übriges Verwaltungsrecht | Verfassungsrecht
Sachverhalt
1. Mit Abwesenheitsurteil des Regionalgerichts B.________ vom 22. Dezem- ber 2020 wurde A.________ der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB schuldig gesprochen. Hierfür wurde er mit einer Geldstrafe, be- dingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren, zu einer Gelds- trafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.-- sowie einer Busse von CHF 300.-- bestraft. Dieses Abwesenheitsurteil ohne schriftliche Begründung wurde A.________ per Einschreiben gleichentags zugestellt. Die Post re- tournierte die entsprechende Postsendung mit dem Vermerk "Nicht abge- holt" an das Regionalgericht B.________. 2. Mit Schreiben vom 26. Januar 2021 teilte das Kantonsgericht von Graubünden dem Regionalgericht B.________ mit, A.________ habe mit Eingabe vom 2021 "Beschwerde" gegen das Abwesenheitsurteil des Re- gionalgerichts B.________ vom 22. Dezember 2020 erhoben. Am 27. Ja- nuar 2021 leitete das Kantonsgericht von Graubünden die Originale der Eingaben vom 20. und 22. Januar 2021 an das Regionalgericht B.________ weiter. Die Weiterleitung der Eingaben von A.________ er- folgte zwecks Beurteilung, ob es sich dabei um ein Gesuch um Neubeur- teilung und/oder um eine Berufungsanmeldung handle. 3. Mit Schreiben vom 9. Februar 2021 forderte das Regionalgericht B.________ A.________ auf, ihm mitzuteilen, ob seine Eingaben vom 20. und 22. Januar 2021 als Gesuch um Neubeurteilung oder als Berufungs- anmeldung entgegengenommen werden sollten. Am 10. März 2021 setzte A.________ das Regionalgericht B.________ darüber in Kenntnis, dass es sich bei seinen Eingaben sowohl um ein Gesuch um Neubeurteilung als auch um eine Berufungsanmeldung handle.
- 3 - 4. Mit Beschluss vom 30. März 2021 kam das Regionalgericht B.________ zum Schluss, dass sich A.________ geweigert habe, an der Hauptver- handlung vom 22. Dezember 2020 teilzunehmen bzw. seine Nichtteil- nahme selber verschuldet habe und der Hauptverhandlung somit unent- schuldigt ferngeblieben sei. Aus diesem Gründen wurde das Gesuch von A.________ um Neubeurteilung abgewiesen. Gleichzeitig wurde im Be- schluss vom 30. März 2021 festgestellt, dass die Eingaben von A.________ vom 20. und 21. Januar 2021, weil offensichtlich verspätet, auch nicht als Berufungsanmeldung entgegengenommen werden könn- ten. 5. Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde bzw. Berufung wies das Kantonsgericht von Graubünden mit Verfügungen vom 20. (SK2 21
34) und 21. Mai 2021 (SK1 21 31) ab. Diese Verfügungen erwuchsen je- weils gleichentags (unangefochten) in Rechtskraft. 6. Mit Eingabe vom 24. Januar 2022 erhob A.________ (nachfolgend Be- schwerdeführer) beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (nachfolgend Verwaltungsgericht) Beschwerde gegen "Beamte, Staatsan- wälte, Richter, Justizvollzugs-Angestellte". Sie alle seien involviert in ille- gales Tun von Rechtsbeugung, Amtsanmassung, Rechtsverweigerung, Willkür, Falschaussage usw. Er werde absolut widerrechtlich der Porno- grafie beschuldigt. Ein Rechtsbegehren, einen Sachverhalt sowie eine Be- gründung blieb der Beschwerdeführer indes schuldig. Aus diesem Grund forderte der Instruktionsrichter A.________ mit Schreiben vom 26. Januar 2022 auf, seine Beschwerde innert 10 Tagen zu verbessern, ansonsten darauf nicht eingetreten werden könne. 7. In der Folge verweigerte der Beschwerdeführer die Annahme des Schrei- bens vom 26. Januar 2022. Aus diesem Grund wurde ihm das identische Schreiben noch mittels A-Post zustellt. Am 22. Februar 2022 ging beim
- 4 - Verwaltungsgericht ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, in welchem er im Allgemeinen die Bündner Justiz und im Speziellen den Beschluss des Regionalgerichts B.________ vom 30. März 2021 beanstandete. Zu- dem beantragte er, dass ihm ein unentgeltlicher Anwalt nach seiner Wahl zur Seite zu stellen sei. Auf die Ausführungen des Beschwerdegegners in seinen Eingaben, wird soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterli- cher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder of- fensichtlich begründet oder unbegründet ist. Die Eingaben des Beschwer- deführers vom 24. Januar und 22. Februar 2022 wären – würden sie sich gegen die Verfügungen des Kantons Gerichts von Graubünden vom 20. und 21. Mai 2021 richten – fälschlicherweise beim sachlich unzuständigen Gericht und erst noch verspätet eingereicht worden (vgl. nachstehende Erw. 2.). Doch selbst dann, wenn das Verwaltungsgericht für die Beurtei- lung der Eingaben des Beschwerdeführers vom 24. Januar und 22. Fe- bruar 2022 sachlich zuständig wäre, vermöchten diese Eingaben den ge- setzlichen Anforderungen an eine Rechtsschrift gemäss Art. 38 Abs. 1 VRG nicht zu genügen (vgl. nachstehende Erw. 3.). Vor diesem Hinter- grund erweisen sich die Eingaben des Beschwerdeführers vom 24. Januar und 22. Februar 2022 als offensichtlich unbegründet, weshalb deren Be- urteilung in den Kompetenzbereich des Einzelrichters fällt. 2. Die Verfügungen des Kantonsgerichts von Graubünden vom 20. und 21. Mai 2021, mit welchen der Beschluss des Regionalgerichts B.________ vom 30. März 2021 bestätigt wurde, sind jeweils gleichentags (unange-
- 5 - fochten) in Rechtskraft erwachsen. Selbst wenn die Eingaben des Be- schwerdeführers vom 24. Januar und vom 22. Februar 2022 als Be- schwerde gegen diese Verfügungen entgegengenommen werden würden, könnte darauf nicht eingetreten werden. Einerseits wäre nämlich eine da- gegen gerichtete Beschwerde nicht beim Verwaltungsgericht, sondern ausschliesslich beim Schweizerischen Bundesgericht eizureichen gewe- sen. Andererseits wäre die 30-tägige Rechtsmittelfrist gemäss Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) am 24. Januar 2022 längstens verstrichen gewesen. Bereits aus diesem Grund kann auf die Eingaben des Beschwerdeführers vom 24. Januar und
22. Februar 2022 nicht eingetreten werden. 3. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn das Verwaltungsgericht für die Beurteilung der Eingaben des Beschwerdeführers sachlich zuständig und die Rechtsmittelfrist eingehalten worden wäre. Gemäss Art. 38 Abs. 1 VRG haben Rechtsschriften das Rechtsbegehren, den Sachverhalt und eine Begründung zu erhalten. Weder die Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. Januar noch die "verbesserte" Eingabe vom 22. Februar 2022 genügen diesen gesetzlichen Anforderungen. So geht diesen Eingaben insbesondere nicht hervor, wogegen sie sich richten bzw. was das Anfech- tungsobjekt ist und inwiefern es sich hier überhaupt um eine verwaltungs- rechtliche Streitigkeit handelt. Auf die Eingaben des Beschwerdeführers vom 24. Januar und 22. Februar 2022 ist somit in jedem Fall nicht einzu- treten. 4. Der Beschwerdeführer beantragt, dass ihm ein unentgeltlicher Rechtsan- walt nach seiner Wahl zur Seite zu stellen sei. Dabei verkennt der Be- schwerdeführer, dass das verwaltungsgerichtliche Verfahren – im Gegen- satz zum Strafverfahren – kein Institut ähnlich der amtlichen Verteidigung bzw. der notwendigen Verteidigung kennt. Mit anderen Worten ist im Ver- waltungsgerichtsverfahren nicht vorgesehen, dass einer Person unter be-
- 6 - stimmten Voraussetzungen, so insbesondere falls die Streitigkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten aufweisen sollte, zwingend ein Rechtsanwalt zur Seite zu stellen ist. Vielmehr wäre es am Beschwerdeführer gelegen, im Vorfeld einen Rechtsanwalt zu mandatie- ren, welcher für ihn gestützt auf Art. 76 Abs. 1 VRG die unentgeltliche Pro- zessführung beantragt hätte, was allerdings nicht gemacht wurde. Auf- grund der geschilderten Aussichtslosigkeit des Falles (vgl. vorstehende Erw. 2. und 3.) wäre diese Rechtswohltat indes kaum bewilligt worden. Aus diesem Grund ist der Antrag des Beschwerdeführers in jedem Fall abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG zu Lasten des Beschwerdeführers. Angesichts der Tat- sache, dass der Aufwand im vorliegenden Fall gering ausgefallen ist und um die Finanzverwaltung nicht zusätzlich mit dem Inkasso zu bemühen, wird indes auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
- 7 - III. Demnach erkennt das Gericht:
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Mit Abwesenheitsurteil des Regionalgerichts B.________ vom 22. Dezem- ber 2020 wurde A.________ der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz
E. 2 Mit Schreiben vom 26. Januar 2021 teilte das Kantonsgericht von Graubünden dem Regionalgericht B.________ mit, A.________ habe mit Eingabe vom 2021 "Beschwerde" gegen das Abwesenheitsurteil des Re- gionalgerichts B.________ vom 22. Dezember 2020 erhoben. Am 27. Ja- nuar 2021 leitete das Kantonsgericht von Graubünden die Originale der Eingaben vom 20. und 22. Januar 2021 an das Regionalgericht B.________ weiter. Die Weiterleitung der Eingaben von A.________ er- folgte zwecks Beurteilung, ob es sich dabei um ein Gesuch um Neubeur- teilung und/oder um eine Berufungsanmeldung handle.
E. 3 Mit Schreiben vom 9. Februar 2021 forderte das Regionalgericht B.________ A.________ auf, ihm mitzuteilen, ob seine Eingaben vom 20. und 22. Januar 2021 als Gesuch um Neubeurteilung oder als Berufungs- anmeldung entgegengenommen werden sollten. Am 10. März 2021 setzte A.________ das Regionalgericht B.________ darüber in Kenntnis, dass es sich bei seinen Eingaben sowohl um ein Gesuch um Neubeurteilung als auch um eine Berufungsanmeldung handle.
- 3 -
E. 4 Mit Beschluss vom 30. März 2021 kam das Regionalgericht B.________ zum Schluss, dass sich A.________ geweigert habe, an der Hauptver- handlung vom 22. Dezember 2020 teilzunehmen bzw. seine Nichtteil- nahme selber verschuldet habe und der Hauptverhandlung somit unent- schuldigt ferngeblieben sei. Aus diesem Gründen wurde das Gesuch von A.________ um Neubeurteilung abgewiesen. Gleichzeitig wurde im Be- schluss vom 30. März 2021 festgestellt, dass die Eingaben von A.________ vom 20. und 21. Januar 2021, weil offensichtlich verspätet, auch nicht als Berufungsanmeldung entgegengenommen werden könn- ten.
E. 5 Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde bzw. Berufung wies das Kantonsgericht von Graubünden mit Verfügungen vom 20. (SK2 21
34) und 21. Mai 2021 (SK1 21 31) ab. Diese Verfügungen erwuchsen je- weils gleichentags (unangefochten) in Rechtskraft.
E. 6 Mit Eingabe vom 24. Januar 2022 erhob A.________ (nachfolgend Be- schwerdeführer) beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (nachfolgend Verwaltungsgericht) Beschwerde gegen "Beamte, Staatsan- wälte, Richter, Justizvollzugs-Angestellte". Sie alle seien involviert in ille- gales Tun von Rechtsbeugung, Amtsanmassung, Rechtsverweigerung, Willkür, Falschaussage usw. Er werde absolut widerrechtlich der Porno- grafie beschuldigt. Ein Rechtsbegehren, einen Sachverhalt sowie eine Be- gründung blieb der Beschwerdeführer indes schuldig. Aus diesem Grund forderte der Instruktionsrichter A.________ mit Schreiben vom 26. Januar 2022 auf, seine Beschwerde innert 10 Tagen zu verbessern, ansonsten darauf nicht eingetreten werden könne.
E. 7 In der Folge verweigerte der Beschwerdeführer die Annahme des Schrei- bens vom 26. Januar 2022. Aus diesem Grund wurde ihm das identische Schreiben noch mittels A-Post zustellt. Am 22. Februar 2022 ging beim
- 4 - Verwaltungsgericht ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, in welchem er im Allgemeinen die Bündner Justiz und im Speziellen den Beschluss des Regionalgerichts B.________ vom 30. März 2021 beanstandete. Zu- dem beantragte er, dass ihm ein unentgeltlicher Anwalt nach seiner Wahl zur Seite zu stellen sei. Auf die Ausführungen des Beschwerdegegners in seinen Eingaben, wird soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterli- cher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder of- fensichtlich begründet oder unbegründet ist. Die Eingaben des Beschwer- deführers vom 24. Januar und 22. Februar 2022 wären – würden sie sich gegen die Verfügungen des Kantons Gerichts von Graubünden vom 20. und 21. Mai 2021 richten – fälschlicherweise beim sachlich unzuständigen Gericht und erst noch verspätet eingereicht worden (vgl. nachstehende Erw. 2.). Doch selbst dann, wenn das Verwaltungsgericht für die Beurtei- lung der Eingaben des Beschwerdeführers vom 24. Januar und 22. Fe- bruar 2022 sachlich zuständig wäre, vermöchten diese Eingaben den ge- setzlichen Anforderungen an eine Rechtsschrift gemäss Art. 38 Abs. 1 VRG nicht zu genügen (vgl. nachstehende Erw. 3.). Vor diesem Hinter- grund erweisen sich die Eingaben des Beschwerdeführers vom 24. Januar und 22. Februar 2022 als offensichtlich unbegründet, weshalb deren Be- urteilung in den Kompetenzbereich des Einzelrichters fällt. 2. Die Verfügungen des Kantonsgerichts von Graubünden vom 20. und 21. Mai 2021, mit welchen der Beschluss des Regionalgerichts B.________ vom 30. März 2021 bestätigt wurde, sind jeweils gleichentags (unange-
- 5 - fochten) in Rechtskraft erwachsen. Selbst wenn die Eingaben des Be- schwerdeführers vom 24. Januar und vom 22. Februar 2022 als Be- schwerde gegen diese Verfügungen entgegengenommen werden würden, könnte darauf nicht eingetreten werden. Einerseits wäre nämlich eine da- gegen gerichtete Beschwerde nicht beim Verwaltungsgericht, sondern ausschliesslich beim Schweizerischen Bundesgericht eizureichen gewe- sen. Andererseits wäre die 30-tägige Rechtsmittelfrist gemäss Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) am 24. Januar 2022 längstens verstrichen gewesen. Bereits aus diesem Grund kann auf die Eingaben des Beschwerdeführers vom 24. Januar und
22. Februar 2022 nicht eingetreten werden. 3. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn das Verwaltungsgericht für die Beurteilung der Eingaben des Beschwerdeführers sachlich zuständig und die Rechtsmittelfrist eingehalten worden wäre. Gemäss Art. 38 Abs. 1 VRG haben Rechtsschriften das Rechtsbegehren, den Sachverhalt und eine Begründung zu erhalten. Weder die Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. Januar noch die "verbesserte" Eingabe vom 22. Februar 2022 genügen diesen gesetzlichen Anforderungen. So geht diesen Eingaben insbesondere nicht hervor, wogegen sie sich richten bzw. was das Anfech- tungsobjekt ist und inwiefern es sich hier überhaupt um eine verwaltungs- rechtliche Streitigkeit handelt. Auf die Eingaben des Beschwerdeführers vom 24. Januar und 22. Februar 2022 ist somit in jedem Fall nicht einzu- treten. 4. Der Beschwerdeführer beantragt, dass ihm ein unentgeltlicher Rechtsan- walt nach seiner Wahl zur Seite zu stellen sei. Dabei verkennt der Be- schwerdeführer, dass das verwaltungsgerichtliche Verfahren – im Gegen- satz zum Strafverfahren – kein Institut ähnlich der amtlichen Verteidigung bzw. der notwendigen Verteidigung kennt. Mit anderen Worten ist im Ver- waltungsgerichtsverfahren nicht vorgesehen, dass einer Person unter be-
- 6 - stimmten Voraussetzungen, so insbesondere falls die Streitigkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten aufweisen sollte, zwingend ein Rechtsanwalt zur Seite zu stellen ist. Vielmehr wäre es am Beschwerdeführer gelegen, im Vorfeld einen Rechtsanwalt zu mandatie- ren, welcher für ihn gestützt auf Art. 76 Abs. 1 VRG die unentgeltliche Pro- zessführung beantragt hätte, was allerdings nicht gemacht wurde. Auf- grund der geschilderten Aussichtslosigkeit des Falles (vgl. vorstehende Erw. 2. und 3.) wäre diese Rechtswohltat indes kaum bewilligt worden. Aus diesem Grund ist der Antrag des Beschwerdeführers in jedem Fall abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG zu Lasten des Beschwerdeführers. Angesichts der Tat- sache, dass der Aufwand im vorliegenden Fall gering ausgefallen ist und um die Finanzverwaltung nicht zusätzlich mit dem Inkasso zu bemühen, wird indes auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
- 7 - III. Demnach erkennt das Gericht:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- [Rechtmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 22 11
1. Kammer Einzelrichter Audétat Aktuar Bühler URTEIL vom 24. Februar 2022 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A.________, Beschwerdeführer gegen Regionalgericht B.________, Beschwerdegegner betreffend übriges Verwaltungsrecht
- 2 - I. Sachverhalt: 1. Mit Abwesenheitsurteil des Regionalgerichts B.________ vom 22. Dezem- ber 2020 wurde A.________ der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB schuldig gesprochen. Hierfür wurde er mit einer Geldstrafe, be- dingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren, zu einer Gelds- trafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.-- sowie einer Busse von CHF 300.-- bestraft. Dieses Abwesenheitsurteil ohne schriftliche Begründung wurde A.________ per Einschreiben gleichentags zugestellt. Die Post re- tournierte die entsprechende Postsendung mit dem Vermerk "Nicht abge- holt" an das Regionalgericht B.________. 2. Mit Schreiben vom 26. Januar 2021 teilte das Kantonsgericht von Graubünden dem Regionalgericht B.________ mit, A.________ habe mit Eingabe vom 2021 "Beschwerde" gegen das Abwesenheitsurteil des Re- gionalgerichts B.________ vom 22. Dezember 2020 erhoben. Am 27. Ja- nuar 2021 leitete das Kantonsgericht von Graubünden die Originale der Eingaben vom 20. und 22. Januar 2021 an das Regionalgericht B.________ weiter. Die Weiterleitung der Eingaben von A.________ er- folgte zwecks Beurteilung, ob es sich dabei um ein Gesuch um Neubeur- teilung und/oder um eine Berufungsanmeldung handle. 3. Mit Schreiben vom 9. Februar 2021 forderte das Regionalgericht B.________ A.________ auf, ihm mitzuteilen, ob seine Eingaben vom 20. und 22. Januar 2021 als Gesuch um Neubeurteilung oder als Berufungs- anmeldung entgegengenommen werden sollten. Am 10. März 2021 setzte A.________ das Regionalgericht B.________ darüber in Kenntnis, dass es sich bei seinen Eingaben sowohl um ein Gesuch um Neubeurteilung als auch um eine Berufungsanmeldung handle.
- 3 - 4. Mit Beschluss vom 30. März 2021 kam das Regionalgericht B.________ zum Schluss, dass sich A.________ geweigert habe, an der Hauptver- handlung vom 22. Dezember 2020 teilzunehmen bzw. seine Nichtteil- nahme selber verschuldet habe und der Hauptverhandlung somit unent- schuldigt ferngeblieben sei. Aus diesem Gründen wurde das Gesuch von A.________ um Neubeurteilung abgewiesen. Gleichzeitig wurde im Be- schluss vom 30. März 2021 festgestellt, dass die Eingaben von A.________ vom 20. und 21. Januar 2021, weil offensichtlich verspätet, auch nicht als Berufungsanmeldung entgegengenommen werden könn- ten. 5. Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde bzw. Berufung wies das Kantonsgericht von Graubünden mit Verfügungen vom 20. (SK2 21
34) und 21. Mai 2021 (SK1 21 31) ab. Diese Verfügungen erwuchsen je- weils gleichentags (unangefochten) in Rechtskraft. 6. Mit Eingabe vom 24. Januar 2022 erhob A.________ (nachfolgend Be- schwerdeführer) beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (nachfolgend Verwaltungsgericht) Beschwerde gegen "Beamte, Staatsan- wälte, Richter, Justizvollzugs-Angestellte". Sie alle seien involviert in ille- gales Tun von Rechtsbeugung, Amtsanmassung, Rechtsverweigerung, Willkür, Falschaussage usw. Er werde absolut widerrechtlich der Porno- grafie beschuldigt. Ein Rechtsbegehren, einen Sachverhalt sowie eine Be- gründung blieb der Beschwerdeführer indes schuldig. Aus diesem Grund forderte der Instruktionsrichter A.________ mit Schreiben vom 26. Januar 2022 auf, seine Beschwerde innert 10 Tagen zu verbessern, ansonsten darauf nicht eingetreten werden könne. 7. In der Folge verweigerte der Beschwerdeführer die Annahme des Schrei- bens vom 26. Januar 2022. Aus diesem Grund wurde ihm das identische Schreiben noch mittels A-Post zustellt. Am 22. Februar 2022 ging beim
- 4 - Verwaltungsgericht ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, in welchem er im Allgemeinen die Bündner Justiz und im Speziellen den Beschluss des Regionalgerichts B.________ vom 30. März 2021 beanstandete. Zu- dem beantragte er, dass ihm ein unentgeltlicher Anwalt nach seiner Wahl zur Seite zu stellen sei. Auf die Ausführungen des Beschwerdegegners in seinen Eingaben, wird soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterli- cher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder of- fensichtlich begründet oder unbegründet ist. Die Eingaben des Beschwer- deführers vom 24. Januar und 22. Februar 2022 wären – würden sie sich gegen die Verfügungen des Kantons Gerichts von Graubünden vom 20. und 21. Mai 2021 richten – fälschlicherweise beim sachlich unzuständigen Gericht und erst noch verspätet eingereicht worden (vgl. nachstehende Erw. 2.). Doch selbst dann, wenn das Verwaltungsgericht für die Beurtei- lung der Eingaben des Beschwerdeführers vom 24. Januar und 22. Fe- bruar 2022 sachlich zuständig wäre, vermöchten diese Eingaben den ge- setzlichen Anforderungen an eine Rechtsschrift gemäss Art. 38 Abs. 1 VRG nicht zu genügen (vgl. nachstehende Erw. 3.). Vor diesem Hinter- grund erweisen sich die Eingaben des Beschwerdeführers vom 24. Januar und 22. Februar 2022 als offensichtlich unbegründet, weshalb deren Be- urteilung in den Kompetenzbereich des Einzelrichters fällt. 2. Die Verfügungen des Kantonsgerichts von Graubünden vom 20. und 21. Mai 2021, mit welchen der Beschluss des Regionalgerichts B.________ vom 30. März 2021 bestätigt wurde, sind jeweils gleichentags (unange-
- 5 - fochten) in Rechtskraft erwachsen. Selbst wenn die Eingaben des Be- schwerdeführers vom 24. Januar und vom 22. Februar 2022 als Be- schwerde gegen diese Verfügungen entgegengenommen werden würden, könnte darauf nicht eingetreten werden. Einerseits wäre nämlich eine da- gegen gerichtete Beschwerde nicht beim Verwaltungsgericht, sondern ausschliesslich beim Schweizerischen Bundesgericht eizureichen gewe- sen. Andererseits wäre die 30-tägige Rechtsmittelfrist gemäss Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) am 24. Januar 2022 längstens verstrichen gewesen. Bereits aus diesem Grund kann auf die Eingaben des Beschwerdeführers vom 24. Januar und
22. Februar 2022 nicht eingetreten werden. 3. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn das Verwaltungsgericht für die Beurteilung der Eingaben des Beschwerdeführers sachlich zuständig und die Rechtsmittelfrist eingehalten worden wäre. Gemäss Art. 38 Abs. 1 VRG haben Rechtsschriften das Rechtsbegehren, den Sachverhalt und eine Begründung zu erhalten. Weder die Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. Januar noch die "verbesserte" Eingabe vom 22. Februar 2022 genügen diesen gesetzlichen Anforderungen. So geht diesen Eingaben insbesondere nicht hervor, wogegen sie sich richten bzw. was das Anfech- tungsobjekt ist und inwiefern es sich hier überhaupt um eine verwaltungs- rechtliche Streitigkeit handelt. Auf die Eingaben des Beschwerdeführers vom 24. Januar und 22. Februar 2022 ist somit in jedem Fall nicht einzu- treten. 4. Der Beschwerdeführer beantragt, dass ihm ein unentgeltlicher Rechtsan- walt nach seiner Wahl zur Seite zu stellen sei. Dabei verkennt der Be- schwerdeführer, dass das verwaltungsgerichtliche Verfahren – im Gegen- satz zum Strafverfahren – kein Institut ähnlich der amtlichen Verteidigung bzw. der notwendigen Verteidigung kennt. Mit anderen Worten ist im Ver- waltungsgerichtsverfahren nicht vorgesehen, dass einer Person unter be-
- 6 - stimmten Voraussetzungen, so insbesondere falls die Streitigkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten aufweisen sollte, zwingend ein Rechtsanwalt zur Seite zu stellen ist. Vielmehr wäre es am Beschwerdeführer gelegen, im Vorfeld einen Rechtsanwalt zu mandatie- ren, welcher für ihn gestützt auf Art. 76 Abs. 1 VRG die unentgeltliche Pro- zessführung beantragt hätte, was allerdings nicht gemacht wurde. Auf- grund der geschilderten Aussichtslosigkeit des Falles (vgl. vorstehende Erw. 2. und 3.) wäre diese Rechtswohltat indes kaum bewilligt worden. Aus diesem Grund ist der Antrag des Beschwerdeführers in jedem Fall abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG zu Lasten des Beschwerdeführers. Angesichts der Tat- sache, dass der Aufwand im vorliegenden Fall gering ausgefallen ist und um die Finanzverwaltung nicht zusätzlich mit dem Inkasso zu bemühen, wird indes auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
- 7 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]