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U 2015 28

Herausgabe von drei alten Engadiner Truhen

Graubünden · 2015-06-02 · Deutsch GR
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Sozialhilfe | Beschwerde

Erwägungen (3 Absätze)

E. 3 Kammer Vorsitz Stecher RichterIn Moser, Audétat Aktuar Decurtins URTEIL vom 2. Juni 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe

- 2 - 1. Am 24. Januar 2015 wandte sich A._____ per E-Mail an den Sozialdienst der Gemeinde X._____ (nachfolgend Gemeinde) und bat um die Über- nahme von nicht bezahlten Krankenkassenprämien der Monate April 2014 bis Januar 2015 in der Höhe von rund Fr. 1'350.-- sowie ausstehen- den Kostenbeteiligungen aus dem Jahre 2014 in der Höhe von rund Fr. 500.--. 2. Nach einem persönlichen Gespräch am 2. Februar 2015 sowie weiterer E-Mail-Korrespondenz reichte A._____ der Gemeinde mit E-Mail vom

E. 5 In ihrer Vernehmlassung vom 14. April 2015 beantragte die Gemeinde (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde. Dabei hielt sie vorab fest, dass der Beschwerdeführer mittler- weile rückwirkend per 1. März 2015 nach Y._____ im Kanton St. Gallen abgemeldet worden sei und dass deshalb mindestens seit diesem Zeit- punkt der Unterstützungswohnsitz in der Gemeinde weggefallen sei. Zu- dem widerlege dies seine Befürchtung, dass die Gemeinde Y._____ ihn vor der Klärung der im Fremdkanton aufgelaufenen Grundversorgung nicht aufnehmen werde. Ansonsten wiederholte die Beschwerdegegnerin unter Darlegung diverser schriftlicher Aussagen des Beschwerdeführers im Wesentlichen ihre bereits im angefochtenen Beschluss gemachten Ausführungen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Beschluss wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.

- 4 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 17. Februar 2015, mit welchem das Gesuch des Beschwerdeführers um Übernahme seiner ausstehenden Kranken- kassenprämien sowie Kostenbeteiligungen in Gesamthöhe von rund Fr. 1'850.-- abgelehnt worden ist. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Geset- zes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, so- weit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Da vorliegend keine derartige Ausnahmekonstellation gegeben ist, fällt die Beurteilung dieser Beschwerde in die Zuständigkeit des streitberufenen Gerichts. Als formeller und materieller Verfügungsadressat ist der Be- schwerdeführer vom angefochtenen Beschluss ausserdem unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Beschwerdeführung berechtigt ist (Art. 50 VRG). Schliesslich ist die Beschwerde vom 19. März 2015 – wenn auch fälschlicherweise als Einsprache bezeichnet – frist- und form- gerecht beim Verwaltungsgericht eingereicht worden, weshalb auf diese vollumfänglich einzutreten ist.

2. a) Zunächst bestreitet der Beschwerdeführer die in Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Beschlusses getroffene Feststellung, dass er derzeit und bis zu einem neuen Gesuch auf die Ausrichtung von Unterstützungsleis- tungen verzichte. Diese Mutmassung entspreche nicht den Tatsachen, habe er doch an einem Aufnahmegespräch teilgenommen und einen An- trag auf Sozialhilfe gestellt. Demgegenüber stellt sich die Beschwerde- gegnerin diesbezüglich auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer mehrfach betont habe, dass es ihm einzig um die Begleichung der aufge- laufenen Gesundheitskosten gehe. Sie sei jedoch nach wie vor bereit,

- 5 - seinen Anspruch auf Unterstützungsleistung auf entsprechendes präzi- siertes Gesuch hin zu prüfen. In diesem Zusammenhang müsste sie gleichzeitig ihre örtliche Zuständigkeit überprüfen, zumal der dauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Gemeinde erheblich in Frage gestellt werde. b) Zur Begründung bringt die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vor, dass der Beschwerdeführer bereits am Aufnahmegespräch vom

2. Februar 2015, an welchem nebst dem Leiter des kommunalen Sozial- dienstes auch zwei Mitarbeiterinnen anwesend gewesen seien, explizit ausgeführt habe, dass er keine Sozialhilfe wolle, sondern lediglich die Übernahme der ausstehenden Krankenkassenkosten beantrage. Diese Haltung ergebe sich überdies aus seinen E-Mails vom 3. und 4. Februar 2015, in welchen er einzig die Übernahme der offenen Gesundheitskos- ten thematisiert habe. Zudem zitiert die Beschwerdegegnerin einige Pas- sagen aus einem E-Mail des Beschwerdeführers vom 5. Februar 2015 und führt aus, dass auch die explizite elektronische Nachfrage des Leiters des Sozialdienstes vom 11. Februar 2015, ob er neben der Übernahme der ausstehenden Krankenkassenprämien und Kostenbeteiligung Sozial- hilfe beanspruchen möchte, nicht einschlägig beantwortet worden sei (vgl. Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 14. April 2015 Ziff. 2 ff.). Aus all diesen mündlichen und schriftlichen Aussagen habe sie im Zeit- punkt des Entscheids schliessen dürfen, dass der Beschwerdeführer kei- ne über die Übernahme der ausstehenden Gesundheitskosten hinausge- hende Unterstützung verlange. c) Soweit sich die Beschwerdegegnerin zur Begründung ihres Standpunktes auf die erwähnten E-Mail-Auszüge beruft, ist ihr nicht zu folgen. Zwar hat sich der Beschwerdeführer in diesen E-Mails in der Tat dahingehend geäussert, dass er nur die Übernahme der Gesundheitskosten und keine weiterführende Sozialhilfe beantrage (vgl. E-Mail des Beschwerdeführers

- 6 - vom 5. Februar 2015 in beschwerdegegnerischer Beilage [Bg-act.] 11). Die zitierten Auszüge sind aber insofern aus dem Kontext gerissen, als sich der Beschwerdeführer in den erwähnten E-Mails auch im gegenteili- gen Sinn geäussert hat. So hat er in seinem ersten E-Mail vom 24. Januar 2015 geschrieben, dass er kein Sozialgeld fordere, "falls dies nicht obligat für die Begleichung der aufgelaufenen Gesundheitskosten sein sollte" (vgl. Bg-act. 4). Am 4. Februar 2015 hat er der Beschwerdegegnerin ge- schrieben, dass sein "Aufnahmegesuch zu prüfen" sei (vgl. Bg-act. 6), und am 5. Februar 2015 sodann, dass es nicht stimme, dass er ein Be- gehren um Sozialhilfe ausgeschlossen habe. Dabei hat er unter Bezug- nahme auf die vorzitierte Äusserung vom 24. Januar 2015 festgehalten, dass er versuche, in Zukunft selbst durchzukommen (vgl. Bg-act. 8). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang überdies, dass der Beschwerde- führer am "Aufnahmegespräch Sozialhilfe" (vgl. Vernehmlassung der Be- schwerdegegnerin vom 14. April 2015 Ziff. 2 sowie Betreffzeile des E- Mails des Beschwerdeführers vom 4. Februar 2015 in Bg-act. 6 und 10) vom 2. Februar 2015 teilgenommen und der Beschwerdegegnerin auffor- derungsgemäss diverse Unterlagen zwecks Nachweises seiner Bedürftig- keit mitsamt dem Formular "Deklaration von Einkommen und Vermögen für Sozialhilfegesuche" zukommen lassen hat (vgl. Bg-act. 8). d) Im Gesamtkontext können die vorerwähnten Äusserungen nur dahinge- hend interpretiert werden, dass der Beschwerdeführer dem Gemeinwesen mit seinem Anliegen nicht über Gebühr zur Last fallen wollte und – auch in Anbetracht seiner geplanten Wohnsitzverlegung – keine über die bean- tragte Übernahme der ausstehenden Gesundheitskosten hinausgehen- den Sozialhilfeleistungen für die Zukunft beantragten wollte. Deshalb for- derte er kein Sozialgeld, sofern dies für seine beantragte Kostenüber- nahme nicht eine Bedingung oder Voraussetzung darstellen resp. – in seinen Worten – "obligat" sein sollte (vgl. Bg-act. 4). Offensichtlich war er sich dabei über den Konnex zwischen der ausgewiesenen Bedürftigkeit

