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U 2017 31

Invalidenversicherung

Graubünden · 2017-07-04 · Deutsch GR
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Submission | Submissionen

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Das Tiefbauamt Graubünden (TBA) schrieb am 24. November 2016 die Winterdienstarbeiten für die Saison 2017/2018 bis Saison 2026/2027 im Kantonsamtsblatt und auf der Vergabeplattform simap.ch, im offenen Ver- fahren, öffentlich aus. In den Ausschreibungsunterlagen des TBA wurden für die Ausschreibung Eignungs- sowie Zuschlagskriterien festgelegt. Gemäss den Eignungskriterien wurde der Anbieter dazu angehalten auf Verlangen den Nachweis über ihre organisatorische Leistungsfähigkeit, technische Leistungsfähigkeit, fachliche Eignung und der finanziellen Leistungsfähigkeit zu erbringen. Die Angebote wurden anhand folgender Zuschlagskriterien bewertet: Preis (50 %), Ökologische Aspekte - Abgas- normkategorie (20 %), Erfahrung und Referenzen (15 %) und der Qualität der Garagierung für Fahrzeuge und Geräte (15 %).

E. 2 B._____, Fr. 60'083.85

E. 3 Mit Entscheid vom 14. / 17. März 2017 vergab das TBA den Auftrag für die ausgeschriebenen Winterdienstarbeiten aufgrund der vorgenomme- nen Offertprüfung und -beurteilung an die Firma B._____, welche mit ei- nem bereinigten Angebotspreis von Fr. 57'518.85 das wirtschaftlich güns- tigste Angebot unter Berücksichtigung der bekannt gegebenen Zu- schlagskriterien eingereicht hatte. Die A._____ AG erreichte mit einer Of- ferte über Fr. 62'447.60 den zweiten Platz. Die preisgünstigste Offerte der Firma C._____, musste wegen Nichteinhaltens der verlangten Motorfahr- zeugkategorie und Abänderung der Offerte für ungültig erklärt werden und vom Verfahren ausgeschlossen werden.

- 3 -

E. 4 Gegen diesen Entscheid erhob die Firma A._____ AG (Beschwerdeführe- rin), mit Eingabe vom 27. März 2017, Beschwerde beim Verwaltungsge- richt Graubünden. Sie beantragte kostenfällig die Aufhebung der ange- fochtenen Vergabeverfügung und Erteilung des Zuschlags an sich selber. Weiter wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Anträge im Wesentlichen damit, dass das im Angebot des Zuschlagsempfängers vorgesehene Kommunal- fahrzeug (JCB Fastrac 4220) nicht dem vorgegebenen Kriterium in der Ausschreibung entsprechen würde. Konkret fehle es an der geforderten Gleichwertigkeit zum Kommunalfahrzeug (über 10 t Gg) Unimog. Die Gleichwertigkeit des Fahrzeugs fehle in Bezug auf die Nichtkompatibilität eines Aufbaustreuers (Salzbehälter) mit einem Volumen von 2 m3 und dass das Kommunalfahrzeug für den ausgeschriebenen Auftrag zu breit sei. Zudem rügt die Beschwerdeführerin, dass die Zuschlagsempfängerin falsche Angaben hinsichtlich der Abgasnorm zum zu beschaffenden Kommunalfahrzeug gemacht habe.

E. 5 Das TBA (Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom

27. April 2017 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin habe sich anlässlich der Offertprüfung vergewissert, dass das von der Zuschlagsempfängerin eingesetzte Fahrzeug über die in der Ausschrei- bung vorgegebenen Eigenschaften verfüge. Konkret habe sich die Be- schwerdegegnerin beim Anbieter und der Lieferfirma bestätigen lassen, dass ein Streubehälter mit einem Fassungsvermögen von 2 m3 beim vor- gesehenen Kommunalfahrzeug des Typs JCB Fastrac 4220 montiert werden könne. Die geforderte Gleichwertigkeit des Fahrzeugs sei somit in casu gegeben. Auch bzgl. der deklarierten Abgasnorm habe die Zu- schlagsempfängerin korrekte Angaben gemacht und somit wäre ein Aus- schluss der Zuschlagsempfängerin nicht gerechtfertigt. Die Beschwerde- gegnerin kommt in ihrer Vernehmlassung zum Schluss, dass die vorlie-

- 4 - gende Auftragsvergabe nach den geltenden Regeln und den in den Aus- schreibungsunterlagen festgelegten Zuschlagskriterien erfolgt sei. Insge- samt beurteilt die Beschwerdegegnerin, dass im Vergabeverfahren keine Rechtsverletzung erfolgt sei, die eine Aufhebung des Vergabeentscheides rechtfertigen würde.

E. 6 Die beigeladene Zuschlagsempfängerin liess sich nicht vernehmen.

E. 7 Mit Replik vom 22. Mai 2017 bekräftigt die Beschwerdeführerin, dass die Gleichwertigkeit des vom Zuschlagsempfängers vorgesehene Kommunal- fahrzeugs (JCB Fastrac 4220) anhand der technischen Eigenschaften nicht gegeben sei. Das Gesamtgewicht des von der Zuschlagsempfänge- rin vorgesehenen Kommunalfahrzeugs des Typs JCB Fastrac 4220 falle mit einem Gesamtgewicht von 14 t aus der von der Ausschreibung ver- langten Gewichtskategorie. Weiter sei anhand der Fahrzeugbreite des besagten Fahrzeugtyps die Schneeräumung weniger effektiv als der von der Beschwerdeführerin in ihrer Offerte vorgeschlagenen Fahrzeugtyps. Zudem wird von der Beschwerdeführerin beanstandet, dass anhand der Dimension der Bereifung des JCB Fastrac 4220 die Schneeketten häufi- ger und nur mit erheblich grösserem Aufwand montiert werden könnten. Somit würden unnötig zusätzliche Kosten für den Kanton anfallen. Auch diesbezüglich könne nicht von einer Gleichwertigkeit gesprochen werden, argumentiert die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin moniert weiter in ihrer Replik, dass bei einem Fassungsvermögen des Streubehäl- ters von 2 m3 der JCB Fastrac 4220 auf der Hinterachse überladen sei und der Nachweis nicht erbracht wurde, dass der bereits vorhandene Streubehälter des Kantons auch tatsächlich auf das Fahrzeug passe.

E. 8 Die Beschwerdegegnerin geht im Rahmen ihrer Duplik vom 31. Mai 2017 auf die Argumentation der Replik vom 22. Mai 2017 der Beschwerdefüh- rerin ein.

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E. 9 Die Beschwerdeführerin reichte keine Honorarnote ein. Auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

1. a) Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Vergabeentscheid vom 14. März 2017, worin die Beschwerdegegnerin die Vergabe der Winterdienstarbei- ten für die Saison 2017/2018 bis Saison 2026/2027 an die Anbieterin B._____ zum Preis von Fr. 57'518.85 erteilte und damit nicht die offerie- rende Beschwerdeführerin mit einer Offerte über Fr. 62'447.60 berück- sichtigte. Beschwerdethema bildet die Frage, ob der angefochtene Zu- schlagsentscheid rechtens und vertretbar ist. Unbestritten ist, dass auf vorliegenden Vergabe die Interkantonale Vereinbarung über das öffentli- che Beschaffungswesen (IVöB; BR 803.510), das die IVöB- Bestimmungen ausführende Submissionsgesetz (SubG; BR 803.300) so- wie die Submissionsverordnung (SubV; BR 803.310) zur Anwendung ge- langt. b) Vorweg ist festzustellen, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache der Antrag nach Gewährung der aufschiebenden Wirkung obsolet wird. 2. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. b. des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) ist die verwaltungsrechtliche Beschwerde ge- gen Entscheide von Dienststellen der kantonalen Verwaltung und von un- selbständigen Anstalten des kantonalen Rechts zulässig, soweit das kan- tonale Recht den direkten Weiterzug vorsieht. Der Vergabeentscheid wurde durch das Tiefbauamt Graubünden (TBA) gefällt. Das TBA stellt eine Dienststelle des Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement des Kantons

- 6 - Graubünden dar. Gemäss Art. 25 Abs. 1 SubG kann gegen Verfügungen des Auftraggebers Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben wer- den. Der Zuschlag und der Ausschluss vom Verfahren gelten als durch Beschwerde selbständig anfechtbare Verfügungen (Art. 25 Abs. 2 lit. c SubG). Die verwaltungsgerichtliche Beschwerde ist somit in casu zuläs- sig. Nach Art. 50 VRG ist zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat. Im konkreten Fall ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin durch die Nichtberücksichtigung ihrer Offerte einen finanziellen Nachteil erleidet. Bei einem Ausschluss der Zuschlagsempfängerin aus der vorlie- genden Submission würde die Beschwerdeführerin als Zweitplatzierte den Zuschlag erhalten. Die Beschwerdeführerin ist somit durch die Nichtbe- achtung des Vergabeentscheids des TBAs in besonderem Masse berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Entschei- des auf. Gemäss Art. 26 Abs. 1 SubG sind Beschwerden schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. Diesbezüg- lich kann angenommen werden, dass die Vergabemitteilung vom 17. März 2017 datiert, am folgenden Montag den 20. März 2017 zugestellt wurde. Die Frist beginnt somit gemäss Art. 7 Abs. 1 VRG am Folgetag den 21. März 2017 an zu laufen. Die Beschwerdeschrift vom 27. März 2017 wurde somit korrekt innert der 10-tägigen Anfechtungsfrist beim dafür örtlich, sachlich sowie funktionell zuständigen Verwaltungsgericht erhoben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 27. März 2017 ist deshalb vollumfänglich einzutreten. 3. Die Überprüfung von Vergabeverfügungen beschränkt sich gemäss Art. 27 Abs. 1 SubG auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie auf unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellungen. Dagegen kann das Verwaltungsgericht nicht

- 7 - sein Ermessen an die Stelle jenes der Vorinstanz setzen, sondern hat Lö- sungen der Verwaltung zu akzeptieren, die mit sachlichen Gründen ver- tretbar sind, auch wenn eine andere Lösung als zweckmässiger erschie- ne. Bei Fragen technischer, technologischer, (bau)physikalischer und me- thodologischer Art oder bei Eignungs- und Angebotsbewertungen ist die Kognition – wie bei Examina – praktisch auf Willkür begrenzt (Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 08 36 vom 20. Mai 2008 E. 1, U 10 65 vom 17. August 2010 E. 2). Aber auch bei der Bewertung der einzelnen Angebote aufgrund der ausgewählten Zuschlagskriterien kommt der Vergabebehörde praxisgemäss ein weiter Ermessensspiel- raum zu (Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 08 36 vom 20. Mai 2008 E. 1, U 10 35 vom 14. April 2010 E. 1, U 10 84 vom

19. Oktober 2010 E. 2). Bei reinen Fragen der Bewertung der in einem Vergabeverfahren eingereichten Offerten nach den jeweils massgeben- den Zuschlagskriterien tritt das Gericht aus diesem Grund nicht als Ober- notengeber auf. Es kann nur dort eingreifen, wo eine Bewertung erwiese- nermassen falsch und sachlich nicht haltbar ist. Rein appellatorische Kritik an der Notengebung kann das Gericht nicht zum Eingreifen und zur Kor- rektur veranlassen. Voraussetzung für ein Eingreifen und eine Korrektur ist vielmehr der Nachweis einer willkürlichen, sachlich nicht zu rechtferti- genden Bewertung eines Kriteriums. Die umschriebene Kognitionsbe- schränkung gilt auch hinsichtlich der Eignungskriterien. Diese sind dazu bestimmt, die finanziellen, wirtschaftlichen, technischen und organisatori- schen Fähigkeiten der Bewerber zu ermitteln. Obschon sich die Eig- nungskriterien auf die Person des Anbieters beziehen, müssen sie des- sen ungeachtet in einem direkten und konkreten Bezug stehen zur Leis- tung, die zu erbringen ist, und zwar in dem Sinn, dass sie sich auf die zur erfolgreichen Erbringung dieser Leistung notwendigen Qualifikationen be- ziehen müssen. Auch dabei steht der Vergabebehörde ein weiter Ermes- sensspielraum zu (Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons

- 8 - Graubünden U 09 41 vom 19. Juni 2009 E. 3a, U 10 65 vom 17. August 2010 E. 2, U 11 19 vom 28. Juni 2011 E. 2). 4. In materieller Hinsicht erhält nach Art. 21 SubG das wirtschaftlich güns- tigste Angebot den Zuschlag (Abs. 1). Es können dazu insbesondere Kri- terien wie Qualität, Preis, Erfahrung, Zweckmässigkeit, Termine, techni- scher Wert, Ästhetik, Betriebskosten, Nachhaltigkeit, Kreativität, Kunden- dienst, Infrastruktur und Lehrlingsausbildung berücksichtigt werden (Abs. 2). Der Auftraggeber gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschrei- bungsunterlagen die zur Anwendung gelangenden Zuschlagskriterien mit ihrer Gewichtung oder der Reihenfolge ihrer Bedeutung bekannt (Abs. 3). Dem Preiskriterium kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsge- richtes des Kantons Graubünden bei der Mehrzahl der öffentlichen Ar- beitsvergaben eine vorrangige Bedeutung zu. Als allgemeine Faustregel gilt, dass dem Preis ein umso höheres Gewicht zuzuerkennen ist, je ein- facher der Schwierigkeitsgrad der Auftragserfüllung ist. Als Richtschnur gilt, dass bei einfacheren Aufgaben das Gewicht des Preises in der Regel nicht weniger als 50% betragen sollte. Umgekehrt darf bei hochkomple- xen Aufträgen der Preis eine untergeordnete Rolle spielen (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 02 89 vom 7. November 2002, E. 3a). Für die Beurteilung der Angebote sind dabei die in den Ver- gabeunterlagen oder in der Ausschreibung gemäss Art. 11 lit. j SubV ent- haltenen Zuschlagskriterien massgebend. Die massgebenden Zuschlags- kriterien mit ihrer Gewichtung sind vorliegend im Voraus bekanntgegeben worden (Preis: 50 %, Ökologische Aspekte - Abgasnormkategorie: 20 %, Erfahrung und Referenzen: 15 %, Qualität der Garagierung für Fahrzeuge und Geräte: 15 %). Die Firma B._____ erhielt mit der gesamthaften Punktzahl von 2.80 den Zuschlag. Die Beschwerdeführerin erhielt insge- samt lediglich eine Gesamtpunktzahl von 1.90, weshalb ihr Angebot bei der vorliegend zu beurteilenden Ausschreibung nicht berücksichtigt wer- den konnte.

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5. a) Gemäss Art. 22 Abs. 1 lit. e SubG wird ein Angebot von der Berücksichti- gung dann ausgeschlossen, wenn der Anbieter ein Angebot einreicht, das unvollständig ist oder den Anforderungen der Ausschreibung nicht ent- spricht. In Ziffer 4.20 der allgemeinen Submissionsbedingungen wird die verlangte Motorfahrzeugkategorie mit "8. Kommunalfahrzeug (über 10 t Gg) (Unimog oder gleichwertiges FZ)" umschrieben. Die Beschwerdefüh- rerin rügt, dass das von der Zuschlagsempfängerin eingesetzte Kommu- nalfahrzeug der Marke JCB Fastrac 4220 nicht der geforderten Motor- fahrzeugkategorie entspreche, konkret fehle es ihr an der Gleichwertigkeit zum Kommunalfahrzeug des Typs Unimog. Unter dem Aspekt der Gleichwertigkeit rügt die Beschwerdeführerin verschiedene Punkte auf die nachfolgend näher einzugehen ist. b) Die Beschwerdeführerin rügt unter dem Aspekt der nicht gegebenen Gleichwertigkeit konkret, dass das von der Zuschlagsempfängerin einge- setzte Kommunalfahrzeug der Marke JCB Fastrac 4220 lediglich einen Aufbaustreuer mit einem Fassungsvermögen von 1 m3 verwenden könne. Das für die Gleichwertigkeit aufgeführte und von der Beschwerdeführerin angebotene Referenzfahrzeug Unimog vermag hingegen einen Auf- baustreuer mit einem Fassungsvermögen von 2 m3 aufzunehmen. Gemäss der Beschwerdeführerin sei somit die vom Kanton geforderte Gleichwertigkeit nicht erfüllt und die Zuschlagsempfängerin sei vom Ver- fahren auszuschliessen und der Beschwerdeführerin den Zuschlag zu er- teilen. c) Die Beschwerdegegnerin konnte in ihrer Vernehmlassung vom 27. April 2017 zu den aufgebrachten Rügen der Beschwerdeführerin Stellung nehmen und legte überzeugend dar, dass das Kommunalfahrzeug JCB Fastrac 4220 des Zuschlagsempfängers das verlangte Fassungsvermö- gen des Aufbaustreuers über 2 m3 montiert werden kann. Einerseits hat

- 10 - sich die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Offertprüfung bestätigen lassen (Schreiben des TBA vom 26.01.2017 und Antwortschreiben der Zuschlagsempfängerin vom 30.01.2017), dass die Aufnahme eines Streuers mit Volumen über 2 m3 an das Kommunalfahrzeug JCB Fastrac 4220 möglich ist, andererseits hat sie sich durch die Lieferfirma beschei- nigen lassen, dass das gewünschte Volumen an das Fahrzeug montiert werden kann (Bestätigung der Firma vom 31. März 2017). Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Vergabeentscheides am 14. März 2017 die Bestätigung der Lieferfir- ma noch nicht eingeholt hatte. Wünschenswert im Sinne eines breit abge- stützten Vergabeentscheids wäre gewesen, wenn die Beschwerdegegne- rin die Bestätigung schon vor dem Vergabeentscheid eingeholt hätte. Im Ergebnis kann aber gesagt werden, dass die Beschwerdegegnerin über- zeugend darlegen konnte dass ein Aufbaustreuer mit einem Fassungs- vermögen von 2 m3 am JCB Fastrac 4220 montiert werden kann. Der aufgebrachte Einwand der Beschwerdeführerin, dass das Kommunal- fahrzeug JCB Fastrac 4220 auf der Hinterachse bei einer Montierung ei- nes Streuers mit einem Volumen über 2 m3 bei der "Variante 1" mit 300 kg überladen wäre, spricht nicht gegen den Vergabeentscheid der Beschwerdegegnerin. Die Lieferfirma bescheinigte in ihrem Bestätigungs- schreiben vom 31. März 2017, dass eine Montierung eines Streubehälters mit einem Fassungsvermögen über 2 m3 auch ohne eine Überladung möglich ist ("Variante 2"). Insgesamt kann somit festgehalten werden, dass der Einwand der Be- schwerdeführerin, die geforderte Gleichwertigkeit des angebotenen Kommunalfahrzeugs der Zuschlagsempfängerin anhand der fehlenden Kompatibilität eines Salzstreuers mit einem Fassungsvermögen über 2 m3 nicht gegeben sei, unbegründet ist. d) Die Beschwerdeführerin rügt weiter, dass es an der geforderten Gleich- wertigkeit fehle, weil das Kommunalfahrzeug JCB Fastrac 4220 zu breit sei. Gemäss der Strassensignalation beträgt die zulässige Höchstbreite

- 11 - 2.55 m und das zulässige Gesamtgewicht 18 t. Das Kommunalfahrzeug JCB Fastrac 4220 weist eine Gesamtbreite von 2.55 m und ein Gesamt- gewicht von 14 t auf. Diese Angaben werden von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, dass das Kommunalfahrzeug für die besagte Strasse zu breit sei, kann demzufolge nicht gefolgt werden. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, dass anhand der Fahrzeugbreite des JCB Fastrac 4220 im Verhältnis zum an- gebotenen Kommunalfahrzeug Unimog der Beschwerdeführerin eine bessere Schneeräumung gewährleistet werden kann, kann so ebenfalls nicht nachvollzogen werden. Bei beiden Fahrzeugen beträgt die Räum- breite des Schneepfluges in Schrägstellung 2.70 m; dass durch die gerin- gere Fahrzeugbreite des Unimog eine effektivere Schneeräumung ge- währleistet sein soll, erscheint dem Gericht nicht als plausibel. Auch bei einer geringeren Breite des Fahrzeugs würde eine gewisse Schneemen- ge durch den Schneepflug nicht erfasst, die geringere Breite des Fahr- zeug führt lediglich dazu, dass diese nicht erfasste Schneemenge nicht platt gedrückt würde. Sie bliebe aber weiterhin auf der Strasse. Der Ein- fluss der Effektivität anhand der Fahrzeugbreite kann schlussendlich auch offen gelassen werden, da die Zuschlagsempfängerin mit dem Kommuna- lfahrzeug JCB Fastrac 4220 die von der Beschwerdeführerin in der Aus- schreibung geforderten technischen Eigenschaften erfüllt. Eine allfällige Mehreignung des Unimogs kann in der vorliegenden zu beurteilenden Ausschreibung nicht berücksichtigt werden. e) Die Beschwerdeführerin beanstandet ebenfalls unter dem Aspekt der Gleichwertigkeit, dass das Gesamtgewicht des von der Zuschlagsemp- fängerin berücksichtigten Kommunalfahrzeugs nicht der Ziffer 4.20 der Ausschreibungsunterlagen geforderten Kriterien erfülle. In Ziffer 4.20 der Ausschreibungsunterlagen wird die verlangte Motorfahrzeugkategorie fol- gendermassen umschrieben: "8. Kommunalfahrzeug (über 10 t Gg) (Uni- mog oder gleichwertiges FZ)". Die Beschwerdeführerin beanstandet kon-

- 12 - kret, dass der JCB Fastrac 4220 mit einem Gesamtgewicht von 14 t nicht der verlangten Gewichtskategorie der Ausschreibungsunterlagen ent- spreche. Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Duplik vom 31. Mai 2017 korrekterweise entgegen, dass anhand des Ausschreibungstextes nicht ein gleiches sondern ein gleichwertiges Fahrzeug zum Unimog verlangt wird. Ein zu starres Abstellen auf die technischen Eigenschaften des Un- imog würde in der Konsequenz darauf hinauslaufen, dass die Auswahl an gleichwertigen Fahrzeugen erheblich eingeschränkt würde und praktisch nur das Kommunalfahrzeug des Types Unimog den Anforderungen ent- sprechen würde was aber nicht dem Sinn des Ausschreibungstextes in Ziffer 4.20 der Ausschreibungsunterlagen entsprechen würde. In Ziffer 4.3 der Ausschreibungsunterlagen wird die geforderte Motorfahrzeugkatego- rie in Ziffer 4.20 dahingehend relativiert, dass das Offerieren einer stärke- ren/höheren Motorfahrzeugkategorie erlaubt ist solange die Geometrie und Tonnagebeschränkungen der zu räumenden Strassen es erlauben. Es wird daher keineswegs verlangt, dass ein gleichwertiges Fahrzeug zum Unimog in etwa das gleiche Gesamtgewicht aufweisen müsse. Das geforderte Minimalgewicht der Ausschreibung wird vom offerierten Fahr- zeug JCB Fastrac 4220 problemlos erfüllt, auch das zulässige Höchstge- wicht sowie die maximal zulässige Breite auf besagter Strasse wird, wie in Ziffer 5 d) aufgeführt, eingehalten. Die Gleichwertigkeit bezüglich der ge- forderten Motorfahrzeugkategorie ist vom Fahrzeugtyp JCB Fastrac 4220 im Verhältnis zum Unimog gegeben. f) Die Beschwerdeführerin weist in ihrer Replik vom 22. Mai 2017 daraufhin, dass anhand der Dimension der Bereifung des JCB Fastrac 4220 in Zu- sammenhang mit der Montage / Demontage von Schneeketten für den Kanton Mehrkosten entstehen würden. Die Beschwerdegegnerin konnte in ihrer Duplik vom 31. Mai 2017 glaubwürdig darlegen, dass dies nicht der Fall ist, da besagte Strasse intensiv mit der sogenannten "verzögerten Schwarzräumung" und Salzeinsatz geräumt wird und die Erfahrungswerte

- 13 - gezeigt hätten, dass die Montage von Schneeketten in weniger als 5 % der Fälle nötig seien. Es kann daher keine Rede sein, dass für den Kan- ton Mehrkosten durch die Montage / Demontage von Schneeketten verur- sacht werden. Die vorgebrachten Einwände der Beschwerdeführerin er- weisen sich auch in diesem Punkt als unbegründet. g) Zusammengefasst ergibt sich damit, dass die gerügte fehlende Gleich- wertigkeit des Kommunalfahrzeugs JCB Fastraim 4220 im Verhältnis zum Kommunalfahrzeug des Typs Unimog nicht gefolgt werden kann. Das vom Zuschlagsempfänger für den Winterdienst offerierte Fahrzeug JCB Fastrac 4220 ist zu dem in den Ausschreibungsunterlagen aufgeführte Fahrzeug Unimog gleichwertig. Die Rüge ist somit in diesem Punkt abzu- weisen.

6. a) Die Beschwerdeführerin rügt als zweiten Hauptpunkt in ihrer Beschwerde, dass die Zuschlagsempfängerin in ihrer Offerte beim Ausfüllen der Beila- ge 2 der Submissionsunterlagen mit dem Ankreuzen der Abgasnormkate- gorie "Euro 5" eine Falschangabe getätigt habe und deswegen vom Ver- fahren hätte ausgeschlossen werden müssen. b) Gemäss Art. 22 Abs. 1 SubG wird ein Angebot unter anderem dann aus- geschlossen, wenn der Anbieter ein unvollständiges oder den Anforde- rungen der Ausschreibung nicht entsprechendes Angebot einreicht (lit. c). Ebenfalls ausgeschlossen wird ein Angebot, wenn der Anbieter dem Auf- traggeber falsche Auskünfte erteilt oder das Selbstdeklarationsblatt nicht wahrheitsgetreu ausgefüllt hat (lit. e). In Ziffer 1.14 der Submissionsunter- lagen werden gewisse Ausschlussgründe die schon in Art. 22 SubG auf- geführt sind konkretisiert. Gemäss Ziffer 1.14 haben die Anbieter das An- gebot vollständig ausgefüllt, ohne eigene Abänderungen, Ergänzungen oder Streichungen und mit allen verlangten Beilagen einzureichen. Un-

- 14 - vollständig ausgefüllte oder abgeänderte Angebote werden von der Sub- mission ausgeschlossen. c) In der hier zu beurteilenden Beilage 2 der Submissionsunterlagen muss- ten die Offerenten Angaben zu dem offerierten Trägerfahrzeug machen. Die Offerentin musste ankreuzen welche Abgasnormkategorie das ange- botene Fahrzeug erfüllt. Dabei standen vier Kategorien zur Auswahl (Euro 0 bis 3, Euro 4, Euro 5 und Euro 6 oder höher). Die Auswahl beschränkte sich somit auf sogenannte Euro-Kategorien. Die Beschwerdeführerin bringt nun vor, dass gemäss der ausgefüllten Beilage 2 der Submissions- unterlagen die Offerentin B._____ bei einem Zuschlag ein neues Fahr- zeug beschaffen werde. Dabei wurde durch die Zuschlagsempfängerin angegeben, dass die Abgasnormkategorie "Euro 5" erfüllt wäre, dies sei gemäss der Beschwerdeführerin eine Falschangabe, da neue Fahrzeuge nur mit der Abgasnormkategorie "Euro 6" oder höher erhältlich seien. Das Angebot des Submittenten B._____ hätte aus diesem Grund vom Verfah- ren ausgeschlossen werden müssen. Das von der Zuschlagsempfängerin angebotene Kommunalfahrzeug JCB Fastrac 4220 stellt ein Kommunaltraktor dar, diese werden im Gegensatz zu Lastkraftwagen nicht in einer Euro-Abgasnormkategorie, sondern in einer sogenannten Tier-Stufenskala eingereiht. Das offerierte Neufahr- zeug erfüllt dabei Stufe IV, Tier 4 final (siehe technisches Datenblatt Fa- strac, Baureihe 4000 Kommunal der Anbieterfirma, S. 5; Bericht Land- technik, top agrar vom August 2013). Die Offerentin B._____ musste so- mit eine äquivalente Euro Abgasnormkategorie ankreuzen, die der "Tier 4 final"-Einreihung in der Tier-Stufenskala möglichst entspricht. Die Zu- schlagsempfängerin kreuzte die Abgasnormkategorie "Euro 5" an und präzisierte dabei die Angabe indem sie die tatsächliche Abgasnormkate- gorie "Tier 4 final" beim Kästchen zusätzlich deklarierte. Dem Vorwurf der Beschwerdeführerin die Zuschlagsempfängerin habe Falschangaben

- 15 - getätigt und müsse deshalb vom Verfahren ausgeschlossen werden, kann nicht gefolgt werden. Die Offerentin hat mit ihrer zusätzlichen Angabe für eine gute Transparenz gesorgt. Festzuhalten ist dabei, dass die Abgas- normkategorie "Tier 4 final" für mobile Maschinen derzeit die strengste Abgasstufe darstellt. Die von der Zuschlagsempfängerin angekreuzte Ab- gaskategorie "Euro 5" ist somit eher zu ihrem Nachteil gewesen, da eine "Übersetzung" in die vorteilhaftere "Euro 6" Kategorie eher der Abgas- norm "Tier 4 final" entsprechen würde. Es gibt deshalb keine Grundlage dafür, von einer Falschangabe zu sprechen, welche zum Ausschluss des Angebots hätte führen müssen. Festzuhalten bleibt noch, dass diese Rü- ge - anders als die Vergabebehörde es darstellt - unabhängig von einem Punktevorsprung zu entscheiden ist, weil eine Falschangabe gemäss Art. 22 Abs. 1 lit. e SubG nicht zu einem Punkteabzug, sondern zum Aus- schluss führen müsste, was aber hier - wie soeben gesehen - nicht der Fall ist. Die Rüge ist somit abzuweisen. 7. Der angefochtene Vergabeentscheid vom 14. März 2017 ist somit rech- tens und verhältnismässig, was zur vollumfänglichen Abweisung der Be- schwerde vom 27. März 2017 und zur Bestätigung des Auftragszuschlags führt. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Staatsge- bühr wird angesichts der Vergabesumme von rund Fr. 600'000.-- und der eher geringeren Komplexität des Falles auf Fr. 4000.-- festgelegt. Der Be- schwerdegegnerin ist in Ausübung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben als Vertreterin des Kantons Graubünden gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG kei- ne Parteientschädigung zuzusprechen. Demnach erkennt das Gericht:

- 16 -

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 4'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 371.-- zusammen Fr. 4'371.-- gehen zulasten von A._____ AG, und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
  3. [Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 17 31

1. Kammer Vorsitz Audétat RichterIn Racioppi, Meisser Aktuar ad hoc Specchia URTEIL vom 4. Juli 2017 in der Streitsache A._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin, Beschwerdeführerin gegen Tiefbauamt Graubünden, vertreten durch das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement Graubünden, Beschwerdegegner und B._____, Beigeladener betreffend Submission

- 2 - 1. Das Tiefbauamt Graubünden (TBA) schrieb am 24. November 2016 die Winterdienstarbeiten für die Saison 2017/2018 bis Saison 2026/2027 im Kantonsamtsblatt und auf der Vergabeplattform simap.ch, im offenen Ver- fahren, öffentlich aus. In den Ausschreibungsunterlagen des TBA wurden für die Ausschreibung Eignungs- sowie Zuschlagskriterien festgelegt. Gemäss den Eignungskriterien wurde der Anbieter dazu angehalten auf Verlangen den Nachweis über ihre organisatorische Leistungsfähigkeit, technische Leistungsfähigkeit, fachliche Eignung und der finanziellen Leistungsfähigkeit zu erbringen. Die Angebote wurden anhand folgender Zuschlagskriterien bewertet: Preis (50 %), Ökologische Aspekte - Abgas- normkategorie (20 %), Erfahrung und Referenzen (15 %) und der Qualität der Garagierung für Fahrzeuge und Geräte (15 %). 2. Drei Anbieter reichten innerhalb der Eingabefrist bis am 22. Dezember 2016 ihre Offerten beim TBA ein. Bei der Offertöffnung vom 9. Januar 2017 zeigte sich folgendes Bild: 1. C._____ Fr. 48'818.70 2. B._____, Fr. 60'083.85 3. A._____ Fr. 62'447.60 3. Mit Entscheid vom 14. / 17. März 2017 vergab das TBA den Auftrag für die ausgeschriebenen Winterdienstarbeiten aufgrund der vorgenomme- nen Offertprüfung und -beurteilung an die Firma B._____, welche mit ei- nem bereinigten Angebotspreis von Fr. 57'518.85 das wirtschaftlich güns- tigste Angebot unter Berücksichtigung der bekannt gegebenen Zu- schlagskriterien eingereicht hatte. Die A._____ AG erreichte mit einer Of- ferte über Fr. 62'447.60 den zweiten Platz. Die preisgünstigste Offerte der Firma C._____, musste wegen Nichteinhaltens der verlangten Motorfahr- zeugkategorie und Abänderung der Offerte für ungültig erklärt werden und vom Verfahren ausgeschlossen werden.

- 3 - 4. Gegen diesen Entscheid erhob die Firma A._____ AG (Beschwerdeführe- rin), mit Eingabe vom 27. März 2017, Beschwerde beim Verwaltungsge- richt Graubünden. Sie beantragte kostenfällig die Aufhebung der ange- fochtenen Vergabeverfügung und Erteilung des Zuschlags an sich selber. Weiter wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Anträge im Wesentlichen damit, dass das im Angebot des Zuschlagsempfängers vorgesehene Kommunal- fahrzeug (JCB Fastrac 4220) nicht dem vorgegebenen Kriterium in der Ausschreibung entsprechen würde. Konkret fehle es an der geforderten Gleichwertigkeit zum Kommunalfahrzeug (über 10 t Gg) Unimog. Die Gleichwertigkeit des Fahrzeugs fehle in Bezug auf die Nichtkompatibilität eines Aufbaustreuers (Salzbehälter) mit einem Volumen von 2 m3 und dass das Kommunalfahrzeug für den ausgeschriebenen Auftrag zu breit sei. Zudem rügt die Beschwerdeführerin, dass die Zuschlagsempfängerin falsche Angaben hinsichtlich der Abgasnorm zum zu beschaffenden Kommunalfahrzeug gemacht habe. 5. Das TBA (Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom

27. April 2017 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin habe sich anlässlich der Offertprüfung vergewissert, dass das von der Zuschlagsempfängerin eingesetzte Fahrzeug über die in der Ausschrei- bung vorgegebenen Eigenschaften verfüge. Konkret habe sich die Be- schwerdegegnerin beim Anbieter und der Lieferfirma bestätigen lassen, dass ein Streubehälter mit einem Fassungsvermögen von 2 m3 beim vor- gesehenen Kommunalfahrzeug des Typs JCB Fastrac 4220 montiert werden könne. Die geforderte Gleichwertigkeit des Fahrzeugs sei somit in casu gegeben. Auch bzgl. der deklarierten Abgasnorm habe die Zu- schlagsempfängerin korrekte Angaben gemacht und somit wäre ein Aus- schluss der Zuschlagsempfängerin nicht gerechtfertigt. Die Beschwerde- gegnerin kommt in ihrer Vernehmlassung zum Schluss, dass die vorlie-

- 4 - gende Auftragsvergabe nach den geltenden Regeln und den in den Aus- schreibungsunterlagen festgelegten Zuschlagskriterien erfolgt sei. Insge- samt beurteilt die Beschwerdegegnerin, dass im Vergabeverfahren keine Rechtsverletzung erfolgt sei, die eine Aufhebung des Vergabeentscheides rechtfertigen würde. 6. Die beigeladene Zuschlagsempfängerin liess sich nicht vernehmen. 7. Mit Replik vom 22. Mai 2017 bekräftigt die Beschwerdeführerin, dass die Gleichwertigkeit des vom Zuschlagsempfängers vorgesehene Kommunal- fahrzeugs (JCB Fastrac 4220) anhand der technischen Eigenschaften nicht gegeben sei. Das Gesamtgewicht des von der Zuschlagsempfänge- rin vorgesehenen Kommunalfahrzeugs des Typs JCB Fastrac 4220 falle mit einem Gesamtgewicht von 14 t aus der von der Ausschreibung ver- langten Gewichtskategorie. Weiter sei anhand der Fahrzeugbreite des besagten Fahrzeugtyps die Schneeräumung weniger effektiv als der von der Beschwerdeführerin in ihrer Offerte vorgeschlagenen Fahrzeugtyps. Zudem wird von der Beschwerdeführerin beanstandet, dass anhand der Dimension der Bereifung des JCB Fastrac 4220 die Schneeketten häufi- ger und nur mit erheblich grösserem Aufwand montiert werden könnten. Somit würden unnötig zusätzliche Kosten für den Kanton anfallen. Auch diesbezüglich könne nicht von einer Gleichwertigkeit gesprochen werden, argumentiert die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin moniert weiter in ihrer Replik, dass bei einem Fassungsvermögen des Streubehäl- ters von 2 m3 der JCB Fastrac 4220 auf der Hinterachse überladen sei und der Nachweis nicht erbracht wurde, dass der bereits vorhandene Streubehälter des Kantons auch tatsächlich auf das Fahrzeug passe. 8. Die Beschwerdegegnerin geht im Rahmen ihrer Duplik vom 31. Mai 2017 auf die Argumentation der Replik vom 22. Mai 2017 der Beschwerdefüh- rerin ein.

- 5 - 9. Die Beschwerdeführerin reichte keine Honorarnote ein. Auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

1. a) Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Vergabeentscheid vom 14. März 2017, worin die Beschwerdegegnerin die Vergabe der Winterdienstarbei- ten für die Saison 2017/2018 bis Saison 2026/2027 an die Anbieterin B._____ zum Preis von Fr. 57'518.85 erteilte und damit nicht die offerie- rende Beschwerdeführerin mit einer Offerte über Fr. 62'447.60 berück- sichtigte. Beschwerdethema bildet die Frage, ob der angefochtene Zu- schlagsentscheid rechtens und vertretbar ist. Unbestritten ist, dass auf vorliegenden Vergabe die Interkantonale Vereinbarung über das öffentli- che Beschaffungswesen (IVöB; BR 803.510), das die IVöB- Bestimmungen ausführende Submissionsgesetz (SubG; BR 803.300) so- wie die Submissionsverordnung (SubV; BR 803.310) zur Anwendung ge- langt. b) Vorweg ist festzustellen, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache der Antrag nach Gewährung der aufschiebenden Wirkung obsolet wird. 2. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. b. des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) ist die verwaltungsrechtliche Beschwerde ge- gen Entscheide von Dienststellen der kantonalen Verwaltung und von un- selbständigen Anstalten des kantonalen Rechts zulässig, soweit das kan- tonale Recht den direkten Weiterzug vorsieht. Der Vergabeentscheid wurde durch das Tiefbauamt Graubünden (TBA) gefällt. Das TBA stellt eine Dienststelle des Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement des Kantons

- 6 - Graubünden dar. Gemäss Art. 25 Abs. 1 SubG kann gegen Verfügungen des Auftraggebers Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben wer- den. Der Zuschlag und der Ausschluss vom Verfahren gelten als durch Beschwerde selbständig anfechtbare Verfügungen (Art. 25 Abs. 2 lit. c SubG). Die verwaltungsgerichtliche Beschwerde ist somit in casu zuläs- sig. Nach Art. 50 VRG ist zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat. Im konkreten Fall ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin durch die Nichtberücksichtigung ihrer Offerte einen finanziellen Nachteil erleidet. Bei einem Ausschluss der Zuschlagsempfängerin aus der vorlie- genden Submission würde die Beschwerdeführerin als Zweitplatzierte den Zuschlag erhalten. Die Beschwerdeführerin ist somit durch die Nichtbe- achtung des Vergabeentscheids des TBAs in besonderem Masse berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Entschei- des auf. Gemäss Art. 26 Abs. 1 SubG sind Beschwerden schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. Diesbezüg- lich kann angenommen werden, dass die Vergabemitteilung vom 17. März 2017 datiert, am folgenden Montag den 20. März 2017 zugestellt wurde. Die Frist beginnt somit gemäss Art. 7 Abs. 1 VRG am Folgetag den 21. März 2017 an zu laufen. Die Beschwerdeschrift vom 27. März 2017 wurde somit korrekt innert der 10-tägigen Anfechtungsfrist beim dafür örtlich, sachlich sowie funktionell zuständigen Verwaltungsgericht erhoben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 27. März 2017 ist deshalb vollumfänglich einzutreten. 3. Die Überprüfung von Vergabeverfügungen beschränkt sich gemäss Art. 27 Abs. 1 SubG auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie auf unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellungen. Dagegen kann das Verwaltungsgericht nicht

- 7 - sein Ermessen an die Stelle jenes der Vorinstanz setzen, sondern hat Lö- sungen der Verwaltung zu akzeptieren, die mit sachlichen Gründen ver- tretbar sind, auch wenn eine andere Lösung als zweckmässiger erschie- ne. Bei Fragen technischer, technologischer, (bau)physikalischer und me- thodologischer Art oder bei Eignungs- und Angebotsbewertungen ist die Kognition – wie bei Examina – praktisch auf Willkür begrenzt (Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 08 36 vom 20. Mai 2008 E. 1, U 10 65 vom 17. August 2010 E. 2). Aber auch bei der Bewertung der einzelnen Angebote aufgrund der ausgewählten Zuschlagskriterien kommt der Vergabebehörde praxisgemäss ein weiter Ermessensspiel- raum zu (Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 08 36 vom 20. Mai 2008 E. 1, U 10 35 vom 14. April 2010 E. 1, U 10 84 vom

19. Oktober 2010 E. 2). Bei reinen Fragen der Bewertung der in einem Vergabeverfahren eingereichten Offerten nach den jeweils massgeben- den Zuschlagskriterien tritt das Gericht aus diesem Grund nicht als Ober- notengeber auf. Es kann nur dort eingreifen, wo eine Bewertung erwiese- nermassen falsch und sachlich nicht haltbar ist. Rein appellatorische Kritik an der Notengebung kann das Gericht nicht zum Eingreifen und zur Kor- rektur veranlassen. Voraussetzung für ein Eingreifen und eine Korrektur ist vielmehr der Nachweis einer willkürlichen, sachlich nicht zu rechtferti- genden Bewertung eines Kriteriums. Die umschriebene Kognitionsbe- schränkung gilt auch hinsichtlich der Eignungskriterien. Diese sind dazu bestimmt, die finanziellen, wirtschaftlichen, technischen und organisatori- schen Fähigkeiten der Bewerber zu ermitteln. Obschon sich die Eig- nungskriterien auf die Person des Anbieters beziehen, müssen sie des- sen ungeachtet in einem direkten und konkreten Bezug stehen zur Leis- tung, die zu erbringen ist, und zwar in dem Sinn, dass sie sich auf die zur erfolgreichen Erbringung dieser Leistung notwendigen Qualifikationen be- ziehen müssen. Auch dabei steht der Vergabebehörde ein weiter Ermes- sensspielraum zu (Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons

- 8 - Graubünden U 09 41 vom 19. Juni 2009 E. 3a, U 10 65 vom 17. August 2010 E. 2, U 11 19 vom 28. Juni 2011 E. 2). 4. In materieller Hinsicht erhält nach Art. 21 SubG das wirtschaftlich güns- tigste Angebot den Zuschlag (Abs. 1). Es können dazu insbesondere Kri- terien wie Qualität, Preis, Erfahrung, Zweckmässigkeit, Termine, techni- scher Wert, Ästhetik, Betriebskosten, Nachhaltigkeit, Kreativität, Kunden- dienst, Infrastruktur und Lehrlingsausbildung berücksichtigt werden (Abs. 2). Der Auftraggeber gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschrei- bungsunterlagen die zur Anwendung gelangenden Zuschlagskriterien mit ihrer Gewichtung oder der Reihenfolge ihrer Bedeutung bekannt (Abs. 3). Dem Preiskriterium kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsge- richtes des Kantons Graubünden bei der Mehrzahl der öffentlichen Ar- beitsvergaben eine vorrangige Bedeutung zu. Als allgemeine Faustregel gilt, dass dem Preis ein umso höheres Gewicht zuzuerkennen ist, je ein- facher der Schwierigkeitsgrad der Auftragserfüllung ist. Als Richtschnur gilt, dass bei einfacheren Aufgaben das Gewicht des Preises in der Regel nicht weniger als 50% betragen sollte. Umgekehrt darf bei hochkomple- xen Aufträgen der Preis eine untergeordnete Rolle spielen (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 02 89 vom 7. November 2002, E. 3a). Für die Beurteilung der Angebote sind dabei die in den Ver- gabeunterlagen oder in der Ausschreibung gemäss Art. 11 lit. j SubV ent- haltenen Zuschlagskriterien massgebend. Die massgebenden Zuschlags- kriterien mit ihrer Gewichtung sind vorliegend im Voraus bekanntgegeben worden (Preis: 50 %, Ökologische Aspekte - Abgasnormkategorie: 20 %, Erfahrung und Referenzen: 15 %, Qualität der Garagierung für Fahrzeuge und Geräte: 15 %). Die Firma B._____ erhielt mit der gesamthaften Punktzahl von 2.80 den Zuschlag. Die Beschwerdeführerin erhielt insge- samt lediglich eine Gesamtpunktzahl von 1.90, weshalb ihr Angebot bei der vorliegend zu beurteilenden Ausschreibung nicht berücksichtigt wer- den konnte.

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5. a) Gemäss Art. 22 Abs. 1 lit. e SubG wird ein Angebot von der Berücksichti- gung dann ausgeschlossen, wenn der Anbieter ein Angebot einreicht, das unvollständig ist oder den Anforderungen der Ausschreibung nicht ent- spricht. In Ziffer 4.20 der allgemeinen Submissionsbedingungen wird die verlangte Motorfahrzeugkategorie mit "8. Kommunalfahrzeug (über 10 t Gg) (Unimog oder gleichwertiges FZ)" umschrieben. Die Beschwerdefüh- rerin rügt, dass das von der Zuschlagsempfängerin eingesetzte Kommu- nalfahrzeug der Marke JCB Fastrac 4220 nicht der geforderten Motor- fahrzeugkategorie entspreche, konkret fehle es ihr an der Gleichwertigkeit zum Kommunalfahrzeug des Typs Unimog. Unter dem Aspekt der Gleichwertigkeit rügt die Beschwerdeführerin verschiedene Punkte auf die nachfolgend näher einzugehen ist. b) Die Beschwerdeführerin rügt unter dem Aspekt der nicht gegebenen Gleichwertigkeit konkret, dass das von der Zuschlagsempfängerin einge- setzte Kommunalfahrzeug der Marke JCB Fastrac 4220 lediglich einen Aufbaustreuer mit einem Fassungsvermögen von 1 m3 verwenden könne. Das für die Gleichwertigkeit aufgeführte und von der Beschwerdeführerin angebotene Referenzfahrzeug Unimog vermag hingegen einen Auf- baustreuer mit einem Fassungsvermögen von 2 m3 aufzunehmen. Gemäss der Beschwerdeführerin sei somit die vom Kanton geforderte Gleichwertigkeit nicht erfüllt und die Zuschlagsempfängerin sei vom Ver- fahren auszuschliessen und der Beschwerdeführerin den Zuschlag zu er- teilen. c) Die Beschwerdegegnerin konnte in ihrer Vernehmlassung vom 27. April 2017 zu den aufgebrachten Rügen der Beschwerdeführerin Stellung nehmen und legte überzeugend dar, dass das Kommunalfahrzeug JCB Fastrac 4220 des Zuschlagsempfängers das verlangte Fassungsvermö- gen des Aufbaustreuers über 2 m3 montiert werden kann. Einerseits hat

- 10 - sich die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Offertprüfung bestätigen lassen (Schreiben des TBA vom 26.01.2017 und Antwortschreiben der Zuschlagsempfängerin vom 30.01.2017), dass die Aufnahme eines Streuers mit Volumen über 2 m3 an das Kommunalfahrzeug JCB Fastrac 4220 möglich ist, andererseits hat sie sich durch die Lieferfirma beschei- nigen lassen, dass das gewünschte Volumen an das Fahrzeug montiert werden kann (Bestätigung der Firma vom 31. März 2017). Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Vergabeentscheides am 14. März 2017 die Bestätigung der Lieferfir- ma noch nicht eingeholt hatte. Wünschenswert im Sinne eines breit abge- stützten Vergabeentscheids wäre gewesen, wenn die Beschwerdegegne- rin die Bestätigung schon vor dem Vergabeentscheid eingeholt hätte. Im Ergebnis kann aber gesagt werden, dass die Beschwerdegegnerin über- zeugend darlegen konnte dass ein Aufbaustreuer mit einem Fassungs- vermögen von 2 m3 am JCB Fastrac 4220 montiert werden kann. Der aufgebrachte Einwand der Beschwerdeführerin, dass das Kommunal- fahrzeug JCB Fastrac 4220 auf der Hinterachse bei einer Montierung ei- nes Streuers mit einem Volumen über 2 m3 bei der "Variante 1" mit 300 kg überladen wäre, spricht nicht gegen den Vergabeentscheid der Beschwerdegegnerin. Die Lieferfirma bescheinigte in ihrem Bestätigungs- schreiben vom 31. März 2017, dass eine Montierung eines Streubehälters mit einem Fassungsvermögen über 2 m3 auch ohne eine Überladung möglich ist ("Variante 2"). Insgesamt kann somit festgehalten werden, dass der Einwand der Be- schwerdeführerin, die geforderte Gleichwertigkeit des angebotenen Kommunalfahrzeugs der Zuschlagsempfängerin anhand der fehlenden Kompatibilität eines Salzstreuers mit einem Fassungsvermögen über 2 m3 nicht gegeben sei, unbegründet ist. d) Die Beschwerdeführerin rügt weiter, dass es an der geforderten Gleich- wertigkeit fehle, weil das Kommunalfahrzeug JCB Fastrac 4220 zu breit sei. Gemäss der Strassensignalation beträgt die zulässige Höchstbreite

- 11 - 2.55 m und das zulässige Gesamtgewicht 18 t. Das Kommunalfahrzeug JCB Fastrac 4220 weist eine Gesamtbreite von 2.55 m und ein Gesamt- gewicht von 14 t auf. Diese Angaben werden von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, dass das Kommunalfahrzeug für die besagte Strasse zu breit sei, kann demzufolge nicht gefolgt werden. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, dass anhand der Fahrzeugbreite des JCB Fastrac 4220 im Verhältnis zum an- gebotenen Kommunalfahrzeug Unimog der Beschwerdeführerin eine bessere Schneeräumung gewährleistet werden kann, kann so ebenfalls nicht nachvollzogen werden. Bei beiden Fahrzeugen beträgt die Räum- breite des Schneepfluges in Schrägstellung 2.70 m; dass durch die gerin- gere Fahrzeugbreite des Unimog eine effektivere Schneeräumung ge- währleistet sein soll, erscheint dem Gericht nicht als plausibel. Auch bei einer geringeren Breite des Fahrzeugs würde eine gewisse Schneemen- ge durch den Schneepflug nicht erfasst, die geringere Breite des Fahr- zeug führt lediglich dazu, dass diese nicht erfasste Schneemenge nicht platt gedrückt würde. Sie bliebe aber weiterhin auf der Strasse. Der Ein- fluss der Effektivität anhand der Fahrzeugbreite kann schlussendlich auch offen gelassen werden, da die Zuschlagsempfängerin mit dem Kommuna- lfahrzeug JCB Fastrac 4220 die von der Beschwerdeführerin in der Aus- schreibung geforderten technischen Eigenschaften erfüllt. Eine allfällige Mehreignung des Unimogs kann in der vorliegenden zu beurteilenden Ausschreibung nicht berücksichtigt werden. e) Die Beschwerdeführerin beanstandet ebenfalls unter dem Aspekt der Gleichwertigkeit, dass das Gesamtgewicht des von der Zuschlagsemp- fängerin berücksichtigten Kommunalfahrzeugs nicht der Ziffer 4.20 der Ausschreibungsunterlagen geforderten Kriterien erfülle. In Ziffer 4.20 der Ausschreibungsunterlagen wird die verlangte Motorfahrzeugkategorie fol- gendermassen umschrieben: "8. Kommunalfahrzeug (über 10 t Gg) (Uni- mog oder gleichwertiges FZ)". Die Beschwerdeführerin beanstandet kon-

- 12 - kret, dass der JCB Fastrac 4220 mit einem Gesamtgewicht von 14 t nicht der verlangten Gewichtskategorie der Ausschreibungsunterlagen ent- spreche. Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Duplik vom 31. Mai 2017 korrekterweise entgegen, dass anhand des Ausschreibungstextes nicht ein gleiches sondern ein gleichwertiges Fahrzeug zum Unimog verlangt wird. Ein zu starres Abstellen auf die technischen Eigenschaften des Un- imog würde in der Konsequenz darauf hinauslaufen, dass die Auswahl an gleichwertigen Fahrzeugen erheblich eingeschränkt würde und praktisch nur das Kommunalfahrzeug des Types Unimog den Anforderungen ent- sprechen würde was aber nicht dem Sinn des Ausschreibungstextes in Ziffer 4.20 der Ausschreibungsunterlagen entsprechen würde. In Ziffer 4.3 der Ausschreibungsunterlagen wird die geforderte Motorfahrzeugkatego- rie in Ziffer 4.20 dahingehend relativiert, dass das Offerieren einer stärke- ren/höheren Motorfahrzeugkategorie erlaubt ist solange die Geometrie und Tonnagebeschränkungen der zu räumenden Strassen es erlauben. Es wird daher keineswegs verlangt, dass ein gleichwertiges Fahrzeug zum Unimog in etwa das gleiche Gesamtgewicht aufweisen müsse. Das geforderte Minimalgewicht der Ausschreibung wird vom offerierten Fahr- zeug JCB Fastrac 4220 problemlos erfüllt, auch das zulässige Höchstge- wicht sowie die maximal zulässige Breite auf besagter Strasse wird, wie in Ziffer 5 d) aufgeführt, eingehalten. Die Gleichwertigkeit bezüglich der ge- forderten Motorfahrzeugkategorie ist vom Fahrzeugtyp JCB Fastrac 4220 im Verhältnis zum Unimog gegeben. f) Die Beschwerdeführerin weist in ihrer Replik vom 22. Mai 2017 daraufhin, dass anhand der Dimension der Bereifung des JCB Fastrac 4220 in Zu- sammenhang mit der Montage / Demontage von Schneeketten für den Kanton Mehrkosten entstehen würden. Die Beschwerdegegnerin konnte in ihrer Duplik vom 31. Mai 2017 glaubwürdig darlegen, dass dies nicht der Fall ist, da besagte Strasse intensiv mit der sogenannten "verzögerten Schwarzräumung" und Salzeinsatz geräumt wird und die Erfahrungswerte

- 13 - gezeigt hätten, dass die Montage von Schneeketten in weniger als 5 % der Fälle nötig seien. Es kann daher keine Rede sein, dass für den Kan- ton Mehrkosten durch die Montage / Demontage von Schneeketten verur- sacht werden. Die vorgebrachten Einwände der Beschwerdeführerin er- weisen sich auch in diesem Punkt als unbegründet. g) Zusammengefasst ergibt sich damit, dass die gerügte fehlende Gleich- wertigkeit des Kommunalfahrzeugs JCB Fastraim 4220 im Verhältnis zum Kommunalfahrzeug des Typs Unimog nicht gefolgt werden kann. Das vom Zuschlagsempfänger für den Winterdienst offerierte Fahrzeug JCB Fastrac 4220 ist zu dem in den Ausschreibungsunterlagen aufgeführte Fahrzeug Unimog gleichwertig. Die Rüge ist somit in diesem Punkt abzu- weisen.

6. a) Die Beschwerdeführerin rügt als zweiten Hauptpunkt in ihrer Beschwerde, dass die Zuschlagsempfängerin in ihrer Offerte beim Ausfüllen der Beila- ge 2 der Submissionsunterlagen mit dem Ankreuzen der Abgasnormkate- gorie "Euro 5" eine Falschangabe getätigt habe und deswegen vom Ver- fahren hätte ausgeschlossen werden müssen. b) Gemäss Art. 22 Abs. 1 SubG wird ein Angebot unter anderem dann aus- geschlossen, wenn der Anbieter ein unvollständiges oder den Anforde- rungen der Ausschreibung nicht entsprechendes Angebot einreicht (lit. c). Ebenfalls ausgeschlossen wird ein Angebot, wenn der Anbieter dem Auf- traggeber falsche Auskünfte erteilt oder das Selbstdeklarationsblatt nicht wahrheitsgetreu ausgefüllt hat (lit. e). In Ziffer 1.14 der Submissionsunter- lagen werden gewisse Ausschlussgründe die schon in Art. 22 SubG auf- geführt sind konkretisiert. Gemäss Ziffer 1.14 haben die Anbieter das An- gebot vollständig ausgefüllt, ohne eigene Abänderungen, Ergänzungen oder Streichungen und mit allen verlangten Beilagen einzureichen. Un-

- 14 - vollständig ausgefüllte oder abgeänderte Angebote werden von der Sub- mission ausgeschlossen. c) In der hier zu beurteilenden Beilage 2 der Submissionsunterlagen muss- ten die Offerenten Angaben zu dem offerierten Trägerfahrzeug machen. Die Offerentin musste ankreuzen welche Abgasnormkategorie das ange- botene Fahrzeug erfüllt. Dabei standen vier Kategorien zur Auswahl (Euro 0 bis 3, Euro 4, Euro 5 und Euro 6 oder höher). Die Auswahl beschränkte sich somit auf sogenannte Euro-Kategorien. Die Beschwerdeführerin bringt nun vor, dass gemäss der ausgefüllten Beilage 2 der Submissions- unterlagen die Offerentin B._____ bei einem Zuschlag ein neues Fahr- zeug beschaffen werde. Dabei wurde durch die Zuschlagsempfängerin angegeben, dass die Abgasnormkategorie "Euro 5" erfüllt wäre, dies sei gemäss der Beschwerdeführerin eine Falschangabe, da neue Fahrzeuge nur mit der Abgasnormkategorie "Euro 6" oder höher erhältlich seien. Das Angebot des Submittenten B._____ hätte aus diesem Grund vom Verfah- ren ausgeschlossen werden müssen. Das von der Zuschlagsempfängerin angebotene Kommunalfahrzeug JCB Fastrac 4220 stellt ein Kommunaltraktor dar, diese werden im Gegensatz zu Lastkraftwagen nicht in einer Euro-Abgasnormkategorie, sondern in einer sogenannten Tier-Stufenskala eingereiht. Das offerierte Neufahr- zeug erfüllt dabei Stufe IV, Tier 4 final (siehe technisches Datenblatt Fa- strac, Baureihe 4000 Kommunal der Anbieterfirma, S. 5; Bericht Land- technik, top agrar vom August 2013). Die Offerentin B._____ musste so- mit eine äquivalente Euro Abgasnormkategorie ankreuzen, die der "Tier 4 final"-Einreihung in der Tier-Stufenskala möglichst entspricht. Die Zu- schlagsempfängerin kreuzte die Abgasnormkategorie "Euro 5" an und präzisierte dabei die Angabe indem sie die tatsächliche Abgasnormkate- gorie "Tier 4 final" beim Kästchen zusätzlich deklarierte. Dem Vorwurf der Beschwerdeführerin die Zuschlagsempfängerin habe Falschangaben

- 15 - getätigt und müsse deshalb vom Verfahren ausgeschlossen werden, kann nicht gefolgt werden. Die Offerentin hat mit ihrer zusätzlichen Angabe für eine gute Transparenz gesorgt. Festzuhalten ist dabei, dass die Abgas- normkategorie "Tier 4 final" für mobile Maschinen derzeit die strengste Abgasstufe darstellt. Die von der Zuschlagsempfängerin angekreuzte Ab- gaskategorie "Euro 5" ist somit eher zu ihrem Nachteil gewesen, da eine "Übersetzung" in die vorteilhaftere "Euro 6" Kategorie eher der Abgas- norm "Tier 4 final" entsprechen würde. Es gibt deshalb keine Grundlage dafür, von einer Falschangabe zu sprechen, welche zum Ausschluss des Angebots hätte führen müssen. Festzuhalten bleibt noch, dass diese Rü- ge - anders als die Vergabebehörde es darstellt - unabhängig von einem Punktevorsprung zu entscheiden ist, weil eine Falschangabe gemäss Art. 22 Abs. 1 lit. e SubG nicht zu einem Punkteabzug, sondern zum Aus- schluss führen müsste, was aber hier - wie soeben gesehen - nicht der Fall ist. Die Rüge ist somit abzuweisen. 7. Der angefochtene Vergabeentscheid vom 14. März 2017 ist somit rech- tens und verhältnismässig, was zur vollumfänglichen Abweisung der Be- schwerde vom 27. März 2017 und zur Bestätigung des Auftragszuschlags führt. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Staatsge- bühr wird angesichts der Vergabesumme von rund Fr. 600'000.-- und der eher geringeren Komplexität des Falles auf Fr. 4000.-- festgelegt. Der Be- schwerdegegnerin ist in Ausübung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben als Vertreterin des Kantons Graubünden gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG kei- ne Parteientschädigung zuzusprechen. Demnach erkennt das Gericht:

- 16 - 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 4'000.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 371.-- zusammen Fr. 4'371.-- gehen zulasten von A._____ AG, und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]