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V 2022 1

1C_569/2022 vom 20.02.2024

Graubünden · 2022-09-20 · Deutsch GR
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Bürgergemeindeversammlung | politische Rechte

Sachverhalt

1. An der Versammlung der Bürgergemeinde K._____ vom L._____ 2022 wurde u.a. unter Traktandum 8 über 'Pachtzinsanpassungen von landwirt- schaftlichen Grundstücken in der Gemeinde K._____ beraten und abge- stimmt. Dabei stimmten von den anwesenden 34 stimmberechtigten Bür- gerinnen und Bürger deren 20 dem Antrag der Bürgergemeinde zu, wonach der Pachtzins ab 01.01.2023 für die nächsten sechs Jahre von aktuell Fr. 3.40 auf neu Fr. 4.30 pro Are festgesetzt werde. Der Gegenantrag von A._____, wonach der bestehende Pachtzins um 10% zu erhöhen und die 10% (aufgerundet auf Fr. 0.35) in den bereits bestehenden Bewässerungs- anlagefond einzuzahlen seien (aktueller Stand des Fonds: Fr. 43'625.50), fand hingegen mit nur 14 Stimmen keine Mehrheit. 2. Mit an die Bürgergemeinde adressierten 'Rekurs' vom M._____ 2022 be- antragten A._____ und zehn weitere Bürgerinnen und Bürger sinngemäss die Aufhebung des Abstimmungsergebnisses von Traktandum 8 der Bür- gergemeindeversammlung vom L._____ 2022. Sie begründen ihren Re- kurs im Wesentlichen damit, dass anlässlich der Bürgergemeindever- sammlung die Anwesenden von Seiten des Vorstandes ungenügend, man- gelhaft und irreführend orientiert worden seien. 3. Die Bürgergemeinde leitete die Eingabe mit Schreiben vom N._____ 2022 infolge Unzuständigkeit an das Verwaltungsgericht weiter. 4. Am 11. Juli 2022 beantragte die Bürgergemeinde K._____ die Beschrän- kung des Verfahrens auf die Eintretensfrage und das Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter sei der Bürgergemeinde für den Fall, dass auf die Beschwerde eingetreten werde, eine neue Frist zur Stellungnahme anzu- setzen und die Beschwerde abzuweisen, alles unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer. Ihren Hauptantrag begründet die Bürgergemeinde damit, dass die Beschwerdeführer ihre Stimmrechtsbeschwerde verspätet

- 4 - eingereicht hätten, was zu einem Nichteintreten führen müsse. Die anders- lautende Bestimmung in der Verfassung der Bürgergemeinde, auf welche sich die Beschwerdeführer beriefen, habe keine eigenständige Bedeutung. 5. In ihrer Replik vom 19. August 2022 vertieften die Beschwerdeführer ihre Argumentation. 6. Die Bürgergemeinde (nachfolgend Beschwerdegegnerin genannt) verzich- tete am 2. September 2022 auf eine Duplik. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden 'Rekurses' (recte: 'Beschwerde' laut Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]; Art. 49 ff.) ist die Beschlussfassung der Beschwerdegegnerin anlässlich ihrer Bürger- versammlung vom L._____ 2022, unter Traktandum 8 "Pachtzinsanpas- sung von landwirtschaftlichen Grundstücken der Bürgergemeinde", gegen dessen Abstimmungsergebnis sich 10 Stimmberechtigte (Beschwerdefüh- rer) mit Eingabe vom M._____ 2022 bei der Beschwerdegegnerin zur Wehr setzten, worauf diese die Streitsache am N._____ 2022 wegen Unzustän- digkeit an das kantonale Verwaltungsgericht zur Beurteilung weiterleitete. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Beschwerdegegnerin dazu im Hauptantrag (Ziff. 1), das laufende Verfahren sei auf die Eintretensfrage zu beschränken und auf die Beschwerde deshalb gar nicht einzutreten. 2. Gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. b VRG beurteilt das Verwaltungsgericht als Ver- fassungsgericht Beschwerden gegen Eingriffe in das Stimmrecht sowie Wahlen und Abstimmungen. Bei der von den Beschwerdeführern gerügten mangelhaften Information über die Abstimmungsvorlage handelt es sich gerade um einen solchen Eingriff in das Stimmrecht und das daraus resul- tierende Abstimmungsresultat, weshalb der strittige Beschluss an sich ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren (Stimmrechtsbeschwerde)

- 5 - vor dem streitberufenen Verwaltungsgericht darstellen würde. Für diese Art der Beschwerde gilt gemäss Art. 60 Abs. 2 VRG allerdings eine Anfech- tungsfrist von 10 Tagen seit Mitteilung des Entscheids (lit. a) bzw. seit Ent- deckung des Beschwerdegrundes, spätestens aber nach der Bekanntgabe des amtlichen Ergebnisses einer Wahl oder Abstimmung. Für stimmbe- rechtigte Mitglieder einer Körperschaft gilt bei Versammlungsbeschlüssen der Tag der Beschlussfassung als Tag der Kenntnisnahme; erfolgt eine amtliche Veröffentlichung, ist diese nach Art. 60 Abs. 3 VRG für den Frist- beginn massgebend. Im Beschwerdeverfahren müssen sämtliche formel- len Prozessvoraussetzungen erfüllt sein, damit das Gericht auf die Be- schwerde eintritt, die Sache materiell prüft und einen Sachentscheid fällt. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, führt das zu einem Nichteintre- tensentscheid. Die angerufene Gerichtsinstanz prüft von Amtes wegen, ob alle Prozessvoraussetzungen – zu denen auch die Einhaltung der gesetz- lichen (Anfechtungs-) Fristen zählen – sowohl im Zeitpunkt der Beschwer- deerhebung als auch im Zeitpunkt der Entscheidfällung – erfüllt sind. 2.1. Im konkreten Fall sehen die Statuten der Beschwerdegegnerin keine amt- liche Veröffentlichung der Beschlüsse vor; damit hat die Rechtsmittelfrist für sämtliche Beschwerdeführer spätestens am Tag nach der Bürgerge- meindeversammlung begonnen, mithin am 30. April 2022. Der 10. Tag der (Anfechtungs-) Frist war somit der 9. Mai 2022 (Montag). Die Stimmrechts- beschwerde wurde aber nachweislich (erst) am 16. Mai 2022 der Schwei- zerischen Post übergeben (Poststempel) und somit klarerweise verspätet. 2.2. Die Beschwerdeführer berufen sich für ihren gegenteiligen Standpunkt auf Art. 14 der Verfassung der Beschwerdegegnerin vom 1. Dezember 2006, welcher unter der Marginale 'Rekursrecht' festhält, dass Beschlüsse und Entscheide des Bürgerrates und der Bürgerversammlung nach Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit (VGG) innert 20 Tagen durch Rekurs angefochten werden können. Die Beschwerdegegnerin weist

- 6 - zu Recht darauf hin, dass die in Art. 14 ihrer Verfassung festgehaltene Be- schwerdefrist von 20 Tagen, auf welche sich die Beschwerdeführer beru- fen, ohne eigenständige Bedeutung ist, zumal das VGG (seit Ende 2006) ausser Kraft ist. Das bis dahin geltende VGG und für das Versicherungs- gericht (Art. 49 Abs. 2 VRG) die bisherige grossrätliche Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS; BR 542.300) wur- den nämlich beide gleichzeitig durch das am 1. Januar 2007 in Kraft getre- tene VRG abgelöst (vgl. VGU V 14 7 vom 17. März 2015 E.2b in fine). 2.3. Auch wenn die Tatsache, dass die Beschwerdeführer auf den Text der Ver- fassung der Beschwerdegegnerin vertrauten, welche bemerkenswerter- weise nur einen Monat (Dezember 2006) vor der Inkraftsetzung des VRG (Januar 2007) bzw. der Ablösung des VGG beschlossen wurde, mithin also der angerufene Art. 14 der Verfassung der Beschwerdegegnerin bereits ei- nen Monat später schon überholt war, irritierend und ärgerlich ist, vermag der Text dieses Artikels den Beschwerdeführern dennoch keinen Rechts- mittelweg zu eröffnen. Das anwendbare materielle Verfahrensrecht (VRG) geht in jedem Fall vor. Auf die Beschwerde kann folglich bereits aus for- mellen Gründen (verpasste Anfechtungsfrist) nicht eingetreten werden. 3.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Da es sich hier um ein Prozessurteil handelt und dem Gericht daher ein geringer Aufwand entstanden ist, erachtet das Gericht ermessensweise eine Staatsgebühr von CHF 500.-- (zgl. Kanzleiauslagen) für gerechtfertigt und angemessen, wobei die 10 Beschwerdeführer (Anteil pro Beschwerdeführer somit 1/10) untereinander solidarisch für die gesamten Gerichtskosten haften. 3.2. Aussergerichtlich steht der Beschwerdegegnerin nach Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungs- kreis obsiegt hat.