- 7 - resp. der Sozialhilfeabhängigkeit und der beantragten Übernahme der ausstehenden Gesundheitskosten (vgl. dazu nachfolgend Erwägung 3c-e) nicht im Klaren. Mit anderen Worten lässt sich aus seinen Äusserungen unter keinen Umständen ein Verzicht auf etwas ableiten, was sich seiner Auffassung nach negativ auf sein primäres Gesuch um Kostenübernahme hätte auswirken können. Vor diesem Hintergrund erscheint es denn auch nachvollziehbar, dass er in seinen E-Mails vom 3. und 4. Februar 2015 einzig die Übernahme der Kosten thematisiert (vgl. Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 14. April 2015 Ziff. 2 sowie Bg-act. 10) und die explizite Nachfrage nach weiterführender Sozialhilfe unbeantwortet gelas- sen hat (vgl. Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 14. April 2015 Ziff. 5 sowie Bg-act. 11). e) An dieser Einschätzung vermag auch das angebliche Verhalten des Be- schwerdeführers anlässlich des Aufnahmegesprächs vom 2. Februar 2015 nichts zu ändern. Selbst wenn er die unbelegte Aussage, dass er keine Sozialhilfe beziehen wolle, tatsächlich gemacht hätte, so wäre diese vor dem Hintergrund des vorstehend Dargelegten wohl ebenfalls dahin- gehend zu würdigen, dass er in Verkennung der rechtlichen Ausgangsla- ge seinen Anspruch nicht schmälern, sondern lediglich seine Forderung nicht überstrapazieren wollte ("… da ich selbst versuche, in Zukunft durchzukommen", vgl. Bg-act. 11 S. 4). Ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Anmeldung für Sozialhilfe – wie der Beschwerde- führer dies behauptet (vgl. diverse E-Mails des Beschwerdeführers in Bg- act. 6, 8 und 10) – unter Verweis auf die fehlende Zuständigkeit und den ins Auge gefassten Wegzug verweigert hat, kann ebenso dahingestellt bleiben. Es ist jedoch festzuhalten, dass sich auch die Beschwerdegegne- rin hinsichtlich der Frage, ob dem Beschwerdeführer Sozialhilfe zu ge- währleisten sei, ebenfalls etwas widersprüchlich verhalten hat. So hat sie in ihrer Stellungnahme vom 4. Februar 2015 – und damit nach dem Auf- nahmegespräch – unter Hinweis auf die bestehenden Zweifel an ihrer ört-

- 8 - lichen Zuständigkeit festgehalten, dass sie den Anspruch des Beschwer- deführers auf Unterstützungsleistung selbstverständlich nach wie vor überprüfen werde. Nach Erhalt der in diesem Schreiben angeforderten Unterlagen werde sie dem Gesuch um Prüfung eines Anspruches nach- gehen, wobei sie auch ihre Zuständigkeit prüfen werde (vgl. Stellungnah- me der Beschwerdegegnerin vom 4. Februar 2015 in Bg-act. 7). Im Rah- men ihres darauffolgenden Schreibens hat sie den Beschwerdeführer so- dann explizit angefragt, ob er neben der Übernahme der ausstehenden Gesundheitskosten Sozialhilfe beanspruchen möchte und hat ihn um ent- sprechende Mitteilung gebeten, damit der Sozialdienst die entsprechen- den Vorkehrungen treffen könne (vgl. E-Mail der Beschwerdegegnerin vom 11. Februar 2012 in Bg-act. 11). Nachdem diese Anfrage nicht be- antwortet worden ist, hat die Beschwerdegegnerin in Ziff. 5 des angefoch- tenen Beschlusses schliesslich festgehalten, dass der Beschwerdeführer derzeit keine über die Übernahme der ausstehenden Gesundheitskosten hinausgehende Sozialhilfe beanspruchen wolle. Dieses Vorgehen der Be- schwerdegegnerin mutet insgesamt etwas zweifelhaft an und schwächt ihre Argumentation insofern, als sie den Beschwerdeführer trotz dessen angeblichen Äusserungen anlässlich des Aufnahmegesprächs vom

2. Februar 2015 und der bis dahin ergangenen E-Mail-Korrespondenz am

4. Februar 2015 um die Einreichung von diversen Unterlagen zur Ab- klärung der Bedürftigkeit gebeten hat. f) Damit ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht davon abgesehen hat, den Antrag des Beschwerdeführers auf Sozialhilfe als solchen entgegenzunehmen und infolgedessen seine Bedürftigkeit abzu- klären. Dies umso mehr, als es der Beschwerdegegnerin offensichtlich bewusst war, dass zwischen dem Nachweis der Hilfsbedürftigkeit und der beantragten Übernahme der aufgelaufenen Gesundheitskosten ein Kon- nex besteht, mithin über das Gesuch nicht unabhängig von der Hilfsbe-

- 9 - dürftigkeit entschieden werden kann (vgl. hierzu nachfolgend Erwägung 3c-e).

3. a) In Bezug auf den zweiten Beschwerdepunkt, nämlich die beantragte Übernahme der angefallenen Gesundheitskosten, ist zu bemerken, dass die Sozialhilfe grundsätzlich nicht für Schulden aus der Vergangenheit aufzukommen hat. Gemäss dem Bedarfsdeckungsprinzip erstreckt sich Sozialhilfe nämlich nicht auf bereits überwundene Notlagen, weshalb ein Hilfeempfänger – auch wenn die Voraussetzungen hierfür bestanden hät- ten – nicht verlangen kann, dass ihm rückwirkend Sozialhilfeleistungen ausgerichtet werden (vgl. WOLFFERS, Grundriss des Sozialhilferechts – Eine Einführung in die Fürsorgegesetzgebung von Bund und Kantonen,

2. Aufl., Bern 1999, S. 74). Dieses Prinzip gilt jedoch nicht absolut. So kann die Übernahme von Schulden ausnahmsweise etwa dann geboten sein, wenn durch deren Nichtbezahlung eine neue Notlage herbeigeführt würde, welche wiederum nur mit dem Einsatz von Sozialhilfe behoben werden könnte. Solche Ausnahmen können etwa darin bestehen, dass zwecks Vermeidung von Obdachlosigkeit Mietzinsausstände, zur Verhin- derung eines Kassenausschlusses Krankenversicherungsprämien oder zur Vermeidung von Beitragslücken Mindestbeiträge der Sozialversiche- rung übernommen werden (vgl. WOLFFERS, a.a.O., S. 152 sowie Grundla- genpapier "Schulden und Sozialhilfe" der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS], Bern 2014, S. 5 ff.). Hinsichtlich der streitgegenständ- lichen Gesundheitskosten, bei denen es sich zweifellos um Schulden aus der Vergangenheit handelt, stellt sich demnach die Frage, ob diese infol- ge einer bestehenden oder drohenden Notlage von der Sozialhilfe resp. der Beschwerdegegnerin zu übernehmen sind. b) Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Beschluss zutreffend festgehalten hat, wird der Umgang mit ausstehenden Krankenkassen- prämien und Kostenbeteiligungen durch den eidgenössischen und kanto-

