opencaselaw.ch

U 2012 72

Akteneinsicht

Graubünden · 2012-09-18 · Deutsch GR
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Sozialhilfe | Beschwerde

Erwägungen (5 Absätze)

E. 3 Gegen die Verfügung der Gemeinde … vom 31. Mai 2012 erhob … mit Eingabe vom 26.Juni 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons

Graubünden mit sinngemässem Antrag um Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Insbesondere wolle er sich damit über die von der Gemeinde ihm auferlegte Abmeldung seines persönlichen Motorfahrzeuges und die damit zusammenhängende Kürzung seiner Unterstützungsleistung von Fr. 400.-- beschweren. Beides treffe für ihn nicht zu. Er wolle auch keine Integrationsleistungen erbringen. Dies sei etwas für jüngere Personen, allenfalls mit zwei linken Händen. Er sei sein Leben lang selbstständig gewesen und betone, dass es in seinem Fall um einen Vorschuss gehe, bis die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) die Ergänzungsleistungen ausbezahle.

E. 4 In ihrer Vernehmlassung vom 7. August 2012 führte die Gemeinde aus, dass seit dem 1. Februar 2012 die neuen Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz in Kraft seien. Danach müssten die Betriebskosten und der Vermögenswert eines Motorfahrzeuges im Budget angerechnet werden, wenn die unterstützungsbedürftige Person nicht aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen darauf angewiesen sei. Mittels des Merkblattes „Motorfahrzeug und Sozialhilfe“ verpflichte das kantonale Sozialamt Graubünden die Gemeinden, diese Bestimmung umzusetzen. Der Beschwerdeführer habe anlässlich eines persönlichen Gesprächs die Einstellung des Motorfahrzeuges wie auch die Höhe der von der Gemeinde berücksichtigten Betriebskosten beanstandet. Mit Gesuch vom 21. Juni 2012 habe er die Aufhebung oder Anpassung der von der Gemeinde verfügten Auflagen betreffend sein Motorfahrzeug beantragt. Die Gemeinde sei sodann bereit gewesen die Auflagen nochmals zu prüfen. Jedoch habe der Beschwerdeführer bereits am 25. Juni 2012 dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhoben. Aufgrund des unterzeichneten Unterstützungsgesuchs und insbesondere aufgrund des Merkblattes „Motorfahrzeug und Sozialhilfe“ sei es für die Gemeinde klar, dass es sich vorliegend um eine öffentlich-rechtliche Unterstützung des Beschwerdeführers im Sinne des Gesetzes handle. Wegen der blossen Absichtserklärung zur Anmeldung von Ergänzungsleistungen seien bei diesem nicht andere Massstäbe bei der Unterstützungsberechnung anzusetzen. Seit

Ende März 2012 sei der Beschwerdeführer nicht mehr erwerbstätig. Bis zum

15. Juni 2012 habe man ihm eine Frist für die Einstellung des Motorfahrzeuges gewährt, wobei zwischen Ende März und Mitte Juni kein Stellenantritt zustande gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe anstatt der Stellensuche nachzugehen mit dem Motorfahrzeug eine Ferienreise durch Südeuropa unternommen. Noch im Unterstützungsgesuch vom 16. Mai 2012 sei aber der Betrieb des Motorfahrzeuges damit begründet worden, dass dieses ihm helfe, sich zu organisieren und flexibel für mögliche Stellenantritte zu bleiben. Gemäss den Weisungen des kantonalen Sozialamtes Graubünden könnten monatlich bis Fr. 500.-- für Betriebskosten eingerechnet werden. Zu diesen zählten u.a. Verkehrssteuern und Kontrollgebühren, Ausgaben für Vignetten und Versicherungen, Abschreibungen, Service- und Reparaturausgaben sowie Pneu- und Benzinausgaben. Aufgrund der Angaben im Unterstützungsgesuch sei vorliegend die Anrechnung von Fr. 400.-- Betriebskosten als angemessen betrachtet worden.

E. 5 Eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. August 2012 wurde dem Verwaltungsgericht per E-Mail und ohne Unterschrift übermittelt. Die angesetzte Frist zur Verbesserung seiner Eingabe liess der Beschwerdeführer in der Folge unbenutzt verstreichen. Ebenso wenig wurde danach dem Verwaltungsgericht eine Replik eingereicht. Ein zweiter Schriftenwechsel wurde entsprechend nicht durchgeführt. Die Sozialbehörde der Gemeinde teilte dem Verwaltungsgericht indes am 8. September 2012 mit, dass der Beschwerdeführer Ende Juli weggezogen sei und sich rückwirkend per 31. Juli 2012 bei der Gemeinde abgemeldet habe. Auf das dem Beschwerdeführer zugestellte Schreiben der Gemeinde wie auch schon auf die Aufforderung des Gerichts, die Vernehmlassung der Gemeinde zu replizieren, reagierte der Beschwerdeführer nicht. Auf weitere Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet die Verfügung der Gemeinde … vom 31. Mai 2012, mit welcher dem Beschwerdeführer eine öffentlich-rechtliche Unterstützung von monatlich Fr. 834.20 (Monat Mai) respektive von monatlich Fr. 934.20 (ab 1. Juni 2012) zugesprochen wurde. Grundsätzlich geben vorliegend die Prozessvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass. Erwähnt sei nur, dass die Gemeinde … dem Gericht am