- 7 - III. Demnach erkennt das Gericht:

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 An der Versammlung der Bürgergemeinde K._____ vom L._____ 2022 wurde u.a. unter Traktandum 8 über 'Pachtzinsanpassungen von landwirt- schaftlichen Grundstücken in der Gemeinde K._____ beraten und abge- stimmt. Dabei stimmten von den anwesenden 34 stimmberechtigten Bür- gerinnen und Bürger deren 20 dem Antrag der Bürgergemeinde zu, wonach der Pachtzins ab 01.01.2023 für die nächsten sechs Jahre von aktuell Fr. 3.40 auf neu Fr. 4.30 pro Are festgesetzt werde. Der Gegenantrag von A._____, wonach der bestehende Pachtzins um 10% zu erhöhen und die 10% (aufgerundet auf Fr. 0.35) in den bereits bestehenden Bewässerungs- anlagefond einzuzahlen seien (aktueller Stand des Fonds: Fr. 43'625.50), fand hingegen mit nur 14 Stimmen keine Mehrheit.

E. 2 Mit an die Bürgergemeinde adressierten 'Rekurs' vom M._____ 2022 be- antragten A._____ und zehn weitere Bürgerinnen und Bürger sinngemäss die Aufhebung des Abstimmungsergebnisses von Traktandum 8 der Bür- gergemeindeversammlung vom L._____ 2022. Sie begründen ihren Re- kurs im Wesentlichen damit, dass anlässlich der Bürgergemeindever- sammlung die Anwesenden von Seiten des Vorstandes ungenügend, man- gelhaft und irreführend orientiert worden seien.

E. 2.1 Im konkreten Fall sehen die Statuten der Beschwerdegegnerin keine amt- liche Veröffentlichung der Beschlüsse vor; damit hat die Rechtsmittelfrist für sämtliche Beschwerdeführer spätestens am Tag nach der Bürgerge- meindeversammlung begonnen, mithin am 30. April 2022. Der 10. Tag der (Anfechtungs-) Frist war somit der 9. Mai 2022 (Montag). Die Stimmrechts- beschwerde wurde aber nachweislich (erst) am 16. Mai 2022 der Schwei- zerischen Post übergeben (Poststempel) und somit klarerweise verspätet.

E. 2.2 Die Beschwerdeführer berufen sich für ihren gegenteiligen Standpunkt auf Art. 14 der Verfassung der Beschwerdegegnerin vom 1. Dezember 2006, welcher unter der Marginale 'Rekursrecht' festhält, dass Beschlüsse und Entscheide des Bürgerrates und der Bürgerversammlung nach Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit (VGG) innert 20 Tagen durch Rekurs angefochten werden können. Die Beschwerdegegnerin weist

- 6 - zu Recht darauf hin, dass die in Art. 14 ihrer Verfassung festgehaltene Be- schwerdefrist von 20 Tagen, auf welche sich die Beschwerdeführer beru- fen, ohne eigenständige Bedeutung ist, zumal das VGG (seit Ende 2006) ausser Kraft ist. Das bis dahin geltende VGG und für das Versicherungs- gericht (Art. 49 Abs. 2 VRG) die bisherige grossrätliche Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS; BR 542.300) wur- den nämlich beide gleichzeitig durch das am 1. Januar 2007 in Kraft getre- tene VRG abgelöst (vgl. VGU V 14 7 vom 17. März 2015 E.2b in fine).