- 10 - nalen Gesetzgeber abschliessend geregelt (vgl. den per 1. Januar 2012 revidierte Art. 64a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10] sowie die kantonale Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung und Prämienverbilligung [VOzKPVG; BR 542.120]). So ist der Versicherer im Falle von nicht bezahlten Prämien und Kosten- beteiligungen gestützt auf Art. 64a Abs. 1 und 2 KVG verpflichtet, nach Ausstellung mindestens einer Mahnung sowie einer expliziten Zahlungs- aufforderung die Betreibung anzuheben. Gemäss Art. 5 Abs. 1 VOzKPVG i.V.m. Art. 64a Abs. 2 KVG haben die Versicherer nach Einreichung des Fortsetzungsbegehrens die betriebenen Schuldnerinnen und Schuldner der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (SVA) zu mel- den. Die zuständige kantonale Behörde muss nämlich die Möglichkeit ha- ben, zugunsten der versicherten Person tätig zu werden, bevor das Be- treibungsverfahren mit der Ausstellung eines Verlustscheins endet (vgl. Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Natio- nalrats vom 28. August 2009 in: BBl 2009, S. 6617, 6621). Gestützt auf Art. 5 Abs. 3 VOzKPVG können die Versicherer diese Meldung bereits nach Einreichung des Betreibungsbegehrens erstatten, um schon zu die- sem Zeitpunkt die Übernahme der Forderung durch den Kanton prüfen zu lassen. Sofern die SVA feststellt, dass es sich bei der betriebenen Person um einen Sozialhilfebezüger handelt, kann sie in der Folge einen Betrei- bungsstopp veranlassen (Art. 5 Abs. 4 VOzKPVG). Art. 64a 4 KVG be- stimmt nämlich, dass der Kanton die von Versicherern gemeldeten Forde- rungen, die zu einem Verlustschein oder zu einer Verfügung über die Ausrichtung von Unterstützungshilfe geführt haben (vgl. Art. 64a Abs. 3 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VOzKPVG), zu 85 % zu übernehmen hat. Gemäss Art. 5 VOzKPVG führt der Kanton resp. die SVA sodann eine Liste der versicherten Personen, die ihren Zahlungspflichten im Rahmen der obli- gatorischen Krankenpflegeversicherung trotz Betreibung nicht nachge- kommen sind und für welche ein Leistungsaufschub im Sinne von Art. 64a Abs. 7 KVG gelten soll. Für diese Personen haben die Versicherer auf

- 11 - Meldung des Kantons die Übernahme der Kosten für Leistungen zu Las- ten der Krankenversicherung – mit Ausnahme von Notfallbehandlungen – aufzuschieben. Nicht auf dieser Liste eingetragen werden unter anderem Personen, die Unterstützungshilfe, Ergänzungsleistungen oder Mutter- schaftsbeiträge erhalten (Art. 5 Abs. 3 lit. b VOzKPVG). c) Die Beschwerdegegnerin hat in Ziff. 2 und 3 des angefochtenen Be- schlusses zutreffend ausgeführt, dass es gemäss der seit dem 1. Januar 2012 geltenden Gesetzeslage nicht vorgesehen sei, dass die Gemeinde resp. die Sozialhilfe für ausstehende Krankenkassenprämien und Kosten- beteiligungen ihrer Einwohner aufzukommen habe. Dies im Gegensatz zur vormaligen Regelung, gemäss welcher uneinbringliche Prämien und Kostenbeteiligungen einschliesslich Verzugszinsen und Betreibungskos- ten von jener Gemeinde zu übernehmen waren, in der die versicherungs- pflichtige Person zum Zeitpunkt der Zahlungsfälligkeit Wohnsitz bezie- hungsweise Aufenthalt hatte (vgl. Art. 3 Abs. 2 aVOzKPVG vom 1. Januar 2008). Dennoch ist es nur bedingt zutreffend, wenn die Beschwerdegeg- nerin mit ihren Ausführungen zu suggerieren versucht, dass die vorlie- gende Thematik keinen Bezug zur Sozialhilfe aufweise. Auch wenn die Gemeinde resp. die Sozialhilfe ausstehende Gesundheitskosten wie er- wähnt nicht primär zu tragen hat, so sind jedenfalls die restlichen 15 % der Forderung, welche nicht vom Kanton übernommen werden (vgl. Art. 64a Abs. 34 KVG), als Aufwandposition im Unterstützungsbudget zu berücksichtigen, fallen mithin unter die Sozialhilfe (vgl. dazu HÄNZI, Leis- tungen der Sozialhilfe in den Kantonen, in: HÄFELI [Hrsg.], Das Schweize- rische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 125 f.). d) Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zur neuen gesetzlichen Konzeption ergibt, besteht zwischen der Bedürftigkeit resp. der Sozialhil- feabhängigkeit und der beantragten Übernahme von ausstehenden Kran- kenkassenprämien und Kostenbeteiligungen durch die öffentliche Hand

- 12 - auch anderweitig ein gewisser Zusammenhang. So kann eine ausgewie- sene Sozialhilfeabhängigkeit unter Umständen dazu führen, dass die SVA das Betreibungsverfahren auf entsprechende Meldung der Gemeinde oder des Versicherers schon frühzeitig einstellt (vgl. vorstehend Erwä- gung 3b sowie Art. 5 Abs. 3 und 4 VOzKPVG). Überdies wird eine säumi- ge Person, welche erwiesenermassen auf Unterstützungshilfe angewie- sen ist, gar nicht erst auf der "schwarzen Liste" erfasst und hat demnach keinen Leistungsaufschub zu gewärtigen. Dass der Beschwerdegegnerin dieser Konnex zwischen der Sozialhilfeabhängigkeit und dem streitge- genständlichen Gesuch bekannt war, ergibt sich aus ihrer Stellungnahme vom 4. Februar 2015. Damals hat sie gegenüber dem Beschwerdeführer nämlich festgehalten, dass dieser bis zum aktuellen Zeitpunkt keine Be- dürftigkeit nachgewiesen habe resp. kein Sozialhilfebezüger sei, weshalb eine solche Meldung an den Versicherer bzw. den Kanton – gemeint war wohl eine Meldung nach Art. 64a Abs. 3 KVG, welche zu einer Übernah- me der Forderung durch den Kanton im Umfang von 85 % geführt hätte – nicht erfolgen könne (vgl. Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom

4. Februar 2015 in Bg-act. 7 S. 2). e) Im Sinne einer umfassenden Prüfung wäre die Beschwerdegegnerin trotz des teilweise widersprüchlichen Verhaltens des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend Erwägung 2) deshalb gehalten gewesen, im Rahmen der be- antragten Übernahme der aufgelaufenen Gesundheitskosten auch die damit zusammenhängende Bedürftigkeit des Beschwerdeführers resp. dessen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen abzuklären (vgl. etwa den Ent- scheid des Zürcher Verwaltungsgerichts VB.2012.00273 vom 12. Juli 2012 E.4.4). Angesichts der erwähnten Zusammenhänge handelt es sich bei der Sozialhilfe hier nicht bloss um ein "über die Übernahme der ausstehenden Krankenkassenprämien und Kostenbeteiligungen hinaus- gehende" Hilfeleistung (vgl. angefochtener Beschluss Ziff. 5), sondern um

- 13 - einen gewichtigen Aspekt im Rahmen der beantragten Übernahme der Gesundheitskosten.

