Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung
Erwägungen (1 Absätze)
E. 3 Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Meisser RichterIn von Salis, Audétat Aktuar Paganini URTEIL vom 19. März 2019 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG
- 2 -
Dispositiv
- A._____ meldete sich am 7. Februar 2017 bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden wegen chronischer Rückenschmerzen zum Leistungsbezug an. Er ist als Autolackierer ausgebildet und war zuletzt bis Juni 2012 als Chauffeur tätig. Seit 18. Juli 2016 leidet er an einer schweren Lumbago, die bis ins Gesäss ausstrahlt.
- Vom 18. bis 20. September 2017 fand in der Klinik B._____ die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) statt. Am 30. August bzw. 24. Oktober 2017 untersuchten die Ärzte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Dr. med. C._____ und Dr. med. D._____ A._____ aus rheumatolo- gischer und psychiatrischer Sicht. Im bidisziplinären RAD-Bericht vom 17. November 2017 wurde eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in der angestamm- ten und von 85 % in einer adaptierten Tätigkeit festgestellt.
- Nach Mitteilung des Vorbescheids und dagegen erhobenem Einwand wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. Februar 2018 gestützt auf den bidiszi- plinären RAD-Bericht vom 17. November 2017 das Leistungsbegehren von A._____ ab.
- Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 27. März 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Neuüberprüfung der Leistungen. Zudem forderte er die Bestellung ei- nes Rechtsvertreters. Er bemängelte die vom RAD festgestellte Arbeitsfähigkeit von 85 % in ad- aptierter Tätigkeit und bestritt, bei der EFL simuliert zu haben, wie ihm der Therapeut hingegen unterstellt habe.
- Mit prozessleitender Verfügung vom 28. März 2018 teilte die vormalige In- struktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, dass kein Anspruch auf Er- nennung eines Rechtsbeistandes durch das Gericht bestehe. Die Beauf- - 3 - tragung habe durch den Beschwerdeführer selbst zu erfolgen. Sie wies ihn zudem auf die Möglichkeit zur Stellung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und deren Voraussetzungen hin.
- Mit Vernehmlassung vom 27. April 2018 beantragte die IV-Stelle (nachfol- gend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde und machte geltend, dass der Beschwerdeführer gegen die ärztlich attestierte Arbeits- fähigkeit von 85 % in adaptierter Tätigkeit nichts Stichhaltiges vorbringe. Trotz leicht zu Gunsten des Beschwerdeführers zu korrigierender Berech- nung des IV-Grads stehe diesem kein Rentenanspruch zu.
- Am 17. August 2018 reichte der Beschwerdeführer neue Beilagen zu den Akten ein.
- In der Stellungnahme vom 22. August 2018 führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die neu eingereichten Dokumente keine Beachtung finden könn- ten, da sie nach Erlass der angefochtenen Verfügung ergangen seien. Sie fügte noch hinzu, dass sich aus diesen Dokumenten keine Hinweise auf eine Verschlechterung seit den im August bzw. Oktober 2017 erfolgten Ab- klärungen ergäben. Das Gericht zieht in Erwägung:
- Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubün- den vom 20. Juni 2017. Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kanto- nalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist somit ört- lich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozi- - 4 - alversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat der strittigen Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 ATSG) eingereichte Beschwerde ist somit einzu- treten.
- Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente hat oder nicht.
- Gemäss Art. 6 und Art. 28 IVG hat, wer im Sinne des Gesetzes invalid ist, Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, u.a. auch auf eine In- validenrente. Nach Art. 8 Abs. 1 ATSG gilt als Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsun- fähigkeit. Erwerbsunfähigkeit wird gemäss Art. 7 Abs. 1 ATSG verstanden als der durch die Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Ein- gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglich- keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage er- zielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbs- einkommen (Valideneinkommen), das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad liegt gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG vor, wenn eine versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumut- bare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbes- sern kann (lit. a), während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Un- - 5 - terbruch durchschnittlich mindestens 40 % im bisherigen Beruf oder Aufga- benbereich eingeschränkt gewesen ist (lit. b) und nach Ablauf dieses Jah- res zu mindestens 40 % invalid ist (lit. c). Sind diese Voraussetzungen er- füllt, so steht der versicherten Person bei einem Invaliditätsgrad von min- destens 40 % eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % eine ganze Rente zu (Art. 28 Abs. 2 IVG).
- Um beurteilen zu können, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig- keiten einem Versicherten noch eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, sind die Verwaltung und das im Beschwerdefall angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fach- leute zur Verfügung stellen (BGE 132 V 93 E.4). Dabei können sich die IV- Stellen und im Streitfall die Sozialversicherungsgerichte auf die Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD; Art. 59 Abs. 2bis Satz 1 IVG), auf die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte oder auf externe medizinische Sachver- ständige abstützen (Art. 59 Abs. 3 IVG). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind, vielmehr gilt für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 143 V 124 E.2.2.2, BGE 125 V 351 E.3). Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungs- gerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdever- fahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig da- von, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strei- tigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander wider- sprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, - 6 - warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (vgl. zum Ganzen BGE 143 V 124 E.2.2.2 und BGE 125 V 351 E.3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begrün- det sind (BGE 134 V 231 E.5.1, BGE 125 V 351 E.3a). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Be- weismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gege- benen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 143 V 124 E.2.2.2, BGE 125 V 351 E.3a mit Hinweisen). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richt- linien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E.3b). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. (vgl. BGE 135 V 465 E.4.4, BGE 125 V 351 E.3b/ee; Urteil des Bundesgerichts 8C_245/2011 vom 25. August 2011 E.5.3).
- Für die Beurteilung durch das Verwaltungsgericht ist der Sachverhalt mass- gebend, der sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung, also bis zum 27. Februar 2018, zugetragen hat (vgl. BGE 132 V 215 E.3.1.1, 129 V 1 E.1.2). Dies hat zur Folge, dass die drei Schreiben des Kantonsspitals Graubünden vom 15. und 16. Juni sowie 24. Juli 2018, der Schmerzfrage- bogen vom 9. Juli 2018 sowie die CD vom 15. Juni 2018 (Bf-act. 3-7) – die der Beschwerdeführer am 17. August 2018 einreichte – keine Berücksich- tigung finden können. Ebenso kann der Austrittsbericht samt Röntgenbild vom 26. November 2018 des Kantonsspitals Graubünden über die Hospi- - 7 - talisation des Beschwerdeführers vom 22. bis 27. November 2018 (Bg-act. 8) in diesem Verfahren keine Beachtung finden. Diese Dokumente können allenfalls im Rahmen einer Neuanmeldung von Relevanz sein.
- Zu klären ist, ob dem bidisziplinären (rheumatologischen und psychiatri- schen) RAD-Bericht vom 17. November 2017 von Dr. med. C._____, Fach- arzt FMH Rheumatologie, Innere Medizin, Physikalische Medizin und Re- habilitation, sowie Dr. med. D._____, Facharzt FMH Psychiatrie und Psy- chotherapie, beide zertifizierte medizinische Gutachter SIM, worauf die Be- schwerdegegnerin für ihre Entscheidung abgestellt hat, Beweiswert zu- kommt. 6.1. Der RAD-Rheumatologe hat mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumbal betontes panvertebrales Schmerzsyndrom mit/bei degenerativen Veränderungen der Bandscheiben und der Facettengelenke L4/5 und L5/S1 mit Einengung des Spinalkanals (Schizas II) (MRI 12.08.2016), An- terolisthesis L4 gegenüber L5 2 mm in Inklination (Rx LWS 13.09.2016), ausgeprägter Fehlhaltung der Wirbelsäule und muskulärer Dysbalance mit allgemein erhöhtem Muskeltonus festgestellt (vgl. Gutachten [Bg-act. 31] S. 8). Diese Diagnose (Lumbalgie) stimmt mit den übrigen diagnostischen Einschätzungen der behandelnden Ärzte überein (vgl. rheumatologisches Gutachten S. 2 f. und 8). 6.2. In der Synthese stellten die RAD-Fachärzte Folgendes fest (vgl. Gutachten S. 25): "Der Versicherte leidet seit über 20 Jahren an chronischen lumbalbetonten Rücken- schmerzen. Im Juli 2016 ist es zu einer Schmerzexazerbation gekommen, die sich seither nicht gebessert hat. Die MRI-Untersuchung vom 12.08.2016 ergab degenerative Verän- derungen der Bandscheiben L4/5 und L5/S1 und der Zwischenwirbelgelenke auf gleicher Höhe. Zudem fand sich eine leichtgradige Anterolisthesis zwischen L4 und L5 von ca. 2 mm. Es folgten diagnostische Infiltrationen der betroffenen FacettengeIenke mit jeweils kurzer Besserung. - 8 - Bei der rheumatologischen RAD-Abklärung zeigte sich ein massiv eingeschränkter Explo- rand mit ausgeprägter Schonhaltung und praktisch aufgehobener Beweglichkeit der Wir- belsäule. Bei der EFL bestand ein invalidisierendes Verhalten mit häufigen Stöhnen und Unterbrechen der Tests. Das wiederholte Ablegen besonders am ersten Tag wirkte sehr demonstrativ und erfolgte nach geringen "Belastungen" wie Arbeiten über Schulterhöhe oder Rotation im Stehen. Die vom Exploranden angegebenen Einschränkungen und Schmerzen entsprachen keinen bekannten klinischen Mustern. Auffällig wirkten ausser- dem die "ataktischen" Bewegungen des Rumpfes und Kopfes bei verschiedenen Tests. Die Intensität der angegebenen Symptome und die Ausprägung der gezeigten Funktions- einschränkungen können durch die vorliegenden degenerativen Veränderungen unzurei- chend erklärt werden. Bei der EFL zeigte sich eine erhebliche Symptomausweitung bei Selbstlimitierung und diskrepantem Verhalten. Das Ausmass der auch klinisch gezeigten Einschränkungen ist vor allem in diesem Rahmen zu sehen. Psychiatrisch besteht aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Diagnose mit Auswir- kungen auf die Arbeitsfähigkeit und folglich keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit." Die RAD-Ärzte hielten sodann fest, dass dem Beschwerdeführer leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, die in Wechselbelastung und ohne Zwangshal- tungen der Wirbelsäule ausgeführt werden können, zumutbar sind. Auf- grund des erhöhten Pausenbedarfs von ca. einer Stunde pro Tag schätzen sie die Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit somit auf 85 % (vgl. Gutach- ten S. 26). Dieser Einschätzung wird von den aktenkundigen, zu beachten- den Arztberichten nicht widersprochen. Den vom Beschwerdeführer ange- führten MRI-Bericht des Spitals E._____ vom 12. August 2016 (Bg-act. 10/5), wonach dem Beschwerdeführer eine schwere Wirbelgelenksar- throse und eine Diskushernie diagnostiziert wurden, haben die RAD-Ärzte in ihre Beurteilung miteinbezogen. Diesem Arztbericht, wie auch den übri- gen aktenkundigen, zu beachtenden Arztberichten, sind hinsichtlich der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers infolge der un- bestrittenen Rückenproblematik keine Angaben zu entnehmen. 6.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, seit dem Sturz von einem LKW vor ca. 5 Jahren hätten die Schmerzen extrem zugenommen, sodass er ohne starke Schmerzmittel (Tramadol-Mepha) in der Dosierung von 50 Tropfen - 9 - nicht mehr richtig in der Lage sei, aufzustehen, sich hinzusetzen, richtig zu bücken oder längere Zeit zu sitzen. Einen grossen Teil des Tages liege er auf der Seite, weil es sonst zu schmerzhaft sei. Des Weiteren rügt er die EFL-Ergebnisse. Er habe sich während und nach den Tests mehrere Male hinlegen müssen, da ihm schwindlig geworden sei, was er auch dem die EFL durchführenden Therapeuten gesagt habe. 6.3.1. Der Cheftherapeut hat gemäss EFL-Bericht vom 20. September 2017 (Bg- act. 26 S. 2) eine erhebliche Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz festgestellt. Im EFL-Bericht hält er insbesondere fest, dass das wiederholte Ablegen sehr demonstrativ wirke und nach geringen Be- lastungen wie Arbeiten über Schulterhöhe oder Rotation im Stehen erfolge. Die Resultate der Leistungstests seien deshalb nur teilweise verwertbar. Der RAD-Rheumatologe Dr. med. C._____ konnte aufgrund des Schonver- haltens des Beschwerdeführers ebenfalls keine detaillierte klinische Unter- suchung durchführen. Wie oben teilweise bereits zitiert, führt er im rheuma- tologischen RAD-Teilbericht aus, dass die Intensität der angegebenen Symptome und die Ausprägung der gezeigten Funktionseinschränkungen durch die vorliegenden degenerativen Veränderungen unzureichend erklärt werden könnten. Unklar bleibe auch der gezeigte grobschlägige Tremor. Unter Berücksichtigung der EFL zieht er sodann den Schluss, dass das Ausmass der auch klinisch gezeigten Einschränkungen vor allem im Rah- men einer Symptomausweitung zu sehen sei (vgl. Bg-act. 31 S. 8 Ziff. 6.2.1). 6.3.2. Trotz der unbestrittenen, chronischen Rückenbeschwerden hat das Gericht die Würdigung des Facharztes gestützt auf die Untersuchungsbefunde und die von ihm klinisch abgeglichenen EFL-Ergebnisse zu respektieren, zumal das Ausmass der vom Beschwerdeführer gezeigten und angegebenen Symptome nicht objektiviert werden konnte. Die Rügen des Beschwerde- - 10 - führers vermögen die Zuverlässigkeit der fachärztlichen Beurteilung somit nicht in Frage zu stellen. 6.4. Da der Beschwerdeführer in psychiatrischer Hinsicht nichts einwendet und in Anbetracht der klaren Verneinung IV-relevanter Störungen seitens des RAD-Psychiaters Dr. med. D._____ (vgl. Gutachten S. 18 ff.), erübrigt sich eine Prüfung anhand der Indikatoren gemäss dem strukturierten Beweis- verfahren für psychische Erkrankungen (vgl. BGE 143 V 418 E.7.1). 6.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der unter Berücksichtigung sämt- licher Vorakten ergangene bidisziplinäre RAD-Bericht vom 17. November 2017 schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei ist, weshalb darauf abgestellt werden kann. Gestützt auf diese medizinische Beurteilung ist so- mit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in adaptierter Tätigkeit (leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in Wechselbelastung und ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule [vgl. Gutachten S. 26]) zu 85 % arbeits- fähig ist.
- Die Berechnung des IV-Grades anhand des Einkommensvergleichs muss gegenüber der angefochtenen Verfügung entsprechend der Darstellung in der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin korrigiert werden. Zur Ermittlung des in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit zumutbarer- weise erzielbaren Verdienstes (Invalideneinkommen) sind vorliegend die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausge- gebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) beizuziehen, zu- mal der Beschwerdeführer keine Erwerbstätigkeit ausübt, in der er die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit ausschöpft. Gemäss Tabelle TA 1 der LSE 2014 belief sich der monatliche Bruttolohn (Zentralwert bei einer wöchent- lichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für Tätigkeiten auf dem Kompetenzni- veau 1 (niedrigstem Lohnniveau) im privaten Sektor bei Männern im Jahr 2014 auf Fr. 5'312.--. Auf der Basis der üblichen durchschnittlichen Arbeits- - 11 - zeit von 41.7 Wochenstunden ergibt dies in Berücksichtigung der Lohnent- wicklung in den Jahren 2015 bis 2017 von 0.3674 %, 1 % und 1 % im Jahr 2017 ein Jahresgehalt von Fr. 68'037.88 (Fr. 5'312.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.003674 x 1.01 x 1.01). Bei der Arbeitsfähigkeit von 85 % resultiert damit für das Jahr 2017 ein (im Vergleich zur angefochtenen Verfügung zu Guns- ten des Beschwerdeführers geringfügig reduziertes) hypothetisches Invali- deneinkommen von Fr. 57'832.20 (Fr. 68'037.88 x 0.85). Der Vergleich des Invalideneinkommens von Fr. 57'832.20 mit dem unbestrittenen Validen- einkommen von Fr. 71'047.80 führt zu einem IV-Grad von 18.6 %, weshalb kein Rentenanspruch besteht.
- Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in Bestätigung der angefochtenen Verfügung vom 27. Februar 2018 abzuweisen.
- Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 Abs. 1 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantona- len Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Das Gericht erachtet für den vorliegen- den Fall eine Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- als angemessen. Diese ist ent- sprechend dem Ausgang des Verfahrens dem unterliegenden Beschwer- deführer zu überbinden (Art. 73 Abs. 1 VRG). - 12 - Demnach erkennt das Gericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- gehen zu Lasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 18 40
3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Meisser RichterIn von Salis, Audétat Aktuar Paganini URTEIL vom 19. März 2019 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG
- 2 - 1. A._____ meldete sich am 7. Februar 2017 bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden wegen chronischer Rückenschmerzen zum Leistungsbezug an. Er ist als Autolackierer ausgebildet und war zuletzt bis Juni 2012 als Chauffeur tätig. Seit 18. Juli 2016 leidet er an einer schweren Lumbago, die bis ins Gesäss ausstrahlt. 2. Vom 18. bis 20. September 2017 fand in der Klinik B._____ die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) statt. Am 30. August bzw. 24. Oktober 2017 untersuchten die Ärzte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Dr. med. C._____ und Dr. med. D._____ A._____ aus rheumatolo- gischer und psychiatrischer Sicht. Im bidisziplinären RAD-Bericht vom 17. November 2017 wurde eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in der angestamm- ten und von 85 % in einer adaptierten Tätigkeit festgestellt. 3. Nach Mitteilung des Vorbescheids und dagegen erhobenem Einwand wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. Februar 2018 gestützt auf den bidiszi- plinären RAD-Bericht vom 17. November 2017 das Leistungsbegehren von A._____ ab. 4. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 27. März 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Neuüberprüfung der Leistungen. Zudem forderte er die Bestellung ei- nes Rechtsvertreters. Er bemängelte die vom RAD festgestellte Arbeitsfähigkeit von 85 % in ad- aptierter Tätigkeit und bestritt, bei der EFL simuliert zu haben, wie ihm der Therapeut hingegen unterstellt habe. 5. Mit prozessleitender Verfügung vom 28. März 2018 teilte die vormalige In- struktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, dass kein Anspruch auf Er- nennung eines Rechtsbeistandes durch das Gericht bestehe. Die Beauf-
- 3 - tragung habe durch den Beschwerdeführer selbst zu erfolgen. Sie wies ihn zudem auf die Möglichkeit zur Stellung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und deren Voraussetzungen hin. 6. Mit Vernehmlassung vom 27. April 2018 beantragte die IV-Stelle (nachfol- gend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde und machte geltend, dass der Beschwerdeführer gegen die ärztlich attestierte Arbeits- fähigkeit von 85 % in adaptierter Tätigkeit nichts Stichhaltiges vorbringe. Trotz leicht zu Gunsten des Beschwerdeführers zu korrigierender Berech- nung des IV-Grads stehe diesem kein Rentenanspruch zu. 7. Am 17. August 2018 reichte der Beschwerdeführer neue Beilagen zu den Akten ein. 8. In der Stellungnahme vom 22. August 2018 führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die neu eingereichten Dokumente keine Beachtung finden könn- ten, da sie nach Erlass der angefochtenen Verfügung ergangen seien. Sie fügte noch hinzu, dass sich aus diesen Dokumenten keine Hinweise auf eine Verschlechterung seit den im August bzw. Oktober 2017 erfolgten Ab- klärungen ergäben. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubün- den vom 20. Juni 2017. Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kanto- nalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist somit ört- lich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozi-
- 4 - alversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat der strittigen Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 ATSG) eingereichte Beschwerde ist somit einzu- treten. 2. Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente hat oder nicht. 3. Gemäss Art. 6 und Art. 28 IVG hat, wer im Sinne des Gesetzes invalid ist, Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, u.a. auch auf eine In- validenrente. Nach Art. 8 Abs. 1 ATSG gilt als Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsun- fähigkeit. Erwerbsunfähigkeit wird gemäss Art. 7 Abs. 1 ATSG verstanden als der durch die Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Ein- gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglich- keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage er- zielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbs- einkommen (Valideneinkommen), das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad liegt gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG vor, wenn eine versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumut- bare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbes- sern kann (lit. a), während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Un-
- 5 - terbruch durchschnittlich mindestens 40 % im bisherigen Beruf oder Aufga- benbereich eingeschränkt gewesen ist (lit. b) und nach Ablauf dieses Jah- res zu mindestens 40 % invalid ist (lit. c). Sind diese Voraussetzungen er- füllt, so steht der versicherten Person bei einem Invaliditätsgrad von min- destens 40 % eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % eine ganze Rente zu (Art. 28 Abs. 2 IVG). 4. Um beurteilen zu können, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig- keiten einem Versicherten noch eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, sind die Verwaltung und das im Beschwerdefall angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fach- leute zur Verfügung stellen (BGE 132 V 93 E.4). Dabei können sich die IV- Stellen und im Streitfall die Sozialversicherungsgerichte auf die Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD; Art. 59 Abs. 2bis Satz 1 IVG), auf die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte oder auf externe medizinische Sachver- ständige abstützen (Art. 59 Abs. 3 IVG). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind, vielmehr gilt für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 143 V 124 E.2.2.2, BGE 125 V 351 E.3). Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungs- gerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdever- fahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig da- von, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strei- tigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander wider- sprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben,
- 6 - warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (vgl. zum Ganzen BGE 143 V 124 E.2.2.2 und BGE 125 V 351 E.3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begrün- det sind (BGE 134 V 231 E.5.1, BGE 125 V 351 E.3a). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Be- weismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gege- benen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 143 V 124 E.2.2.2, BGE 125 V 351 E.3a mit Hinweisen). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richt- linien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E.3b). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. (vgl. BGE 135 V 465 E.4.4, BGE 125 V 351 E.3b/ee; Urteil des Bundesgerichts 8C_245/2011 vom 25. August 2011 E.5.3). 5. Für die Beurteilung durch das Verwaltungsgericht ist der Sachverhalt mass- gebend, der sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung, also bis zum 27. Februar 2018, zugetragen hat (vgl. BGE 132 V 215 E.3.1.1, 129 V 1 E.1.2). Dies hat zur Folge, dass die drei Schreiben des Kantonsspitals Graubünden vom 15. und 16. Juni sowie 24. Juli 2018, der Schmerzfrage- bogen vom 9. Juli 2018 sowie die CD vom 15. Juni 2018 (Bf-act. 3-7) – die der Beschwerdeführer am 17. August 2018 einreichte – keine Berücksich- tigung finden können. Ebenso kann der Austrittsbericht samt Röntgenbild vom 26. November 2018 des Kantonsspitals Graubünden über die Hospi-
- 7 - talisation des Beschwerdeführers vom 22. bis 27. November 2018 (Bg-act.
8) in diesem Verfahren keine Beachtung finden. Diese Dokumente können allenfalls im Rahmen einer Neuanmeldung von Relevanz sein. 6. Zu klären ist, ob dem bidisziplinären (rheumatologischen und psychiatri- schen) RAD-Bericht vom 17. November 2017 von Dr. med. C._____, Fach- arzt FMH Rheumatologie, Innere Medizin, Physikalische Medizin und Re- habilitation, sowie Dr. med. D._____, Facharzt FMH Psychiatrie und Psy- chotherapie, beide zertifizierte medizinische Gutachter SIM, worauf die Be- schwerdegegnerin für ihre Entscheidung abgestellt hat, Beweiswert zu- kommt. 6.1. Der RAD-Rheumatologe hat mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumbal betontes panvertebrales Schmerzsyndrom mit/bei degenerativen Veränderungen der Bandscheiben und der Facettengelenke L4/5 und L5/S1 mit Einengung des Spinalkanals (Schizas II) (MRI 12.08.2016), An- terolisthesis L4 gegenüber L5 2 mm in Inklination (Rx LWS 13.09.2016), ausgeprägter Fehlhaltung der Wirbelsäule und muskulärer Dysbalance mit allgemein erhöhtem Muskeltonus festgestellt (vgl. Gutachten [Bg-act. 31] S. 8). Diese Diagnose (Lumbalgie) stimmt mit den übrigen diagnostischen Einschätzungen der behandelnden Ärzte überein (vgl. rheumatologisches Gutachten S. 2 f. und 8). 6.2. In der Synthese stellten die RAD-Fachärzte Folgendes fest (vgl. Gutachten S. 25): "Der Versicherte leidet seit über 20 Jahren an chronischen lumbalbetonten Rücken- schmerzen. Im Juli 2016 ist es zu einer Schmerzexazerbation gekommen, die sich seither nicht gebessert hat. Die MRI-Untersuchung vom 12.08.2016 ergab degenerative Verän- derungen der Bandscheiben L4/5 und L5/S1 und der Zwischenwirbelgelenke auf gleicher Höhe. Zudem fand sich eine leichtgradige Anterolisthesis zwischen L4 und L5 von ca. 2 mm. Es folgten diagnostische Infiltrationen der betroffenen FacettengeIenke mit jeweils kurzer Besserung.
- 8 - Bei der rheumatologischen RAD-Abklärung zeigte sich ein massiv eingeschränkter Explo- rand mit ausgeprägter Schonhaltung und praktisch aufgehobener Beweglichkeit der Wir- belsäule. Bei der EFL bestand ein invalidisierendes Verhalten mit häufigen Stöhnen und Unterbrechen der Tests. Das wiederholte Ablegen besonders am ersten Tag wirkte sehr demonstrativ und erfolgte nach geringen "Belastungen" wie Arbeiten über Schulterhöhe oder Rotation im Stehen. Die vom Exploranden angegebenen Einschränkungen und Schmerzen entsprachen keinen bekannten klinischen Mustern. Auffällig wirkten ausser- dem die "ataktischen" Bewegungen des Rumpfes und Kopfes bei verschiedenen Tests. Die Intensität der angegebenen Symptome und die Ausprägung der gezeigten Funktions- einschränkungen können durch die vorliegenden degenerativen Veränderungen unzurei- chend erklärt werden. Bei der EFL zeigte sich eine erhebliche Symptomausweitung bei Selbstlimitierung und diskrepantem Verhalten. Das Ausmass der auch klinisch gezeigten Einschränkungen ist vor allem in diesem Rahmen zu sehen. Psychiatrisch besteht aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Diagnose mit Auswir- kungen auf die Arbeitsfähigkeit und folglich keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit." Die RAD-Ärzte hielten sodann fest, dass dem Beschwerdeführer leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, die in Wechselbelastung und ohne Zwangshal- tungen der Wirbelsäule ausgeführt werden können, zumutbar sind. Auf- grund des erhöhten Pausenbedarfs von ca. einer Stunde pro Tag schätzen sie die Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit somit auf 85 % (vgl. Gutach- ten S. 26). Dieser Einschätzung wird von den aktenkundigen, zu beachten- den Arztberichten nicht widersprochen. Den vom Beschwerdeführer ange- führten MRI-Bericht des Spitals E._____ vom 12. August 2016 (Bg-act. 10/5), wonach dem Beschwerdeführer eine schwere Wirbelgelenksar- throse und eine Diskushernie diagnostiziert wurden, haben die RAD-Ärzte in ihre Beurteilung miteinbezogen. Diesem Arztbericht, wie auch den übri- gen aktenkundigen, zu beachtenden Arztberichten, sind hinsichtlich der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers infolge der un- bestrittenen Rückenproblematik keine Angaben zu entnehmen. 6.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, seit dem Sturz von einem LKW vor ca. 5 Jahren hätten die Schmerzen extrem zugenommen, sodass er ohne starke Schmerzmittel (Tramadol-Mepha) in der Dosierung von 50 Tropfen
- 9 - nicht mehr richtig in der Lage sei, aufzustehen, sich hinzusetzen, richtig zu bücken oder längere Zeit zu sitzen. Einen grossen Teil des Tages liege er auf der Seite, weil es sonst zu schmerzhaft sei. Des Weiteren rügt er die EFL-Ergebnisse. Er habe sich während und nach den Tests mehrere Male hinlegen müssen, da ihm schwindlig geworden sei, was er auch dem die EFL durchführenden Therapeuten gesagt habe. 6.3.1. Der Cheftherapeut hat gemäss EFL-Bericht vom 20. September 2017 (Bg- act. 26 S. 2) eine erhebliche Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz festgestellt. Im EFL-Bericht hält er insbesondere fest, dass das wiederholte Ablegen sehr demonstrativ wirke und nach geringen Be- lastungen wie Arbeiten über Schulterhöhe oder Rotation im Stehen erfolge. Die Resultate der Leistungstests seien deshalb nur teilweise verwertbar. Der RAD-Rheumatologe Dr. med. C._____ konnte aufgrund des Schonver- haltens des Beschwerdeführers ebenfalls keine detaillierte klinische Unter- suchung durchführen. Wie oben teilweise bereits zitiert, führt er im rheuma- tologischen RAD-Teilbericht aus, dass die Intensität der angegebenen Symptome und die Ausprägung der gezeigten Funktionseinschränkungen durch die vorliegenden degenerativen Veränderungen unzureichend erklärt werden könnten. Unklar bleibe auch der gezeigte grobschlägige Tremor. Unter Berücksichtigung der EFL zieht er sodann den Schluss, dass das Ausmass der auch klinisch gezeigten Einschränkungen vor allem im Rah- men einer Symptomausweitung zu sehen sei (vgl. Bg-act. 31 S. 8 Ziff. 6.2.1). 6.3.2. Trotz der unbestrittenen, chronischen Rückenbeschwerden hat das Gericht die Würdigung des Facharztes gestützt auf die Untersuchungsbefunde und die von ihm klinisch abgeglichenen EFL-Ergebnisse zu respektieren, zumal das Ausmass der vom Beschwerdeführer gezeigten und angegebenen Symptome nicht objektiviert werden konnte. Die Rügen des Beschwerde-
- 10 - führers vermögen die Zuverlässigkeit der fachärztlichen Beurteilung somit nicht in Frage zu stellen. 6.4. Da der Beschwerdeführer in psychiatrischer Hinsicht nichts einwendet und in Anbetracht der klaren Verneinung IV-relevanter Störungen seitens des RAD-Psychiaters Dr. med. D._____ (vgl. Gutachten S. 18 ff.), erübrigt sich eine Prüfung anhand der Indikatoren gemäss dem strukturierten Beweis- verfahren für psychische Erkrankungen (vgl. BGE 143 V 418 E.7.1). 6.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der unter Berücksichtigung sämt- licher Vorakten ergangene bidisziplinäre RAD-Bericht vom 17. November 2017 schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei ist, weshalb darauf abgestellt werden kann. Gestützt auf diese medizinische Beurteilung ist so- mit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in adaptierter Tätigkeit (leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in Wechselbelastung und ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule [vgl. Gutachten S. 26]) zu 85 % arbeits- fähig ist. 7. Die Berechnung des IV-Grades anhand des Einkommensvergleichs muss gegenüber der angefochtenen Verfügung entsprechend der Darstellung in der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin korrigiert werden. Zur Ermittlung des in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit zumutbarer- weise erzielbaren Verdienstes (Invalideneinkommen) sind vorliegend die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausge- gebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) beizuziehen, zu- mal der Beschwerdeführer keine Erwerbstätigkeit ausübt, in der er die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit ausschöpft. Gemäss Tabelle TA 1 der LSE 2014 belief sich der monatliche Bruttolohn (Zentralwert bei einer wöchent- lichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für Tätigkeiten auf dem Kompetenzni- veau 1 (niedrigstem Lohnniveau) im privaten Sektor bei Männern im Jahr 2014 auf Fr. 5'312.--. Auf der Basis der üblichen durchschnittlichen Arbeits-
- 11 - zeit von 41.7 Wochenstunden ergibt dies in Berücksichtigung der Lohnent- wicklung in den Jahren 2015 bis 2017 von 0.3674 %, 1 % und 1 % im Jahr 2017 ein Jahresgehalt von Fr. 68'037.88 (Fr. 5'312.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.003674 x 1.01 x 1.01). Bei der Arbeitsfähigkeit von 85 % resultiert damit für das Jahr 2017 ein (im Vergleich zur angefochtenen Verfügung zu Guns- ten des Beschwerdeführers geringfügig reduziertes) hypothetisches Invali- deneinkommen von Fr. 57'832.20 (Fr. 68'037.88 x 0.85). Der Vergleich des Invalideneinkommens von Fr. 57'832.20 mit dem unbestrittenen Validen- einkommen von Fr. 71'047.80 führt zu einem IV-Grad von 18.6 %, weshalb kein Rentenanspruch besteht. 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in Bestätigung der angefochtenen Verfügung vom 27. Februar 2018 abzuweisen. 9. Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 Abs. 1 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantona- len Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Das Gericht erachtet für den vorliegen- den Fall eine Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- als angemessen. Diese ist ent- sprechend dem Ausgang des Verfahrens dem unterliegenden Beschwer- deführer zu überbinden (Art. 73 Abs. 1 VRG).
- 12 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- gehen zu Lasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]