Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung
Erwägungen (4 Absätze)
E. 3 Mit Verfügung vom 22. Mai 2017 teilte die SVA (Beschwerdegegnerin) A._____ (Beschwerdeführer) mit, dass die beruflichen Massnahmen per
31. März 2017 abgeschlossen seien. Begründet wurde der Entscheid da- mit, dass unabhängig von der Ablehnung der zugewiesenen Stelle, mit der Schulung im Bereich Logistik und Kurierdienst, dem erfolgreichen Ar- beitstraining in Form eines Praktikums im ersten Arbeitsmarkt und dem Bewerbungscoaching der Rahmen des Anspruches auf berufliche Mass- nahmen durch die Invalidenversicherung ausgeschöpft sei.
E. 4 Mit Schreiben vom 30. Mai 2017 informierte die Ausgleichskasse B._____ den Beschwerdeführer darüber, dass die Ausgleichskasse zuständig für die Festsetzung und Auszahlung der Rente sei. Der Aufwand für die Festsetzung der Leistung erfordere in der Regel ab definitiver Zusprache durch die IV-Stelle etwa zwei Monate. Die Ausgleichskasse B._____ legte dem Schreiben noch einen Fragebogen bei, welcher durch den Be- schwerdeführer auszufüllen war.
E. 5 Mit Schreiben vom 8. August 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. Mai 2017 Beschwerde. Der Beschwerdeführer teilte in diesem Schreiben sinngemäss mit, dass er die Frist verpasst habe, weil er einen Brief erhalten habe, worin ihm mit- geteilt worden sei, dass er eine Rente erhalten werde und er nicht ganz verstanden habe, was das heisse. Mit den beteiligten Versicherungen IV
- 3 - und SUVA und aufgrund des Umstandes, dass noch ein weiteres Verfah- ren von ihm gegen die SUVA offen sei, sei er überfordert gewesen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) und Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisations- gesetzes (GOG; BR 173.00) entscheidet das Verwaltungsgericht in ein- zelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzuläs- sig ist. Bei der Eingabe vom 30. Mai 2017 handelt es sich - wie nachfol- gend zu zeigen sein wird - infolge klar verpasster Rechtsmittelfrist, um ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel, weswegen die Zuständigkeit des Einzelrichters vorliegend gegeben ist. Entsprechend gilt es nachstehend zu prüfen, ob mit der eingereichten Beschwerde die Beschwerdefrist ge- wahrt worden ist respektive, ob das Rechtsmittel verspätet ist, was folg- lich darüber entscheidet, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann oder nicht. 2. Gegen die Verfügung aus dem Bereich der Invalidenversicherung kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Verbindung mit Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben wer- den. Örtlich zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in welchem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Da der Beschwerdeführer in X._____ wohnt, ist das angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als Versicherungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG.
- 4 - 3. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt, da von einem solchen be- züglich der hierzu beurteilenden Frage keine zusätzliche Erkenntnis zu erwarten war. Der Beschwerdeführer räumte in seiner Beschwerde denn auch selber ein, dass er die Beschwerdefrist verpasst habe. Aufgrund der Aktenlage bestand für einen Schriftenwechsel somit kein Anlass.
4. a) Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde schriftlich innert 30 Ta- gen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids beim kantonalen Versi- cherungsgericht einzureichen. Sinngemäss anwendbar sind die Art. 38-41 ATSG (Art. 60 Abs. 2 ATSG). Da es sich dabei um eine gesetzliche Frist handelt, kann diese nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Zur Be- rechnung von Fristen äussert sich Art. 38 ATSG: Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Abs. 1). Ist der letz- te Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfol- genden Werktag (Abs. 3). Zur Einhaltung der Fristen bestimmt Art. 39 Abs. 1 ATSG, dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist dem Gericht eingereicht oder zu dessen Händen der Schweizeri- schen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben sein müssen. Die Verfügung der SVA, datiert vom 22. Mai 2017, wurde vom Beschwer- deführer mit Beschwerde vom 8. August 2017 angefochten. Anhand der Akten kann nicht rekonstruiert werden, wann dem Beschwerdeführer tatsächlich die Verfügung mitgeteilt wurde. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung kann davon ausgegan- gen werden, dass der Beschwerdeführer die Verfügung innerhalb der üb- lichen Zustelldauer erhalten hat. Letztlich kann die Frage nach dem Zeit- punkt der Zustellung offen gelassen werden, da der Beschwerdeführer selbst eingesteht, die Beschwerde verspätet eingereicht zu haben. Damit
- 5 - wurde die 30-tägige Beschwerdefrist durch den Beschwerdeführer offen- kundig verpasst. In seiner Beschwerde macht er lediglich geltend, wes- halb er die Beschwerdefrist nicht einhalten konnte. b) Zu prüfen bleibt vorliegend, ob die Frist im Sinne von Art. 41 ATSG wie- derherzustellen ist, wie dies der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 8. August 2017 sinngemäss geltend macht. Nach Art. 60 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 41 ATSG kann eine versäumte Frist dann wieder hergestellt werden, wenn eine Person unverschuldeterweise ab- gehalten worden ist, innert Frist zu handeln, wobei sie das entsprechende Gesuch binnen 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses unter Angabe des Grundes geltend zu machen hat. Das Nichthandeln der Partei innert Frist muss Folge einer Hinderung sein, welche das Handeln objektiv un- möglich bzw. unzumutbar macht, wobei eine einzelfallbezogene Würdi- gung notwendig ist (KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversi- cherung, Zürich 1999, N. 373 S. 171). Ein Hindernis ist objektiv, wenn es der gesuchstellenden Person oder ihrer Vertretung infolge eines von ih- rem Willen unabhängigen Umstands objektiv unmöglich war, die Frist zu wahren. Ein subjektives Hindernis liegt beispielsweise vor, wenn sich die gesuchstellende Person in einem Irrtum befunden hat (KIESER, ATSG- Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 41 Rz. 7). Die Wieder- herstellung kommt somit nur in Betracht, wenn der säumigen Person kein Vorwurf gemacht werden kann, wenn sie mit anderen Worten aus hinrei- chenden objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen. Dabei muss es sich um Gründe von einigem Gewicht handeln. Arbeitsüberlastung bei- spielsweise rechtfertigt eine Wiederherstellung der Frist nicht, wohl aber unter Umständen eine schwere Erkrankung kurz vor Ablauf der Frist, eine Rechtsänderung, deren Tragweite nicht ohne weiteres absehbar war oder in engen Grenzen auch bei sprachlichen Schwierigkeiten. Unverschuldet ist die Säumnis nur, wenn sie durch einen Umstand eingetreten ist, der
- 6 - nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einer sorg- samen Person nicht befürchtet werden muss oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Wiederherstellung kann nur in Fällen klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedwelches Verschulden einer Partei oder ihres Vertreters, so geringfügig es sein mag, schliesst sie aus (Sozialversicherungsrecht - Rechtsprechung [SVR] 1998 UV Nr.
E. 10 S. 27; BGE 112 V 255; KIESER, a.a.O., Art. 41 Rz. 9 mit weiteren Hin- weisen). c) Der Beschwerdeführer begründet sein Begehren, seine Eingabe trotz Verspätung zu behandeln, in seiner Beschwerde sinngemäss damit, dass er einen Brief erhalten habe und ihm darin mitgeteilt worden sei, dass er eine Rente oder eine Teilrente erhalten werde. Er habe das Ganze nicht richtig verstanden und habe gemeint, dass damit lediglich gemeint sei, ei- ne IV-Rente zugesprochen zu erhalten. Weiter sei beim Verwaltungsge- richt des Kantons Graubünden noch ein weiteres Gerichtsverfahren ge- gen die SUVA offen und dadurch sei er in den Sozialversicherungsange- legenheiten der IV und SUVA überfordert gewesen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in Angelegenheiten des Sozialversicherungs- rechts überfordert gewesen zu sein, ist nachvollziehbar. Dieser Umstand entbindet den Beschwerdeführer aber nicht davon, bei inhaltlichen Fra- gen, die er nicht versteht, sich entsprechend zu informieren. Mit Verfü- gung vom 22. Mai 2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die beruflichen Massnahmen per 31. März 2017 abgeschlossen seien. In der Verfügung wurde weiter vermerkt, dass der Entscheid über einen allfälli- gen Rentenanspruch mit einem separatem Schreiben mitgeteilt werde. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwer- de, geht aus der Verfügung klar hervor, dass die SVA bezüglich eines Rentenanspruchs noch nicht definitiv entschieden hatte. Auf die Aus- führungen der Ausgleichskasse B._____ vom 30. Mai 2015 durfte sich der Beschwerdeführer ferner nicht vorbehaltlos verlassen, da diese nicht über
- 7 - einen allfälligen Rentenanspruch entscheidet. Auch wenn dem Be- schwerdeführer die Tragweite der Verfügung nicht klar war, musste er anhand der Rechtsmittelbelehrung erkennen, dass ohne die Erhebung ei- ner Beschwerde nach Ablauf der Rechtsmittelfrist die Verfügung formell rechtskräftig wird und dies somit seine Rechte und Pflichten betreffen würde. Dass die Beschwerdefrist verpasst wurde, hat sich der Beschwer- deführer somit selbst zuzuschreiben und daher trägt er auch die Folgen seines Tuns bzw. selbst verschuldeten Unterlassens. Auf die Beschwerde kann aufgrund des Gesagten somit nicht eingetreten werden. 5. Gemäss Art. 69 Abs.1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkei- ten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1'000.-- festgelegt. Aufgrund der Tatsache, dass auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde und in Anbetracht des geringen Auf- wandes, rechtfertigt es sich, die Kosten auf den Minimalbetrag festzuset- zen. Dem Beschwerdeführer werden daher Kosten von Fr. 200.-- aufer- legt.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Kosten von Fr. 200.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 107
3. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichter Stecher und Specchia als Aktuar ad hoc URTEIL vom 10. August 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG
- 2 - 1. Mit Vorbescheid vom 4. April 2017 hat die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (SVA) A._____ darüber informiert, dass die SVA beabsichtige, die beruflichen Massnahmen abzuschliessen. 2. A._____ begründete in seinem Einwand vom 27. April 2017, weshalb er die ihm zugewiesene Stelle abgelehnt habe. 3. Mit Verfügung vom 22. Mai 2017 teilte die SVA (Beschwerdegegnerin) A._____ (Beschwerdeführer) mit, dass die beruflichen Massnahmen per
31. März 2017 abgeschlossen seien. Begründet wurde der Entscheid da- mit, dass unabhängig von der Ablehnung der zugewiesenen Stelle, mit der Schulung im Bereich Logistik und Kurierdienst, dem erfolgreichen Ar- beitstraining in Form eines Praktikums im ersten Arbeitsmarkt und dem Bewerbungscoaching der Rahmen des Anspruches auf berufliche Mass- nahmen durch die Invalidenversicherung ausgeschöpft sei. 4. Mit Schreiben vom 30. Mai 2017 informierte die Ausgleichskasse B._____ den Beschwerdeführer darüber, dass die Ausgleichskasse zuständig für die Festsetzung und Auszahlung der Rente sei. Der Aufwand für die Festsetzung der Leistung erfordere in der Regel ab definitiver Zusprache durch die IV-Stelle etwa zwei Monate. Die Ausgleichskasse B._____ legte dem Schreiben noch einen Fragebogen bei, welcher durch den Be- schwerdeführer auszufüllen war. 5. Mit Schreiben vom 8. August 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. Mai 2017 Beschwerde. Der Beschwerdeführer teilte in diesem Schreiben sinngemäss mit, dass er die Frist verpasst habe, weil er einen Brief erhalten habe, worin ihm mit- geteilt worden sei, dass er eine Rente erhalten werde und er nicht ganz verstanden habe, was das heisse. Mit den beteiligten Versicherungen IV
- 3 - und SUVA und aufgrund des Umstandes, dass noch ein weiteres Verfah- ren von ihm gegen die SUVA offen sei, sei er überfordert gewesen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) und Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisations- gesetzes (GOG; BR 173.00) entscheidet das Verwaltungsgericht in ein- zelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzuläs- sig ist. Bei der Eingabe vom 30. Mai 2017 handelt es sich - wie nachfol- gend zu zeigen sein wird - infolge klar verpasster Rechtsmittelfrist, um ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel, weswegen die Zuständigkeit des Einzelrichters vorliegend gegeben ist. Entsprechend gilt es nachstehend zu prüfen, ob mit der eingereichten Beschwerde die Beschwerdefrist ge- wahrt worden ist respektive, ob das Rechtsmittel verspätet ist, was folg- lich darüber entscheidet, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann oder nicht. 2. Gegen die Verfügung aus dem Bereich der Invalidenversicherung kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Verbindung mit Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben wer- den. Örtlich zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in welchem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Da der Beschwerdeführer in X._____ wohnt, ist das angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als Versicherungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG.
- 4 - 3. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt, da von einem solchen be- züglich der hierzu beurteilenden Frage keine zusätzliche Erkenntnis zu erwarten war. Der Beschwerdeführer räumte in seiner Beschwerde denn auch selber ein, dass er die Beschwerdefrist verpasst habe. Aufgrund der Aktenlage bestand für einen Schriftenwechsel somit kein Anlass.
4. a) Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde schriftlich innert 30 Ta- gen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids beim kantonalen Versi- cherungsgericht einzureichen. Sinngemäss anwendbar sind die Art. 38-41 ATSG (Art. 60 Abs. 2 ATSG). Da es sich dabei um eine gesetzliche Frist handelt, kann diese nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Zur Be- rechnung von Fristen äussert sich Art. 38 ATSG: Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Abs. 1). Ist der letz- te Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfol- genden Werktag (Abs. 3). Zur Einhaltung der Fristen bestimmt Art. 39 Abs. 1 ATSG, dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist dem Gericht eingereicht oder zu dessen Händen der Schweizeri- schen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben sein müssen. Die Verfügung der SVA, datiert vom 22. Mai 2017, wurde vom Beschwer- deführer mit Beschwerde vom 8. August 2017 angefochten. Anhand der Akten kann nicht rekonstruiert werden, wann dem Beschwerdeführer tatsächlich die Verfügung mitgeteilt wurde. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung kann davon ausgegan- gen werden, dass der Beschwerdeführer die Verfügung innerhalb der üb- lichen Zustelldauer erhalten hat. Letztlich kann die Frage nach dem Zeit- punkt der Zustellung offen gelassen werden, da der Beschwerdeführer selbst eingesteht, die Beschwerde verspätet eingereicht zu haben. Damit
- 5 - wurde die 30-tägige Beschwerdefrist durch den Beschwerdeführer offen- kundig verpasst. In seiner Beschwerde macht er lediglich geltend, wes- halb er die Beschwerdefrist nicht einhalten konnte. b) Zu prüfen bleibt vorliegend, ob die Frist im Sinne von Art. 41 ATSG wie- derherzustellen ist, wie dies der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 8. August 2017 sinngemäss geltend macht. Nach Art. 60 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 41 ATSG kann eine versäumte Frist dann wieder hergestellt werden, wenn eine Person unverschuldeterweise ab- gehalten worden ist, innert Frist zu handeln, wobei sie das entsprechende Gesuch binnen 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses unter Angabe des Grundes geltend zu machen hat. Das Nichthandeln der Partei innert Frist muss Folge einer Hinderung sein, welche das Handeln objektiv un- möglich bzw. unzumutbar macht, wobei eine einzelfallbezogene Würdi- gung notwendig ist (KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversi- cherung, Zürich 1999, N. 373 S. 171). Ein Hindernis ist objektiv, wenn es der gesuchstellenden Person oder ihrer Vertretung infolge eines von ih- rem Willen unabhängigen Umstands objektiv unmöglich war, die Frist zu wahren. Ein subjektives Hindernis liegt beispielsweise vor, wenn sich die gesuchstellende Person in einem Irrtum befunden hat (KIESER, ATSG- Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 41 Rz. 7). Die Wieder- herstellung kommt somit nur in Betracht, wenn der säumigen Person kein Vorwurf gemacht werden kann, wenn sie mit anderen Worten aus hinrei- chenden objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen. Dabei muss es sich um Gründe von einigem Gewicht handeln. Arbeitsüberlastung bei- spielsweise rechtfertigt eine Wiederherstellung der Frist nicht, wohl aber unter Umständen eine schwere Erkrankung kurz vor Ablauf der Frist, eine Rechtsänderung, deren Tragweite nicht ohne weiteres absehbar war oder in engen Grenzen auch bei sprachlichen Schwierigkeiten. Unverschuldet ist die Säumnis nur, wenn sie durch einen Umstand eingetreten ist, der
- 6 - nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einer sorg- samen Person nicht befürchtet werden muss oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Wiederherstellung kann nur in Fällen klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedwelches Verschulden einer Partei oder ihres Vertreters, so geringfügig es sein mag, schliesst sie aus (Sozialversicherungsrecht - Rechtsprechung [SVR] 1998 UV Nr. 10 S. 27; BGE 112 V 255; KIESER, a.a.O., Art. 41 Rz. 9 mit weiteren Hin- weisen). c) Der Beschwerdeführer begründet sein Begehren, seine Eingabe trotz Verspätung zu behandeln, in seiner Beschwerde sinngemäss damit, dass er einen Brief erhalten habe und ihm darin mitgeteilt worden sei, dass er eine Rente oder eine Teilrente erhalten werde. Er habe das Ganze nicht richtig verstanden und habe gemeint, dass damit lediglich gemeint sei, ei- ne IV-Rente zugesprochen zu erhalten. Weiter sei beim Verwaltungsge- richt des Kantons Graubünden noch ein weiteres Gerichtsverfahren ge- gen die SUVA offen und dadurch sei er in den Sozialversicherungsange- legenheiten der IV und SUVA überfordert gewesen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in Angelegenheiten des Sozialversicherungs- rechts überfordert gewesen zu sein, ist nachvollziehbar. Dieser Umstand entbindet den Beschwerdeführer aber nicht davon, bei inhaltlichen Fra- gen, die er nicht versteht, sich entsprechend zu informieren. Mit Verfü- gung vom 22. Mai 2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die beruflichen Massnahmen per 31. März 2017 abgeschlossen seien. In der Verfügung wurde weiter vermerkt, dass der Entscheid über einen allfälli- gen Rentenanspruch mit einem separatem Schreiben mitgeteilt werde. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwer- de, geht aus der Verfügung klar hervor, dass die SVA bezüglich eines Rentenanspruchs noch nicht definitiv entschieden hatte. Auf die Aus- führungen der Ausgleichskasse B._____ vom 30. Mai 2015 durfte sich der Beschwerdeführer ferner nicht vorbehaltlos verlassen, da diese nicht über
- 7 - einen allfälligen Rentenanspruch entscheidet. Auch wenn dem Be- schwerdeführer die Tragweite der Verfügung nicht klar war, musste er anhand der Rechtsmittelbelehrung erkennen, dass ohne die Erhebung ei- ner Beschwerde nach Ablauf der Rechtsmittelfrist die Verfügung formell rechtskräftig wird und dies somit seine Rechte und Pflichten betreffen würde. Dass die Beschwerdefrist verpasst wurde, hat sich der Beschwer- deführer somit selbst zuzuschreiben und daher trägt er auch die Folgen seines Tuns bzw. selbst verschuldeten Unterlassens. Auf die Beschwerde kann aufgrund des Gesagten somit nicht eingetreten werden. 5. Gemäss Art. 69 Abs.1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkei- ten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1'000.-- festgelegt. Aufgrund der Tatsache, dass auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde und in Anbetracht des geringen Auf- wandes, rechtfertigt es sich, die Kosten auf den Minimalbetrag festzuset- zen. Dem Beschwerdeführer werden daher Kosten von Fr. 200.-- aufer- legt. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten von Fr. 200.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]