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U 2023 31

Baugesuch/Baueinsprache

Graubünden · 2023-06-27 · Deutsch GR
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Sozialhilfe | Beschwerde

Sachverhalt

1. Der am C._____ geborene A._____ ist anerkannter Flüchtling (Ausweis B) und lebt unter anderem mit seinem Bruder in einer gemeinsamen Woh- nung. Er reichte am 1. Februar 2023 bei der Gemeinde B._____ ein Ge- such um öffentlich-rechtliche Unterstützung ab dem 1. Januar 2023 bis am

30. Juni 2023 ein. 2. Mit Verfügung vom 22. Februar 2023 hiess die Sozialkommission der Ge- meinde B._____ das Gesuch gut und sprach A._____ ab dem 1. Januar 2023 bis am 30. Juni 2023 eine öffentlich-rechtliche Unterstützung von monatlich CHF 834.-- (exkl. Krankenversicherung) zu. Im Sozialhilfebud- get von A._____ rechnete sie eine Entschädigung für die Haushalts- führung in der Höhe von CHF 150.-- als Einkommen an. Gleichzeitig wurde A._____ die Auflage erteilt, monatlich mindestens acht schriftliche Arbeits- bemühungen inkl. Stelleninserate und Absagen mit dem Formular "Nach- weis der persönlichen Arbeitsbemühungen" beim Sozialamt der Ge- meinde B._____ einzureichen; die Auszahlung erfolge erst nach Abgabe des Formulars oder der schriftlichen Absagen, normalerweise auf den ers- ten Arbeitstag des Monats; bei Krankheit oder Unfall sei A._____ verpflich- tet, ein Arztzeugnis vorzulegen (Dispositiv-Ziff. 9). Zudem hielt die Ge- meinde fest, im Rahmen der sozialen Integration werde im Verlauf der Un- terstützungsperiode ein Gemeindeeinsatz geprüft; einem allfälligen schrift- lichen Aufgebot habe A._____ Folge zu leisten (Dispositiv-Ziff. 10). 3. Nachdem A._____ dagegen am 9. März 2023 Beschwerde beim Gemein- devorstand B._____ erhoben und seine Sozialarbeiterin beim Sozialamt B._____ mit E-Mail vom 24. März 2023 einen Vertrag für ein Praktikum beim D._____ für die Zeit vom 27. März 2023 bis am 27. September 2023 eingereicht hatte, hielt der Gemeindevorstand mit Beschwerdeentscheid vom 3. April 2023 in Abweisung der Beschwerde an sämtlichen Auflagen

- 3 - gemäss Verfügung vom 22. Februar 2023 fest, solange A._____ keiner Erwerbstätigkeit nachgehe (Dispositiv-Ziff. 1). Zudem entschied er, auf- grund der neuen Arbeitssituation (Praktikum) würden die Einreichung der Arbeitsbemühungen, der Gemeindeeinsatz und der Haushaltsführungs- beitrag hinfällig; bei Aufgabe und Beendigung des Praktikums würden die Auflagen neu überprüft (Dispositiv-Ziff. 2). 4. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 21. April 2023 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragte sinngemäss, von den angeordneten Auflagen betreffend Arbeitsbemühungen und Gemeindeeinsatz sowie der Anrechnung einer Entschädigung für die Haushaltsführung sei abzusehen. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, es sei unklar, was das Ziel des Nachweises von monatlich acht Arbeitsbemühungen sei. Im Falle einer Zusage müsste er einer Arbeit nachgehen. Dies würde für seine In- tegration in der Schweiz bedeuten, dass dieser Prozess gestoppt werden müsste, was nicht dem Ziel des Kantons bzw. der Fachstelle Integration entspreche. Aktuell besuche er am Montag-, Mittwoch- sowie Freitagvor- mittag den Deutschkurs B1/1 und arbeite mit seinem Jobcoach auf eine Lehrstelle als Assistent Gesundheit EBA / Fachmann Gesundheit EFZ hin. Das Aufgebot zum Gemeindeeinsatz vom 22. Februar 2023 sei für seine sprachliche und berufliche Integration nicht förderlich. Betreffend Entschä- digung für die Haushaltsführung könne der Verfügung vom 22. Februar 2023 nichts entnommen werden. Da er mit der Integration voll ausgelastet sei, könne er lediglich seinen Anteil am Haushalt erledigen. 5. Mit Vernehmlassung vom 12. Mai 2023 (Datum Poststempel) beantragte die Gemeinde B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, dass die Auflagen gemäss Verfügung vom 22. Februar 2023 nicht zum Tragen kämen, solange der Beschwerdeführer einer Beschäftigung

- 4 - nachgehe oder mit einem Arztzeugnis seine Arbeitsunfähigkeit nachwei- sen könne. Solange der Beschwerdeführer jedoch keiner Beschäftigung nachgehe und arbeitsfähig sei, müssten die besagten Auflagen eingehal- ten werden. Das am 27. März 2023 begonnene Praktikum habe der Be- schwerdeführer gleichentags abgebrochen, worüber er das Sozialamt we- der informiert noch ein Arztzeugnis eingereicht habe. Auch habe der Be- schwerdeführer keine Arbeitsbemühungen eingereicht und sich nicht für die Arbeit im Gemeindeeinsatz gemeldet. Somit sei die Mitwirkungs- und Meldepflicht verletzt worden. Zudem würde die Aufnahme einer Arbeit den Integrationsprozess nicht gefährden. 6. In seiner Replik vom 24. Mai 2023 vertiefte der Beschwerdeführer seinen Standpunkt. 7. Mit Duplik vom 1. Juni 2023 (Datum Poststempel) nahm die Beschwerde- gegnerin zur Replik des Beschwerdeführers Stellung. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen Entscheid sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nach- stehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eid- genössischem Recht endgültig sind. Der vorliegend angefochtene Ent- scheid der Beschwerdegegnerin vom 3. April 2023 ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwal-

- 5 - tungsgericht des Kantons Graubünden dar. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer davon überdies berührt und er weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf- hebung bzw. Änderung auf (Art. 50 VRG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 38 Abs. 1 und 2, Art. 39 Abs. 1 lit. a sowie Art. 52 Abs. 1 VRG) ist somit einzutreten. 2. Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Beschwerdegegnerin für den Fall, dass der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und arbeitsfähig ist, zu Recht an den Auflagen betreffend Arbeits- bemühungen und Gemeindeeinsatz sowie an der Anrechnung einer Ent- schädigung für die Haushaltsführung in der Höhe von CHF 150.-- als Ein- kommen festgehalten hat. 3. Soweit der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht sinngemäss eine Ver- letzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) rügt, da der Verfügung vom 22. Februar 2023 betreffend Entschädigung für die Haushaltsführung nichts entnommen werden könne, ist er nicht zu hören. Zwar ist ihm darin beizupflichten, dass der besagten Verfügung hin- sichtlich einer Entschädigung für die Haushaltsführung nichts Konkretes entnommen werden kann. Allerdings wurde in der Dispositiv-Ziff. 1 in all- gemeiner Weise festgehalten, dass der materiellen Grundsicherung allfäl- lige Einkommen angerechnet würden (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 1 S. 1). Zudem ergibt sich die Höhe der als Einkommen ange- rechneten Entschädigung für die Haushaltsführung unbestrittenermassen aus der Berechnung des Sozialhilfebudgets. Das entsprechende Berech- nungsblatt kann somit als Bestandteil der besagten Verfügung betrachtet werden. Der Beschwerdeführer hat denn auch vor Einreichung der Be- schwerde gegen die Verfügung vom 22. Februar 2023 Kenntnis davon er- langt (vgl. Bg-act. 2). Gestützt darauf war der Beschwerdeführer schliess-

- 6 - lich in der Lage, die Verfügung vom 22. Februar 2023 sachgerecht anzu- fechten. Die Gehörsrüge erweist sich somit unbegründet. 4.1. Das Asylgesetz (AsylG; SR 142.31) verweist betreffend Ausrichtung von Sozialhilfe grundsätzlich auf das kantonale Recht (Art. 82 Abs. 1 AsylG). Bei der Unterstützung ist der besonderen Lage von Flüchtlingen, die – wie vorliegend – einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung haben, Rech- nung zu tragen; namentlich soll die berufliche, soziale und kulturelle Inte- gration erleichtert werden (Art. 82 Abs. 5 AsylG) (vgl. SCHALLER SCHENK, Das Individualisierungsprinzip, Bedeutung in der Sozialhilfe aus verfas- sungs- und verwaltungsrechtlicher Perspektive, Zürich/St. Gallen 2016, S. 55 f.). 4.2. Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind (Art. 12 BV). Diese verfassungsmässigen An- sprüche werden durch die kantonale Gesetzgebung konkretisiert; jede be- dürftige Person hat Anspruch auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger (Kantonales Unterstützungsgesetz [UG]; BR 546.250) ist bedürftig, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln auf- kommen kann. Diese Bestimmung bekennt sich zum Grundsatz der Sub- sidiarität, welcher das Sozialhilferecht durchdringt. Das Subsidiaritätsprin- zip betont dabei den ergänzenden Charakter der Sozialhilfe und verlangt vom jeweiligen Ansprecher, dass er alles Zumutbare zur Behebung der eigenen Notlage unternimmt, insbesondere die eigene Arbeitskraft ein- setzt und eine zumutbare Erwerbstätigkeit annimmt, bevor staatliche Für- sorgeleistungen in Anspruch genommen werden können (vgl. BGE 139 I 218 E.3.3 und E.3.5, 130 I 71 E.5.3; PVG 2009 Nr. 18 E.3c). Gemäss Art. 2 Abs. 1 UG bestimmt die zuständige Sozialbehörde Art und Mass der Un-

- 7 - terstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtli- chen und persönlichen Verhältnisse. Für die Bemessung der Unterstüt- zung durch die zuständige Gemeinde sind gemäss Art. 1 Abs. 1 der Aus- führungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz (ABzUG; BR 546.270) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (nachfolgend: SKOS-Richtlinien) einschliesslich des Kapitels "Praxishil- fen" mit gewissen Konkretisierungen und Einschränkungen massgebend (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 23 1 vom 8. Februar 2023 E.3, U 22 76 vom 11. Januar 2023 E.5.1, U 22 33 vom 21. Juni 2022 E.3.1, U 22 1 vom 22. Februar 2022 E.3.1, U 21 89 vom 8. Februar 2022 E.4.1.1, U 20 38 vom 3. Februar 2021 E.2.1.1, U 19 98 vom 7. Januar 2020 E.4.1 und U 18 57 vom 24. Oktober 2018 E.2.1). 5.1. Beschäftigungs- und Integrationsprogramme sollen dazu beitragen, dass ein Ansprecher für seinen Unterhalt, wenigstens teilweise, selber aufkommen kann oder zumindest die Aussichten auf eine Wiedereingliederung ins Erwerbsleben verbessert werden. Sie sind Ausdruck der dem Ansprecher obliegenden Verpflichtung zur Minderung seiner Unterstützungsbedürftigkeit und des Subsidiaritätsprinzips (vgl. BGE 139 I 218 E.4.2, 130 I 71 E.5.4; SKOS-Richtlinien, Version vom 1. Januar 2023, Kapitel A.4.1.). Aus diesen Gründen sind solche Anordnungen grundsätzlich zulässig, sofern die Massnahmen im Einzelfall zweckmässig und zumutbar sind. Was als zumutbare Arbeit gilt, wird im Sozialhilferecht nicht definiert, weshalb hilfsweise die arbeitslosenversicherungsrechtliche Umschreibung nach Art. 16 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) herangezogen wird (vgl. BGE 130 I 71 E.5.3; PVG 2009 Nr. 18 E.3c; STUDER, Sozialhilferechtliche Beschäftigungsverhältnisse: zwischen Subsidiarität, Gegenleistung und Zumutbarkeit, Analyse der schweizerischen Praxis aus

- 8 - verfassungs- und völkerrechtlicher Sicht, Diss. 2021, S. 180 und S. 183, abrufbar über open access [Dike-Verlag]). Eine Arbeit gilt danach insbesondere dann als unzumutbar, wenn sie nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherigen Tätigkeiten des Versicherten Rücksicht nimmt (Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG), wobei ein Arbeitsangebot das Fähigkeits- oder Fertigkeitsniveau der betroffenen Person auch unterschreiten, nicht aber zu einer Überforderung führen darf (vgl. BGE 139 I 218 E.4.4, 130 I 71 E.5.3; STUDER, a.a.O., S. 175), oder aber dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand nicht angemessen Rechnung trägt (Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG). 5.2. Vorliegend werden vom Beschwerdeführer keine konkreten Hinderungsgründe benannt, welche eine Teilnahme an einem Gemeindeeinsatz als unzumutbar erscheinen lassen. Soweit er sinngemäss vorbringt, an einem Gemeindeeinsatz nicht teilnehmen zu können, da er mit Blick auf das Erlernen der deutschen Sprache genügend Zeit benötige, um Hausaufgaben zu erledigen und sich auf die Deutschlektionen vorzubereiten, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschwerdeführer unterzeichnete unstreitig einen Vertrag für ein Praktikum beim D._____ für die Zeit vom 27. März 2023 bis am

