opencaselaw.ch

U 2017 17

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

Graubünden · 2017-05-23 · Deutsch GR
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Sozialhilfe | Beschwerde

Erwägungen (3 Absätze)

E. 3 a) Die Beschwerdegegnerin hat ihre Nichteintretensverfügung insbesondere damit begründet, dass Pflichtverletzungen vorlägen (Nichteinhalten von Auflagen), dass die Beschwerdeführerin ihre Rente selbstverschuldet ver- loren habe, dass diesbezüglich ein bezifferbarer Rechtsanspruch auf Rente bestehe, daher die Subsidiarität verletzt sei sowie dass die not- wendigen Angaben und Unterlagen für die Prüfung des Anspruchs fehl- ten, sodass das Gesuch nicht geprüft werden könne. b) Betreffend die behaupteten Einkünfte (Arbeiten im Rebberg) ist festzustel- len, dass nach Angaben der Beschwerdeführerin sie nur sporadisch und zur Abarbeitung ihrer Schulden (gewährtes Darlehen durch Chef) arbeite. Hierzu wurden von keiner Seite Akten oder Belege eingereicht, weshalb diese Frage nicht geprüft werden kann. Es liegt einzig der Darlehensver- trag über den Betrag von Fr. 1'400.-- vom 11. Februar 2017 (Bf-act. 4) bei den Akten, welcher allerdings von der Beschwerdeführerin nicht unter- zeichnet ist. Es stellt sich hier die Frage, ob das Darlehen allenfalls dafür gebraucht wurde um ihre Lebenshaltungskosten (Mietzins) zu begleichen. Die Einkunft fällt zwar in die Zeit des Gesuchs, da aber wohl davon aus- zugehen ist, dass sie die Darlehensschuld zurückzuerstatten hat (in Bar oder wie geltend gemacht durch Arbeiten im Rebberg), dürfte dieses nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Von der Beschwerdeführerin könn- te diesbezüglich eine Bestätigung (Abarbeiten) des Arbeitsgebers bzw. Darlehensgebers einverlangt werden. c) Bezüglich der Wohnungssituation herrschen ebenfalls Unklarheiten. Ak- tenmässig nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführerin die Wohnung in X._____ per 1. März 2015 gemietet und die Miete zunächst regelmäs- sig beglichen hat. Ab Mai 2016 befand sie sich mit den Zahlungen in Ver- zug, ab Oktober 2016 blieben die Zahlungen gemäss Zusammenstellung

- 4 - des Vermieters offenbar ganz aus (vgl. Bf-act. 6). Die frühere Wohnung in Y._____ hatte sie offenbar parallel ebenfalls noch, vermutlich bis Ende Juni 2016 (siehe Schreiben Inkassofirma [Bg-act. C5]). Aber auch hier bleibt unklar und ist von keiner Seite belegt, ob und bis wann die Be- schwerdeführerin effektiv doppelt Miete bezahlt hat und falls ja, woher sie das Geld hierzu hatte. Insgesamt ist hierzu aber zu sagen, dass sich das Ganze vor (weiterem) Gesuch um Sozialhilfe abspielte und insofern grundsätzlich nicht mehr von Bedeutung ist. Auch die weiteren Vorwürfe der Beschwerdegegnerin (Mitbenutzung des Stalls usw.) erweisen sich als nicht von Relevanz. Die Zumietung einer Einstellhalle ist nicht belegt und wird von der Beschwerdeführerin bestritten. d) Was das IV-Verfahren anbelangt – zu welchem überhaupt keine Doku- mente vorliegen und daher auch keine Stellung genommen werden kann

– so ist allgemein festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin alles ihr Mögliche zu unternehmen hat, um ihre Bedürftigkeit zu mindern. Dazu gehört auch das Geltendmachen von Sozialversicherungsansprüchen. Einer im Rahmen des IV-Verfahrens angeordneten Begutachtung hat die Beschwerdeführerin somit – unter der Voraussetzung, dass diese ihr zu- mutbar ist – nachzukommen. Wenn die Beschwerdegegnerin ihr hierzu einen begleiteten Transport anbietet so ist dies sicher lobenswert, wobei offenbar umstritten ist, ob das Angebot gemacht worden ist oder nicht. Ei- ne Sanktionierung bzw. Kürzung wegen Weigerung an einer Abklärungs- massnahme teilzunehmen ist im Rahmen der gesetzlichen Sanktions- möglichkeiten somit grundsätzlich zulässig, sie müsste aber vorgängig schriftlich angedroht werden. Nicht zulässig ist hingegen die Anrechnung einer hypothetischen IV-Rente, da zunächst völlig offen ist, ob ein solcher Anspruch überhaupt besteht, und ferner fraglich ist, wie eine hypotheti- sche Rente bezifferbar und durchsetzbar wäre. Dies alles wird sich erst im IV-Verfahren zeigen müssen, was erfahrungsgemäss einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Die Begründung der Beschwerdegegnerin ist somit nicht haltbar.

- 5 - e) Fraglich erscheint zudem auch – was aber mangels Unterlagen nicht be- urteilt werden kann –, ob das Verhalten der Beschwerdeführerin nicht auch mit ihrem Gesundheitszustand zusammenhängen könnte, was die Beschwerdegegnerin ebenfalls angemessen zu berücksichtigen hätte, wenn sie Auflagen und Sanktionen verhängt. Immerhin ist zu erwähnen, dass laut Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin offenbar eine Gefähr- dungsmeldung an die KESB erfolgt ist.

E. 4 Nach dem Gesagten liegen die Voraussetzungen für einen Nichteintre- tensentscheid nicht vor. Damit ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die Beschwerdegegnerin auf das Sozialhilfegesuch hätte eintreten und dieses konkret hätte prüfen müssen. Sanktionierungen für grobe Pflicht- verletzungen (Art. 11 Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unter- stützungsgesetz [ABzUG; BR 546.270]) sind zudem vorgängig schriftlich anzudrohen.

E. 5 Bei Verzicht auf ein vollständig begründetes Urteil wird die Staatsgebühr angemessen reduziert (Art. 75 Abs. 2 letzter Satz VRG). Dem Verfah- rensausgang entsprechend gehen die reduzierten Gerichtskosten von Fr. 200.-- zu Lasten der unterliegenden Beschwerdegegnerin (Art. 73 VRG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat sich damit erüb- rigt. Die vollumfänglich unterliegende Beschwerdegegnerin hat die obsie- gende Beschwerdeführerin zudem aussergerichtlich zu entschädigen. Die vom deren Rechtsvertreter eingereichte Honorarnote über Fr. 3'198.15 (inkl. MWST) erscheint angemessen. Demnach erkennt das Gericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die angefochtene Verfü- gung vom 20. Januar 2017 wird aufgehoben und die Sache wird zur ma- teriellen Behandlung an die Gemeinde X._____ zurückgewiesen. - 6 -
  2. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 200.-- gehen zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
  3. Die Gemeinde X._____ hat A._____ mit Fr. 3'198.15 (inkl. MWST) ausser- gerichtlich zu entschädigen.
  4. a) Jede Partei kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich ein voll- ständig begründetes Urteil verlangen. Verlangt keine Partei innert Frist eine Begründung, erwächst das Urteil in Rechtskraft. b) Verlangt eine Partei eine Begründung, wird der Entscheid schriftlich be- gründet und den Parteien in vollständiger Ausfertigung mitgeteilt. Die Rechtsmittelfristen beginnen mit dieser Zustellung zu laufen. Mit dem be- gründeten Urteil wird auch die vollumfängliche Staatsgebühr von Fr. 700.-- auferlegt.
  5. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 17 17

3. Kammer Vorsitz Stecher RichterIn Moser, Audétat Aktuar Paganini URTEIL vom 23. Mai 2017 in der Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe

- 2 - Nach Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) kann das Verwaltungsgericht ein Urteil im Dispositiv ohne Be- gründung oder mit einer Kurzbegründung mitteilen. Jede Partei kann in- nert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich ein vollständig begründetes Urteil verlangen. Verlangt keine Partei innert Frist eine Begründung, er- wächst das Urteil in Rechtskraft (Abs. 1). Verlangt eine Partei eine Be- gründung, wird der Entscheid schriftlich begründet und den Parteien in vollständiger Ausfertigung mitgeteilt. Die Rechtsmittelfristen beginnen mit dieser Zustellung zu laufen (Abs. 3). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Sozialhilfegesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist. Die Beschwerdegegnerin stellte sich insbesondere auf den Stand- punkt, die Beschwerdeführerin habe keine der ihr auferlegten Auflagen er- füllt und habe selbstverschuldet eine ihr zustehende IV-Rente verloren. Dadurch habe sie ihre Mitwirkungspflichten nicht wahrgenommen. Auf- grund der fehlenden Angaben könne ein allfälliger Anspruch auf Sozialhil- feleistungen nicht geprüft werden. 2. Die hilfesuchende Person muss sowohl bei der Einreichung eines Unter- stützungsgesuchs als auch während der Unterstützung über ihre Verhält- nisse Auskunft erteilen und diese dokumentieren, soweit diese für die Be- urteilung und Bemessung des Anspruchs erforderlich sind. Wenn eine gesuchstellende Person sich weigert, die zur Bedarfsbemessung nötigen Angaben und Unterlagen vorzulegen, obwohl sie dazu ermahnt und über die Konsequenzen schriftlich informiert wurde, kann ein allfälliger An- spruch auf Sozialhilfeleistungen durch das Sozialhilfeorgan nicht geprüft

- 3 - werden. In diesem Falle ist ein Nichteintretensentscheid zu fällen (SKOS- Richtlinien A.8-5).

3. a) Die Beschwerdegegnerin hat ihre Nichteintretensverfügung insbesondere damit begründet, dass Pflichtverletzungen vorlägen (Nichteinhalten von Auflagen), dass die Beschwerdeführerin ihre Rente selbstverschuldet ver- loren habe, dass diesbezüglich ein bezifferbarer Rechtsanspruch auf Rente bestehe, daher die Subsidiarität verletzt sei sowie dass die not- wendigen Angaben und Unterlagen für die Prüfung des Anspruchs fehl- ten, sodass das Gesuch nicht geprüft werden könne. b) Betreffend die behaupteten Einkünfte (Arbeiten im Rebberg) ist festzustel- len, dass nach Angaben der Beschwerdeführerin sie nur sporadisch und zur Abarbeitung ihrer Schulden (gewährtes Darlehen durch Chef) arbeite. Hierzu wurden von keiner Seite Akten oder Belege eingereicht, weshalb diese Frage nicht geprüft werden kann. Es liegt einzig der Darlehensver- trag über den Betrag von Fr. 1'400.-- vom 11. Februar 2017 (Bf-act. 4) bei den Akten, welcher allerdings von der Beschwerdeführerin nicht unter- zeichnet ist. Es stellt sich hier die Frage, ob das Darlehen allenfalls dafür gebraucht wurde um ihre Lebenshaltungskosten (Mietzins) zu begleichen. Die Einkunft fällt zwar in die Zeit des Gesuchs, da aber wohl davon aus- zugehen ist, dass sie die Darlehensschuld zurückzuerstatten hat (in Bar oder wie geltend gemacht durch Arbeiten im Rebberg), dürfte dieses nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Von der Beschwerdeführerin könn- te diesbezüglich eine Bestätigung (Abarbeiten) des Arbeitsgebers bzw. Darlehensgebers einverlangt werden. c) Bezüglich der Wohnungssituation herrschen ebenfalls Unklarheiten. Ak- tenmässig nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführerin die Wohnung in X._____ per 1. März 2015 gemietet und die Miete zunächst regelmäs- sig beglichen hat. Ab Mai 2016 befand sie sich mit den Zahlungen in Ver- zug, ab Oktober 2016 blieben die Zahlungen gemäss Zusammenstellung

- 4 - des Vermieters offenbar ganz aus (vgl. Bf-act. 6). Die frühere Wohnung in Y._____ hatte sie offenbar parallel ebenfalls noch, vermutlich bis Ende Juni 2016 (siehe Schreiben Inkassofirma [Bg-act. C5]). Aber auch hier bleibt unklar und ist von keiner Seite belegt, ob und bis wann die Be- schwerdeführerin effektiv doppelt Miete bezahlt hat und falls ja, woher sie das Geld hierzu hatte. Insgesamt ist hierzu aber zu sagen, dass sich das Ganze vor (weiterem) Gesuch um Sozialhilfe abspielte und insofern grundsätzlich nicht mehr von Bedeutung ist. Auch die weiteren Vorwürfe der Beschwerdegegnerin (Mitbenutzung des Stalls usw.) erweisen sich als nicht von Relevanz. Die Zumietung einer Einstellhalle ist nicht belegt und wird von der Beschwerdeführerin bestritten. d) Was das IV-Verfahren anbelangt – zu welchem überhaupt keine Doku- mente vorliegen und daher auch keine Stellung genommen werden kann

– so ist allgemein festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin alles ihr Mögliche zu unternehmen hat, um ihre Bedürftigkeit zu mindern. Dazu gehört auch das Geltendmachen von Sozialversicherungsansprüchen. Einer im Rahmen des IV-Verfahrens angeordneten Begutachtung hat die Beschwerdeführerin somit – unter der Voraussetzung, dass diese ihr zu- mutbar ist – nachzukommen. Wenn die Beschwerdegegnerin ihr hierzu einen begleiteten Transport anbietet so ist dies sicher lobenswert, wobei offenbar umstritten ist, ob das Angebot gemacht worden ist oder nicht. Ei- ne Sanktionierung bzw. Kürzung wegen Weigerung an einer Abklärungs- massnahme teilzunehmen ist im Rahmen der gesetzlichen Sanktions- möglichkeiten somit grundsätzlich zulässig, sie müsste aber vorgängig schriftlich angedroht werden. Nicht zulässig ist hingegen die Anrechnung einer hypothetischen IV-Rente, da zunächst völlig offen ist, ob ein solcher Anspruch überhaupt besteht, und ferner fraglich ist, wie eine hypotheti- sche Rente bezifferbar und durchsetzbar wäre. Dies alles wird sich erst im IV-Verfahren zeigen müssen, was erfahrungsgemäss einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Die Begründung der Beschwerdegegnerin ist somit nicht haltbar.

- 5 - e) Fraglich erscheint zudem auch – was aber mangels Unterlagen nicht be- urteilt werden kann –, ob das Verhalten der Beschwerdeführerin nicht auch mit ihrem Gesundheitszustand zusammenhängen könnte, was die Beschwerdegegnerin ebenfalls angemessen zu berücksichtigen hätte, wenn sie Auflagen und Sanktionen verhängt. Immerhin ist zu erwähnen, dass laut Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin offenbar eine Gefähr- dungsmeldung an die KESB erfolgt ist. 4. Nach dem Gesagten liegen die Voraussetzungen für einen Nichteintre- tensentscheid nicht vor. Damit ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die Beschwerdegegnerin auf das Sozialhilfegesuch hätte eintreten und dieses konkret hätte prüfen müssen. Sanktionierungen für grobe Pflicht- verletzungen (Art. 11 Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unter- stützungsgesetz [ABzUG; BR 546.270]) sind zudem vorgängig schriftlich anzudrohen. 5. Bei Verzicht auf ein vollständig begründetes Urteil wird die Staatsgebühr angemessen reduziert (Art. 75 Abs. 2 letzter Satz VRG). Dem Verfah- rensausgang entsprechend gehen die reduzierten Gerichtskosten von Fr. 200.-- zu Lasten der unterliegenden Beschwerdegegnerin (Art. 73 VRG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat sich damit erüb- rigt. Die vollumfänglich unterliegende Beschwerdegegnerin hat die obsie- gende Beschwerdeführerin zudem aussergerichtlich zu entschädigen. Die vom deren Rechtsvertreter eingereichte Honorarnote über Fr. 3'198.15 (inkl. MWST) erscheint angemessen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die angefochtene Verfü- gung vom 20. Januar 2017 wird aufgehoben und die Sache wird zur ma- teriellen Behandlung an die Gemeinde X._____ zurückgewiesen.

- 6 - 2. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 200.-- gehen zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Gemeinde X._____ hat A._____ mit Fr. 3'198.15 (inkl. MWST) ausser- gerichtlich zu entschädigen.

4. a) Jede Partei kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich ein voll- ständig begründetes Urteil verlangen. Verlangt keine Partei innert Frist eine Begründung, erwächst das Urteil in Rechtskraft. b) Verlangt eine Partei eine Begründung, wird der Entscheid schriftlich be- gründet und den Parteien in vollständiger Ausfertigung mitgeteilt. Die Rechtsmittelfristen beginnen mit dieser Zustellung zu laufen. Mit dem be- gründeten Urteil wird auch die vollumfängliche Staatsgebühr von Fr. 700.-- auferlegt. 5. [Mitteilungen]