Submission | Submissionen
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Die Gemeinde X._____ schrieb den Auftrag für den Betrieb der Deponie "C._____" in Y._____ im kantonalen Amtsblatt aus. Als Verfahrensart wurde das offene Verfahren bestimmt, die Eingabefrist wurde auf den 14. September 2015 festgelegt. Das Deponievolumen wurde mit ca. 65'000 m3 angegeben. Bei der Deponie "C._____" handelt es sich um eine Inert- stoffdeponie für ausschliesslich unverschmutztes Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial. Der Auftrag beinhaltet gemäss Ausschreibung "im We- sentlichen die Kontrolle des angelieferten Materials, Mengenerfassung des angelieferten Materials, das Führen eines Betriebsjournals und Be- treuung der Deponie, den Einbau des angelieferten Materials sowie den Unterhalt des Deponieareals". Die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung wurden wie folgt definiert:
- Preis 60% (max. 600 Punkte)
- Technischer Bericht 40% (max. 400 Punkte) (Konzept Mengenerfassung und –kontrolle, Arbeitsabläufe, Einhaltung der Vorgaben, Machbarkeit)
E. 2 Innert Frist gingen sechs gültige Offerten ein. In der Offertbewertung er- hielt die B._____ AG 810 Punkte (Preis: 475 Punkte; Technischer Bericht: 335 Punkte) und die A._____ AG 780 Punkte (Preis: 560 Punkte; Techni- scher Bericht: 220 Punkte). Gestützt auf dieses Ergebnis vergab die Ge- meinde den Auftrag als wirtschaftlich günstigstes Angebot an die B._____ AG. Die Auftragsvergabe wurde den Anbietern am 29. Oktober 2015 mit- geteilt.
E. 3 Dagegen erhob die A._____ AG (Beschwerdeführerin) am 9. November 2015 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids und die Vergabe des Auftrages an sie selber; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vergabebehörde. Im Weiteren beantragt die Beschwerdeführerin die Erteilung der aufschie-
- 3 - benden Wirkung. Der Zuschlagentscheid müsse bereits deshalb aufgeho- ben werden, weil die Zuschlagsempfängerin nicht berechtigt sei, die Zu- fahrt zur Deponieparzelle zu benutzen. Die Zuschlagsempfängerin gehe zudem fälschlicherweise von einer Kostentragungspflicht für die Auffors- tung im Rahmen der Rekultivierung durch die Gemeinde aus. Im Weiteren habe die Vergabebehörde den Technischen Bericht der Beschwerdefüh- rerin ungerechtfertigterweise in mehreren Punkten zu tief und denjenigen der Zuschlagsempfängerin zu hoch bewertet.
E. 4 In ihrer Vernehmlassung vom 7. Dezember 2015 beantragte die Vergabe- behörde die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wer- den könne. Wegen Mehrfachbewerbung und des Verdachts auf Preisab- reden zwischen der Beschwerdeführerin als Anbieterin und als Subunter- nehmerin in einem anderen Angebot könne die Beschwerdeführerin oh- nehin nicht berücksichtigt werden, was zu einem Nichteintreten führe. Der allfällige Rechtsmangel bei der Zufahrt zur Deponie habe keinen Einfluss auf den Vergabeentscheid. Die Kosten für die Rekultivierung habe zudem klarerweise die Gemeinde zu tragen. Die Abzüge im Technischen Bericht bei der Beschwerdeführerin aufgrund des mangelhaften Detaillierungs- grades seien gerechtfertigt; daran ändere auch nichts, dass die Gemein- de die Beschwerdeführerin aus früheren Aufträgen kenne.
E. 5 Die Zuschlagsempfängerin beantragte in ihrer Vernehmlassung ebenfalls vom 7. Dezember 2015 die Abweisung der Beschwerde, die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und die Ge- währung der Akteneinsicht, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die Zugänglichkeit der Deponie sei nicht Gegenstand des Submissionsverfahrens; im Weiteren vermöge die Beschwerdeführerin nicht nachzuweisen, dass ihr Angebot gegenüber demjenigen der Zuschlagsempfängerin willkürlich oder rechtsungleich be- handelt worden sei.
- 4 -
E. 6 Mit Schreiben vom 10. Dezember 2015 legte der Instruktionsrichter den Umfang der Akteneinsicht fest.
E. 7 In ihrer Replik vom 13. Januar 2016 argumentiert die Beschwerdeführerin, dass aufgrund des fehlenden Zufahrtsrechts dem Angebot der Zuschlags- empfängerin die Machbarkeit fehle bzw. der Vergabebehörde bis zur Ver- fügbarkeit eines solchen Zufahrtsrechts erhebliche Kosten entstehen würden. Die Beschwerdeführerin sei korrekterweise davon ausgegangen, dass die Kultivierungskosten zu Lasten des Deponiebetreibers gehen würden; sie habe diesen Umstand in ihr Angebot eingerechnet und sei auch weiterhin bereit, diese Kosten zu übernehmen; ihr Angebot sei somit im Gegensatz zu demjenigen der Zuschlagsempfängerin vollständig und zudem preislich günstiger. Aufgrund der in der zweiten Jahreshälfte 2015 durch die Beschwerdeführerin vorgenommene Einbautätigkeit auf der Deponie sei es zudem der Vergabebehörde ohne weiteres möglich gewe- sen, einen objektiven Vergleich zwischen den Offerten vorzunehmen.
E. 8 In ihren Dupliken vom 28. Januar 2016 bestätigen und vertiefen die Ver- gabebehörde und die Zuschlagsempfängerin ihre Standpunkte.
E. 9 Die Honorarnote des Rechtsvertreters der Zuschlagsempfängerin wird am
4. Februar 2016 eingelegt. Am 11. Februar 2016 reicht der Rechtsvertre- ter der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme und eine Honorarnote ein. Der Schriftenwechsel wird mit dem Schreiben des Rechtsvertreters der Zuschlagsempfängerin vom 18. Februar 2016 abgeschlossen, in wel- chem er die gegnerische Honorarnote beanstandet.
E. 10 Am 21. März 2016 reicht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Bestätigung der Eigentümerin der Parzelle Nr. 4455 nach, aus der sich ergibt, dass diese der Beschwerdeführerin für den Fall der Zuschlagser-
- 5 - teilung ein Fuss- und Fahrwegrecht für die Zufahrt zur Deponie 'C._____' einräumt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Vergabeentscheid vom 29. Oktober 2015, worin die zuständige Gemeinde (Beschwerdegegnerin 1) die Auf- tragsarbeiten betreffend den Betrieb der Deponie "C._____" auf Parzelle 4472 an die als "wirtschaftlich günstigste" Anbieterin taxierte B._____ AG (Zuschlagsempfängerin; Beschwerdegegnerin 2) vergab und somit offen- sichtlich nicht das "preisgünstigere" Angebot der A._____ AG (Beschwer- deführerin) berücksichtigte. Die Beschwerdegegnerin 1 bewertete das Angebot der Beschwerdegegnerin 2 – nach der im Devis festgelegten Gewichtung von 60 % Preis (max. 600 Punkte) und 40 % Technischer Be- richt (max. 400 Punkte) - mit total 810 Punkten, dasjenige der Beschwer- deführerin mit insgesamt 780 Punkten. Während die Beschwerdeführerin beim Preis eine höhere Punktzahl von 560 Punkten (im Vergleich zu den 475 Punkten der Beschwerdegegnerin 2) erzielt hatte, fiel ihr Angebot beim Kriterium "Technischer Bericht" mit 220 Punkten gegenüber jenem der Beschwerdegegnerin 2 mit 335 Punkten deutlich tiefer aus, was letzt- lich die Differenz von 30 Punkten zu Gunsten der Beschwerdegegnerin 2 (810 Punkte = 475 + 335) bzw. zu Ungunsten der Beschwerdeführerin (780 Punkte = 560 + 220) ergab. Beschwerdethema bildet dabei einzig die Auslegung und Anwendung des mit 40 % gewichteten Kriteriums "Technischer Bericht" (max. 400 Punkte erreichbar), da die Beschwerde- führerin nur dort eine zu niedrige Bewertung ihres Angebots bzw. eine zu hohe Bewertung des Angebots der Beschwerdegegnerin 2 als "unge- rechtfertigt" rügte. Mit dem Zuschlagskriterium des Preises (Gewichtung 60 %) und der dort erzielten Punktezahl von 560 (Beschwerdeführerin) bzw. von 475 (Beschwerdegegnerin 2) konnten sich die Parteien hinge-
- 6 - gen einverstanden erklären, da sie sich in ihren Rechtsschriften zu die- sem Kriterium nicht weiter äusserten. Im konkreten Fall ist daher einzig die Rechtmässigkeit und Vertretbarkeit der Interpretation des Zuschlags- kriteriums "Technischer Bericht" (Gewichtung 40 %) und die gestützt dar- auf – streitentscheidend - ermittelte Punktdifferenz von 30 Punkten zwi- schen der Beschwerdeführerin (nur 220 Punkte bei Technischem Bericht [+ 560]) und der diesbezüglich klar besser taxierten Beschwerdegegnerin 2 (335 Punkte [+ 475]) im Detail zu prüfen und verbindlich zu entscheiden. 2. Vorweg gilt es klarzustellen, dass auf den konkreten Fall unbestritten das kantonale Submissionsgesetz (SubG; BR 803.300) einschliesslich zu- gehöriger Submissionsverordnung (SubV; BR 803.310) sowie ergänzend die Bestimmungen der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB; SR 172.056.5 [BR 803.510]) Anwendung fin- den. Im einschlägigen Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) wird die Legitimation zur Erhebung einer Be- schwerde vor Verwaltungsgericht wie folgt umschrieben: Zur Beschwerde legitimiert ist, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat […]. Gemäss Art. 25 Abs. 1 SubG kann gegen Verfügungen (Vergabeent- scheide) des Auftraggebers (Vergabebehörde) beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Als durch Beschwerde selbständig an- fechtbare Verfügungen gelten insbesondere auch der Zuschlag (Verga- beentscheid) und der Ausschluss vom Verfahren (Art. 25 Abs. 2 lit. c SubG). Beschwerden sind schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung bzw. Mitteilung des Entscheids einzureichen (Art. 26 Abs. 1 SubG). Im Einzelfall ist erstellt, dass der angefochtene Vergabeentscheid vom 29. Oktober 2015 datiert und tags darauf (also am
30. Oktober 2015) der Beschwerdeführerin zugestellt wurde. Die dagegen verfasste Beschwerdeschrift vom 9. November 2015 erfolgte demzufolge aber korrekt innert der 10-tägigen Anfechtungsfrist (Fristenlauf ab 31.10.
- 7 - bis 9.11.2015) beim dafür örtlich, sachlich sowie auch funktionell zustän- digen Verwaltungsgericht. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist daher materiell vollumfänglich (siehe zu der sich stellenden Rechtsfrage E.1) einzutreten.
3. a) Was die Kognition (Überprüfungsbefugnis) des streitberufenen Gerichts betrifft, so ist dazu auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsge- richts zu verweisen, wonach Folgendes gilt: Die Überprüfung von Verfü- gungen und Entscheiden im Submissionsverfahren gemäss Art. 27 SubG entspricht derjenigen nach Art. 51 VRG und ist somit auf Rechtsverlet- zungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhaltes beschränkt. Das Verwaltungsgericht kann dagegen nicht sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Vergabeinstanz setzen, sondern es hat Lösungen der Gemeindeverwaltungen zu akzeptieren, die mit sachlichen Gründen vertretbar sind, selbst wenn eine andere Lösung als zweckmässiger erschiene. Im Besonderen bei Fragen technischer, technologischer, (bau)physikalischer und methodologischer Art sowie bei Eignungs- und Angebotsbewertungen ist die Kognition – wie bei Examina
– praktisch auf Willkür begrenzt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 12 29 vom 12. Juli 2012 E.2a mit Hinweis auf VGU U 07 25 vom 1. Juni 2007 E.3). Mit Blick auf ein graduell abge- stuftes Bewertungs- und Punktesystem wird entsprechend verlangt, dass es sachlich haltbar ist und auf alle Anbieter/-Innen in gleicher Weise und nach gleichen Massstäben angewendet wird (VGU U 04 134 vom 11. Ja- nuar 2005 E.2; Gleichheits-/Transparenzgebot; Diskriminierungsverbot). b) In formeller Hinsicht gilt es zudem noch festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdegegnerin 1 insoweit von vornherein unbeachtlich sind, als sie erst im hängigen Beschwerdeverfahren vorbrachte, es liege eine un- zulässige Mehrfachbewerbung der Beschwerdeführerin nach Art. 8 SubV
- 8 - vor und es bestehe der Verdacht auf illegale Preisabsprachen im Sinne von Art. 22 lit. h SubG, was in beiden Fällen zwingend den Ausschluss der Beschwerdeführerin vom Wettbewerbsverfahren erforderlich machen würde. Dieser Sichtweise vermag sich das Gericht nicht anzuschliessen. Diese Themenbereiche hätte die Beschwerdegegnerin 1 vielmehr bereits selbst schon im Vergabeentscheid behandeln und entscheiden müssen. Sie hätte die von ihr nunmehr gerügten Mängel also fairerweise bereits im Vergabeverfahren thematisieren und klären müssen, um gegebenenfalls dort einen Ausschluss zu verfügen, nicht erst hinterher im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor Verwaltungsgericht zu beantragen. Das streit- berufene Gericht ist daher im Einklang mit der Rechtsprechung des Ver- waltungsgerichts des Kantons Zürich (vgl. VB.2005.00286 E.2.5 in fine) aufgrund der geschilderten Verfahrenskonstellation zur Auffassung ge- langt, dass sich die Beschwerdegegnerin 1 im jetzigen Beschwerdever- fahren nun nicht mehr auf einen Ausschlussgrund berufen kann, weil sie sich nicht bereits im Rahmen des Submissionsverfahrens für einen Aus- schluss nach Art. 22 SubG entschieden hat (vgl. PETER GALLI/ANDRÉ MO- SER/ELISABETH LANG/MARC STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungs- rechts, 3. Aufl., Zürich 2013, N 452; sowie VGU U 15 31 vom 3. Septem- ber 2015 E.3c). In diesem Punkt sind die Einwände und Argumente der Beschwerdegegnerin 1 infolgedessen nicht zu beachten.
