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V 2017 1

Rechtsverweigerung

Graubünden · 2018-03-06 · Deutsch GR
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Politische Rechte (Abstimmungsbeschwerde) | politische Rechte

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Im Vorfeld der kantonalen Volksabstimmung vom 12. Februar 2017 über einen Verpflichtungskredit von brutto 25 Millionen Franken für die Olym- pia-Kandidatur erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 24. Januar 2017 eine Abstimmungsbeschwerde an die Regierung des Kan- tons Graubünden. Es sei aus den Medien bekannt geworden, dass die "Dachorganisation Wirtschaft Graubünden" alle Bündner Gemeinden schriftlich um finanzielle Unterstützung der Pro-Olympia-Kampagne ange- fragt habe. Mittels Medienmitteilung vom 23. Januar 2017 legte die Dach- organisation die finanzielle Unterstützung der Gemeinden offen. Die Ge- meinde X._____ beteiligte sich demnach mit einem Beitrag von Fr. 1'000.- -. Der Beschwerdeführer beantragte, die finanzielle Beteiligung der Ge- meinde X._____ an der Pro-Olympia-Kampagne sei zu unterbinden oder, falls die Zahlung bereits erfolgt sei, die Gemeinde zur Rückerstattung zu verpflichten. Zur Begründung brachte er vor, dass die Gemeinde gegen die langjährige Bundesgerichtspraxis zur Frage, inwieweit eine Gemeinde in einen kantonalen Abstimmungskampf eingreifen darf, verstossen habe.

E. 2 Die Gemeinde X._____ beantragte in ihrer Stellungnahme vom 27. Janu- ar 2017 die Abweisung der Beschwerde. Begründend führte sie aus, dass die Geschäftsleitung im Hinblick auf die bestehenden Infrastrukturen in den Skigebieten B._____ sowie C._____, welche für verschiedene Teil- nehmerländer als Trainingsstützpunkt genutzt werden könnten, die Unter- stützung der Abstimmungskampagne mit einem Betrag von Fr. 1'000.-- beschlossen habe. Die hierdurch generierten Übernachtungen würden für die Gemeinde schliesslich zu Mehreinnahmen im Tourismus führen.

E. 3 Die Regierung des Kantons Graubünden wies die Abstimmungsbe- schwerde mit Entscheid vom 7. Februar 2017 im Sinne der Erwägungen ab. Es sei nicht davon auszugehen, dass der von der Gemeinde X._____ geleistete Betrag einen relevanten Einfluss auf den Ausgang des Ab- stimmungsergebnisses haben werde, zumal dieser als geringfügig be-

- 3 - zeichnet werden könne. Dennoch seien Geldspenden an private Komi- tees ohne eine Möglichkeit zur Einflussnahme nach bundesgerichtlicher Praxis nicht zulässig. Da die Gemeinde X._____ den Beitrag von Fr. 1'000.-- bereits geleistet habe, müsse sie bei den privaten Kampagnenor- ganen intervenieren und durch geeignete Abmachungen sicherstellen, dass die von ihr zur Verfügung gestellten öffentlichen Mittel zweckkon- form und unter Wahrung der geforderten Objektivität und Zurückhaltung eingesetzt werden. Werde dies sichergestellt, sei am Verhalten der Ge- meinde nichts zu beanstanden. Mittels einer Medienmitteilung über die- sen Regierungsentscheid seien die Öffentlichkeit und damit auch die Ge- meinden hierüber zu informieren sowie auf die geltende Rechtslage hin- zuweisen. Damit sei das Nötige vorgekehrt, weshalb sich keine weiterge- henden Massnahmen aufdrängen würden. Die Frage, ob die Gemeinde in besonderer Weise von der Abstimmungsvorlage betroffen sei, wurde nicht abschliessend beantwortet. Eine besondere Betroffenheit von der Ab- stimmungsvorlage sei jedoch für die Gemeinde X._____ auch als Nichtaustragungsort nicht auszuschliessen.

E. 4 Die in der Folge durchgeführte kantonale Volksabstimmung vom 12. Fe- bruar 2017 ergab bei einer Stimmbeteiligung von knapp 51 % 41'640 Nein-Stimmen und 27'648 Ja-Stimmen; die Stimmberechtigten der Ge- meinde X._____ verwarfen die Vorlage mit 859 Nein-Stimmen zu 681 Ja- Stimmen.

E. 5 Der Beschwerdeführer gelangte am 17. Februar 2017 mit Beschwerde gegen den abschlägigen Regierungsentscheid vom 7. Februar 2017 an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte: "1. Es sei die Gemeinde X._____ zu verpflichten, sich mit allen rechtli- chen Mitteln um die Rückerstattung der Spende durch die "Dachorga- nisation Wirtschaft Graubünden" einzusetzen.

- 4 -

2. Es sei festzustellen, dass die Spende der Gemeinde eine unzulässige Einflussnahme einer Behörde und damit eine verwerfliche Einwirkung auf die Freiheit der Willensfindung im Zusammenhang mit der Ab- stimmung vom 12. Februar 2017 darstellt." Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die Gemeinde X._____ kein unmittelbares Interesse am Ausgang der Ab- stimmung, welches jenes anderer Gemeinden bei weitem übersteigen würde, geltend machen könne. Die bloss hypothetische Annahme, dass die Gemeinde X._____ als Trainingsort genutzt werden könnte, genüge nicht, um ein unmittelbares Interesse zu begründen. Ein Grossteil der Bündner Gemeinden weise eine Wintersportinfrastruktur auf, welche ebenso für Trainings genutzt werden könne. Weiter sei die notwendige Objektivität und Sachlichkeit der Behörde in der erfolgten Kampagne nicht sichergestellt worden, weshalb die Geldüberweisung an das private Pro- Olympia Komitee gegen die Abstimmungsfreiheit verstossen habe.

