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U 2017 19

Entscheide Obergericht

Graubünden · 2017-05-23 · Deutsch GR
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Sozialhilfe | Beschwerde

Erwägungen (4 Absätze)

E. 3 Am 20. Februar 2017 erhoben A._____ und B._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der angefoch- tenen Verfügung. Zudem beantragten sie die Zusprechung der unentgelt- lichen Rechtspflege. Sie führten im Wesentlichen aus, die Berechnung der Gemeinde sei nicht korrekt. So seien sowohl die Krankenkassenprä- mien als auch die laufenden Gesundheitskosten zu berücksichtigen. Dem Gesuch des RSD könne entnommen werden, dass mit Berücksichtigung dieser Budgetposten ein Sozialhilfeanspruch bestehe. Ein Gesuch um IPV sei keine Lösung, da bis zum Entscheid die Prämien bezahlt werden müssten und so das sozialhilferechtliche Minimum unterschritten werde. Zudem sei damit zu rechnen, dass sie nicht die volle IPV bekämen, da ein Selbstbehalt eingerechnet werde. Eventuell bestehe sogar trotz IPV eine Bedürftigkeit. Die von der Gemeinde eingerechnete Krankentaggeld- Zahlung vom 7. Dezember 2016 für die Periode vom 27. November 2016 bis zum 31. Dezember 2016 sei nicht korrekt. Es sei nur die Summe für die Periode vom 1. Dezember 2016 bis zum 31. Dezember 2016 zu berücksichtigen. Ausserdem habe die Gemeinde die Zusatzversiche- rungsprämien nach VVG bis zum nächsten Kündigungstermin zu über-

- 3 - nehmen. Weiter werde der Einkommensfreibetrag der Beschwerdeführe- rin von Fr. 100.-- nicht berücksichtigt.

E. 4 Mit Vernehmlassung vom 14. März 2017 beantragte die Gemeinde X._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Be- schwerde. Sie trug im Wesentlichen vor, dass bei der Berechnung die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung grundsätzlich einbezo- gen würden, sofern sie nicht durch die IPV abgedeckt seien. Vorliegend würden die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung über Fr. 757.20 in der Budgetberechnung voll berücksichtigt. Der Schwellenwert für die Bejahung der Bedürftigkeit werde trotzdem um Fr. 311.60 nicht er- reicht. Mit Schreiben vom 1. Februar 2017 habe die SVA Graubünden den Beschwerdeführern die IPV 2017 sowie die Vorschussleistung in der Höhe von Fr. 4'671.60 mitgeteilt. Das Argument, dass die IPV aufgrund der zu späten Auszahlung keine Lösung darstelle, greife somit nicht. Zu- dem seien die Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung davon in Kenntnis gewesen. Auch der RSD anerkenne, dass die Ge- währung der Sozialhilfe vorliegend nicht der bisherigen Praxis entspre- che. Aufgrund der Berechnung sei der Schwellenwert nicht erreicht. Somit sei auch nicht auf die Ausführungen in der Beschwerde bezüglich Kos- tenübernahmen (insbesondere laufende Gesundheitskosten) einzugehen. Im Übrigen würden Zusatzversicherungsprämien nur in begründeten Ausnahmefällen übernommen. Ausserdem wäre selbst bei Berücksichti- gung der VVG-Prämien von Fr. 72.75 pro Monat der Schwellenwert nicht erreicht. Schliesslich sei ein Freibetrag lediglich während der Unterstüt- zung nicht anzurechnen.

E. 5 Mit Replik vom 18. April 2017 führten die Beschwerdeführer aus, dass sie zurzeit des Gesuchs am 11. Januar 2017 effektiv bedürftig gewesen sei- en. Die Beschwerdegegnerin habe die Krankentaggelder von A._____ vom November 2016 für Januar eingerechnet, was nicht richtig sei, da sie

- 4 - dieses Geld für frühere offene Rechnungen gebraucht hätten. Seit Anfang 2015 hätten sie hohe Beträge für die Behandlung von A._____ ausgeben müssen.

E. 6 Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachste- henden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eid- genössischem Recht endgültig sind. Die Verfügung vom 9. Februar 2016, mit welcher die Beschwerdegegnerin das Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung öffentlicher Unterstützung abgewiesen hat, ist weder endgültig noch kann sie bei einer anderen Instanz angefochten werden, weshalb sie ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Zudem sind die Beschwerdeführer als Adressaten dieser Verfügung gemäss Art. 50 VRG zu deren Anfechtung legitimiert, weshalb auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist.

2. a) Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführer auf öffentliche Unterstützung zu Recht verneint hat.

- 5 - b) Gemäss Art. 12 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, An- spruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschen- würdiges Dasein unerlässlich sind (vgl. MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 763 ff.). Die Hilfe in Notlagen ist inso- fern subsidiär, als sich nicht darauf berufen kann, wer objektiv in der Lage ist, sich aus eigener Kraft die für sein Überleben unverzichtbaren Mittel zu beschaffen (vgl. BGE 134 I 65 = Pra 97 [2008] Nr. 86 E.3.1 mit weiteren Hinweisen). Dieses Grundrecht auf Existenzsicherung, welches einer hilfsbedürftigen Person einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf positive Leistung des Staats einräumt, wird im Kanton Graubünden durch das kantonale Gesetz über die Unterstützung Bedürftiger (Unterstüt- zungsgesetz [UG]; BR 546.250) konkretisiert. Dementsprechend hat An- spruch auf Unterstützungshilfe durch die politische Gemeinde an seinem Wohnsitz, wer bedürftig ist, d.h. wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 1 Abs. 1 UG; vgl. zum Ganzen auch Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 13 35 vom 7. Oktober 2014 E.2a und U 14 22 vom 5. Juni 2014 E.2). c) Nach Art. 2 Abs. 1 UG bestimmt die zuständige Sozialbehörde Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdi- gung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Dabei sind die Richtli- nien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe vom April 2005 (SKOS-Richtlinien) ein- schliesslich des Kapitels "Praxishilfen" mit gewissen Konkretisierungen und Einschränkungen massgebend (Art. 1 der Ausführungsbestimmun- gen zum kantonalen Unterstützungsgesetz [ABzUG; BR 546.270]). Die Bedürftigkeit und damit der Anspruch auf sozialhilferechtliche Unterstüt- zung sind folglich gegeben, wenn sich aus dieser Bedarfsberechnung er-

- 6 - gibt, dass die aktuell tatsächlich vorhandenen finanziellen Mittel für die Deckung des laufenden Lebensbedarfs nicht ausreichen (vgl. WOLFFERS, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Aufl., Bern 1998, S. 126 f.). Dabei ist der Grundsatz der Subsidiarität insofern zu durchbrechen, als nur erhältli- che finanzielle Mittel zu berücksichtigen sind. Wenn Ansprüche auf Leis- tungen Dritter zwar bestehen, diese Leistungspflichten jedoch nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt werden, so hat die Sozialbehörde den dadurch ent- stehenden finanziellen Engpass zu überbrücken (vgl. WOLFFERS, a.a.O., S. 71 sowie MÜLLER/SCHEFER, a.a.O., S. 767). Dabei gilt allgemein der Grundsatz, dass es auf die Ursachen der Bedürftigkeit nicht ankommt. Wenn tatsächlich eine Notlage besteht, werden Leistungen unabhängig von einem allfälligen Verschulden der bedürftigen Person ausgerichtet (sog. Finalprinzip, vgl. dazu WOLFFERS, a.a.O., S. 165). 3. Die Beschwerdeführer rügen zunächst die Nichtberücksichtigung der Grundversicherungsprämien sowie der Zusatzversicherungsprämien in der Berechnung für die Unterstützungspflicht. Weiter beanstanden sie die Anrechnung des Einkommensfreibetrags der Beschwerdeführerin und die Nichtübernahme der laufenden Gesundheitskosten. Schliesslich rügen sie die Einrechnung der Krankentaggelder des Beschwerdeführers von No- vember 2016 und weisen darauf hin, dass sie diese für die Begleichung früherer offener Rechnungen gebraucht hätten. a/aa) Zunächst ist bezüglich der Krankenkassenprämien festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin diese in ihre Berechnung (Bg-act. 3) – wie im Übri- gen in der Vernehmlassung ausgeführt – mit Fr. 757.20 monatlich mitein- bezogen hat. Dem steht indes entgegen, dass in der angefochtenen Ver- fügung (Bg-act. 2/Bf-act. 1) festgehalten wird, die Krankenkassenprämien würden bei der Berechnung der Bedürftigkeit nicht angerechnet, da diese durch die IPV gedeckt seien.

- 7 - a/bb) Personen, welche zum Stichtag 31. Dezember bei der SVA als IPV- berechtigt registriert sind, erhalten in der Regel eine Vorschussleistung von 60 % des Vorjahresanspruchs. Die Mitteilung über den Vorschuss an die Bezügerinnen und Bezüger erfolgt im Februar. Dies ist vorliegend of- fenbar erfolgt. Gemäss Verfügung vom 1. Februar 2017 (Bg-act. 4) erhält der Beschwerdeführer (bzw. ihre Familie) einen IPV-Vorschuss von Fr. 4'671.60. Dieser Bescheid lag im Zeitpunkt der Einreichung des Ge- suchs um öffentlich-rechtliche Unterstützung noch nicht vor, bei der Be- schwerdeerhebung jedoch schon und ist demnach in die Berechnung mit- einzubeziehen. Rechnet man die monatlichen Krankenkassenkosten von Fr. 757.20 auf das Jahr auf und bringt man den IPV-Vorschuss in Abzug verbleiben monatliche Krankenkassenkosten von Fr. 367.90, welche in die Bedarfsberechnung miteinzubeziehen sind. b) Des Weiteren berücksichtigte die Beschwerdegegnerin die Kosten für die Zusatzversicherungsprämien nach VVG in der Höhe von Fr. 72.75 nicht. Art. 9 ABzUG schreibt vor, dass Prämien von Zusatzversicherungen in der Regel nur bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin zu berücksich- tigen sind. Dabei ist ein Selbstbehalt bis zu 30 Franken pro Monat in Ab- zug zu bringen. Aus dieser Formulierung ist abzuleiten, dass (vorbeste- hende) VVG-Prämien zu berücksichtigen sind, aber eben in der Regel nur bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin. Zudem kann in bestimmten Fällen (ausnahmsweise) die Übernahme geboten sein, wenn dadurch eventuell Kosten gespart bzw. die Bedürftigkeit vermindert werden kön- nen. Dass vorliegend eine solche Konstellation gegeben wäre, wird von den Beschwerdeführern weder geltend gemacht noch belegt. Damit sind die VVG-Prämien zumindest bis zum nächsten Kündigungstermin zu berücksichtigen. c) Weiter zu prüfen ist, ob der Einkommensfreibetrag bei der Berechnung der Eintrittsschwelle zu berücksichtigen ist oder nicht. Unter dem Begriff

- 8 - der Eintrittsschwelle wird geprüft, ob die um öffentliche Unterstützung er- suchende Person nach einer Bedarfsberechnung überhaupt ein Defizit aufweist (d.h. bedürftig ist) und damit anspruchsberechtigt ist. Die Aus- trittsschwelle kennzeichnet den Zeitpunkt der Ablösung aus der Sozialhil- fe. Das Verwaltungsgericht hat mit Hinweis auf den Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 ABzUG ("Wird während der Unterstützung eine bezahlte Erwerbs- tätigkeit ausgeübt" […]) sowie mit Bezugnahme auf das Urteil des Verwal- tungsgerichts des Kantons Zürich VB.2006.00209 vom 13. Juli 2006 E.4.4 bereits erwogen, dass der Einkommensfreibetrag bei der Berechnung der Austrittsschwelle aus dem Bezug von wirtschaftlicher Hilfe berücksichtigt wird, nicht aber bei der Berechnung der Eintrittsschwelle. Die Beschwer- degegnerin hat demnach zu Recht in einem ersten Schritt die Anspruchs- berechtigung der Beschwerdeführer auf Sozialhilfe (d.h. die Eintritts- schwelle) ohne Berücksichtigung des Einkommensfreibetrages berechnet. Dieser ist gemäss der erwähnten verwaltungsgerichtlichen Praxis erst in einem zweiten Schritt bei der Bemessung der Sozialhilfe zu berücksichti- gen, sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind (vgl. Urteil des Ver- waltungsgerichts des Kantons Graubünden U 15 21 vom 19. Mai 2015 E.11 und neulich auch U 16 94 vom 1. Februar 2017 E.4b). d) Nach dem Gesagten ist die Berechnung der Beschwerdegegnerin anzu- passen. Der aktuelle Bedarf beträgt Fr. 3'835.65 (zusammengesetzt aus Fr. 3'395.-- [Grundbetrag und Wohnung, unbestrittene Kosten], Fr. 367.90 [Krankenkassenprämien - IPV, vgl. vorne E.3a] und Fr. 72.75 [VVG- Prämien, vgl. vorne E.3b]). Dem stehen Einkünfte von Fr. 4'114.60 ge- genüber, nämlich Fr. 1'408.55 (mittleres Einkommen der Ehefrau) und Fr. 2'706.05 (Einkommen des Ehemannes aus Krankentaggelder [31 Ta- ge à Fr. 87.292, vgl. Leistungsabrechnung von Dezember 2016, Bf-act. 14]). Bezüglich der Krankentaggelder ist zu bemerken, dass diese trotz Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 9. August 2016 (Bf-act. 20) von der Kollektiv-Krankenversicherung offenbar weiterhin ausbezahlt werden,

- 9 - sodass sie bei der Berechnung der Bedürftigkeit als Einnahme zu berück- sichtigen ist. Dabei rechnete die Beschwerdegegnerin jedoch fälschli- cherweise mit einem Einkommen des Ehemannes aus Krankentaggeldern von Fr. 3'055.25, was Taggeldern während 35 Tage statt 31 Tage ent- spricht. Folglich resultiert aus der Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben ein Überschuss von Fr. 278.95 monatlich, weshalb die Be- schwerdegegnerin die Anspruchsberechtigung zu Recht verneint hat. Da der Schwellenwert für die Zusprechung der öffentlichen Unterstützung nicht erreicht wird, erübrigt sich die Frage nach einer allfälligen Übernah- me der laufenden Gesundheitskosten. Die Beschwerde ist im Ergebnis deshalb abzuweisen.

4. a) Die Behörde kann durch verfahrensleitende Verfügung oder mit dem Ent- scheid in der Hauptsache einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag die unentgeltliche Prozessführung bewilligen, sofern ihr Rechtsstreit nicht offensichtlich mutwillig oder von vornherein aussichtslos ist (Art. 76 Abs. 1 VRG). Vorliegend verfügen die Beschwer- deführer offensichtlich nicht über die erforderlichen Mittel und der Rechts- streit ist nicht aussichtslos, weshalb ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist. b) Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG) sind die Gerichtskosten von Fr. 200.-- von den Beschwerdeführern zu tra- gen. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege werden die Beschwerdeführer von der Leistung der Gerichtskosten befreit. Vorbehal- ten bleibt Art. 77 Abs. 1 VRG, wonach die Beschwerdeführer das Erlas- sene zu erstatten haben, wenn sich ihre Einkommens- und Vermögens- verhältnisse gebessert haben und sie hierzu in der Lage sind. c) Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 78 Abs. 2 VRG).

- 10 - Demnach erkennt das Gericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. a) In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 76 VRG) werden die Gerichtskosten von Fr. 200.-- zulasten von A._____ und B._____ von der Gerichtskasse übernommen. b) Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ und B._____ gebessert haben und sie hierzu in der Lage sind, haben sie das Erlassene zu erstatten (Art. 77 VRG).
  3. [Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 17 19

3. Kammer Vorsitz Stecher RichterIn Moser, Audétat Aktuar Paganini URTEIL vom 23. Mai 2017 in der Streitsache A._____ und B._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andreas von Büren, Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe

- 2 - 1. Mit Gesuch vom 12. Januar 2017 beantragte der Regionale Sozialdienst (RSD), bei der Gemeinde X._____ sozialhilferechtliche Unterstützung für A._____ und B._____. 2. Am 9. Februar 2017 lehnte die Gemeinde X._____ eine sozialhilferechtli- che Unterstützung ab 1. Januar 2017 ab, da gemäss Berechnung der Be- dürftigkeit kein Anspruch darauf bestehe. Die Krankenkassenprämien würden bei der Berechnung nicht angerechnet, da diese durch die indivi- duelle Prämienverbilligung (IPV) gedeckt seien. Für das Jahr 2017 beste- he die Möglichkeit, sich ab März 2017 bei der Sozialversicherungsanstalt (SVA) Graubünden für die IPV anzumelden. 3. Am 20. Februar 2017 erhoben A._____ und B._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der angefoch- tenen Verfügung. Zudem beantragten sie die Zusprechung der unentgelt- lichen Rechtspflege. Sie führten im Wesentlichen aus, die Berechnung der Gemeinde sei nicht korrekt. So seien sowohl die Krankenkassenprä- mien als auch die laufenden Gesundheitskosten zu berücksichtigen. Dem Gesuch des RSD könne entnommen werden, dass mit Berücksichtigung dieser Budgetposten ein Sozialhilfeanspruch bestehe. Ein Gesuch um IPV sei keine Lösung, da bis zum Entscheid die Prämien bezahlt werden müssten und so das sozialhilferechtliche Minimum unterschritten werde. Zudem sei damit zu rechnen, dass sie nicht die volle IPV bekämen, da ein Selbstbehalt eingerechnet werde. Eventuell bestehe sogar trotz IPV eine Bedürftigkeit. Die von der Gemeinde eingerechnete Krankentaggeld- Zahlung vom 7. Dezember 2016 für die Periode vom 27. November 2016 bis zum 31. Dezember 2016 sei nicht korrekt. Es sei nur die Summe für die Periode vom 1. Dezember 2016 bis zum 31. Dezember 2016 zu berücksichtigen. Ausserdem habe die Gemeinde die Zusatzversiche- rungsprämien nach VVG bis zum nächsten Kündigungstermin zu über-

- 3 - nehmen. Weiter werde der Einkommensfreibetrag der Beschwerdeführe- rin von Fr. 100.-- nicht berücksichtigt. 4. Mit Vernehmlassung vom 14. März 2017 beantragte die Gemeinde X._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Be- schwerde. Sie trug im Wesentlichen vor, dass bei der Berechnung die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung grundsätzlich einbezo- gen würden, sofern sie nicht durch die IPV abgedeckt seien. Vorliegend würden die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung über Fr. 757.20 in der Budgetberechnung voll berücksichtigt. Der Schwellenwert für die Bejahung der Bedürftigkeit werde trotzdem um Fr. 311.60 nicht er- reicht. Mit Schreiben vom 1. Februar 2017 habe die SVA Graubünden den Beschwerdeführern die IPV 2017 sowie die Vorschussleistung in der Höhe von Fr. 4'671.60 mitgeteilt. Das Argument, dass die IPV aufgrund der zu späten Auszahlung keine Lösung darstelle, greife somit nicht. Zu- dem seien die Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung davon in Kenntnis gewesen. Auch der RSD anerkenne, dass die Ge- währung der Sozialhilfe vorliegend nicht der bisherigen Praxis entspre- che. Aufgrund der Berechnung sei der Schwellenwert nicht erreicht. Somit sei auch nicht auf die Ausführungen in der Beschwerde bezüglich Kos- tenübernahmen (insbesondere laufende Gesundheitskosten) einzugehen. Im Übrigen würden Zusatzversicherungsprämien nur in begründeten Ausnahmefällen übernommen. Ausserdem wäre selbst bei Berücksichti- gung der VVG-Prämien von Fr. 72.75 pro Monat der Schwellenwert nicht erreicht. Schliesslich sei ein Freibetrag lediglich während der Unterstüt- zung nicht anzurechnen. 5. Mit Replik vom 18. April 2017 führten die Beschwerdeführer aus, dass sie zurzeit des Gesuchs am 11. Januar 2017 effektiv bedürftig gewesen sei- en. Die Beschwerdegegnerin habe die Krankentaggelder von A._____ vom November 2016 für Januar eingerechnet, was nicht richtig sei, da sie

- 4 - dieses Geld für frühere offene Rechnungen gebraucht hätten. Seit Anfang 2015 hätten sie hohe Beträge für die Behandlung von A._____ ausgeben müssen. 6. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachste- henden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eid- genössischem Recht endgültig sind. Die Verfügung vom 9. Februar 2016, mit welcher die Beschwerdegegnerin das Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung öffentlicher Unterstützung abgewiesen hat, ist weder endgültig noch kann sie bei einer anderen Instanz angefochten werden, weshalb sie ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Zudem sind die Beschwerdeführer als Adressaten dieser Verfügung gemäss Art. 50 VRG zu deren Anfechtung legitimiert, weshalb auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist.

2. a) Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführer auf öffentliche Unterstützung zu Recht verneint hat.

- 5 - b) Gemäss Art. 12 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, An- spruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschen- würdiges Dasein unerlässlich sind (vgl. MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 763 ff.). Die Hilfe in Notlagen ist inso- fern subsidiär, als sich nicht darauf berufen kann, wer objektiv in der Lage ist, sich aus eigener Kraft die für sein Überleben unverzichtbaren Mittel zu beschaffen (vgl. BGE 134 I 65 = Pra 97 [2008] Nr. 86 E.3.1 mit weiteren Hinweisen). Dieses Grundrecht auf Existenzsicherung, welches einer hilfsbedürftigen Person einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf positive Leistung des Staats einräumt, wird im Kanton Graubünden durch das kantonale Gesetz über die Unterstützung Bedürftiger (Unterstüt- zungsgesetz [UG]; BR 546.250) konkretisiert. Dementsprechend hat An- spruch auf Unterstützungshilfe durch die politische Gemeinde an seinem Wohnsitz, wer bedürftig ist, d.h. wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 1 Abs. 1 UG; vgl. zum Ganzen auch Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 13 35 vom 7. Oktober 2014 E.2a und U 14 22 vom 5. Juni 2014 E.2). c) Nach Art. 2 Abs. 1 UG bestimmt die zuständige Sozialbehörde Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdi- gung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Dabei sind die Richtli- nien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe vom April 2005 (SKOS-Richtlinien) ein- schliesslich des Kapitels "Praxishilfen" mit gewissen Konkretisierungen und Einschränkungen massgebend (Art. 1 der Ausführungsbestimmun- gen zum kantonalen Unterstützungsgesetz [ABzUG; BR 546.270]). Die Bedürftigkeit und damit der Anspruch auf sozialhilferechtliche Unterstüt- zung sind folglich gegeben, wenn sich aus dieser Bedarfsberechnung er-

- 6 - gibt, dass die aktuell tatsächlich vorhandenen finanziellen Mittel für die Deckung des laufenden Lebensbedarfs nicht ausreichen (vgl. WOLFFERS, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Aufl., Bern 1998, S. 126 f.). Dabei ist der Grundsatz der Subsidiarität insofern zu durchbrechen, als nur erhältli- che finanzielle Mittel zu berücksichtigen sind. Wenn Ansprüche auf Leis- tungen Dritter zwar bestehen, diese Leistungspflichten jedoch nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt werden, so hat die Sozialbehörde den dadurch ent- stehenden finanziellen Engpass zu überbrücken (vgl. WOLFFERS, a.a.O., S. 71 sowie MÜLLER/SCHEFER, a.a.O., S. 767). Dabei gilt allgemein der Grundsatz, dass es auf die Ursachen der Bedürftigkeit nicht ankommt. Wenn tatsächlich eine Notlage besteht, werden Leistungen unabhängig von einem allfälligen Verschulden der bedürftigen Person ausgerichtet (sog. Finalprinzip, vgl. dazu WOLFFERS, a.a.O., S. 165). 3. Die Beschwerdeführer rügen zunächst die Nichtberücksichtigung der Grundversicherungsprämien sowie der Zusatzversicherungsprämien in der Berechnung für die Unterstützungspflicht. Weiter beanstanden sie die Anrechnung des Einkommensfreibetrags der Beschwerdeführerin und die Nichtübernahme der laufenden Gesundheitskosten. Schliesslich rügen sie die Einrechnung der Krankentaggelder des Beschwerdeführers von No- vember 2016 und weisen darauf hin, dass sie diese für die Begleichung früherer offener Rechnungen gebraucht hätten. a/aa) Zunächst ist bezüglich der Krankenkassenprämien festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin diese in ihre Berechnung (Bg-act. 3) – wie im Übri- gen in der Vernehmlassung ausgeführt – mit Fr. 757.20 monatlich mitein- bezogen hat. Dem steht indes entgegen, dass in der angefochtenen Ver- fügung (Bg-act. 2/Bf-act. 1) festgehalten wird, die Krankenkassenprämien würden bei der Berechnung der Bedürftigkeit nicht angerechnet, da diese durch die IPV gedeckt seien.

- 7 - a/bb) Personen, welche zum Stichtag 31. Dezember bei der SVA als IPV- berechtigt registriert sind, erhalten in der Regel eine Vorschussleistung von 60 % des Vorjahresanspruchs. Die Mitteilung über den Vorschuss an die Bezügerinnen und Bezüger erfolgt im Februar. Dies ist vorliegend of- fenbar erfolgt. Gemäss Verfügung vom 1. Februar 2017 (Bg-act. 4) erhält der Beschwerdeführer (bzw. ihre Familie) einen IPV-Vorschuss von Fr. 4'671.60. Dieser Bescheid lag im Zeitpunkt der Einreichung des Ge- suchs um öffentlich-rechtliche Unterstützung noch nicht vor, bei der Be- schwerdeerhebung jedoch schon und ist demnach in die Berechnung mit- einzubeziehen. Rechnet man die monatlichen Krankenkassenkosten von Fr. 757.20 auf das Jahr auf und bringt man den IPV-Vorschuss in Abzug verbleiben monatliche Krankenkassenkosten von Fr. 367.90, welche in die Bedarfsberechnung miteinzubeziehen sind. b) Des Weiteren berücksichtigte die Beschwerdegegnerin die Kosten für die Zusatzversicherungsprämien nach VVG in der Höhe von Fr. 72.75 nicht. Art. 9 ABzUG schreibt vor, dass Prämien von Zusatzversicherungen in der Regel nur bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin zu berücksich- tigen sind. Dabei ist ein Selbstbehalt bis zu 30 Franken pro Monat in Ab- zug zu bringen. Aus dieser Formulierung ist abzuleiten, dass (vorbeste- hende) VVG-Prämien zu berücksichtigen sind, aber eben in der Regel nur bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin. Zudem kann in bestimmten Fällen (ausnahmsweise) die Übernahme geboten sein, wenn dadurch eventuell Kosten gespart bzw. die Bedürftigkeit vermindert werden kön- nen. Dass vorliegend eine solche Konstellation gegeben wäre, wird von den Beschwerdeführern weder geltend gemacht noch belegt. Damit sind die VVG-Prämien zumindest bis zum nächsten Kündigungstermin zu berücksichtigen. c) Weiter zu prüfen ist, ob der Einkommensfreibetrag bei der Berechnung der Eintrittsschwelle zu berücksichtigen ist oder nicht. Unter dem Begriff

- 8 - der Eintrittsschwelle wird geprüft, ob die um öffentliche Unterstützung er- suchende Person nach einer Bedarfsberechnung überhaupt ein Defizit aufweist (d.h. bedürftig ist) und damit anspruchsberechtigt ist. Die Aus- trittsschwelle kennzeichnet den Zeitpunkt der Ablösung aus der Sozialhil- fe. Das Verwaltungsgericht hat mit Hinweis auf den Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 ABzUG ("Wird während der Unterstützung eine bezahlte Erwerbs- tätigkeit ausgeübt" […]) sowie mit Bezugnahme auf das Urteil des Verwal- tungsgerichts des Kantons Zürich VB.2006.00209 vom 13. Juli 2006 E.4.4 bereits erwogen, dass der Einkommensfreibetrag bei der Berechnung der Austrittsschwelle aus dem Bezug von wirtschaftlicher Hilfe berücksichtigt wird, nicht aber bei der Berechnung der Eintrittsschwelle. Die Beschwer- degegnerin hat demnach zu Recht in einem ersten Schritt die Anspruchs- berechtigung der Beschwerdeführer auf Sozialhilfe (d.h. die Eintritts- schwelle) ohne Berücksichtigung des Einkommensfreibetrages berechnet. Dieser ist gemäss der erwähnten verwaltungsgerichtlichen Praxis erst in einem zweiten Schritt bei der Bemessung der Sozialhilfe zu berücksichti- gen, sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind (vgl. Urteil des Ver- waltungsgerichts des Kantons Graubünden U 15 21 vom 19. Mai 2015 E.11 und neulich auch U 16 94 vom 1. Februar 2017 E.4b). d) Nach dem Gesagten ist die Berechnung der Beschwerdegegnerin anzu- passen. Der aktuelle Bedarf beträgt Fr. 3'835.65 (zusammengesetzt aus Fr. 3'395.-- [Grundbetrag und Wohnung, unbestrittene Kosten], Fr. 367.90 [Krankenkassenprämien - IPV, vgl. vorne E.3a] und Fr. 72.75 [VVG- Prämien, vgl. vorne E.3b]). Dem stehen Einkünfte von Fr. 4'114.60 ge- genüber, nämlich Fr. 1'408.55 (mittleres Einkommen der Ehefrau) und Fr. 2'706.05 (Einkommen des Ehemannes aus Krankentaggelder [31 Ta- ge à Fr. 87.292, vgl. Leistungsabrechnung von Dezember 2016, Bf-act. 14]). Bezüglich der Krankentaggelder ist zu bemerken, dass diese trotz Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 9. August 2016 (Bf-act. 20) von der Kollektiv-Krankenversicherung offenbar weiterhin ausbezahlt werden,

- 9 - sodass sie bei der Berechnung der Bedürftigkeit als Einnahme zu berück- sichtigen ist. Dabei rechnete die Beschwerdegegnerin jedoch fälschli- cherweise mit einem Einkommen des Ehemannes aus Krankentaggeldern von Fr. 3'055.25, was Taggeldern während 35 Tage statt 31 Tage ent- spricht. Folglich resultiert aus der Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben ein Überschuss von Fr. 278.95 monatlich, weshalb die Be- schwerdegegnerin die Anspruchsberechtigung zu Recht verneint hat. Da der Schwellenwert für die Zusprechung der öffentlichen Unterstützung nicht erreicht wird, erübrigt sich die Frage nach einer allfälligen Übernah- me der laufenden Gesundheitskosten. Die Beschwerde ist im Ergebnis deshalb abzuweisen.

4. a) Die Behörde kann durch verfahrensleitende Verfügung oder mit dem Ent- scheid in der Hauptsache einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag die unentgeltliche Prozessführung bewilligen, sofern ihr Rechtsstreit nicht offensichtlich mutwillig oder von vornherein aussichtslos ist (Art. 76 Abs. 1 VRG). Vorliegend verfügen die Beschwer- deführer offensichtlich nicht über die erforderlichen Mittel und der Rechts- streit ist nicht aussichtslos, weshalb ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist. b) Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG) sind die Gerichtskosten von Fr. 200.-- von den Beschwerdeführern zu tra- gen. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege werden die Beschwerdeführer von der Leistung der Gerichtskosten befreit. Vorbehal- ten bleibt Art. 77 Abs. 1 VRG, wonach die Beschwerdeführer das Erlas- sene zu erstatten haben, wenn sich ihre Einkommens- und Vermögens- verhältnisse gebessert haben und sie hierzu in der Lage sind. c) Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 78 Abs. 2 VRG).

- 10 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. a) In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 76 VRG) werden die Gerichtskosten von Fr. 200.-- zulasten von A._____ und B._____ von der Gerichtskasse übernommen. b) Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ und B._____ gebessert haben und sie hierzu in der Lage sind, haben sie das Erlassene zu erstatten (Art. 77 VRG). 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]