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U 2014 47

Bauen ausserhalb der Bauzonen

Graubünden · 2014-09-03 · Deutsch GR
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Strassenverkehr

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Am 3. Februar 2014 wurde A._____ der Fahrzeugausweis für das Fahr- zeug mit der Nummer GR_____ wegen Erlöschens der Haftpflichtversi- cherung entzogen. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, den Fahrzeugaus- weis und die Nummernschilder innert fünf Tagen beim Strassenverkehrs- amt des Kantons Graubünden (SVA) abzugeben. Am 10. Februar erhob A._____ gegen diese Verfügung Beschwerde beim Departement für Jus- tiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden (DJSG) mit dem Antrag, auf den Entzug sei zu verzichten. Er übernachte derzeit aufgrund seiner fi- nanziellen Situation im Fahrzeug, weshalb der Einzug für ihn eine unbilli- ge Härte bedeuten würde. Ausserdem habe er von der Versicherungsge- sellschaft weder eine Kündigung des Versicherungsvertrages noch eine Prämienrechnung bzw. eine Mahnung für das Jahr 2014 erhalten. Er ge- he davon aus, dass die Prämie bereits von seinem Konto überwiesen worden sei. Das SVA beantragte am 25. Februar 2014 die Abweisung der Beschwerde und wies auf den Umstand hin, dass ihr die B._____ Versi- cherung am 24. Januar 2014 mitgeteilt habe, dass die Haftpflichtversiche- rung infolge unbezahlter Prämien erloschen sei.

E. 2 Mit Entscheid vom 3., mitgeteilt am 4. Juni 2014, wies das DJSG die Be- schwerde ab und auferlegte A._____ die Kosten des Verfahrens in der Höhe von gesamthaft Fr. 400.--. Zur Begründung wies das DJSG insbe- sondere auf Art. 68 SVG hin, wonach der Versicherer das Aussetzen und Aufhören der Versicherung der zuständigen Behörde zu melden habe, worauf Letztere den Fahrzeugausweis umgehend einzuziehen habe. So- mit sei das SVA gesetzlich verpflichtet gewesen, die Einziehung und de- ren Durchsetzung anzuordnen. Was A._____ vorbringe, beschlage einzig das privatrechtliche Verhältnis zwischen ihm und seiner Versicherung.

E. 3 Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 24. Juni 2014 (Poststempel) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons

- 3 - Graubünden mit den sinngemässen Anträgen auf Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung und Benachrichtigung der Kantonspolizei X._____, weil diese am 6. April 2014 das Fahrzeug mit Kontrollschildern GR _____ infolge fehlenden Versicherungsschutzes beschlagnahmt habe. Die B._____ Versicherung hätte vor Übermittlung der Sperrkarte an das SVA den elektronischen oder schriftlichen Zugang einer Kündigung an den Be- schwerdeführer nachweisen müssen, wie in der Police festgehalten. Dies sei nicht erfolgt, weshalb der Versicherungsschutz nicht erloschen sei. Im Weiteren würde es das Recht auf Beschwerde verbieten, dem Verfü- gungsadressaten Kosten zu auferlegen. Es werde die unrichtige Rechts- anwendung und Tatsachenfeststellung sowie eine unzulässige Ermes- sensausübung bezüglich der Kostenauferlegung gerügt.

E. 4 Das DJSG (nachfolgend Beschwerdegegner) beantragte am 10. Juli 2014 die Abweisung der Beschwerde unter Verweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung.

E. 5 Mit Schreiben vom 13. August 2014 teilte der Beschwerdeführer dem streitberufenen Gericht mit, dass die Kantonspolizei X._____ sein Fahr- zeug am 21. Juli 2014 verwertet habe. Seines Erachtens sei die Kantons- polizei X._____ vom DJSG nicht rechtzeitig über das pendente Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden informiert worden. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und in der angefochtenen Departementsverfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

- 4 -

1. a) Gegen Entscheide der kantonalen Departemente steht den Betroffenen gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) die Beschwerde ans Verwaltungsgericht offen, sofern der Entscheid weder nach eidgenössischem noch nach kantona- lem Recht endgültig ist oder bei einer anderen Instanz angefochten wer- den kann. Bei der Departementsverfügung vom 3. Juni 2014 handelt es sich um einen Entscheid im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. c VRG und damit um ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden. Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung auf (Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit des aufgrund der erloschenen Haft- pflichtversicherung verfügten Entzugs des Fahrzeugausweises für das Fahrzeug mit der Nummer GR _____. b) Das vorliegende Urteil wird gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG in einzelrich- terlicher Kompetenz erlassen, da − wie nachfolgend zu zeigen ist − die vorliegende Beschwerde offensichtlich unbegründet ist.

