Vorsorgliche Beweisführung | Staatshaftung
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Dem Gesuch um vorsorgliche Beweisführung von A._____ (nachfolgend Gesuchsteller) vom 20. April 2015 wurde mit Entscheid des Einzelrichters am Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden vom 16. September 2015 entsprochen (U 15 36a). Das bei Prof. Dr. med. C._____ am
17. November 2015 (U 15 36b) in Auftrag gegebene medizinische Gut- achten datiert vom 22. März 2016 und ging dem Verwaltungsgericht am
30. März 2016 zu.
E. 2 Am 7. April 2016 wurde das Gutachten an die Parteien weitergeleitet und diesen Gelegenheit geboten, eine Erläuterung des Gutachtens oder Er- gänzungsfragen zu beantragen. Während die B._____ (nachfolgend Ge- suchsgegnerin) auf diese Möglichkeit ausdrücklich verzichtete, beantragte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 18. April 2016 diverse Ergänzungs- fragen.
E. 3 Mit Verfügung vom 22. August 2016 (U 15 36c) unterbreitete der Instruk- tionsrichter dem Gutachter die gestellten Ergänzungsfragen. Die Beant- wortung der Ergänzungsfragen vom 14. Dezember 2016 ging am 19. De- zember 2016 beim Verwaltungsgericht ein und wurde am darauffolgenden Tag an die Parteien weitergeleitet.
E. 4 Daraufhin reichte der Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin dem Verwal- tungsgericht am 20. Januar 2017 drei Honorarrechnungen ein und er- suchte um ausseramtliche Entschädigung für seine Aufwendungen.
E. 5 In seiner Stellungnahme vom 8. Februar 2017 bemängelte der Gesuch- steller die Beantwortung der Ergänzungsfragen sowie die Höhe der Gut- achterkosten von insgesamt Fr. 12'000.-- und beantragte, die Gerichts- kosten seien hälftig zu teilen und die ausseramtlichen Kosten seien wett- zuschlagen. Da er mit seinem Gesuch um vorsorgliche Beweisführung durchgedrungen sei, seien die Kosten nach dem Unterliegerprinzip aufzu-
- 3 - teilen. Ausserdem habe sich die Gesuchsgegnerin im Eventualbegehren mit einer Begutachtung einverstanden erklärt, sich zu Vorschlägen der Gutachterperson geäussert und entsprechende Zusatzfragen stellen kön- nen, weshalb ein gleich grosses Interesse an der vorsorglichen Beweis- führung festgestellt werden könne.
E. 6 Am 10. Februar 2017 liess der Instruktionsrichter den Parteien zwei Rechnungen der D._____ vom 22. März 2016 (für das ursprüngliche Gut- achten) sowie vom 14. Dezember 2016 (für die Beantwortung der Ergän- zungsfragen) in der Höhe von je Fr. 4'000.-- zukommen. Hierzu gingen seitens der Parteien keine Stellungnahmen ein.
E. 7 Mit Eingabe vom 20. Februar 2017 widersprach die Gesuchsgegnerin der seitens des Gesuchstellers geforderten hälftigen Kostenaufteilung und hielt an der beantragten ausseramtlichen Entschädigung fest. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Hinsichtlich der örtlichen und funktionellen Zuständigkeit des Einzelrich- ters am Verwaltungsgericht sowie der anwendbaren Bestimmungen ist auf Erwägung 1a der einzelrichterlichen Verfügung U 15 36a vom 1. Sep- tember 2015 zu verweisen. Mit dem vorliegenden Urteil findet das Verfah- ren betreffend vorsorgliche Beweisführung seinen Abschluss. Umstritten und im Folgenden zu klären ist dabei lediglich noch die Kostenverteilung, mithin die Verteilung der Gerichtskosten, die Zusprechung der beantrag- ten ausseramtlichen Entschädigung sowie die Überbindung der Kosten für das Gutachten.
