Sozialhilfe | Beschwerde
Erwägungen (1 Absätze)
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten gemäss Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zulasten der unterliegenden Gemeinde. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Beschwerdeführerin gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG nicht zu, da sie nicht anwaltlich vertreten war. Der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung wird mit diesem Urteil obsolet. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom 14. August 2012 wird aufgehoben und die Sache zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend
- aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.--
- und den Kanzleiauslagen von Fr. 392.-- zusammen Fr. 1‘192.-- gehen zulasten der Gemeinde und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
Dispositiv
- Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet die Verfügung der Gemeinde vom 14. August 2012. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin zu Recht vom monatlichen Grundbedarf für den Lebensunterhalt seit Mai 2012 Fr. 300.-- für die Autobetriebskosten abgezogen werden dürfen, solange sie nicht den Nachweis erbringen kann, dass die Nummernschilder beim Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden hinterlegt worden sind oder sie das Fahrzeug verkauft hat bzw. aufzeigen kann, dass sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen auf ein Auto angewiesen ist.
- Nach Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung sowie auf die Mittel, welche für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Dieses Grundrecht räumt einer hilfsbedürftigen Person einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf positive Leistung des Staates ein. Als Garantie eines menschenwürdigen Daseins ist das Grundrecht auf Existenzsicherung unantastbar, womit Schutzbereich und Kerngehalt zusammenfallen. Eine Kürzung oder der Entzug verfassungsrechtlich geschützter Existenzmittel ist deshalb unzulässig (Art. 36 Abs. 4 BV; JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz,
- Aufl., Bern 2008, S. 777 f.; ULRICH MEYER-BLASER/THOMAS GÄCHTER, Der Sozialstaatsgedanke, in: Daniel Thürer/Jean-François Aubert/Jörg Paul Müller [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, N 31 zu § 34).
- a) Vorliegend kürzte die Gemeinde der Beschwerdeführerin den monatlichen Grundbedarf für den Lebensunterhalt seit Mai 2012 um Fr. 300.--, solange sie nicht den Nachweis erbringen könne, dass die Nummernschilder beim Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden hinterlegt worden seien oder sie das Fahrzeug verkauft habe bzw. aufzeigen könne, dass sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen auf ein Auto angewiesen sei. Ihr Vorgehen rechtfertigte die Gemeinde in ihrer Eingabe an das Verwaltungsgericht mit Art. 9a der regierungsrätlichen Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz (ABzUG; BR 546.270) und dem Merkblatt „Motorfahrzeug und Sozialhilfe“ des Kantonalen Sozialamtes Graubünden. Personen, welche öffentlich-rechtlich unterstützt würden, dürften ein Motorfahrzeug nur zu Eigentum haben, besitzen und benutzen, wenn sie aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen (zwingend) auf ein solches angewiesen seien. Diese Voraussetzungen seien im konkreten Fall nicht erfüllt; die Erleichterung des Alltags einer unterstützten Person reiche nicht aus. Mit der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden hat sich die Gemeinde in den Erwägungen ihrer Verfügung sowie in ihren Eingaben an das Verwaltungsgericht nicht auseinandergesetzt (vgl. insbesondere die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 12 35 vom 4. September 2012, U 11 95 vom 15. Dezember 2011 E. 4, U 11 44 vom 30. August 2011 E. 5 und U 09 42 vom 24. Juli 2009 E. 4). b) Vorab gilt es festzuhalten, dass wer Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch nimmt, aufgrund des Subsidiaritätsprinzips verpflichtet ist, zunächst auf eigene Vermögenswerte zurückzugreifen (zum Grundprinzip der Subsidiarität der Sozialhilfe vgl. u.a. Ziffer A.4 der Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien]). Entsprechend sind die bei öffentlich-rechtlich unterstützten Personen vorhandenen Vermögenswerte, welche über dem Vermögensfreibetrag liegen, zu realisieren (vgl. Ziffer E.2.1 der SKOS- Richtlinien). Allerdings ist ein Motorfahrzeug jeweils dann nicht zu verkaufen und die entsprechenden Kosten können ins Unterstützungsbudget aufgenommen werden, wenn es für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder aus gesundheitlichen Gründen zwingend erforderlich ist. Vorliegend geht es der Gemeinde offensichtlich nicht um den Verkauf des Motorfahrzeuges und die entsprechende Anrechnung des Erlöses im Budget der Beschwerdeführerin. Die Frage eines Verkaufs des Autos und damit die Realisierung von Vermögen ist nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Tatsächlich liegt der von der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 14. September 2012 geltend gemachte Kaufpreis von Fr. 2‘000.-- denn auch deutlich unter dem empfohlenen Freibetrag für Einzelpersonen von Fr. 4‘000.-- (vgl. Ziffer E.2-3 der SKOS-Richtlinien; Art. 5 ABzUG). Alleine strittig und durch das Gericht vorliegend zu prüfen ist, ob die Leistungskürzung um pauschal Fr. 300.-- ab Mai 2012 wegen Nichtbefolgung der Weisung der Gemeinde rechtmässig ist.
- a) Das individuelle Unterstützungsbudget von öffentlich-rechtlich unterstützten Personen setzt sich in jedem Fall aus der materiellen Grundsicherung, darüber hinaus aber in vielen Fällen zusätzlich auch aus situationsbedingten Leistungen, Integrationszulagen und/oder Einkommensfreibeträgen zusammen. Diese zusätzlichen Leistungen tragen über die Existenzsicherung hinaus dazu bei, die wirtschaftliche und soziale Integration zu fördern und zu erhalten. Die materielle Grundsicherung umfasst alle in einem Privathaushalt notwendigen Ausgabepositionen. Im Detail schliesst sie den Grundbedarf für den Lebensunterhalt, die Wohnkosten und die Kosten für die medizinische Grundversorgung mit ein. Unter den Grundbedarf fallen unter anderem Ausgabepositionen wie Nahrungsmittel, Bekleidung, Haushaltsführung, Körperpflege, Kommunikation, Energieverbrauch, Verkehrsauslagen, Unterhaltung und Bildung. Es handelt sich bei diesem Betrag um eine Pauschale, die dem Konsumverhalten der untersten Einkommensschichten, das heisst der einkommensschwächsten 10 % der Schweizer Haushaltungen, entspricht. Der Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt ermöglicht es unterstützten Personen, ihre verfügbaren Mittel selbst einzuteilen und Verantwortung dafür zu übernehmen (vgl. diesbezüglich die Ziffern A.6 und B.2 der SKOS-Richtlinien). Der Zweck der Pauschalierung des Betrages ist die Gewährleistung einer möglichst einheitlichen Praxis. Wie die unterstützungsberechtigte Person diesen Beitrag ausgeben will, ist grundsätzlich ihr überlassen. Das Sozialhilferecht lässt der öffentlich-rechtlich unterstützten Person hier eine gewisse Dispositionsfreiheit (FELIX WOLFFERS, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Aufl., Bern 1999, S. 140 f.). Die im Interesse der Vereinfachung und des Gleichbehandlungsgebots gewählte, weitgehend pauschalisierte Art der Berechnung des Grundbedarfs lässt mit anderen Worten im Einzelfall Spielraum für die Finanzierung nicht lebensnotwendiger Bedürfnisse. In diesem Bereich trägt die öffentlich-rechtlich unterstützte Person schliesslich Eigenverantwortung, weshalb vorhandene Mittel teilweise auch anders als gemäss den im Grundbedarf enthaltenen Einzelelementen verbraucht werden. Das Bundesgericht hat diese soeben beschriebenen Folgen des Systems als (system)immanent bezeichnet und erkannt, dass diese hinzunehmen sei. Bestimmte Kategorien der Mittelverwendung des nicht notwendigen Lebensunterhalts (wie zum Beispiel die vorliegend strittigen Kosten für Betrieb und Unterhalt eines Autos) herauszugreifen und sie zum alleinigen ausschliessenden Kriterium zu machen, sei dazu ohnehin willkürlich (vgl. BGE 124 I 1 E. 2c; 124 I 97 E. 3b [betreffend Bewilligung von unentgeltlicher Rechtspflege/Prozessarmut und Betrieb eines Motorfahrzeuges ohne Kompetenzcharakter]). Ferner käme es zu einer rechtsungleichen Behandlung von verschiedenen Sozialhilfebezügern, falls lediglich der Besitz eines Autos, weil er für Sozialhilfebehörden leicht ersichtlich und leicht zu erfassen ist, zu einer Reduktion des Grundbedarfs führen würde (vgl. hierzu auch die nachstehende Erwägung 4b sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 09 42 vom 24. Juli 2009 E. 4b). Einen allgemeinen Grundsatz der Unvereinbarkeit von öffentlich-rechtlicher Unterstützung und Besitz eines von der Sozialhilfebehörde nicht bewilligten Motorfahrzeuges, kennt das schweizerische Sozialhilferecht nicht (vgl. WOLFFERS, a.a.O., S. 150). b) Vor diesem Hintergrund ist demnach zu erkennen, dass auch bei öffentlich- rechtlich unterstützten Personen Raum für den sparsamen Betrieb eines günstigen Motorfahrzeuges bestehen kann, da auch die Verkehrsauslagen zum pauschalierten Grundbedarf gehören. Obschon die SKOS-Richtlinien die Verkehrsauslagen nur mit den Kosten von Halbtaxabo, öffentlichem Nahverkehr und dem Unterhalt von Velo oder Mofa konkretisieren und der Betrieb eines Motorfahrzeuges auch zu höheren Kosten führen kann, darf nicht einfach aufgrund des Umstandes, dass eine unterstützte Person ein Auto besitzt, darauf geschlossen werden, dass diese ihre wirtschaftliche Hilfe zweckentfremdet. Unterstützten Personen muss es im Rahmen ihrer budgetierten Möglichkeiten auch erlaubt sein auch andere als die in den SKOS- Richtlinien genannten Verkehrsmittel wie Taxis, Fernverkehrszüge oder das Privatauto zu benutzen. Ebenso ist es nicht ausgeschlossen, dass gelegentlich ein Motorfahrzeug gemietet werden kann − beispielsweise wenn sperrige Güter transportiert werden müssen − oder dass eine unterstützte Person an einem Carsharing-Angebot partizipiert. Ähnlich verhält es sich nun, wenn eine unterstützte Person, welche im Besitz eines Motorfahrzeuges ist, einen Teil ihrer Grundbedarfspauschale für dessen Betrieb aufwendet und so vielleicht einen Teil der wirtschaftlichen Hilfe anders als gemäss den im Grundbedarf enthaltenen Einzelelementen verbraucht. Wer ein Motorfahrzeug unterhält, gibt vermutlich zwar mehr Geld aus, als im Unterstützungsbudget für Verkehrsauslagen einberechnet wurde, es verhält sich dabei aber keineswegs anders als beispielsweise bei starken Rauchern (beim täglichen Konsum eines Pakets Zigaretten entstehen monatliche Kosten von ca. Fr. 240.--), Konsumenten alkoholischer Getränke, Haltern von Haustieren, regelmässigen Gasthausbesuchern oder Personen mit kostenverursachenden Hobbys, welche für ihren Konsum oder ihre Beschäftigung ebenfalls entsprechendes Geld ausgeben. Diese Kosten können sich unter Umständen ohne weiteres auf dem Niveau der Auslagen für den Betrieb eines Motorfahrzeugs bewegen. Alle diese Personen − wie vermutlich überhaupt alle von wirtschaftlicher Sozialhilfe lebenden Personen − geben in einzelnen Bereichen mehr aus, als dafür ursprünglich an wirtschaftlicher Hilfe zugedacht wurde, und müssen sich gezwungenermassen in anderen Bereichen einschränken. Solange hierbei aber auch jene Kosten gedeckt werden, für welche die wirtschaftliche Hilfe (mitunter) bestimmt ist, erscheint dies in Anbetracht der platzgreifenden Dispositionsfreiheit zulässig (vgl. hierzu die Rechtsprechungspraxis des Verwaltungsgerichts Graubünden, insbesondere die Urteile U 11 95 vom 15. Dezember 2011 E. 4, U 11 44 ( = PVG 2011 Nr. 11) vom 30. August 2011 E. 5 sowie U 09 42 vom 24. Juli 2009 E. 4; vgl. ferner das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 100.2010.358U vom 18. Mai 2011 E. 4.4 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn VWBES.2010.255 vom 4. Mai 2011 E. 5f). c) Eine Zweckentfremdung von Sozialhilfegeldern darf demnach (auch) bei der Benutzung eines Motorfahrzeugs nur dann angenommen werden, wenn die unterstützte Person sich dies aus dem Grundbedarfspauschale nicht leisten kann ohne dass etwa Nahrung, Kleidung und Körperpflege der unterstützten Person und ihrer Familie in einem angemessenen Umfang nicht mehr gewährleistet wären oder dass von nicht deklarierten Einkünften ausgegangen werden muss, was jedoch genau abgeklärt werden müsste. Anderenfalls besteht für die Behörde kein Grund zum Einschreiten (vgl. WOLFFERS, a.a.O., S. 141; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 11 44 vom
- August 2011 E. 5b und U 11 95 vom 15. Dezember 2011 E. 4b). Besteht ein konkreter Verdacht auf eine Zweckentfremdung, so trifft die Sozialhilfebehörde, bevor sie Auflagen oder Sanktionen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Motorfahrzeuges verfügt (Deponierung der Kontrollschilder) auf jeden Fall die Pflicht zur genauen Abklärung. Hierbei hat die unterstützte Person im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht − allenfalls unterstützt durch den regionalen Sozialdienst − das Nötige beizutragen. So ist beispielsweise beim Betrieb eines Motorfahrzeuges zunächst zu prüfen, ob dadurch nicht mehr genügend Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen (PVG 2011 Nr. 11 E. 5b). Zudem sind die tatsächlichen Kosten zu beziffern, welche das in Frage stehende private Motorfahrzeug der unterstützten Person konkret verursacht (Versicherungsprämien, Steuern, Fahr- bzw. Benzinkosten etc.). Hierbei gilt es klarerweise nur jene Kosten in die Berechnung miteinzubeziehen, welche die unterstützte Person auch tatsächlich trägt, insbesondere sind rein buchhalterische Wertverminderungskosten wie Abschreibungen und Amortisationen oder auch Rückstellungen für allfällige Reparaturkosten nicht zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden U 11 44 E. 5c; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn VWBES.2010.255 vom
- Mai 2011 E. 5g/aa). Es darf daher nicht einfach auf monatliche Kostenpauschalen oder irgendwelche allgemeinen Taxschemen abgestellt werden (etwa der Schuldenberatung oder des TCS). Schliesslich muss abgeschätzt werden, ob die anfallenden tatsächlichen Kosten ohne zusätzliche Verschuldung in Zukunft von der unterstützten Person getragen werden können (vgl. dazu auch das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2009.00563 vom 19. November 2009 E. 2.4). Hierzu kann die Erstellung eines Budgets verlangt werden. Die unterstützte Person kann dabei durch den regionalen Sozialdienst unterstützt werden. Kommt die Sozialhilfebehörde im Rahmen ihrer Prüfung zum Schluss, dass tatsächlich von einer Zweckentfremdung von Sozialhilfegeldern durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges ausgegangen werden muss, da mit den ausgerichteten Sozialhilfeleistungen der Betrieb eines Motorfahrzeugs nicht finanzierbar ist bzw. die Kosten des Lebensunterhalts nicht getragen werden können, so kann die Deponierung der Kontrollschilder geboten sein. Die auch vorliegend praktizierte Massnahme mit einer pauschalen Leistungskürzung von Fr. 300.--, die im Übrigen nur im Merkblatt „Motorfahrzeug und Sozialhilfe“ (Stand: Januar 2012) festgehalten ist, ist hingegen unzulässig (vgl. nachfolgende E. 5). Wird nämlich ein pauschaler Abzug verfügt, so entspricht dieser zum Einen aufgrund des Gesagten wahrscheinlich nicht den effektiven Kosten des Betriebs des Motorfahrzeuges und ist gegebenenfalls zu hoch. Zudem ergibt eine (sanktionelle) Kürzung von Sozialhilfeleistungen beim Weiterbetrieb eines Motorfahrzeuges unter Umständen keinen Sinn: Wenn nämlich aus den Mitteln der Sozialhilfe ein in der Bedarfsberechnung nicht berücksichtigtes Motorfahrzeug finanziert werden kann und damit der Bedarf einer unterstützten Person als zu hoch erscheint, so läge eigentlich die Neuberechnung des Bedarfs und nicht eine Leistungskürzung nahe. Insbesondere wäre es widersprüchlich, der unterstützten Person die Leistungen wieder in der ursprünglichen, ungekürzten Höhe auszurichten, sobald diese auf den Gebrauch des Motorfahrzeuges verzichtet (so auch das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn VWBES.2010.255 vom 4. Mai 2011 E. 4d/bb). Eine Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (um maximal 15 %) käme höchstens dann in Frage, wenn der Weiterbetrieb eines Motorfahrzeuges bei einer Zweckentfremdung als grobe Pflichtverletzung angesehen werden müsste (Art. 11 ABzUG).
- Die gesetzliche Lösung, wie sie die regierungsrätliche Verordnung neu seit dem
- Februar 2012 in Art. 9a ABzUG vorsieht, wird dem oben Ausgeführten jedoch nicht gerecht und ist daher unzulässig (vgl. kürzlich auch das Urteil des Verwaltungsgerichts U 12 35). Wie sich aus den Materialien ergibt, hat sich der Regierungsrat bei Erlass des neuen Art. 9a ABzUG nicht mit der diesbezüglichen einschlägigen kantonalen Rechtsprechung auseinandergesetzt. Er geht in seinen Ausführungen zur Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zum UG davon aus, dass - falls die Betriebskosten nicht als Ausgaben berücksichtigt würden - der Unterhalt eines Motorfahrzeugs nur durch Zweckentfremdung der öffentlichen Unterstützung sichergestellt werden könne. Das Verwaltungsgericht hat sowohl die Frage der Zulässigkeit einer pauschalen Leistungskürzung bei Nichtbefolgung der Auflage der Deponierung der Kontrollschilder wie auch der Zulässigkeit der Deponierung selbst mehrfach beurteilt. Da das Gericht in den konkreten Fällen die Finanzierung eines Motorfahrzeugs mittels Sozialhilfeleistungen als möglich beurteilt hatte, verneinte es die Rechtmässigkeit solcher Auflagen. Es hielt dabei fest, dass nicht bereits aus dem Umstand, dass eine unterstützte Person ein Auto besitze und nutze darauf geschlossen werden dürfe, wirtschaftliche Hilfe werde zweckentfremdet (zuletzt Urteil U 12 35 vom 4. September 2012, PVG 2011 Nr. 11; ferner Urteile U 11 95 vom 15. Dezember 2011 E. 4 sowie U 09 42 vom 24. Juli 2009 E. 4). Von einem solchen Sachverhalt scheint die erwähnte neue Bestimmung jedoch auszugehen, ohne aber den konkreten abweichenden Einzelfall zu berücksichtigen. Dabei kommt es zu einer rechtsungleichen Behandlung verschiedener Sozialhilfebezüger, wenn lediglich der Besitz eines Autos zu einer Reduktion des Grundbedarfs führt (vgl. U 09 42 E. 4b vom 24. Juli 2009; WOLFFERS, a.a.O., S. 150). Art. 9a ABzUG stellt eine unwiderlegbare Vermutung auf, dass Sozialhilfeempfänger, welche ein Motorfahrzeug besitzen und benutzen, obwohl sie beruflich oder gesundheitlich nicht darauf angewiesen sind, Sozialhilfeleistungen zweckwidrig verwenden. Wie gezeigt, muss dies im Einzelfall jedoch nicht zutreffen. Die Bestimmung ist daher schon deswegen nicht anwendbar, da sie der betroffenen Person verunmöglicht, die nicht zutreffende Vermutung zu widerlegen (vgl. für eine ähnliche Regelung im Kanton Solothurn VWBES.2010.255 vom 4. Mai 2011 E. 6). Diese Norm verstösst wie gesehen auch gegen die Rechtsgleichheit. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist in der Rechtssetzung das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) verletzt, wenn ein Erlass hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (BGE 136 I 1, 134 I 23; 131 I 1; 127 I 85). Einzugreifen ist, wenn Unterscheidungen getroffen werden, die sich nicht vernünftig begründen lassen, die unhaltbar und in den meisten Fällen auch geradezu willkürlich sind (BGE 133 I 206; 132 I 157; vgl. auch HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich 2010, S. 114 ff.). Mit dem Rechtsgleichheitsgebot ist es vorliegend nicht vereinbar, ausschliesslich den Autobesitz und die Autonutzung herauszugreifen und diese unterschiedlich zu behandeln als andere denkbare kostenverursachende Konstellationen (vgl. E. 4a und Beispiele in E. 4b), in denen Sozialhilfe nicht vollumfänglich für die Befriedigung elementarer Bedürfnisse verwendet wird und welche eventuell noch weniger als Verkehrsauslagen im Grundbedarf überhaupt vorgesehen sind. Die Bestimmung behandelt somit Tatbestände vermuteter oder tatsächlicher Zweckentfremdungen nicht gleich. Umgekehrt kann gesagt werden, dass Ungleiches gleich behandelt wird, indem im Einzelfall unterschiedliche Betriebskosten gleich behandelt werden, nämlich im Unterstützungsbudget abgezogen werden, egal ob die Kosten aus der Sozialhilfe finanzierbar sind oder Sozialhilfe tatsächlich zweckentfremdet wird. Hinzu kommt, dass ein pauschaler Abzug von hier Fr. 300.-- angerechnet wird. Die Pauschale an sich sowie die Höhe derselben ergeben sich hingegen nicht aus Art. 9a ABzUG, welcher lediglich von „die Betriebskosten“ spricht, sondern aus der als „Merkblatt“ bezeichneten verwaltungsinternen Weisung „Motorfahrzeug und Sozialhilfe“. Auch dies erweist sich angesichts der grundrechtlichen Relevanz als problematisch. In diesem Zusammenhang ist zudem noch anzumerken, dass der Regierungsrat in diesem Bereich lediglich gestützt auf seine Aufsichtskompetenz (Art. 18 UG) und gestützt auf seine generelle Verordnungskompetenz zum Erlass von „weniger wichtigen Bestimmungen“ (vgl. Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung [KV; BR 110.100]) teilweise weitreichende Bestimmungen legiferiert hat. Inwieweit es zulässig ist, dass die Exekutive Regelungen mit (allfälliger) grundrechtseinschränkender Wirkung (vgl. Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 KV) im Bereich der Sozialhilfe einzig gestützt auf seine Aufsichtskompetenz und eine generelle Kompetenz zum Erlass von „weniger wichtigen Bestimmungen“ auf Verordnungsstufe normiert (Art. 20 UG delegiert die Vollzugsverordnungskompetenz an den Grossen Rat), kann vorliegend − wegen des offensichtlich unzulässigen Inhaltes von Art. 9a ABzUG − offen gelassen werden (kritisch hierzu: CLAUDIA HÄNZI, Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Diss. Basel 2011, S. 310 dort auch Fn 2481). Der Erlass trifft somit hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache eine rechtliche Unterscheidung für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist. Das Gebot der Gleichbehandlung ist daher und unabhängig von der Normenstufe verletzt.
- a) Vorliegend wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. August 2012 die pauschale Reduktion der öffentlich-rechtlichen Unterstützung um Fr. 300.-- seit Mai 2012 angeordnet, solange sie nicht den Nachweis erbringen könne, dass die Nummernschilder beim Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden hinterlegt worden seien oder sie das Fahrzeug verkauft habe bzw. aufzeigen könne, dass sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen auf ein Auto angewiesen sei. Die Gemeinde drohte der Beschwerdeführerin die Kürzung ihrer Unterstützung nicht wegen einer groben Pflichtverletzung (i.S.v. Art. 11 ABzUG) an; sie wollte damit lediglich verhindern, dass diese die wirtschaftliche Hilfe nicht für Autobetriebskosten aufwendet. Nicht geltend machte die Gemeinde in diesem Zusammenhang auch, dass das Motorfahrzeug der Beschwerdeführerin einen relevanten Verkehrswert aufweise, der zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten realisiert werden müsste. b) Im Vorfeld ihres Entscheides machte die Gemeinde keinerlei Abklärungen bezüglich der Tragbarkeit der Kosten, bezüglich den tatsächlichen Kosten des betreffenden Motorfahrzeuges, bezüglich des tatsächlichen Gebrauchs des Motorfahrzeuges durch die Beschwerdeführerin (Häufigkeit) oder bezüglich allfälliger ungedeckter Kosten der Beschwerdeführerin, welche in Zusammenhang mit dem Betrieb des Motorfahrzeuges stehen könnten. Sie forderte die Beschwerdeführerin auch nicht auf (beispielsweise mit einem zu erstellenden Budget) die Kosten für den Betrieb ihres Motorfahrzeuges zu beziffern bzw. darzulegen. Im konkreten Fall ergibt sich betreffend tatsächlich anfallender Betriebskosten, den wirtschaftlichen Verhältnissen und zur Tragbarkeit dieser Kosten Folgendes: Die Beschwerdeführerin besitzt einen Ford Mondeo Kombi mit Jahrgang 2000. Im Kanton Graubünden wird die Motorfahrzeugsteuer nach dem Hubraum eines Personenwagens bemessen. Der Hubraum des Fahrzeuges der Beschwerdeführerin ist nicht bekannt, dürfte wohl zwischen 1600 ccm und 2000 ccm liegen. Gemäss Art. 1 Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung über die Verkehrssteuern für Motorfahrzeuge und Anhänger (BR 870.120) fallen für einen Personenwagen mit vorliegend wohl zwischen 1600 ccm und 2000 ccm in etwa zwischen Fr. 400.-- und Fr. 600.-- jährlich an Steuern an. Die Versicherungsprämien für einen Ford Mondeo Kombi mit erster Inverkehrsetzung im Jahre 2000 können mangels genauer Angaben nur grob geschätzt werden, dürften sich gemäss Online-Prämienvergleichsprogramm (www.comparis.ch) auf jährlich ca. Fr. 600.-- bis Fr. 800.-- mit Teilkasko belaufen (nur Haftpflicht geringere Prämie). Inwieweit die Beschwerdeführerin zusätzlich von einem Prämienrabatt (möglich sind üblicherweise bis zu 60 %) profitiert, ist nicht bekannt. Damit belaufen sich die geschätzten minimalen monatlichen Kosten für Steuern und Versicherungen auf etwa Fr. 80.-- bis Fr. 120.--. Hinzu kommen die variablen Kosten für das Benzin und gegebenenfalls weitere Kosten (etwa für eine Autobahnvignette oder die Fahrzeugpflege). Werden nur wenige Tausend Kilometer im Jahr zurückgelegt, so reduzieren sich entsprechend auch die monatlichen Betriebskosten, insbesondere die variablen Kosten für das Benzin. In Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin monatlich zu ihrem Grundbedarf von Fr. 977.-- zusätzlich noch eine Integrationszulage von Fr. 100.-- erhält, ist zu sagen, dass nach der soeben angestellten Rechnung die Möglichkeit des Betriebes des Motorfahrzeuges finanziell tragbar erscheint. Entscheidend ist, ob im Einzelfall die tatsächlichen Kosten für ein Motorfahrzeug ohne Verschuldung aus Mitteln der Sozialhilfe (Grundbedarfspauschale, Integrationszulage) finanzierbar sind. Ist dies der Fall, so liegt keine zweckwidrige Verwendung von Sozialhilfeleistungen vor. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass sich die mutmasslichen monatlichen Kosten sogar innerhalb des kürzbaren Umfangs des Grundbedarfs der Einzelperson bewegen. Somit darf bei den dem Gericht zur Verfügung stehenden Informationen angenommen werden, dass die entsprechende Einschränkung im übrigen Bereich des Lebensunterhalts für die Einzelperson umsetzbar ist und nicht von einer Zweckentfremdung von öffentlichen Geldern gesprochen werden darf (vgl. FRANZ SCHMADERER, Ist ein Gemeindewechsel zumutbar?, in: ZESO 3/11 S. 8 [in Zusammenhang mit der Übernahme eines höheren Wohnkostenanteils durch eine öffentlich-rechtlich unterstützte Familie]). Wie bereits weiter vorne in den Erwägungen 3b und 4c ausgeführt worden ist, erscheint zudem ein Einschreiten der Behörde nur dann angezeigt, wenn ein Motorfahrzeug einer unterstützten Person entweder einen erheblichen Vermögenswert darstellt, wenn die Annahme nicht deklarierter Einkünfte nahe liegt oder wenn Anzeichen dafür bestehen, dass durch den Betrieb des Motorfahrzeuges die unterstützte Person nicht mehr genügend Mittel für ihren Lebensunterhalt und den ihrer Familie besitzt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden U 09 42 vom 24. Juli 2009 E. 4b mit weiteren Verweisen). Dies scheint zurzeit vorliegend grundsätzlich alles nicht der Fall zu sein, kann aber im Rahmen dieser Beschwerde durch das Verwaltungsgericht nicht abschliessend beurteilt werden. Im Unterschied zu den vom Verwaltungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung beurteilten Sachverhalten, bestehen vorliegend (vgl. auch U 12 35) gewisse Hinweise, dass Kosten für gewisse Verpflichtungen nicht bezahlt wurden, insbesondere die Haftpflicht- und Teilkaskoversicherung. Zudem bestehen gewisse Anzeichen für eine Schuldensituation in der Vergangenheit (Darlehen von Fr. 1‘000.-- der Evangelischen Kirchgemeinde). Diesbezüglich gilt es jedoch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin diesen Betrag von Fr. 1’000.-- mit ihrem Einverständnis seit Mai 2012 mit monatlich Fr. 100.-- rückerstattet. Auch wurde bezüglich der Kosten der Haftpflicht- und Teilkaskoversicherung eine Ratenzahlung vereinbart. Die diesbezügliche Problematik hat sich demnach bereits durch diese Massnahmen entschärft. Da die Sozialhilfe eine gewisse Autonomie der unterstützten Person bei der Verwendung des Grundbedarfes zulässt − die öffentlich-rechtliche Unterstützung ist nach wie vor nur Fürsorge und nicht Vormundschaft − gäbe es damit zumindest hinsichtlich dieser Kosten kein Anlass mit weiteren Auflagen in die Dispositionsfreiheit der Beschwerdeführerin einzugreifen. Hingegen muss die Schuldensituation der Beschwerdeführerin im Auge behalten und ihr allenfalls diesbezüglich Auflagen betreffend zweckmässiger Verwendung von Sozialhilfeleistungen gemacht werden. Sollte sich künftig eine Zweckentfremdung von Sozialhilfegeldern in der Schuldensituation der Beschwerdeführerin manifestieren und sich daraus ein Konnex zum umstrittenen Betrieb des Motorfahrzeuges herstellen lassen, so wäre ein Einschreiten der Gemeinde grundsätzlich gerechtfertigt. In der jetzigen Lage würde allerdings der zwangsweise Verzicht auf die Benutzung eines Motorfahrzeuges einen unnötigen Eingriff in die Dispositionsfreiheit der Beschwerdeführerin darstellen und im Übrigen auch kaum im öffentlichen Interesse an einem wirkungsvollen Einsatz von Sozialhilfegeldern erfolgen. Die Beschwerdeführerin begründet in ihren Eingaben an das Verwaltungsgericht nachvollziehbar, dass der Betrieb des strittigen Fahrzeuges in gewissen Situationen sinnvoll sei. Auch dies hat die Gemeinde unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen. Neben der Einsparung von Kosten für den öffentlichen Verkehr, kann die Beschwerdeführerin offenbar auch zu Zeiten, in welchen sie mit dem öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zu einer Probearbeit erscheinen könnte, diese mit dem Auto erreichen und somit Kosten für z.B. ein Taxi einsparen. Dies zeigt, dass es bei Autobetriebskosten unter Umständen noch weniger Grund geben kann, diese anders zu behandeln als beispielsweise Kosten für Suchtmittel oder gewisse Hobbys.
- a) Was die Fr. 50.-- für die Garage anbelangt so ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Anrechnung dieser Kosten hat. Dies wäre dann allenfalls der Fall, wenn sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen auf ein Fahrzeug angewiesen wäre (vgl. unten E. 7b). Sollten im Mietzins von Fr. 1‘050.-- die Kosten für die Garage von Fr. 50.-- und der Satellitenempfang von Fr. 50.-- als Nebenkosten enthalten sein, was anzunehmen ist, so ist der Abzug von Fr. 50.-- für die Garage im Sinne einer Nichtanrechnung dieser Kosten korrekt erfolgt. Wären die Fr. 50.-- jedoch ein „Strafabzug“ für den von der Gemeinde nicht tolerierten Fahrzeugbesitz, so wäre auch dieser Abzug von Fr. 50.-- analog dem Abzug von Fr. 300.-- zu Unrecht erfolgt. b) Die Beschwerdeführerin führt aus, dass sie aus beruflichen und gesundheitlichen Gründen auf ihr Auto angewiesen sei. Sie wehrt sich mit dieser Argumentation jedoch einzig gegen die Kürzung der Fahrzeugkosten. Sie macht hingegen nicht geltend, dass sie aus diesen Gründen einen Anspruch auf entsprechende Anrechnung dieser Kosten im Sozialhilfebudget habe. Dies müsste sie explizit bei der Gemeinde beantragen und die Gemeinde müsste diesen Anspruch dann prüfen.
- In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 14. August 2012 aufzuheben. Die Sache ist zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin wird künftig im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht die Situation verfolgen müssen und zu prüfen haben, ob in Zukunft weitere Verschuldungen anfallen bzw. in Zukunft tatsächlich zu wenig Mittel für den Lebensunterhalt infolge unnötiger Fahrzeugkosten vorliegen. Erst wenn eine solche Situation festgestellt würde, hätte das Einschreiten der Gemeinde seine Berechtigung.
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten gemäss Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zulasten der unterliegenden Gemeinde. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Beschwerdeführerin gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG nicht zu, da sie nicht anwaltlich vertreten war. Der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung wird mit diesem Urteil obsolet. Demnach erkennt das Gericht:
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom 14. August 2012 wird aufgehoben und die Sache zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde zurückgewiesen.
- Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 392.-- zusammen Fr. 1‘192.-- gehen zulasten der Gemeinde und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
U 12 105
3. Kammer URTEIL vom 21. Dezember 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Sozialhilfe 1. … (Beschwerdeführerin) wird seit dem 1. August 2011 vom Sozialdienst … subsidiär unterstützt. Ein Anspruch auf Arbeitslosentaggelder besteht seit dem
10. Mai 2012 nicht mehr. Mit Verfügung vom 14., mitgeteilt am 17. August 2012, kürzte die Gemeinde ihr die Sozialhilfeleistungen ab Mai 2012 im Umfang von Fr. 300.-- monatlich wegen Besitzes eines Motorfahrzeugs. Die Gemeinde stützte sich dabei auf Art. 9a ABzUG, da der Betrieb eines Fahrzeuges die finanziellen Möglichkeiten von der Beschwerdeführerin übersteigen würde und bei ihr weder gesundheitliche noch berufliche Gründe für den Besitz eines Autos sprechen würden. Sie habe den Sozialdienst schon im September 2011 informiert, dass sie einige Rechnungen für den Grundbedarf ihres Lebensunterhalts nicht bezahlen könne, unter anderem die Haftpflicht- und Teilkaskoversicherung für ihr Auto. Zudem habe die Evangelische Kirchgemeinde … am 2. März 2012 ihr ein Darlehen von Fr. 1‘000.-- bescheinigt, welches mit ihrem Einverständnis seit Mai 2012 mit monatlich Fr. 100.-- rückerstattet werde. 2. Gegen diese Verfügung erhob … am 14. September 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht Graubünden und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Kürzungen im Zusammenhang mit ihrem Auto. Das Auto habe einen Wert von Fr. 2‘000.-- und dieser Betrag liege weit unter der Vermögensgrenze, die ihr zustehe. Sie benötige das Auto, um sich auch ausserhalb der Gemeinde bewerben zu können. Zudem wohne ihr Freund in Chur und sie trainiere mit
ihrem Hund in Richtung Diensthund in ... Sowohl nach Chur als auch nach … seien die Fahrkosten mit dem Auto tiefer als mit den öffentlichen Verkehrsmitteln. Ihr sei bekannt, dass im Kanton Bern einem Sozialhilfeempfänger, der sein Auto dazu benötigt habe, um seinem Hobby (Jodeln) nachzugehen, der Anspruch auf ein Auto gewährt worden sei. Umso mehr müsse also auch ihr der Besitz eines Autos ohne Kürzung zugesprochen werden. Zudem reichte die Beschwerdeführerin ein ärztliches Zeugnis ein, welches aufzeigen solle, dass sie aus psychischen Gründen auf ein Auto angewiesen sei. 3. In der Vernehmlassung vom 5. November 2012 beantragte die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde. Die Einwände der Beschwerdeführerin würden nichts daran ändern, dass sie weder aus beruflichen noch aus gesundheitlichen Gründen auf ein Auto angewiesen sei, weshalb eine Anrechnung der Betriebskosten im Umfang von Fr. 300.-- zuzüglich Fr. 50.-- für den Abstellplatz gerechtfertigt sei. 4. In der Replik vom 30. November 2012 beantragte die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung. Sie führte aus, dass in ihrem erlernten Beruf als Konditorin-Confiseurin Bewerbungen in der Vergangenheit nur dank ihrem Auto möglich gewesen seien. So habe sie eine Probearbeit morgens um 04.00 Uhr nur ausführen können, weil sie im Besitz eines Autos gewesen sei. Zudem sei die tierärztliche Versorgung ihres Hundes ohne Auto nicht gewährleistet. Ferner verwies sie auf das Urteil U 12 35 vom 4. September 2012, worin das Verwaltungsgericht Graubünden kürzlich eine ähnliche Beschwerde einer Sozialhilfeempfängerin bezüglich derselben Problematik gutgeheissen habe. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet die Verfügung der Gemeinde vom 14. August 2012. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin zu Recht vom monatlichen Grundbedarf für den Lebensunterhalt seit Mai 2012 Fr. 300.-- für die Autobetriebskosten abgezogen werden dürfen, solange sie nicht den Nachweis erbringen kann, dass die Nummernschilder beim Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden hinterlegt worden sind oder sie das Fahrzeug verkauft hat bzw. aufzeigen kann, dass sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen auf ein Auto angewiesen ist. 2. Nach Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung sowie auf die Mittel, welche für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Dieses Grundrecht räumt einer hilfsbedürftigen Person einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf positive Leistung des Staates ein. Als Garantie eines menschenwürdigen Daseins ist das Grundrecht auf Existenzsicherung unantastbar, womit Schutzbereich und Kerngehalt zusammenfallen. Eine Kürzung oder der Entzug verfassungsrechtlich geschützter Existenzmittel ist deshalb unzulässig (Art. 36 Abs. 4 BV; JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz,
4. Aufl., Bern 2008, S. 777 f.; ULRICH MEYER-BLASER/THOMAS GÄCHTER, Der Sozialstaatsgedanke, in: Daniel Thürer/Jean-François Aubert/Jörg Paul Müller [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, N 31 zu § 34).
3. a) Vorliegend kürzte die Gemeinde der Beschwerdeführerin den monatlichen Grundbedarf für den Lebensunterhalt seit Mai 2012 um Fr. 300.--, solange sie nicht den Nachweis erbringen könne, dass die Nummernschilder beim Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden hinterlegt worden seien oder sie das Fahrzeug verkauft habe bzw. aufzeigen könne, dass sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen auf ein Auto angewiesen sei. Ihr Vorgehen
rechtfertigte die Gemeinde in ihrer Eingabe an das Verwaltungsgericht mit Art. 9a der regierungsrätlichen Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz (ABzUG; BR 546.270) und dem Merkblatt „Motorfahrzeug und Sozialhilfe“ des Kantonalen Sozialamtes Graubünden. Personen, welche öffentlich-rechtlich unterstützt würden, dürften ein Motorfahrzeug nur zu Eigentum haben, besitzen und benutzen, wenn sie aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen (zwingend) auf ein solches angewiesen seien. Diese Voraussetzungen seien im konkreten Fall nicht erfüllt; die Erleichterung des Alltags einer unterstützten Person reiche nicht aus. Mit der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden hat sich die Gemeinde in den Erwägungen ihrer Verfügung sowie in ihren Eingaben an das Verwaltungsgericht nicht auseinandergesetzt (vgl. insbesondere die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 12 35 vom 4. September 2012, U 11 95 vom 15. Dezember 2011 E. 4, U 11 44 vom 30. August 2011 E. 5 und U 09 42 vom 24. Juli 2009 E. 4). b) Vorab gilt es festzuhalten, dass wer Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch nimmt, aufgrund des Subsidiaritätsprinzips verpflichtet ist, zunächst auf eigene Vermögenswerte zurückzugreifen (zum Grundprinzip der Subsidiarität der Sozialhilfe vgl. u.a. Ziffer A.4 der Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien]). Entsprechend sind die bei öffentlich-rechtlich unterstützten Personen vorhandenen Vermögenswerte, welche über dem Vermögensfreibetrag liegen, zu realisieren (vgl. Ziffer E.2.1 der SKOS- Richtlinien). Allerdings ist ein Motorfahrzeug jeweils dann nicht zu verkaufen und die entsprechenden Kosten können ins Unterstützungsbudget aufgenommen werden, wenn es für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder aus gesundheitlichen Gründen zwingend erforderlich ist. Vorliegend geht es der Gemeinde offensichtlich nicht um den Verkauf des Motorfahrzeuges und die entsprechende Anrechnung des Erlöses im Budget der Beschwerdeführerin. Die Frage eines Verkaufs des Autos und damit die Realisierung von Vermögen ist nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Tatsächlich
liegt der von der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 14. September 2012 geltend gemachte Kaufpreis von Fr. 2‘000.-- denn auch deutlich unter dem empfohlenen Freibetrag für Einzelpersonen von Fr. 4‘000.-- (vgl. Ziffer E.2-3 der SKOS-Richtlinien; Art. 5 ABzUG). Alleine strittig und durch das Gericht vorliegend zu prüfen ist, ob die Leistungskürzung um pauschal Fr. 300.-- ab Mai 2012 wegen Nichtbefolgung der Weisung der Gemeinde rechtmässig ist.
4. a) Das individuelle Unterstützungsbudget von öffentlich-rechtlich unterstützten Personen setzt sich in jedem Fall aus der materiellen Grundsicherung, darüber hinaus aber in vielen Fällen zusätzlich auch aus situationsbedingten Leistungen, Integrationszulagen und/oder Einkommensfreibeträgen zusammen. Diese zusätzlichen Leistungen tragen über die Existenzsicherung hinaus dazu bei, die wirtschaftliche und soziale Integration zu fördern und zu erhalten. Die materielle Grundsicherung umfasst alle in einem Privathaushalt notwendigen Ausgabepositionen. Im Detail schliesst sie den Grundbedarf für den Lebensunterhalt, die Wohnkosten und die Kosten für die medizinische Grundversorgung mit ein. Unter den Grundbedarf fallen unter anderem Ausgabepositionen wie Nahrungsmittel, Bekleidung, Haushaltsführung, Körperpflege, Kommunikation, Energieverbrauch, Verkehrsauslagen, Unterhaltung und Bildung. Es handelt sich bei diesem Betrag um eine Pauschale, die dem Konsumverhalten der untersten Einkommensschichten, das heisst der einkommensschwächsten 10 % der Schweizer Haushaltungen, entspricht. Der Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt ermöglicht es unterstützten Personen, ihre verfügbaren Mittel selbst einzuteilen und Verantwortung dafür zu übernehmen (vgl. diesbezüglich die Ziffern A.6 und B.2 der SKOS-Richtlinien). Der Zweck der Pauschalierung des Betrages ist die Gewährleistung einer möglichst einheitlichen Praxis. Wie die unterstützungsberechtigte Person diesen Beitrag ausgeben will, ist grundsätzlich ihr überlassen. Das Sozialhilferecht lässt der öffentlich-rechtlich unterstützten Person hier eine gewisse Dispositionsfreiheit (FELIX WOLFFERS, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Aufl., Bern 1999, S. 140 f.). Die im Interesse der Vereinfachung und des Gleichbehandlungsgebots gewählte, weitgehend
pauschalisierte Art der Berechnung des Grundbedarfs lässt mit anderen Worten im Einzelfall Spielraum für die Finanzierung nicht lebensnotwendiger Bedürfnisse. In diesem Bereich trägt die öffentlich-rechtlich unterstützte Person schliesslich Eigenverantwortung, weshalb vorhandene Mittel teilweise auch anders als gemäss den im Grundbedarf enthaltenen Einzelelementen verbraucht werden. Das Bundesgericht hat diese soeben beschriebenen Folgen des Systems als (system)immanent bezeichnet und erkannt, dass diese hinzunehmen sei. Bestimmte Kategorien der Mittelverwendung des nicht notwendigen Lebensunterhalts (wie zum Beispiel die vorliegend strittigen Kosten für Betrieb und Unterhalt eines Autos) herauszugreifen und sie zum alleinigen ausschliessenden Kriterium zu machen, sei dazu ohnehin willkürlich (vgl. BGE 124 I 1 E. 2c; 124 I 97 E. 3b [betreffend Bewilligung von unentgeltlicher Rechtspflege/Prozessarmut und Betrieb eines Motorfahrzeuges ohne Kompetenzcharakter]). Ferner käme es zu einer rechtsungleichen Behandlung von verschiedenen Sozialhilfebezügern, falls lediglich der Besitz eines Autos, weil er für Sozialhilfebehörden leicht ersichtlich und leicht zu erfassen ist, zu einer Reduktion des Grundbedarfs führen würde (vgl. hierzu auch die nachstehende Erwägung 4b sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 09 42 vom 24. Juli 2009 E. 4b). Einen allgemeinen Grundsatz der Unvereinbarkeit von öffentlich-rechtlicher Unterstützung und Besitz eines von der Sozialhilfebehörde nicht bewilligten Motorfahrzeuges, kennt das schweizerische Sozialhilferecht nicht (vgl. WOLFFERS, a.a.O., S. 150). b) Vor diesem Hintergrund ist demnach zu erkennen, dass auch bei öffentlich- rechtlich unterstützten Personen Raum für den sparsamen Betrieb eines günstigen Motorfahrzeuges bestehen kann, da auch die Verkehrsauslagen zum pauschalierten Grundbedarf gehören. Obschon die SKOS-Richtlinien die Verkehrsauslagen nur mit den Kosten von Halbtaxabo, öffentlichem Nahverkehr und dem Unterhalt von Velo oder Mofa konkretisieren und der Betrieb eines Motorfahrzeuges auch zu höheren Kosten führen kann, darf nicht einfach aufgrund des Umstandes, dass eine unterstützte Person ein Auto besitzt, darauf geschlossen werden, dass diese ihre wirtschaftliche Hilfe
zweckentfremdet. Unterstützten Personen muss es im Rahmen ihrer budgetierten Möglichkeiten auch erlaubt sein auch andere als die in den SKOS- Richtlinien genannten Verkehrsmittel wie Taxis, Fernverkehrszüge oder das Privatauto zu benutzen. Ebenso ist es nicht ausgeschlossen, dass gelegentlich ein Motorfahrzeug gemietet werden kann − beispielsweise wenn sperrige Güter transportiert werden müssen − oder dass eine unterstützte Person an einem Carsharing-Angebot partizipiert. Ähnlich verhält es sich nun, wenn eine unterstützte Person, welche im Besitz eines Motorfahrzeuges ist, einen Teil ihrer Grundbedarfspauschale für dessen Betrieb aufwendet und so vielleicht einen Teil der wirtschaftlichen Hilfe anders als gemäss den im Grundbedarf enthaltenen Einzelelementen verbraucht. Wer ein Motorfahrzeug unterhält, gibt vermutlich zwar mehr Geld aus, als im Unterstützungsbudget für Verkehrsauslagen einberechnet wurde, es verhält sich dabei aber keineswegs anders als beispielsweise bei starken Rauchern (beim täglichen Konsum eines Pakets Zigaretten entstehen monatliche Kosten von ca. Fr. 240.--), Konsumenten alkoholischer Getränke, Haltern von Haustieren, regelmässigen Gasthausbesuchern oder Personen mit kostenverursachenden Hobbys, welche für ihren Konsum oder ihre Beschäftigung ebenfalls entsprechendes Geld ausgeben. Diese Kosten können sich unter Umständen ohne weiteres auf dem Niveau der Auslagen für den Betrieb eines Motorfahrzeugs bewegen. Alle diese Personen − wie vermutlich überhaupt alle von wirtschaftlicher Sozialhilfe lebenden Personen − geben in einzelnen Bereichen mehr aus, als dafür ursprünglich an wirtschaftlicher Hilfe zugedacht wurde, und müssen sich gezwungenermassen in anderen Bereichen einschränken. Solange hierbei aber auch jene Kosten gedeckt werden, für welche die wirtschaftliche Hilfe (mitunter) bestimmt ist, erscheint dies in Anbetracht der platzgreifenden Dispositionsfreiheit zulässig (vgl. hierzu die Rechtsprechungspraxis des Verwaltungsgerichts Graubünden, insbesondere die Urteile U 11 95 vom 15. Dezember 2011 E. 4, U 11 44 ( = PVG 2011 Nr. 11) vom 30. August 2011 E. 5 sowie U 09 42 vom 24. Juli 2009 E. 4; vgl. ferner das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 100.2010.358U vom 18. Mai 2011
E. 4.4 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn VWBES.2010.255 vom 4. Mai 2011 E. 5f). c) Eine Zweckentfremdung von Sozialhilfegeldern darf demnach (auch) bei der Benutzung eines Motorfahrzeugs nur dann angenommen werden, wenn die unterstützte Person sich dies aus dem Grundbedarfspauschale nicht leisten kann ohne dass etwa Nahrung, Kleidung und Körperpflege der unterstützten Person und ihrer Familie in einem angemessenen Umfang nicht mehr gewährleistet wären oder dass von nicht deklarierten Einkünften ausgegangen werden muss, was jedoch genau abgeklärt werden müsste. Anderenfalls besteht für die Behörde kein Grund zum Einschreiten (vgl. WOLFFERS, a.a.O., S. 141; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 11 44 vom
30. August 2011 E. 5b und U 11 95 vom 15. Dezember 2011 E. 4b). Besteht ein konkreter Verdacht auf eine Zweckentfremdung, so trifft die Sozialhilfebehörde, bevor sie Auflagen oder Sanktionen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Motorfahrzeuges verfügt (Deponierung der Kontrollschilder) auf jeden Fall die Pflicht zur genauen Abklärung. Hierbei hat die unterstützte Person im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht − allenfalls unterstützt durch den regionalen Sozialdienst − das Nötige beizutragen. So ist beispielsweise beim Betrieb eines Motorfahrzeuges zunächst zu prüfen, ob dadurch nicht mehr genügend Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen (PVG 2011 Nr. 11 E. 5b). Zudem sind die tatsächlichen Kosten zu beziffern, welche das in Frage stehende private Motorfahrzeug der unterstützten Person konkret verursacht (Versicherungsprämien, Steuern, Fahr- bzw. Benzinkosten etc.). Hierbei gilt es klarerweise nur jene Kosten in die Berechnung miteinzubeziehen, welche die unterstützte Person auch tatsächlich trägt, insbesondere sind rein buchhalterische Wertverminderungskosten wie Abschreibungen und Amortisationen oder auch Rückstellungen für allfällige Reparaturkosten nicht zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden U 11 44 E. 5c; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn VWBES.2010.255 vom
4. Mai 2011 E. 5g/aa). Es darf daher nicht einfach auf monatliche Kostenpauschalen oder irgendwelche allgemeinen Taxschemen abgestellt
werden (etwa der Schuldenberatung oder des TCS). Schliesslich muss abgeschätzt werden, ob die anfallenden tatsächlichen Kosten ohne zusätzliche Verschuldung in Zukunft von der unterstützten Person getragen werden können (vgl. dazu auch das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2009.00563 vom 19. November 2009 E. 2.4). Hierzu kann die Erstellung eines Budgets verlangt werden. Die unterstützte Person kann dabei durch den regionalen Sozialdienst unterstützt werden. Kommt die Sozialhilfebehörde im Rahmen ihrer Prüfung zum Schluss, dass tatsächlich von einer Zweckentfremdung von Sozialhilfegeldern durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges ausgegangen werden muss, da mit den ausgerichteten Sozialhilfeleistungen der Betrieb eines Motorfahrzeugs nicht finanzierbar ist bzw. die Kosten des Lebensunterhalts nicht getragen werden können, so kann die Deponierung der Kontrollschilder geboten sein. Die auch vorliegend praktizierte Massnahme mit einer pauschalen Leistungskürzung von Fr. 300.--, die im Übrigen nur im Merkblatt „Motorfahrzeug und Sozialhilfe“ (Stand: Januar
2012) festgehalten ist, ist hingegen unzulässig (vgl. nachfolgende E. 5). Wird nämlich ein pauschaler Abzug verfügt, so entspricht dieser zum Einen aufgrund des Gesagten wahrscheinlich nicht den effektiven Kosten des Betriebs des Motorfahrzeuges und ist gegebenenfalls zu hoch. Zudem ergibt eine (sanktionelle) Kürzung von Sozialhilfeleistungen beim Weiterbetrieb eines Motorfahrzeuges unter Umständen keinen Sinn: Wenn nämlich aus den Mitteln der Sozialhilfe ein in der Bedarfsberechnung nicht berücksichtigtes Motorfahrzeug finanziert werden kann und damit der Bedarf einer unterstützten Person als zu hoch erscheint, so läge eigentlich die Neuberechnung des Bedarfs und nicht eine Leistungskürzung nahe. Insbesondere wäre es widersprüchlich, der unterstützten Person die Leistungen wieder in der ursprünglichen, ungekürzten Höhe auszurichten, sobald diese auf den Gebrauch des Motorfahrzeuges verzichtet (so auch das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn VWBES.2010.255 vom 4. Mai 2011 E. 4d/bb). Eine Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (um maximal 15 %) käme höchstens dann in Frage, wenn der Weiterbetrieb eines
Motorfahrzeuges bei einer Zweckentfremdung als grobe Pflichtverletzung angesehen werden müsste (Art. 11 ABzUG). 5. Die gesetzliche Lösung, wie sie die regierungsrätliche Verordnung neu seit dem
1. Februar 2012 in Art. 9a ABzUG vorsieht, wird dem oben Ausgeführten jedoch nicht gerecht und ist daher unzulässig (vgl. kürzlich auch das Urteil des Verwaltungsgerichts U 12 35). Wie sich aus den Materialien ergibt, hat sich der Regierungsrat bei Erlass des neuen Art. 9a ABzUG nicht mit der diesbezüglichen einschlägigen kantonalen Rechtsprechung auseinandergesetzt. Er geht in seinen Ausführungen zur Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zum UG davon aus, dass - falls die Betriebskosten nicht als Ausgaben berücksichtigt würden - der Unterhalt eines Motorfahrzeugs nur durch Zweckentfremdung der öffentlichen Unterstützung sichergestellt werden könne. Das Verwaltungsgericht hat sowohl die Frage der Zulässigkeit einer pauschalen Leistungskürzung bei Nichtbefolgung der Auflage der Deponierung der Kontrollschilder wie auch der Zulässigkeit der Deponierung selbst mehrfach beurteilt. Da das Gericht in den konkreten Fällen die Finanzierung eines Motorfahrzeugs mittels Sozialhilfeleistungen als möglich beurteilt hatte, verneinte es die Rechtmässigkeit solcher Auflagen. Es hielt dabei fest, dass nicht bereits aus dem Umstand, dass eine unterstützte Person ein Auto besitze und nutze darauf geschlossen werden dürfe, wirtschaftliche Hilfe werde zweckentfremdet (zuletzt Urteil U 12 35 vom 4. September 2012, PVG 2011 Nr. 11; ferner Urteile U 11 95 vom 15. Dezember 2011 E. 4 sowie U 09 42 vom 24. Juli 2009 E. 4). Von einem solchen Sachverhalt scheint die erwähnte neue Bestimmung jedoch auszugehen, ohne aber den konkreten abweichenden Einzelfall zu berücksichtigen. Dabei kommt es zu einer rechtsungleichen Behandlung verschiedener Sozialhilfebezüger, wenn lediglich der Besitz eines Autos zu einer Reduktion des Grundbedarfs führt (vgl. U 09 42 E. 4b vom 24. Juli 2009; WOLFFERS, a.a.O., S. 150). Art. 9a ABzUG stellt eine unwiderlegbare Vermutung auf, dass Sozialhilfeempfänger, welche ein Motorfahrzeug besitzen und benutzen, obwohl sie beruflich oder gesundheitlich nicht darauf angewiesen sind, Sozialhilfeleistungen zweckwidrig verwenden.
Wie gezeigt, muss dies im Einzelfall jedoch nicht zutreffen. Die Bestimmung ist daher schon deswegen nicht anwendbar, da sie der betroffenen Person verunmöglicht, die nicht zutreffende Vermutung zu widerlegen (vgl. für eine ähnliche Regelung im Kanton Solothurn VWBES.2010.255 vom 4. Mai 2011 E. 6). Diese Norm verstösst wie gesehen auch gegen die Rechtsgleichheit. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist in der Rechtssetzung das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) verletzt, wenn ein Erlass hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (BGE 136 I 1, 134 I 23; 131 I 1; 127 I 85). Einzugreifen ist, wenn Unterscheidungen getroffen werden, die sich nicht vernünftig begründen lassen, die unhaltbar und in den meisten Fällen auch geradezu willkürlich sind (BGE 133 I 206; 132 I 157; vgl. auch HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich 2010, S. 114 ff.). Mit dem Rechtsgleichheitsgebot ist es vorliegend nicht vereinbar, ausschliesslich den Autobesitz und die Autonutzung herauszugreifen und diese unterschiedlich zu behandeln als andere denkbare kostenverursachende Konstellationen (vgl. E. 4a und Beispiele in E. 4b), in denen Sozialhilfe nicht vollumfänglich für die Befriedigung elementarer Bedürfnisse verwendet wird und welche eventuell noch weniger als Verkehrsauslagen im Grundbedarf überhaupt vorgesehen sind. Die Bestimmung behandelt somit Tatbestände vermuteter oder tatsächlicher Zweckentfremdungen nicht gleich. Umgekehrt kann gesagt werden, dass Ungleiches gleich behandelt wird, indem im Einzelfall unterschiedliche Betriebskosten gleich behandelt werden, nämlich im Unterstützungsbudget abgezogen werden, egal ob die Kosten aus der Sozialhilfe finanzierbar sind oder Sozialhilfe tatsächlich zweckentfremdet wird. Hinzu kommt, dass ein pauschaler Abzug von hier Fr. 300.-- angerechnet wird. Die Pauschale an sich sowie die Höhe derselben ergeben sich hingegen nicht aus Art. 9a ABzUG,
welcher lediglich von „die Betriebskosten“ spricht, sondern aus der als „Merkblatt“ bezeichneten verwaltungsinternen Weisung „Motorfahrzeug und Sozialhilfe“. Auch dies erweist sich angesichts der grundrechtlichen Relevanz als problematisch. In diesem Zusammenhang ist zudem noch anzumerken, dass der Regierungsrat in diesem Bereich lediglich gestützt auf seine Aufsichtskompetenz (Art. 18 UG) und gestützt auf seine generelle Verordnungskompetenz zum Erlass von „weniger wichtigen Bestimmungen“ (vgl. Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung [KV; BR 110.100]) teilweise weitreichende Bestimmungen legiferiert hat. Inwieweit es zulässig ist, dass die Exekutive Regelungen mit (allfälliger) grundrechtseinschränkender Wirkung (vgl. Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 KV) im Bereich der Sozialhilfe einzig gestützt auf seine Aufsichtskompetenz und eine generelle Kompetenz zum Erlass von „weniger wichtigen Bestimmungen“ auf Verordnungsstufe normiert (Art. 20 UG delegiert die Vollzugsverordnungskompetenz an den Grossen Rat), kann vorliegend − wegen des offensichtlich unzulässigen Inhaltes von Art. 9a ABzUG − offen gelassen werden (kritisch hierzu: CLAUDIA HÄNZI, Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Diss. Basel 2011, S. 310 dort auch Fn 2481). Der Erlass trifft somit hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache eine rechtliche Unterscheidung für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist. Das Gebot der Gleichbehandlung ist daher und unabhängig von der Normenstufe verletzt.
6. a) Vorliegend wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. August 2012 die pauschale Reduktion der öffentlich-rechtlichen Unterstützung um Fr. 300.-- seit Mai 2012 angeordnet, solange sie nicht den Nachweis erbringen könne, dass die Nummernschilder beim Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden hinterlegt worden seien oder sie das Fahrzeug verkauft habe bzw. aufzeigen könne, dass sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen auf ein Auto angewiesen sei. Die Gemeinde drohte der Beschwerdeführerin die Kürzung ihrer Unterstützung nicht wegen einer groben Pflichtverletzung (i.S.v. Art. 11 ABzUG) an; sie wollte damit lediglich verhindern, dass diese die wirtschaftliche Hilfe nicht für Autobetriebskosten aufwendet. Nicht geltend
machte die Gemeinde in diesem Zusammenhang auch, dass das Motorfahrzeug der Beschwerdeführerin einen relevanten Verkehrswert aufweise, der zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten realisiert werden müsste. b) Im Vorfeld ihres Entscheides machte die Gemeinde keinerlei Abklärungen bezüglich der Tragbarkeit der Kosten, bezüglich den tatsächlichen Kosten des betreffenden Motorfahrzeuges, bezüglich des tatsächlichen Gebrauchs des Motorfahrzeuges durch die Beschwerdeführerin (Häufigkeit) oder bezüglich allfälliger ungedeckter Kosten der Beschwerdeführerin, welche in Zusammenhang mit dem Betrieb des Motorfahrzeuges stehen könnten. Sie forderte die Beschwerdeführerin auch nicht auf (beispielsweise mit einem zu erstellenden Budget) die Kosten für den Betrieb ihres Motorfahrzeuges zu beziffern bzw. darzulegen. Im konkreten Fall ergibt sich betreffend tatsächlich anfallender Betriebskosten, den wirtschaftlichen Verhältnissen und zur Tragbarkeit dieser Kosten Folgendes: Die Beschwerdeführerin besitzt einen Ford Mondeo Kombi mit Jahrgang 2000. Im Kanton Graubünden wird die Motorfahrzeugsteuer nach dem Hubraum eines Personenwagens bemessen. Der Hubraum des Fahrzeuges der Beschwerdeführerin ist nicht bekannt, dürfte wohl zwischen 1600 ccm und 2000 ccm liegen. Gemäss Art. 1 Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung über die Verkehrssteuern für Motorfahrzeuge und Anhänger (BR 870.120) fallen für einen Personenwagen mit vorliegend wohl zwischen 1600 ccm und 2000 ccm in etwa zwischen Fr. 400.-- und Fr. 600.-- jährlich an Steuern an. Die Versicherungsprämien für einen Ford Mondeo Kombi mit erster Inverkehrsetzung im Jahre 2000 können mangels genauer Angaben nur grob geschätzt werden, dürften sich gemäss Online-Prämienvergleichsprogramm (www.comparis.ch) auf jährlich ca. Fr. 600.-- bis Fr. 800.-- mit Teilkasko belaufen (nur Haftpflicht geringere Prämie). Inwieweit die Beschwerdeführerin zusätzlich von einem Prämienrabatt (möglich sind üblicherweise bis zu 60 %) profitiert, ist nicht bekannt. Damit belaufen sich die geschätzten minimalen monatlichen Kosten für Steuern und Versicherungen auf etwa Fr. 80.-- bis Fr. 120.--. Hinzu kommen die variablen Kosten für das Benzin und gegebenenfalls
weitere Kosten (etwa für eine Autobahnvignette oder die Fahrzeugpflege). Werden nur wenige Tausend Kilometer im Jahr zurückgelegt, so reduzieren sich entsprechend auch die monatlichen Betriebskosten, insbesondere die variablen Kosten für das Benzin. In Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin monatlich zu ihrem Grundbedarf von Fr. 977.-- zusätzlich noch eine Integrationszulage von Fr. 100.-- erhält, ist zu sagen, dass nach der soeben angestellten Rechnung die Möglichkeit des Betriebes des Motorfahrzeuges finanziell tragbar erscheint. Entscheidend ist, ob im Einzelfall die tatsächlichen Kosten für ein Motorfahrzeug ohne Verschuldung aus Mitteln der Sozialhilfe (Grundbedarfspauschale, Integrationszulage) finanzierbar sind. Ist dies der Fall, so liegt keine zweckwidrige Verwendung von Sozialhilfeleistungen vor. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass sich die mutmasslichen monatlichen Kosten sogar innerhalb des kürzbaren Umfangs des Grundbedarfs der Einzelperson bewegen. Somit darf bei den dem Gericht zur Verfügung stehenden Informationen angenommen werden, dass die entsprechende Einschränkung im übrigen Bereich des Lebensunterhalts für die Einzelperson umsetzbar ist und nicht von einer Zweckentfremdung von öffentlichen Geldern gesprochen werden darf (vgl. FRANZ SCHMADERER, Ist ein Gemeindewechsel zumutbar?, in: ZESO 3/11 S. 8 [in Zusammenhang mit der Übernahme eines höheren Wohnkostenanteils durch eine öffentlich-rechtlich unterstützte Familie]). Wie bereits weiter vorne in den Erwägungen 3b und 4c ausgeführt worden ist, erscheint zudem ein Einschreiten der Behörde nur dann angezeigt, wenn ein Motorfahrzeug einer unterstützten Person entweder einen erheblichen Vermögenswert darstellt, wenn die Annahme nicht deklarierter Einkünfte nahe liegt oder wenn Anzeichen dafür bestehen, dass durch den Betrieb des Motorfahrzeuges die unterstützte Person nicht mehr genügend Mittel für ihren Lebensunterhalt und den ihrer Familie besitzt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden U 09 42 vom 24. Juli 2009 E. 4b mit weiteren Verweisen). Dies scheint zurzeit vorliegend grundsätzlich alles nicht der Fall zu sein, kann aber im Rahmen dieser Beschwerde durch das Verwaltungsgericht nicht abschliessend beurteilt werden. Im Unterschied zu den vom Verwaltungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung beurteilten
Sachverhalten, bestehen vorliegend (vgl. auch U 12 35) gewisse Hinweise, dass Kosten für gewisse Verpflichtungen nicht bezahlt wurden, insbesondere die Haftpflicht- und Teilkaskoversicherung. Zudem bestehen gewisse Anzeichen für eine Schuldensituation in der Vergangenheit (Darlehen von Fr. 1‘000.-- der Evangelischen Kirchgemeinde). Diesbezüglich gilt es jedoch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin diesen Betrag von Fr. 1’000.-- mit ihrem Einverständnis seit Mai 2012 mit monatlich Fr. 100.-- rückerstattet. Auch wurde bezüglich der Kosten der Haftpflicht- und Teilkaskoversicherung eine Ratenzahlung vereinbart. Die diesbezügliche Problematik hat sich demnach bereits durch diese Massnahmen entschärft. Da die Sozialhilfe eine gewisse Autonomie der unterstützten Person bei der Verwendung des Grundbedarfes zulässt − die öffentlich-rechtliche Unterstützung ist nach wie vor nur Fürsorge und nicht Vormundschaft − gäbe es damit zumindest hinsichtlich dieser Kosten kein Anlass mit weiteren Auflagen in die Dispositionsfreiheit der Beschwerdeführerin einzugreifen. Hingegen muss die Schuldensituation der Beschwerdeführerin im Auge behalten und ihr allenfalls diesbezüglich Auflagen betreffend zweckmässiger Verwendung von Sozialhilfeleistungen gemacht werden. Sollte sich künftig eine Zweckentfremdung von Sozialhilfegeldern in der Schuldensituation der Beschwerdeführerin manifestieren und sich daraus ein Konnex zum umstrittenen Betrieb des Motorfahrzeuges herstellen lassen, so wäre ein Einschreiten der Gemeinde grundsätzlich gerechtfertigt. In der jetzigen Lage würde allerdings der zwangsweise Verzicht auf die Benutzung eines Motorfahrzeuges einen unnötigen Eingriff in die Dispositionsfreiheit der Beschwerdeführerin darstellen und im Übrigen auch kaum im öffentlichen Interesse an einem wirkungsvollen Einsatz von Sozialhilfegeldern erfolgen. Die Beschwerdeführerin begründet in ihren Eingaben an das Verwaltungsgericht nachvollziehbar, dass der Betrieb des strittigen Fahrzeuges in gewissen Situationen sinnvoll sei. Auch dies hat die Gemeinde unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen. Neben der Einsparung von Kosten für den öffentlichen Verkehr, kann die Beschwerdeführerin offenbar auch zu Zeiten, in welchen sie mit dem öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zu einer Probearbeit erscheinen könnte, diese mit dem Auto erreichen und somit Kosten für z.B. ein
Taxi einsparen. Dies zeigt, dass es bei Autobetriebskosten unter Umständen noch weniger Grund geben kann, diese anders zu behandeln als beispielsweise Kosten für Suchtmittel oder gewisse Hobbys.
7. a) Was die Fr. 50.-- für die Garage anbelangt so ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Anrechnung dieser Kosten hat. Dies wäre dann allenfalls der Fall, wenn sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen auf ein Fahrzeug angewiesen wäre (vgl. unten E. 7b). Sollten im Mietzins von Fr. 1‘050.-- die Kosten für die Garage von Fr. 50.-- und der Satellitenempfang von Fr. 50.-- als Nebenkosten enthalten sein, was anzunehmen ist, so ist der Abzug von Fr. 50.-- für die Garage im Sinne einer Nichtanrechnung dieser Kosten korrekt erfolgt. Wären die Fr. 50.-- jedoch ein „Strafabzug“ für den von der Gemeinde nicht tolerierten Fahrzeugbesitz, so wäre auch dieser Abzug von Fr. 50.-- analog dem Abzug von Fr. 300.-- zu Unrecht erfolgt. b) Die Beschwerdeführerin führt aus, dass sie aus beruflichen und gesundheitlichen Gründen auf ihr Auto angewiesen sei. Sie wehrt sich mit dieser Argumentation jedoch einzig gegen die Kürzung der Fahrzeugkosten. Sie macht hingegen nicht geltend, dass sie aus diesen Gründen einen Anspruch auf entsprechende Anrechnung dieser Kosten im Sozialhilfebudget habe. Dies müsste sie explizit bei der Gemeinde beantragen und die Gemeinde müsste diesen Anspruch dann prüfen. 8. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 14. August 2012 aufzuheben. Die Sache ist zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin wird künftig im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht die Situation verfolgen müssen und zu prüfen haben, ob in Zukunft weitere Verschuldungen anfallen bzw. in Zukunft tatsächlich zu wenig Mittel für den Lebensunterhalt infolge unnötiger Fahrzeugkosten vorliegen. Erst wenn eine
solche Situation festgestellt würde, hätte das Einschreiten der Gemeinde seine Berechtigung. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten gemäss Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zulasten der unterliegenden Gemeinde. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Beschwerdeführerin gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG nicht zu, da sie nicht anwaltlich vertreten war. Der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung wird mit diesem Urteil obsolet. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom 14. August 2012 wird aufgehoben und die Sache zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend
- aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.--
- und den Kanzleiauslagen von Fr. 392.-- zusammen Fr. 1‘192.-- gehen zulasten der Gemeinde und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.