27. September 2023, welches er in zeitlicher Hinsicht zumindest teilweise parallel zum Deutschkurs, welcher vom 6. März 2023 bis am 24. April 2023 dauerte, absolviert hätte (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 1 S. 1 f.). Der Grund für den Abbruch des Praktikums war – soweit ersichtlich

– denn auch nicht ein allfälliger Zeitdruck, die Hausaufgaben zu erledigen und den Schulstoff vorzubereiten (vgl. Bf-act. 2 und 3 sowie Replik des Beschwerdeführers vom 24. Mai 2023). Dafür spricht auch, dass der Beschwerdeführer das Praktikum unstreitig gleich am ersten Tag abgebrochen hat (vgl. Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 12. Mai 2023 S. 2). Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass die

- 9 - Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zusicherte, bei der Festlegung der Arbeitszeiten für den Gemeindeeinsatz die Deutschlektionen genauso wie die Termine beim Amt für Migration und Zivilrecht betreffend Integrationsprozess sowie beim Arzt oder allfällige Schnuppereinsätze zu berücksichtigen, mithin die Einsatzzeiten entsprechend individuell anzupassen (vgl. Bf-act. 1 S. 2). Darauf ist sie zu behaften. Da der Beschwerdeführer demnach die Deutschlektionen, den Integrationsprozess beim Amt für Migration und Zivilrecht und die Arzttermine nicht zusätzlich zum Gemeindeeinsatz wahrnehmen müsste, sondern in diesem Umfang davon befreit wäre, werden diese (Integrations-)Bemühungen durch den Gemeindeeinsatz nicht gefährdet. Auch ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, seine Hausaufgaben neben der Teilnahme an einem Gemeindeeinsatz zu erledigen, insbesondere da die Einsätze von montags bis donnerstags stattfinden können (vgl. Bf-act. 1 S. 2). Der Beschwerdeführer wird denn auch bei Antritt einer Ausbildung – die er demnächst beginnen möchte – neben der Arbeit und dem Besuch der Berufsschule weitere Tätigkeiten in der Frei- zeit erledigen müssen. Zudem weist das bei den Akten liegende Arztzeugnis von Dr. med. E._____, Psychiatrie und Psychotherapie, vom

29. April 2023 lediglich eine volle Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. April 2023 bis am 31. Mai 2023 aus (vgl. Bf-act. 4). Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in gesundheitlicher Hinsicht vor dem 1. April 2023 bzw. dem 27. März 2023 (Praktikumsbeginn) und seit dem 1. Juni 2023 in der Lage war bzw. ist, an einem Gemeindeeinsatz teilzunehmen. Davon scheint denn auch die Beschwerdegegnerin mit Blick auf das der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 24. Mai 2023 beigelegte und von ihr akzeptierte ärztliche Zeugnis von Dr. med. E._____ vom 29. April 2023 auszugehen (vgl. Bf-act. 2 und Bg-act. 4 sowie Duplik der Beschwerdegegnerin vom

1. Juni 2023). Insofern erweist sich die in Frage stehende Auflage für den

- 10 - Fall, dass der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und arbeitsfähig ist, als zumutbar. Daneben ist eine Teilnahme an einem Gemeindeeinsatz zweckmässig. 5.3. Die Weisung zur Teilnahme an einem Gemeindeeinsatz erweist sich denn auch als verhältnismässig. Sie stimmt mit den Zwecken der Sozialhilfe überein, die berufliche und soziale Integration sowie das eigenverantwortliche Handeln des Sozialhilfeempfängers zu fördern. Damit erweist sie sich als zielführend und dient – insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine aufenthaltsberechtigte Person handelt – auch dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung von auf längere Sicht sozialhilfeabhängigen Personen (vgl. BGE 139 I 218 E.4.2, 130 I 71 E.5.4). Denn dabei ist zu berücksichtigen, dass mit der Teilnahme an einem Gemeindeeinsatz die Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhöht werden können, da ein Sozialhilfeempfänger (wieder) an einen geregelten und strukturierten Berufsalltag gewöhnt wird. Bei der Stellensuche kann sich die Teilnahme an einem Gemeindeeinsatz positiv auswirken, da gegenüber allfälligen Arbeitgebern ein Ausweis über geleistete Arbeit vorliegt. Die pauschale Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die Teilnahme an einem Gemeindeeinsatz für seine sprachliche und berufliche Integration nicht förderlich sei, erweist sich vor diesem Hintergrund als nicht nachvollziehbar. Zudem belegt er sein Vorbringen, dass im Rahmen eines Gemeindeeinsatzes nicht viel gesprochen werde und jeder für sich die Arbeit verrichte, nicht. Vielmehr ist gemäss der vom Beschwerdeführer angegebenen Fachstelle Integration gerade der Arbeitsplatz ein idealer Ort, um die Sprachkenntnisse anzuwenden, zu festigen und zu erweitern (vgl. https://www.gr.ch/DE/themen/Integration/integrationgr/unternehmen/ Seiten/default.aspx, zuletzt besucht am 27. Juni 2023). Auch kann mit Blick auf den vom Beschwerdeführer geltend gemachten geregelten Alltag

- 11 - (Deutschkurs und Termine) nicht von einem Angewöhnen an einen strukturierten Berufsalltag gesprochen werden. Schliesslich hielt das Bundesgericht in BGE 139 I 218 dafür, dass die Verpflichtung zur Annahme einer konkreten Arbeit oder zur Teilnahme an Beschäftigungs- und Integrationsprogrammen im Einzelfall in der Regel eine verhältnismässige Weisung darstellt (vgl. dortige E.4.3). Auch vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb die Teilnahme an einem Gemeindeeinsatz unverhältnismässig sein sollte. 6.1. Aus den die Sozialhilfe prägenden Grundsätzen der Eigenverantwortung und der Subsidiarität folgt – wie bereits dargelegt (vgl. E.4.2 oben) –, dass hilfesuchende Personen dazu verpflichtet sind, alles Zumutbare zur Behebung der eigenen Notlage zu unternehmen, insbesondere die eigene Arbeitskraft einzusetzen und eine zumutbare Erwerbstätigkeit anzunehmen. Ist eine hilfeempfangende Person objektiv in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist sie verpflichtet, sich um eine solche zu bemühen. Es darf von ihr demzufolge auch verlangt werden, dass sie entsprechende Bemühungen nachweist. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung – wie bereits dargelegt (vgl. E.5.1 oben) – auf die arbeitslosenversicherungsrechtliche Umschreibung abzustellen. 6.2. Vorliegend macht der Beschwerdeführer selber geltend, dass er demnächst eine Ausbildung beginnen wolle und mit seinem Jobcoach auf eine Lehrstelle als Assistent Gesundheit EBA / Fachmann Gesundheit EFZ hinarbeite (vgl. Beschwerde vom 21. April 2023 S. 1). Es ist deshalb davon auszugehen, dass er in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Weshalb die Auflage zum Nachweis von Arbeitsbemühungen nicht zumutbar sein soll, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht konkret dargelegt. Soweit er sinngemäss vorbringt, der entsprechenden Auflage nicht nachkommen zu

- 12 - können, da sein Integrationsprozess im Falle einer Zusage gestoppt werden müsste, was nicht dem Ziel des Kantons bzw. der Fachstelle Inte- gration entspreche, ist er nicht zu hören. Wie die Beschwerdegegnerin be- reits im angefochtenen Entscheid ausgeführt hat, muss der Beschwerde- führer sich auch im Rahmen der Lehrstellensuche bewerben. Dabei aner- kennt sie, dass diese Bewerbungsschreiben als Arbeitsbemühungen an- gerechnet werden (vgl. Bf-act. 1 S. 2 oben). Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass das Erlernen der deutschen Sprache und das Absolvieren einer Ausbildung für die Integration in der Schweiz wichtig sind. Die Teilnahme am Wirtschaftsleben trägt – wie dargelegt (vgl. E.5.3 hiervor) – zur Erfüllung dieses Zwecks und damit zur sprachlichen Integra- tion ohne Weiteres bei. Auch wenn der Beschwerdeführer eine Stelle als Aushilfe annehmen würde, wäre es ihm während diesem laufenden An- stellungsverhältnis – entgegen seiner Auffassung – nicht verwehrt, sich um einen Ausbildungsplatz zu bemühen. In diesem Fall wäre es ihm eben- falls zuzumuten, einen allfälligen Deutschkurs ausserhalb der Arbeitszeit weiterzuführen. Denn wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, wird der Beschwerdeführer auch bei Antritt einer Ausbildung – die er dem- nächst beginnen möchte – neben der Arbeit und dem Besuch der Berufs- schule weitere Tätigkeiten bzw. einen allfälligen Deutschkurs in der Frei- zeit erledigen resp. absolvieren müssen. Vor diesem Hintergrund kann nicht von einer Verletzung der Auflage gemäss Dispositiv-Ziff. 8 der Ver- fügung vom 22. Februar 2023 gesprochen werden. Aus den Akten ergibt sich sodann nicht, inwiefern die Auflage zum Nachweis von Arbeitsbemühungen für den Beschwerdeführer aus anderen Gründen, beispielsweise aufgrund seines Gesundheitszustands – abgesehen von der Zeit vom 1. April 2023 (bzw. 27. März 2023) bis am 31. Mai 2023 –, unzumutbar sein könnte (vgl. dazu E.5.2 oben).

- 13 - 6.3. Ferner wird die Anzahl der verlangten Arbeitsbemühungen (monatlich mindestens acht) vom Beschwerdeführer nicht moniert. Auch erhebt er keine konkreten Beanstandungen gegen die weiteren Anordnungen in Dispositiv-Ziff. 9 der Verfügung vom 22. Februar 2023 (vgl. Bg-act. 1 S. 2). 6.4. Sodann ist die Weisung, wonach der Beschwerdeführer für den Fall, dass er keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und arbeitsfähig ist, mindestens acht Arbeitsbemühungen pro Monat einzureichen hat, geeignet, die finanzielle Selbstständigkeit des Beschwerdeführers herzustellen. Auch erweist sie sich als erforderlich, um dieses Ziel zu erreichen, denn anders als durch Bewerbungen lässt sich in der Regel keine Stelle finden. 7.1. Mit Blick auf die sozialhilferechtliche Pflicht zur Minderung der Bedürftigkeit (vgl. SKOS-Richtlinien, Version vom 1. Januar 2023, Kapitel A.4.1.) wird von unterstützten Personen in familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften erwartet, dass sie im Rahmen ihrer zeitlichen und persönlichen Möglichkeiten den Haushalt für nicht unterstützte berufstätige Kinder, Eltern oder Partner im selben Haushalt führen. Eine Haushaltsführung durch die von der Sozialhilfe unterstützte Person kann nur dann erwartet werden, wenn sie in einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft lebt – Zweck-Wohngemeinschaften sind ausgeschlossen –, sie zeitlich und persönlich zur Haushaltsführung in der Lage ist, wobei insbesondere ihre Gesundheit, Erwerbstätigkeit und die Teilnahme an Ausbildungs- oder Integrationsmassnahmen zu berücksichtigen sind, und ihre Mitbewohner selber voll erwerbstätig sind – besteht nur eine Teil-Erwerbstätigkeit, ist davon auszugehen, dass der Haushalt teilweise selber geführt wird, weshalb die mögliche Entschädigung entsprechend zu reduzieren ist (vgl. SKOS-Richtlinien, Version vom 1. Januar 2023, Kapitel D.4.5. und Erläuterungen dazu). Paare oder Gruppen, welche die Haushaltsfunktionen wie Einkaufen, Kochen, Waschen, Bügeln, Reinigung/Unterhalt der Wohnung