E. 2.3 Auch wenn die Tatsache, dass die Beschwerdeführer auf den Text der Ver- fassung der Beschwerdegegnerin vertrauten, welche bemerkenswerter- weise nur einen Monat (Dezember 2006) vor der Inkraftsetzung des VRG (Januar 2007) bzw. der Ablösung des VGG beschlossen wurde, mithin also der angerufene Art. 14 der Verfassung der Beschwerdegegnerin bereits ei- nen Monat später schon überholt war, irritierend und ärgerlich ist, vermag der Text dieses Artikels den Beschwerdeführern dennoch keinen Rechts- mittelweg zu eröffnen. Das anwendbare materielle Verfahrensrecht (VRG) geht in jedem Fall vor. Auf die Beschwerde kann folglich bereits aus for- mellen Gründen (verpasste Anfechtungsfrist) nicht eingetreten werden.

E. 3 Die Bürgergemeinde leitete die Eingabe mit Schreiben vom N._____ 2022 infolge Unzuständigkeit an das Verwaltungsgericht weiter.

E. 3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Da es sich hier um ein Prozessurteil handelt und dem Gericht daher ein geringer Aufwand entstanden ist, erachtet das Gericht ermessensweise eine Staatsgebühr von CHF 500.-- (zgl. Kanzleiauslagen) für gerechtfertigt und angemessen, wobei die 10 Beschwerdeführer (Anteil pro Beschwerdeführer somit 1/10) untereinander solidarisch für die gesamten Gerichtskosten haften.

E. 3.2 Aussergerichtlich steht der Beschwerdegegnerin nach Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungs- kreis obsiegt hat.

- 7 - III. Demnach erkennt das Gericht:

E. 4 Am 11. Juli 2022 beantragte die Bürgergemeinde K._____ die Beschrän- kung des Verfahrens auf die Eintretensfrage und das Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter sei der Bürgergemeinde für den Fall, dass auf die Beschwerde eingetreten werde, eine neue Frist zur Stellungnahme anzu- setzen und die Beschwerde abzuweisen, alles unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer. Ihren Hauptantrag begründet die Bürgergemeinde damit, dass die Beschwerdeführer ihre Stimmrechtsbeschwerde verspätet

- 4 - eingereicht hätten, was zu einem Nichteintreten führen müsse. Die anders- lautende Bestimmung in der Verfassung der Bürgergemeinde, auf welche sich die Beschwerdeführer beriefen, habe keine eigenständige Bedeutung.

E. 5 In ihrer Replik vom 19. August 2022 vertieften die Beschwerdeführer ihre Argumentation.

E. 6 Die Bürgergemeinde (nachfolgend Beschwerdegegnerin genannt) verzich- tete am 2. September 2022 auf eine Duplik. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden 'Rekurses' (recte: 'Beschwerde' laut Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]; Art. 49 ff.) ist die Beschlussfassung der Beschwerdegegnerin anlässlich ihrer Bürger- versammlung vom L._____ 2022, unter Traktandum 8 "Pachtzinsanpas- sung von landwirtschaftlichen Grundstücken der Bürgergemeinde", gegen dessen Abstimmungsergebnis sich 10 Stimmberechtigte (Beschwerdefüh- rer) mit Eingabe vom M._____ 2022 bei der Beschwerdegegnerin zur Wehr setzten, worauf diese die Streitsache am N._____ 2022 wegen Unzustän- digkeit an das kantonale Verwaltungsgericht zur Beurteilung weiterleitete. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Beschwerdegegnerin dazu im Hauptantrag (Ziff. 1), das laufende Verfahren sei auf die Eintretensfrage zu beschränken und auf die Beschwerde deshalb gar nicht einzutreten. 2. Gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. b VRG beurteilt das Verwaltungsgericht als Ver- fassungsgericht Beschwerden gegen Eingriffe in das Stimmrecht sowie Wahlen und Abstimmungen. Bei der von den Beschwerdeführern gerügten mangelhaften Information über die Abstimmungsvorlage handelt es sich gerade um einen solchen Eingriff in das Stimmrecht und das daraus resul- tierende Abstimmungsresultat, weshalb der strittige Beschluss an sich ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren (Stimmrechtsbeschwerde)