2. a) Gemäss Art. 65 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) i.V.m. Art. 105 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilpro-
- 4 - zessordnung (ZPO; SR 272) werden die Gerichtskosten von Amtes we- gen festgesetzt und verteilt. Nach Art. 158 Abs. 2 ZPO sind auf das Ver- fahren der vorsorglichen Beweisführung die Bestimmungen über die vor- sorglichen Massnahmen anzuwenden. In Bezug auf die Verteilung resp. Auferlegung der Gerichts- und Parteikosten existiert jedoch keine beson- dere Regelung. Wie bereits in der einzelrichterlichen Verfügung U 15 36a vom 16. September 2015 erwähnt, gehen die im Zusammenhang mit der Beurteilung des vorliegenden Gesuches entstandenen Kosten in Anwen- dung der Ausnahmeregelung von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO sowie gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Lasten des Gesuchstellers (vgl. BGE 140 III 30 E.3.2). Vorbehalten bleibt eine Überwälzung auf die Gesuchsgegnerin im Falle eines Obsiegens des Gesuchstellers im Hauptprozess, sofern sich die vorsorgliche Beweisführung alsdann als notwendig, nützlich oder unter dem Blickwinkel einer sorgfältigen Pro- zessführung mindestens als gerechtfertigt erweist (vgl. FELLMANN, in: SUT- TER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur ZPO,
2. Aufl., Zürich 2013, Art. 158 N 37). Dem Gesuchsteller steht es nämlich selbstredend offen, gestützt auf das nun vorliegende Gutachten gegenü- ber der Gesuchsgegnerin Entschädigungsansprüche aus dem Staatshaf- tungsgesetz geltend zu machen. b) Im jetzigen Verfahrensstadium würde sich eine abweichende Kostenver- teilung zu Lasten der Gesuchsgegnerin indes nur dann rechtfertigen, wenn die vorsorgliche Beweisführung auf ihren Antrag hin auf weitere Tatsachen und/oder Beweismittel ausgedehnt worden wäre (vgl. FELL- MANN, a.a.O., Art. 158 N 38). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, hat die Gesuchsgegnerin doch weder Ergänzungsfragen gestellt noch sonst- wie eine Ausweitung des Prozessgegenstandes bewirkt. Dass sie sich im Eventualantrag mit der Einholung des beantragten Gutachtens einver- standen erklärt hat, vermag entgegen der Auffassung des Gesuchstellers noch keine abweichende Kostenverteilung zu Lasten der Gesuchsgegne-
- 5 - rin zu rechtfertigen (vgl. BGE 139 III 33 E.4.3). Ebenfalls unbehelflich ist der Einwand des Gesuchstellers, er sei mit seinem Gesuch um vorsorgli- che Beweisführung durchgedrungen, weshalb die Kosten nach dem Un- terliegerprinzip gemäss Art. 106 ZPO aufzuteilen seien. Da im Verfahren der vorsorglichen Beweisführung nicht über materiell-rechtliche An- sprüche entschieden wird, kann das grundsätzlich geltende Unterlieger- prinzip insofern nicht zur Anwendung gelangen, als nicht von obsiegender oder unterliegender Partei gesprochen werden kann (vgl. BGE 139 III 33 E.4). Damit gehen die Gerichtskosten vorliegend vollumfänglich zu Lasten des Gesuchstellers.
