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V 2018 7

Arbeitslosenversicherung

Graubünden · 2018-06-21 · Deutsch GR
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Stimmrechtsbeschwerde | politische Rechte

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Am 22. Mai 2018 (Poststempel) gelangt A._____ an das Verwaltungsge- richt. Er rügt dabei im Allgemeinen die Handhabung der behördlichen Gewalt durch den Gemeinderat X._____ und insbesondere die Amts- führung des Präsidenten. Konkreter rügt er, dass die Gemeindeversamm- lung vor einer Urnenabstimmung in die Entscheidung einbezogen werden müsse, der Gemeinderat in voller Abhängigkeit zur B._____ AG stehe, die Anliegen der "Zweitwohner" nicht übergangen werden dürften und die Tatsachen zum Thema Unesco Welterbe massiv verdreht würden. Eigent- licher Stein des Anstosses dürfte das Projekt X._____-C._____ sein, über das an der Gemeindeversammlung vom 14. Mai 2018 seitens der Ge- meindebehörden und der B._____ informiert wurde. An dieser Versamm- lung wurde die Jahresrechnung 2017 mit einer Gegenstimme genehmigt. Der Beschwerdeführer bemängelt, dass es Enthaltungen gegeben habe, die nicht gezählt worden seien; weiter würde er gerne erfahren, wie viele Nichtstimmberechtigte im Saal anwesend gewesen seien.

E. 2 Der Instruktionsrichter schrieb dem Beschwerdeführer am 24. Mai 2018, dass seine Eingabe den Anforderungen für die Einleitung eines Verfah- rens vor Verwaltungsgericht nicht genüge. Es sei nicht klar, welche Be- schlüsse der Beschwerdeführer anfechten wolle und weshalb. Der Be- schwerdeführer erhielt deshalb eine neue Frist bis zum 4. Juni 2018, um seine Eingabe noch zu verbessern.

E. 2.1 Anfechtungsobjekt ist hier offenbar eine Gemeindeversammlung vom 14. Mai 2018 der Beschwerdegegnerin, an welcher u.a. die Jahresrechnung 2017 mit einer Gegenstimme genehmigt wurde. Falls sich der Beschwer- deführer tatsächlich an der Einladung, am Ablauf, an der Leitung und/oder am Abstimmungsergebnis der erwähnten Gemeindeversammlung gestört hat und sich damit nicht einverstanden erklären konnte, so würde es sich hier am ehesten um eine Stimmrechtsbeschwerde nach Art. 57 Abs. 1 lit.

- 4 - b VRG handeln, wonach das Verwaltungsgericht "Eingriffe in das Stimm- recht sowie Wahlen und Abstimmungen" als Verfassungsbeschwerde be- urteilt. Auch für solche Beschwerden gelten jedoch die Formerfordernisse nach Art. 38 Abs. 1 VRG, wonach Rechtsschriften (Eingaben ans Gericht) stets ein Rechtsbegehren, den Sachverhalt und eine Begründung zu ent- halten haben. Für das streitberufene Gericht ist vorliegend jedoch – trotz Einladung zur Ergänzung und Präzisierung der Ersteingabe vom 22. Mai 2018 – auch nach Erhalt und Studium der nachgereichten Zweiteingabe vom 28. Mai 2018 des Beschwerdeführers völlig "im Dunkeln" geblieben, welcher Beschluss oder welcher Verfügungsakt der Beschwerdegegnerin nun konkret angefochten wird und weshalb. Auf rein appellatorische Kritik an der Amtsführung der Behörden oder ihre (angeblich) unangemessene Nähe zu Drittpersonen oder ortsansässigen Bahnunternehmungen (B._____) vermag das Gericht aber mangels Vorliegens eines individuell- konkreten Anfechtungsobjekts zum vornherein nicht einzutreten. Für die allgemeine Kritik an der Amtsführung von Gemeinwesen ist grundsätzlich nicht die (Verfassungs-)Beschwerde ans Verwaltungsgericht, sondern al- lenfalls eine Aufsichtsbeschwerde an die Bündner Regierung bzw. an das dafür zuständige Amt für die Gemeinden - als ordentliche Aufsichts- und Kontrollbehörde im Kanton – zu richten. Die Aufsichtsbeschwerde gemäss Art. 68 Abs. 1 VRG ist frist- und formlos möglich (vgl. Art. 69 i.V.m. Art. 70 VRG).