- 5 - vor dem streitberufenen Verwaltungsgericht darstellen würde. Für diese Art der Beschwerde gilt gemäss Art. 60 Abs. 2 VRG allerdings eine Anfech- tungsfrist von 10 Tagen seit Mitteilung des Entscheids (lit. a) bzw. seit Ent- deckung des Beschwerdegrundes, spätestens aber nach der Bekanntgabe des amtlichen Ergebnisses einer Wahl oder Abstimmung. Für stimmbe- rechtigte Mitglieder einer Körperschaft gilt bei Versammlungsbeschlüssen der Tag der Beschlussfassung als Tag der Kenntnisnahme; erfolgt eine amtliche Veröffentlichung, ist diese nach Art. 60 Abs. 3 VRG für den Frist- beginn massgebend. Im Beschwerdeverfahren müssen sämtliche formel- len Prozessvoraussetzungen erfüllt sein, damit das Gericht auf die Be- schwerde eintritt, die Sache materiell prüft und einen Sachentscheid fällt. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, führt das zu einem Nichteintre- tensentscheid. Die angerufene Gerichtsinstanz prüft von Amtes wegen, ob alle Prozessvoraussetzungen – zu denen auch die Einhaltung der gesetz- lichen (Anfechtungs-) Fristen zählen – sowohl im Zeitpunkt der Beschwer- deerhebung als auch im Zeitpunkt der Entscheidfällung – erfüllt sind.

Dispositiv
  1. Auf die Stimmrechtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten, bestehend aus - einer Staatsgebühr von CHF 500.-- - und den Kanzleiauslagen von CHF 392.-- zusammen CHF 892.-- gehen unter solidarischer Haftung zu je 1/10 zulasten von A._____, B._____, C._____, D._____, E._____, F._____, G._____, H._____, I._____ sowie J._____.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. [Rechtsmittelbelehrung]
  5. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI V 22 1

1. Kammer als Verfassungsgericht Vorsitz Audétat RichterIn Racioppi und von Salis Aktuar Gross URTEIL vom 20. September 2022 in der verfassungsrechtlichen Streitsache A._____, B._____, C._____, D._____, E._____, F._____, G._____, H._____, I._____, J._____, Beschwerdeführer gegen

- 2 - Bürgergemeinde K._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Mathias Davatz, Beschwerdegegnerin betreffend Bürgergemeindeversammlung

- 3 - I. Sachverhalt: 1. An der Versammlung der Bürgergemeinde K._____ vom L._____ 2022 wurde u.a. unter Traktandum 8 über 'Pachtzinsanpassungen von landwirt- schaftlichen Grundstücken in der Gemeinde K._____ beraten und abge- stimmt. Dabei stimmten von den anwesenden 34 stimmberechtigten Bür- gerinnen und Bürger deren 20 dem Antrag der Bürgergemeinde zu, wonach der Pachtzins ab 01.01.2023 für die nächsten sechs Jahre von aktuell Fr. 3.40 auf neu Fr. 4.30 pro Are festgesetzt werde. Der Gegenantrag von A._____, wonach der bestehende Pachtzins um 10% zu erhöhen und die 10% (aufgerundet auf Fr. 0.35) in den bereits bestehenden Bewässerungs- anlagefond einzuzahlen seien (aktueller Stand des Fonds: Fr. 43'625.50), fand hingegen mit nur 14 Stimmen keine Mehrheit. 2. Mit an die Bürgergemeinde adressierten 'Rekurs' vom M._____ 2022 be- antragten A._____ und zehn weitere Bürgerinnen und Bürger sinngemäss die Aufhebung des Abstimmungsergebnisses von Traktandum 8 der Bür- gergemeindeversammlung vom L._____ 2022. Sie begründen ihren Re- kurs im Wesentlichen damit, dass anlässlich der Bürgergemeindever- sammlung die Anwesenden von Seiten des Vorstandes ungenügend, man- gelhaft und irreführend orientiert worden seien. 3. Die Bürgergemeinde leitete die Eingabe mit Schreiben vom N._____ 2022 infolge Unzuständigkeit an das Verwaltungsgericht weiter. 4. Am 11. Juli 2022 beantragte die Bürgergemeinde K._____ die Beschrän- kung des Verfahrens auf die Eintretensfrage und das Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter sei der Bürgergemeinde für den Fall, dass auf die Beschwerde eingetreten werde, eine neue Frist zur Stellungnahme anzu- setzen und die Beschwerde abzuweisen, alles unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer. Ihren Hauptantrag begründet die Bürgergemeinde damit, dass die Beschwerdeführer ihre Stimmrechtsbeschwerde verspätet

- 4 - eingereicht hätten, was zu einem Nichteintreten führen müsse. Die anders- lautende Bestimmung in der Verfassung der Bürgergemeinde, auf welche sich die Beschwerdeführer beriefen, habe keine eigenständige Bedeutung. 5. In ihrer Replik vom 19. August 2022 vertieften die Beschwerdeführer ihre Argumentation. 6. Die Bürgergemeinde (nachfolgend Beschwerdegegnerin genannt) verzich- tete am 2. September 2022 auf eine Duplik. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden 'Rekurses' (recte: 'Beschwerde' laut Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]; Art. 49 ff.) ist die Beschlussfassung der Beschwerdegegnerin anlässlich ihrer Bürger- versammlung vom L._____ 2022, unter Traktandum 8 "Pachtzinsanpas- sung von landwirtschaftlichen Grundstücken der Bürgergemeinde", gegen dessen Abstimmungsergebnis sich 10 Stimmberechtigte (Beschwerdefüh- rer) mit Eingabe vom M._____ 2022 bei der Beschwerdegegnerin zur Wehr setzten, worauf diese die Streitsache am N._____ 2022 wegen Unzustän- digkeit an das kantonale Verwaltungsgericht zur Beurteilung weiterleitete. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Beschwerdegegnerin dazu im Hauptantrag (Ziff. 1), das laufende Verfahren sei auf die Eintretensfrage zu beschränken und auf die Beschwerde deshalb gar nicht einzutreten. 2. Gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. b VRG beurteilt das Verwaltungsgericht als Ver- fassungsgericht Beschwerden gegen Eingriffe in das Stimmrecht sowie Wahlen und Abstimmungen. Bei der von den Beschwerdeführern gerügten mangelhaften Information über die Abstimmungsvorlage handelt es sich gerade um einen solchen Eingriff in das Stimmrecht und das daraus resul- tierende Abstimmungsresultat, weshalb der strittige Beschluss an sich ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren (Stimmrechtsbeschwerde)

