Prämienverbilligung | Krankenversicherung
Erwägungen (8 Absätze)
E. 3 Mit Verfügung der AHV-Ausgleichkasse vom 17. Juni 2019 wurde das von A._____ eingereichte Leistungsbegehren für die IPV für das Jahr 2019 de- finitiv abgewiesen. Begründend hält die AHV-Ausgleichskasse fest, dass gemäss ihrer Berechnung, welche auf den Steuerdaten der definitiven kan- tonalen Steuerveranlagung des Jahres 2018 basiere, kein Anspruch auf IPV bestehe.
E. 3.1 Bestritten ist im vorliegenden Fall das für die IPV des Jahres 2019 anre- chenbare Einkommen. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin beim für die IPV des Jahres 2019 anrechenbaren Einkommen von einem korrekten Wert ausgegangen ist. Der vorliegend relevante Art. 8a Abs. 1 KPVG be- sagt dazu Folgendes: Art. 8a (Berechnung der Prämienverbilligung, 1. wirtschaftliche Verhältnisse) 1 Das anrechenbare Einkommen entspricht dem satzbestimmenden steuerbaren Einkom- men gemäss den definitiven kantonalen Steuerdaten des Vorjahres zuzüglich:
a) 10 Prozent des Reinvermögens gemäss der Steuerveranlagung, soweit der Wert nicht negativ ist;
b) der nicht versteuerten Erträge aus massgeblichen Beteiligungen gemäss der Steuer- veranlagung für die Kantonssteuer;
c) des absoluten Nettoertrags der Liegenschaften gemäss der Steuerveranlagung für die Kantonssteuer, soweit der Wert negativ ist;
d) der Beiträge einschliesslich der Einkaufsbeiträge an die berufliche Vorsorge gemäss der Steuerveranlagung für die Kantonssteuer;
e) der Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge gemäss der Steuerveranlagung für die Kantonssteuer;
f) der gemeinnützigen Zuwendungen gemäss der Steuerveranlagung für die Kantons- steuer;
g) der Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien gemäss der Steuer- veranlagung für die Kantonssteuer.
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E. 3.2 Art. 8a Abs. 1 KPVG hält ausdrücklich fest, dass für die Bestimmung des anrechenbaren Einkommens das satzbestimmende steuerbare Einkom- men aus den definitiven Steuerdaten des Vorjahres massgebend ist. Im vorliegenden Fall weist die definitive kantonale Steuerveranlagung 2018 des Beschwerdeführers ein steuerbares Einkommen von Fr. 49'400.-- aus. Weiter sieht Art. 8a Abs. 1 KPVG vor, dass zum steuerbaren Einkommen unter anderem 10 Prozent des Reinvermögens gemäss der Steuerveran- lagung (lit. a) sowie gemeinnützige Zuwendungen (lit. f) hinzuzurechnen sind. Der Beschwerdeführer wies im Jahr 2018 ein steuerbares Reinver- mögen von Fr. 76'500.-- auf und die von ihm getätigten gemeinnützigen Zuwendungen betrugen Fr. 830.--. Daraus resultiert, wie die Beschwerde- gegnerin richtig festgehalten hat, ein anrechenbares Einkommen von Fr. 57'880.--. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin ist betref- fend die Ermittlung des anrechenbaren Einkommens nicht zu beanstanden.
E. 3.3 Das vom Beschwerdeführer erwähnte Schreiben der Steuerverwaltung vom 6. Dezember 2018 betreffend die Direkte Bundessteuer, Kantons- steuer- und Gemeindesteuer bezieht sich auf die Steuerdaten des Jahres
2017. Gegen die Steuerdaten des Jahres 2018 wurde von dem Beschwer- deführer nichts vorgebracht, so dass die Beschwerdegegnerin die Steuer- daten des Jahres 2018 richtigerweise als massgebend angesehen hat und diese auch für die Berechnung der IPV für das Jahr 2019 beigezogen hat. 4. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Juli 2019 erweist sich demzufolge als rechtens, was zur Abweisung der vorliegenden Be- schwerde führt. 5. Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale Beschwerdever- fahren in Sachen IPV nach Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich kostenlos ist. Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG).
- 7 -
E. 4 Dagegen erhob A._____ am 5. Juli 2019 Einsprache an die AHV-Aus- gleichskasse. Sinngemäss hielt A._____ in seiner Einsprache fest, dass die AHV-Ausgleichskasse in ihrer Verfügung vom 17. Juni 2019 von einer fal- schen Berechnungsgrundlage ausgegangen sei. Begründend verweist er auf das Schreiben der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nach- folgend: Steuerverwaltung) vom 6. Dezember 2018 und auf seine persön- lichen Steuerdaten der Steuerveranlagung des Jahres 2017. Bezüglich letzterem seien, seit der Berechnung der Vorschussleistungen vom 2. April 2019, keine neuen Steuerangaben von ihm bei der AHV-Ausgleichskasse vorhanden.
E. 5 Mit Verfügung vom 19. Juli 2019 wurde die Einsprache von der AHV-Aus- gleichskasse mit der Begründung abgewiesen, dass seit dem 1. Januar
- 3 - 2014 das anrechenbare Einkommen gemäss Art. 8a Abs. 1 des Gesetzes über die Krankenversicherung und Prämienverbilligung dem satzbestim- menden Einkommen gemäss den definitiven kantonalen Steuerdaten des Vorjahres zuzüglich gewisser Positionen wie beispielsweise gemeinnützi- ger Zuwendungen entspräche. Gemäss den Abklärungen beim Steueramt der Gemeinde X._____ liege betreffend A._____ eine definitive rechtskräf- tige Steuerveranlagung für das Jahr 2018 vor und eine erneute Prüfung habe ergeben, dass die massgebenden Steuerfaktoren seit der Verfügung vom 17. Juni 2019 unverändert geblieben seien, weshalb die Verfügung vom 17. Juni 2019 nicht zu beanstanden sei.
E. 6 Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) am 5. August 2019 Beschwerde an das Verwaltungsge- richt des Kantons Graubünden (nachfolgend: Verwaltungsgericht). Sinn- gemäss verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Einspracheent- scheids. Er nimmt dabei Bezug auf ein Schreiben der Steuerverwaltung vom 6. Dezember 2018, worin ihm mitgeteilt worden sei, dass seine Ein- sprache gutgeheissen werde, sowie auf die Mitteilung für eine Vorschuss- leistung vom 2. April 2019 über Fr. 957.60.
E. 7 Mit Vernehmlassung vom 9. August 2019 beantragte die AHV-Ausgleichs- kasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Be- schwerde. Sie stellt sich dabei auf den Standpunkt, dass der Beschwerde- führer seine Beschwerde mit den Steuerdaten des Jahres 2017 begründe. Für die Berechnung der IPV des Jahres 2019 seien aber die Steuerdaten des Vorjahres, vorliegend diejenigen des Jahres 2018, massgebend. Ge- gen die Steuerdaten des Jahres 2018 sei vom Beschwerdeführer nichts vorgebracht worden, so dass diese richtigerweise für die Berechnung der IPV des Jahres 2019 beigezogen worden seien. Folglich sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin das für die IPV des Jahres 2019 anrechen- bare Einkommen zu Recht auf Fr. 57'880.-- festgelegt habe, so dass der Beschwerdeführer für das Jahr 2019 keinen Anspruch auf IPV habe.
- 4 - Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rah- men der nachfolgenden Erwägungen eingetreten. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.1. Gemäss Art. 19 Abs. 2 des Gesetzes über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (KPVG; BR 542.100) kann gegen Einsprache Ent- scheide der AHV-Ausgleichskasse innert 30 Tagen seit deren Mitteilung beim Verwaltungsgericht schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Der Einspracheentscheid vom 19. Juli 2019, mit welchem die Beschwerdegeg- nerin die Einsprache des Beschwerdeführers vom 5. Juli 2019 abgewiesen und damit ihre Verfügung vom 17. Juni 2019 bestätigt hat, stellt demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht dar. 1.2. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 49 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht als kantonales Versicherungs- gericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen im Bereich Krankenversicherung und Prämienverbilligung beurteilt, die gemäss kantonalem Recht der Beschwerde unterliegen. Gemäss Art. 43 Abs. 3 VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kom- petenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fün- ferbesetzung vorgeschrieben ist. Vorliegend geht es um die IPV für das Jahr 2019. Da die IPV gemäss der Richtprämie der hier massgebenden Prämienregion 1 für das Jahr 2019 maximal Fr. 4'656.-- beträgt, womit der Streitwert unter Fr. 5'000.-- zu liegen kommt, und da die Streitsache gemäss Art. 43 Abs. 2 VRG auch nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden ist, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin gegeben. Als Adressat des an- gefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer berührt und
- 5 - weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist somit einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Einsprache des Beschwerdeführers vom 5. Juli 2019 abgewiesen und damit die den Anspruch des Beschwerdeführers auf IPV für das Jahr 2019 verneinende Verfügung vom 17. Juni 2019 bestätigt hat.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 19 88
3. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterin von Salis und Michael als Aktuar ad hoc URTEIL vom 1. Oktober 2019 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Prämienverbilligung
- 2 - 1. A._____ unterzeichnete am 20. Februar 2019 die Anmeldung zum Bezug der individuellen Prämienverbilligung (nachfolgend: IPV) für das Jahr 2019. Das Gesuch ging am 25. Februar 2019 bei der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden (nachfolgend: AHV-Ausgleichskasse) ein. 2. Mit Verfügung der AHV-Ausgleichkasse vom 2. April 2019 wurden A._____ Vorschussleistungen in der Höhe von Fr. 957.60 an die Prämien der Kran- kenpflege-Grundversicherung zugesprochen. In der Verfügung wurde wei- ter festgehalten, dass nach Vorliegen der definitiven Steuerveranlagung des Jahres 2018 der definitive Anspruch auf IPV des Jahres 2019 berech- net und verfügt werde. 3. Mit Verfügung der AHV-Ausgleichkasse vom 17. Juni 2019 wurde das von A._____ eingereichte Leistungsbegehren für die IPV für das Jahr 2019 de- finitiv abgewiesen. Begründend hält die AHV-Ausgleichskasse fest, dass gemäss ihrer Berechnung, welche auf den Steuerdaten der definitiven kan- tonalen Steuerveranlagung des Jahres 2018 basiere, kein Anspruch auf IPV bestehe. 4. Dagegen erhob A._____ am 5. Juli 2019 Einsprache an die AHV-Aus- gleichskasse. Sinngemäss hielt A._____ in seiner Einsprache fest, dass die AHV-Ausgleichskasse in ihrer Verfügung vom 17. Juni 2019 von einer fal- schen Berechnungsgrundlage ausgegangen sei. Begründend verweist er auf das Schreiben der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nach- folgend: Steuerverwaltung) vom 6. Dezember 2018 und auf seine persön- lichen Steuerdaten der Steuerveranlagung des Jahres 2017. Bezüglich letzterem seien, seit der Berechnung der Vorschussleistungen vom 2. April 2019, keine neuen Steuerangaben von ihm bei der AHV-Ausgleichskasse vorhanden. 5. Mit Verfügung vom 19. Juli 2019 wurde die Einsprache von der AHV-Aus- gleichskasse mit der Begründung abgewiesen, dass seit dem 1. Januar
- 3 - 2014 das anrechenbare Einkommen gemäss Art. 8a Abs. 1 des Gesetzes über die Krankenversicherung und Prämienverbilligung dem satzbestim- menden Einkommen gemäss den definitiven kantonalen Steuerdaten des Vorjahres zuzüglich gewisser Positionen wie beispielsweise gemeinnützi- ger Zuwendungen entspräche. Gemäss den Abklärungen beim Steueramt der Gemeinde X._____ liege betreffend A._____ eine definitive rechtskräf- tige Steuerveranlagung für das Jahr 2018 vor und eine erneute Prüfung habe ergeben, dass die massgebenden Steuerfaktoren seit der Verfügung vom 17. Juni 2019 unverändert geblieben seien, weshalb die Verfügung vom 17. Juni 2019 nicht zu beanstanden sei. 6. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) am 5. August 2019 Beschwerde an das Verwaltungsge- richt des Kantons Graubünden (nachfolgend: Verwaltungsgericht). Sinn- gemäss verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Einspracheent- scheids. Er nimmt dabei Bezug auf ein Schreiben der Steuerverwaltung vom 6. Dezember 2018, worin ihm mitgeteilt worden sei, dass seine Ein- sprache gutgeheissen werde, sowie auf die Mitteilung für eine Vorschuss- leistung vom 2. April 2019 über Fr. 957.60. 7. Mit Vernehmlassung vom 9. August 2019 beantragte die AHV-Ausgleichs- kasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Be- schwerde. Sie stellt sich dabei auf den Standpunkt, dass der Beschwerde- führer seine Beschwerde mit den Steuerdaten des Jahres 2017 begründe. Für die Berechnung der IPV des Jahres 2019 seien aber die Steuerdaten des Vorjahres, vorliegend diejenigen des Jahres 2018, massgebend. Ge- gen die Steuerdaten des Jahres 2018 sei vom Beschwerdeführer nichts vorgebracht worden, so dass diese richtigerweise für die Berechnung der IPV des Jahres 2019 beigezogen worden seien. Folglich sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin das für die IPV des Jahres 2019 anrechen- bare Einkommen zu Recht auf Fr. 57'880.-- festgelegt habe, so dass der Beschwerdeführer für das Jahr 2019 keinen Anspruch auf IPV habe.
- 4 - Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rah- men der nachfolgenden Erwägungen eingetreten. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.1. Gemäss Art. 19 Abs. 2 des Gesetzes über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (KPVG; BR 542.100) kann gegen Einsprache Ent- scheide der AHV-Ausgleichskasse innert 30 Tagen seit deren Mitteilung beim Verwaltungsgericht schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Der Einspracheentscheid vom 19. Juli 2019, mit welchem die Beschwerdegeg- nerin die Einsprache des Beschwerdeführers vom 5. Juli 2019 abgewiesen und damit ihre Verfügung vom 17. Juni 2019 bestätigt hat, stellt demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht dar. 1.2. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 49 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht als kantonales Versicherungs- gericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen im Bereich Krankenversicherung und Prämienverbilligung beurteilt, die gemäss kantonalem Recht der Beschwerde unterliegen. Gemäss Art. 43 Abs. 3 VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kom- petenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fün- ferbesetzung vorgeschrieben ist. Vorliegend geht es um die IPV für das Jahr 2019. Da die IPV gemäss der Richtprämie der hier massgebenden Prämienregion 1 für das Jahr 2019 maximal Fr. 4'656.-- beträgt, womit der Streitwert unter Fr. 5'000.-- zu liegen kommt, und da die Streitsache gemäss Art. 43 Abs. 2 VRG auch nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden ist, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin gegeben. Als Adressat des an- gefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer berührt und
- 5 - weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist somit einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Einsprache des Beschwerdeführers vom 5. Juli 2019 abgewiesen und damit die den Anspruch des Beschwerdeführers auf IPV für das Jahr 2019 verneinende Verfügung vom 17. Juni 2019 bestätigt hat. 3.1. Bestritten ist im vorliegenden Fall das für die IPV des Jahres 2019 anre- chenbare Einkommen. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin beim für die IPV des Jahres 2019 anrechenbaren Einkommen von einem korrekten Wert ausgegangen ist. Der vorliegend relevante Art. 8a Abs. 1 KPVG be- sagt dazu Folgendes: Art. 8a (Berechnung der Prämienverbilligung, 1. wirtschaftliche Verhältnisse) 1 Das anrechenbare Einkommen entspricht dem satzbestimmenden steuerbaren Einkom- men gemäss den definitiven kantonalen Steuerdaten des Vorjahres zuzüglich:
a) 10 Prozent des Reinvermögens gemäss der Steuerveranlagung, soweit der Wert nicht negativ ist;
b) der nicht versteuerten Erträge aus massgeblichen Beteiligungen gemäss der Steuer- veranlagung für die Kantonssteuer;
c) des absoluten Nettoertrags der Liegenschaften gemäss der Steuerveranlagung für die Kantonssteuer, soweit der Wert negativ ist;
d) der Beiträge einschliesslich der Einkaufsbeiträge an die berufliche Vorsorge gemäss der Steuerveranlagung für die Kantonssteuer;
e) der Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge gemäss der Steuerveranlagung für die Kantonssteuer;
f) der gemeinnützigen Zuwendungen gemäss der Steuerveranlagung für die Kantons- steuer;
g) der Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien gemäss der Steuer- veranlagung für die Kantonssteuer.
- 6 - 3.2. Art. 8a Abs. 1 KPVG hält ausdrücklich fest, dass für die Bestimmung des anrechenbaren Einkommens das satzbestimmende steuerbare Einkom- men aus den definitiven Steuerdaten des Vorjahres massgebend ist. Im vorliegenden Fall weist die definitive kantonale Steuerveranlagung 2018 des Beschwerdeführers ein steuerbares Einkommen von Fr. 49'400.-- aus. Weiter sieht Art. 8a Abs. 1 KPVG vor, dass zum steuerbaren Einkommen unter anderem 10 Prozent des Reinvermögens gemäss der Steuerveran- lagung (lit. a) sowie gemeinnützige Zuwendungen (lit. f) hinzuzurechnen sind. Der Beschwerdeführer wies im Jahr 2018 ein steuerbares Reinver- mögen von Fr. 76'500.-- auf und die von ihm getätigten gemeinnützigen Zuwendungen betrugen Fr. 830.--. Daraus resultiert, wie die Beschwerde- gegnerin richtig festgehalten hat, ein anrechenbares Einkommen von Fr. 57'880.--. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin ist betref- fend die Ermittlung des anrechenbaren Einkommens nicht zu beanstanden. 3.3. Das vom Beschwerdeführer erwähnte Schreiben der Steuerverwaltung vom 6. Dezember 2018 betreffend die Direkte Bundessteuer, Kantons- steuer- und Gemeindesteuer bezieht sich auf die Steuerdaten des Jahres
2017. Gegen die Steuerdaten des Jahres 2018 wurde von dem Beschwer- deführer nichts vorgebracht, so dass die Beschwerdegegnerin die Steuer- daten des Jahres 2018 richtigerweise als massgebend angesehen hat und diese auch für die Berechnung der IPV für das Jahr 2019 beigezogen hat. 4. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Juli 2019 erweist sich demzufolge als rechtens, was zur Abweisung der vorliegenden Be- schwerde führt. 5. Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale Beschwerdever- fahren in Sachen IPV nach Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich kostenlos ist. Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG).
- 7 - Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung]
4. [Mitteilungen]