Prämienverbilligung | Krankenversicherung
Erwägungen (5 Absätze)
E. 3 Dagegen erhob A._____ am 30. November Einsprache an die AHV- Ausgleichskasse, welche diese mit Verfügung vom 17. Dezember 2015 abwies.
E. 4 Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._____ (nachfolgend Be- schwerdeführer) am 18. Januar 2016 Beschwerde an das Verwaltungsge- richt und beantragte, dass ihm für den Zeitraum vom 1. Januar bis
31. Dezember 2014 die maximale Prämienverbilligung zuzusprechen sei. Zur Begründung führte er aus, dass beim steuerbaren Einkommen von einem Minusbetrag und nicht von Fr. 0.-- auszugehen sei. Ansonsten würden IPV-relevante Abzüge von den Einkünften zu Unrecht nur teilwei- se berücksichtigt. Weiter handle es sich bei den an die berufliche Vorsor- ge (Säule 2) getätigten Beiträge nicht um Einkaufsbeiträge, sondern um ordentliche Beiträge. Diese ordentlichen Beiträge seien nicht zum steuer- baren Einkommen hinzuzurechnen.
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E. 5 Mit Vernehmlassung vom 2. Februar 2016 beantragte die AHV-Aus- gleichskasse (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Be- schwerde. Sie stellt sich dabei auf den Standpunkt, dass sie zu Recht von einem steuerbaren Einkommen von Fr. 0.-- ausgegangen sei. In Einzelfäl- len könne es vorkommen, dass IPV-relevante Abzüge von den Einkünften nur teilweise berücksichtigt werden, was jedoch im Sinne des Gesetzge- bers sei. Betreffend die Beiträge an die berufliche Vorsorge führte die Be- schwerdegegnerin aus, dass gemäss den anwendbaren gesetzlichen Be- stimmungen bei Selbstständigerwerbenden sowohl ordentliche Beiträge als auch Einkaufsbeiträge zum satzbestimmenden steuerbaren Einkom- men dazugezählt würden.
E. 6 Mit Schreiben vom 16. Februar 2016 hielt der Beschwerdeführer replican- do an seinen Anträgen fest, führte jedoch keine weiteren rechtserhebli- chen Vorbringen an. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 25. Februar 2016 auf eine Duplik. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingetreten. Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. a) Gemäss Art. 19 Abs. 2 des Gesetzes über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (KPVG; BR 542.100) kann gegen Einspracheent- scheide der AHV-Ausgleichskasse innert 30 Tagen seit deren Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden schriftlich Beschwer- de eingereicht werden. Der Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2015, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Be- schwerdeführers vom 30. November 2015 abgewiesen und damit ihre Verfügung vom 2. November 2015 bestätigt hat, stellt demnach ein taugli-
- 4 - ches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht dar. b) Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 49 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht als kantonales Versiche- rungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügun- gen im Bereich Krankenversicherung und Prämienverbilligung beurteilt, die gemäss kantonalem Recht der Beschwerde unterliegen. Gemäss Art. 43 Abs. 3 VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterli- cher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Vorliegend geht es um die IPV für das Jahr 2014. Gemäss der Beschwerdeschrift vom 18. Januar 2016 beantragt der Beschwerdeführer eine Prämienverbilligung in der Höhe von Fr. 3'540.--, womit der Streitwert unter Fr. 5'000.-- liegt. Da die Streit- sache gemäss Art. 43 Abs. 2 VRG auch nicht in Fünferbesetzung zu ent- scheiden ist, ist die Zuständigkeit des Einzelrichters offensichtlich gege- ben. c) Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwer- deführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf- hebung auf (Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Ein- sprache des Beschwerdeführers vom 30. November 2015 abgewiesen und damit die den Anspruch des Beschwerdeführers auf Prämienverbilli- gung für das Jahr 2014 verneinende Verfügung vom 2. November 2015 bestätigt hat.