4. a) In materieller Hinsicht wird von der Beschwerdeführerin vorab das Fehlen einer Zufahrtsberechtigung zu Gunsten der Zuschlagsempfängerin bzw. der Beschwerdegegnerin 2 auf die Deponie auf Parzelle 4472 moniert. Dieser Rechtsmangel verunmögliche die Auftragsvergabe an die berück- sichtigte Anbieterin. Zutreffend ist diesbezüglich, dass die Zufahrtsstrasse zur Deponie u.a. über die Parzelle 4445 – welche sich im Privateigentum einer Mitbieterin (4. Rangierte D. _____AG, Y._____) befindet – führt (vgl. Beilagen 20 der Beschwerdeführerin mit bestehendem Sammel-, Sortier- und Lagerplatz einschliesslich Zufahrt auf und über Parzelle 4445 ab
- 9 - Bahnhofstrasse sowie Fortsetzung der Zufahrt über die Parzelle 4446 und anschliessender Strassenparzelle 4463 bis zur Betriebsdeponie auf Par- zelle 4472). Die besagte Mitbieterin hatte am 9. November 2015 beim zu- ständigen Bezirksgericht bereits ein Gesuch um Erlass eines gerichtlichen Verbots für das Führen von Fahrzeugen aller Art auf ihrer Parzelle 4445 eingereicht, wonach nur Dienstbarkeitsberechtigte im Rahmen ihrer Be- fugnisse (als Mieter/Pächter, Kunden, Lieferanten/Zulieferer) zur Nutzung der Zufahrt berechtigt sein sollten (vgl. Beilage 22 der Beschwerdeführe- rin). Das Bezirksgericht K._____ hiess das Gesuch am 17. November 2015 gut (vgl. nicht nummerierte Beilage der Beschwerdeführerin). Gegen dieses gerichtliche Fahrverbot auf Parzelle 4445 für Unbefugte erhob zu- mindest die Beschwerdegegnerin 2 frist- und formgerecht Einsprache (zur Erschliessungssituation: Beilage 1 [Ortsplanung mit Generellem Erschlies- sungsplan 1:2000 vom 19. Januar/12. Juli 1982] und Beilagen 2-5 [Geo- portal mit farblich illustrierten Parzellennummern und Zufahrtsstrecke] der Beschwerdegegnerin 1 einschliesslich Beilage 4 der Beschwerdegegnerin 2 mit "gelb" markierten Zufahrtsstrassen). b) Die Beschwerdeführerin ist nun der Ansicht, dass das Bestehen einer Zu- fahrt zur Deponie eine Grundvoraussetzung für die Realisierung des De- ponieprojekts darstellt. Weil die Zuschlagsempfängerin (Beschwerdegeg- nerin 2) über keine Zufahrtsberechtigung verfüge, erfülle sie auch das Kri- terium der 'Machbarkeit' nicht (vgl. im Sachverhalt Ziff. 1; Technischer Be- richt mit konkreten Zusätzen/Präzisierungen). Dementsprechend hätte der Beschwerdegegnerin 2 der Auftragszuschlag nicht erteilt werden dürfen. Überdies würden der Beschwerdegegnerin 1 im Zuge eines Erwerbs der Zugangsberechtigung so oder anders Kosten entstehen, welche ihr (der Beschwerdeführerin) nicht erwachsen würden, wenn sie den Zuschlag er- hielte, da eine ihr nahestehende Drittfirma (Muttergesellschaft) Pächterin eines Teils der Parzelle 4445 sei und die Beschwerdeführerin daher – im Gegensatz zur Beschwerdegegnerin 2 – bereits jetzt zufahrtsberechtigt
- 10 - sei. Dieser Vorteil hätte bei der Bewertung des Angebots der Beschwer- degegnerin 2 ebenfalls berücksichtigt werden müssen, was sich punk- temässig in der Bewertungsmatrix wiederum zu Gunsten der Beschwer- deführerin ausgewirkt hätte. Oder mit anderen Worten: Die Bewertung des Kriteriums 'Technischer Bericht' sei bei der Beschwerdegegnerin 2 mit 335 Punkten zu hoch bzw. bei der Beschwerdeführerin mit 220 Punkten zu tief erfolgt (vgl. dazu Bewertungsmatrix: Beilage 9 der Beschwerdefüh- rerin bzw. Beilage 19 der Beschwerdegegnerin 1). Die Beschwerdegegnerin 1 bringt diesbezüglich vor, dass nach den Aus- schreibungsunterlagen von den Anbietern/-Innen kein Durchgangsrecht oder eine Zufahrtsbewilligung zur Deponie nachzuweisen gewesen sei; es sei vielmehr ihre Sache und Verantwortung, dem jeweiligen Betreiber und der künftigen Kundschaft der Deponie die Zufahrt rechtlich abzusichern. Submissionsrechtlich könne die Beschwerdeführerin aus ihrer bereits be- stehenden Zufahrtsberechtigung (Befahrbarkeit der Parzelle 4445) nichts zu ihren Gunsten herleiten. Der Beschwerdegegnerin 1 bliebe dazu nichts anderes übrig, als die Beschwerdegegnerin 2 um eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ihres Angebots bis zur Regelung der Zufahrtsverhältnis- se zu bitten; stimme diese zu, könne der Vertrag abgeschlossen werden. Ein Zuschlag an die Beschwerdeführerin komme dagegen nicht in Frage, denn wenn das wirtschaftlich günstigste Angebot mangels Zufahrtsrecht nicht zum Zuge kommen könnte, wäre die Ausschreibung von Anfang an mangelhaft, was zu einem Abbruch des Verfahrens führen würde/müsste. Auch die Beschwerdegegnerin 2 sieht in ihren Eingaben keinen submissi- onsrechtlichen Zusammenhang zwischen der Zufahrtsberechtigung und der Auftragsvergabe. So sei die jetzt strittige Zufahrt in der Ausschreibung weder als Eignungs- noch als Zuschlagskriterium definiert worden. Die Deponiezufahrt sei deshalb auch keine Frage der 'Machbarkeit', welche im Rahmen des Technischen Berichts zu bewerten gewesen wäre. Die al- lenfalls bei der Zufahrtsregelung entstehenden Kosten würden ausserdem
- 11 - nicht auf die Arbeitsvergabe entfallen, sondern auf die öffentlich-rechtliche Sicherungspflicht von Strassenverbindungen, welche den Gemeinden aus deren genereller Erschliessungspflicht erwachse. Im Übrigen sei sie (als Zuschlagsempfängerin) bereit, ihr Angebot zu verlängern, sobald und so- weit dies notwendig werde bzw. vertragstechnisch erforderlich sein sollte. c) Ausgangspunkt für die Beurteilung einer Rechtspflicht für die Bereitstel- lung und Benutzbarkeit einer Zufahrt zur Deponie auf Parzelle 4472 müs- sen die Ausschreibungsunterlagen des konkreten Wettbewerbsverfahrens sein. Vorliegend sollte ein Angebot für den 'Betrieb' einer namentlich ge- nannten Deponie eingereicht werden (vgl. Beilage 6 der Beschwerdefüh- rerin bzw. Beilage 10 der Beschwerdegegnerin 1) und in der Mitteilung der Auftragsvergabe vom 29. Oktober 2015 ist ebenfalls ausschliesslich vom 'Betrieb' der besagten Deponie mit einem (Wiederauffüll-) Volumen von ca. 65'000 m3 die Rede (vgl. Beilage 1 der Beschwerdeführerin, Bei- lage 21 der Beschwerdegegnerin 1 und Beilage 2 der Beschwerdegegne- rin 2). Der von der Beschwerdeführerin gerügte Erschliessungsmangel ist damit aber submissionsrechtlich ohne Bedeutung, weil die Zufahrt nicht Gegenstand der Ausschreibung war. Die fehlende Zugangsberechtigung kann daher auch nicht in den Verantwortungsbereich der Anbieter/-Innen bzw. der Beschwerdegegnerin 2 fallen. Auch was die allenfalls dadurch verursachten (Mehr-) Kosten betrifft, so sind diese losgelöst vom Verga- beverfahren zu betrachten; sie ergeben sich unabhängig davon aus der Erschliessungspflicht der Gemeinde bzw. hier der Beschwerdegegnerin 1. Nach Art. 45 Abs. 1 i.V.m. Art. 58 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) sind die Gemeinden u.a. auch für den Erlass des Generellen Erschliessungsplans (GEP) zuständig, worin in den Grundzügen die Verkehrs-, Versorgungs- und Entsorgungs- anlagen zur Erschliessung der Bauzonen und anderer Nutzungszonen festzulegen ist. Zu Letzteren zählen natürlich auch Deponien und ehema- lige Kiesgruben. Die Gemeinden haben also im Rahmen ihrer Zuständig-
- 12 - keit auch für die Grund-, Grob- und Feinerschliessung ihres Gebietes zu sorgen. Diese Erschliessungspflicht kann besonders im Zuge einer ent- sprechenden Quartierplanung (Art. 51 ff. KRG) durchgeführt werden. Mit der Rüge der nicht existierenden Zufahrtsberechtigung zu Lasten der Be- schwerdegegnerin 2 dringt die Beschwerdeführerin folglich nicht durch, da die Bereinigung dieses tatsächlich noch rechtlich ungelösten 'Teilaspek- tes' nicht der ausschreibungskonform offerierenden Zuschlagsempfänge- rin zum Nachteil gereichen darf. Für diese Problemlösung ist hier einzig und allein die Auftraggeberin bzw. die Beschwerdegegnerin 1 zuständig, wobei dieselbe nachweislich bereits die Durchführung eines entsprechen- den Quartierplanverfahrens zur Regelung der künftigen Zufahrtsgewähr- leistung in Angriff genommen hat. An dieser Sach- und Rechtslage ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin am 21. März 2016 noch eine ent- sprechende Bestätigung der Eigentümerin der Parzelle 4455 nachreichte, worin ihr für den Fall der Zuschlagserteilung ein Fuss- und Fahrwegrecht für die Zufahrt zur Deponie eingeräumt wurde (vgl. im Sachverhalt Ziff. 10), da diese nachgereichte Zusicherung offensichtlich keinen Einfluss mehr auf die Preisgestaltung der Beschwerdeführerin gehabt haben konn- te, indem sie z.B. noch günstiger hätte offerieren können. Der erwähnte Nachtrag konnte daher auch keine Auswirkungen auf das hier zu beurtei- lende Vergabeverfahren haben.
5. a) Zur Übernahmepflicht der Kosten für die Aufforstung im Rahmen der Re- kultivierung der ehemals als Kiesgrube genutzten Parzelle 4472 (vgl. Bei- lagen 5 [Genereller Gestaltungsplan der Kiesgrube mit Einbauphasen I und II] samt Abbild der Endgestaltung, 11 [Situationsplan mit Längen- und Querprofilen der Kiesgrube] und 12 [Foto der Kiesgrube mit Abbruchstel- len inkl. Einbaugebiet/Grubenauffüllung samt Terrain Wiederaufforstung] der Beschwerdeführerin sowie Beilage 13 [Dossierfoto Wiederauffüllung Kiesgrube] der Beschwerdegegnerin 1), gilt es zunächst wiederum auf die Ausschreibungsunterlagen hinzuweisen, worin bestimmt wurde: Die Ge-
- 13 - meinde kann eine geeignete Sicherheit (zweckgebundenes Depositum) für die finanziellen Mittel verlangen, welche für die Rekultivierung erfor- derlich sind (Art. 43 Baugesetz Y.____: vgl. Beilage 6 [S. 2 unten] der Be- schwerdeführerin bzw. identische Beilage 10 der Beschwerdegegnerin 1). b) Die Beschwerdeführerin argumentiert hierzu, dass sie im Gegensatz zur Zuschlagsempfängerin in ihrem Angebot die Kosten für die Aufforstung im Rahmen der Rekultivierung einkalkuliert habe. Sie sei auch bereit, diese Kosten zu tragen. Damit sei ihr Angebot preislich günstiger als dasjenige der Zuschlagsempfängerin. Die Verpflichtung, dass die Rekultivierungs- kosten durch den Deponiebetreiber zu tragen seien, ergebe sich aus Art.
E. 11 Abs. 3 des Betriebsreglements (vgl. Beilage 18 der Beschwerdeführe- rin) und der Anordnung eines Depositums durch die Vergabebehörde. Die Beschwerdegegnerin 1 hält demgegenüber fest, dass das Depositum von Fr. 0.50 pro m3 eingebauten Materials zurückerstattet würde, sobald der Deponiebetreiber die Arbeiten ausgeführt habe. Sollte der Deponiebe- treiber die Rekultivierung der Beschwerdegegnerin 1 überlassen, fiele das Depositum an diese. Die Kosten der Bepflanzung trage somit so oder an- ders die Beschwerdegegnerin 1, weshalb die Angebote auch vergleichbar blieben. Bereits bei der forstrechtlichen Bewilligung für den Aushub der Deponie habe sie sich verpflichten müssen, Fr. 15'000.-- pro Jahr in ihr Budget aufzunehmen, um die Bepflanzungsarbeiten zu finanzieren. Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin 2 haben beide Anbieterinnen die Kosten für die Aufforstung in ihr Angebot eingerechnet. Während die Be- schwerdeführerin ihr Angebot so kalkuliert habe, dass sie die Fr. 0.50 pro m3 nach Abschluss der Arbeiten wieder zurückerhalte, sei sie (Zuschlags- empfängerin) davon ausgegangen, dass dieser Betrag zur Äufnung eines sogenannten Forstdepositums bereitgestellt würde, wie es in anderen Gemeinden üblich sei und von Deponiebetreibern häufig verlangt würde. Indem das Depositum zweckgebunden für die spätere Aufforstung hinter-
- 14 - legt werde, könne die Finanzierung der Aufforstung sichergestellt werden. So oder anders seien die Kosten in den Angeboten gleichermassen ent- halten, weshalb die Vergleichbarkeit gegeben sei. c) Das streitberufene Gericht ist diesbezüglich in Würdigung der als ge- gensätzlich bezeichneten Parteistandpunkte zur Überzeugung gelangt, dass es begrifflich zunächst zwischen Rekultivierung und Renaturierung zu unterscheiden gilt. Die Rekultivierung betrifft u.a. die Wiederherstellung des Geländeverlaufs und die Bachkorrektur. Der einschlägige Art. 11 Abs. 3 des von der Beschwerdeführerin erwähnten Betriebsreglements hält fest: "Nach Abschluss der Auffüllung einer Deponieetappe ist diese um- gehend zu rekultivieren". Diese umweltrechtlichen Verrichtungen sind somit Bestandteil der ausgeschriebenen Arbeiten und wurden unbestritte- nermassen sowohl von der Beschwerdeführerin als auch der Beschwer- degegnerin 2 offeriert. Bei der Renaturierung geht es dagegen im We- sentlichen um die Aufforstung. Während die Beschwerdeführerin aber of- fensichtlich davon ausging, dass der Deponiebetreiber auch für die Auf- forstung zuständig ist und nach erfolgreichem Abschluss der Renaturie- rung das Depositum wieder zurückerhalten würde, ging die Beschwerde- gegnerin 2 davon aus, dass die Abgabe von Fr. 0.50 pro m3 zur Äufnung eines 'Forstdepositums' dienen würde, das dann von der Gemeinde zweckgebunden zur Aufforstung verwendet würde. Dem Verwaltungsge- richt erscheint die zweite Auffassung mit dem Depositum zwecks Sicher- stellung der Finanzierung der Aufforstung plausibler und praktikabler. Diese Würdigung wird zudem noch durch die Formulierung im Vertrags- entwurf über den betreffenden Deponiebetrieb (s. Beilage 26 der Be- schwerdeführerin), welcher ebenfalls Teil der Ausschreibungsunterlagen war, gestützt. Darin wurde unmissverständlich bestimmt: "Der Betreiber hat die Gemeinde zur Sicherstellung der finanziellen Mittel für die Rekulti- vierung Fr. 0.50/m3 angeliefertes (loses) Material zu entrichten (Deposi- tum)." Dieses Betriebskonzept macht insbesondere auch unter dem Ge-
- 15 - sichtspunkt der 'Nachhaltigkeit' Sinn, weil eine Aufforstung erfahrungs- gemäss eine langfristige Koordination mit den kantonalen und kommuna- len Fachstellen bedingt. Dazu ist die Beschwerdegegnerin 1 gewiss bes- ser geeignet als eine private Deponiebetreiberin, deren Auftragsverhältnis mit der Auffüllung der Deponie und der Geländegestaltung gemäss Vor- gaben beendet ist. Letztlich spielt es aber ohnehin keine Rolle, welche Auffassung zutreffend ist, weil im Ergebnis beide Offerten den Vorgang preislich abbilden: So ist die Beschwerdeführerin davon ausgegangen, dass sie die Renaturierung veranlasst und anschliessend das als Sicher- heit hinterlegte Depositum zurückerstattet erhält, während die Beschwer- degegnerin 2 die Abgabe zuhanden der Beschwerdegegnerin 1 zweckge- bunden für die Aufforstung hinterlegen wollte, die dann durch diese vor- genommen würde. Beide strittigen Angebote wurden aber den Ausschrei- bungsunterlagen entsprechend eingereicht, weshalb ihre offerierten Prei- se durchaus vergleichbar sind, zumal sie auf der gleichen Basis erstellt wurden. Unterschiedlich ist einzig die interne Kalkulation dieser beiden Anbieter/-Innen ausgefallen, was für den Zuschlagsentscheid aber irrele- vant ist.