2. a) Nach Art. 16 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) sind Ausweise und Bewilligungen zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden. Gemäss Art. 63 Abs. 1 SVG darf kein Motorfahrzeug in den öf- fentlichen Verkehr gebracht werden, bevor eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist. Gemäss Art. 68 SVG hat der Versicherer zuhanden der Behörde, die den Fahrzeugausweis abgibt, eine Versicherungsbe- scheinigung auszustellen (Abs. 1). Der Versicherer hat der Behörde Aus-

- 5 - setzen und Aufhören der Versicherung zu melden. Sobald die Meldung vom Versicherer bei der Behörde eintrifft hat diese den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder unverzüglich einzuziehen (Abs. 2) bzw. durch die Polizei einziehen zu lassen (Art. 7 Abs. 2 der Verkehrsversicherungsver- ordnung [VVV; SR 741.31]). Gemäss Art. 7 Abs. 3 VVV fällt der Entzug des Fahrzeugausweises dahin, wenn der Behörde ein neuer Versiche- rungsnachweis vorliegt. b) Vorliegend teilte die B._____ Versicherung dem SVA durch Übermittlung der Sperrkarte am 24. Januar 2014 mit, dass die Haftpflichtversicherung des unter GR _____ immatrikulierten Fahrzeugs infolge unbezahlter Prä- mien erloschen sei. Dadurch war das SVA gemäss Art. 16 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VVV verpflichtet, den unver- züglichen Einzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder anzu- ordnen. Mit Verfügung vom 3. Februar 2014 forderte das SVA den Be- schwerdeführer denn auch auf, innert fünf Tagen den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder zu hinterlegen oder innert gleicher Frist einen Versicherungsnachweis beizubringen. Gleichzeitig wurde ihm im Unter- lassungsfall die gebührenpflichtige polizeiliche Einziehung des Fahrzeug- ausweises und der Kontrollschilder angedroht. Da der Beschwerdeführer der Aufforderung des SVA innert Frist keine Folge leistete, erteilte das SVA am 20. Februar 2014 der Kantonspolizei Graubünden den entspre- chenden Einzugsauftrag. Somit hat aber das SVA aufgrund der Meldung der B._____ Versicherung vom 24. Januar 2014 korrekt gehandelt. c) Was der Beschwerdegegner dagegen vorbringt, vermag nicht zu über- zeugen. Einerseits beschlägt das Vorbringen, wonach die B._____ Versi- cherung vor Übermittlung der Sperrkarte an das SVA den elektronischen oder schriftlichen Zugang einer Kündigung an den Beschwerdeführer hät- te nachweisen müssen, wie dies in der Versicherungspolice so vorgese-

- 6 - hen sei, einzig das privatrechtliche Rechtsverhältnis zwischen dem Be- schwerdeführer als Versicherungsnehmer und der Versicherung. Sollte al- lenfalls die B._____ Versicherung einen Fehler gemacht haben und die Sperrkarte zu früh an das SVA übersandt haben, so läge allenfalls eine Schlechterfüllung des Versicherungsvertrages mit Schadenersatzpflicht seitens der Versicherung vor. Für diese Prüfung ist indes nicht das Ver- waltungsgericht zuständig, sondern die Zivilgerichte. Das Verwaltungsge- richt prüft einzig die Anordnungen des SVA soweit vom Departement ge- schützt und in der Beschwerde gerügt. Wie vorstehend dargestellt hat aber das SVA aufgrund der Meldung der B._____ Versicherung vom

24. Januar 2014 korrekt gehandelt. Anderseits wurden vorliegend − ent- gegen den beschwerdeführerischen Ausführungen − auch die Kosten kor- rekt verlegt, zumal das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren vor dem DJSG nicht kostenlos ist (vgl. Art. 72 Abs. 1 VRG) und der Beschwerde- führer keinen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat. Vor die- sem Hintergrund kann vorliegend weder von einer unrichtigen Rechtsan- wendung oder Tatsachenfeststellung noch von einer unzulässigen Er- messensausübung bezüglich der Kostenauferlegung gesprochen werden. d) Da die Beschwerde somit abzuweisen ist und das Fahrzeug des Be- schwerdeführers durch die Kantonspolizei X._____ überdies bereits am

21. Juli 2014 verwertet wurde, erübrigt sich die vom Beschwerdeführer beantragte Benachrichtigung der Kantonspolizei X._____. 3. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen erweist sich die angefochtene Departementsverfügung vom 3. Juni 2014 als rechtens, was zur umfassenden Bestätigung derselben und zur Abweisung der da- gegen erhobenen Beschwerde führt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten des Beschwerdeführers. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-

- 7 - rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen be- stehe vorliegend kein Anlass, weshalb dem obsiegenden DJSG keine Parteientschädigung zusteht.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 200.-- zusammen Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung die- ses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
  3. [Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilungen] Auf die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 5. März 2015 nicht eingetreten (1C_27/2015).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN U 14 47 Verwaltungsrichter Audétat als Einzelrichter und Simmen als Ak- tuar URTEIL vom 3. September 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Strassenverkehr

- 2 - 1. Am 3. Februar 2014 wurde A._____ der Fahrzeugausweis für das Fahr- zeug mit der Nummer GR_____ wegen Erlöschens der Haftpflichtversi- cherung entzogen. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, den Fahrzeugaus- weis und die Nummernschilder innert fünf Tagen beim Strassenverkehrs- amt des Kantons Graubünden (SVA) abzugeben. Am 10. Februar erhob A._____ gegen diese Verfügung Beschwerde beim Departement für Jus- tiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden (DJSG) mit dem Antrag, auf den Entzug sei zu verzichten. Er übernachte derzeit aufgrund seiner fi- nanziellen Situation im Fahrzeug, weshalb der Einzug für ihn eine unbilli- ge Härte bedeuten würde. Ausserdem habe er von der Versicherungsge- sellschaft weder eine Kündigung des Versicherungsvertrages noch eine Prämienrechnung bzw. eine Mahnung für das Jahr 2014 erhalten. Er ge- he davon aus, dass die Prämie bereits von seinem Konto überwiesen worden sei. Das SVA beantragte am 25. Februar 2014 die Abweisung der Beschwerde und wies auf den Umstand hin, dass ihr die B._____ Versi- cherung am 24. Januar 2014 mitgeteilt habe, dass die Haftpflichtversiche- rung infolge unbezahlter Prämien erloschen sei. 2. Mit Entscheid vom 3., mitgeteilt am 4. Juni 2014, wies das DJSG die Be- schwerde ab und auferlegte A._____ die Kosten des Verfahrens in der Höhe von gesamthaft Fr. 400.--. Zur Begründung wies das DJSG insbe- sondere auf Art. 68 SVG hin, wonach der Versicherer das Aussetzen und Aufhören der Versicherung der zuständigen Behörde zu melden habe, worauf Letztere den Fahrzeugausweis umgehend einzuziehen habe. So- mit sei das SVA gesetzlich verpflichtet gewesen, die Einziehung und de- ren Durchsetzung anzuordnen. Was A._____ vorbringe, beschlage einzig das privatrechtliche Verhältnis zwischen ihm und seiner Versicherung. 3. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 24. Juni 2014 (Poststempel) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons

- 3 - Graubünden mit den sinngemässen Anträgen auf Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung und Benachrichtigung der Kantonspolizei X._____, weil diese am 6. April 2014 das Fahrzeug mit Kontrollschildern GR _____ infolge fehlenden Versicherungsschutzes beschlagnahmt habe. Die B._____ Versicherung hätte vor Übermittlung der Sperrkarte an das SVA den elektronischen oder schriftlichen Zugang einer Kündigung an den Be- schwerdeführer nachweisen müssen, wie in der Police festgehalten. Dies sei nicht erfolgt, weshalb der Versicherungsschutz nicht erloschen sei. Im Weiteren würde es das Recht auf Beschwerde verbieten, dem Verfü- gungsadressaten Kosten zu auferlegen. Es werde die unrichtige Rechts- anwendung und Tatsachenfeststellung sowie eine unzulässige Ermes- sensausübung bezüglich der Kostenauferlegung gerügt. 4. Das DJSG (nachfolgend Beschwerdegegner) beantragte am 10. Juli 2014 die Abweisung der Beschwerde unter Verweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung. 5. Mit Schreiben vom 13. August 2014 teilte der Beschwerdeführer dem streitberufenen Gericht mit, dass die Kantonspolizei X._____ sein Fahr- zeug am 21. Juli 2014 verwertet habe. Seines Erachtens sei die Kantons- polizei X._____ vom DJSG nicht rechtzeitig über das pendente Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden informiert worden. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und in der angefochtenen Departementsverfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

- 4 -

1. a) Gegen Entscheide der kantonalen Departemente steht den Betroffenen gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) die Beschwerde ans Verwaltungsgericht offen, sofern der Entscheid weder nach eidgenössischem noch nach kantona- lem Recht endgültig ist oder bei einer anderen Instanz angefochten wer- den kann. Bei der Departementsverfügung vom 3. Juni 2014 handelt es sich um einen Entscheid im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. c VRG und damit um ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden. Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung auf (Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit des aufgrund der erloschenen Haft- pflichtversicherung verfügten Entzugs des Fahrzeugausweises für das Fahrzeug mit der Nummer GR _____. b) Das vorliegende Urteil wird gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG in einzelrich- terlicher Kompetenz erlassen, da − wie nachfolgend zu zeigen ist − die vorliegende Beschwerde offensichtlich unbegründet ist.

2. a) Nach Art. 16 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) sind Ausweise und Bewilligungen zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden. Gemäss Art. 63 Abs. 1 SVG darf kein Motorfahrzeug in den öf- fentlichen Verkehr gebracht werden, bevor eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist. Gemäss Art. 68 SVG hat der Versicherer zuhanden der Behörde, die den Fahrzeugausweis abgibt, eine Versicherungsbe- scheinigung auszustellen (Abs. 1). Der Versicherer hat der Behörde Aus-

- 5 - setzen und Aufhören der Versicherung zu melden. Sobald die Meldung vom Versicherer bei der Behörde eintrifft hat diese den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder unverzüglich einzuziehen (Abs. 2) bzw. durch die Polizei einziehen zu lassen (Art. 7 Abs. 2 der Verkehrsversicherungsver- ordnung [VVV; SR 741.31]). Gemäss Art. 7 Abs. 3 VVV fällt der Entzug des Fahrzeugausweises dahin, wenn der Behörde ein neuer Versiche- rungsnachweis vorliegt. b) Vorliegend teilte die B._____ Versicherung dem SVA durch Übermittlung der Sperrkarte am 24. Januar 2014 mit, dass die Haftpflichtversicherung des unter GR _____ immatrikulierten Fahrzeugs infolge unbezahlter Prä- mien erloschen sei. Dadurch war das SVA gemäss Art. 16 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VVV verpflichtet, den unver- züglichen Einzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder anzu- ordnen. Mit Verfügung vom 3. Februar 2014 forderte das SVA den Be- schwerdeführer denn auch auf, innert fünf Tagen den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder zu hinterlegen oder innert gleicher Frist einen Versicherungsnachweis beizubringen. Gleichzeitig wurde ihm im Unter- lassungsfall die gebührenpflichtige polizeiliche Einziehung des Fahrzeug- ausweises und der Kontrollschilder angedroht. Da der Beschwerdeführer der Aufforderung des SVA innert Frist keine Folge leistete, erteilte das SVA am 20. Februar 2014 der Kantonspolizei Graubünden den entspre- chenden Einzugsauftrag. Somit hat aber das SVA aufgrund der Meldung der B._____ Versicherung vom 24. Januar 2014 korrekt gehandelt. c) Was der Beschwerdegegner dagegen vorbringt, vermag nicht zu über- zeugen. Einerseits beschlägt das Vorbringen, wonach die B._____ Versi- cherung vor Übermittlung der Sperrkarte an das SVA den elektronischen oder schriftlichen Zugang einer Kündigung an den Beschwerdeführer hät- te nachweisen müssen, wie dies in der Versicherungspolice so vorgese-

- 6 - hen sei, einzig das privatrechtliche Rechtsverhältnis zwischen dem Be- schwerdeführer als Versicherungsnehmer und der Versicherung. Sollte al- lenfalls die B._____ Versicherung einen Fehler gemacht haben und die Sperrkarte zu früh an das SVA übersandt haben, so läge allenfalls eine Schlechterfüllung des Versicherungsvertrages mit Schadenersatzpflicht seitens der Versicherung vor. Für diese Prüfung ist indes nicht das Ver- waltungsgericht zuständig, sondern die Zivilgerichte. Das Verwaltungsge- richt prüft einzig die Anordnungen des SVA soweit vom Departement ge- schützt und in der Beschwerde gerügt. Wie vorstehend dargestellt hat aber das SVA aufgrund der Meldung der B._____ Versicherung vom

24. Januar 2014 korrekt gehandelt. Anderseits wurden vorliegend − ent- gegen den beschwerdeführerischen Ausführungen − auch die Kosten kor- rekt verlegt, zumal das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren vor dem DJSG nicht kostenlos ist (vgl. Art. 72 Abs. 1 VRG) und der Beschwerde- führer keinen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat. Vor die- sem Hintergrund kann vorliegend weder von einer unrichtigen Rechtsan- wendung oder Tatsachenfeststellung noch von einer unzulässigen Er- messensausübung bezüglich der Kostenauferlegung gesprochen werden. d) Da die Beschwerde somit abzuweisen ist und das Fahrzeug des Be- schwerdeführers durch die Kantonspolizei X._____ überdies bereits am

21. Juli 2014 verwertet wurde, erübrigt sich die vom Beschwerdeführer beantragte Benachrichtigung der Kantonspolizei X._____. 3. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen erweist sich die angefochtene Departementsverfügung vom 3. Juni 2014 als rechtens, was zur umfassenden Bestätigung derselben und zur Abweisung der da- gegen erhobenen Beschwerde führt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten des Beschwerdeführers. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-

- 7 - rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen be- stehe vorliegend kein Anlass, weshalb dem obsiegenden DJSG keine Parteientschädigung zusteht. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 200.-- zusammen Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung die- ses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen] Auf die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 5. März 2015 nicht eingetreten (1C_27/2015).