Sozialhilfe | Beschwerde
Erwägungen (1 Absätze)
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten gemäss Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zulasten der unterliegenden Gemeinde. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Beschwerdeführerin gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG nicht zu, da sie nicht anwaltlich vertreten war. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom 28. März 2012 wird aufgehoben und die Sache zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde … zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend
- aus einer Staatsgebühr von Fr. 1‘000.--
- und den Kanzleiauslagen von Fr. 428.-- zusammen Fr. 1‘428.-- gehen zulasten der Gemeinde … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
U 12 35
3. Kammer URTEIL vom 4. September 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Sozialhilfe
1. a) Mit Schreiben vom 29. Februar 2012 stellte der Regionale Sozialdienst … im Auftrag von … (im Folgenden: Beschwerdeführerin), geb. 1980, und deren Kinder …, geb. 2002, …, geb. 2007, … und …, geb. 2008, …, geb. 2009, und …, geb. 2011, bei der Gemeinde … ein Gesuch um öffentlich-rechtliche Unterstützung im Umfang von Fr. 4‘571.70 inkl. Krankenkassenprämien von Fr. 677.10 ab dem 1. April 2012. Mit E-Mail vom 2. März 2012 forderte die Gemeinde zur Behandlung des Unterstützungsgesuchs vom Regionalen Sozialdienst die noch fehlenden Informationen und Unterlagen ein. Betreffend den Betrieb des Familienautos führte die Gemeinde aus, ein solcher werde nur bei einem ausgewiesenen Bedarf gewährt. Eine blosse Erleichterung des Alltags reiche für die Begründung der Notwendigkeit ein Motorfahrzeug zu führen nicht aus. Mit Schreiben vom 25. April 2012 ergänzte die zuständige Sozialarbeiterin des Regionalen Sozialdienstes das Unterstützungsgesuch und ersuchte die Gemeinde auf eine Kürzung des Grundbedarfes trotz des Betriebes eines Motorfahrzeuges zu verzichten. … sei als alleinerziehende Mutter von sechs Kindern im Alter zwischen einem und zehn Jahren auf ein Motorfahrzeug angewiesen. Insbesondere bestehe im Hinblick auf einen preiswerten Einkauf, die regelmässigen Arzttermine beim Hausarzt in … und die Begleitung der Kinder in die Spielgruppe sowie in die abgelegene Waldspielgruppe in ihrem Fall das Bedürfnis nach einer familiengerechten Mobilität.
b) Mit Verfügung vom 28. März 2012 hiess die Gemeinde das Unterstützungsgesuch gut und sprach der Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2012 eine monatliche öffentlich-rechtliche Unterstützung von Fr. 5‘104.65 zu. Bezüglich des privaten Motorfahrzeuges der Beschwerdeführerin erkannte die Gemeinde allerdings, dass dieses bis am 15. April 2012 bei der Motorfahrzeugkontrolle abzumelden sei, da weder berufliche noch medizinische Gründe für dessen Betrieb geltend gemacht worden seien. Die Erleichterung des Alltags reiche für die Begründung des zwingenden Bedarfs eines Motorfahrzeuges nicht aus. Aufgrund der geringen Entfernung ins Dorfzentrum und der vorhandenen öffentlichen Verkehrsmittel seien die Voraussetzungen für den zwingenden Betrieb nicht gegeben. Nach unbenütztem Ablauf der Frist werde die Unterstützungsleistung während vorerst drei Monaten oder bis zur Abmeldung bei der Motorfahrzeugkontrolle um Fr. 400.-- reduziert. 2. Gegen die Verfügung der Gemeinde … vom 28. März 2012 erhob … mit Eingabe vom 27. April 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit sinngemässem Antrag um Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Dabei machte die Beschwerdeführerin geltend, dass ihr die Motorfahrzeugbenutzung ohne Leistungskürzung weiterhin zu gewähren sei, da sie unter anderem für einen preiswerten und speditiven Einkauf von Lebensmitteln, für die regelmässigen Arzttermine in … und …, die Begleitung der Kinder in die Spielgruppe und in die abgelegene Waldspielgruppe sowie für die Besorgung von Brennholz zur Beheizung des Wohnhauses in den Wintermonaten auf ein Motorfahrzeug angewiesen sei. Die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel sei für sie als Mutter von sechs Kindern − als auch für die Kinder selbst − nicht zumutbar. 3. In ihrer Vernehmlassung vom 15. Mai 2012 verlangte die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde. Gemäss Art. 9a der neuen Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz (ABzUG; BR 546.270) würden die Betriebskosten und der Vermögenswert eines Motorfahrzeuges im Unterstützungsbudget einer unterstützungsbedürftigen
