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U 2019 5

Invalidenversicherung

Graubünden · 2019-01-29 · Deutsch GR
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Führerausweisentzug (Fristwiederherstellung)

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Es geht vorliegend um ein Gesuch betreffend Fristwiederherstellung. Hin- tergrund ist der Entscheid des DJSG vom 6. September 2018. Das Depar- tement weist eine Verwaltungsbeschwerde von A._____ gegen den Ent- scheid des StVA i.S. Sicherungsentzug des Führerausweises ab.

E. 2 Dieser DJSG-Entscheid wurde A._____ am 7. September 2018 zugestellt (vgl. Auszug track&trace). Zudem hat A._____ in seinem Schreiben vom

13. September 2018 an das DJSG auf den Entscheid vom 6. September 2018 Bezug genommen und daran Kritik geübt, worauf das DJSG A._____ mit Schreiben vom 18. September 2018 erklärte, dass sein als 'Stellung- nahme' betiteltes Schreiben bloss Wiederholungen von bereits im Verwal- tungsbeschwerdeverfahren Vorgebrachtem enthalte, weshalb das Depar- tement keine Veranlassung sehe, auf seinen Entscheid zurückzukommen; im Übrigen wies das DJSG A._____ auf die Möglichkeit hin, den Entscheid innert der Rechtsmittelfrist beim Verwaltungsgericht anzufechten. Es folg- ten innerhalb der Rechtsmittelfrist weitere 'Stellungnahmen' und andere Schreiben von A._____ an das Departement mit Kopie ans Verwaltungs- gericht und Antwortschreiben des DJSG, in denen es um die aktenmässige Erfassung der Hinterlegung des Führerausweises ging.

E. 3 Mit Schreiben vom 22. November 2018 wandte sich A._____ ans Verwal- tungsgericht und schreibt u.a. "Ich wollte den Entscheid des Departemen- tes nicht anerkennen. Jetzt ist die Frist abgelaufen. Ich bin viel im Ausland unterwegs und habe Ihre Briefe nicht verstanden", und "Besteht noch die Möglichkeit, den Entscheid vom Departement für Justiz nicht zu anerken- nen und Beschwerde einzureichen?". In seiner Antwort vom 26. November 2018 weist der Instruktionsrichter auf die im Gesetz über die Verwaltungs- rechtspflege enthaltende Bestimmung über die Wiederherstellung von Fris- ten hin mit der Erklärung, dass die Voraussetzungen dafür streng seien und eine blosse Auslandabwesenheit nicht ausreiche.

- 3 -

E. 3.1 Der Gesuchsteller begründet sein Fristwiederherstellungsgesuch lediglich damit, dass es ihm durch die vielen Auslandaufenthalte nicht möglich ge- wesen sei, die Frist einzuhalten. Seine Post sei nicht täglich geleert worden und er habe die Briefe im Ausland schreiben und per E-Mail an einen Be- kannten senden müssen. Es sei ihm kein Computer zur Verfügung gestan- den und während seines Aufenthalts im Ausland habe ihn kein Anwalt ver- treten wollen (so sein Schreiben vom 7. Januar 2018 an das Gericht).

E. 3.2 Dem ist hier entgegenzuhalten: Abgesehen davon, dass der Gesuchsteller seine aufgestellten Behauptungen samt und sonders nicht belegt hat, wären sie selbst dann nicht zu berücksichtigen, wenn sie inhaltlich zuträfen. Ein potentieller Beschwerdeführer in einem hängigen Verfahren hat sich so einzurichten, dass er vorhersehbar zu erwartende Korrespondenzen und Entscheide immer selbst oder sonst bei einer (inländischen) Zustelladresse entgegennehmen und nötigenfalls darauf reagieren kann. Die Vorbringen des Gesuchstellers sind umso abstruser, als er nachweislich innerhalb der Rechtsmittelfrist mehrmals appellatorische Kritik am stritten Entscheid an das Departement gerichtet hat (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg- act.] I/17, I/19 und I/22) und von diesem zweimal ausdrücklich auf die Mög- lichkeit – Beschwerde beim Verwaltungsgericht zu erheben – hingewiesen worden ist (vgl. Bg-act. I/18 und I/24). Die Vorbringen des Gesuchstellers

- 6 - entsprechen somit zum einen offenkundig nicht der Wahrheit und würden zum zweiten sicherlich auch kein selbst 'unverschuldetes Hindernis' im Sinne von Art. 10 Abs. 2 VRG begründen.

E. 4 Am 18. Dezember 2018 erklärt A._____ dem Verwaltungsgericht, dass er die Frist versäumt habe, weil er kein Jurist sei und etwas den Faden verlo- ren habe. Er verstehe nicht, warum die Beschwerde nicht anerkannt wor- den sei; er habe diese rechtzeitig eingereicht. Zudem bittet er, eine neue Frist anzusetzen, damit er Beschwerde einreichen könne. Am 19. Dezem- ber 2018 schreibt der Instruktionsrichter A._____ abermals zurück und er- klärt darin, dass beim Verwaltungsgericht nie eine Beschwerde gegen den Entscheid des DJSG vom 6. September 2018 eingegangen sei und die vor- gebrachten Gründe für eine Fristwiederherstellung nicht ausreichten.

E. 4.1 Der Gesuchsteller bezweifelt weiter die korrekte Zustellung des angefoch- tenen Entscheids. Er habe den DJSG-Entscheid vom 6. September 2018 niemals erhalten bzw. dieser sei ihm erst auf sein Ersuchen hin am 1. No- vember 2018 vom betreffenden Departement zugestellt worden.

E. 4.2 Auch dieses Vorbringen des Gesuchstellers entspricht offensichtlich nicht den Tatsachen, wie sich einerseits aus dem zuverlässigen und aussage- kräftigen Verlaufs- und Empfangsnachweis 'track&trace' der Post (vgl. dazu Bg-act. I/26 mit Zustellung am 7. September 2018) ergibt und anderseits selbstredend aus diversen Schreiben des Gesuchstellers vom September 2018, in welchen er auf diesen Entscheid Bezug genommen hat, hervor- geht (vgl. dazu nochmals Bg-act. I/17, I/19 und I/22). Die erneute Zustellung (einer Kopie) des strittigen DJSG-Entscheids am 1. November 2018 ver- mochte sodann selbsterklärend keine neue Rechtsmittelfrist auszulösen, worauf der Gesuchsteller vom Departement auch korrekterweise ausdrück- lich noch hingewiesen wurde (vgl. Bg-act. I/27). Der Gesuchsteller hat folg- lich die hier massgebliche Rechtsmittelfrist von 30 Tagen gemäss strittigem DJSG-Entscheid vom 6./7. September 2018 unter sämtlichen Gesichts- punkten offensichtlich (und nicht entschuldbar) bei weitem verpasst, was nur einen Nichteintretensentscheid betreffend das Gesuch um Wiederher- stellung der zeitlich nicht erstreckbaren (= peremptorischen) Anfechtungs- fristen gemäss Art. 52 Abs. 1 VRG für ein Beschwerdeverfahren vor Ver- waltungsgericht zur Konsequenz haben kann; zumal der Gesuchsteller vom Instruktionsrichter bereits mit Schreiben vom 19. Dezember 2018 um- fassend über den bisherigen Geschehensablauf und die massgebliche Sach- und Rechtslage aufgeklärt wurde (vgl. Bg-act. I /29). Auf das Gesuch

- 7 - um Fristwiederherstellung für die Beschwerde gegen den DJSG-Entscheid vom 6./7. September 2018 wird daher nicht eingetreten.

E. 5 Mit Schreiben vom 7. Januar 2019 ersucht A._____ (Gesuchsteller), die Frist für die Beschwerde gegen den DJSG-Entscheid vom 6. September 2018 um 10 Tage zu verlängern. Durch die vielen Auslandaufenthalte sei es ihm nicht möglich gewesen, die Frist einzuhalten. Seine Post sei nicht täglich geleert worden und er habe die Briefe im Ausland schreiben und per E-Mail an einen Bekannten senden müssen. Es sei ihm auch kein Compu- ter zur Verfügung gestanden und während seines Aufenthaltes im Ausland habe ihn kein Anwalt vertreten wollen. Zudem habe er die Verfügung des Departements nie erhalten, er habe sie nachbestellen müssen und am 1. November 2018 davon eine Kopie erhalten.

E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Verursacherprinzip).

E. 5.2 Aussergerichtlich steht dem Departement (DJSG) keine Parteientschädi- gung zu, weil es lediglich in seinem amtlichen Wirkungskreis tätig wurde (analog Art. 78 Abs. 2 VRG). Der Gesuchsteller hat bei diesem Ausgang des Verfahrens (mit Nichteintretensentscheid) ebenfalls keinen Anspruch auf Ersatz seiner verfahrensbedingt entstandenen Zusatzkosten. Es wer- den vorliegend deshalb gar keine Parteientschädigungen zugesprochen.

E. 6 Das DJSG beantragte am 14. Januar 2019, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers (d.h. A._____). Es begründete den Antrag im Wesentlichen mit dem Hinweis auf den Auszug des track&trace, welcher belege, dass dem Beschwerdeführer die strittige Verfügung am 7. September 2018 zugestellt worden sei. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer während laufender Rechtsmittelfrist verschiedentlich das Departement angeschrieben habe und Bezug auf die strittige Verfügung genommen habe, sodass er diese offensichtlich erhal- ten habe und ein Rechtsmittel dagegen hätte ergreifen können. Das DJSG habe ihn am 18. und 28. September 2018 noch ausdrücklich darauf auf-

- 4 - merksam gemacht. Auch bei der Neuzustellung am 1. November 2018 habe man ihm ausdrücklich erklärt, dass diese keine neue Rechtsmittelfrist auslöse. Der Beschwerdeführer lege zudem keinen Nachweis für eine dau- ernde Landesabwesenheit vor. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offen- sichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Um auf ein Rechtsmittel überhaupt inhaltlich eintreten zu können, ist es uner- lässlich, dass alle verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Erhe- bung der Beschwerde korrekt erfüllt wurden, andernfalls das eingelegte Rechtsmittel offensichtlich als unzulässig zu taxieren ist. Die Beantwortung dieser Rechtsfrage (Vorliegen der formellen Anspruchsvoraussetzungen) fällt daher in den Kompetenzbereich des Einzelrichters, weshalb hier weder eine Dreier-Besetzung (Art. 43 Abs. 1 VRG; ist der Regelfall) noch eine Fünfer-Besetzung (Art. 43 Abs. 2 VRG) erforderlich ist. 2. Art. 10 VRG hält zur Wiederherstellung verpasster Fristen was folgt fest: 1Versäumte Fristen können nur wiederhergestellt werden, wenn die Partei beweisen kann, dass ihr oder ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter die Einhaltung der Frist infolge eines unverschuldeten Hindernisses nicht möglich war. 2Das Gesuch um Wiederherstellung ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Hinder- nisses einzureichen. Das Gesuch um Fristwiederherstellung ist demzufolge an keine absolute Frist gebunden, sondern bloss an eine relative Frist von 10 Tagen, d.h. es muss spätestens 10 Tage nach Wegfall des unverschuldeten Hindernisses eingereicht werden. Vorliegend nimmt der Gesuchsteller auf viele Ausland- aufenthalte Bezug, ohne diese aber zu belegen oder auch zeitlich einzu- grenzen. Der zuständige Einzelrichter muss deshalb schon aus rein formel-

- 5 - len Gründen auf ein Nichteintreten des Fristwiederherstellungsgesuchs mangels Nachweises einer rechtzeitigen Erhebung des Gesuchs (mit ent- sprechenden "unverschuldeten Hindernisgründen") erkennen. 3. Wie nachfolgend gezeigt werden wird, bringt der Gesuchsteller aber auch materiell nichts Substantielles für eine allfällige Fristwiederherstellung vor. Es wird hiernach auf das Kriterium 'unverschuldetes Hindernis' (E.3.1-3.2) sowie den Einwand der nicht korrekt erfolgten Zustellung des angefochte- nen DJSG-Entscheids (E.4.1-4.2) – soweit nötig - Bezug genommen.

Dispositiv
  1. Auf das Gesuch um Fristwiederherstellung wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 200.-- zusammen Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu be- zahlen.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. [Rechtsmittelbelehrung] - 8 -
  5. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 19 5

1. Kammer Einzelrichter Audétat und Gross als Aktuar URTEIL vom 29. Januar 2019 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden (DJSG), Beschwerdegegner betreffend Führerausweisentzug (Fristwiederherstellung)

- 2 - 1. Es geht vorliegend um ein Gesuch betreffend Fristwiederherstellung. Hin- tergrund ist der Entscheid des DJSG vom 6. September 2018. Das Depar- tement weist eine Verwaltungsbeschwerde von A._____ gegen den Ent- scheid des StVA i.S. Sicherungsentzug des Führerausweises ab. 2. Dieser DJSG-Entscheid wurde A._____ am 7. September 2018 zugestellt (vgl. Auszug track&trace). Zudem hat A._____ in seinem Schreiben vom

13. September 2018 an das DJSG auf den Entscheid vom 6. September 2018 Bezug genommen und daran Kritik geübt, worauf das DJSG A._____ mit Schreiben vom 18. September 2018 erklärte, dass sein als 'Stellung- nahme' betiteltes Schreiben bloss Wiederholungen von bereits im Verwal- tungsbeschwerdeverfahren Vorgebrachtem enthalte, weshalb das Depar- tement keine Veranlassung sehe, auf seinen Entscheid zurückzukommen; im Übrigen wies das DJSG A._____ auf die Möglichkeit hin, den Entscheid innert der Rechtsmittelfrist beim Verwaltungsgericht anzufechten. Es folg- ten innerhalb der Rechtsmittelfrist weitere 'Stellungnahmen' und andere Schreiben von A._____ an das Departement mit Kopie ans Verwaltungs- gericht und Antwortschreiben des DJSG, in denen es um die aktenmässige Erfassung der Hinterlegung des Führerausweises ging. 3. Mit Schreiben vom 22. November 2018 wandte sich A._____ ans Verwal- tungsgericht und schreibt u.a. "Ich wollte den Entscheid des Departemen- tes nicht anerkennen. Jetzt ist die Frist abgelaufen. Ich bin viel im Ausland unterwegs und habe Ihre Briefe nicht verstanden", und "Besteht noch die Möglichkeit, den Entscheid vom Departement für Justiz nicht zu anerken- nen und Beschwerde einzureichen?". In seiner Antwort vom 26. November 2018 weist der Instruktionsrichter auf die im Gesetz über die Verwaltungs- rechtspflege enthaltende Bestimmung über die Wiederherstellung von Fris- ten hin mit der Erklärung, dass die Voraussetzungen dafür streng seien und eine blosse Auslandabwesenheit nicht ausreiche.

- 3 - 4. Am 18. Dezember 2018 erklärt A._____ dem Verwaltungsgericht, dass er die Frist versäumt habe, weil er kein Jurist sei und etwas den Faden verlo- ren habe. Er verstehe nicht, warum die Beschwerde nicht anerkannt wor- den sei; er habe diese rechtzeitig eingereicht. Zudem bittet er, eine neue Frist anzusetzen, damit er Beschwerde einreichen könne. Am 19. Dezem- ber 2018 schreibt der Instruktionsrichter A._____ abermals zurück und er- klärt darin, dass beim Verwaltungsgericht nie eine Beschwerde gegen den Entscheid des DJSG vom 6. September 2018 eingegangen sei und die vor- gebrachten Gründe für eine Fristwiederherstellung nicht ausreichten. 5. Mit Schreiben vom 7. Januar 2019 ersucht A._____ (Gesuchsteller), die Frist für die Beschwerde gegen den DJSG-Entscheid vom 6. September 2018 um 10 Tage zu verlängern. Durch die vielen Auslandaufenthalte sei es ihm nicht möglich gewesen, die Frist einzuhalten. Seine Post sei nicht täglich geleert worden und er habe die Briefe im Ausland schreiben und per E-Mail an einen Bekannten senden müssen. Es sei ihm auch kein Compu- ter zur Verfügung gestanden und während seines Aufenthaltes im Ausland habe ihn kein Anwalt vertreten wollen. Zudem habe er die Verfügung des Departements nie erhalten, er habe sie nachbestellen müssen und am 1. November 2018 davon eine Kopie erhalten. 6. Das DJSG beantragte am 14. Januar 2019, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers (d.h. A._____). Es begründete den Antrag im Wesentlichen mit dem Hinweis auf den Auszug des track&trace, welcher belege, dass dem Beschwerdeführer die strittige Verfügung am 7. September 2018 zugestellt worden sei. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer während laufender Rechtsmittelfrist verschiedentlich das Departement angeschrieben habe und Bezug auf die strittige Verfügung genommen habe, sodass er diese offensichtlich erhal- ten habe und ein Rechtsmittel dagegen hätte ergreifen können. Das DJSG habe ihn am 18. und 28. September 2018 noch ausdrücklich darauf auf-

- 4 - merksam gemacht. Auch bei der Neuzustellung am 1. November 2018 habe man ihm ausdrücklich erklärt, dass diese keine neue Rechtsmittelfrist auslöse. Der Beschwerdeführer lege zudem keinen Nachweis für eine dau- ernde Landesabwesenheit vor. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offen- sichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Um auf ein Rechtsmittel überhaupt inhaltlich eintreten zu können, ist es uner- lässlich, dass alle verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Erhe- bung der Beschwerde korrekt erfüllt wurden, andernfalls das eingelegte Rechtsmittel offensichtlich als unzulässig zu taxieren ist. Die Beantwortung dieser Rechtsfrage (Vorliegen der formellen Anspruchsvoraussetzungen) fällt daher in den Kompetenzbereich des Einzelrichters, weshalb hier weder eine Dreier-Besetzung (Art. 43 Abs. 1 VRG; ist der Regelfall) noch eine Fünfer-Besetzung (Art. 43 Abs. 2 VRG) erforderlich ist. 2. Art. 10 VRG hält zur Wiederherstellung verpasster Fristen was folgt fest: 1Versäumte Fristen können nur wiederhergestellt werden, wenn die Partei beweisen kann, dass ihr oder ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter die Einhaltung der Frist infolge eines unverschuldeten Hindernisses nicht möglich war. 2Das Gesuch um Wiederherstellung ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Hinder- nisses einzureichen. Das Gesuch um Fristwiederherstellung ist demzufolge an keine absolute Frist gebunden, sondern bloss an eine relative Frist von 10 Tagen, d.h. es muss spätestens 10 Tage nach Wegfall des unverschuldeten Hindernisses eingereicht werden. Vorliegend nimmt der Gesuchsteller auf viele Ausland- aufenthalte Bezug, ohne diese aber zu belegen oder auch zeitlich einzu- grenzen. Der zuständige Einzelrichter muss deshalb schon aus rein formel-

- 5 - len Gründen auf ein Nichteintreten des Fristwiederherstellungsgesuchs mangels Nachweises einer rechtzeitigen Erhebung des Gesuchs (mit ent- sprechenden "unverschuldeten Hindernisgründen") erkennen. 3. Wie nachfolgend gezeigt werden wird, bringt der Gesuchsteller aber auch materiell nichts Substantielles für eine allfällige Fristwiederherstellung vor. Es wird hiernach auf das Kriterium 'unverschuldetes Hindernis' (E.3.1-3.2) sowie den Einwand der nicht korrekt erfolgten Zustellung des angefochte- nen DJSG-Entscheids (E.4.1-4.2) – soweit nötig - Bezug genommen. 3.1. Der Gesuchsteller begründet sein Fristwiederherstellungsgesuch lediglich damit, dass es ihm durch die vielen Auslandaufenthalte nicht möglich ge- wesen sei, die Frist einzuhalten. Seine Post sei nicht täglich geleert worden und er habe die Briefe im Ausland schreiben und per E-Mail an einen Be- kannten senden müssen. Es sei ihm kein Computer zur Verfügung gestan- den und während seines Aufenthalts im Ausland habe ihn kein Anwalt ver- treten wollen (so sein Schreiben vom 7. Januar 2018 an das Gericht). 3.2. Dem ist hier entgegenzuhalten: Abgesehen davon, dass der Gesuchsteller seine aufgestellten Behauptungen samt und sonders nicht belegt hat, wären sie selbst dann nicht zu berücksichtigen, wenn sie inhaltlich zuträfen. Ein potentieller Beschwerdeführer in einem hängigen Verfahren hat sich so einzurichten, dass er vorhersehbar zu erwartende Korrespondenzen und Entscheide immer selbst oder sonst bei einer (inländischen) Zustelladresse entgegennehmen und nötigenfalls darauf reagieren kann. Die Vorbringen des Gesuchstellers sind umso abstruser, als er nachweislich innerhalb der Rechtsmittelfrist mehrmals appellatorische Kritik am stritten Entscheid an das Departement gerichtet hat (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg- act.] I/17, I/19 und I/22) und von diesem zweimal ausdrücklich auf die Mög- lichkeit – Beschwerde beim Verwaltungsgericht zu erheben – hingewiesen worden ist (vgl. Bg-act. I/18 und I/24). Die Vorbringen des Gesuchstellers

- 6 - entsprechen somit zum einen offenkundig nicht der Wahrheit und würden zum zweiten sicherlich auch kein selbst 'unverschuldetes Hindernis' im Sinne von Art. 10 Abs. 2 VRG begründen. 4.1. Der Gesuchsteller bezweifelt weiter die korrekte Zustellung des angefoch- tenen Entscheids. Er habe den DJSG-Entscheid vom 6. September 2018 niemals erhalten bzw. dieser sei ihm erst auf sein Ersuchen hin am 1. No- vember 2018 vom betreffenden Departement zugestellt worden. 4.2. Auch dieses Vorbringen des Gesuchstellers entspricht offensichtlich nicht den Tatsachen, wie sich einerseits aus dem zuverlässigen und aussage- kräftigen Verlaufs- und Empfangsnachweis 'track&trace' der Post (vgl. dazu Bg-act. I/26 mit Zustellung am 7. September 2018) ergibt und anderseits selbstredend aus diversen Schreiben des Gesuchstellers vom September 2018, in welchen er auf diesen Entscheid Bezug genommen hat, hervor- geht (vgl. dazu nochmals Bg-act. I/17, I/19 und I/22). Die erneute Zustellung (einer Kopie) des strittigen DJSG-Entscheids am 1. November 2018 ver- mochte sodann selbsterklärend keine neue Rechtsmittelfrist auszulösen, worauf der Gesuchsteller vom Departement auch korrekterweise ausdrück- lich noch hingewiesen wurde (vgl. Bg-act. I/27). Der Gesuchsteller hat folg- lich die hier massgebliche Rechtsmittelfrist von 30 Tagen gemäss strittigem DJSG-Entscheid vom 6./7. September 2018 unter sämtlichen Gesichts- punkten offensichtlich (und nicht entschuldbar) bei weitem verpasst, was nur einen Nichteintretensentscheid betreffend das Gesuch um Wiederher- stellung der zeitlich nicht erstreckbaren (= peremptorischen) Anfechtungs- fristen gemäss Art. 52 Abs. 1 VRG für ein Beschwerdeverfahren vor Ver- waltungsgericht zur Konsequenz haben kann; zumal der Gesuchsteller vom Instruktionsrichter bereits mit Schreiben vom 19. Dezember 2018 um- fassend über den bisherigen Geschehensablauf und die massgebliche Sach- und Rechtslage aufgeklärt wurde (vgl. Bg-act. I /29). Auf das Gesuch

- 7 - um Fristwiederherstellung für die Beschwerde gegen den DJSG-Entscheid vom 6./7. September 2018 wird daher nicht eingetreten. 5.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Verursacherprinzip). 5.2. Aussergerichtlich steht dem Departement (DJSG) keine Parteientschädi- gung zu, weil es lediglich in seinem amtlichen Wirkungskreis tätig wurde (analog Art. 78 Abs. 2 VRG). Der Gesuchsteller hat bei diesem Ausgang des Verfahrens (mit Nichteintretensentscheid) ebenfalls keinen Anspruch auf Ersatz seiner verfahrensbedingt entstandenen Zusatzkosten. Es wer- den vorliegend deshalb gar keine Parteientschädigungen zugesprochen. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Auf das Gesuch um Fristwiederherstellung wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 200.-- zusammen Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu be- zahlen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. [Rechtsmittelbelehrung]

- 8 - 5. [Mitteilungen]