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VB 2004 9

183a StPO Strafvollzug

Graubünden · 2004-08-25 · Deutsch GR
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Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz etc. | Gesundheit-Arbeit-Soziale Sicherheit

Erwägungen (9 Absätze)

E. 2 In seiner Stellungnahme vom 5. Juli 2003 zu den Vorwürfen des Ve- terinäramtes Graubünden hielt X. einleitend fest, der ganze Vorfall könne nur im Zusammenhang mit dem Umfeld verstanden werden, in welchem er seine Tätigkeit ausüben müsse. Es sei leider so, dass er von Dr. A. systematisch schikaniert und geplagt werde. Anstatt als beratende und konstruktive Kraft zu wirken, verschliesse sich der Tierarzt jeder Diskussion mit ihm. Nur aus dieser Perspektive sei die Straf- anzeige zu verstehen, die nach dem Besuch Dr. A.s in seinem Betrieb erstattet wor- den sei, ohne dass bei dieser Gelegenheit auch nur ein Wort darüber verloren wor- den wäre. Mit Bezug auf das Schlachten der Ziegen sei zu bemerken, dass er dem Tierarzt am 8. Mai per Fax den Schlachttermin vom 16. Mai angezeigt habe. Der Störmetzger B. sei am fraglichen Morgen dann früher als abgemacht eingetroffen, so dass man mit der Schlachtung der Ziegen begonnen habe, da diese für den Ei- gengebrauch bestimmt gewesen seien und sich die Kontrolle ohnehin nur auf den Beweis beschränkt habe, dass die Tiere tatsächlich geschlachtet worden seien. Das angeblich völlig abgemagerte Schaf habe im Januar geworfen, sein Lamm gestillt und sei täglich problemlos mit der Herde auf die Weide und zurück gegangen. Wie die Fraktur beim zweiten Schaf zustande gekommen sei, könne nicht gesagt wer- den. Wegen des gestörten Verhältnisses zum Tierarzt sei das Tier selbst versorgt

E. 3 worden. Offenbar sei das Schaf dann im Stall von Kindern erschreckt worden, so

dass es zu einem erneuten Bruch gekommen sei. Das Tier habe aber normal ge-

fressen und getrunken, so dass er auf eine Notschlachtung verzichtet habe, da oh-

nehin am 16. Mai eine Schlachtung vorgesehen gewesen sei. Mit Bezug auf die

unkorrekte Ohrmarkierung sei er der Auffassung, dass man aus tierschützerischen

Gründen landesweit einen anderen Weg finden müsse, um die Tiere zu markieren.

B.

Am 7. Juni 2004 erliess das Departement des Innern und der Volks-

wirtschaft Graubünden eine Strafverfügung, mit welcher X. der vorsätzlichen Wider-

handlung gegen Art. 31 Abs. 1 der Fleischhygieneverordnung (FhyV) in Verbindung

mit Art. 48 Abs. 1 Bst. f des Lebensmittelgesetzes (LMG), der teilweise mehrfachen

vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 2, Art. 3 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 1

des Tierschutzgesetzes (TSchG) und Art. 1 bis 3 der Tierschutzverordnung (TSchV)

in Verbindung mit Art. 27 Abs. 2 und Art. 29 TSchG sowie der vorsätzlichen Wider-

handlung gegen Art. 14 des Tierseuchengesetzes (TSG) und Art. 10 Abs. 1 der

Tierseuchenverordnung (TSV) in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 TSG schuldig ge-

sprochen und dafür mit einer Busse von 700 Franken bestraft wurde. Dem Verur-

teilten wurden sodann die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 437.-- auferlegt. Zur

Begründung wurde vorerst ausgeführt, Dr. A. weise die von X. gegenüber ihm er-

hobenen Vorwürfe zurück, und nach Auskunft des Veterinäramtes führe der Tierarzt

seine Amtstätigkeit zur vollständigen Zufriedenheit aus. Bezüglich des Schlachtens

der vier Ziegen hätte der Angeschuldigte als Betreiber einer bewilligten Schlachtan-

lage die zwingend vorgesehene Lebendviehschau kennen müssen. Diese Vor-

schrift, die er durch das Schlachten der Tiere vor Ankunft des Tierarztes verletzt

habe, gelte unabhängig davon, ob das Fleisch für den Eigengebrauch vorgesehen

sei. Wenn sodann festgestellt worden sei, dass ein zur Schlachtung vorgesehenes

Schaf kachektisch (völlig abgemagert) gewesen sei, müsse X. vorgeworfen werden,

gegen das Tierschutzgesetz verstossen zu haben, das den Tierhalter verpflichte,

für das Wohlbefinden seiner Tiere zu sorgen; er habe das offensichtlich kranke und

abgemagerte Schaf nicht adäquat behandeln lassen. Mit Bezug auf das Schaf, das

an einer Unterschenkelfraktur gelitten habe, sei festzustellen, dass es aus tierschüt-

zerischer Sicht völlig unzureichend gewesen sei, eine offene Spiralfraktur bloss mit

homöopatischen Mitteln und einem zu dünnen, nicht fachgerecht angebrachten

Gipsverband zu versorgen. Als mögliche Alternative zu einer fachgerechten Vera-

rztung des Tieres wäre dessen sofortige Tötung in Frage gekommen. Indem X. so-

wohl das eine wie das andere unterlassen und damit starke Schmerzen und Leiden

des Tieres in Kauf genommen habe, habe er sich ebenfalls der Verletzung tier-

schutzrechtlicher Bestimmungen schuldig gemacht. Schliesslich habe der Ange-

E. 4 schuldigte durch die unterlassene ordnungsgemässe Markierung seiner Tiere auch

gegen die diesbezüglichen einschlägigen Vorschriften des Tierseuchengesetzes

verstossen.

C.

