Rückzahlung und Sistierung Sozialhilfe | Sozialhilfe
Erwägungen (4 Absätze)
E. 3 Mit Verfügung vom 17. Februar 2015 ersetzte die Gemeinde auf Interven- tion des Beschwerdeführers hin, die Verfügung vom 6. Februar 2015 und verfügte, bis zum heutigen Datum seien insgesamt Fr. 8'299.90 an Unter- stützungsleistungen vergütet worden. Davon seien Fr. 6'129.80 reine Un- terstützungsbeiträge (ohne Krankenkassenprämien und Kostenbeteili- gungen). Die IPV der Jahre 2014 (Fr. 1'930.80) und 2015 (Fr. 3'684.--) seien direkt an die Krankenkasse überwiesen worden. Diese würden mit den Prämien 2015 verrechnet. Der Betrag von Fr. 6'129.80 sei der Ge- meinde bis Ende Februar 2015 zu erstatten. Von der Rückvergütung der Grundstückgewinnsteuer würden Fr. 4'000.-- als Freibetrag angerechnet. Für A._____ verbleibe somit ein Restbetrag von Fr. 6'158.25, mit wel- chem er seinen Unterhalt während den nächsten Monaten selbst finanzie- ren müsse. Das Dossier werde per Ende Februar 2015 geschlossen. So- bald der Restbetrag aufgebraucht sei, sei ein neues Gesuch einzurei- chen.
E. 4 Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 12. März 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden
- 3 - und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und den Verzicht auf die Rückerstattung. Die Voraussetzungen von Art. 11 Abs. 2 des kantonalen Unterstützungsgesetzes seien nicht erfüllt. Die Rückzahlung lasse bei ihm in wenigen Monaten eine neue Bedürftig- keit entstehen. Es liefen Abklärungen wegen Wehrpflichtersatzabgaben. Falls er diese nachzahlen müsse, sei ein Betrag in Höhe von Fr. 2'000.-- fällig, welcher nicht miteinbezogen worden sei. Er sei lungenkrank und dadurch gesundheitlich schwer angeschlagen (100%ige Arbeitsunfähig- keit seit dem Jahr 2011, IV-Anmeldung). Seine gesundheitlichen Be- schwerden würden ihn auch finanziell schwer belasten (Arztkosten). In seinen letzten beruflichen Tätigkeiten sei er unterbezahlt gewesen. Die von den Eltern geerbte Liegenschaft hätten er und sein Bruder verkaufen müssen. Seine finanzielle Situation habe sich aufgrund der Rückzahlung der Grundstückgewinnsteuer nicht verbessert. Nach wie vor verfüge er über kein Einkommen.
E. 5 In ihrer Vernehmlassung vom 1. April 2015 beantragte die Gemeinde (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Auf die ausführlichen Umschreibungen in der Beschwerde sei nicht weiter einzugehen, da sie nicht Bestandteil der angefochtenen Verfügung seien und somit als reine Informationen gelten würden. Gemäss gängiger Pra- xis und Gesetzgebung sei ein Vermögenszuwachs auf jeden Fall der un- terstützenden Behörde zu melden. Die verfügte Rückzahlung unter Berücksichtigung des Freibetrags sei rechtens. Die Verfügung enthalte sodann explizit den Hinweis, dass ein neues Gesuch eingereicht werden könne, sobald erneut eine Bedürftigkeit vorliege. A._____ habe somit je- derzeit die Möglichkeit ein neues Unterstützungsgesuch unter Beilage der erforderlichen Unterlagen (z.B. Bankauszüge) einzureichen.
- 4 -
E. 6 Es folgte ein zweiter Schriftenwechsel, in welchem sowohl der Beschwer- deführer mit Replik vom 15. April 2015 als auch die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 21. April 2015 an ihren Anträgen festhielten. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
1. a) Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eid- genössischem Recht endgültig sind. Die Verfügung vom 17. Februar 2015, mit welcher die Beschwerdegegnerin insbesondere die Rückzah- lung der an den Beschwerdeführer ausgerichteten Unterstützungsleistun- gen im Umfang von Fr. 6'129.80 verfügt hat, ist weder endgültig noch kann sie bei einer anderen Instanz angefochten werden, weshalb sie ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Zudem ist der Beschwerdeführer als Adressat dieser Verfügung gemäss Art. 50 VRG zu deren Anfechtung legitimiert, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwer- de einzutreten ist. b) Gemäss Art. 1 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstüt- zungsgesetz (ABzUG; BR 546.270) sind für die Bemessung der Unter- stützung durch die zuständige Gemeinde die Richtlinien der Schweizeri- schen Konferenz für Sozialhilfe für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe vom April 2005 (SKOS-Richtlinien) einschliesslich des Kapitels
- 5 - „Praxishilfen“ mit gewissen Konkretisierungen und Einschränkungen massgebend.
