Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung
Erwägungen (16 Absätze)
E. 3 Am 22. Juni 2018 ersuchten die Eltern von D._____ die IV-Stelle unter Hin- weis auf ein Schreiben des Instituts für Medizinische Genetik der Univer- sität Zürich vom 21. Juni 2018 um Kostenübernahme für eine medizinisch indizierte genetische Diagnostik.
E. 3.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Al- tersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen. Als Geburtsge- brechen gelten Gebrechen, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Geburtsgebrechen [GgV; SR 831.232.21]). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für wel- che diese Massnahmen gewährt werden (Art. 13 Abs. 2 Satz 1 IVG). Die Liste der Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG bildet Gegenstand einer besonderen Verordnung (Art. 3 der Verordnung über die Invaliden- versicherung [IVV; SR 831.201]). Sie ist im Anhang zur GgV aufgeführt (Art. 1 Abs. 2 Satz 1 GgV).
E. 3.2 Als medizinische Massnahmen, welche für die Behandlung eines Geburts- gebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewähr-
- 8 - ter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den the- rapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV).
E. 4 Nachdem die IV-Stelle eine Stellungnahme bei Dr. med. E._____, Fachärz- tin für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) Ostschweiz, einge- holt hatte, stellte sie mit Vorbescheid vom 7. August 2018 die Abweisung des Kostengutsprachegesuchs für eine genetische Abklärung in Aussicht.
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E. 4.1 Vorliegend ersuchten die Eltern von D._____ die Beschwerdegegnerin am
22. Juni 2018 unter Hinweis auf ein Schreiben des Instituts für Medizinische Genetik der Universität Zürich vom 21. Juni 2018 um Kostenübernahme für eine medizinisch indizierte genetische Diagnostik (vgl. Bg-act. 64 und 65). Zur Begründung dieses Gesuchs führten die Ärzte des Instituts für Medizi- nische Genetik im erwähnten Schreiben aus, dass die bei D._____ vorlie- gende Symptomkonstellation auf eine Arthrogryposis multiplex congenita hindeute. In Frage kämen Mutationen im TPM2-, TNNT3- und TNNI2-Gen sowie Mikrodeletionen, die diese Gene umfassten. Je nach Genverände- rung müsse auch mit einer zunehmenden Verschlechterung der Muskelak- tivität gerechnet werden. In zweiter Linie werde eine kongenitale Myasthe- nie in Betracht gezogen. Für diese Krankheit seien Mutationen in 22 ver- schiedenen Genen verantwortlich. Patienten mit einer kongenitalen Myas- thenie könnten lebensbedrohliche Atemschwierigkeiten und Apnöen entwi- ckeln, die eine gezielte Überwachung benötigten. Eine respiratorische In- suffizienz sei eine häufige Komplikation. Obwohl bei den meisten Formen eine Therapie mit Inhibitoren der Acetylcholinesterase indiziert sei, könne diese z.B. bei Mutation im COLQ-Gen entweder erfolglos oder auch schäd- lich sein, weshalb die Stellung einer Diagnose bei D._____ extrem wichtig wäre. Eine genaue Zuordnung und Prognose sei nur dann möglich, wenn der Gendefekt bekannt sei. Da bei den Eltern von D._____ ein weiterer Kinderwunsch bestehe, wäre auch eine vorgeburtliche Diagnostik möglich (vgl. Bg-act. 65).
E. 4.2 Die Beschwerdegegnerin lehnte die Übernahme der Kosten für die bean- tragte genetische Abklärung mit Verfügung vom 26. September 2018 ge-
- 9 - stützt auf die Beurteilungen der RAD-Ärztin Dr. med. E._____ vom 17. Juli 2018 und 25. September 2018 ab (vgl. Bg-act. 72). Dr. med. E._____ führte in ihrer Stellungnahme vom 17. Juli 2018 im We- sentlichen aus, dass die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme der genetischen Abklärung nicht gegeben seien. Bei Diagnosestellung eines Geburtsgebrechens übernehme die Beschwerdegegnerin die Kosten der Abklärung (retrospektiv). Hier bleibe also nur die Möglichkeit, die Eltern von D._____ darauf hinzuweisen, dass die Kosten dann übernommen werden könnten, wenn in der Abklärung die Diagnose einer kongenitalen Myasthe- nie gestellt werde (vgl. Bg-act. 66 S. 3). In ihrer Stellungnahme vom 25. September 2018 hielt Dr. med. E._____ sodann fest, dass D._____ an Symptomen leide, die bis anhin einer Arthro- gryposis multiplex zugeordnet würden. Das diesbezügliche Geburtsgebre- chen sei anerkannt. Dieselben Symptome könnten allenfalls ("in zweiter Li- nie") einer anderen Erkrankung, nämlich der kongenitalen Myasthenie, zu- geordnet werden. Die Aufarbeitung der klinischen Befunde im Hinblick auf eine Diagnose sei Sache des behandelnden Arztes. Eine differentialdia- gnostische Aufarbeitung derselben Befunde finde meist schon vor der Dia- gnosestellung statt, unter Umständen auch erst später (je nach Verlauf und zur Verfügung stehenden Abklärungsmöglichkeiten). Es sei nicht Aufgabe der Invalidenversicherung, eine gestellte Diagnose zu hinterfragen, sofern die Symptome umfassend beurteilt würden und eine geeignete Therapie stattfinde. Überlegungen, ob anstatt der gestellten Diagnose eine andere die Beschwerden besser erkläre, führe der behandelnde Arzt durch. Nota- bene zögen die Kollegen des Instituts für Medizinische Genetik die Diffe- rentialdiagnose erst in zweiter Linie in Betracht, würden ihre Überlegungen also gewichten. Weitere Abklärungen seien nicht erforderlich. An der Beur- teilung vom 17. Juli 2018 werde festgehalten (vgl. Bg-act. 73 S. 4).
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E. 4.3 Die Auffassung der Beschwerdegegnerin bzw. deren angefochtene Verfü- gung vom 26. September 2018 ist nicht zu beanstanden. Wie sie in ihrer Vernehmlassung vom 22. November 2018 zu Recht ausführt, zielt die in Frage stehende genetische Abklärung auf eine Differentialdiagnostik ab. Das vorliegend diagnostizierte Geburtsgebrechen Ziff. 181 (Arthrogryposis; vgl. Bg-act. 10, 17 und 22) wurde – wie bereits dargelegt (vgl. vorstehende E.2) – von der Beschwerdegegnerin anerkannt und die medizinischen Massnahmen für dessen Behandlung werden übernommen. In Bezug auf Art und Ausmass der Störung der körperlichen Funktionen besteht somit – zumindest aktuell – Klarheit. Bei dieser Ausgangslage hat die Beschwer- degegnerin entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht abzu- klären, ob das Geburtsgebrechen Ziff. 184 bzw. Ziff. 185 (kongenitale Myasthenie) vorliegt. Die Kosten für die Abklärung einer Differentialdia- gnostik hat die Beschwerdegegnerin daher nicht zu übernehmen (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts I 322/05 vom 5. Dezember 2005 E.4.2.2). Hinzu kommt, dass vorliegend aufgrund der zugesprochenen medizini- schen Massnahmen eine fachgerechte und adäquate Behandlung der Symptome der Arthrogryposis bereits gewährleistet ist, was bedeutet, dass eine genetische Diagnostik keine notwendige Voraussetzung für die Be- stimmung bzw. Festlegung der weiteren Behandlung von D._____ darstellt (vgl. KSME Rz. 1020, 7/16). Inwiefern sich die Beschwerdegegnerin so- dann mit Blick auf die Rz. 1020, 1/15 des KSME dem Untersuchungsgrund- satz bzw. der damit verbundenen Abklärungspflicht entzogen haben soll, ist nicht ersichtlich, zumal im konkreten Fall – wie gesehen – bereits eine eindeutige Diagnose (Arthrogryposis) vorliegt (vgl. KSME Rz. 1020, 1/15). Des Weiteren ist nicht erwiesen, dass die in Frage stehende genetische Diagnostik tatsächlich eine Anpassung bzw. Änderung der (bereits zuge- sprochenen) Therapie bzw. Behandlung zur Folge hätte. Denn wie die Be- schwerdegegnerin zu Recht vorbringt, dient die genetische Abklärung mög-
- 11 - licherweise primär der Klärung von mittelfristigen Konsequenzen. So wird denn auch im Schreiben des Instituts für Medizinische Genetik der Univer- sität Zürich vom 21. Juni 2018 darauf hingewiesen, dass bei den Eltern von D._____ ein weiterer Kinderwunsch bestehe, weshalb auch eine vorgeburt- liche Diagnostik möglich wäre (vgl. Bg-act. 65). Darüber hinaus hat die Be- schwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, dass die zuge- sprochenen medizinischen Massnahmen nicht wirksam seien. Auch geht aus dem erwähnten Schreiben vom 21. Juni 2018 hervor, dass es bei der im Streit liegenden genetischen Abklärung nicht um eine Anpassung bzw. Änderung der aktuellen Therapie geht, sondern vielmehr die Diagnose im Vordergrund steht. Entsprechend führen die Ärzte des Instituts für Medizi- nische Genetik der Universität Zürich denn auch aus, dass die bei D._____ vorliegende Symptomkonstellation (in erster Linie) auf eine Arthrogryposis multiplex congenita hindeute und in zweiter Linie eine kongenitale Myas- thenie in Betracht gezogen werde; eine genaue Zuordnung und Prognose sei nur dann möglich, wenn der Gendefekt bekannt sei (vgl. Bg-act. 65) (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts I 322/05 vom 5. Dezember 2005 E.4.2.1, wonach die Klärung [durch Massnahmen] unerlässlich sein muss für die wirksame Anwendung bzw. Behandlung von bereits zugespro- chenen medizinisch-therapeutischen Massnahmen; vgl. auch Art. 2 Abs. 3 GgV, wonach bereits eingeleitete Vorkehren den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben). Worin schliesslich in Be- zug auf die beschwerdegegnerische Argumentation, wonach die Kosten dann rückwirkend übernommen werden könnten, wenn im Rahmen der ge- netischen Abklärung die Diagnose eines Geburtsgebrechens bzw. einer kongenitalen Myasthenie gestellt werde (vgl. Bg-act. 72 S. 2), eine Verlet- zung des Gleichbehandlungsgebots bestehen soll, wie die Beschwerdefüh- rerin bloss pauschal behauptet, ist nicht erkennbar.
- 12 - Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin die Übernahme der Kos- ten für eine genetische Abklärung im Institut für Medizinische Genetik der Universität Zürich zu Recht abgelehnt.
E. 4.4 Gemäss der Aktenlage wurde die genetische Abklärung offenbar zwischen- zeitlich im Kinderspital Zürich vorgenommen (vgl. Stellungnahme der Eltern von D._____ vom 8. Januar 2019). Was sich dabei ergeben hat, ist vorlie- gend nicht bekannt, da das entsprechende Schreiben des Instituts für Me- dizinische Genetik der Universität Zürich vom 8. November 2018 weder sei- tens der Eltern von D._____ noch von den Parteien eingereicht wurde. Auf die Edition dieses Schreibens kann allerdings verzichtet werden. Die Be- schwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung nämlich – wie be- reits dargelegt – fest, dass die Kosten für die genetische Abklärung dann rückwirkend übernommen werden könnten, wenn im Rahmen einer sol- chen die Diagnose eines Geburtsgebrechens bzw. einer kongenitalen Myasthenie gestellt werde (vgl. Bg-act. 72 S. 2; vgl. auch Bg-act. 66 S. 3). 5. Im Ergebnis erweist sich die angefochtene Verfügung vom 26. September 2018 als rechtens, was zur Bestätigung derselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde vom 22. Oktober 2018 führt. 6. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Strei- tigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invali- denversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens rechtfertigt es sich vorliegend, der unterliegenden Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG die Gerichtskosten von Fr. 700.-- zu überbinden. Der obsiegenden Beschwer-
- 13 - degegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e con- trario). Demnach erkennt das Gericht:
E. 5 Dagegen erhob die A._____ AG, bei der D._____ obligatorisch kranken- pflegeversichert ist, am 14. September 2018 Einwand und beantragte, dass die Akten zum Zwecke der genaueren Prüfung des Geburtsgebrechens Ziff. 184 (kongenitale Myasthenie) sowie der in diesem Zusammenhang stehenden genetischen Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen seien. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die IV-Stelle ihrer Abklärungspflicht nicht nachgekommen sei.
E. 6 Nach Einholung einer erneuten Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. med. E._____ lehnte die IV-Stelle die Übernahme der Kosten für die beantragte genetische Abklärung mit Verfügung vom 26. September 2018 ab. Begrün- dend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Kostengutsprachege- such auf eine Differentialdiagnostik der zweifellos bestehenden krankhaf- ten Veränderungen abziele, wobei die als erstes diskutierte Diagnose der Arthrogryposis als Geburtsgebrechen bereits anerkannt sei. Auch wenn die mit zur Diskussion stehende kongenitale Myasthenie ebenfalls als Geburts- gebrechen gelistet sei und im Fall des Nachweises zugesprochen werden könnte, gehe es hier nicht primär um eine Behandlung als solche, sondern um die Klärung von mittelfristigen Konsequenzen. Sollte die genetische Ab- klärung entgegen dieses Entscheids doch durchgeführt werden, könnten die Kosten der Abklärung rückwirkend übernommen werden, wenn die Dia- gnose einer kongenitalen Myasthenie gestellt werde. Gemäss der Stellung- nahme des RAD leide D._____ an Symptomen, die bis anhin dem Geburts- gebrechen Ziff. 181 (Arthrogryposis multiplex) zugeordnet würden. Diesel- ben Symptome könnten allenfalls ("in zweiter Linie") einer anderen Erkran- kung, nämlich der kongenitalen Myasthenie, zugeordnet werden. Die Auf- arbeitung der klinischen Befunde im Hinblick auf eine Diagnose sei Sache des behandelnden Arztes. Eine differentialdiagnostische Aufarbeitung der- selben Befunde finde meist schon vor der Diagnosestellung statt, unter Um- ständen auch erst später. Es sei nicht Aufgabe der Invalidenversicherung, eine gestellte Diagnose zu hinterfragen, sofern die Symptome umfassend
- 4 - beurteilt würden und eine geeignete Therapie stattfinde. Überlegungen, ob anstatt der gestellten Diagnose eine andere die Beschwerden besser er- kläre, führe der behandelnde Arzt durch. Schliesslich wies die IV-Stelle auf die Rz. 1020 des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungs- massnahmen der Invalidenversicherung (KSME) hin.
E. 7 Dagegen erhob die A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Ein- gabe vom 22. Oktober 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte, die angefochtene Verfügung sei auf- zuheben und die IV-Stelle anzuweisen, die Kosten einer möglichen konge- nitalen Myasthenie zu übernehmen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Institut für Medizinische Genetik eine kongenitale Myasthenie in Betracht ziehe. Für diese Krankheit seien Mutationen in 22 verschiedenen Genen verantwortlich. Eine genaue Zuordnung und Pro- gnose und somit auch damit verbundene Therapien seien nur dann mög- lich, wenn der Gendefekt bekannt sei. Eine genetische Abklärung sei sinn- voll, zumal es Behandlungsmöglichkeiten gebe. Therapeutische Konse- quenzen seien bei einer Myopathie im Gegensatz zur Arthrogryposis mul- tiplex gegeben. Die IV-Stelle stütze sich bei der Argumentation in ihrer Ver- fügung auf den "Kann"-Wortlaut der Rz. 1020 des KSME, womit sie sich dem Untersuchungsgrundsatz und der damit verbundenen Abklärungs- pflicht entziehe. Den medizinischen Akten sei klar zu entnehmen, dass die kongenitale Myasthenie und somit ein anerkanntes Geburtsgebrechen im Sinne von Ziff. 185 (allenfalls auch Ziff. 184) der Liste der Geburtsgebre- chen vorliegen könnte. Es sei dabei unerheblich, ob diese Diagnose in ers- ter oder zweiter Linie in Betracht gezogen werde. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass die IV-Stelle dieses mögliche Geburtsgebrechen einer medizinischen Würdigung unterzogen habe. Der RAD habe sich lediglich zur Frage geäussert, ob es sich im vorliegenden Fall um eine "Behandlung" oder um eine "Klärung von mittelfristigen Konsequenzen" handle. Dies dürfe indes nicht die zentrale Fragestellung sein. Gemäss Untersuchungs-
- 5 - grundsatz habe die IV-Stelle abzuklären, ob das Geburtsgebrechen an- hand der klinischen Symptome ausgewiesen oder ob für die Anerkennung eine genetische Untersuchung notwendig sei. Falls eine genetische Ab- klärung notwendig sei, sei diese durch die IV-Stelle anzuordnen und zu übernehmen. Die Argumentation der IV-Stelle, wonach die Übernahme der Kosten vom Resultat abhängig gemacht werde, sei fraglich und widerspre- che dem Gleichbehandlungsgebot.
E. 8 Die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Ver- nehmlassung vom 22. November 2018 auf Abweisung der Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die genetische Ab- klärung auf eine Differentialdiagnostik abziele. Die bestehenden krankhaf- ten Veränderungen seien bereits als Diagnose "Arthrogryposis" anerkannt und die Behandlungen würden übernommen. Mithin bestehe in Bezug auf Art und Ausmass der Störung der körperlichen Funktionen (zumindest ak- tuell bzw. kurzfristig) Klarheit. Bei einer solchen Ausgangslage habe die Beschwerdegegnerin die Kosten für die Abklärung einer Differentialdia- gnose nicht zu übernehmen, zumal sämtliche medizinischen Massnahmen (Therapien) zur Behandlung des aktuell diagnostizierten Geburtsgebre- chens und v.a. der aktuell vorhandenen Symptome übernommen würden.
E. 9 Am 28. November 2018 verzichtete die Beschwerdeführerin auf die Einrei- chung einer Replik.
E. 10 Mit Verfügung vom 4. Dezember 2018 lud die damals zuständige Instrukti- onsrichterin D._____, vertreten durch ihre Eltern, zum Verfahren bei.
E. 11 Die Eltern von D._____ teilten dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden am 8. Januar 2019 mit, dass sie vom Beschwerdeverfahren und den zugestellten Unterlagen erstaunt Kenntnis genommen hätten. Mit der Beschwerdeführerin seien sie bezüglich der genetischen Untersuchung
- 6 - nie in Kontakt gestanden. Inzwischen habe eine Befundbesprechung der genetischen Untersuchung im Kinderspital Zürich stattgefunden. Die schriftliche Diagnose hätten sie vom Institut für Medizinische Genetik am
8. November 2018 erhalten. Ob dieses Schreiben auch an die beiden Par- teien weitergeleitet worden sei, würden sie nicht wissen. Die Rechnung für die genetische Untersuchung in der Höhe von Fr. 3'986.-- hätten sie am
E. 14 Dezember 2018 erhalten. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei ohne ihr Wissen eingeleitet worden. Auf die Teilnahme an diesem Verfah- ren werde verzichtet. 12. Am 11. bzw. 15. Januar 2019 verzichtete sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer weiteren Stel- lungnahme. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und auf die angefochtene Verfügung vom 26. September 2018 wird, soweit er- forderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfü- gung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 26. September 2018 be- treffend Abweisung des Kostengutsprachegesuchs für eine genetische Ab- klärung stellt eine solche anfechtbare Verfügung und folglich ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kan- tons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsge- richts ergibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit
- 7 - Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts-pflege (VRG; BR 370.100). Die Legitimation der Beschwerdeführerin zur Verwaltungsge- richtsbeschwerde ergibt sich aus Art. 49 Abs. 4 ATSG. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Vorliegend ist unbestritten, dass D._____ an den Geburtsgebrechen Ziff. 181 (Arthrogryposis) und Ziff. 183 (Dysplasia coxae congenita) leidet. Die Beschwerdegegnerin anerkannte diese und gewährte Kostengutsprache für medizinische Massnahmen inklusive Physiotherapie und die ärztlich verordneten Behandlungsgeräte. Zudem wurde Kostengutsprache für Hilfsmittel erteilt (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 12 ff., 42, 46, 51, 53 und 62). Demgegenüber ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die Übernahme der Kosten für eine genetische Abklärung im Institut für Medizinische Genetik der Universität Zürich zu Recht abgelehnt hat.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der A._____ AG und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 18 132
3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Pedretti RichterIn von Salis, Audétat Aktuarin Hemmi URTEIL vom 17. März 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____ AG, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin und B._____ und C._____, Beigeladene betreffend Versicherungsleistungen nach IVG
- 2 - 1. Nach der Geburt von D._____ am 22. Mai 2016 wurde der Verdacht auf eine Arthrogryposis geäussert, woraufhin sie vom 25. Mai 2016 bis zum 26. Mai 2016 zur weiteren Abklärung im Kantonsspital Graubünden hospitali- siert war. Die behandelnden Ärzte stellten im Austrittsbericht vom 27. Mai 2016 folgende Diagnosen: 1. Osteodysplasie, Verdacht auf chromosomale Störung (Arthrogryposis der Hände, Kamptodaktylie, Talus vertikalis beid- seits mit/bei Schaukelfuss beidseits, Aplasie der 12. Rippe); 2. Terminge- borenen Mädchen 41 5/7 Schwangerschaftswoche (APGAR 9/10/10, NSpH 7.37/7.26, Geburtsgewicht 3950 Gramm). 2. Am 1. Juni 2016 wurde D._____ von ihrer Mutter unter Hinweis auf die Ge- burtsgebrechen Ziff. 181 (Arthrogryposis), Ziff. 183 (Dysplasia coxae con- genita) und Ziff. 193 (angeborener Plattfuss) bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug angemeldet. In der Folge gewährte ihr die IV-Stelle in Anerkennung der Geburtsgebrechen Ziff. 181 und Ziff. 183 medizinische Massnahmen (Behandlung, ambulante Physiotherapie, ärztlich verordnete Behandlungsgeräte [Tübinger-Schiene, Unterschenkel-Orthesen für die Nacht]) und sprach ihr Hilfsmittel (Unter- schenkel-Orthesen) zu. 3. Am 22. Juni 2018 ersuchten die Eltern von D._____ die IV-Stelle unter Hin- weis auf ein Schreiben des Instituts für Medizinische Genetik der Univer- sität Zürich vom 21. Juni 2018 um Kostenübernahme für eine medizinisch indizierte genetische Diagnostik. 4. Nachdem die IV-Stelle eine Stellungnahme bei Dr. med. E._____, Fachärz- tin für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) Ostschweiz, einge- holt hatte, stellte sie mit Vorbescheid vom 7. August 2018 die Abweisung des Kostengutsprachegesuchs für eine genetische Abklärung in Aussicht.
- 3 - 5. Dagegen erhob die A._____ AG, bei der D._____ obligatorisch kranken- pflegeversichert ist, am 14. September 2018 Einwand und beantragte, dass die Akten zum Zwecke der genaueren Prüfung des Geburtsgebrechens Ziff. 184 (kongenitale Myasthenie) sowie der in diesem Zusammenhang stehenden genetischen Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen seien. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die IV-Stelle ihrer Abklärungspflicht nicht nachgekommen sei. 6. Nach Einholung einer erneuten Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. med. E._____ lehnte die IV-Stelle die Übernahme der Kosten für die beantragte genetische Abklärung mit Verfügung vom 26. September 2018 ab. Begrün- dend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Kostengutsprachege- such auf eine Differentialdiagnostik der zweifellos bestehenden krankhaf- ten Veränderungen abziele, wobei die als erstes diskutierte Diagnose der Arthrogryposis als Geburtsgebrechen bereits anerkannt sei. Auch wenn die mit zur Diskussion stehende kongenitale Myasthenie ebenfalls als Geburts- gebrechen gelistet sei und im Fall des Nachweises zugesprochen werden könnte, gehe es hier nicht primär um eine Behandlung als solche, sondern um die Klärung von mittelfristigen Konsequenzen. Sollte die genetische Ab- klärung entgegen dieses Entscheids doch durchgeführt werden, könnten die Kosten der Abklärung rückwirkend übernommen werden, wenn die Dia- gnose einer kongenitalen Myasthenie gestellt werde. Gemäss der Stellung- nahme des RAD leide D._____ an Symptomen, die bis anhin dem Geburts- gebrechen Ziff. 181 (Arthrogryposis multiplex) zugeordnet würden. Diesel- ben Symptome könnten allenfalls ("in zweiter Linie") einer anderen Erkran- kung, nämlich der kongenitalen Myasthenie, zugeordnet werden. Die Auf- arbeitung der klinischen Befunde im Hinblick auf eine Diagnose sei Sache des behandelnden Arztes. Eine differentialdiagnostische Aufarbeitung der- selben Befunde finde meist schon vor der Diagnosestellung statt, unter Um- ständen auch erst später. Es sei nicht Aufgabe der Invalidenversicherung, eine gestellte Diagnose zu hinterfragen, sofern die Symptome umfassend
- 4 - beurteilt würden und eine geeignete Therapie stattfinde. Überlegungen, ob anstatt der gestellten Diagnose eine andere die Beschwerden besser er- kläre, führe der behandelnde Arzt durch. Schliesslich wies die IV-Stelle auf die Rz. 1020 des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungs- massnahmen der Invalidenversicherung (KSME) hin. 7. Dagegen erhob die A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Ein- gabe vom 22. Oktober 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte, die angefochtene Verfügung sei auf- zuheben und die IV-Stelle anzuweisen, die Kosten einer möglichen konge- nitalen Myasthenie zu übernehmen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Institut für Medizinische Genetik eine kongenitale Myasthenie in Betracht ziehe. Für diese Krankheit seien Mutationen in 22 verschiedenen Genen verantwortlich. Eine genaue Zuordnung und Pro- gnose und somit auch damit verbundene Therapien seien nur dann mög- lich, wenn der Gendefekt bekannt sei. Eine genetische Abklärung sei sinn- voll, zumal es Behandlungsmöglichkeiten gebe. Therapeutische Konse- quenzen seien bei einer Myopathie im Gegensatz zur Arthrogryposis mul- tiplex gegeben. Die IV-Stelle stütze sich bei der Argumentation in ihrer Ver- fügung auf den "Kann"-Wortlaut der Rz. 1020 des KSME, womit sie sich dem Untersuchungsgrundsatz und der damit verbundenen Abklärungs- pflicht entziehe. Den medizinischen Akten sei klar zu entnehmen, dass die kongenitale Myasthenie und somit ein anerkanntes Geburtsgebrechen im Sinne von Ziff. 185 (allenfalls auch Ziff. 184) der Liste der Geburtsgebre- chen vorliegen könnte. Es sei dabei unerheblich, ob diese Diagnose in ers- ter oder zweiter Linie in Betracht gezogen werde. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass die IV-Stelle dieses mögliche Geburtsgebrechen einer medizinischen Würdigung unterzogen habe. Der RAD habe sich lediglich zur Frage geäussert, ob es sich im vorliegenden Fall um eine "Behandlung" oder um eine "Klärung von mittelfristigen Konsequenzen" handle. Dies dürfe indes nicht die zentrale Fragestellung sein. Gemäss Untersuchungs-
- 5 - grundsatz habe die IV-Stelle abzuklären, ob das Geburtsgebrechen an- hand der klinischen Symptome ausgewiesen oder ob für die Anerkennung eine genetische Untersuchung notwendig sei. Falls eine genetische Ab- klärung notwendig sei, sei diese durch die IV-Stelle anzuordnen und zu übernehmen. Die Argumentation der IV-Stelle, wonach die Übernahme der Kosten vom Resultat abhängig gemacht werde, sei fraglich und widerspre- che dem Gleichbehandlungsgebot. 8. Die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Ver- nehmlassung vom 22. November 2018 auf Abweisung der Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die genetische Ab- klärung auf eine Differentialdiagnostik abziele. Die bestehenden krankhaf- ten Veränderungen seien bereits als Diagnose "Arthrogryposis" anerkannt und die Behandlungen würden übernommen. Mithin bestehe in Bezug auf Art und Ausmass der Störung der körperlichen Funktionen (zumindest ak- tuell bzw. kurzfristig) Klarheit. Bei einer solchen Ausgangslage habe die Beschwerdegegnerin die Kosten für die Abklärung einer Differentialdia- gnose nicht zu übernehmen, zumal sämtliche medizinischen Massnahmen (Therapien) zur Behandlung des aktuell diagnostizierten Geburtsgebre- chens und v.a. der aktuell vorhandenen Symptome übernommen würden. 9. Am 28. November 2018 verzichtete die Beschwerdeführerin auf die Einrei- chung einer Replik. 10. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2018 lud die damals zuständige Instrukti- onsrichterin D._____, vertreten durch ihre Eltern, zum Verfahren bei. 11. Die Eltern von D._____ teilten dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden am 8. Januar 2019 mit, dass sie vom Beschwerdeverfahren und den zugestellten Unterlagen erstaunt Kenntnis genommen hätten. Mit der Beschwerdeführerin seien sie bezüglich der genetischen Untersuchung
- 6 - nie in Kontakt gestanden. Inzwischen habe eine Befundbesprechung der genetischen Untersuchung im Kinderspital Zürich stattgefunden. Die schriftliche Diagnose hätten sie vom Institut für Medizinische Genetik am
8. November 2018 erhalten. Ob dieses Schreiben auch an die beiden Par- teien weitergeleitet worden sei, würden sie nicht wissen. Die Rechnung für die genetische Untersuchung in der Höhe von Fr. 3'986.-- hätten sie am
14. Dezember 2018 erhalten. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei ohne ihr Wissen eingeleitet worden. Auf die Teilnahme an diesem Verfah- ren werde verzichtet. 12. Am 11. bzw. 15. Januar 2019 verzichtete sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer weiteren Stel- lungnahme. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und auf die angefochtene Verfügung vom 26. September 2018 wird, soweit er- forderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfü- gung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 26. September 2018 be- treffend Abweisung des Kostengutsprachegesuchs für eine genetische Ab- klärung stellt eine solche anfechtbare Verfügung und folglich ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kan- tons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsge- richts ergibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit
- 7 - Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts-pflege (VRG; BR 370.100). Die Legitimation der Beschwerdeführerin zur Verwaltungsge- richtsbeschwerde ergibt sich aus Art. 49 Abs. 4 ATSG. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Vorliegend ist unbestritten, dass D._____ an den Geburtsgebrechen Ziff. 181 (Arthrogryposis) und Ziff. 183 (Dysplasia coxae congenita) leidet. Die Beschwerdegegnerin anerkannte diese und gewährte Kostengutsprache für medizinische Massnahmen inklusive Physiotherapie und die ärztlich verordneten Behandlungsgeräte. Zudem wurde Kostengutsprache für Hilfsmittel erteilt (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 12 ff., 42, 46, 51, 53 und 62). Demgegenüber ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die Übernahme der Kosten für eine genetische Abklärung im Institut für Medizinische Genetik der Universität Zürich zu Recht abgelehnt hat. 3.1. Gemäss Art. 13 Abs. 1 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Al- tersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen. Als Geburtsge- brechen gelten Gebrechen, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Geburtsgebrechen [GgV; SR 831.232.21]). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für wel- che diese Massnahmen gewährt werden (Art. 13 Abs. 2 Satz 1 IVG). Die Liste der Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG bildet Gegenstand einer besonderen Verordnung (Art. 3 der Verordnung über die Invaliden- versicherung [IVV; SR 831.201]). Sie ist im Anhang zur GgV aufgeführt (Art. 1 Abs. 2 Satz 1 GgV). 3.2. Als medizinische Massnahmen, welche für die Behandlung eines Geburts- gebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewähr-
- 8 - ter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den the- rapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV). 4.1. Vorliegend ersuchten die Eltern von D._____ die Beschwerdegegnerin am
22. Juni 2018 unter Hinweis auf ein Schreiben des Instituts für Medizinische Genetik der Universität Zürich vom 21. Juni 2018 um Kostenübernahme für eine medizinisch indizierte genetische Diagnostik (vgl. Bg-act. 64 und 65). Zur Begründung dieses Gesuchs führten die Ärzte des Instituts für Medizi- nische Genetik im erwähnten Schreiben aus, dass die bei D._____ vorlie- gende Symptomkonstellation auf eine Arthrogryposis multiplex congenita hindeute. In Frage kämen Mutationen im TPM2-, TNNT3- und TNNI2-Gen sowie Mikrodeletionen, die diese Gene umfassten. Je nach Genverände- rung müsse auch mit einer zunehmenden Verschlechterung der Muskelak- tivität gerechnet werden. In zweiter Linie werde eine kongenitale Myasthe- nie in Betracht gezogen. Für diese Krankheit seien Mutationen in 22 ver- schiedenen Genen verantwortlich. Patienten mit einer kongenitalen Myas- thenie könnten lebensbedrohliche Atemschwierigkeiten und Apnöen entwi- ckeln, die eine gezielte Überwachung benötigten. Eine respiratorische In- suffizienz sei eine häufige Komplikation. Obwohl bei den meisten Formen eine Therapie mit Inhibitoren der Acetylcholinesterase indiziert sei, könne diese z.B. bei Mutation im COLQ-Gen entweder erfolglos oder auch schäd- lich sein, weshalb die Stellung einer Diagnose bei D._____ extrem wichtig wäre. Eine genaue Zuordnung und Prognose sei nur dann möglich, wenn der Gendefekt bekannt sei. Da bei den Eltern von D._____ ein weiterer Kinderwunsch bestehe, wäre auch eine vorgeburtliche Diagnostik möglich (vgl. Bg-act. 65). 4.2. Die Beschwerdegegnerin lehnte die Übernahme der Kosten für die bean- tragte genetische Abklärung mit Verfügung vom 26. September 2018 ge-
- 9 - stützt auf die Beurteilungen der RAD-Ärztin Dr. med. E._____ vom 17. Juli 2018 und 25. September 2018 ab (vgl. Bg-act. 72). Dr. med. E._____ führte in ihrer Stellungnahme vom 17. Juli 2018 im We- sentlichen aus, dass die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme der genetischen Abklärung nicht gegeben seien. Bei Diagnosestellung eines Geburtsgebrechens übernehme die Beschwerdegegnerin die Kosten der Abklärung (retrospektiv). Hier bleibe also nur die Möglichkeit, die Eltern von D._____ darauf hinzuweisen, dass die Kosten dann übernommen werden könnten, wenn in der Abklärung die Diagnose einer kongenitalen Myasthe- nie gestellt werde (vgl. Bg-act. 66 S. 3). In ihrer Stellungnahme vom 25. September 2018 hielt Dr. med. E._____ sodann fest, dass D._____ an Symptomen leide, die bis anhin einer Arthro- gryposis multiplex zugeordnet würden. Das diesbezügliche Geburtsgebre- chen sei anerkannt. Dieselben Symptome könnten allenfalls ("in zweiter Li- nie") einer anderen Erkrankung, nämlich der kongenitalen Myasthenie, zu- geordnet werden. Die Aufarbeitung der klinischen Befunde im Hinblick auf eine Diagnose sei Sache des behandelnden Arztes. Eine differentialdia- gnostische Aufarbeitung derselben Befunde finde meist schon vor der Dia- gnosestellung statt, unter Umständen auch erst später (je nach Verlauf und zur Verfügung stehenden Abklärungsmöglichkeiten). Es sei nicht Aufgabe der Invalidenversicherung, eine gestellte Diagnose zu hinterfragen, sofern die Symptome umfassend beurteilt würden und eine geeignete Therapie stattfinde. Überlegungen, ob anstatt der gestellten Diagnose eine andere die Beschwerden besser erkläre, führe der behandelnde Arzt durch. Nota- bene zögen die Kollegen des Instituts für Medizinische Genetik die Diffe- rentialdiagnose erst in zweiter Linie in Betracht, würden ihre Überlegungen also gewichten. Weitere Abklärungen seien nicht erforderlich. An der Beur- teilung vom 17. Juli 2018 werde festgehalten (vgl. Bg-act. 73 S. 4).
- 10 - 4.3. Die Auffassung der Beschwerdegegnerin bzw. deren angefochtene Verfü- gung vom 26. September 2018 ist nicht zu beanstanden. Wie sie in ihrer Vernehmlassung vom 22. November 2018 zu Recht ausführt, zielt die in Frage stehende genetische Abklärung auf eine Differentialdiagnostik ab. Das vorliegend diagnostizierte Geburtsgebrechen Ziff. 181 (Arthrogryposis; vgl. Bg-act. 10, 17 und 22) wurde – wie bereits dargelegt (vgl. vorstehende E.2) – von der Beschwerdegegnerin anerkannt und die medizinischen Massnahmen für dessen Behandlung werden übernommen. In Bezug auf Art und Ausmass der Störung der körperlichen Funktionen besteht somit – zumindest aktuell – Klarheit. Bei dieser Ausgangslage hat die Beschwer- degegnerin entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht abzu- klären, ob das Geburtsgebrechen Ziff. 184 bzw. Ziff. 185 (kongenitale Myasthenie) vorliegt. Die Kosten für die Abklärung einer Differentialdia- gnostik hat die Beschwerdegegnerin daher nicht zu übernehmen (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts I 322/05 vom 5. Dezember 2005 E.4.2.2). Hinzu kommt, dass vorliegend aufgrund der zugesprochenen medizini- schen Massnahmen eine fachgerechte und adäquate Behandlung der Symptome der Arthrogryposis bereits gewährleistet ist, was bedeutet, dass eine genetische Diagnostik keine notwendige Voraussetzung für die Be- stimmung bzw. Festlegung der weiteren Behandlung von D._____ darstellt (vgl. KSME Rz. 1020, 7/16). Inwiefern sich die Beschwerdegegnerin so- dann mit Blick auf die Rz. 1020, 1/15 des KSME dem Untersuchungsgrund- satz bzw. der damit verbundenen Abklärungspflicht entzogen haben soll, ist nicht ersichtlich, zumal im konkreten Fall – wie gesehen – bereits eine eindeutige Diagnose (Arthrogryposis) vorliegt (vgl. KSME Rz. 1020, 1/15). Des Weiteren ist nicht erwiesen, dass die in Frage stehende genetische Diagnostik tatsächlich eine Anpassung bzw. Änderung der (bereits zuge- sprochenen) Therapie bzw. Behandlung zur Folge hätte. Denn wie die Be- schwerdegegnerin zu Recht vorbringt, dient die genetische Abklärung mög-
- 11 - licherweise primär der Klärung von mittelfristigen Konsequenzen. So wird denn auch im Schreiben des Instituts für Medizinische Genetik der Univer- sität Zürich vom 21. Juni 2018 darauf hingewiesen, dass bei den Eltern von D._____ ein weiterer Kinderwunsch bestehe, weshalb auch eine vorgeburt- liche Diagnostik möglich wäre (vgl. Bg-act. 65). Darüber hinaus hat die Be- schwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, dass die zuge- sprochenen medizinischen Massnahmen nicht wirksam seien. Auch geht aus dem erwähnten Schreiben vom 21. Juni 2018 hervor, dass es bei der im Streit liegenden genetischen Abklärung nicht um eine Anpassung bzw. Änderung der aktuellen Therapie geht, sondern vielmehr die Diagnose im Vordergrund steht. Entsprechend führen die Ärzte des Instituts für Medizi- nische Genetik der Universität Zürich denn auch aus, dass die bei D._____ vorliegende Symptomkonstellation (in erster Linie) auf eine Arthrogryposis multiplex congenita hindeute und in zweiter Linie eine kongenitale Myas- thenie in Betracht gezogen werde; eine genaue Zuordnung und Prognose sei nur dann möglich, wenn der Gendefekt bekannt sei (vgl. Bg-act. 65) (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts I 322/05 vom 5. Dezember 2005 E.4.2.1, wonach die Klärung [durch Massnahmen] unerlässlich sein muss für die wirksame Anwendung bzw. Behandlung von bereits zugespro- chenen medizinisch-therapeutischen Massnahmen; vgl. auch Art. 2 Abs. 3 GgV, wonach bereits eingeleitete Vorkehren den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben). Worin schliesslich in Be- zug auf die beschwerdegegnerische Argumentation, wonach die Kosten dann rückwirkend übernommen werden könnten, wenn im Rahmen der ge- netischen Abklärung die Diagnose eines Geburtsgebrechens bzw. einer kongenitalen Myasthenie gestellt werde (vgl. Bg-act. 72 S. 2), eine Verlet- zung des Gleichbehandlungsgebots bestehen soll, wie die Beschwerdefüh- rerin bloss pauschal behauptet, ist nicht erkennbar.
- 12 - Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin die Übernahme der Kos- ten für eine genetische Abklärung im Institut für Medizinische Genetik der Universität Zürich zu Recht abgelehnt. 4.4. Gemäss der Aktenlage wurde die genetische Abklärung offenbar zwischen- zeitlich im Kinderspital Zürich vorgenommen (vgl. Stellungnahme der Eltern von D._____ vom 8. Januar 2019). Was sich dabei ergeben hat, ist vorlie- gend nicht bekannt, da das entsprechende Schreiben des Instituts für Me- dizinische Genetik der Universität Zürich vom 8. November 2018 weder sei- tens der Eltern von D._____ noch von den Parteien eingereicht wurde. Auf die Edition dieses Schreibens kann allerdings verzichtet werden. Die Be- schwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung nämlich – wie be- reits dargelegt – fest, dass die Kosten für die genetische Abklärung dann rückwirkend übernommen werden könnten, wenn im Rahmen einer sol- chen die Diagnose eines Geburtsgebrechens bzw. einer kongenitalen Myasthenie gestellt werde (vgl. Bg-act. 72 S. 2; vgl. auch Bg-act. 66 S. 3). 5. Im Ergebnis erweist sich die angefochtene Verfügung vom 26. September 2018 als rechtens, was zur Bestätigung derselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde vom 22. Oktober 2018 führt. 6. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Strei- tigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invali- denversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens rechtfertigt es sich vorliegend, der unterliegenden Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG die Gerichtskosten von Fr. 700.-- zu überbinden. Der obsiegenden Beschwer-
- 13 - degegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e con- trario). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der A._____ AG und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]