Gegen diese Strafverfügung liess X. am 8. Juli 2004 Berufung an den

Kantonsgerichtausschuss von Graubünden erklären mit dem Antrag, die angefoch-

tene Verfügung sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der Widerhandlung gegen

das Tierschutz- und das Tierseuchengesetz sowie gegen die Fleischhygieneverord-

nung freizusprechen. Das Departement des Innern und der Volkswirtschaft bean-

tragte in seiner Berufungsantwort vom 16. August 2004 die kostenfällige Abweisung

der Berufung. – Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften zur Begründung der

gestellten Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung:

I. 1.

In den Rechtsschriften befassen sich sowohl der Berufungskläger als

auch das Departement des Innern und der Volkswirtschaft mit der Frage, wann Tier-

arzt Dr. A. von X. die für den 16. Mai 2003 vorgesehene Schlachtung verschiedener

Tiere angezeigt wurde. Der Berufungskläger rügt die Feststellung in der angefoch-

tenen Strafverfügung, wonach er den Tierarzt am Vortag der Schlachtung per Fax

informiert habe und verweist auf den Auszug aus der Telefonabrechnung, aus wel-

cher sich ergebe, dass er die Schlachtung bereits am 8. Mai 2003 beim Tierarzt

angemeldet habe. Das Departement weist zur Rechtfertigung seiner Sachverhalts-

darstellung hingegen auf ein von X. verfasstes Schreiben hin, welches das Datum

des 15. Mai 2003 trägt. Es fragt sich, ob dieses Schriftstück tatsächlich an diesem

Tag per Fax übermittelt wurde oder einfach mit diesem Datum versehen worden

war, weist doch die Telefonrechnung keine Verbindung von diesem Tag, wohl aber

eine Faxverbindung auf die Nummer des Tierarztes vom 8. Mai 2003 und ein Tele-

fonat an diesen vom 16. Mai 2003 aus. Wie sich die Sache genau verhält, kann

allerdings offen bleiben. Die Frage ist für die Beurteilung des Falles ohne Bedeu-

tung, wirft doch dem Berufungskläger niemand vor, die in Aussicht genommene

Schlachtung nicht oder nicht rechtzeitig angezeigt zu haben.

2.

Nach der Dr. A. übermittelten Meldung des Berufungsklägers sollte

am 16. Mai 2003 mit der Schlachtung verschiedener Tiere um 10 Uhr begonnen

werden. Als der Tierarzt im Schlachtbetrieb X.s eintraf, waren vier erwachsene Zie-

gen bereits geschlachtet und ein Lamm war am Ausbluten. Dem Berufungskläger

wird daher zum Vorwurf gemacht, dass er mit dem Beginn der Schlachtung nicht

E. 5 bis zum Eintreffen Dr. A.s zugewartet und damit die obligatorische Lebendvieh-

schau vereitelt habe. X. gibt in der Berufung zu, vor zehn Uhr mit dem Schlachten

begonnen zu haben, obwohl er den Tierarzt selbst auf diese Zeit aufgeboten hatte.

Er will den vorzeitigen Schlachtbeginn damit rechtfertigen, dass der Störmetzger B.

früher als erwartet eingetroffen sei. Man habe daher mit der Arbeit begonnen, weil

ohnehin nur der Beweis habe erbracht werden müssen, dass die Ziegen tatsächlich

geschlachtet worden seien und diese Tiere, die auf Wunsch des Störmetzgers bei

ihm (X.) hätten überwintern können, für den Eigengebrauch bestimmt gewesen

seien. Bei einer Schlachtung zum Eigengebrauch sei aber gemäss Art. 34 FhyV

keine Fleischuntersuchung vorzunehmen. Er habe daher in guten Treuen anneh-

men dürfen, dass in einem solchen Fall auch keine Lebendviehschau gemäss Art.

31 FhyV habe stattfinden müssen; zumindest wäre ihm diesbezüglich ein Rechtsirr-

tum zuzugestehen.

Art. 31 Abs. 1 FhyV schreibt vor, dass Rinder, die mehr als sechs sowie

Schafe und Ziegen, die mehr als zwölf Monate alt sind, vor dem Schlachten zu un-

tersuchen sind. Diese Vorschrift gilt absolut; sie kennt also keine Ausnahmebestim-

mung wie der vom Berufungskläger angerufene Art. 34 FhyV, der die Untersuchung

von Schlachttierkörpern vorschreibt und in Abs. 2 Bst. a eine Ausnahmeregelung in

dem Sinne enthält, dass Schlachtvieh zum Eigengebrauch nicht untersucht zu wer-

den braucht. Dieser Fall liegt hier nicht vor, denn erstens geht es nicht um die Un-

tersuchung von Schlachttierkörpern, sondern von lebenden, zur Schlachtung vor-

gesehenen Tieren, und zweitens handelt es sich nicht um Schlachtvieh zum Eigen-

gebrauch, sondern um Tiere, die B. gehörten und nicht bei diesem, sondern in der

Schlachtanlage des Berufungsklägers geschlachtet wurden. Wenn X. sich auf

Rechtsirrtum beruft und geltend macht, er habe geglaubt, dass der für die Fleisch-

untersuchung geltende Art. 34 Abs. 2 FhyV, der eine Ausnahmeregelung für den

Eigengebrauch vorsehe (der im vorliegenden Fall nicht vorliegt), auch auf die Le-

bendviehschau gemäss Art. 31 FhyV Anwendung finde, so kann dem Berufungs-

kläger, der als Inhaber einer offiziell bewilligten Schlachtanlage mit den einschlägi-

gen Gesetzesbestimmungen bestens vertraut sein muss, ein solcher Rechtferti-

gungsgrund nicht zugestanden werden. Selbst wenn die Anrufung des Rechtsirr-

tums nicht schon aus diesem Grund ausgeschlossen werden müsste, so käme

seine Anwendung doch auch deshalb nicht in Frage, weil X. ja dadurch, dass er

dem Tierarzt die bevorstehende Schlachtung angezeigt und ihn am fraglichen Mor-

gen erwartet hat, bewiesen hat, dass ihm die entsprechenden Vorschriften bekannt

waren. Wäre er tatsächlich der Meinung gewesen, es liege ein Fall von Eigenge-

brauch vor und bezüglich eines solchen sei in analoger Anwendung von Art. 34 Abs.

