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Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Das Spital B._____ beschafft 516 Akutpflegebetten über einen Zeitraum von drei Jahren und verteilt auf verschiedene Standorte. Die Ausschrei- bung der Lieferung erfolgte im offenen Verfahren und wurde im kantona- len Amtsblatt am 14. Mai 2015 publiziert. Die Zuschlagskriterien wurden wie folgt festgelegt: Preis/Leistung 50 % (Investition 40 %, Life cycle 10 %) Beurteilung Bemusterung 30 % Erfüllung Pflichtenheft 20 % Innert Frist gingen fünf Offerten ein, wobei eine Anbieterin ihr Angebot nachträglich zurückzog. Anlässlich der Offertöffnung zeigte sich folgendes Bild: Anbieter Preis pro Bett Wartungskosten pro Jahr D._____ AG, Fr. 3'513.24 Fr. 69'660.00 A._____ AG, Fr. 3'585.60 Fr. 57'957.12 C._____ AG, Fr. 3'545.64 Fr. 36'223.20 E._____ SA, Fr. 3'467.85 Fr. 67'547.52 Die Auswertung der Offerten ergab eine Gesamtpunktezahl der C._____ AG von 2.66 Punkten, der E._____ von 2.38 Punkten, der D._____ von 2.36 Punkten und der A._____ von 2.27 Punkten. Gestützt auf dieses Er- gebnis beschloss die Vergabebehörde am 25. August 2015, den Auftrag an die C._____ AG zu einer Offertsumme von Fr. 1'829'550.20 (inkl. MWST) und Fr. 36'223.20 (inkl. MWST) für die jährliche Wartung zu ertei- len. Dieser Zuschlagsentscheid wurde den Anbieterinnen mit Verfügung vom 31. August 2015 mitgeteilt.
E. 2 Mit Beschwerde vom 11. September 2015 beantragte die A._____ AG (Beschwerdeführerin) die Aufhebung der angefochtenen Zuschlagsverfü- gung und die Erteilung der Vergabe an sie zum Offertpreis von Fr. 1'863'432.32 inkl. MWST (Fr. 1'830'106.98 = Schlusstotal Akutpflegebet- ten-Preis inkl. MWST plus Fr. 33'325.34 = Kosten Wartungsvertrag jähr- lich mit STK inkl. MWST); eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung mit verbindlichen Weisungen an die Vergabestelle zurückzuweisen, sub-
- 3 - eventualiter sei die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Zuschlagsverfü- gung festzustellen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In for- meller Hinsicht wurde die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels, eventualiter die Durch- führung einer öffentlichen Parteiverhandlung beantragt. Die Beschwerde- führerin rügt zum einen die Verletzung des Grundsatzes der Gleichbe- handlung durch die Vergabebehörde, indem diese die Bettenpreise und die Wartungskosten für ihre Bewertung ungleich berücksichtigte; zum an- deren rügt die Beschwerdeführerin eine willkürliche Bewertung der Pro- duktespezifikationen im Kriterienkatalog zu ihren Lasten. Ein korrigiertes Bewertungsergebnis zeige, dass das Angebot der Beschwerdeführerin sich als das wirtschaftlich günstigste erweise.
E. 3 Die Vergabebehörde (Beschwerdegegner) beantragte in der Vernehmlas- sung vom 19. Oktober 2015 sodann die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Beschwerde- gegner ortet inhaltliche Mängel beim Angebot der Beschwerdeführerin, insbesondere deren Überangebot in Bezug auf die Wartungskosten. Die Bewertung sei für alle Anbieterinnen nach gleichen Massstäben erfolgt, ohne jedoch das Überangebot zu bevorzugen. Die Bewertung der Betten im Praxistest erfolge nicht nach arithmetischen Grundsätzen, sodass eine gewisse Zufälligkeit gegeben sei, wobei sich die Vergabebehörde um grösstmögliche Objektivität bemüht habe; selbst aber bei vollem Entge- genkommen an die Beschwerdeführerin bei den von ihr gerügten Punkten würde ihr dies immer noch zu wenige zusätzliche Punkte einbringen, um als wirtschaftlich günstigstes Angebot dazustehen.
E. 4 Am 16. Dezember 2015 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik ein unter Festhalten an den gestellten Rechtsbegehren. Neu rügt die Be- schwerdeführerin, dass nicht nachvollzogen werden könne, welches Bet- ten-Modell die Zuschlagsempfängerin bemustert und die Vergabebehörde
- 4 - bewertet habe, zumal das von der Zuschlagsempfängerin bemusterte Modell in den verfügbaren Unterlagen der Zuschlagsempfängerin gar nicht existiere. Damit sei das Transparenzgebot verletzt. Die anderen Rü- gen werden vertieft.
