amtliche Vermessung (Kostentragung) | Grundbuch
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten, bestehend aus - einer Staatsgebühr von CHF 500.-- - und den Kanzleiauslagen von CHF 176.-- zusammen CHF 676.-- gehen zulasten von A._____.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 21 4
4. Kammer Einzelrichter Racioppi Aktuarin Hemmi URTEIL vom 19. Februar 2021 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde B._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Christian Fey, Beschwerdegegnerin betreffend amtliche Vermessung (Kostentragung)
- 2 - Nach Einsicht in die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 8. Januar 2021, in die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 20. Januar 2021, in die Replik des Beschwerdeführers vom 2. Februar 2021, in den Verzicht auf die Einreichung einer Duplik der Beschwerdegegnerin vom
16. Februar 2021, in die vom Beschwerdeführer und der Beschwerdegeg- nerin eingereichten Akten sowie in Erwägung,
- dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 21. März 2019 die Baubewilligung für eine wärmetechnische Sanierung und Fassaden- änderung auf der Parzelle D._____ unter Auflagen und Bedingungen er- teilte (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 1),
- dass in Ziff. 7 der Baubewilligung festgehalten wurde, die Kosten für die Nachführung der Grundbuchvermessung würden dem Beschwerdefüh- rer durch den Geometer direkt in Rechnung gestellt (vgl. Bg-act. 1),
- dass der Nachführungsgeometer, Herr E._____, vom Ingenieurbüro F._____ AG dem Beschwerdeführer am 22. Juni 2020 die Kosten der Nachführungsarbeiten in der Höhe von CHF 460.-- (Arbeiten nach Kos- tentarif CHF 427.10 + 7.7 % Mehrwertsteuer CHF 32.90) in Rechnung stellte (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 2),
- dass der Beschwerdeführer der F._____ AG am 20. Juli 2020 im We- sentlichen mitteilte, die Rechnung sei völlig unverhältnismässig, da es sich um keinen Neu-, Um- oder Anbau gehandelt habe und eine Neuver- messung nicht notwendig gewesen sei; vertretbar seien lediglich Kosten von maximal CHF 50.-- (vgl. Bf-act. 3),
- dass die F._____ AG den Beschwerdeführer am 3. August 2020 darüber informierte, dass die Fassadenisolation unter die Nachführungspflicht falle und die Nachführungsarbeiten vorschriftsgemäss ausgeführt wor- den seien, weshalb die Rechnung nicht storniert werden könne (vgl. Bf- act. 4),
- dass in der Folge trotz Zahlungsaufforderung am 31. August 2020 ledig- lich ein Betrag von CHF 46.-- einging,
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- dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. November 2020 verpflichtete, ihr innert 30 Tagen den Betrag von CHF 464.-- (CHF 414.-- Geometerkosten zzgl. CHF 50.-- Verwal- tungskosten) zu überweisen (vgl. Bf-act. 1),
- dass zur Begründung hauptsächlich ausgeführt wurde, die vom Ingeni- eurbüro in Rechnung gestellten Beträge würden sich als rechtmässig er- weisen (vgl. Bf-act. 1),
- dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 10. Dezember 2020 mitteilte, anlässlich der Schlussabnahme habe festgestellt werden können, dass der Bau nach den bewilligten Plänen ausgeführt worden und somit in Ordnung sei (vgl. Bf-act. 5),
- dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Beschwerdegeg- nerin vom 24. November 2020 am 8. Januar 2021 Einsprache (recte: Be- schwerde) an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhob und beantragte, die Rechnung sei auf den bereits bezahlten Betrag von CHF 46.-- zu reduzieren; eventualiter sei der Gesamtbetrag der Be- schwerdegegnerin in Rechnung zu stellen,
- dass zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht wurde, dass ei- nes Nachmittags im Mai 2020 ohne Voranmeldung zwei Männer vom Vermessungsbüro F._____ AG auf seiner Parzelle erschienen seien, dass die Beschwerdegegnerin der F._____ AG nach der Bauabnahme hätte mitteilen können bzw. müssen, dass im Vermessungsplan der Nachtrag "dreiseitig plus 15 cm" vorgenommen werden könne, dass dies der F._____ AG ein Aufwand von höchstens zehn Minuten verursacht hätte, dass der Beschwerdeführer dafür einen Betrag von CHF 46.-- be- zahlt habe, dass der geringe Aufwand in keinem Verhältnis zum in Rech- nung gestellten Betrag stehe, und dass es völlig unnötig gewesen sei, ein Vermessungsbüro vor Ort aufzubieten, nur um danach horrende Rechnungen rechtfertigen und sich auf einen Tarif berufen zu können, der offensichtlich völlig überrissen sei,
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- dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 20. Januar 2021 auf Abweisung der Beschwerde schloss,
- dass zur Begründung hauptsächlich festgehalten wurde, es habe eine gesetzliche Pflicht zu geometrischen Nachführungsarbeiten nach der Fassadensanierung auf der beschwerdeführerischen Liegenschaft be- standen und hierzu bestehe kein Ermessen der Beschwerdegegnerin,
- dass der Beschwerdeführer am 2. Februar 2021 replicando an seinen Anträgen festhielt und seinen Standpunkt vertiefte,
- dass die Beschwerdegegnerin am 16. Februar 2021 auf die Einreichung einer Duplik verzichtete,
- dass das Verwaltungsgericht gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) Beschwerden ge- gen Entscheide von Gemeinden beurteilt, soweit diese nicht bei einer an- deren Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind,
- dass die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. No- vember 2020 weder endgültig ist noch bei einer anderen Instanz ange- fochten werden kann, weshalb sie ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar- stellt,
- dass der Beschwerdeführer als formeller und materieller Adressat der an- gefochtenen Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung aufweist, weshalb er zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 50 Abs. 1 VRG),
- dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde (vgl. Art. 38 Abs. 1 und 2, Art. 39 Abs. 1 lit. c und Art. 52 Abs. 1 VRG) einzutreten ist,
- dass das Verwaltungsgericht gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG in einzel- richterlicher Kompetenz entscheidet, wenn der Streitwert CHF 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist,
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- dass sich der Streitwert unstreitig auf weniger als CHF 5'000.-- beläuft und die vorliegende Streitsache nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden ist (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG), weshalb die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben ist,
- dass nach Art. 22 der Verordnung über die amtliche Vermessung (VAV; SR 211.432.2) sämtliche Bestandteile der amtlichen Vermessung der Nachführungspflicht unterliegen,
- dass ohne weitere bauliche Massnahmen angebrachte Aussenisolatio- nen nachzuführen sind, wenn sich die Gebäudeeckpunkte um 10 cm in der TS2 verändern; das heisst, wenn sich zwei Fassadenlinien übers Eck jeweils mehr als 7 cm parallel verschieben (vgl. Richtlinie Detaillierungs- grad in der amtlichen Vermessung, Informationsebene Bodenbede- ckung, Konferenz der kantonalen Vermessungsämter, Ziff. 3.1.1.5),
- dass diese Voraussetzung vorliegend erfüllt ist, weshalb die auf der Pa- rzelle D._____ angebrachte Fassadenisolation unter die Nachführungs- pflicht fällt, was denn auch der Beschwerdeführer anerkennt,
- dass gemäss Art. 26 Abs. 1 des kantonalen Geoinformationsgesetzes (KGeoIG; BR 217.300) dem Nachführungsgeometer bzw. der Nach- führungsgeometerin die Verwaltung und laufende Nachführung des ori- ginalen und massgeblichen Bestandes der amtlichen Vermessung ob- liegt,
- dass nach Art. 20 Abs. 1 der Verordnung über die amtliche Vermessung in Graubünden (KVAV; BR 217.320) die Gemeinde eine Ingenieur-Geo- meterin oder einen Ingenieur-Geometer, die oder der im Geometerregis- ter eingetragen ist, mit der laufenden Nachführung und der Verwaltung der amtlichen Vermessung beauftragt; sie schliesst dazu einen öffentlich- rechtlichen Vertrag (Nachführungsvertrag) ab,
- dass somit die von der Beschwerdegegnerin beauftragte F._____ AG zu Recht nach der Fertigstellung der Fassadenisolation auf der Parzelle
- 6 - D._____ die Nachführungsarbeiten der amtlichen Vermessung vorge- nommen hat,
- dass der Beschwerdeführer bereits in der Baubewilligung vom 21. März 2019 auf durch einen Geometer auszuführende Nachführungsarbeiten der Grundbuchvermessung hingewiesen wurde (vgl. Bg-act. 1),
- dass vor diesem Hintergrund die Einwände des Beschwerdeführers, die Nachführung wäre Sache des Bauamts gewesen bzw. die Beschwerde- gegnerin hätte der F._____ AG nach der Bauabnahme mitteilen müssen, dass im Vermessungsplan der Nachtrag "dreiseitig plus 15 cm" vorge- nommen werden könne, und es sei völlig unnötig gewesen, ein Vermes- sungsbüro vor Ort aufzubieten, ins Leere zielen,
- dass der Beschwerdeführer auch mit seiner Rüge, die beiden Mitarbeiter der F._____ AG hätten sich vor Beginn der Vermessungsarbeiten nicht angemeldet, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, zumal die Nach- führungsgeometer von Bundesrechts wegen berechtigt waren, die Par- zelle des Beschwerdeführers zu betreten (Art. 20 Abs. 1 lit. a des Bun- desgesetzes über Geoinformation [Geoinformationsgesetz, GeoIG; SR 510.62]),
- dass laut Art. 35 Abs. 1 KGeoIG das Verursacherprinzip herrscht: Die Kosten der laufenden Nachführung trägt die natürliche oder juristische Person, die sie verursacht,
- dass Art. 28 Abs. 4 KVAV das Gesetz dahingehend präzisiert, dass die Kosten der laufenden Nachführung die Verursacherin oder der Verursa- cher bzw. die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer, welcher oder welchem das Grundstück zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gehört, trägt,
- dass der Beschwerdeführer zum massgeblichen Zeitpunkt unstreitig Ei- gentümer der Parzelle D._____ war, weshalb ihm die Kosten der durch ihn verursachten Nachführungsarbeiten zu Recht auferlegt wurden,
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- dass die Höhe der Kosten für die Nachführungsarbeiten den Vorgaben der Vereinbarung über die Honorarordnung für die Nachführung der amt- lichen Vermessung vom 20. November 1996 (sog. HO 33) entspricht (vgl. Art. 6 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum kantonalen Geoinformations- gesetz [GKGeoIG; BR 217.330]),
- dass es bei der Erhebung einer Verwaltungsgebühr wie der gegenwärtig interessierenden sowohl das Kostendeckungs- als auch das Äquivalenz- prinzip zu berücksichtigen gilt (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allge- meines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 58 Rzn. 16 und 23a),
- dass nach dem Kostendeckungsprinzip der Gesamtertrag der Gebühren die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen darf (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemei- nes Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 2778),
- dass nach dem Äquivalenzprinzip die erhobene Abgabe im Einzelfall zum objektiven Wert der Leistung nicht in ein offensichtliches Missver- hältnis treten darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 58 Rz. 19),
- dass vorliegend eine Verletzung des Kostendeckungs- und Äquivalenz- prinzips weder konkret dargetan noch ersichtlich ist,
- dass sich damit der Einwand des Beschwerdeführers, die Rechnung sei völlig überrissen bzw. unverhältnismässig, als unbegründet erweist,
- dass sich die angefochtene Verfügung vom 24. November 2020 im Er- gebnis als rechtens erweist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
- dass angesichts dieses Verfahrensausgangs die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers gehen,
- dass die Staatsgebühr im konkreten Fall auf CHF 500.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 75 Abs. 2 VRG),
- dass der in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Beschwerde- gegnerin gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zusteht,
- 8 - wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus
- einer Staatsgebühr von CHF 500.--
- und den Kanzleiauslagen von CHF 176.-- zusammen CHF 676.-- gehen zulasten von A._____. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]