E. 6 2 FhyV auch beim Tatbestand des Art. 31 FhyV eine Untersuchung nicht erforder-

lich, wäre nicht einzusehen, weshalb er den Tierarzt herbeigerufen hätte. Dies wäre

umso unverständlicher, als X. angesichts seines angespannten Verhältnisses zu Dr.

A. diesen sicher nicht öfters als nötig in seinem Betrieb sehen wollte. Aus dem Ver-

halten des Berufungsklägers muss also geschlossen werden, dass er sich gesetz-

lich verpflichtet fühlte, den Tierarzt zur Schlachtung beizuziehen. Wenn er mit dieser

vor dem Eintreffen Dr. A.s begann, weil der Störmetzger B. früher als erwartet er-

schienen war, so widerhandelte er gegen die Vorschrift über die Lebendviehschau,

wobei angesichts der geschilderten Umstände nicht anders als auf vorsätzliche Tat-

begehung geschlossen werden kann. Der Schuldspruch wegen Verletzung von Art.

31 Abs. 1 FhyV in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 Bst. f LMG ist daher nicht zu bean-

standen.

3.

Ein am fraglichen Morgen zu schlachtendes Schaf war nach den Fest-

stellungen des Tierarztes völlig abgemagert und es wies Lungensymptome auf. Die

Vorinstanz wirft dem Berufungskläger vor, das offensichtlich kranke und abgema-

gerte Schaf nicht adäquat behandelt beziehungsweise unzureichend gefüttert zu

haben, womit er gegen die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes verstossen

habe. In der Berufung wird wie schon in der Stellungnahme X.s vom 5. Juli 2003

geltend gemacht, das fragliche Schaf sei während des ganzen Winters und Früh-

jahrs täglich mit der Herde auf die Weide gegangen und habe nie heim getragen

werden müssen. Es treffe sodann nicht zu, dass dem Berufungskläger die von Dr.

A. diagnostizierte Maedi-Visna-Erkrankung bekannt gewesen sei. Der Tierarzt habe

das Schaf gar nicht untersucht und übrigens bei früherer Gelegenheit versichert,

diese Krankheit trete nur bei Milchschafen auf; seither halte X. keine Milchschafe

mehr. – An der Argumentation des Berufungsklägers fällt auf, dass nicht ausdrück-

lich bestritten wird, dass eines der beiden Schafe, die am 16. Mai geschlachtet wer-

den sollten, stark abgemagert war; es wird lediglich geltend gemacht, wenn das Tier

tatsächlich nur noch aus Haut und Knochen bestanden hätte, wäre es Dr. A. gar

nicht zur Prüfung der Schlachtbarkeit vorgeführt worden, sondern es hätte ohne

Präsentation entsorgt werden können. Dass der Zustand des Schafes so prekär

gewesen wäre, wird auch vom kantonalen Veterinäramt nicht behauptet; dieses

stellte lediglich fest, das Tier sei stark abgemagert gewesen, was mit den Lungen-

symptomen in Zusammenhang gebracht werden könne, doch sei die Ursache der

Abmagerung nicht schlüssig erklärbar. Es kann damit davon ausgegangen werden,

dass mit dem Tier etwas nicht in Ordnung war. Wenn es, wie vom Tierhalter geltend

gemacht wird, mit den anderen Schafen auf die Weide ging, hätte es sich grundsätz-

lich auch wie diese normal ernähren können. Es kann daher X. nicht etwa vorge-

E. 7 worfen werden, dass Tier nicht genügend ernährt zu haben. Die Ursache für die

starke Abmagerung musste also anderswo, wahrscheinlich in einer Erkrankung, lie-

gen. Um welchen Krankheitszustand es sich genau handelte, ist für das Strafver-

fahren an sich nicht wesentlich, weshalb es sich erübrigt, über die Frage des aus-

schliesslichen Vorkommens der Maedi-Visna-Erkrankung bei Milchschafen eine Ex-

pertise erstellen zu lassen. Als erfahrener Tierhalter hätte X. den schlechten Zu-

stand seines Tieres erkennen und er hätte das Schaf folglich tierärztlich behandeln

lassen oder es eben rechtzeitig der Tötung zuführen müssen. Wenn er dem Tier

diese notwendige Behandlung nicht zuteil werden liess, konnte das Veterinäramt

darin mit guten Gründen einen Verstoss gegen die Tierschutzgesetzgebung sehen.

Der Entscheid des Departements ist also auch in diesem Punkt vertretbar.

4.

Ein zweites Schaf, das am 16. Mai zur Schlachtung gelangte, wies

anlässlich der Kontrolle durch den Tierarzt eine Unterschenkelfraktur auf, die vom

Tierhalter ohne Beizug eines Fachmannes selbst versorgt worden war. Dass der

Bruch fachärztlicher Behandlung bedurft hätte, gibt der Berufungskläger selbst zu.

Er rechtfertigt sein Verhalten aber damit, dass er schlichtweg Angst vor Dr. A. ge-

habt, sich daher Verbandsmaterial im Spital beschafft und damit selbst einen Gips-

verband angebracht habe. Mit dieser Begründung konnte sich der Beschuldigte sei-

ner Verantwortung für eine tiergerechte Behandlung des verletzten Schafes nicht

entziehen. Es fehlten ihm offensichtlich die Kenntnisse, um feststellen zu können,

ob es sich um einen einfachen oder einen komplizierteren Bruch handelte; es ist

denn auch völlig klar, dass eine derartige Verletzung durch einen Tierarzt behandelt

werden muss. Dass eine nicht ganz einfache Fraktur vorlag, die als offener Bruch

zu qualifizieren war, legt das Departement in seiner Stellungnahme überzeugend

dar. Danach ist es nicht erforderlich, dass Knochenteile die Haut durchdringen und

