opencaselaw.ch

VB 2002 13

Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement

Graubünden · 2002-11-13 · Deutsch GR
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Führerausweisentzug | Öffentliche Werke-Energie-Verkehr

Erwägungen (20 Absätze)

E. 2 S. S. hatte sich bereits im April 2000 des Fahrens in angetrunkenem Zustand (mit einem minimalen Blutalkoholgehalt von 1.80 Gewichtspromille) schuldig gemacht, weshalb ihm der Führerausweis für die Dauer von fünf Monaten vom 11. Februar 2000 bis und mit 10. Juli 2001 entzogen worden war.

E. 3 Mit Strafmandat vom 9. November 2001 verurteilte der Kreispräsident Fünf Dörfer S. S. wegen vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG, der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG sowie der Widerhandlung gegen Art. 56 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 SVG und bestrafte ihn mit 80 Tagen Gefängnis und Fr. 1'000.-- Busse. Die mit Strafmandat des Kreispräsidenten Chur vom 26. Juni 2000 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand bedingt ausgesprochene Gefängnisstrafe von 30 Tagen wurde widerru- fen.

E. 3.5 Liter Bier oder 1.5 Liter Wein erreicht werden, eine sehr hohe Alkoholgewöh-

nung anzeigen, die ihrerseits in der Regel auf eine Alkoholabhängigkeit hinweist

(vgl. R. Seeger, a.a.O., S. 7). Zwar versucht der Rechtsvertreter des Berufungs-

klägers unter Hinweis auf eine in einem anderen Fall erfolgte Einschätzung der

Alkoholisierung und die zur Verfügung stehenden vier Beurteilungskriterien aufzu-

zeigen, dass mit der Einschätzung einer mittelgradigen Alkoholisierung anlässlich

der Blutentnahme ebenso gut eine Alkoholisierung an der Grenze zu komatös

vorgelegen haben könnte. Aus der Beurteilung des Alkoholisierungsgrads lasse

sich somit mangels eines Beweises nicht der Schluss ziehen, S. S. sei

alkoholgewöhnt. Diesbezüglich gilt jedoch darauf hinzuweisen, dass nebst der

Einschätzung anlässlich der Blutentnahme sehr wohl weitere Beweis vorliegen,

welche Aufschluss darüber geben, in welchem Mass sich eine Alkoholisierung von

über zwei Gewichtspromille - zum Zeitpunkt der Blutentnahme betrug diese immer

noch 2.14 bis 2.37 Promille - beim Berufungskläger bemerkbar gemacht hat. Dass

sich der Berufungskläger gemäss eigener Aussage zum Zeitpunkt der Trunken-

heitsfahrt topfit und nicht annähernd komatös gefühlt hat, ist jedenfalls ebenso

belegt wie der Umstand, dass er in der Lage war, sich im Rahmen der Einvernahme

einen eigenen Willen zu bilden und diesem Willen entsprechend die ihm gestellten

Fragen zu beantworten.

Allerdings - und insofern ist dem Rechtsvertreter des Berufungsklägers recht

zu geben - vermögen die beiden Gutachten und die übrige Aktenlage noch keine

ausreichende Grundlage für den von der Vorinstanz angeordneten Siche-

rungsentzug zu bilden.

a) Der Gutachter des IRM St. Gallen hielt fest, auch die im Normbereich lie-

genden Blutuntersuchungswerte schlössen einen zumindest episodenhaften Alko-

holüberkonsum nicht aus und die gelegentlichen Blutkontrollen, wie sie vom Pro-

banden geltend gemacht wurden, seien nicht geeignet, eine Abstinenz zu belegen.

Trotz der im normalen Bereich liegenden Blutwerte schloss der Experte des IRM

aufgrund der hohen Promillewerte auf eine erhebliche Alkoholgewöhnung und unter

zusätzlicher Berücksichtigung des Wiederholungsfalls - auf einen Kontrollverlust im

Umgang mit Alkohol. Der Experte erklärte, es liege eine Trunksucht im

strassenverkehrsrechtlichen Sinn vor und empfahl einerseits einen strikten,

lückenlosen Alkoholnachweis und gleichzeitig eine fachtherapeutisch begleitete

Alkoholabstinenzbehandlung, in der das Problembewusstsein im Zusammenhang

mit Alkohol und Fahren aufgearbeitet wird. Nicht gänzlich klar erscheint damit, worin

E. 4 Am 31. August 2001 entzog das Strassenverkehrsamt Graubünden S. S. wegen ernsthafter Zweifel an der Fahreignung vorsorglich den Führerausweis auf unbestimmte Zeit und untersagte ihm gleichzeitig das Fahren eines Motorfahrrades. S. S. wurde angewiesen, sich zwecks Abklärung einer allfälligen Trunksucht einer spezialärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

E. 5 In seinem Gutachten vom 8. Februar 2002 kam med. pract. H.-J. H. von der Psychiatrischen Klinik Waldhaus zum Schluss, dass S. S. nicht trunksüchtig im eigentlichen Sinne sei. Es bestehe jedoch eine psychische AIkoholabhängigkeit, die behandlungsbedürftig sei. Unter der Bedingung, dass S. S. seine Alkoholabstinenz nachweisen könne, sei die Rückgabe des Führerausweises sofort möglich. Die Probezeit sollte dabei mindestens vier Jahre dauern. Unter Berücksichtigung des Nierenleidens und der beruflichen Situation sei die Wiedererteilung des Führerausweises von regelmässigen, durchgehenden, zwei- bis dreimonatigen CDT-Kontrollen sowie dem Nachweis unauffälliger Leberwerte abhängig zu machen. Im Weiteren seien regelmässige supportive Gespräche beim Hausarzt

3 oder auch bei einem Psychiater durchzuführen. Unter der Voraussetzung, dass S. S. regelmässig kontrolliert werde und er sich Bewältigungsstrategien im Umgang mit Suchtmitteln aneigne, sei die Prognose als gut anzusehen. Nach Beendigung der Probezeit sei für die Wiedererteilung des Führerausweises nochmals eine spezialärztliche Begutachtung erforderlich.

E. 6 2. Die Wiedererteilung des Führerausweises wird von folgenden Voraussetzungen abhängig gemacht: • Nachweis einer kontrollierten und lückenlosen Alkoholabsti- nenz und einer fachtherapeutisch betreuten Alkoholabstinenz- behandlung zu den im Gutachten aufgeworfenen Problemkrei- sen während mindestens 12 Monaten. • Vorliegen eines spezialärztlichen Gutachtens der Psychiatri- schen Dienste Graubünden, welches das Vorliegen einer Trunksucht verneint und die Fahreignung bejaht. • Dabei bleibt die Anordnung einer neuen Führerprüfung gemäss Art. 14 Abs. 3 SVG vorbehalten. 3. (Kosten) 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5 (Mitteilung). F. 1. Gegen diese Verfügung liess S. S. am 24. Oktober 2002 die Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden erheben mit folgenden Anträgen: 1. Die angefochtene Departementsverfügung sei als Ganzes auf- zuheben und der Führerausweis sei S. S. sofort wieder zu erteilen. 2.

a) Eventuell seien die Ziffern 2 und 3 der angefochtenen Depar- tementsverfügung aufzuheben.

b) Diesfalls sei die Wiedererteilung des Führerausweises nach der Dauer des Sicherungsentzuges von einem Jahr seit 17. De- zember 2001 mit der Auflage zu verbinden, dass S. S. den Nachweis der Alkoholabstinenz für die Dauer der Probezeit mittels CDT-Kontrollen erbracht hat. Gegebenenfalls sei die Wiede- rerteilung des Führerausweises am 18. Dezember 2002 mit der Auflage zu verbinden, dass S. S. weiterhin supportive Gespräche mit seinem Hausarzt führt und die CDT-Kontrollen für eine beliebige Dauer regelmässig weiterführt. 3. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.

2. Das JPSD beantragt in seiner Vernehmlassung vom 11. November 2002 die kostenfällige Abweisung der Berufung. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und in der ange- fochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

E. 7 Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :

1. Gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG darf der Führerausweis nicht erteilt

werden, wenn der Bewerber dem Trunke oder anderen die Fahrfähigkeit herab-

setzenden Süchten ergeben ist. Wird nachträglich festgestellt, dass die gesetzli-

chen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen, ist der Füh-

rerausweis zu entziehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Ein solcher Sicherungsentzug dient

gemäss Art. 30 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und

Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV; SR 741.51) der Sicherung des Verkehrs

vor Fahrzeuglenkern, die aus medizinischen oder charakterlichen Gründen,

wegen Trunksucht oder anderen Süchten oder wegen einer anderen Unfähigkeit

zum Führen von Motorfahrzeugen nicht geeignet sind.

Voraussetzung des Sicherungsentzugs ist das Vorliegen einer Sucht.

Trunksucht wird bejaht, wenn der Betreffende regelmässig so viel Alkohol kon-

sumiert, dass seine Fahrfähigkeit vermindert wird und er diese Neigung zum

übermässigen Alkoholgenuss durch den eigenen Willen nicht zu überwinden oder

zu kontrollieren vermag. Er muss mithin in einem Masse abhängig sein, dass er

mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich in einem Zustand ans

Steuer eines Fahrzeugs zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr

gewährleistet. Nach der Rechtsprechung darf auf fehlende Fahreignung

geschlossen werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, Alkohol- bzw.

Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die nahe

liegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten

Strassenverkehr teilnimmt (BGE 127 II 122 E. 3c). Der Suchtbegriff des

Verkehrsrechts deckt sich somit nicht mit dem medizinischen Begriff der Alko-

holabhängigkeit. Auch bloss suchtgefährdete Personen, bei denen ein Alkohol-

missbrauch vorliegt, sind bei diesem Verständnis der Trunksucht vom Führen

eines Motorfahrzeugs fernzuhalten (vgl. R. Schaffhauser, Grundriss des schwei-

zerischen Strassenverkehrsrechts, Band III, Die Administrativmassnahmen, 1995,

N 2098; R. Seeger, Fahreignung und Alkohol, in: Probleme der Verkehrsmedizin,

hrsg. vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich, 1999, S. 10).

Unzulässig ist es, die Trunksucht allein deshalb als erwiesen zu betrachten, weil die

betreffende Person innert 10 Jahren zum dritten Mal ein Motorfahrzeug in

angetrunkenem Zustand geführt hat (BGE 104 Ib 46).

2. In seinem Gutachten vom 8. Februar 2002 hielt med. pract. H.-J. H. von

den Psychiatrischen Diensten Graubünden im Wesentlichen fest, S. S. habe

E. 8 eigenen Angaben zufolge mit ca. 18 Jahren im normalen Rahmen begonnen,

Alkohol zu trinken. Er habe demgemäss zwei bis drei Flaschen Bier pro Tag

getrunken, könne aber auch einmal einen Monat ohne Alkohol sein. Es käme vor,

dass er mit seinen Kunden ab und zu etwas Alkohol konsumiere. In letzter Zeit habe

ihm auch seine Frau, die ihn bei der letzten Werbefahrt im T. besucht habe, gesagt,

dass er nicht mehr soviel trinken dürfe. Der Explorand gebe an, dass Alkohol für ihn

eigentlich kein Problem sei und er Mühe damit habe, als Alkoholiker bezeichnet zu

werden. Bei S. S. bestehe keine medizinische Alkoholabhängigkeit im engeren

Sinn. Es zeige sich jedoch eine Abhängigkeit, Alkohol zu konsumieren, dies auch in

Mengen, die über der Norm lägen. Bei S. S. bestehe weder ein zwingender Wunsch

Alkohol konsumieren, noch sei eine verminderte Kontrollfähigkeit im Sinne eines

Alkoholabhängigkeitssyndroms oder eine Toleranzbildung zu eruieren. Körperlich

leide der Explorand nicht an Folgeschäden und ein sozialer Abstieg habe der

Alkoholkonsum nicht bewirkt. Es könne nicht von einer Abhängigkeit im

medizinischen Sinn gesprochen werden. Jedoch sei eine Neigung zu

Suchtverhalten vorhanden, die sich im vermehrten Alkoholkonsum bei zweimaligem

nachgewiesenen übermässigem Alkoholkonsum mit Fahren am Steuer zeige.