E. 2.2 Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer zur Unterstützung seiner kritischen Haltung gegenüber der Beschwerdegegnerin die Jahresrech- nung 2016 beigelegt. Für das Gericht ist daraus nun aber nicht ersichtlich, was diese Jahresrechnung mit der (mutmasslich bemängelten) Gemein- deversammlung vom 14. Mai 2018 zu tun hat. In Bezug auf die Durch- führung der Gemeindeversammlung wird vom Beschwerdeführer lediglich moniert, dass die Enthaltungen nicht gezählt worden seien und der Be- schwerdeführer gerne erfahren würde, wie viele Nichtstimmberechtigte an

- 5 - dieser Gemeindeversammlung anwesend gewesen seien. Diese Einwän- de sind aus Sicht des Gerichts aber nicht zielführend, um ein Fehlverhal- ten oder Ungereimtheiten seitens der Beschwerdegegnerin aufzudecken oder zu belegen. Dass allfällige Enthaltungen nicht als Stimmen gezählt werden, liegt in der Natur einer Enthaltung. Ob die Enthaltungen als sol- che gezählt wurden, kann aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen nicht herausgelesen werden; jedenfalls aber erscheint dieser Umstand bei einer Abstimmung mit einer einzigen Gegenstimme nach der allgemeinen Lebenserfahrung bei Sachabstimmungen des Gemeinde- souveräns nicht wesentlich zu sein. Was die Anwesenheit von Nicht- stimmberechtigten betrifft, so geht aus den Schreiben des Beschwerde- führers nicht hervor, ob es begründeten Anlass dafür gab, von einer sol- chen Anwesenheit auszugehen, und noch weniger, ob solche unbefugter- massen an den fraglichen Abstimmungen vom 14. Mai 2018 oder an ei- nem anderen Datum effektiv teilgenommen haben. Die genauen Umstän- de sind diesbezüglich bis zuletzt für das Gericht völlig unklar und daher absolut im Dunkeln geblieben.

E. 2.3 Zusammengefasst ergibt, dass weder die erste noch wenigstens die zwei- te Eingabe des Beschwerdeführers vom Mai 2018 als hinreichend be- gründete Stimmrechtsbeschwerde gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. b und Art. 38 Abs. 1 (Mindestinhalt/Aufbau Beschwerdeschrift fehlt) VRG entgegen ge- nommen werden kann, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

E. 2.4 Da in den viel zu rudimentären sowie unpräzisen Eingaben vom Mai 2018 selbst aufsichtsrechtliche Elemente höchstens schemenhaft zu erkennen sind, wird im konkreten Fall zudem auf eine Weiterleitung der Eingaben als Aufsichtsbeschwerde an das kantonale Amt für Gemeinden verzichtet. Dem Beschwerdeführer ist es aber selbstverständlich unbenommen, sei- ne diesbezüglichen Anliegen konkreter zu formulieren und der erwähnten und allenfalls dafür zuständigen Fach- und Kontrollstelle zu unterbreiten,

- 6 - zumal eine Aufsichtsbeschwerde nicht fristgebunden ist und die bereits über 30 Tage zurückliegende Gemeindeversammlung daher keinen Hin- derungsgrund darstellen würde, dieser Sache doch noch vertieft - anhand entsprechender Fakten und aussagekräftiger Dokumente – nachzugehen.