4. a) Des Weiteren stellt sich die Frage, ob der in Art. 64 Abs. 7 KVG vorgese- hene Leistungsaufschub resp. die Erfassung auf der "schwarzen Liste" (vgl. vorstehend Erwägung 3b sowie Art. 7 Abs. 1 VOzKPVG) eine Notla- ge im Sinne der vorerwähnten Praxis darstellt, welche eine ausnahms- weise Übernahme von aufgelaufenen Gesundheitskosten durch die Sozi- alhilfe zur Folge hätte (vgl. hierzu vorstehend Erwägung 3a). Diesbezüg- lich hat die Beschwerdegegnerin in Ziff. 3 des angefochtenen Beschlus- ses ausgeführt, dass die Aufnahme auf diese Liste der säumigen versi- cherten Personen – auch wenn sie für den Betroffenen sicherlich hart sein könne – keine eigentliche Notlage herbeiführe, zumal die Aufnahme zeit- lich beschränkt sei (beispielsweise bis zur Ausstellung eines Verlust- scheins) und eine Behandlung in Notfällen trotzdem noch gewährleistet sei. b) Praxisgemäss werden Ausstände bei den Krankenkassenprämien von der Sozialhilfe übernommen, wenn erwiesen ist, dass ein Leistungsstopp der Versicherer droht (vgl. Grundlagenpapier "Schulden und Sozialhilfe", a.a.O., S. 7). Die Wiederherstellung des Krankenversicherungsschutzes durch die Schuldübernahme wurde bisher nämlich als zweckmässiges Mittel erachtet, um einer drohenden Notlage zu begegnen (vgl. etwa die Entscheide des Zürcher Verwaltungsgerichts VB.2013.00714 vom

E. 10 Dezember 2013 E.3.4 zum vormaligen aArt. 64a Abs. 2 KVG sowie VB.2012.00273 vom 12. Juli 2012 E.3.2). Dabei ist zu erwähnen, dass der vormalige aArt. 64a Abs. 2 KVG in der Fassung vom 1. Januar 2011 die Versicherer berechtigt hat, nach Stellung des Fortsetzungsbegehrens die Übernahme der Kosten für die Leistungen direkt aufzuschieben, bis die ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinse und Betrei- bungskosten vollständig bezahlt waren (vgl. auch die Übergangsbestim-

- 14 - mung von Art. 105c Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Krankenversi- cherung [KVV; SR 832.102] in der damals geltenden Fassung). Mit der Revision per 1. Januar 2012 wurde dieser Leistungsaufschub wie erwähnt insofern entschärft, als der Versicherer die säumigen Versicherten nach Anhebung der Betreibung der kantonalen Behörde zu melden hat, welche die säumigen Versicherten wiederum auf einer Liste erfassen und – mit Ausnahme von Notfallbehandlungen – einen Leistungsaufschub anordnen kann (vgl. dazu vorstehend Erwägung 3b sowie Art. 64a Abs. 2, 3 und 7 KVG und Art. 7 Abs. 1 VOzKPVG). Das Ziel dieser Revision bestand un- ter anderem in der Beseitigung der mit den Leistungssistierungen einher- gehenden Infragestellung des Obligatoriums der sozialen Krankenversi- cherung sowie der Auswirkungen auf die betroffenen Versicherten, da sie keine adäquate Gesundheitsversorgung mehr erhielten (vgl. Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats vom

28. August 2009 in: BBl 2009, S. 6617, 6619). Wie soeben dargelegt, sind Leistungsaufschübe im Kanton Graubünden – wenn auch unter einge- schränkteren Voraussetzungen – auch unter der neuen gesetzlichen Konzeption möglich. Es ist demnach nicht ausgeschlossen, dass ein dro- hender Leistungsaufschub auch in der nun leicht abgeschwächten Form eine Notlage bewirken kann, welche eine Übernahme der angefallenen Kosten rechtfertigt (vgl. VB.2012.00273 E.4.6 sowie Grundlagenpapier "Schulden und Sozialhilfe", a.a.O., S. 7 Fn. 13). c) Wie es sich damit im vorliegenden Fall verhält, kann nicht abschliessend beurteilt werden, zumal über die Verhältnisse des Beschwerdeführers und die Umstände der vorliegenden Angelegenheit zu wenig bekannt ist. Für eine umfassende Prüfung des streitgegenständlichen Gesuchs um Über- nahme der ausstehenden Gesundheitskosten müsste nebst der gebote- nen Abklärung der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (vgl. vorstehend Erwägung 3e) auch geprüft werden, ob die ausstehenden Beträge bereits in Betreibung gesetzt wor-

- 15 - den sind, ob der SVA bereits eine entsprechende Meldung erstattet wor- den ist, ob der Kanton gestützt auf Art. 64a Abs. 4 KVG 85 % der Kosten übernehmen wird, wer die verbleibenden 15 % zu tragen hat und ob Ge- sundheitsschäden vorliegen oder drohen, deren Kosten im Falle eines Leistungsaufschubes vom Beschwerdeführer selber resp. in Ermangelung eigener finanzieller Mittel allenfalls von der Sozialhilfe zu tragen wären. Dass es der Beschwerdeführer versäumt hat, bei der SVA für das Jahr 2014 ein Gesuch um Prämienverbilligung der Krankenkasse einzurei- chen, vermag seinen Anspruch auf Übernahme der aufgelaufenen Ge- sundheitskosten nicht negativ zu beeinflussen. d) Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Beschluss festgehalten, dass sie im Rahmen einer allfälligen Prüfung des Anspruchs auf Unter- stützungsleistungen auch ihre örtliche Zuständigkeit überprüfen werde. Sofern die Beschwerdegegnerin ihre Zuständigkeit durch den Erlass des angefochtenen Beschlusses nicht bereits implizit bejaht hat, ist diesbe- züglich lediglich festzuhalten, dass der per 1. März 2015 erfolgte Wohn- sitzwechsel nach Y._____/SG (vgl. Vernehmlassung der Beschwerde- gegnerin vom 14. April 2015 S. 2 sowie Bg-act. 3) selbstredend nicht zur Folge hat, dass die während seines Wohnsitzes in der Gemeinde aufge- laufenen Gesundheitskosten von der neuen Wohnsitzgemeinde zu über- nehmen wären.

5. a) Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den rechtser- heblichen Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt und insbesondere die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers resp. dessen Anspruch auf Sozial- hilfe nicht geprüft hat. Stattdessen hat sie das streitgegenständliche Ge- such zu Unrecht auf die Übernahme der aufgelaufenen Gesundheitskos- ten reduziert und dieses mit der zu kurz greifenden Begründung, dass von der Sozialhilfe grundsätzlich keine Schulden übernommen würden und dass keine Ausnahmesituation in Form eines drohenden Notfalls vorliege,

- 16 - abgewiesen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Beschluss vom
  2. Februar 2015 aufgehoben und die Angelegenheit zwecks Vornahme der notwendigen Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuem Beschluss an die Gemeinde X._____ zurückgewiesen.
  3. Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 700.-- gehen zulasten der Gemein- de X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. - 17 -
  4. [Rechtsmittelbelehrung]
  5. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 15 28

3. Kammer Vorsitz Stecher RichterIn Moser, Audétat Aktuar Decurtins URTEIL vom 2. Juni 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe

- 2 - 1. Am 24. Januar 2015 wandte sich A._____ per E-Mail an den Sozialdienst der Gemeinde X._____ (nachfolgend Gemeinde) und bat um die Über- nahme von nicht bezahlten Krankenkassenprämien der Monate April 2014 bis Januar 2015 in der Höhe von rund Fr. 1'350.-- sowie ausstehen- den Kostenbeteiligungen aus dem Jahre 2014 in der Höhe von rund Fr. 500.--. 2. Nach einem persönlichen Gespräch am 2. Februar 2015 sowie weiterer E-Mail-Korrespondenz reichte A._____ der Gemeinde mit E-Mail vom