E. 6 Die Regierung des Kantons Graubünden (nachfolgend Beschwerdegeg- nerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 8. März 2017 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Weil die Abstimmungsvor- lage von den Stimmberechtigten klar verworfen wurde, fehle es dem Be- schwerdeführer an einem aktuellen praktischen Interesse. Auf diese Vor- aussetzung könne im vorliegenden Fall nicht verzichtet werden, da der Vorhalt, dass ansonsten nie rechtzeitig Rechtsschutz erlangt werden kön- ne, hier nicht greife. Die Abstimmungsbeschwerde ziele darauf ab, die ordnungsgemässe Durchführung von Urnengängen sicherzustellen. Be- gehren, die im betreffenden Urnengang nicht auf die Wiederherstellung der Wahl- und Abstimmungsfreiheit abzielen, würden aus diesem Grund nicht mit der Abstimmungsbeschwerde durchgesetzt werden können. Demzufolge sei auf das erste Rechtsbegehren des Beschwerdeführers nicht einzutreten, allenfalls sei es abzuweisen. Solche Begehren kämen

- 5 - höchstens während eines laufenden Urnengangs zum Tragen. Vorliegend sei der Urnengang aber bereits erfolgt und sein Ergebnis werde nicht in Frage gestellt. Selbst auf das zweite Begehren sei nicht einzutreten bzw. sei dieses mit der Begründung abzuweisen, dass nach bundesgerichtli- cher Rechtsprechung eine entsprechende förmliche Feststellung im Dis- positiv bloss angezeigt sei, wenn das Urteil einen ausgesprochenen Ap- pellcharakter aufweise – was bei unrechtmässigen Behördeninterventio- nen nicht der Fall wäre. Schliesslich erweise sich die Beschwerde auch inhaltlich als unbegründet, weil die Regierung im Rahmen der Beurteilung der Abstimmungsbeschwerde bei laufendem Urnengang ihre Aufgabe ge- setzeskonform wahrgenommen habe.

E. 7 Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen unter Vertiefung ihrer Argumentation fest.

E. 8 Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften, auf den angefochtenen Regierungsentscheid sowie auf die weiteren im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich und rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

- 7 - Das Gericht zieht in Erwägung:

1. a) Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht müssen gewisse Pro- zessvoraussetzungen erfüllt sein, damit das Gericht auf eine Beschwerde eintritt, die Sache inhaltlich (materiell) prüft und einen Sachentscheid fällt. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, führt das zu einem Nichteintre- tensentscheid (vgl. BERTSCHI, in: GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19-28a Rz. 50). Objektive Prozessvoraussetzungen einer Beschwerde bilden neben der Zuständigkeit das Vorliegen eines Anfechtungsobjekts und eines zulässi- gen Beschwerdegrundes, die Wahrung der Rechtsmittelfrist sowie gewis- se Formerfordernisse der Rechtsmitteleingabe. Schliesslich darf über die Streitsache nicht bereits rechtskräftig entschieden worden sein; es darf keine res iudicata vorliegen. Subjektive Voraussetzungen an die Person, die ein Rechtsmittel erhebt, sind die Partei- und Prozessfähigkeit sowie die Legitimation. Handelt jemand anders im Namen der beschwerde- führenden Person, ist zudem deren Vollmacht erforderlich (vgl. BERTSCHI, a.aO., Vorbemerkungen zu §§ 19-28a Rz. 52).

1. b) Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen und untersucht, ob und inwiefern auf eine Beschwerde einzutreten ist bzw. ob die zuvor genannten formellen Voraussetzungen erfüllt sind. Nur im Rah- men der geltenden Prozessordnung besteht ein Zugang zum Gericht. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz sieht hierzu verschiedene Rechtsmittel vor. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung der Abstimmungsfrei- heit geltend. Für Wahlen und Abstimmungen in kantonalen und regiona- len Angelegenheiten hält das Gesetz über die politischen Rechte (GPR; BR 150.100) weitere Bestimmungen zur Rechtspflege fest, weshalb die vorliegende Beschwerde dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unter- liegt.

- 8 -

1. c) Nach Art. 95 GPR können Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung oder Durchführung von kantonalen Abstimmungen mit Abstimmungsbeschwer- de bei der Kantonsregierung gerügt werden. Sodann sieht Art. 102 GPR vor, dass Entscheide der Regierung der Beschwerde wegen Verletzung von politischen Rechten an das Verwaltungsgericht unterliegen. Unter anderem werden solche Beschwerden gemäss Art. 55 Abs. 2 Ziff. 1 der Kantonsverfassung (KV/GR; BR 110.100) vom Verwaltungsgericht als Verfassungsgericht beurteilt. Mit vorliegender Beschwerde gegen den Regierungsentscheid vom 7. Februar 2017 macht der Beschwerdeführer die Verletzung der Abstimmungsfreiheit geltend. Der angefochtene Regie- rungsentscheid stellt nach dem zuvor Gesagten zweifelsohne ein zulässi- ges Anfechtungsobjekt dar. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer in der Gemeinde X._____ und damit auch im Kanton Graubünden stimmberech- tigt und somit gemäss Art. 58 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegeset- zes (VRG; BR 370.100) ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert. Die zehntätige Beschwerdefrist (Art. 60 Abs. 2 VRG) sowie die weiteren Formvorschriften wurden eingehalten. 2. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Gemeinde X._____ in den Ab- stimmungskampf eingreifen durfte. Die Regierung hat diese Frage im an- gefochtenen Entscheid weitgehend offen gelassen. Die während des Ab- stimmungskampfes erhobene Abstimmungsbeschwerde wurde, nachdem die Gemeinde X._____ in den Erwägungen zu Vorsichtsmassnahmen aufgefordert worden war, abgewiesen (vgl. beschwerdeführerische Beila- gen [Bf-act] B1). In seiner dagegen erhobenen Beschwerde rügt der Be- schwerdeführer die Verletzung von Bundesrecht und kantonalem Verfas- sungsrecht, namentlich Art. 34 BV und Art. 10 Abs. 2 Satz 2 KV/GR, und beantragte sinngemäss, es sei die Gemeinde X._____ zur Rückforderung der geleisteten Zahlung zu verpflichten und festzustellen, dass die Spen- de der Gemeinde X._____ eine unzulässige behördliche Einflussnahme und damit eine verwerfliche Einwirkung auf die Abstimmungsfreiheit sei.

- 9 - 3. Art. 100 GPR gibt bei Abstimmungs- und Wahlbeschwerden der Be- schwerdeinstanz vor, welche Anordnungen sie treffen kann, und schränkt somit die Anträge von Beschwerdeführern ein. Erfolgt die Beschwerde bzw. der Entscheid der Beschwerdeinstanz nach erfolgter Wahl oder Ab- stimmung, so hat die Beschwerdeinstanz die Beschwerde ohne nähere Prüfung abzuweisen, wenn die gerügten Unregelmässigkeiten weder nach Art noch nach ihrem Umfang geeignet waren, das Abstimmungsre- sultat wesentlich zu beeinflussen. Diese Vorgaben gelten sinngemäss auch für das Verfahren vor Verwaltungsgericht, zumal der Streitgegen- stand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht weiter gefasst werden kann als im verwaltungsinternen Verfahren. Das Verwaltungsgericht ist folglich nicht befugt, Behörden, welche mittels finanzieller Beiträge in ei- nen Abstimmungskampf intervenieren, zur Rückforderung derselben zu verpflichten; einer solchen Rückforderung wäre nach den Regeln der Kondiktion ohnehin kein Erfolg beschieden (irrtumsfreie Zahlung einer Nichtschuld; Art. 63 Abs. 1 OR). Nach dem Gesagten erweist sich der erste Antrag des Beschwerdeführers als unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 4. Zu prüfen bleibt, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann, soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei gerichtlich festzustellen, dass die Gemeinde X._____ durch die finanzielle Unterstützung des Pro-Olympia Komitees gegen die Abstimmungsfreiheit verstossen habe. Grundsätzlich setzt die Beschwerdeerhebung – das heisst die Legitimation zur Anfech- tung von Behördenentscheiden – voraus, dass der Beschwerdeführer ein aktuelles praktisches Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Aktes hat. Ein solches wird bejaht, wenn der erlittene Nachteil zum Zeitpunkt der gerichtlichen Beurteilung noch besteht und durch eine Gutheissung der Beschwerde beseitigt würde (vgl. HÄFE- LIN/HALLER/KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Auflage,

- 10 - Zürich 2008, § 64, Ziff. 4 Beschwerderecht, Rz 2001 S. 598; BGE 116 Ia 359, 363 E.2a). Nachdem das Stimmvolk am 12. Februar 2017 die Olym- pia-Vorlage – trotz der umstrittenen behördlichen Intervention – mit deutli- cher Mehrheit abgelehnt hat, fehlt es am vorgenannten aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers. Auch auf das mit Beschwerde vom 17. Februar 2017 gestellte Rechtsbegehren, es sei gerichtliche festzustellen, dass die Gemeinde X._____ mit der finanziellen Unterstützung des Pro-Olympia Komitees die Abstimmungsfreiheit ver- letzt habe, kann somit grundsätzlich nicht eingetreten werden.

5. a) Ausnahmsweise kann jedoch auf das Erfordernis des aktuellen Rechts- schutzinteresses verzichtet werden, wenn „sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinrei- chendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige verfassungs- gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre“ (BGE 121 I 279 E.1). In diesen Fällen genügt ausnahmsweise ein virtuelles Recht- schutzsinteresse (vgl. BGE 128 II 34; 118 Ia 493; 111 Ib 59). Diese Vor- aussetzungen hat das Bundesgericht in den Fällen der WEF- Demonstrationsbewilligungen bejaht, da sich die Situation mit den De- monstrationen jährlich wiederholte, die Anfechtung des Demonstrations- verbotes vor Bundesgericht aber nicht innert Frist möglich war, jedoch ein erhebliches öffentliches Interesse an der Beantwortung der Frage be- stand, ob die Einschränkungen des Demonstrationsrechts zulässig seien oder nicht. Sodann werden gemäss bundesgerichtlicher Praxis Feststel- lungen im Falle von Stimmrechts- und Abstimmungsbeschwerden nur dann ins Dispositiv aufgenommen, wenn das Urteil einen ausgesproche- nen Appellcharakter aufweist, sodass mit dem Urteil die Aufforderung verbunden wird, im Hinblick auf spätere Abstimmungen oder Wahlen für einen verfassungsmässigen Zustand zu sorgen (vgl. BGE 143 I 78 E. 7.3 sowie BGE 138 I 61 E. 8.7 S. 95 f. mit Hinweisen).

- 11 -

5. b) Der Beschwerdeführer hält in seinen Beschwerdeschriften fest, dass falls sein aktuelles Interesse in Frage gestellt werde, die Ausnahme zu greifen habe. Schliesslich könne sich die in der Beschwerde aufgeworfene Frage der Verletzung der Abstimmungsfreiheit durch die staatliche Unterstüt- zung eines privaten Komitees im Rahmen praktisch jeder kantonalen Sachfrage jederzeit und unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen. Bereits 2013 nach der Ablehnung der Olympischen Winterspiele 2022 sei gesagt worden, die Sache sei "auf Jahre hin kein Thema mehr" und dennoch habe man vier Jahre später erneut darüber abgestimmt. Folglich sei nicht auszuschliessen, dass eine nächste Abstimmung über die Olympischen Winterspiele oder ähnliche Grossprojekte bereits wieder politisch aktuell werde. Zudem seien auch die weiteren Voraussetzungen für die Ausnahme vom Erfordernis eines aktuellen praktischen Interesses erfüllt (vgl. zum Ganzen die Beschwerdeschrift vom 17. Februar 2017, act. A.1, sowie Replik vom 30. März 2017, A.4).

5. c) Dieser Argumentation widersprechend, geht die Beschwerdegegnerin davon aus, dass auf das Erfordernis eines aktuellen Interesses nicht ver- zichtet werden könne. Es seien durchaus Fälle denkbar, in denen das Verwaltungsgericht eine knappe Abstimmung aufhebt. Die Beigeladene ihrerseits hält in der Vernehmlassung hierzu fest, dass sich die Frage um die Durchführung von Olympischen Winterspielen im Kanton Graubünden aufgrund des deutlichen Ergebnisses auf absehbare Zeit nicht mehr stel- len werde. Es sei zwar nicht auszuschliessen, dass sich die Frage der Zulässigkeit der behördlichen Unterstützung eines privaten Abstim- mungskomitees bei anderen Abstimmungsvorlagen stellen könnte, nur sei im jetzigen Zeitpunkt nicht ersichtlich, inwiefern eine solche, noch unbe- kannte Vorlage auch nur ansatzweise Ähnlichkeit mit der jetzigen Vorlage haben könnte. Daneben sei auch die Voraussetzung, dass eine gerichtli- che Prüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre, nicht erfüllt. Die Frage

- 12 - einer allfälligen unzulässigen Einflussnahme eines Gemeinwesens in ei- nen Abstimmungskampf könne jeweils auch nach der erfolgten Abstim- mung vom Gericht geprüft werden (vgl. Vernehmlassung vom 17. März 2017, act. A.3).

5. d) Wie bereits in Erwägung 4 dargelegt, ist das aktuelle und praktische In- teresse an der Prüfung der Unrechtmässigkeit der behördlichen Interven- tion, nachdem die Abstimmungsvorlage abgelehnt wurde, dahingefallen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann nicht gesagt werden, dass eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung kaum je möglich wäre. Ei- ne entsprechende Beschwerde kann anlässlich jeder Abstimmung vorge- bracht werden und es wird eine Abstimmung kassiert, sollte die Abstim- mungsfreiheit durch eine unzulässige Intervention eines Gemeinwesens, die das Ergebnis wesentlich beeinflusst hat, verletzt worden sein. Ferner kann mit der Beigeladenen davon ausgegangen werden, dass sich die gleichen oder ähnlichen Rechtsfragen in absehbarer Zeit unter den glei- chen oder ähnlichen Umständen nur mit geringer Wahrscheinlichkeit wie- der stellen werden. In den Jahren 1928 und 1948 wurden die Olympi- schen Winterspiele in St. Moritz durchgeführt. Seitdem wurde mehrfach eine Schweizer Kandidatur in Erwägung gezogen und im März 2013 hat das Bündner Stimmvolk die zur Abstimmung gebrachte Kandidatur für die Winterspiele 2022 mit einem Nein-Stimmenanteil von 52,7 % abgelehnt (https://www.baspo.admin.ch/de/aktuell/themen--dossiers-/olympische winterspiele-schweiz-2026.html sowie https://abstimmungen.gr.ch/ archi- ve/2013 [beides zuletzt besucht am 6. März 2018]). Das Internationale Olympische Komitee (IOC) verabschiedete im Dezember 2014 die "Agen- da 2020", welche erstmals bei der Vergabe der Winterspiele 2026 anzu- wenden sein wird. Gerade im Hinblick auf die dadurch veränderten Vor- aussetzungen für die Austragung der Olympischen Winterspiele, wurde das Kandidatur-Konzept in Graubünden überarbeitet und am 12. Februar 2017 erneut zur Abstimmung vorgelegt. Nach der erneuten Abstim-

- 13 - mungsniederlage, diesmal mit einem Nein-Stimmenanteil von 60,1 %, war der Grundtenor des Pro-Olympia-Lagers an einer erneuten Olympiaab- stimmung eher ablehnend, zumindest zweifelnd. Auch bekundete die Be- schwerdegegnerin nicht die Absicht, bei einer künftigen Volksabstimmung in gleicher Art und Weise vorzugehen und sich insbesondere durch eine finanzielle Unterstützung an ein privates Komitee am Abstimmungskampf zu beteiligen. Es liegen daher keine Umstände vor, die ein Absehen vom Erfordernis des aktuellen Rechtschutzinteresses ausnahmsweise recht- fertigen würden. Hinzu kommt, dass es im konkreten Fall am potentiellen Appellcharakter des Urteils fehlt, sodass eine förmliche Feststellung einer Unrechtmässigkeit gemäss bundesgerichtlicher Praxis ohnehin nicht im Dispositiv eines Entscheides aufzunehmen wäre. Mit Blick auf die vom Stimmvolk abgelehnte Vorlage sind nämlich keine Vorkehren mehr zu treffen, auf die mit einer förmlichen Feststellung Bezug zu nehmen wäre. Demgemäss ist auch in diesem Punkt nicht auf die Beschwerde einzutre- ten, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 6. Zusammenfassend ergibt sich nach dem vorstehend Gesagten, dass auf die Beschwerde einerseits aufgrund des unzulässigen Rechtsbegehrens und anderseits mangels eines (virtuellen) Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist. Demnach erkennt das Gericht:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. [Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI V 17 1

1. Kammer als Verfassungsgericht Vorsitz Audétat RichterIn Racioppi, Moser, Meisser, Schnyder Aktuarin ad hoc Muratovic URTEIL vom 6. März 2018 in der verfassungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Regierung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin und Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Frank Schuler, Beigeladene betreffend Politische Rechte (Abstimmungsbeschwerde)

- 2 - 1. Im Vorfeld der kantonalen Volksabstimmung vom 12. Februar 2017 über einen Verpflichtungskredit von brutto 25 Millionen Franken für die Olym- pia-Kandidatur erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 24. Januar 2017 eine Abstimmungsbeschwerde an die Regierung des Kan- tons Graubünden. Es sei aus den Medien bekannt geworden, dass die "Dachorganisation Wirtschaft Graubünden" alle Bündner Gemeinden schriftlich um finanzielle Unterstützung der Pro-Olympia-Kampagne ange- fragt habe. Mittels Medienmitteilung vom 23. Januar 2017 legte die Dach- organisation die finanzielle Unterstützung der Gemeinden offen. Die Ge- meinde X._____ beteiligte sich demnach mit einem Beitrag von Fr. 1'000.- -. Der Beschwerdeführer beantragte, die finanzielle Beteiligung der Ge- meinde X._____ an der Pro-Olympia-Kampagne sei zu unterbinden oder, falls die Zahlung bereits erfolgt sei, die Gemeinde zur Rückerstattung zu verpflichten. Zur Begründung brachte er vor, dass die Gemeinde gegen die langjährige Bundesgerichtspraxis zur Frage, inwieweit eine Gemeinde in einen kantonalen Abstimmungskampf eingreifen darf, verstossen habe. 2. Die Gemeinde X._____ beantragte in ihrer Stellungnahme vom 27. Janu- ar 2017 die Abweisung der Beschwerde. Begründend führte sie aus, dass die Geschäftsleitung im Hinblick auf die bestehenden Infrastrukturen in den Skigebieten B._____ sowie C._____, welche für verschiedene Teil- nehmerländer als Trainingsstützpunkt genutzt werden könnten, die Unter- stützung der Abstimmungskampagne mit einem Betrag von Fr. 1'000.-- beschlossen habe. Die hierdurch generierten Übernachtungen würden für die Gemeinde schliesslich zu Mehreinnahmen im Tourismus führen. 3. Die Regierung des Kantons Graubünden wies die Abstimmungsbe- schwerde mit Entscheid vom 7. Februar 2017 im Sinne der Erwägungen ab. Es sei nicht davon auszugehen, dass der von der Gemeinde X._____ geleistete Betrag einen relevanten Einfluss auf den Ausgang des Ab- stimmungsergebnisses haben werde, zumal dieser als geringfügig be-

- 3 - zeichnet werden könne. Dennoch seien Geldspenden an private Komi- tees ohne eine Möglichkeit zur Einflussnahme nach bundesgerichtlicher Praxis nicht zulässig. Da die Gemeinde X._____ den Beitrag von Fr. 1'000.-- bereits geleistet habe, müsse sie bei den privaten Kampagnenor- ganen intervenieren und durch geeignete Abmachungen sicherstellen, dass die von ihr zur Verfügung gestellten öffentlichen Mittel zweckkon- form und unter Wahrung der geforderten Objektivität und Zurückhaltung eingesetzt werden. Werde dies sichergestellt, sei am Verhalten der Ge- meinde nichts zu beanstanden. Mittels einer Medienmitteilung über die- sen Regierungsentscheid seien die Öffentlichkeit und damit auch die Ge- meinden hierüber zu informieren sowie auf die geltende Rechtslage hin- zuweisen. Damit sei das Nötige vorgekehrt, weshalb sich keine weiterge- henden Massnahmen aufdrängen würden. Die Frage, ob die Gemeinde in besonderer Weise von der Abstimmungsvorlage betroffen sei, wurde nicht abschliessend beantwortet. Eine besondere Betroffenheit von der Ab- stimmungsvorlage sei jedoch für die Gemeinde X._____ auch als Nichtaustragungsort nicht auszuschliessen. 4. Die in der Folge durchgeführte kantonale Volksabstimmung vom 12. Fe- bruar 2017 ergab bei einer Stimmbeteiligung von knapp 51 % 41'640 Nein-Stimmen und 27'648 Ja-Stimmen; die Stimmberechtigten der Ge- meinde X._____ verwarfen die Vorlage mit 859 Nein-Stimmen zu 681 Ja- Stimmen. 5. Der Beschwerdeführer gelangte am 17. Februar 2017 mit Beschwerde gegen den abschlägigen Regierungsentscheid vom 7. Februar 2017 an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte: "1. Es sei die Gemeinde X._____ zu verpflichten, sich mit allen rechtli- chen Mitteln um die Rückerstattung der Spende durch die "Dachorga- nisation Wirtschaft Graubünden" einzusetzen.

- 4 -

2. Es sei festzustellen, dass die Spende der Gemeinde eine unzulässige Einflussnahme einer Behörde und damit eine verwerfliche Einwirkung auf die Freiheit der Willensfindung im Zusammenhang mit der Ab- stimmung vom 12. Februar 2017 darstellt." Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die Gemeinde X._____ kein unmittelbares Interesse am Ausgang der Ab- stimmung, welches jenes anderer Gemeinden bei weitem übersteigen würde, geltend machen könne. Die bloss hypothetische Annahme, dass die Gemeinde X._____ als Trainingsort genutzt werden könnte, genüge nicht, um ein unmittelbares Interesse zu begründen. Ein Grossteil der Bündner Gemeinden weise eine Wintersportinfrastruktur auf, welche ebenso für Trainings genutzt werden könne. Weiter sei die notwendige Objektivität und Sachlichkeit der Behörde in der erfolgten Kampagne nicht sichergestellt worden, weshalb die Geldüberweisung an das private Pro- Olympia Komitee gegen die Abstimmungsfreiheit verstossen habe. 6. Die Regierung des Kantons Graubünden (nachfolgend Beschwerdegeg- nerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 8. März 2017 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Weil die Abstimmungsvor- lage von den Stimmberechtigten klar verworfen wurde, fehle es dem Be- schwerdeführer an einem aktuellen praktischen Interesse. Auf diese Vor- aussetzung könne im vorliegenden Fall nicht verzichtet werden, da der Vorhalt, dass ansonsten nie rechtzeitig Rechtsschutz erlangt werden kön- ne, hier nicht greife. Die Abstimmungsbeschwerde ziele darauf ab, die ordnungsgemässe Durchführung von Urnengängen sicherzustellen. Be- gehren, die im betreffenden Urnengang nicht auf die Wiederherstellung der Wahl- und Abstimmungsfreiheit abzielen, würden aus diesem Grund nicht mit der Abstimmungsbeschwerde durchgesetzt werden können. Demzufolge sei auf das erste Rechtsbegehren des Beschwerdeführers nicht einzutreten, allenfalls sei es abzuweisen. Solche Begehren kämen

- 5 - höchstens während eines laufenden Urnengangs zum Tragen. Vorliegend sei der Urnengang aber bereits erfolgt und sein Ergebnis werde nicht in Frage gestellt. Selbst auf das zweite Begehren sei nicht einzutreten bzw. sei dieses mit der Begründung abzuweisen, dass nach bundesgerichtli- cher Rechtsprechung eine entsprechende förmliche Feststellung im Dis- positiv bloss angezeigt sei, wenn das Urteil einen ausgesprochenen Ap- pellcharakter aufweise – was bei unrechtmässigen Behördeninterventio- nen nicht der Fall wäre. Schliesslich erweise sich die Beschwerde auch inhaltlich als unbegründet, weil die Regierung im Rahmen der Beurteilung der Abstimmungsbeschwerde bei laufendem Urnengang ihre Aufgabe ge- setzeskonform wahrgenommen habe. 7. Mit Vernehmlassung vom 17. März 2017 beantragte die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beigeladene) das Nichteintreten auf die Beschwer- de, eventualiter deren Abweisung. Der Verpflichtungskredit sei von den Stimmberechtigten am 12. Februar 2017 abgelehnt worden. Insofern fehle es im vorliegenden Fall an einem aktuellen und praktischen Interesse an einer verwaltungsgerichtlichen Beurteilung der Angelegenheit, weshalb das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben sei. Es kön- ne selbst ausnahmsweise nicht vom Erfordernis des aktuellen Rechts- schutzinteresses abgesehen werden, weil die Voraussetzungen dazu nicht erfüllt seien. Gemäss der kantonalen Rechtsordnung seien beide Rechtsbegehren des Beschwerdeführers für den der Beschwerde zu- grunde liegenden Sachverhalt nicht vorgesehen. Aufgrund der unzulässi- gen Rechtsbegehren sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Sollte das Verwaltungsgericht wider Erwarten auf die Beschwerde eintreten, sei die- se aus den nachfolgend genannten Gründen abzuweisen. Das Erforder- nis des unmittelbaren und besonderen Interesses der Gemeinde am Aus- gang der Abstimmung sei vorliegend zu bejahen, weshalb die behördliche Intervention zulässig gewesen sei. Die Gemeinde X._____ profitiere nicht nur aufgrund der Nähe zu den möglichen Austragungsorten unmittelbar

- 6 - und direkt von einem Olympiaanlass, sondern auch aufgrund der beste- henden Infrastruktur. Da es sich vorliegend um die Unterstützung eines privaten Komitees handle, habe die Gemeinde dennoch, wie bereits von der Regierung zu Recht und überzeugend dargelegt, gewisse Vorsicht- massnahmen zu treffen. Insbesondere habe die Gemeinde sicherzustel- len, dass die öffentlichen Gelder zweckkonform und unter Wahrung der geforderten Objektivität und Zurückhaltung eingesetzt werden. Die Dach- organisation habe der Gemeinde X._____ mit E-Mail vom 10. Februar 2017 bestätigt, dass sie jederzeit Einfluss auf die Kampagne nehmen könne sowie, dass eine faire und sachbezogene Kampagne geführt wer- de. Für die Gemeinde X._____ habe aufgrund dieser Zusicherung keine Veranlassung bestanden, erneut beim Abstimmungskomitee zu interve- nieren. Die Einflussnahme durch die Gemeinde X._____ würde den An- forderungen an die Objektivität und Sachlichkeit genügen. Es könne zu- dem von keinem signifikanten Einfluss des von der Gemeinde X._____ gesprochenen Beitrags in Höhe von Fr. 1'000.-- auf das Abstimmungser- gebnis ausgegangen werden, nachdem die Abstimmung mit einem Nein- Stimmenanteil von mehr als 60 % abgelehnt worden sei. 7. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen unter Vertiefung ihrer Argumentation fest. 8. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften, auf den angefochtenen Regierungsentscheid sowie auf die weiteren im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich und rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

- 7 - Das Gericht zieht in Erwägung:

1. a) Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht müssen gewisse Pro- zessvoraussetzungen erfüllt sein, damit das Gericht auf eine Beschwerde eintritt, die Sache inhaltlich (materiell) prüft und einen Sachentscheid fällt. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, führt das zu einem Nichteintre- tensentscheid (vgl. BERTSCHI, in: GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19-28a Rz. 50). Objektive Prozessvoraussetzungen einer Beschwerde bilden neben der Zuständigkeit das Vorliegen eines Anfechtungsobjekts und eines zulässi- gen Beschwerdegrundes, die Wahrung der Rechtsmittelfrist sowie gewis- se Formerfordernisse der Rechtsmitteleingabe. Schliesslich darf über die Streitsache nicht bereits rechtskräftig entschieden worden sein; es darf keine res iudicata vorliegen. Subjektive Voraussetzungen an die Person, die ein Rechtsmittel erhebt, sind die Partei- und Prozessfähigkeit sowie die Legitimation. Handelt jemand anders im Namen der beschwerde- führenden Person, ist zudem deren Vollmacht erforderlich (vgl. BERTSCHI, a.aO., Vorbemerkungen zu §§ 19-28a Rz. 52).

1. b) Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen und untersucht, ob und inwiefern auf eine Beschwerde einzutreten ist bzw. ob die zuvor genannten formellen Voraussetzungen erfüllt sind. Nur im Rah- men der geltenden Prozessordnung besteht ein Zugang zum Gericht. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz sieht hierzu verschiedene Rechtsmittel vor. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung der Abstimmungsfrei- heit geltend. Für Wahlen und Abstimmungen in kantonalen und regiona- len Angelegenheiten hält das Gesetz über die politischen Rechte (GPR; BR 150.100) weitere Bestimmungen zur Rechtspflege fest, weshalb die vorliegende Beschwerde dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unter- liegt.