E. 3 Mit Schreiben vom 28. Mai 2018 ergänzte der Beschwerdeführer seine Eingabe. Unter dem Titel Rechtsbegehren verlangte er, dass das Verwal- tungsgericht gegen den Gemeinderat X._____ einschreite, und zwar we- gen • undurchschaubarer Handhabung der Macht, • Nichteinberufung der Gemeindeversammlung zur Beratung wichtiger Geschäfte und der Nichtpublikation dieser Geschäfte im Amtsblatt, • wahrheitswidriger Berichterstattung beim Thema Erschliessung des Weltnaturerbes D._____ mit dem Zweck, es zu verhindern,

- 3 - • seiner kritiklosen Hinnahme auch der unsinnigsten Projekte der B._____, sprich von Herrn E._____ und • Verweigerung der Auskunft über die Verwendung von Steuergeldern, die das Tourismusabgabegesetz einbringe. Die Begehren werden darauf kritisch begründet. Die Eingabe schliesst mit der Zielsetzung des Beschwerdeführers, nämlich dem Verhindern, dass die Machenschaften des Gemeinderates weitergehen würden. Er erwarte, dass das Verwaltungsgericht energisch eingreife.

E. 3.1 Auf die Beschwerde wird schon aus formellen Gründen nicht eingetreten.

E. 3.2 Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird wegen des geringfügigen Auf- wandes für das Gericht und der grundsätzlichen Wichtigkeit von demokra- tischen Anliegen/Fragen bei Stimmrechtsbeschwerden verzichtet.

E. 4 Am 29. Mai 2018 leitete der Instruktionsrichter das Schreiben dem Amt für Gemeinden weiter zwecks Abklärung der Zuständigkeit. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterli- cher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder of- fensichtlich begründet oder unbegründet ist. Sowohl bei der Ersteingabe vom 22. Mai 2018 als auch der – aufforderungsgemäss – nachgereichten Ergänzungseingabe vom 28. Mai 2018 (hiernach Beschwerde) handelt es sich bei beiden um ein infolge Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 38 VRG offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel, weshalb das streitberufene Gericht in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. [Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI V 18 7

1. Kammer als Verfassungsgericht Einzelrichter Audétat und Gross als Aktuar URTEIL vom 21. Juni 2018 in der verfassungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin betreffend Stimmrechtsbeschwerde

- 2 - 1. Am 22. Mai 2018 (Poststempel) gelangt A._____ an das Verwaltungsge- richt. Er rügt dabei im Allgemeinen die Handhabung der behördlichen Gewalt durch den Gemeinderat X._____ und insbesondere die Amts- führung des Präsidenten. Konkreter rügt er, dass die Gemeindeversamm- lung vor einer Urnenabstimmung in die Entscheidung einbezogen werden müsse, der Gemeinderat in voller Abhängigkeit zur B._____ AG stehe, die Anliegen der "Zweitwohner" nicht übergangen werden dürften und die Tatsachen zum Thema Unesco Welterbe massiv verdreht würden. Eigent- licher Stein des Anstosses dürfte das Projekt X._____-C._____ sein, über das an der Gemeindeversammlung vom 14. Mai 2018 seitens der Ge- meindebehörden und der B._____ informiert wurde. An dieser Versamm- lung wurde die Jahresrechnung 2017 mit einer Gegenstimme genehmigt. Der Beschwerdeführer bemängelt, dass es Enthaltungen gegeben habe, die nicht gezählt worden seien; weiter würde er gerne erfahren, wie viele Nichtstimmberechtigte im Saal anwesend gewesen seien. 2. Der Instruktionsrichter schrieb dem Beschwerdeführer am 24. Mai 2018, dass seine Eingabe den Anforderungen für die Einleitung eines Verfah- rens vor Verwaltungsgericht nicht genüge. Es sei nicht klar, welche Be- schlüsse der Beschwerdeführer anfechten wolle und weshalb. Der Be- schwerdeführer erhielt deshalb eine neue Frist bis zum 4. Juni 2018, um seine Eingabe noch zu verbessern. 3. Mit Schreiben vom 28. Mai 2018 ergänzte der Beschwerdeführer seine Eingabe. Unter dem Titel Rechtsbegehren verlangte er, dass das Verwal- tungsgericht gegen den Gemeinderat X._____ einschreite, und zwar we- gen • undurchschaubarer Handhabung der Macht, • Nichteinberufung der Gemeindeversammlung zur Beratung wichtiger Geschäfte und der Nichtpublikation dieser Geschäfte im Amtsblatt, • wahrheitswidriger Berichterstattung beim Thema Erschliessung des Weltnaturerbes D._____ mit dem Zweck, es zu verhindern,

