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S 2018 147

Graubünden · 2020-05-18 · Deutsch GR

IV-Rente | Invalidenversicherung

Erwägungen (17 Absätze)

E. 3 Mit Verfügung vom 15. Oktober 2018 wurden die dem Beschwerdeführer für seine beiden minderjährigen Kinder H._____ (Jg. 2002) und I._____ (Jg.

- 3 -

2007) zugesprochenen monatlichen Kinderrenten ab dem 1. November 2018 auf je Fr. 87.-- erhöht. Am massgebenden durchschnittlichen Jahres- einkommen des Beschwerdeführers von Fr. 50'760.-- wurde festgehalten.

E. 3.1 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass seine volljährigen Kin- der, die noch in Ausbildung und noch nicht 25 Jahre alt seien – gemäss Rechtsbegehren des Beschwerdeführers sind dies C._____, E._____, F._____ und G._____ –, in der Verfügung vom 15. Oktober 2018 fehlten. Diese hätten Anspruch auf eine Kinderrente. Da er geschieden sei und seine Ex-Frau und seine Kinder in England lebten, habe er keine Einsicht in die Ausbildungsnachweise. Aus diesem Grund könne er nicht nachprü- fen, "inwieweit hier die Kinderrenten zutreffend erteilt werden".

E. 3.2 Gemäss Art. 35 Abs. 1 IVG haben Männer und Frauen, denen eine Invali- denrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisen- rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Der Anspruch auf eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung und damit auf eine Kinderrente der Invalidenversicherung erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres (vgl. Art. 25 Abs. 4 AHVG). Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollende- ten 25. Altersjahr (Art. 25 Abs. 5 AHVG).

E. 3.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er könne für die Kinder C._____, E._____, F._____ und G._____ nach wie vor eine Kinderrente beanspruchen, kann ihm nicht gefolgt werden. Wie die SAK zu Recht festhält, meldete die Ex-Frau des Beschwerdeführers, der die Kinderrenten bislang ausbezahlt wurden, den Bezug der Kinderrenten für die Kinder C._____, E._____, F._____ und G._____ zufolge Erreichens des 18. Le- bensjahres bzw. der Aufnahme einer bezahlten Tätigkeit im Oktober 2018 ab (vgl. SAK-act. 102, 111, 115 und 116). Die Auszahlung der Kinderrenten für die Kinder C._____, E._____, F._____ und G._____ wurde somit zu Recht per Ende Oktober 2018 eingestellt.

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E. 4 Die Verfügung vom 15. Oktober 2015 sei aufzuheben und es sei dem Be- schwerdeführer darzulegen, inwieweit sein tatsächliches Einkommen nach den Steuerbescheiden der Jahre 2007 - 2015 bei der Berechnung der Kin- derrenten für alle acht Kinder seit 1. Mai 2016 (Rentenbeginn) berücksich- tigt worden sei; soweit ein Fehler vorliege, sei dieser zu korrigieren.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die IV-Stelle habe bezüglich der Kinder- renten und der ordentlichen Renten anteilig Rückbehalte gemacht mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe die von den Gemeinden X._____ und Y._____ für die Zeit vom 15. September 2015 bis 30. Oktober 2016 bezogenen Sozialhilfeleistungen zurückzuzahlen. Sämtliche dieser An- sprüche seien allerdings bereits mit den Ergänzungsleistungen abgegolten bzw. verrechnet worden.

E. 4.2 Dieser Einwand verfängt nicht: Den Akten der SAK ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der (Neu-)Berechnung der Invalidenrente mit Verfügungen vom 24. Juli 2018 ein Betrag von Fr. 162.-- (für den Zeit- raum 1. Mai 2016 bis 31. Juli 2018) und seiner Ex-Frau aufgrund der (Neu-)Berechnung der Kinderrenten mit Verfügungen vom 24. Juli 2018 ein Be- trag von Fr. 6'837.-- (Kinderrenten 1. Mai 2016 bis 31. Juli 2018) nachge- zahlt wurde (vgl. SAK-act. 92, 109 und 110). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers verzichteten die Gemeinden Y._____ und X._____ auf eine Verrechnung dieser Nachzahlungen mit allfälligen vom Beschwer- deführer bezogenen Sozialhilfeleistungen (vgl. SAK-act. 98 und 108). 5. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.

E. 5 Es sei darzulegen, inwieweit – wie in den früheren Bescheiden angetönt – eine Verrechnung mit den vom Beschwerdeführer bezogenen Sozialhilfe- leistungen erfolgt sei.

E. 6 Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, über die Ausbildungsnach- weise aller acht Kinder (für die Kinderrenten seit 1. Mai 2016) Auskunft zu erteilen.

E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abwei- chung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kan- tonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs des vorliegen- den Verfahrens rechtfertigt es sich hier, dem unterliegenden Beschwerde-

- 11 - führer die Gerichtskosten von Fr. 700.-- zu überbinden. Der obsiegenden IV-Stelle und der SAK steht keine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

E. 6.2 Zu prüfen bleibt, ob der Antrag des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gutzuheissen ist, das heisst, ob die Gerichtskosten von Fr. 700.-- in Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung von der Ge- richtskasse zu übernehmen sind.

E. 6.2.1 Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Diese Regelung wird für das sozialversicherungsrechtli- che Beschwerdeverfahren in Art. 61 lit. f ATSG und Art. 76 VRG konkreti- siert.

E. 6.2.2 Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer bedürftig ist. Gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung gilt eine Person dann als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzu- greifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhaltes und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Für die Beurteilung der pro- zessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation der ge- suchstellenden Partei zu würdigen. Dabei ist nicht schematisch auf das be- treibungsrechtliche Existenzminimum (gemäss den Richtlinien für die Be- rechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums; Beschluss der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 18. August 2009; einsehbar auf www.justiz-gr.ch) abzu- stellen, sondern es ist den individuellen Umständen Rechnung zu tragen.

- 12 - Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, anderer- seits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Der Teil der finanziel- len Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten verglichen werden. Dabei sollte es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (BGE 141 III 369 E.4.1).

E. 6.2.3 Gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine finanzi- elle Situation, die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen und die bereits bei den Akten liegenden Dokumente ist die Bedürftigkeit des Be- schwerdeführers als ausgewiesen zu betrachten. Weil darüber hinaus das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers nicht aussichtslos erschien, ge- hen die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 700.-- in Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung (vorläufig) zu Lasten der Gerichtskasse. Der Be- schwerdeführer war im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich vertreten, weshalb sich eine Prüfung seines Anspruchs auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand erübrigt. Demnach erkennt das Gericht:

E. 7 Unter Entschädigungsfolge gemäss Gesetz.

E. 8 Unter Parteientschädigung für den Beschwerdeführer.

E. 9 In seiner Stellungnahme vom 19. Januar 2019 (Poststempel) hielt der Be- schwerdeführer sinngemäss fest, dass Gegenstand des Beschwerdever-

- 5 - fahrens – wie dies die IV-Stelle zutreffend festgestellt habe – lediglich die Kinderrenten bildeten und dass die Hinzuziehung der SAK sicherlich ziel- führend sei. Hinsichtlich der Auskunftsklage betreffend die Entstehung der falschen Einkommen blieben jedoch beide Behörden (IV-Stelle und SAK) auskunftspflichtig. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Beweis- mittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge- gangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 15. Oktober 2018, worin dem Beschwerde- führer für seine beiden minderjährigen Kinder H._____ (Jg. 2002) und I._____ (Jg. 2007) monatliche Kinderrenten von je Fr. 87.-- ab dem 1. No- vember 2018 zugesprochen wurden. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bun- desgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfü- gungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Als kantonales Versicherungsgericht ist das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden für die Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde sowohl örtlich als auch sachlich zuständig (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] und Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Verfügung, weshalb er durch sie unmittelbar betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an de- ren Aufhebung oder Änderung hat. Er ist demnach zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist-

- 6 - und formgerecht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 ATSG) einge- reichte Beschwerde ist somit – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwä- gung 2.3.1 – einzutreten. Demgegenüber kann auf die vom Beschwerde- führer eingereichte "Auskunftsklage" nicht eingetreten werden, da dafür keine Rechtsgrundlage besteht. 2.1. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, dass die im individuel- len Konto eingetragenen Einkommen nicht mit den Einkommen überein- stimmten, die in den Steuerveranlagungen der Jahre 2007 bis 2015 ausge- wiesen würden. Da letztere höher seien als die im individuellen Konto ein- getragenen Einkommen, liege es auf der Hand, dass da etwas nicht stimme. Der Beschwerdeführer hält sinngemäss fest, dass sich die Kinder- renten nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen richteten. Würden dabei der Berechnung fälschlicherweise zu niedrige Jahreseinkommen zu Grunde gelegt, resultierten auch zu niedrig bemessene Kinderrenten. Dies sei zu korrigieren. 2.2. Weil durch die Invalidität auch die Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern beeinträchtigt wird, gewährt das Invalidenversicherungsrecht der Person, die eine Rente der Invalidenversicherung bezieht, eine Kinder- rente, wenn das Kind im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte (vgl. Art. 35 Abs. 1 IVG). Die Höhe der Kinderrente beträgt 40 % der entsprechenden Invalidenrente (Art. 38 Abs. 1 IVG; LOCHER/GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Auflage, Bern 2014, § 54 Rz. 9 f.). Die Invalidenrente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet. Dieses setzt sich zusammen aus den Er- werbseinkommen, den Erziehungs- und den Betreuungsgutschriften (Art. 36 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 29quater des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Dabei werden bei erwerbstätigen Personen nur die Einkommen als Erwerbseinkommen

- 7 - berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt worden sind (Art. 29quinquies Abs. 1 AHVG). Ausserdem werden Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, bei Auf- lösung der Ehe durch Scheidung geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehe- gatten angerechnet (Art. 29quinquies Abs. 3 lit. c AHVG). Zur Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens wird die Summe der Erwerbsein- kommen entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufge- wertet; anschliessend werden die Summe der aufgewerteten Erwerbsein- kommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften durch die An- zahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 1 und 2 AHVG). 2.3.1. Daraus geht hervor, dass sich die Invaliden- und Kinderrenten nach Mass- gabe der in vorstehender Erwägung 2.2 beschriebenen Vorgaben berech- nen und das daraus resultierende durchschnittliche Jahreseinkommen nicht dem in den Steuerveranlagungen ausgewiesenen durchschnittlichen Einkommen entsprechen muss. Es erübrigt sich daher, dem Antrag des Beschwerdeführers um Edition der Steuerveranlagungen der Jahre 2009 und 2012 stattzugeben. Hinzu kommt, dass der Berechnung der Invaliden- rente des Beschwerdeführers – entgegen dessen Vorbringen – dasselbe massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen zugrunde gelegt wurde (vgl. Verfügungen vom 24. Juli 2018) wie der Berechnung der vorliegend strittigen Kinderrenten, nämlich Fr. 50'760.--. Die Verfügungen vom

24. Juli 2018 betreffend die Invalidenrente des Beschwerdeführers, denen die Berechnungsgrundlagen beigelegt wurden, sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer hat die dortige Berech- nungsweise somit akzeptiert, weshalb auf die Anträge des Beschwerdefüh- rers hinsichtlich der Berechnung der vorliegend strittigen Kinderrenten oh- nehin nicht einzutreten ist.

- 8 - 2.3.2. Der Vollständigkeit halber ist allerdings folgendes festzuhalten: Soweit er- sichtlich, stützte sich die Ausgleichskasse bei der Berechnung der Invali- den- und der Kinderrenten bzw. bei der Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens (vgl. Art. 60 Abs. 1 lit. b IVG) auf die in den individuellen Konten des Beschwerdeführers eingetragenen Anga- ben. Gemäss Art. 30ter Abs. 1 AHVG werden für jeden beitragspflichtigen Versicherten individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden. Die Beweiskraft von Eintragungen im individuellen Konto ist vergleichbar mit derjenigen eines öffentlichen Registers (Art. 9 des Schweizerischen Zivil- gesetzbuches [ZGB; SR 210]), mit der Folge, dass derjenige die Unrichtig- keit eines Eintrags nachweisen muss, der sie geltend macht. In Abwei- chung vom im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der "über- wiegenden Wahrscheinlichkeit" wird für die Kontenberichtigung der "volle Beweis" gefordert. Dieser ist nach der im Sozialversicherungsrecht gelten- den Untersuchungsmaxime zu leisten. Dabei kommt allerdings der Mitwir- kungspflicht des Betroffenen in diesem Zusammenhang erhöhtes Gewicht zu, indem er von sich aus alles ihm Zumutbare zu unternehmen hat, um die Verwaltung oder den Richter in der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen (FREY in: FREY/MOSIMANN/ BOLLINGER, Kommentar zum AHVG/IVG, Zürich 2018, Art. 31 AHVG Rz. 2 m.w.H.; vgl. auch KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Aufl., Zürich 2012, Art. 30ter Rz. 1 m.w.H.). Selbst wenn auf die Anträge des Beschwerdeführers hinsichtlich der Berechnung der vorliegend strittigen Kinderrenten einzutreten wäre, so ist nicht ersichtlich, inwiefern das der Berechnung der strittigen Kinderren- ten zugrunde gelegte massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen nicht korrekt sein sollte und die Kinderrenten der zwei noch minderjährigen Kinder zu niedrig bemessen worden sein sollten, bringt der Beschwerde- führer in der Beschwerde dazu doch nichts Gegenteiliges vor.

- 9 -

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.1. In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 76 VRG) werden die Kosten von Fr. 700.-- zulasten von A._____ von der Gerichtskasse über- nommen. - 13 - 2.2. Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ ge- bessert haben und er hierzu in der Lage ist, hat er das Erlassene zu erstat- ten (Art. 77 VRG).
  2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  3. [Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 18 147

3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Pedretti RichterIn von Salis, Audétat Aktuarin Kuster URTEIL vom 18. Mai 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin und Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Beigeladene betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

- 2 - 1. A._____ leidet an einer eingeschränkten Steh- und Gehfähigkeit bei Para- parese und Fehlstellung der Füsse. Mit Verfügung vom 20. September 2017 sprach die IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV- Stelle) A._____ ab dem 1. Mai 2016 bei einem IV-Grad von 50 % eine halbe Invalidenrente zu. Gestützt auf ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen des Beschwerdeführers von Fr. 46'530.-- wurde die halbe Invalidenrente auf Fr. 210.-- pro Monat festgelegt. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 2.1. Mit Verfügungen vom 24. Juli 2018 wurde die A._____ ab dem 1. Mai 2016 zugesprochene halbe Invalidenrente auf Fr. 216.-- pro Monat (per 1. Mai

2016) erhöht. Die Berechnungsgrundlage wurde insofern korrigiert, als neu auf ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen des Be- schwerdeführers von Fr. 50'760.-- abgestellt wurde. Auch diese Verfügun- gen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. 2.2. Ebenfalls mit Verfügungen vom 24. Juli 2018 wurden A._____ Kinderren- ten zugesprochen: Für seinen Sohn B._____ (Jg. 1993) wurde ihm eine monatliche Kinderrente von Fr. 32.-- vom 1. Mai 2016 bis 30. April 2018 zugesprochen. Für seine Kinder C._____ (Jg. 1994), D._____ (Jg. 1996), E._____ (Jg. 1997), F._____ (Jg. 1999), G._____ (Jg. 2000), H._____ (Jg.

2002) sowie I._____ (Jg. 2007) wurde ihm eine monatliche Kinderrente von je Fr. 32.-- vom 1. Mai 2016 bis 30. April 2018 bzw. von je Fr. 33.-- ab dem

1. Mai 2018 zugesprochen. Der Berechnung der Rentenhöhe wurde ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen des Beschwerdefüh- rers von Fr. 50'760.-- zugrunde gelegt. Auch diese Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtkraft. 3. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2018 wurden die dem Beschwerdeführer für seine beiden minderjährigen Kinder H._____ (Jg. 2002) und I._____ (Jg.

- 3 -

2007) zugesprochenen monatlichen Kinderrenten ab dem 1. November 2018 auf je Fr. 87.-- erhöht. Am massgebenden durchschnittlichen Jahres- einkommen des Beschwerdeführers von Fr. 50'760.-- wurde festgehalten. 4. Gegen die Verfügung vom 15. Oktober 2018 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 20. November 2018 (Poststempel) Beschwerde und "Auskunftsklage" beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung vom 15. Oktober 2018 sei aufzuheben und es seien die Kinderrenten für I._____ und H._____ unter Berücksichtigung des tatsäch- lichen Einkommens des Beschwerdeführers nach den Steuerbescheiden der Jahre 2007 - 2015 neu zu berechnen.

2. Eventualiter sei die Verfügung vom 15. Oktober 2018 aufzuheben und dem Beschwerdeführer darzulegen, wie die ab dem 1. November 2018 zu- gesprochenen Kinderrenten unter Berücksichtigung der Steuerbescheide der Jahre 2007 - 2015 zustande gekommen seien.

3. Die Verfügung vom 15. Oktober 2018 sei aufzuheben und es seien die Kin- derrenten für die sich noch in Ausbildung befindenden volljährigen Kinder

– C._____, E._____, F._____ und G._____ – unter Berücksichtigung des tatsächlichen Einkommens des Beschwerdeführers nach den Steuerbe- scheiden der Jahre 2007 - 2015 neu zu berechnen.

4. Die Verfügung vom 15. Oktober 2015 sei aufzuheben und es sei dem Be- schwerdeführer darzulegen, inwieweit sein tatsächliches Einkommen nach den Steuerbescheiden der Jahre 2007 - 2015 bei der Berechnung der Kin- derrenten für alle acht Kinder seit 1. Mai 2016 (Rentenbeginn) berücksich- tigt worden sei; soweit ein Fehler vorliege, sei dieser zu korrigieren.

5. Es sei darzulegen, inwieweit – wie in den früheren Bescheiden angetönt – eine Verrechnung mit den vom Beschwerdeführer bezogenen Sozialhilfe- leistungen erfolgt sei.

6. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, über die Ausbildungsnach- weise aller acht Kinder (für die Kinderrenten seit 1. Mai 2016) Auskunft zu erteilen.

7. Unter Entschädigungsfolge gemäss Gesetz.

8. Unter Parteientschädigung für den Beschwerdeführer.

9. In prozessualer Hinsicht sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Pro- zessführung zu gewähren. 5. Mit Schreiben vom 22. November 2018 forderte die vormalige Instruktions- richterin den Beschwerdeführer dazu auf, dem Gericht für die Behandlung seines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung das

- 4 - Formular "Gesuch um unentgeltliche Prozessführung" vollständig ausge- füllt einzureichen samt den erforderlichen Unterlagen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Dezember 2018 (Post- stempel) nach. 6. In ihrer Vernehmlassung vom 30. November 2018 hielt die IV-Stelle fest, sie verzichte darauf, zur Beschwerde Stellung zu nehmen, da lediglich AHV-spezifische Punkte im Zusammenhang mit den Kinderrenten (zur Rente des Beschwerdeführers) Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildeten. Statt dessen beantragte sie, es sei die für die Kinderrenten zu- ständige Ausgleichskasse (Schweizerische Ausgleichskasse, Genf) zur Vernehmlassung einzuladen. 7. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2018 lud die vormalige Instruktionsrichte- rin die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) zur Teilnahme am Be- schwerdeverfahren ein und gewährte ihr eine Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung. 8. In ihrer Vernehmlassung vom 7. Januar 2019 hielt die SAK im Wesentli- chen fest, dass die der angefochtenen Verfügung zugrundeliegende Be- rechnung nicht zu beanstanden und daher keine Neuberechnung vorzu- nehmen sei. Sie beantragte, es sei die Beschwerde abzuweisen bzw. inso- weit auf die Beschwerde nicht einzutreten, als das der angefochtenen Ver- fügung vom 15. Oktober 2018 zugrundeliegende massgebende durch- schnittliche Jahreseinkommen von Fr. 50'760.-- als Berechnungsgrundlage bereits (den) rechtskräftigen Verfügungen (vom 24. Juli 2018) zugrunde ge- legen habe. 9. In seiner Stellungnahme vom 19. Januar 2019 (Poststempel) hielt der Be- schwerdeführer sinngemäss fest, dass Gegenstand des Beschwerdever-

- 5 - fahrens – wie dies die IV-Stelle zutreffend festgestellt habe – lediglich die Kinderrenten bildeten und dass die Hinzuziehung der SAK sicherlich ziel- führend sei. Hinsichtlich der Auskunftsklage betreffend die Entstehung der falschen Einkommen blieben jedoch beide Behörden (IV-Stelle und SAK) auskunftspflichtig. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Beweis- mittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge- gangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 15. Oktober 2018, worin dem Beschwerde- führer für seine beiden minderjährigen Kinder H._____ (Jg. 2002) und I._____ (Jg. 2007) monatliche Kinderrenten von je Fr. 87.-- ab dem 1. No- vember 2018 zugesprochen wurden. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bun- desgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfü- gungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Als kantonales Versicherungsgericht ist das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden für die Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde sowohl örtlich als auch sachlich zuständig (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] und Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Verfügung, weshalb er durch sie unmittelbar betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an de- ren Aufhebung oder Änderung hat. Er ist demnach zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist-

- 6 - und formgerecht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 ATSG) einge- reichte Beschwerde ist somit – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwä- gung 2.3.1 – einzutreten. Demgegenüber kann auf die vom Beschwerde- führer eingereichte "Auskunftsklage" nicht eingetreten werden, da dafür keine Rechtsgrundlage besteht. 2.1. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, dass die im individuel- len Konto eingetragenen Einkommen nicht mit den Einkommen überein- stimmten, die in den Steuerveranlagungen der Jahre 2007 bis 2015 ausge- wiesen würden. Da letztere höher seien als die im individuellen Konto ein- getragenen Einkommen, liege es auf der Hand, dass da etwas nicht stimme. Der Beschwerdeführer hält sinngemäss fest, dass sich die Kinder- renten nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen richteten. Würden dabei der Berechnung fälschlicherweise zu niedrige Jahreseinkommen zu Grunde gelegt, resultierten auch zu niedrig bemessene Kinderrenten. Dies sei zu korrigieren. 2.2. Weil durch die Invalidität auch die Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern beeinträchtigt wird, gewährt das Invalidenversicherungsrecht der Person, die eine Rente der Invalidenversicherung bezieht, eine Kinder- rente, wenn das Kind im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte (vgl. Art. 35 Abs. 1 IVG). Die Höhe der Kinderrente beträgt 40 % der entsprechenden Invalidenrente (Art. 38 Abs. 1 IVG; LOCHER/GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Auflage, Bern 2014, § 54 Rz. 9 f.). Die Invalidenrente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet. Dieses setzt sich zusammen aus den Er- werbseinkommen, den Erziehungs- und den Betreuungsgutschriften (Art. 36 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 29quater des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Dabei werden bei erwerbstätigen Personen nur die Einkommen als Erwerbseinkommen

- 7 - berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt worden sind (Art. 29quinquies Abs. 1 AHVG). Ausserdem werden Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, bei Auf- lösung der Ehe durch Scheidung geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehe- gatten angerechnet (Art. 29quinquies Abs. 3 lit. c AHVG). Zur Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens wird die Summe der Erwerbsein- kommen entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufge- wertet; anschliessend werden die Summe der aufgewerteten Erwerbsein- kommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften durch die An- zahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 1 und 2 AHVG). 2.3.1. Daraus geht hervor, dass sich die Invaliden- und Kinderrenten nach Mass- gabe der in vorstehender Erwägung 2.2 beschriebenen Vorgaben berech- nen und das daraus resultierende durchschnittliche Jahreseinkommen nicht dem in den Steuerveranlagungen ausgewiesenen durchschnittlichen Einkommen entsprechen muss. Es erübrigt sich daher, dem Antrag des Beschwerdeführers um Edition der Steuerveranlagungen der Jahre 2009 und 2012 stattzugeben. Hinzu kommt, dass der Berechnung der Invaliden- rente des Beschwerdeführers – entgegen dessen Vorbringen – dasselbe massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen zugrunde gelegt wurde (vgl. Verfügungen vom 24. Juli 2018) wie der Berechnung der vorliegend strittigen Kinderrenten, nämlich Fr. 50'760.--. Die Verfügungen vom

24. Juli 2018 betreffend die Invalidenrente des Beschwerdeführers, denen die Berechnungsgrundlagen beigelegt wurden, sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer hat die dortige Berech- nungsweise somit akzeptiert, weshalb auf die Anträge des Beschwerdefüh- rers hinsichtlich der Berechnung der vorliegend strittigen Kinderrenten oh- nehin nicht einzutreten ist.

- 8 - 2.3.2. Der Vollständigkeit halber ist allerdings folgendes festzuhalten: Soweit er- sichtlich, stützte sich die Ausgleichskasse bei der Berechnung der Invali- den- und der Kinderrenten bzw. bei der Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens (vgl. Art. 60 Abs. 1 lit. b IVG) auf die in den individuellen Konten des Beschwerdeführers eingetragenen Anga- ben. Gemäss Art. 30ter Abs. 1 AHVG werden für jeden beitragspflichtigen Versicherten individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden. Die Beweiskraft von Eintragungen im individuellen Konto ist vergleichbar mit derjenigen eines öffentlichen Registers (Art. 9 des Schweizerischen Zivil- gesetzbuches [ZGB; SR 210]), mit der Folge, dass derjenige die Unrichtig- keit eines Eintrags nachweisen muss, der sie geltend macht. In Abwei- chung vom im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der "über- wiegenden Wahrscheinlichkeit" wird für die Kontenberichtigung der "volle Beweis" gefordert. Dieser ist nach der im Sozialversicherungsrecht gelten- den Untersuchungsmaxime zu leisten. Dabei kommt allerdings der Mitwir- kungspflicht des Betroffenen in diesem Zusammenhang erhöhtes Gewicht zu, indem er von sich aus alles ihm Zumutbare zu unternehmen hat, um die Verwaltung oder den Richter in der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen (FREY in: FREY/MOSIMANN/ BOLLINGER, Kommentar zum AHVG/IVG, Zürich 2018, Art. 31 AHVG Rz. 2 m.w.H.; vgl. auch KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Aufl., Zürich 2012, Art. 30ter Rz. 1 m.w.H.). Selbst wenn auf die Anträge des Beschwerdeführers hinsichtlich der Berechnung der vorliegend strittigen Kinderrenten einzutreten wäre, so ist nicht ersichtlich, inwiefern das der Berechnung der strittigen Kinderren- ten zugrunde gelegte massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen nicht korrekt sein sollte und die Kinderrenten der zwei noch minderjährigen Kinder zu niedrig bemessen worden sein sollten, bringt der Beschwerde- führer in der Beschwerde dazu doch nichts Gegenteiliges vor.

- 9 - 3.1. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass seine volljährigen Kin- der, die noch in Ausbildung und noch nicht 25 Jahre alt seien – gemäss Rechtsbegehren des Beschwerdeführers sind dies C._____, E._____, F._____ und G._____ –, in der Verfügung vom 15. Oktober 2018 fehlten. Diese hätten Anspruch auf eine Kinderrente. Da er geschieden sei und seine Ex-Frau und seine Kinder in England lebten, habe er keine Einsicht in die Ausbildungsnachweise. Aus diesem Grund könne er nicht nachprü- fen, "inwieweit hier die Kinderrenten zutreffend erteilt werden". 3.2. Gemäss Art. 35 Abs. 1 IVG haben Männer und Frauen, denen eine Invali- denrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisen- rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Der Anspruch auf eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung und damit auf eine Kinderrente der Invalidenversicherung erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres (vgl. Art. 25 Abs. 4 AHVG). Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollende- ten 25. Altersjahr (Art. 25 Abs. 5 AHVG). 3.3. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er könne für die Kinder C._____, E._____, F._____ und G._____ nach wie vor eine Kinderrente beanspruchen, kann ihm nicht gefolgt werden. Wie die SAK zu Recht festhält, meldete die Ex-Frau des Beschwerdeführers, der die Kinderrenten bislang ausbezahlt wurden, den Bezug der Kinderrenten für die Kinder C._____, E._____, F._____ und G._____ zufolge Erreichens des 18. Le- bensjahres bzw. der Aufnahme einer bezahlten Tätigkeit im Oktober 2018 ab (vgl. SAK-act. 102, 111, 115 und 116). Die Auszahlung der Kinderrenten für die Kinder C._____, E._____, F._____ und G._____ wurde somit zu Recht per Ende Oktober 2018 eingestellt.

- 10 - 4.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter, die IV-Stelle habe bezüglich der Kinder- renten und der ordentlichen Renten anteilig Rückbehalte gemacht mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe die von den Gemeinden X._____ und Y._____ für die Zeit vom 15. September 2015 bis 30. Oktober 2016 bezogenen Sozialhilfeleistungen zurückzuzahlen. Sämtliche dieser An- sprüche seien allerdings bereits mit den Ergänzungsleistungen abgegolten bzw. verrechnet worden. 4.2. Dieser Einwand verfängt nicht: Den Akten der SAK ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der (Neu-)Berechnung der Invalidenrente mit Verfügungen vom 24. Juli 2018 ein Betrag von Fr. 162.-- (für den Zeit- raum 1. Mai 2016 bis 31. Juli 2018) und seiner Ex-Frau aufgrund der (Neu-)Berechnung der Kinderrenten mit Verfügungen vom 24. Juli 2018 ein Be- trag von Fr. 6'837.-- (Kinderrenten 1. Mai 2016 bis 31. Juli 2018) nachge- zahlt wurde (vgl. SAK-act. 92, 109 und 110). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers verzichteten die Gemeinden Y._____ und X._____ auf eine Verrechnung dieser Nachzahlungen mit allfälligen vom Beschwer- deführer bezogenen Sozialhilfeleistungen (vgl. SAK-act. 98 und 108). 5. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. 6.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abwei- chung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kan- tonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs des vorliegen- den Verfahrens rechtfertigt es sich hier, dem unterliegenden Beschwerde-

- 11 - führer die Gerichtskosten von Fr. 700.-- zu überbinden. Der obsiegenden IV-Stelle und der SAK steht keine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG e contrario). 6.2. Zu prüfen bleibt, ob der Antrag des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gutzuheissen ist, das heisst, ob die Gerichtskosten von Fr. 700.-- in Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung von der Ge- richtskasse zu übernehmen sind. 6.2.1. Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Diese Regelung wird für das sozialversicherungsrechtli- che Beschwerdeverfahren in Art. 61 lit. f ATSG und Art. 76 VRG konkreti- siert. 6.2.2. Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer bedürftig ist. Gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung gilt eine Person dann als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzu- greifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhaltes und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Für die Beurteilung der pro- zessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation der ge- suchstellenden Partei zu würdigen. Dabei ist nicht schematisch auf das be- treibungsrechtliche Existenzminimum (gemäss den Richtlinien für die Be- rechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums; Beschluss der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 18. August 2009; einsehbar auf www.justiz-gr.ch) abzu- stellen, sondern es ist den individuellen Umständen Rechnung zu tragen.

- 12 - Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, anderer- seits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Der Teil der finanziel- len Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten verglichen werden. Dabei sollte es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (BGE 141 III 369 E.4.1). 6.2.3. Gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine finanzi- elle Situation, die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen und die bereits bei den Akten liegenden Dokumente ist die Bedürftigkeit des Be- schwerdeführers als ausgewiesen zu betrachten. Weil darüber hinaus das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers nicht aussichtslos erschien, ge- hen die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 700.-- in Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung (vorläufig) zu Lasten der Gerichtskasse. Der Be- schwerdeführer war im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich vertreten, weshalb sich eine Prüfung seines Anspruchs auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand erübrigt. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.1. In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 76 VRG) werden die Kosten von Fr. 700.-- zulasten von A._____ von der Gerichtskasse über- nommen.

- 13 - 2.2. Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ ge- bessert haben und er hierzu in der Lage ist, hat er das Erlassene zu erstat- ten (Art. 77 VRG). 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. [Rechtsmittelbelehrung]

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