unentgeltliche Rechtspflege (Rückerstattung) | Rückforderung unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen (7 Absätze)
E. 3 Kammer Vorsitz Racioppi Richter von Salis, Audétat Aktuarin ad hoc Muratovic URTEIL vom 26. Juni 2018 in der Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Rückerstattung)
- 2 - 1. Das Bezirksgericht bewilligte A._____ mit Verfügung vom 4. Mai 2012,
E. 5 Mit Vernehmlassung vom 30. Mai 2018 beantragte die Steuerverwaltung (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wird ausgeführt, dass eine Neuberechnung der Vermögens- und Erwerbsverhältnisse nunmehr einen Überschuss von Fr. 502.-- er- gebe. Obschon die Kreditrate die Ausgaben des Beschwerdeführers um insgesamt Fr. 437.85 erhöhe, führe dies nicht zu einer Verminderung sei- nes monatlichen Überschusses in demselben Umfang. Diese Mehrausga- ben seien entsprechend den Einkommensverhältnissen auf den Beschwer- deführer und seine Lebenspartnerin zu verteilen, weshalb sich der monat- liche Überschuss des Beschwerdeführers von Fr. 679.-- auf Fr. 502.-- re- duzieren würde. Folglich bestehe der Rückforderungsanspruch des Kan- tons Graubünden und die Rückforderung habe zu erfolgen.
E. 6 Der Beschwerdeführer reichte innert Frist und bis dato keine Replik ein. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Beweis- mittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einge- gangen.
- 4 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 12 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zi- vilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) bzw. Art. 77 Abs. 2 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) können Entscheide betreffend Rückerstattung von bevorschuss- ten Kosten innert 30 Tagen seit Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden. Angesichts des über Fr. 5'000.-
- liegenden Streitwerts und der Tatsache, dass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, sind die Voraussetzungen für eine Dreierbesetzung des Gerichts nach Art. 43 Abs. 1 VRG erfüllt. Auch die weiteren Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutre- ten ist. 2. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet die Rückzahlungs- verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. April 2018. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht zur Rückerstattung der be- vorschussten Unterstützungsbeiträge von insgesamt Fr. 11'438.95 ver- pflichtet wurde. Grundsätzlich soll mittels Beschwerde ausschliesslich eine Überprüfung des Entscheids der Vorinstanz auf der ihr damals bekannten Sachverhaltsfeststellungen erfolgen. Dem ungeachtet ist aber bei der vor- liegenden Prüfung – sofern sich massgebliche Punkte geändert haben – auf den Sachverhalt im Urteilszeitpunkt abzustellen. Dies ergibt sich aus der im Verwaltungsgerichtsverfahren geltenden Offizialmaxime und des Untersuchungsgrundsatzes. Wobei Letzteres im Rechtsmittelverfahren durch die Mitwirkungspflicht der am Verfahren Beteiligten stark relativiert wird (Art. 11 Abs. 2 VRG). Sofern daher die beschwerdeführende Partei nicht geltend macht, der Sachverhalt habe sich seit Erlass der angefochte- nen Verfügung massgeblich verändert, kann sich das Gericht – sofern in den Akten auch sonst keine offensichtlichen Anhaltspunkte für eine derar-
- 5 - tige Änderung vorliegen – auf den von der Vorinstanz festgestellten Sach- verhalt stützen. Dabei gilt es zu beachten, dass allfällige geltend gemachte oder sich aus den eingereichten Unterlagen ergebenden, eingetretenen Sachverhaltsänderungen seit der angefochtenen Verfügung vom Verwal- tungsgericht einzig zu berücksichtigen, falls sich diese als entscheidrele- vant erweisen. 3. Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) statuiert einen verfassungsrechtlichen Anspruch einer- seits auf unentgeltliche Prozessführung und anderseits auf unentgeltliche Verbeiständung. Ersterer betrifft die Befreiung von den Kosten für das Tätigwerden der Behörden und Gerichte und letzterer garantiert auch dem Unbemittelten einen Rechtsbeistand. Wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, hat dies aber keine definitive Übernahme der Kosten durch den Staat zur Folge. Gelangt die bedürftige Partei im Laufe des Verfahrens oder aufgrund des Prozessausgangs in den Besitz ausreichender Mittel, kann ihr die unentgeltliche Rechtspflege verweigert oder wieder entzogen wer- den. Im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege ausbezahlte Beträge können ferner selbst nach Erledigung des Prozesses zurückverlangt wer- den, wenn sich die wirtschaftliche Situation der Begünstigten ausreichend verbessert hat (vgl. STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltli- che Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Diss. Basel 2008, S. 175 f.; BGE 122 I 322 E.2c). Art. 123 Abs. 1 der auf den 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) hält denn auch fest, dass eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Materielle Vor- aussetzung der Rückerstattung ist dabei eine wesentliche Verbesserung der finanziellen Verhältnisse, welche es dem einstig Mittellosen erlaubt, die vom Staat vorläufig übernommenen Kosten zurückzuzahlen, ohne dass sein Lebensunterhalt gefährdet würde. Eine derartige Verbesserung der fi- nanziellen Verhältnisse liegt vor, falls dem Begünstigten bei den jetzt vor-
- 6 - liegenden finanziellen Verhältnissen die unentgeltliche Rechtspflege nicht mehr erteilt werden könnte (MEICHSSNER, a.a.O., S. 176 f.; Urteile des Ver- waltungsgerichtes Graubünden U 12 96 vom 15. Januar 2013 E.2 und U
E. 6.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht eine Rückerstattung der bevorschussten Gelder von insgesamt Fr. 11'438.95 verfügte. Der angefochtene Entscheid erweist sich als recht- mässig, und die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten des Beschwerdeführers. Eine aussergerichtli- che Entschädigung steht der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte.
- 13 - Demnach erkennt das Gericht:
E. 11 12 vom 18. November 2011 E.3). Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob ein Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im heuti- gen Zeitpunkt gutgeheissen werden müsste. Ist dies der Fall, wäre die vor- liegend strittige Rückforderung unzulässig. Haben sich die Vermögens- und Einkommensverhältnisse seit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch nachweislich verbessert und würde diese zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gewährt werden, besteht eine gesetzliche Rückerstat- tungspflicht (HÄFELIN/HALLER/KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht,
8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, N. 841). 4.1. Ausgangspunkt für die Beurteilung der aktuellen Einkommens- und Vermö- genssituation sind die Selbstangaben des Beschwerdeführers im einschlä- gigen Erhebungsformular vom 23. April 2018 sowie die eingereichten Be- lege. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer über keine Vermö- genswerte verfügt (Beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 9 und 11), weshalb der zivilprozessuale Notbedarf zu berechnen ist. Dabei ist an sich vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen. Das Bundes- gericht hat aber immer wieder betont, dass bei der Prüfung des Anspruches auf unentgeltliche Rechtspflege nicht schematisch auf das betreibungs- rechtliche Existenzminimum abgestellt werden darf, sondern die individuel- len Umstände ebenfalls zu berücksichtigen sind (BGE 124 I 2 E.2a; 108 Ia 108 E.5b). Grundsätzlich sind die für die Prüfung des Anspruchs auf unent- geltliche Rechtspflege entwickelten Grundsätze auch bei der Überprüfung eines Rückerstattungsanspruchs der bevorschussten URP-Kosten beizu- ziehen. Daher liegt die Grenze des zivilprozessualen Notbedarfs höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, das im Kanton Graubünden auf der Grundlage des Beschlusses des Kantonsgerichts vom
18. August 2008 betreffend die Richtlinie zur Berechnung des betreibungs-
- 7 - rechtlichen Existenzminimums festzulegen ist (Prozessarmut = betrei- bungsrechtliches Existenzminimum nach Art. 93 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG] plus 20 % auf Grundbetrag für Notbedarfsrechnung). Demnach ist einer Person für die Deckung der allge- meinen Lebensunterhaltskosten ein nach den Verhältnissen abgestufter Grundbedarf zuzugestehen, der um abschliessend aufgezählte Zuschläge zu erhöhen ist. 4.2. Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin das Existenzminimum gemeinsam im Verhält- nis ihrer Nettoeinkommen zu tragen hätten. Rechtsprechungsgemäss wird bei Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen und Partner sowie unverheira- teten Paaren (Konkubinat) mit gemeinsamen Kindern auf eine Gesamt- rechnung, mit voller Berücksichtigung der beidseitigen Einkommen (und Vermögen) sowie des gemeinsamen Bedarfs, abgestellt. Anders wäre bei unverheirateten Paaren nur dann vorzugehen, wenn keine gemeinsamen Kinder vorhanden sind (BGE 142 III 36 E.2.3 m.H., BGE 130 III 765 E.2.2.). Im konkreten Fall ist es unbestritten, dass der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin im Konkubinat mit einem gemeinsamen Kind leben. Die- ses Konkubinatsverhältnis ist deshalb unter dem Gesichtspunkt der Notbe- darfsberechnung im Wesentlichen gleich zu behandeln wie ein eheliches Familienverhältnis, weshalb das Vorgehen der Beschwerdegegnerin zur Berechnung des Notbedarfs nicht zu beanstanden ist. Der auf diese Weise berechnete zivilprozessuale Notbedarf ist alsdann von den Einkünften des Beschwerdeführers und seiner Lebenspartnerin abzuziehen. Ein sich dar- aus ergebender Überschuss ist mit den für den konkreten Fall zu erstatten- den Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen. Während bei der Prüfung, ob die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist, der sich aus der obgenannten Berechnung ergebende monatliche Überschuss eine Til- gung der Gerichts- und Anwaltskosten für einfache Verfahren innert eines Jahres bzw. bei komplexeren Verfahren innert zweier Jahre ermöglichen
- 8 - sollte, spielt es bei der Rückerstattung der bevorschussten URP-Kosten keine Rolle, wie lange die ratenweise Rückerstattung dauert (MEICHSSNER, a.a.O., S. 176 f., VGU U 14 1 vom 4. September 2014 E.5a in fine sowie U
E. 15 98 vom 16. Februar 2016 [wonach eine Rückerstattung des Gesamtbe- trags der bevorschussten URP-Kosten in 60 Monatsraten möglich und zu- mutbar war]). 4.3. Die Beschwerdegegnerin ermittelte ein monatliches Einkommen von Fr. 9'414.--, welches sich aus den Nettolöhnen des Beschwerdeführers in Höhe von Fr. 3'800.-- und seiner Lebenspartnerin von insgesamt Fr. 5'614.-- zusammensetzt. Ausgabenseitig errechnete die Beschwerde- gegnerin einen Betrag von Fr. 7'732.-- (bestehend aus erweiterten Grund- bedarf für Paare mit einem Kind bis zehn Jahren von Fr. 2'520.--, Unter- haltsbeiträge von Fr. 1'075.--, Mietzins inkl. Nebenkosten von Fr. 1'700.--, Krankenkassenprämien von Fr. 732.--, laufende Steuern von Fr. 591.--, notwendige Berufsauslagen von Fr. 651.--, Darlehens- und Schuldenrück- zahlungen von Fr. 200.-- und Auslagen für die Kinderkrippe des gemeinsa- men Kindes in Höhe von Fr. 254.--). Damit bleibe dem Beschwerdeführer und seiner Lebenspartnerin ein monatlicher Überschuss von Fr. 1'682.--. Gemessen am Verhältnis zum Einkommen, belaufe sich der Anteil des Be- schwerdeführers am gemeinsamen Überschuss auf Fr. 679.-- monatlich. Im Übrigen hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass einerseits die vom Be- schwerdeführer deklarierten Auslagen für die Autoversicherung sowie Strassensteuer in den Fr. 0.70/km für die Berufsauslagen für Fahrkosten enthalten seien und anderseits die Kosten für die Privatversicherung und Billag bereits vom Grundbedarf abgedeckt wären. 4.4. Der Beschwerdeführer legt mit der Beschwerde den Kreditvertrag vom
21. Mai 2015, einen Einzahlungsschein für die Kreditrate von Fr. 437.85 für den Monat Juni 2018 sowie die Zinsbestätigung für das Jahr 2017 vom
4. Januar 2018 ins Recht. Laufende und verfallene Steuerschulden als
- 9 - auch weitere private Schulden (Bspw. Kleinkredite, Leasingraten für ein sog. Kompetenzgut [d.h. nicht pfändbares Vermögen im Sinne von Art. 92 Abs. 1 oder Art. 93 Abs. 1 SchKG, soweit diese nicht luxuriös sind]) sind bei der Berechnung des zivilprozessualen Notbedarfs zu berücksichtigen, sofern sie regelmässig geleistet werden (BGE 135 I 221 E.5.2.2, Urteil des Bundesgerichts 5A_617/2011 vom 15. April 2010 E.3.5.2; FRANK EMMEL, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 11 zu Art. 117 ZPO; ALFRED BÜHLER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 196-199a zu Art. 117 ZPO, Urteil des Ver- waltungsgerichts S 17 88 vom 16. Januar 2018 E.4.b). Die Gesamtkosten des Kredits betragen Fr. 26'271.-- und sind gemäss Kre- ditvertrag vom 21. Mai 2015 in 60 Raten zurückzuzahlen. Gemäss der Zins- bestätigung für das Jahr 2017 belaufen sich die Kreditschulden per 31. De- zember 2017 noch auf Fr. 11'504.05. Aufgrund dessen kann davon ausge- gangen werden, dass der Beschwerdeführer die Kreditraten regelmässig bezahlt, obwohl er hierfür keine Einzahlungsbelege einreichte. Der Beschwerdegegnerin, die am 26. April 2018 entschied, lagen diese Do- kumente nicht vor, weshalb sie am 28. Mai 2018 die Vermögens- und Er- werbsverhältnisse des Beschwerdeführers neu berechnete und gemein- sam mit der Vernehmlassung vom 30. Mai 2018 einreichte. Bereits in ihrer ersten Berechnung vom 3. April 2018 berücksichtigte die Beschwerdegeg- nerin Alimentenschulden von insgesamt Fr. 200.--, welche der Beschwer- deführer regelmässig bezahle (vgl. Bg-act. 11j und 11l). Insgesamt hat der Beschwerdeführer somit monatliche Auslagen für Darlehen- und Schulden- rückzahlungen in Höhe von Fr. 637.85. Abgesehen davon, blieben alle an- deren Werte der Berechnung gleich, so dass sich neu ein (monatlicher) Überschuss von Fr. 502.-- ergebe. Dementsprechend sei der Beschwerde- führer auch nach Berücksichtigung der Kreditschulden in der Lage, die be- vorschussten URP-Kosten in Raten gemäss Verfügung vom 26. April 2018 zu leisten.
- 10 - 5. Wie bereits in Erwägung 4.3. dargelegt, ist die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des zivilprozessualen Notbedarfs von monatlichen Einnahmen in Höhe von Fr. 9'414.-- ausgegangen, wobei sich diese aus dem Nettolöh- nen des Beschwerdeführers von Fr. 3'800.-- und seiner Lebenspartnerin von Fr. 5'614.-- zusammensetzen. Aus den Akten erschliesst sich, dass als monatliches Einkommen des Beschwerdeführers der durchschnittlich in den Monaten Dezember 2017, Januar 2018 und Februar 2018 erzielte Net- tolohn eingesetzt wurde (Bg-act. 11c-e). Das Einkommen der Lebenspart- nerin ergibt sich aus ihrem Lohnausweis für das Jahr 2017, wonach sie einen jährlichen Nettolohn von Fr. 67'371.-- d.h. monatliche Fr. 5'614.-- (einschliesslich 13. Monatsgehalt pro rata temporis) erzielte (Bg-act. 11f). Wie die Beschwerdegegnerin aber auf notwendigen Berufsauslagen für auswärtige Verpflegung in Höhe von Fr. 369.-- gekommen ist bzw. welche Rechnungsschritte sie vorgenommen hat um im Ergebnis auf diesen Be- trag zu erhalten, geht aus der vorgenommenen Berechnung nicht hervor. Grundsätzlich sind hierfür nicht die vollen Essenskosten, sondern nur die Mehrkosten, die über den im Grundbetrag enthaltenen Anteil hinausgehen, zu vergüten. Dies entspricht Fr. 9.-- bis Fr. 11.-- pro Hauptmahlzeit (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts Graubünden KSK 09 39 vom 18. August 2009 S. 4). Geht man im konkreten Fall von Fr. 10.-- pro Arbeitstag aus, so sind beim Beschwerdeführer Fr. 216.-- und für seine Lebenspartnerin Fr. 151.20 pro Monat als Auslagen für auswärtige Verpflegung einzuset- zen, was in etwa den von der Beschwerdegegnerin in Abzug gebrachten Beträgen entspricht. Auch im Grundbetrag des Kindes von Fr. 400.-- sind Auslagen für das Essen enthalten, womit es keine Rolle spielt, ob das Kind zu Hause oder in der Kinderkrippe isst. Aus dem Zahlungsbeleg geht nicht hervor, wie sich die monatlichen Kosten für die Kinderkrippe von insgesamt Fr. 253.60 zusammensetzen. Sollten die Kosten für Mahlzeiten einberech- net sein, wären diese allenfalls zu kürzen. Im konkreten Fall können den- noch die gesamten, mittels eines Kontoauszuges ausgewiesenen Kosten
- 11 - für die Kinderkrippe in Höhe von Fr. 253.60 in Abzug gebracht werden. Des Weiteren wurden für die geltend gemachten notwendigen Berufsauslagen für Fahrkosten keine Belege eingereicht, dennoch wurden sie von der Be- schwerdegegnerin anerkannt. Ausserdem brachte die Beschwerdegegne- rin den Prämienaufwand des Kindes für die nichtobligatorische Zusatzver- sicherung nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) von Fr. 33.85 in Abzug, obwohl diese Kosten grundsätzlich nicht zu berück- sichtigen sind (vgl. BGE 134 III 323 E.3). Wie bereits in Erwägung 2 fest- gehalten, kann sich das Gericht auf den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt stützen, sofern sich keine massgeblichen Punkte geändert ha- ben. Im konkreten Fall musste der Beschwerdeführer monatlich Unterhalts- beiträge von Fr. 1'075.-- bezahlen. Diese Unterhaltsbeiträge wurden per
21. Juni 2018 erhöht und betragen nun Fr. 1'150.-- pro Monat, was nach- folgend zu berücksichtigen ist (vgl. Bg-act. 11h). An den von den monatli- chen Einnahmen in Abzug gebrachten Auslagen für den Grundbedarf eines Paares mit Kind bis zehn Jahren von Fr. 2'520.--, dem Mietzins inkl. Ne- benkosten von Fr. 1'700.--, den laufenden Steuern in Höhe von Fr. 591.-- sowie Darlehens- und Schuldenrückzahlungen von Fr. 637.85 gibt es nichts zu beanstanden. Auch wurden die vom Beschwerdeführer angeführ- ten Auslagen für Auto- und Privatversicherung, Strassensteuer und Billag zu Recht nicht weiter in die Berechnung miteinbezogen. Nach Massgabe der Erwägungen ergibt sich schliesslich folgende Rech- nung: Erweiterter Grundbedarf (inkl. Kind) Fr. 2'520.-- Unterhaltsbeiträge Fr. 1'150.-- Mietzins inkl. Nebenkosten Fr. 1'700.-- Krankenkassenprämien (inkl. VVG für Kind) Fr. 741.-- Laufende Steuern Fr. 591.-- Notwendige Berufsauslagen Fr. 651.--
- 12 - Darlehens- und Schuldenrückzahlungen Fr. 638.-- Kinderkrippenkosten Fr. 254.-- Total Auslagen pro Monat Fr. 8'245.-- Der Summe der monatlichen Auslagen von Fr. 8'245.-- steht ein anrechen- bares monatliches Einkommen des Beschwerdeführers und seiner Lebens- partnerin von Fr. 9'414.-- gegenüber. Ihnen verbleibt ein Überschuss von Fr. 1'169.-- pro Monat. Der Anteil des Beschwerdeführers am gemeinsa- men Überschuss im Verhältnis zu seinem Einkommen beträgt Fr. 471.85. Das Einkommen des Beschwerdeführers liegt somit wenig über dem für den Lebensunterhalt notwendigen Betrag. Dennoch ist eine Rückzahlung der bevorschussten URP-Kosten in monatlichen Raten von Fr. 400.-- ge- rechtfertigt. Schliesslich wurden bei der Berechnung ein erweiterter Grund- bedarf sowie die Krankenkassenprämie für die Zusatzversicherung des Kindes berücksichtigt.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 266.-- zusammen Fr. 766.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 18 26
3. Kammer Vorsitz Racioppi Richter von Salis, Audétat Aktuarin ad hoc Muratovic URTEIL vom 26. Juni 2018 in der Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Rückerstattung)
- 2 - 1. Das Bezirksgericht bewilligte A._____ mit Verfügung vom 4. Mai 2012,
5. Juni 2012 und vom 13. Juni 2012 im Rahmen zweier Verfahren betref- fend Vaterschaft und Unterhalt sowie eines Verfahren bezüglich Ansprüche der unverheirateten Mutter die unentgeltliche Rechtspflege. Nach Ab- schluss der Verfahren hat der Kanton Graubünden die auf A._____ anfal- lenden Gesamtkosten in der Höhe von Fr. 11'438.95 – unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO – übernommen. 2. Mit Schreiben vom 3. April 2018 forderte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden A._____ auf, seine wirtschaftlichen Verhältnisse offenzulegen und gewährte ihm gleichzeitig im Sinne eines rechtlichen Gehörs die Mög- lichkeit, sich zu der in Erwägung gezogenen Rückzahlung der bevor- schussten URP-Kosten zu äussern. Am 24. April 2018 sind die geforderten Unterlagen bei der Steuerverwaltung eingegangen. 3. Mit Verfügung vom 26. April 2018 verlangte die Steuerverwaltung den be- vorschussten Betrag von insgesamt Fr. 11'438.95 zurück. Gemäss den er- mittelten Faktoren zur Berechnung des für das URP-Verfahren massgebli- chen Existenzminimums vom 24. April 2018 sowie den weiteren Akten lä- gen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von A._____ über dem massgeblichen Existenzminimum. In ihrer Berechnung stellte die Steuer- verwaltung den von A._____ gemeinsam mit seiner Lebenspartnerin erziel- ten Einnahmen von Fr. 9'414.-- die Auslagen von insgesamt Fr. 7'732.-- ge- genüber. Daraus ergebe sich im Verhältnis zu seinem Nettoeinkommen für ihn ein monatlicher Überschuss von Fr. 679.--. Um zu verhindern, dass A._____ durch die Rückzahlung des Gesamtbetrages in Zahlungsschwie- rigkeiten komme, wurden ihm monatliche Ratenzahlungen à Fr. 400.-- ge- währt. 4. Gegen diese Verfügung erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 14. Mai 2018 (Poststempel) Beschwerde an das Verwaltungsgericht
- 3 - des Kantons Graubünden mit dem sinngemässen Antrag, die Rückforde- rungsverfügung aufzuheben und durch Neuüberprüfung seiner Vermö- gens- und Erwerbsverhältnisse anzupassen. Begründend führte er an, dass er im Mai 2015 einen Kredit aufgenommen habe, welchen er in mo- natlichen Raten von Fr. 437.85 abbezahle. Diesen Kreditvertrag habe er im vorinstanzlichen Verfahren vergessen vorzulegen. 5. Mit Vernehmlassung vom 30. Mai 2018 beantragte die Steuerverwaltung (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wird ausgeführt, dass eine Neuberechnung der Vermögens- und Erwerbsverhältnisse nunmehr einen Überschuss von Fr. 502.-- er- gebe. Obschon die Kreditrate die Ausgaben des Beschwerdeführers um insgesamt Fr. 437.85 erhöhe, führe dies nicht zu einer Verminderung sei- nes monatlichen Überschusses in demselben Umfang. Diese Mehrausga- ben seien entsprechend den Einkommensverhältnissen auf den Beschwer- deführer und seine Lebenspartnerin zu verteilen, weshalb sich der monat- liche Überschuss des Beschwerdeführers von Fr. 679.-- auf Fr. 502.-- re- duzieren würde. Folglich bestehe der Rückforderungsanspruch des Kan- tons Graubünden und die Rückforderung habe zu erfolgen. 6. Der Beschwerdeführer reichte innert Frist und bis dato keine Replik ein. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Beweis- mittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einge- gangen.
- 4 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 12 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zi- vilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) bzw. Art. 77 Abs. 2 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) können Entscheide betreffend Rückerstattung von bevorschuss- ten Kosten innert 30 Tagen seit Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden. Angesichts des über Fr. 5'000.-
- liegenden Streitwerts und der Tatsache, dass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, sind die Voraussetzungen für eine Dreierbesetzung des Gerichts nach Art. 43 Abs. 1 VRG erfüllt. Auch die weiteren Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutre- ten ist. 2. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet die Rückzahlungs- verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. April 2018. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht zur Rückerstattung der be- vorschussten Unterstützungsbeiträge von insgesamt Fr. 11'438.95 ver- pflichtet wurde. Grundsätzlich soll mittels Beschwerde ausschliesslich eine Überprüfung des Entscheids der Vorinstanz auf der ihr damals bekannten Sachverhaltsfeststellungen erfolgen. Dem ungeachtet ist aber bei der vor- liegenden Prüfung – sofern sich massgebliche Punkte geändert haben – auf den Sachverhalt im Urteilszeitpunkt abzustellen. Dies ergibt sich aus der im Verwaltungsgerichtsverfahren geltenden Offizialmaxime und des Untersuchungsgrundsatzes. Wobei Letzteres im Rechtsmittelverfahren durch die Mitwirkungspflicht der am Verfahren Beteiligten stark relativiert wird (Art. 11 Abs. 2 VRG). Sofern daher die beschwerdeführende Partei nicht geltend macht, der Sachverhalt habe sich seit Erlass der angefochte- nen Verfügung massgeblich verändert, kann sich das Gericht – sofern in den Akten auch sonst keine offensichtlichen Anhaltspunkte für eine derar-
- 5 - tige Änderung vorliegen – auf den von der Vorinstanz festgestellten Sach- verhalt stützen. Dabei gilt es zu beachten, dass allfällige geltend gemachte oder sich aus den eingereichten Unterlagen ergebenden, eingetretenen Sachverhaltsänderungen seit der angefochtenen Verfügung vom Verwal- tungsgericht einzig zu berücksichtigen, falls sich diese als entscheidrele- vant erweisen. 3. Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) statuiert einen verfassungsrechtlichen Anspruch einer- seits auf unentgeltliche Prozessführung und anderseits auf unentgeltliche Verbeiständung. Ersterer betrifft die Befreiung von den Kosten für das Tätigwerden der Behörden und Gerichte und letzterer garantiert auch dem Unbemittelten einen Rechtsbeistand. Wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, hat dies aber keine definitive Übernahme der Kosten durch den Staat zur Folge. Gelangt die bedürftige Partei im Laufe des Verfahrens oder aufgrund des Prozessausgangs in den Besitz ausreichender Mittel, kann ihr die unentgeltliche Rechtspflege verweigert oder wieder entzogen wer- den. Im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege ausbezahlte Beträge können ferner selbst nach Erledigung des Prozesses zurückverlangt wer- den, wenn sich die wirtschaftliche Situation der Begünstigten ausreichend verbessert hat (vgl. STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltli- che Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Diss. Basel 2008, S. 175 f.; BGE 122 I 322 E.2c). Art. 123 Abs. 1 der auf den 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) hält denn auch fest, dass eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Materielle Vor- aussetzung der Rückerstattung ist dabei eine wesentliche Verbesserung der finanziellen Verhältnisse, welche es dem einstig Mittellosen erlaubt, die vom Staat vorläufig übernommenen Kosten zurückzuzahlen, ohne dass sein Lebensunterhalt gefährdet würde. Eine derartige Verbesserung der fi- nanziellen Verhältnisse liegt vor, falls dem Begünstigten bei den jetzt vor-
- 6 - liegenden finanziellen Verhältnissen die unentgeltliche Rechtspflege nicht mehr erteilt werden könnte (MEICHSSNER, a.a.O., S. 176 f.; Urteile des Ver- waltungsgerichtes Graubünden U 12 96 vom 15. Januar 2013 E.2 und U 11 12 vom 18. November 2011 E.3). Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob ein Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im heuti- gen Zeitpunkt gutgeheissen werden müsste. Ist dies der Fall, wäre die vor- liegend strittige Rückforderung unzulässig. Haben sich die Vermögens- und Einkommensverhältnisse seit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch nachweislich verbessert und würde diese zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gewährt werden, besteht eine gesetzliche Rückerstat- tungspflicht (HÄFELIN/HALLER/KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht,
8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, N. 841). 4.1. Ausgangspunkt für die Beurteilung der aktuellen Einkommens- und Vermö- genssituation sind die Selbstangaben des Beschwerdeführers im einschlä- gigen Erhebungsformular vom 23. April 2018 sowie die eingereichten Be- lege. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer über keine Vermö- genswerte verfügt (Beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 9 und 11), weshalb der zivilprozessuale Notbedarf zu berechnen ist. Dabei ist an sich vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen. Das Bundes- gericht hat aber immer wieder betont, dass bei der Prüfung des Anspruches auf unentgeltliche Rechtspflege nicht schematisch auf das betreibungs- rechtliche Existenzminimum abgestellt werden darf, sondern die individuel- len Umstände ebenfalls zu berücksichtigen sind (BGE 124 I 2 E.2a; 108 Ia 108 E.5b). Grundsätzlich sind die für die Prüfung des Anspruchs auf unent- geltliche Rechtspflege entwickelten Grundsätze auch bei der Überprüfung eines Rückerstattungsanspruchs der bevorschussten URP-Kosten beizu- ziehen. Daher liegt die Grenze des zivilprozessualen Notbedarfs höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, das im Kanton Graubünden auf der Grundlage des Beschlusses des Kantonsgerichts vom
18. August 2008 betreffend die Richtlinie zur Berechnung des betreibungs-
- 7 - rechtlichen Existenzminimums festzulegen ist (Prozessarmut = betrei- bungsrechtliches Existenzminimum nach Art. 93 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG] plus 20 % auf Grundbetrag für Notbedarfsrechnung). Demnach ist einer Person für die Deckung der allge- meinen Lebensunterhaltskosten ein nach den Verhältnissen abgestufter Grundbedarf zuzugestehen, der um abschliessend aufgezählte Zuschläge zu erhöhen ist. 4.2. Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin das Existenzminimum gemeinsam im Verhält- nis ihrer Nettoeinkommen zu tragen hätten. Rechtsprechungsgemäss wird bei Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen und Partner sowie unverheira- teten Paaren (Konkubinat) mit gemeinsamen Kindern auf eine Gesamt- rechnung, mit voller Berücksichtigung der beidseitigen Einkommen (und Vermögen) sowie des gemeinsamen Bedarfs, abgestellt. Anders wäre bei unverheirateten Paaren nur dann vorzugehen, wenn keine gemeinsamen Kinder vorhanden sind (BGE 142 III 36 E.2.3 m.H., BGE 130 III 765 E.2.2.). Im konkreten Fall ist es unbestritten, dass der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin im Konkubinat mit einem gemeinsamen Kind leben. Die- ses Konkubinatsverhältnis ist deshalb unter dem Gesichtspunkt der Notbe- darfsberechnung im Wesentlichen gleich zu behandeln wie ein eheliches Familienverhältnis, weshalb das Vorgehen der Beschwerdegegnerin zur Berechnung des Notbedarfs nicht zu beanstanden ist. Der auf diese Weise berechnete zivilprozessuale Notbedarf ist alsdann von den Einkünften des Beschwerdeführers und seiner Lebenspartnerin abzuziehen. Ein sich dar- aus ergebender Überschuss ist mit den für den konkreten Fall zu erstatten- den Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen. Während bei der Prüfung, ob die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist, der sich aus der obgenannten Berechnung ergebende monatliche Überschuss eine Til- gung der Gerichts- und Anwaltskosten für einfache Verfahren innert eines Jahres bzw. bei komplexeren Verfahren innert zweier Jahre ermöglichen
- 8 - sollte, spielt es bei der Rückerstattung der bevorschussten URP-Kosten keine Rolle, wie lange die ratenweise Rückerstattung dauert (MEICHSSNER, a.a.O., S. 176 f., VGU U 14 1 vom 4. September 2014 E.5a in fine sowie U 15 98 vom 16. Februar 2016 [wonach eine Rückerstattung des Gesamtbe- trags der bevorschussten URP-Kosten in 60 Monatsraten möglich und zu- mutbar war]). 4.3. Die Beschwerdegegnerin ermittelte ein monatliches Einkommen von Fr. 9'414.--, welches sich aus den Nettolöhnen des Beschwerdeführers in Höhe von Fr. 3'800.-- und seiner Lebenspartnerin von insgesamt Fr. 5'614.-- zusammensetzt. Ausgabenseitig errechnete die Beschwerde- gegnerin einen Betrag von Fr. 7'732.-- (bestehend aus erweiterten Grund- bedarf für Paare mit einem Kind bis zehn Jahren von Fr. 2'520.--, Unter- haltsbeiträge von Fr. 1'075.--, Mietzins inkl. Nebenkosten von Fr. 1'700.--, Krankenkassenprämien von Fr. 732.--, laufende Steuern von Fr. 591.--, notwendige Berufsauslagen von Fr. 651.--, Darlehens- und Schuldenrück- zahlungen von Fr. 200.-- und Auslagen für die Kinderkrippe des gemeinsa- men Kindes in Höhe von Fr. 254.--). Damit bleibe dem Beschwerdeführer und seiner Lebenspartnerin ein monatlicher Überschuss von Fr. 1'682.--. Gemessen am Verhältnis zum Einkommen, belaufe sich der Anteil des Be- schwerdeführers am gemeinsamen Überschuss auf Fr. 679.-- monatlich. Im Übrigen hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass einerseits die vom Be- schwerdeführer deklarierten Auslagen für die Autoversicherung sowie Strassensteuer in den Fr. 0.70/km für die Berufsauslagen für Fahrkosten enthalten seien und anderseits die Kosten für die Privatversicherung und Billag bereits vom Grundbedarf abgedeckt wären. 4.4. Der Beschwerdeführer legt mit der Beschwerde den Kreditvertrag vom
21. Mai 2015, einen Einzahlungsschein für die Kreditrate von Fr. 437.85 für den Monat Juni 2018 sowie die Zinsbestätigung für das Jahr 2017 vom
4. Januar 2018 ins Recht. Laufende und verfallene Steuerschulden als
- 9 - auch weitere private Schulden (Bspw. Kleinkredite, Leasingraten für ein sog. Kompetenzgut [d.h. nicht pfändbares Vermögen im Sinne von Art. 92 Abs. 1 oder Art. 93 Abs. 1 SchKG, soweit diese nicht luxuriös sind]) sind bei der Berechnung des zivilprozessualen Notbedarfs zu berücksichtigen, sofern sie regelmässig geleistet werden (BGE 135 I 221 E.5.2.2, Urteil des Bundesgerichts 5A_617/2011 vom 15. April 2010 E.3.5.2; FRANK EMMEL, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 11 zu Art. 117 ZPO; ALFRED BÜHLER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 196-199a zu Art. 117 ZPO, Urteil des Ver- waltungsgerichts S 17 88 vom 16. Januar 2018 E.4.b). Die Gesamtkosten des Kredits betragen Fr. 26'271.-- und sind gemäss Kre- ditvertrag vom 21. Mai 2015 in 60 Raten zurückzuzahlen. Gemäss der Zins- bestätigung für das Jahr 2017 belaufen sich die Kreditschulden per 31. De- zember 2017 noch auf Fr. 11'504.05. Aufgrund dessen kann davon ausge- gangen werden, dass der Beschwerdeführer die Kreditraten regelmässig bezahlt, obwohl er hierfür keine Einzahlungsbelege einreichte. Der Beschwerdegegnerin, die am 26. April 2018 entschied, lagen diese Do- kumente nicht vor, weshalb sie am 28. Mai 2018 die Vermögens- und Er- werbsverhältnisse des Beschwerdeführers neu berechnete und gemein- sam mit der Vernehmlassung vom 30. Mai 2018 einreichte. Bereits in ihrer ersten Berechnung vom 3. April 2018 berücksichtigte die Beschwerdegeg- nerin Alimentenschulden von insgesamt Fr. 200.--, welche der Beschwer- deführer regelmässig bezahle (vgl. Bg-act. 11j und 11l). Insgesamt hat der Beschwerdeführer somit monatliche Auslagen für Darlehen- und Schulden- rückzahlungen in Höhe von Fr. 637.85. Abgesehen davon, blieben alle an- deren Werte der Berechnung gleich, so dass sich neu ein (monatlicher) Überschuss von Fr. 502.-- ergebe. Dementsprechend sei der Beschwerde- führer auch nach Berücksichtigung der Kreditschulden in der Lage, die be- vorschussten URP-Kosten in Raten gemäss Verfügung vom 26. April 2018 zu leisten.
- 10 - 5. Wie bereits in Erwägung 4.3. dargelegt, ist die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des zivilprozessualen Notbedarfs von monatlichen Einnahmen in Höhe von Fr. 9'414.-- ausgegangen, wobei sich diese aus dem Nettolöh- nen des Beschwerdeführers von Fr. 3'800.-- und seiner Lebenspartnerin von Fr. 5'614.-- zusammensetzen. Aus den Akten erschliesst sich, dass als monatliches Einkommen des Beschwerdeführers der durchschnittlich in den Monaten Dezember 2017, Januar 2018 und Februar 2018 erzielte Net- tolohn eingesetzt wurde (Bg-act. 11c-e). Das Einkommen der Lebenspart- nerin ergibt sich aus ihrem Lohnausweis für das Jahr 2017, wonach sie einen jährlichen Nettolohn von Fr. 67'371.-- d.h. monatliche Fr. 5'614.-- (einschliesslich 13. Monatsgehalt pro rata temporis) erzielte (Bg-act. 11f). Wie die Beschwerdegegnerin aber auf notwendigen Berufsauslagen für auswärtige Verpflegung in Höhe von Fr. 369.-- gekommen ist bzw. welche Rechnungsschritte sie vorgenommen hat um im Ergebnis auf diesen Be- trag zu erhalten, geht aus der vorgenommenen Berechnung nicht hervor. Grundsätzlich sind hierfür nicht die vollen Essenskosten, sondern nur die Mehrkosten, die über den im Grundbetrag enthaltenen Anteil hinausgehen, zu vergüten. Dies entspricht Fr. 9.-- bis Fr. 11.-- pro Hauptmahlzeit (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts Graubünden KSK 09 39 vom 18. August 2009 S. 4). Geht man im konkreten Fall von Fr. 10.-- pro Arbeitstag aus, so sind beim Beschwerdeführer Fr. 216.-- und für seine Lebenspartnerin Fr. 151.20 pro Monat als Auslagen für auswärtige Verpflegung einzuset- zen, was in etwa den von der Beschwerdegegnerin in Abzug gebrachten Beträgen entspricht. Auch im Grundbetrag des Kindes von Fr. 400.-- sind Auslagen für das Essen enthalten, womit es keine Rolle spielt, ob das Kind zu Hause oder in der Kinderkrippe isst. Aus dem Zahlungsbeleg geht nicht hervor, wie sich die monatlichen Kosten für die Kinderkrippe von insgesamt Fr. 253.60 zusammensetzen. Sollten die Kosten für Mahlzeiten einberech- net sein, wären diese allenfalls zu kürzen. Im konkreten Fall können den- noch die gesamten, mittels eines Kontoauszuges ausgewiesenen Kosten
- 11 - für die Kinderkrippe in Höhe von Fr. 253.60 in Abzug gebracht werden. Des Weiteren wurden für die geltend gemachten notwendigen Berufsauslagen für Fahrkosten keine Belege eingereicht, dennoch wurden sie von der Be- schwerdegegnerin anerkannt. Ausserdem brachte die Beschwerdegegne- rin den Prämienaufwand des Kindes für die nichtobligatorische Zusatzver- sicherung nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) von Fr. 33.85 in Abzug, obwohl diese Kosten grundsätzlich nicht zu berück- sichtigen sind (vgl. BGE 134 III 323 E.3). Wie bereits in Erwägung 2 fest- gehalten, kann sich das Gericht auf den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt stützen, sofern sich keine massgeblichen Punkte geändert ha- ben. Im konkreten Fall musste der Beschwerdeführer monatlich Unterhalts- beiträge von Fr. 1'075.-- bezahlen. Diese Unterhaltsbeiträge wurden per
21. Juni 2018 erhöht und betragen nun Fr. 1'150.-- pro Monat, was nach- folgend zu berücksichtigen ist (vgl. Bg-act. 11h). An den von den monatli- chen Einnahmen in Abzug gebrachten Auslagen für den Grundbedarf eines Paares mit Kind bis zehn Jahren von Fr. 2'520.--, dem Mietzins inkl. Ne- benkosten von Fr. 1'700.--, den laufenden Steuern in Höhe von Fr. 591.-- sowie Darlehens- und Schuldenrückzahlungen von Fr. 637.85 gibt es nichts zu beanstanden. Auch wurden die vom Beschwerdeführer angeführ- ten Auslagen für Auto- und Privatversicherung, Strassensteuer und Billag zu Recht nicht weiter in die Berechnung miteinbezogen. Nach Massgabe der Erwägungen ergibt sich schliesslich folgende Rech- nung: Erweiterter Grundbedarf (inkl. Kind) Fr. 2'520.-- Unterhaltsbeiträge Fr. 1'150.-- Mietzins inkl. Nebenkosten Fr. 1'700.-- Krankenkassenprämien (inkl. VVG für Kind) Fr. 741.-- Laufende Steuern Fr. 591.-- Notwendige Berufsauslagen Fr. 651.--
- 12 - Darlehens- und Schuldenrückzahlungen Fr. 638.-- Kinderkrippenkosten Fr. 254.-- Total Auslagen pro Monat Fr. 8'245.-- Der Summe der monatlichen Auslagen von Fr. 8'245.-- steht ein anrechen- bares monatliches Einkommen des Beschwerdeführers und seiner Lebens- partnerin von Fr. 9'414.-- gegenüber. Ihnen verbleibt ein Überschuss von Fr. 1'169.-- pro Monat. Der Anteil des Beschwerdeführers am gemeinsa- men Überschuss im Verhältnis zu seinem Einkommen beträgt Fr. 471.85. Das Einkommen des Beschwerdeführers liegt somit wenig über dem für den Lebensunterhalt notwendigen Betrag. Dennoch ist eine Rückzahlung der bevorschussten URP-Kosten in monatlichen Raten von Fr. 400.-- ge- rechtfertigt. Schliesslich wurden bei der Berechnung ein erweiterter Grund- bedarf sowie die Krankenkassenprämie für die Zusatzversicherung des Kindes berücksichtigt. 6.1. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht eine Rückerstattung der bevorschussten Gelder von insgesamt Fr. 11'438.95 verfügte. Der angefochtene Entscheid erweist sich als recht- mässig, und die Beschwerde ist abzuweisen. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten des Beschwerdeführers. Eine aussergerichtli- che Entschädigung steht der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte.
- 13 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend
- aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.--
- und den Kanzleiauslagen von Fr. 266.-- zusammen Fr. 766.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]