2. a) Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer zu Recht die Rückerstattung von Sozialhilfe im Umfang von Fr. 6'129.80 verlangt hat. Gegen die Höhe der Rückerstattung an sich wehrt sich der Be- schwerdeführer nicht. Es ist aufgrund der vorliegenden Aktenlage auch nicht ersichtlich, dass diese nicht korrekt wäre. Im Kanton Graubünden kann der Unterstützte gemäss Art. 11 Abs. 2 des Gesetzes über die Un- terstützung Bedürftiger (Kantonales Unterstützungsgesetz, UG; BR 546.250) zur Rückerstattung der bezogenen Unterstützungshilfe ohne Zins verpflichtet werden, wenn sich seine Vermögens- oder Erwerbsver- hältnisse verbessern. Die Rückerstattung soll nur soweit erfolgen, als da- durch keine neue Bedürftigkeit entsteht. Zu prüfen ist also, ob die beiden kumulativen Voraussetzungen der Verbesserung der finanziellen Verhält- nisse sowie der Zumutbarkeit gegeben sind, welche die Rückerstattung der finanziellen Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 6'129.80.-- rechtfertigen würden. b) Aus den allgemeinen Zielsetzungen der Sozialhilfe ist abzuleiten, dass die Rückerstattung nicht zumutbar ist, wenn sie mit einiger Wahrscheinlich- keit zu einer erneuten Bedürftigkeit des Pflichtigen führen würde. Die Rückerstattung setzt voraus, dass sich die wirtschaftliche Lage der unter- stützten Person grundlegend verbessert hat. Einkünfte, die nur wenig über dem Existenzminimum liegen, vermögen die Rückerstattungspflicht noch nicht auszulösen, weil dadurch die Motivation zur Selbsthilfe unter- graben würde. Der unterstützten Person ist eine den durchschnittlichen Verhältnissen entsprechende Lebenshaltung zuzugestehen. Zumutbar ist die Rückerstattung insbesondere dann, wenn dadurch eine den Verhält- nissen des Verpflichteten angemessene Lebenshaltung nicht verunmög- licht wird (vgl. WOLFFERS, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Aufl., Bern
- 6 - 1999, S. 178 f.). Die Rückerstattungspflicht muss in ihrem Umfang und ih- rer Art so bestimmt werden, dass die wirtschaftliche Existenz und das Fortkommen des Pflichtigen weder gefährdet noch erheblich beeinträch- tigt werden. Die Rückerstattung ist nur zumutbar, wenn unter Berücksich- tigung der gesamten persönlichen Verhältnisse angenommen werden darf, der Betroffene werde durch die Rückerstattung nicht der Gefahr ei- ner erneuten Bedürftigkeit ausgesetzt. Dabei sind nicht dieselben stren- gen Massstäbe anzulegen wie bei der Prüfung der Frage, ob der Gesuch- steller Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe hat. c) Betreffend die Rückerstattung von rechtmässig bezogener Sozialhilfe ist entscheidend, dass die SKOS-Richtlinien E.3.1 vorschreiben, dass bei ei- nem erheblichen Vermögensanfall, der zur Folge hat, dass Personen kei- ne Unterstützung mehr benötigten, bei der Rückerstattung ein Freibetrag von Fr. 25'000.-- für Einzelpersonen zu belassen ist. Vorliegend hat der Beschwerdeführer unbestrittenermassen rechtmässig Sozialhilfe bezo- gen. Somit ist gemäss Art. 1 ABzUG das genannte Kap. E.3.1 der SKOS- Richtlinien anwendbar. Da sich der Vermögensanfall beim Beschwerde- führer in der Höhe von Fr. 16'288.05 deutlich unterhalb der Schwelle von Fr. 25'000.-- bewegt, ist eine Rückforderung unzulässig. Dass die Schwel- le von Fr. 25'000.-- vorliegend überschritten wird, ist aufgrund der Akten- lage nicht anzunehmen und wird im Übrigen auch nicht behauptet. Es kann daher nicht gesagt werden, dass beim Beschwerdeführer durch den Vermögensanfall infolge Rückerstattung der Grundstückgewinnsteuer in der Höhe von Fr. 16'288.05 verbesserte Verhältnisse im Sinne von Art. 11 Abs. 2 UG vorliegen. Insbesondere hat sich die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers dadurch nicht grundlegend verbessert (vgl. oben Er- wägung 2b), allenfalls wurde sie ein wenig gemildert. Somit hat die Be- schwerdegegnerin zu Unrecht eine Rückerstattung verfügt.
