Versicherungsleistungen nach IVG (Einstellung IV-Rente) | Invalidenversicherung
Erwägungen (18 Absätze)
E. 3 Am 27. Oktober 1999 meldete sich A._____ bei der IV-Stelle zum Bezug einer Rente an. Dabei gab sie an, seit dem 9. Juni 1999 zu 100 % ar- beitsunfähig zu sein. Mit Verfügung vom 16. Mai 2003 wurde ihr für den Zeitraum vom 1. Juni 2000 bis zum 30. Juni 2002 – bei einem Invali- ditätsgrad von 86 % – eine ganze und ab dem 1. Juli 2002 – bei einem Invaliditätsgrad von 62 % – sodann eine halbe IV-Rente zugesprochen. Dabei ging die IV-Stelle davon aus, dass A._____ im Gesundheitsfalle zu 80 % berufstätig und zu 20 % im Haushalt tätig wäre.
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin wendet ein, das SMAB-Gutachten vom 15. Sep- tember 2016 genüge den Anforderungen der Rechtsprechung nicht. Das SMAB-Gutachten sei überdies knapp und oberflächlich und darin werde keine umfassende Prüfung gemacht. Dazu verweist die Beschwerdefüh- rerin als Beispiel auf die Beurteilung auf Seite 12 des Gutachtens und die Frage nach dem retrospektiven Verlauf der Arbeitsfähigkeit: Die Gutach- ter hätten dazu geschrieben, dass nach gründlichem Aktenstudium bidis- ziplinär keine vorgängige längerfristige höhergradige Arbeitsunfähigkeit validiert werden könne. Dies stehe in offensichtlichem Widerspruch zu den Akten der IV und der SUVA, habe sie doch wegen einer Arbeitsun- fähigkeit Rentenleistungen erhalten. Ausserdem würden im SMAB- Gutachten die Berichte ihrer langjährig behandelnden Ärzte gar nicht an- geschaut. Sie bitte nun das Gericht, bei der Beurteilung ihres Falles die gesamten Unterlagen zu berücksichtigen. Dazu zählten die Berichte ihrer Ärzte, die sie lange kennen würden, die Berichte über den Reha- Aufenthalt in Clavadel sowie die Berichte der Klinik Valens, wo sie an be- ruflichen Massnahmen teilgenommen habe. Die Beschwerdeführerin bemängelt des Weiteren, dass ihre Situation im strittigen Gutachten ein- seitig dargestellt werde. Es sei nur Positives erwähnt bzw. ihre zum Glück doch auch vorhandenen "guten Phasen" seien darin beschrieben. Von al- len ihren gesundheitlichen Schwierigkeiten und den damit verbundenen Einschränkungen, die sie sehr wohl an den Gesprächen den Ärzten ge- genüber erwähnt habe, sei im Gutachten nichts zu lesen. Dass sie, selbst wenn sie gerne kreativ arbeite, diese Tätigkeiten oft nicht wie geplant durchführen könne, Pausen machen müsse oder ein Vorhaben gar nicht umsetzen könne; oder dass sie jeweils lange brauche, um sich zu erho- len, dass danach ihre Schmerzen stärker seien, alle diese wichtigen Punkte liessen die Gutachter weg. Genau das müsse doch aber Thema sein in einem medizinischen Gutachten. Das sei schon bei den berufli-
- 9 - chen Massnahmen in Valens der Fall gewesen und sei somit in den IV- Akten zu lesen. Sie habe sich unzähligen Therapien unterzogen. Aber für Stromunfälle, wie den von ihr erlittenen, habe es keine passende Thera- pie gegeben, die ihr wirklich geholfen habe. Die Schmerzen und Ein- schränkungen blieben bis heute. Dass all dies im Gutachten unerwähnt bleibe, akzeptiere sie nicht. Es finde keine "umfassende, ergebnisoffene, neutrale Prüfung" statt, wovon in der Presse die Rede gewesen sei nach dem Bundesgerichtsentscheid. Mit dem neuen Gutachten sei ihre Situa- tion keinesfalls genauer oder vertiefter abgeklärt worden, als dies mit dem ABI-Gutachten der Fall gewesen sei. Die Einwände der Beschwerdefüh- rerin erweisen sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, als unbegründet.
E. 3.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex- perten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a mit Hin- weis). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berich- te und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E.3b, 118 V 286 E.1b, 112 V 30 E.1a mit Hinweisen). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Unter- suchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der
- 10 - Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 351 E.3b/bb). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter auch der Erfahrungstatsache Rech- nung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtli- che Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E.4.3.2, 4.4 und 4.5, 125 V 351 E.3a und 3b). 3.3.1. Das neurologische SMAB-Teilgutachten von Dr. med. F._____ vom 15. Juli 2016 (Bg-act. 177 S. 31 ff.) wird weder von der Beschwerdeführerin noch von ihrem behandelnden Arzt, Dr. med. C._____, in seinem Schrei- ben vom 9. Januar 2017 (Bg-act. 182 S. 1 f.) bestritten. Laut Dr. med. F._____, der die Beschwerdeführerin am 12. Juli 2016 neurologisch un- tersucht hatte, hätten sich aufgrund des unauffälligen neurologischen Be- fundes insbesondere keine Hinweise für eine Radikulopathie Plexusläsion oder andersartige Nervenschädigung ergeben. Ein neurologisches Krankheitsbild liege nicht vor. Da die Beschwerden seit 24 Jahren unver- ändert seien, diese neurologisch nicht begründbar seien und in den Akten auch keine Hinweise für eine stattgegebene neurologische Erkrankung bestünden, sei auch retrospektiv die Arbeitsfähigkeit auf neurologischem Gebiet nicht eingeschränkt (vgl. Bg-act. 177 S. 35 f.). Dr. med. F._____ hat keine Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit, sondern (ledig- lich) einen chronischen Spannungskopfschmerz (DD Medikamentenindu- zierter Kopfschmerz) ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festge- stellt. Damit wird die Auffassung des ABI gemäss Gutachten vom 22. Mai 2013, wonach aus neurologischer Sicht keine Einschränkungen der Ar- beitsfähigkeit bestünden, bestätigt (vgl. Bg-act. 70 S. 24). Auch wird da- durch die in E.6e des Urteils des Verwaltungsgerichts S 13 142 vom 23. Dezember 2015 und dann im Fragekatalog der Auftragserteilung der Be-
- 11 - schwerdegegnerin an die SMAB (Bg-act. 165 S. 6) gestellte Frage eines möglichen organischen Zusammenhangs mit dem Stromausfall aus dem Jahre 1992 verneint. 3.3.2. Aus somatischer Sicht ist ferner darauf hinzuweisen, dass im ABI- Gutachten nach erfolgter orthopädischer Abklärung zwar Beschwerden am Bewegungsapparat diagnostiziert wurden, diese jedoch als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt wurden (vgl. Bg-act. 70 S. 25). Wie die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zutref- fend festhielt, ergeben sich aus den medizinischen Akten auch keine Hinweise darauf, dass sich der rheumatologische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung durch das ABI Basel vom
23. April 2013 verschlechtert hat (vgl. Bg-act. 81, 177, 182 und 186 S. 6 und 11). Wie der RAD-Arzt, Dr. med. G._____, am 11. April 2017 ausser- dem zu Recht feststellte (vgl. Bg-act. 186 S. 11), berichtete auch der be- handelnde Arzt, Dr. med. C._____, in seinem Schreiben vom 9. Januar 2017 (Bg-act. 182 S. 1 f.) nicht, dass weitergehende rheumatologische Beeinträchtigungen bestünden. Soweit die Beschwerdeführerin bzw. Dr. med. C._____ schliesslich die Durchführung zusätzlicher rheumatologi- scher Abklärungen beantragt, ist darauf hinzuweisen, dass die medizini- schen Fachdisziplinen "Orthopädie" und "Rheumatologie" nicht etwa für unterschiedliche Konzepte stehen, wie ein Gesundheitsschaden am Stütz- und Bewegungsapparat und dessen Folgen zu betrachten sind, weshalb aus somatischer Sicht angesichts der bereits durch das ABI am
23. April 2013 durchgeführten orthopädischen Begutachtung (Bg-act. 70 S. 19 ff.) kein weiterer Abklärungsbedarf besteht.
E. 3.4 In psychiatrischer Hinsicht werden gemäss dem psychiatrischen Teil- gutachten von Dr. med. E._____ vom 10. August 2016 mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit keine Diagnosen festgestellt, ohne Relevanz für die
- 12 - Arbeitsfähigkeit dagegen eine Schmerzmittelabhängigkeit einschliesslich Opioidabusus (F15.24) sowie eine chronische Schmerzstörung mit soma- tischen und psychischen Faktoren (F45) attestiert.
E. 3.4.1 Laut Stellungnahme des behandelnden Arztes, Dr. med. C._____, vom 9. Januar 2017 sei das neue Gutachten vom medizinischen Standpunkt her nicht nachvollziehbar, gehe von falschen Voraussetzungen aus (Opioid- missbrauch) und setze sich nicht mit dem Thema der somatoformen Schmerzstörung auseinander (vgl. Bg-act. 182 S. 1 f.). Wie bereits in sei- ner am 7. September 2013 abgegebene Stellungnahme zum ABI- Gutachten vom 22. Mai 2013 (Bg-act. 81 S. 4 f.) ist Dr. med. C._____ in seiner neuesten Stellungnahme zum SMAB-Gutachten vom 15. Septem- ber 2016 der Auffassung, dass die Beschwerden der Beschwerdeführerin
– die im ABI-Gutachten noch als Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54) und nun im SMAB-Gutachten als somatoforme Störung (chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren [ICD-10 F45]) klassifiziert wurden – durchaus Einfluss auf ihre Arbeitsfähigkeit hät- ten.
E. 3.4.2 Der psychiatrische SMAB-Gutachter, Dr. med. E._____, begründete die Verneinung einer Arbeitsfähigkeitseinschränkung wie folgt (Bg-act. 177 S. 26): "Im Rückblick über die letzten 24 Jahre ist eine Schmerzstörung doch zu konstatieren, Hinweise für eine klassische Somatisierungsstörung liegen nicht vor. Es hat sich dann eine gewisse Verselbständigung des Schmerzes herausgebildet. Komplizierend wirkte sich jedoch insbesondere der Schmerzmittelabusus aus, der die von der Versicherten beklagten Beschwerden wie Müdigkeit, vorzeitige Erschöpfung, Konzentrationsmangel und verminderte allgemeine Belastbarkeit induziert. Definitionsgemäss führt diese Suchterkrankung versicherungsmedizinisch nicht zu einer Einschränkung der Arbeits- fähigkeit, auch ist die Prognose vorliegend recht günstig, da bereits eine Reduktion des Suchtmittels erreicht werden konnte. Die sonstige psychiatrische Vorgeschichte bei der
- 13 - Versicherten ist unauffällig. Es finden sich keine Hinweise für eine Persönlichkeitss- törung oder dissoziative Störung. Die Versicherte verfügt über gute Ressourcen, um sich von Schmerzen abzulenken, führt soweit ein erfülltes Leben und berichtet über gute so- ziale Kontakte. Komplizierend wirkt sich jetzt ein Ehekonflikt aus. Es bestehen seitens der Versicherten Trennungsabsichten‚ die jedoch aus finanziellen Gründen noch nicht verwirklicht werden konnten. Eine Schmerzverstärkung durch dieses Geschehen ist nicht auszuschliessen, wäre aber eindeutig unter sozialen und nicht invaliditätsbegründenden Faktoren relevant." Aus dieser Einschätzung erhellt, dass gemäss dem psychiatrischen Gut- achter die von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden vor allem auf den Schmerzmittelabusus zurückzuführen sind. Wie der Gutachter richtig feststellt, führt eine solche Suchterkrankung nicht zu einer Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit. Soweit der behandelnde Arzt in seiner Stellungnahme vom 9. Januar 2017 (Bg-act. 182) auf die Unmöglichkeit der Beschwerdeführerin hinweist, über die im Rahmen der beruflichen Massnahmen ausgeübte Tätigkeit mit einem Pensum von 10 Wochen- stunden (vgl. dazu die Verlaufsberichte der Klink Valens vom 24. Februar 2015 [Bg-act. 122] und 21. Dezember 2015 [Bg-act. 147]) zu arbeiten, so ist festzuhalten, dass diese Ergebnisse aus versicherungsmedizinischer Sicht die Zuverlässigkeit der dargestellten Einschätzung von Dr. med. E._____ nicht in Zweifel zu ziehen vermögen. Die beim Arbeitstraining in der Klinik Valens festgestellten Einschränkungen können nämlich ange- sichts der nachvollziehbaren SMAB-Beurteilung lediglich als subjektive, nicht invalidisierende Einschränkungen angesehen werden (vgl. auch SMAB-Gutachten [Bg-act. 177] S. 14). Ferner ist noch darauf hinzuwei- sen, dass die Beschwerdeführerin wegen Überkonsum von Schmerzmit- teln im Oktober 2015 hospitalisiert wurde und danach vom 30. November 2015 bis 10. Januar 2016 im Zürcher RehaZentrum in Clavadel eine Ent- zugstherapie durchführte (vgl. Bg-act. 161 f.). Wie der behandelnde Arzt, Dr. med. C._____, geltend macht, handelte es sich dabei zwar um einen Analgetikaentzug von nicht-steroidalen Entzündungshemmern (NSAR)
- 14 - und nicht vom Opioidtyp. Dennoch ist die Frage, ob die Beschwerdeführe- rin tatsächlich auch zu viele Opioid-Analgetika konsumiert, nicht weiter von Relevanz, zumal Dr. med. E._____ generell eine Schmerzmittelab- hängigkeit (einschliesslich Opioidabusus) festgestellt hat. Ausserdem be- steht bei der Beschwerdeführerin – wie die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung bereits festhielt – auch im Falle, dass eine Schmerzmittelabhängigkeit einschliesslich Opioidabusus verneint wird, kein Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Zu- letzt ist betreffend die Einwände von Dr. med. C._____ zum SMAB- Gutachten in seiner Stellungnahme vom 9. Januar 2017 noch zu bemer- ken, dass Dr. med. C._____ seit 2003 behandelnder Arzt der Beschwer- deführerin ist und es damit der Erfahrungstatsache zu berücksichtigen gilt, dass er sich eher zu ihren Gunsten äussert (vgl. vorne E.3.2).
E. 3.5 Wie im Urteil des Verwaltungsgericht S 13 142 gefordert, erging das SMAB-Gutachten unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281. Den entsprechenden gutachterlichen Beurtei- lungen unter Beachtung der neuen Kriterien/Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 ist nichts beizufügen und es kann darauf verwiesen werden (vgl. Bg-act. 177 S. 27 ff.). Zudem haben die SMAB-Gutachter sämtliche Vor- akten, damit auch die Berichte der behandelnden Ärzte, der Klinik Valens und des Zürcher RehaZentrums in Clavadel (vgl. Aktenzusammenfassung [Bg-act. 177 S. 3 bis 9]) in ihre Beurteilungen mit einbezogen. Auch sind im SMAB-Gutachten keine Widersprüche zu den Vorakten erkennbar. Soweit die Beschwerdeführerin in der Feststellung der SMAB-Gutachter, wonach retrospektiv keine längerfristige höhergradige Arbeitsunfähigkeit validiert werden könne, einen Widerspruch dazu sieht, dass sie infolge Arbeitsunfähigkeit Rentenleistungen bezogen habe, so ist dem entgegen- zuhalten, dass diese retrospektive Beurteilung der SMAB-Gutachter auf der Vorgeschichte beruht und nachvollziehbar und schlüssig begründet ist
- 15 - (vgl. Bg-act. 177 S. 28 f.). Wie die Beschwerdegegnerin in der angefoch- tenen Verfügung und der RAD-Arzt, Dr. med. G._____, am 11. April 2017 im Rahmen des Einwandverfahrens abschliessend bereits festhielten (vgl. Bg-act. 186 S. 11), handelt es sich beim SMAB-Gutachten vom 15. Sep- tember 2016 um eine externe gutachterliche fachärztliche Expertise, die, wie dargelegt, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die Klagen der Be- schwerdeführerin berücksichtigt, in Kenntnis und Würdigung der Vorakten abgegeben wurde und in ihren Ergebnissen gestützt auf die ausführlich begründeten Teilgutachten nachvollziehbar erscheint. Auch sind keine konkreten Indizien ersichtlich, die gegen die Zuverlässigkeit dieser Exper- tise sprächen. Weder die Stellungnahmen von Dr. med. C._____ noch die übrigen medizinischen Akten vermögen das SMAB-Gutachten zu erschüt- tern, weshalb ihm voller Beweiswert zukommt (vgl. dazu vorne E.3.2). 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen ist, dass in Anbetracht der externen MEDAS- Gutachten des ABI, Basel, vom 22. Mai 2013 und der SMAB AG, St. Gal- len, vom 15. September 2016 (letzteres in Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281) im relevanten Zeitraum ab April 2013 (Zeitpunkt der Begutachtung durch das ABI) kein invalidisierender Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt. Die Aufhebung der bisherigen Dreiviertelsrente per 30. November 2013 ist damit nicht zu beanstanden. Die angefochtene Verfügung vom 1. Mai 2017 ist damit zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
E. 4 Mit Verfügung vom 25. Februar 2005 sprach die IV-Stelle A._____ infolge der 4. IV-Revision mit Wirkung ab dem 1. Januar 2004 bei unverändertem Invaliditätsgrad von 62 % eine Dreiviertelsrente zu.
- 3 -
E. 5 Infolge der 6. IV-Revision wurde am 5. November 2012 ein Rentenrevi- sionsverfahren eingeleitet. Im Auftrag der IV-Stelle wurde A._____ am 23. April 2013 im Ärztlichen Begutachtungsinstitut (ABI), Basel, allgemein- internistisch, orthopädisch, psychiatrisch und neurologisch untersucht. Im ABI-Gutachten vom 22. Mai 2013 wurde ihr für die angestammte Tätigkeit im Service und als Degustantin sowie für andere körperlich leichte bis mit- telschwere Tätigkeiten eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 % spätestens ab April 2013 attestiert. Für Arbeiten im Haushalt wurden kei- ne relevanten Einschränkungen festgestellt.
E. 5.1 Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von
- 16 - Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Im konkreten Fall werden die Kosten auf Fr. 700.-- festgesetzt. Sie sind angesichts des Verfahrensausgangs der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
E. 5.2 Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der obsiegenden Beschwer- degegnerin gemäss Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) nicht zu. Demnach erkennt das Gericht:
E. 6 Nach einer persönlichen Besprechung am 27. August 2013 stellte die IV- Stelle mit Vorbescheid vom 5. September 2013 die Aufhebung der Rente in Aussicht. Den vorliegenden medizinischen Unterlagen seien nämlich keine objektivierbaren anatomischen Befunde zu entnehmen, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit be- gründen würden.
E. 7 In ihrem Einwand vom 26. September 2013 kritisierte A._____ das ABI- Gutachten als nicht plausibel, was auch der beigelegte Bericht des be- handelnden Arztes, Dr. med. C._____, vom 7. September 2013 bestätige. Aus diesem Grunde sei – unter Einbezug des Berichtes von Dr. med. C._____ – über die Arbeitsfähigkeit nochmals zu befinden und die Rentenaufhebung nach Art. 17 Abs. 1 ATSG zu prüfen.
E. 8 Mit Verfügung vom 22. Oktober 2013 hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbe- scheid fest und hob die IV-Rente per Ende November 2013 auf. Mit Ver- fügung vom selben Tag begründete die IV-Stelle auf Basis der Schluss- bestimmungen zur 6. IV-Revision den Anspruch auf Weiterausrichtung der Dreiviertelsrente ab dem 1. Dezember 2013 längstens bis zum 30. November 2015 für den Fall, dass Massnahmen zur Wiedereingliederung
- 4 - durchgeführt werden. Die rentenaufhebende Verfügung hob das Verwal- tungsgericht in Gutheissung der dagegen von A._____ erhobenen Be- schwerde mit Urteil S 13 142 vom 23. Dezember 2015 auf. Die Sache wurde an die IV-Stelle zur weiteren medizinischen Abklärung und Neu- entscheidung zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hielt zunächst fest, dass die IV-Stelle zu Recht ein Revisionsverfahren gestützt auf lit. a Abs. 1 SchlB IVG eingeleitet habe. Indessen erachtete es als geboten, die unter der vormaligen Rechtsprechung (Foerster-Kriterien) geprüfte Ange- legenheit zwecks Beurteilung nach der neuen bundesgerichtlichen Recht- sprechung (BGE 141 V 281) an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei- sen. Es führte weiter aus, dass Im Rahmen der Neubeurteilung das Hauptaugenmerk auf die Diagnosestellung zu richten sei. Überdies werde die IV-Stelle auch die vom behandelnden Psychiater, Dr. med. D._____, aufgeworfene Frage abzuklären zu haben, ob ein direkter Zusammen- hang zwischen dem vorliegenden Schmerzsyndrom und dem Stromunfall aus dem Jahre 1992 ausreichend abgeklärt resp. zu Recht verneint wor- den sei.
E. 9 In der Folge erstattete die SMAB AG, St. Gallen, am 15. September 2016 der IV-Stelle ein bidisziplinäres (psychiatrisches und neurologisches) Gutachten. Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden keine gestellt und A._____ wurde eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen sowie in einer adaptierten Tätigkeit attestiert.
E. 10 Gegen den Vorbescheid vom 6. Oktober 2016, die IV-Rente einzustellen, erhob A._____ am 10. November 2016 Einwand mit dem Antrag auf Durchführung zusätzlicher rheumatologischer Abklärungen. Am 9. Januar 2017 reichte Dr. med. C._____ eine Stellungnahme zum Gutachten der SMAB AG vom 15. September 2016 ein. Den Antrag auf Durchführung zusätzlicher rheumatologischer Abklärungen wies die IV-Stelle am 15.
- 5 - Februar 2017 ab. In der Ergänzung zum Einwand vom 8. März 2017 be- stritt A._____, dass das SMAB-Gutachten eine genügende Grundlage bil- de. Sie beharrte auf der Erforderlichkeit rheumatologischer Abklärungen und wies auf die von Dr. med. C._____ geäusserte Kritik gegen das SMAB-Gutachten hin. Mit Verfügung vom 1. Mai 2017 hob die IV-Stelle gestützt auf das SMAB-Gutachten vom 15. September 2016 die Dreivier- telsrente von A._____ per 30. November 2013 auf.
E. 11 Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 2. Juni 2017 Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Anträgen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben; es seien ihr IV-Leistungen in Form von beruflichen Massnahmen oder von Renten zu gewähren und es seien zusätzliche Abklärungen gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. Dezember 2015 durchzuführen. In ihrer Be- gründung bemängelte die Beschwerdeführerin den Beweiswert des SMAB-Gutachtens.
E. 12 Mit Vernehmlassung vom 5. Juli 2017 beantragte die IV-Stelle (nachfol- gend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde, soweit dar- auf einzutreten sei. Zur Begründung verwies sie auf die angefochtene Verfügung. Sie wies zudem darauf hin, dass der Anspruch auf berufliche Massnahmen nicht Streitgegenstand bilde. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
- 6 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. Mai 2017, mit welcher der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin per 30. November 2013 aufgehoben wurde. Auf- grund von Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenver- sicherung (IVG; SR 831.20) und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) ist das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als Versicherungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich und örtlich zuständig. Als formelle und materielle Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin von der an- gefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren gerichtlichen Überprüfung, womit sie zur Beschwerde- führung berechtigt ist (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist demnach – unter Vorbehalt nachstehender Erwägung 1.2 – einzutreten. 1.2. Nicht einzutreten ist auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ge- währung beruflicher Massnahmen. Solche sind vom Verfügungsgegen- stand nicht mitumfasst und können vorliegend somit nicht Streitgegen- stand bilden. Wie die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung zutref- fend festhält, sei hier ergänzend erwähnt, dass ohnehin kein Anspruch auf berufliche Massnahmen besteht, da bei der Beschwerdeführerin kein invalidisierender Gesundheitsschaden (mit Auswirkungen auf die Arbeits- fähigkeit) mehr besteht (vgl. nachstehende Erwägungen). 1.3. Ergänzend anzufügen ist noch, dass die Beschwerdeführerin gemäss lit. a Abs. 2 SchlB IVG Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung
- 7 - hatte, so dass die bisherige Dreiviertelsrente nach lit. a Abs. 3 SchlB IVG bis 30. November 2015 weiter ausgerichtet wurde (vgl. die angefochtene Verfügung vom 1. Mai 2017, S. 2). 2. Wie im Urteil des Verwaltungsgerichts S 13 142 vom 23. Dezember 2015 E.3d festgehalten, wurde zu Recht ein Revisionsverfahren gestützt auf lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket [AS 2011 5659; nachfol- gend: SchlB IVG]) eingeleitet, weshalb dies im vorliegenden Verfahren nicht mehr zur Debatte steht. Nachdem das Verwaltungsgericht die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen hatte (vgl. Urteil S 13 142 vom 23. Dezember 2015 E.6a-e), befand die Be- schwerdegegnerin gestützt auf das bei der SMAB eingeholte, bidisziplinä- re Gutachten vom 15. September 2016 erneut über die Angelegenheit. Daher ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren lediglich noch zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das erwähnte Gutachten abge- stellt hat oder dieses durch die übrige medizinische Aktenlage (insbeson- dere durch den Bericht von Dr. med. C._____, Facharzt FMH für Anäs- thesiologie, vom 9. Januar 2017 [Akten der Beschwerdegegnerin {Bg-act.} 182]) erschüttert wird. 3. Im SMAB-Gutachten vom 15. September 2016 wird in der Synthese nach Konsens der Gutachter vom 1. September 2016 keine Diagnose mit Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt (Bg-act. 177 S.10). Diese Ge- samtbeurteilung fusst auf den Ausführungen im entsprechenden psychia- trischen Teilgutachten vom 10. August 2016 von Dr. med. E._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Physikalische Medizin und Rehabilitation (Bg-act. 177 S. 20 ff.) sowie im neurologischen Teilgutachten vom 15. Juli 2016 von Dr. med. F._____, Fachärztin FMH für Neurologie (Bg-act. 177 S. 31 ff.).
- 8 -
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 82
3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Meisser Richter von Salis, Audétat Aktuar Paganini URTEIL vom 22. Mai 2018 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG (Einstellung IV-Rente)
- 2 - 1. A._____ erlitt am 22. August 1992 bei der Tätigkeit als Degustantin für die B._____ einen Arbeitsunfall. Beim Verschieben eines Degustations- gerätes war sie einem Stromdurchfluss von beiden Händen zu den Füs- sen ausgesetzt. Nachdem sie von einer Person in der Nähe vom Gerät weggerissen werden konnte, stürzte sie auf die Strasse und war kurz be- wusstlos. In der Folge entwickelten sich chronische Schmerzen am gan- zen Körper mit Schwerpunkt am Kopf und im Bereich des Nackens. 2. Am 2. März 1994 meldete sich A._____ bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen an. Mit Verfügung vom 21. Dezember 1994 übernahm die IV-Stelle die Kosten für die Umschulung zur diplomierten Gesundheitsberaterin. A._____ absol- vierte die Ausbildung von Herbst 1994 bis Herbst 1995 erfolgreich, konnte in der Tätigkeit als Gesundheitsberaterin in der Folge jedoch nicht Fuss fassen. 3. Am 27. Oktober 1999 meldete sich A._____ bei der IV-Stelle zum Bezug einer Rente an. Dabei gab sie an, seit dem 9. Juni 1999 zu 100 % ar- beitsunfähig zu sein. Mit Verfügung vom 16. Mai 2003 wurde ihr für den Zeitraum vom 1. Juni 2000 bis zum 30. Juni 2002 – bei einem Invali- ditätsgrad von 86 % – eine ganze und ab dem 1. Juli 2002 – bei einem Invaliditätsgrad von 62 % – sodann eine halbe IV-Rente zugesprochen. Dabei ging die IV-Stelle davon aus, dass A._____ im Gesundheitsfalle zu 80 % berufstätig und zu 20 % im Haushalt tätig wäre. 4 Mit Verfügung vom 25. Februar 2005 sprach die IV-Stelle A._____ infolge der 4. IV-Revision mit Wirkung ab dem 1. Januar 2004 bei unverändertem Invaliditätsgrad von 62 % eine Dreiviertelsrente zu.
- 3 - 5. Infolge der 6. IV-Revision wurde am 5. November 2012 ein Rentenrevi- sionsverfahren eingeleitet. Im Auftrag der IV-Stelle wurde A._____ am 23. April 2013 im Ärztlichen Begutachtungsinstitut (ABI), Basel, allgemein- internistisch, orthopädisch, psychiatrisch und neurologisch untersucht. Im ABI-Gutachten vom 22. Mai 2013 wurde ihr für die angestammte Tätigkeit im Service und als Degustantin sowie für andere körperlich leichte bis mit- telschwere Tätigkeiten eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 % spätestens ab April 2013 attestiert. Für Arbeiten im Haushalt wurden kei- ne relevanten Einschränkungen festgestellt. 6. Nach einer persönlichen Besprechung am 27. August 2013 stellte die IV- Stelle mit Vorbescheid vom 5. September 2013 die Aufhebung der Rente in Aussicht. Den vorliegenden medizinischen Unterlagen seien nämlich keine objektivierbaren anatomischen Befunde zu entnehmen, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit be- gründen würden. 7. In ihrem Einwand vom 26. September 2013 kritisierte A._____ das ABI- Gutachten als nicht plausibel, was auch der beigelegte Bericht des be- handelnden Arztes, Dr. med. C._____, vom 7. September 2013 bestätige. Aus diesem Grunde sei – unter Einbezug des Berichtes von Dr. med. C._____ – über die Arbeitsfähigkeit nochmals zu befinden und die Rentenaufhebung nach Art. 17 Abs. 1 ATSG zu prüfen. 8. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2013 hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbe- scheid fest und hob die IV-Rente per Ende November 2013 auf. Mit Ver- fügung vom selben Tag begründete die IV-Stelle auf Basis der Schluss- bestimmungen zur 6. IV-Revision den Anspruch auf Weiterausrichtung der Dreiviertelsrente ab dem 1. Dezember 2013 längstens bis zum 30. November 2015 für den Fall, dass Massnahmen zur Wiedereingliederung
- 4 - durchgeführt werden. Die rentenaufhebende Verfügung hob das Verwal- tungsgericht in Gutheissung der dagegen von A._____ erhobenen Be- schwerde mit Urteil S 13 142 vom 23. Dezember 2015 auf. Die Sache wurde an die IV-Stelle zur weiteren medizinischen Abklärung und Neu- entscheidung zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hielt zunächst fest, dass die IV-Stelle zu Recht ein Revisionsverfahren gestützt auf lit. a Abs. 1 SchlB IVG eingeleitet habe. Indessen erachtete es als geboten, die unter der vormaligen Rechtsprechung (Foerster-Kriterien) geprüfte Ange- legenheit zwecks Beurteilung nach der neuen bundesgerichtlichen Recht- sprechung (BGE 141 V 281) an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei- sen. Es führte weiter aus, dass Im Rahmen der Neubeurteilung das Hauptaugenmerk auf die Diagnosestellung zu richten sei. Überdies werde die IV-Stelle auch die vom behandelnden Psychiater, Dr. med. D._____, aufgeworfene Frage abzuklären zu haben, ob ein direkter Zusammen- hang zwischen dem vorliegenden Schmerzsyndrom und dem Stromunfall aus dem Jahre 1992 ausreichend abgeklärt resp. zu Recht verneint wor- den sei. 9. In der Folge erstattete die SMAB AG, St. Gallen, am 15. September 2016 der IV-Stelle ein bidisziplinäres (psychiatrisches und neurologisches) Gutachten. Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden keine gestellt und A._____ wurde eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen sowie in einer adaptierten Tätigkeit attestiert. 10. Gegen den Vorbescheid vom 6. Oktober 2016, die IV-Rente einzustellen, erhob A._____ am 10. November 2016 Einwand mit dem Antrag auf Durchführung zusätzlicher rheumatologischer Abklärungen. Am 9. Januar 2017 reichte Dr. med. C._____ eine Stellungnahme zum Gutachten der SMAB AG vom 15. September 2016 ein. Den Antrag auf Durchführung zusätzlicher rheumatologischer Abklärungen wies die IV-Stelle am 15.
- 5 - Februar 2017 ab. In der Ergänzung zum Einwand vom 8. März 2017 be- stritt A._____, dass das SMAB-Gutachten eine genügende Grundlage bil- de. Sie beharrte auf der Erforderlichkeit rheumatologischer Abklärungen und wies auf die von Dr. med. C._____ geäusserte Kritik gegen das SMAB-Gutachten hin. Mit Verfügung vom 1. Mai 2017 hob die IV-Stelle gestützt auf das SMAB-Gutachten vom 15. September 2016 die Dreivier- telsrente von A._____ per 30. November 2013 auf. 11. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 2. Juni 2017 Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Anträgen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben; es seien ihr IV-Leistungen in Form von beruflichen Massnahmen oder von Renten zu gewähren und es seien zusätzliche Abklärungen gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. Dezember 2015 durchzuführen. In ihrer Be- gründung bemängelte die Beschwerdeführerin den Beweiswert des SMAB-Gutachtens. 12. Mit Vernehmlassung vom 5. Juli 2017 beantragte die IV-Stelle (nachfol- gend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde, soweit dar- auf einzutreten sei. Zur Begründung verwies sie auf die angefochtene Verfügung. Sie wies zudem darauf hin, dass der Anspruch auf berufliche Massnahmen nicht Streitgegenstand bilde. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
- 6 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. Mai 2017, mit welcher der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin per 30. November 2013 aufgehoben wurde. Auf- grund von Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenver- sicherung (IVG; SR 831.20) und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) ist das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als Versicherungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich und örtlich zuständig. Als formelle und materielle Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin von der an- gefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren gerichtlichen Überprüfung, womit sie zur Beschwerde- führung berechtigt ist (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist demnach – unter Vorbehalt nachstehender Erwägung 1.2 – einzutreten. 1.2. Nicht einzutreten ist auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ge- währung beruflicher Massnahmen. Solche sind vom Verfügungsgegen- stand nicht mitumfasst und können vorliegend somit nicht Streitgegen- stand bilden. Wie die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung zutref- fend festhält, sei hier ergänzend erwähnt, dass ohnehin kein Anspruch auf berufliche Massnahmen besteht, da bei der Beschwerdeführerin kein invalidisierender Gesundheitsschaden (mit Auswirkungen auf die Arbeits- fähigkeit) mehr besteht (vgl. nachstehende Erwägungen). 1.3. Ergänzend anzufügen ist noch, dass die Beschwerdeführerin gemäss lit. a Abs. 2 SchlB IVG Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung
- 7 - hatte, so dass die bisherige Dreiviertelsrente nach lit. a Abs. 3 SchlB IVG bis 30. November 2015 weiter ausgerichtet wurde (vgl. die angefochtene Verfügung vom 1. Mai 2017, S. 2). 2. Wie im Urteil des Verwaltungsgerichts S 13 142 vom 23. Dezember 2015 E.3d festgehalten, wurde zu Recht ein Revisionsverfahren gestützt auf lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket [AS 2011 5659; nachfol- gend: SchlB IVG]) eingeleitet, weshalb dies im vorliegenden Verfahren nicht mehr zur Debatte steht. Nachdem das Verwaltungsgericht die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen hatte (vgl. Urteil S 13 142 vom 23. Dezember 2015 E.6a-e), befand die Be- schwerdegegnerin gestützt auf das bei der SMAB eingeholte, bidisziplinä- re Gutachten vom 15. September 2016 erneut über die Angelegenheit. Daher ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren lediglich noch zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das erwähnte Gutachten abge- stellt hat oder dieses durch die übrige medizinische Aktenlage (insbeson- dere durch den Bericht von Dr. med. C._____, Facharzt FMH für Anäs- thesiologie, vom 9. Januar 2017 [Akten der Beschwerdegegnerin {Bg-act.} 182]) erschüttert wird. 3. Im SMAB-Gutachten vom 15. September 2016 wird in der Synthese nach Konsens der Gutachter vom 1. September 2016 keine Diagnose mit Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt (Bg-act. 177 S.10). Diese Ge- samtbeurteilung fusst auf den Ausführungen im entsprechenden psychia- trischen Teilgutachten vom 10. August 2016 von Dr. med. E._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Physikalische Medizin und Rehabilitation (Bg-act. 177 S. 20 ff.) sowie im neurologischen Teilgutachten vom 15. Juli 2016 von Dr. med. F._____, Fachärztin FMH für Neurologie (Bg-act. 177 S. 31 ff.).
- 8 - 3.1. Die Beschwerdeführerin wendet ein, das SMAB-Gutachten vom 15. Sep- tember 2016 genüge den Anforderungen der Rechtsprechung nicht. Das SMAB-Gutachten sei überdies knapp und oberflächlich und darin werde keine umfassende Prüfung gemacht. Dazu verweist die Beschwerdefüh- rerin als Beispiel auf die Beurteilung auf Seite 12 des Gutachtens und die Frage nach dem retrospektiven Verlauf der Arbeitsfähigkeit: Die Gutach- ter hätten dazu geschrieben, dass nach gründlichem Aktenstudium bidis- ziplinär keine vorgängige längerfristige höhergradige Arbeitsunfähigkeit validiert werden könne. Dies stehe in offensichtlichem Widerspruch zu den Akten der IV und der SUVA, habe sie doch wegen einer Arbeitsun- fähigkeit Rentenleistungen erhalten. Ausserdem würden im SMAB- Gutachten die Berichte ihrer langjährig behandelnden Ärzte gar nicht an- geschaut. Sie bitte nun das Gericht, bei der Beurteilung ihres Falles die gesamten Unterlagen zu berücksichtigen. Dazu zählten die Berichte ihrer Ärzte, die sie lange kennen würden, die Berichte über den Reha- Aufenthalt in Clavadel sowie die Berichte der Klinik Valens, wo sie an be- ruflichen Massnahmen teilgenommen habe. Die Beschwerdeführerin bemängelt des Weiteren, dass ihre Situation im strittigen Gutachten ein- seitig dargestellt werde. Es sei nur Positives erwähnt bzw. ihre zum Glück doch auch vorhandenen "guten Phasen" seien darin beschrieben. Von al- len ihren gesundheitlichen Schwierigkeiten und den damit verbundenen Einschränkungen, die sie sehr wohl an den Gesprächen den Ärzten ge- genüber erwähnt habe, sei im Gutachten nichts zu lesen. Dass sie, selbst wenn sie gerne kreativ arbeite, diese Tätigkeiten oft nicht wie geplant durchführen könne, Pausen machen müsse oder ein Vorhaben gar nicht umsetzen könne; oder dass sie jeweils lange brauche, um sich zu erho- len, dass danach ihre Schmerzen stärker seien, alle diese wichtigen Punkte liessen die Gutachter weg. Genau das müsse doch aber Thema sein in einem medizinischen Gutachten. Das sei schon bei den berufli-
- 9 - chen Massnahmen in Valens der Fall gewesen und sei somit in den IV- Akten zu lesen. Sie habe sich unzähligen Therapien unterzogen. Aber für Stromunfälle, wie den von ihr erlittenen, habe es keine passende Thera- pie gegeben, die ihr wirklich geholfen habe. Die Schmerzen und Ein- schränkungen blieben bis heute. Dass all dies im Gutachten unerwähnt bleibe, akzeptiere sie nicht. Es finde keine "umfassende, ergebnisoffene, neutrale Prüfung" statt, wovon in der Presse die Rede gewesen sei nach dem Bundesgerichtsentscheid. Mit dem neuen Gutachten sei ihre Situa- tion keinesfalls genauer oder vertiefter abgeklärt worden, als dies mit dem ABI-Gutachten der Fall gewesen sei. Die Einwände der Beschwerdefüh- rerin erweisen sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, als unbegründet. 3.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex- perten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a mit Hin- weis). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berich- te und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E.3b, 118 V 286 E.1b, 112 V 30 E.1a mit Hinweisen). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Unter- suchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der
- 10 - Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 351 E.3b/bb). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter auch der Erfahrungstatsache Rech- nung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtli- che Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E.4.3.2, 4.4 und 4.5, 125 V 351 E.3a und 3b). 3.3.1. Das neurologische SMAB-Teilgutachten von Dr. med. F._____ vom 15. Juli 2016 (Bg-act. 177 S. 31 ff.) wird weder von der Beschwerdeführerin noch von ihrem behandelnden Arzt, Dr. med. C._____, in seinem Schrei- ben vom 9. Januar 2017 (Bg-act. 182 S. 1 f.) bestritten. Laut Dr. med. F._____, der die Beschwerdeführerin am 12. Juli 2016 neurologisch un- tersucht hatte, hätten sich aufgrund des unauffälligen neurologischen Be- fundes insbesondere keine Hinweise für eine Radikulopathie Plexusläsion oder andersartige Nervenschädigung ergeben. Ein neurologisches Krankheitsbild liege nicht vor. Da die Beschwerden seit 24 Jahren unver- ändert seien, diese neurologisch nicht begründbar seien und in den Akten auch keine Hinweise für eine stattgegebene neurologische Erkrankung bestünden, sei auch retrospektiv die Arbeitsfähigkeit auf neurologischem Gebiet nicht eingeschränkt (vgl. Bg-act. 177 S. 35 f.). Dr. med. F._____ hat keine Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit, sondern (ledig- lich) einen chronischen Spannungskopfschmerz (DD Medikamentenindu- zierter Kopfschmerz) ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festge- stellt. Damit wird die Auffassung des ABI gemäss Gutachten vom 22. Mai 2013, wonach aus neurologischer Sicht keine Einschränkungen der Ar- beitsfähigkeit bestünden, bestätigt (vgl. Bg-act. 70 S. 24). Auch wird da- durch die in E.6e des Urteils des Verwaltungsgerichts S 13 142 vom 23. Dezember 2015 und dann im Fragekatalog der Auftragserteilung der Be-
- 11 - schwerdegegnerin an die SMAB (Bg-act. 165 S. 6) gestellte Frage eines möglichen organischen Zusammenhangs mit dem Stromausfall aus dem Jahre 1992 verneint. 3.3.2. Aus somatischer Sicht ist ferner darauf hinzuweisen, dass im ABI- Gutachten nach erfolgter orthopädischer Abklärung zwar Beschwerden am Bewegungsapparat diagnostiziert wurden, diese jedoch als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt wurden (vgl. Bg-act. 70 S. 25). Wie die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zutref- fend festhielt, ergeben sich aus den medizinischen Akten auch keine Hinweise darauf, dass sich der rheumatologische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung durch das ABI Basel vom
23. April 2013 verschlechtert hat (vgl. Bg-act. 81, 177, 182 und 186 S. 6 und 11). Wie der RAD-Arzt, Dr. med. G._____, am 11. April 2017 ausser- dem zu Recht feststellte (vgl. Bg-act. 186 S. 11), berichtete auch der be- handelnde Arzt, Dr. med. C._____, in seinem Schreiben vom 9. Januar 2017 (Bg-act. 182 S. 1 f.) nicht, dass weitergehende rheumatologische Beeinträchtigungen bestünden. Soweit die Beschwerdeführerin bzw. Dr. med. C._____ schliesslich die Durchführung zusätzlicher rheumatologi- scher Abklärungen beantragt, ist darauf hinzuweisen, dass die medizini- schen Fachdisziplinen "Orthopädie" und "Rheumatologie" nicht etwa für unterschiedliche Konzepte stehen, wie ein Gesundheitsschaden am Stütz- und Bewegungsapparat und dessen Folgen zu betrachten sind, weshalb aus somatischer Sicht angesichts der bereits durch das ABI am
23. April 2013 durchgeführten orthopädischen Begutachtung (Bg-act. 70 S. 19 ff.) kein weiterer Abklärungsbedarf besteht. 3.4. In psychiatrischer Hinsicht werden gemäss dem psychiatrischen Teil- gutachten von Dr. med. E._____ vom 10. August 2016 mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit keine Diagnosen festgestellt, ohne Relevanz für die
- 12 - Arbeitsfähigkeit dagegen eine Schmerzmittelabhängigkeit einschliesslich Opioidabusus (F15.24) sowie eine chronische Schmerzstörung mit soma- tischen und psychischen Faktoren (F45) attestiert. 3.4.1. Laut Stellungnahme des behandelnden Arztes, Dr. med. C._____, vom 9. Januar 2017 sei das neue Gutachten vom medizinischen Standpunkt her nicht nachvollziehbar, gehe von falschen Voraussetzungen aus (Opioid- missbrauch) und setze sich nicht mit dem Thema der somatoformen Schmerzstörung auseinander (vgl. Bg-act. 182 S. 1 f.). Wie bereits in sei- ner am 7. September 2013 abgegebene Stellungnahme zum ABI- Gutachten vom 22. Mai 2013 (Bg-act. 81 S. 4 f.) ist Dr. med. C._____ in seiner neuesten Stellungnahme zum SMAB-Gutachten vom 15. Septem- ber 2016 der Auffassung, dass die Beschwerden der Beschwerdeführerin
– die im ABI-Gutachten noch als Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54) und nun im SMAB-Gutachten als somatoforme Störung (chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren [ICD-10 F45]) klassifiziert wurden – durchaus Einfluss auf ihre Arbeitsfähigkeit hät- ten. 3.4.2. Der psychiatrische SMAB-Gutachter, Dr. med. E._____, begründete die Verneinung einer Arbeitsfähigkeitseinschränkung wie folgt (Bg-act. 177 S. 26): "Im Rückblick über die letzten 24 Jahre ist eine Schmerzstörung doch zu konstatieren, Hinweise für eine klassische Somatisierungsstörung liegen nicht vor. Es hat sich dann eine gewisse Verselbständigung des Schmerzes herausgebildet. Komplizierend wirkte sich jedoch insbesondere der Schmerzmittelabusus aus, der die von der Versicherten beklagten Beschwerden wie Müdigkeit, vorzeitige Erschöpfung, Konzentrationsmangel und verminderte allgemeine Belastbarkeit induziert. Definitionsgemäss führt diese Suchterkrankung versicherungsmedizinisch nicht zu einer Einschränkung der Arbeits- fähigkeit, auch ist die Prognose vorliegend recht günstig, da bereits eine Reduktion des Suchtmittels erreicht werden konnte. Die sonstige psychiatrische Vorgeschichte bei der
- 13 - Versicherten ist unauffällig. Es finden sich keine Hinweise für eine Persönlichkeitss- törung oder dissoziative Störung. Die Versicherte verfügt über gute Ressourcen, um sich von Schmerzen abzulenken, führt soweit ein erfülltes Leben und berichtet über gute so- ziale Kontakte. Komplizierend wirkt sich jetzt ein Ehekonflikt aus. Es bestehen seitens der Versicherten Trennungsabsichten‚ die jedoch aus finanziellen Gründen noch nicht verwirklicht werden konnten. Eine Schmerzverstärkung durch dieses Geschehen ist nicht auszuschliessen, wäre aber eindeutig unter sozialen und nicht invaliditätsbegründenden Faktoren relevant." Aus dieser Einschätzung erhellt, dass gemäss dem psychiatrischen Gut- achter die von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden vor allem auf den Schmerzmittelabusus zurückzuführen sind. Wie der Gutachter richtig feststellt, führt eine solche Suchterkrankung nicht zu einer Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit. Soweit der behandelnde Arzt in seiner Stellungnahme vom 9. Januar 2017 (Bg-act. 182) auf die Unmöglichkeit der Beschwerdeführerin hinweist, über die im Rahmen der beruflichen Massnahmen ausgeübte Tätigkeit mit einem Pensum von 10 Wochen- stunden (vgl. dazu die Verlaufsberichte der Klink Valens vom 24. Februar 2015 [Bg-act. 122] und 21. Dezember 2015 [Bg-act. 147]) zu arbeiten, so ist festzuhalten, dass diese Ergebnisse aus versicherungsmedizinischer Sicht die Zuverlässigkeit der dargestellten Einschätzung von Dr. med. E._____ nicht in Zweifel zu ziehen vermögen. Die beim Arbeitstraining in der Klinik Valens festgestellten Einschränkungen können nämlich ange- sichts der nachvollziehbaren SMAB-Beurteilung lediglich als subjektive, nicht invalidisierende Einschränkungen angesehen werden (vgl. auch SMAB-Gutachten [Bg-act. 177] S. 14). Ferner ist noch darauf hinzuwei- sen, dass die Beschwerdeführerin wegen Überkonsum von Schmerzmit- teln im Oktober 2015 hospitalisiert wurde und danach vom 30. November 2015 bis 10. Januar 2016 im Zürcher RehaZentrum in Clavadel eine Ent- zugstherapie durchführte (vgl. Bg-act. 161 f.). Wie der behandelnde Arzt, Dr. med. C._____, geltend macht, handelte es sich dabei zwar um einen Analgetikaentzug von nicht-steroidalen Entzündungshemmern (NSAR)
- 14 - und nicht vom Opioidtyp. Dennoch ist die Frage, ob die Beschwerdeführe- rin tatsächlich auch zu viele Opioid-Analgetika konsumiert, nicht weiter von Relevanz, zumal Dr. med. E._____ generell eine Schmerzmittelab- hängigkeit (einschliesslich Opioidabusus) festgestellt hat. Ausserdem be- steht bei der Beschwerdeführerin – wie die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung bereits festhielt – auch im Falle, dass eine Schmerzmittelabhängigkeit einschliesslich Opioidabusus verneint wird, kein Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Zu- letzt ist betreffend die Einwände von Dr. med. C._____ zum SMAB- Gutachten in seiner Stellungnahme vom 9. Januar 2017 noch zu bemer- ken, dass Dr. med. C._____ seit 2003 behandelnder Arzt der Beschwer- deführerin ist und es damit der Erfahrungstatsache zu berücksichtigen gilt, dass er sich eher zu ihren Gunsten äussert (vgl. vorne E.3.2). 3.5. Wie im Urteil des Verwaltungsgericht S 13 142 gefordert, erging das SMAB-Gutachten unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281. Den entsprechenden gutachterlichen Beurtei- lungen unter Beachtung der neuen Kriterien/Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 ist nichts beizufügen und es kann darauf verwiesen werden (vgl. Bg-act. 177 S. 27 ff.). Zudem haben die SMAB-Gutachter sämtliche Vor- akten, damit auch die Berichte der behandelnden Ärzte, der Klinik Valens und des Zürcher RehaZentrums in Clavadel (vgl. Aktenzusammenfassung [Bg-act. 177 S. 3 bis 9]) in ihre Beurteilungen mit einbezogen. Auch sind im SMAB-Gutachten keine Widersprüche zu den Vorakten erkennbar. Soweit die Beschwerdeführerin in der Feststellung der SMAB-Gutachter, wonach retrospektiv keine längerfristige höhergradige Arbeitsunfähigkeit validiert werden könne, einen Widerspruch dazu sieht, dass sie infolge Arbeitsunfähigkeit Rentenleistungen bezogen habe, so ist dem entgegen- zuhalten, dass diese retrospektive Beurteilung der SMAB-Gutachter auf der Vorgeschichte beruht und nachvollziehbar und schlüssig begründet ist
- 15 - (vgl. Bg-act. 177 S. 28 f.). Wie die Beschwerdegegnerin in der angefoch- tenen Verfügung und der RAD-Arzt, Dr. med. G._____, am 11. April 2017 im Rahmen des Einwandverfahrens abschliessend bereits festhielten (vgl. Bg-act. 186 S. 11), handelt es sich beim SMAB-Gutachten vom 15. Sep- tember 2016 um eine externe gutachterliche fachärztliche Expertise, die, wie dargelegt, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die Klagen der Be- schwerdeführerin berücksichtigt, in Kenntnis und Würdigung der Vorakten abgegeben wurde und in ihren Ergebnissen gestützt auf die ausführlich begründeten Teilgutachten nachvollziehbar erscheint. Auch sind keine konkreten Indizien ersichtlich, die gegen die Zuverlässigkeit dieser Exper- tise sprächen. Weder die Stellungnahmen von Dr. med. C._____ noch die übrigen medizinischen Akten vermögen das SMAB-Gutachten zu erschüt- tern, weshalb ihm voller Beweiswert zukommt (vgl. dazu vorne E.3.2). 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen ist, dass in Anbetracht der externen MEDAS- Gutachten des ABI, Basel, vom 22. Mai 2013 und der SMAB AG, St. Gal- len, vom 15. September 2016 (letzteres in Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281) im relevanten Zeitraum ab April 2013 (Zeitpunkt der Begutachtung durch das ABI) kein invalidisierender Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt. Die Aufhebung der bisherigen Dreiviertelsrente per 30. November 2013 ist damit nicht zu beanstanden. Die angefochtene Verfügung vom 1. Mai 2017 ist damit zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5.1. Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von
- 16 - Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Im konkreten Fall werden die Kosten auf Fr. 700.-- festgesetzt. Sie sind angesichts des Verfahrensausgangs der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 5.2. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der obsiegenden Beschwer- degegnerin gemäss Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) nicht zu. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]