6. a) In den Ausschreibungsunterlagen wurden als massgebliche Zuschlagskri- terien einerseits der offerierte Preis mit Gewichtung 60 % (entspricht max. 600 Punkten; hier allseits unbestritten) und anderseits die Einreichung ei- nes Technischen Berichts mit Gewichtung 40% (max. 400 Punkte; strittig) angeführt, wobei erläuternd und präzisierend noch folgende Zusätze zum Inhalt des geforderten Berichts beigefügt wurden: Konzept Mengenerfas- sung und –kontrolle, Arbeitsabläufe, Einhaltung der Vorgaben und Mach- barkeit. Wie der submissionsrechtlich angewandten Bewertungsmatrix der Beschwerdegegnerin 1 entnommen werden kann, wurde das Zuschlags- kriterium 'Technischer Bericht' bei der Bewertung allerdings in folgende drei Teilbereiche aufgeschlüsselt: 1. Konzept Mengenerfassung/Kontrolle (mit Gewichtung 10 %); 2. Deponieinstallation/Einbauvorgang (15 %) und
- 16 -
3. Arbeitsabläufe/Betrieb/Überwachung (15 %), womit die Gesamtgewich- tung für den Technischen Bericht von 40 % (10 % + 15 % + 15 %) - unter- teilt in drei verschiedene Funktionsbereiche – zumindest rechnerisch ein- gehalten und somit ausschreibungskonform respektiert wurde (vgl. Beila- ge 9 der Beschwerdeführerin bzw. Beilage 19 der Beschwerdegegnerin 1). b) Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang nun, dass die in der Beurteilungsmatrix effektiv verwendeten Zuschlagskriterien (s. die drei Teilbereiche in E.6a) nicht mit denjenigen in der Ausschreibung überein- stimmen würden (Sachverhalt Ziff. 1; Vorgaben an 'Technischen Bericht'), weshalb der Zuschlagsentscheid insofern gewiss nicht rechtens sei. Während die Beschwerdegegnerin 1 nicht von Unterkriterien spricht, son- dern von Entscheidungshilfen, welche das Zuschlagskriterium 'Machbar- keit' erst fass- und anwendbar machten, sieht die Beschwerdegegnerin 2 darin bloss zulässige Unter- und Teilkriterien als methodisches Hilfsmittel zur Bewertung der eingereichten Angebote, welche vorgängig weder be- kannt gegeben noch in ihrer Bedeutung aufgelistet werden müssten; die effektiv angewandten Unter- und Teilkriterien müssten sich einzig einem in den Ausschreibungsunterlagen aufgeführten Zuschlagskriterium zuord- nen lassen, was hier ohne weiteres der Fall (möglich und zumutbar) sei. c) Nach geltender Rechtsprechung des streitberufenen Verwaltungsgerichts sind Unter- und Teilkriterien in einem Submissionsverfahren als methodi- sche Hilfsmittel zur Bewertung der eingereichten Angebote grundsätzlich zulässig und müssen vorher weder bekannt gegeben noch in ihrer Bedeu- tung aufgelistet werden. Die einzelnen Kriterien müssen sich aber einem in den Ausschreibungsunterlagen aufgeführten Zuschlagskriterium zuord- nen lassen; es dürfen also nicht nachträglich neue Zuschlagskriterien ge- schaffen und angewandt werden, sondern die Vergabebehörde ist viel- mehr an ihre rechtzeitig, offen und transparent im Devis bekannt gegebe- nen Vergabekriterien gebunden (vgl. VGU U 13 68 vom 22. Oktober 2013
- 17 - E.4d mit Hinweis auf VGU U 00 129 vom 2. Februar 2001 E.4b). Im kon- kreten Fall vermag das Gericht keine Probleme bei der Subsumption der drei effektiv angewandten Teilkriterien (s. E.6a) unter das Hauptkriterium 'Technischer Bericht' einschliesslich ergänzender Inhaltsvorgaben laut Ausschreibung (s. im Sachverhalt Ziff. 1) zu erkennen. Die gewählten drei Teilbereiche geben sachdienlich und praxisnah Auskunft darüber, welche inhaltlichen Vorgaben für die konkrete Ausgestaltung und Beurteilung des einzureichenden 'Technischen Berichts' innerbetrieblich von Nutzen sein würden und dementsprechend für eine möglichst optimale und friktionslo- se Auftragserfüllung sorgen werden. Der Oberbegriff 'Technischer Bericht' durfte demzufolge ohne weiteres in die Teilaspekte (1) Konzept/Kontrolle, (2) Installationen/Einbauvorgang und (3) Arbeitsabläufe/Überwachung un- terteilt und graduell angemessen in Prozentanteile (10/15/15 % statt 40 %) gegliedert werden. Hinzu kommt noch, dass die 10- bzw. 15%ige Gewich- tung aller drei Teilbereiche in keiner Konstellation eine Verschiebung von mindestens 30 Differenzpunkten oder mehr zu Gunsten der Beschwerde- führerin ergeben hätte. Nebst der vorliegend tatsächlich vorgenommenen Gewichtung (10/15/15 %) wären noch die Varianten (15/15/10 %), (15/10/
E. 15 %) oder ausserhalb dieses Schemas sogar (z.B. 20/10/10 % als für die Beschwerdeführerin vorteilhafteste Variante) denkbar gewesen. Bei sämt- lichen Konstellationen hätte das Angebot der Beschwerdegegnerin 2 aber stets noch eine höhere Gesamtpunktzahl als das Angebot der Beschwer- deführerin erreicht, was nachfolgend rechnerisch kurz demonstriert wird: Zuschlagskriterium: 'Technischer Bericht' (Gewichtung 40 %; max.400 Pt.) Gewählte Variante: Beschwerdegegnerin 2 Beschwerdeführerin 10/15/15 % 80 + 135 + 120 Punkte 70 + 75 + 75 Punkte Gesamtpunktzahl: 335 + 475 [Preis] = 810 220 + 560 [Preis] = 780 Alternativvariante 1: 15/15/10 % 120 + 135 + 80 Punkte 105 + 75 + 50 Punkte Totalpunktzahl: 335 + 475 [Preis] = 810 230 + 560 [Preis] = 790 Alternativvariante 2: 15/10/15 % 120 + 90 + 120 Punkte 105 + 50 + 75 Punkte
- 18 - Totalpunktzahl: 330 + 475 [Preis] = 805 230 + 560 [Preis] = 790 Neue Zusatzvariante: 20/10/10 % 160 + 90 + 80 Punkte 140 + 50 + 80 Punkte Totalpunktzahl: 330 + 475 [Preis] = 805 240 + 560 [Preis] = 800 Selbst in der für die Beschwerdeführerin günstigsten Zusatzvariante hätte die Beschwerdegegnerin 2 noch ein um 5 Differenzpunkte höheres und damit wirtschaftlich besseres Gesamtresultat erzielt, was belegt, dass die Beschwerdegegnerin 1 auch diesbezüglich zu Recht den angefochtenen Auftragszuschlag an die Beschwerdegegnerin 2 erteilt hat. Der Vollstän- digkeit halben sei noch erwähnt, dass mit dem Unterkriterium der 'Mach- barkeit' in den Ausschreibungsunterlagen einzig und allein die Umsetzung des vorgeschlagenen Deponiebetriebskonzepts im Rahmen der präzisie- renden/erläuternden Vorgaben gemeint war. Entgegen der Interpretation und Behauptung der Beschwerdeführerin war die Sicherstellung der Zu- fahrt zur Deponie aber gerade nicht Teil dieses Unter-/Hilfskriteriums.
7. a) Zum erforderlichen Detaillierungsgrad der einzureichenden Submissions- angebote ist abermals von den Ausschreibungsunterlagen auszugehen, wonach den Eingaben folgende Dokumentation beizulegen war: "Techni- scher Bericht mit Angaben über das vorgesehene Konzept der Mengener- fassung und –kontrolle, die Arbeitsabläufe, den Einbauvorgang und die Führung des Betriebsjournals sowie ggf. weitere relevante Angaben über den Betrieb der Deponie". Die Parteien sind bezüglich der Erfüllung dieser Leistungsvorgaben ebenso zu diametral gegenteiligen Schlüssen gelangt. b) Die Beschwerdeführerin ist der Meinung, dass die Beschwerdegegnerin 1 an den Detaillierungsgrad des von ihr eingereichten Technischen Berichts zum Nachweis ihrer Eignung nicht denselben Massstab wie bei den übri- gen Anbietern/Innen ansetzen durfte, weil die Vergabebehörde die zuvor als Subunternehmerin aufgetretene Muttergesellschaft (E._____AG) und
- 19 - damit eben auch die Beschwerdeführerin (als deren Tochtergesellschaft) schon aus dem laufendem Deponiebetrieb gut kenne (vgl. dazu Beilage 13 [Vergleich in pendenter Beschwerdeangelegenheit U 14 90 zwischen besagter Muttergesellschaft und Beschwerdegegnerin 1] und Beilage 14 der Beschwerdeführerin [Vertrag mit befristeter Gültigkeit bis 1. November 2015 zwischen denselben Parteien]). Die Beschwerdegegnerinnen sind demgegenüber übereinstimmend der Meinung, dass die Beschwerdeführerin für sich selbst aus früheren Auf- trägen an eine ihr nahestehende Partner-/Drittfirma keine Sonderstellung ableiten könne. Den Nachweis, den ausgeschriebenen Auftrag korrekt er- füllen zu können, hätten sämtliche Anbieter/-Innen gleichermassen zu er- bringen. Dementsprechend habe die Einreichung eines nur unvollständig bzw. lediglich lückenhaft und viel zu rudimentär abgefassten 'Technischen Berichts' eben zu einschneidenden Punkteabzügen geführt. c) Das streitberufene Gericht hat dazu festgestellt, dass sich der Technische Bericht der Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf die Darstellung des vorbestehenden Sammel- und Sortierplatzes auf Parzelle 4445 (Eigentum der Mitbieterin und 4. Rangierten D._____AG) konzentriert hat und wie von dort aus gleichzeitig auch noch die Deponie auf Parzelle 4472 betrie- ben werden könnte. Es finden sich im offerierten 'Technischen Bericht' der Beschwerdeführerin aber keine Angaben darüber, wie sie die Deponie konkret betreibt, überwacht, vor unbefugtem Zutritt und unbefugten Mate- rialablagerungen sichert, wie die Auflagen eingehalten und der Betrieb auf der Deponie organisiert werden sollte. Auffallend ist zudem, dass viele der vorhandenen Angaben und Leistungsvorgaben im Konjunktiv ("würde/ wäre/könnte") gehalten sind, was die Verbindlichkeit des Angebots erheb- lich in Frage stellt. Im Gegensatz dazu ist die Offerte der Beschwerde- gegnerin 2 präzise, aussagekräftig und vollständig abgefasst. So wird u.a. dargelegt, welche Maschinen zum Einsatz kommen, wie der Einbauvor-
- 20 - gang abläuft und kontrolliert wird (GPS-Scan), welche Anlagen auf der Deponie installiert werden, wie die Zu- und Wegfahrt geplant wird, wie die Korrektur des Bachverlaufs vorgenommen wird, wie das Betriebsjournal geführt und wie die Eingangskontrolle und Datenerfassung erfolgt. Ferner enthält der Technische Bericht der Beschwerdegegnerin 2 Angaben über die jährliche Berichterstattung und die Überwachung und Sicherung des Deponieareals. Viele dieser Angaben werden zudem zusätzlich erläutert und planerisch dargestellt, sodass sich die Beschwerdegegnerin 1 darü- ber ein klares Bild verschaffen kann. Hinzu kommt, dass das Gleichbe- handlungsgebot ein wichtiger und zentraler Grundsatz im Vergaberecht darstellt. Die Beschwerdeführerin kann somit sowohl aus früheren Kon- takten und Erfahrungen - seien es eigene oder solche ihr nahestehender Drittfirmen - mit der Beschwerdegegnerin 1 submissionsrechtlich nichts zu ihren Gunsten ableiten. Diese Beurteilung gilt umso mehr, als in der Ver- gangenheit nicht die Beschwerdeführerin selber, sondern die damals als Subunternehmerin auftretende Muttergesellschaft (E._____AG) schon Aufträge für die Beschwerdegegnerin 1 ausgeführt hat. Im Übrigen sind diese Aufträge auch nicht reibungslos verlaufen (vgl. nochmals Beilagen 13/14 der Beschwerdeführerin). Die Beschwerdeführerin hat daher zu Un- recht auf einen ausführlichen Technischen Bericht verzichtet, womit sie das Risiko für Punktabzüge in der Bewertung alleine zu tragen und zu verantworten hat. Die Beschwerde erweist sich deshalb auch unter dem elementaren Aspekt der Vergleichbarkeit der Angebote als unbegründet.
8. a) Zu den konkreten Bewertungen in der angefochtenen Beurteilungsmatrix (Belage 9 der Beschwerdeführerin bzw. Beilage 19 der Beschwerdegeg- nerin 1) im Einzelnen (s. Teilbereiche 1-3; hiervor E.6a) gilt es vorab klar- zustellen, dass die Rüge der Unangemessenheit im Vergaberecht ausser Betracht fällt (Art. 27 Abs. 2 SubG). Das streitberufene Gericht ist folglich keine 'Obervergabebehörde', die ihr Ermessen an die Stelle der Vergabe- behörden setzt. Den Vergabebehörden wird grundsätzlich ein weiter Er-
- 21 - messensspielraum eingeräumt, insbesondere wenn es um die Bewertung technischer, technologischer, (bau)physikalischer und methodologischer Fragen oder die Auslegung rein fachspezifischer Eignungs- bzw. Ange- botskriterien geht (s. E.3a, hiervor; sowie PVG 2001 Nr. 38; neuere Urtei- le des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 15 24 vom
14. Juli 2015 E.2a, U 14 44 vom 30. September 2014 E.2b sowie U 13 8 vom 6. März 2014 E.2b; PETER GALLI/ANDRÉ MOSER/ELISABETH LANG/MARC STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl., Zürich/Ba- sel/Genf 2013, Rz. 1386 ff., insbesondere Rz. 1389 S. 708). In dieses weite Ermessen der Vergabeinstanz greift das Verwaltungsgericht nur ein, wenn die Bewertung der eingereichten Angebote offensichtlich unsach- gemäss und somit geradezu willkürlich erfolgt ist. b) Die Beschwerdeführerin bemängelt insbesondere die zu hohe Bewertung des Technischen Berichts der Beschwerdegegnerin 2 bzw. die viel zu tie- fe Bewertung des eigenen Planungs-, Kontroll- und Umsetzungsberichts. Die Beschwerdegegnerin 1 hält dem entgegen, dass alle Angebote nach den gleichen Kriterien und gemäss demselben Massstab geprüft und be- wertet worden seien, wobei die Beschwerdegegnerin 2 die detaillierteste und überzeugendste Gesamtofferte eingereicht habe, weshalb sie beim Zuschlagskriterium 'Technischer Bericht' mit 335 Punkten deutlich höher bewertet worden sei als alle übrigen Mitbewerberinnen (s. Beschwerde- führerin mit 220 Punkten im 2. Rang "ex aequo" mit einer anderen Anbie- terin; vgl. dazu erneut Beilage 9 der Beschwerdeführerin bzw. Beilage 19 der Beschwerdegegnerin 1 – mit entsprechender Bewertungsmatrix). c) Das Verwaltungsgericht hat unter Berücksichtigung der dazu eingereich- ten Einzel- und Fachdokumente festgestellt, dass die Beschwerdegegne- rin 1 beim Unter-/Hilfskriterium 'Konzept Mengenerfassung/-kontrolle' der Beschwerdegegnerin 2 die Note 8 (= 80 Punkte von max. 100 Punkten)
- 22 - und der Beschwerdeführerin die Note 7 (= 70 Punkte) erteilte. Aktenkun- dig haben die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin 2 dabei unterschiedliche Konzepte vorgelegt: Während die Beschwerdeführerin die Materialentnahme und Materialprüfung auf einer vorbestehenden An- lage vorsieht, wo ein Platzwart vor Ort ist, steht bei der Beschwerdegeg- nerin 2 ein Deponiewart auf Abruf zur Verfügung für die Materialanliefe- rung bei der Deponie. Den Umstand, dass der Platzwart der Beschwerde- führerin die Deponie vom einige 100 Meter entfernten Sortier- und Sam- melplatz der Eigentümerin der Parzelle 4445 (Mitbieterin D._____ AG) aus zu betreiben gedenkt – also der Vorgang nicht direkt auf der Deponie auf Parzelle 4472 selbst stattfindet wie nach der Offerte der Beschwerde- gegnerin 2 – wertete die Beschwerdegegnerin 1 als Nachteil. Umgekehrt überzeugte sie das von der Beschwerdegegnerin 2 vorgelegte Konzept mit Wägen vor Ort und dem Schrankensystem mit richtungsgetrennter Ein- und Ausfahrt. Dass bereits unter diesem Gesichtspunkt (im Teilbe- reich 1) eine leicht bessere Bewertung der Beschwerdegegnerin 2 resul- tierte (10 Differenzpunkte), ist somit nach Ansicht des streitberufenen Ge- richts objektiv nicht zu beanstanden. d) Beim Unter-/Hilfskriterium 'Deponieinstallation/Einbauvorgang' wurde die Beschwerdegegnerin 2 mit der Note 9 (= 135 Punkte), die Beschwerde- führerin dagegen nur mit der Note 5 (= 75 Punkte) bewertet. Aus Sicht der Beschwerdegegnerin 1 besonders nachteilig fiel dabei zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ins Gewicht, dass deren Konzept bei der Überwa- chung und beim Schutz vor unbefugtem Zutritt zur Deponie erhebliche Schwachstellen aufweist bzw. in Bezug auf das eigentliche Deponie- gelände auf Parzelle 4472 gar keine Überwachung vorsieht. Demgegenü- ber zeigt die Beschwerdegegnerin 2 detailliert auf, wie sie konkret die Auf- lagen des Amtes für Natur und Umwelt (ANU) - wie die Abzäunung des Deponieareals, wo dieses für Unbefugte frei zugängig ist, oder die Verrie- gelung der Deponiezufahrt mit einem abschliessbaren Tor/einer Schranke
- 23 -
– umzusetzen gedenkt. Die Beschwerdeführerin verkennt offenbar die Wichtigkeit dieser Vorkehren zum Schutz vor unbefugten und unkontrol- lierten Ablagerungen auf der ("unerlässlich schmutzfrei zu betreibenden") Deponie. Dass die Unvollständigkeit des Angebots der Beschwerdeführe- rin in diesem entscheidenden Vergabepunkt (Teilbereich 2) zu einer be- trächtlich tieferen Bewertung (60 Differenzpunkte zwischen der Be- schwerdegegnerin 2 mit 135 Punkten und der Beschwerdeführerin mit 75 Punkten) führte, ist für das Verwaltungsgericht daher nachvollziehbar und bedarf keiner Punkteveränderung oder Korrektur in irgendeine Richtung. e) Im dritten Unter-/Hilfskriterium "Arbeitsabläufe/Betrieb/Überwachung" er- hielt die Beschwerdegegnerin 2 die Note 8 (= 120 Punkte), die Beschwer- deführerin hingegen lediglich die Note 5 (= 75 Punkte). Der Punkteabzug gründet hier vor allem darin, dass die Beschwerdeführerin vom Betriebs- reglement abweichende, eingeschränkte Öffnungszeiten der Deponie an- bietet. Über den Unterhalt der Zufahrt zur Deponie und die Staubbekämp- fung enthält die Offerte der Beschwerdegegnerin ebenso wenig Angaben wie über die Umweltbaubegleitung. Während die Beschwerdeführerin das Deponiegelände zu Beginn des Auftrages und dann alle 2-3 Jahre ver- messen will, bietet die Beschwerdegegnerin 2 eine Vermessung vor Be- triebsbeginn und anschliessend jährlich an; zudem wird über die jährliche Mengenerhebung Bericht erstattet und eine jährliche Kontrolle durch den Fachverband der Schweizerischen Kies- und Betonindustrie vorgenom- men. Auch hier (im Teilbereich 3) stützt sich die klar bessere Bewertung (45 Differenzpunkte) zu Gunsten der Beschwerdegegnerin 2 offensichtlich auf sachliche Gründe, womit der Vorwurf der Willkür klar unbegründet ist. f) Daran ändern auch die zusätzlich vorgebrachten Rügen der Beschwerde- führerin betreffend ungenügender Berücksichtigung schon bestehender Infrastrukturanlagen auf Parzelle 4445 samt zugehörigen Maschinen- parks, betreffend rascheren Einbau (Wiederauffüllung) der Deponie durch
- 24 - sauberes Aushubmaterial und angeblich grosszügigeren Öffnungszeiten bezüglich des Deponiebetriebs nichts (vgl. Beschwerde vom 9. November 2015, Ziff. 12 h (S. 13), Ziff. 12 i (S. 13 ff.) und Ziff. 12 k (S. 15, unten). Was die Mengenerfassung und die unweit von Parzelle 4472 bereits exis- tierenden Infrastrukturanlagen auf Parzelle 4445 betrifft, so führte die Be- schwerdegegnerin 1 bereits in ihrer Vernehmlassung vom 7. Dezember 2015 zu Recht aus, dass nicht relevant sei, ob die Beschwerdeführerin schon im Zeitpunkt der Ausschreibung über den gesamten Maschinen- park, die Waage und die erforderliche Bewilligung für das Aufstellen der Waage verfüge; massgebend sei nach der Rechtsprechung des Verwal- tungsgerichts (statt vieler: VGU U 14 65 vom 14. April 2015) einzig, dass die betreffende Bewerberin im Devis plausibel aufzeigen könne, wie und mit welchen Maschinen etc. sie den Auftrag zu erfüllen gedenke. Es dürfe dagegen nicht verlangt werden, dass sämtliche Vorkehren bereits getrof- fen seien, bevor über den Zuschlag Gewissheit bestehe. Dies gelte hier umso mehr, als sich der Vertragsbeginn wegen der ungeregelten Zufahrt voraussichtlich noch verzögern werde (vgl. S. 12/13; Ziff. 5b und 5c). Die- ser Auffassung vermag sich das Gericht anzuschliessen, zumal bezüglich Materialmeldung beim Platzwart noch zu Recht darauf hingewiesen wur- de, dass die Beschwerdeführerin ab 50 m3 eine Vorankündigungszeit von einem Tag vorsehe. Darauf konnte die Beschwerdegegnerin 2 wegen der direkt auf der Deponie (Parzelle 4472) geplanten Waage verzichten, was in der Realität praxistauglicher und kundenfreundlicher ist. Der bestehen- de Kontrollort der Beschwerdeführerin liegt immerhin ca. 10 Fussminuten von der Deponie entfernt, weshalb vollbeladene Lastwagen unkontrolliert direkt zur Deponie gelangen können. Dies im Unterschied zur Beschwer- degegnerin 2, die die Deponie verschlossen hält und der Platzwart auf Verlangen vor Ort erscheint, um so das angelieferte Frachtgut sofort kon- trollieren, wägen und den Ablage-/Einbauort zuweisen zu können. Bei der Beschwerdegegnerin 2 sei zudem eine Kameraüberwachung des Depo- niegeländes (Parzelle 4472) vorgesehen und für den Einbau (Wieder-
- 25 - auffüllung Kiesgrube) könne täglich mehr als 500-700 m3 Material ange- nommen werden, so dass unbestritten von einem raschen Auffüllen der Deponie ausgegangen werden dürfe (S. 13, Ziff. 5d). Ferner bezog auch die Beschwerdegegnerin 2 in ihrer Vernehmlassung vom 7. Dezember 2015 Stellung zu den zusätzlich erhobenen Einwänden der Beschwerde- führerin, indem sie exemplarisch (vgl. S. 7) vorbrachte, bereits die Kritik des Umgangs mit verschmutztem Material vor Ort sei völlig unberechtigt. Die Beschwerdeführerin verkenne, dass es grundsätzlich Sache des Lie- feranten und nicht des Deponiebetreibers sei, was mit zurückgewiesenem Material zu geschehen habe. Der Anbieter müsse sich dazu daher gar nicht äussern. Auch sei die Dauer der Auffüllung in den Ausschreibungs- unterlagen nicht terminlich beschränkt worden (Deponiebewilligung gültig bis 31.12.2025). Die Beschwerdegegnerin 2 könne mit ihrem Betriebs- konzept ein zügiges Auffüllen der Deponie gewährleisten; sei rechne da- bei mit einer Auffülldauer von 6-8 Jahren. Schliesslich ergäben sich die massgebenden Öffnungszeiten für den Deponiebetrieb (7-12 Uhr und 13-
E. 18 Uhr) bereits selbstredend aus Art. 4 der Betriebsordnung (vgl. dazu Beilage 19 der Beschwerdeführerin). Das Angebot der Beschwerdeführe- rin mit den angegebenen Öffnungszeiten (Mitte März bis Mitte November) von jeweils 7-12 Uhr und 13-17 Uhr nebst Pickett-Dienst des Platzwarts auf Parzelle 4445 (Aufbietung via Handy) entspreche hingegen nicht der Betriebsordnung und hätte daher von vornherein für ungültig erklärt wer- den müssen. Entgegen wiederholter, anderslautender Behauptungen der Beschwerdeführerin würden von ihr auch die arbeitsschutzrechtlichen Be- stimmungen eingehalten, da der Platzwart durch einen Stellvertreter un- terstützt werde, was bereits in ihrem 'Technischen Bericht' kundgetan worden sei (vgl. dazu Duplik der Beschwerdegegnerin 2 vom 28. Januar 2016, S. 11). Nach dem Dafürhalten des Verwaltungsgerichts sind die je- weiligen Bewertungen der 'Technischen Berichte' der beiden Kontrahen- ten daher auch bezüglich der zusätzlich geltend gemachten Kritikpunkte korrekt erfolgt. Die soeben im Detail wiedergegebenen Argumente und
- 26 - Schlussfolgerungen der Beschwerdegegnerin 1 und 2 konnten von der Beschwerdeführerin allesamt nicht stichhaltig entkräftet oder gar beweis- rechtlich widerlegt werden, weshalb die Beschwerde auch in dieser Be- ziehung ins Leere stösst.
9. a) Der angefochtene Vergabeentscheid vom 29. Oktober 2015 ist demnach rechtens und vertretbar, was einerseits zur Bestätigung des Zuschlags an die "wirtschaftlich günstigste" Beschwerdegegnerin 2 und andererseits zur vollständigen Abweisung der Beschwerde vom 9. November 2015 führt. b) Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich der in der Sache unterlie- genden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Bei einem Streitwert von rund Fr. 650'000.-- (Deponievolumen 65'000 m3 x Nettozufluss Fr. 10.--/m3) und aufgrund der Komplexität und des Umfanges der Streitsache erachtet das Gericht dabei hier ermessensweise eine Staatsgebühr von Fr. 5'000.-- zu Lasten der Beschwerdeführerin für angemessen und gerechtfertigt. c) Aussergerichtlich hat die Beschwerdeführerin die anwaltlich vertretene und obsiegende Beschwerdegegnerin 2 laut Art. 78 Abs. 1 VRG noch zu entschädigen, wobei dafür grundsätzlich auf die Honorarnote des Rechts- vertreters der Beschwerdegegnerin 2 vom 4. Februar 2016 abgestellt werden kann. Der darin ausgewiesene Arbeits- und Zeitaufwand von ge- samthaft 22.75 h erscheint dem Gericht vertretbar. Demgegenüber ist der gewählte Stundenansatz von Fr. 280.--/h mangels entsprechender Hono- rarvereinbarung zu hoch ausgefallen, weil Art. 3 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) üblicherweise einen Stundenansatz von Fr. 210.-- bis Fr. 270.-- vorsieht. Die besagte Honorarnote ist deshalb noch geringfügig im Ansatz um Fr. 10.--/h zu reduzieren, was korrigiert eine Parteientschä- digung von total Fr. 6'326.80 (bestehend aus: 22.75 h x Fr. 270.--/h zzgl.
- 27 - Kleinspesen 3 % [Fr. 184.30]) ergibt. Allerdings wurde vom betreffenden Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 2 nicht aufgezeigt, dass es sei- ner Mandantin verwehrt wäre, die Mehrwertsteuer (MWST) als Vorsteuer- abzug geltend zu machen (vgl. Leiturteil: VGU R 14 87 vom 14. April 2015 E.4). Die Parteientschädigung ist daher ohne MWST zuzusprechen, was letztlich die erwähnte Entschädigung von Fr. 6'326.80 zu Lasten der Be- schwerdeführerin bzw. zu Gunsten der Beschwerdegegnerin 2 ergibt. Der Beschwerdegegnerin 1 steht demgegenüber gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine aussergerichtliche Entschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtli- chen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 5'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 580.-- zusammen Fr. 5'580.-- gehen zulasten der A._____ AG und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
- Die A._____ AG hat die B._____ AG aussergerichtlich mit insgesamt Fr. 6'326.80 (ohne MWST) zu entschädigen.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Mitgeteilt am VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 15 104
1. Kammer Vorsitz Audétat Richter Racioppi, Stecher Aktuar Gross URTEIL vom 30. März 2016 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Toller, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peder Cathomen, Beschwerdegegnerin 1 und B._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Gieri Caviezel, Beschwerdegegnerin 2 betreffend Submission
- 2 - 1. Die Gemeinde X._____ schrieb den Auftrag für den Betrieb der Deponie "C._____" in Y._____ im kantonalen Amtsblatt aus. Als Verfahrensart wurde das offene Verfahren bestimmt, die Eingabefrist wurde auf den 14. September 2015 festgelegt. Das Deponievolumen wurde mit ca. 65'000 m3 angegeben. Bei der Deponie "C._____" handelt es sich um eine Inert- stoffdeponie für ausschliesslich unverschmutztes Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial. Der Auftrag beinhaltet gemäss Ausschreibung "im We- sentlichen die Kontrolle des angelieferten Materials, Mengenerfassung des angelieferten Materials, das Führen eines Betriebsjournals und Be- treuung der Deponie, den Einbau des angelieferten Materials sowie den Unterhalt des Deponieareals". Die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung wurden wie folgt definiert:
- Preis 60% (max. 600 Punkte)
- Technischer Bericht 40% (max. 400 Punkte) (Konzept Mengenerfassung und –kontrolle, Arbeitsabläufe, Einhaltung der Vorgaben, Machbarkeit) 2. Innert Frist gingen sechs gültige Offerten ein. In der Offertbewertung er- hielt die B._____ AG 810 Punkte (Preis: 475 Punkte; Technischer Bericht: 335 Punkte) und die A._____ AG 780 Punkte (Preis: 560 Punkte; Techni- scher Bericht: 220 Punkte). Gestützt auf dieses Ergebnis vergab die Ge- meinde den Auftrag als wirtschaftlich günstigstes Angebot an die B._____ AG. Die Auftragsvergabe wurde den Anbietern am 29. Oktober 2015 mit- geteilt. 3. Dagegen erhob die A._____ AG (Beschwerdeführerin) am 9. November 2015 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids und die Vergabe des Auftrages an sie selber; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vergabebehörde. Im Weiteren beantragt die Beschwerdeführerin die Erteilung der aufschie-
- 3 - benden Wirkung. Der Zuschlagentscheid müsse bereits deshalb aufgeho- ben werden, weil die Zuschlagsempfängerin nicht berechtigt sei, die Zu- fahrt zur Deponieparzelle zu benutzen. Die Zuschlagsempfängerin gehe zudem fälschlicherweise von einer Kostentragungspflicht für die Auffors- tung im Rahmen der Rekultivierung durch die Gemeinde aus. Im Weiteren habe die Vergabebehörde den Technischen Bericht der Beschwerdefüh- rerin ungerechtfertigterweise in mehreren Punkten zu tief und denjenigen der Zuschlagsempfängerin zu hoch bewertet. 4. In ihrer Vernehmlassung vom 7. Dezember 2015 beantragte die Vergabe- behörde die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wer- den könne. Wegen Mehrfachbewerbung und des Verdachts auf Preisab- reden zwischen der Beschwerdeführerin als Anbieterin und als Subunter- nehmerin in einem anderen Angebot könne die Beschwerdeführerin oh- nehin nicht berücksichtigt werden, was zu einem Nichteintreten führe. Der allfällige Rechtsmangel bei der Zufahrt zur Deponie habe keinen Einfluss auf den Vergabeentscheid. Die Kosten für die Rekultivierung habe zudem klarerweise die Gemeinde zu tragen. Die Abzüge im Technischen Bericht bei der Beschwerdeführerin aufgrund des mangelhaften Detaillierungs- grades seien gerechtfertigt; daran ändere auch nichts, dass die Gemein- de die Beschwerdeführerin aus früheren Aufträgen kenne. 5. Die Zuschlagsempfängerin beantragte in ihrer Vernehmlassung ebenfalls vom 7. Dezember 2015 die Abweisung der Beschwerde, die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und die Ge- währung der Akteneinsicht, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die Zugänglichkeit der Deponie sei nicht Gegenstand des Submissionsverfahrens; im Weiteren vermöge die Beschwerdeführerin nicht nachzuweisen, dass ihr Angebot gegenüber demjenigen der Zuschlagsempfängerin willkürlich oder rechtsungleich be- handelt worden sei.
- 4 - 6. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2015 legte der Instruktionsrichter den Umfang der Akteneinsicht fest. 7. In ihrer Replik vom 13. Januar 2016 argumentiert die Beschwerdeführerin, dass aufgrund des fehlenden Zufahrtsrechts dem Angebot der Zuschlags- empfängerin die Machbarkeit fehle bzw. der Vergabebehörde bis zur Ver- fügbarkeit eines solchen Zufahrtsrechts erhebliche Kosten entstehen würden. Die Beschwerdeführerin sei korrekterweise davon ausgegangen, dass die Kultivierungskosten zu Lasten des Deponiebetreibers gehen würden; sie habe diesen Umstand in ihr Angebot eingerechnet und sei auch weiterhin bereit, diese Kosten zu übernehmen; ihr Angebot sei somit im Gegensatz zu demjenigen der Zuschlagsempfängerin vollständig und zudem preislich günstiger. Aufgrund der in der zweiten Jahreshälfte 2015 durch die Beschwerdeführerin vorgenommene Einbautätigkeit auf der Deponie sei es zudem der Vergabebehörde ohne weiteres möglich gewe- sen, einen objektiven Vergleich zwischen den Offerten vorzunehmen. 8. In ihren Dupliken vom 28. Januar 2016 bestätigen und vertiefen die Ver- gabebehörde und die Zuschlagsempfängerin ihre Standpunkte. 9. Die Honorarnote des Rechtsvertreters der Zuschlagsempfängerin wird am
4. Februar 2016 eingelegt. Am 11. Februar 2016 reicht der Rechtsvertre- ter der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme und eine Honorarnote ein. Der Schriftenwechsel wird mit dem Schreiben des Rechtsvertreters der Zuschlagsempfängerin vom 18. Februar 2016 abgeschlossen, in wel- chem er die gegnerische Honorarnote beanstandet. 10. Am 21. März 2016 reicht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Bestätigung der Eigentümerin der Parzelle Nr. 4455 nach, aus der sich ergibt, dass diese der Beschwerdeführerin für den Fall der Zuschlagser-
- 5 - teilung ein Fuss- und Fahrwegrecht für die Zufahrt zur Deponie 'C._____' einräumt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Vergabeentscheid vom 29. Oktober 2015, worin die zuständige Gemeinde (Beschwerdegegnerin 1) die Auf- tragsarbeiten betreffend den Betrieb der Deponie "C._____" auf Parzelle 4472 an die als "wirtschaftlich günstigste" Anbieterin taxierte B._____ AG (Zuschlagsempfängerin; Beschwerdegegnerin 2) vergab und somit offen- sichtlich nicht das "preisgünstigere" Angebot der A._____ AG (Beschwer- deführerin) berücksichtigte. Die Beschwerdegegnerin 1 bewertete das Angebot der Beschwerdegegnerin 2 – nach der im Devis festgelegten Gewichtung von 60 % Preis (max. 600 Punkte) und 40 % Technischer Be- richt (max. 400 Punkte) - mit total 810 Punkten, dasjenige der Beschwer- deführerin mit insgesamt 780 Punkten. Während die Beschwerdeführerin beim Preis eine höhere Punktzahl von 560 Punkten (im Vergleich zu den 475 Punkten der Beschwerdegegnerin 2) erzielt hatte, fiel ihr Angebot beim Kriterium "Technischer Bericht" mit 220 Punkten gegenüber jenem der Beschwerdegegnerin 2 mit 335 Punkten deutlich tiefer aus, was letzt- lich die Differenz von 30 Punkten zu Gunsten der Beschwerdegegnerin 2 (810 Punkte = 475 + 335) bzw. zu Ungunsten der Beschwerdeführerin (780 Punkte = 560 + 220) ergab. Beschwerdethema bildet dabei einzig die Auslegung und Anwendung des mit 40 % gewichteten Kriteriums "Technischer Bericht" (max. 400 Punkte erreichbar), da die Beschwerde- führerin nur dort eine zu niedrige Bewertung ihres Angebots bzw. eine zu hohe Bewertung des Angebots der Beschwerdegegnerin 2 als "unge- rechtfertigt" rügte. Mit dem Zuschlagskriterium des Preises (Gewichtung 60 %) und der dort erzielten Punktezahl von 560 (Beschwerdeführerin) bzw. von 475 (Beschwerdegegnerin 2) konnten sich die Parteien hinge-
- 6 - gen einverstanden erklären, da sie sich in ihren Rechtsschriften zu die- sem Kriterium nicht weiter äusserten. Im konkreten Fall ist daher einzig die Rechtmässigkeit und Vertretbarkeit der Interpretation des Zuschlags- kriteriums "Technischer Bericht" (Gewichtung 40 %) und die gestützt dar- auf – streitentscheidend - ermittelte Punktdifferenz von 30 Punkten zwi- schen der Beschwerdeführerin (nur 220 Punkte bei Technischem Bericht [+ 560]) und der diesbezüglich klar besser taxierten Beschwerdegegnerin 2 (335 Punkte [+ 475]) im Detail zu prüfen und verbindlich zu entscheiden. 2. Vorweg gilt es klarzustellen, dass auf den konkreten Fall unbestritten das kantonale Submissionsgesetz (SubG; BR 803.300) einschliesslich zu- gehöriger Submissionsverordnung (SubV; BR 803.310) sowie ergänzend die Bestimmungen der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB; SR 172.056.5 [BR 803.510]) Anwendung fin- den. Im einschlägigen Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) wird die Legitimation zur Erhebung einer Be- schwerde vor Verwaltungsgericht wie folgt umschrieben: Zur Beschwerde legitimiert ist, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat […]. Gemäss Art. 25 Abs. 1 SubG kann gegen Verfügungen (Vergabeent- scheide) des Auftraggebers (Vergabebehörde) beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Als durch Beschwerde selbständig an- fechtbare Verfügungen gelten insbesondere auch der Zuschlag (Verga- beentscheid) und der Ausschluss vom Verfahren (Art. 25 Abs. 2 lit. c SubG). Beschwerden sind schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung bzw. Mitteilung des Entscheids einzureichen (Art. 26 Abs. 1 SubG). Im Einzelfall ist erstellt, dass der angefochtene Vergabeentscheid vom 29. Oktober 2015 datiert und tags darauf (also am
30. Oktober 2015) der Beschwerdeführerin zugestellt wurde. Die dagegen verfasste Beschwerdeschrift vom 9. November 2015 erfolgte demzufolge aber korrekt innert der 10-tägigen Anfechtungsfrist (Fristenlauf ab 31.10.
- 7 - bis 9.11.2015) beim dafür örtlich, sachlich sowie auch funktionell zustän- digen Verwaltungsgericht. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist daher materiell vollumfänglich (siehe zu der sich stellenden Rechtsfrage E.1) einzutreten.
3. a) Was die Kognition (Überprüfungsbefugnis) des streitberufenen Gerichts betrifft, so ist dazu auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsge- richts zu verweisen, wonach Folgendes gilt: Die Überprüfung von Verfü- gungen und Entscheiden im Submissionsverfahren gemäss Art. 27 SubG entspricht derjenigen nach Art. 51 VRG und ist somit auf Rechtsverlet- zungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhaltes beschränkt. Das Verwaltungsgericht kann dagegen nicht sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Vergabeinstanz setzen, sondern es hat Lösungen der Gemeindeverwaltungen zu akzeptieren, die mit sachlichen Gründen vertretbar sind, selbst wenn eine andere Lösung als zweckmässiger erschiene. Im Besonderen bei Fragen technischer, technologischer, (bau)physikalischer und methodologischer Art sowie bei Eignungs- und Angebotsbewertungen ist die Kognition – wie bei Examina
– praktisch auf Willkür begrenzt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 12 29 vom 12. Juli 2012 E.2a mit Hinweis auf VGU U 07 25 vom 1. Juni 2007 E.3). Mit Blick auf ein graduell abge- stuftes Bewertungs- und Punktesystem wird entsprechend verlangt, dass es sachlich haltbar ist und auf alle Anbieter/-Innen in gleicher Weise und nach gleichen Massstäben angewendet wird (VGU U 04 134 vom 11. Ja- nuar 2005 E.2; Gleichheits-/Transparenzgebot; Diskriminierungsverbot). b) In formeller Hinsicht gilt es zudem noch festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdegegnerin 1 insoweit von vornherein unbeachtlich sind, als sie erst im hängigen Beschwerdeverfahren vorbrachte, es liege eine un- zulässige Mehrfachbewerbung der Beschwerdeführerin nach Art. 8 SubV
- 8 - vor und es bestehe der Verdacht auf illegale Preisabsprachen im Sinne von Art. 22 lit. h SubG, was in beiden Fällen zwingend den Ausschluss der Beschwerdeführerin vom Wettbewerbsverfahren erforderlich machen würde. Dieser Sichtweise vermag sich das Gericht nicht anzuschliessen. Diese Themenbereiche hätte die Beschwerdegegnerin 1 vielmehr bereits selbst schon im Vergabeentscheid behandeln und entscheiden müssen. Sie hätte die von ihr nunmehr gerügten Mängel also fairerweise bereits im Vergabeverfahren thematisieren und klären müssen, um gegebenenfalls dort einen Ausschluss zu verfügen, nicht erst hinterher im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor Verwaltungsgericht zu beantragen. Das streit- berufene Gericht ist daher im Einklang mit der Rechtsprechung des Ver- waltungsgerichts des Kantons Zürich (vgl. VB.2005.00286 E.2.5 in fine) aufgrund der geschilderten Verfahrenskonstellation zur Auffassung ge- langt, dass sich die Beschwerdegegnerin 1 im jetzigen Beschwerdever- fahren nun nicht mehr auf einen Ausschlussgrund berufen kann, weil sie sich nicht bereits im Rahmen des Submissionsverfahrens für einen Aus- schluss nach Art. 22 SubG entschieden hat (vgl. PETER GALLI/ANDRÉ MO- SER/ELISABETH LANG/MARC STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungs- rechts, 3. Aufl., Zürich 2013, N 452; sowie VGU U 15 31 vom 3. Septem- ber 2015 E.3c). In diesem Punkt sind die Einwände und Argumente der Beschwerdegegnerin 1 infolgedessen nicht zu beachten.
4. a) In materieller Hinsicht wird von der Beschwerdeführerin vorab das Fehlen einer Zufahrtsberechtigung zu Gunsten der Zuschlagsempfängerin bzw. der Beschwerdegegnerin 2 auf die Deponie auf Parzelle 4472 moniert. Dieser Rechtsmangel verunmögliche die Auftragsvergabe an die berück- sichtigte Anbieterin. Zutreffend ist diesbezüglich, dass die Zufahrtsstrasse zur Deponie u.a. über die Parzelle 4445 – welche sich im Privateigentum einer Mitbieterin (4. Rangierte D. _____AG, Y._____) befindet – führt (vgl. Beilagen 20 der Beschwerdeführerin mit bestehendem Sammel-, Sortier- und Lagerplatz einschliesslich Zufahrt auf und über Parzelle 4445 ab
- 9 - Bahnhofstrasse sowie Fortsetzung der Zufahrt über die Parzelle 4446 und anschliessender Strassenparzelle 4463 bis zur Betriebsdeponie auf Par- zelle 4472). Die besagte Mitbieterin hatte am 9. November 2015 beim zu- ständigen Bezirksgericht bereits ein Gesuch um Erlass eines gerichtlichen Verbots für das Führen von Fahrzeugen aller Art auf ihrer Parzelle 4445 eingereicht, wonach nur Dienstbarkeitsberechtigte im Rahmen ihrer Be- fugnisse (als Mieter/Pächter, Kunden, Lieferanten/Zulieferer) zur Nutzung der Zufahrt berechtigt sein sollten (vgl. Beilage 22 der Beschwerdeführe- rin). Das Bezirksgericht K._____ hiess das Gesuch am 17. November 2015 gut (vgl. nicht nummerierte Beilage der Beschwerdeführerin). Gegen dieses gerichtliche Fahrverbot auf Parzelle 4445 für Unbefugte erhob zu- mindest die Beschwerdegegnerin 2 frist- und formgerecht Einsprache (zur Erschliessungssituation: Beilage 1 [Ortsplanung mit Generellem Erschlies- sungsplan 1:2000 vom 19. Januar/12. Juli 1982] und Beilagen 2-5 [Geo- portal mit farblich illustrierten Parzellennummern und Zufahrtsstrecke] der Beschwerdegegnerin 1 einschliesslich Beilage 4 der Beschwerdegegnerin 2 mit "gelb" markierten Zufahrtsstrassen). b) Die Beschwerdeführerin ist nun der Ansicht, dass das Bestehen einer Zu- fahrt zur Deponie eine Grundvoraussetzung für die Realisierung des De- ponieprojekts darstellt. Weil die Zuschlagsempfängerin (Beschwerdegeg- nerin 2) über keine Zufahrtsberechtigung verfüge, erfülle sie auch das Kri- terium der 'Machbarkeit' nicht (vgl. im Sachverhalt Ziff. 1; Technischer Be- richt mit konkreten Zusätzen/Präzisierungen). Dementsprechend hätte der Beschwerdegegnerin 2 der Auftragszuschlag nicht erteilt werden dürfen. Überdies würden der Beschwerdegegnerin 1 im Zuge eines Erwerbs der Zugangsberechtigung so oder anders Kosten entstehen, welche ihr (der Beschwerdeführerin) nicht erwachsen würden, wenn sie den Zuschlag er- hielte, da eine ihr nahestehende Drittfirma (Muttergesellschaft) Pächterin eines Teils der Parzelle 4445 sei und die Beschwerdeführerin daher – im Gegensatz zur Beschwerdegegnerin 2 – bereits jetzt zufahrtsberechtigt
- 10 - sei. Dieser Vorteil hätte bei der Bewertung des Angebots der Beschwer- degegnerin 2 ebenfalls berücksichtigt werden müssen, was sich punk- temässig in der Bewertungsmatrix wiederum zu Gunsten der Beschwer- deführerin ausgewirkt hätte. Oder mit anderen Worten: Die Bewertung des Kriteriums 'Technischer Bericht' sei bei der Beschwerdegegnerin 2 mit 335 Punkten zu hoch bzw. bei der Beschwerdeführerin mit 220 Punkten zu tief erfolgt (vgl. dazu Bewertungsmatrix: Beilage 9 der Beschwerdefüh- rerin bzw. Beilage 19 der Beschwerdegegnerin 1). Die Beschwerdegegnerin 1 bringt diesbezüglich vor, dass nach den Aus- schreibungsunterlagen von den Anbietern/-Innen kein Durchgangsrecht oder eine Zufahrtsbewilligung zur Deponie nachzuweisen gewesen sei; es sei vielmehr ihre Sache und Verantwortung, dem jeweiligen Betreiber und der künftigen Kundschaft der Deponie die Zufahrt rechtlich abzusichern. Submissionsrechtlich könne die Beschwerdeführerin aus ihrer bereits be- stehenden Zufahrtsberechtigung (Befahrbarkeit der Parzelle 4445) nichts zu ihren Gunsten herleiten. Der Beschwerdegegnerin 1 bliebe dazu nichts anderes übrig, als die Beschwerdegegnerin 2 um eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ihres Angebots bis zur Regelung der Zufahrtsverhältnis- se zu bitten; stimme diese zu, könne der Vertrag abgeschlossen werden. Ein Zuschlag an die Beschwerdeführerin komme dagegen nicht in Frage, denn wenn das wirtschaftlich günstigste Angebot mangels Zufahrtsrecht nicht zum Zuge kommen könnte, wäre die Ausschreibung von Anfang an mangelhaft, was zu einem Abbruch des Verfahrens führen würde/müsste. Auch die Beschwerdegegnerin 2 sieht in ihren Eingaben keinen submissi- onsrechtlichen Zusammenhang zwischen der Zufahrtsberechtigung und der Auftragsvergabe. So sei die jetzt strittige Zufahrt in der Ausschreibung weder als Eignungs- noch als Zuschlagskriterium definiert worden. Die Deponiezufahrt sei deshalb auch keine Frage der 'Machbarkeit', welche im Rahmen des Technischen Berichts zu bewerten gewesen wäre. Die al- lenfalls bei der Zufahrtsregelung entstehenden Kosten würden ausserdem
- 11 - nicht auf die Arbeitsvergabe entfallen, sondern auf die öffentlich-rechtliche Sicherungspflicht von Strassenverbindungen, welche den Gemeinden aus deren genereller Erschliessungspflicht erwachse. Im Übrigen sei sie (als Zuschlagsempfängerin) bereit, ihr Angebot zu verlängern, sobald und so- weit dies notwendig werde bzw. vertragstechnisch erforderlich sein sollte. c) Ausgangspunkt für die Beurteilung einer Rechtspflicht für die Bereitstel- lung und Benutzbarkeit einer Zufahrt zur Deponie auf Parzelle 4472 müs- sen die Ausschreibungsunterlagen des konkreten Wettbewerbsverfahrens sein. Vorliegend sollte ein Angebot für den 'Betrieb' einer namentlich ge- nannten Deponie eingereicht werden (vgl. Beilage 6 der Beschwerdefüh- rerin bzw. Beilage 10 der Beschwerdegegnerin 1) und in der Mitteilung der Auftragsvergabe vom 29. Oktober 2015 ist ebenfalls ausschliesslich vom 'Betrieb' der besagten Deponie mit einem (Wiederauffüll-) Volumen von ca. 65'000 m3 die Rede (vgl. Beilage 1 der Beschwerdeführerin, Bei- lage 21 der Beschwerdegegnerin 1 und Beilage 2 der Beschwerdegegne- rin 2). Der von der Beschwerdeführerin gerügte Erschliessungsmangel ist damit aber submissionsrechtlich ohne Bedeutung, weil die Zufahrt nicht Gegenstand der Ausschreibung war. Die fehlende Zugangsberechtigung kann daher auch nicht in den Verantwortungsbereich der Anbieter/-Innen bzw. der Beschwerdegegnerin 2 fallen. Auch was die allenfalls dadurch verursachten (Mehr-) Kosten betrifft, so sind diese losgelöst vom Verga- beverfahren zu betrachten; sie ergeben sich unabhängig davon aus der Erschliessungspflicht der Gemeinde bzw. hier der Beschwerdegegnerin 1. Nach Art. 45 Abs. 1 i.V.m. Art. 58 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) sind die Gemeinden u.a. auch für den Erlass des Generellen Erschliessungsplans (GEP) zuständig, worin in den Grundzügen die Verkehrs-, Versorgungs- und Entsorgungs- anlagen zur Erschliessung der Bauzonen und anderer Nutzungszonen festzulegen ist. Zu Letzteren zählen natürlich auch Deponien und ehema- lige Kiesgruben. Die Gemeinden haben also im Rahmen ihrer Zuständig-
- 12 - keit auch für die Grund-, Grob- und Feinerschliessung ihres Gebietes zu sorgen. Diese Erschliessungspflicht kann besonders im Zuge einer ent- sprechenden Quartierplanung (Art. 51 ff. KRG) durchgeführt werden. Mit der Rüge der nicht existierenden Zufahrtsberechtigung zu Lasten der Be- schwerdegegnerin 2 dringt die Beschwerdeführerin folglich nicht durch, da die Bereinigung dieses tatsächlich noch rechtlich ungelösten 'Teilaspek- tes' nicht der ausschreibungskonform offerierenden Zuschlagsempfänge- rin zum Nachteil gereichen darf. Für diese Problemlösung ist hier einzig und allein die Auftraggeberin bzw. die Beschwerdegegnerin 1 zuständig, wobei dieselbe nachweislich bereits die Durchführung eines entsprechen- den Quartierplanverfahrens zur Regelung der künftigen Zufahrtsgewähr- leistung in Angriff genommen hat. An dieser Sach- und Rechtslage ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin am 21. März 2016 noch eine ent- sprechende Bestätigung der Eigentümerin der Parzelle 4455 nachreichte, worin ihr für den Fall der Zuschlagserteilung ein Fuss- und Fahrwegrecht für die Zufahrt zur Deponie eingeräumt wurde (vgl. im Sachverhalt Ziff. 10), da diese nachgereichte Zusicherung offensichtlich keinen Einfluss mehr auf die Preisgestaltung der Beschwerdeführerin gehabt haben konn- te, indem sie z.B. noch günstiger hätte offerieren können. Der erwähnte Nachtrag konnte daher auch keine Auswirkungen auf das hier zu beurtei- lende Vergabeverfahren haben.
5. a) Zur Übernahmepflicht der Kosten für die Aufforstung im Rahmen der Re- kultivierung der ehemals als Kiesgrube genutzten Parzelle 4472 (vgl. Bei- lagen 5 [Genereller Gestaltungsplan der Kiesgrube mit Einbauphasen I und II] samt Abbild der Endgestaltung, 11 [Situationsplan mit Längen- und Querprofilen der Kiesgrube] und 12 [Foto der Kiesgrube mit Abbruchstel- len inkl. Einbaugebiet/Grubenauffüllung samt Terrain Wiederaufforstung] der Beschwerdeführerin sowie Beilage 13 [Dossierfoto Wiederauffüllung Kiesgrube] der Beschwerdegegnerin 1), gilt es zunächst wiederum auf die Ausschreibungsunterlagen hinzuweisen, worin bestimmt wurde: Die Ge-
- 13 - meinde kann eine geeignete Sicherheit (zweckgebundenes Depositum) für die finanziellen Mittel verlangen, welche für die Rekultivierung erfor- derlich sind (Art. 43 Baugesetz Y.____: vgl. Beilage 6 [S. 2 unten] der Be- schwerdeführerin bzw. identische Beilage 10 der Beschwerdegegnerin 1). b) Die Beschwerdeführerin argumentiert hierzu, dass sie im Gegensatz zur Zuschlagsempfängerin in ihrem Angebot die Kosten für die Aufforstung im Rahmen der Rekultivierung einkalkuliert habe. Sie sei auch bereit, diese Kosten zu tragen. Damit sei ihr Angebot preislich günstiger als dasjenige der Zuschlagsempfängerin. Die Verpflichtung, dass die Rekultivierungs- kosten durch den Deponiebetreiber zu tragen seien, ergebe sich aus Art. 11 Abs. 3 des Betriebsreglements (vgl. Beilage 18 der Beschwerdeführe- rin) und der Anordnung eines Depositums durch die Vergabebehörde. Die Beschwerdegegnerin 1 hält demgegenüber fest, dass das Depositum von Fr. 0.50 pro m3 eingebauten Materials zurückerstattet würde, sobald der Deponiebetreiber die Arbeiten ausgeführt habe. Sollte der Deponiebe- treiber die Rekultivierung der Beschwerdegegnerin 1 überlassen, fiele das Depositum an diese. Die Kosten der Bepflanzung trage somit so oder an- ders die Beschwerdegegnerin 1, weshalb die Angebote auch vergleichbar blieben. Bereits bei der forstrechtlichen Bewilligung für den Aushub der Deponie habe sie sich verpflichten müssen, Fr. 15'000.-- pro Jahr in ihr Budget aufzunehmen, um die Bepflanzungsarbeiten zu finanzieren. Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin 2 haben beide Anbieterinnen die Kosten für die Aufforstung in ihr Angebot eingerechnet. Während die Be- schwerdeführerin ihr Angebot so kalkuliert habe, dass sie die Fr. 0.50 pro m3 nach Abschluss der Arbeiten wieder zurückerhalte, sei sie (Zuschlags- empfängerin) davon ausgegangen, dass dieser Betrag zur Äufnung eines sogenannten Forstdepositums bereitgestellt würde, wie es in anderen Gemeinden üblich sei und von Deponiebetreibern häufig verlangt würde. Indem das Depositum zweckgebunden für die spätere Aufforstung hinter-
- 14 - legt werde, könne die Finanzierung der Aufforstung sichergestellt werden. So oder anders seien die Kosten in den Angeboten gleichermassen ent- halten, weshalb die Vergleichbarkeit gegeben sei. c) Das streitberufene Gericht ist diesbezüglich in Würdigung der als ge- gensätzlich bezeichneten Parteistandpunkte zur Überzeugung gelangt, dass es begrifflich zunächst zwischen Rekultivierung und Renaturierung zu unterscheiden gilt. Die Rekultivierung betrifft u.a. die Wiederherstellung des Geländeverlaufs und die Bachkorrektur. Der einschlägige Art. 11 Abs. 3 des von der Beschwerdeführerin erwähnten Betriebsreglements hält fest: "Nach Abschluss der Auffüllung einer Deponieetappe ist diese um- gehend zu rekultivieren". Diese umweltrechtlichen Verrichtungen sind somit Bestandteil der ausgeschriebenen Arbeiten und wurden unbestritte- nermassen sowohl von der Beschwerdeführerin als auch der Beschwer- degegnerin 2 offeriert. Bei der Renaturierung geht es dagegen im We- sentlichen um die Aufforstung. Während die Beschwerdeführerin aber of- fensichtlich davon ausging, dass der Deponiebetreiber auch für die Auf- forstung zuständig ist und nach erfolgreichem Abschluss der Renaturie- rung das Depositum wieder zurückerhalten würde, ging die Beschwerde- gegnerin 2 davon aus, dass die Abgabe von Fr. 0.50 pro m3 zur Äufnung eines 'Forstdepositums' dienen würde, das dann von der Gemeinde zweckgebunden zur Aufforstung verwendet würde. Dem Verwaltungsge- richt erscheint die zweite Auffassung mit dem Depositum zwecks Sicher- stellung der Finanzierung der Aufforstung plausibler und praktikabler. Diese Würdigung wird zudem noch durch die Formulierung im Vertrags- entwurf über den betreffenden Deponiebetrieb (s. Beilage 26 der Be- schwerdeführerin), welcher ebenfalls Teil der Ausschreibungsunterlagen war, gestützt. Darin wurde unmissverständlich bestimmt: "Der Betreiber hat die Gemeinde zur Sicherstellung der finanziellen Mittel für die Rekulti- vierung Fr. 0.50/m3 angeliefertes (loses) Material zu entrichten (Deposi- tum)." Dieses Betriebskonzept macht insbesondere auch unter dem Ge-
- 15 - sichtspunkt der 'Nachhaltigkeit' Sinn, weil eine Aufforstung erfahrungs- gemäss eine langfristige Koordination mit den kantonalen und kommuna- len Fachstellen bedingt. Dazu ist die Beschwerdegegnerin 1 gewiss bes- ser geeignet als eine private Deponiebetreiberin, deren Auftragsverhältnis mit der Auffüllung der Deponie und der Geländegestaltung gemäss Vor- gaben beendet ist. Letztlich spielt es aber ohnehin keine Rolle, welche Auffassung zutreffend ist, weil im Ergebnis beide Offerten den Vorgang preislich abbilden: So ist die Beschwerdeführerin davon ausgegangen, dass sie die Renaturierung veranlasst und anschliessend das als Sicher- heit hinterlegte Depositum zurückerstattet erhält, während die Beschwer- degegnerin 2 die Abgabe zuhanden der Beschwerdegegnerin 1 zweckge- bunden für die Aufforstung hinterlegen wollte, die dann durch diese vor- genommen würde. Beide strittigen Angebote wurden aber den Ausschrei- bungsunterlagen entsprechend eingereicht, weshalb ihre offerierten Prei- se durchaus vergleichbar sind, zumal sie auf der gleichen Basis erstellt wurden. Unterschiedlich ist einzig die interne Kalkulation dieser beiden Anbieter/-Innen ausgefallen, was für den Zuschlagsentscheid aber irrele- vant ist.
6. a) In den Ausschreibungsunterlagen wurden als massgebliche Zuschlagskri- terien einerseits der offerierte Preis mit Gewichtung 60 % (entspricht max. 600 Punkten; hier allseits unbestritten) und anderseits die Einreichung ei- nes Technischen Berichts mit Gewichtung 40% (max. 400 Punkte; strittig) angeführt, wobei erläuternd und präzisierend noch folgende Zusätze zum Inhalt des geforderten Berichts beigefügt wurden: Konzept Mengenerfas- sung und –kontrolle, Arbeitsabläufe, Einhaltung der Vorgaben und Mach- barkeit. Wie der submissionsrechtlich angewandten Bewertungsmatrix der Beschwerdegegnerin 1 entnommen werden kann, wurde das Zuschlags- kriterium 'Technischer Bericht' bei der Bewertung allerdings in folgende drei Teilbereiche aufgeschlüsselt: 1. Konzept Mengenerfassung/Kontrolle (mit Gewichtung 10 %); 2. Deponieinstallation/Einbauvorgang (15 %) und
- 16 -
3. Arbeitsabläufe/Betrieb/Überwachung (15 %), womit die Gesamtgewich- tung für den Technischen Bericht von 40 % (10 % + 15 % + 15 %) - unter- teilt in drei verschiedene Funktionsbereiche – zumindest rechnerisch ein- gehalten und somit ausschreibungskonform respektiert wurde (vgl. Beila- ge 9 der Beschwerdeführerin bzw. Beilage 19 der Beschwerdegegnerin 1). b) Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang nun, dass die in der Beurteilungsmatrix effektiv verwendeten Zuschlagskriterien (s. die drei Teilbereiche in E.6a) nicht mit denjenigen in der Ausschreibung überein- stimmen würden (Sachverhalt Ziff. 1; Vorgaben an 'Technischen Bericht'), weshalb der Zuschlagsentscheid insofern gewiss nicht rechtens sei. Während die Beschwerdegegnerin 1 nicht von Unterkriterien spricht, son- dern von Entscheidungshilfen, welche das Zuschlagskriterium 'Machbar- keit' erst fass- und anwendbar machten, sieht die Beschwerdegegnerin 2 darin bloss zulässige Unter- und Teilkriterien als methodisches Hilfsmittel zur Bewertung der eingereichten Angebote, welche vorgängig weder be- kannt gegeben noch in ihrer Bedeutung aufgelistet werden müssten; die effektiv angewandten Unter- und Teilkriterien müssten sich einzig einem in den Ausschreibungsunterlagen aufgeführten Zuschlagskriterium zuord- nen lassen, was hier ohne weiteres der Fall (möglich und zumutbar) sei. c) Nach geltender Rechtsprechung des streitberufenen Verwaltungsgerichts sind Unter- und Teilkriterien in einem Submissionsverfahren als methodi- sche Hilfsmittel zur Bewertung der eingereichten Angebote grundsätzlich zulässig und müssen vorher weder bekannt gegeben noch in ihrer Bedeu- tung aufgelistet werden. Die einzelnen Kriterien müssen sich aber einem in den Ausschreibungsunterlagen aufgeführten Zuschlagskriterium zuord- nen lassen; es dürfen also nicht nachträglich neue Zuschlagskriterien ge- schaffen und angewandt werden, sondern die Vergabebehörde ist viel- mehr an ihre rechtzeitig, offen und transparent im Devis bekannt gegebe- nen Vergabekriterien gebunden (vgl. VGU U 13 68 vom 22. Oktober 2013
- 17 - E.4d mit Hinweis auf VGU U 00 129 vom 2. Februar 2001 E.4b). Im kon- kreten Fall vermag das Gericht keine Probleme bei der Subsumption der drei effektiv angewandten Teilkriterien (s. E.6a) unter das Hauptkriterium 'Technischer Bericht' einschliesslich ergänzender Inhaltsvorgaben laut Ausschreibung (s. im Sachverhalt Ziff. 1) zu erkennen. Die gewählten drei Teilbereiche geben sachdienlich und praxisnah Auskunft darüber, welche inhaltlichen Vorgaben für die konkrete Ausgestaltung und Beurteilung des einzureichenden 'Technischen Berichts' innerbetrieblich von Nutzen sein würden und dementsprechend für eine möglichst optimale und friktionslo- se Auftragserfüllung sorgen werden. Der Oberbegriff 'Technischer Bericht' durfte demzufolge ohne weiteres in die Teilaspekte (1) Konzept/Kontrolle, (2) Installationen/Einbauvorgang und (3) Arbeitsabläufe/Überwachung un- terteilt und graduell angemessen in Prozentanteile (10/15/15 % statt 40 %) gegliedert werden. Hinzu kommt noch, dass die 10- bzw. 15%ige Gewich- tung aller drei Teilbereiche in keiner Konstellation eine Verschiebung von mindestens 30 Differenzpunkten oder mehr zu Gunsten der Beschwerde- führerin ergeben hätte. Nebst der vorliegend tatsächlich vorgenommenen Gewichtung (10/15/15 %) wären noch die Varianten (15/15/10 %), (15/10/ 15 %) oder ausserhalb dieses Schemas sogar (z.B. 20/10/10 % als für die Beschwerdeführerin vorteilhafteste Variante) denkbar gewesen. Bei sämt- lichen Konstellationen hätte das Angebot der Beschwerdegegnerin 2 aber stets noch eine höhere Gesamtpunktzahl als das Angebot der Beschwer- deführerin erreicht, was nachfolgend rechnerisch kurz demonstriert wird: Zuschlagskriterium: 'Technischer Bericht' (Gewichtung 40 %; max.400 Pt.) Gewählte Variante: Beschwerdegegnerin 2 Beschwerdeführerin 10/15/15 % 80 + 135 + 120 Punkte 70 + 75 + 75 Punkte Gesamtpunktzahl: 335 + 475 [Preis] = 810 220 + 560 [Preis] = 780 Alternativvariante 1: 15/15/10 % 120 + 135 + 80 Punkte 105 + 75 + 50 Punkte Totalpunktzahl: 335 + 475 [Preis] = 810 230 + 560 [Preis] = 790 Alternativvariante 2: 15/10/15 % 120 + 90 + 120 Punkte 105 + 50 + 75 Punkte
- 18 - Totalpunktzahl: 330 + 475 [Preis] = 805 230 + 560 [Preis] = 790 Neue Zusatzvariante: 20/10/10 % 160 + 90 + 80 Punkte 140 + 50 + 80 Punkte Totalpunktzahl: 330 + 475 [Preis] = 805 240 + 560 [Preis] = 800 Selbst in der für die Beschwerdeführerin günstigsten Zusatzvariante hätte die Beschwerdegegnerin 2 noch ein um 5 Differenzpunkte höheres und damit wirtschaftlich besseres Gesamtresultat erzielt, was belegt, dass die Beschwerdegegnerin 1 auch diesbezüglich zu Recht den angefochtenen Auftragszuschlag an die Beschwerdegegnerin 2 erteilt hat. Der Vollstän- digkeit halben sei noch erwähnt, dass mit dem Unterkriterium der 'Mach- barkeit' in den Ausschreibungsunterlagen einzig und allein die Umsetzung des vorgeschlagenen Deponiebetriebskonzepts im Rahmen der präzisie- renden/erläuternden Vorgaben gemeint war. Entgegen der Interpretation und Behauptung der Beschwerdeführerin war die Sicherstellung der Zu- fahrt zur Deponie aber gerade nicht Teil dieses Unter-/Hilfskriteriums.
7. a) Zum erforderlichen Detaillierungsgrad der einzureichenden Submissions- angebote ist abermals von den Ausschreibungsunterlagen auszugehen, wonach den Eingaben folgende Dokumentation beizulegen war: "Techni- scher Bericht mit Angaben über das vorgesehene Konzept der Mengener- fassung und –kontrolle, die Arbeitsabläufe, den Einbauvorgang und die Führung des Betriebsjournals sowie ggf. weitere relevante Angaben über den Betrieb der Deponie". Die Parteien sind bezüglich der Erfüllung dieser Leistungsvorgaben ebenso zu diametral gegenteiligen Schlüssen gelangt. b) Die Beschwerdeführerin ist der Meinung, dass die Beschwerdegegnerin 1 an den Detaillierungsgrad des von ihr eingereichten Technischen Berichts zum Nachweis ihrer Eignung nicht denselben Massstab wie bei den übri- gen Anbietern/Innen ansetzen durfte, weil die Vergabebehörde die zuvor als Subunternehmerin aufgetretene Muttergesellschaft (E._____AG) und
- 19 - damit eben auch die Beschwerdeführerin (als deren Tochtergesellschaft) schon aus dem laufendem Deponiebetrieb gut kenne (vgl. dazu Beilage 13 [Vergleich in pendenter Beschwerdeangelegenheit U 14 90 zwischen besagter Muttergesellschaft und Beschwerdegegnerin 1] und Beilage 14 der Beschwerdeführerin [Vertrag mit befristeter Gültigkeit bis 1. November 2015 zwischen denselben Parteien]). Die Beschwerdegegnerinnen sind demgegenüber übereinstimmend der Meinung, dass die Beschwerdeführerin für sich selbst aus früheren Auf- trägen an eine ihr nahestehende Partner-/Drittfirma keine Sonderstellung ableiten könne. Den Nachweis, den ausgeschriebenen Auftrag korrekt er- füllen zu können, hätten sämtliche Anbieter/-Innen gleichermassen zu er- bringen. Dementsprechend habe die Einreichung eines nur unvollständig bzw. lediglich lückenhaft und viel zu rudimentär abgefassten 'Technischen Berichts' eben zu einschneidenden Punkteabzügen geführt. c) Das streitberufene Gericht hat dazu festgestellt, dass sich der Technische Bericht der Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf die Darstellung des vorbestehenden Sammel- und Sortierplatzes auf Parzelle 4445 (Eigentum der Mitbieterin und 4. Rangierten D._____AG) konzentriert hat und wie von dort aus gleichzeitig auch noch die Deponie auf Parzelle 4472 betrie- ben werden könnte. Es finden sich im offerierten 'Technischen Bericht' der Beschwerdeführerin aber keine Angaben darüber, wie sie die Deponie konkret betreibt, überwacht, vor unbefugtem Zutritt und unbefugten Mate- rialablagerungen sichert, wie die Auflagen eingehalten und der Betrieb auf der Deponie organisiert werden sollte. Auffallend ist zudem, dass viele der vorhandenen Angaben und Leistungsvorgaben im Konjunktiv ("würde/ wäre/könnte") gehalten sind, was die Verbindlichkeit des Angebots erheb- lich in Frage stellt. Im Gegensatz dazu ist die Offerte der Beschwerde- gegnerin 2 präzise, aussagekräftig und vollständig abgefasst. So wird u.a. dargelegt, welche Maschinen zum Einsatz kommen, wie der Einbauvor-
- 20 - gang abläuft und kontrolliert wird (GPS-Scan), welche Anlagen auf der Deponie installiert werden, wie die Zu- und Wegfahrt geplant wird, wie die Korrektur des Bachverlaufs vorgenommen wird, wie das Betriebsjournal geführt und wie die Eingangskontrolle und Datenerfassung erfolgt. Ferner enthält der Technische Bericht der Beschwerdegegnerin 2 Angaben über die jährliche Berichterstattung und die Überwachung und Sicherung des Deponieareals. Viele dieser Angaben werden zudem zusätzlich erläutert und planerisch dargestellt, sodass sich die Beschwerdegegnerin 1 darü- ber ein klares Bild verschaffen kann. Hinzu kommt, dass das Gleichbe- handlungsgebot ein wichtiger und zentraler Grundsatz im Vergaberecht darstellt. Die Beschwerdeführerin kann somit sowohl aus früheren Kon- takten und Erfahrungen - seien es eigene oder solche ihr nahestehender Drittfirmen - mit der Beschwerdegegnerin 1 submissionsrechtlich nichts zu ihren Gunsten ableiten. Diese Beurteilung gilt umso mehr, als in der Ver- gangenheit nicht die Beschwerdeführerin selber, sondern die damals als Subunternehmerin auftretende Muttergesellschaft (E._____AG) schon Aufträge für die Beschwerdegegnerin 1 ausgeführt hat. Im Übrigen sind diese Aufträge auch nicht reibungslos verlaufen (vgl. nochmals Beilagen 13/14 der Beschwerdeführerin). Die Beschwerdeführerin hat daher zu Un- recht auf einen ausführlichen Technischen Bericht verzichtet, womit sie das Risiko für Punktabzüge in der Bewertung alleine zu tragen und zu verantworten hat. Die Beschwerde erweist sich deshalb auch unter dem elementaren Aspekt der Vergleichbarkeit der Angebote als unbegründet.
8. a) Zu den konkreten Bewertungen in der angefochtenen Beurteilungsmatrix (Belage 9 der Beschwerdeführerin bzw. Beilage 19 der Beschwerdegeg- nerin 1) im Einzelnen (s. Teilbereiche 1-3; hiervor E.6a) gilt es vorab klar- zustellen, dass die Rüge der Unangemessenheit im Vergaberecht ausser Betracht fällt (Art. 27 Abs. 2 SubG). Das streitberufene Gericht ist folglich keine 'Obervergabebehörde', die ihr Ermessen an die Stelle der Vergabe- behörden setzt. Den Vergabebehörden wird grundsätzlich ein weiter Er-
- 21 - messensspielraum eingeräumt, insbesondere wenn es um die Bewertung technischer, technologischer, (bau)physikalischer und methodologischer Fragen oder die Auslegung rein fachspezifischer Eignungs- bzw. Ange- botskriterien geht (s. E.3a, hiervor; sowie PVG 2001 Nr. 38; neuere Urtei- le des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 15 24 vom
14. Juli 2015 E.2a, U 14 44 vom 30. September 2014 E.2b sowie U 13 8 vom 6. März 2014 E.2b; PETER GALLI/ANDRÉ MOSER/ELISABETH LANG/MARC STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl., Zürich/Ba- sel/Genf 2013, Rz. 1386 ff., insbesondere Rz. 1389 S. 708). In dieses weite Ermessen der Vergabeinstanz greift das Verwaltungsgericht nur ein, wenn die Bewertung der eingereichten Angebote offensichtlich unsach- gemäss und somit geradezu willkürlich erfolgt ist. b) Die Beschwerdeführerin bemängelt insbesondere die zu hohe Bewertung des Technischen Berichts der Beschwerdegegnerin 2 bzw. die viel zu tie- fe Bewertung des eigenen Planungs-, Kontroll- und Umsetzungsberichts. Die Beschwerdegegnerin 1 hält dem entgegen, dass alle Angebote nach den gleichen Kriterien und gemäss demselben Massstab geprüft und be- wertet worden seien, wobei die Beschwerdegegnerin 2 die detaillierteste und überzeugendste Gesamtofferte eingereicht habe, weshalb sie beim Zuschlagskriterium 'Technischer Bericht' mit 335 Punkten deutlich höher bewertet worden sei als alle übrigen Mitbewerberinnen (s. Beschwerde- führerin mit 220 Punkten im 2. Rang "ex aequo" mit einer anderen Anbie- terin; vgl. dazu erneut Beilage 9 der Beschwerdeführerin bzw. Beilage 19 der Beschwerdegegnerin 1 – mit entsprechender Bewertungsmatrix). c) Das Verwaltungsgericht hat unter Berücksichtigung der dazu eingereich- ten Einzel- und Fachdokumente festgestellt, dass die Beschwerdegegne- rin 1 beim Unter-/Hilfskriterium 'Konzept Mengenerfassung/-kontrolle' der Beschwerdegegnerin 2 die Note 8 (= 80 Punkte von max. 100 Punkten)
- 22 - und der Beschwerdeführerin die Note 7 (= 70 Punkte) erteilte. Aktenkun- dig haben die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin 2 dabei unterschiedliche Konzepte vorgelegt: Während die Beschwerdeführerin die Materialentnahme und Materialprüfung auf einer vorbestehenden An- lage vorsieht, wo ein Platzwart vor Ort ist, steht bei der Beschwerdegeg- nerin 2 ein Deponiewart auf Abruf zur Verfügung für die Materialanliefe- rung bei der Deponie. Den Umstand, dass der Platzwart der Beschwerde- führerin die Deponie vom einige 100 Meter entfernten Sortier- und Sam- melplatz der Eigentümerin der Parzelle 4445 (Mitbieterin D._____ AG) aus zu betreiben gedenkt – also der Vorgang nicht direkt auf der Deponie auf Parzelle 4472 selbst stattfindet wie nach der Offerte der Beschwerde- gegnerin 2 – wertete die Beschwerdegegnerin 1 als Nachteil. Umgekehrt überzeugte sie das von der Beschwerdegegnerin 2 vorgelegte Konzept mit Wägen vor Ort und dem Schrankensystem mit richtungsgetrennter Ein- und Ausfahrt. Dass bereits unter diesem Gesichtspunkt (im Teilbe- reich 1) eine leicht bessere Bewertung der Beschwerdegegnerin 2 resul- tierte (10 Differenzpunkte), ist somit nach Ansicht des streitberufenen Ge- richts objektiv nicht zu beanstanden. d) Beim Unter-/Hilfskriterium 'Deponieinstallation/Einbauvorgang' wurde die Beschwerdegegnerin 2 mit der Note 9 (= 135 Punkte), die Beschwerde- führerin dagegen nur mit der Note 5 (= 75 Punkte) bewertet. Aus Sicht der Beschwerdegegnerin 1 besonders nachteilig fiel dabei zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ins Gewicht, dass deren Konzept bei der Überwa- chung und beim Schutz vor unbefugtem Zutritt zur Deponie erhebliche Schwachstellen aufweist bzw. in Bezug auf das eigentliche Deponie- gelände auf Parzelle 4472 gar keine Überwachung vorsieht. Demgegenü- ber zeigt die Beschwerdegegnerin 2 detailliert auf, wie sie konkret die Auf- lagen des Amtes für Natur und Umwelt (ANU) - wie die Abzäunung des Deponieareals, wo dieses für Unbefugte frei zugängig ist, oder die Verrie- gelung der Deponiezufahrt mit einem abschliessbaren Tor/einer Schranke
- 23 -
– umzusetzen gedenkt. Die Beschwerdeführerin verkennt offenbar die Wichtigkeit dieser Vorkehren zum Schutz vor unbefugten und unkontrol- lierten Ablagerungen auf der ("unerlässlich schmutzfrei zu betreibenden") Deponie. Dass die Unvollständigkeit des Angebots der Beschwerdeführe- rin in diesem entscheidenden Vergabepunkt (Teilbereich 2) zu einer be- trächtlich tieferen Bewertung (60 Differenzpunkte zwischen der Be- schwerdegegnerin 2 mit 135 Punkten und der Beschwerdeführerin mit 75 Punkten) führte, ist für das Verwaltungsgericht daher nachvollziehbar und bedarf keiner Punkteveränderung oder Korrektur in irgendeine Richtung. e) Im dritten Unter-/Hilfskriterium "Arbeitsabläufe/Betrieb/Überwachung" er- hielt die Beschwerdegegnerin 2 die Note 8 (= 120 Punkte), die Beschwer- deführerin hingegen lediglich die Note 5 (= 75 Punkte). Der Punkteabzug gründet hier vor allem darin, dass die Beschwerdeführerin vom Betriebs- reglement abweichende, eingeschränkte Öffnungszeiten der Deponie an- bietet. Über den Unterhalt der Zufahrt zur Deponie und die Staubbekämp- fung enthält die Offerte der Beschwerdegegnerin ebenso wenig Angaben wie über die Umweltbaubegleitung. Während die Beschwerdeführerin das Deponiegelände zu Beginn des Auftrages und dann alle 2-3 Jahre ver- messen will, bietet die Beschwerdegegnerin 2 eine Vermessung vor Be- triebsbeginn und anschliessend jährlich an; zudem wird über die jährliche Mengenerhebung Bericht erstattet und eine jährliche Kontrolle durch den Fachverband der Schweizerischen Kies- und Betonindustrie vorgenom- men. Auch hier (im Teilbereich 3) stützt sich die klar bessere Bewertung (45 Differenzpunkte) zu Gunsten der Beschwerdegegnerin 2 offensichtlich auf sachliche Gründe, womit der Vorwurf der Willkür klar unbegründet ist. f) Daran ändern auch die zusätzlich vorgebrachten Rügen der Beschwerde- führerin betreffend ungenügender Berücksichtigung schon bestehender Infrastrukturanlagen auf Parzelle 4445 samt zugehörigen Maschinen- parks, betreffend rascheren Einbau (Wiederauffüllung) der Deponie durch
- 24 - sauberes Aushubmaterial und angeblich grosszügigeren Öffnungszeiten bezüglich des Deponiebetriebs nichts (vgl. Beschwerde vom 9. November 2015, Ziff. 12 h (S. 13), Ziff. 12 i (S. 13 ff.) und Ziff. 12 k (S. 15, unten). Was die Mengenerfassung und die unweit von Parzelle 4472 bereits exis- tierenden Infrastrukturanlagen auf Parzelle 4445 betrifft, so führte die Be- schwerdegegnerin 1 bereits in ihrer Vernehmlassung vom 7. Dezember 2015 zu Recht aus, dass nicht relevant sei, ob die Beschwerdeführerin schon im Zeitpunkt der Ausschreibung über den gesamten Maschinen- park, die Waage und die erforderliche Bewilligung für das Aufstellen der Waage verfüge; massgebend sei nach der Rechtsprechung des Verwal- tungsgerichts (statt vieler: VGU U 14 65 vom 14. April 2015) einzig, dass die betreffende Bewerberin im Devis plausibel aufzeigen könne, wie und mit welchen Maschinen etc. sie den Auftrag zu erfüllen gedenke. Es dürfe dagegen nicht verlangt werden, dass sämtliche Vorkehren bereits getrof- fen seien, bevor über den Zuschlag Gewissheit bestehe. Dies gelte hier umso mehr, als sich der Vertragsbeginn wegen der ungeregelten Zufahrt voraussichtlich noch verzögern werde (vgl. S. 12/13; Ziff. 5b und 5c). Die- ser Auffassung vermag sich das Gericht anzuschliessen, zumal bezüglich Materialmeldung beim Platzwart noch zu Recht darauf hingewiesen wur- de, dass die Beschwerdeführerin ab 50 m3 eine Vorankündigungszeit von einem Tag vorsehe. Darauf konnte die Beschwerdegegnerin 2 wegen der direkt auf der Deponie (Parzelle 4472) geplanten Waage verzichten, was in der Realität praxistauglicher und kundenfreundlicher ist. Der bestehen- de Kontrollort der Beschwerdeführerin liegt immerhin ca. 10 Fussminuten von der Deponie entfernt, weshalb vollbeladene Lastwagen unkontrolliert direkt zur Deponie gelangen können. Dies im Unterschied zur Beschwer- degegnerin 2, die die Deponie verschlossen hält und der Platzwart auf Verlangen vor Ort erscheint, um so das angelieferte Frachtgut sofort kon- trollieren, wägen und den Ablage-/Einbauort zuweisen zu können. Bei der Beschwerdegegnerin 2 sei zudem eine Kameraüberwachung des Depo- niegeländes (Parzelle 4472) vorgesehen und für den Einbau (Wieder-
- 25 - auffüllung Kiesgrube) könne täglich mehr als 500-700 m3 Material ange- nommen werden, so dass unbestritten von einem raschen Auffüllen der Deponie ausgegangen werden dürfe (S. 13, Ziff. 5d). Ferner bezog auch die Beschwerdegegnerin 2 in ihrer Vernehmlassung vom 7. Dezember 2015 Stellung zu den zusätzlich erhobenen Einwänden der Beschwerde- führerin, indem sie exemplarisch (vgl. S. 7) vorbrachte, bereits die Kritik des Umgangs mit verschmutztem Material vor Ort sei völlig unberechtigt. Die Beschwerdeführerin verkenne, dass es grundsätzlich Sache des Lie- feranten und nicht des Deponiebetreibers sei, was mit zurückgewiesenem Material zu geschehen habe. Der Anbieter müsse sich dazu daher gar nicht äussern. Auch sei die Dauer der Auffüllung in den Ausschreibungs- unterlagen nicht terminlich beschränkt worden (Deponiebewilligung gültig bis 31.12.2025). Die Beschwerdegegnerin 2 könne mit ihrem Betriebs- konzept ein zügiges Auffüllen der Deponie gewährleisten; sei rechne da- bei mit einer Auffülldauer von 6-8 Jahren. Schliesslich ergäben sich die massgebenden Öffnungszeiten für den Deponiebetrieb (7-12 Uhr und 13- 18 Uhr) bereits selbstredend aus Art. 4 der Betriebsordnung (vgl. dazu Beilage 19 der Beschwerdeführerin). Das Angebot der Beschwerdeführe- rin mit den angegebenen Öffnungszeiten (Mitte März bis Mitte November) von jeweils 7-12 Uhr und 13-17 Uhr nebst Pickett-Dienst des Platzwarts auf Parzelle 4445 (Aufbietung via Handy) entspreche hingegen nicht der Betriebsordnung und hätte daher von vornherein für ungültig erklärt wer- den müssen. Entgegen wiederholter, anderslautender Behauptungen der Beschwerdeführerin würden von ihr auch die arbeitsschutzrechtlichen Be- stimmungen eingehalten, da der Platzwart durch einen Stellvertreter un- terstützt werde, was bereits in ihrem 'Technischen Bericht' kundgetan worden sei (vgl. dazu Duplik der Beschwerdegegnerin 2 vom 28. Januar 2016, S. 11). Nach dem Dafürhalten des Verwaltungsgerichts sind die je- weiligen Bewertungen der 'Technischen Berichte' der beiden Kontrahen- ten daher auch bezüglich der zusätzlich geltend gemachten Kritikpunkte korrekt erfolgt. Die soeben im Detail wiedergegebenen Argumente und
- 26 - Schlussfolgerungen der Beschwerdegegnerin 1 und 2 konnten von der Beschwerdeführerin allesamt nicht stichhaltig entkräftet oder gar beweis- rechtlich widerlegt werden, weshalb die Beschwerde auch in dieser Be- ziehung ins Leere stösst.
9. a) Der angefochtene Vergabeentscheid vom 29. Oktober 2015 ist demnach rechtens und vertretbar, was einerseits zur Bestätigung des Zuschlags an die "wirtschaftlich günstigste" Beschwerdegegnerin 2 und andererseits zur vollständigen Abweisung der Beschwerde vom 9. November 2015 führt. b) Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich der in der Sache unterlie- genden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Bei einem Streitwert von rund Fr. 650'000.-- (Deponievolumen 65'000 m3 x Nettozufluss Fr. 10.--/m3) und aufgrund der Komplexität und des Umfanges der Streitsache erachtet das Gericht dabei hier ermessensweise eine Staatsgebühr von Fr. 5'000.-- zu Lasten der Beschwerdeführerin für angemessen und gerechtfertigt. c) Aussergerichtlich hat die Beschwerdeführerin die anwaltlich vertretene und obsiegende Beschwerdegegnerin 2 laut Art. 78 Abs. 1 VRG noch zu entschädigen, wobei dafür grundsätzlich auf die Honorarnote des Rechts- vertreters der Beschwerdegegnerin 2 vom 4. Februar 2016 abgestellt werden kann. Der darin ausgewiesene Arbeits- und Zeitaufwand von ge- samthaft 22.75 h erscheint dem Gericht vertretbar. Demgegenüber ist der gewählte Stundenansatz von Fr. 280.--/h mangels entsprechender Hono- rarvereinbarung zu hoch ausgefallen, weil Art. 3 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) üblicherweise einen Stundenansatz von Fr. 210.-- bis Fr. 270.-- vorsieht. Die besagte Honorarnote ist deshalb noch geringfügig im Ansatz um Fr. 10.--/h zu reduzieren, was korrigiert eine Parteientschä- digung von total Fr. 6'326.80 (bestehend aus: 22.75 h x Fr. 270.--/h zzgl.
- 27 - Kleinspesen 3 % [Fr. 184.30]) ergibt. Allerdings wurde vom betreffenden Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 2 nicht aufgezeigt, dass es sei- ner Mandantin verwehrt wäre, die Mehrwertsteuer (MWST) als Vorsteuer- abzug geltend zu machen (vgl. Leiturteil: VGU R 14 87 vom 14. April 2015 E.4). Die Parteientschädigung ist daher ohne MWST zuzusprechen, was letztlich die erwähnte Entschädigung von Fr. 6'326.80 zu Lasten der Be- schwerdeführerin bzw. zu Gunsten der Beschwerdegegnerin 2 ergibt. Der Beschwerdegegnerin 1 steht demgegenüber gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine aussergerichtliche Entschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtli- chen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend
- aus einer Staatsgebühr von Fr. 5'000.--
- und den Kanzleiauslagen von Fr. 580.-- zusammen Fr. 5'580.-- gehen zulasten der A._____ AG und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die A._____ AG hat die B._____ AG aussergerichtlich mit insgesamt Fr. 6'326.80 (ohne MWST) zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]