- 7 - d) Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle noch auf das zweite gemäss Art. 11 Abs. 2 UG kumulativ notwendig Kriterium für eine zulässi- ge Rückerstattung eingegangen. Demnach wird verlangt, dass durch die Rückerstattung keine neue Bedürftigkeit entsteht, mit anderen Worten, dass diese auch zumutbar ist. Dies setzt voraus, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Rückerstattungsverfügung eine Prüfung der aktuellen wirt- schaftlichen Situation des Betroffenen vorgenommen wird. In der Sozial- hilfe gilt der Grundsatz, dass kein Anspruch darauf besteht, während lau- fender Unterstützung Vermögen zu bilden. Der Vermögensanfall durch die Rückzahlung der Grundstückgewinnsteuer hat sich der Beschwerde- führer bei der Bedarfsrechnung daher grundsätzlich als Einkunft anrech- nen zu lassen, mit Abzug des Freibetrags von Fr. 4'000.-- (SKOS- Richtlinien E.2.1). Dieser Freibetrag ist jedoch nicht derselbe wie der oben in Erwägung 2c erwähnte Freibetrag von Fr. 25'000.-- (SKOS- Richtlinien E.3.1). Der Freibetrag von Fr. 4'000.-- ist bei der Bemessung von finanziellen Leistungen der Sozialhilfe bei der Anrechnung von Ver- mögen in der Bedarfsrechnung zu berücksichtigen. Der Freibetrag von Fr. 25'000.-- hingegen ist bei der Prüfung einer Rückerstattung bei recht- mässig bezogener Sozialhilfe aufgrund eines erheblichen Vermögensan- falls beim Versicherten anzuwenden. Vorliegend macht der Beschwerde- führer geltend, noch Schulden zu haben (Wehrpflichtersatzabgabe, ge- genwärtige und künftige Kosten für medizinische Behandlungen etc.). Ausser der behaupteten Ersatzabgabe von Fr. 2'000.-- liegen keine An- gaben vor, in welcher Höhe sich diese Ausgaben bewegen. Solche As- pekte sind jedoch bei der Berechnung des Unterstützungsbedarfs und bei der Neufestsetzung vorher abzuklären. Somit würde beim Beschwerde- führer, wie dieser zu Recht vorbringt, mit grosser Wahrscheinlichkeit in- nert kürzester Zeit eine neue Bedürftigkeit entstehen bzw. würde dessen bestehende Bedürftigkeit allenfalls gar nicht beseitigt, womit auch das Kri- terium der Zumutbarkeit der Rückerstattung vorliegend nicht erfüllt ist.
- 8 - e) Zusammenfassend ergibt sich somit, dass vorliegend die Voraussetzun- gen für eine Rückforderung der Sozialhilfe nicht gegeben sind, weshalb die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zum Neuentscheid betreffend den Sozialhilfean- spruch des Beschwerdeführers ab 1. April 2015 an die Beschwerdegeg- nerin zurückzuweisen ist. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten im Um- fang von Fr. 600.-- gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der Be- schwerdegegnerin. Eine aussergerichtliche Entschädigung (Art. 78 Abs. 1 VRG) steht dem Beschwerdeführer nicht zu, da er nicht anwaltlich vertre- ten ist. Demnach erkennt das Gericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung vom 17. Februar 2015 aufgehoben und die Angelegenheit an die Gemeinde X._____ zurückge- wiesen, um im Sinne der Erwägungen neu zu entscheiden.
- Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- gehen zulasten der Gemein- de X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 15 26
3. Kammer Vorsitz Stecher RichterIn Moser, Audétat Aktuar ad hoc Bott URTEIL vom 19. Mai 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin betreffend Rückzahlung und Sistierung Sozialhilfe
- 2 - 1. Am 15. Oktober 2014 ersuchte der Regionale Sozialdienst Chur erstmals um Sozialhilfe für A._____ für die Zeit ab dem 1. Oktober 2014. Mit Ver- fügung vom 21. Oktober 2014 wurde ihm diese bis zum 31. März 2015 gewährt. 2. Mit Verfügung vom 6. Februar 2015 führte die Gemeinde X._____ (nach- folgend Gemeinde) aus, A._____ habe ihr mitgeteilt, dass ihm Grunds- tückgewinnsteuern in der Höhe von Fr. 16'288.05 erstattet würden. Da- durch habe sich seine finanzielle Situation geändert und die Ausrichtung der öffentlichen Unterstützung sei neu zu regeln. Unter anderem verfügte sie die Rückerstattung der bisher ausbezahlten Unterstützungsleistungen in der Höhe von Fr. 8'299.90 bis Ende Februar 2015. 3. Mit Verfügung vom 17. Februar 2015 ersetzte die Gemeinde auf Interven- tion des Beschwerdeführers hin, die Verfügung vom 6. Februar 2015 und verfügte, bis zum heutigen Datum seien insgesamt Fr. 8'299.90 an Unter- stützungsleistungen vergütet worden. Davon seien Fr. 6'129.80 reine Un- terstützungsbeiträge (ohne Krankenkassenprämien und Kostenbeteili- gungen). Die IPV der Jahre 2014 (Fr. 1'930.80) und 2015 (Fr. 3'684.--) seien direkt an die Krankenkasse überwiesen worden. Diese würden mit den Prämien 2015 verrechnet. Der Betrag von Fr. 6'129.80 sei der Ge- meinde bis Ende Februar 2015 zu erstatten. Von der Rückvergütung der Grundstückgewinnsteuer würden Fr. 4'000.-- als Freibetrag angerechnet. Für A._____ verbleibe somit ein Restbetrag von Fr. 6'158.25, mit wel- chem er seinen Unterhalt während den nächsten Monaten selbst finanzie- ren müsse. Das Dossier werde per Ende Februar 2015 geschlossen. So- bald der Restbetrag aufgebraucht sei, sei ein neues Gesuch einzurei- chen. 4. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 12. März 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden
- 3 - und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und den Verzicht auf die Rückerstattung. Die Voraussetzungen von Art. 11 Abs. 2 des kantonalen Unterstützungsgesetzes seien nicht erfüllt. Die Rückzahlung lasse bei ihm in wenigen Monaten eine neue Bedürftig- keit entstehen. Es liefen Abklärungen wegen Wehrpflichtersatzabgaben. Falls er diese nachzahlen müsse, sei ein Betrag in Höhe von Fr. 2'000.-- fällig, welcher nicht miteinbezogen worden sei. Er sei lungenkrank und dadurch gesundheitlich schwer angeschlagen (100%ige Arbeitsunfähig- keit seit dem Jahr 2011, IV-Anmeldung). Seine gesundheitlichen Be- schwerden würden ihn auch finanziell schwer belasten (Arztkosten). In seinen letzten beruflichen Tätigkeiten sei er unterbezahlt gewesen. Die von den Eltern geerbte Liegenschaft hätten er und sein Bruder verkaufen müssen. Seine finanzielle Situation habe sich aufgrund der Rückzahlung der Grundstückgewinnsteuer nicht verbessert. Nach wie vor verfüge er über kein Einkommen. 5. In ihrer Vernehmlassung vom 1. April 2015 beantragte die Gemeinde (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Auf die ausführlichen Umschreibungen in der Beschwerde sei nicht weiter einzugehen, da sie nicht Bestandteil der angefochtenen Verfügung seien und somit als reine Informationen gelten würden. Gemäss gängiger Pra- xis und Gesetzgebung sei ein Vermögenszuwachs auf jeden Fall der un- terstützenden Behörde zu melden. Die verfügte Rückzahlung unter Berücksichtigung des Freibetrags sei rechtens. Die Verfügung enthalte sodann explizit den Hinweis, dass ein neues Gesuch eingereicht werden könne, sobald erneut eine Bedürftigkeit vorliege. A._____ habe somit je- derzeit die Möglichkeit ein neues Unterstützungsgesuch unter Beilage der erforderlichen Unterlagen (z.B. Bankauszüge) einzureichen.
- 4 - 6. Es folgte ein zweiter Schriftenwechsel, in welchem sowohl der Beschwer- deführer mit Replik vom 15. April 2015 als auch die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 21. April 2015 an ihren Anträgen festhielten. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
1. a) Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eid- genössischem Recht endgültig sind. Die Verfügung vom 17. Februar 2015, mit welcher die Beschwerdegegnerin insbesondere die Rückzah- lung der an den Beschwerdeführer ausgerichteten Unterstützungsleistun- gen im Umfang von Fr. 6'129.80 verfügt hat, ist weder endgültig noch kann sie bei einer anderen Instanz angefochten werden, weshalb sie ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Zudem ist der Beschwerdeführer als Adressat dieser Verfügung gemäss Art. 50 VRG zu deren Anfechtung legitimiert, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwer- de einzutreten ist. b) Gemäss Art. 1 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstüt- zungsgesetz (ABzUG; BR 546.270) sind für die Bemessung der Unter- stützung durch die zuständige Gemeinde die Richtlinien der Schweizeri- schen Konferenz für Sozialhilfe für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe vom April 2005 (SKOS-Richtlinien) einschliesslich des Kapitels
- 5 - „Praxishilfen“ mit gewissen Konkretisierungen und Einschränkungen massgebend.
2. a) Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer zu Recht die Rückerstattung von Sozialhilfe im Umfang von Fr. 6'129.80 verlangt hat. Gegen die Höhe der Rückerstattung an sich wehrt sich der Be- schwerdeführer nicht. Es ist aufgrund der vorliegenden Aktenlage auch nicht ersichtlich, dass diese nicht korrekt wäre. Im Kanton Graubünden kann der Unterstützte gemäss Art. 11 Abs. 2 des Gesetzes über die Un- terstützung Bedürftiger (Kantonales Unterstützungsgesetz, UG; BR 546.250) zur Rückerstattung der bezogenen Unterstützungshilfe ohne Zins verpflichtet werden, wenn sich seine Vermögens- oder Erwerbsver- hältnisse verbessern. Die Rückerstattung soll nur soweit erfolgen, als da- durch keine neue Bedürftigkeit entsteht. Zu prüfen ist also, ob die beiden kumulativen Voraussetzungen der Verbesserung der finanziellen Verhält- nisse sowie der Zumutbarkeit gegeben sind, welche die Rückerstattung der finanziellen Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 6'129.80.-- rechtfertigen würden. b) Aus den allgemeinen Zielsetzungen der Sozialhilfe ist abzuleiten, dass die Rückerstattung nicht zumutbar ist, wenn sie mit einiger Wahrscheinlich- keit zu einer erneuten Bedürftigkeit des Pflichtigen führen würde. Die Rückerstattung setzt voraus, dass sich die wirtschaftliche Lage der unter- stützten Person grundlegend verbessert hat. Einkünfte, die nur wenig über dem Existenzminimum liegen, vermögen die Rückerstattungspflicht noch nicht auszulösen, weil dadurch die Motivation zur Selbsthilfe unter- graben würde. Der unterstützten Person ist eine den durchschnittlichen Verhältnissen entsprechende Lebenshaltung zuzugestehen. Zumutbar ist die Rückerstattung insbesondere dann, wenn dadurch eine den Verhält- nissen des Verpflichteten angemessene Lebenshaltung nicht verunmög- licht wird (vgl. WOLFFERS, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Aufl., Bern
- 6 - 1999, S. 178 f.). Die Rückerstattungspflicht muss in ihrem Umfang und ih- rer Art so bestimmt werden, dass die wirtschaftliche Existenz und das Fortkommen des Pflichtigen weder gefährdet noch erheblich beeinträch- tigt werden. Die Rückerstattung ist nur zumutbar, wenn unter Berücksich- tigung der gesamten persönlichen Verhältnisse angenommen werden darf, der Betroffene werde durch die Rückerstattung nicht der Gefahr ei- ner erneuten Bedürftigkeit ausgesetzt. Dabei sind nicht dieselben stren- gen Massstäbe anzulegen wie bei der Prüfung der Frage, ob der Gesuch- steller Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe hat. c) Betreffend die Rückerstattung von rechtmässig bezogener Sozialhilfe ist entscheidend, dass die SKOS-Richtlinien E.3.1 vorschreiben, dass bei ei- nem erheblichen Vermögensanfall, der zur Folge hat, dass Personen kei- ne Unterstützung mehr benötigten, bei der Rückerstattung ein Freibetrag von Fr. 25'000.-- für Einzelpersonen zu belassen ist. Vorliegend hat der Beschwerdeführer unbestrittenermassen rechtmässig Sozialhilfe bezo- gen. Somit ist gemäss Art. 1 ABzUG das genannte Kap. E.3.1 der SKOS- Richtlinien anwendbar. Da sich der Vermögensanfall beim Beschwerde- führer in der Höhe von Fr. 16'288.05 deutlich unterhalb der Schwelle von Fr. 25'000.-- bewegt, ist eine Rückforderung unzulässig. Dass die Schwel- le von Fr. 25'000.-- vorliegend überschritten wird, ist aufgrund der Akten- lage nicht anzunehmen und wird im Übrigen auch nicht behauptet. Es kann daher nicht gesagt werden, dass beim Beschwerdeführer durch den Vermögensanfall infolge Rückerstattung der Grundstückgewinnsteuer in der Höhe von Fr. 16'288.05 verbesserte Verhältnisse im Sinne von Art. 11 Abs. 2 UG vorliegen. Insbesondere hat sich die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers dadurch nicht grundlegend verbessert (vgl. oben Er- wägung 2b), allenfalls wurde sie ein wenig gemildert. Somit hat die Be- schwerdegegnerin zu Unrecht eine Rückerstattung verfügt.
- 7 - d) Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle noch auf das zweite gemäss Art. 11 Abs. 2 UG kumulativ notwendig Kriterium für eine zulässi- ge Rückerstattung eingegangen. Demnach wird verlangt, dass durch die Rückerstattung keine neue Bedürftigkeit entsteht, mit anderen Worten, dass diese auch zumutbar ist. Dies setzt voraus, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Rückerstattungsverfügung eine Prüfung der aktuellen wirt- schaftlichen Situation des Betroffenen vorgenommen wird. In der Sozial- hilfe gilt der Grundsatz, dass kein Anspruch darauf besteht, während lau- fender Unterstützung Vermögen zu bilden. Der Vermögensanfall durch die Rückzahlung der Grundstückgewinnsteuer hat sich der Beschwerde- führer bei der Bedarfsrechnung daher grundsätzlich als Einkunft anrech- nen zu lassen, mit Abzug des Freibetrags von Fr. 4'000.-- (SKOS- Richtlinien E.2.1). Dieser Freibetrag ist jedoch nicht derselbe wie der oben in Erwägung 2c erwähnte Freibetrag von Fr. 25'000.-- (SKOS- Richtlinien E.3.1). Der Freibetrag von Fr. 4'000.-- ist bei der Bemessung von finanziellen Leistungen der Sozialhilfe bei der Anrechnung von Ver- mögen in der Bedarfsrechnung zu berücksichtigen. Der Freibetrag von Fr. 25'000.-- hingegen ist bei der Prüfung einer Rückerstattung bei recht- mässig bezogener Sozialhilfe aufgrund eines erheblichen Vermögensan- falls beim Versicherten anzuwenden. Vorliegend macht der Beschwerde- führer geltend, noch Schulden zu haben (Wehrpflichtersatzabgabe, ge- genwärtige und künftige Kosten für medizinische Behandlungen etc.). Ausser der behaupteten Ersatzabgabe von Fr. 2'000.-- liegen keine An- gaben vor, in welcher Höhe sich diese Ausgaben bewegen. Solche As- pekte sind jedoch bei der Berechnung des Unterstützungsbedarfs und bei der Neufestsetzung vorher abzuklären. Somit würde beim Beschwerde- führer, wie dieser zu Recht vorbringt, mit grosser Wahrscheinlichkeit in- nert kürzester Zeit eine neue Bedürftigkeit entstehen bzw. würde dessen bestehende Bedürftigkeit allenfalls gar nicht beseitigt, womit auch das Kri- terium der Zumutbarkeit der Rückerstattung vorliegend nicht erfüllt ist.
- 8 - e) Zusammenfassend ergibt sich somit, dass vorliegend die Voraussetzun- gen für eine Rückforderung der Sozialhilfe nicht gegeben sind, weshalb die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zum Neuentscheid betreffend den Sozialhilfean- spruch des Beschwerdeführers ab 1. April 2015 an die Beschwerdegeg- nerin zurückzuweisen ist. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten im Um- fang von Fr. 600.-- gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der Be- schwerdegegnerin. Eine aussergerichtliche Entschädigung (Art. 78 Abs. 1 VRG) steht dem Beschwerdeführer nicht zu, da er nicht anwaltlich vertre- ten ist. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung vom 17. Februar 2015 aufgehoben und die Angelegenheit an die Gemeinde X._____ zurückge- wiesen, um im Sinne der Erwägungen neu zu entscheiden. 2. Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- gehen zulasten der Gemein- de X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]