E. 8 Insofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführt, dass er keine Integrationsleistungen erbringen wolle, dies vielmehr etwas für jüngere Personen, allenfalls mit zwei linken Händen, sei, kann hingegen der Gemeinde gefolgt werden, wenn sie in ihrer Vernehmlassung andeutet, dass bei dem Beschwerdeführer bezüglich des Erbringens von Integrationsleistungen keine ausgewiesene Bereitschaft im Sinne von Art. 6 Abs. 2 ABzUG bestanden habe und deshalb keine minimale Integrationsleistung von Fr. 100.-- gewährt werden musste. Auch der Beschwerdeführer bestätigt implizit diese Auffassung, wenn er in seiner Eingabe an das Verwaltungsgericht ausführt, dass ihm beim Ausfüllen der Formulare die Pflichten und Rechte in Zusammenhang mit Integrationsleistungen nicht bewusst waren. Er sei sein ganzes Leben lang selbstständig gewesen und möchte betonen, dass es in seinem Fall nur um einen Vorschuss gehe, bis die Alters- und Hinterbliebenenversicherung (AHV) die Ergänzungsleistung ausbezahle. Damit ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer keine Bereitschaft zum Erbringen von Integrationsleistungen zeigt und deshalb auch die minimale Integrationszulage von Fr. 100.-- von der Gemeinde nicht ausgerichtet werden musste.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten gemäss Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zulasten der unterliegenden Gemeinde. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht dem Beschwerdeführer gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG nicht zu, da er nicht anwaltlich vertreten war. Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom 31. Mai 2012 wird aufgehoben und die Sache zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde … zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 1‘000.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 392.-- zusammen Fr. 1‘392.-- gehen zulasten der Gemeinde … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

U 12 72

3. Kammer URTEIL vom 18. September 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Sozialhilfe 1. Mit Schreiben vom 16.Mai 2012 reichte der Regionale Sozialdienst … für …, geb. 1948, bei der Sozialbehörde der Gemeinde … ein Gesuch um öffentlich- rechtliche Unterstützung im Umfang von Fr. 795.25 ein. In seiner Stellungnahme zum Gesuch führte der Regionale Sozialdienst aus, dass der Beschwerdeführer in den letzten Monaten ein unregelmässiges monatliches Einkommen von ca. Fr. 1‘500.-- erzielt habe. Aufgrund überdurchschnittlich hoher Berufsauslagen habe die Arbeit aber aufgegeben werden müssen. Im Folgenden sei wegen der wirtschaftlich schwierigen Lage des Beschwerdeführers ein AHV-Vorbezug beantragt worden, welcher unterdessen gewährt worden sei. Um seinen Lebensunterhalt sichern zu können, sei der Beschwerdeführer mindestens bis zum Erhalt von Ergänzungsleistungen oder der Aufnahme einer Teilzeitstelle auf finanzielle Hilfe angewiesen. Bis anhin sei der Beschwerdeführer berufsbedingt auf ein Auto angewiesen gewesen und brauche dieses auch vorübergehend für private Zwecke und die Stellensuche. Es werde deshalb der Antrag gestellt, ihm das Auto angemeldet zu lassen, was ihm helfe, sich zu organisieren und für mögliche Stellenantritte flexibel zu bleiben. Da es sich bei der beantragten öffentlich-rechtlichen Unterstützung vorliegend um eine Bevorschussung von Ergänzungsleistungen mit einer Dauer von ca. 4 Monaten handle, unterstütze der Regionale Sozialdienst den Antrag des Beschwerdeführers, da dieser unter den gegebenen Umständen als angemessen erachtet werde.

2. Mit Verfügung vom 31. Mai 2012 hiess die Gemeinde … das Unterstütz- ungsgesuch gut und gewährte dem Beschwerdeführer rückwirkend auf den 1. Mai 2012 eine monatliche öffentlich-rechtliche Unterstützung von Fr. 834.20. Ab

1. Juni 2012 gewährte die Gemeinde dem Beschwerdeführer zudem eine Integrationszulage von monatlich Fr. 100.--, womit dieser ab diesem Datum von der Gemeinde mit Fr. 934.20 unterstützt wurde. Die Gemeinde führte in ihrer Verfügung aus, dass der Beschwerdeführer eine monatliche Rente von Fr. 1‘085.-- beziehe und ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen angemeldet habe, welcher derzeit in Bearbeitung sei. Bezüglich des privaten Motorfahrzeuges des Beschwerdeführers erwog die Gemeinde, was folgt: „Personen, die öffentlich unterstützt werden, dürfen ein Motorfahrzeug nur besitzen oder benützen, wenn sie aus medizinischen oder beruflichen Gründen zwingend darauf angewiesen sind. Andernfalls werden die Betriebskosten und bei Eigentum der Vermögenswert im Budget angerechnet.“ Da der Beschwerdeführer keinen anerkannten Bedarf nachweisen könne, seien die Kontrollschilder bis am 15. Juni 2012 bei der Motorfahrzeugkontrolle zu deponieren. Nach unbenütztem Ablauf der Frist werde bis zum Eingang des Nachweises über die Fahrzeugabmeldung die Unterstützungsleistung um den Betrag der Betriebskosten, d.h. um monatlich Fr. 400.--, reduziert. Eine minimale Integrationszulage von Fr. 100.-- werde öffentlich-rechtlich unterstützten Personen ausgerichtet, welchen die Gemeinde trotz ausgewiesener Bereitschaft zum Erbringen von Integrationsleistungen kein Angebot unterbreite. Da das Gesuch um öffentlich-rechtliche Unterstützung des Beschwerdeführers erst am 22. Mai 2012 bei der zuständigen Behörde eingegangen sei, hätten für den Mai noch keine Auflagen betreffend Arbeitseinsätze und Einstellung des Motorfahrzeuges gemacht werden können, weshalb für diese Zeit auch keine Integrationszulage gewährt worden sei. 3. Gegen die Verfügung der Gemeinde … vom 31. Mai 2012 erhob … mit Eingabe vom 26.Juni 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons

Graubünden mit sinngemässem Antrag um Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Insbesondere wolle er sich damit über die von der Gemeinde ihm auferlegte Abmeldung seines persönlichen Motorfahrzeuges und die damit zusammenhängende Kürzung seiner Unterstützungsleistung von Fr. 400.-- beschweren. Beides treffe für ihn nicht zu. Er wolle auch keine Integrationsleistungen erbringen. Dies sei etwas für jüngere Personen, allenfalls mit zwei linken Händen. Er sei sein Leben lang selbstständig gewesen und betone, dass es in seinem Fall um einen Vorschuss gehe, bis die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) die Ergänzungsleistungen ausbezahle. 4. In ihrer Vernehmlassung vom 7. August 2012 führte die Gemeinde aus, dass seit dem 1. Februar 2012 die neuen Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz in Kraft seien. Danach müssten die Betriebskosten und der Vermögenswert eines Motorfahrzeuges im Budget angerechnet werden, wenn die unterstützungsbedürftige Person nicht aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen darauf angewiesen sei. Mittels des Merkblattes „Motorfahrzeug und Sozialhilfe“ verpflichte das kantonale Sozialamt Graubünden die Gemeinden, diese Bestimmung umzusetzen. Der Beschwerdeführer habe anlässlich eines persönlichen Gesprächs die Einstellung des Motorfahrzeuges wie auch die Höhe der von der Gemeinde berücksichtigten Betriebskosten beanstandet. Mit Gesuch vom 21. Juni 2012 habe er die Aufhebung oder Anpassung der von der Gemeinde verfügten Auflagen betreffend sein Motorfahrzeug beantragt. Die Gemeinde sei sodann bereit gewesen die Auflagen nochmals zu prüfen. Jedoch habe der Beschwerdeführer bereits am 25. Juni 2012 dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhoben. Aufgrund des unterzeichneten Unterstützungsgesuchs und insbesondere aufgrund des Merkblattes „Motorfahrzeug und Sozialhilfe“ sei es für die Gemeinde klar, dass es sich vorliegend um eine öffentlich-rechtliche Unterstützung des Beschwerdeführers im Sinne des Gesetzes handle. Wegen der blossen Absichtserklärung zur Anmeldung von Ergänzungsleistungen seien bei diesem nicht andere Massstäbe bei der Unterstützungsberechnung anzusetzen. Seit

Ende März 2012 sei der Beschwerdeführer nicht mehr erwerbstätig. Bis zum

15. Juni 2012 habe man ihm eine Frist für die Einstellung des Motorfahrzeuges gewährt, wobei zwischen Ende März und Mitte Juni kein Stellenantritt zustande gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe anstatt der Stellensuche nachzugehen mit dem Motorfahrzeug eine Ferienreise durch Südeuropa unternommen. Noch im Unterstützungsgesuch vom 16. Mai 2012 sei aber der Betrieb des Motorfahrzeuges damit begründet worden, dass dieses ihm helfe, sich zu organisieren und flexibel für mögliche Stellenantritte zu bleiben. Gemäss den Weisungen des kantonalen Sozialamtes Graubünden könnten monatlich bis Fr. 500.-- für Betriebskosten eingerechnet werden. Zu diesen zählten u.a. Verkehrssteuern und Kontrollgebühren, Ausgaben für Vignetten und Versicherungen, Abschreibungen, Service- und Reparaturausgaben sowie Pneu- und Benzinausgaben. Aufgrund der Angaben im Unterstützungsgesuch sei vorliegend die Anrechnung von Fr. 400.-- Betriebskosten als angemessen betrachtet worden. 5. Eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. August 2012 wurde dem Verwaltungsgericht per E-Mail und ohne Unterschrift übermittelt. Die angesetzte Frist zur Verbesserung seiner Eingabe liess der Beschwerdeführer in der Folge unbenutzt verstreichen. Ebenso wenig wurde danach dem Verwaltungsgericht eine Replik eingereicht. Ein zweiter Schriftenwechsel wurde entsprechend nicht durchgeführt. Die Sozialbehörde der Gemeinde teilte dem Verwaltungsgericht indes am 8. September 2012 mit, dass der Beschwerdeführer Ende Juli weggezogen sei und sich rückwirkend per 31. Juli 2012 bei der Gemeinde abgemeldet habe. Auf das dem Beschwerdeführer zugestellte Schreiben der Gemeinde wie auch schon auf die Aufforderung des Gerichts, die Vernehmlassung der Gemeinde zu replizieren, reagierte der Beschwerdeführer nicht. Auf weitere Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet die Verfügung der Gemeinde … vom 31. Mai 2012, mit welcher dem Beschwerdeführer eine öffentlich-rechtliche Unterstützung von monatlich Fr. 834.20 (Monat Mai) respektive von monatlich Fr. 934.20 (ab 1. Juni 2012) zugesprochen wurde. Grundsätzlich geben vorliegend die Prozessvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass. Erwähnt sei nur, dass die Gemeinde … dem Gericht am

8. September 2012 die Abmeldung des Beschwerdeführers aus der Gemeinde per 31. Juli 2012 mitteilte und darauf hinwies, dass damit die Auflagen der angefochtenen Verfügung teilweise ihre Wirkung verlieren würden. Insofern damit von der Gemeinde die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers in Frage gestellt wird, respektive das Vorliegen eines aktuellen, schutzwürdigen Interesses des Beschwerdeführers an der Führung der Beschwerde angezweifelt wird, gilt es zu sagen, dass ein solches noch immer in Bezug auf die (sozialrechtlichen) Ansprüche des Beschwerdeführers für die Zeit zwischen

15. Juni 2012 und 31. Juli 2012 besteht und damit die Legitimation des Beschwerdeführers zur Führung der Beschwerde vorliegend gegeben ist. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Vorliegend gilt es zu prüfen, ob die Gemeinde zu Recht die Abmeldung des im Eigentum des Beschwerdeführers befindlichen Motorfahrzeuges bis 15. Juni 2012 bei der kantonalen Motorfahrzeugkontrolle verfügt hat. Die Gemeinde ist der Ansicht, dass nur jene öffentlich-rechtlich unterstützten Personen ein Motorfahrzeug besitzen oder benützen dürfen, die aus medizinischen oder beruflichen Gründen zwingend darauf angewiesen sind. Wie das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden bereits mehrfach schon festgehalten hat, ist eine solche Rechtsauffassung, respektive sind solche pauschal verfügten Anordnungen unzulässig (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 12 35 vom 4. September 2012, U 11 95 vom 15. Dezember 2011 E. 4, U 11 44 vom 30. August 2011 E. 5

[= PVG 2011 Nr. 11] sowie U 09 42 vom 24. Juli 2009 E. 4). Mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts hat sich die Gemeinde in ihrer Verfügung sowie in ihrer Eingabe an das Verwaltungsgericht nicht auseinandergesetzt. 3. Vorab gilt es festzuhalten, dass gemäss Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) Personen, welche in Not geraten und nicht in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen, auf Hilfe und Betreuung sowie auf Mittel, welche für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind, einen Anspruch haben. Dieses Grundrecht räumt einer hilfsbedürftigen Person einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf positive Leistung des Staates ein. Als Garantie eines menschenwürdigen Daseins ist das Grundrecht auf Existenzsicherung unantastbar, womit Schutzbereich und Kerngehalt zusammenfallen. Eine Kürzung oder der Entzug verfassungsrechtlich geschützter Existenzmittel ist deshalb unzulässig (Art. 36 Abs. 4 BV; JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz,

4. Aufl., Bern 2008, S. 777 f.; ULRICH MEYER-BLASER/THOMAS GÄCHTER, Der Sozialstaatsgedanke, in: Daniel Thürer/Jean-François Aubert/Jörg Paul Müller [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, N 31 zu § 34). 4. Wirtschaftliche Sozialhilfe besteht nur subsidiär, d.h. wer entsprechende Leistungen in Anspruch nehmen will, ist verpflichtet, zunächst auf eigene Vermögenswerte zurückzugreifen (zum Grundprinzip der Subsidiarität der Sozialhilfe vgl. u.a. Ziffer A.4 der Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien]). Entsprechend sind die bei öffentlich-rechtlich unterstützten Personen vorhandenen Vermögenswerte, welche über dem Vermögensfreibetrag liegen, zu realisieren (vgl. Ziffer E.2.1 der SKOS- Richtlinien). Ein Motorfahrzeug ist einer unterstützten Person als Vermögenswert jeweils dann zu belassen, wenn es für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder aus gesundheitlichen Gründen zwingend erforderlich ist. Vorliegend geht es der Gemeinde offensichtlich nicht um den Verkauf des

Motorfahrzeuges des Beschwerdeführers und die entsprechende Anrechnung des Erlöses in seinem Budget. Da es sich auch um ein mehr als 18 Jahre altes Motorfahrzeug der Marke … handelt (…; erste Inverkehrsetzung am 1. Juli 1994), ist auch offensichtlich, dass der Wert des Wagens den Vermögensfreibetrag zur Bemessung der Eintrittsschwelle für die öffentlich- rechtliche Unterstützung des Beschwerdeführers nicht übersteigt (vgl. Art. 5 ABzUG). Insofern ist auch folgerichtig, dass vorliegend der Verkauf des Motorfahrzeuges bzw. die Realisierung von Vermögenswerten nicht Streitgegenstand der Beschwerde bildet.

5. a) Wie bereits einleitend erwähnt, geht es vorliegend um die Frage, ob die Gemeinde zu Recht die Abmeldung des im Eigentum des Beschwerdeführers befindlichen Motorfahrzeuges bis 15. Juni 2012 bei der kantonalen Motorfahrzeugkontrolle verfügt hat. Die Frage nach der Rechtmässigkeit der Androhung einer pauschalen Leistungskürzung bei Nichtbefolgung der Weisung um Fr. 400.-- geht dabei mit ersterer Frage einher. b) Wie das Verwaltungsgericht letztmals in seinem Urteil U 12 35 vom 4. Sep- tember 2012 ausführlich beschrieben hat, setzt sich das individuelle Unterstützungsbudget einer öffentlich-rechtlich unterstützten Person aus der materiellen Grundsicherung und zusätzlich aus situationsbedingten Leistungen, Integrationszulagen und/oder Einkommensfreibeträgen zusammen. Diese zusätzlichen Leistungen tragen über die Existenzsicherung hinaus dazu bei, die wirtschaftliche und soziale Integration zu fördern und zu erhalten. Die materielle Grundsicherung umfasst alle in einem Privathaushalt notwendigen Ausgabepositionen. Im Detail schliesst sie den Grundbedarf für den Lebensunterhalt, die Wohnkosten und die Kosten für die medizinische Grundversorgung mit ein. Unter den Grundbedarf fallen unter anderem Ausgabepositionen wie Nahrungsmittel, Bekleidung, Haushaltsführung, Körperpflege, Kommunikation, Energieverbrauch, Verkehrsauslagen, Unterhaltung und Bildung. Es handelt sich bei diesem Betrag um eine Pauschale, die dem Konsumverhalten der untersten Einkommensschichten,

das heisst der einkommensschwächsten 10 % der Schweizer Haushaltungen, entspricht. Der Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt ermöglicht es unterstützten Personen, ihre verfügbaren Mittel selbst einzuteilen und Verantwortung dafür zu übernehmen (vgl. diesbezüglich die Ziffern A.6 und B.2 der SKOS-Richtlinien). Der Zweck der Pauschalierung des Betrages ist die Gewährleistung einer möglichst einheitlichen Praxis. Wie die unterstützungsberechtigte Person diesen Beitrag ausgeben will, ist grundsätzlich ihr überlassen. Das Sozialhilferecht lässt der öffentlich-rechtlich unterstützten Person eine gewisse Dispositionsfreiheit, welche ihr im Einzelfall Spielraum für die Finanzierung nicht lebensnotwendiger Bedürfnisse lässt. In diesem Bereich trägt die öffentlich-rechtlich unterstützte Person Eigenverantwortung, sodass vorhandene Mittel teilweise auch anders als gemäss den im Grundbedarf enthaltenen Einzelelementen verbraucht werden können (vgl. dazu auch weiterführend Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 12 35 vom 4. September 2012 E. 4a mit Verweisen). Bei öffentlich-rechtlich unterstützten Personen kann vor diesem Hintergrund durchaus auch Raum für den sparsamen Betrieb eines günstigen Motorfahrzeuges bestehen, da auch die Verkehrsauslagen zum pauschalierten Grundbedarf gehören. Obschon die SKOS-Richtlinien die Verkehrsauslagen nur mit den Kosten von Halbtaxabo, öffentlichem Nahverkehr und dem Unterhalt von Velo oder Mofa konkretisieren und der Betrieb eines Motorfahrzeuges sicherlich auch zu höheren Kosten führen kann, darf nicht einfach aufgrund des Umstandes, dass eine unterstützte Person ein Auto besitzt, darauf geschlossen werden, dass diese ihre wirtschaftliche Hilfe zweckentfremdet. Unterstützten Personen muss es im Rahmen ihrer budgetierten Möglichkeiten erlaubt sein auch andere als die in den SKOS-Richtlinien genannten Verkehrsmittel zu benutzen. Zu denken ist hierbei an die erwähnte, gelegentliche Benutzung eines privaten Motorfahrzeuges oder an sporadische Taxifahrten oder gelegentliche Fahrten mit einem Fernverkehrszug. Ebenso ist es nicht ausgeschlossen, dass auch einmal ein Motorfahrzeug gemietet werden kann − beispielsweise wenn sperrige Güter transportiert werden müssen − oder dass eine unterstützte Person an einem Carsharing-Angebot partizipiert. Bei diesen

etwas kostenintensiveren Transportmitteln wird allenfalls ein Teil der wirtschaftlichen Hilfe anders als gemäss den im Grundbedarf enthaltenen Einzelelementen verbraucht, d.h. allenfalls auch mehr ausgegeben als überhaupt für Verkehrsauslagen eingerechnet wurde. Dabei verhält sich aber keineswegs anders als beispielsweise bei starken Rauchern (beim täglichen Konsum eines Pakets Zigaretten entstehen heutzutage monatliche Kosten von ca. Fr. 240.--), bei Konsumenten alkoholischer Getränke, bei Haltern von Haustieren, bei regelmässigen Gasthausbesuchern oder bei Personen mit kostenverursachenden Hobbys, welche für ihren Konsum oder ihre Beschäftigung ebenfalls entsprechendes Geld ausgeben. Diese beispielhaft erwähnten Ausgaben können sich unter Umständen ohne Weiteres auf dem Niveau der Auslagen für kostenintensivere Transportmittel insbesondere auf dem Niveau der Auslagen für den Betrieb eines Motorfahrzeugs bewegen. Vermutlich geben alle von wirtschaftlicher Sozialhilfe lebenden Personen in einzelnen Bereichen mehr aus, als dafür ursprünglich an wirtschaftlicher Hilfe zugedacht wurde, und müssen sich gezwungenermassen in anderen Bereichen einschränken. Solange hierbei aber auch jene Kosten gedeckt werden, für welche die wirtschaftliche Hilfe (mitunter) bestimmt ist, erscheint dies in Anbetracht der platzgreifenden Dispositionsfreiheit zulässig (vgl. hierzu die Rechtsprechungspraxis des Verwaltungsgerichts Graubünden, insbesondere die Urteile U 12 35 vom 4. September 2012 E. 4b, U 11 95 vom 15. Dezember 2011 E. 4, U 11 44 vom 30. August 2011 E. 5 [= PVG 2011 Nr. 11] sowie U 09 42 vom 24. Juli 2009 E. 4; vgl. ferner das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 100.2010.358U vom 18. Mai 2011 E. 4.4 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn VWBES.2010.255 vom 4. Mai 2011 E. 5f). c) Eine Zweckentfremdung von Sozialhilfegeldern darf demnach (auch) bei der Benutzung eines Motorfahrzeugs nur dann angenommen werden, wenn die unterstützte Person sich dies aus dem Grundbedarfspauschale nicht leisten kann, d.h. wenn etwa Nahrung, Kleidung und Körperpflege der unterstützten Person und ihrer Familie in einem angemessenen Umfang nicht mehr

gewährleistet sind oder wenn von nicht deklarierten Einkünften ausgegangen werden muss, was jedoch genau abgeklärt werden müsste. Anderenfalls besteht für die Behörde kein Grund zum Einschreiten (vgl. FELIX WOLFFERS, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Aufl., Bern 1999, S. 141; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 12 35 vom 4. September 2012 E. 4c, U 11 44 vom 30. August 2011 E. 5b [= PVG 2011 Nr. 11] und U 11 95 vom 15. Dezember 2011 E. 4b). Besteht ein konkreter Verdacht auf eine Zweckentfremdung, so trifft die Sozialhilfebehörde, bevor sie Auflagen oder Sanktionen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Motorfahrzeuges verfügt (Deponierung der Kontrollschilder) auf jeden Fall die Pflicht zur genauen Abklärung. Hierbei hat die unterstützte Person im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht allenfalls unterstützt durch den regionalen Sozialdienst das Nötige beizutragen. So ist beispielsweise beim Betrieb eines Motorfahrzeuges zunächst zu prüfen, ob dadurch nicht mehr genügend Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 11 44 vom 30. August 2011 E. 5b [= PVG 2011 Nr. 11]). Zudem sind die tatsächlichen Kosten zu beziffern, welche das in Frage stehende private Motorfahrzeug der unterstützten Person konkret verursacht (Versicherungsprämien, Steuern, Fahr- bzw. Benzinkosten etc.). Hierbei gilt es klarerweise nur jene Kosten in die Berechnung miteinzubeziehen, welche die unterstützte Person auch tatsächlich trägt, insbesondere sind rein buchhalterische Wertverminderungskosten wie Abschreibungen und Amortisationen oder auch Rückstellungen für allfällige Reparaturkosten nicht zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden U 11 44 vom

30. August 2011 E. 5c [= PVG 2011 Nr. 11]; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn VWBES.2010.255 vom 4. Mai 2011 E. 5g/aa). Es darf daher nicht einfach auf monatliche Kostenpauschalen oder irgendwelche allgemeinen Taxschemen abgestellt werden (etwa der Schuldenberatung oder des TCS). Schliesslich muss abgeschätzt werden, ob die anfallenden tatsächlichen Kosten ohne zusätzliche Verschuldung in Zukunft von der unterstützten Person getragen werden können (vgl. dazu auch das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2009.00563 vom 19. November 2009 E. 2.4). Hierzu

kann die Erstellung eines Budgets verlangt werden. Die unterstützte Person kann dabei durch den regionalen Sozialdienst unterstützt werden. Kommt die Sozialhilfebehörde respektive die Gemeinde im Rahmen ihrer Prüfung zum Schluss, dass tatsächlich von einer Zweckentfremdung von Sozialhilfegeldern durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges ausgegangen werden muss, da mit den ausgerichteten Sozialhilfeleistungen der Betrieb eines Motorfahrzeugs nicht finanzierbar ist bzw. die Kosten des Lebensunterhalts nicht getragen werden können, so kann sie die Deponierung der Kontrollschilder geboten sein. Die auch vorliegend praktizierte Massnahme mit einer pauschalen Leistungskürzung von bis zu Fr. 400.--, die im Übrigen nur im Merkblatt „Motorfahrzeug und Sozialhilfe“ (Stand: Januar 2012) festgehalten ist, ist hingegen unzulässig (vgl. nachfolgende E. 6). Wird nämlich ein pauschaler Abzug verfügt, so entspricht dieser zum Einen aufgrund des Gesagten wahrscheinlich nicht den effektiven Kosten des Betriebs des Motorfahrzeuges und ist gegebenenfalls zu hoch. Zudem ergibt eine (sanktionelle) Kürzung von Sozialhilfeleistungen beim Weiterbetrieb eines Motorfahrzeuges unter Umständen keinen Sinn: Wenn nämlich aus den Mitteln der Sozialhilfe ein in der Bedarfsberechnung nicht berücksichtigtes Motorfahrzeug finanziert werden kann und damit der Bedarf einer unterstützten Person als zu hoch erscheint, so läge eigentlich die Neuberechnung des Bedarfs und nicht eine Leistungskürzung nahe. Insbesondere wäre es widersprüchlich, der unterstützten Person die Leistungen wieder in der ursprünglichen, ungekürzten Höhe auszurichten, sobald diese auf den Gebrauch des Motorfahrzeuges verzichtet (so auch das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn VWBES.2010.255 vom 4. Mai 2011 E. 4d/bb). Eine Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (um maximal 15 %) käme höchstens dann in Frage, wenn der Weiterbetrieb eines Motorfahrzeuges bei einer Zweckentfremdung als grobe Pflichtverletzung angesehen werden müsste (Art. 11 ABzUG). 6. Die Gemeinde führte in ihrer Vernehmlassung aus, dass seit dem 1. Februar 2012 die neuen Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz (ABzUG; BR 546.270) in Kraft seien. Das Merkblatt

„Motorfahrzeug und Sozialhilfe“ des kantonalen Sozialamtes Graubünden verpflichte nun die Gemeinden zur Anrechnung der Betriebskosten eines Motorfahrzeuges im Budget von öffentlich-rechtlich unterstützten Personen, wenn diese nicht aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen auf ein solches angewiesen seien. Damit spielt die Gemeinde auf den vom Regierungsrat erlassenen neuen Art. 9a ABzUG sowie die als „Merkblatt“ bezeichneten verwaltungsinternen Weisungen an. Die gesetzliche Lösung, wie sie die regierungsrätliche Verordnung neu seit dem 1. Februar 2012 vorsieht, wird dem in Erwägung 5 Ausgeführten nicht gerecht und ist unzulässig. Wie sich aus den Materialien ergibt, hat sich der Regierungsrat bei Erlass des Art. 9a ABzUG nicht mit der diesbezüglich einschlägigen kantonalen Rechtsprechung auseinandergesetzt. Er geht in seinen Ausführungen zur Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zum UG davon aus, dass − falls die Betriebskosten nicht als Ausgaben berücksichtigt würden − der Unterhalt eines Motorfahrzeugs nur durch Zweckentfremdung der öffentlichen Unterstützung sichergestellt werden könne. Das Verwaltungsgericht hat sowohl die Frage der Zulässigkeit einer pauschalen Leistungskürzung (um Fr. 400.--) bei Nichtbefolgung der Auflage der Deponierung der Kontrollschilder wie auch der Zulässigkeit der Deponierung selbst mehrfach beurteilt. Da das Gericht in den konkreten Fällen die Finanzierung eines Motorfahrzeugs mittels Sozialhilfeleistungen als möglich beurteilt hatte, verneinte es die Rechtmässigkeit solcher Auflagen. Es hielt dabei fest, dass nicht bereits aus dem Umstand, dass eine unterstützte Person ein Motorfahrzeug besitze und nutze darauf geschlossen werden dürfe, wirtschaftliche Hilfe werde zweckentfremdet (zuletzt Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 12 35 vom 4. September 2012 sowie U 11 44 vom 30. August 2011 [= PVG 2011 Nr. 11]; ferner Urteile U 11 95 vom 15. Dezember 2011 E. 4 und U 09 42 vom 24. Juli 2009 E. 4). Von einem solchen Sachverhalt scheint die erwähnte neue Bestimmung jedoch auszugehen, ohne aber den konkreten abweichenden Einzelfall zu berücksichtigen. Dabei kommt es zu einer rechtsungleichen Behandlung verschiedener Sozialhilfebezüger, wenn lediglich der Besitz eines Autos zu einer Reduktion des Grundbedarfs führt (vgl. hierzu

das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 09 42 vom 24. Juli 2009 E. 4b; WOLFFERS, a.a.O., S. 150). Art. 9a ABzUG stellt eine unwiderlegbare Vermutung auf, dass Sozialhilfeempfänger, welche ein Motorfahrzeug besitzen und benutzen, obwohl sie beruflich oder gesundheitlich nicht darauf angewiesen sind, Sozialhilfeleistungen zweckwidrig verwenden. Wie gezeigt, muss dies im Einzelfall jedoch nicht zutreffen. Die Bestimmung ist daher schon deswegen nicht anwendbar, da sie der betroffenen Person verunmöglicht, die nicht zutreffende Vermutung zu widerlegen (vgl. für eine ähnliche Regelung im Kanton Solothurn Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn VWBES.2010.255 vom 4. Mai 2011 E. 6). Diese Norm verstösst zudem gegen das verfassungsrechtliche Rechtsgleichheitsgebot. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist in der Rechtssetzung das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) verletzt, wenn ein Erlass hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (BGE 136 I 1; 134 I 23; 131 I 1; 127 I 85). Einzugreifen ist, wenn Unterscheidungen getroffen werden, die sich nicht vernünftig begründen lassen, die unhaltbar und in den meisten Fällen auch geradezu willkürlich sind (BGE 133 I 206; 132 I 157; vgl. auch ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, N 497 ff.). Mit dem Rechtsgleichheitsgebot ist es vorliegend nicht vereinbar, ausschliesslich den Autobesitz und die Autonutzung herauszugreifen und diese unterschiedlich zu behandeln als andere denkbare kostenverursachende Konstellationen (vgl. die Beispiele vorne in E. 5b), in denen Sozialhilfe nicht vollumfänglich für die Befriedigung elementarer Bedürfnisse verwendet wird und welche eventuell noch weniger als Verkehrsauslagen im Grundbedarf überhaupt vorgesehen sind. Die Bestimmung behandelt somit Tatbestände vermuteter oder tatsächlicher Zweckentfremdungen nicht gleich. Umgekehrt kann gesagt

werden, dass Ungleiches gleich behandelt wird, indem im Einzelfall unterschiedliche Betriebskosten gleich behandelt werden, nämlich im Unterstützungsbudget abgezogen werden, egal ob die Kosten aus der Sozialhilfe finanzierbar sind oder Sozialhilfe tatsächlich zweckentfremdet wird. Hinzu kommt, dass ein pauschaler Abzug von Fr. 400.-- angerechnet wird. Die Pauschale an sich sowie die Höhe derselben ergeben sich hingegen nicht aus Art. 9a ABzUG, welcher lediglich „die Betriebskosten“ erwähnt, sondern aus der als „Merkblatt“ bezeichneten verwaltungsinternen Weisung „Motorfahrzeug und Sozialhilfe“. Auch dies erweist sich angesichts der grundrechtlichen Relevanz als problematisch. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass Art. 9a ABzUG hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache eine rechtliche Unterscheidung trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist. Das Gebot der Gleichbehandlung wird daher mit dieser Regelung − und unabhängig von deren Normenstufe − verletzt. 7. Insofern die Gemeinde ihre umstrittene Anordnung mit der Befolgung von Art. 9 ABzUG und der verwaltungsinternen Weisung, d.h. dem Merkblatt „Motorfahrzeug und Sozialhilfe“, begründet, kann ihr − aus den oben genannten Gründen − nicht gefolgt werden. Eine andere Begründung wird von ihr nicht angeführt. Sie unternimmt noch nicht einmal den Versuch nachzuweisen, dass die AHV-Rente des Beschwerdeführers (von immerhin monatlich Fr. 1‘085.--), welche dieser neben der öffentlich-rechtlichen Unterstützung bezieht und welche sie diesem auch im Unterstützungsbudget angerechnet hat, nicht für den Betrieb seines Motorfahrzeuges ausreicht. Vorliegend hat die Gemeinde im Vorfeld ihres Entscheides keinerlei solche Abklärungen getroffen. Auch die Höhe der von ihr angerechneten monatlichen Betriebskosten des Motorfahrzeuges hat sie lediglich aufgrund der Angaben im Unterstützungsgesuch festgelegt. Für den Fall, dass vorliegend tatsächlich ein begründeter Verdacht auf eine Zweckentfremdung von Sozialhilfegeldern bestanden haben sollte, was, wie angedeutet, hinsichtlich dem monatlichen Einkommen (AHV-Rente) des Beschwerdeführers und dem Betrieb eines alten wertlosen Motorfahrzeuges höchst unwahrscheinlich erscheint, hätte die

Gemeinde zumindest hinsichtlich des tatsächlichen Gebrauchs des Motorfahrzeuges und der Tragbarkeit der daraus resultierenden Kosten sowie bezüglich allfällig anderer ungedeckter Kosten, welche in Zusammenhang mit dem Betrieb des Motorfahrzeuges stehen, Abklärungen machen müssen. Die Gemeinde hätte ihre Anordnung mit einer Zweckentfremdung der Sozialhilfe durch den Beschwerdeführer begründen und belegen müssen, anstelle davon verwies sie einzig auf die verwaltungsinterne Weisung des kantonalen Sozialamtes, wonach sie bis zu Fr. 500.-- dem Beschwerdeführer pauschal an Betriebskosten anrechnen dürfe. Die Gemeinde hätte beim Erlass ihrer Verfügung dem Umstand Rechnung tragen müssen, dass vorliegend keine offensichtlichen Anzeichen einer Zweckentfremdung von Sozialhilfegeldern bestehen (vgl. vorne Erwägung 5c) und darüber hinaus der Beschwerdeführer einen wohl weitgehend wertlosen 18 Jahre alten VW Golf zu Eigentum hat. Es kann davon ausgegangen werden, dass bereits schon das zu berücksichtigende Einkommen, d.h. der monatliche AHV-Vorbezug des Beschwerdeführers, die Gemeinde nach einer Überprüfung der finanziellen Verhältnisse und einer Prüfung einer allfälligen Zweckentfremdung der Sozialhilfegelder von der Anordnung der Deponierung der Kontrollschilder hätte abhalten müssen. Eine genaue Überprüfung der finanziellen Verhältnisse hätte sich in zweiter Linie auch aufgrund der zu berücksichtigenden Dispositionsfreiheit bezüglich der öffentlich-rechtlichen Unterstützung des Beschwerdeführers aufdrängen müssen. Da vorliegend keinerlei Anzeichen ersichtlich waren, inwiefern der Beschwerdeführer nicht den sparsamen Betrieb seines Motorfahrzeuges mit seiner AHV-Rente finanzieren konnte und entsprechend auch keine Anzeichen dafür bestanden haben, dass der Beschwerdeführer zur Deckung der Betriebskosten des Motorfahrzeuges die ihm ausgerichteten Sozialhilfeleistungen zweckentfremdete (bzw. er wegen des Betriebs des Motorfahrzeuges die Kosten für seinen Lebensunterhalt, für welche die Sozialhilfeleistungen schliesslich ausgerichtet werden, nicht mehr tragen konnte), muss die Anordnung der Deponierung der Kontrollschilder bzw. die angefochtene Verfügung vom 31. Mai 2012 als von vornherein unzulässig

erachtet werden. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und zum Neuentscheid zurückzuweisen. 8. Insofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführt, dass er keine Integrationsleistungen erbringen wolle, dies vielmehr etwas für jüngere Personen, allenfalls mit zwei linken Händen, sei, kann hingegen der Gemeinde gefolgt werden, wenn sie in ihrer Vernehmlassung andeutet, dass bei dem Beschwerdeführer bezüglich des Erbringens von Integrationsleistungen keine ausgewiesene Bereitschaft im Sinne von Art. 6 Abs. 2 ABzUG bestanden habe und deshalb keine minimale Integrationsleistung von Fr. 100.-- gewährt werden musste. Auch der Beschwerdeführer bestätigt implizit diese Auffassung, wenn er in seiner Eingabe an das Verwaltungsgericht ausführt, dass ihm beim Ausfüllen der Formulare die Pflichten und Rechte in Zusammenhang mit Integrationsleistungen nicht bewusst waren. Er sei sein ganzes Leben lang selbstständig gewesen und möchte betonen, dass es in seinem Fall nur um einen Vorschuss gehe, bis die Alters- und Hinterbliebenenversicherung (AHV) die Ergänzungsleistung ausbezahle. Damit ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer keine Bereitschaft zum Erbringen von Integrationsleistungen zeigt und deshalb auch die minimale Integrationszulage von Fr. 100.-- von der Gemeinde nicht ausgerichtet werden musste. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten gemäss Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zulasten der unterliegenden Gemeinde. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht dem Beschwerdeführer gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG nicht zu, da er nicht anwaltlich vertreten war. Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom 31. Mai 2012 wird aufgehoben und die Sache zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde … zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 1‘000.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 392.-- zusammen Fr. 1‘392.-- gehen zulasten der Gemeinde … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.