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U 2019 30

Gästetaxe, Beherbergungsabgabe, Tourismusförderungsabgabe

Graubünden · 2019-09-10 · Deutsch GR
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Gastwirtschaftsbewilligung | Gewerbepolizei

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Mit E-Mail vom 1. Februar 2019 stellte A._____ bei der Gemeinde X._____ das Gesuch, eine Gastwirtschaftsbewilligung zur Führung des Restaurants Y._____ zu führen.

E. 2 Nachdem die Gemeinde X._____ mit E-Mail vom 6. Februar 2019 die dies- bezüglich benötigten Unterlagen einverlangte, reichte A._____ die gefor- derten Unterlagen am 13. Februar 2019 per E-Mail an die Gemeinde X._____ ein.

E. 3 An seiner Sitzung vom 18. Februar 2019 verweigerte der Gemeindevor- stand die beantragte Gastwirtschaftsbewilligung. Diesen Entscheid hat die Gemeinde mitsamt Begründung A._____ am 22. Februar 2019 mitgeteilt. Bereits zwei Tage zuvor, am 20. Februar 2019 erschien A._____ persönlich auf der Gemeindeverwaltung, um sich nach dem Stand des Verfahrens zu erkundigen. Anlässlich dieses Gesprächs wurde ihm mündlich die Verwei- gerung der Bewilligung mitgeteilt.

E. 3.1 Für die Beurteilung des vorliegend strittigen Gesuchs auf Erteilung einer Gastwirtschaftsbewilligung sind das kantonale Gastwirtschaftsgesetz für den Kanton Graubünden (GWG; BR 945.100) und das kommunale Gast- wirtschaftsgesetz der Gemeinde X._____ (nachfolgend: GWG X._____)

- 5 - massgebend. Der kantonale Gesetzgeber sieht in Art. 5 Abs. 1 GWG vor, dass eine Bewilligung für einen Betrieb oder Anlass einer handlungsfähi- gen Person erteilt wird, die für den Betrieb oder Anlass verantwortlich ist und Gewähr für eine polizeilich klaglose und einwandfreie Führung des Be- triebs oder Anlasses bietet. Abs. 2 lit. b. dieser Norm hält fest, dass diese Gewähr in der Regel nicht bietet, wer in den letzten fünf Jahren mehrere Verurteilungen im Strafregister aufweist, die im Zusammenhang mit der Ausübung des Gastgewerbes oder des Kleinhandels mit gebrannten Was- sern stehen. Art. 4 GWG X._____ hält fest, dass die Bewilligung der be- rechtigten Person vor der Eröffnung oder Übernahme des Betriebes schrift- lich erteilt wird, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

E. 3.2 Auf dem Strafregisterauszug vom 12. Februar 2019 des Beschwerdefüh- rers sind zwei Einträge ersichtlich. Sie lauten wie folgt: (1) Strafmandat vom 29. August 2014: Vergehen gegen das BG über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, Unterlassung der Buchführung, Geldstrafe 30 Tages- sätze zu Fr. 110.--, bedingt vollziehbar, Probezeit, 2 Jahre, Busse Fr. 600.--; 5. Fe- bruar 2018: Verlängerung Probezeit um 1 Jahr (vgl. nachfolgenden Eintrag). (2) Strafmandat vom 5. Februar 2018 (Teilzusatzstrafe zum Strafmandat vom 29. Au- gust 2014: Misswirtschaft (mehrfache Begehung), Unterlassung der Buchführung (mehrfache Begehung), Geldstrafe 50 Tagessätze zu Fr. 130.--, bedingt vollzieh- bar, Probezeit 3 Jahre, Busse Fr. 1'300.

E. 3.3 Die Beschwerdegegnerin kam bei der Beurteilung des Antrags und der Un- terlagen zum Schluss, dass mit diesen beiden Strafregistereinträgen die in Art. 5 Abs. 1 GWG statuierte polizeilich klaglose und einwandfreie Führung des Betriebs nicht gewährleistet sei und verweigerte aus diesem Grund die nachgesuchte Bewilligung. In ihrer Vernehmlassung präzisierte sie, dass beide eingetragenen Vergehen einen direkten Zusammenhang mit der Führung eines Gastwirtschaftsbetriebs hätten, insbesondere aufgrund der Absicht des Beschwerdeführers, Servicefachkräfte anstellen zu wollen.

- 6 -

E. 3.4 Indes ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass der ältere Eintrag gar nicht mehr im Strafregister erscheinen dürfte und man sich folglich auch nicht auf diesen abstützen dürfe. Zudem wäre die Beobachtungsperiode am 9. September 2019 ohnehin abgelaufen. Im Übrigen verhalte es sich so, dass zahlreiche Wirte mit schweren Verfehlungen ungehindert weiter- wirtschaften können.

E. 3.5 Das Argument des Beschwerdeführers, wonach auf den ersten Strafregis- tereintrag nicht (mehr) abzustellen ist, trifft aus zwei Gründen nicht zu: Zum einen bleibt ein Eintrag im Strafregister auch nach Ablauf der Probezeit be- stehen, und zwar im Fall einer bedingten Geldstrafe während zehn Jahren gemäss Art. 369 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0), womit im Rahmen von Art. 5 Abs. 3 GWG ein solcher Eintrag auch nach Ablauf der Probezeit noch relevant ist. Zum anderen beginnt eine im Rahmen eines Zusatzurteils ausgesprochene Verlängerung einer Probezeit mit der Rechtskraft dieser Verlängerung zu laufen, wenn zu die- sem Zeitpunkt die Probezeit des älteren Urteils bereits abgelaufen ist. Im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs war diese verlängerte Probezeit jedenfalls noch nicht abgelaufen. Daher berücksichtigt die Beschwerdegegnerin zu Recht beide im Strafre- gister eingetragenen Urteile. Ihre Einschätzung, dass diese Einträge keine Gewähr des Beschwerdeführers zur polizeilich klaglosen Führung des Be- triebs bieten, ist sachlich begründet und im Rahmen des Ermessensspiel- raums der Gemeinde vertretbar.

E. 3.6 Nicht relevant ist sodann der Hinweis auf eine mögliche Ungleichbehand- lung von Gastwirten mit Strafregistereinträgen. Zum einen betrifft dies nicht dieselbe Behörde und zum anderen ist nicht näher bekannt, ob die anderen Fälle die Erteilung oder den Entzug einer bereits erteilten Gastwirtschafts- bewilligung betreffen, wobei für letztere strengere Voraussetzungen gelten.

- 7 - Schliesslich besteht ohnehin grundsätzlich kein Anspruch auf eine Gleich- behandlung im Unrecht. Daher ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 4 Am 21. Februar 2019 reichte B._____, die Cousine von A._____, bei der Gemeinde X._____ ein Gesuch auf Erteilung einer Gastwirtschaftsbewilli- gung für dasselbe Lokal ein. Diesem Gesuch entsprach der Gemeindevor- stand mit Entscheid vom 4. März 2019, mitgeteilt am 7. März 2019.

E. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zu Lasten des Be- schwerdeführers.

E. 4.2 Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zu- gesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 2 VRG). Davon abzuweichen, besteht vorliegend kein Anlass. Demnach erkennt das Gericht:

E. 5 Gegen den Entscheid der Gemeinde X._____ (nachfolgend: Beschwerde- gegnerin) vom 18. resp. vom 22. Februar 2019 reichte A._____ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) am 15. März 2019 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (nachfolgend: Verwaltungsgericht) Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 18. Februar 2019, mitgeteilt am 22. Februar 2019. Er begründete seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die beiden Strafregistereinträge keine korrekte Grundlage für die Ablehnung seines Gesuchs darstellen würden. Insbeson- dere dürfte der Eintrag vom 29. August 2014 gar nicht mehr im Strafregister

- 3 - erscheinen. Beim zweiten Strafregistereintrag vom 5. Februar 2018 könne er eine Mitschuld nicht bestreiten, es habe sich jedoch bloss um kleinere Verfehlungen gehandelt, welche eine Bewilligungsverweigerung nicht rechtfertigen würden. Die Nichterteilung der Bewilligung käme einem Be- rufsverbot gleich. Im Übrigen bemängelte er die lange Bearbeitungszeit sei- nes Gesuchs.

E. 6 In ihrer Vernehmlassung vom 4. April 2019 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Sie ist der Ansicht, dass sie zu prüfen habe, was im Strafregisterauszug stehe. Die beiden Einträge würden ihr Anlass geben, die beantragte Bewilligung zu verweigern, da die beiden eingetragenen Vergehen im Zusammenhang mit dem Führen eines Gastwirtschaftsbe- triebs relevant seien. Sie lässt den Vorwurf, dass sie faktisch ein Berufs- verbot verhängen würde, ebenfalls nicht gelten.

E. 7 Der Beschwerdeführer räumte in seiner Replik vom 30. April 2019 allfällige Missverständnisse bezüglich der Absicht und der Beweggründe seiner Be- schwerde aus dem Weg. Er wiederholte dabei, dass seine Strafregisterein- träge nicht derart gravierend seien, dass es sich rechtfertigen würde, eine Betriebsbewilligung abzulehnen. Dabei verwies er auf den Fall C._____, welcher trotz Bewährungsstrafe von 22 Monaten im Kanton Graubünden einen Gastwirtschaftsbetrieb führe.

E. 8 Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 14. Mai 2019 auf eine Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachste- henden Erwägungen eingegangen.

- 4 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet die Verfü- gung der Gemeinde X._____ vom 18. Februar 2019, mitgeteilt am 22. Fe- bruar 2019. Nach Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Be- schwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Die Verfügung der Gemeinde X._____ vom 18. Februar 2019, mitgeteilt am 22. Februar 2019, ist weder endgültig, noch kann sie bei einer anderen Instanz angefochten werden, weshalb sie ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor Verwal- tungsgericht darstellt. Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdefüh- rer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung auf (Art. 50 Abs. 1 VRG). Bei der vorliegenden Laieneingabe ist mit genügen- der Klarheit ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mit der Abweisung sei- nes Gesuchs nicht einverstanden war und die Erteilung einer Gastwirts- chaftsbewilligung an sich selber anstrebte. Daher ist auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 2. Materiellrechtlich bildet vorliegend einzig die Nichterteilung der Gastwirts- chaftsbewilligung an den Beschwerdeführer Gegenstand des Verfahrens. Die von Seiten des Beschwerdeführers aufgeworfenen Themen der Ver- fahrensdauer, des Berufsverbots, der Hygiene und der Lebensmittelsicher- heit spielen vorliegend keine Rolle, weshalb auf diese Rügen nicht einzu- treten ist.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 176.-- zusammen Fr. 1'176.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
  3. Es wird keine Parteientschädigung erhoben.
  4. [Rechtsmittelbelehrung]
  5. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 19 30

1. Kammer Vorsitz Audétat Richter Racioppi, von Salis Aktuarin ad hoc Bundi URTEIL vom 10. September 2019 in der Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin betreffend Gastwirtschaftsbewilligung

- 2 - 1. Mit E-Mail vom 1. Februar 2019 stellte A._____ bei der Gemeinde X._____ das Gesuch, eine Gastwirtschaftsbewilligung zur Führung des Restaurants Y._____ zu führen. 2. Nachdem die Gemeinde X._____ mit E-Mail vom 6. Februar 2019 die dies- bezüglich benötigten Unterlagen einverlangte, reichte A._____ die gefor- derten Unterlagen am 13. Februar 2019 per E-Mail an die Gemeinde X._____ ein. 3. An seiner Sitzung vom 18. Februar 2019 verweigerte der Gemeindevor- stand die beantragte Gastwirtschaftsbewilligung. Diesen Entscheid hat die Gemeinde mitsamt Begründung A._____ am 22. Februar 2019 mitgeteilt. Bereits zwei Tage zuvor, am 20. Februar 2019 erschien A._____ persönlich auf der Gemeindeverwaltung, um sich nach dem Stand des Verfahrens zu erkundigen. Anlässlich dieses Gesprächs wurde ihm mündlich die Verwei- gerung der Bewilligung mitgeteilt. 4. Am 21. Februar 2019 reichte B._____, die Cousine von A._____, bei der Gemeinde X._____ ein Gesuch auf Erteilung einer Gastwirtschaftsbewilli- gung für dasselbe Lokal ein. Diesem Gesuch entsprach der Gemeindevor- stand mit Entscheid vom 4. März 2019, mitgeteilt am 7. März 2019. 5. Gegen den Entscheid der Gemeinde X._____ (nachfolgend: Beschwerde- gegnerin) vom 18. resp. vom 22. Februar 2019 reichte A._____ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) am 15. März 2019 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (nachfolgend: Verwaltungsgericht) Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 18. Februar 2019, mitgeteilt am 22. Februar 2019. Er begründete seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die beiden Strafregistereinträge keine korrekte Grundlage für die Ablehnung seines Gesuchs darstellen würden. Insbeson- dere dürfte der Eintrag vom 29. August 2014 gar nicht mehr im Strafregister

- 3 - erscheinen. Beim zweiten Strafregistereintrag vom 5. Februar 2018 könne er eine Mitschuld nicht bestreiten, es habe sich jedoch bloss um kleinere Verfehlungen gehandelt, welche eine Bewilligungsverweigerung nicht rechtfertigen würden. Die Nichterteilung der Bewilligung käme einem Be- rufsverbot gleich. Im Übrigen bemängelte er die lange Bearbeitungszeit sei- nes Gesuchs. 6. In ihrer Vernehmlassung vom 4. April 2019 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Sie ist der Ansicht, dass sie zu prüfen habe, was im Strafregisterauszug stehe. Die beiden Einträge würden ihr Anlass geben, die beantragte Bewilligung zu verweigern, da die beiden eingetragenen Vergehen im Zusammenhang mit dem Führen eines Gastwirtschaftsbe- triebs relevant seien. Sie lässt den Vorwurf, dass sie faktisch ein Berufs- verbot verhängen würde, ebenfalls nicht gelten. 7. Der Beschwerdeführer räumte in seiner Replik vom 30. April 2019 allfällige Missverständnisse bezüglich der Absicht und der Beweggründe seiner Be- schwerde aus dem Weg. Er wiederholte dabei, dass seine Strafregisterein- träge nicht derart gravierend seien, dass es sich rechtfertigen würde, eine Betriebsbewilligung abzulehnen. Dabei verwies er auf den Fall C._____, welcher trotz Bewährungsstrafe von 22 Monaten im Kanton Graubünden einen Gastwirtschaftsbetrieb führe. 8. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 14. Mai 2019 auf eine Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachste- henden Erwägungen eingegangen.

- 4 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet die Verfü- gung der Gemeinde X._____ vom 18. Februar 2019, mitgeteilt am 22. Fe- bruar 2019. Nach Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Be- schwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Die Verfügung der Gemeinde X._____ vom 18. Februar 2019, mitgeteilt am 22. Februar 2019, ist weder endgültig, noch kann sie bei einer anderen Instanz angefochten werden, weshalb sie ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor Verwal- tungsgericht darstellt. Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdefüh- rer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung auf (Art. 50 Abs. 1 VRG). Bei der vorliegenden Laieneingabe ist mit genügen- der Klarheit ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mit der Abweisung sei- nes Gesuchs nicht einverstanden war und die Erteilung einer Gastwirts- chaftsbewilligung an sich selber anstrebte. Daher ist auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 2. Materiellrechtlich bildet vorliegend einzig die Nichterteilung der Gastwirts- chaftsbewilligung an den Beschwerdeführer Gegenstand des Verfahrens. Die von Seiten des Beschwerdeführers aufgeworfenen Themen der Ver- fahrensdauer, des Berufsverbots, der Hygiene und der Lebensmittelsicher- heit spielen vorliegend keine Rolle, weshalb auf diese Rügen nicht einzu- treten ist. 3.1. Für die Beurteilung des vorliegend strittigen Gesuchs auf Erteilung einer Gastwirtschaftsbewilligung sind das kantonale Gastwirtschaftsgesetz für den Kanton Graubünden (GWG; BR 945.100) und das kommunale Gast- wirtschaftsgesetz der Gemeinde X._____ (nachfolgend: GWG X._____)

- 5 - massgebend. Der kantonale Gesetzgeber sieht in Art. 5 Abs. 1 GWG vor, dass eine Bewilligung für einen Betrieb oder Anlass einer handlungsfähi- gen Person erteilt wird, die für den Betrieb oder Anlass verantwortlich ist und Gewähr für eine polizeilich klaglose und einwandfreie Führung des Be- triebs oder Anlasses bietet. Abs. 2 lit. b. dieser Norm hält fest, dass diese Gewähr in der Regel nicht bietet, wer in den letzten fünf Jahren mehrere Verurteilungen im Strafregister aufweist, die im Zusammenhang mit der Ausübung des Gastgewerbes oder des Kleinhandels mit gebrannten Was- sern stehen. Art. 4 GWG X._____ hält fest, dass die Bewilligung der be- rechtigten Person vor der Eröffnung oder Übernahme des Betriebes schrift- lich erteilt wird, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. 3.2. Auf dem Strafregisterauszug vom 12. Februar 2019 des Beschwerdefüh- rers sind zwei Einträge ersichtlich. Sie lauten wie folgt: (1) Strafmandat vom 29. August 2014: Vergehen gegen das BG über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, Unterlassung der Buchführung, Geldstrafe 30 Tages- sätze zu Fr. 110.--, bedingt vollziehbar, Probezeit, 2 Jahre, Busse Fr. 600.--; 5. Fe- bruar 2018: Verlängerung Probezeit um 1 Jahr (vgl. nachfolgenden Eintrag). (2) Strafmandat vom 5. Februar 2018 (Teilzusatzstrafe zum Strafmandat vom 29. Au- gust 2014: Misswirtschaft (mehrfache Begehung), Unterlassung der Buchführung (mehrfache Begehung), Geldstrafe 50 Tagessätze zu Fr. 130.--, bedingt vollzieh- bar, Probezeit 3 Jahre, Busse Fr. 1'300. 3.3. Die Beschwerdegegnerin kam bei der Beurteilung des Antrags und der Un- terlagen zum Schluss, dass mit diesen beiden Strafregistereinträgen die in Art. 5 Abs. 1 GWG statuierte polizeilich klaglose und einwandfreie Führung des Betriebs nicht gewährleistet sei und verweigerte aus diesem Grund die nachgesuchte Bewilligung. In ihrer Vernehmlassung präzisierte sie, dass beide eingetragenen Vergehen einen direkten Zusammenhang mit der Führung eines Gastwirtschaftsbetriebs hätten, insbesondere aufgrund der Absicht des Beschwerdeführers, Servicefachkräfte anstellen zu wollen.

- 6 - 3.4. Indes ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass der ältere Eintrag gar nicht mehr im Strafregister erscheinen dürfte und man sich folglich auch nicht auf diesen abstützen dürfe. Zudem wäre die Beobachtungsperiode am 9. September 2019 ohnehin abgelaufen. Im Übrigen verhalte es sich so, dass zahlreiche Wirte mit schweren Verfehlungen ungehindert weiter- wirtschaften können. 3.5. Das Argument des Beschwerdeführers, wonach auf den ersten Strafregis- tereintrag nicht (mehr) abzustellen ist, trifft aus zwei Gründen nicht zu: Zum einen bleibt ein Eintrag im Strafregister auch nach Ablauf der Probezeit be- stehen, und zwar im Fall einer bedingten Geldstrafe während zehn Jahren gemäss Art. 369 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0), womit im Rahmen von Art. 5 Abs. 3 GWG ein solcher Eintrag auch nach Ablauf der Probezeit noch relevant ist. Zum anderen beginnt eine im Rahmen eines Zusatzurteils ausgesprochene Verlängerung einer Probezeit mit der Rechtskraft dieser Verlängerung zu laufen, wenn zu die- sem Zeitpunkt die Probezeit des älteren Urteils bereits abgelaufen ist. Im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs war diese verlängerte Probezeit jedenfalls noch nicht abgelaufen. Daher berücksichtigt die Beschwerdegegnerin zu Recht beide im Strafre- gister eingetragenen Urteile. Ihre Einschätzung, dass diese Einträge keine Gewähr des Beschwerdeführers zur polizeilich klaglosen Führung des Be- triebs bieten, ist sachlich begründet und im Rahmen des Ermessensspiel- raums der Gemeinde vertretbar. 3.6. Nicht relevant ist sodann der Hinweis auf eine mögliche Ungleichbehand- lung von Gastwirten mit Strafregistereinträgen. Zum einen betrifft dies nicht dieselbe Behörde und zum anderen ist nicht näher bekannt, ob die anderen Fälle die Erteilung oder den Entzug einer bereits erteilten Gastwirtschafts- bewilligung betreffen, wobei für letztere strengere Voraussetzungen gelten.

- 7 - Schliesslich besteht ohnehin grundsätzlich kein Anspruch auf eine Gleich- behandlung im Unrecht. Daher ist die Beschwerde abzuweisen. 4.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zu Lasten des Be- schwerdeführers. 4.2. Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zu- gesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 2 VRG). Davon abzuweichen, besteht vorliegend kein Anlass. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 176.-- zusammen Fr. 1'176.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteientschädigung erhoben. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]