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U 2021 41

Regionalgericht Viamala

Graubünden · 2021-08-31 · Deutsch GR
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Sozialhilfe (Mietzinsanpassung) | Sozialhilfe

Sachverhalt

1. A._____ wohnt seit dem 1. Oktober 2019 alleine in einer 3.5-Zimmerwoh- nung in B._____ und war vom 1. Juni 2020 bis 31. Juli 2021 auf öffentliche Unterstützung angewiesen. Am 30. September 2020 erging die Verfügung der Gemeinde betreffend diesbezüglicher Unterstützungsleistungen. 2. Gegen diese Verfügung erhob A._____ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 13. Oktober 2020 Beschwerde ans Verwaltungsgericht, mit welcher er beantragte, in Abänderung der angefochtenen Verfügung sei die Ge- meinde B._____ zu verpflichten, den Beschwerdeführer mit CHF 2'397.00 zu unterstützen. Das Verfahren endete mit dem verwaltungsrechtlichen Vergleich VGU U 20 105 vom 20. November 2020 (nachfolgend: Ver- gleich). Ziff. 1 und 2 des Vergleichs hielten fest, dass der Mietzins bis zum

31. März 2021 in der Höhe von CHF 1'400.00 angerechnet wird, ab dem

1. April 2021 noch in der Höhe von CHF 870.00. Zudem wurde seitens des Beschwerdeführers vorbehaltslos auf ein Rechtsmittel gegen diese Fest- legung verzichtet: "1. Die Gemeinde anerkennt für die Berechnung der Unterstützungsleistung an A._____ einen monatlichen Mietzins von CHF 1'400.- ab 1. Oktober 2020 und zwar bis zum 31. März 2021. Ab dem 1. April 2021 wird vom durchschnittlichen Mietzins von Fr. 870.- pro Monat ausgegangen, da solche Wohnungen in der Gemeinde B._____ zur Verfügung stehen.

2. Mit der Unterzeichnung dieser Vereinbarung erklärt der Gesuchsteller gleichzeitig den Rückzug seiner Beschwerde vom 13. Oktober 2020 an das Verwaltungsgericht des Kan- tons Graubünden (U 20 105). Zudem verzichtet er auf ein Rechtsmittel gegen die Neu- festlegung des anrechenbaren Mietzinses von Fr. 870.- ab dem 1.4.2021. Das Verwal- tungsgericht wird ersucht, das obige Verfahren abzuschreiben. Allfällige Gerichtskosten werden hälftig geteilt.

3. - 5.: […]" 3. Mit Verfügung der Gemeinde B._____ vom 25. März 2021 betreffend Ver- längerung der öffentlichen Unterstützung nahm diese Bezug auf den oben

- 3 - genannten verwaltungsrechtlichen Entscheid vom 18. [recte: 20.] Novem- ber 2020 und hielt den anrechenbaren Mietzins von CHF 870.00 ab dem

1. April 2021 fest. 4. Mit Eingabe vom 28. April 2021 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwer- deführer) Beschwerde und beantragte, es sei bei der Berechnung der öf- fentlichen Unterstützung bei den Wohnkosten ein Betrag von CHF 1'400.00, und nicht CHF 870.00 einzusetzen. Gleichentags bean- tragte der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für das vor- liegende Verfahren. Er begründete seine Begehren im Wesentlichen da- mit, dass er bis dato keine andere Wohnung in B._____ gefunden habe. Er habe bei Abschluss des Vergleiches fest damit gerechnet, auf April 2021 eine Festanstellung mit einem Pensum von 100 % zu erlangen und so überhaupt nicht mehr auf die öffentliche Unterstützung angewiesen zu sein. Dies habe trotz intensiver Suche nicht umgesetzt werden können. Ein ärztliches Zeugnis vom 26. März 2021 halte fest, dem Beschwerde- führer sei es aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, die aktuelle Wohnung aufzugeben. Ein Wohnungswechsel könne zu schwererem Krankheitsverlauf führen und aus ärztlicher Sicht dringend davon abzura- ten. 5. In ihrer Vernehmlassung vom 1. Juni 2021 (Datum Poststempel) bean- tragte die Gemeinde B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), die Beschwerde sei abzuweisen. Sie verweist im Wesentlichen auf die Ziff. 1 und 2 des verwaltungsrechtlichen Vergleichs vom 20. November 2020, welcher zu schützen sei. Mit der erhobenen Beschwerde verstosse der Beschwerdeführer gegen den Verzicht eines Rechtsmittels in Ziff. 2. Schon damals habe das selbe gegolten wie heute, nämlich, dass 1.5- bis 3-Zimmerwohnungen in B._____ und Umgebung zwischen CHF 850.00 und CHF 900.00 zur Verfügung stehen würden. Weder habe der Be- schwerdeführer dargetan, an welcher Krankheit er leide, noch wie ein Wohnungsumzug zu einem schwereren Krankheitsverlauf führen könne,

- 4 - noch warum dies einen Wohnungsumzug verhindern solle. Der Arztbericht sei ein reines Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswirkung. Der Beschwer- deführer sei Natur- und Tierfotograf, der zu allen Jahreszeiten umherreise, er sei also sehr agil, flexibel und mobil. Auch die neue 100 % Anstellung ab dem 1. Juli 2021 weise darauf hin, dass die gesundheitlichen Be- schwerden, welche einen Umzug verhindern würden, nicht belegt und hochgradig unglaubwürdig seien. Auf dem Wohnungsmarkt sei es mög- lich, ein günstigeres Mietobjekt zu finden und der Vergleich sei zu schüt- zen. 6. Als Replik reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 15. Juni 2021 eine vom Beschwerdeführer an ihn verfasste Email ein. Dieser macht Ausführungen zur Wiedergutmachungs-Initiative und vertieft, der Woh- nungswechsel sei aufgrund seiner Vergangenheit nicht möglich. 7. In ihrer Duplik vom 25. Juni 2021 machte die Beschwerdegegnerin keine weiteren Ausführungen, ausser der Anmerkung, dass die Stellungnahme des Beschwerdeführers überwiegend polemisch, emotional, unsachlich und zusammenhangslos sei. Es habe nichts mit der vorliegend nüchternen Rechtsfrage des umstrittenen Anspruchs auf Wohnkostenanteil von CHF 870.00 bzw. CHF 1400.00 zu tun. Sie bestritt zudem die Aussage- und Beweiskraft des ärztlichen Zeugnisses vom 26. März 2021. 8. Nachdem der Instruktionsrichter keinen weiteren Schriftenwechsel anord- nete, gelangte der Beschwerdeführer mit einer weiteren Eingabe vom 5. Juli 2021 an das Gericht, in dem er der Duplik weitgehend widerspricht und das bereits vorgebrachte wiederholte. Er habe anschaulich ausge- führt, dass er als Knabe sein Zuhause auf grausame Art und Weise verlo- ren habe. Er beantragte zudem, dass sämtliche Akten des Beschwerde- führers aus der psychiatrischen Anstalt herbeizuziehen und die behan- delnden Ärzte von ihrer beruflichen Schweigepflicht zu entbinden seien.

- 5 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nach- stehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet die Ver- fügung der Gemeinde B._____ vom 25. März 2021. Nach Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht von Graubünden Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössi- schem Recht endgültig sind. Die Verfügung vom 25. März 2021 ist weder endgültig, noch kann sie bei einer anderen Instanz angefochten werden, weshalb sie ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht darstellt. Als Adressat der Verfügung ist der Be- schwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung auf (Art. 50 Abs. 1 VRG). Das Verwaltungsgericht entscheidet über solche Beschwerden grundsätzlich in Dreierbesetzung. Weist eine vermögensrechtliche Angelegenheit indessen einen Streitwert von weni- ger als CHF 5'000.-- auf und ist keine Fünferbesetzung vorgeschrieben, entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG). Die Differenz der bestrittenen Anpassung des anre- chenbaren Mietzinses von CHF 870.00 bzw. CHF 1'400.00 beläuft sich auf CHF 530.00. Bei vorliegend vier Monaten, nämlich vom 1. April 2021 bis 31. Juli 2021, ist folglich von einem Streitwert von CHF 2'120.-- auszu- gehen, womit der Einzelrichter für die vorliegende Angelegenheit zustän- dig ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Auf den von dem Beschwerdeführer gestellten Beweisantrag, sämtliche Akten des Beschwerdeführers aus der psychiatrischen Anstalt herbeizu-

- 6 - ziehen und die behandelnden Ärzte von der beruflichen Schweigepflicht zu entbinden (vgl. Bf-act. A5, S. 3), kann im vorliegenden verwaltungsge- richtlichen Beschwerdeverfahren verzichtet werden. Einerseits ergibt sich der Sachverhalt hinreichend aus den Akten und andererseits gilt es vorlie- gend ausschliesslich Rechtsfragen zu beantworten, welche sich anhand der bei den Akten liegenden Unterlagen hinreichend beurteilen lassen (an- tizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 134 I 140 E.5.3, 131 I 153 E.3, 127 V 491 E.1b). 3.1. Nach Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) hat jedermann, der in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Nach der Recht- sprechung gewährleistet das Grundrecht auf Sicherung minimaler Lebens- bedingungen kein Mindesteinkommen, sondern nur die Befriedigung ele- mentarer Bedürfnisse, um auf menschenwürdige Weise überleben zu kön- nen. Dazu gehört Nahrung, Kleidung und Obdach sowie die medizinische Grundversorgung. Art. 12 BV beschränkt sich mit anderen Worten auf das für ein bescheidenes Dasein Notwendige, um nicht auf der Strasse der Bettelei ausgesetzt zu sein (BGE 135 I 123 E.5.3 = Pra 2009 Nr. 107; BGE 131 I 171 E.3.1; 130 I 74 E.4.1). 3.2. Nach Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger (Kan- tonales Unterstützungsgesetz; UG; BR 546.250) ist bedürftig, wer für sei- nen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln auf- kommen kann. Diese Bestimmung bekennt sich zum Grundsatz der Sub- sidiarität der Sozialhilfeleistung, d.h. diese muss nur dann gewährt wer- den, wenn sich die bedürftige Person nicht selbst helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (PVG 2009 Nr. 18 E.3c; vgl. auch Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes über die öffentliche So- zialhilfe im Kanton Graubünden [Sozialhilfegesetz; BR 546.100]; HÄNZI,

- 7 - Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Entwick- lung, Bedeutung und Umsetzung der Richtlinien in den deutschsprachigen Kantonen der Schweiz, Diss., Basel 2011, S. 114). Das Subsidiaritätsprin- zip betont den ergänzenden Charakter der Sozialhilfe und verlangt vom Ansprecher, alles Zumutbare zur Behebung der eigenen Notlage zu unter- nehmen, insbesondere die eigene Arbeitskraft einzusetzen und eine zu- mutbare Erwerbstätigkeit anzunehmen, bevor staatliche Fürsorgeleistun- gen in Anspruch genommen werden können (vgl. BGE 139 I 218 E.3.3, 130 I 71 E.5.3; PVG 2009 Nr. 18 E.3c; Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe). Zum Prinzip der Subsidiarität führen die Richtli- nien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in Kapitel A.4.3 wegleitend aus, dass Sozialhilfe nur dann gewährt wird, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann, und wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. Es besteht kein Wahlrecht zwischen vorrangigen Hilfsquellen und der Sozialhilfe. Die So- zialhilfe ist subsidiär gegenüber der Möglichkeit der Selbsthilfe, Leistungs- verpflichtungen Dritter sowie freiwilliger Leistungen Dritter (SKOS-Richtli- nien Kapitel A.3). Nach Art. 2 UG bestimmt die zuständige Sozialbehörde Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Als Grundlage für die Bestimmung des Bedarfs dienen nach Art. 1 der Ausführungsbestim- mungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz (ABzUG; BR 546.270) ebenfalls die SKOS-Richtlinien. 4.1. Gemäss Art. 19 VRG können die Parteien einen Vergleich abschliessen, um das Verfahren vollständig oder zum Teil zu erledigen, soweit ihnen die Verfügung über den Streitgegenstand oder ein Ermessensspielraum zu- steht. Dieser verwaltungsrechtliche Vergleich wird in die Abschreibungs- verfügung aufgenommen und erlangt damit die Wirkung eines rechtskräf- tigen Entscheids (Art. 20 Abs. 3 VRG). Die an einem prozessualen Ver- gleich beteiligten Personen könnten den Vergleich bzw. die Verfahrensab-

- 8 - schreibung nur wegen Verfahrensmängeln, Willensmängeln oder Rechts- verletzungen anfechten - allerdings nur dann, wenn die Anfechtung nicht gegen das Vertrauensprinzip verstösst (vgl. BGE 141 IV 269 E.2.2.3; WIE- DERKEHR/PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Zürich 2020, Rz. 3397). Letzteres macht der Beschwerdeführer vorliegend allerdings nicht geltend. Zwischen dem verwaltungsrechtlichen Vergleich vom 20. November 2020 zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin, der Ver- fügung betreffend Verlängerung der öffentlichen Unterstützung vom 25. März 2021 der Beschwerdegegnerin und dem vorliegenden Beschwerde- verfahren besteht ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang. Der Vergleich vom 20. November 2020 erwuchs unbestritten in Rechtskraft und auch eine Revision dessen wurde nicht beantragt. Es erscheint dem Einzelrichter einerseits offensichtlich widersprüchlich, dass nur fünf Mo- nate nach dem Vergleich ein Rechtmittel gegen die neue Verfügung ergrif- fen wurde – worin sich die Parteien zum einen bedingungslos auf eine Reduktion des anrechenbaren Mietzinses von CHF 1'400.-- auf CHF 870.-

- ab dem 1. April 2021 geeinigt haben und der Beschwerdeführer zudem explizit und vorbehaltslos auf die Ergreifung eines Rechtsmittels dagegen verzichtete. 5.1. Der Beschwerdeführer macht die Unzumutbarkeit des Umzugs aufgrund der Gesundheit und der Wohnungsmarktlage geltend und ist der Ansicht, die Situation habe sich seit dem Vergleich geändert. Er habe seine schwie- rige Vergangenheit anschaulich ausgeführt, was – so tragisch diese sein mag – jedoch nicht zutrifft und zudem für das vorliegende Beschwerdever- fahren nicht rechtserheblich ist. Sowohl der Standpunkt, er habe sich in- tensiv um eine Festanstellung ab dem 1. April 2021 bemüht als auch die Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen ist in keiner Weise ausrei- chend belegt. Die Ausführungen zur Wiedergutmachungs-Initiative und zur ausgesprochenen Entschuldigung von Bundesrätin Sommaruga (vgl.

- 9 - Bf-act. A3, Stellungnahme Mail vom 3. bzw. 15. Juni 2021) sind undiffe- renziert und vermögen die vorliegende Festlegung des anrechenbaren Mietzinses auf die mit Vergleich festgelegten CHF 870.-- ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Der Hinweis des Beschwerdeführers, für die Gemeinde sei es sodann ein kleiner Betrag, für welchen sie aufzukommen habe (act. A5, Rz. 5), tut dabei nichts zur Sache. Zudem widerspricht sich der Be- schwerdeführer, wenn er vorbringt, er habe kein Verständnis für das Ver- fahren, da es sich einerseits um einen tiefen Streitwert handle und die kan- tonalen Gerichte wohl Besseres zu tun hätten, als sich mit solchen Diffe- renzen auseinanderzusetzen, er aber gleichzeitig weitere Beweisanträge stellt (act. A5 Rz. 5, act. 1 Rz. 5). 5.2. Wie die Gemeinde zu Recht ausführt, wurde bereits im Vergleich vom 20. November 2020 in Ziff. 1 (letzter Teilsatz) festgehalten, dass "solche Woh- nungen [deren monatlichen Miete sich im Bereich CHF 870.-- bis 900.-- bewegen] in der Gemeinde B._____ zur Verfügung stehen." Ein kurzer Blick auf den aktuellen und damaligen (Bg-act. 1) Wohnungsmarkt zeigt, dass es genügend passende Wohnungen im entsprechenden Preisseg- ment gab bzw. gibt. Damit wäre auch die Verfügbarkeit von Wohnungen innerhalb der Mietzinslimite der Gemeinde B._____ und Umgebung be- legt. Dem Beschwerdeführer gelingt es zudem nicht darzulegen, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein soll, eine solche Wohnung zu mieten. Es wäre dem Beschwerdeführer folglich auch aufgrund der Verfügbarkeit freier Wohnungen zuzutrauen gewesen, in eine günstigere Wohnung um- zuziehen. Ebenso wenig ist erwiesen, dass es ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sein sollte. Bei dem aus zwei Sätzen be- stehenden Schreiben von Dr. med. C.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie (Bf-act. 2), kann von einem klar ausgeführten und beweis- kräftigen Zeugnis nicht die Rede sein. 6. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der unangefochten in Rechtskraft erwachsene Vergleich vom 20. November 2021 zu schützen

- 10 - ist. Der angefochtene Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 25. März 2021 ist nach dem Gesagten somit rechtens, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der Beschwerde vom 13. Oktober 2020 führt. 7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem inhaltlich unterliegenden Beschwerdeführer auf- zuerlegen. Das Gericht erachtet dabei eine Staatsgebühr von CHF 500.-- für angemessen und gerechtfertigt. Aussergerichtlich steht der Beschwer- degegnerin nach Art. 78 Abs. 2 VRG keine Entschädigung zu, da sie le- diglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Dem Beschwerdeführer ist bei diesem Ausgang des Verfahrens ebenfalls keine Parteientschädi- gung zuzusprechen. 7.2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird

– insbesondere mit Blick die treuwidrige Ergreifung eines Rechtsmittels gegen den rechtskräftigen und expliziten Vergleich vom 20. November 2020 – infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen. III. Demnach erkennt das Gericht:

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 A._____ wohnt seit dem 1. Oktober 2019 alleine in einer 3.5-Zimmerwoh- nung in B._____ und war vom 1. Juni 2020 bis 31. Juli 2021 auf öffentliche Unterstützung angewiesen. Am 30. September 2020 erging die Verfügung der Gemeinde betreffend diesbezüglicher Unterstützungsleistungen.

E. 2 Mit der Unterzeichnung dieser Vereinbarung erklärt der Gesuchsteller gleichzeitig den Rückzug seiner Beschwerde vom 13. Oktober 2020 an das Verwaltungsgericht des Kan- tons Graubünden (U 20 105). Zudem verzichtet er auf ein Rechtsmittel gegen die Neu- festlegung des anrechenbaren Mietzinses von Fr. 870.- ab dem 1.4.2021. Das Verwal- tungsgericht wird ersucht, das obige Verfahren abzuschreiben. Allfällige Gerichtskosten werden hälftig geteilt.

E. 3 Mit Verfügung der Gemeinde B._____ vom 25. März 2021 betreffend Ver- längerung der öffentlichen Unterstützung nahm diese Bezug auf den oben

- 3 - genannten verwaltungsrechtlichen Entscheid vom 18. [recte: 20.] Novem- ber 2020 und hielt den anrechenbaren Mietzins von CHF 870.00 ab dem

1. April 2021 fest.

E. 3.1 Nach Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) hat jedermann, der in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Nach der Recht- sprechung gewährleistet das Grundrecht auf Sicherung minimaler Lebens- bedingungen kein Mindesteinkommen, sondern nur die Befriedigung ele- mentarer Bedürfnisse, um auf menschenwürdige Weise überleben zu kön- nen. Dazu gehört Nahrung, Kleidung und Obdach sowie die medizinische Grundversorgung. Art. 12 BV beschränkt sich mit anderen Worten auf das für ein bescheidenes Dasein Notwendige, um nicht auf der Strasse der Bettelei ausgesetzt zu sein (BGE 135 I 123 E.5.3 = Pra 2009 Nr. 107; BGE 131 I 171 E.3.1; 130 I 74 E.4.1).

E. 3.2 Nach Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger (Kan- tonales Unterstützungsgesetz; UG; BR 546.250) ist bedürftig, wer für sei- nen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln auf- kommen kann. Diese Bestimmung bekennt sich zum Grundsatz der Sub- sidiarität der Sozialhilfeleistung, d.h. diese muss nur dann gewährt wer- den, wenn sich die bedürftige Person nicht selbst helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (PVG 2009 Nr. 18 E.3c; vgl. auch Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes über die öffentliche So- zialhilfe im Kanton Graubünden [Sozialhilfegesetz; BR 546.100]; HÄNZI,

- 7 - Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Entwick- lung, Bedeutung und Umsetzung der Richtlinien in den deutschsprachigen Kantonen der Schweiz, Diss., Basel 2011, S. 114). Das Subsidiaritätsprin- zip betont den ergänzenden Charakter der Sozialhilfe und verlangt vom Ansprecher, alles Zumutbare zur Behebung der eigenen Notlage zu unter- nehmen, insbesondere die eigene Arbeitskraft einzusetzen und eine zu- mutbare Erwerbstätigkeit anzunehmen, bevor staatliche Fürsorgeleistun- gen in Anspruch genommen werden können (vgl. BGE 139 I 218 E.3.3, 130 I 71 E.5.3; PVG 2009 Nr. 18 E.3c; Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe). Zum Prinzip der Subsidiarität führen die Richtli- nien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in Kapitel A.4.3 wegleitend aus, dass Sozialhilfe nur dann gewährt wird, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann, und wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. Es besteht kein Wahlrecht zwischen vorrangigen Hilfsquellen und der Sozialhilfe. Die So- zialhilfe ist subsidiär gegenüber der Möglichkeit der Selbsthilfe, Leistungs- verpflichtungen Dritter sowie freiwilliger Leistungen Dritter (SKOS-Richtli- nien Kapitel A.3). Nach Art. 2 UG bestimmt die zuständige Sozialbehörde Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Als Grundlage für die Bestimmung des Bedarfs dienen nach Art. 1 der Ausführungsbestim- mungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz (ABzUG; BR 546.270) ebenfalls die SKOS-Richtlinien.

E. 4 Mit Eingabe vom 28. April 2021 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwer- deführer) Beschwerde und beantragte, es sei bei der Berechnung der öf- fentlichen Unterstützung bei den Wohnkosten ein Betrag von CHF 1'400.00, und nicht CHF 870.00 einzusetzen. Gleichentags bean- tragte der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für das vor- liegende Verfahren. Er begründete seine Begehren im Wesentlichen da- mit, dass er bis dato keine andere Wohnung in B._____ gefunden habe. Er habe bei Abschluss des Vergleiches fest damit gerechnet, auf April 2021 eine Festanstellung mit einem Pensum von 100 % zu erlangen und so überhaupt nicht mehr auf die öffentliche Unterstützung angewiesen zu sein. Dies habe trotz intensiver Suche nicht umgesetzt werden können. Ein ärztliches Zeugnis vom 26. März 2021 halte fest, dem Beschwerde- führer sei es aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, die aktuelle Wohnung aufzugeben. Ein Wohnungswechsel könne zu schwererem Krankheitsverlauf führen und aus ärztlicher Sicht dringend davon abzura- ten.

E. 4.1 Gemäss Art. 19 VRG können die Parteien einen Vergleich abschliessen, um das Verfahren vollständig oder zum Teil zu erledigen, soweit ihnen die Verfügung über den Streitgegenstand oder ein Ermessensspielraum zu- steht. Dieser verwaltungsrechtliche Vergleich wird in die Abschreibungs- verfügung aufgenommen und erlangt damit die Wirkung eines rechtskräf- tigen Entscheids (Art. 20 Abs. 3 VRG). Die an einem prozessualen Ver- gleich beteiligten Personen könnten den Vergleich bzw. die Verfahrensab-

- 8 - schreibung nur wegen Verfahrensmängeln, Willensmängeln oder Rechts- verletzungen anfechten - allerdings nur dann, wenn die Anfechtung nicht gegen das Vertrauensprinzip verstösst (vgl. BGE 141 IV 269 E.2.2.3; WIE- DERKEHR/PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Zürich 2020, Rz. 3397). Letzteres macht der Beschwerdeführer vorliegend allerdings nicht geltend. Zwischen dem verwaltungsrechtlichen Vergleich vom 20. November 2020 zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin, der Ver- fügung betreffend Verlängerung der öffentlichen Unterstützung vom 25. März 2021 der Beschwerdegegnerin und dem vorliegenden Beschwerde- verfahren besteht ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang. Der Vergleich vom 20. November 2020 erwuchs unbestritten in Rechtskraft und auch eine Revision dessen wurde nicht beantragt. Es erscheint dem Einzelrichter einerseits offensichtlich widersprüchlich, dass nur fünf Mo- nate nach dem Vergleich ein Rechtmittel gegen die neue Verfügung ergrif- fen wurde – worin sich die Parteien zum einen bedingungslos auf eine Reduktion des anrechenbaren Mietzinses von CHF 1'400.-- auf CHF 870.-

- ab dem 1. April 2021 geeinigt haben und der Beschwerdeführer zudem explizit und vorbehaltslos auf die Ergreifung eines Rechtsmittels dagegen verzichtete.

E. 5 In ihrer Vernehmlassung vom 1. Juni 2021 (Datum Poststempel) bean- tragte die Gemeinde B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), die Beschwerde sei abzuweisen. Sie verweist im Wesentlichen auf die Ziff. 1 und 2 des verwaltungsrechtlichen Vergleichs vom 20. November 2020, welcher zu schützen sei. Mit der erhobenen Beschwerde verstosse der Beschwerdeführer gegen den Verzicht eines Rechtsmittels in Ziff. 2. Schon damals habe das selbe gegolten wie heute, nämlich, dass 1.5- bis 3-Zimmerwohnungen in B._____ und Umgebung zwischen CHF 850.00 und CHF 900.00 zur Verfügung stehen würden. Weder habe der Be- schwerdeführer dargetan, an welcher Krankheit er leide, noch wie ein Wohnungsumzug zu einem schwereren Krankheitsverlauf führen könne,

- 4 - noch warum dies einen Wohnungsumzug verhindern solle. Der Arztbericht sei ein reines Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswirkung. Der Beschwer- deführer sei Natur- und Tierfotograf, der zu allen Jahreszeiten umherreise, er sei also sehr agil, flexibel und mobil. Auch die neue 100 % Anstellung ab dem 1. Juli 2021 weise darauf hin, dass die gesundheitlichen Be- schwerden, welche einen Umzug verhindern würden, nicht belegt und hochgradig unglaubwürdig seien. Auf dem Wohnungsmarkt sei es mög- lich, ein günstigeres Mietobjekt zu finden und der Vergleich sei zu schüt- zen.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht die Unzumutbarkeit des Umzugs aufgrund der Gesundheit und der Wohnungsmarktlage geltend und ist der Ansicht, die Situation habe sich seit dem Vergleich geändert. Er habe seine schwie- rige Vergangenheit anschaulich ausgeführt, was – so tragisch diese sein mag – jedoch nicht zutrifft und zudem für das vorliegende Beschwerdever- fahren nicht rechtserheblich ist. Sowohl der Standpunkt, er habe sich in- tensiv um eine Festanstellung ab dem 1. April 2021 bemüht als auch die Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen ist in keiner Weise ausrei- chend belegt. Die Ausführungen zur Wiedergutmachungs-Initiative und zur ausgesprochenen Entschuldigung von Bundesrätin Sommaruga (vgl.

- 9 - Bf-act. A3, Stellungnahme Mail vom 3. bzw. 15. Juni 2021) sind undiffe- renziert und vermögen die vorliegende Festlegung des anrechenbaren Mietzinses auf die mit Vergleich festgelegten CHF 870.-- ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Der Hinweis des Beschwerdeführers, für die Gemeinde sei es sodann ein kleiner Betrag, für welchen sie aufzukommen habe (act. A5, Rz. 5), tut dabei nichts zur Sache. Zudem widerspricht sich der Be- schwerdeführer, wenn er vorbringt, er habe kein Verständnis für das Ver- fahren, da es sich einerseits um einen tiefen Streitwert handle und die kan- tonalen Gerichte wohl Besseres zu tun hätten, als sich mit solchen Diffe- renzen auseinanderzusetzen, er aber gleichzeitig weitere Beweisanträge stellt (act. A5 Rz. 5, act. 1 Rz. 5).

E. 5.2 Wie die Gemeinde zu Recht ausführt, wurde bereits im Vergleich vom 20. November 2020 in Ziff. 1 (letzter Teilsatz) festgehalten, dass "solche Woh- nungen [deren monatlichen Miete sich im Bereich CHF 870.-- bis 900.-- bewegen] in der Gemeinde B._____ zur Verfügung stehen." Ein kurzer Blick auf den aktuellen und damaligen (Bg-act. 1) Wohnungsmarkt zeigt, dass es genügend passende Wohnungen im entsprechenden Preisseg- ment gab bzw. gibt. Damit wäre auch die Verfügbarkeit von Wohnungen innerhalb der Mietzinslimite der Gemeinde B._____ und Umgebung be- legt. Dem Beschwerdeführer gelingt es zudem nicht darzulegen, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein soll, eine solche Wohnung zu mieten. Es wäre dem Beschwerdeführer folglich auch aufgrund der Verfügbarkeit freier Wohnungen zuzutrauen gewesen, in eine günstigere Wohnung um- zuziehen. Ebenso wenig ist erwiesen, dass es ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sein sollte. Bei dem aus zwei Sätzen be- stehenden Schreiben von Dr. med. C.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie (Bf-act. 2), kann von einem klar ausgeführten und beweis- kräftigen Zeugnis nicht die Rede sein. 6. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der unangefochten in Rechtskraft erwachsene Vergleich vom 20. November 2021 zu schützen

- 10 - ist. Der angefochtene Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 25. März 2021 ist nach dem Gesagten somit rechtens, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der Beschwerde vom 13. Oktober 2020 führt.

E. 6 Als Replik reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 15. Juni 2021 eine vom Beschwerdeführer an ihn verfasste Email ein. Dieser macht Ausführungen zur Wiedergutmachungs-Initiative und vertieft, der Woh- nungswechsel sei aufgrund seiner Vergangenheit nicht möglich.

E. 7 In ihrer Duplik vom 25. Juni 2021 machte die Beschwerdegegnerin keine weiteren Ausführungen, ausser der Anmerkung, dass die Stellungnahme des Beschwerdeführers überwiegend polemisch, emotional, unsachlich und zusammenhangslos sei. Es habe nichts mit der vorliegend nüchternen Rechtsfrage des umstrittenen Anspruchs auf Wohnkostenanteil von CHF 870.00 bzw. CHF 1400.00 zu tun. Sie bestritt zudem die Aussage- und Beweiskraft des ärztlichen Zeugnisses vom 26. März 2021.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem inhaltlich unterliegenden Beschwerdeführer auf- zuerlegen. Das Gericht erachtet dabei eine Staatsgebühr von CHF 500.-- für angemessen und gerechtfertigt. Aussergerichtlich steht der Beschwer- degegnerin nach Art. 78 Abs. 2 VRG keine Entschädigung zu, da sie le- diglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Dem Beschwerdeführer ist bei diesem Ausgang des Verfahrens ebenfalls keine Parteientschädi- gung zuzusprechen.

E. 7.2 Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird

– insbesondere mit Blick die treuwidrige Ergreifung eines Rechtsmittels gegen den rechtskräftigen und expliziten Vergleich vom 20. November 2020 – infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen. III. Demnach erkennt das Gericht:

E. 8 Nachdem der Instruktionsrichter keinen weiteren Schriftenwechsel anord- nete, gelangte der Beschwerdeführer mit einer weiteren Eingabe vom 5. Juli 2021 an das Gericht, in dem er der Duplik weitgehend widerspricht und das bereits vorgebrachte wiederholte. Er habe anschaulich ausge- führt, dass er als Knabe sein Zuhause auf grausame Art und Weise verlo- ren habe. Er beantragte zudem, dass sämtliche Akten des Beschwerde- führers aus der psychiatrischen Anstalt herbeizuziehen und die behan- delnden Ärzte von ihrer beruflichen Schweigepflicht zu entbinden seien.

- 5 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nach- stehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet die Ver- fügung der Gemeinde B._____ vom 25. März 2021. Nach Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht von Graubünden Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössi- schem Recht endgültig sind. Die Verfügung vom 25. März 2021 ist weder endgültig, noch kann sie bei einer anderen Instanz angefochten werden, weshalb sie ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht darstellt. Als Adressat der Verfügung ist der Be- schwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung auf (Art. 50 Abs. 1 VRG). Das Verwaltungsgericht entscheidet über solche Beschwerden grundsätzlich in Dreierbesetzung. Weist eine vermögensrechtliche Angelegenheit indessen einen Streitwert von weni- ger als CHF 5'000.-- auf und ist keine Fünferbesetzung vorgeschrieben, entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG). Die Differenz der bestrittenen Anpassung des anre- chenbaren Mietzinses von CHF 870.00 bzw. CHF 1'400.00 beläuft sich auf CHF 530.00. Bei vorliegend vier Monaten, nämlich vom 1. April 2021 bis 31. Juli 2021, ist folglich von einem Streitwert von CHF 2'120.-- auszu- gehen, womit der Einzelrichter für die vorliegende Angelegenheit zustän- dig ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Auf den von dem Beschwerdeführer gestellten Beweisantrag, sämtliche Akten des Beschwerdeführers aus der psychiatrischen Anstalt herbeizu-

- 6 - ziehen und die behandelnden Ärzte von der beruflichen Schweigepflicht zu entbinden (vgl. Bf-act. A5, S. 3), kann im vorliegenden verwaltungsge- richtlichen Beschwerdeverfahren verzichtet werden. Einerseits ergibt sich der Sachverhalt hinreichend aus den Akten und andererseits gilt es vorlie- gend ausschliesslich Rechtsfragen zu beantworten, welche sich anhand der bei den Akten liegenden Unterlagen hinreichend beurteilen lassen (an- tizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 134 I 140 E.5.3, 131 I 153 E.3, 127 V 491 E.1b).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen. - 11 -
  2. Die Gerichtskosten, bestehend aus - einer Staatsgebühr von CHF 500.-- - und den Kanzleiauslagen von CHF 230.-- zusammen CHF 730.-- gehen zulasten von A._____.
  3. [Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 21 41

3. Kammer Einzelrichter Audétat Aktuar ad hoc Gees URTEIL vom 31. August 2021 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Beschwerdeführer gegen Gemeinde B._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Castelberg, Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe (Mietzinsanpassung)

- 2 - I. Sachverhalt: 1. A._____ wohnt seit dem 1. Oktober 2019 alleine in einer 3.5-Zimmerwoh- nung in B._____ und war vom 1. Juni 2020 bis 31. Juli 2021 auf öffentliche Unterstützung angewiesen. Am 30. September 2020 erging die Verfügung der Gemeinde betreffend diesbezüglicher Unterstützungsleistungen. 2. Gegen diese Verfügung erhob A._____ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 13. Oktober 2020 Beschwerde ans Verwaltungsgericht, mit welcher er beantragte, in Abänderung der angefochtenen Verfügung sei die Ge- meinde B._____ zu verpflichten, den Beschwerdeführer mit CHF 2'397.00 zu unterstützen. Das Verfahren endete mit dem verwaltungsrechtlichen Vergleich VGU U 20 105 vom 20. November 2020 (nachfolgend: Ver- gleich). Ziff. 1 und 2 des Vergleichs hielten fest, dass der Mietzins bis zum

31. März 2021 in der Höhe von CHF 1'400.00 angerechnet wird, ab dem

1. April 2021 noch in der Höhe von CHF 870.00. Zudem wurde seitens des Beschwerdeführers vorbehaltslos auf ein Rechtsmittel gegen diese Fest- legung verzichtet: "1. Die Gemeinde anerkennt für die Berechnung der Unterstützungsleistung an A._____ einen monatlichen Mietzins von CHF 1'400.- ab 1. Oktober 2020 und zwar bis zum 31. März 2021. Ab dem 1. April 2021 wird vom durchschnittlichen Mietzins von Fr. 870.- pro Monat ausgegangen, da solche Wohnungen in der Gemeinde B._____ zur Verfügung stehen.

2. Mit der Unterzeichnung dieser Vereinbarung erklärt der Gesuchsteller gleichzeitig den Rückzug seiner Beschwerde vom 13. Oktober 2020 an das Verwaltungsgericht des Kan- tons Graubünden (U 20 105). Zudem verzichtet er auf ein Rechtsmittel gegen die Neu- festlegung des anrechenbaren Mietzinses von Fr. 870.- ab dem 1.4.2021. Das Verwal- tungsgericht wird ersucht, das obige Verfahren abzuschreiben. Allfällige Gerichtskosten werden hälftig geteilt.

3. - 5.: […]" 3. Mit Verfügung der Gemeinde B._____ vom 25. März 2021 betreffend Ver- längerung der öffentlichen Unterstützung nahm diese Bezug auf den oben

- 3 - genannten verwaltungsrechtlichen Entscheid vom 18. [recte: 20.] Novem- ber 2020 und hielt den anrechenbaren Mietzins von CHF 870.00 ab dem

1. April 2021 fest. 4. Mit Eingabe vom 28. April 2021 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwer- deführer) Beschwerde und beantragte, es sei bei der Berechnung der öf- fentlichen Unterstützung bei den Wohnkosten ein Betrag von CHF 1'400.00, und nicht CHF 870.00 einzusetzen. Gleichentags bean- tragte der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für das vor- liegende Verfahren. Er begründete seine Begehren im Wesentlichen da- mit, dass er bis dato keine andere Wohnung in B._____ gefunden habe. Er habe bei Abschluss des Vergleiches fest damit gerechnet, auf April 2021 eine Festanstellung mit einem Pensum von 100 % zu erlangen und so überhaupt nicht mehr auf die öffentliche Unterstützung angewiesen zu sein. Dies habe trotz intensiver Suche nicht umgesetzt werden können. Ein ärztliches Zeugnis vom 26. März 2021 halte fest, dem Beschwerde- führer sei es aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, die aktuelle Wohnung aufzugeben. Ein Wohnungswechsel könne zu schwererem Krankheitsverlauf führen und aus ärztlicher Sicht dringend davon abzura- ten. 5. In ihrer Vernehmlassung vom 1. Juni 2021 (Datum Poststempel) bean- tragte die Gemeinde B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), die Beschwerde sei abzuweisen. Sie verweist im Wesentlichen auf die Ziff. 1 und 2 des verwaltungsrechtlichen Vergleichs vom 20. November 2020, welcher zu schützen sei. Mit der erhobenen Beschwerde verstosse der Beschwerdeführer gegen den Verzicht eines Rechtsmittels in Ziff. 2. Schon damals habe das selbe gegolten wie heute, nämlich, dass 1.5- bis 3-Zimmerwohnungen in B._____ und Umgebung zwischen CHF 850.00 und CHF 900.00 zur Verfügung stehen würden. Weder habe der Be- schwerdeführer dargetan, an welcher Krankheit er leide, noch wie ein Wohnungsumzug zu einem schwereren Krankheitsverlauf führen könne,

- 4 - noch warum dies einen Wohnungsumzug verhindern solle. Der Arztbericht sei ein reines Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswirkung. Der Beschwer- deführer sei Natur- und Tierfotograf, der zu allen Jahreszeiten umherreise, er sei also sehr agil, flexibel und mobil. Auch die neue 100 % Anstellung ab dem 1. Juli 2021 weise darauf hin, dass die gesundheitlichen Be- schwerden, welche einen Umzug verhindern würden, nicht belegt und hochgradig unglaubwürdig seien. Auf dem Wohnungsmarkt sei es mög- lich, ein günstigeres Mietobjekt zu finden und der Vergleich sei zu schüt- zen. 6. Als Replik reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 15. Juni 2021 eine vom Beschwerdeführer an ihn verfasste Email ein. Dieser macht Ausführungen zur Wiedergutmachungs-Initiative und vertieft, der Woh- nungswechsel sei aufgrund seiner Vergangenheit nicht möglich. 7. In ihrer Duplik vom 25. Juni 2021 machte die Beschwerdegegnerin keine weiteren Ausführungen, ausser der Anmerkung, dass die Stellungnahme des Beschwerdeführers überwiegend polemisch, emotional, unsachlich und zusammenhangslos sei. Es habe nichts mit der vorliegend nüchternen Rechtsfrage des umstrittenen Anspruchs auf Wohnkostenanteil von CHF 870.00 bzw. CHF 1400.00 zu tun. Sie bestritt zudem die Aussage- und Beweiskraft des ärztlichen Zeugnisses vom 26. März 2021. 8. Nachdem der Instruktionsrichter keinen weiteren Schriftenwechsel anord- nete, gelangte der Beschwerdeführer mit einer weiteren Eingabe vom 5. Juli 2021 an das Gericht, in dem er der Duplik weitgehend widerspricht und das bereits vorgebrachte wiederholte. Er habe anschaulich ausge- führt, dass er als Knabe sein Zuhause auf grausame Art und Weise verlo- ren habe. Er beantragte zudem, dass sämtliche Akten des Beschwerde- führers aus der psychiatrischen Anstalt herbeizuziehen und die behan- delnden Ärzte von ihrer beruflichen Schweigepflicht zu entbinden seien.

- 5 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nach- stehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet die Ver- fügung der Gemeinde B._____ vom 25. März 2021. Nach Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht von Graubünden Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössi- schem Recht endgültig sind. Die Verfügung vom 25. März 2021 ist weder endgültig, noch kann sie bei einer anderen Instanz angefochten werden, weshalb sie ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht darstellt. Als Adressat der Verfügung ist der Be- schwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung auf (Art. 50 Abs. 1 VRG). Das Verwaltungsgericht entscheidet über solche Beschwerden grundsätzlich in Dreierbesetzung. Weist eine vermögensrechtliche Angelegenheit indessen einen Streitwert von weni- ger als CHF 5'000.-- auf und ist keine Fünferbesetzung vorgeschrieben, entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG). Die Differenz der bestrittenen Anpassung des anre- chenbaren Mietzinses von CHF 870.00 bzw. CHF 1'400.00 beläuft sich auf CHF 530.00. Bei vorliegend vier Monaten, nämlich vom 1. April 2021 bis 31. Juli 2021, ist folglich von einem Streitwert von CHF 2'120.-- auszu- gehen, womit der Einzelrichter für die vorliegende Angelegenheit zustän- dig ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Auf den von dem Beschwerdeführer gestellten Beweisantrag, sämtliche Akten des Beschwerdeführers aus der psychiatrischen Anstalt herbeizu-

- 6 - ziehen und die behandelnden Ärzte von der beruflichen Schweigepflicht zu entbinden (vgl. Bf-act. A5, S. 3), kann im vorliegenden verwaltungsge- richtlichen Beschwerdeverfahren verzichtet werden. Einerseits ergibt sich der Sachverhalt hinreichend aus den Akten und andererseits gilt es vorlie- gend ausschliesslich Rechtsfragen zu beantworten, welche sich anhand der bei den Akten liegenden Unterlagen hinreichend beurteilen lassen (an- tizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 134 I 140 E.5.3, 131 I 153 E.3, 127 V 491 E.1b). 3.1. Nach Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) hat jedermann, der in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Nach der Recht- sprechung gewährleistet das Grundrecht auf Sicherung minimaler Lebens- bedingungen kein Mindesteinkommen, sondern nur die Befriedigung ele- mentarer Bedürfnisse, um auf menschenwürdige Weise überleben zu kön- nen. Dazu gehört Nahrung, Kleidung und Obdach sowie die medizinische Grundversorgung. Art. 12 BV beschränkt sich mit anderen Worten auf das für ein bescheidenes Dasein Notwendige, um nicht auf der Strasse der Bettelei ausgesetzt zu sein (BGE 135 I 123 E.5.3 = Pra 2009 Nr. 107; BGE 131 I 171 E.3.1; 130 I 74 E.4.1). 3.2. Nach Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger (Kan- tonales Unterstützungsgesetz; UG; BR 546.250) ist bedürftig, wer für sei- nen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln auf- kommen kann. Diese Bestimmung bekennt sich zum Grundsatz der Sub- sidiarität der Sozialhilfeleistung, d.h. diese muss nur dann gewährt wer- den, wenn sich die bedürftige Person nicht selbst helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (PVG 2009 Nr. 18 E.3c; vgl. auch Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes über die öffentliche So- zialhilfe im Kanton Graubünden [Sozialhilfegesetz; BR 546.100]; HÄNZI,

- 7 - Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Entwick- lung, Bedeutung und Umsetzung der Richtlinien in den deutschsprachigen Kantonen der Schweiz, Diss., Basel 2011, S. 114). Das Subsidiaritätsprin- zip betont den ergänzenden Charakter der Sozialhilfe und verlangt vom Ansprecher, alles Zumutbare zur Behebung der eigenen Notlage zu unter- nehmen, insbesondere die eigene Arbeitskraft einzusetzen und eine zu- mutbare Erwerbstätigkeit anzunehmen, bevor staatliche Fürsorgeleistun- gen in Anspruch genommen werden können (vgl. BGE 139 I 218 E.3.3, 130 I 71 E.5.3; PVG 2009 Nr. 18 E.3c; Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe). Zum Prinzip der Subsidiarität führen die Richtli- nien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in Kapitel A.4.3 wegleitend aus, dass Sozialhilfe nur dann gewährt wird, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann, und wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. Es besteht kein Wahlrecht zwischen vorrangigen Hilfsquellen und der Sozialhilfe. Die So- zialhilfe ist subsidiär gegenüber der Möglichkeit der Selbsthilfe, Leistungs- verpflichtungen Dritter sowie freiwilliger Leistungen Dritter (SKOS-Richtli- nien Kapitel A.3). Nach Art. 2 UG bestimmt die zuständige Sozialbehörde Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Als Grundlage für die Bestimmung des Bedarfs dienen nach Art. 1 der Ausführungsbestim- mungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz (ABzUG; BR 546.270) ebenfalls die SKOS-Richtlinien. 4.1. Gemäss Art. 19 VRG können die Parteien einen Vergleich abschliessen, um das Verfahren vollständig oder zum Teil zu erledigen, soweit ihnen die Verfügung über den Streitgegenstand oder ein Ermessensspielraum zu- steht. Dieser verwaltungsrechtliche Vergleich wird in die Abschreibungs- verfügung aufgenommen und erlangt damit die Wirkung eines rechtskräf- tigen Entscheids (Art. 20 Abs. 3 VRG). Die an einem prozessualen Ver- gleich beteiligten Personen könnten den Vergleich bzw. die Verfahrensab-

- 8 - schreibung nur wegen Verfahrensmängeln, Willensmängeln oder Rechts- verletzungen anfechten - allerdings nur dann, wenn die Anfechtung nicht gegen das Vertrauensprinzip verstösst (vgl. BGE 141 IV 269 E.2.2.3; WIE- DERKEHR/PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Zürich 2020, Rz. 3397). Letzteres macht der Beschwerdeführer vorliegend allerdings nicht geltend. Zwischen dem verwaltungsrechtlichen Vergleich vom 20. November 2020 zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin, der Ver- fügung betreffend Verlängerung der öffentlichen Unterstützung vom 25. März 2021 der Beschwerdegegnerin und dem vorliegenden Beschwerde- verfahren besteht ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang. Der Vergleich vom 20. November 2020 erwuchs unbestritten in Rechtskraft und auch eine Revision dessen wurde nicht beantragt. Es erscheint dem Einzelrichter einerseits offensichtlich widersprüchlich, dass nur fünf Mo- nate nach dem Vergleich ein Rechtmittel gegen die neue Verfügung ergrif- fen wurde – worin sich die Parteien zum einen bedingungslos auf eine Reduktion des anrechenbaren Mietzinses von CHF 1'400.-- auf CHF 870.-

- ab dem 1. April 2021 geeinigt haben und der Beschwerdeführer zudem explizit und vorbehaltslos auf die Ergreifung eines Rechtsmittels dagegen verzichtete. 5.1. Der Beschwerdeführer macht die Unzumutbarkeit des Umzugs aufgrund der Gesundheit und der Wohnungsmarktlage geltend und ist der Ansicht, die Situation habe sich seit dem Vergleich geändert. Er habe seine schwie- rige Vergangenheit anschaulich ausgeführt, was – so tragisch diese sein mag – jedoch nicht zutrifft und zudem für das vorliegende Beschwerdever- fahren nicht rechtserheblich ist. Sowohl der Standpunkt, er habe sich in- tensiv um eine Festanstellung ab dem 1. April 2021 bemüht als auch die Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen ist in keiner Weise ausrei- chend belegt. Die Ausführungen zur Wiedergutmachungs-Initiative und zur ausgesprochenen Entschuldigung von Bundesrätin Sommaruga (vgl.

- 9 - Bf-act. A3, Stellungnahme Mail vom 3. bzw. 15. Juni 2021) sind undiffe- renziert und vermögen die vorliegende Festlegung des anrechenbaren Mietzinses auf die mit Vergleich festgelegten CHF 870.-- ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Der Hinweis des Beschwerdeführers, für die Gemeinde sei es sodann ein kleiner Betrag, für welchen sie aufzukommen habe (act. A5, Rz. 5), tut dabei nichts zur Sache. Zudem widerspricht sich der Be- schwerdeführer, wenn er vorbringt, er habe kein Verständnis für das Ver- fahren, da es sich einerseits um einen tiefen Streitwert handle und die kan- tonalen Gerichte wohl Besseres zu tun hätten, als sich mit solchen Diffe- renzen auseinanderzusetzen, er aber gleichzeitig weitere Beweisanträge stellt (act. A5 Rz. 5, act. 1 Rz. 5). 5.2. Wie die Gemeinde zu Recht ausführt, wurde bereits im Vergleich vom 20. November 2020 in Ziff. 1 (letzter Teilsatz) festgehalten, dass "solche Woh- nungen [deren monatlichen Miete sich im Bereich CHF 870.-- bis 900.-- bewegen] in der Gemeinde B._____ zur Verfügung stehen." Ein kurzer Blick auf den aktuellen und damaligen (Bg-act. 1) Wohnungsmarkt zeigt, dass es genügend passende Wohnungen im entsprechenden Preisseg- ment gab bzw. gibt. Damit wäre auch die Verfügbarkeit von Wohnungen innerhalb der Mietzinslimite der Gemeinde B._____ und Umgebung be- legt. Dem Beschwerdeführer gelingt es zudem nicht darzulegen, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein soll, eine solche Wohnung zu mieten. Es wäre dem Beschwerdeführer folglich auch aufgrund der Verfügbarkeit freier Wohnungen zuzutrauen gewesen, in eine günstigere Wohnung um- zuziehen. Ebenso wenig ist erwiesen, dass es ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sein sollte. Bei dem aus zwei Sätzen be- stehenden Schreiben von Dr. med. C.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie (Bf-act. 2), kann von einem klar ausgeführten und beweis- kräftigen Zeugnis nicht die Rede sein. 6. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der unangefochten in Rechtskraft erwachsene Vergleich vom 20. November 2021 zu schützen

- 10 - ist. Der angefochtene Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 25. März 2021 ist nach dem Gesagten somit rechtens, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der Beschwerde vom 13. Oktober 2020 führt. 7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem inhaltlich unterliegenden Beschwerdeführer auf- zuerlegen. Das Gericht erachtet dabei eine Staatsgebühr von CHF 500.-- für angemessen und gerechtfertigt. Aussergerichtlich steht der Beschwer- degegnerin nach Art. 78 Abs. 2 VRG keine Entschädigung zu, da sie le- diglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Dem Beschwerdeführer ist bei diesem Ausgang des Verfahrens ebenfalls keine Parteientschädi- gung zuzusprechen. 7.2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird

– insbesondere mit Blick die treuwidrige Ergreifung eines Rechtsmittels gegen den rechtskräftigen und expliziten Vergleich vom 20. November 2020 – infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen. III. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

- 11 - 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus

- einer Staatsgebühr von CHF 500.--

- und den Kanzleiauslagen von CHF 230.-- zusammen CHF 730.-- gehen zulasten von A._____. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]