- 14 - gemeinsam ausüben und/oder finanzieren, also zusammenleben, ohne eine Unterstützungseinheit zu bilden, werden in der Sozialhilfe als familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften behandelt (vgl. SKOS-Richtlinien, Version vom 1. Januar 2023, Erläuterungen zu Kapitel C.3.1.; WIZENT, Sozialhilferecht, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 674 und Rz. 702). Als Zweck-Wohngemeinschaften werden demgegenüber Personengruppen verstanden, die mit dem Zweck zusammenwohnen, die Miet- und Nebenkosten gering zu halten. Die Ausübung und Finanzierung der Haushaltsfunktionen erfolgt vorwiegend getrennt (vgl. SKOS- Richtlinien, Version vom 1. Januar 2023, Erläuterungen zu Kapitel C.3.2.; WIZENT, a.a.O., Rz. 674). Grundsätzlich ist auf die effektiven Verhältnisse abzustellen, also auf die effektive Aufgabenteilung. Allerdings ist es oft kaum möglich, die Verhältnisse von Amtes wegen eindeutig festzustellen, weshalb die Rollenverteilung aufgrund äusserer Indizien (z.B. Arbeitspensa und Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit der betroffenen Personen) beurteilt wird (vgl. WIZENT, a.a.O., Rz. 714). Die Anrechnung einer Haushaltsentschädigung ist von vornherein nur dann zulässig, wenn hinsichtlich der Haushaltsarbeiten tatsächliche geldwerte Vorteile erzielt werden (wichtige Kriterien: Gesundheitszustand und zeitliche Verfügbarkeit der unterstützten Person) und die nicht unterstützte Person zur Leistung eines Entgelts finanziell überhaupt in der Lage ist (vgl. WIZENT, a.a.O., Rz. 708; DERS., Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 471 f.). 7.2. Die Haushaltsführung ist von den Mitbewohnern zu entschädigen. Die Höhe der Entschädigung ist von der geleisteten Arbeit der unterstützten Person und dem Einkommen der Mitbewohner abhängig. Die finanzielle Leistungsfähigkeit der Mitbewohner wird auf Grundlage des erweiterten SKOS-Budgets bestimmt, allenfalls unter Berücksichtigung eines Vermögensverzehrs. Von einem daraus resultierenden Überschuss kann

- 15 - der unterstützten Person bis zu dessen Hälfte als Entschädigung für die Haushaltsführung angerechnet werden, maximal jedoch CHF 950.-- für jeden leistungspflichtigen Mitbewohner (vgl. SKOS-Richtlinien, Version vom 1. Januar 2023, Kapitel D.4.5. und Erläuterungen dazu). 7.3. Vorliegend lebt der Beschwerdeführer unbestrittenermassen unter anderem gemeinsam mit seinem Bruder in einer Wohnung. Soweit er geltend macht, dass seine Mutter Hausfrau sei und sie den Haushalt erledige, kann er daraus mit Blick auf das Gesagte nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. E.7.1 oben). Zudem bestreitet der Beschwerdeführer zwar nicht ausdrücklich, in einer familienähnlichen Wohnsituation zu leben, bringt aber vor, lediglich seinen Anteil am Haushalt zu erledigen. Der zuständigen Behörde ist es aus naheliegenden Gründen kaum möglich festzustellen, ob mehrere in einem gemeinsamen Haus oder in einer gemeinsamen Wohnung lebende Personen im konkreten Fall die Haushaltsfunktionen gemeinsam oder getrennt ausüben oder finanzieren (vgl. E.7.1 oben). Die sich aus Art. 11 VRG ergebende Pflicht der Verwaltungsbehörden, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, stösst hier an Grenzen. Die Behörde ist allerdings gehalten, die Verhältnisse aufgrund äusserer Indizien abzuschätzen (vgl. E.7.1 oben). Dass die Beschwerdegegnerin die vorliegende Rollenverteilung aufgrund von äusseren Indizien (z.B. Arbeitspensa sowie Arbeits- und Leistungsfähigkeit der betroffenen Personen) beurteilt hätte, ergibt sich aus den Akten indes nicht. Vielmehr ging sie ohne Weiteres von einer familienähnlichen Wohnsituation aus, obwohl der Beschwerdeführer den diesbezüglichen Einwand bereits in seiner Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. Februar 2023 vorgebracht hatte (vgl. Bg-act. 2). Es wäre der Beschwerdegegnerin möglich und zumutbar gewesen, die erforderlichen Abklärungen zu veranlassen, insbesondere da der Beschwerdeführer gemäss seinen Ausführungen bereit ist, sämtliche

- 16 - Unterlagen einzureichen (vgl. Beschwerde des Beschwerdeführers vom

21. April 2023 S. 2), und seine Sozialarbeiterin ebenfalls das Nachreichen von Unterlagen in Aussicht stellte (vgl. Bf-act. 1 S. 2). Indem sie es somit unterlassen hat, die Verhältnisse anhand äusserer Indizien abzuklären, hat sie ihre Untersuchungspflicht verletzt (vgl. Art. 11 VRG). Ausserdem setzt die Anrechnung einer Haushaltsentschädigung – wie bereits dargelegt (vgl. E.7.1 oben) – voraus, dass die Mitbewohner der unterstützten Person (voll) erwerbstätig sowie finanziell zur Leistung einer Entschädigung in der Lage sind. Den Akten fehlen jegliche Angaben zur Beschäftigungs- und Lohnsituation des Bruders des Beschwerdeführers. Die Beschwerdegegnerin rechnete dem Beschwerdeführer gestützt auf die Angaben gemäss Budget des Amts für Migration und Zivilrecht Graubünden eine Haushaltsentschädigung in der Höhe von CHF 150.-- als Einkommen an (vgl. Bf-act. 1 S. 2). Wie dieser Betrag genau zustande kam, erschliesst sich dem Gericht nicht. Sollte dabei die Haushaltsentschädigung hypothetisch angerechnet worden sein, ist festzuhalten, dass sich die Bemessung der Haushaltsentschädigung grundsätzlich auf konkrete Beschäftigungs- und Lohnangaben zu beziehen hat (vgl. WIZENT, Sozialhilferecht, Rz. 714; DERS., Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, S. 471). Die Berechnung aufgrund eines hypothetischen Einkommens rechtfertigt sich nur dann, wenn die erforderlichen Unterlagen nicht anderweitig beschafft werden können (vgl. WIZENT, Sozialhilferecht, Rz. 713; DERS., Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, S. 474). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereit ist, sämtliche Unterlagen einzureichen (vgl. Beschwerde des Beschwerdeführers vom 21. April 2023 S. 2), und das Nachreichen solcher auch von seiner Sozialarbeiterin in Aussicht gestellt wurde (vgl. Bf-act. 1 S. 2). Es wäre der Beschwerdegegnerin somit möglich und zumutbar gewesen, die erforderlichen Abklärungen zu treffen und die fehlenden Unterlagen einzuholen. Indem sie darauf verzichtet hat,

- 17 - hat sie ihre Untersuchungspflicht verletzt (vgl. Art. 11 VRG). Im Rahmen der noch vorzunehmenden Abklärungen werden sodann die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ebenfalls zu würdigen sein (vgl. E.7.1 oben). 8. Im Ergebnis sind die Auflagen betreffend Arbeitsbemühungen und Gemeindeeinsatz für den Fall, dass der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und arbeitsfähig ist, nicht zu beanstanden. Hingegen durfte die Beschwerdegegnerin nicht ohne weitere Abklärungen an der Anrechnung einer Entschädigung für die Haushaltsführung in der Höhe von CHF 150.-- als Einkommen festhalten. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen und die Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Ent- scheids, soweit die Entschädigung für die Haushaltsführung betreffend, aufzuheben. Die Angelegenheit ist zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurück- zuweisen. 9.1. Gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten grundsätzlich zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin und zu zwei Dritteln dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Obwohl dieser vorliegend kein Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat, wer- den ausnahmsweise keine Verfahrenskosten erhoben, da der Beschwer- deführer als Sozialhilfeempfänger offensichtlich bedürftig und in der Sache grösstenteils unterlegen ist. Desgleichen wird gegenüber der Beschwer- degegnerin darauf verzichtet, Gerichtskosten zu erheben. 9.2. Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich ver- treten war, steht ihm keine reduzierte Parteientschädigung zu. Auch der teilweise obsiegenden Beschwerdegegnerin wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zugesprochen.

- 18 - III. Demnach erkennt das Gericht:

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Der am C._____ geborene A._____ ist anerkannter Flüchtling (Ausweis B) und lebt unter anderem mit seinem Bruder in einer gemeinsamen Woh- nung. Er reichte am 1. Februar 2023 bei der Gemeinde B._____ ein Ge- such um öffentlich-rechtliche Unterstützung ab dem 1. Januar 2023 bis am

30. Juni 2023 ein.

E. 2 Mit Verfügung vom 22. Februar 2023 hiess die Sozialkommission der Ge- meinde B._____ das Gesuch gut und sprach A._____ ab dem 1. Januar 2023 bis am 30. Juni 2023 eine öffentlich-rechtliche Unterstützung von monatlich CHF 834.-- (exkl. Krankenversicherung) zu. Im Sozialhilfebud- get von A._____ rechnete sie eine Entschädigung für die Haushalts- führung in der Höhe von CHF 150.-- als Einkommen an. Gleichzeitig wurde A._____ die Auflage erteilt, monatlich mindestens acht schriftliche Arbeits- bemühungen inkl. Stelleninserate und Absagen mit dem Formular "Nach- weis der persönlichen Arbeitsbemühungen" beim Sozialamt der Ge- meinde B._____ einzureichen; die Auszahlung erfolge erst nach Abgabe des Formulars oder der schriftlichen Absagen, normalerweise auf den ers- ten Arbeitstag des Monats; bei Krankheit oder Unfall sei A._____ verpflich- tet, ein Arztzeugnis vorzulegen (Dispositiv-Ziff. 9). Zudem hielt die Ge- meinde fest, im Rahmen der sozialen Integration werde im Verlauf der Un- terstützungsperiode ein Gemeindeeinsatz geprüft; einem allfälligen schrift- lichen Aufgebot habe A._____ Folge zu leisten (Dispositiv-Ziff. 10).

E. 3 Nachdem A._____ dagegen am 9. März 2023 Beschwerde beim Gemein- devorstand B._____ erhoben und seine Sozialarbeiterin beim Sozialamt B._____ mit E-Mail vom 24. März 2023 einen Vertrag für ein Praktikum beim D._____ für die Zeit vom 27. März 2023 bis am 27. September 2023 eingereicht hatte, hielt der Gemeindevorstand mit Beschwerdeentscheid vom 3. April 2023 in Abweisung der Beschwerde an sämtlichen Auflagen

- 3 - gemäss Verfügung vom 22. Februar 2023 fest, solange A._____ keiner Erwerbstätigkeit nachgehe (Dispositiv-Ziff. 1). Zudem entschied er, auf- grund der neuen Arbeitssituation (Praktikum) würden die Einreichung der Arbeitsbemühungen, der Gemeindeeinsatz und der Haushaltsführungs- beitrag hinfällig; bei Aufgabe und Beendigung des Praktikums würden die Auflagen neu überprüft (Dispositiv-Ziff. 2).

E. 4 Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 21. April 2023 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragte sinngemäss, von den angeordneten Auflagen betreffend Arbeitsbemühungen und Gemeindeeinsatz sowie der Anrechnung einer Entschädigung für die Haushaltsführung sei abzusehen. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, es sei unklar, was das Ziel des Nachweises von monatlich acht Arbeitsbemühungen sei. Im Falle einer Zusage müsste er einer Arbeit nachgehen. Dies würde für seine In- tegration in der Schweiz bedeuten, dass dieser Prozess gestoppt werden müsste, was nicht dem Ziel des Kantons bzw. der Fachstelle Integration entspreche. Aktuell besuche er am Montag-, Mittwoch- sowie Freitagvor- mittag den Deutschkurs B1/1 und arbeite mit seinem Jobcoach auf eine Lehrstelle als Assistent Gesundheit EBA / Fachmann Gesundheit EFZ hin. Das Aufgebot zum Gemeindeeinsatz vom 22. Februar 2023 sei für seine sprachliche und berufliche Integration nicht förderlich. Betreffend Entschä- digung für die Haushaltsführung könne der Verfügung vom 22. Februar 2023 nichts entnommen werden. Da er mit der Integration voll ausgelastet sei, könne er lediglich seinen Anteil am Haushalt erledigen.

E. 4.1 Das Asylgesetz (AsylG; SR 142.31) verweist betreffend Ausrichtung von Sozialhilfe grundsätzlich auf das kantonale Recht (Art. 82 Abs. 1 AsylG). Bei der Unterstützung ist der besonderen Lage von Flüchtlingen, die – wie vorliegend – einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung haben, Rech- nung zu tragen; namentlich soll die berufliche, soziale und kulturelle Inte- gration erleichtert werden (Art. 82 Abs. 5 AsylG) (vgl. SCHALLER SCHENK, Das Individualisierungsprinzip, Bedeutung in der Sozialhilfe aus verfas- sungs- und verwaltungsrechtlicher Perspektive, Zürich/St. Gallen 2016, S. 55 f.).

E. 4.2 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind (Art. 12 BV). Diese verfassungsmässigen An- sprüche werden durch die kantonale Gesetzgebung konkretisiert; jede be- dürftige Person hat Anspruch auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger (Kantonales Unterstützungsgesetz [UG]; BR 546.250) ist bedürftig, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln auf- kommen kann. Diese Bestimmung bekennt sich zum Grundsatz der Sub- sidiarität, welcher das Sozialhilferecht durchdringt. Das Subsidiaritätsprin- zip betont dabei den ergänzenden Charakter der Sozialhilfe und verlangt vom jeweiligen Ansprecher, dass er alles Zumutbare zur Behebung der eigenen Notlage unternimmt, insbesondere die eigene Arbeitskraft ein- setzt und eine zumutbare Erwerbstätigkeit annimmt, bevor staatliche Für- sorgeleistungen in Anspruch genommen werden können (vgl. BGE 139 I 218 E.3.3 und E.3.5, 130 I 71 E.5.3; PVG 2009 Nr. 18 E.3c). Gemäss Art. 2 Abs. 1 UG bestimmt die zuständige Sozialbehörde Art und Mass der Un-

- 7 - terstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtli- chen und persönlichen Verhältnisse. Für die Bemessung der Unterstüt- zung durch die zuständige Gemeinde sind gemäss Art. 1 Abs. 1 der Aus- führungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz (ABzUG; BR 546.270) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (nachfolgend: SKOS-Richtlinien) einschliesslich des Kapitels "Praxishil- fen" mit gewissen Konkretisierungen und Einschränkungen massgebend (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 23 1 vom 8. Februar 2023 E.3, U 22 76 vom 11. Januar 2023 E.5.1, U 22 33 vom 21. Juni 2022 E.3.1, U 22 1 vom 22. Februar 2022 E.3.1, U 21 89 vom 8. Februar 2022 E.4.1.1, U 20 38 vom 3. Februar 2021 E.2.1.1, U 19 98 vom 7. Januar 2020 E.4.1 und U 18 57 vom 24. Oktober 2018 E.2.1).

E. 5 Mit Vernehmlassung vom 12. Mai 2023 (Datum Poststempel) beantragte die Gemeinde B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, dass die Auflagen gemäss Verfügung vom 22. Februar 2023 nicht zum Tragen kämen, solange der Beschwerdeführer einer Beschäftigung

- 4 - nachgehe oder mit einem Arztzeugnis seine Arbeitsunfähigkeit nachwei- sen könne. Solange der Beschwerdeführer jedoch keiner Beschäftigung nachgehe und arbeitsfähig sei, müssten die besagten Auflagen eingehal- ten werden. Das am 27. März 2023 begonnene Praktikum habe der Be- schwerdeführer gleichentags abgebrochen, worüber er das Sozialamt we- der informiert noch ein Arztzeugnis eingereicht habe. Auch habe der Be- schwerdeführer keine Arbeitsbemühungen eingereicht und sich nicht für die Arbeit im Gemeindeeinsatz gemeldet. Somit sei die Mitwirkungs- und Meldepflicht verletzt worden. Zudem würde die Aufnahme einer Arbeit den Integrationsprozess nicht gefährden.

E. 5.1 Beschäftigungs- und Integrationsprogramme sollen dazu beitragen, dass ein Ansprecher für seinen Unterhalt, wenigstens teilweise, selber aufkommen kann oder zumindest die Aussichten auf eine Wiedereingliederung ins Erwerbsleben verbessert werden. Sie sind Ausdruck der dem Ansprecher obliegenden Verpflichtung zur Minderung seiner Unterstützungsbedürftigkeit und des Subsidiaritätsprinzips (vgl. BGE 139 I 218 E.4.2, 130 I 71 E.5.4; SKOS-Richtlinien, Version vom 1. Januar 2023, Kapitel A.4.1.). Aus diesen Gründen sind solche Anordnungen grundsätzlich zulässig, sofern die Massnahmen im Einzelfall zweckmässig und zumutbar sind. Was als zumutbare Arbeit gilt, wird im Sozialhilferecht nicht definiert, weshalb hilfsweise die arbeitslosenversicherungsrechtliche Umschreibung nach Art. 16 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) herangezogen wird (vgl. BGE 130 I 71 E.5.3; PVG 2009 Nr. 18 E.3c; STUDER, Sozialhilferechtliche Beschäftigungsverhältnisse: zwischen Subsidiarität, Gegenleistung und Zumutbarkeit, Analyse der schweizerischen Praxis aus

- 8 - verfassungs- und völkerrechtlicher Sicht, Diss. 2021, S. 180 und S. 183, abrufbar über open access [Dike-Verlag]). Eine Arbeit gilt danach insbesondere dann als unzumutbar, wenn sie nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherigen Tätigkeiten des Versicherten Rücksicht nimmt (Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG), wobei ein Arbeitsangebot das Fähigkeits- oder Fertigkeitsniveau der betroffenen Person auch unterschreiten, nicht aber zu einer Überforderung führen darf (vgl. BGE 139 I 218 E.4.4, 130 I 71 E.5.3; STUDER, a.a.O., S. 175), oder aber dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand nicht angemessen Rechnung trägt (Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG).

E. 5.2 Vorliegend werden vom Beschwerdeführer keine konkreten Hinderungsgründe benannt, welche eine Teilnahme an einem Gemeindeeinsatz als unzumutbar erscheinen lassen. Soweit er sinngemäss vorbringt, an einem Gemeindeeinsatz nicht teilnehmen zu können, da er mit Blick auf das Erlernen der deutschen Sprache genügend Zeit benötige, um Hausaufgaben zu erledigen und sich auf die Deutschlektionen vorzubereiten, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschwerdeführer unterzeichnete unstreitig einen Vertrag für ein Praktikum beim D._____ für die Zeit vom 27. März 2023 bis am

27. September 2023, welches er in zeitlicher Hinsicht zumindest teilweise parallel zum Deutschkurs, welcher vom 6. März 2023 bis am 24. April 2023 dauerte, absolviert hätte (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 1 S. 1 f.). Der Grund für den Abbruch des Praktikums war – soweit ersichtlich

– denn auch nicht ein allfälliger Zeitdruck, die Hausaufgaben zu erledigen und den Schulstoff vorzubereiten (vgl. Bf-act. 2 und 3 sowie Replik des Beschwerdeführers vom 24. Mai 2023). Dafür spricht auch, dass der Beschwerdeführer das Praktikum unstreitig gleich am ersten Tag abgebrochen hat (vgl. Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 12. Mai 2023 S. 2). Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass die

- 9 - Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zusicherte, bei der Festlegung der Arbeitszeiten für den Gemeindeeinsatz die Deutschlektionen genauso wie die Termine beim Amt für Migration und Zivilrecht betreffend Integrationsprozess sowie beim Arzt oder allfällige Schnuppereinsätze zu berücksichtigen, mithin die Einsatzzeiten entsprechend individuell anzupassen (vgl. Bf-act. 1 S. 2). Darauf ist sie zu behaften. Da der Beschwerdeführer demnach die Deutschlektionen, den Integrationsprozess beim Amt für Migration und Zivilrecht und die Arzttermine nicht zusätzlich zum Gemeindeeinsatz wahrnehmen müsste, sondern in diesem Umfang davon befreit wäre, werden diese (Integrations-)Bemühungen durch den Gemeindeeinsatz nicht gefährdet. Auch ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, seine Hausaufgaben neben der Teilnahme an einem Gemeindeeinsatz zu erledigen, insbesondere da die Einsätze von montags bis donnerstags stattfinden können (vgl. Bf-act. 1 S. 2). Der Beschwerdeführer wird denn auch bei Antritt einer Ausbildung – die er demnächst beginnen möchte – neben der Arbeit und dem Besuch der Berufsschule weitere Tätigkeiten in der Frei- zeit erledigen müssen. Zudem weist das bei den Akten liegende Arztzeugnis von Dr. med. E._____, Psychiatrie und Psychotherapie, vom

29. April 2023 lediglich eine volle Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. April 2023 bis am 31. Mai 2023 aus (vgl. Bf-act. 4). Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in gesundheitlicher Hinsicht vor dem 1. April 2023 bzw. dem 27. März 2023 (Praktikumsbeginn) und seit dem 1. Juni 2023 in der Lage war bzw. ist, an einem Gemeindeeinsatz teilzunehmen. Davon scheint denn auch die Beschwerdegegnerin mit Blick auf das der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 24. Mai 2023 beigelegte und von ihr akzeptierte ärztliche Zeugnis von Dr. med. E._____ vom 29. April 2023 auszugehen (vgl. Bf-act. 2 und Bg-act. 4 sowie Duplik der Beschwerdegegnerin vom

1. Juni 2023). Insofern erweist sich die in Frage stehende Auflage für den

- 10 - Fall, dass der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und arbeitsfähig ist, als zumutbar. Daneben ist eine Teilnahme an einem Gemeindeeinsatz zweckmässig.

E. 5.3 Die Weisung zur Teilnahme an einem Gemeindeeinsatz erweist sich denn auch als verhältnismässig. Sie stimmt mit den Zwecken der Sozialhilfe überein, die berufliche und soziale Integration sowie das eigenverantwortliche Handeln des Sozialhilfeempfängers zu fördern. Damit erweist sie sich als zielführend und dient – insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine aufenthaltsberechtigte Person handelt – auch dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung von auf längere Sicht sozialhilfeabhängigen Personen (vgl. BGE 139 I 218 E.4.2, 130 I 71 E.5.4). Denn dabei ist zu berücksichtigen, dass mit der Teilnahme an einem Gemeindeeinsatz die Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhöht werden können, da ein Sozialhilfeempfänger (wieder) an einen geregelten und strukturierten Berufsalltag gewöhnt wird. Bei der Stellensuche kann sich die Teilnahme an einem Gemeindeeinsatz positiv auswirken, da gegenüber allfälligen Arbeitgebern ein Ausweis über geleistete Arbeit vorliegt. Die pauschale Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die Teilnahme an einem Gemeindeeinsatz für seine sprachliche und berufliche Integration nicht förderlich sei, erweist sich vor diesem Hintergrund als nicht nachvollziehbar. Zudem belegt er sein Vorbringen, dass im Rahmen eines Gemeindeeinsatzes nicht viel gesprochen werde und jeder für sich die Arbeit verrichte, nicht. Vielmehr ist gemäss der vom Beschwerdeführer angegebenen Fachstelle Integration gerade der Arbeitsplatz ein idealer Ort, um die Sprachkenntnisse anzuwenden, zu festigen und zu erweitern (vgl. https://www.gr.ch/DE/themen/Integration/integrationgr/unternehmen/ Seiten/default.aspx, zuletzt besucht am 27. Juni 2023). Auch kann mit Blick auf den vom Beschwerdeführer geltend gemachten geregelten Alltag

- 11 - (Deutschkurs und Termine) nicht von einem Angewöhnen an einen strukturierten Berufsalltag gesprochen werden. Schliesslich hielt das Bundesgericht in BGE 139 I 218 dafür, dass die Verpflichtung zur Annahme einer konkreten Arbeit oder zur Teilnahme an Beschäftigungs- und Integrationsprogrammen im Einzelfall in der Regel eine verhältnismässige Weisung darstellt (vgl. dortige E.4.3). Auch vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb die Teilnahme an einem Gemeindeeinsatz unverhältnismässig sein sollte.

E. 6 In seiner Replik vom 24. Mai 2023 vertiefte der Beschwerdeführer seinen Standpunkt.

E. 6.1 Aus den die Sozialhilfe prägenden Grundsätzen der Eigenverantwortung und der Subsidiarität folgt – wie bereits dargelegt (vgl. E.4.2 oben) –, dass hilfesuchende Personen dazu verpflichtet sind, alles Zumutbare zur Behebung der eigenen Notlage zu unternehmen, insbesondere die eigene Arbeitskraft einzusetzen und eine zumutbare Erwerbstätigkeit anzunehmen. Ist eine hilfeempfangende Person objektiv in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist sie verpflichtet, sich um eine solche zu bemühen. Es darf von ihr demzufolge auch verlangt werden, dass sie entsprechende Bemühungen nachweist. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung – wie bereits dargelegt (vgl. E.5.1 oben) – auf die arbeitslosenversicherungsrechtliche Umschreibung abzustellen.

E. 6.2 Vorliegend macht der Beschwerdeführer selber geltend, dass er demnächst eine Ausbildung beginnen wolle und mit seinem Jobcoach auf eine Lehrstelle als Assistent Gesundheit EBA / Fachmann Gesundheit EFZ hinarbeite (vgl. Beschwerde vom 21. April 2023 S. 1). Es ist deshalb davon auszugehen, dass er in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Weshalb die Auflage zum Nachweis von Arbeitsbemühungen nicht zumutbar sein soll, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht konkret dargelegt. Soweit er sinngemäss vorbringt, der entsprechenden Auflage nicht nachkommen zu

- 12 - können, da sein Integrationsprozess im Falle einer Zusage gestoppt werden müsste, was nicht dem Ziel des Kantons bzw. der Fachstelle Inte- gration entspreche, ist er nicht zu hören. Wie die Beschwerdegegnerin be- reits im angefochtenen Entscheid ausgeführt hat, muss der Beschwerde- führer sich auch im Rahmen der Lehrstellensuche bewerben. Dabei aner- kennt sie, dass diese Bewerbungsschreiben als Arbeitsbemühungen an- gerechnet werden (vgl. Bf-act. 1 S. 2 oben). Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass das Erlernen der deutschen Sprache und das Absolvieren einer Ausbildung für die Integration in der Schweiz wichtig sind. Die Teilnahme am Wirtschaftsleben trägt – wie dargelegt (vgl. E.5.3 hiervor) – zur Erfüllung dieses Zwecks und damit zur sprachlichen Integra- tion ohne Weiteres bei. Auch wenn der Beschwerdeführer eine Stelle als Aushilfe annehmen würde, wäre es ihm während diesem laufenden An- stellungsverhältnis – entgegen seiner Auffassung – nicht verwehrt, sich um einen Ausbildungsplatz zu bemühen. In diesem Fall wäre es ihm eben- falls zuzumuten, einen allfälligen Deutschkurs ausserhalb der Arbeitszeit weiterzuführen. Denn wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, wird der Beschwerdeführer auch bei Antritt einer Ausbildung – die er dem- nächst beginnen möchte – neben der Arbeit und dem Besuch der Berufs- schule weitere Tätigkeiten bzw. einen allfälligen Deutschkurs in der Frei- zeit erledigen resp. absolvieren müssen. Vor diesem Hintergrund kann nicht von einer Verletzung der Auflage gemäss Dispositiv-Ziff. 8 der Ver- fügung vom 22. Februar 2023 gesprochen werden. Aus den Akten ergibt sich sodann nicht, inwiefern die Auflage zum Nachweis von Arbeitsbemühungen für den Beschwerdeführer aus anderen Gründen, beispielsweise aufgrund seines Gesundheitszustands – abgesehen von der Zeit vom 1. April 2023 (bzw. 27. März 2023) bis am 31. Mai 2023 –, unzumutbar sein könnte (vgl. dazu E.5.2 oben).

- 13 -

E. 6.3 Ferner wird die Anzahl der verlangten Arbeitsbemühungen (monatlich mindestens acht) vom Beschwerdeführer nicht moniert. Auch erhebt er keine konkreten Beanstandungen gegen die weiteren Anordnungen in Dispositiv-Ziff. 9 der Verfügung vom 22. Februar 2023 (vgl. Bg-act. 1 S. 2).

E. 6.4 Sodann ist die Weisung, wonach der Beschwerdeführer für den Fall, dass er keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und arbeitsfähig ist, mindestens acht Arbeitsbemühungen pro Monat einzureichen hat, geeignet, die finanzielle Selbstständigkeit des Beschwerdeführers herzustellen. Auch erweist sie sich als erforderlich, um dieses Ziel zu erreichen, denn anders als durch Bewerbungen lässt sich in der Regel keine Stelle finden.

E. 7 Mit Duplik vom 1. Juni 2023 (Datum Poststempel) nahm die Beschwerde- gegnerin zur Replik des Beschwerdeführers Stellung. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen Entscheid sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nach- stehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eid- genössischem Recht endgültig sind. Der vorliegend angefochtene Ent- scheid der Beschwerdegegnerin vom 3. April 2023 ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwal-

- 5 - tungsgericht des Kantons Graubünden dar. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer davon überdies berührt und er weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf- hebung bzw. Änderung auf (Art. 50 VRG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 38 Abs. 1 und 2, Art. 39 Abs. 1 lit. a sowie Art. 52 Abs. 1 VRG) ist somit einzutreten. 2. Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Beschwerdegegnerin für den Fall, dass der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und arbeitsfähig ist, zu Recht an den Auflagen betreffend Arbeits- bemühungen und Gemeindeeinsatz sowie an der Anrechnung einer Ent- schädigung für die Haushaltsführung in der Höhe von CHF 150.-- als Ein- kommen festgehalten hat. 3. Soweit der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht sinngemäss eine Ver- letzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) rügt, da der Verfügung vom 22. Februar 2023 betreffend Entschädigung für die Haushaltsführung nichts entnommen werden könne, ist er nicht zu hören. Zwar ist ihm darin beizupflichten, dass der besagten Verfügung hin- sichtlich einer Entschädigung für die Haushaltsführung nichts Konkretes entnommen werden kann. Allerdings wurde in der Dispositiv-Ziff. 1 in all- gemeiner Weise festgehalten, dass der materiellen Grundsicherung allfäl- lige Einkommen angerechnet würden (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 1 S. 1). Zudem ergibt sich die Höhe der als Einkommen ange- rechneten Entschädigung für die Haushaltsführung unbestrittenermassen aus der Berechnung des Sozialhilfebudgets. Das entsprechende Berech- nungsblatt kann somit als Bestandteil der besagten Verfügung betrachtet werden. Der Beschwerdeführer hat denn auch vor Einreichung der Be- schwerde gegen die Verfügung vom 22. Februar 2023 Kenntnis davon er- langt (vgl. Bg-act. 2). Gestützt darauf war der Beschwerdeführer schliess-

- 6 - lich in der Lage, die Verfügung vom 22. Februar 2023 sachgerecht anzu- fechten. Die Gehörsrüge erweist sich somit unbegründet.

E. 7.1 Mit Blick auf die sozialhilferechtliche Pflicht zur Minderung der Bedürftigkeit (vgl. SKOS-Richtlinien, Version vom 1. Januar 2023, Kapitel A.4.1.) wird von unterstützten Personen in familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften erwartet, dass sie im Rahmen ihrer zeitlichen und persönlichen Möglichkeiten den Haushalt für nicht unterstützte berufstätige Kinder, Eltern oder Partner im selben Haushalt führen. Eine Haushaltsführung durch die von der Sozialhilfe unterstützte Person kann nur dann erwartet werden, wenn sie in einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft lebt – Zweck-Wohngemeinschaften sind ausgeschlossen –, sie zeitlich und persönlich zur Haushaltsführung in der Lage ist, wobei insbesondere ihre Gesundheit, Erwerbstätigkeit und die Teilnahme an Ausbildungs- oder Integrationsmassnahmen zu berücksichtigen sind, und ihre Mitbewohner selber voll erwerbstätig sind – besteht nur eine Teil-Erwerbstätigkeit, ist davon auszugehen, dass der Haushalt teilweise selber geführt wird, weshalb die mögliche Entschädigung entsprechend zu reduzieren ist (vgl. SKOS-Richtlinien, Version vom 1. Januar 2023, Kapitel D.4.5. und Erläuterungen dazu). Paare oder Gruppen, welche die Haushaltsfunktionen wie Einkaufen, Kochen, Waschen, Bügeln, Reinigung/Unterhalt der Wohnung

- 14 - gemeinsam ausüben und/oder finanzieren, also zusammenleben, ohne eine Unterstützungseinheit zu bilden, werden in der Sozialhilfe als familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften behandelt (vgl. SKOS-Richtlinien, Version vom 1. Januar 2023, Erläuterungen zu Kapitel C.3.1.; WIZENT, Sozialhilferecht, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 674 und Rz. 702). Als Zweck-Wohngemeinschaften werden demgegenüber Personengruppen verstanden, die mit dem Zweck zusammenwohnen, die Miet- und Nebenkosten gering zu halten. Die Ausübung und Finanzierung der Haushaltsfunktionen erfolgt vorwiegend getrennt (vgl. SKOS- Richtlinien, Version vom 1. Januar 2023, Erläuterungen zu Kapitel C.3.2.; WIZENT, a.a.O., Rz. 674). Grundsätzlich ist auf die effektiven Verhältnisse abzustellen, also auf die effektive Aufgabenteilung. Allerdings ist es oft kaum möglich, die Verhältnisse von Amtes wegen eindeutig festzustellen, weshalb die Rollenverteilung aufgrund äusserer Indizien (z.B. Arbeitspensa und Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit der betroffenen Personen) beurteilt wird (vgl. WIZENT, a.a.O., Rz. 714). Die Anrechnung einer Haushaltsentschädigung ist von vornherein nur dann zulässig, wenn hinsichtlich der Haushaltsarbeiten tatsächliche geldwerte Vorteile erzielt werden (wichtige Kriterien: Gesundheitszustand und zeitliche Verfügbarkeit der unterstützten Person) und die nicht unterstützte Person zur Leistung eines Entgelts finanziell überhaupt in der Lage ist (vgl. WIZENT, a.a.O., Rz. 708; DERS., Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 471 f.).

E. 7.2 Die Haushaltsführung ist von den Mitbewohnern zu entschädigen. Die Höhe der Entschädigung ist von der geleisteten Arbeit der unterstützten Person und dem Einkommen der Mitbewohner abhängig. Die finanzielle Leistungsfähigkeit der Mitbewohner wird auf Grundlage des erweiterten SKOS-Budgets bestimmt, allenfalls unter Berücksichtigung eines Vermögensverzehrs. Von einem daraus resultierenden Überschuss kann

- 15 - der unterstützten Person bis zu dessen Hälfte als Entschädigung für die Haushaltsführung angerechnet werden, maximal jedoch CHF 950.-- für jeden leistungspflichtigen Mitbewohner (vgl. SKOS-Richtlinien, Version vom 1. Januar 2023, Kapitel D.4.5. und Erläuterungen dazu).

E. 7.3 Vorliegend lebt der Beschwerdeführer unbestrittenermassen unter anderem gemeinsam mit seinem Bruder in einer Wohnung. Soweit er geltend macht, dass seine Mutter Hausfrau sei und sie den Haushalt erledige, kann er daraus mit Blick auf das Gesagte nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. E.7.1 oben). Zudem bestreitet der Beschwerdeführer zwar nicht ausdrücklich, in einer familienähnlichen Wohnsituation zu leben, bringt aber vor, lediglich seinen Anteil am Haushalt zu erledigen. Der zuständigen Behörde ist es aus naheliegenden Gründen kaum möglich festzustellen, ob mehrere in einem gemeinsamen Haus oder in einer gemeinsamen Wohnung lebende Personen im konkreten Fall die Haushaltsfunktionen gemeinsam oder getrennt ausüben oder finanzieren (vgl. E.7.1 oben). Die sich aus Art. 11 VRG ergebende Pflicht der Verwaltungsbehörden, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, stösst hier an Grenzen. Die Behörde ist allerdings gehalten, die Verhältnisse aufgrund äusserer Indizien abzuschätzen (vgl. E.7.1 oben). Dass die Beschwerdegegnerin die vorliegende Rollenverteilung aufgrund von äusseren Indizien (z.B. Arbeitspensa sowie Arbeits- und Leistungsfähigkeit der betroffenen Personen) beurteilt hätte, ergibt sich aus den Akten indes nicht. Vielmehr ging sie ohne Weiteres von einer familienähnlichen Wohnsituation aus, obwohl der Beschwerdeführer den diesbezüglichen Einwand bereits in seiner Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. Februar 2023 vorgebracht hatte (vgl. Bg-act. 2). Es wäre der Beschwerdegegnerin möglich und zumutbar gewesen, die erforderlichen Abklärungen zu veranlassen, insbesondere da der Beschwerdeführer gemäss seinen Ausführungen bereit ist, sämtliche

- 16 - Unterlagen einzureichen (vgl. Beschwerde des Beschwerdeführers vom

21. April 2023 S. 2), und seine Sozialarbeiterin ebenfalls das Nachreichen von Unterlagen in Aussicht stellte (vgl. Bf-act. 1 S. 2). Indem sie es somit unterlassen hat, die Verhältnisse anhand äusserer Indizien abzuklären, hat sie ihre Untersuchungspflicht verletzt (vgl. Art. 11 VRG). Ausserdem setzt die Anrechnung einer Haushaltsentschädigung – wie bereits dargelegt (vgl. E.7.1 oben) – voraus, dass die Mitbewohner der unterstützten Person (voll) erwerbstätig sowie finanziell zur Leistung einer Entschädigung in der Lage sind. Den Akten fehlen jegliche Angaben zur Beschäftigungs- und Lohnsituation des Bruders des Beschwerdeführers. Die Beschwerdegegnerin rechnete dem Beschwerdeführer gestützt auf die Angaben gemäss Budget des Amts für Migration und Zivilrecht Graubünden eine Haushaltsentschädigung in der Höhe von CHF 150.-- als Einkommen an (vgl. Bf-act. 1 S. 2). Wie dieser Betrag genau zustande kam, erschliesst sich dem Gericht nicht. Sollte dabei die Haushaltsentschädigung hypothetisch angerechnet worden sein, ist festzuhalten, dass sich die Bemessung der Haushaltsentschädigung grundsätzlich auf konkrete Beschäftigungs- und Lohnangaben zu beziehen hat (vgl. WIZENT, Sozialhilferecht, Rz. 714; DERS., Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, S. 471). Die Berechnung aufgrund eines hypothetischen Einkommens rechtfertigt sich nur dann, wenn die erforderlichen Unterlagen nicht anderweitig beschafft werden können (vgl. WIZENT, Sozialhilferecht, Rz. 713; DERS., Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, S. 474). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereit ist, sämtliche Unterlagen einzureichen (vgl. Beschwerde des Beschwerdeführers vom 21. April 2023 S. 2), und das Nachreichen solcher auch von seiner Sozialarbeiterin in Aussicht gestellt wurde (vgl. Bf-act. 1 S. 2). Es wäre der Beschwerdegegnerin somit möglich und zumutbar gewesen, die erforderlichen Abklärungen zu treffen und die fehlenden Unterlagen einzuholen. Indem sie darauf verzichtet hat,

- 17 - hat sie ihre Untersuchungspflicht verletzt (vgl. Art. 11 VRG). Im Rahmen der noch vorzunehmenden Abklärungen werden sodann die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ebenfalls zu würdigen sein (vgl. E.7.1 oben).

E. 8 Im Ergebnis sind die Auflagen betreffend Arbeitsbemühungen und Gemeindeeinsatz für den Fall, dass der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und arbeitsfähig ist, nicht zu beanstanden. Hingegen durfte die Beschwerdegegnerin nicht ohne weitere Abklärungen an der Anrechnung einer Entschädigung für die Haushaltsführung in der Höhe von CHF 150.-- als Einkommen festhalten. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen und die Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Ent- scheids, soweit die Entschädigung für die Haushaltsführung betreffend, aufzuheben. Die Angelegenheit ist zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurück- zuweisen. 9.1. Gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten grundsätzlich zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin und zu zwei Dritteln dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Obwohl dieser vorliegend kein Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat, wer- den ausnahmsweise keine Verfahrenskosten erhoben, da der Beschwer- deführer als Sozialhilfeempfänger offensichtlich bedürftig und in der Sache grösstenteils unterlegen ist. Desgleichen wird gegenüber der Beschwer- degegnerin darauf verzichtet, Gerichtskosten zu erheben. 9.2. Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich ver- treten war, steht ihm keine reduzierte Parteientschädigung zu. Auch der teilweise obsiegenden Beschwerdegegnerin wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zugesprochen.

- 18 - III. Demnach erkennt das Gericht:

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziff. 1 des an- gefochtenen Entscheids, soweit die Entschädigung für die Haushalts- führung betreffend, aufgehoben. Die Angelegenheit wird zu weiteren Ab- klärungen im Sinne der Erwägungen und neuem Entscheid an die Ge- meinde B._____ zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abge- wiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. [Rechtsmittelbelehrung]
  5. [Mitteilung]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 23 31

3. Kammer Vorsitz Pedretti RichterIn von Salis und Audétat Aktuarin Hemmi URTEIL vom 27. Juni 2023 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde B._____, Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe

- 2 - I. Sachverhalt: 1. Der am C._____ geborene A._____ ist anerkannter Flüchtling (Ausweis B) und lebt unter anderem mit seinem Bruder in einer gemeinsamen Woh- nung. Er reichte am 1. Februar 2023 bei der Gemeinde B._____ ein Ge- such um öffentlich-rechtliche Unterstützung ab dem 1. Januar 2023 bis am

30. Juni 2023 ein. 2. Mit Verfügung vom 22. Februar 2023 hiess die Sozialkommission der Ge- meinde B._____ das Gesuch gut und sprach A._____ ab dem 1. Januar 2023 bis am 30. Juni 2023 eine öffentlich-rechtliche Unterstützung von monatlich CHF 834.-- (exkl. Krankenversicherung) zu. Im Sozialhilfebud- get von A._____ rechnete sie eine Entschädigung für die Haushalts- führung in der Höhe von CHF 150.-- als Einkommen an. Gleichzeitig wurde A._____ die Auflage erteilt, monatlich mindestens acht schriftliche Arbeits- bemühungen inkl. Stelleninserate und Absagen mit dem Formular "Nach- weis der persönlichen Arbeitsbemühungen" beim Sozialamt der Ge- meinde B._____ einzureichen; die Auszahlung erfolge erst nach Abgabe des Formulars oder der schriftlichen Absagen, normalerweise auf den ers- ten Arbeitstag des Monats; bei Krankheit oder Unfall sei A._____ verpflich- tet, ein Arztzeugnis vorzulegen (Dispositiv-Ziff. 9). Zudem hielt die Ge- meinde fest, im Rahmen der sozialen Integration werde im Verlauf der Un- terstützungsperiode ein Gemeindeeinsatz geprüft; einem allfälligen schrift- lichen Aufgebot habe A._____ Folge zu leisten (Dispositiv-Ziff. 10). 3. Nachdem A._____ dagegen am 9. März 2023 Beschwerde beim Gemein- devorstand B._____ erhoben und seine Sozialarbeiterin beim Sozialamt B._____ mit E-Mail vom 24. März 2023 einen Vertrag für ein Praktikum beim D._____ für die Zeit vom 27. März 2023 bis am 27. September 2023 eingereicht hatte, hielt der Gemeindevorstand mit Beschwerdeentscheid vom 3. April 2023 in Abweisung der Beschwerde an sämtlichen Auflagen

- 3 - gemäss Verfügung vom 22. Februar 2023 fest, solange A._____ keiner Erwerbstätigkeit nachgehe (Dispositiv-Ziff. 1). Zudem entschied er, auf- grund der neuen Arbeitssituation (Praktikum) würden die Einreichung der Arbeitsbemühungen, der Gemeindeeinsatz und der Haushaltsführungs- beitrag hinfällig; bei Aufgabe und Beendigung des Praktikums würden die Auflagen neu überprüft (Dispositiv-Ziff. 2). 4. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 21. April 2023 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragte sinngemäss, von den angeordneten Auflagen betreffend Arbeitsbemühungen und Gemeindeeinsatz sowie der Anrechnung einer Entschädigung für die Haushaltsführung sei abzusehen. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, es sei unklar, was das Ziel des Nachweises von monatlich acht Arbeitsbemühungen sei. Im Falle einer Zusage müsste er einer Arbeit nachgehen. Dies würde für seine In- tegration in der Schweiz bedeuten, dass dieser Prozess gestoppt werden müsste, was nicht dem Ziel des Kantons bzw. der Fachstelle Integration entspreche. Aktuell besuche er am Montag-, Mittwoch- sowie Freitagvor- mittag den Deutschkurs B1/1 und arbeite mit seinem Jobcoach auf eine Lehrstelle als Assistent Gesundheit EBA / Fachmann Gesundheit EFZ hin. Das Aufgebot zum Gemeindeeinsatz vom 22. Februar 2023 sei für seine sprachliche und berufliche Integration nicht förderlich. Betreffend Entschä- digung für die Haushaltsführung könne der Verfügung vom 22. Februar 2023 nichts entnommen werden. Da er mit der Integration voll ausgelastet sei, könne er lediglich seinen Anteil am Haushalt erledigen. 5. Mit Vernehmlassung vom 12. Mai 2023 (Datum Poststempel) beantragte die Gemeinde B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, dass die Auflagen gemäss Verfügung vom 22. Februar 2023 nicht zum Tragen kämen, solange der Beschwerdeführer einer Beschäftigung

- 4 - nachgehe oder mit einem Arztzeugnis seine Arbeitsunfähigkeit nachwei- sen könne. Solange der Beschwerdeführer jedoch keiner Beschäftigung nachgehe und arbeitsfähig sei, müssten die besagten Auflagen eingehal- ten werden. Das am 27. März 2023 begonnene Praktikum habe der Be- schwerdeführer gleichentags abgebrochen, worüber er das Sozialamt we- der informiert noch ein Arztzeugnis eingereicht habe. Auch habe der Be- schwerdeführer keine Arbeitsbemühungen eingereicht und sich nicht für die Arbeit im Gemeindeeinsatz gemeldet. Somit sei die Mitwirkungs- und Meldepflicht verletzt worden. Zudem würde die Aufnahme einer Arbeit den Integrationsprozess nicht gefährden. 6. In seiner Replik vom 24. Mai 2023 vertiefte der Beschwerdeführer seinen Standpunkt. 7. Mit Duplik vom 1. Juni 2023 (Datum Poststempel) nahm die Beschwerde- gegnerin zur Replik des Beschwerdeführers Stellung. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen Entscheid sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nach- stehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eid- genössischem Recht endgültig sind. Der vorliegend angefochtene Ent- scheid der Beschwerdegegnerin vom 3. April 2023 ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwal-

- 5 - tungsgericht des Kantons Graubünden dar. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer davon überdies berührt und er weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf- hebung bzw. Änderung auf (Art. 50 VRG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 38 Abs. 1 und 2, Art. 39 Abs. 1 lit. a sowie Art. 52 Abs. 1 VRG) ist somit einzutreten. 2. Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Beschwerdegegnerin für den Fall, dass der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und arbeitsfähig ist, zu Recht an den Auflagen betreffend Arbeits- bemühungen und Gemeindeeinsatz sowie an der Anrechnung einer Ent- schädigung für die Haushaltsführung in der Höhe von CHF 150.-- als Ein- kommen festgehalten hat. 3. Soweit der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht sinngemäss eine Ver- letzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) rügt, da der Verfügung vom 22. Februar 2023 betreffend Entschädigung für die Haushaltsführung nichts entnommen werden könne, ist er nicht zu hören. Zwar ist ihm darin beizupflichten, dass der besagten Verfügung hin- sichtlich einer Entschädigung für die Haushaltsführung nichts Konkretes entnommen werden kann. Allerdings wurde in der Dispositiv-Ziff. 1 in all- gemeiner Weise festgehalten, dass der materiellen Grundsicherung allfäl- lige Einkommen angerechnet würden (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 1 S. 1). Zudem ergibt sich die Höhe der als Einkommen ange- rechneten Entschädigung für die Haushaltsführung unbestrittenermassen aus der Berechnung des Sozialhilfebudgets. Das entsprechende Berech- nungsblatt kann somit als Bestandteil der besagten Verfügung betrachtet werden. Der Beschwerdeführer hat denn auch vor Einreichung der Be- schwerde gegen die Verfügung vom 22. Februar 2023 Kenntnis davon er- langt (vgl. Bg-act. 2). Gestützt darauf war der Beschwerdeführer schliess-

- 6 - lich in der Lage, die Verfügung vom 22. Februar 2023 sachgerecht anzu- fechten. Die Gehörsrüge erweist sich somit unbegründet. 4.1. Das Asylgesetz (AsylG; SR 142.31) verweist betreffend Ausrichtung von Sozialhilfe grundsätzlich auf das kantonale Recht (Art. 82 Abs. 1 AsylG). Bei der Unterstützung ist der besonderen Lage von Flüchtlingen, die – wie vorliegend – einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung haben, Rech- nung zu tragen; namentlich soll die berufliche, soziale und kulturelle Inte- gration erleichtert werden (Art. 82 Abs. 5 AsylG) (vgl. SCHALLER SCHENK, Das Individualisierungsprinzip, Bedeutung in der Sozialhilfe aus verfas- sungs- und verwaltungsrechtlicher Perspektive, Zürich/St. Gallen 2016, S. 55 f.). 4.2. Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind (Art. 12 BV). Diese verfassungsmässigen An- sprüche werden durch die kantonale Gesetzgebung konkretisiert; jede be- dürftige Person hat Anspruch auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger (Kantonales Unterstützungsgesetz [UG]; BR 546.250) ist bedürftig, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln auf- kommen kann. Diese Bestimmung bekennt sich zum Grundsatz der Sub- sidiarität, welcher das Sozialhilferecht durchdringt. Das Subsidiaritätsprin- zip betont dabei den ergänzenden Charakter der Sozialhilfe und verlangt vom jeweiligen Ansprecher, dass er alles Zumutbare zur Behebung der eigenen Notlage unternimmt, insbesondere die eigene Arbeitskraft ein- setzt und eine zumutbare Erwerbstätigkeit annimmt, bevor staatliche Für- sorgeleistungen in Anspruch genommen werden können (vgl. BGE 139 I 218 E.3.3 und E.3.5, 130 I 71 E.5.3; PVG 2009 Nr. 18 E.3c). Gemäss Art. 2 Abs. 1 UG bestimmt die zuständige Sozialbehörde Art und Mass der Un-

- 7 - terstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtli- chen und persönlichen Verhältnisse. Für die Bemessung der Unterstüt- zung durch die zuständige Gemeinde sind gemäss Art. 1 Abs. 1 der Aus- führungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz (ABzUG; BR 546.270) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (nachfolgend: SKOS-Richtlinien) einschliesslich des Kapitels "Praxishil- fen" mit gewissen Konkretisierungen und Einschränkungen massgebend (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 23 1 vom 8. Februar 2023 E.3, U 22 76 vom 11. Januar 2023 E.5.1, U 22 33 vom 21. Juni 2022 E.3.1, U 22 1 vom 22. Februar 2022 E.3.1, U 21 89 vom 8. Februar 2022 E.4.1.1, U 20 38 vom 3. Februar 2021 E.2.1.1, U 19 98 vom 7. Januar 2020 E.4.1 und U 18 57 vom 24. Oktober 2018 E.2.1). 5.1. Beschäftigungs- und Integrationsprogramme sollen dazu beitragen, dass ein Ansprecher für seinen Unterhalt, wenigstens teilweise, selber aufkommen kann oder zumindest die Aussichten auf eine Wiedereingliederung ins Erwerbsleben verbessert werden. Sie sind Ausdruck der dem Ansprecher obliegenden Verpflichtung zur Minderung seiner Unterstützungsbedürftigkeit und des Subsidiaritätsprinzips (vgl. BGE 139 I 218 E.4.2, 130 I 71 E.5.4; SKOS-Richtlinien, Version vom 1. Januar 2023, Kapitel A.4.1.). Aus diesen Gründen sind solche Anordnungen grundsätzlich zulässig, sofern die Massnahmen im Einzelfall zweckmässig und zumutbar sind. Was als zumutbare Arbeit gilt, wird im Sozialhilferecht nicht definiert, weshalb hilfsweise die arbeitslosenversicherungsrechtliche Umschreibung nach Art. 16 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) herangezogen wird (vgl. BGE 130 I 71 E.5.3; PVG 2009 Nr. 18 E.3c; STUDER, Sozialhilferechtliche Beschäftigungsverhältnisse: zwischen Subsidiarität, Gegenleistung und Zumutbarkeit, Analyse der schweizerischen Praxis aus

- 8 - verfassungs- und völkerrechtlicher Sicht, Diss. 2021, S. 180 und S. 183, abrufbar über open access [Dike-Verlag]). Eine Arbeit gilt danach insbesondere dann als unzumutbar, wenn sie nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherigen Tätigkeiten des Versicherten Rücksicht nimmt (Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG), wobei ein Arbeitsangebot das Fähigkeits- oder Fertigkeitsniveau der betroffenen Person auch unterschreiten, nicht aber zu einer Überforderung führen darf (vgl. BGE 139 I 218 E.4.4, 130 I 71 E.5.3; STUDER, a.a.O., S. 175), oder aber dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand nicht angemessen Rechnung trägt (Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG). 5.2. Vorliegend werden vom Beschwerdeführer keine konkreten Hinderungsgründe benannt, welche eine Teilnahme an einem Gemeindeeinsatz als unzumutbar erscheinen lassen. Soweit er sinngemäss vorbringt, an einem Gemeindeeinsatz nicht teilnehmen zu können, da er mit Blick auf das Erlernen der deutschen Sprache genügend Zeit benötige, um Hausaufgaben zu erledigen und sich auf die Deutschlektionen vorzubereiten, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschwerdeführer unterzeichnete unstreitig einen Vertrag für ein Praktikum beim D._____ für die Zeit vom 27. März 2023 bis am

27. September 2023, welches er in zeitlicher Hinsicht zumindest teilweise parallel zum Deutschkurs, welcher vom 6. März 2023 bis am 24. April 2023 dauerte, absolviert hätte (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 1 S. 1 f.). Der Grund für den Abbruch des Praktikums war – soweit ersichtlich

– denn auch nicht ein allfälliger Zeitdruck, die Hausaufgaben zu erledigen und den Schulstoff vorzubereiten (vgl. Bf-act. 2 und 3 sowie Replik des Beschwerdeführers vom 24. Mai 2023). Dafür spricht auch, dass der Beschwerdeführer das Praktikum unstreitig gleich am ersten Tag abgebrochen hat (vgl. Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 12. Mai 2023 S. 2). Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass die

- 9 - Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zusicherte, bei der Festlegung der Arbeitszeiten für den Gemeindeeinsatz die Deutschlektionen genauso wie die Termine beim Amt für Migration und Zivilrecht betreffend Integrationsprozess sowie beim Arzt oder allfällige Schnuppereinsätze zu berücksichtigen, mithin die Einsatzzeiten entsprechend individuell anzupassen (vgl. Bf-act. 1 S. 2). Darauf ist sie zu behaften. Da der Beschwerdeführer demnach die Deutschlektionen, den Integrationsprozess beim Amt für Migration und Zivilrecht und die Arzttermine nicht zusätzlich zum Gemeindeeinsatz wahrnehmen müsste, sondern in diesem Umfang davon befreit wäre, werden diese (Integrations-)Bemühungen durch den Gemeindeeinsatz nicht gefährdet. Auch ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, seine Hausaufgaben neben der Teilnahme an einem Gemeindeeinsatz zu erledigen, insbesondere da die Einsätze von montags bis donnerstags stattfinden können (vgl. Bf-act. 1 S. 2). Der Beschwerdeführer wird denn auch bei Antritt einer Ausbildung – die er demnächst beginnen möchte – neben der Arbeit und dem Besuch der Berufsschule weitere Tätigkeiten in der Frei- zeit erledigen müssen. Zudem weist das bei den Akten liegende Arztzeugnis von Dr. med. E._____, Psychiatrie und Psychotherapie, vom

29. April 2023 lediglich eine volle Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. April 2023 bis am 31. Mai 2023 aus (vgl. Bf-act. 4). Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in gesundheitlicher Hinsicht vor dem 1. April 2023 bzw. dem 27. März 2023 (Praktikumsbeginn) und seit dem 1. Juni 2023 in der Lage war bzw. ist, an einem Gemeindeeinsatz teilzunehmen. Davon scheint denn auch die Beschwerdegegnerin mit Blick auf das der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 24. Mai 2023 beigelegte und von ihr akzeptierte ärztliche Zeugnis von Dr. med. E._____ vom 29. April 2023 auszugehen (vgl. Bf-act. 2 und Bg-act. 4 sowie Duplik der Beschwerdegegnerin vom

1. Juni 2023). Insofern erweist sich die in Frage stehende Auflage für den

- 10 - Fall, dass der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und arbeitsfähig ist, als zumutbar. Daneben ist eine Teilnahme an einem Gemeindeeinsatz zweckmässig. 5.3. Die Weisung zur Teilnahme an einem Gemeindeeinsatz erweist sich denn auch als verhältnismässig. Sie stimmt mit den Zwecken der Sozialhilfe überein, die berufliche und soziale Integration sowie das eigenverantwortliche Handeln des Sozialhilfeempfängers zu fördern. Damit erweist sie sich als zielführend und dient – insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine aufenthaltsberechtigte Person handelt – auch dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung von auf längere Sicht sozialhilfeabhängigen Personen (vgl. BGE 139 I 218 E.4.2, 130 I 71 E.5.4). Denn dabei ist zu berücksichtigen, dass mit der Teilnahme an einem Gemeindeeinsatz die Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhöht werden können, da ein Sozialhilfeempfänger (wieder) an einen geregelten und strukturierten Berufsalltag gewöhnt wird. Bei der Stellensuche kann sich die Teilnahme an einem Gemeindeeinsatz positiv auswirken, da gegenüber allfälligen Arbeitgebern ein Ausweis über geleistete Arbeit vorliegt. Die pauschale Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die Teilnahme an einem Gemeindeeinsatz für seine sprachliche und berufliche Integration nicht förderlich sei, erweist sich vor diesem Hintergrund als nicht nachvollziehbar. Zudem belegt er sein Vorbringen, dass im Rahmen eines Gemeindeeinsatzes nicht viel gesprochen werde und jeder für sich die Arbeit verrichte, nicht. Vielmehr ist gemäss der vom Beschwerdeführer angegebenen Fachstelle Integration gerade der Arbeitsplatz ein idealer Ort, um die Sprachkenntnisse anzuwenden, zu festigen und zu erweitern (vgl. https://www.gr.ch/DE/themen/Integration/integrationgr/unternehmen/ Seiten/default.aspx, zuletzt besucht am 27. Juni 2023). Auch kann mit Blick auf den vom Beschwerdeführer geltend gemachten geregelten Alltag

- 11 - (Deutschkurs und Termine) nicht von einem Angewöhnen an einen strukturierten Berufsalltag gesprochen werden. Schliesslich hielt das Bundesgericht in BGE 139 I 218 dafür, dass die Verpflichtung zur Annahme einer konkreten Arbeit oder zur Teilnahme an Beschäftigungs- und Integrationsprogrammen im Einzelfall in der Regel eine verhältnismässige Weisung darstellt (vgl. dortige E.4.3). Auch vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb die Teilnahme an einem Gemeindeeinsatz unverhältnismässig sein sollte. 6.1. Aus den die Sozialhilfe prägenden Grundsätzen der Eigenverantwortung und der Subsidiarität folgt – wie bereits dargelegt (vgl. E.4.2 oben) –, dass hilfesuchende Personen dazu verpflichtet sind, alles Zumutbare zur Behebung der eigenen Notlage zu unternehmen, insbesondere die eigene Arbeitskraft einzusetzen und eine zumutbare Erwerbstätigkeit anzunehmen. Ist eine hilfeempfangende Person objektiv in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist sie verpflichtet, sich um eine solche zu bemühen. Es darf von ihr demzufolge auch verlangt werden, dass sie entsprechende Bemühungen nachweist. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung – wie bereits dargelegt (vgl. E.5.1 oben) – auf die arbeitslosenversicherungsrechtliche Umschreibung abzustellen. 6.2. Vorliegend macht der Beschwerdeführer selber geltend, dass er demnächst eine Ausbildung beginnen wolle und mit seinem Jobcoach auf eine Lehrstelle als Assistent Gesundheit EBA / Fachmann Gesundheit EFZ hinarbeite (vgl. Beschwerde vom 21. April 2023 S. 1). Es ist deshalb davon auszugehen, dass er in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Weshalb die Auflage zum Nachweis von Arbeitsbemühungen nicht zumutbar sein soll, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht konkret dargelegt. Soweit er sinngemäss vorbringt, der entsprechenden Auflage nicht nachkommen zu

- 12 - können, da sein Integrationsprozess im Falle einer Zusage gestoppt werden müsste, was nicht dem Ziel des Kantons bzw. der Fachstelle Inte- gration entspreche, ist er nicht zu hören. Wie die Beschwerdegegnerin be- reits im angefochtenen Entscheid ausgeführt hat, muss der Beschwerde- führer sich auch im Rahmen der Lehrstellensuche bewerben. Dabei aner- kennt sie, dass diese Bewerbungsschreiben als Arbeitsbemühungen an- gerechnet werden (vgl. Bf-act. 1 S. 2 oben). Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass das Erlernen der deutschen Sprache und das Absolvieren einer Ausbildung für die Integration in der Schweiz wichtig sind. Die Teilnahme am Wirtschaftsleben trägt – wie dargelegt (vgl. E.5.3 hiervor) – zur Erfüllung dieses Zwecks und damit zur sprachlichen Integra- tion ohne Weiteres bei. Auch wenn der Beschwerdeführer eine Stelle als Aushilfe annehmen würde, wäre es ihm während diesem laufenden An- stellungsverhältnis – entgegen seiner Auffassung – nicht verwehrt, sich um einen Ausbildungsplatz zu bemühen. In diesem Fall wäre es ihm eben- falls zuzumuten, einen allfälligen Deutschkurs ausserhalb der Arbeitszeit weiterzuführen. Denn wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, wird der Beschwerdeführer auch bei Antritt einer Ausbildung – die er dem- nächst beginnen möchte – neben der Arbeit und dem Besuch der Berufs- schule weitere Tätigkeiten bzw. einen allfälligen Deutschkurs in der Frei- zeit erledigen resp. absolvieren müssen. Vor diesem Hintergrund kann nicht von einer Verletzung der Auflage gemäss Dispositiv-Ziff. 8 der Ver- fügung vom 22. Februar 2023 gesprochen werden. Aus den Akten ergibt sich sodann nicht, inwiefern die Auflage zum Nachweis von Arbeitsbemühungen für den Beschwerdeführer aus anderen Gründen, beispielsweise aufgrund seines Gesundheitszustands – abgesehen von der Zeit vom 1. April 2023 (bzw. 27. März 2023) bis am 31. Mai 2023 –, unzumutbar sein könnte (vgl. dazu E.5.2 oben).

- 13 - 6.3. Ferner wird die Anzahl der verlangten Arbeitsbemühungen (monatlich mindestens acht) vom Beschwerdeführer nicht moniert. Auch erhebt er keine konkreten Beanstandungen gegen die weiteren Anordnungen in Dispositiv-Ziff. 9 der Verfügung vom 22. Februar 2023 (vgl. Bg-act. 1 S. 2). 6.4. Sodann ist die Weisung, wonach der Beschwerdeführer für den Fall, dass er keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und arbeitsfähig ist, mindestens acht Arbeitsbemühungen pro Monat einzureichen hat, geeignet, die finanzielle Selbstständigkeit des Beschwerdeführers herzustellen. Auch erweist sie sich als erforderlich, um dieses Ziel zu erreichen, denn anders als durch Bewerbungen lässt sich in der Regel keine Stelle finden. 7.1. Mit Blick auf die sozialhilferechtliche Pflicht zur Minderung der Bedürftigkeit (vgl. SKOS-Richtlinien, Version vom 1. Januar 2023, Kapitel A.4.1.) wird von unterstützten Personen in familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften erwartet, dass sie im Rahmen ihrer zeitlichen und persönlichen Möglichkeiten den Haushalt für nicht unterstützte berufstätige Kinder, Eltern oder Partner im selben Haushalt führen. Eine Haushaltsführung durch die von der Sozialhilfe unterstützte Person kann nur dann erwartet werden, wenn sie in einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft lebt – Zweck-Wohngemeinschaften sind ausgeschlossen –, sie zeitlich und persönlich zur Haushaltsführung in der Lage ist, wobei insbesondere ihre Gesundheit, Erwerbstätigkeit und die Teilnahme an Ausbildungs- oder Integrationsmassnahmen zu berücksichtigen sind, und ihre Mitbewohner selber voll erwerbstätig sind – besteht nur eine Teil-Erwerbstätigkeit, ist davon auszugehen, dass der Haushalt teilweise selber geführt wird, weshalb die mögliche Entschädigung entsprechend zu reduzieren ist (vgl. SKOS-Richtlinien, Version vom 1. Januar 2023, Kapitel D.4.5. und Erläuterungen dazu). Paare oder Gruppen, welche die Haushaltsfunktionen wie Einkaufen, Kochen, Waschen, Bügeln, Reinigung/Unterhalt der Wohnung

- 14 - gemeinsam ausüben und/oder finanzieren, also zusammenleben, ohne eine Unterstützungseinheit zu bilden, werden in der Sozialhilfe als familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften behandelt (vgl. SKOS-Richtlinien, Version vom 1. Januar 2023, Erläuterungen zu Kapitel C.3.1.; WIZENT, Sozialhilferecht, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 674 und Rz. 702). Als Zweck-Wohngemeinschaften werden demgegenüber Personengruppen verstanden, die mit dem Zweck zusammenwohnen, die Miet- und Nebenkosten gering zu halten. Die Ausübung und Finanzierung der Haushaltsfunktionen erfolgt vorwiegend getrennt (vgl. SKOS- Richtlinien, Version vom 1. Januar 2023, Erläuterungen zu Kapitel C.3.2.; WIZENT, a.a.O., Rz. 674). Grundsätzlich ist auf die effektiven Verhältnisse abzustellen, also auf die effektive Aufgabenteilung. Allerdings ist es oft kaum möglich, die Verhältnisse von Amtes wegen eindeutig festzustellen, weshalb die Rollenverteilung aufgrund äusserer Indizien (z.B. Arbeitspensa und Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit der betroffenen Personen) beurteilt wird (vgl. WIZENT, a.a.O., Rz. 714). Die Anrechnung einer Haushaltsentschädigung ist von vornherein nur dann zulässig, wenn hinsichtlich der Haushaltsarbeiten tatsächliche geldwerte Vorteile erzielt werden (wichtige Kriterien: Gesundheitszustand und zeitliche Verfügbarkeit der unterstützten Person) und die nicht unterstützte Person zur Leistung eines Entgelts finanziell überhaupt in der Lage ist (vgl. WIZENT, a.a.O., Rz. 708; DERS., Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 471 f.). 7.2. Die Haushaltsführung ist von den Mitbewohnern zu entschädigen. Die Höhe der Entschädigung ist von der geleisteten Arbeit der unterstützten Person und dem Einkommen der Mitbewohner abhängig. Die finanzielle Leistungsfähigkeit der Mitbewohner wird auf Grundlage des erweiterten SKOS-Budgets bestimmt, allenfalls unter Berücksichtigung eines Vermögensverzehrs. Von einem daraus resultierenden Überschuss kann

- 15 - der unterstützten Person bis zu dessen Hälfte als Entschädigung für die Haushaltsführung angerechnet werden, maximal jedoch CHF 950.-- für jeden leistungspflichtigen Mitbewohner (vgl. SKOS-Richtlinien, Version vom 1. Januar 2023, Kapitel D.4.5. und Erläuterungen dazu). 7.3. Vorliegend lebt der Beschwerdeführer unbestrittenermassen unter anderem gemeinsam mit seinem Bruder in einer Wohnung. Soweit er geltend macht, dass seine Mutter Hausfrau sei und sie den Haushalt erledige, kann er daraus mit Blick auf das Gesagte nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. E.7.1 oben). Zudem bestreitet der Beschwerdeführer zwar nicht ausdrücklich, in einer familienähnlichen Wohnsituation zu leben, bringt aber vor, lediglich seinen Anteil am Haushalt zu erledigen. Der zuständigen Behörde ist es aus naheliegenden Gründen kaum möglich festzustellen, ob mehrere in einem gemeinsamen Haus oder in einer gemeinsamen Wohnung lebende Personen im konkreten Fall die Haushaltsfunktionen gemeinsam oder getrennt ausüben oder finanzieren (vgl. E.7.1 oben). Die sich aus Art. 11 VRG ergebende Pflicht der Verwaltungsbehörden, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, stösst hier an Grenzen. Die Behörde ist allerdings gehalten, die Verhältnisse aufgrund äusserer Indizien abzuschätzen (vgl. E.7.1 oben). Dass die Beschwerdegegnerin die vorliegende Rollenverteilung aufgrund von äusseren Indizien (z.B. Arbeitspensa sowie Arbeits- und Leistungsfähigkeit der betroffenen Personen) beurteilt hätte, ergibt sich aus den Akten indes nicht. Vielmehr ging sie ohne Weiteres von einer familienähnlichen Wohnsituation aus, obwohl der Beschwerdeführer den diesbezüglichen Einwand bereits in seiner Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. Februar 2023 vorgebracht hatte (vgl. Bg-act. 2). Es wäre der Beschwerdegegnerin möglich und zumutbar gewesen, die erforderlichen Abklärungen zu veranlassen, insbesondere da der Beschwerdeführer gemäss seinen Ausführungen bereit ist, sämtliche

- 16 - Unterlagen einzureichen (vgl. Beschwerde des Beschwerdeführers vom

21. April 2023 S. 2), und seine Sozialarbeiterin ebenfalls das Nachreichen von Unterlagen in Aussicht stellte (vgl. Bf-act. 1 S. 2). Indem sie es somit unterlassen hat, die Verhältnisse anhand äusserer Indizien abzuklären, hat sie ihre Untersuchungspflicht verletzt (vgl. Art. 11 VRG). Ausserdem setzt die Anrechnung einer Haushaltsentschädigung – wie bereits dargelegt (vgl. E.7.1 oben) – voraus, dass die Mitbewohner der unterstützten Person (voll) erwerbstätig sowie finanziell zur Leistung einer Entschädigung in der Lage sind. Den Akten fehlen jegliche Angaben zur Beschäftigungs- und Lohnsituation des Bruders des Beschwerdeführers. Die Beschwerdegegnerin rechnete dem Beschwerdeführer gestützt auf die Angaben gemäss Budget des Amts für Migration und Zivilrecht Graubünden eine Haushaltsentschädigung in der Höhe von CHF 150.-- als Einkommen an (vgl. Bf-act. 1 S. 2). Wie dieser Betrag genau zustande kam, erschliesst sich dem Gericht nicht. Sollte dabei die Haushaltsentschädigung hypothetisch angerechnet worden sein, ist festzuhalten, dass sich die Bemessung der Haushaltsentschädigung grundsätzlich auf konkrete Beschäftigungs- und Lohnangaben zu beziehen hat (vgl. WIZENT, Sozialhilferecht, Rz. 714; DERS., Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, S. 471). Die Berechnung aufgrund eines hypothetischen Einkommens rechtfertigt sich nur dann, wenn die erforderlichen Unterlagen nicht anderweitig beschafft werden können (vgl. WIZENT, Sozialhilferecht, Rz. 713; DERS., Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, S. 474). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereit ist, sämtliche Unterlagen einzureichen (vgl. Beschwerde des Beschwerdeführers vom 21. April 2023 S. 2), und das Nachreichen solcher auch von seiner Sozialarbeiterin in Aussicht gestellt wurde (vgl. Bf-act. 1 S. 2). Es wäre der Beschwerdegegnerin somit möglich und zumutbar gewesen, die erforderlichen Abklärungen zu treffen und die fehlenden Unterlagen einzuholen. Indem sie darauf verzichtet hat,

- 17 - hat sie ihre Untersuchungspflicht verletzt (vgl. Art. 11 VRG). Im Rahmen der noch vorzunehmenden Abklärungen werden sodann die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ebenfalls zu würdigen sein (vgl. E.7.1 oben). 8. Im Ergebnis sind die Auflagen betreffend Arbeitsbemühungen und Gemeindeeinsatz für den Fall, dass der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und arbeitsfähig ist, nicht zu beanstanden. Hingegen durfte die Beschwerdegegnerin nicht ohne weitere Abklärungen an der Anrechnung einer Entschädigung für die Haushaltsführung in der Höhe von CHF 150.-- als Einkommen festhalten. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen und die Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Ent- scheids, soweit die Entschädigung für die Haushaltsführung betreffend, aufzuheben. Die Angelegenheit ist zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurück- zuweisen. 9.1. Gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten grundsätzlich zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin und zu zwei Dritteln dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Obwohl dieser vorliegend kein Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat, wer- den ausnahmsweise keine Verfahrenskosten erhoben, da der Beschwer- deführer als Sozialhilfeempfänger offensichtlich bedürftig und in der Sache grösstenteils unterlegen ist. Desgleichen wird gegenüber der Beschwer- degegnerin darauf verzichtet, Gerichtskosten zu erheben. 9.2. Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich ver- treten war, steht ihm keine reduzierte Parteientschädigung zu. Auch der teilweise obsiegenden Beschwerdegegnerin wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zugesprochen.

- 18 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziff. 1 des an- gefochtenen Entscheids, soweit die Entschädigung für die Haushalts- führung betreffend, aufgehoben. Die Angelegenheit wird zu weiteren Ab- klärungen im Sinne der Erwägungen und neuem Entscheid an die Ge- meinde B._____ zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abge- wiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilung]