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U 2016 75

Leitentscheid, publiziert als PKG 2016 18\x3Cbr\x3E

Graubünden · 2016-10-26 · Deutsch GR
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Sozialhilfe | Beschwerde

Erwägungen (4 Absätze)

E. 3 Hiergegen reichte A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 7. Sep- tember 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 8. September 2016 teilte der zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, der angefochtene Entscheid liege seiner Eingabe nicht bei, weshalb diese den Anforderungen gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspfle- ge nicht genüge. Innert Frist holte der Beschwerdeführer sein Säumnis

- 3 - nach. In seiner ergänzten Beschwerdeschrift vom 21. September 2016 ersuchte er erneut um Übernahme der Zahnbehandlungskosten. Begrün- dend führte er dazu hauptsächlich aus, die Zahnbehandlungen seien not- wendig gewesen und er könne eine solch hohe Summe kaum selbständig bezahlen. Für sein "Fehlverhalten" (versäumte Kostengutsprache) sei le- diglich eine Verwarnung auszusprechen, er habe das korrekte Vorgehen schlichtweg vergessen.

E. 4 In ihrer Vernehmlassung vom 28. September 2016 schloss die Gemeinde (nachfolgend Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Beschwerde. Da- zu äusserte sie sich dahingehend, dass der Beschwerdeführer nicht be- streite, bei der Aufnahme des Unterstützungsgesuchs ausdrücklich über die Rechte und Pflichten informiert worden zu sein. Wegen des inkorrek- ten Vorgehens habe die Gemeinde vorgängig die geplanten Massnahmen nicht prüfen können und entsprechend Einfluss auf die Art und den Um- fang der notwendigen Behandlungen nehmen können. Der Beschwerde- führer nehme regelmässig an beruflichen Integrationsprogrammen teil, wodurch er monatliche Zulagen von Fr. 300.-- erhalte und damit die un- gedeckten Zahnbehandlungskosten von Fr. 668.05 ohne Eingriff ins Exis- tenzminimum innert drei Monaten begleichen könne. Ansonsten komme er seinen Pflichten nur teilweise nach. Er habe die EO-Entschädigung des Zivilschutzeinsatzes vom März 2016 erst auf Nachfrage des Sozialarbei- ters Ende Juli deklariert und überdies könne er für den Monat Juli keiner- lei Arbeitsbemühungen nachweisen. Deshalb habe die Beschwerdegeg- nerin Leistungskürzungen angedroht. Auf die weitergehenden Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschrif- ten sowie auf den angefochtenen Beschluss vom 9. August 2016 wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

- 4 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. a) Anfechtungsobjekt des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwer- deverfahrens bildet der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 9. Au- gust 2016, in welchem diese das Gesuch des Beschwerdeführers um Übernahme der ausstehenden Zahnbehandlungskosten zwischen dem 7. und dem 24. Juni 2016 im Betrag von Fr. 668.05 abgewiesen hat. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat beschwerdelegitimiert. Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkun- gen, womit auf die Beschwerde einzutreten ist. b) Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzel- richterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht über- schreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. In seinen Pro- zesseingaben vom 7. resp. 21. September 2016 äussert sich der Be- schwerdeführer nicht zu den ihm durch die Beschwerdegegnerin ange- drohten Leistungskürzungen. Er begründet nur, weshalb die Beschwer- degegnerin die restlichen Zahnbehandlungskosten von Fr. 668.05 zu übernehmen habe. Sein Antrag betrifft also nur die Aufhebung von Ziff. 2 des Dispositivs, weshalb der Streitwert – konkret die ausstehenden Zahn- behandlungskosten von Fr. 668.05 – unter Fr. 5'000.-- liegt. Weil sich im konkreten Fall keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben. c) Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Übernahme der ausstehenden Zahnbehandlungskosten von Fr. 668.05 zu Recht verwei- gert hat.

2. a) Nach Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich

- 5 - zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung sowie auf die Mittel, welche für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Dieses Grundrecht räumt einer hilfsbedürftigen Person einen gerichtlich durchsetzbaren An- spruch auf positive Leistungen des Staates ein. Als Garantie eines men- schenwürdigen Daseins ist das Grundrecht auf Existenzsicherung unan- tastbar, womit Schutzbereich und Kerngehalt zusammenfallen. Eine Kür- zung oder der Entzug verfassungsrechtlich geschützter Existenzmittel ist daher unzulässig (vgl. Art. 36 Abs. 4 BV; MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 777 f.; THÜRER/AUBERT/MÜLLER, Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, N. 31 zu § 34). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gewährleistet das Grundrecht auf Sicherung minimaler Lebensbedingungen kein Mindesteinkommen, son- dern lediglich die Befriedigung elementarer Bedürfnisse, um auf men- schenwürdige Weise überleben zu können. Dazu gehört Nahrung, Klei- dung und Obdach sowie die medizinische Grundversorgung. Art. 12 BV beschränkt sich mit anderen Worten auf das für ein bescheidenes Dasein Notwendige, um nicht auf der Strasse der Bettelei ausgesetzt zu sein (BGE 135 I 119 E.5.3 = Pra 2009 Nr. 107; BGE 130 I 71 E.4.1; MÜLLER, in: EHRENZELLER/SCHINDLER/VALLENDER [Hrsg.], Die schweizerische Bun- desverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 12 N. 5-10, S. 329 f.; KAUFMANN, in: BIAGGINI/GÄCHTER/KIENER [Hrsg.], Staatsrecht, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, § 41 N. 27; zum Ganzen Ur- teil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 16 4 vom

14. April 2016 E.2a). b) Der Anspruch auf öffentliche Unterstützung knüpft an die Bedürftigkeit einer Person an. Besteht keine Bedürftigkeit (mehr), so kann keine öffent- liche Unterstützung (mehr) beansprucht werden. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger (UG; BR 546.250) gilt als bedürftig, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienan- gehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig

- 6 - aus eigenen Mitteln aufzukommen vermag. Laut Art. 2 UG bestimmt die zuständige Sozialbehörde – gemäss Art. 5 UG die politische Gemeinde, in welcher die bedürftige Person Wohnsitz hat – Art und Ausmass der Un- terstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtli- chen und persönlichen Verhältnisse. Diese Regelung wird in den Aus- führungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz sowie den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (nachfolgend SKOS-Richtlinien, Art. 1 ABzUG) konkretisiert. Danach umfasst das (indi- viduelle) Unterstützungsbudget einerseits die sogenannte materielle Grundsicherung, bestehend aus dem Grundbedarf für den Lebensunter- halt sowie den Kosten für die Wohnungsmiete und für die medizinische Grundversorgung, andererseits situationsbedingte Leistungen sowie all- fällige Integrationszulagen und/oder Einkommensfreibeträge (vgl. SKOS- Richtlinien, Kapitel A.6; HÄNZI, Die Richtlinien der Schweizerischen Konfe- renz für Sozialhilfe, Diss., Basel 2011, S. 172).

3. a) Die medizinische Grundversorgung umfasst zudem die notwendigen zahnärztlichen Behandlungen. Diese müssen einfach, wirtschaftlich und zweckmässig sein. Gemäss SKOS-Richtlinien ist zwischen Notfallbehand- lung und Sanierung zu unterscheiden. Zweck der Notfallbehandlung ist, die Patienten schmerzfrei und kaufähig zu machen. Demgegenüber be- steht die einfache und zweckmässige Sanierung in der Entfernung nicht erhaltenswürdiger Zähne und Wurzelreste, in der Erhaltung strategisch wichtiger Zähne, im Legen von Füllungen und in der zur Erhaltung der längerfristigen Kaufähigkeit nötigen Lückenversorgung mit teilprotheti- schen Methoden (insb. Modellerguss). Nicht unter die einfache Sanierung fallen grundsätzlich Kronen- und Brückenversorgungen, solange die Ge- bissform nicht betroffen ist (vgl. dazu SKOS-Richtlinien Kapitel H.2 mit Er- läuterungen zu den zahnärztlichen Behandlungen in Kapitel B.4.2).

- 7 - b) Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz bereits bejaht und ist daher nicht weiter zu prüfen. Es geht in diesem Verfahren einzig darum, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung (vgl. beschwerdeführerische Beilage [Bf-act.] 1, Verfügung betreffend öffentliche Unterstützung in Ziff. 2 des Dispositivs) die Übernahme der Zahnbehandlungskosten verweigert hat, weil der Beschwerdeführer es versäumt hat, vorgängig einen Kostenvoranschlag einzureichen. Begrün- dend führt die Beschwerdegegnerin diesbezüglich aus, der Beschwerde- führer sei über die Rechte und Pflichten der bedürftigen Personen bei der Aufnahme des Unterstützungsgesuchs am 8. Dezember 2015 hinreichend aufgeklärt worden, was er in der Folge auch unterschriftlich bestätigt habe (vgl. Bf-act. 1 S. 1). Dem entgegnet der Beschwerdeführer, er komme seinen sonstigen Pflichten und Terminen regelmässig nach. Ihm sei je- doch bewusst, mit der versäumten Einreichung des Kostenvoranschlags einen Fehler gemacht zu haben. Er habe dies schlichtweg vergessen. c) Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, ist in formeller Hinsicht für die Übernahme von zahnärztlichen Behandlungskosten vorgängig grundsätzlich ein Kostenvoranschlag einzureichen (vgl. SKOS-Richtlinie Kapitel B.5.2 Zahnarztkosten mit Verweis auf Kapitel H.2). Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist es, dass die Sozialbehörde nicht einfach vor vollendete Tatsachen gestellt wird und bei der Auswahl der von Drit- ten zu erbringenden Leistungen ihre Argumente einbringen und mitent- scheiden kann. Zudem soll der Kostenvoranschlag über das Behand- lungsziel Auskunft geben (vgl. hierzu auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2001.00343 vom 20. Dezember 2001 E.4c m.w.H. und SKOS-Richtlinie Kapitel B.5.2 Zahnarztkosten). Der Beschwerdefüh- rer bestreitet indes in seiner Eingabe nicht, dass er über diese Regelung nicht in Kenntnis gewesen sei. Vielmehr führt er sein Versäumnis darauf zurück, dass er die Einreichung der erforderlichen Unterlagen vergessen habe.

- 8 - Betreffend der Notwendigkeit eines vorgängig einzureichenden Kosten- voranschlags ist festzuhalten, dass der Anspruch des Gesuchstellers auf Unterstützung nicht von vornherein verwirkt, wenn er diesen nicht bzw. verspätet eingeholt oder erst nachträglich eingereicht hat und es entspre- chend versäumt hat, ein Gesuch um Kostengutsprache vor der durchge- führten Behandlung einzuholen (vgl. auch etwa die Urteile des Verwal- tungsgerichts des Kantons Zürich VB.2001.00343 vom 20. Dezember 2001 E.4c oder VB.2004.00019 vom 5. März 2004 E.3.2). Die Beschwer- degegnerin kann die Kosten der Behandlung von Fr. 668.05 daher nicht einzig deshalb nicht übernehmen, weil der Beschwerdeführer keinen Kos- tenvoranschlag eingereicht und er eine von der Beschwerdegegnerin vor- gängig nicht bewilligte Behandlung vorgenommen hat. Fraglich ist viel- mehr, ob sie die Zahnbehandlungskosten übernommen hätte, sofern der Beschwerdeführer sein Übernahmegesuch inklusive Kostenvoranschlag fristgerecht eingereicht hätte, mithin ob hier eine Leistung infrage steht, auf deren Übernahme der Beschwerdeführer Anspruch hätte. d) Ob die Zahnbehandlungskosten von der Sozialbehörde übernommen werden, hängt davon ab, ob die durchgeführte Behandlung tatsächlich notwendig war (vgl. dazu vorstehend Erwägung 3a). Die von med. dent. B._____ (Zahnarzt SSO) am 27. Juni 2016 ausgestellte Rechnung (vgl. Bf-act. 2-4, Rechnungen in drei Raten für die ausgeführte Behandlung vom 7. bis zum 24. Juni 2016) enthält folgende Behandlungen: (Az) Behandlung Taxpunkte CHF Befundaufnahme 21 65.10 Zahnröntgenaufnahme 5.5 17.05 Infiltrationsanästhesie 22 68.20 Schliffkorrektur / Slicen

E. 7 21.70 Dentalhygiene 105.00 Indirekte Überkappung

E. 7.5 23.25 Weitere Kompositfüllung. 1-flächig 22 68.20 Kompositfüllung. 2-flächig. Molar 60 186.00 Kompositfüllung. 3-flächig. Molar 67 207.70 Schmelzätzung inkl. Haftvermittler 16.5 51.15 Dentinvorbehandlung inkl. Haftverm. 13.5 41.85 Total Fr. 855.20

- 9 - Vorliegend macht die Beschwerdegegnerin nicht etwa geltend, dass der Beschwerdeführer eine nicht notwendige Behandlung habe vornehmen lassen. Ob die hier interessierende Zahnbehandlung während dem Zeit- raum vom 7. bis zum 24. Juni 2016 noch als notwendige, einfache und zweckmässige Behandlung gemäss SKOS-Richtlinie (vgl. dazu vorste- hend Erwägung 3a) zu betrachten ist, kann nach Ansicht des streitberufe- nen Gerichts nicht abschliessend beurteilt werden. Letztlich hat darüber die Vorinstanz als zuständige Behörde (Art. 2 i.V.m. Art. 5 UG und Art. 1 ABzUG) zu befinden. Falls die Beschwerdegegnerin die durchgeführte Zahnbehandlung als notwendig erachten sollte, so hat der Beschwerde- führer – auch ohne eine vorgängige Kostengutsprache – Anspruch auf Übernahme der Zahnbehandlungskosten im Umfang von Fr. 668.05. Dar- an vermag auch die von der Beschwerdegegnerin angedrohte Leistungs- kürzung wegen seinem bisherigen Fehlverhalten (zu spät eingereichte EO und mangelhafter Nachweis von Arbeitsbemühungen für den Monat Juli

2016) nichts zu ändern. 4. Aufgrund des vorstehend Gesagten erweist sich die Beschwerde als be- gründet. Sie ist daher gutzuheissen und die Angelegenheit zum Neuent- scheid im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzu- weisen. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten zu Lasten der unterliegenden Beschwerdegegnerin (Art. 73 Abs. 1 VRG), da eine Rück- weisung praxisgemäss als Obsiegen des Beschwerdeführers gilt (vgl. BGE 132 V 215 E.6.1). Da der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertre- ten ist, steht ihm keine Parteientschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 VRG).

- 10 -

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom
  2. August 2016 wird aufgehoben. Die Angelegenheit wird an die Vor- instanz zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.
  3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- gehen zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Fi- nanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
  4. [Rechtsmittelbelehrung]
  5. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 16 75

3. Kammer Einzelrichter Stecher und Janka als Aktuarin ad hoc URTEIL vom 26. Oktober 2016 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe

- 2 - 1. Ein regionaler Sozialdienst ersuchte im Auftrag von A._____ mit E-Mail vom 29. Juli 2016 bei der Gemeinde X._____ (nachfolgend Gemeinde) um die nachträgliche Übernahme der Zahnbehandlungskosten für die Be- handlungen zwischen dem 7. und dem 24. Juni 2016 im Umfang von Fr. 855.20. A._____ reichte der Gemeinde diesbezüglich vorgängig kei- nen Kostenvoranschlag ein. 2. Mit Beschluss vom 9. August 2016 lehnte die Gemeinde die nachträgliche Übernahme der Zahnbehandlungskosten von Fr. 668.05 ab (Ziff. 2 des Dispositivs) und übernahm von der Zahnarztrechnung vom 27. Juni 2016 die Kosten für die Dentalhygiene und die Befundaufnahme von Fr. 187.15 (Ziff. 1 des Dispositivs). Die Gemeinde hielt diesbezüglich im Wesentli- chen fest, ordentliche Zahnreparaturen gehörten zu den Kosten der medi- zinischen Grundversorgung und seien zusätzlich zum ordentlichen Le- bensbedarf zu übernehmen. Dies bedinge aber, dass jeweils ein vorgän- giger Kostenvoranschlag zum Sozialtarif eingeholt werde, welcher Aus- kunft über das Behandlungsziel gebe. A._____ sei bei der Aufnahme des Unterstützungsgesuchs ausführlich über seine Rechte und Pflichten auf- geklärt worden. Ausserdem würden nur Unterstützungsleistungen für die Gegenwart, nicht jedoch – wie dies im vorliegenden Fall zutreffe – für die Vergangenheit geleistet. Da für die jährliche Dentalhygiene und für die blosse Befundaufnahme keine Kostengutsprache erforderlich gewesen sei, werde diese Position von Fr. 187.15 ausnahmsweise übernommen. 3. Hiergegen reichte A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 7. Sep- tember 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 8. September 2016 teilte der zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, der angefochtene Entscheid liege seiner Eingabe nicht bei, weshalb diese den Anforderungen gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspfle- ge nicht genüge. Innert Frist holte der Beschwerdeführer sein Säumnis

- 3 - nach. In seiner ergänzten Beschwerdeschrift vom 21. September 2016 ersuchte er erneut um Übernahme der Zahnbehandlungskosten. Begrün- dend führte er dazu hauptsächlich aus, die Zahnbehandlungen seien not- wendig gewesen und er könne eine solch hohe Summe kaum selbständig bezahlen. Für sein "Fehlverhalten" (versäumte Kostengutsprache) sei le- diglich eine Verwarnung auszusprechen, er habe das korrekte Vorgehen schlichtweg vergessen. 4. In ihrer Vernehmlassung vom 28. September 2016 schloss die Gemeinde (nachfolgend Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Beschwerde. Da- zu äusserte sie sich dahingehend, dass der Beschwerdeführer nicht be- streite, bei der Aufnahme des Unterstützungsgesuchs ausdrücklich über die Rechte und Pflichten informiert worden zu sein. Wegen des inkorrek- ten Vorgehens habe die Gemeinde vorgängig die geplanten Massnahmen nicht prüfen können und entsprechend Einfluss auf die Art und den Um- fang der notwendigen Behandlungen nehmen können. Der Beschwerde- führer nehme regelmässig an beruflichen Integrationsprogrammen teil, wodurch er monatliche Zulagen von Fr. 300.-- erhalte und damit die un- gedeckten Zahnbehandlungskosten von Fr. 668.05 ohne Eingriff ins Exis- tenzminimum innert drei Monaten begleichen könne. Ansonsten komme er seinen Pflichten nur teilweise nach. Er habe die EO-Entschädigung des Zivilschutzeinsatzes vom März 2016 erst auf Nachfrage des Sozialarbei- ters Ende Juli deklariert und überdies könne er für den Monat Juli keiner- lei Arbeitsbemühungen nachweisen. Deshalb habe die Beschwerdegeg- nerin Leistungskürzungen angedroht. Auf die weitergehenden Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschrif- ten sowie auf den angefochtenen Beschluss vom 9. August 2016 wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

- 4 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. a) Anfechtungsobjekt des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwer- deverfahrens bildet der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 9. Au- gust 2016, in welchem diese das Gesuch des Beschwerdeführers um Übernahme der ausstehenden Zahnbehandlungskosten zwischen dem 7. und dem 24. Juni 2016 im Betrag von Fr. 668.05 abgewiesen hat. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat beschwerdelegitimiert. Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkun- gen, womit auf die Beschwerde einzutreten ist. b) Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzel- richterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht über- schreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. In seinen Pro- zesseingaben vom 7. resp. 21. September 2016 äussert sich der Be- schwerdeführer nicht zu den ihm durch die Beschwerdegegnerin ange- drohten Leistungskürzungen. Er begründet nur, weshalb die Beschwer- degegnerin die restlichen Zahnbehandlungskosten von Fr. 668.05 zu übernehmen habe. Sein Antrag betrifft also nur die Aufhebung von Ziff. 2 des Dispositivs, weshalb der Streitwert – konkret die ausstehenden Zahn- behandlungskosten von Fr. 668.05 – unter Fr. 5'000.-- liegt. Weil sich im konkreten Fall keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben. c) Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Übernahme der ausstehenden Zahnbehandlungskosten von Fr. 668.05 zu Recht verwei- gert hat.

2. a) Nach Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich

- 5 - zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung sowie auf die Mittel, welche für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Dieses Grundrecht räumt einer hilfsbedürftigen Person einen gerichtlich durchsetzbaren An- spruch auf positive Leistungen des Staates ein. Als Garantie eines men- schenwürdigen Daseins ist das Grundrecht auf Existenzsicherung unan- tastbar, womit Schutzbereich und Kerngehalt zusammenfallen. Eine Kür- zung oder der Entzug verfassungsrechtlich geschützter Existenzmittel ist daher unzulässig (vgl. Art. 36 Abs. 4 BV; MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 777 f.; THÜRER/AUBERT/MÜLLER, Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, N. 31 zu § 34). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gewährleistet das Grundrecht auf Sicherung minimaler Lebensbedingungen kein Mindesteinkommen, son- dern lediglich die Befriedigung elementarer Bedürfnisse, um auf men- schenwürdige Weise überleben zu können. Dazu gehört Nahrung, Klei- dung und Obdach sowie die medizinische Grundversorgung. Art. 12 BV beschränkt sich mit anderen Worten auf das für ein bescheidenes Dasein Notwendige, um nicht auf der Strasse der Bettelei ausgesetzt zu sein (BGE 135 I 119 E.5.3 = Pra 2009 Nr. 107; BGE 130 I 71 E.4.1; MÜLLER, in: EHRENZELLER/SCHINDLER/VALLENDER [Hrsg.], Die schweizerische Bun- desverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 12 N. 5-10, S. 329 f.; KAUFMANN, in: BIAGGINI/GÄCHTER/KIENER [Hrsg.], Staatsrecht, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, § 41 N. 27; zum Ganzen Ur- teil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 16 4 vom

14. April 2016 E.2a). b) Der Anspruch auf öffentliche Unterstützung knüpft an die Bedürftigkeit einer Person an. Besteht keine Bedürftigkeit (mehr), so kann keine öffent- liche Unterstützung (mehr) beansprucht werden. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger (UG; BR 546.250) gilt als bedürftig, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienan- gehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig

- 6 - aus eigenen Mitteln aufzukommen vermag. Laut Art. 2 UG bestimmt die zuständige Sozialbehörde – gemäss Art. 5 UG die politische Gemeinde, in welcher die bedürftige Person Wohnsitz hat – Art und Ausmass der Un- terstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtli- chen und persönlichen Verhältnisse. Diese Regelung wird in den Aus- führungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz sowie den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (nachfolgend SKOS-Richtlinien, Art. 1 ABzUG) konkretisiert. Danach umfasst das (indi- viduelle) Unterstützungsbudget einerseits die sogenannte materielle Grundsicherung, bestehend aus dem Grundbedarf für den Lebensunter- halt sowie den Kosten für die Wohnungsmiete und für die medizinische Grundversorgung, andererseits situationsbedingte Leistungen sowie all- fällige Integrationszulagen und/oder Einkommensfreibeträge (vgl. SKOS- Richtlinien, Kapitel A.6; HÄNZI, Die Richtlinien der Schweizerischen Konfe- renz für Sozialhilfe, Diss., Basel 2011, S. 172).

3. a) Die medizinische Grundversorgung umfasst zudem die notwendigen zahnärztlichen Behandlungen. Diese müssen einfach, wirtschaftlich und zweckmässig sein. Gemäss SKOS-Richtlinien ist zwischen Notfallbehand- lung und Sanierung zu unterscheiden. Zweck der Notfallbehandlung ist, die Patienten schmerzfrei und kaufähig zu machen. Demgegenüber be- steht die einfache und zweckmässige Sanierung in der Entfernung nicht erhaltenswürdiger Zähne und Wurzelreste, in der Erhaltung strategisch wichtiger Zähne, im Legen von Füllungen und in der zur Erhaltung der längerfristigen Kaufähigkeit nötigen Lückenversorgung mit teilprotheti- schen Methoden (insb. Modellerguss). Nicht unter die einfache Sanierung fallen grundsätzlich Kronen- und Brückenversorgungen, solange die Ge- bissform nicht betroffen ist (vgl. dazu SKOS-Richtlinien Kapitel H.2 mit Er- läuterungen zu den zahnärztlichen Behandlungen in Kapitel B.4.2).

- 7 - b) Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz bereits bejaht und ist daher nicht weiter zu prüfen. Es geht in diesem Verfahren einzig darum, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung (vgl. beschwerdeführerische Beilage [Bf-act.] 1, Verfügung betreffend öffentliche Unterstützung in Ziff. 2 des Dispositivs) die Übernahme der Zahnbehandlungskosten verweigert hat, weil der Beschwerdeführer es versäumt hat, vorgängig einen Kostenvoranschlag einzureichen. Begrün- dend führt die Beschwerdegegnerin diesbezüglich aus, der Beschwerde- führer sei über die Rechte und Pflichten der bedürftigen Personen bei der Aufnahme des Unterstützungsgesuchs am 8. Dezember 2015 hinreichend aufgeklärt worden, was er in der Folge auch unterschriftlich bestätigt habe (vgl. Bf-act. 1 S. 1). Dem entgegnet der Beschwerdeführer, er komme seinen sonstigen Pflichten und Terminen regelmässig nach. Ihm sei je- doch bewusst, mit der versäumten Einreichung des Kostenvoranschlags einen Fehler gemacht zu haben. Er habe dies schlichtweg vergessen. c) Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, ist in formeller Hinsicht für die Übernahme von zahnärztlichen Behandlungskosten vorgängig grundsätzlich ein Kostenvoranschlag einzureichen (vgl. SKOS-Richtlinie Kapitel B.5.2 Zahnarztkosten mit Verweis auf Kapitel H.2). Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist es, dass die Sozialbehörde nicht einfach vor vollendete Tatsachen gestellt wird und bei der Auswahl der von Drit- ten zu erbringenden Leistungen ihre Argumente einbringen und mitent- scheiden kann. Zudem soll der Kostenvoranschlag über das Behand- lungsziel Auskunft geben (vgl. hierzu auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2001.00343 vom 20. Dezember 2001 E.4c m.w.H. und SKOS-Richtlinie Kapitel B.5.2 Zahnarztkosten). Der Beschwerdefüh- rer bestreitet indes in seiner Eingabe nicht, dass er über diese Regelung nicht in Kenntnis gewesen sei. Vielmehr führt er sein Versäumnis darauf zurück, dass er die Einreichung der erforderlichen Unterlagen vergessen habe.

- 8 - Betreffend der Notwendigkeit eines vorgängig einzureichenden Kosten- voranschlags ist festzuhalten, dass der Anspruch des Gesuchstellers auf Unterstützung nicht von vornherein verwirkt, wenn er diesen nicht bzw. verspätet eingeholt oder erst nachträglich eingereicht hat und es entspre- chend versäumt hat, ein Gesuch um Kostengutsprache vor der durchge- führten Behandlung einzuholen (vgl. auch etwa die Urteile des Verwal- tungsgerichts des Kantons Zürich VB.2001.00343 vom 20. Dezember 2001 E.4c oder VB.2004.00019 vom 5. März 2004 E.3.2). Die Beschwer- degegnerin kann die Kosten der Behandlung von Fr. 668.05 daher nicht einzig deshalb nicht übernehmen, weil der Beschwerdeführer keinen Kos- tenvoranschlag eingereicht und er eine von der Beschwerdegegnerin vor- gängig nicht bewilligte Behandlung vorgenommen hat. Fraglich ist viel- mehr, ob sie die Zahnbehandlungskosten übernommen hätte, sofern der Beschwerdeführer sein Übernahmegesuch inklusive Kostenvoranschlag fristgerecht eingereicht hätte, mithin ob hier eine Leistung infrage steht, auf deren Übernahme der Beschwerdeführer Anspruch hätte. d) Ob die Zahnbehandlungskosten von der Sozialbehörde übernommen werden, hängt davon ab, ob die durchgeführte Behandlung tatsächlich notwendig war (vgl. dazu vorstehend Erwägung 3a). Die von med. dent. B._____ (Zahnarzt SSO) am 27. Juni 2016 ausgestellte Rechnung (vgl. Bf-act. 2-4, Rechnungen in drei Raten für die ausgeführte Behandlung vom 7. bis zum 24. Juni 2016) enthält folgende Behandlungen: (Az) Behandlung Taxpunkte CHF Befundaufnahme 21 65.10 Zahnröntgenaufnahme 5.5 17.05 Infiltrationsanästhesie 22 68.20 Schliffkorrektur / Slicen 7 21.70 Dentalhygiene 105.00 Indirekte Überkappung 7.5 23.25 Weitere Kompositfüllung. 1-flächig 22 68.20 Kompositfüllung. 2-flächig. Molar 60 186.00 Kompositfüllung. 3-flächig. Molar 67 207.70 Schmelzätzung inkl. Haftvermittler 16.5 51.15 Dentinvorbehandlung inkl. Haftverm. 13.5 41.85 Total Fr. 855.20

- 9 - Vorliegend macht die Beschwerdegegnerin nicht etwa geltend, dass der Beschwerdeführer eine nicht notwendige Behandlung habe vornehmen lassen. Ob die hier interessierende Zahnbehandlung während dem Zeit- raum vom 7. bis zum 24. Juni 2016 noch als notwendige, einfache und zweckmässige Behandlung gemäss SKOS-Richtlinie (vgl. dazu vorste- hend Erwägung 3a) zu betrachten ist, kann nach Ansicht des streitberufe- nen Gerichts nicht abschliessend beurteilt werden. Letztlich hat darüber die Vorinstanz als zuständige Behörde (Art. 2 i.V.m. Art. 5 UG und Art. 1 ABzUG) zu befinden. Falls die Beschwerdegegnerin die durchgeführte Zahnbehandlung als notwendig erachten sollte, so hat der Beschwerde- führer – auch ohne eine vorgängige Kostengutsprache – Anspruch auf Übernahme der Zahnbehandlungskosten im Umfang von Fr. 668.05. Dar- an vermag auch die von der Beschwerdegegnerin angedrohte Leistungs- kürzung wegen seinem bisherigen Fehlverhalten (zu spät eingereichte EO und mangelhafter Nachweis von Arbeitsbemühungen für den Monat Juli

2016) nichts zu ändern. 4. Aufgrund des vorstehend Gesagten erweist sich die Beschwerde als be- gründet. Sie ist daher gutzuheissen und die Angelegenheit zum Neuent- scheid im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzu- weisen. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten zu Lasten der unterliegenden Beschwerdegegnerin (Art. 73 Abs. 1 VRG), da eine Rück- weisung praxisgemäss als Obsiegen des Beschwerdeführers gilt (vgl. BGE 132 V 215 E.6.1). Da der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertre- ten ist, steht ihm keine Parteientschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 VRG).

- 10 - Demnach erkennt der Einzelrichter 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom

9. August 2016 wird aufgehoben. Die Angelegenheit wird an die Vor- instanz zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- gehen zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Fi- nanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]