E. 5 a) Zum weiter erhobenen Einwand der 'ungleich berücksichtigten Wartungs- kosten' macht die Beschwerdeführerin geltend, dass ihr Wartungsvertrag eine Vollwartung beinhalte, d.h. eine Wartung inkl. Ersatzteile und sicher- heitstechnische Kontrolle (STK), während die Zuschlagsempfängerin nur eine normale Wartung inkl. STK – aber ohne Ersatzteile – angeboten ha- be. Für einen rechtmässigen Offertvergleich hätte der Beschwerdegegner bei beiden Angeboten die jährlichen 'normalen' Wartungskosten – also ohne Ersatzteile – plus STK miteinander vergleichen müssen, wobei sich das Angebot der Beschwerdeführerin auf zehn Jahre gesehen gemäss Offerte (vgl. Eingabeordner der Beschwerdeführerin, Register 7 Seite 1,
1. Zusammenfassung) auf Fr. 59.80 pro Bett belaufen würde. Der Beschwerdegegner hält dem entgegen, dass er geprüft habe, ob in den offerierten Wartungskosten die ausgeschriebene Wartung inkl. STK enthalten sei, was sowohl bei der Zuschlagsempfängerin als auch bei der Beschwerdeführerin zutreffe. Zutreffend sei überdies, dass die Offerte der Beschwerdeführerin im Gegensatz zu derjenigen der Zuschlagsempfän- gerin auch allfällige Ersatzkosten enthalte. Die Beschwerdeführerin habe somit mehr offeriert, als in der Ausschreibung verlangt worden sei, was ihr
- 12 - unbenommen sei; sie könne aber nicht erwarten, dass ihr bei der Offert- bereinigung eine Mehrleistung gutgeschrieben werde. Der Beschwerde- gegner habe überdies auch nicht zu prüfen, ob auf irgendeine offerierte Leistungskomponente verzichtet werden könne oder nicht; vielmehr wäre es Sache der Beschwerdeführerin gewesen, die ausgeschriebene War- tung ohne Ersatzteile - zumindest als Option oder Variante - zu offerieren. An der Reihenfolge der Gesamtbewertung würde zudem nichts ändern, wenn der Argumentation der Beschwerdeführerin gefolgt würde. Würden die jährlichen Wartungskosten auf Fr. 72.-- pro Bett gesenkt, wäre das Angebot der Beschwerdeführerin immer noch um 10.77 % teurer als je- nes der Zuschlagsempfängerin. Die Beschwerdeführerin würde auf diese Weise anstatt 0 Punkte neu 1.75 Punkte erhalten, was sich aber auf die Reihenfolge der Gesamtbewertung nicht auswirken würde. Der von der Beschwerdeführerin für die Wartungskosten genannte Preis von Fr. 59.80 pro Bett sei nicht korrekt, weil darin kostenfreie Garantiezeit eingerechnet werde. b) Ausgangspunkt für die Beurteilung dieser Rüge muss die Ausschreibung in Ziff. 1.2.1. mit dem Titel 'Service und Wartung' bilden, wonach ein War- tungsvertrag für Geräte und Zubehör mit folgendem Inhalt erwartet wurde: "Vorbeugende Instandhaltung PM inkl. STK (ist dem Angebot beizulegen) (Minimal-Variante, die jedoch alle seitens des BAG geforderten Kontrollen umfasst)". Von Seiten des Beschwerdegegners wurde also eine Wartung inkl. STK – gemäss Vorgaben des BAG – verlangt. Von einer Vollwartung ist nirgends die Rede. Das entsprechende Angebot der Beschwerdeführe- rin ist somit ein Überangebot, was aber nicht zu ihren Gunsten gewertet werden kann. Alle Anbieterinnen waren gehalten, aus den verschiedenen Modellen den Preis der von ihnen angebotenen Wartungsdienstleistungen im Angebotsblatt (vgl. Beilagen 6 und 7 des Beschwerdegegners bzw. Beilage 11 der Beschwerdeführerin) einzutragen. Dabei hat die Zuschlags- empfängerin eine Wartung ohne Ersatzteile inkl. STK für Fr. 65.-- pro Bett
- 13 - angeboten, ausmachend jährlich Fr. 33'540.-- (exkl. MWST), wogegen die Beschwerdeführerin eine Vollwartung - also inkl. Ersatzteile - für Fr. 104.-- pro Bett anbot, ausmachend jährlich Fr. 53'664.-- (exkl. MWST). Entge- gen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist das streitberufene Gericht der festen Überzeugung, dass eine solche nachträgliche Anpassung des ur- sprünglich eingereichten Preisangebots nicht zulässig sein kann und die Beschwerdeführerin sich deshalb umfassend auf ihrem (ursprünglichen) Angebot behaften lassen muss. Sie hat aus freien Stücken ein teureres Wartungsangebot offeriert, was ihr unbenommen war, doch kann sie bei dieser klaren Ausgangslage (Preiskriterium 50 %, aufgeteilt in Investition 40% und life cycle 10%) nicht erwarten, dass ein derartiges Überangebot in der Bewertung – unter dem Aspekt der Gleichbehandlung der Anbiete- rinnen – honoriert wird. Anzumerken bleibt, dass auch die Zuschlagsemp- fängerin eine Vollwartung im Angebot hätte, welches sich auf Fr. 95.-- pro Bett belaufen würde (vgl. Offerte Zuschlagsempfängerin, Ordnerregister 3 Seite 2). Die Zuschlagsempfängerin hat aber - entsprechend den Vorga- ben des Beschwerdegegners – nicht die Vollwartung angeboten.
E. 6 a) Zusammengefasst ergibt sich damit für das Gericht, dass dem Beschwer- degegner nicht vorgeworfen werden kann, dass er von sich aus die zwei offerierten Überangebote - sowohl bezüglich der Wandanschlagspuffer/ Bettenpreise (s. E.4a-b, hiervor) als auch insbesondere bezüglich der Wartungskosten (s. E.5a-b, hiervor) - aus der Offerte der Beschwerdefüh- rerin hätte herausrechnen müssen. b) In einem Punkt hat sich der Beschwerdegegner aber geirrt. In der Rubrik Anschaffungskosten für die Akutpflegebetten hielt er der Zuschlagsemp- fängerin fälschlicherweise 3.0 Punkte anstatt bloss deren 2.75 Punkte zu- gute. Diese Anrechnung war nicht korrekt, da die preisgünstigste Anbiete- rin mit Fr. 3'210.96 pro Bett (100 % = Punktemaximum 3.0) ein um mehr als 2 % tieferes Preisangebot als die Zuschlagsempfängerin mit netto Fr.