- 3 - • seiner kritiklosen Hinnahme auch der unsinnigsten Projekte der B._____, sprich von Herrn E._____ und • Verweigerung der Auskunft über die Verwendung von Steuergeldern, die das Tourismusabgabegesetz einbringe. Die Begehren werden darauf kritisch begründet. Die Eingabe schliesst mit der Zielsetzung des Beschwerdeführers, nämlich dem Verhindern, dass die Machenschaften des Gemeinderates weitergehen würden. Er erwarte, dass das Verwaltungsgericht energisch eingreife. 4. Am 29. Mai 2018 leitete der Instruktionsrichter das Schreiben dem Amt für Gemeinden weiter zwecks Abklärung der Zuständigkeit. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterli- cher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder of- fensichtlich begründet oder unbegründet ist. Sowohl bei der Ersteingabe vom 22. Mai 2018 als auch der – aufforderungsgemäss – nachgereichten Ergänzungseingabe vom 28. Mai 2018 (hiernach Beschwerde) handelt es sich bei beiden um ein infolge Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 38 VRG offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel, weshalb das streitberufene Gericht in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet. 2.1. Anfechtungsobjekt ist hier offenbar eine Gemeindeversammlung vom 14. Mai 2018 der Beschwerdegegnerin, an welcher u.a. die Jahresrechnung 2017 mit einer Gegenstimme genehmigt wurde. Falls sich der Beschwer- deführer tatsächlich an der Einladung, am Ablauf, an der Leitung und/oder am Abstimmungsergebnis der erwähnten Gemeindeversammlung gestört hat und sich damit nicht einverstanden erklären konnte, so würde es sich hier am ehesten um eine Stimmrechtsbeschwerde nach Art. 57 Abs. 1 lit.

- 4 - b VRG handeln, wonach das Verwaltungsgericht "Eingriffe in das Stimm- recht sowie Wahlen und Abstimmungen" als Verfassungsbeschwerde be- urteilt. Auch für solche Beschwerden gelten jedoch die Formerfordernisse nach Art. 38 Abs. 1 VRG, wonach Rechtsschriften (Eingaben ans Gericht) stets ein Rechtsbegehren, den Sachverhalt und eine Begründung zu ent- halten haben. Für das streitberufene Gericht ist vorliegend jedoch – trotz Einladung zur Ergänzung und Präzisierung der Ersteingabe vom 22. Mai 2018 – auch nach Erhalt und Studium der nachgereichten Zweiteingabe vom 28. Mai 2018 des Beschwerdeführers völlig "im Dunkeln" geblieben, welcher Beschluss oder welcher Verfügungsakt der Beschwerdegegnerin nun konkret angefochten wird und weshalb. Auf rein appellatorische Kritik an der Amtsführung der Behörden oder ihre (angeblich) unangemessene Nähe zu Drittpersonen oder ortsansässigen Bahnunternehmungen (B._____) vermag das Gericht aber mangels Vorliegens eines individuell- konkreten Anfechtungsobjekts zum vornherein nicht einzutreten. Für die allgemeine Kritik an der Amtsführung von Gemeinwesen ist grundsätzlich nicht die (Verfassungs-)Beschwerde ans Verwaltungsgericht, sondern al- lenfalls eine Aufsichtsbeschwerde an die Bündner Regierung bzw. an das dafür zuständige Amt für die Gemeinden - als ordentliche Aufsichts- und Kontrollbehörde im Kanton – zu richten. Die Aufsichtsbeschwerde gemäss Art. 68 Abs. 1 VRG ist frist- und formlos möglich (vgl. Art. 69 i.V.m. Art. 70 VRG). 2.2. Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer zur Unterstützung seiner kritischen Haltung gegenüber der Beschwerdegegnerin die Jahresrech- nung 2016 beigelegt. Für das Gericht ist daraus nun aber nicht ersichtlich, was diese Jahresrechnung mit der (mutmasslich bemängelten) Gemein- deversammlung vom 14. Mai 2018 zu tun hat. In Bezug auf die Durch- führung der Gemeindeversammlung wird vom Beschwerdeführer lediglich moniert, dass die Enthaltungen nicht gezählt worden seien und der Be- schwerdeführer gerne erfahren würde, wie viele Nichtstimmberechtigte an

