Verkehrsbeschränkung Gemeindestrasse | Strassenrecht
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Im Jahr 2014 beauftragte die Gemeinde C._____ die D._____ AG mit der Überprüfung der Signalisation in der Gemeinde C._____ und der Ausarbei- tung eines Signalisationskonzepts. Dabei wurden die zusammenhängen- den Strassenabschnitte E._____-strasse und F._____-weg in G._____ vor- gezogen und separat behandelt.
E. 2 Die E._____-strasse (Teilstück Abzweigung H._____-strasse bis Abzwei- gung F._____-weg) und der F._____-weg bilden eine Ringstrasse. Im Ge- nerellen Erschliessungsplan sind sie als öffentliche Erschliessungsstras- sen deklariert. Der obere Teil der E._____-strasse (ab der Kantonsstrasse bis zur Abzweigung F._____-weg) ist im Generellen Erschliessungsplan hingegen als Fuss- und Wanderweg sowie als Mountainbikeweg gekenn- zeichnet.
E. 3 Die D._____ AG gelangte in ihrem Signalisationskonzept E._____-strasse/ F._____-weg vom 20. März 2017 unter anderem zum Schluss, dass die Ein- und Ausfahrt in und von der Kantonsstrasse von und in die E._____- strasse aus verkehrstechnischer Sicht bzw. aus Sicherheitsgründen für Motorfahrzeuge verboten werden sollten. Die Knotensichtweiten für die Einfahrt von der E._____-strasse in die Kantonsstrasse seien (für Motor- fahrzeuge in Fahrtrichtung rechts) völlig ungenügend. Dies gelte sowohl für die Linksabbieger als auch für die Rechtsabbieger, da letztere beim Ein- mündungsvorgang wegen der Gebäudeecke des Hotels I._____ auch die Gegenfahrbahn benützen müssten. Für die Linksabbieger von der Kan- tonsstrasse in die E._____-strasse sei die erforderliche Knotensichtweite von mindestens 50 Metern vor der Abzweigung nicht gegeben.
E. 3.3 Im Ergebnis kann somit festgehalten werden, dass die Liegenschaft der Beschwerdeführerinnen trotz der geplanten Verkehrsbeschränkung nach wie vor über eine hinreichende strassenmässige Erschliessung verfügen würde. 4. Die Beschwerdegegnerin begründet den Erlass des angefochtenen Fahr- verbots im Wesentlichen damit, dass die Sichtweiten beim Knoten Kantons- strasse/E._____-strasse völlig ungenügend seien (vgl. Signalisationskon- zept vom 31. August 2017 [beschwerdegegnerische Beilage 2]) und den Anwohnern mit dem F._____-weg und der E._____-strasse sichere Alter- nativen als Zugang zu ihren Liegenschaften zur Verfügung stünden. 4.1.1. Dem halten die Beschwerdeführerinnen entgegen, dass der F._____-weg und die E._____-strasse ab F._____-weg in Richtung M._____ [bzw. H._____-strasse] sowohl für Fahrzeuge als auch für Fussgänger bereits heute gefährlich seien. Ein durch das angefochtene Fahrverbot verursach- ter Mehrverkehr würde diese Situation noch verschärfen. Das Ziel, mit dem Fahrverbot beim Hotel I._____ die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer zu erhöhen, würde damit nicht erfüllt.
- 13 - 4.1.2. Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts ist es durchaus plausibel, dass auf dem F._____-weg, welcher nach Angaben der Beschwerdeführe- rinnen unter anderem von Spaziergängern, Sportlern, Kindergärtlern und Schülern genutzt wird und zudem kurvig und hügelig ist, insbesondere im Winter gefährliche Situationen entstehen können. Umso wichtiger ist es da- her, dass beim Übergang Winterwanderweg/F._____-weg zur vorsorgli- chen Erhöhung der gegenseitigen Aufmerksamkeit eine separate Signali- sation nach den SKUS-Richtlinien erfolgt (vgl. Vernehmlassung Rz. 2.11 sowie Signalisationskonzept vom 31. August 2017 [beschwerdegegneri- sche Beilage 2]), dass die Skifahrer durch Abschrankungen und Signalisa- tionen von der Benützung des Winterwanderwegs abgehalten werden (vgl. auch Duplik Rz. 2.18 sowie beschwerdegegnerische Beilage 12) und die Beschwerdegegnerin mittels geeigneter Schneeräumung dafür sorgt, dass die Ringstrasse im Winter in angemessenem Tempo bzw. auf Sicht befah- ren werden kann und nicht eisig ist. Soweit die Beschwerdeführerinnen gel- tend machen, dass der F._____-weg und die E._____-strasse ab F._____- weg in Richtung M._____ [bzw. H._____-strasse] maximal drei Meter breit sind und über kein Trottoir verfügen, gilt es darauf hinzuweisen, dass dies auch auf den oberen Teil der E._____-strasse zutrifft, welcher stellenweise nur rund 3 Meter breit ist und ebenfalls von einem Winterwanderweg ge- quert wird. Entscheidend ist allerdings was folgt: Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts ist nicht ersichtlich, dass das Verkehrsaufkommen auf dem F._____-weg infolge der angefochtenen Verkehrsbeschränkung erheblich zunehmen und der zu erwartende Mehrverkehr die Verkehrssicherheit auf dem F._____-weg zusätzlich beeinträchtigen bzw. die Situation verschär- fen würde. Fest steht allerdings, dass die angefochtene Verkehrsbeschrän- kung geeignet ist, den Knoten E._____-strasse/Kantonsstrasse zu ent- schärfen. Denn für die Einfahrt von der E._____-strasse in die Kantons-
- 14 - strasse sind die Knotensichtweiten aufgrund der Gebäudeecke des Hotels I._____ völlig ungenügend (vgl. Signalisationskonzept vom 31. August 2017 [beschwerdegegnerische Beilage 2] sowie Augenscheinprotokoll S. 5 f., Fotos 1 - 3 und 15). Die angefochtene Verkehrsbeschränkung ist somit durchaus geeignet, die im öffentlichen Interesse liegende Verkehrs- sicherheit zu erhöhen. 4.2.1. Die Beschwerdeführerinnen bringen weiter vor, dass die Strecke vom F._____-weg zu ihrer Liegenschaft länger sei als jene von der Kantons- strasse zur ihrer Liegenschaft. Ohne Fahrverbot oder mindestens Ausnah- mebewilligung für die betroffenen Anwohner auch für die Ausfahrt von der E._____-strasse sei die Wegfahrt nur mit einem Umweg von knapp 300 Metern über den F._____-weg zur Kantonsstrasse oder über eine Stre- cke von knapp 900 Metern über die ebenso gefährliche E._____-strasse zwischen F._____-weg und L._____ mit Weiterfahrt über den unteren Teil der E._____-strasse über die H._____-strasse zur Kantonsstrasse mög- lich. 4.2.2. Zwar trifft es zu, dass die Beschwerdeführerinnen mit dem Erlass des an- gefochtenen Fahrverbots für die Einfahrt in die Kantonsstrasse einen Um- weg von maximal rund 370 Metern in Kauf nehmen müssten. Nach Auffas- sung des streitberufenen Gerichts vermag das Interesse der Beschwerde- führerinnen an einer möglichst kurzen Verbindung zur Kantonsstrasse das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit allerdings klarerweise nicht zu überwiegen. Zudem gilt es darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde- gegnerin den Anliegen der Beschwerdeführerinnen insoweit nachgekom- men ist, als sie die Ausnahmebewilligung für die Einfahrt von der Kantons- strasse von J._____ her in die E._____-strasse für Kehrichtwagen und Zu- bringer Hotel I._____ (insbesondere aus Gründen der Gleichbehandlung) auch auf die Beschwerdeführerinnen bzw. die Anwohner E._____-strasse ausgeweitet hat.