Person angerechnet, wenn diese nicht aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen auf ein Auto angewiesen sei. Entsprechend weise das Kantonale Sozialamt Graubünden mittels des neu überarbeiteten Merkblatts „Motorfahrzeug und Sozialhilfe“ die Gemeinden an, diese Bestimmung entsprechend umzusetzen. Insbesondere eine medizinische Notwendigkeit sei bisher von der Beschwerdeführerin weder geltend gemacht noch nachgewiesen worden. Falls sich die Situation gegenüber den bisherigen Angaben ändern würde, könne mit entsprechendem Nachweis die Verfügung revidiert und der Betrieb des Fahrzeuges bewilligt werden. Bis dahin sei es für die Beschwerdeführerin zumutbar, die vorhandenen Angebote innerhalb des Dorfes in … zu benützen. Für die Begleitung der Kinder könne sie sich mit ihrer Mutter und anderen Müttern absprechen. Auch die Brennholzversorgung könne durch den gemeindeeigenen Forstdienst sichergestellt werden und begründe den Bedarf des Motorfahrzeuges nicht. Die für den Lebensunterhalt ausgerichteten Pauschalen würden teilweise für den Unterhalt des neu gekauften Autos im Wert von Fr. 5‘900.-- verwendet. Gleichzeitig könnten die laufenden Lebensunterhaltskosten nicht bestritten werden. Seit ihrem Zuzug am 1. Oktober 2009 lebe die Familie überwiegend von Geldern der öffentlichen Hand, komme aber ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nach und zweckentfremde die öffentlichen Gelder. Beispielsweise habe sie die individuelle Prämienverbilligung 2010 von Fr. 6‘279.-- bezogen aber nicht für die laufenden Krankenkassenprämien verwendet. Des Weiteren habe sie am 29. Februar 2012 eine Verpflichtungserklärung über Fr. 30‘000.-- unterzeichnet. 4. In ihrer Replik vom 26. Mai 2012 hielt die Beschwerdeführerin fest, dass sie auf ein Familienauto angewiesen sei. Die Ermöglichung des Besuchs der Spielgruppe respektive der Waldspielgruppe sei für die soziale Integration und Kommunikation der Kinder sehr wichtig. Das Auto habe sie nicht aus eigenen Mitteln finanziert, das dafür benötigte Geld hätten ihr ihre Eltern zur Verfügung gestellt. Die von der Gemeinde erwähnte, vom 29. Februar 2012 datierende Garantieerklärung sei in Bezug auf einen Visumsantrag ihres Mannes zum damaligen Zeitpunkt unerlässlich gewesen. Diese Verpflichtungserklärung habe
aber ohnehin keine Gültigkeit mehr, da das Bundesamt für Migration das Visumsgesuch abgelehnt habe. Im Übrigen solle ihre finanzielle Vergangenheit und Zukunft nicht zum Thema gemacht werden, Kernthema ihrer Beschwerde sei das Familienauto. 5. In ihrer Duplik vom 5. Juni 2012 wies die Gemeinde nochmals ausdrücklich auf die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin hin, insbesondere auf die Nichtbezahlung der Krankenkassenprämien und den damit verbundenen Leistungsaufschub durch die Krankenversicherung. Der Beschwerdeführerin sei anerboten worden, die Prämienausstände zur Aufhebung des Leistungsaufschubs durch die Gemeinde begleichen zu lassen, wenn im Gegenzug die öffentliche Unterstützung weitergeführt werde und der Überschuss zwischen Sozialhilfe und Mutterschaftsbeiträgen zu dessen Deckung verwendet werden könne. Die Beschwerdeführerin habe jedoch darauf verzichtet und per 31. Juli 2011 die Beendigung der öffentlichen Unterstützung und die direkte Auszahlung der Mutterschaftsbeiträge an sie verlangt. Durch den Unterbruch der öffentlichen Unterstützung habe die Beschwerdeführerin verhindern können, dass der Kauf des Autos mit finanzieller Hilfe der Eltern nicht als Verwandtenunterstützung berücksichtigt worden sei. In einer weiteren Eingabe vom 12. Juni 2012 wies die Beschwerdeführerin noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass sie auf ein Familienauto angewiesen sei, brachte indes aber nichts Neues mehr hervor. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet die Verfügung der Gemeinde … vom 28. März 2012, mit welcher der Beschwerdeführerin eine öffentlich-rechtliche Unterstützung von monatlich Fr. 5‘104.65 ab dem 1. April 2012 zugesprochen wurde. Die Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Materiell streitig und durch das Gericht zu prüfen ist, ob die Gemeinde zu Recht die Abmeldung des im Eigentum der Beschwerdeführerin befindlichen Motorfahrzeuges bis 15. April 2012 bei der kantonalen Motorfahrzeugkontrolle verfügt hat. In diesem Zusammenhang stellt sich ferner die Frage nach der Rechtmässigkeit der Androhung der Gemeinde, wonach bei unbenütztem Ablauf der Frist die öffentlich-rechtliche Unterstützungsleistung um Fr. 400.-- gekürzt werde. Diesbezüglich muss auf die hierzu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (nachfolgende Erwägungen 3 ff.) und gegebenenfalls auf die Gesetzmässigkeit der rechtlichen Grundlagen, auf welche sich die Gemeinde für ihre Anordnungen stützt, eingegangen werden. Nicht weiter Bezug genommen werden muss auf die vorliegend nichtstreitigen Punkte, wie etwa die Unterstützungspflicht der politischen Gemeinde …, welche Art. 5 Abs. 1 des kantonalen Unterstützungsgesetzes (UG; BR 546.250) zugrunde liegt, oder die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin, welche sich nach Art. 1 Abs. 1 UG bestimmt. 2. Nach Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung sowie auf die Mittel, welche für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Dieses Grundrecht räumt einer hilfsbedürftigen Person einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf positive Leistung des Staates ein. Als Garantie eines menschenwürdigen Daseins ist das Grundrecht auf Existenzsicherung unantastbar, womit Schutzbereich und Kerngehalt zusammenfallen. Eine Kürzung oder der Entzug verfassungsrechtlich geschützter Existenzmittel ist deshalb unzulässig (Art. 36 Abs. 4 BV; JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz,
4. Aufl., Bern 2008, S. 777 f.; ULRICH MEYER-BLASER/THOMAS GÄCHTER, Der
Sozialstaatsgedanke, in: Daniel Thürer/Jean-François Aubert/Jörg Paul Müller [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, N 31 zu § 34).
3. a) Vorliegend forderte die Gemeinde … die Beschwerdeführerin per Verfügung vom 28. März 2012 dazu auf ihr privates Motorfahrzeug bei der Motorfahrzeugkontrolle abzumelden. Falls die Beschwerdeführerin ihre Kontrollschilder nicht bis am 15. April 2012 deponiere, werde die Gemeinde die öffentlich-rechtliche Unterstützung der Beschwerdeführerin um Fr. 400.-- während vorerst drei Monaten oder bis zur erfolgten Abmeldung des Motorfahrzeuges reduzieren. Ihr Vorgehen rechtfertigte die Gemeinde in ihrer Eingabe an das Verwaltungsgericht mit Art. 9a der regierungsrätlichen Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz (ABzUG; BR 546.270) und dem Merkblatt „Motorfahrzeug und Sozialhilfe“ des Kantonalen Sozialamtes Graubünden. Personen, welche öffentlich-rechtlich unterstützt würden, dürften ein Motorfahrzeug nur zu Eigentum haben, besitzen und benutzen, wenn sie aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen (zwingend) auf ein solches angewiesen seien. Diese Voraussetzungen seien im konkreten Fall nicht erfüllt; die Erleichterung des Alltags einer unterstützten Person reiche nicht aus. Mit der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden hat sich die Gemeinde in den Erwägungen ihrer Verfügung sowie in ihren Eingaben an das Verwaltungsgericht nicht auseinandergesetzt (vgl. insbesondere die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 11 95 vom 15. Dezember 2011 E. 4, U 11 44 vom 30. August 2011 E. 5 und U 09 42 vom 24. Juli 2009 E. 4). b) Vorab gilt es festzuhalten, dass wer Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch nimmt, aufgrund des Subsidiaritätsprinzips verpflichtet ist, zunächst auf eigene Vermögenswerte zurückzugreifen (zum Grundprinzip der Subsidiarität der Sozialhilfe vgl. u.a. Ziffer A.4 der Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien]). Entsprechend sind die bei öffentlich-rechtlich unterstützten Personen vorhandenen Vermögenswerte, welche über dem
Vermögensfreibetrag liegen, zu realisieren (vgl. Ziffer E.2.1 der SKOS- Richtlinien). Allerdings ist ein Motorfahrzeug jeweils dann nicht zu verkaufen und die entsprechenden Kosten können ins Unterstützungsbudget aufgenommen werden, wenn es für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder aus gesundheitlichen Gründen zwingend erforderlich ist. Vorliegend geht es der Gemeinde offensichtlich nicht um den Verkauf des Motorfahrzeuges und die entsprechende Anrechnung des Erlöses im Budget der Beschwerdeführerin. Die Gemeinde erwähnt in ihrer Verfügung vom 28. März 2012 explizit lediglich und zu Recht, dass der Wert des Motorfahrzeuges den Vermögensfreibetrag zur Bemessung der Eintrittsschwelle für die öffentliche Unterstützung nicht übersteige. Insofern ist die Frage eines Verkaufs des Autos und damit die Realisierung von Vermögen nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Tatsächlich liegt der von der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 26. Mai 2012 geltend gemachte Kaufpreis von Fr. 5‘900.-- denn auch deutlich unter dem empfohlenen Freibetrag für Familien von Fr. 10‘000.-- (vgl. Ziffer E.2-3 der SKOS-Richtlinien; Art. 5 ABzUG). Alleine strittig und durch das Gericht vorliegend zu prüfen ist, ob die Androhung der Leistungskürzung um pauschal Fr. 400.-- bei Nichtbefolgung der Weisung der Gemeinde (Deponierung der Kontrollschilder) rechtmässig ist. Dass die Beschwerdeführerin sodann weder berufliche noch medizinische Gründe für den Betrieb des Motorfahrzeuges geltend macht und solche auch nicht ersichtlich sind, ist ebenfalls unbestritten.
4. a) Das individuelle Unterstützungsbudget von öffentlich-rechtlich unterstützten Personen setzt sich in jedem Fall aus der materiellen Grundsicherung, darüber hinaus aber in vielen Fällen zusätzlich auch aus situationsbedingten Leistungen, Integrationszulagen und/oder Einkommensfreibeträgen zusammen. Diese zusätzlichen Leistungen tragen über die Existenzsicherung hinaus dazu bei, die wirtschaftliche und soziale Integration zu fördern und zu erhalten. Die materielle Grundsicherung umfasst alle in einem Privathaushalt notwendigen Ausgabepositionen. Im Detail schliesst sie den Grundbedarf für den Lebensunterhalt, die Wohnkosten und die Kosten für die medizinische
Grundversorgung mit ein. Unter den Grundbedarf fallen unter anderem Ausgabepositionen wie Nahrungsmittel, Bekleidung, Haushaltsführung, Körperpflege, Kommunikation, Energieverbrauch, Verkehrsauslagen, Unterhaltung und Bildung. Es handelt sich bei diesem Betrag um eine Pauschale, die dem Konsumverhalten der untersten Einkommensschichten, das heisst der einkommensschwächsten 10 % der Schweizer Haushaltungen, entspricht. Der Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt ermöglicht es unterstützten Personen, ihre verfügbaren Mittel selbst einzuteilen und Verantwortung dafür zu übernehmen (vgl. diesbezüglich die Ziffern A.6 und B.2 der SKOS-Richtlinien). Der Zweck der Pauschalierung des Betrages ist die Gewährleistung einer möglichst einheitlichen Praxis. Wie die unterstützungsberechtigte Person diesen Beitrag ausgeben will, ist grundsätzlich ihr überlassen. Das Sozialhilferecht lässt der öffentlich-rechtlich unterstützten Person hier eine gewisse Dispositionsfreiheit (FELIX WOLFFERS, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Aufl., Bern 1999, S. 140 f.). Die im Interesse der Vereinfachung und des Gleichbehandlungsgebots gewählte, weitgehend pauschalisierte Art der Berechnung des Grundbedarfs lässt mit anderen Worten im Einzelfall Spielraum für die Finanzierung nicht lebensnotwendiger Bedürfnisse. In diesem Bereich trägt die öffentlich-rechtlich unterstützte Person schliesslich Eigenverantwortung, weshalb vorhandene Mittel teilweise auch anders als gemäss den im Grundbedarf enthaltenen Einzelelementen verbraucht werden. Das Bundesgericht hat diese soeben beschriebenen Folgen des Systems als (system)immanent bezeichnet und erkannt, dass diese hinzunehmen sei. Bestimmte Kategorien der Mittelverwendung des nicht notwendigen Lebensunterhalts (wie zum Beispiel die vorliegend strittigen Kosten für Betrieb und Unterhalt eines Autos) herauszugreifen und sie zum alleinigen ausschliessenden Kriterium zu machen, sei dazu ohnehin willkürlich (vgl. BGE 124 I 1 E. 2c; 124 I 97 E. 3b [betreffend Bewilligung von unentgeltlicher Rechtspflege/Prozessarmut und Betrieb eines Motorfahrzeuges ohne Kompetenzcharakter]). Ferner käme es zu einer rechtsungleichen Behandlung von verschiedenen Sozialhilfebezügern, falls lediglich der Besitz eines Autos, weil er für Sozialhilfebehörden leicht ersichtlich und leicht zu
erfassen ist, zu einer Reduktion des Grundbedarfs führen würde (vgl. hierzu auch die nachstehende Erwägung 4b sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 09 42 vom 24. Juli 2009 E. 4b). Einen allgemeinen Grundsatz der Unvereinbarkeit von öffentlich-rechtlicher Unterstützung und Besitz eines von der Sozialhilfebehörde nicht bewilligten Motorfahrzeuges, kennt das schweizerische Sozialhilferecht nicht (vgl. WOLFFERS, a.a.O., S. 150). b) Vor diesem Hintergrund ist demnach zu erkennen, dass auch bei öffentlich- rechtlich unterstützten Personen Raum für den sparsamen Betrieb eines günstigen Motorfahrzeuges bestehen kann, da auch die Verkehrsauslagen zum pauschalierten Grundbedarf gehören. Obschon die SKOS-Richtlinien die Verkehrsauslagen nur mit den Kosten von Halbtaxabo, öffentlichem Nahverkehr und dem Unterhalt von Velo oder Mofa konkretisieren und der Betrieb eines Motorfahrzeuges auch zu höheren Kosten führen kann, darf nicht einfach aufgrund des Umstandes, dass eine unterstützte Person ein Auto besitzt, darauf geschlossen werden, dass diese ihre wirtschaftliche Hilfe zweckentfremdet. Unterstützten Personen muss es im Rahmen ihrer budgetierten Möglichkeiten auch erlaubt sein auch andere als die in den SKOS- Richtlinien genannten Verkehrsmittel wie Taxis, Fernverkehrszüge oder das Privatauto zu benutzen. Ebenso ist es nicht ausgeschlossen, dass gelegentlich ein Motorfahrzeug gemietet werden kann − beispielsweise wenn sperrige Güter transportiert werden müssen − oder dass eine unterstützte Person an einem Carsharing-Angebot partizipiert. Ähnlich verhält es sich nun, wenn eine unterstützte Person, welche im Besitz eines Motorfahrzeuges ist, einen Teil ihrer Grundbedarfspauschale für dessen Betrieb aufwendet und so vielleicht einen Teil der wirtschaftlichen Hilfe anders als gemäss den im Grundbedarf enthaltenen Einzelelementen verbraucht. Wer ein Motorfahrzeug unterhält, gibt vermutlich zwar mehr Geld aus, als im Unterstützungsbudget für Verkehrsauslagen einberechnet wurde, es verhält sich dabei aber keineswegs anders als beispielsweise bei starken Rauchern (beim täglichen Konsum eines Pakets Zigaretten entstehen monatliche Kosten von ca. Fr. 240.--), Konsumenten alkoholischer Getränke, Haltern von Haustieren, regelmässigen
Gasthausbesuchern oder Personen mit kostenverursachenden Hobbys, welche für ihren Konsum oder ihre Beschäftigung ebenfalls entsprechendes Geld ausgeben. Diese Kosten können sich unter Umständen ohne weiteres auf dem Niveau der Auslagen für den Betrieb eines Motorfahrzeugs bewegen. Alle diese Personen − wie vermutlich überhaupt alle von wirtschaftlicher Sozialhilfe lebenden Personen − geben in einzelnen Bereichen mehr aus, als dafür ursprünglich an wirtschaftlicher Hilfe zugedacht wurde, und müssen sich gezwungenermassen in anderen Bereichen einschränken. Solange hierbei aber auch jene Kosten gedeckt werden, für welche die wirtschaftliche Hilfe (mitunter) bestimmt ist, erscheint dies in Anbetracht der platzgreifenden Dispositionsfreiheit zulässig (vgl. hierzu die Rechtsprechungspraxis des Verwaltungsgerichts Graubünden, insbesondere die Urteile U 11 95 vom 15. Dezember 2011 E. 4, U 11 44 ( = PVG 2011 Nr. 11) vom 30. August 2011 E. 5 sowie U 09 42 vom 24. Juli 2009 E. 4; vgl. ferner das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 100.2010.358U vom 18. Mai 2011 E. 4.4 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn VWBES.2010.255 vom 4. Mai 2011 E. 5f). c) Eine Zweckentfremdung von Sozialhilfegeldern darf demnach (auch) bei der Benutzung eines Motorfahrzeugs nur dann angenommen werden, wenn die unterstützte Person sich dies aus dem Grundbedarfspauschale nicht leisten kann ohne dass etwa Nahrung, Kleidung und Körperpflege der unterstützten Person und ihrer Familie in einem angemessenen Umfang nicht mehr gewährleistet wären oder dass von nicht deklarierten Einkünften ausgegangen werden muss, was jedoch genau abgeklärt werden müsste. Anderenfalls besteht für die Behörde kein Grund zum Einschreiten (vgl. WOLFFERS, a.a.O., S. 141; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 11 44 vom
30. August 2011 E. 5b und U 11 95 vom 15. Dezember 2011 E. 4b). Besteht ein konkreter Verdacht auf eine Zweckentfremdung, so trifft die Sozialhilfebehörde, bevor sie Auflagen oder Sanktionen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Motorfahrzeuges verfügt (Deponierung der Kontrollschilder) auf jeden Fall die Pflicht zur genauen Abklärung. Hierbei hat die unterstützte Person im Rahmen
ihrer Mitwirkungspflicht − allenfalls unterstützt durch den regionalen Sozialdienst − das Nötige beizutragen. So ist beispielsweise beim Betrieb eines Motorfahrzeuges zunächst zu prüfen, ob dadurch nicht mehr genügend Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen (PVG 2011 Nr. 11 E. 5b). Zudem sind die tatsächlichen Kosten zu beziffern, welche das in Frage stehende private Motorfahrzeug der unterstützten Person konkret verursacht (Versicherungsprämien, Steuern, Fahr- bzw. Benzinkosten etc.). Hierbei gilt es klarerweise nur jene Kosten in die Berechnung miteinzubeziehen, welche die unterstützte Person auch tatsächlich trägt, insbesondere sind rein buchhalterische Wertverminderungskosten wie Abschreibungen und Amortisationen oder auch Rückstellungen für allfällige Reparaturkosten nicht zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden U 11 44 E. 5c; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn VWBES.2010.255 vom
4. Mai 2011 E. 5g/aa). Es darf daher nicht einfach auf monatliche Kostenpauschalen oder irgendwelche allgemeinen Taxschemen abgestellt werden (etwa der Schuldenberatung oder des TCS). Schliesslich muss abgeschätzt werden, ob die anfallenden tatsächlichen Kosten ohne zusätzliche Verschuldung in Zukunft von der unterstützten Person getragen werden können (vgl. dazu auch das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2009.00563 vom 19. November 2009 E. 2.4). Hierzu kann die Erstellung eines Budgets verlangt werden. Die unterstützte Person kann dabei durch den regionalen Sozialdienst unterstützt werden. Kommt die Sozialhilfebehörde im Rahmen ihrer Prüfung zum Schluss, dass tatsächlich von einer Zweckentfremdung von Sozialhilfegeldern durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges ausgegangen werden muss, da mit den ausgerichteten Sozialhilfeleistungen der Betrieb eines Motorfahrzeugs nicht finanzierbar ist bzw. die Kosten des Lebensunterhalts nicht getragen werden können, so kann sie die Deponierung der Kontrollschilder geboten sein. Die auch vorliegend praktizierte Massnahme mit einer pauschalen Leistungskürzung von bis zu Fr. 400.--, die im Übrigen nur im Merkblatt „Motorfahrzeug und Sozialhilfe“ (Stand: Januar 2012) festgehalten ist, ist hingegen unzulässig (vgl. nachfolgende E. 5). Wird nämlich ein pauschaler Abzug verfügt, so entspricht
dieser zum Einen aufgrund des Gesagten wahrscheinlich nicht den effektiven Kosten des Betriebs des Motorfahrzeuges und ist gegebenenfalls zu hoch. Zudem ergibt eine (sanktionelle) Kürzung von Sozialhilfeleistungen beim Weiterbetrieb eines Motorfahrzeuges unter Umständen keinen Sinn: Wenn nämlich aus den Mitteln der Sozialhilfe ein in der Bedarfsberechnung nicht berücksichtigtes Motorfahrzeug finanziert werden kann und damit der Bedarf einer unterstützten Person als zu hoch erscheint, so läge eigentlich die Neuberechnung des Bedarfs und nicht eine Leistungskürzung nahe. Insbesondere wäre es widersprüchlich, der unterstützten Person die Leistungen wieder in der ursprünglichen, ungekürzten Höhe auszurichten, sobald diese auf den Gebrauch des Motorfahrzeuges verzichtet (so auch das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn VWBES.2010.255 vom 4. Mai 2011 E. 4d/bb). Eine Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (um maximal 15 %) käme höchstens dann in Frage, wenn der Weiterbetrieb eines Motorfahrzeuges bei einer Zweckentfremdung als grobe Pflichtverletzung angesehen werden müsste (Art. 11 ABzUG). 5. Die gesetzliche Lösung, wie sie die regierungsrätliche Verordnung neu seit dem
1. Februar 2012 in Art. 9a ABzUG vorsieht, wird dem oben Ausgeführten jedoch nicht gerecht und ist daher unzulässig. Wie sich aus den Materialien ergibt, hat sich der Regierungsrat bei Erlass des neuen Art. 9a ABzUG nicht mit der diesbezüglichen einschlägigen kantonalen Rechtsprechung auseinandergesetzt. Er geht in seinen Ausführungen zur Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zum UG davon aus, dass - falls die Betriebskosten nicht als Ausgaben berücksichtigt würden - der Unterhalt eines Motorfahrzeugs nur durch Zweckentfremdung der öffentlichen Unterstützung sichergestellt werden könne. Das Verwaltungsgericht hat sowohl die Frage der Zulässigkeit einer pauschalen Leistungskürzung (um Fr. 400.--) bei Nichtbefolgung der Auflage der Deponierung der Kontrollschilder wie auch der Zulässigkeit der Deponierung selbst mehrfach beurteilt. Da das Gericht in den konkreten Fällen die Finanzierung eines Motorfahrzeugs mittels Sozialhilfeleistungen als möglich beurteilt hatte, verneinte es die Rechtmässigkeit solcher Auflagen. Es hielt
dabei fest, dass nicht bereits aus dem Umstand, dass eine unterstützte Person ein Auto besitze und nutze darauf geschlossen werden dürfe, wirtschaftliche Hilfe werde zweckentfremdet (zuletzt PVG 2011 Nr. 11; ferner Urteile U 11 95 vom 15. Dezember 2011 E. 4 sowie U 09 42 vom 24. Juli 2009 E. 4). Von einem solchen Sachverhalt scheint die erwähnte neue Bestimmung jedoch auszugehen, ohne aber den konkreten abweichenden Einzelfall zu berücksichtigen. Dabei kommt es zu einer rechtsungleichen Behandlung verschiedener Sozialhilfebezüger, wenn lediglich der Besitz eines Autos zu einer Reduktion des Grundbedarfs führt (vgl. U 09 42 E. 4b vom 24. Juli 2009; WOLFFERS, a.a.O., S. 150). Art. 9a ABzUG stellt eine unwiderlegbare Vermutung auf, dass Sozialhilfeempfänger, welche ein Motorfahrzeug besitzen und benutzen, obwohl sie beruflich oder gesundheitlich nicht darauf angewiesen sind, Sozialhilfeleistungen zweckwidrig verwenden. Wie gezeigt, muss dies im Einzelfall jedoch nicht zutreffen. Die Bestimmung ist daher schon deswegen nicht anwendbar, da sie der betroffenen Person verunmöglicht, die nicht zutreffende Vermutung zu widerlegen (vgl. für eine ähnliche Regelung im Kanton Solothurn VWBES.2010.255 vom 4. Mai 2011 E. 6). Diese Norm verstösst wie gesehen auch gegen die Rechtsgleichheit. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist in der Rechtssetzung das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) verletzt, wenn ein Erlass hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (BGE 136 I 1, 134 I 23; 131 I 1; 127 I 85). Einzugreifen ist, wenn Unterscheidungen getroffen werden, die sich nicht vernünftig begründen lassen, die unhaltbar und in den meisten Fällen auch geradezu willkürlich sind (BGE 133 I 206; 132 I 157; vgl. auch HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich 2010, S. 114 ff.). Mit dem Rechtsgleichheitsgebot ist es vorliegend nicht vereinbar, ausschliesslich den Autobesitz und die Autonutzung herauszugreifen und diese
unterschiedlich zu behandeln als andere denkbare kostenverursachende Konstellationen (vgl. E. 4a und Beispiele in E. 4b), in denen Sozialhilfe nicht vollumfänglich für die Befriedigung elementarer Bedürfnisse verwendet wird und welche eventuell noch weniger als Verkehrsauslagen im Grundbedarf überhaupt vorgesehen sind. Die Bestimmung behandelt somit Tatbestände vermuteter oder tatsächlicher Zweckentfremdungen nicht gleich. Umgekehrt kann gesagt werden, dass Ungleiches gleich behandelt wird, indem im Einzelfall unterschiedliche Betriebskosten gleich behandelt werden, nämlich im Unterstützungsbudget abgezogen werden, egal ob die Kosten aus der Sozialhilfe finanzierbar sind oder Sozialhilfe tatsächlich zweckentfremdet wird. Hinzu kommt, dass ein pauschaler Abzug von hier Fr. 400.-- angerechnet wird. Die Pauschale an sich sowie die Höhe derselben ergeben sich hingegen nicht aus Art. 9a ABzUG, welcher lediglich von „die Betriebskosten“ spricht, sondern aus der als „Merkblatt“ bezeichneten verwaltungsinternen Weisung „Motorfahrzeug und Sozialhilfe“. Auch dies erweist sich angesichts der grundrechtlichen Relevanz als problematisch. In diesem Zusammenhang ist zudem noch anzumerken, dass der Regierungsrat in diesem Bereich lediglich gestützt auf seine Aufsichtskompetenz (Art. 18 UG) und gestützt auf seine generelle Verordnungskompetenz zum Erlass von „weniger wichtigen Bestimmungen“ (vgl. Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung [KV; BR 110.100]) teilweise weitreichende Bestimmungen legiferiert hat. Inwieweit es zulässig ist, dass die Exekutive Regelungen mit (allfälliger) grundrechtseinschränkender Wirkung (vgl. Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 KV) im Bereich der Sozialhilfe einzig gestützt auf seine Aufsichtskompetenz und eine generelle Kompetenz zum Erlass von „weniger wichtigen Bestimmungen“ auf Verordnungsstufe normiert (Art. 20 UG delegiert die Vollzugsverordnungskompetenz an den Grossen Rat), kann vorliegend − wegen des offensichtlich unzulässigen Inhaltes von Art. 9a ABzUG − offen gelassen werden (kritisch hierzu: CLAUDIA HÄNZI, Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Diss. Basel 2011, S. 310 dort auch Fn 2481). Der Erlass trifft somit hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache eine rechtliche Unterscheidung für die ein vernünftiger Grund in den
zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist. Das Gebot der Gleichbehandlung ist daher und unabhängig von der Normenstufe verletzt.
6. a) Vorliegend wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. März 2012 die pauschale Reduktion der öffentlich-rechtlichen Unterstützung um Fr. 400.-- angedroht, wenn diese nicht die Kontrollschilder ihres privaten Motorfahrzeuges bis zum 15. April 2012 deponiere. Die Gemeinde drohte der Beschwerdeführerin die Kürzung ihrer Unterstützung nicht wegen einer groben Pflichtverletzung (i.S.v. Art. 11 ABzUG) an; sie wollte damit lediglich verhindern, dass diese die wirtschaftliche Hilfe nicht für Autobetriebskosten aufwendet. Nicht geltend machte die Gemeinde in diesem Zusammenhang auch, dass das Motorfahrzeug der Beschwerdeführerin einen relevanten Verkehrswert aufweise, der zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten realisiert werden müsste. b) Im Vorfeld ihres Entscheides machte die Gemeinde keinerlei Abklärungen bezüglich der Tragbarkeit der Kosten, bezüglich den tatsächlichen Kosten des betreffenden Motorfahrzeuges, bezüglich des tatsächlichen Gebrauchs des Motorfahrzeuges durch die Beschwerdeführerin (Häufigkeit) oder bezüglich allfälliger ungedeckter Kosten der Beschwerdeführerin, welche in Zusammenhang mit dem Betrieb des Motorfahrzeuges stehen könnten. Sie forderte die Beschwerdeführerin auch nicht auf (beispielsweise mit einem zu erstellenden Budget) die Kosten für den Betrieb ihres Motorfahrzeuges zu beziffern bzw. darzulegen. Im konkreten Fall ergibt sich betreffend tatsächlich anfallender Betriebskosten, den wirtschaftlichen Verhältnissen und zur Tragbarkeit dieser Kosten Folgendes: Die Beschwerdeführerin besitzt einen … A18 mit Jahrgang 2001. Im Kanton Graubünden wird die Motorfahrzeugsteuer nach dem Hubraum eines Personenwagens bemessen. Gemäss Art. 1 Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung über die Verkehrssteuern für Motorfahrzeuge und Anhänger (BR 870.120) fallen für einen Personenwagen mit vorliegend 1796 ccm in etwa Fr. 506.-- jährlich an Steuern an. Die Versicherungsprämien für einen … A18 mit erster Inverkehrsetzung am 1. Juni 2001 belaufen sich
gemäss Online-Prämienvergleichsprogramm (www.comparis.ch) auf jährlich ca. Fr. 460.-- (mit Teilkasko) bzw. auf ca. Fr. 340.-- (nur Haftpflichtversicherung ohne Teilkasko). Inwieweit die Beschwerdeführerin zusätzlich von einem Prämienrabatt (möglich sind üblicherweise bis zu 60 %) profitiert, ist nicht bekannt. Damit belaufen sich die minimalen monatlichen Kosten für Steuern und Versicherungen auf etwa Fr. 70.-- bis 80.--. Hinzu kommen die variablen Kosten für das Benzin und gegebenenfalls weitere Kosten (etwa für eine Autobahnvignette oder die Fahrzeugpflege). Werden nur wenige Tausend Kilometer im Jahr zurückgelegt, wovon gemäss den Schilderungen der Beschwerdeführerin grundsätzlich auszugehen ist, so reduzieren sich entsprechend auch die monatlichen Betriebskosten, insbesondere die variablen Kosten für das Benzin. In Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin monatlich zu ihrem Grundbedarf von Fr. 2‘914.-- zusätzlich noch eine Integrationszulage von Fr. 200.-- erhält, ist zu sagen, dass nach der soeben angestellten Rechnung die Möglichkeit des Betriebes des Motorfahrzeuges finanziell tragbar erscheint. Entscheidend ist, ob im Einzelfall die tatsächlichen Kosten für ein Motorfahrzeug ohne Verschuldung aus Mitteln der Sozialhilfe (Grundbedarfspauschale, Integrationszulage) finanzierbar sind. Ist dies der Fall, so liegt keine zweckwidrige Verwendung von Sozialhilfeleistungen vor. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass sich die mutmasslichen monatlichen Kosten sogar innerhalb des kürzbaren Umfangs des Grundbedarfs der Familie bewegen. Somit darf angenommen werden, dass die entsprechende Einschränkung im übrigen Bereich des Lebensunterhalts für die Familie umsetzbar ist und nicht von einer Zweckentfremdung von öffentlichen Geldern gesprochen werden darf (vgl. FRANZ SCHMADERER, Ist ein Gemeindewechsel zumutbar?, in: ZESO 3/11 S. 8 [in Zusammenhang mit der Übernahme eines höheren Wohnkostenanteils durch eine öffentlich-rechtlich unterstützte Familie]). Wie bereits weiter vorne in den Erwägungen 3b und 4c ausgeführt worden ist, erscheint zudem ein Einschreiten der Behörde nur dann angezeigt, wenn ein Motorfahrzeug einer unterstützten Person entweder einen erheblichen Vermögenswert darstellt, wenn die Annahme nicht deklarierter Einkünfte nahe liegt oder wenn Anzeichen dafür bestehen, dass durch den Betrieb des
Motorfahrzeuges die unterstützte Person nicht mehr genügend Mittel für ihren Lebensunterhalt und den ihrer Familie besitzt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden U 09 42 vom 24. Juli 2009 E. 4b mit weiteren Verweisen). Dies scheint zurzeit vorliegend grundsätzlich alles nicht der Fall zu sein, kann aber im Rahmen dieser Beschwerde durch das Verwaltungsgericht nicht abschliessend beurteilt werden. Im Unterschied zu den vom Verwaltungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung beurteilten Sachverhalten, bestehen vorliegend gewisse Hinweise, dass Kosten für grundlegende Bedürfnisse nicht bezahlt wurden, insbesondere Krankenkassenprämien und die Kosten der Spielgruppe. Zudem bestehen gewisse Anzeichen für eine Schuldensituation in der Vergangenheit. Diesbezüglich gilt es jedoch festzuhalten, dass die Gemeinde erwogen hat, die Krankenkassenprämien und die Spielgruppenkosten direkt im Rahmen der laufenden Unterstützung zu begleichen, was sie so auch in ihrer Verfügung vom
28. März 2012 in Ziffer 3 ihres Dispositivs so festgehalten hat. Die diesbezügliche Problematik lässt sich somit durch die direkte Bezahlung durch die Beschwerdegegnerin beseitigen. Da die Sozialhilfe eine gewisse Autonomie der unterstützten Person bei der Verwendung des Grundbedarfes zulässt − die öffentlich-rechtliche Unterstützung ist nach wie vor nur Fürsorge und nicht Vormundschaft − gäbe es damit zumindest hinsichtlich dieser Kosten kein Anlass mit weiteren Auflagen in die Dispositionsfreiheit der Beschwerdeführerin einzugreifen. Hingegen muss die Schuldensituation der Beschwerdeführerin im Auge behalten und ihr allenfalls diesbezüglich Auflagen betreffend zweckmässiger Verwendung von Sozialhilfeleistungen gemacht werden. Sollte sich künftig eine Zweckentfremdung von Sozialhilfegeldern in der Schuldensituation der Beschwerdeführerin manifestieren und sich daraus ein Konnex zum umstrittenen Betrieb des Motorfahrzeuges herstellen lassen, so wäre ein Einschreiten der Gemeinde grundsätzlich gerechtfertigt. In der jetzigen Lage würde allerdings der zwangsweise Verzicht auf die Benutzung eines Motorfahrzeuges einen unnötigen Eingriff in die Dispositionsfreiheit der Beschwerdeführerin darstellen und im Übrigen auch kaum im öffentlichen Interesse an einem wirkungsvollen Einsatz von Sozialhilfegeldern erfolgen.
Nach den Umständen wäre dies sogar der sozialen Integration der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder eher abträglich. Die Beschwerdeführerin begründet in ihren Eingaben an das Verwaltungsgericht nachvollziehbar, dass der Betrieb des strittigen Fahrzeuges ihr Leben und das ihrer sechs Kinder nicht nur einfacher machen, sondern ihr auch Kosten einsparen könne. Auch dies hat die Gemeinde unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen. Neben der Einsparung von Kosten für den öffentlichen Verkehr, kann die Beschwerdeführerin offenbar durch die peripherere Wohnlage auch Wohn- d.h. Mietkosten einsparen. Die durch ein Motorfahrzeug gewonnene Mobilität der siebenköpfigen Familie erlaubt ihr mitunter das kostengünstige Wohnen in einem Haus in …. Der von der Familie zu bezahlende Mietzins von Fr. 1‘300.-- liegt dabei unbestritten unter der Mietzinslimite der Gemeinde. Das Motorfahrzeug dürfte ferner die soziale Integration der Familie in die Gemeinde unterstützen, zumal den Kindern damit ein reibungsloser Besuch der Spielgruppe und der abgelegenen Waldspielgruppe ermöglicht wird. Mit anderen Worten profitieren im vorliegenden Fall auch die Kinder in einem gewissen Mass vom vernünftigen Betrieb des Autos (im Gegensatz zu den in E. 4b erwähnten Beispielen). Es liegt deshalb nicht der Fall vor, wo beispielsweise ein Familienvater den Betrieb eines Autos finanziert, währendem seine Familie dadurch zu wenig Mittel für grundlegende Bedürfnisse des Lebensunterhalts hat. Dies zeigt, dass es bei Autobetriebskosten unter Umständen noch weniger Grund geben kann, diese anders zu behandeln als beispielsweise Kosten für Suchtmittel oder gewisse Hobbys. 7. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 28. März 2012 aufzuheben. Die Sache ist zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin wird künftig im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht die Situation verfolgen müssen und zu prüfen haben, ob in Zukunft weitere Verschuldungen anfallen bzw. in Zukunft tatsächlich zu wenig Mittel für den Lebensunterhalt infolge unnötiger Fahrzeugkosten vorliegen. Erst wenn eine
solche Situation festgestellt würde, hätte das Einschreiten der Gemeinde seine Berechtigung. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten gemäss Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zulasten der unterliegenden Gemeinde. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Beschwerdeführerin gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG nicht zu, da sie nicht anwaltlich vertreten war. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom 28. März 2012 wird aufgehoben und die Sache zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde … zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend
- aus einer Staatsgebühr von Fr. 1‘000.--
- und den Kanzleiauslagen von Fr. 428.-- zusammen Fr. 1‘428.-- gehen zulasten der Gemeinde … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.