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S 2017 68

Graubünden · 2017-08-10 · Deutsch GR

Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung

Erwägungen (1 Absätze)

E. 3 Mit Schreiben vom 15. Juni 2017 teilte der Rechtsvertreter von A._____ mit, dass die Beschwerde vom 10. Mai 2017 fälschlicherweise erhoben worden sei. Er gehe davon aus, dass mittlerweile auf die Beschwerde nicht eingetreten worden bzw. ein Abschreibungsentscheid ergangen sei. A._____ behalte sich allerdings das Recht vor, nach Vorliegen der Verfü- gung eine Beschwerde einzureichen. Gleichzeitig reichte der Rechtsver- treter eine Kopie seines Schreibens an die IV-Stelle vom 15. Juni 2017 ein. Er erklärte darin unter anderem, dass es selbstverständlich keinen Sinn mache, gegen den Vorbescheid der IV-Stelle vom 23. April 2015 Be- schwerde zu erheben. Er gehe davon aus, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mittlerweile auf die Beschwerde nicht eingetre- ten sei bzw. einen Abschreibungsentscheid erlassen habe.

- 3 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Vorliegend gilt zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden für diese Streitigkeit zuständig ist und damit auf die Be- schwerde eingetreten werden kann.

2. a) Gemäss Art. 38 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) sind Rechtsschriften in einer Amtssprache abzufas- sen und haben das Rechtsbegehren, den Sachverhalt und eine Begrün- dung zu enthalten. Sie sind zu unterzeichnen und im Doppel unter Beila- ge der verfügbaren Beweismittel und des angefochtenen Entscheids ein- zureichen (Art. 38 Abs. 2 VRG). Genügt eine Eingabe den gesetzlichen Erfordernissen nicht oder ist sie in unziemlicher Form abgefasst, unleser- lich oder unnötig umfangreich, wird eine angemessene Frist zur Behe- bung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass auf die Eingabe sonst nicht eingetreten werde (Art. 38 Abs. 3 VRG). b) Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung (IVG; SR 831.20) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vor- gesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbe- scheid mit. Die versicherte Person und die betroffenen Versicherungsträ- ger können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbe- scheid vorbringen (Art. 73ter Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenver- sicherung [IVV; SR 831.201]). Erhebt die versicherte Person keine Ein- wände und gehen innerhalb der gesetzten Frist auch keine Stellungnah- men von den übrigen Parteien ein, erlässt die IV-Stelle die endgültige Verfügung. Bringen die versicherte Person oder die übrigen Parteien Ein- wände vor, ist die IV-Stelle gehalten, in der Verfügung zu diesen Stellung zu nehmen und diese zu berücksichtigen (Art. 74 Abs. 2 IVV). Gegen die Verfügung kann innert 30 Tagen beim als Versicherungsgericht amtenden Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde erhoben wer-

- 4 - den (Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VRG, Art. 57 des Bun- desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] und Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG). c) Im vorliegenden Fall hat die A._____ behandelnde Ärztin, Dr. med. B._____, mit Eingabe vom 10. Mai 2017 im Namen von A._____ Be- schwerde gegen eine angeblich ergangene Verfügung der IV-Stelle beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhoben, ohne die ange- fochtene Verfügung sowie eine Vollmacht bzw. unterzeichnete Eingabe einzureichen. Mit prozessleitender Verfügung vom 17. Mai 2017 wies der Instruktionsrichter Dr. med. B._____ darauf hin, dass die Beschwerde- schrift den gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 38 Abs. 2 VRG nicht genüge. Zugleich wurde ihr unter Androhung, dass im Säumnisfall auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, eine Nachfrist bis zum 29. Mai 2017 angesetzt, um die angefochtene Verfügung sowie eine Vollmacht bzw. unterzeichnete Eingabe einzureichen. Der Aufforderung zur Behebung des Mangels kam sie innert Frist nicht nach. Somit sind vorliegend die er- forderlichen Formerfordernisse nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde vom 10. Mai 2017 nicht einzutreten wäre. Allerdings teilte der Rechtsver- treter von A._____ mit Schreiben vom 15. Juni 2017 an den Instruktions- richter des angerufenen Gerichts mit, dass die Beschwerde vom 10. Mai 2017 fälschlicherweise erhoben worden sei. Sodann geht aus dem Schreiben des Rechtsvertreters an die IV-Stelle vom 15. Juni 2017 her- vor, dass die IV-Stelle A._____ bisher lediglich den Vorbescheid am 23. April 2015 eröffnet hat und bis heute offenbar keine anfechtbare Verfü- gung ergangen ist. Damit fällt die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde aufgrund des vorstehend genannten Ablaufs des IV-Verfahrens nicht in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Auf die Beschwerde ist somit auch mangels Zuständigkeit nicht einzutreten und die Sache ist zur weiteren Behandlung und Entscheidfindung an die Sozialversiche- rungsanstalt des Kantons Graubünden zu überweisen. Auf die Erhebung von Kosten kann verzichtet werden.

- 5 -

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Sache wird zur weiteren Behandlung und Entscheidfindung an die So- zialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden überwiesen.
  3. Es werden keine Kosten erhoben.
  4. [Rechtsmittelbelehrung]
  5. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 68

3. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichter Stecher und Hemmi als Aktuarin ad hoc URTEIL vom 10. August 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Hardy Landolt, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

- 2 - 1. A._____ ist bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV- Stelle) zum Bezug von Versicherungsleistungen angemeldet. Mit Eingabe vom 10. Mai 2017 erhob die behandelnde Ärztin, Dr. med. B._____, im Namen von A._____ beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde gegen eine angeblich ergangene Verfügung der IV-Stelle. Sie machte geltend, dass er im Rahmen seiner Möglichkeiten arbeitsfähig und arbeitswillig sei, weshalb die Verfügung zu revidieren sei. 2. Mit prozessleitender Verfügung vom 17. Mai 2017 wies der Instruktions- richter Dr. med. B._____ darauf hin, dass die Beschwerdeschrift den for- mellen Erfordernissen in verschiedener Hinsicht nicht genügen würde. Zugleich setzte er ihr unter Androhung des Nichteintretens eine Nachfrist bis zum 29. Mai 2017 zur Einreichung der angefochtenen Verfügung so- wie der Vollmacht bzw. der unterzeichneten Eingabe. Die einverlangten Unterlagen wurden innert der gesetzten Frist nicht eingereicht. 3. Mit Schreiben vom 15. Juni 2017 teilte der Rechtsvertreter von A._____ mit, dass die Beschwerde vom 10. Mai 2017 fälschlicherweise erhoben worden sei. Er gehe davon aus, dass mittlerweile auf die Beschwerde nicht eingetreten worden bzw. ein Abschreibungsentscheid ergangen sei. A._____ behalte sich allerdings das Recht vor, nach Vorliegen der Verfü- gung eine Beschwerde einzureichen. Gleichzeitig reichte der Rechtsver- treter eine Kopie seines Schreibens an die IV-Stelle vom 15. Juni 2017 ein. Er erklärte darin unter anderem, dass es selbstverständlich keinen Sinn mache, gegen den Vorbescheid der IV-Stelle vom 23. April 2015 Be- schwerde zu erheben. Er gehe davon aus, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mittlerweile auf die Beschwerde nicht eingetre- ten sei bzw. einen Abschreibungsentscheid erlassen habe.

- 3 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Vorliegend gilt zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden für diese Streitigkeit zuständig ist und damit auf die Be- schwerde eingetreten werden kann.

2. a) Gemäss Art. 38 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) sind Rechtsschriften in einer Amtssprache abzufas- sen und haben das Rechtsbegehren, den Sachverhalt und eine Begrün- dung zu enthalten. Sie sind zu unterzeichnen und im Doppel unter Beila- ge der verfügbaren Beweismittel und des angefochtenen Entscheids ein- zureichen (Art. 38 Abs. 2 VRG). Genügt eine Eingabe den gesetzlichen Erfordernissen nicht oder ist sie in unziemlicher Form abgefasst, unleser- lich oder unnötig umfangreich, wird eine angemessene Frist zur Behe- bung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass auf die Eingabe sonst nicht eingetreten werde (Art. 38 Abs. 3 VRG). b) Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung (IVG; SR 831.20) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vor- gesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbe- scheid mit. Die versicherte Person und die betroffenen Versicherungsträ- ger können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbe- scheid vorbringen (Art. 73ter Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenver- sicherung [IVV; SR 831.201]). Erhebt die versicherte Person keine Ein- wände und gehen innerhalb der gesetzten Frist auch keine Stellungnah- men von den übrigen Parteien ein, erlässt die IV-Stelle die endgültige Verfügung. Bringen die versicherte Person oder die übrigen Parteien Ein- wände vor, ist die IV-Stelle gehalten, in der Verfügung zu diesen Stellung zu nehmen und diese zu berücksichtigen (Art. 74 Abs. 2 IVV). Gegen die Verfügung kann innert 30 Tagen beim als Versicherungsgericht amtenden Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde erhoben wer-

- 4 - den (Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VRG, Art. 57 des Bun- desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] und Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG). c) Im vorliegenden Fall hat die A._____ behandelnde Ärztin, Dr. med. B._____, mit Eingabe vom 10. Mai 2017 im Namen von A._____ Be- schwerde gegen eine angeblich ergangene Verfügung der IV-Stelle beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhoben, ohne die ange- fochtene Verfügung sowie eine Vollmacht bzw. unterzeichnete Eingabe einzureichen. Mit prozessleitender Verfügung vom 17. Mai 2017 wies der Instruktionsrichter Dr. med. B._____ darauf hin, dass die Beschwerde- schrift den gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 38 Abs. 2 VRG nicht genüge. Zugleich wurde ihr unter Androhung, dass im Säumnisfall auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, eine Nachfrist bis zum 29. Mai 2017 angesetzt, um die angefochtene Verfügung sowie eine Vollmacht bzw. unterzeichnete Eingabe einzureichen. Der Aufforderung zur Behebung des Mangels kam sie innert Frist nicht nach. Somit sind vorliegend die er- forderlichen Formerfordernisse nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde vom 10. Mai 2017 nicht einzutreten wäre. Allerdings teilte der Rechtsver- treter von A._____ mit Schreiben vom 15. Juni 2017 an den Instruktions- richter des angerufenen Gerichts mit, dass die Beschwerde vom 10. Mai 2017 fälschlicherweise erhoben worden sei. Sodann geht aus dem Schreiben des Rechtsvertreters an die IV-Stelle vom 15. Juni 2017 her- vor, dass die IV-Stelle A._____ bisher lediglich den Vorbescheid am 23. April 2015 eröffnet hat und bis heute offenbar keine anfechtbare Verfü- gung ergangen ist. Damit fällt die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde aufgrund des vorstehend genannten Ablaufs des IV-Verfahrens nicht in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Auf die Beschwerde ist somit auch mangels Zuständigkeit nicht einzutreten und die Sache ist zur weiteren Behandlung und Entscheidfindung an die Sozialversiche- rungsanstalt des Kantons Graubünden zu überweisen. Auf die Erhebung von Kosten kann verzichtet werden.

- 5 - Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Sache wird zur weiteren Behandlung und Entscheidfindung an die So- zialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden überwiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]