opencaselaw.ch

S 2020 23

Graubünden · 2020-03-31 · Deutsch GR

Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung

Erwägungen (9 Absätze)

E. 3 Am 21. Januar 2015 beantragte die Vormundin von B._____ bei der IV- Stelle Massnahmen für die berufliche Eingliederung von Minderjährigen. Die IV-Stelle gewährte B._____ in der Folge Berufsberatung und erteilte ihr mit Mitteilung vom 31. Mai 2018 Kostengutsprache für eine erstmalige be- rufliche Ausbildung zur Hauswirtschaftspraktikerin im Seniorenzentrum C._____ in Y._____ ab 1. August 2018 bis 31. Juli 2020. Infolge Schwan- gerschaft wurde das Arbeitsverhältnis mit B._____ in der Probezeit auf- gelöst.

E. 3.1 Darüber hinaus ist vorliegend die Beschwerdelegitimation des Beschwer- deführers zu verneinen. Zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die an- gefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts [ATSG; SR 830.1]). Dieses Interesse kann rechtlicher oder auch bloss tatsächlicher Natur sein; verlangt wird, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht. Die Beschwerdelegitimation gemäss Art. 59 ATSG ist in erster Linie auf Privatpersonen zugeschnitten. Nach der Rechtsprechung schliesst dies indessen nicht aus, dass sich auch eine Behörde zur Begründung ihrer Be- schwerdebefugnis auf diese Bestimmung berufen kann, sofern sie mit der Beschwerdeführung nicht nur ein öffentliches Interesse an der richtigen Durchführung des Bundesrechts, sondern wie ein Privater ein bestimmtes, eigenes finanzielles Interesse verfolgt oder aber in schutzwürdigen eigenen hoheitlichen Interessen berührt ist. Bei der Bejahung der Beschwerdelegi- timation von Drittbeschwerdeführern ist Zurückhaltung geboten. Erforder-

- 6 - lich ist ein spezifisches Rechtsschutzinteresse, welches nur bejaht wird, wenn der Dritte ein unmittelbares und konkretes Interesse an der Aufhe- bung oder Änderung der Verfügung hat oder eine spezifische, besonders nahe Beziehung zur Streitsache für sich in Anspruch nehmen kann. Das allgemeine Interesse an der richtigen Auslegung und Durchsetzung des Bundesrechts genügt nicht (vgl. BGE 133 V 188 E.4.3.1 ff. mit weiteren Hinweisen).

E. 3.2 Vorliegend macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesent- lichen geltend, dass die Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid vom 13. Januar 2020 Art. 11a IVG nicht berücksichtigt und damit Bundesrecht nicht korrekt angewandt habe. Nach der dargelegten höchstrichterlichen Recht- sprechung genügt ein solch allgemeines Interesse an der richtigen Durch- führung des Bundesrechts zur Bejahung der Beschwerdelegitimation nach Art. 59 ATSG nicht.

E. 3.3 Der Vollständigkeit halber ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass Sozial- hilfebehörden nicht allein aufgrund des Umstands, dass sie einen Versi- cherten unterstützen, generell zur Anfechtung leistungsablehnender Verfü- gungen der Sozialversicherungsträger berechtigt sind, auch wenn in allen diesen Fällen ein mittelbares finanzielles Interesse daran besteht, dass der Lebensunterhalt durch die Sozialversicherung und nicht durch die – subsi- diäre – öffentliche Sozialhilfe sichergestellt ist. Die Legitimation zur Drittbe- schwerde verlangt vielmehr auch hier eine unmittelbare und konkrete Be- troffenheit oder qualifizierte Beziehungsnähe zur Streitsache (vgl. BGE 133 V 188 E.4.5 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 135 V 2 E.1.1 mit wei- teren Hinweisen). 4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde vom 14. Februar 2020 mangels Anfechtungsgegenstand und Verneinung der Beschwerdelegiti-

- 7 - mation als offensichtlich unzulässig im Sinne von Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. 5. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Strei- tigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invali- denversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Angesichts des geringen Verfahrensaufwandes rechtfertigt es sich vorliegend, die Ge- richtskosten auf den gesetzlichen Minimalbetrag von Fr. 200.--festzulegen, welche bei diesem Ausgang des Verfahrens von dem unterliegenden Be- schwerdeführer zu übernehmen sind. Der obsiegenden Beschwerdegeg- nerin steht kein aussergerichtlicher Parteikostenersatz zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

E. 4 In der Folge konnte eine Anschlusslösung gefunden werden, weshalb die IV-Stelle B._____ mit Mitteilung vom 5. Dezember 2018 Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung zur Hauswirtschafts-praktikerin in der HPV Z._____ ab 1. Oktober 2018 bis 31. Juli 2020 erteilte.

- 3 -

E. 5 Nach der Geburt ihrer Tochter am 13. Januar 2019 und dem darauffolgen- den Mutterschaftsurlaub nahm B._____ ihre Ausbildung in der HPV Z._____ am 6. Mai 2019 wieder auf, weshalb ihr die IV-Stelle mit Mitteilung vom 28. Mai 2019 Kostengutsprache für die Fortsetzung der Ausbildung zur Hauswirtschaftspraktikerin erteilte.

E. 6 Mit Verfügung vom 18. Juni 2019 sprach die IV-Stelle B._____ für die Dauer der Eingliederungsmassnahme (6. Mai 2019 bis 31. Juli 2020) ein sogenanntes "kleines Taggeld" in der Höhe von Fr. 40.70 zu. Da bei der Berechnung des Taggeldansatzes das Kindergeld nicht berücksichtigt wor- den war, erhöhte die IV-Stelle das für die Dauer der übernommenen erst- maligen beruflichen Ausbildung zugesprochene "kleine Taggeld" mit Er- satzverfügung vom 13. Januar 2020 auf Fr. 49.70.

E. 7 Gegen die Verfügung vom 13. Januar 2020 erhob das Sozialamt A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 14. Februar 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem sinngemässen An- trag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die IV-Stelle habe bei ihrem Entscheid nicht berücksichtigt, dass gemäss Art. 11a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) ein Anspruch auf Entschädigung der Betreuungskosten bestehe. Derartige Betreuungskosten seien der IV- Stelle zwar bislang nicht bekannt gewesen, würden jedoch nun im Nach- hinein geltend gemacht. Die Betreuungskosten umfassten die monatlichen Kitakosten in der Höhe von Fr. 505.25 sowie die Tagesfamilienkosten.

E. 8 In ihrer Vernehmlassung vom 26. Februar 2020 beantragte die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) Nichteintreten auf die Beschwerde. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass vorliegend einzig der Taggeldanspruch von B._____ Gegenstand der angefochtenen Verfü- gung bilde. Ihr Anspruch auf eine Entschädigung für Betreuungskosten sei

- 4 - hingegen vom Verfügungsgegenstand nicht mitumfasst und könne somit im Rechtsmittelverfahren auch nicht Streitgegenstand bilden. Es sei darauf hingewiesen, dass die Beschwerdegegnerin in einem separaten Verfahren prüfen werde, ob B._____ Anspruch auf eine Entschädigung für Betreu- ungskosten habe. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und auf die angefochtene Verfügung vom 13. Januar 2020 wird, soweit erfor- derlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzel- richterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Bei der vorliegenden Beschwerde vom 14. Februar 2020 handelt es sich – wie in den nachste- henden Erwägungen ausgeführt wird – um ein infolge Fehlens der erfor- derlichen Prozessvoraussetzungen offensichtlich unzulässiges Rechtsmit- tel, weshalb das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz ent- scheidet. 2.1. Im Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu beurteilen, zu denen die zustän- dige Sozialversicherungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und damit an einer Sachurteils- voraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (vgl. BGE 131 V 164 E.2.1, 125 V 414 E.1a und 1b, je mit weiteren Hinweisen).

- 5 - 2.2. Anfechtungsobjekt des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwer- deverfahrens bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Ja- nuar 2020. Darin entschied die Beschwerdegegnerin einzig über die Frage, ob B._____ die Anspruchsvoraussetzungen für ein Taggeld der Invaliden- versicherung erfüllt (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 105). Der in der Beschwerde vorgebrachte Anspruch auf Entschädigung für Betreu- ungskosten war nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Hinsicht- lich dieses Anspruchs ist noch keine Verfügung ergangen, was denn auch die Beschwerdegegnerin bestätigt, indem sie in ihrer Vernehmlassung festhält, dass über den Anspruch von B._____ auf Entschädigung für Be- treuungskosten in einem separaten Verfahren entschieden werde (vgl. Ver- nehmlassung vom 26. Februar 2020 S. 3).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten von Fr. 200.-- gehen zulasten des Sozialamts A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
  3. [Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 20 23

3. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterin Pedretti und Hemmi als Aktuarin URTEIL vom 31. März 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache Sozialamt A._____, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

- 2 - 1. B._____ wurde am Z.1._____ geboren. Mit Formular vom 20. September 2002 reichte ihre Mutter bei der IV-Stelle des Kantons X._____ eine An- meldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung für Versi- cherte vor dem 20. Altersjahr ein. Als Behinderung gab sie einen allgemei- nen Entwicklungsrückstand an. Mit Verfügung vom 4. November 2002 sprach die IV-Stelle des Kantons X._____ B._____ für die Dauer vom 12. September 2002 bis 31. Juli 2006 Sonderschulmassnahmen (heilpädago- gische Früherziehung) zu. 2. Am 23. März 2007 meldete der Sozialpädagogische Dienst Graubünden B._____ bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV- Stelle) unter Hinweis auf einen Bericht der Logopädin zum Bezug von Leis- tungen der Invalidenversicherung für Versicherte vor dem 20. Altersjahr an. Mit Mitteilung vom 3. April 2007 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Sprachheilbehandlung ab dem 8. Januar 2007 bis zum 7. Januar 2009. 3. Am 21. Januar 2015 beantragte die Vormundin von B._____ bei der IV- Stelle Massnahmen für die berufliche Eingliederung von Minderjährigen. Die IV-Stelle gewährte B._____ in der Folge Berufsberatung und erteilte ihr mit Mitteilung vom 31. Mai 2018 Kostengutsprache für eine erstmalige be- rufliche Ausbildung zur Hauswirtschaftspraktikerin im Seniorenzentrum C._____ in Y._____ ab 1. August 2018 bis 31. Juli 2020. Infolge Schwan- gerschaft wurde das Arbeitsverhältnis mit B._____ in der Probezeit auf- gelöst. 4. In der Folge konnte eine Anschlusslösung gefunden werden, weshalb die IV-Stelle B._____ mit Mitteilung vom 5. Dezember 2018 Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung zur Hauswirtschafts-praktikerin in der HPV Z._____ ab 1. Oktober 2018 bis 31. Juli 2020 erteilte.

- 3 - 5. Nach der Geburt ihrer Tochter am 13. Januar 2019 und dem darauffolgen- den Mutterschaftsurlaub nahm B._____ ihre Ausbildung in der HPV Z._____ am 6. Mai 2019 wieder auf, weshalb ihr die IV-Stelle mit Mitteilung vom 28. Mai 2019 Kostengutsprache für die Fortsetzung der Ausbildung zur Hauswirtschaftspraktikerin erteilte. 6. Mit Verfügung vom 18. Juni 2019 sprach die IV-Stelle B._____ für die Dauer der Eingliederungsmassnahme (6. Mai 2019 bis 31. Juli 2020) ein sogenanntes "kleines Taggeld" in der Höhe von Fr. 40.70 zu. Da bei der Berechnung des Taggeldansatzes das Kindergeld nicht berücksichtigt wor- den war, erhöhte die IV-Stelle das für die Dauer der übernommenen erst- maligen beruflichen Ausbildung zugesprochene "kleine Taggeld" mit Er- satzverfügung vom 13. Januar 2020 auf Fr. 49.70. 7. Gegen die Verfügung vom 13. Januar 2020 erhob das Sozialamt A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 14. Februar 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem sinngemässen An- trag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die IV-Stelle habe bei ihrem Entscheid nicht berücksichtigt, dass gemäss Art. 11a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) ein Anspruch auf Entschädigung der Betreuungskosten bestehe. Derartige Betreuungskosten seien der IV- Stelle zwar bislang nicht bekannt gewesen, würden jedoch nun im Nach- hinein geltend gemacht. Die Betreuungskosten umfassten die monatlichen Kitakosten in der Höhe von Fr. 505.25 sowie die Tagesfamilienkosten. 8. In ihrer Vernehmlassung vom 26. Februar 2020 beantragte die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) Nichteintreten auf die Beschwerde. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass vorliegend einzig der Taggeldanspruch von B._____ Gegenstand der angefochtenen Verfü- gung bilde. Ihr Anspruch auf eine Entschädigung für Betreuungskosten sei

- 4 - hingegen vom Verfügungsgegenstand nicht mitumfasst und könne somit im Rechtsmittelverfahren auch nicht Streitgegenstand bilden. Es sei darauf hingewiesen, dass die Beschwerdegegnerin in einem separaten Verfahren prüfen werde, ob B._____ Anspruch auf eine Entschädigung für Betreu- ungskosten habe. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und auf die angefochtene Verfügung vom 13. Januar 2020 wird, soweit erfor- derlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzel- richterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Bei der vorliegenden Beschwerde vom 14. Februar 2020 handelt es sich – wie in den nachste- henden Erwägungen ausgeführt wird – um ein infolge Fehlens der erfor- derlichen Prozessvoraussetzungen offensichtlich unzulässiges Rechtsmit- tel, weshalb das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz ent- scheidet. 2.1. Im Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu beurteilen, zu denen die zustän- dige Sozialversicherungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und damit an einer Sachurteils- voraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (vgl. BGE 131 V 164 E.2.1, 125 V 414 E.1a und 1b, je mit weiteren Hinweisen).

- 5 - 2.2. Anfechtungsobjekt des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwer- deverfahrens bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Ja- nuar 2020. Darin entschied die Beschwerdegegnerin einzig über die Frage, ob B._____ die Anspruchsvoraussetzungen für ein Taggeld der Invaliden- versicherung erfüllt (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 105). Der in der Beschwerde vorgebrachte Anspruch auf Entschädigung für Betreu- ungskosten war nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Hinsicht- lich dieses Anspruchs ist noch keine Verfügung ergangen, was denn auch die Beschwerdegegnerin bestätigt, indem sie in ihrer Vernehmlassung festhält, dass über den Anspruch von B._____ auf Entschädigung für Be- treuungskosten in einem separaten Verfahren entschieden werde (vgl. Ver- nehmlassung vom 26. Februar 2020 S. 3). 3.1. Darüber hinaus ist vorliegend die Beschwerdelegitimation des Beschwer- deführers zu verneinen. Zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die an- gefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts [ATSG; SR 830.1]). Dieses Interesse kann rechtlicher oder auch bloss tatsächlicher Natur sein; verlangt wird, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht. Die Beschwerdelegitimation gemäss Art. 59 ATSG ist in erster Linie auf Privatpersonen zugeschnitten. Nach der Rechtsprechung schliesst dies indessen nicht aus, dass sich auch eine Behörde zur Begründung ihrer Be- schwerdebefugnis auf diese Bestimmung berufen kann, sofern sie mit der Beschwerdeführung nicht nur ein öffentliches Interesse an der richtigen Durchführung des Bundesrechts, sondern wie ein Privater ein bestimmtes, eigenes finanzielles Interesse verfolgt oder aber in schutzwürdigen eigenen hoheitlichen Interessen berührt ist. Bei der Bejahung der Beschwerdelegi- timation von Drittbeschwerdeführern ist Zurückhaltung geboten. Erforder-

- 6 - lich ist ein spezifisches Rechtsschutzinteresse, welches nur bejaht wird, wenn der Dritte ein unmittelbares und konkretes Interesse an der Aufhe- bung oder Änderung der Verfügung hat oder eine spezifische, besonders nahe Beziehung zur Streitsache für sich in Anspruch nehmen kann. Das allgemeine Interesse an der richtigen Auslegung und Durchsetzung des Bundesrechts genügt nicht (vgl. BGE 133 V 188 E.4.3.1 ff. mit weiteren Hinweisen). 3.2. Vorliegend macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesent- lichen geltend, dass die Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid vom 13. Januar 2020 Art. 11a IVG nicht berücksichtigt und damit Bundesrecht nicht korrekt angewandt habe. Nach der dargelegten höchstrichterlichen Recht- sprechung genügt ein solch allgemeines Interesse an der richtigen Durch- führung des Bundesrechts zur Bejahung der Beschwerdelegitimation nach Art. 59 ATSG nicht. 3.3. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass Sozial- hilfebehörden nicht allein aufgrund des Umstands, dass sie einen Versi- cherten unterstützen, generell zur Anfechtung leistungsablehnender Verfü- gungen der Sozialversicherungsträger berechtigt sind, auch wenn in allen diesen Fällen ein mittelbares finanzielles Interesse daran besteht, dass der Lebensunterhalt durch die Sozialversicherung und nicht durch die – subsi- diäre – öffentliche Sozialhilfe sichergestellt ist. Die Legitimation zur Drittbe- schwerde verlangt vielmehr auch hier eine unmittelbare und konkrete Be- troffenheit oder qualifizierte Beziehungsnähe zur Streitsache (vgl. BGE 133 V 188 E.4.5 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 135 V 2 E.1.1 mit wei- teren Hinweisen). 4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde vom 14. Februar 2020 mangels Anfechtungsgegenstand und Verneinung der Beschwerdelegiti-

- 7 - mation als offensichtlich unzulässig im Sinne von Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. 5. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Strei- tigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invali- denversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Angesichts des geringen Verfahrensaufwandes rechtfertigt es sich vorliegend, die Ge- richtskosten auf den gesetzlichen Minimalbetrag von Fr. 200.--festzulegen, welche bei diesem Ausgang des Verfahrens von dem unterliegenden Be- schwerdeführer zu übernehmen sind. Der obsiegenden Beschwerdegeg- nerin steht kein aussergerichtlicher Parteikostenersatz zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten von Fr. 200.-- gehen zulasten des Sozialamts A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]