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2. a) Bestritten ist im vorliegenden Fall das für die Prämienverbilligung des Jahres 2014 anrechenbare Einkommen. Gemäss Beschwerdeführer be- trage dieses minus Fr. 16'192.--, nach Ansichten der Beschwerdegegne- rin ist von Fr. 40'835.-- auszugehen. Unbestritten ist, dass das für die Prämienverbilligung des Jahres 2014 anrechenbare Einkommen gemäss Art. 8a Abs. 1 KPVG auf Grundlage der definitiven kantonalen Steuerda- ten des Jahres 2013 berechnet wird. Der Beschwerdeführer rügt, dass das steuerbare Einkommen gemäss der definitiven Steuerveranlagung 2013 nicht Fr. 0.--, sondern minus Fr. 23'034.-- (Reineinkommen abzüglich Total der Sozialabzüge) betrage. Für die Ermittlung der IPV sei von diesem Minusbetrag und nicht von Fr. 0.-- auszugehen. Ansonsten würden IPV-relevante Abzüge von den Einkünften zu Unrecht nur teilweise berücksichtigt. Gemäss dem Be- schwerdeführer ergibt sich folgende Berechnung des anrechenbaren Ein- kommens: Steuerbares Einkommen Fr. - 23'034.-- Beitrage an die Säule 3a Fr. 4'000.-- Nicht versteuerte Erträge aus Beteiligung Fr. 1'475.-- Gemeinnützige Zuwendungen Fr. 1'367.-- Anrechenbares Einkommen Fr. 16'192.-- Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, dass gemäss Art. 8a Abs. 1 KPVG als Basis für die Berechnung des anrechenbaren Einkommens das satzbestimmende steuerbare Einkommen gelte. Dieses satzbestimmende steuerbare Einkommen könne aber nie einen Minuswert darstellen, da die Steuergesetzgebung keine negativen satzbestimmenden steuerbaren Einkommen kenne. Im vorliegenden Fall führe dies dazu, dass lediglich Fr. 5'466.-- von den IPV-relevanten Sozialabzügen in der Höhe von Fr. 28'500.-- berücksichtigt werden könnten. Die Beschwerdegegnerin be-
- 6 - ruft sich hierbei auf den Willen des Gesetzgebers und verweist auf die Botschaft zur Teilrevision des KPVG. Dem Beschwerdeführer sei es im vorliegenden Fall möglich gewesen, nicht vorgeschriebene Beiträge an Vorsorgeeinrichtungen (Beiträge an die Säulen 2 und 3a) in der Höhe von Fr. 37'993.-- zu tätigen und freiwillige Zuwendungen von Fr. 1'367.-- zu leisten. Unter zusätzlicher Berücksichtigung des Teilbesteuerungsabzu- ges für Erträge aus qualifizierten Beteiligungen in der Höhe von Fr. 1'475.-- sei festzustellen, dass dem Beschwerdeführer insgesamt Fr. 40'835.-- zur Verfügung gestanden seien, womit er auch seine Kran- kenkassenprämien hätte bezahlen können. b) Der vorliegend relevante Art. 8a Abs. 1 KPVG besagt Folgendes: Art. 8a (Berechnung der Prämienverbilligung, 1. wirtschaftliche Verhältnisse) 1 Das anrechenbare Einkommen entspricht dem satzbestimmenden steuer- baren Einkommen gemäss den definitiven kantonalen Steuerdaten des Vorjahres zuzüglich: a)
E. 10 Prozent des Reinvermögens gemäss der Steuerveranlagung, so- weit der Wert nicht negativ ist; b) der nicht versteuerten Erträge aus massgeblichen Beteiligungen gemäss der Steuerveranlagung für die Kantonssteuer; c) des absoluten Nettoertrags der Liegenschaften gemäss der Steuer- veranlagung für die Kantonssteuer, soweit der Wert negativ ist; d) der Beiträge einschliesslich der Einkaufsbeiträge an die berufliche Vorsorge gemäss der Steuerveranlagung für die Kantonssteuer; e) der Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge gemäss der Steuer- veranlagung für die Kantonssteuer; f) der gemeinnützigen Zuwendungen gemäss der Steuerveranlagung für die Kantonssteuer; g) der Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien gemäss der Steuerveranlagung für die Kantonssteuer