- 14 - 3'283.-- pro Bett (102.2 % = 2.75 Punkte) bzw. auch als die Beschwerde- führerin mit netto Fr. 3'284.-- pro Bett (102.3 % = 2.75 Punkte) gemacht hatte. Die Zuschlagsempfängerin wurde damit um 0.1 Punkte (Differenz 0.25 x 0.4 [Gewichtung Investitionskosten 40 %]) zu hoch gewertet, was eine entsprechende Korrektur nach sich ziehen muss. Wird diese Abwei- chung vom sonst korrekt ermittelten Gesamtpunktestand von 2.66 bei der Zuschlagsempfängerin in Abzug gebracht, so ergibt sich letztlich mit 2.56 Punkten (2.66-0.1) aber stets noch eine weitaus höhere Gesamtpunktzahl als für die Beschwerdeführerin mit bloss 2.27 Punkten (s. E. 2a, hiervor). Auf den zusätzlich vorgebrachten Mangel (angebliche Falschbewertung der Produktespezifikationen im Kriterienkatalog) muss bei dieser eindeu- tigen Sach- und Rechtslage ("unabänderliche Behaftung bei Ursprungs- angebot") nicht weiter eingegangen werden, zumal sich der errechnete Punktevorsprung der Zuschlagsempfängerin von 0.29 (2.56-2.27) selbst bei den vorgeschlagenen Anpassungen realistischerweise nicht mehr zu Gunsten der ursprünglich erst viertrangierten Beschwerdeführerin einho- len liesse, zumal die fehlenden 0.29 Punkte zum Punktegleichstand im Zuschlagskriterium 'Bewertung Funktionalität (Testphase)' nicht mehr auf- zuholen wären, selbst wenn man sämtliche von der Beschwerdeführerin monierten Korrekturen zu ihren Gunsten vornehmen würde. Für einen Punktegleichstand benötigte die Beschwerdeführerin nämlich im Praxis- tauglichkeitstest rund 120 Punkte mehr als sie tatsächlich erhalten hat.
E. 7 a) Die angefochtene Zuschlagsverfügung vom 31. August 2015 erweist sich damit im Resultat als rechtens und vertretbar, was zu ihrer Bestätigung und zur Abweisung der Beschwerde vom 11. September 2015 führt. b) Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, weil sie mit sämtlichen Rechtsbegehren, die sie gestellt hat, nicht durchgedrungen ist und daher in der Sache materiell unterlegen ist.
- 15 - Angesichts des hohen Streitwertes von rund 1.8 Mio (Investitionskosten) und jährlich wiederkehrenden Wartungskosten von rund Fr. 30'000.-- er- achtet das Verwaltungsgericht hier ermessensweise eine Staatsgebühr von Fr. 8'000.-- für angemessen und gerechtfertigt (vgl. VGU U 12 52 vom
18. September 2012). c) Aussergerichtlich steht der im Verfahren beigeladenen Zuschlagsempfän- gerin keine separate Parteientschädigung gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG zu, da sie sich am Verfahren - mit Ausnahme ihrer Äusserung zum Umfang des Akteneinsichtsrechts – nicht weiter beteiligt hat. Die Inanspruchnah- me des Rechtes auf Akteneinsicht ist für sich allein betrachtet aber nicht entschädigungswürdig im Sinne von Art. 78 Abs. 1 VRG, wonach ein sol- cher (Auslagen-) Ersatz nur bei durch den Rechtsstreit notwendig verur- sachter Kosten zu gewähren ist. Dem anwaltlich vertretenen Beschwer- degegner steht laut Art. 78 Abs. 2 VRG ebenfalls keine aussergerichtliche Entschädigung zu, da er lediglich in seinem amtlichen Wirkungskreis ob- siegte. Demnach erkennt das Gericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 8'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 352.-- zusammen Fr. 8'352.-- gehen zulasten der A._____ AG und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. - 16 -
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 15 88
1. Kammer Vorsitz Audétat Richter Racioppi, Stecher Aktuar Gross URTEIL vom 21. Januar 2016 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt LL.M. Andreas Amstutz, Beschwerdeführerin gegen Spital B._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jon Andri Moder, Beschwerdegegner und C._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Hans Rudolf Trüeb, Beigeladene betreffend Submission
- 2 - 1. Das Spital B._____ beschafft 516 Akutpflegebetten über einen Zeitraum von drei Jahren und verteilt auf verschiedene Standorte. Die Ausschrei- bung der Lieferung erfolgte im offenen Verfahren und wurde im kantona- len Amtsblatt am 14. Mai 2015 publiziert. Die Zuschlagskriterien wurden wie folgt festgelegt: Preis/Leistung 50 % (Investition 40 %, Life cycle 10 %) Beurteilung Bemusterung 30 % Erfüllung Pflichtenheft 20 % Innert Frist gingen fünf Offerten ein, wobei eine Anbieterin ihr Angebot nachträglich zurückzog. Anlässlich der Offertöffnung zeigte sich folgendes Bild: Anbieter Preis pro Bett Wartungskosten pro Jahr D._____ AG, Fr. 3'513.24 Fr. 69'660.00 A._____ AG, Fr. 3'585.60 Fr. 57'957.12 C._____ AG, Fr. 3'545.64 Fr. 36'223.20 E._____ SA, Fr. 3'467.85 Fr. 67'547.52 Die Auswertung der Offerten ergab eine Gesamtpunktezahl der C._____ AG von 2.66 Punkten, der E._____ von 2.38 Punkten, der D._____ von 2.36 Punkten und der A._____ von 2.27 Punkten. Gestützt auf dieses Er- gebnis beschloss die Vergabebehörde am 25. August 2015, den Auftrag an die C._____ AG zu einer Offertsumme von Fr. 1'829'550.20 (inkl. MWST) und Fr. 36'223.20 (inkl. MWST) für die jährliche Wartung zu ertei- len. Dieser Zuschlagsentscheid wurde den Anbieterinnen mit Verfügung vom 31. August 2015 mitgeteilt. 2. Mit Beschwerde vom 11. September 2015 beantragte die A._____ AG (Beschwerdeführerin) die Aufhebung der angefochtenen Zuschlagsverfü- gung und die Erteilung der Vergabe an sie zum Offertpreis von Fr. 1'863'432.32 inkl. MWST (Fr. 1'830'106.98 = Schlusstotal Akutpflegebet- ten-Preis inkl. MWST plus Fr. 33'325.34 = Kosten Wartungsvertrag jähr- lich mit STK inkl. MWST); eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung mit verbindlichen Weisungen an die Vergabestelle zurückzuweisen, sub-
