Beiträge an Krankenkassenprämie | Krankenversicherung
Erwägungen (5 Absätze)
E. 3 Am 21. März 2017 stellte die Gemeinde X._____ dem in Y._____ woh- nenden A._____ die Wasser, Abwasser und Kehrichtgebühren über ins- gesamt Fr. 318.50 in Rechnung, ohne davon einen Beitrag an die Kran- kenkassenprämien in Abzug zu bringen. Der Gebührenrechnung wurde ein Schreiben beigelegt, in dem der Gemeindevorstand X._____ den Einwohnern von Y._____ mitteilte, dass er an der Sitzung vom 23. Febru- ar 2017 beschlossen habe, ab 2016 den jährlichen Beitrag an die Kosten der Krankenkassenprämien aufgrund des Grundsatzes der Gleichbehand- lung aller Einwohnenden zu streichen.
E. 4 Gegen den Beschluss des Gemeindevorstandes vom 23. Februar 2017, mitgeteilt am 21. März 2017, betreffend rückwirkende Streichung der Bei- träge an die Krankenkassenprämien ab 2016, erhob A._____ am 28.
- 3 - März 2017 bei der Gemeinde X._____ sinngemäss Einsprache, welche mit Entscheid vom 9. Juni 2017 abgewiesen wurde.
E. 5 Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 15. Juni 2017 Einsprache (recte: Beschwerde) an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Anträgen auf Aufhebung des angefochte- nen Entscheides und Anweisung an die Gemeinde, ihm die längst fälligen Beiträge an die Krankenkassenprämien für das Jahr 2016 umgehend zu überweisen. Begründend trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Gemeindeversammlung der ehemaligen Gemeinde Y._____ habe am
15. Dezember 2003 beschlossen, jährlich einen Beitrag an die Kranken- kassenprämien zu gewähren. Für das Jahr 2016 sei dieser Beitrag am 31. Dezember 2016 rechtskräftig geworden. Nun gehe es nicht an, diesen Beitrag mit Beschluss des Gemeindevorstandes X._____ vom 23. Febru- ar 2017 rückwirkend aufzuheben, zumal die neue Gemeinde X._____ kundgegeben habe, dass bis zu neuen Entscheidungen die Gesetze und Reglemente der bisherigen Gemeinde gültig blieben. Bis Ende Dezember 2016 sei seitens der Gemeinde X._____ kein anderslautender Entscheid mitgeteilt worden. Ausserdem sei eine einmalige Ungleichbehandlung ge- rechtfertigt, da im Vergleich zu den übrigen sich zusammengeschlosse- nen Gemeinden einzig die Einwohner von Y._____ seit der Fusion 100 % mehr Steuern bezahlen würden.
E. 6 In ihrer Vernehmlassung vom 10. Juli 2017 beantragte die Gemeinde X._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Be- schwerde. Sie führte im Wesentlichen aus, das kommunale Steuergesetz der fusionierten Gemeinde sei bereits ab 1. Januar 2016 in Kraft getreten. Dass die Einwohner von Y._____ infolge Gemeindefusion höhere Ge- meindesteuern zu bezahlen hätten, sei hier irrelevant. Der Gemeindevor- stand X._____ habe erst im Februar 2017 festgestellt, dass die ehemalige Gemeinde Y._____ mit Beschluss der Gemeindeversammlung vom 15. Dezember 2003 die Gewährung eines jährlichen Beitrages an die Kran-
- 4 - kenkassenprämien eingeführt habe, andernfalls er bereits im 2016 den- selben Entscheid betreffend rückwirkende Streichung der Beiträge ge- fasst hätte. Wegen der Ungleichbehandlung gegenüber den Einwohnern der übrigen früheren Gemeinden sei der Beitrag zu Recht ab 1. Januar 2016 aufgehoben worden. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. a) Grundsätzlich wird das Institut der Prämienverbilligung durch Beiträge der öffentlichen Hand für die obligatorischen Krankenkassen auf Bundesebe- ne (Art. 65 ff. des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]) sowie auf Kantonsebene (Art. 3 ff. des Gesetzes über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung [KPVG; BR 542.100]) geregelt. Den Gemeinden des Kantons Graubünden steht innerhalb der Schranken der Gesetzgebung des Bundes und des Kantons indes das Recht auf selbständige Ordnung ihrer Angelegenheiten zu (Art. 2 ff. des kantonalen Gemeindegesetzes [GG; BR 175.050]). b) Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid vom 9. Ju- ni 2017, womit die Beschwerdegegnerin ihren Beschluss vom 23. Februar 2017, mitgeteilt am 21. März 2017, zur rückwirkenden Streichung der Bei- träge an die Krankenkassenprämien für das Jahr 2016 bestätigt hat. Der Beschwerdeführer rügt die rückwirkende Anwendung des genannten Be- schlusses vom 23. Februar 2017 auf das Jahr 2016 und verlangt die An- wendung des von der Gemeindeversammlung Y._____ angenommenen Reglements vom 15. Dezember 2003, wonach den Einwohnern von Y._____ ein Beitrag von Fr. 300.-- pro erwachsene Person und Fr. 75.--
- 5 - pro Kind an die Krankenkassenprämien gutgeschrieben wird. Insoweit handelt es sich hier um eine Sozialversicherungssache, worüber das Verwaltungsgericht als Sozialversicherungsgericht befindet (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. b und Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Auf die zudem frist- und formge- recht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten. c) Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht über- schreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Streitgegenstand bildet der in der Gebührenrechnung vom 21. März 2017 über Fr. 318.50 betreffend das Jahr 2016 für Wasser, Abwasser und Kehricht nicht ver- rechnete Beitrag an die Krankenkassenprämien von Fr. 600.-- (je Fr. 300.-- für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau) gemäss obge- nanntem Reglement vom 15. Dezember 2003. Der Streitwert liegt unter Fr. 5'000.--. Da die vorliegende Angelegenheit zudem nicht in Fünferbe- setzung zu entscheiden ist, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin gege- ben (vgl. Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG).
2. a) Die Gemeinde X._____ ist am 1. Januar 2016 aus der Fusion der frühe- ren Gemeinden entstanden. Gemäss Übergangsregelung in Ziff. IV.2 des Fusionsvertrages vom 27. März bzw. 26. April 2015 vereinheitlicht die fu- sionierte Gemeinde ihre Gesetzgebung so rasch als möglich. Bis zur je- weiligen Inkraftsetzung wendet der Gemeindevorstand übergangsrecht- lich für das Gebiet der bisherigen Gemeinden deren noch in Kraft stehen- de Gesetze an. b) Wie der Gemeindevorstand der Gemeinde X._____ in seinem Informa- tionsschreiben vom 21. März 2017 an die Einwohner von Y._____ betref- fend Annullierung des Jahresbeitrages an die Kosten der Krankenkas- senprämien ausführte, hatte die Gemeindeversammlung der ehemaligen Gemeinde Y._____ am 15. Dezember 2003 ein entsprechendes Regle-
- 6 - ment angenommen, wonach für die eigenen Einwohner ein Beitrag an die Krankenkassenprämien von Fr. 300.-- pro erwachsene Person und Fr. 75.-- pro Kind eingeführt wurde (vgl. zur Vorgeschichte auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 04 164 vom 25. Februar 2005 E.1a). Gemäss der vorstehend in E.2a erwähnten Übergangsrege- lung des Fusionsvertrages war im Jahr 2016 für das Gebiet der ehemali- gen Gemeinde Y._____ das mit Gemeindeversammlungsbeschluss vom
15. Dezember 2003 angenommene Reglement über die Beiträge an die Krankenkassenprämien immer noch in Kraft. Dieses Reglement vom 15. Dezember 2003 ist auf den vorliegenden Sachverhalt betreffend den Bei- trag an die Krankenkassenprämien für das Jahr 2016 anzuwenden, da dieses erst mit Beschluss des Gemeindevorstandes X._____ vom 23. Fe- bruar 2017 abgelöst wurde. Die Gültigkeit des Beschlusses des Gemein- devorstandes X._____ vom 23. Februar 2017 mit Wirkung ab 2017 wird vom Beschwerdeführer – der nur die Streichung der Beiträge für das Jahr 2016 rügt – nicht in Frage gestellt, weshalb dahin gestellt bleiben kann, ob der Gemeindevorstand zum Erlass eines solchen generell-abstrakten Rechtsakts ermächtigt ist. In Anwendung des Reglements von Y._____ vom 15. Dezember 2003 steht dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau für das Jahr 2016 somit grundsätzlich der Beitrag an die Krankenkassen- prämien von je Fr. 300.--, somit total Fr. 600.-- zu. c) Zu klären ist noch die Zulässigkeit einer Rückwirkung des Beschlusses des Gemeindevorstandes X._____ vom 23. Februar 2017. Der allgemein geltende Grundsatz des Verbotes der (echten) Rückwirkung, wonach neues Recht nicht auf einen Sachverhalt angewendet werden darf, der sich abschliessend vor Inkrafttreten dieses Rechts verwirklicht hat (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
E. 7 Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 268), geht hier auch aus dem Fusionsvertrag hervor, wonach für das Gebiet der bisherigen Gemeinden deren noch in Kraft stehende Gesetze anzuwenden sind, bis die jeweilige Rechtsnorm in Kraft gesetzt wird (vgl. vorne E.2a). Soweit die Beschwerdegegnerin in
- 7 - der angefochtenen Verfügung argumentiert, die Rechnungen für Wasser, Abwasser und Kehricht würden gemäss gängiger Praxis jeweils anfangs des laufenden Jahres rückwirkend für das Vorjahr erstellt, weshalb auch eine rückwirkende Streichung der Beiträge an die Krankenkassenprämien für das 2016 habe beschlossen werden können, kann ihr nicht gefolgt werden. Denn sie vermischt den Zeitpunkt, in welchem eine Verfügung er- lassen wird, mit dem auf den betreffenden Sachverhalt anzuwendenden Recht. Vorliegend stellt der Beitrag an die Krankenkassenprämien für das Jahr 2016 einen abgeschlossenen Sachverhalt dar. Daher ist auf diesen abgeschlossenen Sachverhalt, selbst wenn über die Streichung der Bei- träge in der den Beschwerdeführer betreffenden Gebührenrechnung vom
21. März 2017 entschieden wurde, das Reglement von Y._____ vom 15. Dezember 2003 anzuwenden, da dieses Reglement bis zu dessen Ablö- sung durch den Beschluss des Gemeindevorstandes X._____ vom 23. Februar 2017 noch in Kraft war. Die Zulässigkeit einer (echten) Rückwirkung des Beschlusses des Ge- meindevorstandes vom 23. Februar 2017 scheitert bereits an der Voraus- setzung eines triftigen Grundes. So kann ausnahmsweise eine echte Rückwirkung zulässig sein, doch nur insoweit, als gewisse Voraussetzun- gen erfüllt sind. Und eine dieser kumulativen Voraussetzungen ist näm- lich, dass die Rückwirkung durch triftige Gründe gerechtfertigt ist. Dabei genügen fiskalische Gründe grundsätzlich nicht, es sei denn, die öffentli- chen Finanzen seien in Gefahr (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 270). Hier bestehen keine Anzeichen dafür, dass die öffentlichen Fi- nanzen der Gemeinde X._____ etwa in Gefahr sind. Zudem kann zwar das Gebot rechtsgleicher Behandlung in gewissen Fällen eine Rückwir- kung rechtfertigen (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 270 Spie- gelstrich 3). Doch im vorliegenden Fall vermag der von der Beschwerde- gegnerin angeführte Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gemeinde- einwohner keine Rückwirkung zu rechtfertigen, da im Fusionsvertrag aus- drücklich eine unterschiedliche Behandlung der Einwohner vorgesehen
- 8 - wurde, und zwar durch die Übergangsbestimmung, wonach in den Gebie- ten der bisherigen Gemeinden bis zur Inkraftsetzung der neuen Gesetz- gebung deren jeweilige Vorschriften angewandt werden müssen (vgl. oben E.2a). Die mit Beschluss des Gemeindevorstandes X._____ vom
23. Februar 2017 vorgesehene, rückwirkende Streichung der Beiträge an die Krankenkassenprämien kommt somit einer unzulässigen Umgehung der Übergangsbestimmung im Fusionsvertrag gleich. 3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beiträge an die Krankenkas- senprämien für das Jahr 2016 gemäss Reglement von Y._____ vom 15. Dezember 2003 geschuldet sind und eine Rückwirkung des Beschlusses des Gemeindevorstandes X._____ vom 23. Februar 2017, der die Aufhe- bung der Beiträge an die Krankenkassenprämien ab 2016 vorsieht, un- zulässig ist. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als be- gründet und ist somit gutzuheissen. Die Gemeinde X._____ wird deshalb angewiesen, dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau für das Jahr 2016 innert 30 Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Urteils je Fr. 300.-
- als Beiträge an die Krankenkassenprämien zu überweisen. 4. Im Rechtsmittel- und im Klageverfahren hat in der Regel die unterliegen- de Partei die Kosten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die Staatsgebühr wird im Rahmen von Art. 75 Abs. 2 VRG auf Fr. 200.-- festgesetzt und zusammen mit den Kanzleiauslagen der unterliegenden Beschwerdegeg- nerin auferlegt. Eine Parteientschädigung steht dem nicht anwaltlich ver- tretenen Beschwerdeführer praxisgemäss nicht zu.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Gemeinde X._____ wird an- gewiesen, A._____ und seiner Ehefrau für das Jahr 2016 innert 30 Tagen - 9 - seit Rechtskraft des vorliegenden Urteils je Fr. 300.-- als Beiträge an die Krankenkassenprämien zu überweisen.
- Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 200.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 194.-- zusammen Fr. 394.-- gehen zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zu- stellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 91
3. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterin Moser und Paganini als Aktuar URTEIL vom 19. Februar 2018 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin betreffend Beiträge an Krankenkassenprämie
- 2 - 1. Am 15. Dezember 2003 nahm die Gemeindeversammlung der Gemeinde Y._____ ein Reglement an, wonach jeder Gemeindeeinwohner einen jährlichen Beitrag (Erwachsene Fr. 300.--; Kinder Fr. 75.-- pro Jahr) an die Krankenkassenprämien erhält. Dieser Beitrag wurde jeweils mit der Ge- bührenrechnung für Wasser, Abwasser und Kehricht verrechnet. 2. Auf den 1. Januar 2016 fusionierte die Gemeinde Y._____ mit anderen Gemeinden zur Gemeinde X._____. Im Fusionsvertrag wurde übergangs- rechtlich unter anderem festgehalten, dass die fusionierte Gemeinde ihre Gesetzgebung so rasch als möglich vereinheitlicht und deren Gemeinde- vorstand bis zur jeweiligen Inkraftsetzung der neuen Gesetzgebung übergangsrechtlich für das Gebiet der bisherigen Gemeinden deren noch in Kraft stehende Gesetze anwendet. Zudem teilte die sich konstituieren- de Gemeinde X._____ Ende 2015 allen Einwohnern mit, dass bis zu neu- en Entscheidungen die Gesetze und Reglemente der bisherigen Gemein- den gälten, was bedeute, dass vorläufig die Tarife der bisherigen Ge- meinden gültig blieben. 3. Am 21. März 2017 stellte die Gemeinde X._____ dem in Y._____ woh- nenden A._____ die Wasser, Abwasser und Kehrichtgebühren über ins- gesamt Fr. 318.50 in Rechnung, ohne davon einen Beitrag an die Kran- kenkassenprämien in Abzug zu bringen. Der Gebührenrechnung wurde ein Schreiben beigelegt, in dem der Gemeindevorstand X._____ den Einwohnern von Y._____ mitteilte, dass er an der Sitzung vom 23. Febru- ar 2017 beschlossen habe, ab 2016 den jährlichen Beitrag an die Kosten der Krankenkassenprämien aufgrund des Grundsatzes der Gleichbehand- lung aller Einwohnenden zu streichen. 4. Gegen den Beschluss des Gemeindevorstandes vom 23. Februar 2017, mitgeteilt am 21. März 2017, betreffend rückwirkende Streichung der Bei- träge an die Krankenkassenprämien ab 2016, erhob A._____ am 28.
- 3 - März 2017 bei der Gemeinde X._____ sinngemäss Einsprache, welche mit Entscheid vom 9. Juni 2017 abgewiesen wurde. 5. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 15. Juni 2017 Einsprache (recte: Beschwerde) an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Anträgen auf Aufhebung des angefochte- nen Entscheides und Anweisung an die Gemeinde, ihm die längst fälligen Beiträge an die Krankenkassenprämien für das Jahr 2016 umgehend zu überweisen. Begründend trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Gemeindeversammlung der ehemaligen Gemeinde Y._____ habe am
15. Dezember 2003 beschlossen, jährlich einen Beitrag an die Kranken- kassenprämien zu gewähren. Für das Jahr 2016 sei dieser Beitrag am 31. Dezember 2016 rechtskräftig geworden. Nun gehe es nicht an, diesen Beitrag mit Beschluss des Gemeindevorstandes X._____ vom 23. Febru- ar 2017 rückwirkend aufzuheben, zumal die neue Gemeinde X._____ kundgegeben habe, dass bis zu neuen Entscheidungen die Gesetze und Reglemente der bisherigen Gemeinde gültig blieben. Bis Ende Dezember 2016 sei seitens der Gemeinde X._____ kein anderslautender Entscheid mitgeteilt worden. Ausserdem sei eine einmalige Ungleichbehandlung ge- rechtfertigt, da im Vergleich zu den übrigen sich zusammengeschlosse- nen Gemeinden einzig die Einwohner von Y._____ seit der Fusion 100 % mehr Steuern bezahlen würden. 6. In ihrer Vernehmlassung vom 10. Juli 2017 beantragte die Gemeinde X._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Be- schwerde. Sie führte im Wesentlichen aus, das kommunale Steuergesetz der fusionierten Gemeinde sei bereits ab 1. Januar 2016 in Kraft getreten. Dass die Einwohner von Y._____ infolge Gemeindefusion höhere Ge- meindesteuern zu bezahlen hätten, sei hier irrelevant. Der Gemeindevor- stand X._____ habe erst im Februar 2017 festgestellt, dass die ehemalige Gemeinde Y._____ mit Beschluss der Gemeindeversammlung vom 15. Dezember 2003 die Gewährung eines jährlichen Beitrages an die Kran-
- 4 - kenkassenprämien eingeführt habe, andernfalls er bereits im 2016 den- selben Entscheid betreffend rückwirkende Streichung der Beiträge ge- fasst hätte. Wegen der Ungleichbehandlung gegenüber den Einwohnern der übrigen früheren Gemeinden sei der Beitrag zu Recht ab 1. Januar 2016 aufgehoben worden. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. a) Grundsätzlich wird das Institut der Prämienverbilligung durch Beiträge der öffentlichen Hand für die obligatorischen Krankenkassen auf Bundesebe- ne (Art. 65 ff. des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]) sowie auf Kantonsebene (Art. 3 ff. des Gesetzes über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung [KPVG; BR 542.100]) geregelt. Den Gemeinden des Kantons Graubünden steht innerhalb der Schranken der Gesetzgebung des Bundes und des Kantons indes das Recht auf selbständige Ordnung ihrer Angelegenheiten zu (Art. 2 ff. des kantonalen Gemeindegesetzes [GG; BR 175.050]). b) Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid vom 9. Ju- ni 2017, womit die Beschwerdegegnerin ihren Beschluss vom 23. Februar 2017, mitgeteilt am 21. März 2017, zur rückwirkenden Streichung der Bei- träge an die Krankenkassenprämien für das Jahr 2016 bestätigt hat. Der Beschwerdeführer rügt die rückwirkende Anwendung des genannten Be- schlusses vom 23. Februar 2017 auf das Jahr 2016 und verlangt die An- wendung des von der Gemeindeversammlung Y._____ angenommenen Reglements vom 15. Dezember 2003, wonach den Einwohnern von Y._____ ein Beitrag von Fr. 300.-- pro erwachsene Person und Fr. 75.--
- 5 - pro Kind an die Krankenkassenprämien gutgeschrieben wird. Insoweit handelt es sich hier um eine Sozialversicherungssache, worüber das Verwaltungsgericht als Sozialversicherungsgericht befindet (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. b und Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Auf die zudem frist- und formge- recht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten. c) Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht über- schreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Streitgegenstand bildet der in der Gebührenrechnung vom 21. März 2017 über Fr. 318.50 betreffend das Jahr 2016 für Wasser, Abwasser und Kehricht nicht ver- rechnete Beitrag an die Krankenkassenprämien von Fr. 600.-- (je Fr. 300.-- für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau) gemäss obge- nanntem Reglement vom 15. Dezember 2003. Der Streitwert liegt unter Fr. 5'000.--. Da die vorliegende Angelegenheit zudem nicht in Fünferbe- setzung zu entscheiden ist, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin gege- ben (vgl. Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG).
2. a) Die Gemeinde X._____ ist am 1. Januar 2016 aus der Fusion der frühe- ren Gemeinden entstanden. Gemäss Übergangsregelung in Ziff. IV.2 des Fusionsvertrages vom 27. März bzw. 26. April 2015 vereinheitlicht die fu- sionierte Gemeinde ihre Gesetzgebung so rasch als möglich. Bis zur je- weiligen Inkraftsetzung wendet der Gemeindevorstand übergangsrecht- lich für das Gebiet der bisherigen Gemeinden deren noch in Kraft stehen- de Gesetze an. b) Wie der Gemeindevorstand der Gemeinde X._____ in seinem Informa- tionsschreiben vom 21. März 2017 an die Einwohner von Y._____ betref- fend Annullierung des Jahresbeitrages an die Kosten der Krankenkas- senprämien ausführte, hatte die Gemeindeversammlung der ehemaligen Gemeinde Y._____ am 15. Dezember 2003 ein entsprechendes Regle-
- 6 - ment angenommen, wonach für die eigenen Einwohner ein Beitrag an die Krankenkassenprämien von Fr. 300.-- pro erwachsene Person und Fr. 75.-- pro Kind eingeführt wurde (vgl. zur Vorgeschichte auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 04 164 vom 25. Februar 2005 E.1a). Gemäss der vorstehend in E.2a erwähnten Übergangsrege- lung des Fusionsvertrages war im Jahr 2016 für das Gebiet der ehemali- gen Gemeinde Y._____ das mit Gemeindeversammlungsbeschluss vom
15. Dezember 2003 angenommene Reglement über die Beiträge an die Krankenkassenprämien immer noch in Kraft. Dieses Reglement vom 15. Dezember 2003 ist auf den vorliegenden Sachverhalt betreffend den Bei- trag an die Krankenkassenprämien für das Jahr 2016 anzuwenden, da dieses erst mit Beschluss des Gemeindevorstandes X._____ vom 23. Fe- bruar 2017 abgelöst wurde. Die Gültigkeit des Beschlusses des Gemein- devorstandes X._____ vom 23. Februar 2017 mit Wirkung ab 2017 wird vom Beschwerdeführer – der nur die Streichung der Beiträge für das Jahr 2016 rügt – nicht in Frage gestellt, weshalb dahin gestellt bleiben kann, ob der Gemeindevorstand zum Erlass eines solchen generell-abstrakten Rechtsakts ermächtigt ist. In Anwendung des Reglements von Y._____ vom 15. Dezember 2003 steht dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau für das Jahr 2016 somit grundsätzlich der Beitrag an die Krankenkassen- prämien von je Fr. 300.--, somit total Fr. 600.-- zu. c) Zu klären ist noch die Zulässigkeit einer Rückwirkung des Beschlusses des Gemeindevorstandes X._____ vom 23. Februar 2017. Der allgemein geltende Grundsatz des Verbotes der (echten) Rückwirkung, wonach neues Recht nicht auf einen Sachverhalt angewendet werden darf, der sich abschliessend vor Inkrafttreten dieses Rechts verwirklicht hat (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 268), geht hier auch aus dem Fusionsvertrag hervor, wonach für das Gebiet der bisherigen Gemeinden deren noch in Kraft stehende Gesetze anzuwenden sind, bis die jeweilige Rechtsnorm in Kraft gesetzt wird (vgl. vorne E.2a). Soweit die Beschwerdegegnerin in
- 7 - der angefochtenen Verfügung argumentiert, die Rechnungen für Wasser, Abwasser und Kehricht würden gemäss gängiger Praxis jeweils anfangs des laufenden Jahres rückwirkend für das Vorjahr erstellt, weshalb auch eine rückwirkende Streichung der Beiträge an die Krankenkassenprämien für das 2016 habe beschlossen werden können, kann ihr nicht gefolgt werden. Denn sie vermischt den Zeitpunkt, in welchem eine Verfügung er- lassen wird, mit dem auf den betreffenden Sachverhalt anzuwendenden Recht. Vorliegend stellt der Beitrag an die Krankenkassenprämien für das Jahr 2016 einen abgeschlossenen Sachverhalt dar. Daher ist auf diesen abgeschlossenen Sachverhalt, selbst wenn über die Streichung der Bei- träge in der den Beschwerdeführer betreffenden Gebührenrechnung vom
21. März 2017 entschieden wurde, das Reglement von Y._____ vom 15. Dezember 2003 anzuwenden, da dieses Reglement bis zu dessen Ablö- sung durch den Beschluss des Gemeindevorstandes X._____ vom 23. Februar 2017 noch in Kraft war. Die Zulässigkeit einer (echten) Rückwirkung des Beschlusses des Ge- meindevorstandes vom 23. Februar 2017 scheitert bereits an der Voraus- setzung eines triftigen Grundes. So kann ausnahmsweise eine echte Rückwirkung zulässig sein, doch nur insoweit, als gewisse Voraussetzun- gen erfüllt sind. Und eine dieser kumulativen Voraussetzungen ist näm- lich, dass die Rückwirkung durch triftige Gründe gerechtfertigt ist. Dabei genügen fiskalische Gründe grundsätzlich nicht, es sei denn, die öffentli- chen Finanzen seien in Gefahr (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 270). Hier bestehen keine Anzeichen dafür, dass die öffentlichen Fi- nanzen der Gemeinde X._____ etwa in Gefahr sind. Zudem kann zwar das Gebot rechtsgleicher Behandlung in gewissen Fällen eine Rückwir- kung rechtfertigen (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 270 Spie- gelstrich 3). Doch im vorliegenden Fall vermag der von der Beschwerde- gegnerin angeführte Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gemeinde- einwohner keine Rückwirkung zu rechtfertigen, da im Fusionsvertrag aus- drücklich eine unterschiedliche Behandlung der Einwohner vorgesehen
- 8 - wurde, und zwar durch die Übergangsbestimmung, wonach in den Gebie- ten der bisherigen Gemeinden bis zur Inkraftsetzung der neuen Gesetz- gebung deren jeweilige Vorschriften angewandt werden müssen (vgl. oben E.2a). Die mit Beschluss des Gemeindevorstandes X._____ vom
23. Februar 2017 vorgesehene, rückwirkende Streichung der Beiträge an die Krankenkassenprämien kommt somit einer unzulässigen Umgehung der Übergangsbestimmung im Fusionsvertrag gleich. 3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beiträge an die Krankenkas- senprämien für das Jahr 2016 gemäss Reglement von Y._____ vom 15. Dezember 2003 geschuldet sind und eine Rückwirkung des Beschlusses des Gemeindevorstandes X._____ vom 23. Februar 2017, der die Aufhe- bung der Beiträge an die Krankenkassenprämien ab 2016 vorsieht, un- zulässig ist. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als be- gründet und ist somit gutzuheissen. Die Gemeinde X._____ wird deshalb angewiesen, dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau für das Jahr 2016 innert 30 Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Urteils je Fr. 300.-
- als Beiträge an die Krankenkassenprämien zu überweisen. 4. Im Rechtsmittel- und im Klageverfahren hat in der Regel die unterliegen- de Partei die Kosten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die Staatsgebühr wird im Rahmen von Art. 75 Abs. 2 VRG auf Fr. 200.-- festgesetzt und zusammen mit den Kanzleiauslagen der unterliegenden Beschwerdegeg- nerin auferlegt. Eine Parteientschädigung steht dem nicht anwaltlich ver- tretenen Beschwerdeführer praxisgemäss nicht zu. Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Gemeinde X._____ wird an- gewiesen, A._____ und seiner Ehefrau für das Jahr 2016 innert 30 Tagen
- 9 - seit Rechtskraft des vorliegenden Urteils je Fr. 300.-- als Beiträge an die Krankenkassenprämien zu überweisen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend
- aus einer Staatsgebühr von Fr. 200.--
- und den Kanzleiauslagen von Fr. 194.-- zusammen Fr. 394.-- gehen zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zu- stellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]