5. Februar 2015 zwecks Nachweises seiner Bedürftigkeit aufforderungs- gemäss diverse Unterlagen ein. Überdies verlangte er einen beschwerde- fähigen Entscheid bezüglich Übernahme der ausstehenden Krankenkas- senprämien und Kostenbeteiligungen. 3. Mit Beschluss vom 17. Februar 2015 lehnte die Gemeinde das Gesuch um Übernahme der ausstehenden Kosten ab und stellte fest, dass A._____ derzeit und bis zu einem neuen Gesuch auf die Ausrichtung von Unterstützungsleistungen verzichte. Nebst detaillierten Ausführungen zum Umgang des Kantons mit ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligun- gen hielt die Gemeinde fest, dass die Sozialhilfe nicht für Schulden aus der Vergangenheit aufkomme, es sei denn, dass andernfalls eine neue Notlage herbeigeführt würde. Eine solche Notlage liege hier jedoch nicht vor, da lediglich die Aufnahme auf die "Liste der säumigen versicherten Personen" drohe. Überdies habe A._____ mehrfach betont, dass er keine über die Übernahme der ausstehenden Gesundheitskosten hinausgehen- de Sozialhilfe beanspruchen wolle. 4. Gegen diesen abschlägigen Beschluss erhob A._____ (nachfolgend Be- schwerdeführer) am 19. März 2015 Einsprache (recte: Beschwerde) beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und ersuchte dieses um Gutsprache der Übernahme der Gesundheitskosten vor seinem Wegzug

- 3 - sowie sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Da- bei widersprach er der Mutmassung, dass er keine über die Übernahme der ausstehenden Gesundheitskosten hinausgehende Sozialhilfe bean- spruchen wolle und beharrte auf der Übernahme der Gesundheitskosten durch die Gemeinde, da seine Grundversorgung zufolge der Ausstände stark beschnitten sei und die übertretende Gemeinde seinen Übertritt von der Klärung der in einem Fremdkanton aufgelaufenen Grundversorgung abhängig mache. 5. In ihrer Vernehmlassung vom 14. April 2015 beantragte die Gemeinde (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde. Dabei hielt sie vorab fest, dass der Beschwerdeführer mittler- weile rückwirkend per 1. März 2015 nach Y._____ im Kanton St. Gallen abgemeldet worden sei und dass deshalb mindestens seit diesem Zeit- punkt der Unterstützungswohnsitz in der Gemeinde weggefallen sei. Zu- dem widerlege dies seine Befürchtung, dass die Gemeinde Y._____ ihn vor der Klärung der im Fremdkanton aufgelaufenen Grundversorgung nicht aufnehmen werde. Ansonsten wiederholte die Beschwerdegegnerin unter Darlegung diverser schriftlicher Aussagen des Beschwerdeführers im Wesentlichen ihre bereits im angefochtenen Beschluss gemachten Ausführungen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Beschluss wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.

- 4 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 17. Februar 2015, mit welchem das Gesuch des Beschwerdeführers um Übernahme seiner ausstehenden Kranken- kassenprämien sowie Kostenbeteiligungen in Gesamthöhe von rund Fr. 1'850.-- abgelehnt worden ist. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Geset- zes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, so- weit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Da vorliegend keine derartige Ausnahmekonstellation gegeben ist, fällt die Beurteilung dieser Beschwerde in die Zuständigkeit des streitberufenen Gerichts. Als formeller und materieller Verfügungsadressat ist der Be- schwerdeführer vom angefochtenen Beschluss ausserdem unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Beschwerdeführung berechtigt ist (Art. 50 VRG). Schliesslich ist die Beschwerde vom 19. März 2015 – wenn auch fälschlicherweise als Einsprache bezeichnet – frist- und form- gerecht beim Verwaltungsgericht eingereicht worden, weshalb auf diese vollumfänglich einzutreten ist.

2. a) Zunächst bestreitet der Beschwerdeführer die in Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Beschlusses getroffene Feststellung, dass er derzeit und bis zu einem neuen Gesuch auf die Ausrichtung von Unterstützungsleis- tungen verzichte. Diese Mutmassung entspreche nicht den Tatsachen, habe er doch an einem Aufnahmegespräch teilgenommen und einen An- trag auf Sozialhilfe gestellt. Demgegenüber stellt sich die Beschwerde- gegnerin diesbezüglich auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer mehrfach betont habe, dass es ihm einzig um die Begleichung der aufge- laufenen Gesundheitskosten gehe. Sie sei jedoch nach wie vor bereit,

- 5 - seinen Anspruch auf Unterstützungsleistung auf entsprechendes präzi- siertes Gesuch hin zu prüfen. In diesem Zusammenhang müsste sie gleichzeitig ihre örtliche Zuständigkeit überprüfen, zumal der dauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Gemeinde erheblich in Frage gestellt werde. b) Zur Begründung bringt die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vor, dass der Beschwerdeführer bereits am Aufnahmegespräch vom

2. Februar 2015, an welchem nebst dem Leiter des kommunalen Sozial- dienstes auch zwei Mitarbeiterinnen anwesend gewesen seien, explizit ausgeführt habe, dass er keine Sozialhilfe wolle, sondern lediglich die Übernahme der ausstehenden Krankenkassenkosten beantrage. Diese Haltung ergebe sich überdies aus seinen E-Mails vom 3. und 4. Februar 2015, in welchen er einzig die Übernahme der offenen Gesundheitskos- ten thematisiert habe. Zudem zitiert die Beschwerdegegnerin einige Pas- sagen aus einem E-Mail des Beschwerdeführers vom 5. Februar 2015 und führt aus, dass auch die explizite elektronische Nachfrage des Leiters des Sozialdienstes vom 11. Februar 2015, ob er neben der Übernahme der ausstehenden Krankenkassenprämien und Kostenbeteiligung Sozial- hilfe beanspruchen möchte, nicht einschlägig beantwortet worden sei (vgl. Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 14. April 2015 Ziff. 2 ff.). Aus all diesen mündlichen und schriftlichen Aussagen habe sie im Zeit- punkt des Entscheids schliessen dürfen, dass der Beschwerdeführer kei- ne über die Übernahme der ausstehenden Gesundheitskosten hinausge- hende Unterstützung verlange. c) Soweit sich die Beschwerdegegnerin zur Begründung ihres Standpunktes auf die erwähnten E-Mail-Auszüge beruft, ist ihr nicht zu folgen. Zwar hat sich der Beschwerdeführer in diesen E-Mails in der Tat dahingehend geäussert, dass er nur die Übernahme der Gesundheitskosten und keine weiterführende Sozialhilfe beantrage (vgl. E-Mail des Beschwerdeführers

- 6 - vom 5. Februar 2015 in beschwerdegegnerischer Beilage [Bg-act.] 11). Die zitierten Auszüge sind aber insofern aus dem Kontext gerissen, als sich der Beschwerdeführer in den erwähnten E-Mails auch im gegenteili- gen Sinn geäussert hat. So hat er in seinem ersten E-Mail vom 24. Januar 2015 geschrieben, dass er kein Sozialgeld fordere, "falls dies nicht obligat für die Begleichung der aufgelaufenen Gesundheitskosten sein sollte" (vgl. Bg-act. 4). Am 4. Februar 2015 hat er der Beschwerdegegnerin ge- schrieben, dass sein "Aufnahmegesuch zu prüfen" sei (vgl. Bg-act. 6), und am 5. Februar 2015 sodann, dass es nicht stimme, dass er ein Be- gehren um Sozialhilfe ausgeschlossen habe. Dabei hat er unter Bezug- nahme auf die vorzitierte Äusserung vom 24. Januar 2015 festgehalten, dass er versuche, in Zukunft selbst durchzukommen (vgl. Bg-act. 8). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang überdies, dass der Beschwerde- führer am "Aufnahmegespräch Sozialhilfe" (vgl. Vernehmlassung der Be- schwerdegegnerin vom 14. April 2015 Ziff. 2 sowie Betreffzeile des E- Mails des Beschwerdeführers vom 4. Februar 2015 in Bg-act. 6 und 10) vom 2. Februar 2015 teilgenommen und der Beschwerdegegnerin auffor- derungsgemäss diverse Unterlagen zwecks Nachweises seiner Bedürftig- keit mitsamt dem Formular "Deklaration von Einkommen und Vermögen für Sozialhilfegesuche" zukommen lassen hat (vgl. Bg-act. 8). d) Im Gesamtkontext können die vorerwähnten Äusserungen nur dahinge- hend interpretiert werden, dass der Beschwerdeführer dem Gemeinwesen mit seinem Anliegen nicht über Gebühr zur Last fallen wollte und – auch in Anbetracht seiner geplanten Wohnsitzverlegung – keine über die bean- tragte Übernahme der ausstehenden Gesundheitskosten hinausgehen- den Sozialhilfeleistungen für die Zukunft beantragten wollte. Deshalb for- derte er kein Sozialgeld, sofern dies für seine beantragte Kostenüber- nahme nicht eine Bedingung oder Voraussetzung darstellen resp. – in seinen Worten – "obligat" sein sollte (vgl. Bg-act. 4). Offensichtlich war er sich dabei über den Konnex zwischen der ausgewiesenen Bedürftigkeit

- 7 - resp. der Sozialhilfeabhängigkeit und der beantragten Übernahme der ausstehenden Gesundheitskosten (vgl. dazu nachfolgend Erwägung 3c-e) nicht im Klaren. Mit anderen Worten lässt sich aus seinen Äusserungen unter keinen Umständen ein Verzicht auf etwas ableiten, was sich seiner Auffassung nach negativ auf sein primäres Gesuch um Kostenübernahme hätte auswirken können. Vor diesem Hintergrund erscheint es denn auch nachvollziehbar, dass er in seinen E-Mails vom 3. und 4. Februar 2015 einzig die Übernahme der Kosten thematisiert (vgl. Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 14. April 2015 Ziff. 2 sowie Bg-act. 10) und die explizite Nachfrage nach weiterführender Sozialhilfe unbeantwortet gelas- sen hat (vgl. Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 14. April 2015 Ziff. 5 sowie Bg-act. 11). e) An dieser Einschätzung vermag auch das angebliche Verhalten des Be- schwerdeführers anlässlich des Aufnahmegesprächs vom 2. Februar 2015 nichts zu ändern. Selbst wenn er die unbelegte Aussage, dass er keine Sozialhilfe beziehen wolle, tatsächlich gemacht hätte, so wäre diese vor dem Hintergrund des vorstehend Dargelegten wohl ebenfalls dahin- gehend zu würdigen, dass er in Verkennung der rechtlichen Ausgangsla- ge seinen Anspruch nicht schmälern, sondern lediglich seine Forderung nicht überstrapazieren wollte ("… da ich selbst versuche, in Zukunft durchzukommen", vgl. Bg-act. 11 S. 4). Ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Anmeldung für Sozialhilfe – wie der Beschwerde- führer dies behauptet (vgl. diverse E-Mails des Beschwerdeführers in Bg- act. 6, 8 und 10) – unter Verweis auf die fehlende Zuständigkeit und den ins Auge gefassten Wegzug verweigert hat, kann ebenso dahingestellt bleiben. Es ist jedoch festzuhalten, dass sich auch die Beschwerdegegne- rin hinsichtlich der Frage, ob dem Beschwerdeführer Sozialhilfe zu ge- währleisten sei, ebenfalls etwas widersprüchlich verhalten hat. So hat sie in ihrer Stellungnahme vom 4. Februar 2015 – und damit nach dem Auf- nahmegespräch – unter Hinweis auf die bestehenden Zweifel an ihrer ört-

- 8 - lichen Zuständigkeit festgehalten, dass sie den Anspruch des Beschwer- deführers auf Unterstützungsleistung selbstverständlich nach wie vor überprüfen werde. Nach Erhalt der in diesem Schreiben angeforderten Unterlagen werde sie dem Gesuch um Prüfung eines Anspruches nach- gehen, wobei sie auch ihre Zuständigkeit prüfen werde (vgl. Stellungnah- me der Beschwerdegegnerin vom 4. Februar 2015 in Bg-act. 7). Im Rah- men ihres darauffolgenden Schreibens hat sie den Beschwerdeführer so- dann explizit angefragt, ob er neben der Übernahme der ausstehenden Gesundheitskosten Sozialhilfe beanspruchen möchte und hat ihn um ent- sprechende Mitteilung gebeten, damit der Sozialdienst die entsprechen- den Vorkehrungen treffen könne (vgl. E-Mail der Beschwerdegegnerin vom 11. Februar 2012 in Bg-act. 11). Nachdem diese Anfrage nicht be- antwortet worden ist, hat die Beschwerdegegnerin in Ziff. 5 des angefoch- tenen Beschlusses schliesslich festgehalten, dass der Beschwerdeführer derzeit keine über die Übernahme der ausstehenden Gesundheitskosten hinausgehende Sozialhilfe beanspruchen wolle. Dieses Vorgehen der Be- schwerdegegnerin mutet insgesamt etwas zweifelhaft an und schwächt ihre Argumentation insofern, als sie den Beschwerdeführer trotz dessen angeblichen Äusserungen anlässlich des Aufnahmegesprächs vom

2. Februar 2015 und der bis dahin ergangenen E-Mail-Korrespondenz am

4. Februar 2015 um die Einreichung von diversen Unterlagen zur Ab- klärung der Bedürftigkeit gebeten hat. f) Damit ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht davon abgesehen hat, den Antrag des Beschwerdeführers auf Sozialhilfe als solchen entgegenzunehmen und infolgedessen seine Bedürftigkeit abzu- klären. Dies umso mehr, als es der Beschwerdegegnerin offensichtlich bewusst war, dass zwischen dem Nachweis der Hilfsbedürftigkeit und der beantragten Übernahme der aufgelaufenen Gesundheitskosten ein Kon- nex besteht, mithin über das Gesuch nicht unabhängig von der Hilfsbe-

- 9 - dürftigkeit entschieden werden kann (vgl. hierzu nachfolgend Erwägung 3c-e).

3. a) In Bezug auf den zweiten Beschwerdepunkt, nämlich die beantragte Übernahme der angefallenen Gesundheitskosten, ist zu bemerken, dass die Sozialhilfe grundsätzlich nicht für Schulden aus der Vergangenheit aufzukommen hat. Gemäss dem Bedarfsdeckungsprinzip erstreckt sich Sozialhilfe nämlich nicht auf bereits überwundene Notlagen, weshalb ein Hilfeempfänger – auch wenn die Voraussetzungen hierfür bestanden hät- ten – nicht verlangen kann, dass ihm rückwirkend Sozialhilfeleistungen ausgerichtet werden (vgl. WOLFFERS, Grundriss des Sozialhilferechts – Eine Einführung in die Fürsorgegesetzgebung von Bund und Kantonen,

2. Aufl., Bern 1999, S. 74). Dieses Prinzip gilt jedoch nicht absolut. So kann die Übernahme von Schulden ausnahmsweise etwa dann geboten sein, wenn durch deren Nichtbezahlung eine neue Notlage herbeigeführt würde, welche wiederum nur mit dem Einsatz von Sozialhilfe behoben werden könnte. Solche Ausnahmen können etwa darin bestehen, dass zwecks Vermeidung von Obdachlosigkeit Mietzinsausstände, zur Verhin- derung eines Kassenausschlusses Krankenversicherungsprämien oder zur Vermeidung von Beitragslücken Mindestbeiträge der Sozialversiche- rung übernommen werden (vgl. WOLFFERS, a.a.O., S. 152 sowie Grundla- genpapier "Schulden und Sozialhilfe" der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS], Bern 2014, S. 5 ff.). Hinsichtlich der streitgegenständ- lichen Gesundheitskosten, bei denen es sich zweifellos um Schulden aus der Vergangenheit handelt, stellt sich demnach die Frage, ob diese infol- ge einer bestehenden oder drohenden Notlage von der Sozialhilfe resp. der Beschwerdegegnerin zu übernehmen sind. b) Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Beschluss zutreffend festgehalten hat, wird der Umgang mit ausstehenden Krankenkassen- prämien und Kostenbeteiligungen durch den eidgenössischen und kanto-

- 10 - nalen Gesetzgeber abschliessend geregelt (vgl. den per 1. Januar 2012 revidierte Art. 64a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10] sowie die kantonale Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung und Prämienverbilligung [VOzKPVG; BR 542.120]). So ist der Versicherer im Falle von nicht bezahlten Prämien und Kosten- beteiligungen gestützt auf Art. 64a Abs. 1 und 2 KVG verpflichtet, nach Ausstellung mindestens einer Mahnung sowie einer expliziten Zahlungs- aufforderung die Betreibung anzuheben. Gemäss Art. 5 Abs. 1 VOzKPVG i.V.m. Art. 64a Abs. 2 KVG haben die Versicherer nach Einreichung des Fortsetzungsbegehrens die betriebenen Schuldnerinnen und Schuldner der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (SVA) zu mel- den. Die zuständige kantonale Behörde muss nämlich die Möglichkeit ha- ben, zugunsten der versicherten Person tätig zu werden, bevor das Be- treibungsverfahren mit der Ausstellung eines Verlustscheins endet (vgl. Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Natio- nalrats vom 28. August 2009 in: BBl 2009, S. 6617, 6621). Gestützt auf Art. 5 Abs. 3 VOzKPVG können die Versicherer diese Meldung bereits nach Einreichung des Betreibungsbegehrens erstatten, um schon zu die- sem Zeitpunkt die Übernahme der Forderung durch den Kanton prüfen zu lassen. Sofern die SVA feststellt, dass es sich bei der betriebenen Person um einen Sozialhilfebezüger handelt, kann sie in der Folge einen Betrei- bungsstopp veranlassen (Art. 5 Abs. 4 VOzKPVG). Art. 64a 4 KVG be- stimmt nämlich, dass der Kanton die von Versicherern gemeldeten Forde- rungen, die zu einem Verlustschein oder zu einer Verfügung über die Ausrichtung von Unterstützungshilfe geführt haben (vgl. Art. 64a Abs. 3 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VOzKPVG), zu 85 % zu übernehmen hat. Gemäss Art. 5 VOzKPVG führt der Kanton resp. die SVA sodann eine Liste der versicherten Personen, die ihren Zahlungspflichten im Rahmen der obli- gatorischen Krankenpflegeversicherung trotz Betreibung nicht nachge- kommen sind und für welche ein Leistungsaufschub im Sinne von Art. 64a Abs. 7 KVG gelten soll. Für diese Personen haben die Versicherer auf

- 11 - Meldung des Kantons die Übernahme der Kosten für Leistungen zu Las- ten der Krankenversicherung – mit Ausnahme von Notfallbehandlungen – aufzuschieben. Nicht auf dieser Liste eingetragen werden unter anderem Personen, die Unterstützungshilfe, Ergänzungsleistungen oder Mutter- schaftsbeiträge erhalten (Art. 5 Abs. 3 lit. b VOzKPVG). c) Die Beschwerdegegnerin hat in Ziff. 2 und 3 des angefochtenen Be- schlusses zutreffend ausgeführt, dass es gemäss der seit dem 1. Januar 2012 geltenden Gesetzeslage nicht vorgesehen sei, dass die Gemeinde resp. die Sozialhilfe für ausstehende Krankenkassenprämien und Kosten- beteiligungen ihrer Einwohner aufzukommen habe. Dies im Gegensatz zur vormaligen Regelung, gemäss welcher uneinbringliche Prämien und Kostenbeteiligungen einschliesslich Verzugszinsen und Betreibungskos- ten von jener Gemeinde zu übernehmen waren, in der die versicherungs- pflichtige Person zum Zeitpunkt der Zahlungsfälligkeit Wohnsitz bezie- hungsweise Aufenthalt hatte (vgl. Art. 3 Abs. 2 aVOzKPVG vom 1. Januar 2008). Dennoch ist es nur bedingt zutreffend, wenn die Beschwerdegeg- nerin mit ihren Ausführungen zu suggerieren versucht, dass die vorlie- gende Thematik keinen Bezug zur Sozialhilfe aufweise. Auch wenn die Gemeinde resp. die Sozialhilfe ausstehende Gesundheitskosten wie er- wähnt nicht primär zu tragen hat, so sind jedenfalls die restlichen 15 % der Forderung, welche nicht vom Kanton übernommen werden (vgl. Art. 64a Abs. 34 KVG), als Aufwandposition im Unterstützungsbudget zu berücksichtigen, fallen mithin unter die Sozialhilfe (vgl. dazu HÄNZI, Leis- tungen der Sozialhilfe in den Kantonen, in: HÄFELI [Hrsg.], Das Schweize- rische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 125 f.). d) Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zur neuen gesetzlichen Konzeption ergibt, besteht zwischen der Bedürftigkeit resp. der Sozialhil- feabhängigkeit und der beantragten Übernahme von ausstehenden Kran- kenkassenprämien und Kostenbeteiligungen durch die öffentliche Hand

- 12 - auch anderweitig ein gewisser Zusammenhang. So kann eine ausgewie- sene Sozialhilfeabhängigkeit unter Umständen dazu führen, dass die SVA das Betreibungsverfahren auf entsprechende Meldung der Gemeinde oder des Versicherers schon frühzeitig einstellt (vgl. vorstehend Erwä- gung 3b sowie Art. 5 Abs. 3 und 4 VOzKPVG). Überdies wird eine säumi- ge Person, welche erwiesenermassen auf Unterstützungshilfe angewie- sen ist, gar nicht erst auf der "schwarzen Liste" erfasst und hat demnach keinen Leistungsaufschub zu gewärtigen. Dass der Beschwerdegegnerin dieser Konnex zwischen der Sozialhilfeabhängigkeit und dem streitge- genständlichen Gesuch bekannt war, ergibt sich aus ihrer Stellungnahme vom 4. Februar 2015. Damals hat sie gegenüber dem Beschwerdeführer nämlich festgehalten, dass dieser bis zum aktuellen Zeitpunkt keine Be- dürftigkeit nachgewiesen habe resp. kein Sozialhilfebezüger sei, weshalb eine solche Meldung an den Versicherer bzw. den Kanton – gemeint war wohl eine Meldung nach Art. 64a Abs. 3 KVG, welche zu einer Übernah- me der Forderung durch den Kanton im Umfang von 85 % geführt hätte – nicht erfolgen könne (vgl. Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom

4. Februar 2015 in Bg-act. 7 S. 2). e) Im Sinne einer umfassenden Prüfung wäre die Beschwerdegegnerin trotz des teilweise widersprüchlichen Verhaltens des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend Erwägung 2) deshalb gehalten gewesen, im Rahmen der be- antragten Übernahme der aufgelaufenen Gesundheitskosten auch die damit zusammenhängende Bedürftigkeit des Beschwerdeführers resp. dessen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen abzuklären (vgl. etwa den Ent- scheid des Zürcher Verwaltungsgerichts VB.2012.00273 vom 12. Juli 2012 E.4.4). Angesichts der erwähnten Zusammenhänge handelt es sich bei der Sozialhilfe hier nicht bloss um ein "über die Übernahme der ausstehenden Krankenkassenprämien und Kostenbeteiligungen hinaus- gehende" Hilfeleistung (vgl. angefochtener Beschluss Ziff. 5), sondern um

- 13 - einen gewichtigen Aspekt im Rahmen der beantragten Übernahme der Gesundheitskosten.

4. a) Des Weiteren stellt sich die Frage, ob der in Art. 64 Abs. 7 KVG vorgese- hene Leistungsaufschub resp. die Erfassung auf der "schwarzen Liste" (vgl. vorstehend Erwägung 3b sowie Art. 7 Abs. 1 VOzKPVG) eine Notla- ge im Sinne der vorerwähnten Praxis darstellt, welche eine ausnahms- weise Übernahme von aufgelaufenen Gesundheitskosten durch die Sozi- alhilfe zur Folge hätte (vgl. hierzu vorstehend Erwägung 3a). Diesbezüg- lich hat die Beschwerdegegnerin in Ziff. 3 des angefochtenen Beschlus- ses ausgeführt, dass die Aufnahme auf diese Liste der säumigen versi- cherten Personen – auch wenn sie für den Betroffenen sicherlich hart sein könne – keine eigentliche Notlage herbeiführe, zumal die Aufnahme zeit- lich beschränkt sei (beispielsweise bis zur Ausstellung eines Verlust- scheins) und eine Behandlung in Notfällen trotzdem noch gewährleistet sei. b) Praxisgemäss werden Ausstände bei den Krankenkassenprämien von der Sozialhilfe übernommen, wenn erwiesen ist, dass ein Leistungsstopp der Versicherer droht (vgl. Grundlagenpapier "Schulden und Sozialhilfe", a.a.O., S. 7). Die Wiederherstellung des Krankenversicherungsschutzes durch die Schuldübernahme wurde bisher nämlich als zweckmässiges Mittel erachtet, um einer drohenden Notlage zu begegnen (vgl. etwa die Entscheide des Zürcher Verwaltungsgerichts VB.2013.00714 vom

10. Dezember 2013 E.3.4 zum vormaligen aArt. 64a Abs. 2 KVG sowie VB.2012.00273 vom 12. Juli 2012 E.3.2). Dabei ist zu erwähnen, dass der vormalige aArt. 64a Abs. 2 KVG in der Fassung vom 1. Januar 2011 die Versicherer berechtigt hat, nach Stellung des Fortsetzungsbegehrens die Übernahme der Kosten für die Leistungen direkt aufzuschieben, bis die ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinse und Betrei- bungskosten vollständig bezahlt waren (vgl. auch die Übergangsbestim-

- 14 - mung von Art. 105c Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Krankenversi- cherung [KVV; SR 832.102] in der damals geltenden Fassung). Mit der Revision per 1. Januar 2012 wurde dieser Leistungsaufschub wie erwähnt insofern entschärft, als der Versicherer die säumigen Versicherten nach Anhebung der Betreibung der kantonalen Behörde zu melden hat, welche die säumigen Versicherten wiederum auf einer Liste erfassen und – mit Ausnahme von Notfallbehandlungen – einen Leistungsaufschub anordnen kann (vgl. dazu vorstehend Erwägung 3b sowie Art. 64a Abs. 2, 3 und 7 KVG und Art. 7 Abs. 1 VOzKPVG). Das Ziel dieser Revision bestand un- ter anderem in der Beseitigung der mit den Leistungssistierungen einher- gehenden Infragestellung des Obligatoriums der sozialen Krankenversi- cherung sowie der Auswirkungen auf die betroffenen Versicherten, da sie keine adäquate Gesundheitsversorgung mehr erhielten (vgl. Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats vom

28. August 2009 in: BBl 2009, S. 6617, 6619). Wie soeben dargelegt, sind Leistungsaufschübe im Kanton Graubünden – wenn auch unter einge- schränkteren Voraussetzungen – auch unter der neuen gesetzlichen Konzeption möglich. Es ist demnach nicht ausgeschlossen, dass ein dro- hender Leistungsaufschub auch in der nun leicht abgeschwächten Form eine Notlage bewirken kann, welche eine Übernahme der angefallenen Kosten rechtfertigt (vgl. VB.2012.00273 E.4.6 sowie Grundlagenpapier "Schulden und Sozialhilfe", a.a.O., S. 7 Fn. 13). c) Wie es sich damit im vorliegenden Fall verhält, kann nicht abschliessend beurteilt werden, zumal über die Verhältnisse des Beschwerdeführers und die Umstände der vorliegenden Angelegenheit zu wenig bekannt ist. Für eine umfassende Prüfung des streitgegenständlichen Gesuchs um Über- nahme der ausstehenden Gesundheitskosten müsste nebst der gebote- nen Abklärung der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (vgl. vorstehend Erwägung 3e) auch geprüft werden, ob die ausstehenden Beträge bereits in Betreibung gesetzt wor-

- 15 - den sind, ob der SVA bereits eine entsprechende Meldung erstattet wor- den ist, ob der Kanton gestützt auf Art. 64a Abs. 4 KVG 85 % der Kosten übernehmen wird, wer die verbleibenden 15 % zu tragen hat und ob Ge- sundheitsschäden vorliegen oder drohen, deren Kosten im Falle eines Leistungsaufschubes vom Beschwerdeführer selber resp. in Ermangelung eigener finanzieller Mittel allenfalls von der Sozialhilfe zu tragen wären. Dass es der Beschwerdeführer versäumt hat, bei der SVA für das Jahr 2014 ein Gesuch um Prämienverbilligung der Krankenkasse einzurei- chen, vermag seinen Anspruch auf Übernahme der aufgelaufenen Ge- sundheitskosten nicht negativ zu beeinflussen. d) Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Beschluss festgehalten, dass sie im Rahmen einer allfälligen Prüfung des Anspruchs auf Unter- stützungsleistungen auch ihre örtliche Zuständigkeit überprüfen werde. Sofern die Beschwerdegegnerin ihre Zuständigkeit durch den Erlass des angefochtenen Beschlusses nicht bereits implizit bejaht hat, ist diesbe- züglich lediglich festzuhalten, dass der per 1. März 2015 erfolgte Wohn- sitzwechsel nach Y._____/SG (vgl. Vernehmlassung der Beschwerde- gegnerin vom 14. April 2015 S. 2 sowie Bg-act. 3) selbstredend nicht zur Folge hat, dass die während seines Wohnsitzes in der Gemeinde aufge- laufenen Gesundheitskosten von der neuen Wohnsitzgemeinde zu über- nehmen wären.

5. a) Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den rechtser- heblichen Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt und insbesondere die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers resp. dessen Anspruch auf Sozial- hilfe nicht geprüft hat. Stattdessen hat sie das streitgegenständliche Ge- such zu Unrecht auf die Übernahme der aufgelaufenen Gesundheitskos- ten reduziert und dieses mit der zu kurz greifenden Begründung, dass von der Sozialhilfe grundsätzlich keine Schulden übernommen würden und dass keine Ausnahmesituation in Form eines drohenden Notfalls vorliege,

- 16 - abgewiesen. Aus diesen Gründen kann das Verwaltungsgericht nicht – wie vom Beschwerdeführer beantragt – einen reformatorischen Entscheid fällen, sondern ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die vor- liegende Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuwiesen, damit diese die nötigen Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und – gestützt darauf – bezüglich der beantragten Übernahme der ausstehenden Gesundheitskosten erneut Beschluss fasse. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der Beschwerdegegnerin, da eine Rück- weisung praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei gilt (vgl. BGE 132 V 215 E.6.1). Davon ist vorliegend trotz der unscharfen Rechtsbegehren des nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers nicht abzuweichen. Auf der anderen Seite erhält er für das vorliegende Verfahren aber keine aussergerichtliche Parteientschädigung, da er keine ausserordentlichen Aufwendungen geltend macht. Bei diesem Ver- fahrensausgang erübrigt es sich sodann, den Antrag des Beschwerdefüh- rers auf unentgeltliche Rechtspflege zu behandeln. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Beschluss vom

17. Februar 2015 aufgehoben und die Angelegenheit zwecks Vornahme der notwendigen Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuem Beschluss an die Gemeinde X._____ zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 700.-- gehen zulasten der Gemein- de X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

- 17 - 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]