- 5 - vor dem streitberufenen Verwaltungsgericht darstellen würde. Für diese Art der Beschwerde gilt gemäss Art. 60 Abs. 2 VRG allerdings eine Anfech- tungsfrist von 10 Tagen seit Mitteilung des Entscheids (lit. a) bzw. seit Ent- deckung des Beschwerdegrundes, spätestens aber nach der Bekanntgabe des amtlichen Ergebnisses einer Wahl oder Abstimmung. Für stimmbe- rechtigte Mitglieder einer Körperschaft gilt bei Versammlungsbeschlüssen der Tag der Beschlussfassung als Tag der Kenntnisnahme; erfolgt eine amtliche Veröffentlichung, ist diese nach Art. 60 Abs. 3 VRG für den Frist- beginn massgebend. Im Beschwerdeverfahren müssen sämtliche formel- len Prozessvoraussetzungen erfüllt sein, damit das Gericht auf die Be- schwerde eintritt, die Sache materiell prüft und einen Sachentscheid fällt. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, führt das zu einem Nichteintre- tensentscheid. Die angerufene Gerichtsinstanz prüft von Amtes wegen, ob alle Prozessvoraussetzungen – zu denen auch die Einhaltung der gesetz- lichen (Anfechtungs-) Fristen zählen – sowohl im Zeitpunkt der Beschwer- deerhebung als auch im Zeitpunkt der Entscheidfällung – erfüllt sind. 2.1. Im konkreten Fall sehen die Statuten der Beschwerdegegnerin keine amt- liche Veröffentlichung der Beschlüsse vor; damit hat die Rechtsmittelfrist für sämtliche Beschwerdeführer spätestens am Tag nach der Bürgerge- meindeversammlung begonnen, mithin am 30. April 2022. Der 10. Tag der (Anfechtungs-) Frist war somit der 9. Mai 2022 (Montag). Die Stimmrechts- beschwerde wurde aber nachweislich (erst) am 16. Mai 2022 der Schwei- zerischen Post übergeben (Poststempel) und somit klarerweise verspätet. 2.2. Die Beschwerdeführer berufen sich für ihren gegenteiligen Standpunkt auf Art. 14 der Verfassung der Beschwerdegegnerin vom 1. Dezember 2006, welcher unter der Marginale 'Rekursrecht' festhält, dass Beschlüsse und Entscheide des Bürgerrates und der Bürgerversammlung nach Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit (VGG) innert 20 Tagen durch Rekurs angefochten werden können. Die Beschwerdegegnerin weist

- 6 - zu Recht darauf hin, dass die in Art. 14 ihrer Verfassung festgehaltene Be- schwerdefrist von 20 Tagen, auf welche sich die Beschwerdeführer beru- fen, ohne eigenständige Bedeutung ist, zumal das VGG (seit Ende 2006) ausser Kraft ist. Das bis dahin geltende VGG und für das Versicherungs- gericht (Art. 49 Abs. 2 VRG) die bisherige grossrätliche Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS; BR 542.300) wur- den nämlich beide gleichzeitig durch das am 1. Januar 2007 in Kraft getre- tene VRG abgelöst (vgl. VGU V 14 7 vom 17. März 2015 E.2b in fine). 2.3. Auch wenn die Tatsache, dass die Beschwerdeführer auf den Text der Ver- fassung der Beschwerdegegnerin vertrauten, welche bemerkenswerter- weise nur einen Monat (Dezember 2006) vor der Inkraftsetzung des VRG (Januar 2007) bzw. der Ablösung des VGG beschlossen wurde, mithin also der angerufene Art. 14 der Verfassung der Beschwerdegegnerin bereits ei- nen Monat später schon überholt war, irritierend und ärgerlich ist, vermag der Text dieses Artikels den Beschwerdeführern dennoch keinen Rechts- mittelweg zu eröffnen. Das anwendbare materielle Verfahrensrecht (VRG) geht in jedem Fall vor. Auf die Beschwerde kann folglich bereits aus for- mellen Gründen (verpasste Anfechtungsfrist) nicht eingetreten werden. 3.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Da es sich hier um ein Prozessurteil handelt und dem Gericht daher ein geringer Aufwand entstanden ist, erachtet das Gericht ermessensweise eine Staatsgebühr von CHF 500.-- (zgl. Kanzleiauslagen) für gerechtfertigt und angemessen, wobei die 10 Beschwerdeführer (Anteil pro Beschwerdeführer somit 1/10) untereinander solidarisch für die gesamten Gerichtskosten haften. 3.2. Aussergerichtlich steht der Beschwerdegegnerin nach Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungs- kreis obsiegt hat.

- 7 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1. Auf die Stimmrechtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus

- einer Staatsgebühr von CHF 500.--

- und den Kanzleiauslagen von CHF 392.-- zusammen CHF 892.-- gehen unter solidarischer Haftung zu je 1/10 zulasten von A._____, B._____, C._____, D._____, E._____, F._____, G._____, H._____, I._____ sowie J._____. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]