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U 2010 41

Strassenrecht

Graubünden · 2010-05-25 · Deutsch GR
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Polizeibewilligung | Bussverfügung (Hunde, Kehricht, etc.)

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Der im Jahre 2003 gegründete Verein … hat sich zum Ziel gesetzt, die Unterhaltungsmöglichkeiten in der Tourismusregion … im Jugendsektor aufzuwerten. In den ersten Jahren organisierte er das „… Festival“ in der Mehrzweckhalle ... Im Frühjahr 2007 beschloss die Generalversammlung eine Ausweitung der Vereinstätigkeit in den Raum ... Im November 2007 stellte der Verein bei der … ein Bewilligungsgesuch für die Durchführung eines eintägigen Openair Festivals (… Rock) im Juli 2008 auf dem …platz. Das Gesuch wurde von der Verwaltungspolizei … am 21. November 2007 unter Hinweis auf die zu erwartenden übermässigen Lärmemissionen abgewiesen und der abschlägige Entscheid auf entsprechende Beschwerde hin vom … mit Entscheid vom 4./6. Februar 2008 betätigt. Nach weiteren Abklärungen, so der Erarbeitung eines modifizierten Konzepts und der Durchführung einer Anwohnerbefragung, reichte der Verein am 21. November 2009 bei der …polizei ein neues Gesuch ein für die Durchführung eines Open Air Festivals/Rockkonzerts auf dem …platz am 10. Juli 2010. Die …polizei verweigerte dem Verein mit Verfügung vom 14. Januar 2010 die Bewilligung für den Anlass im Wesentlichen mit der Begründung, das ausgewiesene Ruhebedürfnis der Anwohnerschaft sei stärker zu gewichten als das Interesse des Veranstalters an einem Rockkonzert auf dem …platz. Eine dagegen vom Verein am 29. Januar 2010 erhobene Beschwerde wurde vom … mit Entscheid vom 4. Februar 2010 abgewiesen. Die Belegung eines öffentliches Platzes für einen derartigen Anlass stelle gesteigerten Gemeingebrauch dar und unterstehe bereits daher einer Bewilligungspflicht. Die beurteilende Behörde verfüge dabei über einen grossen

Ermessensspielraum. Eine Bewilligung dürfe insbesondere verweigert werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit als sachlich gerechtfertigt erscheine. Vorliegend sei es so, dass sich der … Platz in der Zentrumszone ZA 1 (mit Lärmempfindlichkeitsstufe III) befinde, welche für das Wohnen sowie für nicht störende und mässig störende Gewerbe-, Handels- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt sei. Ein Rockkonzert wie das vorgesehene stelle keine zonenkonforme Nutzung dar. Der … Platz sei zudem für ein Rockkonzert denkbar ungeeignet, weil der Musiklärm aufgrund der konkreten Bebauungsverhältnisse und seiner Lage mitten in der … weit herum hörbar sei und von den Anwohnern als sehr störend empfunden werde. Ein ähnlicher Anlass im Oktober 2007 auf dem insofern vergleichbaren Theaterplatz habe im Übrigen zahlreiche Reklamationen provoziert.

E. 2 Dagegen liess der Verein … beim Verwaltungsgericht am 26. März 2010 frist- und formgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen, unter Aufhebung der Entscheide der …polizei und des … sei die Bewilligung zur Durchführung eines Konzertes auf dem …-Platz in … zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Vorgängig der Gesuchseinreichung seien verschiedene konstruktive Gespräche mit den massgebenden Personen der …, der Gewerbepolizei, des Dachverbandes … Quartiervereine und des Quartiervereins … geführt worden. Ebenso habe der Verein eine Anwohnerschafts-Informationsveranstaltung (9 Teilnehmer) durchgeführt und daran Fragebögen verteilt, um die Akzeptanz der Anwohnerschaft auszuloten. Von den 12 ausgefüllten Fragebogen hätten 11 Parteien das Projekt nicht und eine unter Auflagen unterstützt. Das heisse aber nicht, dass sich die übrige Anwohnerschaft gegen den Anlass ausgesprochen habe. An der Infoveranstaltung sei auf die bereits bestehende übermässige Lärmbelastung des … durch kulturelle und gesellschaftliche Anlässe hingewiesen worden. Dazu sei festzustellen, dass auf dem … jährlich drei Grossanlässe (…, …, …) durchgeführt würden, zudem der monatliche … Ein zusätzlicher kultureller Anlass sei daher durchaus noch zumutbar. Es handle sich bei der Umgebung auch nicht um eine klassische Wohnzone. Der ablehnende Entscheid halte auch vor dem Grundsatz der Rechtsgleichheit

nicht stand. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb ein Konzert anlässlich der … anders behandelt werde als das geplante Rockkonzert. Die … daure von 15.00 bis 23.00 Uhr, das geplante Open Air-Konzert nur von 17.00 bis 23.00 Uhr. Bei der … seien rund 4000 Besucher anwesend, beim Rockkonzert demgegenüber lediglich ca. 2000.

E. 3 Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Beschwerdeführers (Art. 73 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRG). Der Beschwerdegegnerin steht von Gesetzes wegen keine Parteientschädigung zu, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 194.-- zusammen Fr. 694.-- gehen zulasten des Vereins … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. Auf die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde am 27. August 2010 nicht eingetreten (2C_589/2010).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

U 10 41

1. Kammer URTEIL vom 25. Mai 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Polizeibewilligung 1. Der im Jahre 2003 gegründete Verein … hat sich zum Ziel gesetzt, die Unterhaltungsmöglichkeiten in der Tourismusregion … im Jugendsektor aufzuwerten. In den ersten Jahren organisierte er das „… Festival“ in der Mehrzweckhalle ... Im Frühjahr 2007 beschloss die Generalversammlung eine Ausweitung der Vereinstätigkeit in den Raum ... Im November 2007 stellte der Verein bei der … ein Bewilligungsgesuch für die Durchführung eines eintägigen Openair Festivals (… Rock) im Juli 2008 auf dem …platz. Das Gesuch wurde von der Verwaltungspolizei … am 21. November 2007 unter Hinweis auf die zu erwartenden übermässigen Lärmemissionen abgewiesen und der abschlägige Entscheid auf entsprechende Beschwerde hin vom … mit Entscheid vom 4./6. Februar 2008 betätigt. Nach weiteren Abklärungen, so der Erarbeitung eines modifizierten Konzepts und der Durchführung einer Anwohnerbefragung, reichte der Verein am 21. November 2009 bei der …polizei ein neues Gesuch ein für die Durchführung eines Open Air Festivals/Rockkonzerts auf dem …platz am 10. Juli 2010. Die …polizei verweigerte dem Verein mit Verfügung vom 14. Januar 2010 die Bewilligung für den Anlass im Wesentlichen mit der Begründung, das ausgewiesene Ruhebedürfnis der Anwohnerschaft sei stärker zu gewichten als das Interesse des Veranstalters an einem Rockkonzert auf dem …platz. Eine dagegen vom Verein am 29. Januar 2010 erhobene Beschwerde wurde vom … mit Entscheid vom 4. Februar 2010 abgewiesen. Die Belegung eines öffentliches Platzes für einen derartigen Anlass stelle gesteigerten Gemeingebrauch dar und unterstehe bereits daher einer Bewilligungspflicht. Die beurteilende Behörde verfüge dabei über einen grossen

Ermessensspielraum. Eine Bewilligung dürfe insbesondere verweigert werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit als sachlich gerechtfertigt erscheine. Vorliegend sei es so, dass sich der … Platz in der Zentrumszone ZA 1 (mit Lärmempfindlichkeitsstufe III) befinde, welche für das Wohnen sowie für nicht störende und mässig störende Gewerbe-, Handels- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt sei. Ein Rockkonzert wie das vorgesehene stelle keine zonenkonforme Nutzung dar. Der … Platz sei zudem für ein Rockkonzert denkbar ungeeignet, weil der Musiklärm aufgrund der konkreten Bebauungsverhältnisse und seiner Lage mitten in der … weit herum hörbar sei und von den Anwohnern als sehr störend empfunden werde. Ein ähnlicher Anlass im Oktober 2007 auf dem insofern vergleichbaren Theaterplatz habe im Übrigen zahlreiche Reklamationen provoziert. 2. Dagegen liess der Verein … beim Verwaltungsgericht am 26. März 2010 frist- und formgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen, unter Aufhebung der Entscheide der …polizei und des … sei die Bewilligung zur Durchführung eines Konzertes auf dem …-Platz in … zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Vorgängig der Gesuchseinreichung seien verschiedene konstruktive Gespräche mit den massgebenden Personen der …, der Gewerbepolizei, des Dachverbandes … Quartiervereine und des Quartiervereins … geführt worden. Ebenso habe der Verein eine Anwohnerschafts-Informationsveranstaltung (9 Teilnehmer) durchgeführt und daran Fragebögen verteilt, um die Akzeptanz der Anwohnerschaft auszuloten. Von den 12 ausgefüllten Fragebogen hätten 11 Parteien das Projekt nicht und eine unter Auflagen unterstützt. Das heisse aber nicht, dass sich die übrige Anwohnerschaft gegen den Anlass ausgesprochen habe. An der Infoveranstaltung sei auf die bereits bestehende übermässige Lärmbelastung des … durch kulturelle und gesellschaftliche Anlässe hingewiesen worden. Dazu sei festzustellen, dass auf dem … jährlich drei Grossanlässe (…, …, …) durchgeführt würden, zudem der monatliche … Ein zusätzlicher kultureller Anlass sei daher durchaus noch zumutbar. Es handle sich bei der Umgebung auch nicht um eine klassische Wohnzone. Der ablehnende Entscheid halte auch vor dem Grundsatz der Rechtsgleichheit

nicht stand. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb ein Konzert anlässlich der … anders behandelt werde als das geplante Rockkonzert. Die … daure von 15.00 bis 23.00 Uhr, das geplante Open Air-Konzert nur von 17.00 bis 23.00 Uhr. Bei der … seien rund 4000 Besucher anwesend, beim Rockkonzert demgegenüber lediglich ca. 2000. 3. Die … liess Abweisung der Beschwerde beantragen. Zur Begründung ergänzte und vertiefte sie im Wesentlichen die bereits dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden Überlegungen. Ergänzend wies sie daraufhin, dass auf …gebiet Alternativstandorte für ein Konzert wie das vorgesehene vorhanden seien. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist der Beschwerdeentscheid des …, datiert vom 22. Februar 2010, mit welchem die von der …polizei verfügte Bewilligungsverweigerung für den eintägigen Anlass „… Rock“ (Dauer zwischen 16:00 und 23:30 Uhr), bestehend aus mehreren Konzerten und einer Festwirtschaft auf dem …-Platz bestätigt worden ist.

2. a) Der Beschwerdeführer hat zu Recht erkannt, dass die vorgesehene Nutzung des von Häuserreihen umsäumten … Platzes für die Durchführung des von ihm geplanten Openair Festivals als gesteigerter Gemeingebrauch im Sinne von Art. 27 Abs. 1 des … Polizeigesetzes, (PolG) zu werten ist und entsprechend der Bewilligungspflicht untersteht. Eine Bewilligung wird erteilt, sofern die erforderlichen persönlichen und sachlichen Voraussetzungen erfüllt sind und keine überwiegenden öffentlichen und privaten Interessen entgegenstehen (Art. 44 Abs. 2 PolG). Weil aber der gesteigerte Gemeingebrauch an öffentlichen Sachen naturgemäss nur in einem beschränkten Ausmass möglich ist und unterschiedlichste Interessen gegeneinander abzuwägen und zu koordinieren sind, verfügen die Behörden

beim Entscheid darüber, ob und im welchem Umfang eine bestimmte Nutzung einer öffentlichen Sache zu bewilligen sei, über einen grossen Ermessensspielraum (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, S. 512, N. 2403 ff.). Dies umso mehr auch deshalb, weil ausser bei der Benutzung des öffentlichen Grundes für die Ausübung der Freiheitsrechte (Versammlungs-, Religions-, Presse- und Wirtschaftsfreiheit), wo seitens Lehre und Rechtsprechung ein „bedingter Anspruch“ bejaht wird (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 2412 f.; BGE 127 l 167 f.), grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf eine Bewilligung besteht. Letzteres gilt offenkundig auch für das vorgesehene Openair Festival. Mangels eines Rechtsanspruchs auf eine Bewilligung bleibt im vorliegenden Verfahren zu prüfen, ob die Vorinstanz mit der Ablehnung des Gesuches den ihr zustehenden, weiten Ermessensspielraum überschritten hat. b) Der Beschwerdeführer macht geltend, selbst wenn die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid gemachten Darlegungen betreffend fehlender Zonenkonformität des Anlasses wie auch der überwiegenden Lärmimmissionen zutreffen sollten, sei trotzdem nicht einzusehen, weshalb sich eine Ungleichbehandlung zwischen dem von ihm geplanten Openair- Konzert und den übrigen, auf dem … stattfindenden Anlässen, wie z.B. die Schlagerparade oder den diversen Konzerten während des Churer Festes rechtfertigen sollte. Ihm kann nicht gefolgt werden. Vorweg ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Durchführung eines Openair-Festivals - wie an sich auch die übrigen Anlässe auf dem innerhalb der Fussgängerzone der … gelegenen … Platz - in der Zentrumszone ZA 1, welche als gemischte Bauzone sowohl gewerbliche Nutzungen (insbesondere Restaurants und Verkaufsläden, Boutiken) als auch eine Wohnnutzung zulässt, nicht mehr als zonenkonforme Nutzung qualifiziert werden kann. Dies umso weniger, als derartige Veranstaltungen per se mit der Wohnnutzung im Allgemeinen und dem Ruhebedürfnis der Bewohner der umliegenden Häuserzeilen in der … sowie der nahegelegenen Wohnquartiere … und … im Speziellen in Konflikt kommen. Zutreffend ist zwar, dass in einer … Umgebung grundsätzlich eine gewisse Anzahl öffentlicher Anlässe auch aus nachbarrechtlicher Sicht hinzunehmen sind, mit

der Folge, dass sich die Anwohnerschaft bisweilen gefallen lassen muss, dass lmmissionen gelegentlich bis in die Nacht andauern können (vgl. BGE 132 III 49 ff., E. 5.3.1). Der … wird denn auch bereits heute u.a. vom …, dem … oder der … als Aufführungsort in Anspruch genommen. In den letzten Jahren wurden hingegen - nicht zuletzt aufgrund von Reklamationen aus der Bevölkerung, diversen gemachten einschlägigen Erfahrungen - sowohl aus polizeilichen als auch immissionsrechtlichen Überlegungen vermehrt in weniger heikle Gebiete ausserhalb der …, so z.B. in die nahe gelegene … oder den in geringer Distanz zu dieser gelegenen … oder in das am nordwestlichen Rand der …, ausserhalb des eigentlichen Siedlungsgebiete gelegene … auf der … verlegt. Die Verlagerung von immissionsträchtigen Veranstaltungen in weniger heikle Gebiet steht mit den von der Beschwerdegegnerin angeführten Zielen, den mitten in der … gelegenen … - angesichts des erwähnten hohen Wohnanteils in der näheren und weiteren Umgebung und der mit einem Anlass wie dem geplanten einhergehenden übermässigen Belästigungen für die Anwohner - nur noch eingeschränkt für weitere immissionsträchtige Anlässe zur Verfügung zustellen, offenkundig in Einklang. Die geklagte Ungleichbehandlung erscheint bereits aus dieser Sicht betrachtet ohne weiteres als vertretbar. Ob das geplante Openair-Festival auf dem … hinsichtlich zu erwartendem Lärm und Dauer der Beeinträchtigungen für die Anwohnerschaft in etwa vergleichbar immissionsträchtig sein würde wie die derzeit akzeptierten, spielt bereits daher keine entscheidende Rolle. Festzuhalten bleibt daher, dass die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene, breite Interessenabwägung, welche dem Ruhebedürfnis der näheren und weiteren Anwohnerschaft des … mehr Gewicht zukommen lässt, als dem Interesse des Veranstalters nach Durchführung seines Anlasses auf dem …, sich im Lichte des eingangs erwähnten weiten Ermessensspielraumes nicht beanstanden lässt. Diese ist vielmehr aufgrund der erwähnten Überlegungen sachlich geboten und gerechtfertigt. c) Ebenso wenig wird mit der streitigen Bewilligungsverweigerung das Rechtsgleichheitsgebot verletzt. Abgesehen davon, dass die … nur noch einige wenige immissionsträchtige Anlässe auf dem … zulässt, scheint der Beschwerdeführer übersehen zu haben, dass ihm die Möglichkeit offen

stünde, das Openair-Festival an anderen, weniger lärmproblematischen Orten in der … (z. B. in der … oder auf der …) durchzuführen und sich dort um eine Bewilligung zu bemühen. Bestehen aber zumindest vergleichbar gute

- wenn nicht gar bessere -Ausweichmöglichkeiten kann von einer Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes oder des generelle im Verwaltungsrecht geltenden Verhältnismässigkeitsgrundsatzes keine Rede sein. Was der Beschwerdeführer sonst noch zur Stützung seiner Begehren vorbringt, vermag ebenfalls keine Überschreitung oder missbräuchliche Ausübung des der Beschwerdegegnerin zustehenden weiten Ermessenspielraumes zu begründen, weshalb die Beschwerde denn auch vollumfänglich abzuweisen ist. 3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Beschwerdeführers (Art. 73 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRG). Der Beschwerdegegnerin steht von Gesetzes wegen keine Parteientschädigung zu, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 194.-- zusammen Fr. 694.-- gehen zulasten des Vereins … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. Auf die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde am 27. August 2010 nicht eingetreten (2C_589/2010).