IV-Rente | Invalidenversicherung
Erwägungen (21 Absätze)
E. 3 Daraufhin holte die IV-Stelle bei Dr. med. C._____, Facharzt für Allgemein- und Viszeralchirurgie sowie Medizinische Genetik, einen Arztbericht ein (undatiert). Dr. med. C._____ erwähnte darin ebenfalls den Diabetes mel- litus, die periphere Neuropathie und den Alkoholkonsum (anamnestisch) und stellte eine schlechte Compliance fest. Dem Bericht von Dr. med. C._____ wurden weitere Arztberichte beigelegt: Zum einen ein Bericht von Dr. med. D._____, Facharzt für Neurologie, vom 12. Dezember 2017, zum anderen ein Bericht von Dr. med. B._____ vom 17. April 2018, ein Bericht von Dr. med. E._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 6. September 2018 und ein Bericht von Dr. med. F._____, Facharzt für Allge- meine Innere Medizin, vom 21. November 2018.
- 3 -
E. 3.1 Die Verwaltung und das im Streitfall angerufene Gericht haben den rechts- erheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Die Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Bleiben an Vollständigkeit und/oder Richtig- keit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung erhebliche Zweifel beste- hen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnah- men noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_616/2013 vom 28. Januar 2014 E.2.1 m.w.H.). Kommt die Verwaltung ihrer Pflicht zur Abklärung des Sachverhalts nicht oder nicht genügend nach, kann die Sache aus diesem Grund (und nicht wegen Ver- letzung des rechtlichen Gehörs) an sie zurückgewiesen werden (BGE 132 V 368 E.5).
E. 3.2 Bei der Feststellung des Gesundheitszustands und der Beurteilung der Ar- beitsfähigkeit der versicherten Person sind die Verwaltung und das im Streitfall angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung stellen (vgl. BGE 125 V 256 E.4, 115 V 133 E.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_745/2008 vom
2. Dezember 2008 E.3.2). Nach ständiger Rechtsprechung ist der Zeitraum bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens Bezugsgrösse für den ent- scheidungsrelevanten Sachverhalt. Spätere Arztberichte sind aber in die Beurteilung miteinzubeziehen, soweit sie Rückschlüsse auf die im Zeit- punkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegebenen Situation erlauben (Urteil des Bundesgerichts 8C_414/2019 vom 25. Septem- ber 2019 E.2.2.2 m.w.H.). Trotz ihrer grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind
- 9 - an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versiche- rungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_348/2016 vom 9. Dezem- ber 2016 E.2.4 m.w.H.). 4. Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf die Schlussbeurteilung von Dr. med. G._____, RAD Ostschweiz, vom
E. 4 Mit Vorbescheid vom 5. Februar 2019 stellte die IV-Stelle A._____ die Ab- weisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (kein Anspruch auf eine Invalidenrente). Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass keine mindestens einjährige ununterbrochen 40%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege. Weiter sei gestützt auf die medizinischen Unterlagen davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand von A._____ einerseits bei besserer Compliance und andererseits bei eingehaltener Alkoholabstinenz wesent- lich verbessern würde.
E. 5 In der Folge reichte A._____ einen weiteren Bericht von Dr. med. C._____ vom 29. Januar 2019 ein. Demzufolge wurde A._____ wegen erhöhten Entzündungswerten, Fieber und reduziertem Allgemeinzustand – ana- mnestisch zudem Schmerzen in den Händen – vom 24. Januar 2019 bis
28. Januar 2019 hospitalisiert.
E. 5.1 Dr. med. B._____ berichtete in seinem Rapport vom 19. Februar 2019 von einer deutlichen Verbesserung der Beweglichkeit des linken Schulterge- lenks nach durchgeführter Entfernung des Osteosynthesematerials und – abgesehen von einer kleinen oberflächlichen postoperativen Wundhei- lungsstörung – dem regelrechten Verlauf nach Dekompression des Carpal- kanals rechts. Die im linken Schultergelenk verbliebene minimale Bewe- gungseinschränkung aufgrund der Humeruskopf-Fraktur sei kein Grund für eine Arbeitsunfähigkeit – unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der
- 10 - Beschwerdeführer zuvor einmal als kaufmännischer Angestellter gearbeitet habe. Nach Auffassung von Dr. med. B._____ liegt beim Beschwerdeführer allerdings eine weitaus komplexere medizinische Situation vor, welche in einem Status nach Subduralhämatom nach Stolpersturz im 2016 mit neu- rochirurgischer Intervention, Bohrloch-Trepanation und Drainage sowie ei- ner daraus folgenden Persönlichkeitsveränderung mit Sprachbehinderung begründet sei. Die zentral-nervösen Veränderungen, welche offensichtlich nach dem Subduralhämatom eingetreten seien, bzw. die Gesamt-Struktur des Beschwerdeführers mit multiplen psychoneurologischen Einschrän- kungen liesse(n) keine Unterbringung im primären Arbeitsmarkt zu; es lä- gen eine permanente erhebliche Verlangsamung, Wortfindungsstörungen und eine motorische Ataxie (tagesformabhängig) vor; der Beschwerdefüh- rer werde dauerhaft arbeitsunfähig bleiben. Im Übrigen hielt Dr. med. B._____ fest, dass dem Beschwerdeführer nie eine Arbeitsunfähigkeitsbe- scheinigung ausgestellt worden sei, weil er seit Beginn der Behandlung in keinem Arbeitsverhältnis gestanden habe.
E. 5.2 Auch Dr. med. C._____ gelangte in seinem Bericht vom 24. Mai 2019 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer auf längere Frist zu 100 % arbeitsun- fähig sei. Dr. med. C._____ sah die 100%ige Arbeitsunfähigkeit allerdings in der Neuropathie der distalen oberen und unteren Extremitäten begrün- det, welche trotz der aktuell sehr guten Compliance hinsichtlich des Diabe- tes mellitus und der Alkoholabstinenz zu einer starken Einschränkung der Feinmotorik führe.
E. 5.3 Im Übrigen hielt auch Dr. med. H._____ in seinem Bericht vom 2. April 2019 fest, dass er beim Beschwerdeführer aus neurologischer Sicht aufgrund der eingeschränkten Sensibilität der Hände mit deutlicher Störung der Fein- motorik (infolge des Carpaltunnelsyndroms schwerer Ausprägung) und auf- grund der ausgeprägten sensorischen Stand- und Gangataxie (infolge dis-
- 11 - tal symmetrisch verteilter sensomotorischer Polyneuropathie) eine dauer- hafte 50%ige Arbeitsunfähigkeit als realistisch erachte.
E. 6 Am 14. Februar 2019 erhob A._____ Einwand gegen den Vorbescheid der IV-Stelle. Er führte im Wesentlichen aus, dass sich sein Gesundheitszu- stand seit 2014 zunehmend verschlechtert habe. Ausserdem reichte er zahlreiche Berichte von Dr. med. B._____ ein: Zum einen zur erlittenen Hu- meruskopffraktur bzw. der Impingement-Symptomatik mit anschliessender Entfernung des Osteosynthesematerials, zum anderen zum Carpaltunnel- syndrom mit Operation rechts und anschliessender Wundinfektion sowie zur PAVK (periphere arterielle Verschlusskrankheit) Stadium I in den unte- ren Extremitäten.
E. 6.1 Aus dem von Dr. med. G._____, RAD Ostschweiz, zusammengestellten Aktenauszug geht hervor, dass ihm das Subduralhämatom zumindest in diagnostischer Hinsicht bekannt gewesen sein muss (vgl. IV-act. 23 S. 4 ff.). Wenn nun Dr. med. B._____ in seinem durch die IV-Stelle im Rah- men des Abklärungsverfahrens eingeholten, aktuellen Bericht vom 19. Fe- bruar 2019 zum Schluss gelangt, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der Folgen des Subduralhämatoms eine dauerhafte 100%ige Arbeitsun- fähigkeit vorliege, so vermag dies – jedenfalls geringe – Zweifel an der ver- sicherungsinternen Arbeitsfähigkeits-Einschätzung zu erwecken, wonach die mehrheitlich alten medizinischen Befunde und Dokumente keine hinrei- chenden medizinischen Nachweise für mittel- oder langfristige Arbeitsun- fähigkeits-Intervalle lieferten. Hinzu kommt, dass keine Stellungnahme des RAD zum Bericht von Dr. med. B._____ vom 19. Februar 2019 aktenkundig ist: Der Bericht von Dr. med. B._____ erscheint weder in dem von Dr. med. G._____ zusammengestellten Aktenauszug (vgl. IV-act. 23 S. 4 ff.) noch wird er in dessen Stellungnahme vom 13. März 2019 erwähnt (vgl. IV- act. 23 S. 9). Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, dass dem RAD der Be- richt von Dr. med. H._____ vom 2. April 2019 bzw. jener von Dr. med. C._____ vom 24. Mai 2019, worin dem Beschwerdeführer aufgrund der diagnostizierten Polyneuropathie bzw. dem schwer ausgeprägten Carpal- tunnelsyndrom eine länger andauernde 50%ige bzw. 100%ige Arbeitsun- fähigkeit bescheinigt wurde, vorgelegt worden wäre. Zwar reichte der Be- schwerdeführer die beiden Berichte erst nach dem Abschluss des Verwal- tungsverfahrens ein. Die beiden Berichte beziehen sich allerdings auf den im Zeitpunkt des Verfügungserlasses vorgelegenen medizinischen Sach- verhalt und erlauben Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegebene Situation, weshalb sie trotzdem zu beachten sind (vgl. vorstehende Erwägung 3.2).
- 12 -
E. 6.2 Angesichts des von der IV-Stelle im Rahmen des Abklärungsverfahrens eingeholten Berichts von Dr. med. B._____ vom 19. Februar 2019 und der vom Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereich- ten Berichte der Dres. med. H._____ und C._____ hätte sich zumindest die Einholung einer Stellungnahme beim RAD oder die Veranlassung weiterer fachärztlicher Abklärungen aufgedrängt. Indem die IV-Stelle dies nicht ge- tan hat, ist sie ihrer Pflicht zur Abklärung des rechtserheblichen Sachver- halts nicht genügend nachgekommen, weshalb die Angelegenheit aus die- sem Grund an sie zurückzuweisen ist (vgl. vorstehende Erwägung 3.1).
E. 7 Daraufhin holte die IV-Stelle bei Dr. med. B._____ einen weiteren Arztbe- richt ein, welcher vom 19. Februar 2019 datiert ist. Dr. med. B._____ be- richtete darin von einer deutlichen Verbesserung der Beweglichkeit des lin- ken Schultergelenks nach durchgeführter Entfernung des Osteosynthese- materials und – abgesehen von einer kleinen oberflächlichen postoperati- ven Wundheilungsstörung – dem regelrechten Verlauf nach Dekompres-
- 4 - sion des Carpalkanals rechts. Bei A._____ liege allerdings eine weitaus komplexere medizinische Situation vor, welche in einem Status nach Sub- duralhämatom nach Stolpersturz 2016 mit neurochirurgischer Intervention, Bohrloch-Trepanation und Drainage sowie einer daraus folgenden Persön- lichkeitsveränderung mit Sprachbehinderung begründet sei. Zudem be- stehe "ein insulinpflichtiger Diabetes mellitus, eine Polyneuropathie, eine arterielle Hypertonie, Status nach ätiologisch unklarem hyperaktivem Dilir 07/2016 sowie eine generalisierte Arteriosklerose ohne Symptomatik peri- pher-art[er]iell und ohne Stenosierung der extrakraniellen Halsgefässe". In der Krankengeschichte tauche auch immer wieder der Hinweis auf einen C2H5-OH-Abusus auf.
E. 7.1 Der Vollständigkeit halber gilt es festzuhalten, dass das Vorbringen der IV- Stelle in ihrer Vernehmlassung, wonach in den aktenkundigen Arztberich- ten keine Arbeitsunfähigkeit angegeben worden sei, aktenwidrig ist (vgl. vorstehende Erwägung 5.1). Zudem übersieht die IV-Stelle, dass – wie Dr. med. B._____ in seinem Bericht vom 19. Februar 2019 zu Recht vorbringt
– Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus dem Grund nie ausgestellt wor- den sind, weil der Beschwerdeführer seit Beginn der Behandlungen in kei- nem Arbeitsverhältnis gestanden hat.
E. 7.2 Zudem gilt es darauf hinzuweisen, dass nach unlängst geänderter Recht- sprechung und entgegen den Ausführungen der IV-Stelle in ihrer Vernehm- lassung sowohl sekundäre als auch primäre Abhängigkeitssyndrome bzw. Substanzkonsumstörungen, die fachärztlich einwandfrei und nachvollzieh- bar diagnostiziert worden sind, als invalidenversicherungsrechtlich beacht- liche (psychische) Gesundheitsschäden in Betracht fallen, deren Auswir- kungen nach dem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu beurteilen sind (vgl. BGE 145 V 215 E.6 und E.7; Urteil des Bundesge- richts 9C_309/2019 vom 7. November 2019 E.4.1). Ausserdem ist neu so- wohl bei den sekundären Suchtgeschehen als auch bei den primären Ab- hängigkeitssyndromen die Anordnung einer Entzugsbehandlung im Vorfeld
- 13 - einer Begutachtung unter dem Titel der Mitwirkungspflicht im Abklärungs- verfahren nicht mehr statthaft, würde damit doch die Qualifikation des Suchtgeschehens und seiner erwerblichen Auswirkungen als zum vornher- ein invalidenversicherungsrechtlich irrelevant und deshalb auszuscheiden vorweggenommen. Wie es sich damit verhält, ist indes nach dem Gesagten im Abklärungsverfahren erst zu untersuchen. Demgegenüber darf eine Ent- zugsbehandlung als Behandlungsmassnahme – sofern im konkreten Fall zumutbar – selbstredend (unverändert) jederzeit zur Schadenminderung angeordnet werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2019 vom 7. No- vember 2019 E.4.2.2 m.w.H.). 8. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als begründet. Sie ist gutzuheis- sen, soweit darauf eingetreten werden kann, die angefochtene Verfügung vom 14. März 2019 ist aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen und zu neuem Entscheid an die IV-Stelle zurückzuweisen. 9. Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver- weigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgesicht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver- fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Im vorliegenden Fall erweisen sich Verfahrens- kosten in der Höhe von Fr. 700.-- als angemessen. Gemäss ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache zu weiteren Abklärun- gen und zu neuem Entscheid für die Frage der Auferlegung der Gerichts- kosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen, un- abhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E.11.1, 137 V 210 E.7.1, 132 V 215 E.6.1). Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- sind somit der unterliegenden IV-Stelle aufzuerlegen (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). Dem
- 14 - nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht praxisgemäss keine Parteientschädigung zu. Demnach erkennt das Gericht:
E. 8 Mit Verfügung vom 14. März 2019 wies die IV-Stelle das Leistungsbegeh- ren von A._____ ab (kein Anspruch auf eine Invalidenrente). Sie hielt an ihrer Begründung gemäss Vorbescheid fest (keine mindestens einjährige ununterbrochen 40%ige Arbeitsunfähigkeit; Verbesserung des Gesund- heitszustands bei besserer Compliance und Alkoholabstinenz). Gestützt auf die Schlussbeurteilung von Dr. med. G._____, Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) Ostschweiz, führte sie aus, dass die von A._____ eingereichten, mehrheitlich alten Berichte und Befunde keine hinreichenden Nachweise für mittel- oder gar langfristige Perioden der Ar- beitsunfähigkeit lieferten.
E. 9 Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 5. April 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er stellte folgenden Antrag: "Ich stelle das Begehren auf eine 100 % IV-Rente und Ergänzungsleistungen und zwar ab Anmeldung zur IV-Rente (25. Oktober 2018)." Unter Hinweis auf einige Eckpunkte in seiner medizinischen Krankenge- schichte führte der Beschwerdeführer aus, dass sich sein Gesundheitszu- stand zunehmend verschlechtert habe. Ausserdem hielt er fest, dass er seit
- 5 - dem 15. Januar (2019) keinen Alkohol mehr getrunken habe und die Dia- beteswerte gut eingestellt seien. Trotzdem sei sein Gesundheitszustand unverändert schlecht. Der Beschwerdeführer reichte einen Bericht von Dr. med. H._____, Facharzt für Neurologie, vom 2. April 2019 zu einer glei- chentags durchgeführten Untersuchung ein.
E. 10 Mit Schreiben vom 24. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer einen Be- richt von Dr. med. C._____ vom 24. Mai 2019 ein.
E. 11 In ihrer Vernehmlassung vom 7. Juni 2019 beantragte die IV-Stelle die Ab- weisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerde- führers. Zur Begründung ihrer Anträge verwies die IV-Stelle primär auf die angefochtene Verfügung vom 14. März 2019. Im Übrigen führte sie aus, dass im vorliegenden Fall bis zum Verfügungszeitpunkt keine andauernde Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. In den aktenkundigen Arztberichten sei keine Arbeitsunfähigkeit angegeben worden und auch Dr. med. G._____, RAD Ostschweiz, sei zum Schluss gekommen, dass die vorlie- genden medizinischen Befunde und Dokumente keine hinreichenden me- dizinischen Nachweise für mittel- oder langfristige Arbeitsunfähigkeitsinter- valle lieferten. Mithin habe das Wartejahr zum Zeitpunkt des Verfügungs- erlasses noch gar nicht erfüllt sein können. Mit Bezug auf die vom Be- schwerdeführer nachgereichten Arztberichte von Dr. med. H._____ vom
2. April 2019 und Dr. med. C._____ vom 24. Mai 2019 hielt die IV-Stelle folgendes fest: Soweit der Beschwerdeführer gestützt auf die Arztberichte geltend mache, dass er arbeitsunfähig sei, könne er sich bei der IV(-Stelle) neu anmelden, sofern seine Arbeitsunfähigkeit andauere. Es sei aber fest- zuhalten, dass eine Alkoholabhängigkeit keinen IV-relevanten Gesund- heitsschaden darstelle und die Invalidenversicherung bei einer erneuten Anmeldung allenfalls vorerst Entzugs- und Entwöhnungsmassnahmen an- ordnen würde.
- 6 -
E. 12 Mit Schreiben vom 14. Juni 2019 hielt der Beschwerdeführer replicando an seinen Anträgen fest (Gutheissung der Beschwerde). Er führte im Wesent- lichen aus, dass die nachgereichten Berichte von Dr. med. H._____ vom
2. April 2019 und Dr. med. C._____ vom 24. Mai 2019 eine langfristige Ar- beitsunfähigkeit belegten. Er habe auf eine erneute Anmeldung verzichtet, um Kosten zu sparen.
E. 13 Die IV-Stelle verzichtete mit Schreiben vom 19. Juni 2019 auf die Einrei- chung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, die angefochtene Verfügung sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nach- stehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 14. März 2019, worin der Anspruch des Be- schwerdeführers auf eine Rentenleistung der Invalidenversicherung abge- wiesen wurde. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle an- fechtbar. Als kantonales Versicherungsgericht ist das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sowohl örtlich als auch sachlich zuständig (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts [ATSG; SR 830.1] und Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Verfügung, weshalb er durch die angefoch- tene Verfügung unmittelbar betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse
- 7 - an deren Aufhebung oder Änderung hat. Er ist demnach zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Auf die im Übri- gen frist- und formgerecht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 ATSG) eingereichte Beschwerde ist somit – unter Vorbehalt der nachfol- genden Erwägung 1.2 – einzutreten. 1.2. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der angefochtenen Verfügung der IV-Stelle war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die erste Instanz zu Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich der Rechtsmittelbehörden; sonst würde in die funktio- nelle Zuständigkeit der erstinstanzlich verfügenden Behörde eingegriffen (vgl. BERTSCHI, in: GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Ba- sel/Genf 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19-28a Rz. 45 m.H.a. BGE 136 II 457 E.4.2). Da die Ergänzungsleistungen (zu Recht) nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung der IV-Stelle waren, kann auf den Antrag des Beschwerdeführers um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen nicht ein- getreten werden. Streitgegenstand bildet vorliegend somit einzig der Ren- tenanspruch des Beschwerdeführers. 2. Anspruch auf eine Invalidenrente haben Versicherte von vornherein nur dann, wenn sie während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch i.S.v. Art. 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig i.S.v. Art. 6 ATSG waren (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträch- tigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
- 8 -
E. 14 März 2019. Dr. med. G._____ hielt darin fest, dass die vorliegenden, mehrheitlich alten medizinischen Befunde und Dokumente keine hinrei- chenden medizinischen Nachweise für mittel- oder langfristige Arbeitsun- fähigkeits-Intervalle lieferten. Ausweislich der medizinischen Befunde be- finde sich der Beschwerdeführer in mehrmonatigen Abständen oder bei akuter Behandlungsbedürftigkeit in ärztlicher Behandlung, jeweils vor dem Hintergrund zeitlich abgrenzbarer Krankheitsentitäten. Weiter hielt Dr. med. G._____ fest, dass die fehlende Compliance sowie der wiederholt akten- kundig gewordene Alkoholmissbrauch aus medizinischer Sicht massge- blich zur Entwicklung der diabetischen Folgeerkrankungen beigetragen hätten. Nachfolgend gilt es nun zu prüfen, ob diese versicherungsärztlichen Fest- stellungen zuverlässig und schlüssig sind.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, die an- gefochtene Verfügung vom 14. März 2019 wird aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuem Ent- scheid an die IV-Stelle des Kantons Graubünden zurückgewiesen.
- Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 19 36
3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Pedretti RichterIn von Salis, Audétat Aktuarin Kuster URTEIL vom 28. April 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente
- 2 - 1. A._____ arbeitete zuletzt bei I._____. Seit Sommer 2014 ist er arbeitslos. 2. Am 26. Oktober 2018 meldete sich A._____ bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) unter Hinweis auf Diabetes und starke Gleichgewichtsstörungen zum Bezug von Leistungen an (Berufliche Integration/Rente). Der Anmeldung legte er einen Kurzbericht von Dr. med. B._____, Facharzt für Chirurgie, vom 30. Dezember 2017 bei. Demzufolge wurde A._____ wegen Schmerzen in der rechten Hand nach stattgehabter Carpaltunnelsyndrom-Operation vom 26. Dezember 2017 bis 30. Dezem- ber 2017 stationär aufgenommen und es wurden ein Wunddébridement und eine antibiotische Therapie durchgeführt. In seinem Bericht erwähnte Dr. med. B._____ zudem unter anderem folgende Diagnosen: Persistieren- des postoperatives schmerzhaftes Impingement linkes Schultergelenk nach Philos-Plattenosteosynthese einer Humeruskopffraktur vom 1. No- vember 2016, chronisches Subduralhämatom rechts nach Stolpersturz am
19. August 2016 mit Kopfanprall, insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ 2, Verdacht auf periphere Polyneuropathie und C2-Abusus. 3. Daraufhin holte die IV-Stelle bei Dr. med. C._____, Facharzt für Allgemein- und Viszeralchirurgie sowie Medizinische Genetik, einen Arztbericht ein (undatiert). Dr. med. C._____ erwähnte darin ebenfalls den Diabetes mel- litus, die periphere Neuropathie und den Alkoholkonsum (anamnestisch) und stellte eine schlechte Compliance fest. Dem Bericht von Dr. med. C._____ wurden weitere Arztberichte beigelegt: Zum einen ein Bericht von Dr. med. D._____, Facharzt für Neurologie, vom 12. Dezember 2017, zum anderen ein Bericht von Dr. med. B._____ vom 17. April 2018, ein Bericht von Dr. med. E._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 6. September 2018 und ein Bericht von Dr. med. F._____, Facharzt für Allge- meine Innere Medizin, vom 21. November 2018.
- 3 - 4. Mit Vorbescheid vom 5. Februar 2019 stellte die IV-Stelle A._____ die Ab- weisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (kein Anspruch auf eine Invalidenrente). Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass keine mindestens einjährige ununterbrochen 40%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege. Weiter sei gestützt auf die medizinischen Unterlagen davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand von A._____ einerseits bei besserer Compliance und andererseits bei eingehaltener Alkoholabstinenz wesent- lich verbessern würde. 5. In der Folge reichte A._____ einen weiteren Bericht von Dr. med. C._____ vom 29. Januar 2019 ein. Demzufolge wurde A._____ wegen erhöhten Entzündungswerten, Fieber und reduziertem Allgemeinzustand – ana- mnestisch zudem Schmerzen in den Händen – vom 24. Januar 2019 bis
28. Januar 2019 hospitalisiert. 6. Am 14. Februar 2019 erhob A._____ Einwand gegen den Vorbescheid der IV-Stelle. Er führte im Wesentlichen aus, dass sich sein Gesundheitszu- stand seit 2014 zunehmend verschlechtert habe. Ausserdem reichte er zahlreiche Berichte von Dr. med. B._____ ein: Zum einen zur erlittenen Hu- meruskopffraktur bzw. der Impingement-Symptomatik mit anschliessender Entfernung des Osteosynthesematerials, zum anderen zum Carpaltunnel- syndrom mit Operation rechts und anschliessender Wundinfektion sowie zur PAVK (periphere arterielle Verschlusskrankheit) Stadium I in den unte- ren Extremitäten. 7. Daraufhin holte die IV-Stelle bei Dr. med. B._____ einen weiteren Arztbe- richt ein, welcher vom 19. Februar 2019 datiert ist. Dr. med. B._____ be- richtete darin von einer deutlichen Verbesserung der Beweglichkeit des lin- ken Schultergelenks nach durchgeführter Entfernung des Osteosynthese- materials und – abgesehen von einer kleinen oberflächlichen postoperati- ven Wundheilungsstörung – dem regelrechten Verlauf nach Dekompres-
- 4 - sion des Carpalkanals rechts. Bei A._____ liege allerdings eine weitaus komplexere medizinische Situation vor, welche in einem Status nach Sub- duralhämatom nach Stolpersturz 2016 mit neurochirurgischer Intervention, Bohrloch-Trepanation und Drainage sowie einer daraus folgenden Persön- lichkeitsveränderung mit Sprachbehinderung begründet sei. Zudem be- stehe "ein insulinpflichtiger Diabetes mellitus, eine Polyneuropathie, eine arterielle Hypertonie, Status nach ätiologisch unklarem hyperaktivem Dilir 07/2016 sowie eine generalisierte Arteriosklerose ohne Symptomatik peri- pher-art[er]iell und ohne Stenosierung der extrakraniellen Halsgefässe". In der Krankengeschichte tauche auch immer wieder der Hinweis auf einen C2H5-OH-Abusus auf. 8. Mit Verfügung vom 14. März 2019 wies die IV-Stelle das Leistungsbegeh- ren von A._____ ab (kein Anspruch auf eine Invalidenrente). Sie hielt an ihrer Begründung gemäss Vorbescheid fest (keine mindestens einjährige ununterbrochen 40%ige Arbeitsunfähigkeit; Verbesserung des Gesund- heitszustands bei besserer Compliance und Alkoholabstinenz). Gestützt auf die Schlussbeurteilung von Dr. med. G._____, Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) Ostschweiz, führte sie aus, dass die von A._____ eingereichten, mehrheitlich alten Berichte und Befunde keine hinreichenden Nachweise für mittel- oder gar langfristige Perioden der Ar- beitsunfähigkeit lieferten. 9. Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 5. April 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er stellte folgenden Antrag: "Ich stelle das Begehren auf eine 100 % IV-Rente und Ergänzungsleistungen und zwar ab Anmeldung zur IV-Rente (25. Oktober 2018)." Unter Hinweis auf einige Eckpunkte in seiner medizinischen Krankenge- schichte führte der Beschwerdeführer aus, dass sich sein Gesundheitszu- stand zunehmend verschlechtert habe. Ausserdem hielt er fest, dass er seit
- 5 - dem 15. Januar (2019) keinen Alkohol mehr getrunken habe und die Dia- beteswerte gut eingestellt seien. Trotzdem sei sein Gesundheitszustand unverändert schlecht. Der Beschwerdeführer reichte einen Bericht von Dr. med. H._____, Facharzt für Neurologie, vom 2. April 2019 zu einer glei- chentags durchgeführten Untersuchung ein. 10. Mit Schreiben vom 24. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer einen Be- richt von Dr. med. C._____ vom 24. Mai 2019 ein. 11. In ihrer Vernehmlassung vom 7. Juni 2019 beantragte die IV-Stelle die Ab- weisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerde- führers. Zur Begründung ihrer Anträge verwies die IV-Stelle primär auf die angefochtene Verfügung vom 14. März 2019. Im Übrigen führte sie aus, dass im vorliegenden Fall bis zum Verfügungszeitpunkt keine andauernde Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. In den aktenkundigen Arztberichten sei keine Arbeitsunfähigkeit angegeben worden und auch Dr. med. G._____, RAD Ostschweiz, sei zum Schluss gekommen, dass die vorlie- genden medizinischen Befunde und Dokumente keine hinreichenden me- dizinischen Nachweise für mittel- oder langfristige Arbeitsunfähigkeitsinter- valle lieferten. Mithin habe das Wartejahr zum Zeitpunkt des Verfügungs- erlasses noch gar nicht erfüllt sein können. Mit Bezug auf die vom Be- schwerdeführer nachgereichten Arztberichte von Dr. med. H._____ vom
2. April 2019 und Dr. med. C._____ vom 24. Mai 2019 hielt die IV-Stelle folgendes fest: Soweit der Beschwerdeführer gestützt auf die Arztberichte geltend mache, dass er arbeitsunfähig sei, könne er sich bei der IV(-Stelle) neu anmelden, sofern seine Arbeitsunfähigkeit andauere. Es sei aber fest- zuhalten, dass eine Alkoholabhängigkeit keinen IV-relevanten Gesund- heitsschaden darstelle und die Invalidenversicherung bei einer erneuten Anmeldung allenfalls vorerst Entzugs- und Entwöhnungsmassnahmen an- ordnen würde.
- 6 - 12. Mit Schreiben vom 14. Juni 2019 hielt der Beschwerdeführer replicando an seinen Anträgen fest (Gutheissung der Beschwerde). Er führte im Wesent- lichen aus, dass die nachgereichten Berichte von Dr. med. H._____ vom
2. April 2019 und Dr. med. C._____ vom 24. Mai 2019 eine langfristige Ar- beitsunfähigkeit belegten. Er habe auf eine erneute Anmeldung verzichtet, um Kosten zu sparen. 13. Die IV-Stelle verzichtete mit Schreiben vom 19. Juni 2019 auf die Einrei- chung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, die angefochtene Verfügung sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nach- stehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 14. März 2019, worin der Anspruch des Be- schwerdeführers auf eine Rentenleistung der Invalidenversicherung abge- wiesen wurde. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle an- fechtbar. Als kantonales Versicherungsgericht ist das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sowohl örtlich als auch sachlich zuständig (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts [ATSG; SR 830.1] und Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Verfügung, weshalb er durch die angefoch- tene Verfügung unmittelbar betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse
- 7 - an deren Aufhebung oder Änderung hat. Er ist demnach zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Auf die im Übri- gen frist- und formgerecht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 ATSG) eingereichte Beschwerde ist somit – unter Vorbehalt der nachfol- genden Erwägung 1.2 – einzutreten. 1.2. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der angefochtenen Verfügung der IV-Stelle war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die erste Instanz zu Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich der Rechtsmittelbehörden; sonst würde in die funktio- nelle Zuständigkeit der erstinstanzlich verfügenden Behörde eingegriffen (vgl. BERTSCHI, in: GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Ba- sel/Genf 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19-28a Rz. 45 m.H.a. BGE 136 II 457 E.4.2). Da die Ergänzungsleistungen (zu Recht) nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung der IV-Stelle waren, kann auf den Antrag des Beschwerdeführers um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen nicht ein- getreten werden. Streitgegenstand bildet vorliegend somit einzig der Ren- tenanspruch des Beschwerdeführers. 2. Anspruch auf eine Invalidenrente haben Versicherte von vornherein nur dann, wenn sie während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch i.S.v. Art. 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig i.S.v. Art. 6 ATSG waren (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträch- tigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
- 8 - 3.1. Die Verwaltung und das im Streitfall angerufene Gericht haben den rechts- erheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Die Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Bleiben an Vollständigkeit und/oder Richtig- keit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung erhebliche Zweifel beste- hen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnah- men noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_616/2013 vom 28. Januar 2014 E.2.1 m.w.H.). Kommt die Verwaltung ihrer Pflicht zur Abklärung des Sachverhalts nicht oder nicht genügend nach, kann die Sache aus diesem Grund (und nicht wegen Ver- letzung des rechtlichen Gehörs) an sie zurückgewiesen werden (BGE 132 V 368 E.5). 3.2. Bei der Feststellung des Gesundheitszustands und der Beurteilung der Ar- beitsfähigkeit der versicherten Person sind die Verwaltung und das im Streitfall angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung stellen (vgl. BGE 125 V 256 E.4, 115 V 133 E.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_745/2008 vom
2. Dezember 2008 E.3.2). Nach ständiger Rechtsprechung ist der Zeitraum bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens Bezugsgrösse für den ent- scheidungsrelevanten Sachverhalt. Spätere Arztberichte sind aber in die Beurteilung miteinzubeziehen, soweit sie Rückschlüsse auf die im Zeit- punkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegebenen Situation erlauben (Urteil des Bundesgerichts 8C_414/2019 vom 25. Septem- ber 2019 E.2.2.2 m.w.H.). Trotz ihrer grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind
- 9 - an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versiche- rungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_348/2016 vom 9. Dezem- ber 2016 E.2.4 m.w.H.). 4. Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf die Schlussbeurteilung von Dr. med. G._____, RAD Ostschweiz, vom
14. März 2019. Dr. med. G._____ hielt darin fest, dass die vorliegenden, mehrheitlich alten medizinischen Befunde und Dokumente keine hinrei- chenden medizinischen Nachweise für mittel- oder langfristige Arbeitsun- fähigkeits-Intervalle lieferten. Ausweislich der medizinischen Befunde be- finde sich der Beschwerdeführer in mehrmonatigen Abständen oder bei akuter Behandlungsbedürftigkeit in ärztlicher Behandlung, jeweils vor dem Hintergrund zeitlich abgrenzbarer Krankheitsentitäten. Weiter hielt Dr. med. G._____ fest, dass die fehlende Compliance sowie der wiederholt akten- kundig gewordene Alkoholmissbrauch aus medizinischer Sicht massge- blich zur Entwicklung der diabetischen Folgeerkrankungen beigetragen hätten. Nachfolgend gilt es nun zu prüfen, ob diese versicherungsärztlichen Fest- stellungen zuverlässig und schlüssig sind. 5.1. Dr. med. B._____ berichtete in seinem Rapport vom 19. Februar 2019 von einer deutlichen Verbesserung der Beweglichkeit des linken Schulterge- lenks nach durchgeführter Entfernung des Osteosynthesematerials und – abgesehen von einer kleinen oberflächlichen postoperativen Wundhei- lungsstörung – dem regelrechten Verlauf nach Dekompression des Carpal- kanals rechts. Die im linken Schultergelenk verbliebene minimale Bewe- gungseinschränkung aufgrund der Humeruskopf-Fraktur sei kein Grund für eine Arbeitsunfähigkeit – unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der
- 10 - Beschwerdeführer zuvor einmal als kaufmännischer Angestellter gearbeitet habe. Nach Auffassung von Dr. med. B._____ liegt beim Beschwerdeführer allerdings eine weitaus komplexere medizinische Situation vor, welche in einem Status nach Subduralhämatom nach Stolpersturz im 2016 mit neu- rochirurgischer Intervention, Bohrloch-Trepanation und Drainage sowie ei- ner daraus folgenden Persönlichkeitsveränderung mit Sprachbehinderung begründet sei. Die zentral-nervösen Veränderungen, welche offensichtlich nach dem Subduralhämatom eingetreten seien, bzw. die Gesamt-Struktur des Beschwerdeführers mit multiplen psychoneurologischen Einschrän- kungen liesse(n) keine Unterbringung im primären Arbeitsmarkt zu; es lä- gen eine permanente erhebliche Verlangsamung, Wortfindungsstörungen und eine motorische Ataxie (tagesformabhängig) vor; der Beschwerdefüh- rer werde dauerhaft arbeitsunfähig bleiben. Im Übrigen hielt Dr. med. B._____ fest, dass dem Beschwerdeführer nie eine Arbeitsunfähigkeitsbe- scheinigung ausgestellt worden sei, weil er seit Beginn der Behandlung in keinem Arbeitsverhältnis gestanden habe. 5.2. Auch Dr. med. C._____ gelangte in seinem Bericht vom 24. Mai 2019 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer auf längere Frist zu 100 % arbeitsun- fähig sei. Dr. med. C._____ sah die 100%ige Arbeitsunfähigkeit allerdings in der Neuropathie der distalen oberen und unteren Extremitäten begrün- det, welche trotz der aktuell sehr guten Compliance hinsichtlich des Diabe- tes mellitus und der Alkoholabstinenz zu einer starken Einschränkung der Feinmotorik führe. 5.3. Im Übrigen hielt auch Dr. med. H._____ in seinem Bericht vom 2. April 2019 fest, dass er beim Beschwerdeführer aus neurologischer Sicht aufgrund der eingeschränkten Sensibilität der Hände mit deutlicher Störung der Fein- motorik (infolge des Carpaltunnelsyndroms schwerer Ausprägung) und auf- grund der ausgeprägten sensorischen Stand- und Gangataxie (infolge dis-
- 11 - tal symmetrisch verteilter sensomotorischer Polyneuropathie) eine dauer- hafte 50%ige Arbeitsunfähigkeit als realistisch erachte. 6.1. Aus dem von Dr. med. G._____, RAD Ostschweiz, zusammengestellten Aktenauszug geht hervor, dass ihm das Subduralhämatom zumindest in diagnostischer Hinsicht bekannt gewesen sein muss (vgl. IV-act. 23 S. 4 ff.). Wenn nun Dr. med. B._____ in seinem durch die IV-Stelle im Rah- men des Abklärungsverfahrens eingeholten, aktuellen Bericht vom 19. Fe- bruar 2019 zum Schluss gelangt, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der Folgen des Subduralhämatoms eine dauerhafte 100%ige Arbeitsun- fähigkeit vorliege, so vermag dies – jedenfalls geringe – Zweifel an der ver- sicherungsinternen Arbeitsfähigkeits-Einschätzung zu erwecken, wonach die mehrheitlich alten medizinischen Befunde und Dokumente keine hinrei- chenden medizinischen Nachweise für mittel- oder langfristige Arbeitsun- fähigkeits-Intervalle lieferten. Hinzu kommt, dass keine Stellungnahme des RAD zum Bericht von Dr. med. B._____ vom 19. Februar 2019 aktenkundig ist: Der Bericht von Dr. med. B._____ erscheint weder in dem von Dr. med. G._____ zusammengestellten Aktenauszug (vgl. IV-act. 23 S. 4 ff.) noch wird er in dessen Stellungnahme vom 13. März 2019 erwähnt (vgl. IV- act. 23 S. 9). Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, dass dem RAD der Be- richt von Dr. med. H._____ vom 2. April 2019 bzw. jener von Dr. med. C._____ vom 24. Mai 2019, worin dem Beschwerdeführer aufgrund der diagnostizierten Polyneuropathie bzw. dem schwer ausgeprägten Carpal- tunnelsyndrom eine länger andauernde 50%ige bzw. 100%ige Arbeitsun- fähigkeit bescheinigt wurde, vorgelegt worden wäre. Zwar reichte der Be- schwerdeführer die beiden Berichte erst nach dem Abschluss des Verwal- tungsverfahrens ein. Die beiden Berichte beziehen sich allerdings auf den im Zeitpunkt des Verfügungserlasses vorgelegenen medizinischen Sach- verhalt und erlauben Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegebene Situation, weshalb sie trotzdem zu beachten sind (vgl. vorstehende Erwägung 3.2).
- 12 - 6.2. Angesichts des von der IV-Stelle im Rahmen des Abklärungsverfahrens eingeholten Berichts von Dr. med. B._____ vom 19. Februar 2019 und der vom Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereich- ten Berichte der Dres. med. H._____ und C._____ hätte sich zumindest die Einholung einer Stellungnahme beim RAD oder die Veranlassung weiterer fachärztlicher Abklärungen aufgedrängt. Indem die IV-Stelle dies nicht ge- tan hat, ist sie ihrer Pflicht zur Abklärung des rechtserheblichen Sachver- halts nicht genügend nachgekommen, weshalb die Angelegenheit aus die- sem Grund an sie zurückzuweisen ist (vgl. vorstehende Erwägung 3.1). 7.1. Der Vollständigkeit halber gilt es festzuhalten, dass das Vorbringen der IV- Stelle in ihrer Vernehmlassung, wonach in den aktenkundigen Arztberich- ten keine Arbeitsunfähigkeit angegeben worden sei, aktenwidrig ist (vgl. vorstehende Erwägung 5.1). Zudem übersieht die IV-Stelle, dass – wie Dr. med. B._____ in seinem Bericht vom 19. Februar 2019 zu Recht vorbringt
– Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus dem Grund nie ausgestellt wor- den sind, weil der Beschwerdeführer seit Beginn der Behandlungen in kei- nem Arbeitsverhältnis gestanden hat. 7.2. Zudem gilt es darauf hinzuweisen, dass nach unlängst geänderter Recht- sprechung und entgegen den Ausführungen der IV-Stelle in ihrer Vernehm- lassung sowohl sekundäre als auch primäre Abhängigkeitssyndrome bzw. Substanzkonsumstörungen, die fachärztlich einwandfrei und nachvollzieh- bar diagnostiziert worden sind, als invalidenversicherungsrechtlich beacht- liche (psychische) Gesundheitsschäden in Betracht fallen, deren Auswir- kungen nach dem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu beurteilen sind (vgl. BGE 145 V 215 E.6 und E.7; Urteil des Bundesge- richts 9C_309/2019 vom 7. November 2019 E.4.1). Ausserdem ist neu so- wohl bei den sekundären Suchtgeschehen als auch bei den primären Ab- hängigkeitssyndromen die Anordnung einer Entzugsbehandlung im Vorfeld
- 13 - einer Begutachtung unter dem Titel der Mitwirkungspflicht im Abklärungs- verfahren nicht mehr statthaft, würde damit doch die Qualifikation des Suchtgeschehens und seiner erwerblichen Auswirkungen als zum vornher- ein invalidenversicherungsrechtlich irrelevant und deshalb auszuscheiden vorweggenommen. Wie es sich damit verhält, ist indes nach dem Gesagten im Abklärungsverfahren erst zu untersuchen. Demgegenüber darf eine Ent- zugsbehandlung als Behandlungsmassnahme – sofern im konkreten Fall zumutbar – selbstredend (unverändert) jederzeit zur Schadenminderung angeordnet werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2019 vom 7. No- vember 2019 E.4.2.2 m.w.H.). 8. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als begründet. Sie ist gutzuheis- sen, soweit darauf eingetreten werden kann, die angefochtene Verfügung vom 14. März 2019 ist aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen und zu neuem Entscheid an die IV-Stelle zurückzuweisen. 9. Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver- weigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgesicht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver- fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Im vorliegenden Fall erweisen sich Verfahrens- kosten in der Höhe von Fr. 700.-- als angemessen. Gemäss ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache zu weiteren Abklärun- gen und zu neuem Entscheid für die Frage der Auferlegung der Gerichts- kosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen, un- abhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E.11.1, 137 V 210 E.7.1, 132 V 215 E.6.1). Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- sind somit der unterliegenden IV-Stelle aufzuerlegen (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). Dem
- 14 - nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht praxisgemäss keine Parteientschädigung zu. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, die an- gefochtene Verfügung vom 14. März 2019 wird aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuem Ent- scheid an die IV-Stelle des Kantons Graubünden zurückgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]