- 5 - dieser Gemeindeversammlung anwesend gewesen seien. Diese Einwän- de sind aus Sicht des Gerichts aber nicht zielführend, um ein Fehlverhal- ten oder Ungereimtheiten seitens der Beschwerdegegnerin aufzudecken oder zu belegen. Dass allfällige Enthaltungen nicht als Stimmen gezählt werden, liegt in der Natur einer Enthaltung. Ob die Enthaltungen als sol- che gezählt wurden, kann aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen nicht herausgelesen werden; jedenfalls aber erscheint dieser Umstand bei einer Abstimmung mit einer einzigen Gegenstimme nach der allgemeinen Lebenserfahrung bei Sachabstimmungen des Gemeinde- souveräns nicht wesentlich zu sein. Was die Anwesenheit von Nicht- stimmberechtigten betrifft, so geht aus den Schreiben des Beschwerde- führers nicht hervor, ob es begründeten Anlass dafür gab, von einer sol- chen Anwesenheit auszugehen, und noch weniger, ob solche unbefugter- massen an den fraglichen Abstimmungen vom 14. Mai 2018 oder an ei- nem anderen Datum effektiv teilgenommen haben. Die genauen Umstän- de sind diesbezüglich bis zuletzt für das Gericht völlig unklar und daher absolut im Dunkeln geblieben. 2.3. Zusammengefasst ergibt, dass weder die erste noch wenigstens die zwei- te Eingabe des Beschwerdeführers vom Mai 2018 als hinreichend be- gründete Stimmrechtsbeschwerde gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. b und Art. 38 Abs. 1 (Mindestinhalt/Aufbau Beschwerdeschrift fehlt) VRG entgegen ge- nommen werden kann, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 2.4. Da in den viel zu rudimentären sowie unpräzisen Eingaben vom Mai 2018 selbst aufsichtsrechtliche Elemente höchstens schemenhaft zu erkennen sind, wird im konkreten Fall zudem auf eine Weiterleitung der Eingaben als Aufsichtsbeschwerde an das kantonale Amt für Gemeinden verzichtet. Dem Beschwerdeführer ist es aber selbstverständlich unbenommen, sei- ne diesbezüglichen Anliegen konkreter zu formulieren und der erwähnten und allenfalls dafür zuständigen Fach- und Kontrollstelle zu unterbreiten,

- 6 - zumal eine Aufsichtsbeschwerde nicht fristgebunden ist und die bereits über 30 Tage zurückliegende Gemeindeversammlung daher keinen Hin- derungsgrund darstellen würde, dieser Sache doch noch vertieft - anhand entsprechender Fakten und aussagekräftiger Dokumente – nachzugehen. 3.1. Auf die Beschwerde wird schon aus formellen Gründen nicht eingetreten. 3.2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird wegen des geringfügigen Auf- wandes für das Gericht und der grundsätzlichen Wichtigkeit von demokra- tischen Anliegen/Fragen bei Stimmrechtsbeschwerden verzichtet. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]