- 3 - eventualiter sei die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Zuschlagsverfü- gung festzustellen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In for- meller Hinsicht wurde die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels, eventualiter die Durch- führung einer öffentlichen Parteiverhandlung beantragt. Die Beschwerde- führerin rügt zum einen die Verletzung des Grundsatzes der Gleichbe- handlung durch die Vergabebehörde, indem diese die Bettenpreise und die Wartungskosten für ihre Bewertung ungleich berücksichtigte; zum an- deren rügt die Beschwerdeführerin eine willkürliche Bewertung der Pro- duktespezifikationen im Kriterienkatalog zu ihren Lasten. Ein korrigiertes Bewertungsergebnis zeige, dass das Angebot der Beschwerdeführerin sich als das wirtschaftlich günstigste erweise. 3. Die Vergabebehörde (Beschwerdegegner) beantragte in der Vernehmlas- sung vom 19. Oktober 2015 sodann die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Beschwerde- gegner ortet inhaltliche Mängel beim Angebot der Beschwerdeführerin, insbesondere deren Überangebot in Bezug auf die Wartungskosten. Die Bewertung sei für alle Anbieterinnen nach gleichen Massstäben erfolgt, ohne jedoch das Überangebot zu bevorzugen. Die Bewertung der Betten im Praxistest erfolge nicht nach arithmetischen Grundsätzen, sodass eine gewisse Zufälligkeit gegeben sei, wobei sich die Vergabebehörde um grösstmögliche Objektivität bemüht habe; selbst aber bei vollem Entge- genkommen an die Beschwerdeführerin bei den von ihr gerügten Punkten würde ihr dies immer noch zu wenige zusätzliche Punkte einbringen, um als wirtschaftlich günstigstes Angebot dazustehen. 4. Am 16. Dezember 2015 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik ein unter Festhalten an den gestellten Rechtsbegehren. Neu rügt die Be- schwerdeführerin, dass nicht nachvollzogen werden könne, welches Bet- ten-Modell die Zuschlagsempfängerin bemustert und die Vergabebehörde
- 4 - bewertet habe, zumal das von der Zuschlagsempfängerin bemusterte Modell in den verfügbaren Unterlagen der Zuschlagsempfängerin gar nicht existiere. Damit sei das Transparenzgebot verletzt. Die anderen Rü- gen werden vertieft. 5. Der Beschwerdegegner weist in seiner Duplik vom 28. Dezember 2015 auf den Umstand hin, dass die Zuschlagsempfängerin ein genau spezifi- ziertes Krankenbett offerierte und genau ein solches als Testbett zur Ver- fügung stellte. Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird, soweit er- forderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist hier die Zuschlagsverfügung vom 31. August 2015, worin der Beschwerdegegner die Lieferung von 516 Akutbetten über ei- nen Zeitraum von drei Jahren im offenen Verfahren gemäss GATT/WTO an die Zuschlagsempfängerin (Beigeladene) und deren Angebotspreis von Fr. 1'829'550.20 (516 Betten x Fr. 3'545.64 pro Bett; inkl. MWST) plus Fr. 36'223.20 Wartungskosten pro Jahr (inkl. MWST) mit der Begründung erteilte, sie habe die höchste Gesamtpunktzahl (2.66) erreicht und damit das wirtschaftlich günstigste Angebot eingereicht. Die Beschwerdeführe- rin war damit nicht einverstanden, weshalb sie in ihrer Beschwerde vom
11. September 2015 zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Zuschlagsverfügung und die Direktvergabe des Bettenauftrags an sie für Fr. 1'830'106.98 (516 x Fr. 3'546.718 pro Bett; inkl. MWST) zuzüglich Fr. 33'325.34 Wartungskosten pro Jahr (inkl. MWST) beantragte. Beschwer- dethema ist dabei die Frage, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Argumente in der Beschwerde berechtigt war, von ihrem ursprünglich im
- 5 - Devis eingereichten Offertpreis von Fr. 1'850'169.60 (516 x Fr. 3'585.60 pro Bett; inkl. MWST) zuzüglich Fr. 57'957.12 Wartungskosten pro Jahr (inkl. MWST) abzuweichen bzw. einzelne Positionen derart abzuändern, dass diese Korrekturen bzw. Ausrechnungen letztlich zum wirtschaftlich günstigsten Angebot aller Anbieterinnen geführt hätten und damit die Be- schwerdeführerin mit der Auftragserfüllung hätte betraut werden müssen. Es ist somit die Rechtmässigkeit des Zuschlags an die Beigeladene durch den Beschwerdegegner zu überprüfen und zu entscheiden.
2. a) Unbestritten kommt hier das WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (WTO-Abkommen 1994; SR 0.632.231.422), die in- terkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB 2001; BR 803.510) sowie das diese Vorgaben umsetzende Submissions- gesetz für den Kanton Graubünden (SubG 2004; BR 803.300) samt zu- gehöriger Submissionsverordnung (SubV; BR 803.310) zur Anwendung. Für das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht ist das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) massgebend. b) In formeller Hinsicht gilt es zunächst festzuhalten, dass nach Art. 50 VRG zur Beschwerde legitimiert ist, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interessen an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Nach Art. 25 Abs. 2 lit. c SubG können Entscheide der Vergabebehörde selbständig mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten wer- den, sofern sie den Zuschlag und den Ausschluss vom Wettbewerbsver- fahren betreffen. Gemäss Art. 26 Abs. 1 SubG sind Beschwerden schrift- lich und begründet innert zehn Tagen seit Eröffnung des Entscheids ein- zureichen. Damit gilt in Submissionsverfahren eine verkürzte Rügefrist gegenüber der sonst in Verwaltungsstreitigkeiten üblichen 30-tägigen An- fechtungsfrist laut Art. 52 Abs. 1 VRG. Im konkreten Fall ist erstellt, dass die mit einer schriftlichen Begründung versehene Beschwerdeschrift vom
- 6 -
11. September 2015 gegen den umstrittenen Vergabeentscheid vom 31. August 2015 innerhalb der 10-tätigen Anfechtungsfrist bei der zuständi- gen Gerichtsinstanz (Verwaltungsgericht) erhoben wurde. Richtig ist zu- dem, dass die Beschwerdeführerin zwar nur als viertgünstigste Anbieterin (Gesamtpunktzahl 2.27) bewertet wurde, bei Ausschluss der berücksich- tigten Anbieterin (Beigeladene mit Gesamtpunktzahl 2.66) und Gutheis- sung der von ihr beantragten Ausrechnungen aber durchaus realistische Chancen auf den Erhalt des ausgeschriebenen Lieferungsauftrag gehabt hätte und somit einen finanziellen Nachteil erleiden würde, falls sie nicht zur Anfechtung der Beschwerde zugelassen bzw. legitimiert wäre. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde tritt das streitberufene Verwaltungsgericht folgerichtig inhaltlich vollumfänglich ein.