von aussen getastet werden können, vielmehr wird von einem offenen Knochen-

bruch gesprochen, wenn die den Knochen umgebenden Weichteilgewebe in die

Verletzung miteinbezogen werden. Dies traf im vorliegenden Fall offenbar zu, wie

anlässlich der postmortalen Untersuchung der Fraktur durch den Tierarzt festge-

stellt werden konnte. Die schon mindestens zehntägige, unsachgemäss versorgte

Verletzung wies Verschwartungen und eine Vereiterung der Knochenhaut mit Abs-

zessbildung in der Unterhaut auf. Diese inneren Vorgänge konnten von aussen nicht

festgestellt werden, weshalb die Argumentation des Berufungsklägers, der Tierarzt

habe beim Abtasten der Verletzung unter dem Verband offenbar keinen Eiter be-

merkt, nicht zu überzeugen vermag. Eine offenkundige Schutzbehauptung stellt die

Bemerkung dar, der offene Bruch sei möglicherweise durch die Sektion oder im

Behälter der Kadaversammelstelle entstanden; dazu wären wesentlich grössere

E. 8 Krafteinwirkungen nötig, als sie beim Sezieren des Tieres oder bei dessen Depo-

nierung in der Kadaversammelstelle vorkommen können. In keiner Weise zu über-

zeugen vermag auch die Behauptung des Berufungsklägers, einige Tage nach der

Versorgung der Fraktur mittels eines Gipsverbandes seien Kinder durch den Stall

gezogen, was das Tier dermassen erschreckt haben müsse, dass es zu einem er-

neuten Bruch gekommen sei. Wenn durch dieses angebliche Vorkommnis sich der

Bruch verschoben haben sollte (ein erneuter Bruch ist schlechthin unvorstellbar), so

bewiese dies lediglich, dass der von X. angebrachte Gipsverband die Fraktur eben

nicht zu stabilisieren geeignet und damit untauglich war. Dass der Berufungskläger

nicht imstande war, einen fachgerechten Gipsverband anzulegen, gereicht ihm als

Laien zwar nicht zum Vorwurf, hingegen handelte er verantwortungslos, indem er

selbst eine solche Massnahme ergriff, anstatt – trotz seines gespannten Verhältnis-

ses zu Dr. A. – tierärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Wenn er seinem Tier die

der Verletzung adäquate Behandlung nicht angedeihen liess, sondern es durch sein

unfachmässiges, eigenmächtiges Vorgehen unnötigen Schmerzen aussetzte, kam

er seinen Verpflichtungen als Tierhalter offensichtlich nicht nach. Die Vorinstanz hat

daher in seinem Verhalten zu Recht eine Verletzung tierschutzrechtlicher Vorschrif-

ten gesehen und ihn aufgrund der einschlägigen Bestimmungen des Tierschutzge-

setzes schuldig gesprochen.

5.

Der Berufungskläger wurde vom Departement des Innern und der

Volkswirtschaft schliesslich auch der Widerhandlung gegen 14 TSG und Art. 10

Abs. 1 TSV schuldig gesprochen, weil er ein Tier nicht vorschriftsgemäss gekenn-

zeichnet habe. In seiner Stellungnahme vom 5. Juli 2003 äusserte sich X. zur

Zweckmässigkeit und Tierfreundlichkeit verschiedener Markierungsmethoden,

ohne jedoch ausdrücklich zu bestreiten, nicht die offiziellen Markierungen verwen-

det zu haben. In der Berufung wird demgegenüber ausgeführt, aus der von Dr. A.

erstellten Fotodokumentation sei ersichtlich, dass das fragliche Schaf mit einer offi-

ziellen Ohrmarke versehen gewesen sei. Dazu ist festzustellen, dass nach dem For-

mular über die Schlachttieruntersuchung wohl das Tier mit der Nr. 10825529, also

das Schaf mit der Unterschenkelfraktur, auf das sich das von der Verteidigung an-

gesprochene Bild bezieht, eine offizielle Marke trug, dass dies jedoch beim abge-

magerten Tier nicht der Fall war. Die X. vorgeworfene mangelhafte Markierung trifft

also mit Bezug auf dieses Tier zu, so dass am Schuldspruch nichts auszusetzen ist.

Die Diskussion über die Frage, welche Art von Markierung aus tierschützerischer

Sicht zu bevorzugen ist, ist an anderer Stelle zu führen; der Kantonsgerichtsaus-

schuss ist dafür nicht die richtige Instanz.

E. 9 6. Auf Grund des Gesagten ergibt sich, dass der von der Vorinstanz aus- gefällte Schuldspruch zu bestätigen ist. Zur Strafzumessung hat sich der Berufungs- kläger nicht ausdrücklich geäussert. Es kann aber ergänzend festgehalten werden, dass die X. auferlegte Busse von 700 Franken als angemessen erscheint. Es sind vor allem die oben unter Ziffer 2 und 4 erwähnten Verfehlungen, welche dieses Strafmass rechtfertigen, während die beiden anderen Vorkommnisse verschulden- smässig weniger ins Gewicht fallen und folglich die Strafzumessung kaum zu be- einflussen vermögen. II. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Berufungsklägers.

E. 10 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss:

Dispositiv
  1. Die Berufung wird abgewiesen
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von 800 Franken gehen zu Lasten des Berufungsklägers.
  3. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel- tend gemacht wird, innert 30 Tagen seit erhaltener schriftlicher Mitteilung beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 97 ff. OG eingereicht werden.
  4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 25. August 2004 Schriftlich mitgeteilt am: VB 04 9 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Bochsler Richterinnen Heinz-Bommer und Riesen-Bienz Aktuar ad hoc Walder —————— In der verwaltungsstrafrechtlichen Berufung des X., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. Jean-Pierre Menge, Quaderstrasse 5, Chur, gegen die Strafverfügung des Departements des Inneren und der Volkswirtschaft vom 7. Juni 2004, mitgeteilt am 15. Juni 2004, in Sachen gegen den Berufungskläger betreffend Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz usw., hat sich ergeben:

2 A. 1. Am 2. Juni 2003 informierte das kantonale Veterinäramt Graubünden das Departement des Innern und der Volkswirtschaft auf Grund einer Meldung des zuständigen Amtstierarztes und Fleischkontrolleurs Dr.med.vet. A. über verschie- dene Vorkommnisse im Nutztierbetrieb von X. in C.. Es wurde dem Tierhalter vor- geworfen, am 16. Mai 2003 verschiedene Tiere, unter anderem vier erwachsene Ziegen, geschlachtet zu haben, bevor Dr. A. diese entsprechend der Vorschrift von Art. 31 Abs. 1 FhyV einer Lebendviehschau habe unterziehen können. Die beab- sichtigten Schlachtungen seien dem Tierarzt zwar am Vortag per Fax angezeigt worden, doch seien sie bei Ankunft Dr. A.s zum abgemachten Zeitpunkt bereits voll- zogen gewesen. Zwei über zwölf Monate alte Schafe seien ebenfalls zur Schlach- tung vorgesehen worden; von diesen Tieren sei das eine stark abgemagert gewe- sen und habe Lungensymptome aufgewiesen, während beim zweiten Tier eine Un- terschenkelfraktur habe festgestellt werden müssen, welche durch den Tierhalter völlig laienhaft stabilisiert worden sei. Dieser Sachverhalt zeige, dass X. seinen Pflichten als Tierhalter nicht nachgekommen sei, hätte er das Schaf doch entweder behandeln lassen oder umgehend töten müssen. Durch seine Unterlassung habe X. starke Schmerzen und Leiden des Tieres in Kauf genommen und damit gegen Art. 27 des Tierschutzgesetzes verstossen. Die ebenfalls festgestellte unkorrekte Tiermarkierung erscheine demgegenüber als unwesentliche weitere Verfehlung. 2. In seiner Stellungnahme vom 5. Juli 2003 zu den Vorwürfen des Ve- terinäramtes Graubünden hielt X. einleitend fest, der ganze Vorfall könne nur im Zusammenhang mit dem Umfeld verstanden werden, in welchem er seine Tätigkeit ausüben müsse. Es sei leider so, dass er von Dr. A. systematisch schikaniert und geplagt werde. Anstatt als beratende und konstruktive Kraft zu wirken, verschliesse sich der Tierarzt jeder Diskussion mit ihm. Nur aus dieser Perspektive sei die Straf- anzeige zu verstehen, die nach dem Besuch Dr. A.s in seinem Betrieb erstattet wor- den sei, ohne dass bei dieser Gelegenheit auch nur ein Wort darüber verloren wor- den wäre. Mit Bezug auf das Schlachten der Ziegen sei zu bemerken, dass er dem Tierarzt am 8. Mai per Fax den Schlachttermin vom 16. Mai angezeigt habe. Der Störmetzger B. sei am fraglichen Morgen dann früher als abgemacht eingetroffen, so dass man mit der Schlachtung der Ziegen begonnen habe, da diese für den Ei- gengebrauch bestimmt gewesen seien und sich die Kontrolle ohnehin nur auf den Beweis beschränkt habe, dass die Tiere tatsächlich geschlachtet worden seien. Das angeblich völlig abgemagerte Schaf habe im Januar geworfen, sein Lamm gestillt und sei täglich problemlos mit der Herde auf die Weide und zurück gegangen. Wie die Fraktur beim zweiten Schaf zustande gekommen sei, könne nicht gesagt wer- den. Wegen des gestörten Verhältnisses zum Tierarzt sei das Tier selbst versorgt

3 worden. Offenbar sei das Schaf dann im Stall von Kindern erschreckt worden, so dass es zu einem erneuten Bruch gekommen sei. Das Tier habe aber normal ge- fressen und getrunken, so dass er auf eine Notschlachtung verzichtet habe, da oh- nehin am 16. Mai eine Schlachtung vorgesehen gewesen sei. Mit Bezug auf die unkorrekte Ohrmarkierung sei er der Auffassung, dass man aus tierschützerischen Gründen landesweit einen anderen Weg finden müsse, um die Tiere zu markieren. B. Am 7. Juni 2004 erliess das Departement des Innern und der Volks- wirtschaft Graubünden eine Strafverfügung, mit welcher X. der vorsätzlichen Wider- handlung gegen Art. 31 Abs. 1 der Fleischhygieneverordnung (FhyV) in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 Bst. f des Lebensmittelgesetzes (LMG), der teilweise mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 2, Art. 3 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes (TSchG) und Art. 1 bis 3 der Tierschutzverordnung (TSchV) in Verbindung mit Art. 27 Abs. 2 und Art. 29 TSchG sowie der vorsätzlichen Wider- handlung gegen Art. 14 des Tierseuchengesetzes (TSG) und Art. 10 Abs. 1 der Tierseuchenverordnung (TSV) in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 TSG schuldig ge- sprochen und dafür mit einer Busse von 700 Franken bestraft wurde. Dem Verur- teilten wurden sodann die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 437.-- auferlegt. Zur Begründung wurde vorerst ausgeführt, Dr. A. weise die von X. gegenüber ihm er- hobenen Vorwürfe zurück, und nach Auskunft des Veterinäramtes führe der Tierarzt seine Amtstätigkeit zur vollständigen Zufriedenheit aus. Bezüglich des Schlachtens der vier Ziegen hätte der Angeschuldigte als Betreiber einer bewilligten Schlachtan- lage die zwingend vorgesehene Lebendviehschau kennen müssen. Diese Vor- schrift, die er durch das Schlachten der Tiere vor Ankunft des Tierarztes verletzt habe, gelte unabhängig davon, ob das Fleisch für den Eigengebrauch vorgesehen sei. Wenn sodann festgestellt worden sei, dass ein zur Schlachtung vorgesehenes Schaf kachektisch (völlig abgemagert) gewesen sei, müsse X. vorgeworfen werden, gegen das Tierschutzgesetz verstossen zu haben, das den Tierhalter verpflichte, für das Wohlbefinden seiner Tiere zu sorgen; er habe das offensichtlich kranke und abgemagerte Schaf nicht adäquat behandeln lassen. Mit Bezug auf das Schaf, das an einer Unterschenkelfraktur gelitten habe, sei festzustellen, dass es aus tierschüt- zerischer Sicht völlig unzureichend gewesen sei, eine offene Spiralfraktur bloss mit homöopatischen Mitteln und einem zu dünnen, nicht fachgerecht angebrachten Gipsverband zu versorgen. Als mögliche Alternative zu einer fachgerechten Vera- rztung des Tieres wäre dessen sofortige Tötung in Frage gekommen. Indem X. so- wohl das eine wie das andere unterlassen und damit starke Schmerzen und Leiden des Tieres in Kauf genommen habe, habe er sich ebenfalls der Verletzung tier- schutzrechtlicher Bestimmungen schuldig gemacht. Schliesslich habe der Ange-

