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U 2019 22

Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege

Graubünden · 2019-02-13 · Deutsch GR
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Undefinierbar | Erziehung und Kultur

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Am 4. Februar 2019 gab A._____ auf der Gerichtskanzlei eine handge- schriebene Eingabe ab. Die Beilagen dazu wollte sie nicht im Original, son- dern nur als Kopie abgeben, wobei sie von der anwesenden Kanzleimitar- beiterin verlangte, dass sie von den zahlreichen Beilagen eine Kopie her- stelle. Die Kanzleimitarbeiterin hatte – weil sie an diesem Vormittag alleine in der Kanzlei zugegen war – keine Zeit, diese Fotokopien herzustellen, weil gleichzeitig die Posteingänge noch zu verarbeiten waren und sie Tele- fonate entgegennehmen musste. Sie offerierte A._____ aber, dass sie die Beilagen in der Kanzlei lassen und im Verlaufe des Nachmittages wieder abholen könne – über Mittag könnten die Fotokopien erstellt werden. Dies lehnte A._____ aber ab und insistierte gleichzeitig, dass sie selber die Ko- pien erstellen wolle, was die Kanzleimitarbeiterin aber nicht zuliess. Der von der Kanzleimitarbeiterin zugezogene Instruktionsrichter wiederholte die Angebote der Kanzleimitarbeiterin und liess es ebenfalls nicht zu, dass A._____ die Fotokopien auf dem Kopiergerät selber anfertige. Die inzwi- schen penetrant und renitent auftretende A._____ musste in der Folge vom Instruktionsrichter des Gebäudes verwiesen werden, wobei er gleichzeitig die sich in einem Klarsichtmäppchen befindlichen Dokumente auf der Tür- schwelle ausserhalb des Gerichtsgebäudes deponierte.

E. 1.1 Nach Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterli- cher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich (formell) unzulässig oder offensichtlich (materiell) begründet oder unbegründet ist. Sowohl bei der Ersteingabe vom 4. Februar 2019 als auch der – aufforderungsgemäss

– nachgereichten Ergänzungseingabe vom 6. Februar 2019 (hiernach Be- schwerde) handelt es sich bei beiden um ein infolge Fehlens der gesetzli- chen Voraussetzungen nach Art. 38 VRG offensichtlich unzulässiges – weil nicht definierbares – Rechtsmittel, weshalb das streitberufene Gericht in einzelrichterlicher Kompetenz und Spruchbefugnis entscheidet.

E. 1.2 Im konkreten Fall ist für den Einzelrichter bis zuletzt unklar geblieben, was die Beschwerdeführerin eigentlich genau erreichen möchte. Die Frage der Alimentenbevorschussung wurde bereits im längst rechtskräftigen Verwal- tungsgerichtsurteil (VGU) U 2018 4 vom 15. Mai 2018 behandelt. Es ging dort um ein abgelehntes Gesuch um Alimentenbevorschussung. Die Ge- meinde X._____ lehnte eine solche Bevorschussung ab mit dem Hinweis auf das erstinstanzliche zivilgerichtliche Urteil des Regionalgerichts D._____ vom 14. November, mitgeteilt am 17. November 2017 (Proz. Nr. 115-2016-63), in welchem dieses feststellte, dass der Kindsvater aufgrund mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit nicht in der Lage sei, einen Beitrag an den Unterhalt der beiden gemeinsamen Kinder zu bezahlen; weiter stellte das Regionalgericht fest, dass den beiden Kindern zur De- ckung des gebührenden Unterhalts jeden Monat ein Betrag von je Fr. 1'000.-- (Barunterhalt) fehle, abzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen. Vor diesem Hintergrund argumentierte die Gemeinde X._____, die Unter- haltszahlungen des Kindsvaters seien nicht fällig, was jedoch Vorausset- zung für eine Alimentenbevorschussung sei. Das Verwaltungsgericht hat diese Sichtweise im erwähnten Urteil (U 2018 4) geschützt und somit die

- 6 - dagegen erhobene Beschwerde bereits mit Urteil vom 15. Mai 2018 abge- wiesen. Dieses Urteil ist unangefochten in Rechtskraft gewachsen und da- her weiterhin gültig. Schon aus diesem Grund (bereits 'abgeurteilte Sache' [res iudicata]) sowie auch mangels neuen Antrags bzw. Entscheids der so- zialen Dienste der Gemeinde X._____ ist vorliegend gar kein Anfechtungs- objekt erkennbar, dass mit einem ordentlichen Rechtsmittel – wie einer Be- schwerde im Sinne von Art. 50 ff. i.V.m. Art. 38 VRG – ans Gericht weiter- gezogen werden könnte. Daran ändern auch die weiter vorgebrachten Rü- gen betreffend Schadenersatz für ihre gesundheitlich erkrankte Tochter im Umfang von Fr. 1 Mio. und Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'150.-- für die Eltern der früheren Pflegekinder der Beschwerdeführerin nichts, da diese Forderungen nicht ansatzweise belegt wurden und somit jegliche Substantiierung derselben fehlt. Ein Anfechtungsobjekt liegt deshalb auch unter diesem Aspekt nicht vor. Auf die zwei Eingaben vom 4. und 6. Februar 2019 kann daher von vornherein (aus verfahrensrechtlichen Gründen) nicht eingetreten werden.

E. 1.3 Eine Vernehmlassung des Beschwerdegegners ist damit nicht notwendig.

E. 2 In ihrer handschriftlichen Eingabe beklagte sich A._____ darüber, dass sie von den Sozialen Diensten der Gemeinde X._____ nicht die im Schei- dungsurteil aufgeführten Alimente erhalte, sondern die subsidiäre und tie- fere Sozialhilfe. Sie habe aber Anrecht auf Alimentenbevorschussung. Sie wolle für alle Rechnungen, welche in Betreibung gesetzt worden seien, vor Gericht gehen und alles klären. Wegen verspäteten Auszahlungen habe sie vor etwa einem Monat ihre Arbeit als Selbständige verloren und auch aus der Mietwohnung sei sie hinausgeschmissen worden und zudem seien die Umzugssachen geklaut worden. Weiter würden Stipendien für die Toch- ter B._____ zurückverlangt, was überhaupt nicht gehe. Wegen all dem sei auch die andere Tochter, C._____, krank geworden, "deswegen den Ge-

- 3 - sundheits-Schadenersatz von 1 000 000 CHF". Sie sei als Tagesmutter bis Dezember 2018 ausgebucht gewesen; wegen unzureichender Mitarbeit des Sozialamtes schulde dieses den Betrag von Fr. 1'150.-- den Eltern ihrer damaligen Pflegekinder, sowie ihr gegenüber Schadenersatz. Auch für das Besuchsrecht der Familie und von Verwandten sei sie nicht unterstützt wor- den; sogar die Reisekosten zur Psychiatrischen Klinik, um die Tochter zu besuchen, habe sie selber bezahlen müssen, es hätte niemand interve- niert, nicht einmal die Beistände, welche lieber für sich selber sparten, als ihr eine Tageskarte zu bezahlen. Wegen der Finanzierung von Freizeitak- tivitäten für sie frage sie gar nicht mehr, weil die Antwort sowieso negativ ausfalle. Auch Beiträge für die Sprachförderung seien abgelehnt worden. So könne es nicht weitergehen. Ihre Tochter C._____ sei bereits bei der IV-Stelle angemeldet. Sie hoffe, es werde nicht darauf gewartet, dass sie alle bei der IV landen würden. Weil sie aufgrund eines Hausverbots mit den Mitgliedern des Sozialamtes nicht mehr sprechen dürfe, bittet A._____ das Gericht, mit den Mitarbeitern zu sprechen; sie würde sich sehr freuen, diese nach langer Zeit wieder sehen zu können. Gleichentags verlangte A._____ per E-Mail einen Besprechungstermin.

E. 2.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Es wird dabei vorliegend ermessensweise eine Staatsgebühr von Fr. 300.-- (zzgl. Kanz- leiauslagen) als angemessen und gerechtfertigt erachtet.

E. 2.2 Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde nicht gestellt.

E. 2.3 Aussergerichtlich steht dem Beschwerdegegner nach Art. 78 Abs. 2 VRG keine Entschädigung zu; dies gilt hier umso mehr, als auf die Einreichung einer Vernehmlassung des Beschwerdegegners sogar verzichtet wurde. Der Beschwerdeführerin steht bei diesem Ausgang des Verfahrens (Nicht-

- 7 - eintreten auf ihre nicht definierbaren Eingaben) ebenfalls keine Parteien- tschädigung zu.

E. 3 Der Instruktionsrichter bestätigte mit Schreiben vom 5. Februar 2019 die Eingabe vom Vortag erhalten zu haben. Er orientierte A._____ zudem darü- ber, dass dem Schreiben nicht zu entnehmen sei, gegen welchen Ent- scheid sich Ihre Ausführungen richten. Das Verwaltungsgericht sei keine Rechtsberatungsstelle, sondern behandle Beschwerden gegen Verfügun- gen von kantonalen und kommunalen Behörden, soweit kein anderes Rechtsmittel zulässig sei. Die Eingabe genüge den vorgenannten gesetzli- chen Anforderungen für die Einleitung eines Verfahrens vor Verwaltungs- gericht nicht. Insbesondere sei nicht klar, gegen welchen behördlichen Ent- scheid sich Ihre Eingabe richte, sie enthalte keinen Antrag, was mit dem angefochtenen Entscheid zu geschehen habe und es fehlten die Darstel- lung eines Sachverhaltes und eine konzise Begründung, weshalb das Ge-

- 4 - richt dem Antrag oder den Anträgen entsprechen sollte bzw. inwiefern die Vorinstanz rechtsfehlerhaft entschieden haben sollte. Zur Behebung dieser Mängel setzte ihr der Instruktionsrichter eine Frist bis zum 15. Februar 2019, ansonsten auf die Eingabe nicht eingetreten werden könne. Schliesslich schlug der Instruktionsrichter den Wunsch von A._____ betref- fend Termin zur Vorsprache ab; er begründete dies mit den Argumenten, dass sie kein Anrecht auf eine persönliche Anhörung habe und sie sich am Vortag im Gebäude des Verwaltungsgerichts ungebührlich und renitent verhalten habe, was nicht toleriert werde; sie dürfe ihre Eingaben und Un- terlagen dem Gericht hingegen weiterhin auf dem Postweg zusenden oder persönlich nach Ankündigung vor dem Gerichtsgebäude übergeben (was faktisch einem Hausverbot entspricht).

E. 4 A._____ reichte bereits am 6. Februar 2019 eine neue Eingabe ein. Darin beschwert sie sich im Wesentlichen über alle Ablehnungen und negativen Antworten bezüglich des Kinderunterhalts bzw. der Alimenten-Bevorschus- sung, welche ausbleibe und sie stattdessen auf die subsidiäre Sozialhilfe verwiesen werde. Das Sozialamt schulde ihr Geld. Die Ämter würden die Eltern beschuldigen, dabei seien diese wegen der Korruption der Beamten sogar arbeitslos geworden. Obschon sie eine Fachpflegekraft sei und sich selbständig gemacht habe, damit sie mehr Zeit auch ihren Kindern widmen könne, sei die eine (Tochter) schon psychisch krank geworden, und werde das andere Kind attackiert, weil sie die Stipendiengelder gebraucht hätten, damit sie jetzt nicht unter der Brücke leben müssten.

- 5 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 300.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 158.-- zusammen Fr. 458.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. [Rechtsmittelbelehrung]
  5. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 19 22

1. Kammer Einzelrichter Audétat und Gross als Aktuar URTEIL vom 13. Februar 2019 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Kantonales Sozialamt Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Undefinierbar

- 2 - 1. Am 4. Februar 2019 gab A._____ auf der Gerichtskanzlei eine handge- schriebene Eingabe ab. Die Beilagen dazu wollte sie nicht im Original, son- dern nur als Kopie abgeben, wobei sie von der anwesenden Kanzleimitar- beiterin verlangte, dass sie von den zahlreichen Beilagen eine Kopie her- stelle. Die Kanzleimitarbeiterin hatte – weil sie an diesem Vormittag alleine in der Kanzlei zugegen war – keine Zeit, diese Fotokopien herzustellen, weil gleichzeitig die Posteingänge noch zu verarbeiten waren und sie Tele- fonate entgegennehmen musste. Sie offerierte A._____ aber, dass sie die Beilagen in der Kanzlei lassen und im Verlaufe des Nachmittages wieder abholen könne – über Mittag könnten die Fotokopien erstellt werden. Dies lehnte A._____ aber ab und insistierte gleichzeitig, dass sie selber die Ko- pien erstellen wolle, was die Kanzleimitarbeiterin aber nicht zuliess. Der von der Kanzleimitarbeiterin zugezogene Instruktionsrichter wiederholte die Angebote der Kanzleimitarbeiterin und liess es ebenfalls nicht zu, dass A._____ die Fotokopien auf dem Kopiergerät selber anfertige. Die inzwi- schen penetrant und renitent auftretende A._____ musste in der Folge vom Instruktionsrichter des Gebäudes verwiesen werden, wobei er gleichzeitig die sich in einem Klarsichtmäppchen befindlichen Dokumente auf der Tür- schwelle ausserhalb des Gerichtsgebäudes deponierte. 2. In ihrer handschriftlichen Eingabe beklagte sich A._____ darüber, dass sie von den Sozialen Diensten der Gemeinde X._____ nicht die im Schei- dungsurteil aufgeführten Alimente erhalte, sondern die subsidiäre und tie- fere Sozialhilfe. Sie habe aber Anrecht auf Alimentenbevorschussung. Sie wolle für alle Rechnungen, welche in Betreibung gesetzt worden seien, vor Gericht gehen und alles klären. Wegen verspäteten Auszahlungen habe sie vor etwa einem Monat ihre Arbeit als Selbständige verloren und auch aus der Mietwohnung sei sie hinausgeschmissen worden und zudem seien die Umzugssachen geklaut worden. Weiter würden Stipendien für die Toch- ter B._____ zurückverlangt, was überhaupt nicht gehe. Wegen all dem sei auch die andere Tochter, C._____, krank geworden, "deswegen den Ge-

- 3 - sundheits-Schadenersatz von 1 000 000 CHF". Sie sei als Tagesmutter bis Dezember 2018 ausgebucht gewesen; wegen unzureichender Mitarbeit des Sozialamtes schulde dieses den Betrag von Fr. 1'150.-- den Eltern ihrer damaligen Pflegekinder, sowie ihr gegenüber Schadenersatz. Auch für das Besuchsrecht der Familie und von Verwandten sei sie nicht unterstützt wor- den; sogar die Reisekosten zur Psychiatrischen Klinik, um die Tochter zu besuchen, habe sie selber bezahlen müssen, es hätte niemand interve- niert, nicht einmal die Beistände, welche lieber für sich selber sparten, als ihr eine Tageskarte zu bezahlen. Wegen der Finanzierung von Freizeitak- tivitäten für sie frage sie gar nicht mehr, weil die Antwort sowieso negativ ausfalle. Auch Beiträge für die Sprachförderung seien abgelehnt worden. So könne es nicht weitergehen. Ihre Tochter C._____ sei bereits bei der IV-Stelle angemeldet. Sie hoffe, es werde nicht darauf gewartet, dass sie alle bei der IV landen würden. Weil sie aufgrund eines Hausverbots mit den Mitgliedern des Sozialamtes nicht mehr sprechen dürfe, bittet A._____ das Gericht, mit den Mitarbeitern zu sprechen; sie würde sich sehr freuen, diese nach langer Zeit wieder sehen zu können. Gleichentags verlangte A._____ per E-Mail einen Besprechungstermin. 3. Der Instruktionsrichter bestätigte mit Schreiben vom 5. Februar 2019 die Eingabe vom Vortag erhalten zu haben. Er orientierte A._____ zudem darü- ber, dass dem Schreiben nicht zu entnehmen sei, gegen welchen Ent- scheid sich Ihre Ausführungen richten. Das Verwaltungsgericht sei keine Rechtsberatungsstelle, sondern behandle Beschwerden gegen Verfügun- gen von kantonalen und kommunalen Behörden, soweit kein anderes Rechtsmittel zulässig sei. Die Eingabe genüge den vorgenannten gesetzli- chen Anforderungen für die Einleitung eines Verfahrens vor Verwaltungs- gericht nicht. Insbesondere sei nicht klar, gegen welchen behördlichen Ent- scheid sich Ihre Eingabe richte, sie enthalte keinen Antrag, was mit dem angefochtenen Entscheid zu geschehen habe und es fehlten die Darstel- lung eines Sachverhaltes und eine konzise Begründung, weshalb das Ge-

- 4 - richt dem Antrag oder den Anträgen entsprechen sollte bzw. inwiefern die Vorinstanz rechtsfehlerhaft entschieden haben sollte. Zur Behebung dieser Mängel setzte ihr der Instruktionsrichter eine Frist bis zum 15. Februar 2019, ansonsten auf die Eingabe nicht eingetreten werden könne. Schliesslich schlug der Instruktionsrichter den Wunsch von A._____ betref- fend Termin zur Vorsprache ab; er begründete dies mit den Argumenten, dass sie kein Anrecht auf eine persönliche Anhörung habe und sie sich am Vortag im Gebäude des Verwaltungsgerichts ungebührlich und renitent verhalten habe, was nicht toleriert werde; sie dürfe ihre Eingaben und Un- terlagen dem Gericht hingegen weiterhin auf dem Postweg zusenden oder persönlich nach Ankündigung vor dem Gerichtsgebäude übergeben (was faktisch einem Hausverbot entspricht). 4. A._____ reichte bereits am 6. Februar 2019 eine neue Eingabe ein. Darin beschwert sie sich im Wesentlichen über alle Ablehnungen und negativen Antworten bezüglich des Kinderunterhalts bzw. der Alimenten-Bevorschus- sung, welche ausbleibe und sie stattdessen auf die subsidiäre Sozialhilfe verwiesen werde. Das Sozialamt schulde ihr Geld. Die Ämter würden die Eltern beschuldigen, dabei seien diese wegen der Korruption der Beamten sogar arbeitslos geworden. Obschon sie eine Fachpflegekraft sei und sich selbständig gemacht habe, damit sie mehr Zeit auch ihren Kindern widmen könne, sei die eine (Tochter) schon psychisch krank geworden, und werde das andere Kind attackiert, weil sie die Stipendiengelder gebraucht hätten, damit sie jetzt nicht unter der Brücke leben müssten.

- 5 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.1. Nach Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterli- cher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich (formell) unzulässig oder offensichtlich (materiell) begründet oder unbegründet ist. Sowohl bei der Ersteingabe vom 4. Februar 2019 als auch der – aufforderungsgemäss

– nachgereichten Ergänzungseingabe vom 6. Februar 2019 (hiernach Be- schwerde) handelt es sich bei beiden um ein infolge Fehlens der gesetzli- chen Voraussetzungen nach Art. 38 VRG offensichtlich unzulässiges – weil nicht definierbares – Rechtsmittel, weshalb das streitberufene Gericht in einzelrichterlicher Kompetenz und Spruchbefugnis entscheidet. 1.2. Im konkreten Fall ist für den Einzelrichter bis zuletzt unklar geblieben, was die Beschwerdeführerin eigentlich genau erreichen möchte. Die Frage der Alimentenbevorschussung wurde bereits im längst rechtskräftigen Verwal- tungsgerichtsurteil (VGU) U 2018 4 vom 15. Mai 2018 behandelt. Es ging dort um ein abgelehntes Gesuch um Alimentenbevorschussung. Die Ge- meinde X._____ lehnte eine solche Bevorschussung ab mit dem Hinweis auf das erstinstanzliche zivilgerichtliche Urteil des Regionalgerichts D._____ vom 14. November, mitgeteilt am 17. November 2017 (Proz. Nr. 115-2016-63), in welchem dieses feststellte, dass der Kindsvater aufgrund mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit nicht in der Lage sei, einen Beitrag an den Unterhalt der beiden gemeinsamen Kinder zu bezahlen; weiter stellte das Regionalgericht fest, dass den beiden Kindern zur De- ckung des gebührenden Unterhalts jeden Monat ein Betrag von je Fr. 1'000.-- (Barunterhalt) fehle, abzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen. Vor diesem Hintergrund argumentierte die Gemeinde X._____, die Unter- haltszahlungen des Kindsvaters seien nicht fällig, was jedoch Vorausset- zung für eine Alimentenbevorschussung sei. Das Verwaltungsgericht hat diese Sichtweise im erwähnten Urteil (U 2018 4) geschützt und somit die

- 6 - dagegen erhobene Beschwerde bereits mit Urteil vom 15. Mai 2018 abge- wiesen. Dieses Urteil ist unangefochten in Rechtskraft gewachsen und da- her weiterhin gültig. Schon aus diesem Grund (bereits 'abgeurteilte Sache' [res iudicata]) sowie auch mangels neuen Antrags bzw. Entscheids der so- zialen Dienste der Gemeinde X._____ ist vorliegend gar kein Anfechtungs- objekt erkennbar, dass mit einem ordentlichen Rechtsmittel – wie einer Be- schwerde im Sinne von Art. 50 ff. i.V.m. Art. 38 VRG – ans Gericht weiter- gezogen werden könnte. Daran ändern auch die weiter vorgebrachten Rü- gen betreffend Schadenersatz für ihre gesundheitlich erkrankte Tochter im Umfang von Fr. 1 Mio. und Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'150.-- für die Eltern der früheren Pflegekinder der Beschwerdeführerin nichts, da diese Forderungen nicht ansatzweise belegt wurden und somit jegliche Substantiierung derselben fehlt. Ein Anfechtungsobjekt liegt deshalb auch unter diesem Aspekt nicht vor. Auf die zwei Eingaben vom 4. und 6. Februar 2019 kann daher von vornherein (aus verfahrensrechtlichen Gründen) nicht eingetreten werden. 1.3. Eine Vernehmlassung des Beschwerdegegners ist damit nicht notwendig. 2.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Es wird dabei vorliegend ermessensweise eine Staatsgebühr von Fr. 300.-- (zzgl. Kanz- leiauslagen) als angemessen und gerechtfertigt erachtet. 2.2. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde nicht gestellt. 2.3. Aussergerichtlich steht dem Beschwerdegegner nach Art. 78 Abs. 2 VRG keine Entschädigung zu; dies gilt hier umso mehr, als auf die Einreichung einer Vernehmlassung des Beschwerdegegners sogar verzichtet wurde. Der Beschwerdeführerin steht bei diesem Ausgang des Verfahrens (Nicht-

- 7 - eintreten auf ihre nicht definierbaren Eingaben) ebenfalls keine Parteien- tschädigung zu. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 300.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 158.-- zusammen Fr. 458.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]