3. a) Hinsichtlich der seitens der Gesuchsgegnerin beantragten ausseramtli- chen Entschädigung ist ebenfalls auf die einzelrichterliche Verfügung U 15 36a vom 16. September 2015 zu verweisen. Gemäss der dort zitier- ten bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat der Gesuchsgegner in ei- nem Verfahren betreffend vorsorgliche Beweisführung – vorbehältlich ei- ner Rückerstattung entsprechend dem Ausgang eines allfälligen Haupt- prozesses, über dessen Einleitung allein der Gesuchsteller entscheidet – Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 140 III 30 E.3). Vorlie- gend ist zwar darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Gesuchsgegnerin gemäss Art. 6 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Förderung der Krankenpflege und der Betreuung von betagten und pflegebedürftigen Personen (Krankenpflegegesetz, KPG; BR 506.000) um ein öffentliches Spital und somit eine Organisation handelt, welche mit öffentlich- rechtlichen Aufgaben betraut ist. Einer solchen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wir- kungskreis obsiegt (Art. 78 Abs. 2 VRG). Obschon die vorliegende Strei- tigkeit sehr wohl in den amtlichen Wirkungskreis der Gesuchsgegnerin fällt, ist dieser für die vorliegende Angelegenheit aber dennoch eine Par- teientschädigung zuzusprechen, zumal es sich bei der vorsorglichen Be- weisführung um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt,
- 6 - welches stets im Interesse der gesuchstellenden Partei liegt und welchem sich die Gesuchsgegnerin nicht durch eigene Dispositionen entledigen kann (vgl. hierzu BGE 140 III 30 E.3 sowie die einzelrichterliche Verfü- gung U 15 36a vom 16. September 2015 E.6). b) Die zu leistende Parteientschädigung ist gemäss Art. 2 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechts- anwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) anhand der ins Recht ge- legten Honorarnoten des Rechtsvertreters der Gesuchsgegnerin vom
4. August 2015, 31. Dezember 2015 und 30. Dezember 2016 festzuset- zen. Der aus diesen Honorarnoten resultierende stundenmässige Auf- wand von insgesamt 17.5 Arbeitsstunden erscheint dem Gericht für die vorliegende Angelegenheit als angemessen und ist seitens des Gesuch- stellers explizit nicht bemängelt worden, weshalb die vom Gesuchsteller zu leistende aussergerichtliche Entschädigung auf Fr. 4'866.75 (17.5h à Fr. 250.-- inkl. 3 % Kleinspesenzuschlag und 8 % Mehrwertsteuer) fest- gesetzt wird. 4. In Bezug auf die Kosten für das Gutachten und die Beantwortung der Ergänzungsfragen ist zunächst festzuhalten, dass diese unbestrittener- massen zu Lasten des Gesuchstellers gehen (vgl. FELLMANN, a.a.O., Art. 158 N 37 m.w.H.). Was deren Höhe resp. die entsprechende Rüge des Gesuchstellers betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass der Gesuchsteller die Gesamtkosten von vermeintlich Fr. 12'000.-- moniert hat, noch bevor ihm die beiden Rechnungen am 10. Februar 2017 zugestellt worden sind. Aus diesen Rechnungen der D._____ vom 22. März 2016 sowie vom 14. De- zember 2016 geht nämlich hervor, dass sich die Kosten sowohl für das Gutachten als auch für die Beantwortung der Ergänzungsfragen auf je Fr. 4'000.-- belaufen und damit exakt dem vorgängig kommunizierten und seitens des Gesuchstellers akzeptierten Kostendach von Fr. 8'000.-- ent- sprechen. Aus diesem Grunde und weil sich der Gesuchsteller nach Er-
- 7 - halt der Rechnungen nicht mehr hat vernehmen lassen, ist seinem Wunsch nach einer "detaillierten und nachvollziehbaren Begutachtung" (vgl. Stellungnahme des Gesuchstellers vom 8. Februar 2017 S. 3) nicht nachzukommen. Festzuhalten bleibt, dass diese vom Gesuchsteller zu tragenden Kosten für das Gutachten resp. die Beantwortung der Ergän- zungsfragen von Fr. 8'000.-- mit dem von ihm am 19. Oktober 2015 in dieser Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden.
Dispositiv
- Mit dem vorliegenden Urteil findet das Verfahren betreffend vorsorgliche Beweisführung seinen Abschluss. Die Kosten für das Gutachten vom
- März 2016 sowie für die Beantwortung der Ergänzungsfragen vom
- Dezember 2016 von gesamthaft Fr. 8'000.-- gehen zu Lasten von A._____ und werden mit dem in dieser Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 176.-- zusammen Fr. 976.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung die- ses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
- A._____ hat die B._____ überdies aussergerichtlich mit Fr. 4'866.75 (inkl. MWST) zu entschädigen.
