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Sachverhalt
1. Das Tiefbauamt Graubünden (TBA) schrieb am 14. Juli 2022 im Rahmen des Projekts für die Korrektion der C._____ zwischen D._____ und der E._____ die Arbeiten "H K._____ Tunnel D._____ – E._____, Baustromin- stallationen Mittelspannung TS, Elektroinstallationen" im offenen Verfah- ren im Binnenmarktbereich im Kantonsamtsblatt und auf dem Ausschrei- bungsportal www.simap.ch aus. 2. In den Ausschreibungsunterlagen wurden an den Anbieter Eignungskrite- rien formuliert betreffend die organisatorische und technische Leistungs- fähigkeit (EK1), die fachliche Eignung/Erfahrung im spezifischen Aufga- benbereich, Verlegung von MS-Kabel auf offenen Gelände (mit Geländeü- berspannungen) (EK2) und den Erfahrungsnachweis des Anbieters (EK3). Für die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots legte die Ver- gabebehörde als Zuschlagskriterien Preis/Preiswahrheit (50%), Arbeitsab- lauf/Termine (30%) und Qualität (20%) fest. 3. Innert Eingabefrist reichten drei Anbieter ihre Offerten ein. Bei der Offert- öffnung am 30. August 2022 bot sich folgendes Bild: 1. A._____ AG, F._____ Fr. 298'493.03 2. B._____ AG, G._____ Fr. 303'881.40 3. H._____ AG, F._____ Fr. 382'314.55 Bei der anschliessenden Prüfung der Offerten wurde festgestellt, dass in den Angeboten der H._____ AG und der I._____ AG der Erfahrungsnach- weis (EK3) nicht gegeben ist. Entsprechend wurden diese beiden Offerten vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Mit Entscheid vom 12. Oktober 2022 erteilte der Departementsvorsteher den Zuschlag für die ausge- schriebenen Elektroarbeiten der Firma B._____ AG in G._____, welche eine Gesamtpunktzahl von 2.50 erreichte. Am 21. Oktober 2022 gewährte
- 3 - die Vergabebehörde dem Vertreter (Filialleiter) der I._____ AG umfas- sende Akteneinsicht und beantwortete Fragen. Anlässlich dieses Termins präzisierte die Vergabebehörde, dass der Grund des Ausschlusses nicht wie irrtümlich angegeben die Referenzen des Projektleiters sei, sondern das Fehlen einer vergleichbaren Baustrominstallation bei den Firmenrefe- renzen. 4. Gegen die Zuschlagsverfügung erhob die I._____ AG (Beschwerdeführe- rin) am 21. Oktober 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kan- tons Graubünden. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung des ange- fochtenen Entscheids, die Zulassung ihres Angebots im Vergabeverfahren und die Rückweisung der Angelegenheit an die Vergabebehörde zu noch- maliger Prüfung und zu neuem Entscheid. Sie begründet ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass der in der Vergabeverfügung angegebene Ausschlussgrund nicht erwiesen sei. 5. Die Vergabebehörde beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 7. November 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge gemäss Gesetz. Sie habe der Beschwerdeführerin bereits im Rahmen der Akteneinsicht während der Rechtsmittelfrist erklärt, dass bei der Begründung für den Aus- schluss irrtümlich auf die Referenzen des Projektleiters verwiesen worden sei anstatt auf die Nichterfüllung des Erfahrungsnachweises (EK3). Weil die Beschwerdeführerin diese Vorgaben nicht erfülle bzw. in ihrem Angebot nicht nachweise, sei der Ausschluss gerechtfertigt. 6. Die beigeladene Zuschlagsempfängerin lässt sich nicht vernehmen. 7. Mit Replik vom 14. November 2022 moniert die Beschwerdeführerin zunächst, es könne keine Rede davon sein, dass das wirtschaftlich güns- tigste Angebot den Zuschlag erhalten habe, zumal die Vergabebehörde ihr
- 4 - Angebot gar nicht ausgewertet habe. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, im Rahmen der Akteneinsicht vor Beschwerdeeinreichung habe nicht abschliessend geklärt werden können, welche Vergabemitteilung für den Ausschluss massgeblich gewesen sei; die in der Vernehmlassung der Vergabebehörde dargelegte Begründung für die falsch ausgefertigte Ver- gabemitteilung sei jedenfalls nicht nachvollziehbar. Schliesslich räumt die Beschwerdeführerin ein, unter dem Eignungskriterium 2 im Bereich der Überspannungen selber keine Referenzen auszuweisen; aus diesem Grund habe sie in ihrem Angebot die Firma J._____ als Subunternehmerin angegeben, welche diese Kompetenzen und Referenzen mitbringe. Für alle anderen Bereiche und insbesondere für das Eignungskriterium 3 weise sie die verlangten Referenzen aus. 8. Die Vergabebehörde (Beschwerdegegnerin) erklärt in ihrer Duplik vom 7. Dezember 2022, dass es üblich sei, ein Angebot, das ausgeschlossen wer- den soll, nicht zu bewerten. Weiter habe es nicht zwei unterschiedlich be- gründete Vergabemitteilungen gegeben; es gebe lediglich eine, welche al- lerdings die falsche Begründung enthalte. Dieser Umstand sei der Be- schwerdeführerin erläutert worden, bevor diese ihre Beschwerde einge- reicht habe. Was die Referenzen der Subunternehmerin betrifft, seien diese im Angebot nicht ausgewiesen. Dasselbe gelte für den erforderlichen Nachweis über die Realisierung von Baustrominstallationen in vergleichba- rer Dimension. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Auf- tragsvergabe vom 13. Oktober 2022, worin der Beschwerdegegner (DIEM) die Elektro- und Baustrominstallationsarbeiten Mittelspannung TS im Zuge einer Tunnelsanierung (Strassenabschnitt H K._____) an die zweitgünstigste Zuschlagsempfängerin (Beigeladene) für CHF 303'881.40 (mit Punktzahl
- 5 - 2.50) und nicht an die preisgünstigere Beschwerdeführerin für CHF 298'481.20 erteilte, wogegen letztere am 21. Oktober 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhob und darin (sinngemäss) die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Vergabe an sich sel- ber beantragte. Beschwerdethema bildet die Frage, ob der Beschwerdegeg- ner korrekt handelte, als er die Offerte der Beschwerdeführerin mit der Be- gründung von der Vergabe ausschloss: "Nachweis gleichwertige Referenz- objekte nicht erfüllt" (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin [BG-act.] 4). In der Mitteilung Auftragsvergabe vom 13. Oktober 2022 (Anfechtungsobjekt) wurde zur Begründung des Ausschlusses der Beschwerdeführerin unter Ziff. 1.f) 'Ungültige Offerten' ausgeführt: "Die angegebenen Referenzen des Pro- jektleiters erfüllen das Eignungskriterium nicht" (Bg-act. 6). Spätestens im Zuge des Schriftenwechsels ergab sich für alle Beteiligten, dass die Nennung des Projektleiters falsch war und die Formulierung des Ausschlussgrunds hätte lauten müssen: "Die angegebenen Referenzen erfüllen das Eignungs- kriterium nicht". Es stellt sich somit die Frage, was dieses anerkannte Verse- hen für die Rechtmässigkeit des Verfahrens und den Ausschluss der Be- schwerdeführerin bedeutet. 1.2. Die vorliegende Auftragsvergabe untersteht klar und unbestritten dem öffent- lichen Beschaffungsrecht. Nebst dem Bundesgesetz über den Binnenmarkt (BGBM; SR 943.02) kommen hier konkret die einschlägigen Normen der In- terkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom
15. März 2001 (IVöB; SR 12.056.5 [BR 803.510]) sowie das Submissionsge- setz für den Kanton Graubünden (SubG; BR 803.300) mitsamt zugehöriger Submissionsverordnung (SubV; BR 803.310) zur Anwendung. Die totalrevi- dierten Bestimmungen der IVöB vom 15. November 2019 kommen laut Übergangsrecht (Art. 64 Abs. 1 IVöB) noch nicht zum Zuge, da Vergabever- fahren, die vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung eingeleitet wurden, nach bis- herigem Recht zu Ende geführt werden. Das Verfahren vor Verwaltungsge-
- 6 - richt richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). 1.3. An der schriftlich eingereichten Beschwerde vom 21. Oktober 2022 gibt es bezüglich ihrer Form (Erfordernis an Rechtsschriften nach Art. 38 VRG) als auch betreffend Einhaltung der 10-tägigen Beschwerdefrist nach Art. 15 Abs. 2 IVöB und Art. 26 Abs. 1 SubG nichts auszusetzen. Ersteres gilt umso mehr, als an Laieneingaben grundsätzlich nicht zu hohe Formerfordernisse zu stel- len sind. Die Beschwerde ist daher frist- und formgerecht eingereicht worden. 1.4. Gemäss Art. 15 Abs. 1 IVöB (Beschwerde an unabhängige kantonale Instanz zulässig) sowie Art. 25 Abs. 2 lit. c SubG (Beschwerde an das Verwaltungs- gericht) kann namentlich gegen den Zuschlag und den Ausschluss vom Ver- gabeverfahren Beschwerde erhoben werden. Die örtliche und sachliche Zu- ständigkeit des angerufenen Verwaltungsgerichts ist damit gegeben, weil es um die gerichtlich unabhängige Überprüfung der angefochtenen Mitteilung der Auftragsvergabe vom 13. Oktober 2022 geht. 1.5. Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist le- gitimiert, wer durch den strittigen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdi- ges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 50 VRG). Die Legitimation ist gegeben, wenn die Beschwerdeführerin als nicht berücksich- tigte Bewerberin eine reelle Chance hat, bei Gutheissung ihres Rechtsmittels den Zuschlag zu erhalten; ob dies zutrifft, ist aufgrund der Begehren und Rü- gen der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Im konkreten Fall beantragt die Beschwerdeführerin zumindest sinngemäss die Aufhebung des strittigen Ent- scheids und die direkte Vergabe an sich selber. Die Beschwerdeführerin stellt sich dabei auf den Standpunkt, ihr preisgünstigstes Angebot sei zu Unrecht vom Wettbewerb ausgeschlossen worden. Würde ihr gefolgt, hätte sie tatsächlich reelle Chancen auf den Erhalt der ausgeschriebenen Arbeiten. Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin ist folglich zu bejahen.
- 7 - 1.6. Die Überprüfung von Vergabeentscheiden beschränkt sich gemäss Art. 16 Abs. 1 IVöB i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SubG auf Rechtsverletzungen inklusive Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie auf unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellungen. Dabei kann das Verwaltungsge- richt sein Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen (Art. 16 Abs. 2 IVöB i.V.m. Art. 27 Abs. 2 SubG). Vielmehr hat es Lösungen der Vergabebehörde zu akzeptieren, die mit sachlichen Gründen vertretbar sind, auch wenn eine andere Lösung als zweckmässiger erschiene (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts U 22 22 vom 1. November 2022 E.1.6, U 19 14 vom 19. März 2019 E.2.2.3.1 sowie U 19 7 vom 19. März 2019 E.7). 2.1. In materieller Hinsicht geht es zuerst um den Vorwurf der Beschwerdeführe- rin, dass ihr wirtschaftlich günstigstes Angebot überhaupt nicht ausgewertet worden sei (nachfolgend E.3.1.). Weiter ist der Ausschluss des Angebots der Beschwerdeführerin infolge der falschen Begründung im angefochtenen Ent- scheid zu bewerten (E.3.2.). Darauf sind die dargebotenen Nachweise über die Erfüllung der Referenzen im EK2 (E.3.3.) und im EK3 (E.3.4.) zu prüfen. 2.2. Nach Art. 21 Abs. 1 SubG erhält das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag. Der Auftraggeber gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschrei- bungsunterlagen die zur Anwendung gelangenden Zuschlagskriterien mit ih- rer Gewichtung oder der Reihenfolge ihrer Bedeutung bekannt (Abs. 3). Ein eingereichtes Angebot kann gemäss Art. 22 Abs. 1 lit. d SubG dann von der Berücksichtigung ausgeschlossen werden, wenn es die geforderten Eig- nungskriterien nicht oder nicht mehr erfüllt (vgl. auch Urteil des Verwaltungs- gerichts des Kantons Graubünden U 21 23 vom 4. Juni 2021 E.2 und 2.1, U 20 21 vom 6. August 2020 E.8.2, U 17 26 vom 16. Mai 2017 E.4b sowie U 14 30/31 vom 1. Juli 2014 E.3a/3c). Der Zuschlagsentscheid und ein allfälliger Ausschluss eines Anbieters in der betreffenden Submission ist allen am Sub- missionsverfahren teilnehmenden Anbietern zu eröffnen. Die Mitteilung der
- 8 - Auftragsvergabe hat eine kurze Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten (vgl. dazu im konkreten Fall Bg-act. 6 Ziff. 2 und Ziff. 4). 3.1. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, dass nicht klar sei, welches das wirtschaftlich günstigste Angebot sei, wenn man ihres gar nicht ausgewertet habe. Der Beschwerdegegner (DIEM) weist auf die gän- gige Praxis hin, dass die eingereichten Angebote als Erstes daraufhin geprüft würden, ob sie die Eignungskriterien erfüllten. Treffe dies nicht zu, werde die Offerte ohne weitere Prüfung vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Ent- gegen der Darstellung der Beschwerdeführerin sind die Ausführungen des Beschwerdegegners – wonach eine vertiefte Prüfung des Angebots erst bei Erfüllung aller Eignungskriterien (Zulassungsvoraussetzung) erfolgt – zutref- fend. Dieses Vorgehen erscheint dem Gericht aus verfahrensökonomischen Gründen sinnvoll und geboten. Die Rüge ist unbegründet und abzuweisen. 3.2. Zum Ausschluss trotz falscher Begründung kritisiert die Beschwerdeführerin, es habe auch im Rahmen der Akteneinsicht vor Beschwerdeerhebung nicht abschliessend geklärt werden können, welche Vergabemitteilung für den Ausschluss massgebend gewesen sei. Die in der Vernehmlassung des Be- schwerdegegners (DIEM) dargelegte Begründung für die falsch ausgefertigte Vergabemitteilung sei falsch. Der Beschwerdegegner hält in seinen Eingaben fest, dass es nur eine Vergabemitteilung gegeben habe, welche irrtümlich als Ausschlussgrund 'fehlende Referenzen des Projektleiters' angebe; richtig wäre gewesen, nur 'fehlende Referenzen' anzugeben. Diese Begründung sei inhaltlich falsch, was man der Beschwerdeführerin nach der Vergabemittei- lung anlässlich der Akteneinsicht dargelegt habe, was diese in ihrer Replik ausdrücklich eingeräumt habe. Der Beschwerdegegner legte in nachvollzieh- barer Weise dar, wie es zur fehlerhaften Begründung des Ausschusses ge- kommen ist. So zeichnet er den Weg eines solchen Entscheids nach und zeigt dabei unter Einreichen der Beilage 6 (Bg-act.) auf, dass der Ausschluss korrekterweise auf 'fehlenden Referenzen' beruhte und lediglich in der Ver-
- 9 - gabemitteilung die entsprechende Korrektur versehentlich nicht vorgenom- men wurde (d.h. die manuelle Streichung wurde nicht in den vorab festgehal- tenen Text übernommen). Weil dieser Umstand der Beschwerdeführerin während der Beschwerdefrist dargelegt und erläutert wurde, kann sich diese nach Ansicht des Gerichts auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Die ein- geräumte falsche Begründung hat selbst im Kostenpunkt keine Auswirkun- gen, weil die Beschwerdeführerin trotzdem Beschwerde erhoben hat und so- gar im zweiten Schriftenwechsel (Replik) die längst vorgenommene Korrektur der Begründung ignorierte. Auch diese Rüge ist folglich unbegründet und ab- zuweisen. 3.3. Die Beschwerdeführerin macht weiter für ihren Standpunkt geltend, dass die Referenz im EK2 durch die Subunternehmerin erfüllt worden sei. Zwar räumt sie damit ein, dass sie im wenig wichtigen Teil der Geländeüberspannungen selber keine Referenzen vorweisen könne. Dafür habe sie als Subunterneh- merin namentlich eine andere Firma angegeben, welche die nötigen Refe- renzen ausweise. Der Beschwerdegegner weist zunächst darauf hin, dass die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Abstufung der Wichtigkeit einzelner Teilleistungen anhand von deren finanziellem Gewicht an den Ge- samtkosten und damit einhergehend die Notwendigkeit, dafür die Eignungs- kriterien zu erfüllen, nicht relevant sei. Die im EK2 festgelegte erforderliche fachliche Eignung/Erfahrung im spezifischen Aufgabenbereich, Verlegung von MS-Kabeln auf offenem Gelände (mit Geländeüberspannung), sei eine Schlüsselaufgabe im Projekt und deshalb als Eignungskriterium gerechtfer- tigt. Den Nachweis, dass die Beschwerdeführerin oder auch die von ihr auf- geführte Subunternehmerin über die geforderten Referenzen verfüge, sei in den Angebotsunterlagen jedoch nicht dokumentiert. Der Versuch der Beschwerdeführerin, einzelne Teilleistungen als weniger wichtig darzustellen, um die Reichweite der Eignungskriterien zu relativieren, ist nicht zielführend. Eignungskriterien sind unabhängig vom Gewicht der von
- 10 - ihnen anvisierten Teilleistungen nachzuweisen, solange dies sachlich gebo- ten erscheint, was vorliegend sicherlich der Fall ist. Im Weiteren ist dem Be- schwerdegegner zuzustimmen, wenn er auf das Fehlen jeglicher Referenzen hinweist. Die Beschwerdeführerin räumt ein, für diese Art von Arbeiten keine Referenzen vorweisen zu können; aber auch die von der Subunternehmerin J._____ beigesteuerte Beilage zur Offerte (Akten der Beschwerdeführerin [Bf-act.] 3 zur Replik [mit Abbildung L._____]) geben keinerlei Aufschluss über konkrete Referenzen. Auch diese Rüge ist somit abzuweisen. 3.4. Es bleibt die Prüfung und Würdigung der Referenzen im EK3. Die Beschwer- deführerin ist diesbezüglich der Ansicht, dass sie die für das EK3 verlangten Referenzen ausweise, ohne dies weiter auszuführen. Nach Auffassung des Beschwerdegegners ist dies nicht der Fall, weil die aufgeführten Referenzen entweder punkto Umfang (SiSto M._____) oder punkto Umfang und techni- scher Anforderungen (Sanierung SBB N._____, Baustrom Tunnel O._____) nicht vergleichbar seien; schliesslich seien auch die Referenzen 'N P._____ Tunnel Q._____/Erhöhung Tu Si', 'H R._____ Lawinengalerie S._____ sowie 'H T._____ Umfahrung Tunnel U._____ ungenügend. Gemäss EK3 wird von den Anbietern verlangt, dass sie in den letzten 5 Jah- ren im Minimum zwei Baustrominstallationen in vergleichbarer Dimension er- folgreich realisiert haben. Was mit den konkreten Baustrominstallationen ge- meint ist, ergibt sich aus EK2: fachliche Eignung im spezifischen Aufgaben- bereich, Verlegung von MS-Kabeln (Anm. Gericht: = Mittelspannung) auf of- fenem Gelände (mit Geländeüberspannungen). Nach Auffassung des Ge- richts zeigt der Beschwerdegegner in sachlicher und nachvollziehbarer Art auf, dass die von der Beschwerdeführerin angegebenen Referenzen diesen Anforderungen eben nicht genügen: Bei der Referenz 'Sisto M._____' (Bg- act. 7 bzw. Bf-act. 5) ist der Charakter Baustrominstallation zwar gegeben, der Umfang ist mit lediglich CHF 50'000.-- aber nicht vergleichbar mit dem vorliegenden Auftragsvolumen von über CHF 300'000.--. Die Referenzen
- 11 - 'Sanierung SBB N._____' (Bf-act. 6) und 'Baustrom Tunnel O._____' (Bf-act.
7) sind beides Baustrominstallationen im Bereich der Niederspannung anstatt wie vorliegend gefordert Mittelspannung; auch sind sie mit ihren Auftragsvo- lumen von CHF 90'000.-- und CHF 42'000.-- nicht vergleichbar. Die weiteren Referenzen 'N P._____ Tunnel Q._____/Erhöhung Tu Si' (Bf-act. 4 und Bg- act.7/Anhang), 'H R._____ Lawinengalerie S._____ (Bg-act. 7/Anhang) und 'H T._____ Umfahrung Tunnel U._____ (Bg-act.7/Anhang) sind allesamt keine Baustrominstallationen. Sie enthalten insbesondere keine Verlegung von Kabelschutzrohren und Mittelspannungskabeln auf offenem Gelände. Die dargebotenen Referenzen im EK3 sind deshalb nicht anrechenbar oder verwertbar. Im Ergebnis ist folgerichtig auch diese Rüge unbegründet und abzuweisen. 4.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zu Lasten der Beschwerdeführerin. Angesichts der Höhe des Betrags der strittigen Vergabe (Auftragswert laut Offerte Beschwerdefüh- rerin CHF 298'493.03) und dem gleichzeitig im mittleren Bereich verursach- ten Aufwand erachtet das Gericht hier eine Staatsgebühr von CHF 3'000.-- für angemessen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden U 18 56 vom 6. November 2018, Staatsgebühr CHF 2'000.-- bei Auftragswert von rund CHF 125'000.-- [Sanitärinstallationen]; U 18 43 vom 25. September 2018, Staatsgebühr CHF 4'000.-- bei Auftragswert von rund CHF 800'000.-- [Montage von Deckenbekleidungen aus Gips]). 4.2. Dem Beschwerdegegner (DIEM) steht gestützt auf Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu, da er lediglich im amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat. Die beigeladene Zuschlagsempfängerin hat sich am Beschwerdeverfah- ren nicht beteiligt, weshalb eine Entschädigung entfällt (Art. 78 Abs.1 VRG).
- 12 - III. Demnach erkennt das Gericht:
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Das Tiefbauamt Graubünden (TBA) schrieb am 14. Juli 2022 im Rahmen des Projekts für die Korrektion der C._____ zwischen D._____ und der E._____ die Arbeiten "H K._____ Tunnel D._____ – E._____, Baustromin- stallationen Mittelspannung TS, Elektroinstallationen" im offenen Verfah- ren im Binnenmarktbereich im Kantonsamtsblatt und auf dem Ausschrei- bungsportal www.simap.ch aus.
E. 1.1 Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Auf- tragsvergabe vom 13. Oktober 2022, worin der Beschwerdegegner (DIEM) die Elektro- und Baustrominstallationsarbeiten Mittelspannung TS im Zuge einer Tunnelsanierung (Strassenabschnitt H K._____) an die zweitgünstigste Zuschlagsempfängerin (Beigeladene) für CHF 303'881.40 (mit Punktzahl
- 5 - 2.50) und nicht an die preisgünstigere Beschwerdeführerin für CHF 298'481.20 erteilte, wogegen letztere am 21. Oktober 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhob und darin (sinngemäss) die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Vergabe an sich sel- ber beantragte. Beschwerdethema bildet die Frage, ob der Beschwerdegeg- ner korrekt handelte, als er die Offerte der Beschwerdeführerin mit der Be- gründung von der Vergabe ausschloss: "Nachweis gleichwertige Referenz- objekte nicht erfüllt" (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin [BG-act.] 4). In der Mitteilung Auftragsvergabe vom 13. Oktober 2022 (Anfechtungsobjekt) wurde zur Begründung des Ausschlusses der Beschwerdeführerin unter Ziff. 1.f) 'Ungültige Offerten' ausgeführt: "Die angegebenen Referenzen des Pro- jektleiters erfüllen das Eignungskriterium nicht" (Bg-act. 6). Spätestens im Zuge des Schriftenwechsels ergab sich für alle Beteiligten, dass die Nennung des Projektleiters falsch war und die Formulierung des Ausschlussgrunds hätte lauten müssen: "Die angegebenen Referenzen erfüllen das Eignungs- kriterium nicht". Es stellt sich somit die Frage, was dieses anerkannte Verse- hen für die Rechtmässigkeit des Verfahrens und den Ausschluss der Be- schwerdeführerin bedeutet.
E. 1.2 Die vorliegende Auftragsvergabe untersteht klar und unbestritten dem öffent- lichen Beschaffungsrecht. Nebst dem Bundesgesetz über den Binnenmarkt (BGBM; SR 943.02) kommen hier konkret die einschlägigen Normen der In- terkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom
15. März 2001 (IVöB; SR 12.056.5 [BR 803.510]) sowie das Submissionsge- setz für den Kanton Graubünden (SubG; BR 803.300) mitsamt zugehöriger Submissionsverordnung (SubV; BR 803.310) zur Anwendung. Die totalrevi- dierten Bestimmungen der IVöB vom 15. November 2019 kommen laut Übergangsrecht (Art. 64 Abs. 1 IVöB) noch nicht zum Zuge, da Vergabever- fahren, die vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung eingeleitet wurden, nach bis- herigem Recht zu Ende geführt werden. Das Verfahren vor Verwaltungsge-
- 6 - richt richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100).
E. 1.3 An der schriftlich eingereichten Beschwerde vom 21. Oktober 2022 gibt es bezüglich ihrer Form (Erfordernis an Rechtsschriften nach Art. 38 VRG) als auch betreffend Einhaltung der 10-tägigen Beschwerdefrist nach Art. 15 Abs. 2 IVöB und Art. 26 Abs. 1 SubG nichts auszusetzen. Ersteres gilt umso mehr, als an Laieneingaben grundsätzlich nicht zu hohe Formerfordernisse zu stel- len sind. Die Beschwerde ist daher frist- und formgerecht eingereicht worden.
E. 1.4 Gemäss Art. 15 Abs. 1 IVöB (Beschwerde an unabhängige kantonale Instanz zulässig) sowie Art. 25 Abs. 2 lit. c SubG (Beschwerde an das Verwaltungs- gericht) kann namentlich gegen den Zuschlag und den Ausschluss vom Ver- gabeverfahren Beschwerde erhoben werden. Die örtliche und sachliche Zu- ständigkeit des angerufenen Verwaltungsgerichts ist damit gegeben, weil es um die gerichtlich unabhängige Überprüfung der angefochtenen Mitteilung der Auftragsvergabe vom 13. Oktober 2022 geht.
E. 1.5 Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist le- gitimiert, wer durch den strittigen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdi- ges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 50 VRG). Die Legitimation ist gegeben, wenn die Beschwerdeführerin als nicht berücksich- tigte Bewerberin eine reelle Chance hat, bei Gutheissung ihres Rechtsmittels den Zuschlag zu erhalten; ob dies zutrifft, ist aufgrund der Begehren und Rü- gen der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Im konkreten Fall beantragt die Beschwerdeführerin zumindest sinngemäss die Aufhebung des strittigen Ent- scheids und die direkte Vergabe an sich selber. Die Beschwerdeführerin stellt sich dabei auf den Standpunkt, ihr preisgünstigstes Angebot sei zu Unrecht vom Wettbewerb ausgeschlossen worden. Würde ihr gefolgt, hätte sie tatsächlich reelle Chancen auf den Erhalt der ausgeschriebenen Arbeiten. Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin ist folglich zu bejahen.
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E. 1.6 Die Überprüfung von Vergabeentscheiden beschränkt sich gemäss Art. 16 Abs. 1 IVöB i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SubG auf Rechtsverletzungen inklusive Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie auf unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellungen. Dabei kann das Verwaltungsge- richt sein Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen (Art. 16 Abs. 2 IVöB i.V.m. Art. 27 Abs. 2 SubG). Vielmehr hat es Lösungen der Vergabebehörde zu akzeptieren, die mit sachlichen Gründen vertretbar sind, auch wenn eine andere Lösung als zweckmässiger erschiene (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts U 22 22 vom 1. November 2022 E.1.6, U 19 14 vom 19. März 2019 E.2.2.3.1 sowie U 19 7 vom 19. März 2019 E.7).
E. 2 In den Ausschreibungsunterlagen wurden an den Anbieter Eignungskrite- rien formuliert betreffend die organisatorische und technische Leistungs- fähigkeit (EK1), die fachliche Eignung/Erfahrung im spezifischen Aufga- benbereich, Verlegung von MS-Kabel auf offenen Gelände (mit Geländeü- berspannungen) (EK2) und den Erfahrungsnachweis des Anbieters (EK3). Für die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots legte die Ver- gabebehörde als Zuschlagskriterien Preis/Preiswahrheit (50%), Arbeitsab- lauf/Termine (30%) und Qualität (20%) fest.
E. 2.1 In materieller Hinsicht geht es zuerst um den Vorwurf der Beschwerdeführe- rin, dass ihr wirtschaftlich günstigstes Angebot überhaupt nicht ausgewertet worden sei (nachfolgend E.3.1.). Weiter ist der Ausschluss des Angebots der Beschwerdeführerin infolge der falschen Begründung im angefochtenen Ent- scheid zu bewerten (E.3.2.). Darauf sind die dargebotenen Nachweise über die Erfüllung der Referenzen im EK2 (E.3.3.) und im EK3 (E.3.4.) zu prüfen.
E. 2.2 Nach Art. 21 Abs. 1 SubG erhält das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag. Der Auftraggeber gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschrei- bungsunterlagen die zur Anwendung gelangenden Zuschlagskriterien mit ih- rer Gewichtung oder der Reihenfolge ihrer Bedeutung bekannt (Abs. 3). Ein eingereichtes Angebot kann gemäss Art. 22 Abs. 1 lit. d SubG dann von der Berücksichtigung ausgeschlossen werden, wenn es die geforderten Eig- nungskriterien nicht oder nicht mehr erfüllt (vgl. auch Urteil des Verwaltungs- gerichts des Kantons Graubünden U 21 23 vom 4. Juni 2021 E.2 und 2.1, U 20 21 vom 6. August 2020 E.8.2, U 17 26 vom 16. Mai 2017 E.4b sowie U 14 30/31 vom 1. Juli 2014 E.3a/3c). Der Zuschlagsentscheid und ein allfälliger Ausschluss eines Anbieters in der betreffenden Submission ist allen am Sub- missionsverfahren teilnehmenden Anbietern zu eröffnen. Die Mitteilung der
- 8 - Auftragsvergabe hat eine kurze Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten (vgl. dazu im konkreten Fall Bg-act. 6 Ziff. 2 und Ziff. 4).
E. 3 H._____ AG, F._____ Fr. 382'314.55 Bei der anschliessenden Prüfung der Offerten wurde festgestellt, dass in den Angeboten der H._____ AG und der I._____ AG der Erfahrungsnach- weis (EK3) nicht gegeben ist. Entsprechend wurden diese beiden Offerten vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Mit Entscheid vom 12. Oktober 2022 erteilte der Departementsvorsteher den Zuschlag für die ausge- schriebenen Elektroarbeiten der Firma B._____ AG in G._____, welche eine Gesamtpunktzahl von 2.50 erreichte. Am 21. Oktober 2022 gewährte
- 3 - die Vergabebehörde dem Vertreter (Filialleiter) der I._____ AG umfas- sende Akteneinsicht und beantwortete Fragen. Anlässlich dieses Termins präzisierte die Vergabebehörde, dass der Grund des Ausschlusses nicht wie irrtümlich angegeben die Referenzen des Projektleiters sei, sondern das Fehlen einer vergleichbaren Baustrominstallation bei den Firmenrefe- renzen.
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, dass nicht klar sei, welches das wirtschaftlich günstigste Angebot sei, wenn man ihres gar nicht ausgewertet habe. Der Beschwerdegegner (DIEM) weist auf die gän- gige Praxis hin, dass die eingereichten Angebote als Erstes daraufhin geprüft würden, ob sie die Eignungskriterien erfüllten. Treffe dies nicht zu, werde die Offerte ohne weitere Prüfung vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Ent- gegen der Darstellung der Beschwerdeführerin sind die Ausführungen des Beschwerdegegners – wonach eine vertiefte Prüfung des Angebots erst bei Erfüllung aller Eignungskriterien (Zulassungsvoraussetzung) erfolgt – zutref- fend. Dieses Vorgehen erscheint dem Gericht aus verfahrensökonomischen Gründen sinnvoll und geboten. Die Rüge ist unbegründet und abzuweisen.
E. 3.2 Zum Ausschluss trotz falscher Begründung kritisiert die Beschwerdeführerin, es habe auch im Rahmen der Akteneinsicht vor Beschwerdeerhebung nicht abschliessend geklärt werden können, welche Vergabemitteilung für den Ausschluss massgebend gewesen sei. Die in der Vernehmlassung des Be- schwerdegegners (DIEM) dargelegte Begründung für die falsch ausgefertigte Vergabemitteilung sei falsch. Der Beschwerdegegner hält in seinen Eingaben fest, dass es nur eine Vergabemitteilung gegeben habe, welche irrtümlich als Ausschlussgrund 'fehlende Referenzen des Projektleiters' angebe; richtig wäre gewesen, nur 'fehlende Referenzen' anzugeben. Diese Begründung sei inhaltlich falsch, was man der Beschwerdeführerin nach der Vergabemittei- lung anlässlich der Akteneinsicht dargelegt habe, was diese in ihrer Replik ausdrücklich eingeräumt habe. Der Beschwerdegegner legte in nachvollzieh- barer Weise dar, wie es zur fehlerhaften Begründung des Ausschusses ge- kommen ist. So zeichnet er den Weg eines solchen Entscheids nach und zeigt dabei unter Einreichen der Beilage 6 (Bg-act.) auf, dass der Ausschluss korrekterweise auf 'fehlenden Referenzen' beruhte und lediglich in der Ver-
- 9 - gabemitteilung die entsprechende Korrektur versehentlich nicht vorgenom- men wurde (d.h. die manuelle Streichung wurde nicht in den vorab festgehal- tenen Text übernommen). Weil dieser Umstand der Beschwerdeführerin während der Beschwerdefrist dargelegt und erläutert wurde, kann sich diese nach Ansicht des Gerichts auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Die ein- geräumte falsche Begründung hat selbst im Kostenpunkt keine Auswirkun- gen, weil die Beschwerdeführerin trotzdem Beschwerde erhoben hat und so- gar im zweiten Schriftenwechsel (Replik) die längst vorgenommene Korrektur der Begründung ignorierte. Auch diese Rüge ist folglich unbegründet und ab- zuweisen.
E. 3.3 Die Beschwerdeführerin macht weiter für ihren Standpunkt geltend, dass die Referenz im EK2 durch die Subunternehmerin erfüllt worden sei. Zwar räumt sie damit ein, dass sie im wenig wichtigen Teil der Geländeüberspannungen selber keine Referenzen vorweisen könne. Dafür habe sie als Subunterneh- merin namentlich eine andere Firma angegeben, welche die nötigen Refe- renzen ausweise. Der Beschwerdegegner weist zunächst darauf hin, dass die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Abstufung der Wichtigkeit einzelner Teilleistungen anhand von deren finanziellem Gewicht an den Ge- samtkosten und damit einhergehend die Notwendigkeit, dafür die Eignungs- kriterien zu erfüllen, nicht relevant sei. Die im EK2 festgelegte erforderliche fachliche Eignung/Erfahrung im spezifischen Aufgabenbereich, Verlegung von MS-Kabeln auf offenem Gelände (mit Geländeüberspannung), sei eine Schlüsselaufgabe im Projekt und deshalb als Eignungskriterium gerechtfer- tigt. Den Nachweis, dass die Beschwerdeführerin oder auch die von ihr auf- geführte Subunternehmerin über die geforderten Referenzen verfüge, sei in den Angebotsunterlagen jedoch nicht dokumentiert. Der Versuch der Beschwerdeführerin, einzelne Teilleistungen als weniger wichtig darzustellen, um die Reichweite der Eignungskriterien zu relativieren, ist nicht zielführend. Eignungskriterien sind unabhängig vom Gewicht der von
- 10 - ihnen anvisierten Teilleistungen nachzuweisen, solange dies sachlich gebo- ten erscheint, was vorliegend sicherlich der Fall ist. Im Weiteren ist dem Be- schwerdegegner zuzustimmen, wenn er auf das Fehlen jeglicher Referenzen hinweist. Die Beschwerdeführerin räumt ein, für diese Art von Arbeiten keine Referenzen vorweisen zu können; aber auch die von der Subunternehmerin J._____ beigesteuerte Beilage zur Offerte (Akten der Beschwerdeführerin [Bf-act.] 3 zur Replik [mit Abbildung L._____]) geben keinerlei Aufschluss über konkrete Referenzen. Auch diese Rüge ist somit abzuweisen.
E. 3.4 Es bleibt die Prüfung und Würdigung der Referenzen im EK3. Die Beschwer- deführerin ist diesbezüglich der Ansicht, dass sie die für das EK3 verlangten Referenzen ausweise, ohne dies weiter auszuführen. Nach Auffassung des Beschwerdegegners ist dies nicht der Fall, weil die aufgeführten Referenzen entweder punkto Umfang (SiSto M._____) oder punkto Umfang und techni- scher Anforderungen (Sanierung SBB N._____, Baustrom Tunnel O._____) nicht vergleichbar seien; schliesslich seien auch die Referenzen 'N P._____ Tunnel Q._____/Erhöhung Tu Si', 'H R._____ Lawinengalerie S._____ sowie 'H T._____ Umfahrung Tunnel U._____ ungenügend. Gemäss EK3 wird von den Anbietern verlangt, dass sie in den letzten 5 Jah- ren im Minimum zwei Baustrominstallationen in vergleichbarer Dimension er- folgreich realisiert haben. Was mit den konkreten Baustrominstallationen ge- meint ist, ergibt sich aus EK2: fachliche Eignung im spezifischen Aufgaben- bereich, Verlegung von MS-Kabeln (Anm. Gericht: = Mittelspannung) auf of- fenem Gelände (mit Geländeüberspannungen). Nach Auffassung des Ge- richts zeigt der Beschwerdegegner in sachlicher und nachvollziehbarer Art auf, dass die von der Beschwerdeführerin angegebenen Referenzen diesen Anforderungen eben nicht genügen: Bei der Referenz 'Sisto M._____' (Bg- act. 7 bzw. Bf-act. 5) ist der Charakter Baustrominstallation zwar gegeben, der Umfang ist mit lediglich CHF 50'000.-- aber nicht vergleichbar mit dem vorliegenden Auftragsvolumen von über CHF 300'000.--. Die Referenzen
- 11 - 'Sanierung SBB N._____' (Bf-act. 6) und 'Baustrom Tunnel O._____' (Bf-act.
7) sind beides Baustrominstallationen im Bereich der Niederspannung anstatt wie vorliegend gefordert Mittelspannung; auch sind sie mit ihren Auftragsvo- lumen von CHF 90'000.-- und CHF 42'000.-- nicht vergleichbar. Die weiteren Referenzen 'N P._____ Tunnel Q._____/Erhöhung Tu Si' (Bf-act. 4 und Bg- act.7/Anhang), 'H R._____ Lawinengalerie S._____ (Bg-act. 7/Anhang) und 'H T._____ Umfahrung Tunnel U._____ (Bg-act.7/Anhang) sind allesamt keine Baustrominstallationen. Sie enthalten insbesondere keine Verlegung von Kabelschutzrohren und Mittelspannungskabeln auf offenem Gelände. Die dargebotenen Referenzen im EK3 sind deshalb nicht anrechenbar oder verwertbar. Im Ergebnis ist folgerichtig auch diese Rüge unbegründet und abzuweisen.
E. 4 Gegen die Zuschlagsverfügung erhob die I._____ AG (Beschwerdeführe- rin) am 21. Oktober 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kan- tons Graubünden. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung des ange- fochtenen Entscheids, die Zulassung ihres Angebots im Vergabeverfahren und die Rückweisung der Angelegenheit an die Vergabebehörde zu noch- maliger Prüfung und zu neuem Entscheid. Sie begründet ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass der in der Vergabeverfügung angegebene Ausschlussgrund nicht erwiesen sei.
E. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zu Lasten der Beschwerdeführerin. Angesichts der Höhe des Betrags der strittigen Vergabe (Auftragswert laut Offerte Beschwerdefüh- rerin CHF 298'493.03) und dem gleichzeitig im mittleren Bereich verursach- ten Aufwand erachtet das Gericht hier eine Staatsgebühr von CHF 3'000.-- für angemessen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden U 18 56 vom 6. November 2018, Staatsgebühr CHF 2'000.-- bei Auftragswert von rund CHF 125'000.-- [Sanitärinstallationen]; U 18 43 vom 25. September 2018, Staatsgebühr CHF 4'000.-- bei Auftragswert von rund CHF 800'000.-- [Montage von Deckenbekleidungen aus Gips]).
E. 4.2 Dem Beschwerdegegner (DIEM) steht gestützt auf Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu, da er lediglich im amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat. Die beigeladene Zuschlagsempfängerin hat sich am Beschwerdeverfah- ren nicht beteiligt, weshalb eine Entschädigung entfällt (Art. 78 Abs.1 VRG).
- 12 - III. Demnach erkennt das Gericht:
E. 5 Die Vergabebehörde beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 7. November 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge gemäss Gesetz. Sie habe der Beschwerdeführerin bereits im Rahmen der Akteneinsicht während der Rechtsmittelfrist erklärt, dass bei der Begründung für den Aus- schluss irrtümlich auf die Referenzen des Projektleiters verwiesen worden sei anstatt auf die Nichterfüllung des Erfahrungsnachweises (EK3). Weil die Beschwerdeführerin diese Vorgaben nicht erfülle bzw. in ihrem Angebot nicht nachweise, sei der Ausschluss gerechtfertigt.
E. 6 Die beigeladene Zuschlagsempfängerin lässt sich nicht vernehmen.
E. 7 Mit Replik vom 14. November 2022 moniert die Beschwerdeführerin zunächst, es könne keine Rede davon sein, dass das wirtschaftlich güns- tigste Angebot den Zuschlag erhalten habe, zumal die Vergabebehörde ihr
- 4 - Angebot gar nicht ausgewertet habe. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, im Rahmen der Akteneinsicht vor Beschwerdeeinreichung habe nicht abschliessend geklärt werden können, welche Vergabemitteilung für den Ausschluss massgeblich gewesen sei; die in der Vernehmlassung der Vergabebehörde dargelegte Begründung für die falsch ausgefertigte Ver- gabemitteilung sei jedenfalls nicht nachvollziehbar. Schliesslich räumt die Beschwerdeführerin ein, unter dem Eignungskriterium 2 im Bereich der Überspannungen selber keine Referenzen auszuweisen; aus diesem Grund habe sie in ihrem Angebot die Firma J._____ als Subunternehmerin angegeben, welche diese Kompetenzen und Referenzen mitbringe. Für alle anderen Bereiche und insbesondere für das Eignungskriterium 3 weise sie die verlangten Referenzen aus.
E. 8 Die Vergabebehörde (Beschwerdegegnerin) erklärt in ihrer Duplik vom 7. Dezember 2022, dass es üblich sei, ein Angebot, das ausgeschlossen wer- den soll, nicht zu bewerten. Weiter habe es nicht zwei unterschiedlich be- gründete Vergabemitteilungen gegeben; es gebe lediglich eine, welche al- lerdings die falsche Begründung enthalte. Dieser Umstand sei der Be- schwerdeführerin erläutert worden, bevor diese ihre Beschwerde einge- reicht habe. Was die Referenzen der Subunternehmerin betrifft, seien diese im Angebot nicht ausgewiesen. Dasselbe gelte für den erforderlichen Nachweis über die Realisierung von Baustrominstallationen in vergleichba- rer Dimension. II. Das Gericht zieht in Erwägung:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten, bestehend aus - einer Staatsgebühr von CHF 3'000.-- - und den Kanzleiauslagen von CHF 276.-- zusammen CHF 3'276.-- gehen zulasten der A._____ AG.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilung]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 22 87
1. Kammer Vorsitz Audétat RichterIn von Salis und Meisser Aktuar Gross URTEIL vom 24. Januar 2023 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ AG, Beschwerdeführerin gegen Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität Graubünden, Beschwerdegegner und B._____ AG, Beigeladene betreffend Submission
- 2 - I. Sachverhalt: 1. Das Tiefbauamt Graubünden (TBA) schrieb am 14. Juli 2022 im Rahmen des Projekts für die Korrektion der C._____ zwischen D._____ und der E._____ die Arbeiten "H K._____ Tunnel D._____ – E._____, Baustromin- stallationen Mittelspannung TS, Elektroinstallationen" im offenen Verfah- ren im Binnenmarktbereich im Kantonsamtsblatt und auf dem Ausschrei- bungsportal www.simap.ch aus. 2. In den Ausschreibungsunterlagen wurden an den Anbieter Eignungskrite- rien formuliert betreffend die organisatorische und technische Leistungs- fähigkeit (EK1), die fachliche Eignung/Erfahrung im spezifischen Aufga- benbereich, Verlegung von MS-Kabel auf offenen Gelände (mit Geländeü- berspannungen) (EK2) und den Erfahrungsnachweis des Anbieters (EK3). Für die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots legte die Ver- gabebehörde als Zuschlagskriterien Preis/Preiswahrheit (50%), Arbeitsab- lauf/Termine (30%) und Qualität (20%) fest. 3. Innert Eingabefrist reichten drei Anbieter ihre Offerten ein. Bei der Offert- öffnung am 30. August 2022 bot sich folgendes Bild: 1. A._____ AG, F._____ Fr. 298'493.03 2. B._____ AG, G._____ Fr. 303'881.40 3. H._____ AG, F._____ Fr. 382'314.55 Bei der anschliessenden Prüfung der Offerten wurde festgestellt, dass in den Angeboten der H._____ AG und der I._____ AG der Erfahrungsnach- weis (EK3) nicht gegeben ist. Entsprechend wurden diese beiden Offerten vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Mit Entscheid vom 12. Oktober 2022 erteilte der Departementsvorsteher den Zuschlag für die ausge- schriebenen Elektroarbeiten der Firma B._____ AG in G._____, welche eine Gesamtpunktzahl von 2.50 erreichte. Am 21. Oktober 2022 gewährte
- 3 - die Vergabebehörde dem Vertreter (Filialleiter) der I._____ AG umfas- sende Akteneinsicht und beantwortete Fragen. Anlässlich dieses Termins präzisierte die Vergabebehörde, dass der Grund des Ausschlusses nicht wie irrtümlich angegeben die Referenzen des Projektleiters sei, sondern das Fehlen einer vergleichbaren Baustrominstallation bei den Firmenrefe- renzen. 4. Gegen die Zuschlagsverfügung erhob die I._____ AG (Beschwerdeführe- rin) am 21. Oktober 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kan- tons Graubünden. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung des ange- fochtenen Entscheids, die Zulassung ihres Angebots im Vergabeverfahren und die Rückweisung der Angelegenheit an die Vergabebehörde zu noch- maliger Prüfung und zu neuem Entscheid. Sie begründet ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass der in der Vergabeverfügung angegebene Ausschlussgrund nicht erwiesen sei. 5. Die Vergabebehörde beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 7. November 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge gemäss Gesetz. Sie habe der Beschwerdeführerin bereits im Rahmen der Akteneinsicht während der Rechtsmittelfrist erklärt, dass bei der Begründung für den Aus- schluss irrtümlich auf die Referenzen des Projektleiters verwiesen worden sei anstatt auf die Nichterfüllung des Erfahrungsnachweises (EK3). Weil die Beschwerdeführerin diese Vorgaben nicht erfülle bzw. in ihrem Angebot nicht nachweise, sei der Ausschluss gerechtfertigt. 6. Die beigeladene Zuschlagsempfängerin lässt sich nicht vernehmen. 7. Mit Replik vom 14. November 2022 moniert die Beschwerdeführerin zunächst, es könne keine Rede davon sein, dass das wirtschaftlich güns- tigste Angebot den Zuschlag erhalten habe, zumal die Vergabebehörde ihr
- 4 - Angebot gar nicht ausgewertet habe. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, im Rahmen der Akteneinsicht vor Beschwerdeeinreichung habe nicht abschliessend geklärt werden können, welche Vergabemitteilung für den Ausschluss massgeblich gewesen sei; die in der Vernehmlassung der Vergabebehörde dargelegte Begründung für die falsch ausgefertigte Ver- gabemitteilung sei jedenfalls nicht nachvollziehbar. Schliesslich räumt die Beschwerdeführerin ein, unter dem Eignungskriterium 2 im Bereich der Überspannungen selber keine Referenzen auszuweisen; aus diesem Grund habe sie in ihrem Angebot die Firma J._____ als Subunternehmerin angegeben, welche diese Kompetenzen und Referenzen mitbringe. Für alle anderen Bereiche und insbesondere für das Eignungskriterium 3 weise sie die verlangten Referenzen aus. 8. Die Vergabebehörde (Beschwerdegegnerin) erklärt in ihrer Duplik vom 7. Dezember 2022, dass es üblich sei, ein Angebot, das ausgeschlossen wer- den soll, nicht zu bewerten. Weiter habe es nicht zwei unterschiedlich be- gründete Vergabemitteilungen gegeben; es gebe lediglich eine, welche al- lerdings die falsche Begründung enthalte. Dieser Umstand sei der Be- schwerdeführerin erläutert worden, bevor diese ihre Beschwerde einge- reicht habe. Was die Referenzen der Subunternehmerin betrifft, seien diese im Angebot nicht ausgewiesen. Dasselbe gelte für den erforderlichen Nachweis über die Realisierung von Baustrominstallationen in vergleichba- rer Dimension. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Auf- tragsvergabe vom 13. Oktober 2022, worin der Beschwerdegegner (DIEM) die Elektro- und Baustrominstallationsarbeiten Mittelspannung TS im Zuge einer Tunnelsanierung (Strassenabschnitt H K._____) an die zweitgünstigste Zuschlagsempfängerin (Beigeladene) für CHF 303'881.40 (mit Punktzahl
- 5 - 2.50) und nicht an die preisgünstigere Beschwerdeführerin für CHF 298'481.20 erteilte, wogegen letztere am 21. Oktober 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhob und darin (sinngemäss) die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Vergabe an sich sel- ber beantragte. Beschwerdethema bildet die Frage, ob der Beschwerdegeg- ner korrekt handelte, als er die Offerte der Beschwerdeführerin mit der Be- gründung von der Vergabe ausschloss: "Nachweis gleichwertige Referenz- objekte nicht erfüllt" (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin [BG-act.] 4). In der Mitteilung Auftragsvergabe vom 13. Oktober 2022 (Anfechtungsobjekt) wurde zur Begründung des Ausschlusses der Beschwerdeführerin unter Ziff. 1.f) 'Ungültige Offerten' ausgeführt: "Die angegebenen Referenzen des Pro- jektleiters erfüllen das Eignungskriterium nicht" (Bg-act. 6). Spätestens im Zuge des Schriftenwechsels ergab sich für alle Beteiligten, dass die Nennung des Projektleiters falsch war und die Formulierung des Ausschlussgrunds hätte lauten müssen: "Die angegebenen Referenzen erfüllen das Eignungs- kriterium nicht". Es stellt sich somit die Frage, was dieses anerkannte Verse- hen für die Rechtmässigkeit des Verfahrens und den Ausschluss der Be- schwerdeführerin bedeutet. 1.2. Die vorliegende Auftragsvergabe untersteht klar und unbestritten dem öffent- lichen Beschaffungsrecht. Nebst dem Bundesgesetz über den Binnenmarkt (BGBM; SR 943.02) kommen hier konkret die einschlägigen Normen der In- terkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom
15. März 2001 (IVöB; SR 12.056.5 [BR 803.510]) sowie das Submissionsge- setz für den Kanton Graubünden (SubG; BR 803.300) mitsamt zugehöriger Submissionsverordnung (SubV; BR 803.310) zur Anwendung. Die totalrevi- dierten Bestimmungen der IVöB vom 15. November 2019 kommen laut Übergangsrecht (Art. 64 Abs. 1 IVöB) noch nicht zum Zuge, da Vergabever- fahren, die vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung eingeleitet wurden, nach bis- herigem Recht zu Ende geführt werden. Das Verfahren vor Verwaltungsge-
- 6 - richt richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). 1.3. An der schriftlich eingereichten Beschwerde vom 21. Oktober 2022 gibt es bezüglich ihrer Form (Erfordernis an Rechtsschriften nach Art. 38 VRG) als auch betreffend Einhaltung der 10-tägigen Beschwerdefrist nach Art. 15 Abs. 2 IVöB und Art. 26 Abs. 1 SubG nichts auszusetzen. Ersteres gilt umso mehr, als an Laieneingaben grundsätzlich nicht zu hohe Formerfordernisse zu stel- len sind. Die Beschwerde ist daher frist- und formgerecht eingereicht worden. 1.4. Gemäss Art. 15 Abs. 1 IVöB (Beschwerde an unabhängige kantonale Instanz zulässig) sowie Art. 25 Abs. 2 lit. c SubG (Beschwerde an das Verwaltungs- gericht) kann namentlich gegen den Zuschlag und den Ausschluss vom Ver- gabeverfahren Beschwerde erhoben werden. Die örtliche und sachliche Zu- ständigkeit des angerufenen Verwaltungsgerichts ist damit gegeben, weil es um die gerichtlich unabhängige Überprüfung der angefochtenen Mitteilung der Auftragsvergabe vom 13. Oktober 2022 geht. 1.5. Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist le- gitimiert, wer durch den strittigen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdi- ges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 50 VRG). Die Legitimation ist gegeben, wenn die Beschwerdeführerin als nicht berücksich- tigte Bewerberin eine reelle Chance hat, bei Gutheissung ihres Rechtsmittels den Zuschlag zu erhalten; ob dies zutrifft, ist aufgrund der Begehren und Rü- gen der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Im konkreten Fall beantragt die Beschwerdeführerin zumindest sinngemäss die Aufhebung des strittigen Ent- scheids und die direkte Vergabe an sich selber. Die Beschwerdeführerin stellt sich dabei auf den Standpunkt, ihr preisgünstigstes Angebot sei zu Unrecht vom Wettbewerb ausgeschlossen worden. Würde ihr gefolgt, hätte sie tatsächlich reelle Chancen auf den Erhalt der ausgeschriebenen Arbeiten. Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin ist folglich zu bejahen.
- 7 - 1.6. Die Überprüfung von Vergabeentscheiden beschränkt sich gemäss Art. 16 Abs. 1 IVöB i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SubG auf Rechtsverletzungen inklusive Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie auf unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellungen. Dabei kann das Verwaltungsge- richt sein Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen (Art. 16 Abs. 2 IVöB i.V.m. Art. 27 Abs. 2 SubG). Vielmehr hat es Lösungen der Vergabebehörde zu akzeptieren, die mit sachlichen Gründen vertretbar sind, auch wenn eine andere Lösung als zweckmässiger erschiene (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts U 22 22 vom 1. November 2022 E.1.6, U 19 14 vom 19. März 2019 E.2.2.3.1 sowie U 19 7 vom 19. März 2019 E.7). 2.1. In materieller Hinsicht geht es zuerst um den Vorwurf der Beschwerdeführe- rin, dass ihr wirtschaftlich günstigstes Angebot überhaupt nicht ausgewertet worden sei (nachfolgend E.3.1.). Weiter ist der Ausschluss des Angebots der Beschwerdeführerin infolge der falschen Begründung im angefochtenen Ent- scheid zu bewerten (E.3.2.). Darauf sind die dargebotenen Nachweise über die Erfüllung der Referenzen im EK2 (E.3.3.) und im EK3 (E.3.4.) zu prüfen. 2.2. Nach Art. 21 Abs. 1 SubG erhält das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag. Der Auftraggeber gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschrei- bungsunterlagen die zur Anwendung gelangenden Zuschlagskriterien mit ih- rer Gewichtung oder der Reihenfolge ihrer Bedeutung bekannt (Abs. 3). Ein eingereichtes Angebot kann gemäss Art. 22 Abs. 1 lit. d SubG dann von der Berücksichtigung ausgeschlossen werden, wenn es die geforderten Eig- nungskriterien nicht oder nicht mehr erfüllt (vgl. auch Urteil des Verwaltungs- gerichts des Kantons Graubünden U 21 23 vom 4. Juni 2021 E.2 und 2.1, U 20 21 vom 6. August 2020 E.8.2, U 17 26 vom 16. Mai 2017 E.4b sowie U 14 30/31 vom 1. Juli 2014 E.3a/3c). Der Zuschlagsentscheid und ein allfälliger Ausschluss eines Anbieters in der betreffenden Submission ist allen am Sub- missionsverfahren teilnehmenden Anbietern zu eröffnen. Die Mitteilung der
- 8 - Auftragsvergabe hat eine kurze Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten (vgl. dazu im konkreten Fall Bg-act. 6 Ziff. 2 und Ziff. 4). 3.1. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, dass nicht klar sei, welches das wirtschaftlich günstigste Angebot sei, wenn man ihres gar nicht ausgewertet habe. Der Beschwerdegegner (DIEM) weist auf die gän- gige Praxis hin, dass die eingereichten Angebote als Erstes daraufhin geprüft würden, ob sie die Eignungskriterien erfüllten. Treffe dies nicht zu, werde die Offerte ohne weitere Prüfung vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Ent- gegen der Darstellung der Beschwerdeführerin sind die Ausführungen des Beschwerdegegners – wonach eine vertiefte Prüfung des Angebots erst bei Erfüllung aller Eignungskriterien (Zulassungsvoraussetzung) erfolgt – zutref- fend. Dieses Vorgehen erscheint dem Gericht aus verfahrensökonomischen Gründen sinnvoll und geboten. Die Rüge ist unbegründet und abzuweisen. 3.2. Zum Ausschluss trotz falscher Begründung kritisiert die Beschwerdeführerin, es habe auch im Rahmen der Akteneinsicht vor Beschwerdeerhebung nicht abschliessend geklärt werden können, welche Vergabemitteilung für den Ausschluss massgebend gewesen sei. Die in der Vernehmlassung des Be- schwerdegegners (DIEM) dargelegte Begründung für die falsch ausgefertigte Vergabemitteilung sei falsch. Der Beschwerdegegner hält in seinen Eingaben fest, dass es nur eine Vergabemitteilung gegeben habe, welche irrtümlich als Ausschlussgrund 'fehlende Referenzen des Projektleiters' angebe; richtig wäre gewesen, nur 'fehlende Referenzen' anzugeben. Diese Begründung sei inhaltlich falsch, was man der Beschwerdeführerin nach der Vergabemittei- lung anlässlich der Akteneinsicht dargelegt habe, was diese in ihrer Replik ausdrücklich eingeräumt habe. Der Beschwerdegegner legte in nachvollzieh- barer Weise dar, wie es zur fehlerhaften Begründung des Ausschusses ge- kommen ist. So zeichnet er den Weg eines solchen Entscheids nach und zeigt dabei unter Einreichen der Beilage 6 (Bg-act.) auf, dass der Ausschluss korrekterweise auf 'fehlenden Referenzen' beruhte und lediglich in der Ver-
- 9 - gabemitteilung die entsprechende Korrektur versehentlich nicht vorgenom- men wurde (d.h. die manuelle Streichung wurde nicht in den vorab festgehal- tenen Text übernommen). Weil dieser Umstand der Beschwerdeführerin während der Beschwerdefrist dargelegt und erläutert wurde, kann sich diese nach Ansicht des Gerichts auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Die ein- geräumte falsche Begründung hat selbst im Kostenpunkt keine Auswirkun- gen, weil die Beschwerdeführerin trotzdem Beschwerde erhoben hat und so- gar im zweiten Schriftenwechsel (Replik) die längst vorgenommene Korrektur der Begründung ignorierte. Auch diese Rüge ist folglich unbegründet und ab- zuweisen. 3.3. Die Beschwerdeführerin macht weiter für ihren Standpunkt geltend, dass die Referenz im EK2 durch die Subunternehmerin erfüllt worden sei. Zwar räumt sie damit ein, dass sie im wenig wichtigen Teil der Geländeüberspannungen selber keine Referenzen vorweisen könne. Dafür habe sie als Subunterneh- merin namentlich eine andere Firma angegeben, welche die nötigen Refe- renzen ausweise. Der Beschwerdegegner weist zunächst darauf hin, dass die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Abstufung der Wichtigkeit einzelner Teilleistungen anhand von deren finanziellem Gewicht an den Ge- samtkosten und damit einhergehend die Notwendigkeit, dafür die Eignungs- kriterien zu erfüllen, nicht relevant sei. Die im EK2 festgelegte erforderliche fachliche Eignung/Erfahrung im spezifischen Aufgabenbereich, Verlegung von MS-Kabeln auf offenem Gelände (mit Geländeüberspannung), sei eine Schlüsselaufgabe im Projekt und deshalb als Eignungskriterium gerechtfer- tigt. Den Nachweis, dass die Beschwerdeführerin oder auch die von ihr auf- geführte Subunternehmerin über die geforderten Referenzen verfüge, sei in den Angebotsunterlagen jedoch nicht dokumentiert. Der Versuch der Beschwerdeführerin, einzelne Teilleistungen als weniger wichtig darzustellen, um die Reichweite der Eignungskriterien zu relativieren, ist nicht zielführend. Eignungskriterien sind unabhängig vom Gewicht der von
- 10 - ihnen anvisierten Teilleistungen nachzuweisen, solange dies sachlich gebo- ten erscheint, was vorliegend sicherlich der Fall ist. Im Weiteren ist dem Be- schwerdegegner zuzustimmen, wenn er auf das Fehlen jeglicher Referenzen hinweist. Die Beschwerdeführerin räumt ein, für diese Art von Arbeiten keine Referenzen vorweisen zu können; aber auch die von der Subunternehmerin J._____ beigesteuerte Beilage zur Offerte (Akten der Beschwerdeführerin [Bf-act.] 3 zur Replik [mit Abbildung L._____]) geben keinerlei Aufschluss über konkrete Referenzen. Auch diese Rüge ist somit abzuweisen. 3.4. Es bleibt die Prüfung und Würdigung der Referenzen im EK3. Die Beschwer- deführerin ist diesbezüglich der Ansicht, dass sie die für das EK3 verlangten Referenzen ausweise, ohne dies weiter auszuführen. Nach Auffassung des Beschwerdegegners ist dies nicht der Fall, weil die aufgeführten Referenzen entweder punkto Umfang (SiSto M._____) oder punkto Umfang und techni- scher Anforderungen (Sanierung SBB N._____, Baustrom Tunnel O._____) nicht vergleichbar seien; schliesslich seien auch die Referenzen 'N P._____ Tunnel Q._____/Erhöhung Tu Si', 'H R._____ Lawinengalerie S._____ sowie 'H T._____ Umfahrung Tunnel U._____ ungenügend. Gemäss EK3 wird von den Anbietern verlangt, dass sie in den letzten 5 Jah- ren im Minimum zwei Baustrominstallationen in vergleichbarer Dimension er- folgreich realisiert haben. Was mit den konkreten Baustrominstallationen ge- meint ist, ergibt sich aus EK2: fachliche Eignung im spezifischen Aufgaben- bereich, Verlegung von MS-Kabeln (Anm. Gericht: = Mittelspannung) auf of- fenem Gelände (mit Geländeüberspannungen). Nach Auffassung des Ge- richts zeigt der Beschwerdegegner in sachlicher und nachvollziehbarer Art auf, dass die von der Beschwerdeführerin angegebenen Referenzen diesen Anforderungen eben nicht genügen: Bei der Referenz 'Sisto M._____' (Bg- act. 7 bzw. Bf-act. 5) ist der Charakter Baustrominstallation zwar gegeben, der Umfang ist mit lediglich CHF 50'000.-- aber nicht vergleichbar mit dem vorliegenden Auftragsvolumen von über CHF 300'000.--. Die Referenzen
- 11 - 'Sanierung SBB N._____' (Bf-act. 6) und 'Baustrom Tunnel O._____' (Bf-act.
7) sind beides Baustrominstallationen im Bereich der Niederspannung anstatt wie vorliegend gefordert Mittelspannung; auch sind sie mit ihren Auftragsvo- lumen von CHF 90'000.-- und CHF 42'000.-- nicht vergleichbar. Die weiteren Referenzen 'N P._____ Tunnel Q._____/Erhöhung Tu Si' (Bf-act. 4 und Bg- act.7/Anhang), 'H R._____ Lawinengalerie S._____ (Bg-act. 7/Anhang) und 'H T._____ Umfahrung Tunnel U._____ (Bg-act.7/Anhang) sind allesamt keine Baustrominstallationen. Sie enthalten insbesondere keine Verlegung von Kabelschutzrohren und Mittelspannungskabeln auf offenem Gelände. Die dargebotenen Referenzen im EK3 sind deshalb nicht anrechenbar oder verwertbar. Im Ergebnis ist folgerichtig auch diese Rüge unbegründet und abzuweisen. 4.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zu Lasten der Beschwerdeführerin. Angesichts der Höhe des Betrags der strittigen Vergabe (Auftragswert laut Offerte Beschwerdefüh- rerin CHF 298'493.03) und dem gleichzeitig im mittleren Bereich verursach- ten Aufwand erachtet das Gericht hier eine Staatsgebühr von CHF 3'000.-- für angemessen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden U 18 56 vom 6. November 2018, Staatsgebühr CHF 2'000.-- bei Auftragswert von rund CHF 125'000.-- [Sanitärinstallationen]; U 18 43 vom 25. September 2018, Staatsgebühr CHF 4'000.-- bei Auftragswert von rund CHF 800'000.-- [Montage von Deckenbekleidungen aus Gips]). 4.2. Dem Beschwerdegegner (DIEM) steht gestützt auf Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu, da er lediglich im amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat. Die beigeladene Zuschlagsempfängerin hat sich am Beschwerdeverfah- ren nicht beteiligt, weshalb eine Entschädigung entfällt (Art. 78 Abs.1 VRG).
- 12 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus
- einer Staatsgebühr von CHF 3'000.--
- und den Kanzleiauslagen von CHF 276.-- zusammen CHF 3'276.-- gehen zulasten der A._____ AG. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilung]