Sozialhilfe | Beschwerde
Erwägungen (2 Absätze)
E. 3 a) Im vorliegenden Fall schreibt das Wohnkostenreglement der Gemeinde X._____ vom 29. September 2014 bezüglich der Übernahme der Wohn- kosten von bedürftigen Personen vor, dass Mietzinse (inklusive Neben- kosten) gemäss Mietvertrag für 1-Personen-Haushalte im Rahmen eines Maximalbeitrags von Fr. 500.-- finanziert werden (vgl. Art. 1 des Wohn- kostenreglements). Der Gemeinderat hat das als Gesetz bezeichnete Wohnkostenreglement gestützt auf Art. 8 ABzUG und der SKOS- Richtlinien vom April 2005 erlassen. Der Gemeinderat der Gemeinde X._____ ist aber ein Exekutivorgan und kein Gemeindeparlament (vgl. Art. 35 Verfassung der Gemeinde X._____). Der vorliegende Gemeinde-
- 9 - rat ist somit höchstens für den Vollzug des kantonalen Rechts befugt (vgl. Art. 36 lit. a Verfassung der Gemeinde X._____). Über den Erlass von Gesetzen und Verordnungen muss dagegen die Urnengemeinde ent- scheiden (vgl. Art. 25 Verfassung der Gemeinde X._____). Demnach ist das vorliegende Wohnkostenreglement kein allgemeinverbindlicher recht- setzender Erlass (vgl. auch Art. 36 lit. b Verfassung der Gemeinde X._____), sondern eine Verwaltungsverordnung, welche als Dienstanlei- tung an die Durchführungsstelle, d.h. die Sozialbehörde, adressiert ist (vgl. hierzu Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2013.00044 vom 25. Februar 2013 E.2.4). Solche Verordnungen vermögen keine direkte Aus- senwirkung zu entfalten, respektive sind sie nach herrschender Ansicht keine Rechtsquellen des Verwaltungsrechts, da sie keine Rechtsnormen enthalten, insbesondere keine Pflichten oder Rechte der Privaten statuie- ren. Verwaltungsverordnungen richten sich in erster Linie an untergeord- nete Behörden und dienen allgemein der Vereinheitlichung der Rechts- anwendung. Sie sind für das Gericht nicht verbindlich. Trotzdem werden sie bei einer Entscheidung berücksichtigt, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzli- chen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne trifti- gen Grund von Verwaltungsverordnungen bzw. Dienstanweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts U 13 18 vom 6. September 2013 E.4c; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHL- MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, N.123 ff.; BGE 132 V 200 E. 5.1.2 mit weiteren Hinweisen; BGE 128 I 167 E.4.3). Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass das kantonale Sozialamt Graubünden mit Schreiben vom 18. November 2014 die Beschwerdegeg- nerin darauf aufmerksam machte, dass ihr Wohnkostenreglement, insbe-
- 10 - sondere der (hier relevante) Mietzins für einen 1-Personen-Haushalt, zu tief angesetzt sei. Das kantonale Sozialamt bat die Beschwerdegegnerin, die Rechtsprechung zu beachten und ein entsprechendes Reglement zu erlassen (vgl. beschwerdeführerische Akten 5). Demnach ist in der nach- stehenden Erwägung zunächst zu prüfen, ob die vom Wohnkostenregle- ment für einen 1-Personen-Haushalt vorgesehenen Fr. 500.-- einen orts- üblichen Mietzins darstellen. b) Die Beschwerdegegnerin behauptet, dass auf "newhome.ch" mehrere 1-Zimmer-Wohnungen angeboten würden. Dies ist grundsätzlich der Fall, dennoch ist für das betreffende Gemeindegebiet weder aus dem von der Beschwerdegegnerin beigelegten Auszug aus "newhome.ch" (beschwer- degegnerische Akten 2) noch gemäss weiteren Erkundigungen im beste- henden Internetmarkt eine 1-Zimmer-Wohnung mit einem Bruttomietzins unter resp. von Fr. 500.-- zu finden (vgl. Angebote der Immobiliensuch- webseiten "newhome.ch", "homegate.ch", "immoscout24.ch" und "compa- ris.ch", zuletzt besucht am 19. März 2015 und 17. April 2015). Die Be- schwerdegegnerin führt aus, dass in X._____ und unter anderem am B._____weg Wohnungen existierten, welche Mietzinse von unter bzw. um die Fr. 500.-- aufwiesen. Die eingereichte Beweisbeilage belegt je- doch eher das Gegenteil. Zum einen weist die zurzeit am B._____weg angebotene 1-Zimmer-Wohnung einen Mietzins von Fr. 580.-- (inkl. Ne- benkosten) auf. Die Mietkosten sind dabei nicht weit von den vorliegen- den Mietkosten entfernt und es ist festzustellen, dass es sich hierbei um eine Liegenschaft handelt, die im selben Quartier liegt, in dem im Übrigen auch die Wohnung des Beschwerdeführers liegt. Zum anderen werden die beiden weiteren angeführten Wohnungen im Bahnhof X._____ ("Preis auf Anfrage"), die zurzeit immer noch aufgeschaltet sind, nach Anfrage durch das Gericht zu einem Mietzins von Fr. 630.-- bzw. Fr. 690.-- (inkl. Nebenkosten) angeboten. Diese von der gleichen Anbieterin inserierten Wohnungen haben überdies keine eigene Küche, sondern werden mit
- 11 - Gemeinschaftsküche angeboten. Es ist daher kaum zu erwarten, dass der betreffende Markt – zurzeit zumindest – 1-Zimmer-Wohnungen unter den aufgeführten Vergleichsmieten bietet. Schliesslich bestätigt dies auch ein weiteres Suchergebnis für eine 1 1/2-Zimmer-Wohnung mit einer Miete von Fr. 820.-- (Fr. 700.-- plus Fr. 120.-- Nebenkosten; alle erwähnten An- gebote gemäss "newhome.ch, besucht am 19. März und 17. April 2015). Die von der Beschwerdegegnerin angekündigten Bestätigungen von Vermietern wurden zwar nicht nachgereicht, würden jedoch solange nichts an der Beurteilung ändern, als solche Angebote eben gar nicht ef- fektiv im Markt zur Verfügung stehen. Das Argument der Beschwerde- gegnerin, wonach der Beschwerdeführer öffentlich ausgeschriebene Wohnungen sowie Vermietungen auf Anfrage unerwähnt gelassen habe, findet keinen Schutz. Erstens vermag die Beschwerdegegnerin selbst wie gesagt keine Belege dafür zu liefern und zweitens kann heutzutage wohl nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass alternative Kanäle (nämlich öffentliche Ausschreibungen und Anfragen) eine Exklusivität ge- genüber dem Internetangebot geniessen. Es stellt sich hierbei doch die Frage, ob öffentlich ausgeschriebene Angebote von den Vermietern wohl regelmässig auch gleichzeitig im Internet inseriert werden, was umgekehrt
– also dass im Internet inserierte Angebote auch sonst öffentlich zugäng- lich gemacht werden – meistens nicht der Fall ist. Diese Frage kann hin- gegen offen bleiben, da auch diesbezüglich entscheidend ist, dass nicht aufgezeigt werden konnte, dass eine konkret zur Verfügung stehende preisgünstigere Wohnung effektiv vorhanden ist und dass es dem Be- schwerdeführer zumutbar wäre, einen Wohnungswechsel vorzunehmen. Demnach erweisen sich die vom Wohnkostenreglement der Beschwerde- gegnerin vorgeschriebenen Fr. 500.--, wie vom kantonalen Sozialamt be- reits festgehalten, als offensichtlich nicht ortsüblich. c) Zusammenfassend kann demnach festgehalten werden, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Wohnkosten von Fr. 650.-- ange-
- 12 - sichts der effektiven Marktverhältnisse für die entsprechende Wohnungs- art einen ortsüblichen Mietzins darstellen, was für ein Anrecht auf öffent- lich-rechtliche Unterstützung bereits ausreicht (vgl. oben E.2c). Insoweit kann hier die Frage offen gelassen werden, ob im betreffenden Gebiet – wie von der Beschwerdegegnerin behauptet aber nicht nachgewiesen – tatsächlich billigere Wohnungen angeboten werden bzw. ob der Be- schwerdeführer mit grösseren Bemühungen bei der Wohnungssuche eine preisgünstigere Wohnung gefunden hätte. Für den Fall, dass die Be- schwerdegegnerin dennoch nachvollziehbar belegte, dass die Miete von Fr. 650.-- überhöht wäre, so wäre – nebst der Prüfung der Zumutbarkeit eines Wechsels im Einzelfall und der Androhung einer allfälligen Kürzung der anrechenbaren Wohnkosten per Verfügung – der Beschwerdeführer aufzufordern eine günstigere Wohnung zu suchen. Ein Wechsel könnte aber auch dann nur verlangt (und in der Folge angerechnet) werden, wenn eine alternative günstigere zumutbare Lösung tatsächlich zur Ver- fügung stünde (vgl. dazu VGU U 13 18 E.4b mit Hinweisen auf U 13 11 und U 13 29 jeweils mit weiteren Hinweisen sowie vorne E.2c). Vorlie- gend hat die Gemeinde die Zumutbarkeit eines Wohnungswechsels je- doch nicht geprüft und unabhängig von einer tatsächlich zur Verfügung stehenden Alternative die Wohnkosten gekürzt. d) Die Beschwerde erweist sich demnach als begründet und ist gutzuheis- sen. Entsprechend ist die Verfügung der Gemeinde X._____ vom 8. De- zember 2014 betreffend die Anrechnung der Wohnkosten aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur Neuanrechnung der Wohnkosten in Höhe von Fr. 650.-- zurückzuweisen.
E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der unterliegenden Beschwerdegegnerin. Die vom obsiegenden Beschwerdeführer eingereichte Honorarnote er- scheint angemessen, weshalb die Beschwerdegegnerin den Beschwerde-
- 13 - führer mit Fr. 1'485.-- (inkl. MWST) aussergerichtlich zu entschädigen hat (Art. 78 Abs. 1 VRG). Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege erweist sich mit der Gutheissung der Beschwerde als obsolet.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Gemeinde X._____ vom 8. Dezember 2014 aufgehoben. Die Sache wird an die Ge- meinde X._____ zur Neuentscheidung im Sinne der Erwägungen zurück- gewiesen.
- Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 600.-- gehen zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
- Die Gemeinde X._____ hat A._____ mit Fr. 1'485.-- (inkl. MWST) ausser- gerichtlich zu entschädigen.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 15 9
3. Kammer Einzelrichter Stecher und Paganini als Aktuar ad hoc URTEIL vom 16. März 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cavegn, Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe
- 2 - 1. A._____ wurde am 20. August 2014 vom Bundesamt für Migration als Flüchtling anerkannt und ist seit dem 1. Dezember 2014 in X._____ wohnhaft. Auf Gesuch hin verfügte die Sozialbehörde der Gemeinde X._____ am 8. Dezember 2014 öffentlich-rechtliche Unterstützung für A._____ im Umfang von Fr. 1'486.-- bis Ende November 2015. Zudem wurde eine Einrichtungspauschale über Fr. 2'500.-- gewährt. Des Weite- ren wurde A._____ insbesondere eröffnet, dass der Mietzins gemäss Wohnkostenreglement von Fr. 650.-- auf Fr. 500.-- gekürzt werde. 2. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 16. Januar 2015 Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag auf Aufhebung der verfügten Kürzung des Mietzinses und An- rechnung in der Budgetberechnung des effektiven Mietzinses von Fr. 650.--. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, das kantona- le Sozialamt habe die Gemeinde X._____ mit Schreiben vom 18. Novem- ber 2014 darauf hingewiesen, dass der von ihr festgesetzte Mietzins für einen Einpersonenhaushalt zu tief angesetzt sei. Die Gemeinde X._____ werde wohl nicht allen Ernstes behaupten, dass in ihrem Gebiet Einzim- merwohnungen zu einem Bruttomietzins von Fr. 500.-- gemietet werden könnten und dieser Zins somit ortsüblich sei. Aus den beigelegten Such- anfragen bei Immobiliensuchwebseiten habe sich kein Treffer ergeben und dies sogar bei einem Mindestmietzins von Fr. 600.--. Das Wohnkos- tenreglement entspreche nicht der realen Marktsituation, weshalb sich die Gemeinde darauf nicht abstützen dürfe. Die Kürzung der Mietkosten er- weise sich somit als völlig unangemessen und rechtswidrig. 3. In ihrer Stellungnahme vom 26. Februar 2015 führte die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) insbesondere aus, sie habe am 29. September 2014 das Wohnkostenreglement gestützt auf den auf dem Markt gerade für Sozialhilfeempfänger zur Verfügung stehenden Wohnungen erlassen. Gemäss Art. 1 des Wohnkostenreglements betrage
- 3 - der anrechenbare Mietzins für eine 1-Zimmer-Wohnung Fr. 500.-- (inkl. Nebenkosten). Das Wohnkostenreglement sei realistisch ausgestaltet. Das kantonale Sozialamt habe keinerlei Kompetenzen zur Anwendung von Art. 8 ABzUG betreffend die ortsüblichen Mietkosten und habe in sei- nem Schreiben vom 18. November 2014 auch keine detaillierte Ausein- andersetzung mit den aus seiner Sicht realistischen Preisen für eine 1- Zimmer-Wohnung vorgenommen. Der Beschwerdeführer habe sich damit begnügt, auf das kantonale Schreiben und die Tatsache, dass auf Immo- biliensuchwebseiten keine entsprechenden Wohnungen ersichtlich seien, hinzuweisen. Diese Bemerkungen entsprächen der Realität in der Ge- meinde jedoch nicht. Bekanntermassen sei das Mietzinsniveau in X._____ tief, was jedenfalls die vielen Wohnungen in bereits älteren Mehrfamilienhäusern anbelange. Diese wiesen viele preisgünstige 1- Zimmer-Wohnungen auf. So ergebe eine Suche auf "newhome.ch", dass gleich mehrere 1-Zimmer-Wohnungen angeboten würden. Zudem würden in der Gemeinde auch in den Geschäften preisgünstige Wohnungen öf- fentlich ausgeschrieben, welche einen nicht über Fr. 500.-- liegenden Mietzins aufwiesen. Die Beschwerdegegnerin unterstütze eine Vielzahl an Sozialhilfeempfängern deren Wohnungen in einer Vielzahl Mietkosten un- ter oder um Fr. 500.-- aufwiesen. Im Internet seien ausserdem kaum An- gebote in der Gemeinde X._____ ersichtlich. Andere Kanäle hingegen, namentlich die öffentlich ausgeschriebenen Wohnungen sowie über An- fragen einschlägige Vermieter seien vom Beschwerdeführer unerwähnt gelassen worden. In der Gemeinde seien daher sehr wohl preisgünstige 1-Zimmer-Wohnungen für einen Mietzins von Fr. 500.-- erhältlich. Damit stelle das Wohnkostenreglement vom 29. September 2014 eine genü- gende Konkretisierung der in Art. 8 ABzUG festgehaltenen Grundlage ei- ner preisgünstigen Wohnung gemäss ortsüblichem Mietzins dar.
- 4 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. a) Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 8. Februar 2014, mit welcher unter anderem die öffentlich-rechtliche Unterstützung des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin im Umfang von Fr. 1'486.-- bis Ende November 2015 verfügt, die Einrichtungspauschale über Fr. 2'500.-- gewährt und dem Beschwerdeführer der Mietzins gemäss Wohnkostenreglement von Fr. 650.-- auf Fr. 500.-- gekürzt wurde. Die Prozessvoraussetzungen ge- ben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzu- treten ist. b) Gemäss Art. 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterli- cher Kompetenz, wenn der Streitwert von Fr. 5'000.-- nicht überschritten wird und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist (Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG). Im vorliegenden Fall geht es um eine monatliche Unterstützungs- leistung im Bereich der Sozialhilfe, die vom 1. Dezember 2014 bis Ende November 2015 befristet wurde. Der Streitwert beträgt somit insgesamt Fr. 1'800.-- (12 Monate x [die sich aus der Kürzung ergebende Differenz von] Fr. 150.--), weshalb die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben ist (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 14 69 vom 23. Dezember 2014 E.1b).
- 5 - c) Strittig ist hier, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Mietzins von Fr. 650.-- auf Fr. 500.-- gekürzt hat und somit für die Wohnkosten Fr. 500.-- (inkl. Nebenkosten) anrechnete.
2. a) In Bezug auf die Berechnung der Wohnkosten sind primär die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) mass- gebend (vgl. Art. 1 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Un- terstützungsgesetz [ABzUG; BR 546.270]), wonach der Wohnungsmiet- zins anzurechnen ist, soweit er im ortsüblichen Rahmen liegt. Ebenfalls anzurechnen sind die vertraglich vereinbarten Nebenkosten. Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstige- re Lösung zur Verfügung steht. Die Sozialhilfeorgane haben die Aufgabe, die Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger bei der Suche nach günstigem Wohnraum zu unterstützen. Übliche Kündigungsbedingungen sind in der Regel zu berücksichtigen (SKOS-Richtlinien B.3). Gemäss Art. 8 ABzUG ist in die Berechnung des Lebensbedarfs einer öffentlich-rechtlich unter- stützten Person der ortsübliche Mietzins einer preisgünstigen Wohnung für die entsprechende Haushaltsgrösse zuzüglich Nebenkosten einzube- ziehen. Allerdings sind gemäss dieser Bestimmung − in Abweichung von den SKOS-Richtlinien − überhöhte Wohnkosten nur bis zum nächsten Kündigungstermin und maximal während sechs Monaten zu übernehmen. Die Befristung der Übernahme überhöhter Wohnkosten auf eine maxima- le Zeitdauer von sechs Monaten gemäss vorzitierter Bestimmung, kann jedoch gegebenenfalls, d.h. in konkreten Einzelfällen, einen Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte unantastbare Existenzminimum nach sich ziehen und somit unzulässig sein. Dies weil beispielsweise allenfalls längere Kündigungsfristen die Beendigung des bisherigen Mietvertrages nicht erlauben, keine verfügbaren Alternativen im erforderlichen Preis- segment vorhanden sind oder die betroffene Person eine angebotene günstigere Wohnung nicht erhält. Eine Beschränkung auf maximal sechs Monate ist in den SKOS-Richtlinien denn auch nicht vorgesehen (vgl.
- 6 - SKOS-Richtlinien B.3) (vgl. zum Ganzen VGU U 14 69 E.3a, U 13 18 E.3a, U 13 11 E.3a). b) Macht eine Gemeinde geltend, die von ihr bisher angerechneten Wohn- kosten seien überhöht, setzt dies selbstredend voraus, dass sie die Orts- üblichkeit der Mietkosten kennt und diese mit den von ihr bisher ange- rechneten, aber nunmehr beanstandeten Mietkosten verglichen hat. Die pauschale Feststellung der Nichtortsüblichkeit genügt dabei nicht. Die Gemeinde hat demnach zunächst den Rahmen der Ortsüblichkeit für eine entsprechende Haushaltsgrösse zu definieren. Erst danach kann sie die bisherigen Wohnkosten einer öffentlich-rechtlich unterstützten Person in Relation zu den ortsüblichen Mietpreisen setzen. Ergibt der Vergleich, dass die bisherige Wohnung der betroffenen Person die festgelegten Kri- terien erfüllt, hat die unterstützungspflichtige Gemeinde die Wohnkosten als ortsüblich zu akzeptieren und zu übernehmen. Liegt hingegen der Schluss nahe, dass die bisherigen Wohnkosten nicht ortsüblich sind, so hat die Gemeinde der betroffenen öffentlich-rechtlich unterstützten Person mitzuteilen in welcher Höhe sie eine Miete noch sozialhilferechtlich akzep- tiert. In der Folge kann die unterstützte Person von der Gemeinde zur Su- che einer günstigeren Wohnung angehalten werden. Diese weiss auf- grund der Mitteilung der Gemeinde auch, in welchem preislichen Rahmen sie Mietwohnungen suchen muss. Der Gemeinde kommt dabei die Auf- gabe zu, die von einem Wohnungswechsel Betroffenen bei der Suche nach günstigem Wohnraum aktiv zu unterstützen (SKOS-Richtlinien B.3.-
1) und diese gegebenenfalls bei ihren Bemühungen zu kontrollieren. Mit Verfügung ist zudem anzudrohen, dass bei effektiver Verfügbarkeit einer alternativen Wohnmöglichkeit und nach Prüfung der Zumutbarkeit des Wohnungswechsels die anrechenbaren Wohnkosten gekürzt werden können (vgl. VGU U 14 69 E.3b, U 13 18 E.3b, U 13 11 E.3b).
- 7 - c) Bei der Abklärung der Ortsüblichkeit von anrechenbaren Mietkosten hat die Gemeinde den freien Wohnungsmarkt, d.h. die bestehenden Markt- verhältnisse im betreffenden Wohnort, zu berücksichtigen (vgl. FELIX WOLFFERS, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Aufl., Bern 1999, S. 143). In regionalen Zeitungen oder im Internet auf Immobiliensuchwebsites kann der freie Wohnungsmarkt anhand von Wohnungsinseraten überprüft werden. Die Gemeinde darf nicht unbesehen von unrealistischen Werten ausgehen oder auf Angaben von anderen Gemeinden abstellen, die sich demografisch, wirtschaftlich sowie in Grösse und Struktur von ihr unter- scheiden. Sie hat für sich den Rahmen der Ortsüblichkeit möglichst exakt und jeweils anhand aktueller Angebote zu bestimmen. Einzelne Hinweise auf günstigere Wohnungen − auch ausserhalb des Rahmens der Ortsüb- lichkeit − genügen in der Regel nicht als Begründung für die Nichtortsüb- lichkeit einer Wohnung. An dieser Stelle ist daran zu erinnern, dass gemäss den massgebenden SKOS-Richtlinien eine öffentlich-rechtlich un- terstützte Person nicht zwingend eine möglichst günstige Wohnung be- wohnen muss, sondern sie Anrecht auf eine Wohnung im für die jeweilige Wohngegend mittleren Preissegment hat (CLAUDIA HÄNZI, Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Diss. Basel 2011, S. 181). Da weder nationale noch kantonale Richtwerte darüber Auskunft geben, wie hoch Mietkosten sein dürfen (vgl. SKOS-Richtlinien B.3.-2), haben manche Gemeinden − so auch die Beschwerdegegnerin − Wohnkosten- reglemente erlassen. Damit soll insbesondere der Rechtsunsicherheit in diesem Bereich begegnet werden. Solche kommunalen Richtlinien müs- sen allerdings nachvollziehbar und realistisch ausgestaltet sein. Bei der Anwendung von Mietzinsrichtwerten ist ferner Folgendes zu beachten: - Im Sozialhilferecht gilt das Prinzip der Individualisierung. Dies verlangt, dass Hilfeleistungen dem Einzelfall angepasst werden müssen. Die Festlegung der Mietkosten in der Bedarfsrechnung ist davon − trotz al- ler möglichen Objektivierung − nicht ausgenommen. Welche Wohnsi-
- 8 - tuation für eine bedürftige Person angezeigt erscheint, bedarf der indi- viduellen Abklärung und der verfügende Sozialdienst ist verpflichtet, von einer Richtlinie über Mietkosten abzuweichen, sollte der Einzelfall dies gebieten. - Bedarfsrechnungen müssen der Realität entsprechen. Richtlinien über Mietkosten sind nur solange richtig und anwendbar, wie genügend Wohnungen im entsprechenden Preissegment vorhanden sind, die auch an Sozialhilfebezüger vermietet werden können. Ansonsten zwingt man die Bedürftigen indirekt, die Gemeinde bzw. Sozialregion zu verlassen, was dem geltenden Recht widerspräche (vgl. zum Gan- zen VGU U 14 69 mit Hinweisen auf U 13 29 und U 13 18). Neben der Ortsüblichkeit der Mietkosten ist ferner in einem zweiten Schritt die Zumutbarkeit eines Wohnungswechsels zu prüfen. Allenfalls können spezifische, insbesondere medizinische bzw. gesundheitliche oder soziale Gründe (wie z.B. Grösse oder Zusammensetzung der Fami- lie, Verwurzelung, Alter, Grad der Integration) eine Übernahme von über- höhten Kosten rechtfertigen. Überhöhte Wohnkosten sind allerdings nur so lange zu übernehmen, bis eine effektiv zur Verfügung stehende zu- mutbare günstigere Lösung gefunden ist (vgl. SKOS-Richtlinien B.3.-1).
3. a) Im vorliegenden Fall schreibt das Wohnkostenreglement der Gemeinde X._____ vom 29. September 2014 bezüglich der Übernahme der Wohn- kosten von bedürftigen Personen vor, dass Mietzinse (inklusive Neben- kosten) gemäss Mietvertrag für 1-Personen-Haushalte im Rahmen eines Maximalbeitrags von Fr. 500.-- finanziert werden (vgl. Art. 1 des Wohn- kostenreglements). Der Gemeinderat hat das als Gesetz bezeichnete Wohnkostenreglement gestützt auf Art. 8 ABzUG und der SKOS- Richtlinien vom April 2005 erlassen. Der Gemeinderat der Gemeinde X._____ ist aber ein Exekutivorgan und kein Gemeindeparlament (vgl. Art. 35 Verfassung der Gemeinde X._____). Der vorliegende Gemeinde-
- 9 - rat ist somit höchstens für den Vollzug des kantonalen Rechts befugt (vgl. Art. 36 lit. a Verfassung der Gemeinde X._____). Über den Erlass von Gesetzen und Verordnungen muss dagegen die Urnengemeinde ent- scheiden (vgl. Art. 25 Verfassung der Gemeinde X._____). Demnach ist das vorliegende Wohnkostenreglement kein allgemeinverbindlicher recht- setzender Erlass (vgl. auch Art. 36 lit. b Verfassung der Gemeinde X._____), sondern eine Verwaltungsverordnung, welche als Dienstanlei- tung an die Durchführungsstelle, d.h. die Sozialbehörde, adressiert ist (vgl. hierzu Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2013.00044 vom 25. Februar 2013 E.2.4). Solche Verordnungen vermögen keine direkte Aus- senwirkung zu entfalten, respektive sind sie nach herrschender Ansicht keine Rechtsquellen des Verwaltungsrechts, da sie keine Rechtsnormen enthalten, insbesondere keine Pflichten oder Rechte der Privaten statuie- ren. Verwaltungsverordnungen richten sich in erster Linie an untergeord- nete Behörden und dienen allgemein der Vereinheitlichung der Rechts- anwendung. Sie sind für das Gericht nicht verbindlich. Trotzdem werden sie bei einer Entscheidung berücksichtigt, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzli- chen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne trifti- gen Grund von Verwaltungsverordnungen bzw. Dienstanweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts U 13 18 vom 6. September 2013 E.4c; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHL- MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, N.123 ff.; BGE 132 V 200 E. 5.1.2 mit weiteren Hinweisen; BGE 128 I 167 E.4.3). Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass das kantonale Sozialamt Graubünden mit Schreiben vom 18. November 2014 die Beschwerdegeg- nerin darauf aufmerksam machte, dass ihr Wohnkostenreglement, insbe-
- 10 - sondere der (hier relevante) Mietzins für einen 1-Personen-Haushalt, zu tief angesetzt sei. Das kantonale Sozialamt bat die Beschwerdegegnerin, die Rechtsprechung zu beachten und ein entsprechendes Reglement zu erlassen (vgl. beschwerdeführerische Akten 5). Demnach ist in der nach- stehenden Erwägung zunächst zu prüfen, ob die vom Wohnkostenregle- ment für einen 1-Personen-Haushalt vorgesehenen Fr. 500.-- einen orts- üblichen Mietzins darstellen. b) Die Beschwerdegegnerin behauptet, dass auf "newhome.ch" mehrere 1-Zimmer-Wohnungen angeboten würden. Dies ist grundsätzlich der Fall, dennoch ist für das betreffende Gemeindegebiet weder aus dem von der Beschwerdegegnerin beigelegten Auszug aus "newhome.ch" (beschwer- degegnerische Akten 2) noch gemäss weiteren Erkundigungen im beste- henden Internetmarkt eine 1-Zimmer-Wohnung mit einem Bruttomietzins unter resp. von Fr. 500.-- zu finden (vgl. Angebote der Immobiliensuch- webseiten "newhome.ch", "homegate.ch", "immoscout24.ch" und "compa- ris.ch", zuletzt besucht am 19. März 2015 und 17. April 2015). Die Be- schwerdegegnerin führt aus, dass in X._____ und unter anderem am B._____weg Wohnungen existierten, welche Mietzinse von unter bzw. um die Fr. 500.-- aufwiesen. Die eingereichte Beweisbeilage belegt je- doch eher das Gegenteil. Zum einen weist die zurzeit am B._____weg angebotene 1-Zimmer-Wohnung einen Mietzins von Fr. 580.-- (inkl. Ne- benkosten) auf. Die Mietkosten sind dabei nicht weit von den vorliegen- den Mietkosten entfernt und es ist festzustellen, dass es sich hierbei um eine Liegenschaft handelt, die im selben Quartier liegt, in dem im Übrigen auch die Wohnung des Beschwerdeführers liegt. Zum anderen werden die beiden weiteren angeführten Wohnungen im Bahnhof X._____ ("Preis auf Anfrage"), die zurzeit immer noch aufgeschaltet sind, nach Anfrage durch das Gericht zu einem Mietzins von Fr. 630.-- bzw. Fr. 690.-- (inkl. Nebenkosten) angeboten. Diese von der gleichen Anbieterin inserierten Wohnungen haben überdies keine eigene Küche, sondern werden mit
- 11 - Gemeinschaftsküche angeboten. Es ist daher kaum zu erwarten, dass der betreffende Markt – zurzeit zumindest – 1-Zimmer-Wohnungen unter den aufgeführten Vergleichsmieten bietet. Schliesslich bestätigt dies auch ein weiteres Suchergebnis für eine 1 1/2-Zimmer-Wohnung mit einer Miete von Fr. 820.-- (Fr. 700.-- plus Fr. 120.-- Nebenkosten; alle erwähnten An- gebote gemäss "newhome.ch, besucht am 19. März und 17. April 2015). Die von der Beschwerdegegnerin angekündigten Bestätigungen von Vermietern wurden zwar nicht nachgereicht, würden jedoch solange nichts an der Beurteilung ändern, als solche Angebote eben gar nicht ef- fektiv im Markt zur Verfügung stehen. Das Argument der Beschwerde- gegnerin, wonach der Beschwerdeführer öffentlich ausgeschriebene Wohnungen sowie Vermietungen auf Anfrage unerwähnt gelassen habe, findet keinen Schutz. Erstens vermag die Beschwerdegegnerin selbst wie gesagt keine Belege dafür zu liefern und zweitens kann heutzutage wohl nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass alternative Kanäle (nämlich öffentliche Ausschreibungen und Anfragen) eine Exklusivität ge- genüber dem Internetangebot geniessen. Es stellt sich hierbei doch die Frage, ob öffentlich ausgeschriebene Angebote von den Vermietern wohl regelmässig auch gleichzeitig im Internet inseriert werden, was umgekehrt
– also dass im Internet inserierte Angebote auch sonst öffentlich zugäng- lich gemacht werden – meistens nicht der Fall ist. Diese Frage kann hin- gegen offen bleiben, da auch diesbezüglich entscheidend ist, dass nicht aufgezeigt werden konnte, dass eine konkret zur Verfügung stehende preisgünstigere Wohnung effektiv vorhanden ist und dass es dem Be- schwerdeführer zumutbar wäre, einen Wohnungswechsel vorzunehmen. Demnach erweisen sich die vom Wohnkostenreglement der Beschwerde- gegnerin vorgeschriebenen Fr. 500.--, wie vom kantonalen Sozialamt be- reits festgehalten, als offensichtlich nicht ortsüblich. c) Zusammenfassend kann demnach festgehalten werden, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Wohnkosten von Fr. 650.-- ange-
- 12 - sichts der effektiven Marktverhältnisse für die entsprechende Wohnungs- art einen ortsüblichen Mietzins darstellen, was für ein Anrecht auf öffent- lich-rechtliche Unterstützung bereits ausreicht (vgl. oben E.2c). Insoweit kann hier die Frage offen gelassen werden, ob im betreffenden Gebiet – wie von der Beschwerdegegnerin behauptet aber nicht nachgewiesen – tatsächlich billigere Wohnungen angeboten werden bzw. ob der Be- schwerdeführer mit grösseren Bemühungen bei der Wohnungssuche eine preisgünstigere Wohnung gefunden hätte. Für den Fall, dass die Be- schwerdegegnerin dennoch nachvollziehbar belegte, dass die Miete von Fr. 650.-- überhöht wäre, so wäre – nebst der Prüfung der Zumutbarkeit eines Wechsels im Einzelfall und der Androhung einer allfälligen Kürzung der anrechenbaren Wohnkosten per Verfügung – der Beschwerdeführer aufzufordern eine günstigere Wohnung zu suchen. Ein Wechsel könnte aber auch dann nur verlangt (und in der Folge angerechnet) werden, wenn eine alternative günstigere zumutbare Lösung tatsächlich zur Ver- fügung stünde (vgl. dazu VGU U 13 18 E.4b mit Hinweisen auf U 13 11 und U 13 29 jeweils mit weiteren Hinweisen sowie vorne E.2c). Vorlie- gend hat die Gemeinde die Zumutbarkeit eines Wohnungswechsels je- doch nicht geprüft und unabhängig von einer tatsächlich zur Verfügung stehenden Alternative die Wohnkosten gekürzt. d) Die Beschwerde erweist sich demnach als begründet und ist gutzuheis- sen. Entsprechend ist die Verfügung der Gemeinde X._____ vom 8. De- zember 2014 betreffend die Anrechnung der Wohnkosten aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur Neuanrechnung der Wohnkosten in Höhe von Fr. 650.-- zurückzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der unterliegenden Beschwerdegegnerin. Die vom obsiegenden Beschwerdeführer eingereichte Honorarnote er- scheint angemessen, weshalb die Beschwerdegegnerin den Beschwerde-
- 13 - führer mit Fr. 1'485.-- (inkl. MWST) aussergerichtlich zu entschädigen hat (Art. 78 Abs. 1 VRG). Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege erweist sich mit der Gutheissung der Beschwerde als obsolet. Demnach erkennt der Einzelrichter 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Gemeinde X._____ vom 8. Dezember 2014 aufgehoben. Die Sache wird an die Ge- meinde X._____ zur Neuentscheidung im Sinne der Erwägungen zurück- gewiesen. 2. Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 600.-- gehen zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Gemeinde X._____ hat A._____ mit Fr. 1'485.-- (inkl. MWST) ausser- gerichtlich zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]