- [Rechtsmittelbelehrung] - 8 -
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 15 36
1. Kammer Einzelrichter Audétat und Decurtins als Aktuar URTEIL vom 6. März 2017 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Andrea Schmid Kistler, Gesuchsteller gegen B._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Castelberg, Gesuchsgegnerin betreffend vorsorgliche Beweisführung
- 2 - 1. Dem Gesuch um vorsorgliche Beweisführung von A._____ (nachfolgend Gesuchsteller) vom 20. April 2015 wurde mit Entscheid des Einzelrichters am Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden vom 16. September 2015 entsprochen (U 15 36a). Das bei Prof. Dr. med. C._____ am
17. November 2015 (U 15 36b) in Auftrag gegebene medizinische Gut- achten datiert vom 22. März 2016 und ging dem Verwaltungsgericht am
30. März 2016 zu. 2. Am 7. April 2016 wurde das Gutachten an die Parteien weitergeleitet und diesen Gelegenheit geboten, eine Erläuterung des Gutachtens oder Er- gänzungsfragen zu beantragen. Während die B._____ (nachfolgend Ge- suchsgegnerin) auf diese Möglichkeit ausdrücklich verzichtete, beantragte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 18. April 2016 diverse Ergänzungs- fragen. 3. Mit Verfügung vom 22. August 2016 (U 15 36c) unterbreitete der Instruk- tionsrichter dem Gutachter die gestellten Ergänzungsfragen. Die Beant- wortung der Ergänzungsfragen vom 14. Dezember 2016 ging am 19. De- zember 2016 beim Verwaltungsgericht ein und wurde am darauffolgenden Tag an die Parteien weitergeleitet. 4. Daraufhin reichte der Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin dem Verwal- tungsgericht am 20. Januar 2017 drei Honorarrechnungen ein und er- suchte um ausseramtliche Entschädigung für seine Aufwendungen. 5. In seiner Stellungnahme vom 8. Februar 2017 bemängelte der Gesuch- steller die Beantwortung der Ergänzungsfragen sowie die Höhe der Gut- achterkosten von insgesamt Fr. 12'000.-- und beantragte, die Gerichts- kosten seien hälftig zu teilen und die ausseramtlichen Kosten seien wett- zuschlagen. Da er mit seinem Gesuch um vorsorgliche Beweisführung durchgedrungen sei, seien die Kosten nach dem Unterliegerprinzip aufzu-
- 3 - teilen. Ausserdem habe sich die Gesuchsgegnerin im Eventualbegehren mit einer Begutachtung einverstanden erklärt, sich zu Vorschlägen der Gutachterperson geäussert und entsprechende Zusatzfragen stellen kön- nen, weshalb ein gleich grosses Interesse an der vorsorglichen Beweis- führung festgestellt werden könne. 6. Am 10. Februar 2017 liess der Instruktionsrichter den Parteien zwei Rechnungen der D._____ vom 22. März 2016 (für das ursprüngliche Gut- achten) sowie vom 14. Dezember 2016 (für die Beantwortung der Ergän- zungsfragen) in der Höhe von je Fr. 4'000.-- zukommen. Hierzu gingen seitens der Parteien keine Stellungnahmen ein. 7. Mit Eingabe vom 20. Februar 2017 widersprach die Gesuchsgegnerin der seitens des Gesuchstellers geforderten hälftigen Kostenaufteilung und hielt an der beantragten ausseramtlichen Entschädigung fest. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Hinsichtlich der örtlichen und funktionellen Zuständigkeit des Einzelrich- ters am Verwaltungsgericht sowie der anwendbaren Bestimmungen ist auf Erwägung 1a der einzelrichterlichen Verfügung U 15 36a vom 1. Sep- tember 2015 zu verweisen. Mit dem vorliegenden Urteil findet das Verfah- ren betreffend vorsorgliche Beweisführung seinen Abschluss. Umstritten und im Folgenden zu klären ist dabei lediglich noch die Kostenverteilung, mithin die Verteilung der Gerichtskosten, die Zusprechung der beantrag- ten ausseramtlichen Entschädigung sowie die Überbindung der Kosten für das Gutachten.
2. a) Gemäss Art. 65 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) i.V.m. Art. 105 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilpro-
- 4 - zessordnung (ZPO; SR 272) werden die Gerichtskosten von Amtes we- gen festgesetzt und verteilt. Nach Art. 158 Abs. 2 ZPO sind auf das Ver- fahren der vorsorglichen Beweisführung die Bestimmungen über die vor- sorglichen Massnahmen anzuwenden. In Bezug auf die Verteilung resp. Auferlegung der Gerichts- und Parteikosten existiert jedoch keine beson- dere Regelung. Wie bereits in der einzelrichterlichen Verfügung U 15 36a vom 16. September 2015 erwähnt, gehen die im Zusammenhang mit der Beurteilung des vorliegenden Gesuches entstandenen Kosten in Anwen- dung der Ausnahmeregelung von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO sowie gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Lasten des Gesuchstellers (vgl. BGE 140 III 30 E.3.2). Vorbehalten bleibt eine Überwälzung auf die Gesuchsgegnerin im Falle eines Obsiegens des Gesuchstellers im Hauptprozess, sofern sich die vorsorgliche Beweisführung alsdann als notwendig, nützlich oder unter dem Blickwinkel einer sorgfältigen Pro- zessführung mindestens als gerechtfertigt erweist (vgl. FELLMANN, in: SUT- TER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur ZPO,
2. Aufl., Zürich 2013, Art. 158 N 37). Dem Gesuchsteller steht es nämlich selbstredend offen, gestützt auf das nun vorliegende Gutachten gegenü- ber der Gesuchsgegnerin Entschädigungsansprüche aus dem Staatshaf- tungsgesetz geltend zu machen. b) Im jetzigen Verfahrensstadium würde sich eine abweichende Kostenver- teilung zu Lasten der Gesuchsgegnerin indes nur dann rechtfertigen, wenn die vorsorgliche Beweisführung auf ihren Antrag hin auf weitere Tatsachen und/oder Beweismittel ausgedehnt worden wäre (vgl. FELL- MANN, a.a.O., Art. 158 N 38). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, hat die Gesuchsgegnerin doch weder Ergänzungsfragen gestellt noch sonst- wie eine Ausweitung des Prozessgegenstandes bewirkt. Dass sie sich im Eventualantrag mit der Einholung des beantragten Gutachtens einver- standen erklärt hat, vermag entgegen der Auffassung des Gesuchstellers noch keine abweichende Kostenverteilung zu Lasten der Gesuchsgegne-
- 5 - rin zu rechtfertigen (vgl. BGE 139 III 33 E.4.3). Ebenfalls unbehelflich ist der Einwand des Gesuchstellers, er sei mit seinem Gesuch um vorsorgli- che Beweisführung durchgedrungen, weshalb die Kosten nach dem Un- terliegerprinzip gemäss Art. 106 ZPO aufzuteilen seien. Da im Verfahren der vorsorglichen Beweisführung nicht über materiell-rechtliche An- sprüche entschieden wird, kann das grundsätzlich geltende Unterlieger- prinzip insofern nicht zur Anwendung gelangen, als nicht von obsiegender oder unterliegender Partei gesprochen werden kann (vgl. BGE 139 III 33 E.4). Damit gehen die Gerichtskosten vorliegend vollumfänglich zu Lasten des Gesuchstellers.
3. a) Hinsichtlich der seitens der Gesuchsgegnerin beantragten ausseramtli- chen Entschädigung ist ebenfalls auf die einzelrichterliche Verfügung U 15 36a vom 16. September 2015 zu verweisen. Gemäss der dort zitier- ten bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat der Gesuchsgegner in ei- nem Verfahren betreffend vorsorgliche Beweisführung – vorbehältlich ei- ner Rückerstattung entsprechend dem Ausgang eines allfälligen Haupt- prozesses, über dessen Einleitung allein der Gesuchsteller entscheidet – Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 140 III 30 E.3). Vorlie- gend ist zwar darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Gesuchsgegnerin gemäss Art. 6 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Förderung der Krankenpflege und der Betreuung von betagten und pflegebedürftigen Personen (Krankenpflegegesetz, KPG; BR 506.000) um ein öffentliches Spital und somit eine Organisation handelt, welche mit öffentlich- rechtlichen Aufgaben betraut ist. Einer solchen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wir- kungskreis obsiegt (Art. 78 Abs. 2 VRG). Obschon die vorliegende Strei- tigkeit sehr wohl in den amtlichen Wirkungskreis der Gesuchsgegnerin fällt, ist dieser für die vorliegende Angelegenheit aber dennoch eine Par- teientschädigung zuzusprechen, zumal es sich bei der vorsorglichen Be- weisführung um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt,
- 6 - welches stets im Interesse der gesuchstellenden Partei liegt und welchem sich die Gesuchsgegnerin nicht durch eigene Dispositionen entledigen kann (vgl. hierzu BGE 140 III 30 E.3 sowie die einzelrichterliche Verfü- gung U 15 36a vom 16. September 2015 E.6). b) Die zu leistende Parteientschädigung ist gemäss Art. 2 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechts- anwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) anhand der ins Recht ge- legten Honorarnoten des Rechtsvertreters der Gesuchsgegnerin vom
4. August 2015, 31. Dezember 2015 und 30. Dezember 2016 festzuset- zen. Der aus diesen Honorarnoten resultierende stundenmässige Auf- wand von insgesamt 17.5 Arbeitsstunden erscheint dem Gericht für die vorliegende Angelegenheit als angemessen und ist seitens des Gesuch- stellers explizit nicht bemängelt worden, weshalb die vom Gesuchsteller zu leistende aussergerichtliche Entschädigung auf Fr. 4'866.75 (17.5h à Fr. 250.-- inkl. 3 % Kleinspesenzuschlag und 8 % Mehrwertsteuer) fest- gesetzt wird. 4. In Bezug auf die Kosten für das Gutachten und die Beantwortung der Ergänzungsfragen ist zunächst festzuhalten, dass diese unbestrittener- massen zu Lasten des Gesuchstellers gehen (vgl. FELLMANN, a.a.O., Art. 158 N 37 m.w.H.). Was deren Höhe resp. die entsprechende Rüge des Gesuchstellers betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass der Gesuchsteller die Gesamtkosten von vermeintlich Fr. 12'000.-- moniert hat, noch bevor ihm die beiden Rechnungen am 10. Februar 2017 zugestellt worden sind. Aus diesen Rechnungen der D._____ vom 22. März 2016 sowie vom 14. De- zember 2016 geht nämlich hervor, dass sich die Kosten sowohl für das Gutachten als auch für die Beantwortung der Ergänzungsfragen auf je Fr. 4'000.-- belaufen und damit exakt dem vorgängig kommunizierten und seitens des Gesuchstellers akzeptierten Kostendach von Fr. 8'000.-- ent- sprechen. Aus diesem Grunde und weil sich der Gesuchsteller nach Er-
- 7 - halt der Rechnungen nicht mehr hat vernehmen lassen, ist seinem Wunsch nach einer "detaillierten und nachvollziehbaren Begutachtung" (vgl. Stellungnahme des Gesuchstellers vom 8. Februar 2017 S. 3) nicht nachzukommen. Festzuhalten bleibt, dass diese vom Gesuchsteller zu tragenden Kosten für das Gutachten resp. die Beantwortung der Ergän- zungsfragen von Fr. 8'000.-- mit dem von ihm am 19. Oktober 2015 in dieser Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Mit dem vorliegenden Urteil findet das Verfahren betreffend vorsorgliche Beweisführung seinen Abschluss. Die Kosten für das Gutachten vom
22. März 2016 sowie für die Beantwortung der Ergänzungsfragen vom
14. Dezember 2016 von gesamthaft Fr. 8'000.-- gehen zu Lasten von A._____ und werden mit dem in dieser Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 2. Die Gerichtskosten, bestehend
- aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.--
- und den Kanzleiauslagen von Fr. 176.-- zusammen Fr. 976.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung die- ses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. A._____ hat die B._____ überdies aussergerichtlich mit Fr. 4'866.75 (inkl. MWST) zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung]
- 8 - 5. [Mitteilungen]