- 7 - Aus dem Wortlaut von Art. 8a Abs. 1 KPVG geht ausdrücklich hervor, dass für die Berechnung des anrechenbaren Einkommens das satzbestimmen- de steuerbare Einkommen dient. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, kennt die Steuergesetzgebung kein negatives satzbestimmendes steuerbares Einkommen. Eines der Hauptziele der am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Teilrevision des KPVG war es, dass Personen, die nicht in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben und somit nicht zur ei- gentlichen Zielgruppe gehören, keine Prämienverbilligungen mehr bezie- hen können, wie dies bis anhin der Fall war. Das bisherige System wider- sprach der Konzeption der Prämienverbilligung als Instrument zur Siche- rung des allgemeinen Zugangs zur Gesundheitsversorgung und als Korrek- tiv zum Einheitsprämiensystem (Botschaft der Regierung an den Grossen Rat, Heft Nr. 3, 2013 – 2014, S. 57). In der Botschaft wird weiter festgehal- ten, dass es nicht der Zielsetzung der Prämienverbilligung entspreche, wenn Personen, denen es aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse un- ter anderem möglich sei, gesetzlich nicht vorgeschriebene Beiträge an Vorsorgeeinrichtungen zu tätigen oder freiwillige Zuwendungen zu leisten, aufgrund der steuerlichen Abzugsfähigkeit dieser Ausgaben Prämienverbil- ligung erhalten könnten. Die Lösung dieser Problematik bestehe darin, dass steuerrechtliche Abzüge, soweit diese nicht sozial- oder familienpoli- tisch motiviert seien, bei der Ermittlung des für den Anspruch auf Prämien- verbilligung massgebenden Einkommens nicht berücksichtigt würden (Bot- schaft der Regierung an den Grossen Rat, Heft Nr. 3, 2013 – 2014, S. 58). c) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers legt Art. 8a Abs. 1 KPVG ausdrücklich fest, dass für die Bestimmung des anrechenbaren Einkommens das satzbestimmende steuerbare Einkommen aus den defi- nitiven Steuerdaten des Vorjahres massgebend ist. Im vorliegenden Fall weist die definitive kantonale Steuerveranlagung 2013 des Beschwerde- führers ein steuerbares Einkommen von Fr. 0.-- aus. Somit kann dem Be- schwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er behauptet, dass sein steu-
- 8 - erbares Einkommen minus Fr. 23'034.-- betragen würde. Weiter sieht Art. 8a Abs. 1 KPVG vor, dass zum steuerbaren Einkommen unter ande- rem die nicht versteuerten Erträge aus massgeblichen Beteiligungen (lit. b), die Beiträge einschliesslich der Einkaufsbeiträge an die berufliche Vorsorge (lit. d), die Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (lit. e) so- wie gemeinnützige Zuwendungen (lit. f) hinzuzurechnen sind. Der Be- schwerdeführer hat im Jahr 2013 Fr. 33'993.-- an die berufliche Vorsorge Säule 2 und Fr. 4'000.-- an die gebundene Selbstvorsorge Säule 3a ge- leistet und zudem Fr. 1'475.-- an nicht versteuerten Erträgen aus Beteili- gungen und Fr. 1'367.-- an gemeinnützigen Zuwendungen ausgewiesen. Daraus resultiert ein anrechenbares Einkommen von Fr. 40'835.--. Mit diesem Einkommen wäre es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres mög- lich gewesen, seine Krankenkassenprämien zu begleichen. Der Be- schwerdeführer lebt in diesem Sinne nicht in bescheidenen wirtschaftli- chen Verhältnissen und soll folglich auch keine Prämienverbilligung be- ziehen können. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin ist be- treffend die Ermittlung des anrechenbaren Einkommens nicht zu bean- standen. Zu prüfen bleibt, ob bezüglich der ordentlichen Beiträge an die berufliche Vorsorge eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen Selbstständig- und Unselbstständigerwerbenden vorliegt.
3. a) Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers handle es sich beim Betrag von Fr. 33'933.-- an die berufliche Vorsorge nicht um Einkaufsbei- träge, sondern um ordentliche Beiträge. Diese ordentlichen Beiträge sei- en, analog zu den BVG-Prämien der Unselbstständigerwerbenden, nicht zum steuerbaren Einkommen zu addieren. Eine solche Aufrechnung führe zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung zwischen Selbstständig- und Unselbstständigerwerbenden. b) Die Beschwerdegegnerin führt richtigerweise aus, dass gemäss Art. 8a Abs. 1 lit. d KPVG neben den Einkaufsbeiträgen auch die ordentlichen
- 9 - Beiträge der Selbstständigerwerbenden an die berufliche Vorsorge zum satzbestimmenden steuerbaren Einkommen hinzuzurechnen sind. Folg- lich ist es nicht relevant, ob es sich im vorliegenden Fall um Einkaufsbei- träge oder ordentliche Beiträge handelt. Betreffend die vom Beschwerde- führer angeführte sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zwi- schen Selbstständig- und Unselbstständigerwerbenden bleibt festzuhal- ten, dass dies dem Gesetzgeber bei der Teilrevision des KPVG durchaus bewusst war. Bei der Aufrechnung der ordentlichen Beiträge an Einrich- tungen der beruflichen Vorsorge werden Unselbstständigerwerbende ge- genüber Selbstständigerwerbenden bevorzugt. Unselbstständigerwer- bende können die ordentlichen Beiträge an die berufliche Vorsorge be- reits beim Einkommen in Abzug bringen, sodass sie später nicht zum steuerbaren Einkommen hinzugerechnet werden. Bei der Aufrechnung der Einkaufsbeiträge sind dagegen die Selbstständigerwerbenden ge- genüber den Unselbstständigerwerbenden im Vorteil, da lediglich der "Ar- beitnehmeranteil" der Einkaufsbeiträge zum steuerbaren Einkommen hin- zugerechnet wird. Durch diese Vorgehensweise erkennt der Gesetzgeber einen gewissen Ausgleich zwischen Unselbständig- und Selbstständiger- werbenden. Eine durchgehende Gleichbehandlung dieser beiden Grup- pen sei jedoch nicht möglich, da nicht alle dazu notwendigen Daten elek- tronisch erfasst würden (Botschaft der Regierung an den Grossen Rat, Heft Nr. 3, 2013 – 2014, S. 65 f., S. 66). Es ist somit zutreffend, dass be- züglich der Leistung von ordentlichen Beiträgen an die berufliche Vorsorge eine Benachteiligung der Selbstständigerwerbenden besteht. Jedoch ent- spricht diese aus Art. 8a Abs. 1 lit. d KPVG resultierende Ungleichbehand- lung zwischen Selbstständig- und Unselbstständigerwerbenden dem Willen des Gesetzgebers und ist sachlich gerechtfertigt. Die Beschwerdegegnerin hat demzufolge die ordentlichen Beiträge an die berufliche Vorsorge in der Höhe von Fr. 33'993.-- zu Recht zum satzbestimmenden steuerbaren Ein- kommen addiert.
- 10 - c) Der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2015 sowie die zugrunde liegende Verfügung vom 2. November 2015, mit welcher festgestellt wurde, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf IPV für das Jahr 2014 aufgrund seines anrechenbaren Einkommens in der Höhe von Fr. 40'835.-- nicht bestehe, erweisen sich demzufolge als rechtens, was zur Abweisung der vorliegenden Beschwerde führt. 4. Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale Beschwerdever- fahren in Sachen Prämienverbilligung laut Art. 61 lit. a ATSG grundsätz- lich kostenlos ist. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht praxis- gemäss keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG, Umkehr- schluss; so auch bereits im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 15 81 vom 19. November 2015 E.5 m.w.H).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 6
3. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichter Stecher und Braunschweiler als Aktuar ad hoc URTEIL vom 18. April 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Prämienverbilligung
- 2 - 1. A._____, selbstständig erwerbend, unterzeichnete am 6. März 2014 die Anmeldung zum Bezug der individuellen Prämienverbilligung (IPV) für das Jahr 2014. Das Gesuch ging am 19. März 2014 bei der AHV-Ausgleichs- kasse des Kantons Graubünden ein. 2. Mit Verfügung der AHV-Ausgleichkasse vom 2. November 2015 wurde das Leistungsbegehren für die IPV für das Jahr 2014 abgewiesen, da A._____ aufgrund seines anrechenbaren Einkommens nicht anspruchs- berechtigt sei. Sein steuerbares Einkommen betrage gemäss definitiver Veranlagungsverfügung der Kantons- und Gemeindesteuer für das Jahr 2013 Fr. 0.--. Jedoch habe er im Jahr 2013 diverse Beiträge an seine pri- vate Vorsorge geleistet sowie gemeinnützige Zuwendungen getätigt, weshalb die AHV-Ausgleichskasse ein anrechenbares Einkommen von Fr. 40'835.-- ermittelt habe. 3. Dagegen erhob A._____ am 30. November Einsprache an die AHV- Ausgleichskasse, welche diese mit Verfügung vom 17. Dezember 2015 abwies. 4. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._____ (nachfolgend Be- schwerdeführer) am 18. Januar 2016 Beschwerde an das Verwaltungsge- richt und beantragte, dass ihm für den Zeitraum vom 1. Januar bis
31. Dezember 2014 die maximale Prämienverbilligung zuzusprechen sei. Zur Begründung führte er aus, dass beim steuerbaren Einkommen von einem Minusbetrag und nicht von Fr. 0.-- auszugehen sei. Ansonsten würden IPV-relevante Abzüge von den Einkünften zu Unrecht nur teilwei- se berücksichtigt. Weiter handle es sich bei den an die berufliche Vorsor- ge (Säule 2) getätigten Beiträge nicht um Einkaufsbeiträge, sondern um ordentliche Beiträge. Diese ordentlichen Beiträge seien nicht zum steuer- baren Einkommen hinzuzurechnen.
- 3 - 5. Mit Vernehmlassung vom 2. Februar 2016 beantragte die AHV-Aus- gleichskasse (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Be- schwerde. Sie stellt sich dabei auf den Standpunkt, dass sie zu Recht von einem steuerbaren Einkommen von Fr. 0.-- ausgegangen sei. In Einzelfäl- len könne es vorkommen, dass IPV-relevante Abzüge von den Einkünften nur teilweise berücksichtigt werden, was jedoch im Sinne des Gesetzge- bers sei. Betreffend die Beiträge an die berufliche Vorsorge führte die Be- schwerdegegnerin aus, dass gemäss den anwendbaren gesetzlichen Be- stimmungen bei Selbstständigerwerbenden sowohl ordentliche Beiträge als auch Einkaufsbeiträge zum satzbestimmenden steuerbaren Einkom- men dazugezählt würden. 6. Mit Schreiben vom 16. Februar 2016 hielt der Beschwerdeführer replican- do an seinen Anträgen fest, führte jedoch keine weiteren rechtserhebli- chen Vorbringen an. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 25. Februar 2016 auf eine Duplik. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingetreten. Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. a) Gemäss Art. 19 Abs. 2 des Gesetzes über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (KPVG; BR 542.100) kann gegen Einspracheent- scheide der AHV-Ausgleichskasse innert 30 Tagen seit deren Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden schriftlich Beschwer- de eingereicht werden. Der Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2015, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Be- schwerdeführers vom 30. November 2015 abgewiesen und damit ihre Verfügung vom 2. November 2015 bestätigt hat, stellt demnach ein taugli-
- 4 - ches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht dar. b) Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 49 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht als kantonales Versiche- rungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügun- gen im Bereich Krankenversicherung und Prämienverbilligung beurteilt, die gemäss kantonalem Recht der Beschwerde unterliegen. Gemäss Art. 43 Abs. 3 VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterli- cher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Vorliegend geht es um die IPV für das Jahr 2014. Gemäss der Beschwerdeschrift vom 18. Januar 2016 beantragt der Beschwerdeführer eine Prämienverbilligung in der Höhe von Fr. 3'540.--, womit der Streitwert unter Fr. 5'000.-- liegt. Da die Streit- sache gemäss Art. 43 Abs. 2 VRG auch nicht in Fünferbesetzung zu ent- scheiden ist, ist die Zuständigkeit des Einzelrichters offensichtlich gege- ben. c) Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwer- deführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf- hebung auf (Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Ein- sprache des Beschwerdeführers vom 30. November 2015 abgewiesen und damit die den Anspruch des Beschwerdeführers auf Prämienverbilli- gung für das Jahr 2014 verneinende Verfügung vom 2. November 2015 bestätigt hat.
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2. a) Bestritten ist im vorliegenden Fall das für die Prämienverbilligung des Jahres 2014 anrechenbare Einkommen. Gemäss Beschwerdeführer be- trage dieses minus Fr. 16'192.--, nach Ansichten der Beschwerdegegne- rin ist von Fr. 40'835.-- auszugehen. Unbestritten ist, dass das für die Prämienverbilligung des Jahres 2014 anrechenbare Einkommen gemäss Art. 8a Abs. 1 KPVG auf Grundlage der definitiven kantonalen Steuerda- ten des Jahres 2013 berechnet wird. Der Beschwerdeführer rügt, dass das steuerbare Einkommen gemäss der definitiven Steuerveranlagung 2013 nicht Fr. 0.--, sondern minus Fr. 23'034.-- (Reineinkommen abzüglich Total der Sozialabzüge) betrage. Für die Ermittlung der IPV sei von diesem Minusbetrag und nicht von Fr. 0.-- auszugehen. Ansonsten würden IPV-relevante Abzüge von den Einkünften zu Unrecht nur teilweise berücksichtigt. Gemäss dem Be- schwerdeführer ergibt sich folgende Berechnung des anrechenbaren Ein- kommens: Steuerbares Einkommen Fr. - 23'034.-- Beitrage an die Säule 3a Fr. 4'000.-- Nicht versteuerte Erträge aus Beteiligung Fr. 1'475.-- Gemeinnützige Zuwendungen Fr. 1'367.-- Anrechenbares Einkommen Fr. 16'192.-- Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, dass gemäss Art. 8a Abs. 1 KPVG als Basis für die Berechnung des anrechenbaren Einkommens das satzbestimmende steuerbare Einkommen gelte. Dieses satzbestimmende steuerbare Einkommen könne aber nie einen Minuswert darstellen, da die Steuergesetzgebung keine negativen satzbestimmenden steuerbaren Einkommen kenne. Im vorliegenden Fall führe dies dazu, dass lediglich Fr. 5'466.-- von den IPV-relevanten Sozialabzügen in der Höhe von Fr. 28'500.-- berücksichtigt werden könnten. Die Beschwerdegegnerin be-
- 6 - ruft sich hierbei auf den Willen des Gesetzgebers und verweist auf die Botschaft zur Teilrevision des KPVG. Dem Beschwerdeführer sei es im vorliegenden Fall möglich gewesen, nicht vorgeschriebene Beiträge an Vorsorgeeinrichtungen (Beiträge an die Säulen 2 und 3a) in der Höhe von Fr. 37'993.-- zu tätigen und freiwillige Zuwendungen von Fr. 1'367.-- zu leisten. Unter zusätzlicher Berücksichtigung des Teilbesteuerungsabzu- ges für Erträge aus qualifizierten Beteiligungen in der Höhe von Fr. 1'475.-- sei festzustellen, dass dem Beschwerdeführer insgesamt Fr. 40'835.-- zur Verfügung gestanden seien, womit er auch seine Kran- kenkassenprämien hätte bezahlen können. b) Der vorliegend relevante Art. 8a Abs. 1 KPVG besagt Folgendes: Art. 8a (Berechnung der Prämienverbilligung, 1. wirtschaftliche Verhältnisse) 1 Das anrechenbare Einkommen entspricht dem satzbestimmenden steuer- baren Einkommen gemäss den definitiven kantonalen Steuerdaten des Vorjahres zuzüglich: a) 10 Prozent des Reinvermögens gemäss der Steuerveranlagung, so- weit der Wert nicht negativ ist; b) der nicht versteuerten Erträge aus massgeblichen Beteiligungen gemäss der Steuerveranlagung für die Kantonssteuer; c) des absoluten Nettoertrags der Liegenschaften gemäss der Steuer- veranlagung für die Kantonssteuer, soweit der Wert negativ ist; d) der Beiträge einschliesslich der Einkaufsbeiträge an die berufliche Vorsorge gemäss der Steuerveranlagung für die Kantonssteuer; e) der Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge gemäss der Steuer- veranlagung für die Kantonssteuer; f) der gemeinnützigen Zuwendungen gemäss der Steuerveranlagung für die Kantonssteuer; g) der Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien gemäss der Steuerveranlagung für die Kantonssteuer
- 7 - Aus dem Wortlaut von Art. 8a Abs. 1 KPVG geht ausdrücklich hervor, dass für die Berechnung des anrechenbaren Einkommens das satzbestimmen- de steuerbare Einkommen dient. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, kennt die Steuergesetzgebung kein negatives satzbestimmendes steuerbares Einkommen. Eines der Hauptziele der am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Teilrevision des KPVG war es, dass Personen, die nicht in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben und somit nicht zur ei- gentlichen Zielgruppe gehören, keine Prämienverbilligungen mehr bezie- hen können, wie dies bis anhin der Fall war. Das bisherige System wider- sprach der Konzeption der Prämienverbilligung als Instrument zur Siche- rung des allgemeinen Zugangs zur Gesundheitsversorgung und als Korrek- tiv zum Einheitsprämiensystem (Botschaft der Regierung an den Grossen Rat, Heft Nr. 3, 2013 – 2014, S. 57). In der Botschaft wird weiter festgehal- ten, dass es nicht der Zielsetzung der Prämienverbilligung entspreche, wenn Personen, denen es aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse un- ter anderem möglich sei, gesetzlich nicht vorgeschriebene Beiträge an Vorsorgeeinrichtungen zu tätigen oder freiwillige Zuwendungen zu leisten, aufgrund der steuerlichen Abzugsfähigkeit dieser Ausgaben Prämienverbil- ligung erhalten könnten. Die Lösung dieser Problematik bestehe darin, dass steuerrechtliche Abzüge, soweit diese nicht sozial- oder familienpoli- tisch motiviert seien, bei der Ermittlung des für den Anspruch auf Prämien- verbilligung massgebenden Einkommens nicht berücksichtigt würden (Bot- schaft der Regierung an den Grossen Rat, Heft Nr. 3, 2013 – 2014, S. 58). c) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers legt Art. 8a Abs. 1 KPVG ausdrücklich fest, dass für die Bestimmung des anrechenbaren Einkommens das satzbestimmende steuerbare Einkommen aus den defi- nitiven Steuerdaten des Vorjahres massgebend ist. Im vorliegenden Fall weist die definitive kantonale Steuerveranlagung 2013 des Beschwerde- führers ein steuerbares Einkommen von Fr. 0.-- aus. Somit kann dem Be- schwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er behauptet, dass sein steu-
- 8 - erbares Einkommen minus Fr. 23'034.-- betragen würde. Weiter sieht Art. 8a Abs. 1 KPVG vor, dass zum steuerbaren Einkommen unter ande- rem die nicht versteuerten Erträge aus massgeblichen Beteiligungen (lit. b), die Beiträge einschliesslich der Einkaufsbeiträge an die berufliche Vorsorge (lit. d), die Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (lit. e) so- wie gemeinnützige Zuwendungen (lit. f) hinzuzurechnen sind. Der Be- schwerdeführer hat im Jahr 2013 Fr. 33'993.-- an die berufliche Vorsorge Säule 2 und Fr. 4'000.-- an die gebundene Selbstvorsorge Säule 3a ge- leistet und zudem Fr. 1'475.-- an nicht versteuerten Erträgen aus Beteili- gungen und Fr. 1'367.-- an gemeinnützigen Zuwendungen ausgewiesen. Daraus resultiert ein anrechenbares Einkommen von Fr. 40'835.--. Mit diesem Einkommen wäre es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres mög- lich gewesen, seine Krankenkassenprämien zu begleichen. Der Be- schwerdeführer lebt in diesem Sinne nicht in bescheidenen wirtschaftli- chen Verhältnissen und soll folglich auch keine Prämienverbilligung be- ziehen können. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin ist be- treffend die Ermittlung des anrechenbaren Einkommens nicht zu bean- standen. Zu prüfen bleibt, ob bezüglich der ordentlichen Beiträge an die berufliche Vorsorge eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen Selbstständig- und Unselbstständigerwerbenden vorliegt.
3. a) Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers handle es sich beim Betrag von Fr. 33'933.-- an die berufliche Vorsorge nicht um Einkaufsbei- träge, sondern um ordentliche Beiträge. Diese ordentlichen Beiträge sei- en, analog zu den BVG-Prämien der Unselbstständigerwerbenden, nicht zum steuerbaren Einkommen zu addieren. Eine solche Aufrechnung führe zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung zwischen Selbstständig- und Unselbstständigerwerbenden. b) Die Beschwerdegegnerin führt richtigerweise aus, dass gemäss Art. 8a Abs. 1 lit. d KPVG neben den Einkaufsbeiträgen auch die ordentlichen
- 9 - Beiträge der Selbstständigerwerbenden an die berufliche Vorsorge zum satzbestimmenden steuerbaren Einkommen hinzuzurechnen sind. Folg- lich ist es nicht relevant, ob es sich im vorliegenden Fall um Einkaufsbei- träge oder ordentliche Beiträge handelt. Betreffend die vom Beschwerde- führer angeführte sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zwi- schen Selbstständig- und Unselbstständigerwerbenden bleibt festzuhal- ten, dass dies dem Gesetzgeber bei der Teilrevision des KPVG durchaus bewusst war. Bei der Aufrechnung der ordentlichen Beiträge an Einrich- tungen der beruflichen Vorsorge werden Unselbstständigerwerbende ge- genüber Selbstständigerwerbenden bevorzugt. Unselbstständigerwer- bende können die ordentlichen Beiträge an die berufliche Vorsorge be- reits beim Einkommen in Abzug bringen, sodass sie später nicht zum steuerbaren Einkommen hinzugerechnet werden. Bei der Aufrechnung der Einkaufsbeiträge sind dagegen die Selbstständigerwerbenden ge- genüber den Unselbstständigerwerbenden im Vorteil, da lediglich der "Ar- beitnehmeranteil" der Einkaufsbeiträge zum steuerbaren Einkommen hin- zugerechnet wird. Durch diese Vorgehensweise erkennt der Gesetzgeber einen gewissen Ausgleich zwischen Unselbständig- und Selbstständiger- werbenden. Eine durchgehende Gleichbehandlung dieser beiden Grup- pen sei jedoch nicht möglich, da nicht alle dazu notwendigen Daten elek- tronisch erfasst würden (Botschaft der Regierung an den Grossen Rat, Heft Nr. 3, 2013 – 2014, S. 65 f., S. 66). Es ist somit zutreffend, dass be- züglich der Leistung von ordentlichen Beiträgen an die berufliche Vorsorge eine Benachteiligung der Selbstständigerwerbenden besteht. Jedoch ent- spricht diese aus Art. 8a Abs. 1 lit. d KPVG resultierende Ungleichbehand- lung zwischen Selbstständig- und Unselbstständigerwerbenden dem Willen des Gesetzgebers und ist sachlich gerechtfertigt. Die Beschwerdegegnerin hat demzufolge die ordentlichen Beiträge an die berufliche Vorsorge in der Höhe von Fr. 33'993.-- zu Recht zum satzbestimmenden steuerbaren Ein- kommen addiert.
- 10 - c) Der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2015 sowie die zugrunde liegende Verfügung vom 2. November 2015, mit welcher festgestellt wurde, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf IPV für das Jahr 2014 aufgrund seines anrechenbaren Einkommens in der Höhe von Fr. 40'835.-- nicht bestehe, erweisen sich demzufolge als rechtens, was zur Abweisung der vorliegenden Beschwerde führt. 4. Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale Beschwerdever- fahren in Sachen Prämienverbilligung laut Art. 61 lit. a ATSG grundsätz- lich kostenlos ist. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht praxis- gemäss keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG, Umkehr- schluss; so auch bereits im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 15 81 vom 19. November 2015 E.5 m.w.H). Demnach erkennt der Einzelrichter 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]