Dr. U. G., Facharzt für Rechtsmedizin des Instituts hielt demgegenüber in

seinem Obergutachten vom 14. August 2002 fest, dass S. S. eigenen Angaben

zufolge kein Alkoholproblem habe und er die drei FiaZ-Ereignisse innerhalb von 11

Jahren auf Leichtsinn zurückführe. Nach eigenem Bekunden trinke er nur

gelegentlich Alkohol und Abstürze kämen sehr, sehr selten vor, insgesamt dreimal

in seinem Leben. Die geschilderten Trinkgewohnheiten seien - so der Explorand -

im Prinzip immer gleich gewesen, jedoch hätte es im Frühjahr 2001 eine Phase über

3 Monate gegeben, in der er mehr getrunken hätte. Er sei seinerzeit beruflich im S.

gewesen und dort hätte man fast täglich zwei bis drei Bier getrunken. Auf

Aktenvorhalt (psychiatrisches Gutachten der Klinik Waldhaus), wonach seine Frau

ihm mehrmals gesagt hätte, er solle nicht mehr so viel trinken, habe S. S.

angegeben, dass dies falsch sei. Sie hätte dies so nicht gemeint. Die

immunologische Screenuntersuchung der Urinprobe auf gängige Drogen und

zentralwirksame Medikamente sei negativ verlaufen. Bei der klinischen Untersu-

chung hätten sich gerötete Handinnenflächen sowie angedeutet spinnenartige

Gefässzeichnungen am Dekolleté feststellen lassen. Diese Veränderungen könn-

ten Folge eines langjährigen vermehrten Alkoholkonsums sein. Ausserdem habe S.

S. einen deutlich erhöhten Blutdruck, was zwar im Zusammenhang mit einem

angegebenen Nierenleiden stehen könne, was aber auch alkoholbedingt der Fall

sein könne. Die Blutuntersuchungen der alkoholrelevanten Parameter hätten

E. 9 durchwegs Resultate im Normbereich ergeben. Von daher würden keine Hinweise

auf einen in der letzten Zeit getätigten konstant vermehrten Alkoholkonsum

vorliegen. Dies schliesse aber keinesfalls einen zumindest episodenhaften

Alkoholüberkonsum aus. Ein solches Trinkverhalten sei allein bereits durch die

jeweils hohe minimale BAK bei den letzten beiden FiaZ-Ereignisse ausreichend

belegt. Beim letzten FiaZ habe die minimale Blutalkoholkonzentration 2.44

Gewichtspromille betragen. Ein solch hoher Wert sei nicht nur Ausdruck eines

übermässigen Alkoholkonsums und damit eines abnormen Trinkverhaltens, son-

dern setze auch eine deutliche Alkoholgewöhnung voraus. Dies passe auch zur

ärztlichen Einschätzung anlässlich der dem Ereignis folgenden Blutentnahme, wo-

nach Herr S. nur mittelgradig alkoholisiert gewirkt hätte. Aufgrund der Schilderungen

des Probanden über seine Trinkgewohnheiten sei aber eine Alkoholgewöhnung

nicht zu erwarten gewesen. Von daher müsse ein Bagatellisieren der

Trinkgewohnheiten abgeleitet werden. Die wiederholten FiaZ-Ereignisse sowie

auch die Höhe der minimalen BAK bei den beiden letzten FiaZ-Vorfällen passten zu

einem Kontrollverlust im Umgang mit Alkohol. Dabei gelte mitzuberücksichtigen,

dass dem Probanden die Folgen (körperlicher, psychischer oder sozialer Art) eines

erneuten einschlägigen Vorfalles bewusst gewesen sein dürften. Trotzdem sei er

jedoch nicht in der Lage gewesen, seine Konsumgewohnheiten entsprechend zu

ändern. Insgesamt müsse somit bei S. S. von einer erheblichen und aufgrund der

drei FiaZ-Ereignisse auch verkehrsrelevanten Alkoholproblematik mit der

bisherigen Unfähigkeit, Fahren und Trinken trennen zu können, ausgegangen

werden. Zwar mache der Proband eine einjährige Alkoholabstinenz geltend. Ein

eigentlicher Alkoholabstinenznachweis liege jedoch nicht vor. Gelegentliche

Blutkontrollen, wie vom Probanden erwähnt, seien jedenfalls nicht geeignet, eine

solche Abstinenz zu belegen. Auch sei prognostisch ungünstig zu bewerten, dass

die BAK bei den einzelnen Ereignissen im Verlauf bis zum letzten Vorfall deutlich

angestiegen und die letzten beiden Trunkenheitsfahrten innerhalb sehr kurzer Zeit

erfolgt seien. Aus dem offenbar fehlenden Problembewusstsein, Bagatellisieren der

Trinkgewohnheiten und der bisherigen strassenverkehrsrechtlichen Vorgeschichte

müsse abgeleitet werden, dass S. S. überdurchschnittlich stark gefährdet sei, erneut

in alkoholisiertem bzw. fahrunfähigem Zustand ein Motorfahrzeug zu lenken.

Der Berufungskläger stellt eine Trunksucht im strassenverkehrsrechtlichen

Sinn entschieden in Abrede und macht geltend, die gegenteilige Auffassung der

Gutachter beruhe lediglich auf unzulässigen Annahmen. Letztlich leite der Gut-

achter des IRM St. Gallen die Trunksucht allein aus dem Umstand ab, dass er

zweimal innert 10 Jahren in angetrunkenem Zustand ein Fahrzeug geführt habe.

E. 10 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei eine solche Annahme selbst bei

einer dreimaligen Trunkenheitsfahrt innert 10 Jahren nicht gerechtfertigt.

3. Wie der Berufungskläger zutreffend ausführt, ist es nach bundesgerichtli-

cher Rechtsprechung nicht statthaft, nur aufgrund der Tatsache, dass eine Person

innerhalb von 10 Jahren dreimal in angetrunkenem Zustand ein Fahrzeug führt, auf

eine Trunksucht im Sinne von Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG zu schliessen. Unzulässig ist

es mithin, rein aufgrund wiederholter Trunkenheitsfahrten in einem bestimmten

Zeitraum schematisch eine Trunksucht als erwiesen zu betrachten. Im vorliegenden

Fall hat der Gutachter jedoch keineswegs rein schematisch auf eine Trunksucht im

strassenverkehrsrechtlichen Sinn geschlossen. Vielmehr kam er nach einer

konkreten Würdigung der Umstände, die sich im Zusammenhang mit der

wiederholten Trunkenheitsfahrt zeigten, zum Schluss, es liege eine Trunksucht im

Sinne des Gesetzes vor. Massgebend für die Schlussfolgerung war mit anderen

Worten nicht allein die Zahl der Trunkenheitsfahrten in einem gewissen Zeitraum,

sondern eine auf eigenen Abklärungen und den zur Verfügung gestellten Akten

beruhende Analyse des Trink- und Fahrverhaltens des Berufungsklägers.

Eine umfassende Würdigung des Obergutachtens kann an dieser Stelle - wie

sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - unterbleiben. An dieser Stelle sei

lediglich vermerkt, dass die gutachterlichen Schlussfolgerungen nach Auffassung

des Kantonsgerichtsausschusses keineswegs - wie der Beklagte geltend macht -

völlig haltlos erscheinen. Tatsache ist, dass der Berufungskläger innert eines kurzen

Zeitraums mit sehr hohen Promillenwerten ein Fahrzeug lenkte. Bei der Frage, von

welchem Blutalkoholgehalt im Verfahren des Sicherungsentzugs auszugehen ist,

findet der Grundsatz der Unschuldsvermutung - anders als beim Schuldspruch

wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand und beim Warnungsentzug, der eine

schuldhafte Verletzung einer Verkehrsregel voraussetzt, angesichts der

unterschiedlichen Zielsetzung keine Anwendung (BGE 122 II 359 E. 2c). Daraus

ergibt sich, dass der Maximalwert der beim Berufungskläger gemessenen

Blutalkoholkonzentration durchaus Bedeutung erlangen kann. In diesem Sinne ist

das

Bundesgericht

denn

auch

in

zwei

früheren

Entscheiden

zum

Sicherungsentzug wegen Trunksucht von einer mittleren Blutalkoholkonzentration

ausgegangen (BGE 125 II 396; Urteil des Kassationshofs 6A.106/2001 vom

26.11.2001 E. 3c/bb). Angesichts dessen, dass der Berufungskläger bei der letzten

Trunkenheitsfahrt Werte von minimal 2.44 Promille und maximal 3.17 Promille

aufwies, muss effektiv von einer auffällig hohen Alkoholtoleranz ausgegangen

werden. In der Lehre wird jedenfalls darauf hingewiesen, dass Blutalkoholkonzen-

E. 11 trationen von 2.5 Promille und mehr, die in der Regel erst ab einem Konsum von

E. 12 nun eigentlich das die Fahreignung beeinträchtigende Alkoholproblem liegt, welche

Form der Abhängigkeit letztlich besteht. Die Ausführungen des Gutachters und

hierbei insbesondere der Hinweis auf die erhebliche Alkoholgewöhnung lassen

jedenfalls nicht nur die auch im ersten Gutachten festgestellte psychische, sondern

auch eine physische Abhängigkeit als möglich erscheinen. Vom Gutachter ist

insofern zusätzlich Auskunft darüber einzuholen, ob S. S. ein Alkoholproblem im

engeren Sinn hat, mithin das Problem im regelmässigen Alkoholkonsum und/oder

im - zumindest episodenhaft - bestehenden Alkoholüberkonsum zu sehen ist und

dieser Konsum als Sucht oder suchtartig aufzufassen ist, oder ob S. S. - ohne dass

eine eigentliche Suchterkrankung vorliegt - lediglich nicht in der Lage ist, das Führen

eines Motorfahrzeugs und den die Fahrfähigkeit beeinträchtigenden Alkoholkonsum

zu trennen. Wäre nur Letzteres der Fall, würde sich sodann auch die Frage stellen,

ob eine weitergehende verkehrspsychologische Beurteilung als Zusatzabklärung

erforderlich erscheint.

b) Aus den gutachterlichen Ausführungen muss sodann geschlossen wer-

den, dass alle Alkoholmarker (CDT, MCV, GGT, GOT, GPT) innerhalb der Norm

liegen. Nicht gänzlich klar erscheint dabei allerdings, welche Bedeutung dem im

Gutachten des IRM St. Gallen enthaltenen Hinweis, aufgrund einer erhöhten Tri-

sialofraktion ergebe sich der Verdacht auf eine D-Variante, beizumessen ist. So-

dann weist der Gutachter des IRM St. Gallen darauf hin, dass die im Normbereich

liegenden Resultate der Blutuntersuchung einen zumindest episodenhaften Alko-

holüberkonsum keineswegs ausschliessen. Der Berufungskläger macht demge-

genüber geltend, CDT-Kontrollen in zwei- bis dreimonatigem Abstand seien als

tauglicher Beweis der Abstinenz anzusehen. Das JPSD wiederum führt aus, es sei

offenbar durchaus möglich, einen extremen Alkoholüberkonsum mit einer mini-

malen Blutalkoholkonzentration von 2.44 Gewichtspromillen zu betreiben und

gleichzeitig über CDT-Werte im Normbereich zu verfügen. Der Grund hierfür sei

wohl in der fehlenden Konstanz des Alkoholmissbrauchs oder mit anderen Worten

in dessen Episodenhaftigkeit zu suchen.

Bei der Abklärung eines gesundheitsschädlichen Alkoholkonsums steht die

Laboruntersuchung fraglos im Vordergrund. Aus den vorerwähnten gutachterlichen

Feststellungen lässt sich nun aber effektiv nicht mit ausreichender Sicherheit

feststellen, welche Rückschlüsse das Ergebnis der Laboruntersuchungen auf den

Alkoholkonsum des Berufungsklägers zulässt, welche Bedeutung ihr der Gutachter

im Rahmen seiner Gesamtbeurteilung im Einzelnen beimass und weshalb er

insbesondere trotz normalen CDT-Werten ein Alkoholproblem nicht ausschliesst

E. 13 und Kontrollen im zwei- bis dreimonatigem Abstand nicht als Beweis für eine Ab-

stinenz betrachtet. Auch in dieser Hinsicht besteht demnach weiterer Klärungsbe-

darf.

4. Lässt sich keine pathologische Erhöhung der Laborwerte feststellen und

ist auch eine Alkoholabhängigkeit im Sinne der ICD-10 zu verneinen, kommt - wie

das Bundesgericht in seiner neuesten Rechtsprechung betont (vgl. Urteil des Kas-

sationshofs des Bundesgerichts vom 9. Oktober 2002 i.S. M. K., 6A.48/2002/pai, S.