3. a) In materieller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin zur Hauptsache eine Verletzung der Gleichbehandlung der Anbieterinnen, da die Bettenpreise gemäss ihrer Offerte und derjenigen der Zuschlagsempfängerin ungleich berücksichtigt worden seien. Dasselbe gelte bezüglich der ungleich berücksichtigten Wartungskosten. Laut Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfas- sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat jede (natürliche oder juristische) Person Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen. Der daraus abgelei- tete Anspruch auf Waffengleichheit und prozessuale Chancengleichheit nimmt dabei vorwiegend auf die Gleichbehandlung aller Rechtsunterwor- fenen Bezug. Garantiert wird in allgemeiner Weise ein gerechtes Verfah- ren für verwaltungsinterne und gerichtliche Verfahren (BGE 131 II 169 E.2.2.3; vgl. GEROLD STEINMANN, Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, in EHRENZELLER/SCHINDLER/SCHWEIZER/VALLENDER [Hrsg.], 3. Aufl., Zürich u.a. 2014, Art. 29 BV, N 16 S. 650). In Konkretisie- rung und Präzisierung dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben wird in Art. 21SubG bestimmt, dass das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag erhält (Abs. 1). Es können insbesondere Kriterien wie Qualität,
- 7 - Preis, Erfahrung, Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Ästhetik, Betriebskosten, Nachhaltigkeit, Kreativität, Kundendienst, Infrastruktur und Lehrlingsausbildung berücksichtigt werden (Abs. 2). Der Auftraggeber gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die zur Anwendung gelangenden Zuschlagskriterien mit ihrer Gewichtung oder der Reihenfolge ihrer Bedeutung bekannt (Abs. 3). Diesen Gesetzesvor- gaben ist der Beschwerdegegner im Devis nachgekommen, hat er doch eine klare Reihenfolge und Gewichtung (Preis/Leistung 50 %; Beurteilung Bemusterung 30 % und Erfüllung Pflichtenheft 20 %) für alle Anbieter aufgestellt. Um Rechtswidrigkeiten und Ungereimtheiten bei der Auftrags- vergabe zu verhindern, legte der Gesetzgeber in Art. 22 SubG verschie- dene Ausschluss-gründe fest. Ein Angebot wird von der Berücksichtigung u.a. insbesondere dann ausgeschlossen, wenn die Anbieterin ein Ange- bot einreicht, das unvollständig ist oder den Anforderungen der Aus- schreibung nicht entspricht (lit. c; PETER GALLI/ANDRÉ MOSER/ELISABETH LANG/MARC STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl., Zürich 2013, N. 444 S. 200 und N. 465-466 S. 207) oder sie dem Auftrag- geber falsche Auskünfte erteilt bzw. das Selbstdeklarationsblatt nicht wahrheitsgetreu ausgefüllt hat (lit. e; GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O. N. 484 S. 214). b) Nach gefestigter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts wird dabei ein strenger Massstab an das Erfordernis der Übereinstimmung zwischen den Grundlagen der Ausschreibung und den tatsächlich dargebotenen Of- ferten gelegt. Erwähnte Bestimmung will namentlich sicherstellen, dass nur vollständige und den Ausschreibungsunterlagen genügende Angebo- te berücksichtigt werden (so bereits: PVG 1999 Nr. 61 und 1997 Nr. 60). Komplett ist ein Angebot dann, wenn es alle wesentlichen, für eine unver- fälschte Beurteilung notwendigen und geforderten Angaben enthält. Das Fehlen oder die Falschangabe auch nur einzelner Offertpositionen bewirkt im Grundsatz die Ungültigkeit und folgerichtig den Ausschluss des Ange-
- 8 - bots von der freien Konkurrenz. Einerseits soll dadurch gewährleistet werden, dass keiner der Wettbewerbsteilnehmer irgendwie bevorzugt wird bzw. alle mit „gleich langen Spiessen kämpfen“, während andererseits für die Vergabeinstanz damit eine klare, übersichtliche, zu keinen Diskussio- nen Anlass gebende Ausgangslage für die anschliessende Entscheidfin- dung geschaffen wird. Ausschliesslich durch die den Submissionsvorga- ben genau entsprechenden Angebote wird der Vergabeinstanz nämlich ein aussagekräftiger und umfassender Überblick über das effektive Preis- /Leistungsverhältnis, die Werkqualität, die Ausführungstermine, die Wirt- schaftlichkeit, die Arbeitszeiten, die Entlöhnung usw. verschafft und kön- nen die eingegangenen Offerten auf einen Nenner gebracht und rasch miteinander verglichen werden. Nur das Vorliegen ausschreibungskon- former Angebote ermöglicht es mit anderen Worten der entscheidenden Behörde, die einzelnen Positionen untereinander zu vergleichen und sie einwandfrei innerhalb der Zuschlagskriterien gegeneinander abzuwägen und so letztlich transparent für alle Beteiligten zu bewerten (vgl. statt vie- ler: Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 15 83 vom 1. Dezember 2015 E.3a, U 15 29 vom 26. Juni 2015 E.3b, U 15 24 vom 14. Juli 2015 E.3b; PVG 2005 Nr. 33, 2004 Nr. 27, 2001 Nr. 41). Diese strenge Ausschlusspraxis zur Ungültigkeit von Angeboten wurde unlängst dahingehend präzisiert, dass – um sich nicht dem Vorwurf eines überspitzten Formalismus auszusetzen – seitens der Vergabebehörde in Bezug auf die Ungültigkeitserklärung und den Ausschluss von Offerten namentlich dort eine gewisse Zurückhaltung geboten sei, wo die fehlen- den oder unvollständigen Angaben ohne grossen Aufwand durch die Ver- gabebehörde selbst ergänzt werden könnten oder die Bewertung der Wirtschaftlichkeit eines Angebotes nicht im Entferntesten von diesen An- gaben abhänge (VGU U 10 85 vom 14. September 2010 E.1b m.w.H.; zur modifizierten Rechtsprechung überdies PVG 2014 Nr. 27; GALLI/MOSER/ LANG/STEINER, a.a.O., N. 446 S. 201). Diese Zurückhaltung drängt sich auch nach Massgabe des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes auf. Die Ga-
- 9 - rantie der Gleichbehandlung aller Anbieter/Innen bedingt umgekehrt aber auch, dass "Überangebote" – d.h. solche Angebote, in welchen mehr offe- riert wurde als in den Ausschreibungsunterlagen verlangt – ebenfalls zu ihrem ursprünglichen Nennwert genommen werden müssen und eine nachträgliche Korrektur bzw. Abänderung derselben aus grundsätzlichen Überlegungen ausgeschlossen sein muss, andernfalls die weit höher zu wertenden Prinzipien der Rechtssicherheit und Transparenz von öffentli- chen Vergabeverfahren offensichtlich gravierend verletzt würden. An der Bindungswirkung von (ursprünglich) korrekt eingereichten Preisangeboten gibt es infolgedessen im Nachhinein nichts zu rütteln bzw. abzuändern.
4. a) Im konkreten Fall bringt die Beschwerdeführerin für ihren Standpunkt zunächst vor, dass das vom Beschwerdegegner offerierte Bett nur mit ei- nem kopfseitigen Wandanschlagspuffer ausgestattet sei, wogegen sie selber ihr Produkt mit zwei kopfseitigen Wandanschlagspuffern angebo- ten habe. Die Ausstattung mit zwei kopfseitigen Anschlagspuffern habe den Vorteil, dass das in der Höhe verstellbare Spitalbett bei Höherstellung der Liegefläche nicht an die an der kopfseitigen Zimmerwand angebrach- ten Brüstungskanäle anschlage und die dort geführten Kabel und Versor- gungsleitungen (z.B. mit Sauerstoff oder dgl.) nicht beschädige. Der Aus- schreibung sei nicht zu entnehmen, ob das MUSS-Kriterium "Wandan- schlagpuffer kopfseitig" Einzahl (Singular) oder Mehrzahl (Plural) bedeute. Wenn der Beschwerdegegner einen solchen Puffer für genügend erachte, so hätte er bei der Preisberechnung einen Wandanschlagspuffer, mithin also Fr. 36.-- pro Bett abziehen müssen, um einen korrekten Offertver- gleich zu erreichen. Mit dieser Korrektur würde der Bettenpreis bei der Beschwerdeführerin neu laut Offerte und Auftragsvergabe Fr. 3'546.72 (anstatt vormals Fr. 3'585.60) bzw. netto Fr. 3'284.-- (anstatt vormals Fr. 3'320.--) betragen. Bei der Zuschlagsempfängerin bliebe der Preis unver- ändert bei Fr. 3'545.64 bzw. netto Fr. 3'283.--. Der Beschwerdegegner bestätigt, dass in der Ausschreibung keine Vorgaben hinsichtlich eines
- 10 - oder zwei kopfseitiger Wandanschlagspuffer pro Bett gemacht worden seien. In der Offerte der Beschwerdeführerin seien die Wanddistanzpuffer als Leistungsposition 11 unter dem regulären Preis und nicht als Option oder Untervariante aufgeführt worden. Der Beschwerdegegner sei des- halb davon ausgegangen, dass für dieses Bett zwei Anschlagpuffer not- wendig seien. Im Gegensatz dazu habe die Zuschlagsempfängerin bloss einen Anschlagpuffer offeriert; im Testbetrieb habe sich gezeigt, dass bei diesem Bett aufgrund seiner Konstruktion ein Wandanschlagpuffer aus- reichend sei. Der Beschwerdegegner habe hingegen nicht prüfen müs- sen, ob das von ihm offerierte Bett auch mit nur einem Wandanschlagpuf- fer praxistauglich sei. Wäre die Beschwerdeführerin der Ansicht gewesen, dass auch ihr Bett mit nur einem Puffer funktioniert hätte, hätte sie eine entsprechende Offerte einreichen können. b) Das streitberufene Verwaltungsgericht ist bezüglich des Vorwurfs der 'un- gleich berücksichtigten Bettenpreise' zur Auffassung gelangt, dass die Ar- gumente des Beschwerdegegners inhaltlich zutreffend sind. Im Rahmen von Art. 24 SubV (Prüfung und Bereinigung der Offerteingaben) steht dem Beschwerdegegner nach Ablauf der Eingabefrist nur ein sehr gerin- ger Spielraum zur Verfügung, ein Angebot im Rahmen von Berichtigun- gen und Erläuterungen abzuändern. Wenn die Beschwerdeführerin ihr Bett mit zwei kopfseitigen Anschlagpuffern offeriert hat, so musste der Beschwerdegegner das Angebot auch so entgegennehmen, testen und bewerten. Eine Rückmeldung des Beschwerdegegners an die Beschwer- deführerin, ob sie nicht auch wie eine Mitbewerberin ihr Produkt mit nur einem anstatt zwei Wandanschlagspuffern offerieren könne, wäre kaum zulässig gewesen, weil es sich vorliegend offensichtlich nicht um einen Anwendungsfall einer Berichtigung oder Erläuterung handelt. Auf jeden Fall war der Beschwerdegegner nicht dazu verpflichtet, eine solche Nach- frage zu tätigen, weshalb ihm bei der Kostenbewertung auch kein Vorwurf der Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Anbieterinnen
- 11 - gemacht werden kann. Im Vergleich zur preisgünstigsten Offerte der letzt- lich viertrangierten Anbieterin (mit Fr. 3'210.96 pro Bett; aber hohen War- tungskosten von Fr. 67'547.52 pro Jahr) macht es für die Beschwerdefüh- rerin sowieso keinen Unterschied, ob ihr Angebot mit oder ohne zweiten kopfseitigen Anschlagpuffer gerechnet wird. In beiden Fällen bewegt sich der Preisunterschied nämlich im Bereich zwischen 2 % und 4 %, welcher so oder anders zur Bewertung mit 2.75 Punkten führen würde. Die Rüge der Beschwerdeführerin betreffend nicht korrekte Berechnung der Betten- preise ist somit abzuweisen bzw. ohne Folge für die Bewertung des An- gebotes der Beschwerdeführerin. Diese Feststellung bedeutet aber noch nicht, dass es bei der Punkteverteilung keine Korrekturen gibt (s. E.6b, hiernach).
5. a) Zum weiter erhobenen Einwand der 'ungleich berücksichtigten Wartungs- kosten' macht die Beschwerdeführerin geltend, dass ihr Wartungsvertrag eine Vollwartung beinhalte, d.h. eine Wartung inkl. Ersatzteile und sicher- heitstechnische Kontrolle (STK), während die Zuschlagsempfängerin nur eine normale Wartung inkl. STK – aber ohne Ersatzteile – angeboten ha- be. Für einen rechtmässigen Offertvergleich hätte der Beschwerdegegner bei beiden Angeboten die jährlichen 'normalen' Wartungskosten – also ohne Ersatzteile – plus STK miteinander vergleichen müssen, wobei sich das Angebot der Beschwerdeführerin auf zehn Jahre gesehen gemäss Offerte (vgl. Eingabeordner der Beschwerdeführerin, Register 7 Seite 1,
1. Zusammenfassung) auf Fr. 59.80 pro Bett belaufen würde. Der Beschwerdegegner hält dem entgegen, dass er geprüft habe, ob in den offerierten Wartungskosten die ausgeschriebene Wartung inkl. STK enthalten sei, was sowohl bei der Zuschlagsempfängerin als auch bei der Beschwerdeführerin zutreffe. Zutreffend sei überdies, dass die Offerte der Beschwerdeführerin im Gegensatz zu derjenigen der Zuschlagsempfän- gerin auch allfällige Ersatzkosten enthalte. Die Beschwerdeführerin habe somit mehr offeriert, als in der Ausschreibung verlangt worden sei, was ihr
- 12 - unbenommen sei; sie könne aber nicht erwarten, dass ihr bei der Offert- bereinigung eine Mehrleistung gutgeschrieben werde. Der Beschwerde- gegner habe überdies auch nicht zu prüfen, ob auf irgendeine offerierte Leistungskomponente verzichtet werden könne oder nicht; vielmehr wäre es Sache der Beschwerdeführerin gewesen, die ausgeschriebene War- tung ohne Ersatzteile - zumindest als Option oder Variante - zu offerieren. An der Reihenfolge der Gesamtbewertung würde zudem nichts ändern, wenn der Argumentation der Beschwerdeführerin gefolgt würde. Würden die jährlichen Wartungskosten auf Fr. 72.-- pro Bett gesenkt, wäre das Angebot der Beschwerdeführerin immer noch um 10.77 % teurer als je- nes der Zuschlagsempfängerin. Die Beschwerdeführerin würde auf diese Weise anstatt 0 Punkte neu 1.75 Punkte erhalten, was sich aber auf die Reihenfolge der Gesamtbewertung nicht auswirken würde. Der von der Beschwerdeführerin für die Wartungskosten genannte Preis von Fr. 59.80 pro Bett sei nicht korrekt, weil darin kostenfreie Garantiezeit eingerechnet werde. b) Ausgangspunkt für die Beurteilung dieser Rüge muss die Ausschreibung in Ziff. 1.2.1. mit dem Titel 'Service und Wartung' bilden, wonach ein War- tungsvertrag für Geräte und Zubehör mit folgendem Inhalt erwartet wurde: "Vorbeugende Instandhaltung PM inkl. STK (ist dem Angebot beizulegen) (Minimal-Variante, die jedoch alle seitens des BAG geforderten Kontrollen umfasst)". Von Seiten des Beschwerdegegners wurde also eine Wartung inkl. STK – gemäss Vorgaben des BAG – verlangt. Von einer Vollwartung ist nirgends die Rede. Das entsprechende Angebot der Beschwerdeführe- rin ist somit ein Überangebot, was aber nicht zu ihren Gunsten gewertet werden kann. Alle Anbieterinnen waren gehalten, aus den verschiedenen Modellen den Preis der von ihnen angebotenen Wartungsdienstleistungen im Angebotsblatt (vgl. Beilagen 6 und 7 des Beschwerdegegners bzw. Beilage 11 der Beschwerdeführerin) einzutragen. Dabei hat die Zuschlags- empfängerin eine Wartung ohne Ersatzteile inkl. STK für Fr. 65.-- pro Bett
- 13 - angeboten, ausmachend jährlich Fr. 33'540.-- (exkl. MWST), wogegen die Beschwerdeführerin eine Vollwartung - also inkl. Ersatzteile - für Fr. 104.-- pro Bett anbot, ausmachend jährlich Fr. 53'664.-- (exkl. MWST). Entge- gen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist das streitberufene Gericht der festen Überzeugung, dass eine solche nachträgliche Anpassung des ur- sprünglich eingereichten Preisangebots nicht zulässig sein kann und die Beschwerdeführerin sich deshalb umfassend auf ihrem (ursprünglichen) Angebot behaften lassen muss. Sie hat aus freien Stücken ein teureres Wartungsangebot offeriert, was ihr unbenommen war, doch kann sie bei dieser klaren Ausgangslage (Preiskriterium 50 %, aufgeteilt in Investition 40% und life cycle 10%) nicht erwarten, dass ein derartiges Überangebot in der Bewertung – unter dem Aspekt der Gleichbehandlung der Anbiete- rinnen – honoriert wird. Anzumerken bleibt, dass auch die Zuschlagsemp- fängerin eine Vollwartung im Angebot hätte, welches sich auf Fr. 95.-- pro Bett belaufen würde (vgl. Offerte Zuschlagsempfängerin, Ordnerregister 3 Seite 2). Die Zuschlagsempfängerin hat aber - entsprechend den Vorga- ben des Beschwerdegegners – nicht die Vollwartung angeboten.
6. a) Zusammengefasst ergibt sich damit für das Gericht, dass dem Beschwer- degegner nicht vorgeworfen werden kann, dass er von sich aus die zwei offerierten Überangebote - sowohl bezüglich der Wandanschlagspuffer/ Bettenpreise (s. E.4a-b, hiervor) als auch insbesondere bezüglich der Wartungskosten (s. E.5a-b, hiervor) - aus der Offerte der Beschwerdefüh- rerin hätte herausrechnen müssen. b) In einem Punkt hat sich der Beschwerdegegner aber geirrt. In der Rubrik Anschaffungskosten für die Akutpflegebetten hielt er der Zuschlagsemp- fängerin fälschlicherweise 3.0 Punkte anstatt bloss deren 2.75 Punkte zu- gute. Diese Anrechnung war nicht korrekt, da die preisgünstigste Anbiete- rin mit Fr. 3'210.96 pro Bett (100 % = Punktemaximum 3.0) ein um mehr als 2 % tieferes Preisangebot als die Zuschlagsempfängerin mit netto Fr.
- 14 - 3'283.-- pro Bett (102.2 % = 2.75 Punkte) bzw. auch als die Beschwerde- führerin mit netto Fr. 3'284.-- pro Bett (102.3 % = 2.75 Punkte) gemacht hatte. Die Zuschlagsempfängerin wurde damit um 0.1 Punkte (Differenz 0.25 x 0.4 [Gewichtung Investitionskosten 40 %]) zu hoch gewertet, was eine entsprechende Korrektur nach sich ziehen muss. Wird diese Abwei- chung vom sonst korrekt ermittelten Gesamtpunktestand von 2.66 bei der Zuschlagsempfängerin in Abzug gebracht, so ergibt sich letztlich mit 2.56 Punkten (2.66-0.1) aber stets noch eine weitaus höhere Gesamtpunktzahl als für die Beschwerdeführerin mit bloss 2.27 Punkten (s. E. 2a, hiervor). Auf den zusätzlich vorgebrachten Mangel (angebliche Falschbewertung der Produktespezifikationen im Kriterienkatalog) muss bei dieser eindeu- tigen Sach- und Rechtslage ("unabänderliche Behaftung bei Ursprungs- angebot") nicht weiter eingegangen werden, zumal sich der errechnete Punktevorsprung der Zuschlagsempfängerin von 0.29 (2.56-2.27) selbst bei den vorgeschlagenen Anpassungen realistischerweise nicht mehr zu Gunsten der ursprünglich erst viertrangierten Beschwerdeführerin einho- len liesse, zumal die fehlenden 0.29 Punkte zum Punktegleichstand im Zuschlagskriterium 'Bewertung Funktionalität (Testphase)' nicht mehr auf- zuholen wären, selbst wenn man sämtliche von der Beschwerdeführerin monierten Korrekturen zu ihren Gunsten vornehmen würde. Für einen Punktegleichstand benötigte die Beschwerdeführerin nämlich im Praxis- tauglichkeitstest rund 120 Punkte mehr als sie tatsächlich erhalten hat.
7. a) Die angefochtene Zuschlagsverfügung vom 31. August 2015 erweist sich damit im Resultat als rechtens und vertretbar, was zu ihrer Bestätigung und zur Abweisung der Beschwerde vom 11. September 2015 führt. b) Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, weil sie mit sämtlichen Rechtsbegehren, die sie gestellt hat, nicht durchgedrungen ist und daher in der Sache materiell unterlegen ist.
- 15 - Angesichts des hohen Streitwertes von rund 1.8 Mio (Investitionskosten) und jährlich wiederkehrenden Wartungskosten von rund Fr. 30'000.-- er- achtet das Verwaltungsgericht hier ermessensweise eine Staatsgebühr von Fr. 8'000.-- für angemessen und gerechtfertigt (vgl. VGU U 12 52 vom
18. September 2012). c) Aussergerichtlich steht der im Verfahren beigeladenen Zuschlagsempfän- gerin keine separate Parteientschädigung gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG zu, da sie sich am Verfahren - mit Ausnahme ihrer Äusserung zum Umfang des Akteneinsichtsrechts – nicht weiter beteiligt hat. Die Inanspruchnah- me des Rechtes auf Akteneinsicht ist für sich allein betrachtet aber nicht entschädigungswürdig im Sinne von Art. 78 Abs. 1 VRG, wonach ein sol- cher (Auslagen-) Ersatz nur bei durch den Rechtsstreit notwendig verur- sachter Kosten zu gewähren ist. Dem anwaltlich vertretenen Beschwer- degegner steht laut Art. 78 Abs. 2 VRG ebenfalls keine aussergerichtliche Entschädigung zu, da er lediglich in seinem amtlichen Wirkungskreis ob- siegte. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend
- aus einer Staatsgebühr von Fr. 8'000.--
- und den Kanzleiauslagen von Fr. 352.-- zusammen Fr. 8'352.-- gehen zulasten der A._____ AG und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
- 16 - 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]