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1. c) Nach Art. 95 GPR können Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung oder Durchführung von kantonalen Abstimmungen mit Abstimmungsbeschwer- de bei der Kantonsregierung gerügt werden. Sodann sieht Art. 102 GPR vor, dass Entscheide der Regierung der Beschwerde wegen Verletzung von politischen Rechten an das Verwaltungsgericht unterliegen. Unter anderem werden solche Beschwerden gemäss Art. 55 Abs. 2 Ziff. 1 der Kantonsverfassung (KV/GR; BR 110.100) vom Verwaltungsgericht als Verfassungsgericht beurteilt. Mit vorliegender Beschwerde gegen den Regierungsentscheid vom 7. Februar 2017 macht der Beschwerdeführer die Verletzung der Abstimmungsfreiheit geltend. Der angefochtene Regie- rungsentscheid stellt nach dem zuvor Gesagten zweifelsohne ein zulässi- ges Anfechtungsobjekt dar. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer in der Gemeinde X._____ und damit auch im Kanton Graubünden stimmberech- tigt und somit gemäss Art. 58 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegeset- zes (VRG; BR 370.100) ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert. Die zehntätige Beschwerdefrist (Art. 60 Abs. 2 VRG) sowie die weiteren Formvorschriften wurden eingehalten. 2. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Gemeinde X._____ in den Ab- stimmungskampf eingreifen durfte. Die Regierung hat diese Frage im an- gefochtenen Entscheid weitgehend offen gelassen. Die während des Ab- stimmungskampfes erhobene Abstimmungsbeschwerde wurde, nachdem die Gemeinde X._____ in den Erwägungen zu Vorsichtsmassnahmen aufgefordert worden war, abgewiesen (vgl. beschwerdeführerische Beila- gen [Bf-act] B1). In seiner dagegen erhobenen Beschwerde rügt der Be- schwerdeführer die Verletzung von Bundesrecht und kantonalem Verfas- sungsrecht, namentlich Art. 34 BV und Art. 10 Abs. 2 Satz 2 KV/GR, und beantragte sinngemäss, es sei die Gemeinde X._____ zur Rückforderung der geleisteten Zahlung zu verpflichten und festzustellen, dass die Spen- de der Gemeinde X._____ eine unzulässige behördliche Einflussnahme und damit eine verwerfliche Einwirkung auf die Abstimmungsfreiheit sei.

- 9 - 3. Art. 100 GPR gibt bei Abstimmungs- und Wahlbeschwerden der Be- schwerdeinstanz vor, welche Anordnungen sie treffen kann, und schränkt somit die Anträge von Beschwerdeführern ein. Erfolgt die Beschwerde bzw. der Entscheid der Beschwerdeinstanz nach erfolgter Wahl oder Ab- stimmung, so hat die Beschwerdeinstanz die Beschwerde ohne nähere Prüfung abzuweisen, wenn die gerügten Unregelmässigkeiten weder nach Art noch nach ihrem Umfang geeignet waren, das Abstimmungsre- sultat wesentlich zu beeinflussen. Diese Vorgaben gelten sinngemäss auch für das Verfahren vor Verwaltungsgericht, zumal der Streitgegen- stand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht weiter gefasst werden kann als im verwaltungsinternen Verfahren. Das Verwaltungsgericht ist folglich nicht befugt, Behörden, welche mittels finanzieller Beiträge in ei- nen Abstimmungskampf intervenieren, zur Rückforderung derselben zu verpflichten; einer solchen Rückforderung wäre nach den Regeln der Kondiktion ohnehin kein Erfolg beschieden (irrtumsfreie Zahlung einer Nichtschuld; Art. 63 Abs. 1 OR). Nach dem Gesagten erweist sich der erste Antrag des Beschwerdeführers als unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 4. Zu prüfen bleibt, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann, soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei gerichtlich festzustellen, dass die Gemeinde X._____ durch die finanzielle Unterstützung des Pro-Olympia Komitees gegen die Abstimmungsfreiheit verstossen habe. Grundsätzlich setzt die Beschwerdeerhebung – das heisst die Legitimation zur Anfech- tung von Behördenentscheiden – voraus, dass der Beschwerdeführer ein aktuelles praktisches Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Aktes hat. Ein solches wird bejaht, wenn der erlittene Nachteil zum Zeitpunkt der gerichtlichen Beurteilung noch besteht und durch eine Gutheissung der Beschwerde beseitigt würde (vgl. HÄFE- LIN/HALLER/KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Auflage,

- 10 - Zürich 2008, § 64, Ziff. 4 Beschwerderecht, Rz 2001 S. 598; BGE 116 Ia 359, 363 E.2a). Nachdem das Stimmvolk am 12. Februar 2017 die Olym- pia-Vorlage – trotz der umstrittenen behördlichen Intervention – mit deutli- cher Mehrheit abgelehnt hat, fehlt es am vorgenannten aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers. Auch auf das mit Beschwerde vom 17. Februar 2017 gestellte Rechtsbegehren, es sei gerichtliche festzustellen, dass die Gemeinde X._____ mit der finanziellen Unterstützung des Pro-Olympia Komitees die Abstimmungsfreiheit ver- letzt habe, kann somit grundsätzlich nicht eingetreten werden.

5. a) Ausnahmsweise kann jedoch auf das Erfordernis des aktuellen Rechts- schutzinteresses verzichtet werden, wenn „sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinrei- chendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige verfassungs- gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre“ (BGE 121 I 279 E.1). In diesen Fällen genügt ausnahmsweise ein virtuelles Recht- schutzsinteresse (vgl. BGE 128 II 34; 118 Ia 493; 111 Ib 59). Diese Vor- aussetzungen hat das Bundesgericht in den Fällen der WEF- Demonstrationsbewilligungen bejaht, da sich die Situation mit den De- monstrationen jährlich wiederholte, die Anfechtung des Demonstrations- verbotes vor Bundesgericht aber nicht innert Frist möglich war, jedoch ein erhebliches öffentliches Interesse an der Beantwortung der Frage be- stand, ob die Einschränkungen des Demonstrationsrechts zulässig seien oder nicht. Sodann werden gemäss bundesgerichtlicher Praxis Feststel- lungen im Falle von Stimmrechts- und Abstimmungsbeschwerden nur dann ins Dispositiv aufgenommen, wenn das Urteil einen ausgesproche- nen Appellcharakter aufweist, sodass mit dem Urteil die Aufforderung verbunden wird, im Hinblick auf spätere Abstimmungen oder Wahlen für einen verfassungsmässigen Zustand zu sorgen (vgl. BGE 143 I 78 E. 7.3 sowie BGE 138 I 61 E. 8.7 S. 95 f. mit Hinweisen).

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5. b) Der Beschwerdeführer hält in seinen Beschwerdeschriften fest, dass falls sein aktuelles Interesse in Frage gestellt werde, die Ausnahme zu greifen habe. Schliesslich könne sich die in der Beschwerde aufgeworfene Frage der Verletzung der Abstimmungsfreiheit durch die staatliche Unterstüt- zung eines privaten Komitees im Rahmen praktisch jeder kantonalen Sachfrage jederzeit und unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen. Bereits 2013 nach der Ablehnung der Olympischen Winterspiele 2022 sei gesagt worden, die Sache sei "auf Jahre hin kein Thema mehr" und dennoch habe man vier Jahre später erneut darüber abgestimmt. Folglich sei nicht auszuschliessen, dass eine nächste Abstimmung über die Olympischen Winterspiele oder ähnliche Grossprojekte bereits wieder politisch aktuell werde. Zudem seien auch die weiteren Voraussetzungen für die Ausnahme vom Erfordernis eines aktuellen praktischen Interesses erfüllt (vgl. zum Ganzen die Beschwerdeschrift vom 17. Februar 2017, act. A.1, sowie Replik vom 30. März 2017, A.4).

5. c) Dieser Argumentation widersprechend, geht die Beschwerdegegnerin davon aus, dass auf das Erfordernis eines aktuellen Interesses nicht ver- zichtet werden könne. Es seien durchaus Fälle denkbar, in denen das Verwaltungsgericht eine knappe Abstimmung aufhebt. Die Beigeladene ihrerseits hält in der Vernehmlassung hierzu fest, dass sich die Frage um die Durchführung von Olympischen Winterspielen im Kanton Graubünden aufgrund des deutlichen Ergebnisses auf absehbare Zeit nicht mehr stel- len werde. Es sei zwar nicht auszuschliessen, dass sich die Frage der Zulässigkeit der behördlichen Unterstützung eines privaten Abstim- mungskomitees bei anderen Abstimmungsvorlagen stellen könnte, nur sei im jetzigen Zeitpunkt nicht ersichtlich, inwiefern eine solche, noch unbe- kannte Vorlage auch nur ansatzweise Ähnlichkeit mit der jetzigen Vorlage haben könnte. Daneben sei auch die Voraussetzung, dass eine gerichtli- che Prüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre, nicht erfüllt. Die Frage

- 12 - einer allfälligen unzulässigen Einflussnahme eines Gemeinwesens in ei- nen Abstimmungskampf könne jeweils auch nach der erfolgten Abstim- mung vom Gericht geprüft werden (vgl. Vernehmlassung vom 17. März 2017, act. A.3).

5. d) Wie bereits in Erwägung 4 dargelegt, ist das aktuelle und praktische In- teresse an der Prüfung der Unrechtmässigkeit der behördlichen Interven- tion, nachdem die Abstimmungsvorlage abgelehnt wurde, dahingefallen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann nicht gesagt werden, dass eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung kaum je möglich wäre. Ei- ne entsprechende Beschwerde kann anlässlich jeder Abstimmung vorge- bracht werden und es wird eine Abstimmung kassiert, sollte die Abstim- mungsfreiheit durch eine unzulässige Intervention eines Gemeinwesens, die das Ergebnis wesentlich beeinflusst hat, verletzt worden sein. Ferner kann mit der Beigeladenen davon ausgegangen werden, dass sich die gleichen oder ähnlichen Rechtsfragen in absehbarer Zeit unter den glei- chen oder ähnlichen Umständen nur mit geringer Wahrscheinlichkeit wie- der stellen werden. In den Jahren 1928 und 1948 wurden die Olympi- schen Winterspiele in St. Moritz durchgeführt. Seitdem wurde mehrfach eine Schweizer Kandidatur in Erwägung gezogen und im März 2013 hat das Bündner Stimmvolk die zur Abstimmung gebrachte Kandidatur für die Winterspiele 2022 mit einem Nein-Stimmenanteil von 52,7 % abgelehnt (https://www.baspo.admin.ch/de/aktuell/themen--dossiers-/olympische winterspiele-schweiz-2026.html sowie https://abstimmungen.gr.ch/ archi- ve/2013 [beides zuletzt besucht am 6. März 2018]). Das Internationale Olympische Komitee (IOC) verabschiedete im Dezember 2014 die "Agen- da 2020", welche erstmals bei der Vergabe der Winterspiele 2026 anzu- wenden sein wird. Gerade im Hinblick auf die dadurch veränderten Vor- aussetzungen für die Austragung der Olympischen Winterspiele, wurde das Kandidatur-Konzept in Graubünden überarbeitet und am 12. Februar 2017 erneut zur Abstimmung vorgelegt. Nach der erneuten Abstim-

- 13 - mungsniederlage, diesmal mit einem Nein-Stimmenanteil von 60,1 %, war der Grundtenor des Pro-Olympia-Lagers an einer erneuten Olympiaab- stimmung eher ablehnend, zumindest zweifelnd. Auch bekundete die Be- schwerdegegnerin nicht die Absicht, bei einer künftigen Volksabstimmung in gleicher Art und Weise vorzugehen und sich insbesondere durch eine finanzielle Unterstützung an ein privates Komitee am Abstimmungskampf zu beteiligen. Es liegen daher keine Umstände vor, die ein Absehen vom Erfordernis des aktuellen Rechtschutzinteresses ausnahmsweise recht- fertigen würden. Hinzu kommt, dass es im konkreten Fall am potentiellen Appellcharakter des Urteils fehlt, sodass eine förmliche Feststellung einer Unrechtmässigkeit gemäss bundesgerichtlicher Praxis ohnehin nicht im Dispositiv eines Entscheides aufzunehmen wäre. Mit Blick auf die vom Stimmvolk abgelehnte Vorlage sind nämlich keine Vorkehren mehr zu treffen, auf die mit einer förmlichen Feststellung Bezug zu nehmen wäre. Demgemäss ist auch in diesem Punkt nicht auf die Beschwerde einzutre- ten, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 6. Zusammenfassend ergibt sich nach dem vorstehend Gesagten, dass auf die Beschwerde einerseits aufgrund des unzulässigen Rechtsbegehrens und anderseits mangels eines (virtuellen) Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist. Demnach erkennt das Gericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]