- 15 - 4.3.1. Die Beschwerdeführerinnen bringen weiter vor, dass es aufgrund des Ver- hältnismässigkeitsgrundsatzes genüge, anstelle des geplanten Fahrver- bots alternativ einen Spiegel auf der gegenüberliegenden Seite der E._____-strasse (Ausfahrt Kantonsstrasse) aufzustellen, welcher die Ge- fährlichkeit der Ausfahrt beheben würde. 4.3.2. Zwar ist es nach Auffassung des streitberufenen Gerichts durchaus denk- bar, dass die Verkehrssicherheit beim Knoten Kantonsstrasse/E._____- strasse mit dem Aufstellen eines Spiegels auf der gegenüberliegenden Seite der E._____-strasse verbessert werden könnte. Neben der Entschär- fung der Gefährlichkeit beim Knoten Kantonsstrasse/E._____-strasse führte die angefochtene Verkehrsbeschränkung – im Gegensatz zum Auf- stellen eines Spiegels – allerdings auch dazu, dass der motorisierte Ver- kehr und der Langsamverkehr im oberen Teil der E._____-strasse (zumin- dest) weitestgehend voneinander getrennt würden, was die Verkehrssi- cherheit zusätzlich erhöhte. Zudem würde mit der Entflechtung von motori- siertem Verkehr und Langsamverkehr im oberen Teil der E._____-strasse auch das Verkehrskonzept, welches dem Generellen Erschliessungsplan zugrunde liegt, umgesetzt werden. Angesichts dessen, dass der obere Teil der E._____-strasse (ab der Kan- tonsstrasse bis zur Abzweigung F._____-weg) im Generellen Erschlies- sungsplan als Fuss- und Wanderweg sowie als Mountainbikeweg gekenn- zeichnet ist, rechtfertigt es sich denn auch, dass die Beschwerdegegnerin die Ausnahmebewilligung für die Einfahrt von der Kantonsstrasse von J._____ her in die E._____-strasse lediglich auf die Anwohner der E._____- strasse ausgeweitet hat. In diesem Zusammenhang gilt es zudem darauf hinzuweisen, dass das geplante Fahrverbot auch insofern zu einer Verbes- serung der Verkehrssicherheit beitragen würde, als die von der Kantons- strasse in die E._____-strasse abbiegenden Fahrzeuge bei der Einfahrt in
- 16 - die E._____-strasse keinen Gegenverkehr mehr hätten (vgl. Signalisations- konzept vom 31. August 2017 [beschwerdegegnerische Beilage 2]). Auch in dieser Hinsicht ist die angefochtene Verkehrsbeschränkung somit geeig- neter für die Erhöhung der Verkehrssicherheit als das Aufstellen eines Spiegels auf der gegenüberliegenden Seite der E._____-strasse. Im Übri- gen würde das geplante Fahrverbot auch zu einer Bündelung von Zufahr- ten auf die Kantonsstrasse beitragen, was ebenfalls zu einer Verbesserung der Verkehrssicherheit führte (vgl. Art. 54 Abs. 2 des Strassengesetzes des Kantons Graubünden [StrG; BR 807.100]).
E. 4 In der Folge unterbreitete die Gemeinde C._____ die im Signalisationskon- zept der D._____ AG vom 20. März 2017 vorgeschlagenen Massnahmen der Kantonspolizei Graubünden zur Genehmigung. Nachdem die Kantons- polizei Graubünden die entsprechende Genehmigung erteilt hatte, machte
- 3 - der Gemeindevorstand C._____ seine Absicht zum Erlass von Verkehrs- beschränkungen im Bereich der E._____-strasse und des F._____-wegs öffentlich bekannt.
E. 4.4 Nach dem Gesagten steht somit fest, dass das von der Beschwerdegeg- nerin erlassene Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder (Sig. 2.14) G._____ innerorts, E._____-strasse ab Einmündung in die Kan- tonsstrasse bei Ende Restaurant I._____, in beide Fahrtrichtungen (Zu- satztafel: Kehrichtwagen, Anlieferung I._____ und Anwohner E._____- strasse gestattet [Ausnahme nur in Fahrtrichtung F._____-weg]), durchaus verhältnismässig bzw. rechtmässig ist. 5. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten je hälftig und unter solidarischer Haftung zulasten der unterliegenden Beschwerdeführerinnen (vgl. Art. 73 und Art. 72 Abs. 2 VRG). Gestützt auf Art. 75 Abs. 2 VRG rechtfertigt es sich vorliegend, die Staatsgebühr auf Fr. 4'000.-- festzule- gen. Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Beschwerdegeg- nerin steht gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu.
- 17 - Demnach erkennt das Gericht:
E. 5 Innerhalb der 30-tätigen Frist, innert welcher Einwendungen und Stellung- nahmen im Zusammenhang mit den geplanten Verkehrsbeschränkungen eingereicht werden konnten, gingen beim Gemeindevorstand C._____ zwei Stellungnahmen ein. Daraufhin fasste der Gemeindevorstand C._____ den Beschluss, das Verkehrskonzept im Bereich der E._____- strasse bzw. insbesondere im Bereich der Ein- und Ausfahrt beim Hotel I._____ zu überarbeiten.
E. 6 Im überarbeiteten Signalisationskonzept vom 31. August 2017 gelangte die D._____ AG zum Schluss, dass eine Einfahrt von der Kantonsstrasse von J._____ her in die E._____-strasse unproblematisch sei, da die Sichtweiten genügten und es im Knotenbereich der E._____-strasse beim Hotel I._____ wegen dem Fahrverbot keinen Gegenverkehr durch Motorfahr- zeuge gebe. Da die E._____-strasse auch von Fussgängern benutzt werde, sei es aber sinnvoll, den Motorfahrzeugverkehr auf das Nötige zu beschränken, weshalb das Motorfahrzeugverbot mit der vorgesehenen Ausnahmeregelung (für Kehrichtwagen, Anlieferung I._____ und Anwoh- ner E._____-strasse) richtig sei.
E. 7 In der Folge ersuchte die Gemeinde C._____ die Kantonspolizei Graubün- den um Genehmigung des überarbeiteten Signalisationskonzepts vom
31. August 2017. Mit Verfügung vom 15. September 2017, mitgeteilt am
28. September 2017, genehmigte die Kantonspolizei Graubünden folgende Verkehrsbeschränkungen: Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder (Sig. 2.14) Zusatztafel: Kehrichtwagen, Anlieferung I._____ und Anwohner E._____- strasse gestattet. (Ausnahmen nur in Fahrtrichtung F._____-weg)
- 4 - G._____ innerorts, E._____-strasse ab Einmündung in die Kantonsstrasse bis Ende Restaurant I._____, in beiden Fahrtrichtungen Höchstgewicht 18 t (Sig. 2.16) G._____ innerorts, E._____-strasse G._____ innerorts, F._____-weg Zudem verfügte sie folgende Verkehrsbeschränkung, welche im Kantons- amtsblatt publiziert wurde und unangefochten blieb: Abbiegen nach links verboten (Sig. 2.43) […] K._____-strasse [bzw. Kantonsstrasse], G._____ innerorts, Abzwei- gung E._____-strasse.
E. 8 Daraufhin machte der Gemeindevorstand C._____ seine Absicht zum Er- lass von Verkehrsbeschränkungen im Bereich der E._____-strasse und des F._____-wegs erneut öffentlich bekannt.
E. 9 Innerhalb der 30-tätigen Frist, innert welcher Einwendungen und Stellung- nahmen im Zusammenhang mit den geplanten Verkehrsbeschränkungen eingereicht werden konnten, reichten A._____ und B._____ beim Gemein- devorstand C._____ eine Stellungnahme ein. Darin beantragten sie, es sei die geplante Verkehrsbeschränkung (Sig. 2.14) nicht zu beschliessen, eventualiter sei die Ausnahme für Anwohner der E._____-strasse zwischen L._____ bis Kantonsstrasse auch in Richtung Kantonsstrasse zu ge- währen.
E. 10 Am 18. Januar 2018 beschloss der Gemeindevorstand C._____ gestützt auf Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 EGzSVG folgende Verkehrsbeschränkungen: Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder (Sig. 2.14) Zusatztafel: Kehrichtwagen, Anlieferung I._____ und Anwohner E._____- strasse gestattet. (Ausnahme nur in Fahrtrichtung F._____-weg) G._____ innerorts, E._____-strasse ab Einmündung in die Kantonsstrasse bei Ende Restaurant I._____, in beiden Fahrtrichtungen.
- 5 - Höchstgewicht 18 t (Sig. 2.16) G._____ innerorts, E._____-strasse G._____ innerorts, F._____-weg Er hielt fest, dass die Einwendungen von A._____ und B._____ unbegrün- det seien und deshalb abgewiesen würden.
E. 11 Hiergegen erhoben A._____ und B._____ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rerinnen) am 21. Februar 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie stellten folgende Rechtsbegehren:
1. Es seien der Entscheid und der Beschluss des Gemeindevorstands C._____ vom 18. Januar 2018 betreffend nachfolgend aufgeführte Ver- kehrsbeschränkung auf dem Gemeindegebiet C._____ aufzuheben: Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder (Sig. 2.14) Zusatztafel: Kehrichtwagen, Anlieferung I._____ und Anwohner E._____- strasse gestattet. (Ausnahmen nur in Fahrtrichtung F._____-weg) G._____ innerorts, E._____-strasse ab Einmündung in die Kantons- strasse bis Ende Restaurant I._____, in beiden Fahrtrichtungen
2. Eventualiter sei die Ausnahme für Anwohner der E._____-strasse zwi- schen L._____ bis Kantonsstrasse in beide Fahrtrichtungen zu gestatten.
3. Subeventualiter sei die Ausnahme für Anwohner der E._____-strasse zwi- schen Kreuzung E._____-strasse/F._____-weg bis Kantonsstrasse in beide Fahrtrichtungen zu gestatten.
4. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, sodass die Verkehrsbeschränkung bis zur rechtskräftigen Beurteilung nicht zur Anwendung gelangt.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg- nerin. In ihrer Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, dass ihre Lie- genschaft infolge der geplanten Verkehrsbeschränkung ihre einzige recht- lich zulässige strassenmässige Erschliessung verlieren würde, was bun- desrechtswidrig sei. Zudem sei die geplante Verkehrsbeschränkung nicht verhältnismässig.
E. 12 Nachdem die Gemeinde C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) mit Schreiben vom 1. März 2018 auf die Einreichung einer Vernehmlassung
- 6 - zur aufschiebenden Wirkung verzichtet hatte, hiess der Instruktionsrichter den Antrag der Beschwerdeführerinnen um Erteilung der aufschiebenden Wirkung am 2. März 2018 gut.
E. 13 In ihrer Vernehmlassung zur Sache selbst vom 13. April 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin- nen. Für die Begründung verwies sie im Wesentlichen auf die Ausführun- gen im angefochtenen Entscheid.
E. 14 Am 16. Mai 2018 (Poststempel) hielten die Beschwerdeführerinnen repli- cando an ihren bisherigen Anträgen fest und sie ergänzten und vertieften ihre bisherige Argumentation.
E. 15 Auch die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Duplik vom 20. Juni 2018 an ihren bisherigen Anträgen fest und sie ergänzte und vertiefte ihre bisherige Argumentation.
E. 16 Am 27. Juni 2018 (Poststempel) reichten die Beschwerdeführerinnen un- aufgefordert eine weitere Stellungnahme ein, wozu die Beschwerdegegne- rin mit Schreiben vom 9. Juli 2018 Stellung nahm.
E. 17 Mit Schreiben vom 19. Juli 2018 verzichteten die Beschwerdeführerinnen auf die Einreichung einer weiteren Stellungnahme.
E. 18 Am 9. Juli 2020 führte das Gericht in Anwesenheit der Parteien einen Au- genschein durch. Mit Datum 24. August 2020 (Poststempel) reichten die Beschwerdeführerinnen eine Stellungnahme zum Augenscheinprotokoll vom 9. Juli 2020 ein.
- 7 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgen- den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid der Ge- meinde C._____ vom 18. Januar 2018, worin unter anderem der Erlass ei- nes Verbots für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder (Sig. 2.14) G._____ innerorts, E._____-strasse ab Einmündung in die Kantonsstrasse bei Ende Restaurant I._____, in beiden Fahrtrichtungen (Zusatztafel: Keh- richtwagen, Anlieferung I._____ und Anwohner E._____-strasse gestattet [Ausnahme nur in Fahrtrichtung F._____-weg]), beschlossen wurde. Ge- gen Entscheide von Gemeinden, die bei keiner anderen Instanz angefoch- ten werden können und weder nach kantonalem noch nach eidgenössi- schem Recht endgültig sind, kann gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Geset- zes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beim Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde geführt werden. Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde fällt demzufolge in die Zustän- digkeit des angerufenen Gerichts. Als Miteigentümerinnen der Par- zelle Z.1._____, welche an die vom beschlossenen Fahrverbot betroffene E._____-strasse angrenzt, sind die Beschwerdeführerinnen vom angefoch- tenen Entscheid überdies berührt und sie weisen ein schutzwürdiges Inter- esse an dessen Aufhebung oder Änderung auf, weshalb sie zur Beschwer- deführung legitimiert sind (vgl. Art. 50 VRG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht Beschwerde ist somit einzutreten (vgl. Art. 52 Abs. 1 VRG). 2. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob das von der Beschwerdegegnerin erlassene Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder
- 8 - (Sig. 2.14) G._____ innerorts, E._____-strasse ab Einmündung in die Kan- tonsstrasse bei Ende Restaurant I._____, in beiden Fahrtrichtungen (Zu- satztafel: Kehrichtwagen, Anlieferung I._____ und Anwohner E._____- strasse gestattet [Ausnahme nur in Fahrtrichtung F._____-weg]), zulässig ist. Dabei erstreckt sich die Kognition des Verwaltungsgerichts bei der Be- urteilung einer Beschwerde auf Rechtsverletzungen einschliesslich Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie auf unrichtige oder un- vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. a und b VRG). Die Rüge der Unangemessenheit ist ausgeschlos- sen. Das Verwaltungsgericht kann also sein Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen; es hat Lösungen, die mit sachlichen Gründen vertretbar sind, zu akzeptieren, selbst wenn eine andere Lösung zweckmässiger erschiene. 3. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, dass ihre Liegenschaft in- folge der geplanten Verkehrsbeschränkung ihre einzige rechtlich zulässige strassenmässige Erschliessung verlieren würde, was bundesrechtswidrig sei (vgl. Art. 19 des Bundesgesetzes über die Raumplanung [Raumpla- nungsgesetz, RPG; SR 700]). 3.1.1. Sie halten fest, dass ihre Liegenschaft seit jeher über die Kantonsstrasse erschlossen werde. Bis zur Sanierung des unteren Teils der E._____- strasse (zwischen H._____-strasse und L._____) in den Jahren 2013/2014 und des F._____-wegs im Jahr 2014 sei an diesen beiden Strassenab- schnitten je ein Fahrverbot signalisiert gewesen (mit Ausnahme für Anwoh- ner). Sie seien somit, genauso wie die übrigen Anwohner der E._____- strasse zwischen Kantonsstrasse und L._____, nicht berechtigt gewesen, die beiden Strassenabschnitte zu benutzen. Die direkte Zufahrt über die Kantonsstrasse sei die einzige mögliche Zufahrt zu ihrer Liegenschaft ge- wesen. Nach Abschluss der Sanierung der beiden Strassenabschnitte im Jahr 2014 seien die Fahrverbotstafeln nicht mehr aufgestellt worden. Es
- 9 - liege allerdings kein Beschluss des Gemeindevorstands C._____ und keine Genehmigung der Kantonspolizei Graubünden betreffend die Aufhe- bung der Fahrverbote vor. Auch sei die Aufhebung der Fahrverbote nicht im Amtsblatt publiziert worden und es habe keine Einsprache- oder Be- schwerdemöglichkeit gegen die Aufhebung bestanden. Damit seien die Fahrverbote nie rechtsgültig aufgehoben worden und sie gälten grundsätz- lich weiterhin. 3.1.2. Demgegenüber macht die Beschwerdegegnerin (sinngemäss) geltend, dass die Fahrverbote im Zuge der Totalrevision der Ortsplanung aufgeho- ben worden seien bzw. dass die Aufhebung der Fahrverbote durch den Er- lass des Generellen Erschliessungsplans und dessen Genehmigung (im Jahr 2013) rechtens sei. Dass die Aufhebung der Fahrverbote nicht in ei- nem für den Erlass von Fahrverboten vorgeschriebenen Verfahren erfolgte, ist unbestritten (vgl. insbesondere Art. 7 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr [EGzSVG; BR 870.100]). Streitig ist allerdings die Frage, ob die Fahrverbote aufgrund dessen nach wie vor Gültigkeit haben und die Fahrverbotstafeln jederzeit ohne weitere Forma- litäten wieder aufgestellt werden könnten, wie dies die Beschwerdeführe- rinnen geltend machen. Dies wäre nach Auffassung des streitberufenen Gerichts höchstens dann der Fall, wenn die Aufhebung der Fahrverbote nichtig wäre. Denn eine allfällige Anfechtung der Aufhebung der Fahrver- bote wäre von vornherein nicht (mehr) zulässig, nachdem die Entfernung der Fahrverbotstafeln und der Abschluss der Sanierung der beiden Stras- senabschnitte E._____-strasse (zwischen H._____-strasse und L._____) und F._____-weg bereits mehrere Jahre zurückliegen. Fehlerhafte Verwaltungsakte sind in der Regel nicht nichtig, sondern nur anfechtbar, und sie werden durch Nichtanfechtung rechtsgültig. Nichtigkeit, d.h. absolute Unwirksamkeit, wird nur angenommen, wenn sie mit einem tiefgreifenden und wesentlichen Mangel behaftet sind, wenn dieser schwer-
- 10 - wiegende Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich funk- tionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwie- gende Verfahrensfehler in Betracht (vgl. BGE 137 I 273 E.3.1 m.w.H.). Vor- liegend kann offenbleiben, ob die Aufhebung der Fahrverbote nichtig ist. Denn die Berufung auf Nichtigkeit darf nicht rechtsmissbräuchlich sein (vgl. Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft [BV; SR 101]), was vorliegend – insbesondere angesichts des am
11. April 2013 durch die Beschwerdegegnerin eingeleiteten Beitragsverfah- rens für die Sanierung der E._____-strasse und des F._____-wegs bzw. der damit einhergehenden Festlegung des Beitragsperimeters, des in die- sem Zusammenhang ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 14 40 und A 14 41 vom 30. August 2016 (vgl. ins- besondere E.3c) und der Genehmigung des Signalisationskonzepts vom
31. August 2017 durch die Kantonspolizei Graubünden – der Fall wäre. Es kann somit festgehalten werden, dass die Fahrverbote keine Gültigkeit mehr haben. 3.2.1. Weiter halten die Beschwerdeführerinnen fest, dass der F._____-weg (Strassenparzelle Z.2._____) gemäss Grundbuchauszug vom 28. März 2014 lediglich mit Fuss- und Fahrwegrechten zugunsten der angrenzenden Liegenschaften (zu denen ihre Liegenschaft nicht gehöre), nicht aber zu- gunsten der Öffentlichkeit, belastet sei. Soweit die Beschwerdegegnerin geltend mache, der F._____-weg stehe in ihrem Eigentum und sei der öf- fentlichen Nutzung gewidmet, sei darauf hinzuweisen, dass nie ein rechts- gültiger Eigentumserwerb stattgefunden habe. Stattdessen habe sich die Beschwerdegegnerin die Strassenparzelle F._____-weg unter zweckwidri- ger Verwendung des Instituts der Aneignung herrenlosen Landes (vgl. Art. 664 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210] i.V.m. Art. 118 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EGzZGB; BR 210.100]) und
- 11 - in rechtsmissbräuchlicher Umgehung der Vorschriften über die Übernahme von privaten Erschliessungsstrassen (vgl. Art. 98 des Baugesetzes und Art. 36 [recte: 35] Ziff. 6 der Verfassung der Beschwerdegegnerin) ange- eignet. Die Aneignung sei damit nichtig und der F._____-weg keine dem Gemeingebrauch dienende Sache (Art. 119 Abs. 1 EGzZGB). 3.2.2. Gemäss Art. 35 Ziff. 6 der Verfassung der Beschwerdegegnerin entschei- det die Gemeindeversammlung endgültig über den Erwerb von Grundei- gentum, sofern die finanzielle Tragweite des Beschlusses Fr. 300'000.-- übersteigt. Vorliegend ist unbestritten, dass die Eigentümer des F._____- wegs ihr Eigentum an der Strassenparzelle (im Anschluss an die Geneh- migung des Generellen Erschliessungsplans im Jahr 2013 und in Abspra- che mit der Beschwerdegegnerin) aufgegeben bzw. dereliquiert haben. Da- mit wurde die Beschwerdegegnerin ohne Entscheid der Gemeindever- sammlung Eigentümerin des F._____-wegs; denn gemäss Art. 118 EGz- ZGB gehört Boden, der keinen anderen Eigentümer hat, der politischen Ge- meinde. Vor diesem Hintergrund stellt sich nun die Frage, ob die Verwen- dung des Instituts der Aneignung herrenlosen Landes in rechtsmissbräuch- licher Weise erfolgte. Letzteres wäre etwa dann der Fall, wenn die privaten Eigentümer für die Aufgabe ihres Eigentums an der Strassenparzelle eine Entschädigung er- halten hätten. Vorliegend ist nicht ersichtlich und wurde von den Beschwer- deführerinnen auch nicht geltend gemacht, dass dies der Fall gewesen wäre. Fest steht allerdings, dass der F._____-weg dringend sanierungsbe- dürftig war. Gemäss dem Protokoll der Gemeindeversammlung vom
13. Dezember 2013 wurde die Sanierung F._____-weg jedoch durch einen Bau- und Kreditbeschluss von Fr. 575'000.-- durch die Gemeindeversamm- lung (mit einer Gegenstimme und einer Enthaltung) genehmigt. Nach Auf- fassung des streitberufenen Gerichts liegt somit – trotz der Sanierungsbe- dürftigkeit des F._____-wegs – keine Umgehung von Art. 35 Ziff. 6 der Ver-
- 12 - fassung der Beschwerdegegnerin durch die Verwendung des Instituts der Aneignung herrenlosen Landes, sondern eine rechtmässige Aneignung der Strassenparzelle F._____-weg durch die Beschwerdegegnerin vor. Gemäss Art. 119 Abs. 1 EGzZGB sind die nicht nachweislich im Privatei- gentum stehenden Strassen zum Gemeingebrauch bestimmte Sachen, die jedermann im Rahmen bestehender Vorschriften frei benutzen kann (vgl. Art. 120 Abs. 1 EGzZGB). Nach dem Gesagten steht fest, dass der F._____-weg im Eigentum der Gemeinde steht und damit dem Gemeinge- brauch dient. Es bedarf daher keiner besonderen Fuss- und Fahrwegrechte zugunsten der Liegenschaft der Beschwerdeführerinnen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 4'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 390.-- zusammen Fr. 4'390.-- gehen je hälftig und unter solidarischer Haftung zulasten von A._____ und B._____.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 18 3
1. Kammer Vorsitz Audétat RichterIn Racioppi, von Salis Aktuarin Kuster URTEIL vom 21. September 2020 in der Streitsache A._____, und B._____, Beschwerdeführerinnen gegen Gemeinde C._____, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Caterina Ventrici, Beschwerdegegnerin betreffend Verkehrsbeschränkung Gemeindestrasse
- 2 - 1. Im Jahr 2014 beauftragte die Gemeinde C._____ die D._____ AG mit der Überprüfung der Signalisation in der Gemeinde C._____ und der Ausarbei- tung eines Signalisationskonzepts. Dabei wurden die zusammenhängen- den Strassenabschnitte E._____-strasse und F._____-weg in G._____ vor- gezogen und separat behandelt. 2. Die E._____-strasse (Teilstück Abzweigung H._____-strasse bis Abzwei- gung F._____-weg) und der F._____-weg bilden eine Ringstrasse. Im Ge- nerellen Erschliessungsplan sind sie als öffentliche Erschliessungsstras- sen deklariert. Der obere Teil der E._____-strasse (ab der Kantonsstrasse bis zur Abzweigung F._____-weg) ist im Generellen Erschliessungsplan hingegen als Fuss- und Wanderweg sowie als Mountainbikeweg gekenn- zeichnet. 3. Die D._____ AG gelangte in ihrem Signalisationskonzept E._____-strasse/ F._____-weg vom 20. März 2017 unter anderem zum Schluss, dass die Ein- und Ausfahrt in und von der Kantonsstrasse von und in die E._____- strasse aus verkehrstechnischer Sicht bzw. aus Sicherheitsgründen für Motorfahrzeuge verboten werden sollten. Die Knotensichtweiten für die Einfahrt von der E._____-strasse in die Kantonsstrasse seien (für Motor- fahrzeuge in Fahrtrichtung rechts) völlig ungenügend. Dies gelte sowohl für die Linksabbieger als auch für die Rechtsabbieger, da letztere beim Ein- mündungsvorgang wegen der Gebäudeecke des Hotels I._____ auch die Gegenfahrbahn benützen müssten. Für die Linksabbieger von der Kan- tonsstrasse in die E._____-strasse sei die erforderliche Knotensichtweite von mindestens 50 Metern vor der Abzweigung nicht gegeben. 4. In der Folge unterbreitete die Gemeinde C._____ die im Signalisationskon- zept der D._____ AG vom 20. März 2017 vorgeschlagenen Massnahmen der Kantonspolizei Graubünden zur Genehmigung. Nachdem die Kantons- polizei Graubünden die entsprechende Genehmigung erteilt hatte, machte
- 3 - der Gemeindevorstand C._____ seine Absicht zum Erlass von Verkehrs- beschränkungen im Bereich der E._____-strasse und des F._____-wegs öffentlich bekannt. 5. Innerhalb der 30-tätigen Frist, innert welcher Einwendungen und Stellung- nahmen im Zusammenhang mit den geplanten Verkehrsbeschränkungen eingereicht werden konnten, gingen beim Gemeindevorstand C._____ zwei Stellungnahmen ein. Daraufhin fasste der Gemeindevorstand C._____ den Beschluss, das Verkehrskonzept im Bereich der E._____- strasse bzw. insbesondere im Bereich der Ein- und Ausfahrt beim Hotel I._____ zu überarbeiten. 6. Im überarbeiteten Signalisationskonzept vom 31. August 2017 gelangte die D._____ AG zum Schluss, dass eine Einfahrt von der Kantonsstrasse von J._____ her in die E._____-strasse unproblematisch sei, da die Sichtweiten genügten und es im Knotenbereich der E._____-strasse beim Hotel I._____ wegen dem Fahrverbot keinen Gegenverkehr durch Motorfahr- zeuge gebe. Da die E._____-strasse auch von Fussgängern benutzt werde, sei es aber sinnvoll, den Motorfahrzeugverkehr auf das Nötige zu beschränken, weshalb das Motorfahrzeugverbot mit der vorgesehenen Ausnahmeregelung (für Kehrichtwagen, Anlieferung I._____ und Anwoh- ner E._____-strasse) richtig sei. 7. In der Folge ersuchte die Gemeinde C._____ die Kantonspolizei Graubün- den um Genehmigung des überarbeiteten Signalisationskonzepts vom
31. August 2017. Mit Verfügung vom 15. September 2017, mitgeteilt am
28. September 2017, genehmigte die Kantonspolizei Graubünden folgende Verkehrsbeschränkungen: Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder (Sig. 2.14) Zusatztafel: Kehrichtwagen, Anlieferung I._____ und Anwohner E._____- strasse gestattet. (Ausnahmen nur in Fahrtrichtung F._____-weg)
- 4 - G._____ innerorts, E._____-strasse ab Einmündung in die Kantonsstrasse bis Ende Restaurant I._____, in beiden Fahrtrichtungen Höchstgewicht 18 t (Sig. 2.16) G._____ innerorts, E._____-strasse G._____ innerorts, F._____-weg Zudem verfügte sie folgende Verkehrsbeschränkung, welche im Kantons- amtsblatt publiziert wurde und unangefochten blieb: Abbiegen nach links verboten (Sig. 2.43) […] K._____-strasse [bzw. Kantonsstrasse], G._____ innerorts, Abzwei- gung E._____-strasse. 8. Daraufhin machte der Gemeindevorstand C._____ seine Absicht zum Er- lass von Verkehrsbeschränkungen im Bereich der E._____-strasse und des F._____-wegs erneut öffentlich bekannt. 9. Innerhalb der 30-tätigen Frist, innert welcher Einwendungen und Stellung- nahmen im Zusammenhang mit den geplanten Verkehrsbeschränkungen eingereicht werden konnten, reichten A._____ und B._____ beim Gemein- devorstand C._____ eine Stellungnahme ein. Darin beantragten sie, es sei die geplante Verkehrsbeschränkung (Sig. 2.14) nicht zu beschliessen, eventualiter sei die Ausnahme für Anwohner der E._____-strasse zwischen L._____ bis Kantonsstrasse auch in Richtung Kantonsstrasse zu ge- währen. 10. Am 18. Januar 2018 beschloss der Gemeindevorstand C._____ gestützt auf Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 EGzSVG folgende Verkehrsbeschränkungen: Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder (Sig. 2.14) Zusatztafel: Kehrichtwagen, Anlieferung I._____ und Anwohner E._____- strasse gestattet. (Ausnahme nur in Fahrtrichtung F._____-weg) G._____ innerorts, E._____-strasse ab Einmündung in die Kantonsstrasse bei Ende Restaurant I._____, in beiden Fahrtrichtungen.
- 5 - Höchstgewicht 18 t (Sig. 2.16) G._____ innerorts, E._____-strasse G._____ innerorts, F._____-weg Er hielt fest, dass die Einwendungen von A._____ und B._____ unbegrün- det seien und deshalb abgewiesen würden. 11. Hiergegen erhoben A._____ und B._____ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rerinnen) am 21. Februar 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie stellten folgende Rechtsbegehren:
1. Es seien der Entscheid und der Beschluss des Gemeindevorstands C._____ vom 18. Januar 2018 betreffend nachfolgend aufgeführte Ver- kehrsbeschränkung auf dem Gemeindegebiet C._____ aufzuheben: Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder (Sig. 2.14) Zusatztafel: Kehrichtwagen, Anlieferung I._____ und Anwohner E._____- strasse gestattet. (Ausnahmen nur in Fahrtrichtung F._____-weg) G._____ innerorts, E._____-strasse ab Einmündung in die Kantons- strasse bis Ende Restaurant I._____, in beiden Fahrtrichtungen
2. Eventualiter sei die Ausnahme für Anwohner der E._____-strasse zwi- schen L._____ bis Kantonsstrasse in beide Fahrtrichtungen zu gestatten.
3. Subeventualiter sei die Ausnahme für Anwohner der E._____-strasse zwi- schen Kreuzung E._____-strasse/F._____-weg bis Kantonsstrasse in beide Fahrtrichtungen zu gestatten.
4. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, sodass die Verkehrsbeschränkung bis zur rechtskräftigen Beurteilung nicht zur Anwendung gelangt.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg- nerin. In ihrer Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, dass ihre Lie- genschaft infolge der geplanten Verkehrsbeschränkung ihre einzige recht- lich zulässige strassenmässige Erschliessung verlieren würde, was bun- desrechtswidrig sei. Zudem sei die geplante Verkehrsbeschränkung nicht verhältnismässig. 12. Nachdem die Gemeinde C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) mit Schreiben vom 1. März 2018 auf die Einreichung einer Vernehmlassung
- 6 - zur aufschiebenden Wirkung verzichtet hatte, hiess der Instruktionsrichter den Antrag der Beschwerdeführerinnen um Erteilung der aufschiebenden Wirkung am 2. März 2018 gut. 13. In ihrer Vernehmlassung zur Sache selbst vom 13. April 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin- nen. Für die Begründung verwies sie im Wesentlichen auf die Ausführun- gen im angefochtenen Entscheid. 14. Am 16. Mai 2018 (Poststempel) hielten die Beschwerdeführerinnen repli- cando an ihren bisherigen Anträgen fest und sie ergänzten und vertieften ihre bisherige Argumentation. 15. Auch die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Duplik vom 20. Juni 2018 an ihren bisherigen Anträgen fest und sie ergänzte und vertiefte ihre bisherige Argumentation. 16. Am 27. Juni 2018 (Poststempel) reichten die Beschwerdeführerinnen un- aufgefordert eine weitere Stellungnahme ein, wozu die Beschwerdegegne- rin mit Schreiben vom 9. Juli 2018 Stellung nahm. 17. Mit Schreiben vom 19. Juli 2018 verzichteten die Beschwerdeführerinnen auf die Einreichung einer weiteren Stellungnahme. 18. Am 9. Juli 2020 führte das Gericht in Anwesenheit der Parteien einen Au- genschein durch. Mit Datum 24. August 2020 (Poststempel) reichten die Beschwerdeführerinnen eine Stellungnahme zum Augenscheinprotokoll vom 9. Juli 2020 ein.
- 7 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgen- den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid der Ge- meinde C._____ vom 18. Januar 2018, worin unter anderem der Erlass ei- nes Verbots für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder (Sig. 2.14) G._____ innerorts, E._____-strasse ab Einmündung in die Kantonsstrasse bei Ende Restaurant I._____, in beiden Fahrtrichtungen (Zusatztafel: Keh- richtwagen, Anlieferung I._____ und Anwohner E._____-strasse gestattet [Ausnahme nur in Fahrtrichtung F._____-weg]), beschlossen wurde. Ge- gen Entscheide von Gemeinden, die bei keiner anderen Instanz angefoch- ten werden können und weder nach kantonalem noch nach eidgenössi- schem Recht endgültig sind, kann gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Geset- zes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beim Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde geführt werden. Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde fällt demzufolge in die Zustän- digkeit des angerufenen Gerichts. Als Miteigentümerinnen der Par- zelle Z.1._____, welche an die vom beschlossenen Fahrverbot betroffene E._____-strasse angrenzt, sind die Beschwerdeführerinnen vom angefoch- tenen Entscheid überdies berührt und sie weisen ein schutzwürdiges Inter- esse an dessen Aufhebung oder Änderung auf, weshalb sie zur Beschwer- deführung legitimiert sind (vgl. Art. 50 VRG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht Beschwerde ist somit einzutreten (vgl. Art. 52 Abs. 1 VRG). 2. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob das von der Beschwerdegegnerin erlassene Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder
- 8 - (Sig. 2.14) G._____ innerorts, E._____-strasse ab Einmündung in die Kan- tonsstrasse bei Ende Restaurant I._____, in beiden Fahrtrichtungen (Zu- satztafel: Kehrichtwagen, Anlieferung I._____ und Anwohner E._____- strasse gestattet [Ausnahme nur in Fahrtrichtung F._____-weg]), zulässig ist. Dabei erstreckt sich die Kognition des Verwaltungsgerichts bei der Be- urteilung einer Beschwerde auf Rechtsverletzungen einschliesslich Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie auf unrichtige oder un- vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. a und b VRG). Die Rüge der Unangemessenheit ist ausgeschlos- sen. Das Verwaltungsgericht kann also sein Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen; es hat Lösungen, die mit sachlichen Gründen vertretbar sind, zu akzeptieren, selbst wenn eine andere Lösung zweckmässiger erschiene. 3. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, dass ihre Liegenschaft in- folge der geplanten Verkehrsbeschränkung ihre einzige rechtlich zulässige strassenmässige Erschliessung verlieren würde, was bundesrechtswidrig sei (vgl. Art. 19 des Bundesgesetzes über die Raumplanung [Raumpla- nungsgesetz, RPG; SR 700]). 3.1.1. Sie halten fest, dass ihre Liegenschaft seit jeher über die Kantonsstrasse erschlossen werde. Bis zur Sanierung des unteren Teils der E._____- strasse (zwischen H._____-strasse und L._____) in den Jahren 2013/2014 und des F._____-wegs im Jahr 2014 sei an diesen beiden Strassenab- schnitten je ein Fahrverbot signalisiert gewesen (mit Ausnahme für Anwoh- ner). Sie seien somit, genauso wie die übrigen Anwohner der E._____- strasse zwischen Kantonsstrasse und L._____, nicht berechtigt gewesen, die beiden Strassenabschnitte zu benutzen. Die direkte Zufahrt über die Kantonsstrasse sei die einzige mögliche Zufahrt zu ihrer Liegenschaft ge- wesen. Nach Abschluss der Sanierung der beiden Strassenabschnitte im Jahr 2014 seien die Fahrverbotstafeln nicht mehr aufgestellt worden. Es
- 9 - liege allerdings kein Beschluss des Gemeindevorstands C._____ und keine Genehmigung der Kantonspolizei Graubünden betreffend die Aufhe- bung der Fahrverbote vor. Auch sei die Aufhebung der Fahrverbote nicht im Amtsblatt publiziert worden und es habe keine Einsprache- oder Be- schwerdemöglichkeit gegen die Aufhebung bestanden. Damit seien die Fahrverbote nie rechtsgültig aufgehoben worden und sie gälten grundsätz- lich weiterhin. 3.1.2. Demgegenüber macht die Beschwerdegegnerin (sinngemäss) geltend, dass die Fahrverbote im Zuge der Totalrevision der Ortsplanung aufgeho- ben worden seien bzw. dass die Aufhebung der Fahrverbote durch den Er- lass des Generellen Erschliessungsplans und dessen Genehmigung (im Jahr 2013) rechtens sei. Dass die Aufhebung der Fahrverbote nicht in ei- nem für den Erlass von Fahrverboten vorgeschriebenen Verfahren erfolgte, ist unbestritten (vgl. insbesondere Art. 7 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr [EGzSVG; BR 870.100]). Streitig ist allerdings die Frage, ob die Fahrverbote aufgrund dessen nach wie vor Gültigkeit haben und die Fahrverbotstafeln jederzeit ohne weitere Forma- litäten wieder aufgestellt werden könnten, wie dies die Beschwerdeführe- rinnen geltend machen. Dies wäre nach Auffassung des streitberufenen Gerichts höchstens dann der Fall, wenn die Aufhebung der Fahrverbote nichtig wäre. Denn eine allfällige Anfechtung der Aufhebung der Fahrver- bote wäre von vornherein nicht (mehr) zulässig, nachdem die Entfernung der Fahrverbotstafeln und der Abschluss der Sanierung der beiden Stras- senabschnitte E._____-strasse (zwischen H._____-strasse und L._____) und F._____-weg bereits mehrere Jahre zurückliegen. Fehlerhafte Verwaltungsakte sind in der Regel nicht nichtig, sondern nur anfechtbar, und sie werden durch Nichtanfechtung rechtsgültig. Nichtigkeit, d.h. absolute Unwirksamkeit, wird nur angenommen, wenn sie mit einem tiefgreifenden und wesentlichen Mangel behaftet sind, wenn dieser schwer-
- 10 - wiegende Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich funk- tionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwie- gende Verfahrensfehler in Betracht (vgl. BGE 137 I 273 E.3.1 m.w.H.). Vor- liegend kann offenbleiben, ob die Aufhebung der Fahrverbote nichtig ist. Denn die Berufung auf Nichtigkeit darf nicht rechtsmissbräuchlich sein (vgl. Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft [BV; SR 101]), was vorliegend – insbesondere angesichts des am
11. April 2013 durch die Beschwerdegegnerin eingeleiteten Beitragsverfah- rens für die Sanierung der E._____-strasse und des F._____-wegs bzw. der damit einhergehenden Festlegung des Beitragsperimeters, des in die- sem Zusammenhang ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 14 40 und A 14 41 vom 30. August 2016 (vgl. ins- besondere E.3c) und der Genehmigung des Signalisationskonzepts vom
31. August 2017 durch die Kantonspolizei Graubünden – der Fall wäre. Es kann somit festgehalten werden, dass die Fahrverbote keine Gültigkeit mehr haben. 3.2.1. Weiter halten die Beschwerdeführerinnen fest, dass der F._____-weg (Strassenparzelle Z.2._____) gemäss Grundbuchauszug vom 28. März 2014 lediglich mit Fuss- und Fahrwegrechten zugunsten der angrenzenden Liegenschaften (zu denen ihre Liegenschaft nicht gehöre), nicht aber zu- gunsten der Öffentlichkeit, belastet sei. Soweit die Beschwerdegegnerin geltend mache, der F._____-weg stehe in ihrem Eigentum und sei der öf- fentlichen Nutzung gewidmet, sei darauf hinzuweisen, dass nie ein rechts- gültiger Eigentumserwerb stattgefunden habe. Stattdessen habe sich die Beschwerdegegnerin die Strassenparzelle F._____-weg unter zweckwidri- ger Verwendung des Instituts der Aneignung herrenlosen Landes (vgl. Art. 664 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210] i.V.m. Art. 118 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EGzZGB; BR 210.100]) und
- 11 - in rechtsmissbräuchlicher Umgehung der Vorschriften über die Übernahme von privaten Erschliessungsstrassen (vgl. Art. 98 des Baugesetzes und Art. 36 [recte: 35] Ziff. 6 der Verfassung der Beschwerdegegnerin) ange- eignet. Die Aneignung sei damit nichtig und der F._____-weg keine dem Gemeingebrauch dienende Sache (Art. 119 Abs. 1 EGzZGB). 3.2.2. Gemäss Art. 35 Ziff. 6 der Verfassung der Beschwerdegegnerin entschei- det die Gemeindeversammlung endgültig über den Erwerb von Grundei- gentum, sofern die finanzielle Tragweite des Beschlusses Fr. 300'000.-- übersteigt. Vorliegend ist unbestritten, dass die Eigentümer des F._____- wegs ihr Eigentum an der Strassenparzelle (im Anschluss an die Geneh- migung des Generellen Erschliessungsplans im Jahr 2013 und in Abspra- che mit der Beschwerdegegnerin) aufgegeben bzw. dereliquiert haben. Da- mit wurde die Beschwerdegegnerin ohne Entscheid der Gemeindever- sammlung Eigentümerin des F._____-wegs; denn gemäss Art. 118 EGz- ZGB gehört Boden, der keinen anderen Eigentümer hat, der politischen Ge- meinde. Vor diesem Hintergrund stellt sich nun die Frage, ob die Verwen- dung des Instituts der Aneignung herrenlosen Landes in rechtsmissbräuch- licher Weise erfolgte. Letzteres wäre etwa dann der Fall, wenn die privaten Eigentümer für die Aufgabe ihres Eigentums an der Strassenparzelle eine Entschädigung er- halten hätten. Vorliegend ist nicht ersichtlich und wurde von den Beschwer- deführerinnen auch nicht geltend gemacht, dass dies der Fall gewesen wäre. Fest steht allerdings, dass der F._____-weg dringend sanierungsbe- dürftig war. Gemäss dem Protokoll der Gemeindeversammlung vom
13. Dezember 2013 wurde die Sanierung F._____-weg jedoch durch einen Bau- und Kreditbeschluss von Fr. 575'000.-- durch die Gemeindeversamm- lung (mit einer Gegenstimme und einer Enthaltung) genehmigt. Nach Auf- fassung des streitberufenen Gerichts liegt somit – trotz der Sanierungsbe- dürftigkeit des F._____-wegs – keine Umgehung von Art. 35 Ziff. 6 der Ver-
- 12 - fassung der Beschwerdegegnerin durch die Verwendung des Instituts der Aneignung herrenlosen Landes, sondern eine rechtmässige Aneignung der Strassenparzelle F._____-weg durch die Beschwerdegegnerin vor. Gemäss Art. 119 Abs. 1 EGzZGB sind die nicht nachweislich im Privatei- gentum stehenden Strassen zum Gemeingebrauch bestimmte Sachen, die jedermann im Rahmen bestehender Vorschriften frei benutzen kann (vgl. Art. 120 Abs. 1 EGzZGB). Nach dem Gesagten steht fest, dass der F._____-weg im Eigentum der Gemeinde steht und damit dem Gemeinge- brauch dient. Es bedarf daher keiner besonderen Fuss- und Fahrwegrechte zugunsten der Liegenschaft der Beschwerdeführerinnen. 3.3. Im Ergebnis kann somit festgehalten werden, dass die Liegenschaft der Beschwerdeführerinnen trotz der geplanten Verkehrsbeschränkung nach wie vor über eine hinreichende strassenmässige Erschliessung verfügen würde. 4. Die Beschwerdegegnerin begründet den Erlass des angefochtenen Fahr- verbots im Wesentlichen damit, dass die Sichtweiten beim Knoten Kantons- strasse/E._____-strasse völlig ungenügend seien (vgl. Signalisationskon- zept vom 31. August 2017 [beschwerdegegnerische Beilage 2]) und den Anwohnern mit dem F._____-weg und der E._____-strasse sichere Alter- nativen als Zugang zu ihren Liegenschaften zur Verfügung stünden. 4.1.1. Dem halten die Beschwerdeführerinnen entgegen, dass der F._____-weg und die E._____-strasse ab F._____-weg in Richtung M._____ [bzw. H._____-strasse] sowohl für Fahrzeuge als auch für Fussgänger bereits heute gefährlich seien. Ein durch das angefochtene Fahrverbot verursach- ter Mehrverkehr würde diese Situation noch verschärfen. Das Ziel, mit dem Fahrverbot beim Hotel I._____ die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer zu erhöhen, würde damit nicht erfüllt.
- 13 - 4.1.2. Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts ist es durchaus plausibel, dass auf dem F._____-weg, welcher nach Angaben der Beschwerdeführe- rinnen unter anderem von Spaziergängern, Sportlern, Kindergärtlern und Schülern genutzt wird und zudem kurvig und hügelig ist, insbesondere im Winter gefährliche Situationen entstehen können. Umso wichtiger ist es da- her, dass beim Übergang Winterwanderweg/F._____-weg zur vorsorgli- chen Erhöhung der gegenseitigen Aufmerksamkeit eine separate Signali- sation nach den SKUS-Richtlinien erfolgt (vgl. Vernehmlassung Rz. 2.11 sowie Signalisationskonzept vom 31. August 2017 [beschwerdegegneri- sche Beilage 2]), dass die Skifahrer durch Abschrankungen und Signalisa- tionen von der Benützung des Winterwanderwegs abgehalten werden (vgl. auch Duplik Rz. 2.18 sowie beschwerdegegnerische Beilage 12) und die Beschwerdegegnerin mittels geeigneter Schneeräumung dafür sorgt, dass die Ringstrasse im Winter in angemessenem Tempo bzw. auf Sicht befah- ren werden kann und nicht eisig ist. Soweit die Beschwerdeführerinnen gel- tend machen, dass der F._____-weg und die E._____-strasse ab F._____- weg in Richtung M._____ [bzw. H._____-strasse] maximal drei Meter breit sind und über kein Trottoir verfügen, gilt es darauf hinzuweisen, dass dies auch auf den oberen Teil der E._____-strasse zutrifft, welcher stellenweise nur rund 3 Meter breit ist und ebenfalls von einem Winterwanderweg ge- quert wird. Entscheidend ist allerdings was folgt: Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts ist nicht ersichtlich, dass das Verkehrsaufkommen auf dem F._____-weg infolge der angefochtenen Verkehrsbeschränkung erheblich zunehmen und der zu erwartende Mehrverkehr die Verkehrssicherheit auf dem F._____-weg zusätzlich beeinträchtigen bzw. die Situation verschär- fen würde. Fest steht allerdings, dass die angefochtene Verkehrsbeschrän- kung geeignet ist, den Knoten E._____-strasse/Kantonsstrasse zu ent- schärfen. Denn für die Einfahrt von der E._____-strasse in die Kantons-
- 14 - strasse sind die Knotensichtweiten aufgrund der Gebäudeecke des Hotels I._____ völlig ungenügend (vgl. Signalisationskonzept vom 31. August 2017 [beschwerdegegnerische Beilage 2] sowie Augenscheinprotokoll S. 5 f., Fotos 1 - 3 und 15). Die angefochtene Verkehrsbeschränkung ist somit durchaus geeignet, die im öffentlichen Interesse liegende Verkehrs- sicherheit zu erhöhen. 4.2.1. Die Beschwerdeführerinnen bringen weiter vor, dass die Strecke vom F._____-weg zu ihrer Liegenschaft länger sei als jene von der Kantons- strasse zur ihrer Liegenschaft. Ohne Fahrverbot oder mindestens Ausnah- mebewilligung für die betroffenen Anwohner auch für die Ausfahrt von der E._____-strasse sei die Wegfahrt nur mit einem Umweg von knapp 300 Metern über den F._____-weg zur Kantonsstrasse oder über eine Stre- cke von knapp 900 Metern über die ebenso gefährliche E._____-strasse zwischen F._____-weg und L._____ mit Weiterfahrt über den unteren Teil der E._____-strasse über die H._____-strasse zur Kantonsstrasse mög- lich. 4.2.2. Zwar trifft es zu, dass die Beschwerdeführerinnen mit dem Erlass des an- gefochtenen Fahrverbots für die Einfahrt in die Kantonsstrasse einen Um- weg von maximal rund 370 Metern in Kauf nehmen müssten. Nach Auffas- sung des streitberufenen Gerichts vermag das Interesse der Beschwerde- führerinnen an einer möglichst kurzen Verbindung zur Kantonsstrasse das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit allerdings klarerweise nicht zu überwiegen. Zudem gilt es darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde- gegnerin den Anliegen der Beschwerdeführerinnen insoweit nachgekom- men ist, als sie die Ausnahmebewilligung für die Einfahrt von der Kantons- strasse von J._____ her in die E._____-strasse für Kehrichtwagen und Zu- bringer Hotel I._____ (insbesondere aus Gründen der Gleichbehandlung) auch auf die Beschwerdeführerinnen bzw. die Anwohner E._____-strasse ausgeweitet hat.
- 15 - 4.3.1. Die Beschwerdeführerinnen bringen weiter vor, dass es aufgrund des Ver- hältnismässigkeitsgrundsatzes genüge, anstelle des geplanten Fahrver- bots alternativ einen Spiegel auf der gegenüberliegenden Seite der E._____-strasse (Ausfahrt Kantonsstrasse) aufzustellen, welcher die Ge- fährlichkeit der Ausfahrt beheben würde. 4.3.2. Zwar ist es nach Auffassung des streitberufenen Gerichts durchaus denk- bar, dass die Verkehrssicherheit beim Knoten Kantonsstrasse/E._____- strasse mit dem Aufstellen eines Spiegels auf der gegenüberliegenden Seite der E._____-strasse verbessert werden könnte. Neben der Entschär- fung der Gefährlichkeit beim Knoten Kantonsstrasse/E._____-strasse führte die angefochtene Verkehrsbeschränkung – im Gegensatz zum Auf- stellen eines Spiegels – allerdings auch dazu, dass der motorisierte Ver- kehr und der Langsamverkehr im oberen Teil der E._____-strasse (zumin- dest) weitestgehend voneinander getrennt würden, was die Verkehrssi- cherheit zusätzlich erhöhte. Zudem würde mit der Entflechtung von motori- siertem Verkehr und Langsamverkehr im oberen Teil der E._____-strasse auch das Verkehrskonzept, welches dem Generellen Erschliessungsplan zugrunde liegt, umgesetzt werden. Angesichts dessen, dass der obere Teil der E._____-strasse (ab der Kan- tonsstrasse bis zur Abzweigung F._____-weg) im Generellen Erschlies- sungsplan als Fuss- und Wanderweg sowie als Mountainbikeweg gekenn- zeichnet ist, rechtfertigt es sich denn auch, dass die Beschwerdegegnerin die Ausnahmebewilligung für die Einfahrt von der Kantonsstrasse von J._____ her in die E._____-strasse lediglich auf die Anwohner der E._____- strasse ausgeweitet hat. In diesem Zusammenhang gilt es zudem darauf hinzuweisen, dass das geplante Fahrverbot auch insofern zu einer Verbes- serung der Verkehrssicherheit beitragen würde, als die von der Kantons- strasse in die E._____-strasse abbiegenden Fahrzeuge bei der Einfahrt in
- 16 - die E._____-strasse keinen Gegenverkehr mehr hätten (vgl. Signalisations- konzept vom 31. August 2017 [beschwerdegegnerische Beilage 2]). Auch in dieser Hinsicht ist die angefochtene Verkehrsbeschränkung somit geeig- neter für die Erhöhung der Verkehrssicherheit als das Aufstellen eines Spiegels auf der gegenüberliegenden Seite der E._____-strasse. Im Übri- gen würde das geplante Fahrverbot auch zu einer Bündelung von Zufahr- ten auf die Kantonsstrasse beitragen, was ebenfalls zu einer Verbesserung der Verkehrssicherheit führte (vgl. Art. 54 Abs. 2 des Strassengesetzes des Kantons Graubünden [StrG; BR 807.100]). 4.4. Nach dem Gesagten steht somit fest, dass das von der Beschwerdegeg- nerin erlassene Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder (Sig. 2.14) G._____ innerorts, E._____-strasse ab Einmündung in die Kan- tonsstrasse bei Ende Restaurant I._____, in beide Fahrtrichtungen (Zu- satztafel: Kehrichtwagen, Anlieferung I._____ und Anwohner E._____- strasse gestattet [Ausnahme nur in Fahrtrichtung F._____-weg]), durchaus verhältnismässig bzw. rechtmässig ist. 5. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten je hälftig und unter solidarischer Haftung zulasten der unterliegenden Beschwerdeführerinnen (vgl. Art. 73 und Art. 72 Abs. 2 VRG). Gestützt auf Art. 75 Abs. 2 VRG rechtfertigt es sich vorliegend, die Staatsgebühr auf Fr. 4'000.-- festzule- gen. Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Beschwerdegeg- nerin steht gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu.
- 17 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend
- aus einer Staatsgebühr von Fr. 4'000.--
- und den Kanzleiauslagen von Fr. 390.-- zusammen Fr. 4'390.-- gehen je hälftig und unter solidarischer Haftung zulasten von A._____ und B._____. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]