12) - den weiteren, für den Nachweis der Trunksucht erforderlichen Abklärungen

eine besondere Bedeutung zu. Dazu gehören unter anderem eine gründliche

Prüfung der persönlichen Verhältnisse, welche namentlich die Einholung von

Fremdberichten von Hausarzt, Arbeitgeber und Familienangehörigen etc. umfasst,

eine einlässliche Aufarbeitung der konkreten Trunkenheitsfahrten, eine Al-

koholanamnese, das heisst die Erforschung des Trinkverhaltens (Trinkgewohn-

heiten und Trinkmuster) des Betroffenen und seine subjektive Einstellung dazu,

sowie eine umfassende, eigens vorzunehmende körperliche Untersuchung, mit

besonderer Berücksichtigung von alkoholbedingten Hautveränderungen und der-

gleichen.

Zwar wurden im vorliegenden Fall verschiedene der vorerwähnten zusätzli-

chen Abklärungen vorgenommen. Ein entscheidungsreifes Ergebnis liegt aber auch

diesbezüglich nicht vor.

a) Im Rahmen der klinischen Untersuchung stellte der Gutachter des IRM St.

Gallen bei S. S. gerötete Handinnenflächen sowie angedeutet spinnenartige

Gefässzeichnungen am Dekolleté fest. Diese Veränderungen - so der Gutachter -

könnten Folge eines langjährigen vermehrten Alkoholkonsums sein. Als mögliche

Ursache für den deutlich erhöhten Blutdruck führte der Experte sowohl das

angegebene Nierenleiden als auch den Alkoholkonsum an. Der Berufungskläger

wirft dem Gutachter vor, er habe damit spekulativ auf einen übermässigen

Alkoholkonsum geschlossen. Zwar ist angesichts dessen, dass das Ergebnis der

körperlichen Untersuchung in der Gesamtwürdigung keine Erwähnung findet, eher

darauf zu schliessen, dass der Gutachter diesen Befunden keine Relevanz

beimass. Angesichts der Bedeutung, welche den übrigen Umständen vorliegend

zukommt, erscheint aber das Einholen einer klaren gutachterlichen Aussage

darüber, ob die klinische Untersuchung für ein Alkoholproblem spricht und gege-

benenfalls weitere Untersuchungen angezeigt sind, als unerlässlich. Die blosse

Möglichkeit, dass die vorerwähnten körperlichen Besonderheiten auf einen Alko-

E. 14 holüberkonsum zurückzuführen sind, reicht jedenfalls nicht aus, um auf eine

Trunksucht im strassenverkehrsrechtlichen Sinn zu schliessen.

b) Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers weist darauf hin, dass der

Hausarzt seinen Mandaten keineswegs als Alkoholiker einstufe, er deshalb auch

nie in Behandlung gestanden habe und bei den Arztbesuchen auch keinen entspre-

chenden Eindruck gemacht habe. Wie vorstehend dargelegt wurde, lässt sich dem

Gutachten nicht mit ausreichender Sicherheit entnehmen, ob der Experte auch von

einem Alkoholproblem im engeren Sinn ausgeht. Dabei ergibt sich auch, dass dem

Gutachter unter anderem ein Bericht von Dr. med. K. vom 9. August 2002 zur

Verfügung stand. Nicht ersichtlich ist jedoch, welchen Inhalt dieser Bericht hatte, ob

und allenfalls welche Erkenntnisse der Gutachter aus diesem Bericht zog, und

inwiefern sich allenfalls die Feststellungen des Gutachters und jene des Hausarztes

widersprechen. Namentlich ist auch unklar, wie sich der Gutachter zu den

Ausführungen des Hausarztes in dessen Schreiben vom 4. September 2002 stellt

und ob das im strassenverkehrsrechtlichen Sinn relevante Alkoholproblem, wie es

der Gutachter dem Berufungskläger attestiert, von dessen Hausarzt überhaupt

hätte bemerkt werden müssen. So ist auch nicht ersichtlich, ob sich der Be-

rufungskläger in den letzten Jahren - dies auch vor der Trunkenheitsfahrt - bei Dr.

med. K. in Behandlung befand und der Hausarzt gestützt darauf überhaupt in der

Lage ist, mit triftigen Gründen ein Alkoholproblem auszuschliessen. Auf die

vorerwähnten Abklärungen kann umso weniger verzichtet werden, als ein Arzt

schwerlich als Laie bezeichnet werden kann, der nicht in der Lage sein soll, Alko-

holprobleme zu bemerken, die rechtlich als Trunksucht im strassenverkehrsrecht-

lichen Sinne zu würdigen wären. Es ist indes davon auszugehen, dass Dr. med. K.

dem Experten allfällige erforderliche Unterlagen zur Verfügung stellt und bereit ist,

die ihm vom Gutachter zusätzlich gestellten Fragen korrekt zu beantworten. Auf

eine Befragung des Hausarztes als Zeuge kann demnach verzichtet werden.

c) Sodann macht der Rechtsvertreter des Berufungsklägers geltend, auch B.

S.-H. habe bestätigt, dass ihr Ehemann nicht Alkoholiker sei. Für den Fall, dass das

JPSD ihre schriftlichen Darlegungen nicht als glaubwürdig erachtete, sei ihre

Aussage als Zeugin beantragt worden.

Zum Trinkverhalten liegen - mit Ausnahme der eigenen Aussagen des Be-

rufungsklägers - keine Angaben vor. Wie sodann dem Gutachten der Psychiatri-

schen Klinik Waldhaus zu entnehmen ist, soll S. S. unter anderem auch erklärt

haben, seine Frau habe ihm auch gesagt, er dürfe nicht mehr so viel trinken.

E. 15 Anlässlich seiner obergutachterlichen Exploration machte S. S. dann allerdings

geltend, dass dies falsch sei. Seine Frau hätte dies so nicht gemeint. In der Berufung

wird sogar geltend gemacht, die Ehefrau weise ausdrücklich darauf hin, dass die

Feststellung im Gutachten in keinem Fall zutreffend sei. Grundsätzlich scheint es

doch sehr unwahrscheinlich, dass der Gutachter diese Angaben schlicht erfand.

Auffallend erscheint denn auch, dass S. S. gegenüber dem Obergutachter die

Feststellung im Gutachten der Klinik Waldhaus zwar als falsch bezeichnet, dann

aber relativierend ausführt, seine Frau hätte das so nicht gemeint. Insofern wäre

darauf zu schliessen, dass der Berufungskläger seine Erklärung gegenüber dem

Gutachter lediglich anders verstanden haben wollte. Dem steht wiederum entgegen,

dass nach Behauptung der Ehefrau die Feststellung gänzlich falsch ist. Abgesehen

davon wird weder in der Stellungnahme zum Gutachten noch in der Berufungsschrift

näher dargelegt, wie denn die Äusserung gemeint gewesen sein soll.

Es bedarf wohl keiner besonderen Erörterung, dass die allfällige Behaup-

tung, der Gutachter habe dem Berufungskläger eine Aussage unterstellt, die über-

haupt nicht erfolgt ist, sich als recht problematisch erweisen kann. Andererseits

kommt in einem Fall wie dem Vorliegenden - wie sich nachgerade aus der bereits

erwähnten neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt - der genauen

Abklärung des Trinkverhaltens eine erhebliche Bedeutung zu. Es erscheint deshalb

angezeigt, in einem ersten Schritt zu klären, ob der Berufungskläger mit seiner

Bestreitung nun tatsächlich geltend macht, eine entsprechende Äusserung

gegenüber dem Gutachter sei gar nicht erfolgt, oder ob seiner Auffassung nach

seinen Worten lediglich ein anderer Sinn beizumessen gewesen wäre. Hierzu ist

eine Stellungnahme des Berufungsklägers einzuholen. Alsdann ist der Gutachter

der Psychiatrischen Klinik Waldhaus um allfällige Erläuterungen zum vorerwähnten

Teil seines Gutachtens zu ersuchen. Möglicherweise sind auch handschriftliche

Aufzeichnungen, die weitergehenden Aufschluss über diesen Punkt des gut-

achterlichen Gesprächs geben, vorhanden. Im Anschluss daran wird das JPSD

darüber zu befinden haben, ob sich in Bezug auf das Trinkverhalten des Beru-

fungsklägers

die

Einvernahme

von

B.

S.-H.

als

Zeugin

nach

den

verfahrensrechtlichen Bestimmungen von Art. 173 ff. ZPO (namentlich unter Hin-

weis auf Art. 173 Abs. 2 ZPO und Art. 180 Abs. 1 ZPO) aufdrängt, und/oder be-

züglich des Trinkverhaltens andere Beweiserhebungen - wie etwa die vom Be-

rufungskläger beantragte Befragung des Arbeitgebers möglich und erforderlich

sind. Allein aus dem Umstand, dass der Berufungskläger - wie der Gutachter fest-

stellt - bezüglich seiner Angaben zum Trinkverhalten nicht glaubwürdig erscheint,

darf jedenfalls nicht auf eine bestehende Suchtproblematik geschlossen werden

E. 16 (vgl. vgl. Urteil des Kassationshofs des Bundesgerichts vom 9. Oktober 2002 i.S. M.

K., 6A.48/2002/pai, S. 13).

5. In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht der Berufungskläger eine unzu-

lässige reformatio in peius geltend. Zur Begründung bringt er vor, das Strassen-

verkehrsamt des Kantons Graubünden habe in seiner Verfügung vom 17. April 2002

einen Sicherungsentzug mit einer Bewährungsfrist von zwei Jahren angeordnet. Die

Wiedererteilung des Führerausweises sei vom Nachweis einer kontrollierten und

lückenlosen Alkoholabstinenz während mindestens zwei Jahren und von einer

spezialärztlichen Untersuchung, welche die Fahreignung bejahe, abhängig

gemacht worden. In der dagegen erhobenen Beschwerde habe sich S. S. für den

Fall, dass es beim Sicherungsentzug bleibe, lediglich gegen die verfügte Dauer der

Bewährungsfrist zur Wehr gesetzt und zwar innerhalb eines Eventualbegehrens

und eines Subeventualbegehrens. Nicht angefochten worden sei die Verfügung

dagegen insoweit, als die Wiedererteilung des Führerausweises vom Nachweis der

Alkoholabstinenz gestützt auf zwei- bis dreimonatige CDT-Kontrollen zu erbringen

sei. Ebensowenig habe er sich gegen die zusätzliche spezialärztliche Untersuchung

gewehrt. Insofern sei die Verfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons

Graubünden in Rechtskraft erwachsen. Die Anordnungen des JPSD gingen weit

über

die

bereits

rechtskräftig

festgesetzten

Anweisungen

des

Stra-

ssenverkehrsamtes des Kantons Graubünden hinaus, seien unverhältnismässig

und widersprächen Treu und Glauben.

Das JPSD macht demgegenüber geltend, es sei fraglich, ob überhaupt eine

reformatio in peius vorliege, da die vorinstanzlich verfügte Probezeit letztlich auf ein

Jahr reduziert worden sei. Gleiches gelte für die Dauer der Auflagen. Im Übrigen sei

dem Rechtsvertreter des Berufungsklägers das Gutachten zur Vernehmlassung

zugestellt worden.

a) Zutreffend ist, dass das JPSD die Probezeit von zwei Jahren auf ein Jahr

reduziert hat. Gleichzeitig hat es jedoch die Wiedererteilung des Ausweises - an-

ders als das Strassenverkehrsamt - nicht nur vom Nachweis einer kontrollierten und

lückenlosen Alkoholabstinenz, sondern auch von einer fachtherapeutisch betreuten

Alkoholabstinenzbehandlung abhängig gemacht. Damit ging das JPSD letztlich zu

Ungunsten des Berufungsklägers über die Anordnungen der Vorinstanz hinaus. Im

Weiteren scheint das JPSD auch in Bezug auf den Nachweis der Alkoholabstinenz

mehr zu verlangen. Im Entscheid des Strassenverkehrsamtes wird festgehalten, S.

S. habe den Nachweis einer kontrollierten und lückenlosen Abstinenz während

E. 17 mindestens zwei Jahren vor der Stellung des Gesuchs um Wiedererteilung des

Führerausweises zu erbringen. Welche Anforderungen im Einzelnen an diesen

Beweis gestellt werden, wird nicht näher dargelegt. Lediglich im Gutachten der

Psychiatrischen Klinik wird festgehalten, die Wiedererteilung sei von regelmässigen

CDT-Kontrollen im Abstand von zwei bis drei Monaten sowie dem Nachweis

unauffälliger Leberwerte abhängig zu machen. Solchen CDT-Kontrollen im

erwähnten Rhythmus unterzieht sich der Berufungskläger denn auch schon

während längerer Zeit. Im Entscheid der JPSD wird ebenfalls der Nachweis einer

kontrollierten und lückenlosen Alkoholabstinenz verlangt. In den Erwägungen wird

diesbezüglich aber das Gutachten des IRM St. Gallen erwähnt, wonach der

Nachweis mittels einer ärztlich kontrollierten Antabus-Abgabe oder alternativ zwei-

bis dreimal wöchentlich zu erfolgende Blastests respektive Urinalkoholproben in

Verbindung mit monatlichen Blutkontrollen (CDT, GOT, GGT, MCV) zu erbringen

sei. Die CDT-Kontrollen im Abstand von zwei bis drei Monaten, denen der Beru-

fungskläger sich bis anhin unterzogen hat, wären somit für den Abstinenznachweis

nicht ausreichend. Verlangt das JPSD die im Gutachten des IRM St. Gallen

erwähnten Nachweise, nützt dem Berufungskläger die Kürzung der Mindestent-

zugsdauer auf ein Jahr folglich nichts, da ihm die Zeit vor Erlass der Verfügung des

JPSD mangels ausreichendem Beweis der Abstinenz nicht angerechnet werden

kann. Zusammenfassend gilt demnach festzustellen, dass die Vorinstanz den

Berufungskläger offensichtlich schlechter gestellt und insofern eine reformatio in

peius vorgenommen hat.

b) Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers ist eine solche

Schlechterstellung indes nicht ausgeschlossen. Der Entzug des Führerausweises

erfolgt in einem verwaltungsrechtlichen Administrativverfahren. Sowohl das Ver-

fahren zum Erlass der Massnahmen als auch die Rechtspflege richtet sich nach

kantonalem Recht (Art. 106 Abs. 2 SVG, Schaffhauser, a.a.O., S. 419). Im Verfah-

ren vor der Vorinstanz gelangt demgemäss das VVG zur Anwendung. Welche

Voraussetzungen im bundesrechtlichen Beschwerdeverfahren nach VwVG an die

reformatio in peius gestellt werden, ist damit ebenso irrelevant wie der Umstand,

dass gemäss Strafprozessordnung des Kantons Graubünden im strafrechtlichen

Berufungsverfahren keine reformatio in peius möglich ist. Gemäss Art. 25 Abs. 3

VVG kann die Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid zu Gunsten oder

zu Ungunsten des Beschwerdeführers ändern. Irgendwelche inhaltliche Ein-

schränkungen werden nicht genannt. Das Gesetz räumt der Beschwerdeinstanz

damit ausdrücklich die Befugnis ein, den vorinstanzlichen Entscheid frei zu prüfen

und ihn von Amtes wegen abzuändern. In der Lehre wird zwar teilweise die Auf-

E. 18 fassung vertreten, die reformatio in peius sei nur dann gerechtfertigt, wenn der

betreffende Entscheid offensichtlich unrichtig und die Korrektur von erheblicher

Bedeutung ist, weil durch ihn klares Recht oder wesentliche öffentliche Interessen

verletzt werden (A. Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, 1991,

S. 444). Eine solche, sich aus der Praxis ergebende Einschränkung ist im Kanton

Graubünden indes nicht ersichtlich. Wie es sich damit verhält, kann letztlich offen-

bleiben. Tatsache ist, dass das JPSD gestützt auf die neue gutachterliche Beur-

teilung von einem wesentlich veränderten Sachverhalt auszugehen hatte, dem der

vorinstanzliche Entscheid offensichtlich nicht gerecht wurde, und darüber hinaus mit

dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verkehrs vor ungeeigneten

Fahrzeugführern auch nach Massgabe dieser erhöhten Anforderungen ausreichend

Grund für eine reformatio in peius bestand.

Ebensowenig vermag der Berufungskläger einzuwenden, eine reformatio in

peius erweise sich als unzulässig, weil er die vom Strassenverkehrsamt verfügten

Auflagen nicht angefochten habe und diese in Rechtskraft erwachsen seien. Die

Dauer des Mindestentzugs und die Voraussetzungen, unter welchen eine Wie-

dererteilung des Führerausweises überhaupt in Frage kommt, stehen in einem

Abhängigkeitsverhältnis. So ist die Möglichkeit der Behandlung der festgestellten

Trunksucht - also etwa die im vorliegenden Fall angeordnete fachtherapeutische

Aufarbeitung - ein Element, die es bei der Bemessung der Probezeit zu gewichten

gilt (vgl. Schaffhauser, a.a.O., S. 139). Ähnlich verhält es sich beim Nachweis der

Abstinenz. Wer bei gutem Therapieerfolg den Nachweis der vollständigen Alko-

holabstinenz zu erbringen vermag, soll eher in den Genuss der Mindestdauer

kommen. Insofern stellen die zusätzlichen Anordnungen verwaltungsrechtliche

Auflagen dar, unter denen sich die von den Behörden im Rahmen der Hauptverfü-

gung festgelegte Mindestdauer überhaupt erst rechtfertigt. Kommt es zur Aufhe-

bung der Hauptverfügung, werden entsprechend auch die mit ihr verbundenen

Auflagen hinfällig (vgl. Blaise Knapp, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Band I,

1992, N. 992 S. 231). Darüber hinaus hat der Berufungskläger in seinem

Hauptantrag die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Wiedererteilung

des Führerausweises nach Ablauf eines Jahres seit verfügtem Entzug verlangt.

Angefochten wurde damit die ganze Verfügung samt Auflagen. Dass dem so ist,

ergibt sich auch aus der Begründung der Beschwerde. So stellte sich der Beru-

fungskläger auf den Standpunkt, er habe den Nachweis der Abstinenz erbracht, was

belege, dass er nicht trunksüchtig im strassenverkehrsrechtlichen Sinn sei. Der

Berufungskläger vertrat folglich die Auffassung, der Ausweis sei ihm bedingungslos

nach Ablauf eines Jahres wieder zu erteilen, da die Voraussetzungen für einen

E. 19 Sicherungsentzug nicht gegeben seien und nur der einjährige, gesetzlich

zwingende Warnungsentzug (Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG) gerechtfertigt sei. Offen-

kundig falsch ist schliesslich die Behauptung des Berufungsklägers, er habe auf-

grund der Feststellungen des Gutachters der Klinik Waldhaus darauf vertrauen

dürfen, dass er mit seinen bereits erfolgten CDT-Kontrollen einen genügenden

Beweis für seine Abstinenz erbringe. Mit seinen Feststellungen zur Trunksucht

äussert der Gutachter reine Empfehlungen. Der Betroffene hat keinen Anspruch

darauf, dass die Behörde der Meinung des Sachverständigen in jedem Punkt Folge

leistet.

c) Erwägt die Behörde die Abänderung des Entscheids zu Ungunsten des

Beschwerdeführers, so hat sie ihm jedoch gemäss Art. 25 Abs. 3 VVG vorgängig

Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dass die Vorinstanz dem Berufungs-

kläger Gelegenheit einräumte, sich zum Gutachten vernehmen zu lassen, vermag

das Einholen einer solchen Stellungnahme zweifellos nicht zu ersetzen. Ob sich

möglicherweise eine Schlechterstellung rechtfertigt, liess sich überhaupt erst nach

Eingang der Stellungnahme zum Gutachten umfassend beurteilen. Zudem folgt aus

dem Umstand, dass der Gutachter weitergehende Auflagen empfahl, nicht

zwangsläufig, dass sich die Behörde diesen Empfehlungen auch tatsächlich

anzuschliessen gedenkt und somit eine Abänderung des angefochtenen Entscheids

erwägt. Der Einwand des Berufungsklägers, es sei ihm im Zusammenhang mit der

reformatio in peius das rechtliche Gehör verweigert worden, erweist sich somit als

zutreffend.

6. Die Berufung ist demnach im Sinne der Erwägungen gutzuheissen und

Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese hat in einem ersten Schritt dem

Berufungskläger die Möglichkeit einzuräumen, eine Stellungnahme zur beabsich-

tigten reformatio in peius einzureichen oder seine Beschwerde zurückzuziehen.

Sofern S. S. an seiner Beschwerde festhalten sollte, ist über die Aufrechterhaltung

des vorsorglichen Führerausweisentzugs zu befinden und sind die für die Abklärung

der Fahreignung erforderlichen zusätzlichen Beweiserhebungen im Sinne der

vorstehenden Erwägungen vorzunehmen. Alsdann ist in der Sache neu zu

entscheiden.

7. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu La-

sten des Kantons Graubünden (Art. 160 Abs. 3 StPO). Gestützt auf Art. 160 Abs. 4

StPO ist dem Berufungskläger überdies eine ausseramtliche Entschädigung zu-

zusprechen. Unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes und der Tatsa-

E. 20 che, dass sich der Berufungskläger für seine Berufungsbegründung zu einem nicht unerheblichen Teil auf seine Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren stützen konnte, erscheint eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'000.-- angemessen.

Dispositiv
  1. Die Berufung wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 600.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, der ausserdem den Berufungskläger ausseramtlich mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen hat.
  3. Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit erhaltener schriftlicher Mit- teilung beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 97 ff. OG eingereicht werden.
  4. Mitteilung an: – Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel, Postfach 414, Masanserstrasse 35, 7001 Chur, auch zuhanden seiner Mandantin (im Doppel) – Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden, Hofgraben 5, 7000 Chur (im Doppel) – Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, 3003
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 13. November 2002 Schriftlich mitgeteilt am: VB 02 13 (nicht mündlich eröffnet) Beschluss Kantonsgerichtsausschuss Vizepräsident Bochsler, Kantonsrichter Heinz-Bommer und Rehli, Aktuar Blöchlinger. —————— In der verwaltungs(straf)rechtlichen Berufung S. S ., R., T., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel, Postfach 414, Masanserstrasse 35, 7001 Chur, gegen die Verfügung des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements Graubünden vom 1. Oktober 2002, mitgeteilt am 3. Oktober 2002, in Sachen gegen den Berufungsklä- ger, betreffend Führerausweisentzug, hat sich ergeben:

2 A. 1. Am 26. Juli 2001, um 21.45 Uhr, verursachte S. S. mit seinem Personenwagen GR ... auf dem Gebiet der Gemeinde T. in angetrunkenem Zustand einen Verkehrsunfall infolge ungenügenden Rechtsfahrens. Die Analyse der Blutprobe durch das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen (nachfolgend IRM St. Gallen) ergab für den massgeblichen Zeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von minimal 2.44 und maximal 3.17 Gewichtspromille.

2. S. S. hatte sich bereits im April 2000 des Fahrens in angetrunkenem Zustand (mit einem minimalen Blutalkoholgehalt von 1.80 Gewichtspromille) schuldig gemacht, weshalb ihm der Führerausweis für die Dauer von fünf Monaten vom 11. Februar 2000 bis und mit 10. Juli 2001 entzogen worden war.

3. Mit Strafmandat vom 9. November 2001 verurteilte der Kreispräsident Fünf Dörfer S. S. wegen vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG, der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG sowie der Widerhandlung gegen Art. 56 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 SVG und bestrafte ihn mit 80 Tagen Gefängnis und Fr. 1'000.-- Busse. Die mit Strafmandat des Kreispräsidenten Chur vom 26. Juni 2000 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand bedingt ausgesprochene Gefängnisstrafe von 30 Tagen wurde widerru- fen.

4. Am 31. August 2001 entzog das Strassenverkehrsamt Graubünden S. S. wegen ernsthafter Zweifel an der Fahreignung vorsorglich den Führerausweis auf unbestimmte Zeit und untersagte ihm gleichzeitig das Fahren eines Motorfahrrades. S. S. wurde angewiesen, sich zwecks Abklärung einer allfälligen Trunksucht einer spezialärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

5. In seinem Gutachten vom 8. Februar 2002 kam med. pract. H.-J. H. von der Psychiatrischen Klinik Waldhaus zum Schluss, dass S. S. nicht trunksüchtig im eigentlichen Sinne sei. Es bestehe jedoch eine psychische AIkoholabhängigkeit, die behandlungsbedürftig sei. Unter der Bedingung, dass S. S. seine Alkoholabstinenz nachweisen könne, sei die Rückgabe des Führerausweises sofort möglich. Die Probezeit sollte dabei mindestens vier Jahre dauern. Unter Berücksichtigung des Nierenleidens und der beruflichen Situation sei die Wiedererteilung des Führerausweises von regelmässigen, durchgehenden, zwei- bis dreimonatigen CDT-Kontrollen sowie dem Nachweis unauffälliger Leberwerte abhängig zu machen. Im Weiteren seien regelmässige supportive Gespräche beim Hausarzt

3 oder auch bei einem Psychiater durchzuführen. Unter der Voraussetzung, dass S. S. regelmässig kontrolliert werde und er sich Bewältigungsstrategien im Umgang mit Suchtmitteln aneigne, sei die Prognose als gut anzusehen. Nach Beendigung der Probezeit sei für die Wiedererteilung des Führerausweises nochmals eine spezialärztliche Begutachtung erforderlich.

6. In seiner Vernehmlassung vom 2. April 2002 an das Strassenverkehrsamt Graubünden liess S. S. folgende Anträge stellen. 1.

a) Es sei davon abzusehen, einen Sicherungsentzug mit Pro- bezeit und Auflagen zu verfügen und der Führerausweis sei S. S. nach Ablauf von einem Jahr seit verfügtem Entzug, also am

28. Juli 2002, wieder zu erteilen.

b) Es sei bezüglich Alkoholabhängigkeit betreffend Herrn S. S. eine Oberexpertise einzuholen. Eventuell seien dem Gutachter die sich aus nachstehender Vernehmlassung ergebenden Fragen zur Ergänzung seines Gutachtens zu unterbreiten. 2.

a) Eventuell sei ein Sicherungsentzug zu verfügen und S. S. eine Probezeit von maximal 1 Jahr anzusetzen.

b) Die Wiedererteilung des Führerausweises nach der Dauer des Sicherungsentzuges von einem Jahr sei mit der Auflage zu ver- binden, dass S. S. den Nachweis der Alkoholabstinenz für die Dauer der Probezeit erbringt. 3.

a) Subeventuell sei ein Sicherungsentzug zu verfügen unter An- setzung einer Probezeit von maximal 1.5 Jahren.

b) Die Wiedererteilung des Führerausweises nach der Dauer des Sicherungsentzuges von 1.5 Jahren sei mit der Auflage zu ver- binden, dass S. S. den Nachweis der Alkoholabstinenz für die Dauer der Probezeit erbringt. 4. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. C. Mit Verfügung vom 17. April 2002 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden S. S. den Führerausweis gestützt auf Art. 16 Abs. 1 SVG, Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1bis SVG und Art. 30 Abs. 1 VZV auf unbestimmte Zeit, mindestens jedoch für zwei Jahre ab dem 17. Dezember

2001. Die Wiedererteilung des Führerausweises nach Ablauf der Bewährungsfrist von zwei Jahren wurde vom Nachweis einer kontrollierten und lückenlosen Alkoholabstinenz während mindestens zwei Jahren sowie einer spezialärztlichen Untersuchung des Psychiatrischen Dienstes Graubünden abhängig gemacht. Die Anordnung einer neuen Führerprüfung blieb vorbehalten.

4 D. 1. Dagegen liess S. S. am 8. Mai 2002 Verwaltungsbeschwerde beim Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden (nachfolgend JPSD) erheben mit folgendem Rechtsbegehren: 1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Führer- ausweis sei S. S. nach Ablauf von einem Jahr seit verfügtem Entzug, also am 28. Juli 2002, wieder zu erteilen. 2. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz zur Einholung von Erläuterungen zur Expertise eventuell Einholung einer Oberexpertise zur Frage der Alkohol- abhängigkeit von S. S. und zum Neuentscheid nach Wahrung des rechtlichen Gehörs zurückzuweisen. 3. Subeventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Frage der Alkoholabhängigkeit seien beim Gutachter Erläute- rungen, eventuell eine Oberexpertise einzuholen und nach Wah- rung des rechtlichen Gehörs ein neuer Entscheid zu treffen. 4.

a) Subsubeventuell sei ein Sicherungsentzug zu verfügen und S. S. eine Probezeit von maximal 1 Jahr seit dem 17. Dezember 2001 anzusetzen.

b) Die Wiedererteilung des Führerausweises nach der Dauer des Sicherungsentzuges von einem Jahre sei mit der Auflage zu verbinden, dass S. S. den Nachweis der Alkoholabstinenz für die Dauer der Probezeit erbringt. 5. Der vorstehenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.

2. Mit Verfügung vom 4. Juli 2002 wies das JPSD das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. Gleichzeitig wurde das Strassenverkehrsamt an- gewiesen, bezüglich der Alkoholabhängigkeit von S. S. eine Oberexpertise einzuholen.

3. Das Strassenverkehrsamt Graubünden beauftragte daraufhin am 10. Juli 2002 das IRM St. Gallen mit der Ausarbeitung des vorerwähnten Obergutachtens.

4. In seinem Gutachten vom 14. August 2002 kam Dr. U. G., Facharzt für Rechtsmedizin des IRM St. Gallen, gestützt auf das mit dem Exploranden geführte Gespräch, eine hausärztliche Untersuchung, die eigenen medizinischen Untersuchungsbefunde und die zur Verfügung gestellten Verfahrensakten zum Schluss, dass bei S. S. eine Alkoholabhängigkeit im strassenverkehrsrechtlichen Sinne vorliege und aus verkehrsmedizinischer Sicht die Fahreignung wegen einer Alkoholabhängigkeit im strassenverkehrsrechtlichen Sinn entsprechend Art. 14

5 Abs. 2 lit. c SVG nicht befürwortet werden könne. Als Voraussetzung für eine vertrauensärztlichen Neubeurteilung der Fahreignung empfahl der Gutachter die Durchführung einer mindestens einjährigen, ärztlich kontrollierten und fachtherapeutisch betreuten Alkoholabstinenzbehandlung, regelmässige hausärztliche Kontrollen und bei Bedarf die Behandlung nach ärztlicher Massgabe sowie striktes Einhalten der ärztlichen Weisungen und das Einreichen entspre- chender Zeugnisse, welche die Alkoholabstinenz, die erfolgreiche Fachtherapie und die stabile Entwicklung der gesundheitlichen Verfassung bestätigten. Aufgrund der bisherigen automobilistischen Vorgeschichte und dem fehlenden Problembe- wusstsein müsse sodann - je nach Verlauf der Abstinenzbehandlung, insbesondere der Fachtherapie - eine zusätzliche verkehrspsychologische Exploration im Kontext mit der Frage der Einsichtsfähigkeit vorbehalten bleiben.

5. Das JPSD stellte dem Beschwerdeverführer in der Folge eine Kopie des Obergutachtens zu und räumte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme ein.

6. In seiner Stellungnahme vom 19. September 2002 liess S. S. folgende Anträge stellen: 1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Führer- ausweis sei S. S. sofort wieder zu erteilen. 2.

a) Eventuell sei ein Sicherungsentzug zu verfügen und S. S. eine Probezeit von maximal einem Jahr seit dem 17. Dezember 2001 anzusetzen.

b) Die Wiedererteilung des Führerausweises nach der Dauer des Sicherungsentzuges von einem Jahr sei mit der Auflage zu ver- binden, dass S. S. den Nachweis der Alkoholabstinenz für die Dauer der Probezeit mittels CDT-Kontrollen erbracht hat. Gegebenenfalls sei die Wiedererteilung des Führerausweises am

18. Dezember 2002 mit der Auflage zu verbinden, dass S. S. weiterhin supportive Gespräche mit seinem Hausarzt führt und die CDT-Kontrollen für eine beliebige Dauer regelmässig weiterführt.

3. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. E. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2002, mitgeteilt am 3. Oktober 2002, er- kannte das JPSD: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutge- heissen. Gegen S. S. wird ein Sicherungsentzug gestützt auf Art. 16 Abs. 1, Art. 14 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1bis SVG und Art. 30 Abs. 1 VZV auf unbestimmte Zeit mindestens ein Jahr ab 17. Dezember 2001, ausgesprochen.

6 2. Die Wiedererteilung des Führerausweises wird von folgenden Voraussetzungen abhängig gemacht: • Nachweis einer kontrollierten und lückenlosen Alkoholabsti- nenz und einer fachtherapeutisch betreuten Alkoholabstinenz- behandlung zu den im Gutachten aufgeworfenen Problemkrei- sen während mindestens 12 Monaten. • Vorliegen eines spezialärztlichen Gutachtens der Psychiatri- schen Dienste Graubünden, welches das Vorliegen einer Trunksucht verneint und die Fahreignung bejaht. • Dabei bleibt die Anordnung einer neuen Führerprüfung gemäss Art. 14 Abs. 3 SVG vorbehalten. 3. (Kosten) 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5 (Mitteilung). F. 1. Gegen diese Verfügung liess S. S. am 24. Oktober 2002 die Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden erheben mit folgenden Anträgen: 1. Die angefochtene Departementsverfügung sei als Ganzes auf- zuheben und der Führerausweis sei S. S. sofort wieder zu erteilen. 2.

a) Eventuell seien die Ziffern 2 und 3 der angefochtenen Depar- tementsverfügung aufzuheben.

b) Diesfalls sei die Wiedererteilung des Führerausweises nach der Dauer des Sicherungsentzuges von einem Jahr seit 17. De- zember 2001 mit der Auflage zu verbinden, dass S. S. den Nachweis der Alkoholabstinenz für die Dauer der Probezeit mittels CDT-Kontrollen erbracht hat. Gegebenenfalls sei die Wiede- rerteilung des Führerausweises am 18. Dezember 2002 mit der Auflage zu verbinden, dass S. S. weiterhin supportive Gespräche mit seinem Hausarzt führt und die CDT-Kontrollen für eine beliebige Dauer regelmässig weiterführt. 3. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.

2. Das JPSD beantragt in seiner Vernehmlassung vom 11. November 2002 die kostenfällige Abweisung der Berufung. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und in der ange- fochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

7 Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :

1. Gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG darf der Führerausweis nicht erteilt werden, wenn der Bewerber dem Trunke oder anderen die Fahrfähigkeit herab- setzenden Süchten ergeben ist. Wird nachträglich festgestellt, dass die gesetzli- chen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen, ist der Füh- rerausweis zu entziehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Ein solcher Sicherungsentzug dient gemäss Art. 30 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV; SR 741.51) der Sicherung des Verkehrs vor Fahrzeuglenkern, die aus medizinischen oder charakterlichen Gründen, wegen Trunksucht oder anderen Süchten oder wegen einer anderen Unfähigkeit zum Führen von Motorfahrzeugen nicht geeignet sind. Voraussetzung des Sicherungsentzugs ist das Vorliegen einer Sucht. Trunksucht wird bejaht, wenn der Betreffende regelmässig so viel Alkohol kon- sumiert, dass seine Fahrfähigkeit vermindert wird und er diese Neigung zum übermässigen Alkoholgenuss durch den eigenen Willen nicht zu überwinden oder zu kontrollieren vermag. Er muss mithin in einem Masse abhängig sein, dass er mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeugs zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Nach der Rechtsprechung darf auf fehlende Fahreignung geschlossen werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, Alkohol- bzw. Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die nahe liegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (BGE 127 II 122 E. 3c). Der Suchtbegriff des Verkehrsrechts deckt sich somit nicht mit dem medizinischen Begriff der Alko- holabhängigkeit. Auch bloss suchtgefährdete Personen, bei denen ein Alkohol- missbrauch vorliegt, sind bei diesem Verständnis der Trunksucht vom Führen eines Motorfahrzeugs fernzuhalten (vgl. R. Schaffhauser, Grundriss des schwei- zerischen Strassenverkehrsrechts, Band III, Die Administrativmassnahmen, 1995, N 2098; R. Seeger, Fahreignung und Alkohol, in: Probleme der Verkehrsmedizin, hrsg. vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich, 1999, S. 10). Unzulässig ist es, die Trunksucht allein deshalb als erwiesen zu betrachten, weil die betreffende Person innert 10 Jahren zum dritten Mal ein Motorfahrzeug in angetrunkenem Zustand geführt hat (BGE 104 Ib 46).

2. In seinem Gutachten vom 8. Februar 2002 hielt med. pract. H.-J. H. von den Psychiatrischen Diensten Graubünden im Wesentlichen fest, S. S. habe

8 eigenen Angaben zufolge mit ca. 18 Jahren im normalen Rahmen begonnen, Alkohol zu trinken. Er habe demgemäss zwei bis drei Flaschen Bier pro Tag getrunken, könne aber auch einmal einen Monat ohne Alkohol sein. Es käme vor, dass er mit seinen Kunden ab und zu etwas Alkohol konsumiere. In letzter Zeit habe ihm auch seine Frau, die ihn bei der letzten Werbefahrt im T. besucht habe, gesagt, dass er nicht mehr soviel trinken dürfe. Der Explorand gebe an, dass Alkohol für ihn eigentlich kein Problem sei und er Mühe damit habe, als Alkoholiker bezeichnet zu werden. Bei S. S. bestehe keine medizinische Alkoholabhängigkeit im engeren Sinn. Es zeige sich jedoch eine Abhängigkeit, Alkohol zu konsumieren, dies auch in Mengen, die über der Norm lägen. Bei S. S. bestehe weder ein zwingender Wunsch Alkohol konsumieren, noch sei eine verminderte Kontrollfähigkeit im Sinne eines Alkoholabhängigkeitssyndroms oder eine Toleranzbildung zu eruieren. Körperlich leide der Explorand nicht an Folgeschäden und ein sozialer Abstieg habe der Alkoholkonsum nicht bewirkt. Es könne nicht von einer Abhängigkeit im medizinischen Sinn gesprochen werden. Jedoch sei eine Neigung zu Suchtverhalten vorhanden, die sich im vermehrten Alkoholkonsum bei zweimaligem nachgewiesenen übermässigem Alkoholkonsum mit Fahren am Steuer zeige. Dr. U. G., Facharzt für Rechtsmedizin des Instituts hielt demgegenüber in seinem Obergutachten vom 14. August 2002 fest, dass S. S. eigenen Angaben zufolge kein Alkoholproblem habe und er die drei FiaZ-Ereignisse innerhalb von 11 Jahren auf Leichtsinn zurückführe. Nach eigenem Bekunden trinke er nur gelegentlich Alkohol und Abstürze kämen sehr, sehr selten vor, insgesamt dreimal in seinem Leben. Die geschilderten Trinkgewohnheiten seien - so der Explorand - im Prinzip immer gleich gewesen, jedoch hätte es im Frühjahr 2001 eine Phase über 3 Monate gegeben, in der er mehr getrunken hätte. Er sei seinerzeit beruflich im S. gewesen und dort hätte man fast täglich zwei bis drei Bier getrunken. Auf Aktenvorhalt (psychiatrisches Gutachten der Klinik Waldhaus), wonach seine Frau ihm mehrmals gesagt hätte, er solle nicht mehr so viel trinken, habe S. S. angegeben, dass dies falsch sei. Sie hätte dies so nicht gemeint. Die immunologische Screenuntersuchung der Urinprobe auf gängige Drogen und zentralwirksame Medikamente sei negativ verlaufen. Bei der klinischen Untersu- chung hätten sich gerötete Handinnenflächen sowie angedeutet spinnenartige Gefässzeichnungen am Dekolleté feststellen lassen. Diese Veränderungen könn- ten Folge eines langjährigen vermehrten Alkoholkonsums sein. Ausserdem habe S. S. einen deutlich erhöhten Blutdruck, was zwar im Zusammenhang mit einem angegebenen Nierenleiden stehen könne, was aber auch alkoholbedingt der Fall sein könne. Die Blutuntersuchungen der alkoholrelevanten Parameter hätten

9 durchwegs Resultate im Normbereich ergeben. Von daher würden keine Hinweise auf einen in der letzten Zeit getätigten konstant vermehrten Alkoholkonsum vorliegen. Dies schliesse aber keinesfalls einen zumindest episodenhaften Alkoholüberkonsum aus. Ein solches Trinkverhalten sei allein bereits durch die jeweils hohe minimale BAK bei den letzten beiden FiaZ-Ereignisse ausreichend belegt. Beim letzten FiaZ habe die minimale Blutalkoholkonzentration 2.44 Gewichtspromille betragen. Ein solch hoher Wert sei nicht nur Ausdruck eines übermässigen Alkoholkonsums und damit eines abnormen Trinkverhaltens, son- dern setze auch eine deutliche Alkoholgewöhnung voraus. Dies passe auch zur ärztlichen Einschätzung anlässlich der dem Ereignis folgenden Blutentnahme, wo- nach Herr S. nur mittelgradig alkoholisiert gewirkt hätte. Aufgrund der Schilderungen des Probanden über seine Trinkgewohnheiten sei aber eine Alkoholgewöhnung nicht zu erwarten gewesen. Von daher müsse ein Bagatellisieren der Trinkgewohnheiten abgeleitet werden. Die wiederholten FiaZ-Ereignisse sowie auch die Höhe der minimalen BAK bei den beiden letzten FiaZ-Vorfällen passten zu einem Kontrollverlust im Umgang mit Alkohol. Dabei gelte mitzuberücksichtigen, dass dem Probanden die Folgen (körperlicher, psychischer oder sozialer Art) eines erneuten einschlägigen Vorfalles bewusst gewesen sein dürften. Trotzdem sei er jedoch nicht in der Lage gewesen, seine Konsumgewohnheiten entsprechend zu ändern. Insgesamt müsse somit bei S. S. von einer erheblichen und aufgrund der drei FiaZ-Ereignisse auch verkehrsrelevanten Alkoholproblematik mit der bisherigen Unfähigkeit, Fahren und Trinken trennen zu können, ausgegangen werden. Zwar mache der Proband eine einjährige Alkoholabstinenz geltend. Ein eigentlicher Alkoholabstinenznachweis liege jedoch nicht vor. Gelegentliche Blutkontrollen, wie vom Probanden erwähnt, seien jedenfalls nicht geeignet, eine solche Abstinenz zu belegen. Auch sei prognostisch ungünstig zu bewerten, dass die BAK bei den einzelnen Ereignissen im Verlauf bis zum letzten Vorfall deutlich angestiegen und die letzten beiden Trunkenheitsfahrten innerhalb sehr kurzer Zeit erfolgt seien. Aus dem offenbar fehlenden Problembewusstsein, Bagatellisieren der Trinkgewohnheiten und der bisherigen strassenverkehrsrechtlichen Vorgeschichte müsse abgeleitet werden, dass S. S. überdurchschnittlich stark gefährdet sei, erneut in alkoholisiertem bzw. fahrunfähigem Zustand ein Motorfahrzeug zu lenken. Der Berufungskläger stellt eine Trunksucht im strassenverkehrsrechtlichen Sinn entschieden in Abrede und macht geltend, die gegenteilige Auffassung der Gutachter beruhe lediglich auf unzulässigen Annahmen. Letztlich leite der Gut- achter des IRM St. Gallen die Trunksucht allein aus dem Umstand ab, dass er zweimal innert 10 Jahren in angetrunkenem Zustand ein Fahrzeug geführt habe.

10 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei eine solche Annahme selbst bei einer dreimaligen Trunkenheitsfahrt innert 10 Jahren nicht gerechtfertigt.

3. Wie der Berufungskläger zutreffend ausführt, ist es nach bundesgerichtli- cher Rechtsprechung nicht statthaft, nur aufgrund der Tatsache, dass eine Person innerhalb von 10 Jahren dreimal in angetrunkenem Zustand ein Fahrzeug führt, auf eine Trunksucht im Sinne von Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG zu schliessen. Unzulässig ist es mithin, rein aufgrund wiederholter Trunkenheitsfahrten in einem bestimmten Zeitraum schematisch eine Trunksucht als erwiesen zu betrachten. Im vorliegenden Fall hat der Gutachter jedoch keineswegs rein schematisch auf eine Trunksucht im strassenverkehrsrechtlichen Sinn geschlossen. Vielmehr kam er nach einer konkreten Würdigung der Umstände, die sich im Zusammenhang mit der wiederholten Trunkenheitsfahrt zeigten, zum Schluss, es liege eine Trunksucht im Sinne des Gesetzes vor. Massgebend für die Schlussfolgerung war mit anderen Worten nicht allein die Zahl der Trunkenheitsfahrten in einem gewissen Zeitraum, sondern eine auf eigenen Abklärungen und den zur Verfügung gestellten Akten beruhende Analyse des Trink- und Fahrverhaltens des Berufungsklägers. Eine umfassende Würdigung des Obergutachtens kann an dieser Stelle - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - unterbleiben. An dieser Stelle sei lediglich vermerkt, dass die gutachterlichen Schlussfolgerungen nach Auffassung des Kantonsgerichtsausschusses keineswegs - wie der Beklagte geltend macht - völlig haltlos erscheinen. Tatsache ist, dass der Berufungskläger innert eines kurzen Zeitraums mit sehr hohen Promillenwerten ein Fahrzeug lenkte. Bei der Frage, von welchem Blutalkoholgehalt im Verfahren des Sicherungsentzugs auszugehen ist, findet der Grundsatz der Unschuldsvermutung - anders als beim Schuldspruch wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand und beim Warnungsentzug, der eine schuldhafte Verletzung einer Verkehrsregel voraussetzt, angesichts der unterschiedlichen Zielsetzung keine Anwendung (BGE 122 II 359 E. 2c). Daraus ergibt sich, dass der Maximalwert der beim Berufungskläger gemessenen Blutalkoholkonzentration durchaus Bedeutung erlangen kann. In diesem Sinne ist das Bundesgericht denn auch in zwei früheren Entscheiden zum Sicherungsentzug wegen Trunksucht von einer mittleren Blutalkoholkonzentration ausgegangen (BGE 125 II 396; Urteil des Kassationshofs 6A.106/2001 vom 26.11.2001 E. 3c/bb). Angesichts dessen, dass der Berufungskläger bei der letzten Trunkenheitsfahrt Werte von minimal 2.44 Promille und maximal 3.17 Promille aufwies, muss effektiv von einer auffällig hohen Alkoholtoleranz ausgegangen werden. In der Lehre wird jedenfalls darauf hingewiesen, dass Blutalkoholkonzen-

11 trationen von 2.5 Promille und mehr, die in der Regel erst ab einem Konsum von 3.5 Liter Bier oder 1.5 Liter Wein erreicht werden, eine sehr hohe Alkoholgewöh- nung anzeigen, die ihrerseits in der Regel auf eine Alkoholabhängigkeit hinweist (vgl. R. Seeger, a.a.O., S. 7). Zwar versucht der Rechtsvertreter des Berufungs- klägers unter Hinweis auf eine in einem anderen Fall erfolgte Einschätzung der Alkoholisierung und die zur Verfügung stehenden vier Beurteilungskriterien aufzu- zeigen, dass mit der Einschätzung einer mittelgradigen Alkoholisierung anlässlich der Blutentnahme ebenso gut eine Alkoholisierung an der Grenze zu komatös vorgelegen haben könnte. Aus der Beurteilung des Alkoholisierungsgrads lasse sich somit mangels eines Beweises nicht der Schluss ziehen, S. S. sei alkoholgewöhnt. Diesbezüglich gilt jedoch darauf hinzuweisen, dass nebst der Einschätzung anlässlich der Blutentnahme sehr wohl weitere Beweis vorliegen, welche Aufschluss darüber geben, in welchem Mass sich eine Alkoholisierung von über zwei Gewichtspromille - zum Zeitpunkt der Blutentnahme betrug diese immer noch 2.14 bis 2.37 Promille - beim Berufungskläger bemerkbar gemacht hat. Dass sich der Berufungskläger gemäss eigener Aussage zum Zeitpunkt der Trunken- heitsfahrt topfit und nicht annähernd komatös gefühlt hat, ist jedenfalls ebenso belegt wie der Umstand, dass er in der Lage war, sich im Rahmen der Einvernahme einen eigenen Willen zu bilden und diesem Willen entsprechend die ihm gestellten Fragen zu beantworten. Allerdings - und insofern ist dem Rechtsvertreter des Berufungsklägers recht zu geben - vermögen die beiden Gutachten und die übrige Aktenlage noch keine ausreichende Grundlage für den von der Vorinstanz angeordneten Siche- rungsentzug zu bilden.

a) Der Gutachter des IRM St. Gallen hielt fest, auch die im Normbereich lie- genden Blutuntersuchungswerte schlössen einen zumindest episodenhaften Alko- holüberkonsum nicht aus und die gelegentlichen Blutkontrollen, wie sie vom Pro- banden geltend gemacht wurden, seien nicht geeignet, eine Abstinenz zu belegen. Trotz der im normalen Bereich liegenden Blutwerte schloss der Experte des IRM aufgrund der hohen Promillewerte auf eine erhebliche Alkoholgewöhnung und unter zusätzlicher Berücksichtigung des Wiederholungsfalls - auf einen Kontrollverlust im Umgang mit Alkohol. Der Experte erklärte, es liege eine Trunksucht im strassenverkehrsrechtlichen Sinn vor und empfahl einerseits einen strikten, lückenlosen Alkoholnachweis und gleichzeitig eine fachtherapeutisch begleitete Alkoholabstinenzbehandlung, in der das Problembewusstsein im Zusammenhang mit Alkohol und Fahren aufgearbeitet wird. Nicht gänzlich klar erscheint damit, worin

12 nun eigentlich das die Fahreignung beeinträchtigende Alkoholproblem liegt, welche Form der Abhängigkeit letztlich besteht. Die Ausführungen des Gutachters und hierbei insbesondere der Hinweis auf die erhebliche Alkoholgewöhnung lassen jedenfalls nicht nur die auch im ersten Gutachten festgestellte psychische, sondern auch eine physische Abhängigkeit als möglich erscheinen. Vom Gutachter ist insofern zusätzlich Auskunft darüber einzuholen, ob S. S. ein Alkoholproblem im engeren Sinn hat, mithin das Problem im regelmässigen Alkoholkonsum und/oder im - zumindest episodenhaft - bestehenden Alkoholüberkonsum zu sehen ist und dieser Konsum als Sucht oder suchtartig aufzufassen ist, oder ob S. S. - ohne dass eine eigentliche Suchterkrankung vorliegt - lediglich nicht in der Lage ist, das Führen eines Motorfahrzeugs und den die Fahrfähigkeit beeinträchtigenden Alkoholkonsum zu trennen. Wäre nur Letzteres der Fall, würde sich sodann auch die Frage stellen, ob eine weitergehende verkehrspsychologische Beurteilung als Zusatzabklärung erforderlich erscheint.

b) Aus den gutachterlichen Ausführungen muss sodann geschlossen wer- den, dass alle Alkoholmarker (CDT, MCV, GGT, GOT, GPT) innerhalb der Norm liegen. Nicht gänzlich klar erscheint dabei allerdings, welche Bedeutung dem im Gutachten des IRM St. Gallen enthaltenen Hinweis, aufgrund einer erhöhten Tri- sialofraktion ergebe sich der Verdacht auf eine D-Variante, beizumessen ist. So- dann weist der Gutachter des IRM St. Gallen darauf hin, dass die im Normbereich liegenden Resultate der Blutuntersuchung einen zumindest episodenhaften Alko- holüberkonsum keineswegs ausschliessen. Der Berufungskläger macht demge- genüber geltend, CDT-Kontrollen in zwei- bis dreimonatigem Abstand seien als tauglicher Beweis der Abstinenz anzusehen. Das JPSD wiederum führt aus, es sei offenbar durchaus möglich, einen extremen Alkoholüberkonsum mit einer mini- malen Blutalkoholkonzentration von 2.44 Gewichtspromillen zu betreiben und gleichzeitig über CDT-Werte im Normbereich zu verfügen. Der Grund hierfür sei wohl in der fehlenden Konstanz des Alkoholmissbrauchs oder mit anderen Worten in dessen Episodenhaftigkeit zu suchen. Bei der Abklärung eines gesundheitsschädlichen Alkoholkonsums steht die Laboruntersuchung fraglos im Vordergrund. Aus den vorerwähnten gutachterlichen Feststellungen lässt sich nun aber effektiv nicht mit ausreichender Sicherheit feststellen, welche Rückschlüsse das Ergebnis der Laboruntersuchungen auf den Alkoholkonsum des Berufungsklägers zulässt, welche Bedeutung ihr der Gutachter im Rahmen seiner Gesamtbeurteilung im Einzelnen beimass und weshalb er insbesondere trotz normalen CDT-Werten ein Alkoholproblem nicht ausschliesst

13 und Kontrollen im zwei- bis dreimonatigem Abstand nicht als Beweis für eine Ab- stinenz betrachtet. Auch in dieser Hinsicht besteht demnach weiterer Klärungsbe- darf.

4. Lässt sich keine pathologische Erhöhung der Laborwerte feststellen und ist auch eine Alkoholabhängigkeit im Sinne der ICD-10 zu verneinen, kommt - wie das Bundesgericht in seiner neuesten Rechtsprechung betont (vgl. Urteil des Kas- sationshofs des Bundesgerichts vom 9. Oktober 2002 i.S. M. K., 6A.48/2002/pai, S.

12) - den weiteren, für den Nachweis der Trunksucht erforderlichen Abklärungen eine besondere Bedeutung zu. Dazu gehören unter anderem eine gründliche Prüfung der persönlichen Verhältnisse, welche namentlich die Einholung von Fremdberichten von Hausarzt, Arbeitgeber und Familienangehörigen etc. umfasst, eine einlässliche Aufarbeitung der konkreten Trunkenheitsfahrten, eine Al- koholanamnese, das heisst die Erforschung des Trinkverhaltens (Trinkgewohn- heiten und Trinkmuster) des Betroffenen und seine subjektive Einstellung dazu, sowie eine umfassende, eigens vorzunehmende körperliche Untersuchung, mit besonderer Berücksichtigung von alkoholbedingten Hautveränderungen und der- gleichen. Zwar wurden im vorliegenden Fall verschiedene der vorerwähnten zusätzli- chen Abklärungen vorgenommen. Ein entscheidungsreifes Ergebnis liegt aber auch diesbezüglich nicht vor.

a) Im Rahmen der klinischen Untersuchung stellte der Gutachter des IRM St. Gallen bei S. S. gerötete Handinnenflächen sowie angedeutet spinnenartige Gefässzeichnungen am Dekolleté fest. Diese Veränderungen - so der Gutachter - könnten Folge eines langjährigen vermehrten Alkoholkonsums sein. Als mögliche Ursache für den deutlich erhöhten Blutdruck führte der Experte sowohl das angegebene Nierenleiden als auch den Alkoholkonsum an. Der Berufungskläger wirft dem Gutachter vor, er habe damit spekulativ auf einen übermässigen Alkoholkonsum geschlossen. Zwar ist angesichts dessen, dass das Ergebnis der körperlichen Untersuchung in der Gesamtwürdigung keine Erwähnung findet, eher darauf zu schliessen, dass der Gutachter diesen Befunden keine Relevanz beimass. Angesichts der Bedeutung, welche den übrigen Umständen vorliegend zukommt, erscheint aber das Einholen einer klaren gutachterlichen Aussage darüber, ob die klinische Untersuchung für ein Alkoholproblem spricht und gege- benenfalls weitere Untersuchungen angezeigt sind, als unerlässlich. Die blosse Möglichkeit, dass die vorerwähnten körperlichen Besonderheiten auf einen Alko-

14 holüberkonsum zurückzuführen sind, reicht jedenfalls nicht aus, um auf eine Trunksucht im strassenverkehrsrechtlichen Sinn zu schliessen.

b) Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers weist darauf hin, dass der Hausarzt seinen Mandaten keineswegs als Alkoholiker einstufe, er deshalb auch nie in Behandlung gestanden habe und bei den Arztbesuchen auch keinen entspre- chenden Eindruck gemacht habe. Wie vorstehend dargelegt wurde, lässt sich dem Gutachten nicht mit ausreichender Sicherheit entnehmen, ob der Experte auch von einem Alkoholproblem im engeren Sinn ausgeht. Dabei ergibt sich auch, dass dem Gutachter unter anderem ein Bericht von Dr. med. K. vom 9. August 2002 zur Verfügung stand. Nicht ersichtlich ist jedoch, welchen Inhalt dieser Bericht hatte, ob und allenfalls welche Erkenntnisse der Gutachter aus diesem Bericht zog, und inwiefern sich allenfalls die Feststellungen des Gutachters und jene des Hausarztes widersprechen. Namentlich ist auch unklar, wie sich der Gutachter zu den Ausführungen des Hausarztes in dessen Schreiben vom 4. September 2002 stellt und ob das im strassenverkehrsrechtlichen Sinn relevante Alkoholproblem, wie es der Gutachter dem Berufungskläger attestiert, von dessen Hausarzt überhaupt hätte bemerkt werden müssen. So ist auch nicht ersichtlich, ob sich der Be- rufungskläger in den letzten Jahren - dies auch vor der Trunkenheitsfahrt - bei Dr. med. K. in Behandlung befand und der Hausarzt gestützt darauf überhaupt in der Lage ist, mit triftigen Gründen ein Alkoholproblem auszuschliessen. Auf die vorerwähnten Abklärungen kann umso weniger verzichtet werden, als ein Arzt schwerlich als Laie bezeichnet werden kann, der nicht in der Lage sein soll, Alko- holprobleme zu bemerken, die rechtlich als Trunksucht im strassenverkehrsrecht- lichen Sinne zu würdigen wären. Es ist indes davon auszugehen, dass Dr. med. K. dem Experten allfällige erforderliche Unterlagen zur Verfügung stellt und bereit ist, die ihm vom Gutachter zusätzlich gestellten Fragen korrekt zu beantworten. Auf eine Befragung des Hausarztes als Zeuge kann demnach verzichtet werden.

c) Sodann macht der Rechtsvertreter des Berufungsklägers geltend, auch B. S.-H. habe bestätigt, dass ihr Ehemann nicht Alkoholiker sei. Für den Fall, dass das JPSD ihre schriftlichen Darlegungen nicht als glaubwürdig erachtete, sei ihre Aussage als Zeugin beantragt worden. Zum Trinkverhalten liegen - mit Ausnahme der eigenen Aussagen des Be- rufungsklägers - keine Angaben vor. Wie sodann dem Gutachten der Psychiatri- schen Klinik Waldhaus zu entnehmen ist, soll S. S. unter anderem auch erklärt haben, seine Frau habe ihm auch gesagt, er dürfe nicht mehr so viel trinken.

15 Anlässlich seiner obergutachterlichen Exploration machte S. S. dann allerdings geltend, dass dies falsch sei. Seine Frau hätte dies so nicht gemeint. In der Berufung wird sogar geltend gemacht, die Ehefrau weise ausdrücklich darauf hin, dass die Feststellung im Gutachten in keinem Fall zutreffend sei. Grundsätzlich scheint es doch sehr unwahrscheinlich, dass der Gutachter diese Angaben schlicht erfand. Auffallend erscheint denn auch, dass S. S. gegenüber dem Obergutachter die Feststellung im Gutachten der Klinik Waldhaus zwar als falsch bezeichnet, dann aber relativierend ausführt, seine Frau hätte das so nicht gemeint. Insofern wäre darauf zu schliessen, dass der Berufungskläger seine Erklärung gegenüber dem Gutachter lediglich anders verstanden haben wollte. Dem steht wiederum entgegen, dass nach Behauptung der Ehefrau die Feststellung gänzlich falsch ist. Abgesehen davon wird weder in der Stellungnahme zum Gutachten noch in der Berufungsschrift näher dargelegt, wie denn die Äusserung gemeint gewesen sein soll. Es bedarf wohl keiner besonderen Erörterung, dass die allfällige Behaup- tung, der Gutachter habe dem Berufungskläger eine Aussage unterstellt, die über- haupt nicht erfolgt ist, sich als recht problematisch erweisen kann. Andererseits kommt in einem Fall wie dem Vorliegenden - wie sich nachgerade aus der bereits erwähnten neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt - der genauen Abklärung des Trinkverhaltens eine erhebliche Bedeutung zu. Es erscheint deshalb angezeigt, in einem ersten Schritt zu klären, ob der Berufungskläger mit seiner Bestreitung nun tatsächlich geltend macht, eine entsprechende Äusserung gegenüber dem Gutachter sei gar nicht erfolgt, oder ob seiner Auffassung nach seinen Worten lediglich ein anderer Sinn beizumessen gewesen wäre. Hierzu ist eine Stellungnahme des Berufungsklägers einzuholen. Alsdann ist der Gutachter der Psychiatrischen Klinik Waldhaus um allfällige Erläuterungen zum vorerwähnten Teil seines Gutachtens zu ersuchen. Möglicherweise sind auch handschriftliche Aufzeichnungen, die weitergehenden Aufschluss über diesen Punkt des gut- achterlichen Gesprächs geben, vorhanden. Im Anschluss daran wird das JPSD darüber zu befinden haben, ob sich in Bezug auf das Trinkverhalten des Beru- fungsklägers die Einvernahme von B. S.-H. als Zeugin nach den verfahrensrechtlichen Bestimmungen von Art. 173 ff. ZPO (namentlich unter Hin- weis auf Art. 173 Abs. 2 ZPO und Art. 180 Abs. 1 ZPO) aufdrängt, und/oder be- züglich des Trinkverhaltens andere Beweiserhebungen - wie etwa die vom Be- rufungskläger beantragte Befragung des Arbeitgebers möglich und erforderlich sind. Allein aus dem Umstand, dass der Berufungskläger - wie der Gutachter fest- stellt - bezüglich seiner Angaben zum Trinkverhalten nicht glaubwürdig erscheint, darf jedenfalls nicht auf eine bestehende Suchtproblematik geschlossen werden

16 (vgl. vgl. Urteil des Kassationshofs des Bundesgerichts vom 9. Oktober 2002 i.S. M. K., 6A.48/2002/pai, S. 13).

5. In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht der Berufungskläger eine unzu- lässige reformatio in peius geltend. Zur Begründung bringt er vor, das Strassen- verkehrsamt des Kantons Graubünden habe in seiner Verfügung vom 17. April 2002 einen Sicherungsentzug mit einer Bewährungsfrist von zwei Jahren angeordnet. Die Wiedererteilung des Führerausweises sei vom Nachweis einer kontrollierten und lückenlosen Alkoholabstinenz während mindestens zwei Jahren und von einer spezialärztlichen Untersuchung, welche die Fahreignung bejahe, abhängig gemacht worden. In der dagegen erhobenen Beschwerde habe sich S. S. für den Fall, dass es beim Sicherungsentzug bleibe, lediglich gegen die verfügte Dauer der Bewährungsfrist zur Wehr gesetzt und zwar innerhalb eines Eventualbegehrens und eines Subeventualbegehrens. Nicht angefochten worden sei die Verfügung dagegen insoweit, als die Wiedererteilung des Führerausweises vom Nachweis der Alkoholabstinenz gestützt auf zwei- bis dreimonatige CDT-Kontrollen zu erbringen sei. Ebensowenig habe er sich gegen die zusätzliche spezialärztliche Untersuchung gewehrt. Insofern sei die Verfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Graubünden in Rechtskraft erwachsen. Die Anordnungen des JPSD gingen weit über die bereits rechtskräftig festgesetzten Anweisungen des Stra- ssenverkehrsamtes des Kantons Graubünden hinaus, seien unverhältnismässig und widersprächen Treu und Glauben. Das JPSD macht demgegenüber geltend, es sei fraglich, ob überhaupt eine reformatio in peius vorliege, da die vorinstanzlich verfügte Probezeit letztlich auf ein Jahr reduziert worden sei. Gleiches gelte für die Dauer der Auflagen. Im Übrigen sei dem Rechtsvertreter des Berufungsklägers das Gutachten zur Vernehmlassung zugestellt worden.

a) Zutreffend ist, dass das JPSD die Probezeit von zwei Jahren auf ein Jahr reduziert hat. Gleichzeitig hat es jedoch die Wiedererteilung des Ausweises - an- ders als das Strassenverkehrsamt - nicht nur vom Nachweis einer kontrollierten und lückenlosen Alkoholabstinenz, sondern auch von einer fachtherapeutisch betreuten Alkoholabstinenzbehandlung abhängig gemacht. Damit ging das JPSD letztlich zu Ungunsten des Berufungsklägers über die Anordnungen der Vorinstanz hinaus. Im Weiteren scheint das JPSD auch in Bezug auf den Nachweis der Alkoholabstinenz mehr zu verlangen. Im Entscheid des Strassenverkehrsamtes wird festgehalten, S. S. habe den Nachweis einer kontrollierten und lückenlosen Abstinenz während

17 mindestens zwei Jahren vor der Stellung des Gesuchs um Wiedererteilung des Führerausweises zu erbringen. Welche Anforderungen im Einzelnen an diesen Beweis gestellt werden, wird nicht näher dargelegt. Lediglich im Gutachten der Psychiatrischen Klinik wird festgehalten, die Wiedererteilung sei von regelmässigen CDT-Kontrollen im Abstand von zwei bis drei Monaten sowie dem Nachweis unauffälliger Leberwerte abhängig zu machen. Solchen CDT-Kontrollen im erwähnten Rhythmus unterzieht sich der Berufungskläger denn auch schon während längerer Zeit. Im Entscheid der JPSD wird ebenfalls der Nachweis einer kontrollierten und lückenlosen Alkoholabstinenz verlangt. In den Erwägungen wird diesbezüglich aber das Gutachten des IRM St. Gallen erwähnt, wonach der Nachweis mittels einer ärztlich kontrollierten Antabus-Abgabe oder alternativ zwei- bis dreimal wöchentlich zu erfolgende Blastests respektive Urinalkoholproben in Verbindung mit monatlichen Blutkontrollen (CDT, GOT, GGT, MCV) zu erbringen sei. Die CDT-Kontrollen im Abstand von zwei bis drei Monaten, denen der Beru- fungskläger sich bis anhin unterzogen hat, wären somit für den Abstinenznachweis nicht ausreichend. Verlangt das JPSD die im Gutachten des IRM St. Gallen erwähnten Nachweise, nützt dem Berufungskläger die Kürzung der Mindestent- zugsdauer auf ein Jahr folglich nichts, da ihm die Zeit vor Erlass der Verfügung des JPSD mangels ausreichendem Beweis der Abstinenz nicht angerechnet werden kann. Zusammenfassend gilt demnach festzustellen, dass die Vorinstanz den Berufungskläger offensichtlich schlechter gestellt und insofern eine reformatio in peius vorgenommen hat.

b) Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers ist eine solche Schlechterstellung indes nicht ausgeschlossen. Der Entzug des Führerausweises erfolgt in einem verwaltungsrechtlichen Administrativverfahren. Sowohl das Ver- fahren zum Erlass der Massnahmen als auch die Rechtspflege richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 106 Abs. 2 SVG, Schaffhauser, a.a.O., S. 419). Im Verfah- ren vor der Vorinstanz gelangt demgemäss das VVG zur Anwendung. Welche Voraussetzungen im bundesrechtlichen Beschwerdeverfahren nach VwVG an die reformatio in peius gestellt werden, ist damit ebenso irrelevant wie der Umstand, dass gemäss Strafprozessordnung des Kantons Graubünden im strafrechtlichen Berufungsverfahren keine reformatio in peius möglich ist. Gemäss Art. 25 Abs. 3 VVG kann die Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid zu Gunsten oder zu Ungunsten des Beschwerdeführers ändern. Irgendwelche inhaltliche Ein- schränkungen werden nicht genannt. Das Gesetz räumt der Beschwerdeinstanz damit ausdrücklich die Befugnis ein, den vorinstanzlichen Entscheid frei zu prüfen und ihn von Amtes wegen abzuändern. In der Lehre wird zwar teilweise die Auf-

18 fassung vertreten, die reformatio in peius sei nur dann gerechtfertigt, wenn der betreffende Entscheid offensichtlich unrichtig und die Korrektur von erheblicher Bedeutung ist, weil durch ihn klares Recht oder wesentliche öffentliche Interessen verletzt werden (A. Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, 1991, S. 444). Eine solche, sich aus der Praxis ergebende Einschränkung ist im Kanton Graubünden indes nicht ersichtlich. Wie es sich damit verhält, kann letztlich offen- bleiben. Tatsache ist, dass das JPSD gestützt auf die neue gutachterliche Beur- teilung von einem wesentlich veränderten Sachverhalt auszugehen hatte, dem der vorinstanzliche Entscheid offensichtlich nicht gerecht wurde, und darüber hinaus mit dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verkehrs vor ungeeigneten Fahrzeugführern auch nach Massgabe dieser erhöhten Anforderungen ausreichend Grund für eine reformatio in peius bestand. Ebensowenig vermag der Berufungskläger einzuwenden, eine reformatio in peius erweise sich als unzulässig, weil er die vom Strassenverkehrsamt verfügten Auflagen nicht angefochten habe und diese in Rechtskraft erwachsen seien. Die Dauer des Mindestentzugs und die Voraussetzungen, unter welchen eine Wie- dererteilung des Führerausweises überhaupt in Frage kommt, stehen in einem Abhängigkeitsverhältnis. So ist die Möglichkeit der Behandlung der festgestellten Trunksucht - also etwa die im vorliegenden Fall angeordnete fachtherapeutische Aufarbeitung - ein Element, die es bei der Bemessung der Probezeit zu gewichten gilt (vgl. Schaffhauser, a.a.O., S. 139). Ähnlich verhält es sich beim Nachweis der Abstinenz. Wer bei gutem Therapieerfolg den Nachweis der vollständigen Alko- holabstinenz zu erbringen vermag, soll eher in den Genuss der Mindestdauer kommen. Insofern stellen die zusätzlichen Anordnungen verwaltungsrechtliche Auflagen dar, unter denen sich die von den Behörden im Rahmen der Hauptverfü- gung festgelegte Mindestdauer überhaupt erst rechtfertigt. Kommt es zur Aufhe- bung der Hauptverfügung, werden entsprechend auch die mit ihr verbundenen Auflagen hinfällig (vgl. Blaise Knapp, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Band I, 1992, N. 992 S. 231). Darüber hinaus hat der Berufungskläger in seinem Hauptantrag die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Wiedererteilung des Führerausweises nach Ablauf eines Jahres seit verfügtem Entzug verlangt. Angefochten wurde damit die ganze Verfügung samt Auflagen. Dass dem so ist, ergibt sich auch aus der Begründung der Beschwerde. So stellte sich der Beru- fungskläger auf den Standpunkt, er habe den Nachweis der Abstinenz erbracht, was belege, dass er nicht trunksüchtig im strassenverkehrsrechtlichen Sinn sei. Der Berufungskläger vertrat folglich die Auffassung, der Ausweis sei ihm bedingungslos nach Ablauf eines Jahres wieder zu erteilen, da die Voraussetzungen für einen

19 Sicherungsentzug nicht gegeben seien und nur der einjährige, gesetzlich zwingende Warnungsentzug (Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG) gerechtfertigt sei. Offen- kundig falsch ist schliesslich die Behauptung des Berufungsklägers, er habe auf- grund der Feststellungen des Gutachters der Klinik Waldhaus darauf vertrauen dürfen, dass er mit seinen bereits erfolgten CDT-Kontrollen einen genügenden Beweis für seine Abstinenz erbringe. Mit seinen Feststellungen zur Trunksucht äussert der Gutachter reine Empfehlungen. Der Betroffene hat keinen Anspruch darauf, dass die Behörde der Meinung des Sachverständigen in jedem Punkt Folge leistet.

c) Erwägt die Behörde die Abänderung des Entscheids zu Ungunsten des Beschwerdeführers, so hat sie ihm jedoch gemäss Art. 25 Abs. 3 VVG vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dass die Vorinstanz dem Berufungs- kläger Gelegenheit einräumte, sich zum Gutachten vernehmen zu lassen, vermag das Einholen einer solchen Stellungnahme zweifellos nicht zu ersetzen. Ob sich möglicherweise eine Schlechterstellung rechtfertigt, liess sich überhaupt erst nach Eingang der Stellungnahme zum Gutachten umfassend beurteilen. Zudem folgt aus dem Umstand, dass der Gutachter weitergehende Auflagen empfahl, nicht zwangsläufig, dass sich die Behörde diesen Empfehlungen auch tatsächlich anzuschliessen gedenkt und somit eine Abänderung des angefochtenen Entscheids erwägt. Der Einwand des Berufungsklägers, es sei ihm im Zusammenhang mit der reformatio in peius das rechtliche Gehör verweigert worden, erweist sich somit als zutreffend.

6. Die Berufung ist demnach im Sinne der Erwägungen gutzuheissen und Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese hat in einem ersten Schritt dem Berufungskläger die Möglichkeit einzuräumen, eine Stellungnahme zur beabsich- tigten reformatio in peius einzureichen oder seine Beschwerde zurückzuziehen. Sofern S. S. an seiner Beschwerde festhalten sollte, ist über die Aufrechterhaltung des vorsorglichen Führerausweisentzugs zu befinden und sind die für die Abklärung der Fahreignung erforderlichen zusätzlichen Beweiserhebungen im Sinne der vorstehenden Erwägungen vorzunehmen. Alsdann ist in der Sache neu zu entscheiden.

7. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu La- sten des Kantons Graubünden (Art. 160 Abs. 3 StPO). Gestützt auf Art. 160 Abs. 4 StPO ist dem Berufungskläger überdies eine ausseramtliche Entschädigung zu- zusprechen. Unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes und der Tatsa-

20 che, dass sich der Berufungskläger für seine Berufungsbegründung zu einem nicht unerheblichen Teil auf seine Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren stützen konnte, erscheint eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'000.-- angemessen.

21 Demnach beschliesst der Kantonsgerichtsausschuss: 1. Die Berufung wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 600.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, der ausserdem den Berufungskläger ausseramtlich mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen hat. 3. Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit erhaltener schriftlicher Mit- teilung beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 97 ff. OG eingereicht werden. 4. Mitteilung an:

– Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel, Postfach 414, Masanserstrasse 35, 7001 Chur, auch zuhanden seiner Mandantin (im Doppel)

– Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden, Hofgraben 5, 7000 Chur (im Doppel)

– Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, 3003 Bern

– Strassenverkehrsamt Graubünden, Kalchbühlstrasse 18, 7007 Chur

– Finanzverwaltung Graubünden (im Dispositiv) —————— Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden: Der Vizepräsident: Der Aktuar: