Versicherungsleistungen nach IVG (Hilfsmittel Rollstuhl) | Invalidenversicherung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 3 Dagegen erhob A._____ (Beschwerdeführerin) am 8. Juni 2017 Be- schwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Anträgen um Aufhebung und Gewährung der Kostengutsprache für das beantragte Hilfsmittel (zweiter Rollstuhl), evtl. um Rückweisung der Ange- legenheit an die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin den Rollstuhl mit Hilfsantrieb für die Fortbewe- gung im Aussenbereich benötige. Zusätzlich habe ihr Gesuch an die IV- Stelle eine Kostengutsprache für einen Handrollstuhl enthalten, auf den sie innerhalb der Wohnung angewiesen sei. Dass ihr selber der Umbau des Elektro-Rollstuhls für den Gebrauch in der Wohnung mit Auswech- seln der Räder krankheitsbedingt nicht möglich sei, habe der behandeln-
- 3 - de Arzt schon schriftlich bestätigt. Dieses Rollstuhlmodell sei auch viel schwerer als ein üblicher Handrollstuhl. Zudem sei der vorhandene (erste) Handrollstuhl aus dem Jahre 2009, den sie bisher im Innenbereich ver- wendet habe, nicht mehr ihrer verschlechterten gesundheitlichen Situation angepasst. Es fehle an der notwendigen Stabilität und es seien höhere Seiten und Rückenteile erforderlich. Auch aus Sicht der Verhältnismäs- sigkeit sei die Lösung des Rollstuhls mit Elektroantrieb und einem Hand- rollstuhl im Innenbereich – als Gesamtofferte mit drei Teilen eingereicht – günstiger als die von der IV-Stelle im Jahre 2015 bewilligte Elektroroll- stuhllösung mit Kosten von knapp Fr. 20'000.-- und zusätzlichen Repara- tur- und Anpassungskosten von ca. Fr. 2'000.-- im Jahr 2016.
E. 4 In ihrer Vernehmlassung beantragte die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Im konkreten Fall sei die Versorgung der Beschwerdeführerin mit einem zweiten Rollstuhl nicht begründet. Fraglich sei auch, ob sie einen manuellen Rollstuhl aus gesundheitlichen Gründen überhaupt noch (gut) selbständig bedienen könnte. Falls ja, könnten laut den beigezogenen Fachleuten die zum aktuellen Rollstuhl Modell Otto Bock Avantgarde mitgelieferten manuellen Antriebsräder an den bereits vorhandenen manuellen Rollstuhl aus dem Jahre 2009 montiert werden. Durch dieses Vorgehen würde die Beschwerdeführerin über einen manu- ellen Rollstuhl verfügen, was eine einfache, zweckmässige und wirtschaft- liche Lösung darstelle.
E. 5 In der Replik hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen und Aus- führungen fest, während die Beschwerdegegnerin ihrerseits auf die Ein- reichung einer Duplik - unter Verweis auf ihre Vernehmlassung - verzich- tete. Auf die weiteren Argumente und Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
- 4 - Das Gericht zieht in Erwägung:
1. a) Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfü- gung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 4. Mai 2017 stellt somit ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Kanton Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370. 100). Als Adressatin und Direktbetroffene der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung auf (Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten. b) Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Kostengutsprache für einen zweiten Rollstuhl für die Fortbewegung in der Wohnung (im Innenbereich) ablehnte. Bisher wurde zuhause das von der Beschwerdegegnerin gewährte Hilfsmittel (Handrollstuhl) in Kombina- tion mit einem Elektro-Hilfsantrieb (Zusatz) zur Mobilität eingesetzt. Zu- dem wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu behandeln sein.
2. a) Laut Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG haben Invalide Anspruch auf Eingliederungs- massnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbs- fähigkeit oder die Fähigkeit sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern. Zu den Eingliederungs- massnahmen zählt u.a. auch die Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG). Nach Art. 21 Abs. 2 IVG haben Versicherte, die infolge ihrer Inva- lidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Um-
- 5 - welt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Er- werbsfähigkeit Anspruch auf Hilfsmittel. Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) an das Eidgenössische Depar- tement des Innern (EDI) übertragen. Die besagte Liste befindet sich im Anhang der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Inva- lidenversicherung (HVI; SR 831.232.51). Laut Art. 2 Abs. 1 HVI besteht ein Anspruch auf die notwendigen Hilfsmittel zur Fortbewegung, sozialen Kontaktaufnahme und Selbstbetreuung. Es besteht allerdings einzig An- spruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung (Art. 2 Abs. 4 HVI). Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat die versicherte Person selber zu tragen. Es kom- men auf Kosten der IV-Stelle also lediglich Hilfsmittel mit optimalem Preis- /Leistungsverhältnis in Betracht. Die versicherte Person hat insbesondere keinen Anspruch auf die im Einzelfall optimale Versorgung, sondern ledig- lich auf eine Grundversorgung (s. Urteil des Bundesgerichts 9C_640/2015 vom 6. Juli 2016 E.2.3). Diese Ausführungen gelten sinngemäss auch für das invaliditätsbedingte Zubehör und invaliditätsbedingte Anpassungen. Das EDI hält sodann in der im Anhang aufgeführten Liste in Ziff. 9.01 HVI fest, dass Rollstühle ohne motorischen Antrieb gemäss Tarifvertrag mit dem Dachverband der Schweizerischen Handels- und Industrievereini- gungen der Medizinaltechnik (FASMED) vergütet und leihweise abgege- ben werden. Dasselbe gilt laut Ziff. 9.02 HVI-Anhang auch für Elektro- rollstühle, die für Versicherte gedacht sind, die einen gewöhnlichen Roll- stuhl nicht bedienen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbstständig fortbewegen können. Gestützt auf diese Vorgaben, die fach- technische Beurteilung des Schweizerischen Hilfsmittel-Zentrums für die Beratung von Behinderten (SAHB) vom 27. April 2017 und die nachge- reichte Stellungnahme des für das Hilfsmittel "Rollstuhl" zuständigen Re-
- 6 - habilitationstechnikers vom 17. Juli 2017 gilt es auch vorliegend über die Rechtmässigkeit und Zumutbarkeit der angefochtenen Verfügung zu be- finden. b) Aus der SAHB-Expertenbeurteilung vom 27. April 2017 geht bezüglich der behinderungsbedingten Einschränkungen hervor, dass der Beschwerde- führerin im November 2016 ein Aktiv-Rollstuhl (Modell Otto Bock Avant- garde CV) mit Elektro-Hilfsantrieb (Otto Bock Z50) zugesprochen wurde. Damit sei die Genannte im Aussenbereich und in der Wohnung selbstän- dig mobil. Zusätzlich verfüge diese über einen weiteren Handrollstuhl (Jg. 2009), den sie im Mai 2015 zum Restwert von der IV übernommen habe. Ihre 3 ½-Zimmerwohnung befinde sich im 2. Stockwerk eines Mehrfamili- enhauses. Im Treppenhaus sei ein Personenaufzug, der mit dem vorhan- denen Rollstuhl mit Hilfsantrieb befahren werden könne. Der Zugang ins Gebäude sei via Hausgang oder via Garage möglich. Der Sanitärbereich sei auf ihre invaliditätsbedingten Bedürfnisse angepasst worden. An den Wochenenden lebe der Sohn bei der Mutter/Beschwerdeführerin. Krank- heitsbedingt sei diese nicht mehr berufstätig. Im Haushalt werde sie durch Drittpersonen unterstützt. Zur Art des Hilfsmittels (Zusatzantrieb Z50) sei festzuhalten, dass dieses eine gute Alternative zu einer Versorgung mit einem (schwereren) Elektrorollstuhl sein könne. Mit Schreiben vom 5. Au- gust 2015 habe sich der Hausarzt Dr. med. B._____ über die Gesundheit seiner Patientin/Beschwerdeführerin wie folgt geäussert: Mittlerweile habe die Kraft in den Armen der Patientin derart nachgelassen, dass diese sich mit einem handbetriebenen Rollstuhl kaum mehr fortbewegen könne. In Anbetracht dieser Beurteilung sei der Beschwerdeführerin zunächst daher auch ein Elektrorollstuhl anstelle des vorhandenen E-Motion Hilfsantriebs (Z50) abgegeben worden. Nach ca. 1 Jahr sei der Elektrorollstuhl aber durch die aktuelle Versorgung ersetzt worden, da es der Beschwerdefüh- rerin ein Anliegen gewesen sei, ihr Hilfsmittel auch im Auto transportieren und somit ortsunabhängig einsetzen zu können. Weshalb der jetzige Roll-
- 7 - stuhl Otto Bock Avantgarde mit Hilfsantrieb Z50 für den Gebrauch in der Wohnung auf den manuellen Antrieb (durch Auswechseln der Räder) um- gerüstet werden müsste, sei für die SAHB nicht nachvollziehbar. Falls nötig könne der Hilfsantrieb Z50 ohne Wechsel der Räder auf manuellen Betrieb umgeschaltet werden. Der selbständige Einsatz des Rollstuhls mit Zusatzantrieb sollte in der Wohnung möglich sein. Zurzeit sei der Elektro- betrieb Z50 infolge Defekts ausgefallen und es seien keine manuellen An- triebsräder vorhanden. Der Rollstuhl sei darum in der Reparatur bei der Firma C._____. Mit dem zuständigen Rehabilitationstechniker sei geklärt worden, dass die zum aktuellen Rollstuhl Otto Bock Avantgarde mitgelie- ferten manuellen Antriebsräder an den Rollstuhl aus dem Jahr 2009 mon- tiert werden könnten, wofür ein Nutzen im Alltag (aufgrund des Kraftver- lustes in den Armen) jedoch nicht ersichtlich sei. Die Argumente der feh- lenden Stabilität, der zu tiefen Seitenteile und des nicht passenden Rück- enteils seien Punkte, die erst im Rahmen des Einspruchs im Februar 2017 geltend gemacht und von den Befragten weder dementiert noch bestätigt worden seien. Gewisse Aussagen der Beschwerdeführerin seien zudem widersprüchlich. Zum einen soll ihre Kraft nicht mehr ausreichen, einen manuellen Rollstuhl selber anzutreiben, und auf der anderen Seite sei ein Handrollstuhl für ihre Selbständigkeit in der Wohnung unerlässlich. Zusammengefasst sei das SAHB nach wie vor der Meinung, dass mit der vorhandenen Hilfsmittelkombination die invaliditätsbedingten Bedürfnisse der Beschwerdeführerin abgedeckt würden. Sie entsprächen dem Grund- satz der einfachen und zweckmässigen Versorgung, weshalb auch keine Kostenübernahme für einen zweiten Rollstuhl empfohlen werden könne (vgl. beschwerdegegnerische Akten [ELAR-act.] 530 – 1/4 bis 4/4). c) Auf Rückfrage der SAHB antwortete der Rehatechniker für Hilfsmittel der Firma C._____ mit E-Mail vom 17. Juli 2017 was folgt: Jawohl, die zum aktuellen Rollstuhl Otto Bock Avantgarde mitgelieferten manuellen Räder könnten in der Praxis an den bereits vorhandenen Rollstuhl aus dem Jahr
- 8 - 2009 montiert werden. Mit dem (neuen) E-Rollstuhl seien auch manuelle Räder mitgeliefert worden. Der zuvor benutzte Handrollstuhl von 2009 sei aufgrund des veränderten gesundheitlichen Zustands der Beschwerde- führerin jedoch nicht mehr behinderungsangepasst, weshalb am 25. Au- gust 2016 der Kostenvoranschlag 7-4385203.16 (in der Höhe von Fr. 5'492.45 – ELAR-act. 469) eingereicht worden sei. Der Handrollstuhl von 2009 sei nicht mehr behindertengerecht verwendbar, da wesentliche Teile nicht anpassbar oder der Grundforderung nicht entsprechend seien. Der offerierte Otto Bock Avantgarde CV habe ausschwenkbare Fussstützen und diese seien in der Grundausstattung abnehmbar. Dies sei beim Han- drollstuhl (2009) nicht möglich und auch nicht möglich nachzurüsten, da der Rahmen eine andere geometrische Grundform habe. Weiter fehlten beim Handrollstuhl abnehmbare oder höhenverstellbare Armlehnen; ebenso fehlten höhenverstellbare Schiebegriffe oder eine Bremshebelver- längerung. Eine Nachrüstung des Handrollstuhls sei nicht zu empfehlen, weil das Bedürfnis von ausschwenkbaren und abnehmbaren Fussstützen nicht erfüllbar sei. Es müsse daher von Grund auf ein anderes Modell an- geschafft werden. Von technischem Nutzen könnten Tetragreifreifen (Gummiüberzogene Greifreifen) sein, wenn die Greif-/Armkraft vermindert sei (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 2). d) In der Verfügung vom 16. November 2016 erkannte die Beschwerdegeg- nerin dazu bereits, dass die Kosten für die leihweise Abgabe eines Roll- stuhls Otto Bock Avantgarde CV im Betrag von Fr. 4'603.30 übernommen würden. Inbegriffen seien invaliditätsbedingte Anpassungen und Zubehör. (Spätere) Reparaturkosten würden vergütet, wenn sie trotz sorgfältigen Gebrauchs entstünden und kein Dritter dafür haften würde (ELAR-act. 492 – 1/2). Gleichzeitig würden die Kosten für die leihweise Abgabe eines Elektro-Hilfsantriebes Otto Bock Z50 für den Anbau an den Rollstuhl Otto Bock Avantgarde CV im Betrag von Fr. 10'253.-- übernommen. Darin in- begriffen seien invaliditätsbedingte Anpassungen und Zugehör. Repara-
- 9 - turkosten würden vergütet, wenn sie trotz sorgfältigen Gebrauchs ent- stünden und kein Dritter dafür hafte (vgl. ELAR-act. 493 – 1/2). e) Auf Anfrage der Beschwerdeführerin hielt ihr Hausarzt Dr. med. B._____ mit Schreiben vom 22. August 2017 noch was folgt fest: Im Brief vom 5. August 2015 an die IV-Stelle Graubünden habe er erwähnt, dass sich die Patientin mit einem Handrollstuhl kaum mehr fortbewegen könne. Damit habe er insbesondere längere Strecken gemeint, wo diese auf einen Elek- trobetrieb angewiesen sei. Zu Hause und auf kurzen Strecken sei dieser leichte und wendige (Hand-) Rollstuhl allerdings gut brauchbar und für sie von grossem Nutzen. Er sei nicht seine Meinung gewesen, dass die Pati- entin diesen handgetriebenen Rollstuhl nicht brauche und diese nutze ihn in den vergangenen Jahren auch stets. Aus seiner Sicht sei sie auch in Zukunft auf ein solches Modell angewiesen (vgl. Bf-act. 1). f) In Würdigung der soeben erwähnten Fakten ist das streitberufene Verwal- tungsgericht zur Überzeugung gelangt, dass die Ausführungen im fach- technischen Bericht der SHAB sowie die Begründung in der unangefoch- ten gebliebenen Verfügung vom 16. November 2016 zutreffend sind und daher bestätigt werden können. Die von der Beschwerdeführerin für ihren Standpunkt (Kostenübernahme eines zweiten Rollstuhls) angeführten An- gaben des Rehatechnikers (Bf-act. 2) und die Beurteilung des Hausarztes Dr. med. B._____ (Bf-act. 1) vermögen daran nichts zu ändern, da erste- rer lediglich die Auf- und Umrüstung des Handrollstuhles von 2009 in Fra- ge stellte und der Zweitgenannte sogar noch ausdrücklich festhielt, dass zuhause und auf kurzen Strecken (im Innenbereich) der leichte und wen- dige Rollstuhl weiterhin gut brauchbar sei und von der Beschwerdeführe- rin seit Jahren auch genutzt werde. Die von der Beschwerdegegnerin tatsächlich vorgenommene Abgabe eines Rollstuhls des Modells Otto Bock Avantgarde CV (Übernahmekosten Fr. 4'603.30) mit dem behinde- rungsangepassten Zusatz des Elektro-Hilfsantriebs Otto Bock Z50
- 10 - (Fr. 10'253.--) zur Aufrüstung und erhöhten Mobilität des betreffenden Rollstuhls gibt daher zu keinen berechtigten Beanstandungen Anlass, zumal sich die vorgängige Abgabe eines Elektrorollstuhls – wegen der hausärztlichen Feststellung des Kraftverlustes der Arme seiner Patientin im Schreiben vom 5. August 2015 – danach offensichtlich als untaugliche und nicht praktikable Lösung erwiesen hat, andernfalls die Beschwerde- führerin den darauf gewährten Elektrorollstuhl sicherlich nicht wieder re- tourniert hätte. An der Kostengutsprache über Fr. 14'856.30 für die ge- währte Hilfsmittelkombination (bestehend aus: Rollstuhl Otto Bock Avant- garde CV zuzüglich Zugehör E-Motion Otto Bock Z50) hat die Beschwer- degegnerin demnach mit Fug festgehalten und damit auch die Ge- währung eines zweiten Rollstuhls im Sinne der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt. Die übernommene Hilfsmittelkombination entspricht dem Grundsatz einer einfachen, zweckmässigen und wirtschaftlichen Lö- sung nach Art. 2 Abs. 4 HVI und ist der Beschwerdeführerin auch zukünf- tig gesundheitlich zumutbar.
3. a) Die angefochtene Verfügung vom 4. Mai 2017 ist demnach rechtens und zu schützen, was zur Abweisung der Beschwerde vom 8. Juni 2017 führt. b) Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung, Verweige- rung oder Abänderung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs dieses Be- schwerdeverfahrens rechtfertigt es sich, der unterliegenden Beschwerde- führerin die Gerichtskosten im reduzierten Umfang von Fr. 500.-- zu über- binden (vgl. Kostenregelung nach Art. 73 Abs. 1 VRG).
- 11 -
4. a) Es bleibt damit allerdings noch zu prüfen, ob dem Gesuch der Beschwer- deführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unterteilt in unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung) entsprochen werden kann. Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Diese Regelung wird für das sozialversicherungsrechtliche Beschwerdeverfahren bezüglich der Verfahrenskosten in Art. 76 Abs. 1 VRG und bezüglich der Rechtsvertre- tung in Art. 61 lit. f ATSG (Art. 76 Abs. 3 VRG) konkretisiert. Danach gilt eine Gesuchstellerin als bedürftig, welche die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, derer sie zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und ihrer Angehöri- gen bedarf. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich grundsätzlich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der Rechtssuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits alle fi- nanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse (vgl. BGE 135 I 221 E.5.1, Urteile des Bundesgerichts 5A_726/2014 vom 2. Februar 2015 E.4.2, 4A_661/2010 vom 16. Februar 2011 E.3.2). Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung besteht, wenn die Gesuchstellerin zur Wahrung ihrer Rechte auf anwaltliche Hilfe angewiesen ist und ihre gestellten Begehren nicht aussichtslos sind. Letz- teres trifft auf Begehren zu, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 140 V 521 E.9.1, 138 III 217 E.2.2.4). b) Für die Ermittlung der prozessualen Bedürftigkeit ist an sich vom betrei- bungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen. Das Bundesgericht hat aber immer wieder betont, dass nicht schematisch auf das betreibungs-
- 12 - rechtliche Existenzminimum abgestellt werden darf, sondern die individu- ellen Umstände ebenfalls zu berücksichtigen sind (BGE 124 I 2 E.2a, 108 Ia 108 E.5b). Die Grenze für die Annahme der prozessualen Bedürftigkeit liegt dabei höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzmini- mums, das im Kanton Graubünden auf der Grundlage des Beschlusses des Kantonsgerichts vom 18. August 2008 betreffend die Richtlinien zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums festzulegen ist. Danach ist einer Person für die Deckung der allgemeinen Lebensun- terhaltskosten ein nach den Verhältnissen abgestufter Grundbedarf zuzu- gestehen, der um abschliessend aufgezählte Zuschläge zu erhöhen ist. Laufende Schulden zählen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht dazu (BGE 126 III 89 E.3b). Nach der Praxis des Verwaltungsge- richts ist ihnen bei der Bemessung des prozessualen Notbedarfs hinge- gen Rechnung zu tragen, sofern sie von der Gesuchstellerin regelmässig bezahlt werden (so Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] U 15 43 vom 8. Oktober 2015 E.5c). Der auf diese Weise berechnete prozessuale Notbe- darf ist alsdann von den Einkünften der Gesuchstellerin abzuziehen. Ein sich daraus ergebender Überschuss ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen. Dabei sollte es der monatliche Überschuss ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert eines Jahres, bei komplexen in- nert zweier Jahre zu tilgen (BGE 120 Ia 179 E.3a, 124 I 1 E.2a; Urteil des Bundesgerichts 9C_234/2008 vom 4. August 2008 E.4; ebenso VGU S 16 89 vom 8. Juni 2017 E.12; BÜHLER, Die Prozessarmut, in: SCHÖBI [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozess- führung, Bern 2001, S. 131 ff., 182). Andernfalls müsste die Gesuchstel- lerin zur Deckung der Verfahrens- und ihrer Parteikosten auf die von ihr zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts benötigten Finanzmittel zurück- greifen.
- 13 - c) Vorliegend ist zur Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege (URP) auf die Selbstangaben der Beschwerdeführerin im Gesuch um Gewährung dieser Rechtswohltat vom 15. März 2017 abzustellen. Auf der Einkom- mensseite werden darin Einkünfte von monatlich Fr. 6'225.05 und Ausga- ben von monatlich Fr. 2'590.50 (bestehend aus: Mietzins Fr. 1'835.--, KK- Prämien Fr. 354.35, Hausratversicherung Fr. 46.20 und andere Auslagen Fr. 354.95), zuzüglich Steuern Fr. 50.--, aufgeführt. Einem Einkommen von Fr. 6'225.05 stehen somit effektive Auslagen von Fr. 2'640.50 ge- genüber, was einem Überschuss von Fr. 3'584.55 entspricht. Der monatli- che betreibungsrechtliche Grundbedarf für Alleinstehende beträgt Fr. 1'200.--, wobei der prozessuale Grundbedarf ein Zuschlag von 20 % (Fr. 240.--) zulässt. Folglich sind also noch Fr. 1'440.-- unter dem Titel anre- chenbare Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Es ergibt sich damit aber letztlich ein Überschuss von Fr. 2'144.55, da die weiter geltend ge- machten Schulden von Fr. 2'424.90 nicht abziehbar sind; andernfalls der Steuerzahler für Privatschulden aufzukommen hätte. Im Übrigen kann den (im Parallelverfahren S 17 23 zur URP) eingereichten Unterlagen und Dokumenten auch nicht entnommen werden, dass die Beschwerdeführe- rin regelmässig Beiträge zur Tilgung ihrer Schulden geleistet hätte, womit der Einbezug dieser Position beim Gesamtsaldo unterbleiben muss. d) Zusammengefasst folgt daraus, dass die Beschwerdeführerin über einen anrechenbaren Überschuss von Fr. 2'144.55 pro Monat verfügt und dieser demnach zur Tilgung der entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten ver- wendet werden kann. Das Gesuch um URP wird deshalb abgelehnt.
- 14 - Demnach erkennt das Gericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten von Fr. 500.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
- Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht entsprochen.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 88
3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Meisser Richter Moser. Audétat Aktuar Gross URTEIL vom 16. Januar 2018 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Procap Schweiz, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG (Hilfsmittel Rollstuhl)
- 2 - 1. Zur Ausgangslage und zum Sachverhalt kann zunächst auf das Parallel- verfahren S 17 23 zwischen denselben Parteien betreffend Hilflosenent- schädigung vor Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden verwiesen werden. Mit Verfügung vom 16. November 2016 sicherte die IV-Stelle des Kantons Graubünden (hiernach IV-Stelle) A._____ die Übernahme der Kosten für die leihweise Abgabe eines Rollstuhls, Modell Otto Bock Avantgarde CV, im Betrag von Fr. 4'603.30 (inkl. Anpassungen und Zu- behör) sowie eines Elektro-Hilfsantriebes Otto Bock Z50 für den Anbau an den vorerwähnten Rollstuhl im Betrag von Fr. 10'253.-- zu (insgesamt al- so Fr. 14'856.30). 2. Mit Verfügung vom 4. Mai 2017 lehnte die IV-Stelle die Kostengutsprache für einen zweiten Rollstuhl ab, nachdem sie dazu vorgängig noch eine fachtechnische Beurteilung des SAHB vom 27. April 2017 eingeholt hatte. Die IV-Stelle bestätigte damit ihren Vorbescheid vom 26. Januar 2017, wogegen A._____ am 22. Februar 2017 Einspruch erhoben hatte, mit dem Antrag auf Kostenübernahme des Rollstuhls laut Voranschlag vom
25. August 2017 (recte 2016) in der Höhe von Fr. 5'492.45. 3. Dagegen erhob A._____ (Beschwerdeführerin) am 8. Juni 2017 Be- schwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Anträgen um Aufhebung und Gewährung der Kostengutsprache für das beantragte Hilfsmittel (zweiter Rollstuhl), evtl. um Rückweisung der Ange- legenheit an die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin den Rollstuhl mit Hilfsantrieb für die Fortbewe- gung im Aussenbereich benötige. Zusätzlich habe ihr Gesuch an die IV- Stelle eine Kostengutsprache für einen Handrollstuhl enthalten, auf den sie innerhalb der Wohnung angewiesen sei. Dass ihr selber der Umbau des Elektro-Rollstuhls für den Gebrauch in der Wohnung mit Auswech- seln der Räder krankheitsbedingt nicht möglich sei, habe der behandeln-
- 3 - de Arzt schon schriftlich bestätigt. Dieses Rollstuhlmodell sei auch viel schwerer als ein üblicher Handrollstuhl. Zudem sei der vorhandene (erste) Handrollstuhl aus dem Jahre 2009, den sie bisher im Innenbereich ver- wendet habe, nicht mehr ihrer verschlechterten gesundheitlichen Situation angepasst. Es fehle an der notwendigen Stabilität und es seien höhere Seiten und Rückenteile erforderlich. Auch aus Sicht der Verhältnismäs- sigkeit sei die Lösung des Rollstuhls mit Elektroantrieb und einem Hand- rollstuhl im Innenbereich – als Gesamtofferte mit drei Teilen eingereicht – günstiger als die von der IV-Stelle im Jahre 2015 bewilligte Elektroroll- stuhllösung mit Kosten von knapp Fr. 20'000.-- und zusätzlichen Repara- tur- und Anpassungskosten von ca. Fr. 2'000.-- im Jahr 2016. 4. In ihrer Vernehmlassung beantragte die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Im konkreten Fall sei die Versorgung der Beschwerdeführerin mit einem zweiten Rollstuhl nicht begründet. Fraglich sei auch, ob sie einen manuellen Rollstuhl aus gesundheitlichen Gründen überhaupt noch (gut) selbständig bedienen könnte. Falls ja, könnten laut den beigezogenen Fachleuten die zum aktuellen Rollstuhl Modell Otto Bock Avantgarde mitgelieferten manuellen Antriebsräder an den bereits vorhandenen manuellen Rollstuhl aus dem Jahre 2009 montiert werden. Durch dieses Vorgehen würde die Beschwerdeführerin über einen manu- ellen Rollstuhl verfügen, was eine einfache, zweckmässige und wirtschaft- liche Lösung darstelle. 5. In der Replik hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen und Aus- führungen fest, während die Beschwerdegegnerin ihrerseits auf die Ein- reichung einer Duplik - unter Verweis auf ihre Vernehmlassung - verzich- tete. Auf die weiteren Argumente und Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
- 4 - Das Gericht zieht in Erwägung:
1. a) Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfü- gung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 4. Mai 2017 stellt somit ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Kanton Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370. 100). Als Adressatin und Direktbetroffene der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung auf (Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten. b) Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Kostengutsprache für einen zweiten Rollstuhl für die Fortbewegung in der Wohnung (im Innenbereich) ablehnte. Bisher wurde zuhause das von der Beschwerdegegnerin gewährte Hilfsmittel (Handrollstuhl) in Kombina- tion mit einem Elektro-Hilfsantrieb (Zusatz) zur Mobilität eingesetzt. Zu- dem wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu behandeln sein.
2. a) Laut Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG haben Invalide Anspruch auf Eingliederungs- massnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbs- fähigkeit oder die Fähigkeit sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern. Zu den Eingliederungs- massnahmen zählt u.a. auch die Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG). Nach Art. 21 Abs. 2 IVG haben Versicherte, die infolge ihrer Inva- lidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Um-
- 5 - welt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Er- werbsfähigkeit Anspruch auf Hilfsmittel. Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) an das Eidgenössische Depar- tement des Innern (EDI) übertragen. Die besagte Liste befindet sich im Anhang der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Inva- lidenversicherung (HVI; SR 831.232.51). Laut Art. 2 Abs. 1 HVI besteht ein Anspruch auf die notwendigen Hilfsmittel zur Fortbewegung, sozialen Kontaktaufnahme und Selbstbetreuung. Es besteht allerdings einzig An- spruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung (Art. 2 Abs. 4 HVI). Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat die versicherte Person selber zu tragen. Es kom- men auf Kosten der IV-Stelle also lediglich Hilfsmittel mit optimalem Preis- /Leistungsverhältnis in Betracht. Die versicherte Person hat insbesondere keinen Anspruch auf die im Einzelfall optimale Versorgung, sondern ledig- lich auf eine Grundversorgung (s. Urteil des Bundesgerichts 9C_640/2015 vom 6. Juli 2016 E.2.3). Diese Ausführungen gelten sinngemäss auch für das invaliditätsbedingte Zubehör und invaliditätsbedingte Anpassungen. Das EDI hält sodann in der im Anhang aufgeführten Liste in Ziff. 9.01 HVI fest, dass Rollstühle ohne motorischen Antrieb gemäss Tarifvertrag mit dem Dachverband der Schweizerischen Handels- und Industrievereini- gungen der Medizinaltechnik (FASMED) vergütet und leihweise abgege- ben werden. Dasselbe gilt laut Ziff. 9.02 HVI-Anhang auch für Elektro- rollstühle, die für Versicherte gedacht sind, die einen gewöhnlichen Roll- stuhl nicht bedienen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbstständig fortbewegen können. Gestützt auf diese Vorgaben, die fach- technische Beurteilung des Schweizerischen Hilfsmittel-Zentrums für die Beratung von Behinderten (SAHB) vom 27. April 2017 und die nachge- reichte Stellungnahme des für das Hilfsmittel "Rollstuhl" zuständigen Re-
- 6 - habilitationstechnikers vom 17. Juli 2017 gilt es auch vorliegend über die Rechtmässigkeit und Zumutbarkeit der angefochtenen Verfügung zu be- finden. b) Aus der SAHB-Expertenbeurteilung vom 27. April 2017 geht bezüglich der behinderungsbedingten Einschränkungen hervor, dass der Beschwerde- führerin im November 2016 ein Aktiv-Rollstuhl (Modell Otto Bock Avant- garde CV) mit Elektro-Hilfsantrieb (Otto Bock Z50) zugesprochen wurde. Damit sei die Genannte im Aussenbereich und in der Wohnung selbstän- dig mobil. Zusätzlich verfüge diese über einen weiteren Handrollstuhl (Jg. 2009), den sie im Mai 2015 zum Restwert von der IV übernommen habe. Ihre 3 ½-Zimmerwohnung befinde sich im 2. Stockwerk eines Mehrfamili- enhauses. Im Treppenhaus sei ein Personenaufzug, der mit dem vorhan- denen Rollstuhl mit Hilfsantrieb befahren werden könne. Der Zugang ins Gebäude sei via Hausgang oder via Garage möglich. Der Sanitärbereich sei auf ihre invaliditätsbedingten Bedürfnisse angepasst worden. An den Wochenenden lebe der Sohn bei der Mutter/Beschwerdeführerin. Krank- heitsbedingt sei diese nicht mehr berufstätig. Im Haushalt werde sie durch Drittpersonen unterstützt. Zur Art des Hilfsmittels (Zusatzantrieb Z50) sei festzuhalten, dass dieses eine gute Alternative zu einer Versorgung mit einem (schwereren) Elektrorollstuhl sein könne. Mit Schreiben vom 5. Au- gust 2015 habe sich der Hausarzt Dr. med. B._____ über die Gesundheit seiner Patientin/Beschwerdeführerin wie folgt geäussert: Mittlerweile habe die Kraft in den Armen der Patientin derart nachgelassen, dass diese sich mit einem handbetriebenen Rollstuhl kaum mehr fortbewegen könne. In Anbetracht dieser Beurteilung sei der Beschwerdeführerin zunächst daher auch ein Elektrorollstuhl anstelle des vorhandenen E-Motion Hilfsantriebs (Z50) abgegeben worden. Nach ca. 1 Jahr sei der Elektrorollstuhl aber durch die aktuelle Versorgung ersetzt worden, da es der Beschwerdefüh- rerin ein Anliegen gewesen sei, ihr Hilfsmittel auch im Auto transportieren und somit ortsunabhängig einsetzen zu können. Weshalb der jetzige Roll-
- 7 - stuhl Otto Bock Avantgarde mit Hilfsantrieb Z50 für den Gebrauch in der Wohnung auf den manuellen Antrieb (durch Auswechseln der Räder) um- gerüstet werden müsste, sei für die SAHB nicht nachvollziehbar. Falls nötig könne der Hilfsantrieb Z50 ohne Wechsel der Räder auf manuellen Betrieb umgeschaltet werden. Der selbständige Einsatz des Rollstuhls mit Zusatzantrieb sollte in der Wohnung möglich sein. Zurzeit sei der Elektro- betrieb Z50 infolge Defekts ausgefallen und es seien keine manuellen An- triebsräder vorhanden. Der Rollstuhl sei darum in der Reparatur bei der Firma C._____. Mit dem zuständigen Rehabilitationstechniker sei geklärt worden, dass die zum aktuellen Rollstuhl Otto Bock Avantgarde mitgelie- ferten manuellen Antriebsräder an den Rollstuhl aus dem Jahr 2009 mon- tiert werden könnten, wofür ein Nutzen im Alltag (aufgrund des Kraftver- lustes in den Armen) jedoch nicht ersichtlich sei. Die Argumente der feh- lenden Stabilität, der zu tiefen Seitenteile und des nicht passenden Rück- enteils seien Punkte, die erst im Rahmen des Einspruchs im Februar 2017 geltend gemacht und von den Befragten weder dementiert noch bestätigt worden seien. Gewisse Aussagen der Beschwerdeführerin seien zudem widersprüchlich. Zum einen soll ihre Kraft nicht mehr ausreichen, einen manuellen Rollstuhl selber anzutreiben, und auf der anderen Seite sei ein Handrollstuhl für ihre Selbständigkeit in der Wohnung unerlässlich. Zusammengefasst sei das SAHB nach wie vor der Meinung, dass mit der vorhandenen Hilfsmittelkombination die invaliditätsbedingten Bedürfnisse der Beschwerdeführerin abgedeckt würden. Sie entsprächen dem Grund- satz der einfachen und zweckmässigen Versorgung, weshalb auch keine Kostenübernahme für einen zweiten Rollstuhl empfohlen werden könne (vgl. beschwerdegegnerische Akten [ELAR-act.] 530 – 1/4 bis 4/4). c) Auf Rückfrage der SAHB antwortete der Rehatechniker für Hilfsmittel der Firma C._____ mit E-Mail vom 17. Juli 2017 was folgt: Jawohl, die zum aktuellen Rollstuhl Otto Bock Avantgarde mitgelieferten manuellen Räder könnten in der Praxis an den bereits vorhandenen Rollstuhl aus dem Jahr
- 8 - 2009 montiert werden. Mit dem (neuen) E-Rollstuhl seien auch manuelle Räder mitgeliefert worden. Der zuvor benutzte Handrollstuhl von 2009 sei aufgrund des veränderten gesundheitlichen Zustands der Beschwerde- führerin jedoch nicht mehr behinderungsangepasst, weshalb am 25. Au- gust 2016 der Kostenvoranschlag 7-4385203.16 (in der Höhe von Fr. 5'492.45 – ELAR-act. 469) eingereicht worden sei. Der Handrollstuhl von 2009 sei nicht mehr behindertengerecht verwendbar, da wesentliche Teile nicht anpassbar oder der Grundforderung nicht entsprechend seien. Der offerierte Otto Bock Avantgarde CV habe ausschwenkbare Fussstützen und diese seien in der Grundausstattung abnehmbar. Dies sei beim Han- drollstuhl (2009) nicht möglich und auch nicht möglich nachzurüsten, da der Rahmen eine andere geometrische Grundform habe. Weiter fehlten beim Handrollstuhl abnehmbare oder höhenverstellbare Armlehnen; ebenso fehlten höhenverstellbare Schiebegriffe oder eine Bremshebelver- längerung. Eine Nachrüstung des Handrollstuhls sei nicht zu empfehlen, weil das Bedürfnis von ausschwenkbaren und abnehmbaren Fussstützen nicht erfüllbar sei. Es müsse daher von Grund auf ein anderes Modell an- geschafft werden. Von technischem Nutzen könnten Tetragreifreifen (Gummiüberzogene Greifreifen) sein, wenn die Greif-/Armkraft vermindert sei (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 2). d) In der Verfügung vom 16. November 2016 erkannte die Beschwerdegeg- nerin dazu bereits, dass die Kosten für die leihweise Abgabe eines Roll- stuhls Otto Bock Avantgarde CV im Betrag von Fr. 4'603.30 übernommen würden. Inbegriffen seien invaliditätsbedingte Anpassungen und Zubehör. (Spätere) Reparaturkosten würden vergütet, wenn sie trotz sorgfältigen Gebrauchs entstünden und kein Dritter dafür haften würde (ELAR-act. 492 – 1/2). Gleichzeitig würden die Kosten für die leihweise Abgabe eines Elektro-Hilfsantriebes Otto Bock Z50 für den Anbau an den Rollstuhl Otto Bock Avantgarde CV im Betrag von Fr. 10'253.-- übernommen. Darin in- begriffen seien invaliditätsbedingte Anpassungen und Zugehör. Repara-
- 9 - turkosten würden vergütet, wenn sie trotz sorgfältigen Gebrauchs ent- stünden und kein Dritter dafür hafte (vgl. ELAR-act. 493 – 1/2). e) Auf Anfrage der Beschwerdeführerin hielt ihr Hausarzt Dr. med. B._____ mit Schreiben vom 22. August 2017 noch was folgt fest: Im Brief vom 5. August 2015 an die IV-Stelle Graubünden habe er erwähnt, dass sich die Patientin mit einem Handrollstuhl kaum mehr fortbewegen könne. Damit habe er insbesondere längere Strecken gemeint, wo diese auf einen Elek- trobetrieb angewiesen sei. Zu Hause und auf kurzen Strecken sei dieser leichte und wendige (Hand-) Rollstuhl allerdings gut brauchbar und für sie von grossem Nutzen. Er sei nicht seine Meinung gewesen, dass die Pati- entin diesen handgetriebenen Rollstuhl nicht brauche und diese nutze ihn in den vergangenen Jahren auch stets. Aus seiner Sicht sei sie auch in Zukunft auf ein solches Modell angewiesen (vgl. Bf-act. 1). f) In Würdigung der soeben erwähnten Fakten ist das streitberufene Verwal- tungsgericht zur Überzeugung gelangt, dass die Ausführungen im fach- technischen Bericht der SHAB sowie die Begründung in der unangefoch- ten gebliebenen Verfügung vom 16. November 2016 zutreffend sind und daher bestätigt werden können. Die von der Beschwerdeführerin für ihren Standpunkt (Kostenübernahme eines zweiten Rollstuhls) angeführten An- gaben des Rehatechnikers (Bf-act. 2) und die Beurteilung des Hausarztes Dr. med. B._____ (Bf-act. 1) vermögen daran nichts zu ändern, da erste- rer lediglich die Auf- und Umrüstung des Handrollstuhles von 2009 in Fra- ge stellte und der Zweitgenannte sogar noch ausdrücklich festhielt, dass zuhause und auf kurzen Strecken (im Innenbereich) der leichte und wen- dige Rollstuhl weiterhin gut brauchbar sei und von der Beschwerdeführe- rin seit Jahren auch genutzt werde. Die von der Beschwerdegegnerin tatsächlich vorgenommene Abgabe eines Rollstuhls des Modells Otto Bock Avantgarde CV (Übernahmekosten Fr. 4'603.30) mit dem behinde- rungsangepassten Zusatz des Elektro-Hilfsantriebs Otto Bock Z50
- 10 - (Fr. 10'253.--) zur Aufrüstung und erhöhten Mobilität des betreffenden Rollstuhls gibt daher zu keinen berechtigten Beanstandungen Anlass, zumal sich die vorgängige Abgabe eines Elektrorollstuhls – wegen der hausärztlichen Feststellung des Kraftverlustes der Arme seiner Patientin im Schreiben vom 5. August 2015 – danach offensichtlich als untaugliche und nicht praktikable Lösung erwiesen hat, andernfalls die Beschwerde- führerin den darauf gewährten Elektrorollstuhl sicherlich nicht wieder re- tourniert hätte. An der Kostengutsprache über Fr. 14'856.30 für die ge- währte Hilfsmittelkombination (bestehend aus: Rollstuhl Otto Bock Avant- garde CV zuzüglich Zugehör E-Motion Otto Bock Z50) hat die Beschwer- degegnerin demnach mit Fug festgehalten und damit auch die Ge- währung eines zweiten Rollstuhls im Sinne der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt. Die übernommene Hilfsmittelkombination entspricht dem Grundsatz einer einfachen, zweckmässigen und wirtschaftlichen Lö- sung nach Art. 2 Abs. 4 HVI und ist der Beschwerdeführerin auch zukünf- tig gesundheitlich zumutbar.
3. a) Die angefochtene Verfügung vom 4. Mai 2017 ist demnach rechtens und zu schützen, was zur Abweisung der Beschwerde vom 8. Juni 2017 führt. b) Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung, Verweige- rung oder Abänderung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs dieses Be- schwerdeverfahrens rechtfertigt es sich, der unterliegenden Beschwerde- führerin die Gerichtskosten im reduzierten Umfang von Fr. 500.-- zu über- binden (vgl. Kostenregelung nach Art. 73 Abs. 1 VRG).
- 11 -
4. a) Es bleibt damit allerdings noch zu prüfen, ob dem Gesuch der Beschwer- deführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unterteilt in unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung) entsprochen werden kann. Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Diese Regelung wird für das sozialversicherungsrechtliche Beschwerdeverfahren bezüglich der Verfahrenskosten in Art. 76 Abs. 1 VRG und bezüglich der Rechtsvertre- tung in Art. 61 lit. f ATSG (Art. 76 Abs. 3 VRG) konkretisiert. Danach gilt eine Gesuchstellerin als bedürftig, welche die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, derer sie zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und ihrer Angehöri- gen bedarf. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich grundsätzlich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der Rechtssuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits alle fi- nanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse (vgl. BGE 135 I 221 E.5.1, Urteile des Bundesgerichts 5A_726/2014 vom 2. Februar 2015 E.4.2, 4A_661/2010 vom 16. Februar 2011 E.3.2). Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung besteht, wenn die Gesuchstellerin zur Wahrung ihrer Rechte auf anwaltliche Hilfe angewiesen ist und ihre gestellten Begehren nicht aussichtslos sind. Letz- teres trifft auf Begehren zu, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 140 V 521 E.9.1, 138 III 217 E.2.2.4). b) Für die Ermittlung der prozessualen Bedürftigkeit ist an sich vom betrei- bungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen. Das Bundesgericht hat aber immer wieder betont, dass nicht schematisch auf das betreibungs-
- 12 - rechtliche Existenzminimum abgestellt werden darf, sondern die individu- ellen Umstände ebenfalls zu berücksichtigen sind (BGE 124 I 2 E.2a, 108 Ia 108 E.5b). Die Grenze für die Annahme der prozessualen Bedürftigkeit liegt dabei höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzmini- mums, das im Kanton Graubünden auf der Grundlage des Beschlusses des Kantonsgerichts vom 18. August 2008 betreffend die Richtlinien zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums festzulegen ist. Danach ist einer Person für die Deckung der allgemeinen Lebensun- terhaltskosten ein nach den Verhältnissen abgestufter Grundbedarf zuzu- gestehen, der um abschliessend aufgezählte Zuschläge zu erhöhen ist. Laufende Schulden zählen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht dazu (BGE 126 III 89 E.3b). Nach der Praxis des Verwaltungsge- richts ist ihnen bei der Bemessung des prozessualen Notbedarfs hinge- gen Rechnung zu tragen, sofern sie von der Gesuchstellerin regelmässig bezahlt werden (so Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] U 15 43 vom 8. Oktober 2015 E.5c). Der auf diese Weise berechnete prozessuale Notbe- darf ist alsdann von den Einkünften der Gesuchstellerin abzuziehen. Ein sich daraus ergebender Überschuss ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen. Dabei sollte es der monatliche Überschuss ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert eines Jahres, bei komplexen in- nert zweier Jahre zu tilgen (BGE 120 Ia 179 E.3a, 124 I 1 E.2a; Urteil des Bundesgerichts 9C_234/2008 vom 4. August 2008 E.4; ebenso VGU S 16 89 vom 8. Juni 2017 E.12; BÜHLER, Die Prozessarmut, in: SCHÖBI [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozess- führung, Bern 2001, S. 131 ff., 182). Andernfalls müsste die Gesuchstel- lerin zur Deckung der Verfahrens- und ihrer Parteikosten auf die von ihr zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts benötigten Finanzmittel zurück- greifen.
- 13 - c) Vorliegend ist zur Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege (URP) auf die Selbstangaben der Beschwerdeführerin im Gesuch um Gewährung dieser Rechtswohltat vom 15. März 2017 abzustellen. Auf der Einkom- mensseite werden darin Einkünfte von monatlich Fr. 6'225.05 und Ausga- ben von monatlich Fr. 2'590.50 (bestehend aus: Mietzins Fr. 1'835.--, KK- Prämien Fr. 354.35, Hausratversicherung Fr. 46.20 und andere Auslagen Fr. 354.95), zuzüglich Steuern Fr. 50.--, aufgeführt. Einem Einkommen von Fr. 6'225.05 stehen somit effektive Auslagen von Fr. 2'640.50 ge- genüber, was einem Überschuss von Fr. 3'584.55 entspricht. Der monatli- che betreibungsrechtliche Grundbedarf für Alleinstehende beträgt Fr. 1'200.--, wobei der prozessuale Grundbedarf ein Zuschlag von 20 % (Fr. 240.--) zulässt. Folglich sind also noch Fr. 1'440.-- unter dem Titel anre- chenbare Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Es ergibt sich damit aber letztlich ein Überschuss von Fr. 2'144.55, da die weiter geltend ge- machten Schulden von Fr. 2'424.90 nicht abziehbar sind; andernfalls der Steuerzahler für Privatschulden aufzukommen hätte. Im Übrigen kann den (im Parallelverfahren S 17 23 zur URP) eingereichten Unterlagen und Dokumenten auch nicht entnommen werden, dass die Beschwerdeführe- rin regelmässig Beiträge zur Tilgung ihrer Schulden geleistet hätte, womit der Einbezug dieser Position beim Gesamtsaldo unterbleiben muss. d) Zusammengefasst folgt daraus, dass die Beschwerdeführerin über einen anrechenbaren Überschuss von Fr. 2'144.55 pro Monat verfügt und dieser demnach zur Tilgung der entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten ver- wendet werden kann. Das Gesuch um URP wird deshalb abgelehnt.
- 14 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 500.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht entsprochen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]