4 schuldigte durch die unterlassene ordnungsgemässe Markierung seiner Tiere auch gegen die diesbezüglichen einschlägigen Vorschriften des Tierseuchengesetzes verstossen. C. Gegen diese Strafverfügung liess X. am 8. Juli 2004 Berufung an den Kantonsgerichtausschuss von Graubünden erklären mit dem Antrag, die angefoch- tene Verfügung sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Tierschutz- und das Tierseuchengesetz sowie gegen die Fleischhygieneverord- nung freizusprechen. Das Departement des Innern und der Volkswirtschaft bean- tragte in seiner Berufungsantwort vom 16. August 2004 die kostenfällige Abweisung der Berufung. – Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften zur Begründung der gestellten Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung: I. 1. In den Rechtsschriften befassen sich sowohl der Berufungskläger als auch das Departement des Innern und der Volkswirtschaft mit der Frage, wann Tier- arzt Dr. A. von X. die für den 16. Mai 2003 vorgesehene Schlachtung verschiedener Tiere angezeigt wurde. Der Berufungskläger rügt die Feststellung in der angefoch- tenen Strafverfügung, wonach er den Tierarzt am Vortag der Schlachtung per Fax informiert habe und verweist auf den Auszug aus der Telefonabrechnung, aus wel- cher sich ergebe, dass er die Schlachtung bereits am 8. Mai 2003 beim Tierarzt angemeldet habe. Das Departement weist zur Rechtfertigung seiner Sachverhalts- darstellung hingegen auf ein von X. verfasstes Schreiben hin, welches das Datum des 15. Mai 2003 trägt. Es fragt sich, ob dieses Schriftstück tatsächlich an diesem Tag per Fax übermittelt wurde oder einfach mit diesem Datum versehen worden war, weist doch die Telefonrechnung keine Verbindung von diesem Tag, wohl aber eine Faxverbindung auf die Nummer des Tierarztes vom 8. Mai 2003 und ein Tele- fonat an diesen vom 16. Mai 2003 aus. Wie sich die Sache genau verhält, kann allerdings offen bleiben. Die Frage ist für die Beurteilung des Falles ohne Bedeu- tung, wirft doch dem Berufungskläger niemand vor, die in Aussicht genommene Schlachtung nicht oder nicht rechtzeitig angezeigt zu haben. 2. Nach der Dr. A. übermittelten Meldung des Berufungsklägers sollte am 16. Mai 2003 mit der Schlachtung verschiedener Tiere um 10 Uhr begonnen werden. Als der Tierarzt im Schlachtbetrieb X.s eintraf, waren vier erwachsene Zie- gen bereits geschlachtet und ein Lamm war am Ausbluten. Dem Berufungskläger wird daher zum Vorwurf gemacht, dass er mit dem Beginn der Schlachtung nicht

5 bis zum Eintreffen Dr. A.s zugewartet und damit die obligatorische Lebendvieh- schau vereitelt habe. X. gibt in der Berufung zu, vor zehn Uhr mit dem Schlachten begonnen zu haben, obwohl er den Tierarzt selbst auf diese Zeit aufgeboten hatte. Er will den vorzeitigen Schlachtbeginn damit rechtfertigen, dass der Störmetzger B. früher als erwartet eingetroffen sei. Man habe daher mit der Arbeit begonnen, weil ohnehin nur der Beweis habe erbracht werden müssen, dass die Ziegen tatsächlich geschlachtet worden seien und diese Tiere, die auf Wunsch des Störmetzgers bei ihm (X.) hätten überwintern können, für den Eigengebrauch bestimmt gewesen seien. Bei einer Schlachtung zum Eigengebrauch sei aber gemäss Art. 34 FhyV keine Fleischuntersuchung vorzunehmen. Er habe daher in guten Treuen anneh- men dürfen, dass in einem solchen Fall auch keine Lebendviehschau gemäss Art. 31 FhyV habe stattfinden müssen; zumindest wäre ihm diesbezüglich ein Rechtsirr- tum zuzugestehen. Art. 31 Abs. 1 FhyV schreibt vor, dass Rinder, die mehr als sechs sowie Schafe und Ziegen, die mehr als zwölf Monate alt sind, vor dem Schlachten zu un- tersuchen sind. Diese Vorschrift gilt absolut; sie kennt also keine Ausnahmebestim- mung wie der vom Berufungskläger angerufene Art. 34 FhyV, der die Untersuchung von Schlachttierkörpern vorschreibt und in Abs. 2 Bst. a eine Ausnahmeregelung in dem Sinne enthält, dass Schlachtvieh zum Eigengebrauch nicht untersucht zu wer- den braucht. Dieser Fall liegt hier nicht vor, denn erstens geht es nicht um die Un- tersuchung von Schlachttierkörpern, sondern von lebenden, zur Schlachtung vor- gesehenen Tieren, und zweitens handelt es sich nicht um Schlachtvieh zum Eigen- gebrauch, sondern um Tiere, die B. gehörten und nicht bei diesem, sondern in der Schlachtanlage des Berufungsklägers geschlachtet wurden. Wenn X. sich auf Rechtsirrtum beruft und geltend macht, er habe geglaubt, dass der für die Fleisch- untersuchung geltende Art. 34 Abs. 2 FhyV, der eine Ausnahmeregelung für den Eigengebrauch vorsehe (der im vorliegenden Fall nicht vorliegt), auch auf die Le- bendviehschau gemäss Art. 31 FhyV Anwendung finde, so kann dem Berufungs- kläger, der als Inhaber einer offiziell bewilligten Schlachtanlage mit den einschlägi- gen Gesetzesbestimmungen bestens vertraut sein muss, ein solcher Rechtferti- gungsgrund nicht zugestanden werden. Selbst wenn die Anrufung des Rechtsirr- tums nicht schon aus diesem Grund ausgeschlossen werden müsste, so käme seine Anwendung doch auch deshalb nicht in Frage, weil X. ja dadurch, dass er dem Tierarzt die bevorstehende Schlachtung angezeigt und ihn am fraglichen Mor- gen erwartet hat, bewiesen hat, dass ihm die entsprechenden Vorschriften bekannt waren. Wäre er tatsächlich der Meinung gewesen, es liege ein Fall von Eigenge- brauch vor und bezüglich eines solchen sei in analoger Anwendung von Art. 34 Abs.

6 2 FhyV auch beim Tatbestand des Art. 31 FhyV eine Untersuchung nicht erforder- lich, wäre nicht einzusehen, weshalb er den Tierarzt herbeigerufen hätte. Dies wäre umso unverständlicher, als X. angesichts seines angespannten Verhältnisses zu Dr. A. diesen sicher nicht öfters als nötig in seinem Betrieb sehen wollte. Aus dem Ver- halten des Berufungsklägers muss also geschlossen werden, dass er sich gesetz- lich verpflichtet fühlte, den Tierarzt zur Schlachtung beizuziehen. Wenn er mit dieser vor dem Eintreffen Dr. A.s begann, weil der Störmetzger B. früher als erwartet er- schienen war, so widerhandelte er gegen die Vorschrift über die Lebendviehschau, wobei angesichts der geschilderten Umstände nicht anders als auf vorsätzliche Tat- begehung geschlossen werden kann. Der Schuldspruch wegen Verletzung von Art. 31 Abs. 1 FhyV in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 Bst. f LMG ist daher nicht zu bean- standen. 3. Ein am fraglichen Morgen zu schlachtendes Schaf war nach den Fest- stellungen des Tierarztes völlig abgemagert und es wies Lungensymptome auf. Die Vorinstanz wirft dem Berufungskläger vor, das offensichtlich kranke und abgema- gerte Schaf nicht adäquat behandelt beziehungsweise unzureichend gefüttert zu haben, womit er gegen die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes verstossen habe. In der Berufung wird wie schon in der Stellungnahme X.s vom 5. Juli 2003 geltend gemacht, das fragliche Schaf sei während des ganzen Winters und Früh- jahrs täglich mit der Herde auf die Weide gegangen und habe nie heim getragen werden müssen. Es treffe sodann nicht zu, dass dem Berufungskläger die von Dr. A. diagnostizierte Maedi-Visna-Erkrankung bekannt gewesen sei. Der Tierarzt habe das Schaf gar nicht untersucht und übrigens bei früherer Gelegenheit versichert, diese Krankheit trete nur bei Milchschafen auf; seither halte X. keine Milchschafe mehr. – An der Argumentation des Berufungsklägers fällt auf, dass nicht ausdrück- lich bestritten wird, dass eines der beiden Schafe, die am 16. Mai geschlachtet wer- den sollten, stark abgemagert war; es wird lediglich geltend gemacht, wenn das Tier tatsächlich nur noch aus Haut und Knochen bestanden hätte, wäre es Dr. A. gar nicht zur Prüfung der Schlachtbarkeit vorgeführt worden, sondern es hätte ohne Präsentation entsorgt werden können. Dass der Zustand des Schafes so prekär gewesen wäre, wird auch vom kantonalen Veterinäramt nicht behauptet; dieses stellte lediglich fest, das Tier sei stark abgemagert gewesen, was mit den Lungen- symptomen in Zusammenhang gebracht werden könne, doch sei die Ursache der Abmagerung nicht schlüssig erklärbar. Es kann damit davon ausgegangen werden, dass mit dem Tier etwas nicht in Ordnung war. Wenn es, wie vom Tierhalter geltend gemacht wird, mit den anderen Schafen auf die Weide ging, hätte es sich grundsätz- lich auch wie diese normal ernähren können. Es kann daher X. nicht etwa vorge-

7 worfen werden, dass Tier nicht genügend ernährt zu haben. Die Ursache für die starke Abmagerung musste also anderswo, wahrscheinlich in einer Erkrankung, lie- gen. Um welchen Krankheitszustand es sich genau handelte, ist für das Strafver- fahren an sich nicht wesentlich, weshalb es sich erübrigt, über die Frage des aus- schliesslichen Vorkommens der Maedi-Visna-Erkrankung bei Milchschafen eine Ex- pertise erstellen zu lassen. Als erfahrener Tierhalter hätte X. den schlechten Zu- stand seines Tieres erkennen und er hätte das Schaf folglich tierärztlich behandeln lassen oder es eben rechtzeitig der Tötung zuführen müssen. Wenn er dem Tier diese notwendige Behandlung nicht zuteil werden liess, konnte das Veterinäramt darin mit guten Gründen einen Verstoss gegen die Tierschutzgesetzgebung sehen. Der Entscheid des Departements ist also auch in diesem Punkt vertretbar. 4. Ein zweites Schaf, das am 16. Mai zur Schlachtung gelangte, wies anlässlich der Kontrolle durch den Tierarzt eine Unterschenkelfraktur auf, die vom Tierhalter ohne Beizug eines Fachmannes selbst versorgt worden war. Dass der Bruch fachärztlicher Behandlung bedurft hätte, gibt der Berufungskläger selbst zu. Er rechtfertigt sein Verhalten aber damit, dass er schlichtweg Angst vor Dr. A. ge- habt, sich daher Verbandsmaterial im Spital beschafft und damit selbst einen Gips- verband angebracht habe. Mit dieser Begründung konnte sich der Beschuldigte sei- ner Verantwortung für eine tiergerechte Behandlung des verletzten Schafes nicht entziehen. Es fehlten ihm offensichtlich die Kenntnisse, um feststellen zu können, ob es sich um einen einfachen oder einen komplizierteren Bruch handelte; es ist denn auch völlig klar, dass eine derartige Verletzung durch einen Tierarzt behandelt werden muss. Dass eine nicht ganz einfache Fraktur vorlag, die als offener Bruch zu qualifizieren war, legt das Departement in seiner Stellungnahme überzeugend dar. Danach ist es nicht erforderlich, dass Knochenteile die Haut durchdringen und von aussen getastet werden können, vielmehr wird von einem offenen Knochen- bruch gesprochen, wenn die den Knochen umgebenden Weichteilgewebe in die Verletzung miteinbezogen werden. Dies traf im vorliegenden Fall offenbar zu, wie anlässlich der postmortalen Untersuchung der Fraktur durch den Tierarzt festge- stellt werden konnte. Die schon mindestens zehntägige, unsachgemäss versorgte Verletzung wies Verschwartungen und eine Vereiterung der Knochenhaut mit Abs- zessbildung in der Unterhaut auf. Diese inneren Vorgänge konnten von aussen nicht festgestellt werden, weshalb die Argumentation des Berufungsklägers, der Tierarzt habe beim Abtasten der Verletzung unter dem Verband offenbar keinen Eiter be- merkt, nicht zu überzeugen vermag. Eine offenkundige Schutzbehauptung stellt die Bemerkung dar, der offene Bruch sei möglicherweise durch die Sektion oder im Behälter der Kadaversammelstelle entstanden; dazu wären wesentlich grössere

8 Krafteinwirkungen nötig, als sie beim Sezieren des Tieres oder bei dessen Depo- nierung in der Kadaversammelstelle vorkommen können. In keiner Weise zu über- zeugen vermag auch die Behauptung des Berufungsklägers, einige Tage nach der Versorgung der Fraktur mittels eines Gipsverbandes seien Kinder durch den Stall gezogen, was das Tier dermassen erschreckt haben müsse, dass es zu einem er- neuten Bruch gekommen sei. Wenn durch dieses angebliche Vorkommnis sich der Bruch verschoben haben sollte (ein erneuter Bruch ist schlechthin unvorstellbar), so bewiese dies lediglich, dass der von X. angebrachte Gipsverband die Fraktur eben nicht zu stabilisieren geeignet und damit untauglich war. Dass der Berufungskläger nicht imstande war, einen fachgerechten Gipsverband anzulegen, gereicht ihm als Laien zwar nicht zum Vorwurf, hingegen handelte er verantwortungslos, indem er selbst eine solche Massnahme ergriff, anstatt – trotz seines gespannten Verhältnis- ses zu Dr. A. – tierärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Wenn er seinem Tier die der Verletzung adäquate Behandlung nicht angedeihen liess, sondern es durch sein unfachmässiges, eigenmächtiges Vorgehen unnötigen Schmerzen aussetzte, kam er seinen Verpflichtungen als Tierhalter offensichtlich nicht nach. Die Vorinstanz hat daher in seinem Verhalten zu Recht eine Verletzung tierschutzrechtlicher Vorschrif- ten gesehen und ihn aufgrund der einschlägigen Bestimmungen des Tierschutzge- setzes schuldig gesprochen. 5. Der Berufungskläger wurde vom Departement des Innern und der Volkswirtschaft schliesslich auch der Widerhandlung gegen 14 TSG und Art. 10 Abs. 1 TSV schuldig gesprochen, weil er ein Tier nicht vorschriftsgemäss gekenn- zeichnet habe. In seiner Stellungnahme vom 5. Juli 2003 äusserte sich X. zur Zweckmässigkeit und Tierfreundlichkeit verschiedener Markierungsmethoden, ohne jedoch ausdrücklich zu bestreiten, nicht die offiziellen Markierungen verwen- det zu haben. In der Berufung wird demgegenüber ausgeführt, aus der von Dr. A. erstellten Fotodokumentation sei ersichtlich, dass das fragliche Schaf mit einer offi- ziellen Ohrmarke versehen gewesen sei. Dazu ist festzustellen, dass nach dem For- mular über die Schlachttieruntersuchung wohl das Tier mit der Nr. 10825529, also das Schaf mit der Unterschenkelfraktur, auf das sich das von der Verteidigung an- gesprochene Bild bezieht, eine offizielle Marke trug, dass dies jedoch beim abge- magerten Tier nicht der Fall war. Die X. vorgeworfene mangelhafte Markierung trifft also mit Bezug auf dieses Tier zu, so dass am Schuldspruch nichts auszusetzen ist. Die Diskussion über die Frage, welche Art von Markierung aus tierschützerischer Sicht zu bevorzugen ist, ist an anderer Stelle zu führen; der Kantonsgerichtsaus- schuss ist dafür nicht die richtige Instanz.

9 6. Auf Grund des Gesagten ergibt sich, dass der von der Vorinstanz aus- gefällte Schuldspruch zu bestätigen ist. Zur Strafzumessung hat sich der Berufungs- kläger nicht ausdrücklich geäussert. Es kann aber ergänzend festgehalten werden, dass die X. auferlegte Busse von 700 Franken als angemessen erscheint. Es sind vor allem die oben unter Ziffer 2 und 4 erwähnten Verfehlungen, welche dieses Strafmass rechtfertigen, während die beiden anderen Vorkommnisse verschulden- smässig weniger ins Gewicht fallen und folglich die Strafzumessung kaum zu be- einflussen vermögen. II. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Berufungsklägers.

10 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss: 1. Die Berufung wird abgewiesen 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von 800 Franken gehen zu Lasten des Berufungsklägers. 3. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel- tend gemacht wird, innert 30 Tagen seit erhaltener schriftlicher Mitteilung beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 97 ff. OG eingereicht werden. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc: