Submission | Submissionen
Sachverhalt
1. Die Gemeinde B._____ schrieb am 29. April 2021 die Vergabe von Elek- troinstallationen BKP 23 für die Überbauung D._____, Etappe 2 in B._____ im offenen Verfahren nach GATT/WTO im Kantonsamtsblatt und auf der Ausschreibungsplattform simap.ch aus. Dabei wurden als Zuschlagskrite- rien der Preis und die Qualität/Referenzen mit einem Gewicht von je 50% festgelegt. 2. Innert der bis zum 10. Juni 2021 angesetzten Eingabefrist gingen zwei An- gebote ein. Die Angebote präsentierten sich bei der Offertöffnung am
15. Juni 2021 wie folgt:
1. C._____ AG Fr. 519'603.60
2. A._____ AG Fr. 555'014.15 3. Nach Bereinigung und Bewertung der Angebote vergab die Gemeinde B._____ (Vergabebehörde) mit Entscheid vom 18. Juni 2020 den Auftrag an die C._____ AG (nachfolgend Zuschlagsempfängerin) zum Betrag von Fr. 540'368.45 (inkl. MWST). 4. Dagegen erhob die A._____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 29. Juni 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Darin beantragte sie, dass die Verfügung vom
18. Juni 2020 zu kassieren sei und ihr die betreffenden Arbeiten zum Preis von Fr. 555'014.15 zu vergeben seien. Eventualiter sei die betreffende Ver- fügung zu kassieren und zur Neuvergabe der Arbeiten an die Gemeinde zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten und unter solidarischer Haftung der Gemeinde und der Zuschlagsempfän- gerin. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und der Ge- meinde zu verbieten sei, den Vertrag mit der Zuschlagsempfängerin abzu- schliessen. Diese aufschiebende Wirkung sei superprovisorisch anzuord-
- 4 - nen. Ihre Anträge begründete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen da- mit, dass das Angebot der Zuschlagsempfängerin beim Preis, insbeson- dere hinsichtlich der Rabatte und Skonti an unlösbaren Widersprüchen leide, welche von der Gemeinde rechtswidrig korrigiert und damit massge- blich verändert worden seien, und dass die Offerte der Zuschlagsofferte somit unvollständig sei. Weiter habe die Zuschlagsempfängerin in der Aus- schreibung verlangte Angaben zu Lieferanten und Produkten nicht ge- macht, weshalb ihre Offerte unvollständig sei und vom Verfahren ausge- schlossen werden müsse. Entsprechend sei der Zuschlag für die ausge- schriebenen Arbeiten der Beschwerdeführerin zuzusprechen. 5. Mit Schreiben vom 29. Juni 2021 teilte der Instruktionsrichter den Parteien mit, dass bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung der Verfü- gung jegliche Vollzugshandlungen zu unterbleiben haben, insbesondere der Vertragsabschluss. 6. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Juli 2021 beantragte die Gemeinde (nachfolgend Beschwerdegegnerin), die Beschwerde sei abzuweisen, un- ter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Gegen die Gewährung der aufschiebenden Wirkung habe sie nichts einzu- wenden. Im Wesentlichen machte die Beschwerdegegnerin geltend, dass in der strittigen Offerte in Bezug auf die Angebotssumme sowie die Rabatte und Skonti keine widersprüchlichen Angaben vorlägen. Der von ihr beige- zogene Fachplaner hätte ohne Rechtsverletzung die Titelseite des Ange- bots mit den Details gemäss Angebot Seite 299 ergänzen dürfen. Die von der Beschwerdeführerin eingenommene Sichtweise sei überspitzt formalis- tisch. Die Korrektur sei ausserdem nicht zu Gunsten, sondern zu Unguns- ten der Zuschlagsempfängerin erfolgt. Hinzu komme, dass die Beschwer- deführerin beim Angebot der Zuschlagsempfängerin mit einem Rabatt von 10% rechne anstatt des offerierten Rabatts von 15%. Die von der Be- schwerdeführerin weiter gerügten fehlenden Unterlagen und Angaben er-
- 5 - wiesen sich ebenfalls als unbegründet, lägen diese doch ausschreibungs- konform vor. 7. Ebenfalls am 12. Juli 2021 beantragte die Zuschlagsempfängerin (hiernach prozessual: Beigeladene) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Sie argumentiert, dass sie in der von ihr eingereichten Offerte immer jeweils mit 15% Rabatt und zusätzlich 5% Skonto kalkuliert habe; wenn sie auf dem Titelblatt den Rabatt mit 10% angegeben habe, ohne aber je mit 10% gerechnet zu ha- ben, habe dies die Beschwerdegegnerin zu Recht als offensichtliches Ver- sehen behandelt. Im Übrigen habe sie eine vollständige Offerte eingereicht. 8. Mit Replik vom 11. August 2021 und Dupliken vom 20. und 25. August 2021 hielten die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin und die Beigela- dene an ihren Rechtsbegehren fest und vertieften ihre jeweiligen Argu- mente. 9. Die Honorarnoten der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und der Bei- geladenen datieren vom 31. August 2021 bzw. vom 13. September 2021 und wurden den anderen Parteien jeweils zur Kenntnis gebracht. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Ent- scheid der Beschwerdegegnerin, welcher mit Verfügung vom 18. Juni 2021 mitgeteilt wurde, mit welchem diese den Zuschlag für die ausgeschriebene Installation von Elektroanlagen nicht an die Beschwerdeführerin, sondern an die Zuschlagsempfängerin (Beigeladene) erteilt hat. Beschwerdethema bildet die Frage, ob der angefochtene Entscheid rechtlich haltbar ist, ob die Einwände der Beschwerdeführerin berechtigt sind und/oder ob folglich eine Neuvergabe geboten ist.
- 6 - 1.2. Im vorliegenden Fall sind unbestrittenermassen die Regeln des öffentlichen Beschaffungsrechts anwendbar. Konkret kommen die Normen des GATT/WTO-Abkommens, der Interkantonalen Vereinbarung über das öf- fentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1992/15. März 2001 (IVöB; SR 172.056.5 [BR 803.510]), des Submissionsgesetzes (SubG; BR 803.300) einschliesslich der zugehörigen Submissionsverordnung (SubV; BR 803.310) zur Anwendung. Weiter ist das Gesetz über die Verwaltungs- rechtspflege (VRG; BR 370.100) für das Beschwerdeverfahren vor Verwal- tungsgericht von Bedeutung. 1.3. Nach Art. 15 Abs. 1 IVöB bzw. Art. 25 Abs. 1 lit. c SubG kann gegen den Zuschlag und den Ausschluss vom Verfahren Beschwerde erhoben wer- den. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Verwal- tungsgerichts ist damit gegeben. Zur Beschwerde ans Verwaltungsgericht ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 50 VRG). Hier beantragt die Beschwerdeführerin den Ausschluss der mit der höchsten Punktezahl bewerteten Zuschlagsempfängerin, die di- rekte Vergabe an sich selber, eventualiter die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung und subeventualiter die Rückweisung der Streitsache an die Beschwerdegegnerin zur Neuvergabe an die Beschwerdeführerin. Die Be- schwerdeführerin ist mit ihrem Angebot mit der zweithöchsten Gesamtbe- wertung legitimiert, den Zuschlag anzufechten, könnte sie doch grundsätz- lich im Falle der Aufhebung des Vergabeentscheides und des Ausschlus- ses der Zuschlagsempfängerin an deren Stelle den Zuschlag für ihr Ange- bot erhalten (vgl. Akten der Beschwerdeführerin [Bf-act.] 4 mit Punktzahl Total: Zuschlagsempfängerin 300 Punkte [1. Rang], bereinigte Offert- summe CHF 540'368.45; Beschwerdeführerin 283.05 Punkte [2. Rang], be- reinigte Offertsumme CHF 555'104.15 bzw. Preisdifferenz plus 2.71%). 1.4. An der eingereichten Beschwerde vom 29. Juni 2021 gegen den missliebi- gen Entscheid vom 18. Juni 2021 (Bf-act. 3) gibt es weder bezüglich des-
- 7 - sen Form (vgl. Art. 38 VRG) noch hinsichtlich der Wahrung der 10-tägigen Beschwerdefrist nach Art. 15 Abs. 2 IVöB und Art. 26 Abs. 1 SubG etwas auszusetzen, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.5. Die Überprüfung von Vergabeentscheiden beschränkt sich gemäss Art. 16 Abs. 1 IVöB i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SubG auf Rechtsverletzungen einsch- liesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie auf unvoll- ständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellungen. Dabei kann das Ver- waltungsgericht sein Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der Vorin- stanz setzen (Art. 16 Abs. 2 IVöB i.V.m. Art. 27 Abs. 2 SubG). Vielmehr hat es Lösungen der Vergabebehörde zu akzeptieren, die mit sachlichen Grün- den vertretbar sind, auch wenn eine andere Lösung als zweckmässiger er- schiene (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts [VGU] U 19 14 vom 19. März 2019 E.2.2.3.1, U 19 7 vom 19. März 2019 E.7, U 18 52 vom 30. Oktober 2018 E.5.2). Gerade bei Fragen der Bewertung der einzelnen Angebote anhand der ausgewählten Zuschlagskriterien kommt der Vergabebehörde praxisgemäss ein weiter Ermessensspielraum zu und auch bei Fragen technischer, technologischer, (bau)physikalischer und methodologischer Art oder bei Eignungs- und Angebotsbewertungen ist die Kognition prak- tisch auf Willkür begrenzt (vgl. VGU U 17 106 vom 20. Februar 2018 E.3b, U 17 30 vom 4. Juli 2017 E.4 und U 17 31 vom 4. Juli 2017 E.3, je mit wei- teren Hinweisen). Das Gericht kann lediglich dort eingreifen, wo eine Be- wertung erwiesenermassen falsch und sachlich nicht haltbar ist; Voraus- setzung für ein Eingreifen und eine Korrektur ist der Nachweis einer will- kürlichen, sachlich nicht zu rechtfertigenden Bewertung eines Kriteriums (vgl. erneut VGU U 19 14 vom 19. März 2019 E.2.2.3.1, U 17 30 vom 4. Juli 2017 E.4 und U 17 31 vom 4. Juli 2017 E.3, jeweils m.w.H.). 2. In materieller Hinsicht gilt es zuerst über die Zulässigkeit der von der Ver- gabebehörde (Beschwerdegegnerin) vorgenommenen Berichtigungen –
- 8 - unter dem Titel 'Revidiert' am 16. Juni 2021 auf dem Rubrum des Angebots der Zuschlagsempfängerin – hinsichtlich Rabatt und Skonto (Bf-act. 10) zu befinden (E. 2.1. ff.). Anschliessend wird die Vollständigkeit des Angebots
– sowohl unter dem Aspekt der (angeblich) fehlenden Lieferantenangaben (E.3.1. ff.) als auch des (angeblich) fehlenden Firmenportraits (E.4.1. ff.) – und werden die entsprechenden Einwände der Beschwerdeführerin auf de- ren Berechtigung und Auswirkungen auf die Arbeitsvergabe zu prüfen sein. 2.1. Die Zuschlagsempfängerin hat ihr Angebot (vgl. Bf-act. 10 Titelblatt; Über- trag auf Devis S. 1 sowie Devis S. 299) folgendermassen eingereicht (ein- schliesslich Revision/Korrektur durch Elektrofachplaner am 16. Juni 2021 bzw. durch Beschwerdegegnerin in ihrer Funktion als Vergabebehörde). Titelblatt Angebot: Devis Seite 1:
- 9 - Devis Seite 299: 2.2. Aus den soeben zitierten Angebots-, Rabatt- und Skontotabellen ergibt sich, dass die Zuschlagsempfängerin zuerst im Devis auf Seite 299 und im Über- trag auf Seite 1 einen Rechenfehler gemacht hat: So hat sie es unterlassen, vor der Rabattierung die Richtpreise von der Ausgangssumme abzuziehen und der Summe mit Rabatt wieder zuzuschlagen, bevor ein Skonto abgezo- gen und die Mehrwertsteuer (MWST) aufgerechnet wird. Mit diesem Vorge-
- 10 - hen hat die Zuschlagsempfängerin ihren Rabatt auch auf die Richtpreise ge- währt, was aber in der Ausschreibung nicht vorgesehen war (vgl. Bf-act. 8 S. 431). Der zweite Fehler der Zuschlagsempfängerin war, dass sie auf der Ti- telseite ihres Angebots nur das Ergebnis vom Devis übertrug und im Weite- ren auf dieses verwies; allerdings – und im Widerspruch zum Devis – notierte sie auf dem Titelblatt einen Rabatt von 10% (anstatt 15% im Devis). 2.3. Die Vergabebehörde (Beschwerdegegnerin) behandelte die Aufstellung der Zuschlagsempfängerin als offensichtlichen Rechenfehler und korrigierte die- sen, um die Vergleichbarkeit der beiden Angebote herzustellen. Sie ging da- bei von einem Rabatt von 15% aus, weil die Zuschlagsempfängerin tatsäch- lich mit diesem Rabatt rechnete. 2.4. Die Beschwerdeführerin behaftet nun die Zuschlagsempfängerin auf den An- gaben zu Rabatt und Skonto auf dem Titelblatt/Zusammenfassung des An- gebots. Die dort vermerkte Rabatthöhe von 10% sei verbindlich. Rechne man aber den Angebotspreis korrekt mit Rabatt und Skonto wie auf dem Titelblatt der Zuschlagsempfängerin vom Ausgangspreis Fr. 597'467.00 her, wäre die Angebotssumme der Zuschlagsempfängerin CHF 593'696.57 und somit deutlich über demjenigen der Beschwerdeführerin. Entsprechend müsse die Beschwerdegegnerin deshalb den Zuschlag der Beschwerdeführerin erteilen zum Preis von CHF 555'014.15. 2.5. Das Verwaltungsgericht hat zur Problematik der 'Bereinigung von Angeboten' bereits im Urteil U 14 64 vom 21. Oktober 2014 E.3b folgendes festgehalten: Ausgangspunkt der Beurteilung der beschwerdeführerischen Anträge und Argumentation ist der hier einschlägige Art. 24 SubV, welcher wie folgt lautet: Art. 24 SubV Prüfung und Bereinigung 1 Die Angebote sind auf die Einhaltung der Formvorschriften zu überprüfen. 2 Danach werden die Angebote technisch und rechnerisch bereinigt sowie aufgrund der Eignungs- und Zuschlagskriterien geprüft. Im Bedarfsfall können Dritte als Sachverstän- dige beigezogen werden.
- 11 - 3 Offensichtliche Rechnungsfehler, das heisst fehlerhafte arithmetische Operationen mit im Angebot richtig aufgeführten Grössen, sind zu korrigieren. Unzulässig ist hingegen die Korrektur von Kalkulationsfehlern und Fehlern in der Preiserklärung. 4 Nach der Prüfung und Bereinigung wird eine Vergleichstabelle über die Angebote er- stellt. Aus dem Verhandlungsverbot (Art. 19 SubG) ergibt sich das Prinzip der grundsätzlichen Un- veränderbarkeit der Angebote nach deren Einreichung bei der Vergabebehörde (Art. 18 SubG und Art. 25 SubV). Im Rahmen der Offertbereinigung kann die Vergabehörde zwar offensichtliche Rechnungsfehler korrigieren. Die Korrektur von Kalkulationsfehlern und Feh- lern in der Preiserklärung kommt allerdings nicht in Frage (Art. 24 SubV). Ausserdem kann die Vergabebehörde von den Anbietern Erläuterungen bezüglich ihrer Eignung und ihres Angebotes verlangen. Diese nachträglichen Auskünfte dürfen aber keine Änderung der An- gebotsgrundlagen oder der offerierten Preise zur Folge haben. Es dürfen nur vorhandene Offertinhalte im Rahmen der Offertbereinigung klargestellt oder präzisiert werden (Art. 25 SubV; vgl. zum Ganzen: GALLI/MOSER/LANG/STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungs- rechts, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, N 710-712). Auf jeden Fall ist die Gleichbehandlung der Anbietenden im Offertbereinigungsprozess zu gewährleisten. Bei den nachträglichen Er- läuterungen ist zu vermeiden, dass auf diese Art und Weise verdeckte Angebote eingebracht werden können oder dass Leistungsinhalte absichtlich offengelassen werden, um das An- gebot nachträglich in Kenntnis der Konkurrenzofferten anzupassen. Bei der Bereinigung der Angebote ist zu beachten, dass diese nicht nur hinsichtlich des Preises sondern auch in Bezug auf die offerierte Leistung nach Ablauf der Eingabefrist nicht mehr geändert werden dürfen. Insbesondere Offertbereinigungen technischer Natur, die über die Berichtigung von Rechnungsfehlern oder anderen offensichtlichen Irrtümern oder Fehlern hinausgehen, sind zurückhaltend zu handhaben und dürfen nicht zu einer Änderung des Leistungsinhaltes führen. Neben offensichtlichen Rechnungsfehlern dürfen u.U. auch andere eindeutig als sol- che erkennbare Versehen und Irrtümer korrigiert werden. In Frage kommen z.B. offensicht- liche Schreibfehler (vgl. GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., N 713-724). Rechnungsfehler sind fehlerhaft durchgeführte Operationen mit im Angebot aufgeführten Grössen. Rech- nungsfehler müssen offensichtlich sein, damit sie noch korrigiert werden dürfen und es muss eine unlautere Absicht der Anbieterin ausgeschlossen sein. Zudem muss der tatsächliche Wille der Anbieterin feststehen, um einen Rechnungsfehler korrigieren zu können (vgl. PVG 1990 Nr. 7; GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., N 725-739). Auch Übertragungsfehler können im Gegensatz zu Rechenfehler nicht nachträglich korrigiert werden. Wenn die Ver- gabebehörde im Rahmen der Offertbereinigung feststellt, dass eine Position in der Offerte nicht der Summe der angeführten Beträge entspricht, so darf sie die Position nicht entspre- chend korrigieren. Vielmehr ist ein Additionsfehler anzunehmen, der entsprechend zu korri- gieren ist und nicht ein in der Angebotssumme nicht zu korrigierender Übertragungsfehler
- 12 - (vgl. GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., N 731 mit Hinweis auf das Urteil des Kantonsge- richt Freiburg FR 602 2008-21 vom 5. Juni 2008). Von den Rechnungsfehlern sind sodann die Kalkulationsfehler abzugrenzen, welche nicht korrigiert werden dürfen. Ein Kalkulations- fehler liegt etwa vor, wenn die Anbieterin bei der Berechnung des Einheitspreises versehent- lich gewisse Fixkosten und dergleichen nicht beachtet und damit einen zu tiefen Einheits- preis offeriert. Dieser interne Kalkulationsfehler ist für die Vergabebehörde unter dem Blick- winkel der Korrekturen grundsätzlich unbeachtlich und die Anbieterin bleibt gebunden (Art. 24 Abs. 3 SubV; vgl. PVG 1990 Nr. 7; GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., N 730). Wei- ter können Fehler in der Preiserklärung – sogenannte Erklärungsirrtümer – nicht korrigiert werden. Bei Fehlern in der Preiserklärung wird der Wille der Offerierenden mängelfrei gebil- det. Die Anbietende erklärt aber in ihrem Angebot einen anderen Preis, als sie will. Sie will bspw. Fr. 900.-- schreiben, schreibt aber stattdessen Fr. 90.--. Die Vergabebehörde darf Er- klärungsirrtümer nicht zu Gunsten der Irrenden korrigieren. Submissionsrechtlich betrachtet muss die Anbieterin demnach eine mit einem Erklärungsirrtum behaftete Offerte grundsätz- lich gegen sich gelten lassen. Mit dieser Bestimmung sollen Manipulationen an den Ange- boten nach Offertöffnung möglichst ausgeschlossen werden, um die Chancengleichheit zu wahren. Ausserdem soll im Sinne der Klarheit und Transparenz verhindert werden, dass die Vergabebehörde jeweils zu prüfen hätte, ob tatsächlich ein Erklärungs- oder ein Kalkulati- onsirrtum vorliegt. Den Offerierenden wird somit bei der Ausfüllung ihrer Offertunterlagen die zumutbare Sorgfaltspflicht auferlegt, dafür zu sorgen, dass sie den Preis eintragen, welcher auch ihrem klaren Erklärungswillen entspricht (Art. 24 Abs. 3 SubV; vgl. PVG 1990 Nr. 7; VGU U 14 79 vom 25. November 2014 E.3b, U 13 8 vom 6. März 2014 E.9c, U 12 40 vom
12. Juli 2012 E.5a, U 11 90 vom 24. Januar 2012 E.4, U 07 71 vom 12. Oktober 2007 E.1). Diese gesetzliche Regelung (Art. 24 und Art. 25 SubV) entspricht der Praxis des Verwal- tungsgerichtes zum alten Vergaberecht. Die vom Verwaltungsgericht entwickelte Rechtspre- chung beansprucht daher auch unter der Herrschaft des SubG und der SubV nach wie vor Geltung und ist demnach auf den vorliegenden Fall anwendbar. Nach herrschender Recht- sprechung des Verwaltungsgerichtes wird ein strenger Massstab an das Erfordernis der Übereinstimmung zwischen den Grundlagen in der Ausschreibung und den dargebotenen Offerten gelegt, wollen die besagten Bestimmungen doch sicherstellen, dass nur ein solches Angebot einer Berücksichtigung zugänglich ist, welches vollständig und den Anforderungen genügend eingereicht wurde. Entsprechend dürfen die Angebote nach der Offertöffnung ma- teriell auch nicht mehr verändert werden. Irgendwelche Korrekturen der Offerte sind nur bei „offensichtlichen Rechenfehlern“ zulässig. Gegenüber den Anbietern soll damit gewährleis- tet werden, dass keiner der Wettbewerbsteilnehmer bevorteilt wird bzw. alle mit „gleich lan- gen Spiessen kämpfen“, während für die Vergabebehörden andererseits damit eine klare, übersichtliche und zu keinen Diskussionen Anlass gebende Ausgangslage geschaffen wird. Die Bestimmung ist wohl streng auszulegen, freilich aber nicht so absolut zu verstehen, dass
- 13 - seitens der Vergabebehörde nachträglich nicht Auskünfte bei den Wettbewerbsteilnehmern eingeholt werden dürften. Schranke der „nachträglichen Auskünfte“ bildet indessen stets das Gebot, dass sich durch sie an der Offertgrundlage nichts ändert (vgl. PVG 1990 Nr. 7; VGU U 12 40 vom 12. Juli 2012 E.5a, U 07 71 vom 12. Oktober 2007 E.1). 2.6. Im konkreten Fall handelt es sich bei der Rechenoperation (Rabatt auf Richt- preise) nicht um einen Kalkulationsfehler bzw. Erklärungsirrtum seitens der Zuschlagsempfängerin, sondern um einen offensichtlichen Rechenfehler im Sinne der oben dargestellten Praxis. Aus dem Devis ergibt sich zweifelsfrei, dass die Zuschlagsempfängerin der Bauherrschaft auf der Angebotssumme von CHF 597'467.-- einen Rabatt von 15% sowie ein Skonto von 5% ge- währen wollte. Wenn die Beschwerdegegnerin die Berechnung der Zu- schlagsempfängerin in diesem Sinne revidiert (zu Ungunsten der Zuschlags- empfängerin, weil sich dadurch der Angebotspreis erhöht!) und neu den Be- trag von CHF 540'368.45 einsetzt, um so die beiden eingegangenen Ange- bote vergleichbar zu machen, begeht sie keine Rechtsverletzung. Das Vor- gehen der Beschwerdegegnerin ist nicht nur zulässig, sondern geradezu ge- boten. 2.7. Bei der abweichenden Prozentzahl beim Rabatt auf der Titelseite des Ange- bots (10% anstatt 15%) liegt ebenfalls kein Erklärungsirrtum vor, sondern ein offensichtlicher Schreibfehler, verweist die Zuschlagsempfängerin doch auf ihre Berechnung im Devis mit dem Rabatt von 15% und weist immerhin auf dem Titelblatt noch den mit diesem Rabatt gerechneten Totalbetrag von CHF 519'603.60 aus. Dass die Beschwerdegegnerin hier von den im Devis gerechneten bzw. korrigierten Zahlen ausgeht, ist somit ebenfalls nicht zu beanstanden. Entgegen der Betrachtungsweise der Beschwerdeführerin nimmt die Beschwerdegegnerin keine unzulässige Veränderung der Offerte vor und leidet das Angebote der Zuschlagsempfängerin auch nicht an "un- lösbaren Widersprüchen". Die Sichtweise und Angebotsinterpretation der Be- schwerdeführerin wäre auf jeden Fall überspitzt formalistisch, was im Resul- tat zur Abweisung dieser Rüge führen muss.
- 14 - 3.1. Zur Rüge der Unvollständigkeit des Angebots der Zuschlagsempfängerin macht die Beschwerdeführerin vorab das Fehlen von Unterlagen und Anga- ben zu Lieferanten und Produkten geltend. In den Ausschreibungsunterlagen seien zu diversen Positionen Angaben zu Lieferanten und speziellen Produk- ten erfragt gewesen; diese Angaben fehlten in der Offerte der Zuschlagsemp- fängerin vielerorts (beispielhafte Liste in Beschwerde S. 15 u. 16). Die Ziffern 250.R900 und 250.R901 der besonderen Bestimmungen (S. 5 und 6 der Aus- schreibungsunterlagen [Bf-act. 8]) würden vorschreiben, dass bei Textleer- stellen Angaben über Lieferanten und spezielle Produkte zu machen seien; diese fehlten im Angebot der Zuschlagsempfängerin bei zahlreichen Positio- nen vollständig (Beispiele in der Replik S. 7 u. 8). Deren Angebot erweise sich somit als unvollständig und sei gestützt auf Art. 17 SubG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 lit. c SubG vom Verfahren auszuschliessen; sollte die Zuschlagsemp- fängerin nicht ausgeschlossen werden, müsste ihr zumindest der eine Be- wertungspunkt aberkannt werden, den sie für ihre (unvollständigen) Angaben erhalten habe (vgl. Bf-act. 4 Bewertungstabelle S. 3 [zuunterst] Lieferanten). 3.2. Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, dass in den Zuschlagskriterien (allgemeine Bedingungen, S. 3, Position 224.200 [siehe Bf-act. 8]) keine Ein- reichung von Lieferantenangaben verlangt wurden. Anlässlich der Offertkon- trolle sei lediglich geprüft worden, ob die paar wenigen verlangten Lieferan- ten-/Materialvorgaben eingehalten seien und nicht etwa angepasst wurden:
- Lieferung Gang- und Treppenbeleuchtung durch die Firma E._____
- Wandleuchten Treppe DG, Firma F._____
- Lieferung Schalter G._____ (kundenspezifische Wünsche in einzelnen Wohnungen)
- Garage Brandschutztorsteuerung / Brandmeldeanlage (FSA20 der Firma H._____) Die verlangten Komponenten seien bei beiden Offerten als korrekt bewertet worden, weshalb auch beide Anbieterinnen je einen Punkt dafür erhalten hät- ten. Diese paar wenigen Materialvorgaben seien gemacht worden, damit das Erscheinungsbild sowie die Sicherheitstechnik der Häuser der ersten und der zweiten Etappe der Überbauung D._____ bezüglich Unterhalt und Störungs-
- 15 - eingrenzung ähnlich seien. Im Übrigen sei es jedoch Pflicht der Beschwerde- gegnerin, bei Submissionen wenn immer möglich produkteneutral zu bleiben. Die strittige Submission sei durch den beigezogenen Fachplaner gemäss den Empfehlungen und Vorgaben des Verbandes Schweizerischer Elektroinstal- lationsfirmen (VSEI) und des Normpositionen Katalogs (NPK) erstellt worden und entspreche dem Stand der Technik. Der Vorwurf der Beschwerdeführe- rin, die Lieferanten- und Produkteangaben seien unvollständig, erweise sich somit als offensichtlich unbegründet. 3.3. Die Zuschlagsempfängerin bestreitet, mit ihrem Angebot unvollständige An- gaben und Dokumente eingereicht zu haben. 3.4. Nach Art. 17 Abs. 1 SubG sind die Angebote vollständig ausgefüllt einzurei- chen. Ein Ausschlussgrund nach Art. 22 Abs. 1 lit. c SubG liegt insbesondere vor, wenn der Anbieter ein Angebot einreicht, das unvollständig ist oder den Anforderungen der Ausschreibung nicht entspricht. Nach lit. c wird ein Ange- bot von der Berücksichtigung ausgeschlossen, wenn der Anbieter ein Ange- bot einreicht, welches unvollständig ist oder den Anforderungen der Aus- schreibung nicht entspricht. Der Vergabebehörde ist zuzustimmen, wenn sie auf die Zuschlagskriterien verweist, in welchen allgemein keine Einreichung von Lieferantenangaben verlangt wurde, sondern lediglich für die in der Ver- nehmlassung aufgeführten Positionen. Der Verweis der Beschwerdeführerin etwa auf die Formulierung in NPK R250.910 ist unbehelflich, denn dort heisst es (vgl. Bf-act. 8 S. 5): "Textleerstellen / Produkte und Lieferantenangaben. Im Positionstext der Leistungsverzeich- nisse sind verschiedentlich Angaben über Lieferanten und spezielle Produkte zu machen. Wo diese bereits namentlich genannt werden, …" Wenn die Vergabebehörde nur die Angaben weniger, ganz bestimmter Pro- dukte und Lieferanten macht und im weiteren keine Angaben zu Produkten und/oder Lieferanten macht (NPK 224.200), greift eben die Beschwerdefüh- rerin aufgeführte Stelle in NPK R250.910 gerade nicht. Die Passage ["… sind verschiedentlich Angaben über Lieferanten und spezielle Produkte zu machen …"] kommt
- 16 - vielmehr nur zum Tragen, wo solche Angaben explizit teilweise oder generell gefordert werden, nicht aber, wenn eine solche Vorgabe fehlt. 4.1. Zur Unvollständigkeit des Angebots der Zuschlagsempfängerin bringt die Be- schwerdeführer weiter vor, dass in deren Offerte überdies ein Organigramm bzw. ein Firmenportrait fehle. In den Zuschlagskriterien NPK 224.200 (Bf-act. 8 S. 3) sei dies aber verlangt. In der Bewertungstabelle werde das Zuschlags- kriterium "Qualität" unter "b) Technische Leistungsfähigkeit" auch noch wie folgt konkretisiert: "Organigramm, Mitarbeiterbestand, Inventarliste, aussa- gekräftiges Firmenportrait (Erfahrung), Schlüsselpersonen" (Bf-act. 4 Bewer- tungstabelle S. 3). Zwar gebe es in den Offertunterlagen der Zuschlagsemp- fängerin ein Dokument mit dem Titel "Organigramm", doch halte dieses ein- zig die Baustellenorganisation fest und keinerlei weiterführende Informatio- nen, welche für die Bewertung notwendig gewesen wären. Dennoch habe die Beschwerdegegnerin der Zuschlagsempfängerin die volle Punktezahl von 10 Punkte zugesprochen. Das Angebot der Zuschlagsempfängerin hätte jedoch, wenn es nicht ausgeschlossen wird, eine Bewertung von maximal 8 bzw. 7 Punkten zu Gute. 4.2. Auch zu dieser Rüge weist die Beschwerdegegnerin auf NPK 224.200 hin und argumentiert, dass ein Firmenportrait dort nicht verlangt worden sei. Der Vorwurf eines fehlenden Organigramms sein schon deshalb haltlos. Mit Be- zug auf das angeblich fehlende Organigramm verweist die Beschwerdegeg- nerin auf das Dokument "Ressourcen Erfahrung und Schlüsselpersonen für ______ Etappe 2" der Zuschlagsempfängerin (vgl. Bf-act. 10 mit Anhängen). Dort seien sämtliche Angaben für die vorgenommene Bewertung enthalten; in den Unterlagen folgten noch ein Dokument "Organigramm" und "Schema", in welchem die Aufstellung der Unternehmung und die technische Infrastruk- tur für die Bewältigung der ausgeschriebenen Arbeiten dargestellt werden. Diese Angaben genügten den Vorgaben der Ausschreibung bei Weitem. Die Bewertung durch die Beschwerdegegnerin sei in jeder Hinsicht korrekt.
- 17 - 4.3. Das Gericht vermag sich dieser zutreffenden Argumentation der Beschwer- degegnerin anzuschliessen. Dem ist hier nichts beizufügen, zumal die Fakten und Schlussfolgerungen der Vorinstanz absolut korrekt und richtig sind. 5.1. Der angefochtene Entscheid vom 18. Juni 2021 ist demzufolge rechtmässig, was zur vollständigen Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 5.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Neben der Berücksichtigung des Auftragsvolumens von rund CHF 540'000.-- ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin ein umfangreiches Rügeprogramm vorbrachte. Unter Bezugnahme auf die bisherige Gerichtspraxis (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts U 20 19 vom 5. Mai 2020: Arbeiten Lawinengalerie, Auftragswert CHF 697'813.--, Staatsgebühr CHF 5'000.--; U 20 34 vom 16. Juni 2020: Installation Lüftungsanlage, Auftragswert CHF 504'425.--, Staats- gebühr CHF 5'000.--; U 21 1 vom 13. April 2021: Einbau Schwimmbadtech- nik, Auftragswert CHF 343'246.--, Staatsgebühr CHF 3'000.--) erachtet das Gericht ermessenweise eine Staatsgebühr von CHF 5'000.-- (zzgl. Kanzlei- auslagen) vorliegend als angemessen und gerechtfertigt. 5.3. Aussergerichtlich hat die unterliegende Beschwerdeführerin überdies der Zu- schlagsempfängerin (Beigeladenen) die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 78 Abs. 1 VRG). Es ist dabei im Grund- satz auf die Honorarnote des Anwalts der Beigeladenen vom 13. September 2021 in der Gesamthöhe von CHF 6'191.50 (bestehend aus: Arbeits-/Zeitauf- wand 18.25 Std. à CHF 300.--/Std. [= CHF 5'475.--] plus Spesen 5% [CHF 273.80] zzgl. MWST 7.7% [442.70]) abzustellen. Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung [HV]; BR 310.250) gilt im Kanton Graubünden üblicherweise ein Stundenansatz von (im Durchschnitt) CHF
- 18 - 240.--. Laut Art. 4 Abs. 1 HV kann bei Vorliegen einer Honorarvereinbarung davon abgewichen werden, wobei der maximale Stundenansatz in diesem Fall praxisgemäss bei CHF 270.-- liegt. Vorliegend wurde eine entspre- chende Honorarvereinbarung zusammen mit der Vollmacht vom 6. Juli 2021 mit einem Stundenansatz von CHF 300.-- zzgl. separatem Interessenswert- zuschlag bei Gericht eingereicht. Die in Rechnung gestellte Honorarnote (mit Honorarvereinbarung) ist bezüglich des Stundenansatzes allerdings auf CHF 270.-- zu kürzen. Zudem sind die geltend gemachten Spesen von pauschal 5% auf die im Kanton Graubünden üblichen 3% herabzusetzen. Weiter kann auch keine Mehrwertsteuer erhoben werden, da die obsiegende Beigeladene vorsteuerabzugsberechtigt ist (vgl. UID-Registernummer ______) und des- halb keine Mehrwertsteuer geschuldet ist (Leiturteil: PVG 2015 Nr. 19). Die entsprechend korrigierte Parteientschädigung beläuft sich demnach auf ins- gesamt CHF 5'075.35 (zusammengesetzt aus: 18.25 Std. à 270.--/Std. [CHF 4'927.50] zzgl. Spesen 3% [CHF 147.85], ohne MWST). In seiner Duplik ver- langt der Anwalt der Beigeladenen ferner ausdrücklich einen Interessenwert- zuschlag, ohne diesen aber in seiner Honorarnote ziffernmässig aufzuführen. 5.4. Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, weil sie ledig- lich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat (Art. 78 Abs. 2 VRG).
- 19 - III. Demnach erkennt das Gericht:
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1 Die Gemeinde B._____ schrieb am 29. April 2021 die Vergabe von Elek- troinstallationen BKP 23 für die Überbauung D._____, Etappe 2 in B._____ im offenen Verfahren nach GATT/WTO im Kantonsamtsblatt und auf der Ausschreibungsplattform simap.ch aus. Dabei wurden als Zuschlagskrite- rien der Preis und die Qualität/Referenzen mit einem Gewicht von je 50% festgelegt.
E. 1.1 Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Ent- scheid der Beschwerdegegnerin, welcher mit Verfügung vom 18. Juni 2021 mitgeteilt wurde, mit welchem diese den Zuschlag für die ausgeschriebene Installation von Elektroanlagen nicht an die Beschwerdeführerin, sondern an die Zuschlagsempfängerin (Beigeladene) erteilt hat. Beschwerdethema bildet die Frage, ob der angefochtene Entscheid rechtlich haltbar ist, ob die Einwände der Beschwerdeführerin berechtigt sind und/oder ob folglich eine Neuvergabe geboten ist.
- 6 -
E. 1.2 Im vorliegenden Fall sind unbestrittenermassen die Regeln des öffentlichen Beschaffungsrechts anwendbar. Konkret kommen die Normen des GATT/WTO-Abkommens, der Interkantonalen Vereinbarung über das öf- fentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1992/15. März 2001 (IVöB; SR 172.056.5 [BR 803.510]), des Submissionsgesetzes (SubG; BR 803.300) einschliesslich der zugehörigen Submissionsverordnung (SubV; BR 803.310) zur Anwendung. Weiter ist das Gesetz über die Verwaltungs- rechtspflege (VRG; BR 370.100) für das Beschwerdeverfahren vor Verwal- tungsgericht von Bedeutung.
E. 1.3 Nach Art. 15 Abs. 1 IVöB bzw. Art. 25 Abs. 1 lit. c SubG kann gegen den Zuschlag und den Ausschluss vom Verfahren Beschwerde erhoben wer- den. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Verwal- tungsgerichts ist damit gegeben. Zur Beschwerde ans Verwaltungsgericht ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 50 VRG). Hier beantragt die Beschwerdeführerin den Ausschluss der mit der höchsten Punktezahl bewerteten Zuschlagsempfängerin, die di- rekte Vergabe an sich selber, eventualiter die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung und subeventualiter die Rückweisung der Streitsache an die Beschwerdegegnerin zur Neuvergabe an die Beschwerdeführerin. Die Be- schwerdeführerin ist mit ihrem Angebot mit der zweithöchsten Gesamtbe- wertung legitimiert, den Zuschlag anzufechten, könnte sie doch grundsätz- lich im Falle der Aufhebung des Vergabeentscheides und des Ausschlus- ses der Zuschlagsempfängerin an deren Stelle den Zuschlag für ihr Ange- bot erhalten (vgl. Akten der Beschwerdeführerin [Bf-act.] 4 mit Punktzahl Total: Zuschlagsempfängerin 300 Punkte [1. Rang], bereinigte Offert- summe CHF 540'368.45; Beschwerdeführerin 283.05 Punkte [2. Rang], be- reinigte Offertsumme CHF 555'104.15 bzw. Preisdifferenz plus 2.71%).
E. 1.4 An der eingereichten Beschwerde vom 29. Juni 2021 gegen den missliebi- gen Entscheid vom 18. Juni 2021 (Bf-act. 3) gibt es weder bezüglich des-
- 7 - sen Form (vgl. Art. 38 VRG) noch hinsichtlich der Wahrung der 10-tägigen Beschwerdefrist nach Art. 15 Abs. 2 IVöB und Art. 26 Abs. 1 SubG etwas auszusetzen, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 1.5 Die Überprüfung von Vergabeentscheiden beschränkt sich gemäss Art. 16 Abs. 1 IVöB i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SubG auf Rechtsverletzungen einsch- liesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie auf unvoll- ständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellungen. Dabei kann das Ver- waltungsgericht sein Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der Vorin- stanz setzen (Art. 16 Abs. 2 IVöB i.V.m. Art. 27 Abs. 2 SubG). Vielmehr hat es Lösungen der Vergabebehörde zu akzeptieren, die mit sachlichen Grün- den vertretbar sind, auch wenn eine andere Lösung als zweckmässiger er- schiene (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts [VGU] U 19 14 vom 19. März 2019 E.2.2.3.1, U 19 7 vom 19. März 2019 E.7, U 18 52 vom 30. Oktober 2018 E.5.2). Gerade bei Fragen der Bewertung der einzelnen Angebote anhand der ausgewählten Zuschlagskriterien kommt der Vergabebehörde praxisgemäss ein weiter Ermessensspielraum zu und auch bei Fragen technischer, technologischer, (bau)physikalischer und methodologischer Art oder bei Eignungs- und Angebotsbewertungen ist die Kognition prak- tisch auf Willkür begrenzt (vgl. VGU U 17 106 vom 20. Februar 2018 E.3b, U 17 30 vom 4. Juli 2017 E.4 und U 17 31 vom 4. Juli 2017 E.3, je mit wei- teren Hinweisen). Das Gericht kann lediglich dort eingreifen, wo eine Be- wertung erwiesenermassen falsch und sachlich nicht haltbar ist; Voraus- setzung für ein Eingreifen und eine Korrektur ist der Nachweis einer will- kürlichen, sachlich nicht zu rechtfertigenden Bewertung eines Kriteriums (vgl. erneut VGU U 19 14 vom 19. März 2019 E.2.2.3.1, U 17 30 vom 4. Juli 2017 E.4 und U 17 31 vom 4. Juli 2017 E.3, jeweils m.w.H.). 2. In materieller Hinsicht gilt es zuerst über die Zulässigkeit der von der Ver- gabebehörde (Beschwerdegegnerin) vorgenommenen Berichtigungen –
- 8 - unter dem Titel 'Revidiert' am 16. Juni 2021 auf dem Rubrum des Angebots der Zuschlagsempfängerin – hinsichtlich Rabatt und Skonto (Bf-act. 10) zu befinden (E. 2.1. ff.). Anschliessend wird die Vollständigkeit des Angebots
– sowohl unter dem Aspekt der (angeblich) fehlenden Lieferantenangaben (E.3.1. ff.) als auch des (angeblich) fehlenden Firmenportraits (E.4.1. ff.) – und werden die entsprechenden Einwände der Beschwerdeführerin auf de- ren Berechtigung und Auswirkungen auf die Arbeitsvergabe zu prüfen sein.
E. 2 A._____ AG Fr. 555'014.15
E. 2.1 Die Zuschlagsempfängerin hat ihr Angebot (vgl. Bf-act. 10 Titelblatt; Über- trag auf Devis S. 1 sowie Devis S. 299) folgendermassen eingereicht (ein- schliesslich Revision/Korrektur durch Elektrofachplaner am 16. Juni 2021 bzw. durch Beschwerdegegnerin in ihrer Funktion als Vergabebehörde). Titelblatt Angebot: Devis Seite 1:
- 9 - Devis Seite 299:
E. 2.2 Aus den soeben zitierten Angebots-, Rabatt- und Skontotabellen ergibt sich, dass die Zuschlagsempfängerin zuerst im Devis auf Seite 299 und im Über- trag auf Seite 1 einen Rechenfehler gemacht hat: So hat sie es unterlassen, vor der Rabattierung die Richtpreise von der Ausgangssumme abzuziehen und der Summe mit Rabatt wieder zuzuschlagen, bevor ein Skonto abgezo- gen und die Mehrwertsteuer (MWST) aufgerechnet wird. Mit diesem Vorge-
- 10 - hen hat die Zuschlagsempfängerin ihren Rabatt auch auf die Richtpreise ge- währt, was aber in der Ausschreibung nicht vorgesehen war (vgl. Bf-act. 8 S. 431). Der zweite Fehler der Zuschlagsempfängerin war, dass sie auf der Ti- telseite ihres Angebots nur das Ergebnis vom Devis übertrug und im Weite- ren auf dieses verwies; allerdings – und im Widerspruch zum Devis – notierte sie auf dem Titelblatt einen Rabatt von 10% (anstatt 15% im Devis).
E. 2.3 Die Vergabebehörde (Beschwerdegegnerin) behandelte die Aufstellung der Zuschlagsempfängerin als offensichtlichen Rechenfehler und korrigierte die- sen, um die Vergleichbarkeit der beiden Angebote herzustellen. Sie ging da- bei von einem Rabatt von 15% aus, weil die Zuschlagsempfängerin tatsäch- lich mit diesem Rabatt rechnete.
E. 2.4 Die Beschwerdeführerin behaftet nun die Zuschlagsempfängerin auf den An- gaben zu Rabatt und Skonto auf dem Titelblatt/Zusammenfassung des An- gebots. Die dort vermerkte Rabatthöhe von 10% sei verbindlich. Rechne man aber den Angebotspreis korrekt mit Rabatt und Skonto wie auf dem Titelblatt der Zuschlagsempfängerin vom Ausgangspreis Fr. 597'467.00 her, wäre die Angebotssumme der Zuschlagsempfängerin CHF 593'696.57 und somit deutlich über demjenigen der Beschwerdeführerin. Entsprechend müsse die Beschwerdegegnerin deshalb den Zuschlag der Beschwerdeführerin erteilen zum Preis von CHF 555'014.15.
E. 2.5 Das Verwaltungsgericht hat zur Problematik der 'Bereinigung von Angeboten' bereits im Urteil U 14 64 vom 21. Oktober 2014 E.3b folgendes festgehalten: Ausgangspunkt der Beurteilung der beschwerdeführerischen Anträge und Argumentation ist der hier einschlägige Art. 24 SubV, welcher wie folgt lautet: Art. 24 SubV Prüfung und Bereinigung 1 Die Angebote sind auf die Einhaltung der Formvorschriften zu überprüfen. 2 Danach werden die Angebote technisch und rechnerisch bereinigt sowie aufgrund der Eignungs- und Zuschlagskriterien geprüft. Im Bedarfsfall können Dritte als Sachverstän- dige beigezogen werden.
- 11 - 3 Offensichtliche Rechnungsfehler, das heisst fehlerhafte arithmetische Operationen mit im Angebot richtig aufgeführten Grössen, sind zu korrigieren. Unzulässig ist hingegen die Korrektur von Kalkulationsfehlern und Fehlern in der Preiserklärung. 4 Nach der Prüfung und Bereinigung wird eine Vergleichstabelle über die Angebote er- stellt. Aus dem Verhandlungsverbot (Art. 19 SubG) ergibt sich das Prinzip der grundsätzlichen Un- veränderbarkeit der Angebote nach deren Einreichung bei der Vergabebehörde (Art. 18 SubG und Art. 25 SubV). Im Rahmen der Offertbereinigung kann die Vergabehörde zwar offensichtliche Rechnungsfehler korrigieren. Die Korrektur von Kalkulationsfehlern und Feh- lern in der Preiserklärung kommt allerdings nicht in Frage (Art. 24 SubV). Ausserdem kann die Vergabebehörde von den Anbietern Erläuterungen bezüglich ihrer Eignung und ihres Angebotes verlangen. Diese nachträglichen Auskünfte dürfen aber keine Änderung der An- gebotsgrundlagen oder der offerierten Preise zur Folge haben. Es dürfen nur vorhandene Offertinhalte im Rahmen der Offertbereinigung klargestellt oder präzisiert werden (Art. 25 SubV; vgl. zum Ganzen: GALLI/MOSER/LANG/STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungs- rechts, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, N 710-712). Auf jeden Fall ist die Gleichbehandlung der Anbietenden im Offertbereinigungsprozess zu gewährleisten. Bei den nachträglichen Er- läuterungen ist zu vermeiden, dass auf diese Art und Weise verdeckte Angebote eingebracht werden können oder dass Leistungsinhalte absichtlich offengelassen werden, um das An- gebot nachträglich in Kenntnis der Konkurrenzofferten anzupassen. Bei der Bereinigung der Angebote ist zu beachten, dass diese nicht nur hinsichtlich des Preises sondern auch in Bezug auf die offerierte Leistung nach Ablauf der Eingabefrist nicht mehr geändert werden dürfen. Insbesondere Offertbereinigungen technischer Natur, die über die Berichtigung von Rechnungsfehlern oder anderen offensichtlichen Irrtümern oder Fehlern hinausgehen, sind zurückhaltend zu handhaben und dürfen nicht zu einer Änderung des Leistungsinhaltes führen. Neben offensichtlichen Rechnungsfehlern dürfen u.U. auch andere eindeutig als sol- che erkennbare Versehen und Irrtümer korrigiert werden. In Frage kommen z.B. offensicht- liche Schreibfehler (vgl. GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., N 713-724). Rechnungsfehler sind fehlerhaft durchgeführte Operationen mit im Angebot aufgeführten Grössen. Rech- nungsfehler müssen offensichtlich sein, damit sie noch korrigiert werden dürfen und es muss eine unlautere Absicht der Anbieterin ausgeschlossen sein. Zudem muss der tatsächliche Wille der Anbieterin feststehen, um einen Rechnungsfehler korrigieren zu können (vgl. PVG 1990 Nr. 7; GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., N 725-739). Auch Übertragungsfehler können im Gegensatz zu Rechenfehler nicht nachträglich korrigiert werden. Wenn die Ver- gabebehörde im Rahmen der Offertbereinigung feststellt, dass eine Position in der Offerte nicht der Summe der angeführten Beträge entspricht, so darf sie die Position nicht entspre- chend korrigieren. Vielmehr ist ein Additionsfehler anzunehmen, der entsprechend zu korri- gieren ist und nicht ein in der Angebotssumme nicht zu korrigierender Übertragungsfehler
- 12 - (vgl. GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., N 731 mit Hinweis auf das Urteil des Kantonsge- richt Freiburg FR 602 2008-21 vom 5. Juni 2008). Von den Rechnungsfehlern sind sodann die Kalkulationsfehler abzugrenzen, welche nicht korrigiert werden dürfen. Ein Kalkulations- fehler liegt etwa vor, wenn die Anbieterin bei der Berechnung des Einheitspreises versehent- lich gewisse Fixkosten und dergleichen nicht beachtet und damit einen zu tiefen Einheits- preis offeriert. Dieser interne Kalkulationsfehler ist für die Vergabebehörde unter dem Blick- winkel der Korrekturen grundsätzlich unbeachtlich und die Anbieterin bleibt gebunden (Art. 24 Abs. 3 SubV; vgl. PVG 1990 Nr. 7; GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., N 730). Wei- ter können Fehler in der Preiserklärung – sogenannte Erklärungsirrtümer – nicht korrigiert werden. Bei Fehlern in der Preiserklärung wird der Wille der Offerierenden mängelfrei gebil- det. Die Anbietende erklärt aber in ihrem Angebot einen anderen Preis, als sie will. Sie will bspw. Fr. 900.-- schreiben, schreibt aber stattdessen Fr. 90.--. Die Vergabebehörde darf Er- klärungsirrtümer nicht zu Gunsten der Irrenden korrigieren. Submissionsrechtlich betrachtet muss die Anbieterin demnach eine mit einem Erklärungsirrtum behaftete Offerte grundsätz- lich gegen sich gelten lassen. Mit dieser Bestimmung sollen Manipulationen an den Ange- boten nach Offertöffnung möglichst ausgeschlossen werden, um die Chancengleichheit zu wahren. Ausserdem soll im Sinne der Klarheit und Transparenz verhindert werden, dass die Vergabebehörde jeweils zu prüfen hätte, ob tatsächlich ein Erklärungs- oder ein Kalkulati- onsirrtum vorliegt. Den Offerierenden wird somit bei der Ausfüllung ihrer Offertunterlagen die zumutbare Sorgfaltspflicht auferlegt, dafür zu sorgen, dass sie den Preis eintragen, welcher auch ihrem klaren Erklärungswillen entspricht (Art. 24 Abs. 3 SubV; vgl. PVG 1990 Nr. 7; VGU U 14 79 vom 25. November 2014 E.3b, U 13 8 vom 6. März 2014 E.9c, U 12 40 vom
E. 2.6 Im konkreten Fall handelt es sich bei der Rechenoperation (Rabatt auf Richt- preise) nicht um einen Kalkulationsfehler bzw. Erklärungsirrtum seitens der Zuschlagsempfängerin, sondern um einen offensichtlichen Rechenfehler im Sinne der oben dargestellten Praxis. Aus dem Devis ergibt sich zweifelsfrei, dass die Zuschlagsempfängerin der Bauherrschaft auf der Angebotssumme von CHF 597'467.-- einen Rabatt von 15% sowie ein Skonto von 5% ge- währen wollte. Wenn die Beschwerdegegnerin die Berechnung der Zu- schlagsempfängerin in diesem Sinne revidiert (zu Ungunsten der Zuschlags- empfängerin, weil sich dadurch der Angebotspreis erhöht!) und neu den Be- trag von CHF 540'368.45 einsetzt, um so die beiden eingegangenen Ange- bote vergleichbar zu machen, begeht sie keine Rechtsverletzung. Das Vor- gehen der Beschwerdegegnerin ist nicht nur zulässig, sondern geradezu ge- boten.
E. 2.7 Bei der abweichenden Prozentzahl beim Rabatt auf der Titelseite des Ange- bots (10% anstatt 15%) liegt ebenfalls kein Erklärungsirrtum vor, sondern ein offensichtlicher Schreibfehler, verweist die Zuschlagsempfängerin doch auf ihre Berechnung im Devis mit dem Rabatt von 15% und weist immerhin auf dem Titelblatt noch den mit diesem Rabatt gerechneten Totalbetrag von CHF 519'603.60 aus. Dass die Beschwerdegegnerin hier von den im Devis gerechneten bzw. korrigierten Zahlen ausgeht, ist somit ebenfalls nicht zu beanstanden. Entgegen der Betrachtungsweise der Beschwerdeführerin nimmt die Beschwerdegegnerin keine unzulässige Veränderung der Offerte vor und leidet das Angebote der Zuschlagsempfängerin auch nicht an "un- lösbaren Widersprüchen". Die Sichtweise und Angebotsinterpretation der Be- schwerdeführerin wäre auf jeden Fall überspitzt formalistisch, was im Resul- tat zur Abweisung dieser Rüge führen muss.
- 14 -
E. 3 Nach Bereinigung und Bewertung der Angebote vergab die Gemeinde B._____ (Vergabebehörde) mit Entscheid vom 18. Juni 2020 den Auftrag an die C._____ AG (nachfolgend Zuschlagsempfängerin) zum Betrag von Fr. 540'368.45 (inkl. MWST).
E. 3.1 Zur Rüge der Unvollständigkeit des Angebots der Zuschlagsempfängerin macht die Beschwerdeführerin vorab das Fehlen von Unterlagen und Anga- ben zu Lieferanten und Produkten geltend. In den Ausschreibungsunterlagen seien zu diversen Positionen Angaben zu Lieferanten und speziellen Produk- ten erfragt gewesen; diese Angaben fehlten in der Offerte der Zuschlagsemp- fängerin vielerorts (beispielhafte Liste in Beschwerde S. 15 u. 16). Die Ziffern 250.R900 und 250.R901 der besonderen Bestimmungen (S. 5 und 6 der Aus- schreibungsunterlagen [Bf-act. 8]) würden vorschreiben, dass bei Textleer- stellen Angaben über Lieferanten und spezielle Produkte zu machen seien; diese fehlten im Angebot der Zuschlagsempfängerin bei zahlreichen Positio- nen vollständig (Beispiele in der Replik S. 7 u. 8). Deren Angebot erweise sich somit als unvollständig und sei gestützt auf Art. 17 SubG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 lit. c SubG vom Verfahren auszuschliessen; sollte die Zuschlagsemp- fängerin nicht ausgeschlossen werden, müsste ihr zumindest der eine Be- wertungspunkt aberkannt werden, den sie für ihre (unvollständigen) Angaben erhalten habe (vgl. Bf-act. 4 Bewertungstabelle S. 3 [zuunterst] Lieferanten).
E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, dass in den Zuschlagskriterien (allgemeine Bedingungen, S. 3, Position 224.200 [siehe Bf-act. 8]) keine Ein- reichung von Lieferantenangaben verlangt wurden. Anlässlich der Offertkon- trolle sei lediglich geprüft worden, ob die paar wenigen verlangten Lieferan- ten-/Materialvorgaben eingehalten seien und nicht etwa angepasst wurden:
- Lieferung Gang- und Treppenbeleuchtung durch die Firma E._____
- Wandleuchten Treppe DG, Firma F._____
- Lieferung Schalter G._____ (kundenspezifische Wünsche in einzelnen Wohnungen)
- Garage Brandschutztorsteuerung / Brandmeldeanlage (FSA20 der Firma H._____) Die verlangten Komponenten seien bei beiden Offerten als korrekt bewertet worden, weshalb auch beide Anbieterinnen je einen Punkt dafür erhalten hät- ten. Diese paar wenigen Materialvorgaben seien gemacht worden, damit das Erscheinungsbild sowie die Sicherheitstechnik der Häuser der ersten und der zweiten Etappe der Überbauung D._____ bezüglich Unterhalt und Störungs-
- 15 - eingrenzung ähnlich seien. Im Übrigen sei es jedoch Pflicht der Beschwerde- gegnerin, bei Submissionen wenn immer möglich produkteneutral zu bleiben. Die strittige Submission sei durch den beigezogenen Fachplaner gemäss den Empfehlungen und Vorgaben des Verbandes Schweizerischer Elektroinstal- lationsfirmen (VSEI) und des Normpositionen Katalogs (NPK) erstellt worden und entspreche dem Stand der Technik. Der Vorwurf der Beschwerdeführe- rin, die Lieferanten- und Produkteangaben seien unvollständig, erweise sich somit als offensichtlich unbegründet.
E. 3.3 Die Zuschlagsempfängerin bestreitet, mit ihrem Angebot unvollständige An- gaben und Dokumente eingereicht zu haben.
E. 3.4 Nach Art. 17 Abs. 1 SubG sind die Angebote vollständig ausgefüllt einzurei- chen. Ein Ausschlussgrund nach Art. 22 Abs. 1 lit. c SubG liegt insbesondere vor, wenn der Anbieter ein Angebot einreicht, das unvollständig ist oder den Anforderungen der Ausschreibung nicht entspricht. Nach lit. c wird ein Ange- bot von der Berücksichtigung ausgeschlossen, wenn der Anbieter ein Ange- bot einreicht, welches unvollständig ist oder den Anforderungen der Aus- schreibung nicht entspricht. Der Vergabebehörde ist zuzustimmen, wenn sie auf die Zuschlagskriterien verweist, in welchen allgemein keine Einreichung von Lieferantenangaben verlangt wurde, sondern lediglich für die in der Ver- nehmlassung aufgeführten Positionen. Der Verweis der Beschwerdeführerin etwa auf die Formulierung in NPK R250.910 ist unbehelflich, denn dort heisst es (vgl. Bf-act. 8 S. 5): "Textleerstellen / Produkte und Lieferantenangaben. Im Positionstext der Leistungsverzeich- nisse sind verschiedentlich Angaben über Lieferanten und spezielle Produkte zu machen. Wo diese bereits namentlich genannt werden, …" Wenn die Vergabebehörde nur die Angaben weniger, ganz bestimmter Pro- dukte und Lieferanten macht und im weiteren keine Angaben zu Produkten und/oder Lieferanten macht (NPK 224.200), greift eben die Beschwerdefüh- rerin aufgeführte Stelle in NPK R250.910 gerade nicht. Die Passage ["… sind verschiedentlich Angaben über Lieferanten und spezielle Produkte zu machen …"] kommt
- 16 - vielmehr nur zum Tragen, wo solche Angaben explizit teilweise oder generell gefordert werden, nicht aber, wenn eine solche Vorgabe fehlt.
E. 4 Dagegen erhob die A._____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 29. Juni 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Darin beantragte sie, dass die Verfügung vom
18. Juni 2020 zu kassieren sei und ihr die betreffenden Arbeiten zum Preis von Fr. 555'014.15 zu vergeben seien. Eventualiter sei die betreffende Ver- fügung zu kassieren und zur Neuvergabe der Arbeiten an die Gemeinde zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten und unter solidarischer Haftung der Gemeinde und der Zuschlagsempfän- gerin. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und der Ge- meinde zu verbieten sei, den Vertrag mit der Zuschlagsempfängerin abzu- schliessen. Diese aufschiebende Wirkung sei superprovisorisch anzuord-
- 4 - nen. Ihre Anträge begründete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen da- mit, dass das Angebot der Zuschlagsempfängerin beim Preis, insbeson- dere hinsichtlich der Rabatte und Skonti an unlösbaren Widersprüchen leide, welche von der Gemeinde rechtswidrig korrigiert und damit massge- blich verändert worden seien, und dass die Offerte der Zuschlagsofferte somit unvollständig sei. Weiter habe die Zuschlagsempfängerin in der Aus- schreibung verlangte Angaben zu Lieferanten und Produkten nicht ge- macht, weshalb ihre Offerte unvollständig sei und vom Verfahren ausge- schlossen werden müsse. Entsprechend sei der Zuschlag für die ausge- schriebenen Arbeiten der Beschwerdeführerin zuzusprechen.
E. 4.1 Zur Unvollständigkeit des Angebots der Zuschlagsempfängerin bringt die Be- schwerdeführer weiter vor, dass in deren Offerte überdies ein Organigramm bzw. ein Firmenportrait fehle. In den Zuschlagskriterien NPK 224.200 (Bf-act. 8 S. 3) sei dies aber verlangt. In der Bewertungstabelle werde das Zuschlags- kriterium "Qualität" unter "b) Technische Leistungsfähigkeit" auch noch wie folgt konkretisiert: "Organigramm, Mitarbeiterbestand, Inventarliste, aussa- gekräftiges Firmenportrait (Erfahrung), Schlüsselpersonen" (Bf-act. 4 Bewer- tungstabelle S. 3). Zwar gebe es in den Offertunterlagen der Zuschlagsemp- fängerin ein Dokument mit dem Titel "Organigramm", doch halte dieses ein- zig die Baustellenorganisation fest und keinerlei weiterführende Informatio- nen, welche für die Bewertung notwendig gewesen wären. Dennoch habe die Beschwerdegegnerin der Zuschlagsempfängerin die volle Punktezahl von 10 Punkte zugesprochen. Das Angebot der Zuschlagsempfängerin hätte jedoch, wenn es nicht ausgeschlossen wird, eine Bewertung von maximal 8 bzw. 7 Punkten zu Gute.
E. 4.2 Auch zu dieser Rüge weist die Beschwerdegegnerin auf NPK 224.200 hin und argumentiert, dass ein Firmenportrait dort nicht verlangt worden sei. Der Vorwurf eines fehlenden Organigramms sein schon deshalb haltlos. Mit Be- zug auf das angeblich fehlende Organigramm verweist die Beschwerdegeg- nerin auf das Dokument "Ressourcen Erfahrung und Schlüsselpersonen für ______ Etappe 2" der Zuschlagsempfängerin (vgl. Bf-act. 10 mit Anhängen). Dort seien sämtliche Angaben für die vorgenommene Bewertung enthalten; in den Unterlagen folgten noch ein Dokument "Organigramm" und "Schema", in welchem die Aufstellung der Unternehmung und die technische Infrastruk- tur für die Bewältigung der ausgeschriebenen Arbeiten dargestellt werden. Diese Angaben genügten den Vorgaben der Ausschreibung bei Weitem. Die Bewertung durch die Beschwerdegegnerin sei in jeder Hinsicht korrekt.
- 17 -
E. 4.3 Das Gericht vermag sich dieser zutreffenden Argumentation der Beschwer- degegnerin anzuschliessen. Dem ist hier nichts beizufügen, zumal die Fakten und Schlussfolgerungen der Vorinstanz absolut korrekt und richtig sind.
E. 5 Mit Schreiben vom 29. Juni 2021 teilte der Instruktionsrichter den Parteien mit, dass bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung der Verfü- gung jegliche Vollzugshandlungen zu unterbleiben haben, insbesondere der Vertragsabschluss.
E. 5.1 Der angefochtene Entscheid vom 18. Juni 2021 ist demzufolge rechtmässig, was zur vollständigen Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Neben der Berücksichtigung des Auftragsvolumens von rund CHF 540'000.-- ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin ein umfangreiches Rügeprogramm vorbrachte. Unter Bezugnahme auf die bisherige Gerichtspraxis (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts U 20 19 vom 5. Mai 2020: Arbeiten Lawinengalerie, Auftragswert CHF 697'813.--, Staatsgebühr CHF 5'000.--; U 20 34 vom 16. Juni 2020: Installation Lüftungsanlage, Auftragswert CHF 504'425.--, Staats- gebühr CHF 5'000.--; U 21 1 vom 13. April 2021: Einbau Schwimmbadtech- nik, Auftragswert CHF 343'246.--, Staatsgebühr CHF 3'000.--) erachtet das Gericht ermessenweise eine Staatsgebühr von CHF 5'000.-- (zzgl. Kanzlei- auslagen) vorliegend als angemessen und gerechtfertigt.
E. 5.3 Aussergerichtlich hat die unterliegende Beschwerdeführerin überdies der Zu- schlagsempfängerin (Beigeladenen) die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 78 Abs. 1 VRG). Es ist dabei im Grund- satz auf die Honorarnote des Anwalts der Beigeladenen vom 13. September 2021 in der Gesamthöhe von CHF 6'191.50 (bestehend aus: Arbeits-/Zeitauf- wand 18.25 Std. à CHF 300.--/Std. [= CHF 5'475.--] plus Spesen 5% [CHF 273.80] zzgl. MWST 7.7% [442.70]) abzustellen. Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung [HV]; BR 310.250) gilt im Kanton Graubünden üblicherweise ein Stundenansatz von (im Durchschnitt) CHF
- 18 - 240.--. Laut Art. 4 Abs. 1 HV kann bei Vorliegen einer Honorarvereinbarung davon abgewichen werden, wobei der maximale Stundenansatz in diesem Fall praxisgemäss bei CHF 270.-- liegt. Vorliegend wurde eine entspre- chende Honorarvereinbarung zusammen mit der Vollmacht vom 6. Juli 2021 mit einem Stundenansatz von CHF 300.-- zzgl. separatem Interessenswert- zuschlag bei Gericht eingereicht. Die in Rechnung gestellte Honorarnote (mit Honorarvereinbarung) ist bezüglich des Stundenansatzes allerdings auf CHF 270.-- zu kürzen. Zudem sind die geltend gemachten Spesen von pauschal 5% auf die im Kanton Graubünden üblichen 3% herabzusetzen. Weiter kann auch keine Mehrwertsteuer erhoben werden, da die obsiegende Beigeladene vorsteuerabzugsberechtigt ist (vgl. UID-Registernummer ______) und des- halb keine Mehrwertsteuer geschuldet ist (Leiturteil: PVG 2015 Nr. 19). Die entsprechend korrigierte Parteientschädigung beläuft sich demnach auf ins- gesamt CHF 5'075.35 (zusammengesetzt aus: 18.25 Std. à 270.--/Std. [CHF 4'927.50] zzgl. Spesen 3% [CHF 147.85], ohne MWST). In seiner Duplik ver- langt der Anwalt der Beigeladenen ferner ausdrücklich einen Interessenwert- zuschlag, ohne diesen aber in seiner Honorarnote ziffernmässig aufzuführen.
E. 5.4 Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, weil sie ledig- lich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat (Art. 78 Abs. 2 VRG).
- 19 - III. Demnach erkennt das Gericht:
E. 6 In ihrer Vernehmlassung vom 12. Juli 2021 beantragte die Gemeinde (nachfolgend Beschwerdegegnerin), die Beschwerde sei abzuweisen, un- ter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Gegen die Gewährung der aufschiebenden Wirkung habe sie nichts einzu- wenden. Im Wesentlichen machte die Beschwerdegegnerin geltend, dass in der strittigen Offerte in Bezug auf die Angebotssumme sowie die Rabatte und Skonti keine widersprüchlichen Angaben vorlägen. Der von ihr beige- zogene Fachplaner hätte ohne Rechtsverletzung die Titelseite des Ange- bots mit den Details gemäss Angebot Seite 299 ergänzen dürfen. Die von der Beschwerdeführerin eingenommene Sichtweise sei überspitzt formalis- tisch. Die Korrektur sei ausserdem nicht zu Gunsten, sondern zu Unguns- ten der Zuschlagsempfängerin erfolgt. Hinzu komme, dass die Beschwer- deführerin beim Angebot der Zuschlagsempfängerin mit einem Rabatt von 10% rechne anstatt des offerierten Rabatts von 15%. Die von der Be- schwerdeführerin weiter gerügten fehlenden Unterlagen und Angaben er-
- 5 - wiesen sich ebenfalls als unbegründet, lägen diese doch ausschreibungs- konform vor.
E. 7 Ebenfalls am 12. Juli 2021 beantragte die Zuschlagsempfängerin (hiernach prozessual: Beigeladene) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Sie argumentiert, dass sie in der von ihr eingereichten Offerte immer jeweils mit 15% Rabatt und zusätzlich 5% Skonto kalkuliert habe; wenn sie auf dem Titelblatt den Rabatt mit 10% angegeben habe, ohne aber je mit 10% gerechnet zu ha- ben, habe dies die Beschwerdegegnerin zu Recht als offensichtliches Ver- sehen behandelt. Im Übrigen habe sie eine vollständige Offerte eingereicht.
E. 8 Mit Replik vom 11. August 2021 und Dupliken vom 20. und 25. August 2021 hielten die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin und die Beigela- dene an ihren Rechtsbegehren fest und vertieften ihre jeweiligen Argu- mente.
E. 9 Die Honorarnoten der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und der Bei- geladenen datieren vom 31. August 2021 bzw. vom 13. September 2021 und wurden den anderen Parteien jeweils zur Kenntnis gebracht. II. Das Gericht zieht in Erwägung:
E. 12 Juli 2012 E.5a, U 11 90 vom 24. Januar 2012 E.4, U 07 71 vom 12. Oktober 2007 E.1). Diese gesetzliche Regelung (Art. 24 und Art. 25 SubV) entspricht der Praxis des Verwal- tungsgerichtes zum alten Vergaberecht. Die vom Verwaltungsgericht entwickelte Rechtspre- chung beansprucht daher auch unter der Herrschaft des SubG und der SubV nach wie vor Geltung und ist demnach auf den vorliegenden Fall anwendbar. Nach herrschender Recht- sprechung des Verwaltungsgerichtes wird ein strenger Massstab an das Erfordernis der Übereinstimmung zwischen den Grundlagen in der Ausschreibung und den dargebotenen Offerten gelegt, wollen die besagten Bestimmungen doch sicherstellen, dass nur ein solches Angebot einer Berücksichtigung zugänglich ist, welches vollständig und den Anforderungen genügend eingereicht wurde. Entsprechend dürfen die Angebote nach der Offertöffnung ma- teriell auch nicht mehr verändert werden. Irgendwelche Korrekturen der Offerte sind nur bei „offensichtlichen Rechenfehlern“ zulässig. Gegenüber den Anbietern soll damit gewährleis- tet werden, dass keiner der Wettbewerbsteilnehmer bevorteilt wird bzw. alle mit „gleich lan- gen Spiessen kämpfen“, während für die Vergabebehörden andererseits damit eine klare, übersichtliche und zu keinen Diskussionen Anlass gebende Ausgangslage geschaffen wird. Die Bestimmung ist wohl streng auszulegen, freilich aber nicht so absolut zu verstehen, dass
- 13 - seitens der Vergabebehörde nachträglich nicht Auskünfte bei den Wettbewerbsteilnehmern eingeholt werden dürften. Schranke der „nachträglichen Auskünfte“ bildet indessen stets das Gebot, dass sich durch sie an der Offertgrundlage nichts ändert (vgl. PVG 1990 Nr. 7; VGU U 12 40 vom 12. Juli 2012 E.5a, U 07 71 vom 12. Oktober 2007 E.1).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten, bestehend aus - einer Staatsgebühr von CHF 5'000.-- - und den Kanzleiauslagen von CHF 428.-- zusammen CHF 5'428.-- gehen zulasten der A._____ AG.
- Aussergerichtlich hat die A._____ AG die C._____ AG mit CHF 5'075.35 (ohne MWST) zu entschädigen.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 21 53
1. Kammer Vorsitz Audétat RichterInnen Racioppi und von Salis Aktuar Gross URTEIL vom 26. Oktober 2021 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde B._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Rainer Metzger, Beschwerdegegnerin und C._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Leandro Noi, Beigeladene
- 2 - betreffend Submission
- 3 - I. Sachverhalt: 1. Die Gemeinde B._____ schrieb am 29. April 2021 die Vergabe von Elek- troinstallationen BKP 23 für die Überbauung D._____, Etappe 2 in B._____ im offenen Verfahren nach GATT/WTO im Kantonsamtsblatt und auf der Ausschreibungsplattform simap.ch aus. Dabei wurden als Zuschlagskrite- rien der Preis und die Qualität/Referenzen mit einem Gewicht von je 50% festgelegt. 2. Innert der bis zum 10. Juni 2021 angesetzten Eingabefrist gingen zwei An- gebote ein. Die Angebote präsentierten sich bei der Offertöffnung am
15. Juni 2021 wie folgt:
1. C._____ AG Fr. 519'603.60
2. A._____ AG Fr. 555'014.15 3. Nach Bereinigung und Bewertung der Angebote vergab die Gemeinde B._____ (Vergabebehörde) mit Entscheid vom 18. Juni 2020 den Auftrag an die C._____ AG (nachfolgend Zuschlagsempfängerin) zum Betrag von Fr. 540'368.45 (inkl. MWST). 4. Dagegen erhob die A._____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 29. Juni 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Darin beantragte sie, dass die Verfügung vom
18. Juni 2020 zu kassieren sei und ihr die betreffenden Arbeiten zum Preis von Fr. 555'014.15 zu vergeben seien. Eventualiter sei die betreffende Ver- fügung zu kassieren und zur Neuvergabe der Arbeiten an die Gemeinde zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten und unter solidarischer Haftung der Gemeinde und der Zuschlagsempfän- gerin. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und der Ge- meinde zu verbieten sei, den Vertrag mit der Zuschlagsempfängerin abzu- schliessen. Diese aufschiebende Wirkung sei superprovisorisch anzuord-
- 4 - nen. Ihre Anträge begründete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen da- mit, dass das Angebot der Zuschlagsempfängerin beim Preis, insbeson- dere hinsichtlich der Rabatte und Skonti an unlösbaren Widersprüchen leide, welche von der Gemeinde rechtswidrig korrigiert und damit massge- blich verändert worden seien, und dass die Offerte der Zuschlagsofferte somit unvollständig sei. Weiter habe die Zuschlagsempfängerin in der Aus- schreibung verlangte Angaben zu Lieferanten und Produkten nicht ge- macht, weshalb ihre Offerte unvollständig sei und vom Verfahren ausge- schlossen werden müsse. Entsprechend sei der Zuschlag für die ausge- schriebenen Arbeiten der Beschwerdeführerin zuzusprechen. 5. Mit Schreiben vom 29. Juni 2021 teilte der Instruktionsrichter den Parteien mit, dass bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung der Verfü- gung jegliche Vollzugshandlungen zu unterbleiben haben, insbesondere der Vertragsabschluss. 6. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Juli 2021 beantragte die Gemeinde (nachfolgend Beschwerdegegnerin), die Beschwerde sei abzuweisen, un- ter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Gegen die Gewährung der aufschiebenden Wirkung habe sie nichts einzu- wenden. Im Wesentlichen machte die Beschwerdegegnerin geltend, dass in der strittigen Offerte in Bezug auf die Angebotssumme sowie die Rabatte und Skonti keine widersprüchlichen Angaben vorlägen. Der von ihr beige- zogene Fachplaner hätte ohne Rechtsverletzung die Titelseite des Ange- bots mit den Details gemäss Angebot Seite 299 ergänzen dürfen. Die von der Beschwerdeführerin eingenommene Sichtweise sei überspitzt formalis- tisch. Die Korrektur sei ausserdem nicht zu Gunsten, sondern zu Unguns- ten der Zuschlagsempfängerin erfolgt. Hinzu komme, dass die Beschwer- deführerin beim Angebot der Zuschlagsempfängerin mit einem Rabatt von 10% rechne anstatt des offerierten Rabatts von 15%. Die von der Be- schwerdeführerin weiter gerügten fehlenden Unterlagen und Angaben er-
- 5 - wiesen sich ebenfalls als unbegründet, lägen diese doch ausschreibungs- konform vor. 7. Ebenfalls am 12. Juli 2021 beantragte die Zuschlagsempfängerin (hiernach prozessual: Beigeladene) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Sie argumentiert, dass sie in der von ihr eingereichten Offerte immer jeweils mit 15% Rabatt und zusätzlich 5% Skonto kalkuliert habe; wenn sie auf dem Titelblatt den Rabatt mit 10% angegeben habe, ohne aber je mit 10% gerechnet zu ha- ben, habe dies die Beschwerdegegnerin zu Recht als offensichtliches Ver- sehen behandelt. Im Übrigen habe sie eine vollständige Offerte eingereicht. 8. Mit Replik vom 11. August 2021 und Dupliken vom 20. und 25. August 2021 hielten die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin und die Beigela- dene an ihren Rechtsbegehren fest und vertieften ihre jeweiligen Argu- mente. 9. Die Honorarnoten der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und der Bei- geladenen datieren vom 31. August 2021 bzw. vom 13. September 2021 und wurden den anderen Parteien jeweils zur Kenntnis gebracht. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Ent- scheid der Beschwerdegegnerin, welcher mit Verfügung vom 18. Juni 2021 mitgeteilt wurde, mit welchem diese den Zuschlag für die ausgeschriebene Installation von Elektroanlagen nicht an die Beschwerdeführerin, sondern an die Zuschlagsempfängerin (Beigeladene) erteilt hat. Beschwerdethema bildet die Frage, ob der angefochtene Entscheid rechtlich haltbar ist, ob die Einwände der Beschwerdeführerin berechtigt sind und/oder ob folglich eine Neuvergabe geboten ist.
- 6 - 1.2. Im vorliegenden Fall sind unbestrittenermassen die Regeln des öffentlichen Beschaffungsrechts anwendbar. Konkret kommen die Normen des GATT/WTO-Abkommens, der Interkantonalen Vereinbarung über das öf- fentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1992/15. März 2001 (IVöB; SR 172.056.5 [BR 803.510]), des Submissionsgesetzes (SubG; BR 803.300) einschliesslich der zugehörigen Submissionsverordnung (SubV; BR 803.310) zur Anwendung. Weiter ist das Gesetz über die Verwaltungs- rechtspflege (VRG; BR 370.100) für das Beschwerdeverfahren vor Verwal- tungsgericht von Bedeutung. 1.3. Nach Art. 15 Abs. 1 IVöB bzw. Art. 25 Abs. 1 lit. c SubG kann gegen den Zuschlag und den Ausschluss vom Verfahren Beschwerde erhoben wer- den. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Verwal- tungsgerichts ist damit gegeben. Zur Beschwerde ans Verwaltungsgericht ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 50 VRG). Hier beantragt die Beschwerdeführerin den Ausschluss der mit der höchsten Punktezahl bewerteten Zuschlagsempfängerin, die di- rekte Vergabe an sich selber, eventualiter die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung und subeventualiter die Rückweisung der Streitsache an die Beschwerdegegnerin zur Neuvergabe an die Beschwerdeführerin. Die Be- schwerdeführerin ist mit ihrem Angebot mit der zweithöchsten Gesamtbe- wertung legitimiert, den Zuschlag anzufechten, könnte sie doch grundsätz- lich im Falle der Aufhebung des Vergabeentscheides und des Ausschlus- ses der Zuschlagsempfängerin an deren Stelle den Zuschlag für ihr Ange- bot erhalten (vgl. Akten der Beschwerdeführerin [Bf-act.] 4 mit Punktzahl Total: Zuschlagsempfängerin 300 Punkte [1. Rang], bereinigte Offert- summe CHF 540'368.45; Beschwerdeführerin 283.05 Punkte [2. Rang], be- reinigte Offertsumme CHF 555'104.15 bzw. Preisdifferenz plus 2.71%). 1.4. An der eingereichten Beschwerde vom 29. Juni 2021 gegen den missliebi- gen Entscheid vom 18. Juni 2021 (Bf-act. 3) gibt es weder bezüglich des-
- 7 - sen Form (vgl. Art. 38 VRG) noch hinsichtlich der Wahrung der 10-tägigen Beschwerdefrist nach Art. 15 Abs. 2 IVöB und Art. 26 Abs. 1 SubG etwas auszusetzen, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.5. Die Überprüfung von Vergabeentscheiden beschränkt sich gemäss Art. 16 Abs. 1 IVöB i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SubG auf Rechtsverletzungen einsch- liesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie auf unvoll- ständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellungen. Dabei kann das Ver- waltungsgericht sein Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der Vorin- stanz setzen (Art. 16 Abs. 2 IVöB i.V.m. Art. 27 Abs. 2 SubG). Vielmehr hat es Lösungen der Vergabebehörde zu akzeptieren, die mit sachlichen Grün- den vertretbar sind, auch wenn eine andere Lösung als zweckmässiger er- schiene (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts [VGU] U 19 14 vom 19. März 2019 E.2.2.3.1, U 19 7 vom 19. März 2019 E.7, U 18 52 vom 30. Oktober 2018 E.5.2). Gerade bei Fragen der Bewertung der einzelnen Angebote anhand der ausgewählten Zuschlagskriterien kommt der Vergabebehörde praxisgemäss ein weiter Ermessensspielraum zu und auch bei Fragen technischer, technologischer, (bau)physikalischer und methodologischer Art oder bei Eignungs- und Angebotsbewertungen ist die Kognition prak- tisch auf Willkür begrenzt (vgl. VGU U 17 106 vom 20. Februar 2018 E.3b, U 17 30 vom 4. Juli 2017 E.4 und U 17 31 vom 4. Juli 2017 E.3, je mit wei- teren Hinweisen). Das Gericht kann lediglich dort eingreifen, wo eine Be- wertung erwiesenermassen falsch und sachlich nicht haltbar ist; Voraus- setzung für ein Eingreifen und eine Korrektur ist der Nachweis einer will- kürlichen, sachlich nicht zu rechtfertigenden Bewertung eines Kriteriums (vgl. erneut VGU U 19 14 vom 19. März 2019 E.2.2.3.1, U 17 30 vom 4. Juli 2017 E.4 und U 17 31 vom 4. Juli 2017 E.3, jeweils m.w.H.). 2. In materieller Hinsicht gilt es zuerst über die Zulässigkeit der von der Ver- gabebehörde (Beschwerdegegnerin) vorgenommenen Berichtigungen –
- 8 - unter dem Titel 'Revidiert' am 16. Juni 2021 auf dem Rubrum des Angebots der Zuschlagsempfängerin – hinsichtlich Rabatt und Skonto (Bf-act. 10) zu befinden (E. 2.1. ff.). Anschliessend wird die Vollständigkeit des Angebots
– sowohl unter dem Aspekt der (angeblich) fehlenden Lieferantenangaben (E.3.1. ff.) als auch des (angeblich) fehlenden Firmenportraits (E.4.1. ff.) – und werden die entsprechenden Einwände der Beschwerdeführerin auf de- ren Berechtigung und Auswirkungen auf die Arbeitsvergabe zu prüfen sein. 2.1. Die Zuschlagsempfängerin hat ihr Angebot (vgl. Bf-act. 10 Titelblatt; Über- trag auf Devis S. 1 sowie Devis S. 299) folgendermassen eingereicht (ein- schliesslich Revision/Korrektur durch Elektrofachplaner am 16. Juni 2021 bzw. durch Beschwerdegegnerin in ihrer Funktion als Vergabebehörde). Titelblatt Angebot: Devis Seite 1:
- 9 - Devis Seite 299: 2.2. Aus den soeben zitierten Angebots-, Rabatt- und Skontotabellen ergibt sich, dass die Zuschlagsempfängerin zuerst im Devis auf Seite 299 und im Über- trag auf Seite 1 einen Rechenfehler gemacht hat: So hat sie es unterlassen, vor der Rabattierung die Richtpreise von der Ausgangssumme abzuziehen und der Summe mit Rabatt wieder zuzuschlagen, bevor ein Skonto abgezo- gen und die Mehrwertsteuer (MWST) aufgerechnet wird. Mit diesem Vorge-
- 10 - hen hat die Zuschlagsempfängerin ihren Rabatt auch auf die Richtpreise ge- währt, was aber in der Ausschreibung nicht vorgesehen war (vgl. Bf-act. 8 S. 431). Der zweite Fehler der Zuschlagsempfängerin war, dass sie auf der Ti- telseite ihres Angebots nur das Ergebnis vom Devis übertrug und im Weite- ren auf dieses verwies; allerdings – und im Widerspruch zum Devis – notierte sie auf dem Titelblatt einen Rabatt von 10% (anstatt 15% im Devis). 2.3. Die Vergabebehörde (Beschwerdegegnerin) behandelte die Aufstellung der Zuschlagsempfängerin als offensichtlichen Rechenfehler und korrigierte die- sen, um die Vergleichbarkeit der beiden Angebote herzustellen. Sie ging da- bei von einem Rabatt von 15% aus, weil die Zuschlagsempfängerin tatsäch- lich mit diesem Rabatt rechnete. 2.4. Die Beschwerdeführerin behaftet nun die Zuschlagsempfängerin auf den An- gaben zu Rabatt und Skonto auf dem Titelblatt/Zusammenfassung des An- gebots. Die dort vermerkte Rabatthöhe von 10% sei verbindlich. Rechne man aber den Angebotspreis korrekt mit Rabatt und Skonto wie auf dem Titelblatt der Zuschlagsempfängerin vom Ausgangspreis Fr. 597'467.00 her, wäre die Angebotssumme der Zuschlagsempfängerin CHF 593'696.57 und somit deutlich über demjenigen der Beschwerdeführerin. Entsprechend müsse die Beschwerdegegnerin deshalb den Zuschlag der Beschwerdeführerin erteilen zum Preis von CHF 555'014.15. 2.5. Das Verwaltungsgericht hat zur Problematik der 'Bereinigung von Angeboten' bereits im Urteil U 14 64 vom 21. Oktober 2014 E.3b folgendes festgehalten: Ausgangspunkt der Beurteilung der beschwerdeführerischen Anträge und Argumentation ist der hier einschlägige Art. 24 SubV, welcher wie folgt lautet: Art. 24 SubV Prüfung und Bereinigung 1 Die Angebote sind auf die Einhaltung der Formvorschriften zu überprüfen. 2 Danach werden die Angebote technisch und rechnerisch bereinigt sowie aufgrund der Eignungs- und Zuschlagskriterien geprüft. Im Bedarfsfall können Dritte als Sachverstän- dige beigezogen werden.
- 11 - 3 Offensichtliche Rechnungsfehler, das heisst fehlerhafte arithmetische Operationen mit im Angebot richtig aufgeführten Grössen, sind zu korrigieren. Unzulässig ist hingegen die Korrektur von Kalkulationsfehlern und Fehlern in der Preiserklärung. 4 Nach der Prüfung und Bereinigung wird eine Vergleichstabelle über die Angebote er- stellt. Aus dem Verhandlungsverbot (Art. 19 SubG) ergibt sich das Prinzip der grundsätzlichen Un- veränderbarkeit der Angebote nach deren Einreichung bei der Vergabebehörde (Art. 18 SubG und Art. 25 SubV). Im Rahmen der Offertbereinigung kann die Vergabehörde zwar offensichtliche Rechnungsfehler korrigieren. Die Korrektur von Kalkulationsfehlern und Feh- lern in der Preiserklärung kommt allerdings nicht in Frage (Art. 24 SubV). Ausserdem kann die Vergabebehörde von den Anbietern Erläuterungen bezüglich ihrer Eignung und ihres Angebotes verlangen. Diese nachträglichen Auskünfte dürfen aber keine Änderung der An- gebotsgrundlagen oder der offerierten Preise zur Folge haben. Es dürfen nur vorhandene Offertinhalte im Rahmen der Offertbereinigung klargestellt oder präzisiert werden (Art. 25 SubV; vgl. zum Ganzen: GALLI/MOSER/LANG/STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungs- rechts, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, N 710-712). Auf jeden Fall ist die Gleichbehandlung der Anbietenden im Offertbereinigungsprozess zu gewährleisten. Bei den nachträglichen Er- läuterungen ist zu vermeiden, dass auf diese Art und Weise verdeckte Angebote eingebracht werden können oder dass Leistungsinhalte absichtlich offengelassen werden, um das An- gebot nachträglich in Kenntnis der Konkurrenzofferten anzupassen. Bei der Bereinigung der Angebote ist zu beachten, dass diese nicht nur hinsichtlich des Preises sondern auch in Bezug auf die offerierte Leistung nach Ablauf der Eingabefrist nicht mehr geändert werden dürfen. Insbesondere Offertbereinigungen technischer Natur, die über die Berichtigung von Rechnungsfehlern oder anderen offensichtlichen Irrtümern oder Fehlern hinausgehen, sind zurückhaltend zu handhaben und dürfen nicht zu einer Änderung des Leistungsinhaltes führen. Neben offensichtlichen Rechnungsfehlern dürfen u.U. auch andere eindeutig als sol- che erkennbare Versehen und Irrtümer korrigiert werden. In Frage kommen z.B. offensicht- liche Schreibfehler (vgl. GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., N 713-724). Rechnungsfehler sind fehlerhaft durchgeführte Operationen mit im Angebot aufgeführten Grössen. Rech- nungsfehler müssen offensichtlich sein, damit sie noch korrigiert werden dürfen und es muss eine unlautere Absicht der Anbieterin ausgeschlossen sein. Zudem muss der tatsächliche Wille der Anbieterin feststehen, um einen Rechnungsfehler korrigieren zu können (vgl. PVG 1990 Nr. 7; GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., N 725-739). Auch Übertragungsfehler können im Gegensatz zu Rechenfehler nicht nachträglich korrigiert werden. Wenn die Ver- gabebehörde im Rahmen der Offertbereinigung feststellt, dass eine Position in der Offerte nicht der Summe der angeführten Beträge entspricht, so darf sie die Position nicht entspre- chend korrigieren. Vielmehr ist ein Additionsfehler anzunehmen, der entsprechend zu korri- gieren ist und nicht ein in der Angebotssumme nicht zu korrigierender Übertragungsfehler
- 12 - (vgl. GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., N 731 mit Hinweis auf das Urteil des Kantonsge- richt Freiburg FR 602 2008-21 vom 5. Juni 2008). Von den Rechnungsfehlern sind sodann die Kalkulationsfehler abzugrenzen, welche nicht korrigiert werden dürfen. Ein Kalkulations- fehler liegt etwa vor, wenn die Anbieterin bei der Berechnung des Einheitspreises versehent- lich gewisse Fixkosten und dergleichen nicht beachtet und damit einen zu tiefen Einheits- preis offeriert. Dieser interne Kalkulationsfehler ist für die Vergabebehörde unter dem Blick- winkel der Korrekturen grundsätzlich unbeachtlich und die Anbieterin bleibt gebunden (Art. 24 Abs. 3 SubV; vgl. PVG 1990 Nr. 7; GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., N 730). Wei- ter können Fehler in der Preiserklärung – sogenannte Erklärungsirrtümer – nicht korrigiert werden. Bei Fehlern in der Preiserklärung wird der Wille der Offerierenden mängelfrei gebil- det. Die Anbietende erklärt aber in ihrem Angebot einen anderen Preis, als sie will. Sie will bspw. Fr. 900.-- schreiben, schreibt aber stattdessen Fr. 90.--. Die Vergabebehörde darf Er- klärungsirrtümer nicht zu Gunsten der Irrenden korrigieren. Submissionsrechtlich betrachtet muss die Anbieterin demnach eine mit einem Erklärungsirrtum behaftete Offerte grundsätz- lich gegen sich gelten lassen. Mit dieser Bestimmung sollen Manipulationen an den Ange- boten nach Offertöffnung möglichst ausgeschlossen werden, um die Chancengleichheit zu wahren. Ausserdem soll im Sinne der Klarheit und Transparenz verhindert werden, dass die Vergabebehörde jeweils zu prüfen hätte, ob tatsächlich ein Erklärungs- oder ein Kalkulati- onsirrtum vorliegt. Den Offerierenden wird somit bei der Ausfüllung ihrer Offertunterlagen die zumutbare Sorgfaltspflicht auferlegt, dafür zu sorgen, dass sie den Preis eintragen, welcher auch ihrem klaren Erklärungswillen entspricht (Art. 24 Abs. 3 SubV; vgl. PVG 1990 Nr. 7; VGU U 14 79 vom 25. November 2014 E.3b, U 13 8 vom 6. März 2014 E.9c, U 12 40 vom
12. Juli 2012 E.5a, U 11 90 vom 24. Januar 2012 E.4, U 07 71 vom 12. Oktober 2007 E.1). Diese gesetzliche Regelung (Art. 24 und Art. 25 SubV) entspricht der Praxis des Verwal- tungsgerichtes zum alten Vergaberecht. Die vom Verwaltungsgericht entwickelte Rechtspre- chung beansprucht daher auch unter der Herrschaft des SubG und der SubV nach wie vor Geltung und ist demnach auf den vorliegenden Fall anwendbar. Nach herrschender Recht- sprechung des Verwaltungsgerichtes wird ein strenger Massstab an das Erfordernis der Übereinstimmung zwischen den Grundlagen in der Ausschreibung und den dargebotenen Offerten gelegt, wollen die besagten Bestimmungen doch sicherstellen, dass nur ein solches Angebot einer Berücksichtigung zugänglich ist, welches vollständig und den Anforderungen genügend eingereicht wurde. Entsprechend dürfen die Angebote nach der Offertöffnung ma- teriell auch nicht mehr verändert werden. Irgendwelche Korrekturen der Offerte sind nur bei „offensichtlichen Rechenfehlern“ zulässig. Gegenüber den Anbietern soll damit gewährleis- tet werden, dass keiner der Wettbewerbsteilnehmer bevorteilt wird bzw. alle mit „gleich lan- gen Spiessen kämpfen“, während für die Vergabebehörden andererseits damit eine klare, übersichtliche und zu keinen Diskussionen Anlass gebende Ausgangslage geschaffen wird. Die Bestimmung ist wohl streng auszulegen, freilich aber nicht so absolut zu verstehen, dass
- 13 - seitens der Vergabebehörde nachträglich nicht Auskünfte bei den Wettbewerbsteilnehmern eingeholt werden dürften. Schranke der „nachträglichen Auskünfte“ bildet indessen stets das Gebot, dass sich durch sie an der Offertgrundlage nichts ändert (vgl. PVG 1990 Nr. 7; VGU U 12 40 vom 12. Juli 2012 E.5a, U 07 71 vom 12. Oktober 2007 E.1). 2.6. Im konkreten Fall handelt es sich bei der Rechenoperation (Rabatt auf Richt- preise) nicht um einen Kalkulationsfehler bzw. Erklärungsirrtum seitens der Zuschlagsempfängerin, sondern um einen offensichtlichen Rechenfehler im Sinne der oben dargestellten Praxis. Aus dem Devis ergibt sich zweifelsfrei, dass die Zuschlagsempfängerin der Bauherrschaft auf der Angebotssumme von CHF 597'467.-- einen Rabatt von 15% sowie ein Skonto von 5% ge- währen wollte. Wenn die Beschwerdegegnerin die Berechnung der Zu- schlagsempfängerin in diesem Sinne revidiert (zu Ungunsten der Zuschlags- empfängerin, weil sich dadurch der Angebotspreis erhöht!) und neu den Be- trag von CHF 540'368.45 einsetzt, um so die beiden eingegangenen Ange- bote vergleichbar zu machen, begeht sie keine Rechtsverletzung. Das Vor- gehen der Beschwerdegegnerin ist nicht nur zulässig, sondern geradezu ge- boten. 2.7. Bei der abweichenden Prozentzahl beim Rabatt auf der Titelseite des Ange- bots (10% anstatt 15%) liegt ebenfalls kein Erklärungsirrtum vor, sondern ein offensichtlicher Schreibfehler, verweist die Zuschlagsempfängerin doch auf ihre Berechnung im Devis mit dem Rabatt von 15% und weist immerhin auf dem Titelblatt noch den mit diesem Rabatt gerechneten Totalbetrag von CHF 519'603.60 aus. Dass die Beschwerdegegnerin hier von den im Devis gerechneten bzw. korrigierten Zahlen ausgeht, ist somit ebenfalls nicht zu beanstanden. Entgegen der Betrachtungsweise der Beschwerdeführerin nimmt die Beschwerdegegnerin keine unzulässige Veränderung der Offerte vor und leidet das Angebote der Zuschlagsempfängerin auch nicht an "un- lösbaren Widersprüchen". Die Sichtweise und Angebotsinterpretation der Be- schwerdeführerin wäre auf jeden Fall überspitzt formalistisch, was im Resul- tat zur Abweisung dieser Rüge führen muss.
- 14 - 3.1. Zur Rüge der Unvollständigkeit des Angebots der Zuschlagsempfängerin macht die Beschwerdeführerin vorab das Fehlen von Unterlagen und Anga- ben zu Lieferanten und Produkten geltend. In den Ausschreibungsunterlagen seien zu diversen Positionen Angaben zu Lieferanten und speziellen Produk- ten erfragt gewesen; diese Angaben fehlten in der Offerte der Zuschlagsemp- fängerin vielerorts (beispielhafte Liste in Beschwerde S. 15 u. 16). Die Ziffern 250.R900 und 250.R901 der besonderen Bestimmungen (S. 5 und 6 der Aus- schreibungsunterlagen [Bf-act. 8]) würden vorschreiben, dass bei Textleer- stellen Angaben über Lieferanten und spezielle Produkte zu machen seien; diese fehlten im Angebot der Zuschlagsempfängerin bei zahlreichen Positio- nen vollständig (Beispiele in der Replik S. 7 u. 8). Deren Angebot erweise sich somit als unvollständig und sei gestützt auf Art. 17 SubG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 lit. c SubG vom Verfahren auszuschliessen; sollte die Zuschlagsemp- fängerin nicht ausgeschlossen werden, müsste ihr zumindest der eine Be- wertungspunkt aberkannt werden, den sie für ihre (unvollständigen) Angaben erhalten habe (vgl. Bf-act. 4 Bewertungstabelle S. 3 [zuunterst] Lieferanten). 3.2. Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, dass in den Zuschlagskriterien (allgemeine Bedingungen, S. 3, Position 224.200 [siehe Bf-act. 8]) keine Ein- reichung von Lieferantenangaben verlangt wurden. Anlässlich der Offertkon- trolle sei lediglich geprüft worden, ob die paar wenigen verlangten Lieferan- ten-/Materialvorgaben eingehalten seien und nicht etwa angepasst wurden:
- Lieferung Gang- und Treppenbeleuchtung durch die Firma E._____
- Wandleuchten Treppe DG, Firma F._____
- Lieferung Schalter G._____ (kundenspezifische Wünsche in einzelnen Wohnungen)
- Garage Brandschutztorsteuerung / Brandmeldeanlage (FSA20 der Firma H._____) Die verlangten Komponenten seien bei beiden Offerten als korrekt bewertet worden, weshalb auch beide Anbieterinnen je einen Punkt dafür erhalten hät- ten. Diese paar wenigen Materialvorgaben seien gemacht worden, damit das Erscheinungsbild sowie die Sicherheitstechnik der Häuser der ersten und der zweiten Etappe der Überbauung D._____ bezüglich Unterhalt und Störungs-
- 15 - eingrenzung ähnlich seien. Im Übrigen sei es jedoch Pflicht der Beschwerde- gegnerin, bei Submissionen wenn immer möglich produkteneutral zu bleiben. Die strittige Submission sei durch den beigezogenen Fachplaner gemäss den Empfehlungen und Vorgaben des Verbandes Schweizerischer Elektroinstal- lationsfirmen (VSEI) und des Normpositionen Katalogs (NPK) erstellt worden und entspreche dem Stand der Technik. Der Vorwurf der Beschwerdeführe- rin, die Lieferanten- und Produkteangaben seien unvollständig, erweise sich somit als offensichtlich unbegründet. 3.3. Die Zuschlagsempfängerin bestreitet, mit ihrem Angebot unvollständige An- gaben und Dokumente eingereicht zu haben. 3.4. Nach Art. 17 Abs. 1 SubG sind die Angebote vollständig ausgefüllt einzurei- chen. Ein Ausschlussgrund nach Art. 22 Abs. 1 lit. c SubG liegt insbesondere vor, wenn der Anbieter ein Angebot einreicht, das unvollständig ist oder den Anforderungen der Ausschreibung nicht entspricht. Nach lit. c wird ein Ange- bot von der Berücksichtigung ausgeschlossen, wenn der Anbieter ein Ange- bot einreicht, welches unvollständig ist oder den Anforderungen der Aus- schreibung nicht entspricht. Der Vergabebehörde ist zuzustimmen, wenn sie auf die Zuschlagskriterien verweist, in welchen allgemein keine Einreichung von Lieferantenangaben verlangt wurde, sondern lediglich für die in der Ver- nehmlassung aufgeführten Positionen. Der Verweis der Beschwerdeführerin etwa auf die Formulierung in NPK R250.910 ist unbehelflich, denn dort heisst es (vgl. Bf-act. 8 S. 5): "Textleerstellen / Produkte und Lieferantenangaben. Im Positionstext der Leistungsverzeich- nisse sind verschiedentlich Angaben über Lieferanten und spezielle Produkte zu machen. Wo diese bereits namentlich genannt werden, …" Wenn die Vergabebehörde nur die Angaben weniger, ganz bestimmter Pro- dukte und Lieferanten macht und im weiteren keine Angaben zu Produkten und/oder Lieferanten macht (NPK 224.200), greift eben die Beschwerdefüh- rerin aufgeführte Stelle in NPK R250.910 gerade nicht. Die Passage ["… sind verschiedentlich Angaben über Lieferanten und spezielle Produkte zu machen …"] kommt
- 16 - vielmehr nur zum Tragen, wo solche Angaben explizit teilweise oder generell gefordert werden, nicht aber, wenn eine solche Vorgabe fehlt. 4.1. Zur Unvollständigkeit des Angebots der Zuschlagsempfängerin bringt die Be- schwerdeführer weiter vor, dass in deren Offerte überdies ein Organigramm bzw. ein Firmenportrait fehle. In den Zuschlagskriterien NPK 224.200 (Bf-act. 8 S. 3) sei dies aber verlangt. In der Bewertungstabelle werde das Zuschlags- kriterium "Qualität" unter "b) Technische Leistungsfähigkeit" auch noch wie folgt konkretisiert: "Organigramm, Mitarbeiterbestand, Inventarliste, aussa- gekräftiges Firmenportrait (Erfahrung), Schlüsselpersonen" (Bf-act. 4 Bewer- tungstabelle S. 3). Zwar gebe es in den Offertunterlagen der Zuschlagsemp- fängerin ein Dokument mit dem Titel "Organigramm", doch halte dieses ein- zig die Baustellenorganisation fest und keinerlei weiterführende Informatio- nen, welche für die Bewertung notwendig gewesen wären. Dennoch habe die Beschwerdegegnerin der Zuschlagsempfängerin die volle Punktezahl von 10 Punkte zugesprochen. Das Angebot der Zuschlagsempfängerin hätte jedoch, wenn es nicht ausgeschlossen wird, eine Bewertung von maximal 8 bzw. 7 Punkten zu Gute. 4.2. Auch zu dieser Rüge weist die Beschwerdegegnerin auf NPK 224.200 hin und argumentiert, dass ein Firmenportrait dort nicht verlangt worden sei. Der Vorwurf eines fehlenden Organigramms sein schon deshalb haltlos. Mit Be- zug auf das angeblich fehlende Organigramm verweist die Beschwerdegeg- nerin auf das Dokument "Ressourcen Erfahrung und Schlüsselpersonen für ______ Etappe 2" der Zuschlagsempfängerin (vgl. Bf-act. 10 mit Anhängen). Dort seien sämtliche Angaben für die vorgenommene Bewertung enthalten; in den Unterlagen folgten noch ein Dokument "Organigramm" und "Schema", in welchem die Aufstellung der Unternehmung und die technische Infrastruk- tur für die Bewältigung der ausgeschriebenen Arbeiten dargestellt werden. Diese Angaben genügten den Vorgaben der Ausschreibung bei Weitem. Die Bewertung durch die Beschwerdegegnerin sei in jeder Hinsicht korrekt.
- 17 - 4.3. Das Gericht vermag sich dieser zutreffenden Argumentation der Beschwer- degegnerin anzuschliessen. Dem ist hier nichts beizufügen, zumal die Fakten und Schlussfolgerungen der Vorinstanz absolut korrekt und richtig sind. 5.1. Der angefochtene Entscheid vom 18. Juni 2021 ist demzufolge rechtmässig, was zur vollständigen Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 5.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Neben der Berücksichtigung des Auftragsvolumens von rund CHF 540'000.-- ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin ein umfangreiches Rügeprogramm vorbrachte. Unter Bezugnahme auf die bisherige Gerichtspraxis (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts U 20 19 vom 5. Mai 2020: Arbeiten Lawinengalerie, Auftragswert CHF 697'813.--, Staatsgebühr CHF 5'000.--; U 20 34 vom 16. Juni 2020: Installation Lüftungsanlage, Auftragswert CHF 504'425.--, Staats- gebühr CHF 5'000.--; U 21 1 vom 13. April 2021: Einbau Schwimmbadtech- nik, Auftragswert CHF 343'246.--, Staatsgebühr CHF 3'000.--) erachtet das Gericht ermessenweise eine Staatsgebühr von CHF 5'000.-- (zzgl. Kanzlei- auslagen) vorliegend als angemessen und gerechtfertigt. 5.3. Aussergerichtlich hat die unterliegende Beschwerdeführerin überdies der Zu- schlagsempfängerin (Beigeladenen) die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 78 Abs. 1 VRG). Es ist dabei im Grund- satz auf die Honorarnote des Anwalts der Beigeladenen vom 13. September 2021 in der Gesamthöhe von CHF 6'191.50 (bestehend aus: Arbeits-/Zeitauf- wand 18.25 Std. à CHF 300.--/Std. [= CHF 5'475.--] plus Spesen 5% [CHF 273.80] zzgl. MWST 7.7% [442.70]) abzustellen. Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung [HV]; BR 310.250) gilt im Kanton Graubünden üblicherweise ein Stundenansatz von (im Durchschnitt) CHF
- 18 - 240.--. Laut Art. 4 Abs. 1 HV kann bei Vorliegen einer Honorarvereinbarung davon abgewichen werden, wobei der maximale Stundenansatz in diesem Fall praxisgemäss bei CHF 270.-- liegt. Vorliegend wurde eine entspre- chende Honorarvereinbarung zusammen mit der Vollmacht vom 6. Juli 2021 mit einem Stundenansatz von CHF 300.-- zzgl. separatem Interessenswert- zuschlag bei Gericht eingereicht. Die in Rechnung gestellte Honorarnote (mit Honorarvereinbarung) ist bezüglich des Stundenansatzes allerdings auf CHF 270.-- zu kürzen. Zudem sind die geltend gemachten Spesen von pauschal 5% auf die im Kanton Graubünden üblichen 3% herabzusetzen. Weiter kann auch keine Mehrwertsteuer erhoben werden, da die obsiegende Beigeladene vorsteuerabzugsberechtigt ist (vgl. UID-Registernummer ______) und des- halb keine Mehrwertsteuer geschuldet ist (Leiturteil: PVG 2015 Nr. 19). Die entsprechend korrigierte Parteientschädigung beläuft sich demnach auf ins- gesamt CHF 5'075.35 (zusammengesetzt aus: 18.25 Std. à 270.--/Std. [CHF 4'927.50] zzgl. Spesen 3% [CHF 147.85], ohne MWST). In seiner Duplik ver- langt der Anwalt der Beigeladenen ferner ausdrücklich einen Interessenwert- zuschlag, ohne diesen aber in seiner Honorarnote ziffernmässig aufzuführen. 5.4. Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, weil sie ledig- lich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat (Art. 78 Abs. 2 VRG).
- 19 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus
- einer Staatsgebühr von CHF 5'000.--
- und den Kanzleiauslagen von CHF 428.-- zusammen CHF 5'428.-- gehen zulasten der A._____ AG. 3. Aussergerichtlich hat die A._____ AG die C._____ AG mit CHF 5'075.35 (ohne MWST) zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]