opencaselaw.ch

S 2016 43

Graubünden · 2017-03-09 · Deutsch GR

IV-Rente | Invalidenversicherung

Erwägungen (7 Absätze)

E. 3 Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Stecher RichterIn Moser, Audétat Aktuarin ad hoc Christen URTEIL vom 9. März 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente

- 2 - 1. A._____ war seit Mai 2012 als Ökonomieangestellte in einem 50%- Pensum bei der B._____ tätig. Im Sommer 2013 begab sie sich wegen Schulter- und Rückenbeschwerden in hausärztliche Behandlung. Nach diversen Konsilien fand vom 16. Dezember 2013 bis zum 15. Januar 2014 eine stationäre Rehabilitation in der Klinik Valens statt. Diese brachte kei- ne wesentliche Besserung, so dass A._____ für die Zeit nach dem Austritt aus der Klinik eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Trotz anal- getischer, physio- und psychotherapeutischer Behandlung besserte sich ihr gesundheitlicher Zustand in der Folge nicht. 2. Am 26. Juni 2014 meldete sich A._____ bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle holte beim Hausarzt, bei der behandelnden Psychotherapeu- tin und bei der Klinik Valens Berichte ein, in welchen jeweils eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit diagnostiziert wurde. Am

E. 4 Mit Verfügung vom 2. März 2016 wies die IV-Stelle das Leistungsbegeh- ren ab. Der Invaliditätsgrad sei mit der gemischten Methode zu ermitteln, da A._____ im Gesundheitsfall zu 50 % erwerbstätig wäre. Sie arbeite seit Mai 2012 in einem 50%-Pensum und habe vor ihrer Erkrankung keine Bemühungen zur Annahme einer vollen Erwerbstätigkeit gemacht. Der Teilinvaliditätsgrad im Bereich Erwerbstätigkeit sei 0 %, davon ausge- hend, dass A._____ die bisherige Tätigkeit als Ökonomieangestellte oder eine adaptierte Tätigkeit im Rahmen von 50 % ausüben könne. Der Teil- invaliditätsgrad für den Bereich Haushalt liege gestützt auf den Ab- klärungsbericht Haushalt bei 2.27 %. Somit liege der Invaliditätsgrad bei 2.27 % und es bestehe kein Anspruch auf eine Rente.

E. 5 Gegen diese Verfügung erhob A._____ am 30. März 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen. Zur Begründung machte sie im We- sentlichen geltend, sie habe bis zu ihrer Erkrankung immer eine 100%- Anstellung gesucht. Der Invaliditätsgrad sei deshalb nicht mit der ge- mischten Methode zu bestimmen. Zum Beweis reichte sie diverse Unter- lagen aus dem Bereich Arbeitslosenversicherung ein.

E. 6 Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 20. April 2016 die Ab- weisung der Beschwerde. Sie hielt an der Begründung der angefochtenen Verfügung fest und ergänzte, im Zeitraum von Juni 2007 bis Ende 2012 sei die Beschwerdeführerin maximal zu 50 % erwerbstätig gewesen, ob- wohl es ihr während dieser Zeit aus gesundheitlichen und familiären

- 4 - Gründen ohne weiteres möglich gewesen wäre, eine Erwerbstätigkeit über 50 % auszuüben.

E. 7 Mit Replik vom 26. April 2016 hielt die Beschwerdeführerin entgegen, sie habe seit Juni 2007 wann immer möglich eine 100%-Anstellung inne ge- habt. Dies belegte sie mit einer Liste der entsprechenden Arbeitsverhält- nisse.

E. 8 a) Das Valideneinkommen bemisst sich danach, was die Beschwerdeführe- rin im Vergleichsjahr 2015 aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Die Einkommens- ermittlung hat nach der Rechtsprechung so konkret wie möglich zu erfol- gen. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Ein- tritt der Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (BGE 135 V 58 E.3.1). b) Vorliegend ist die IV-Stelle zu Recht vom Lohn der Beschwerdeführerin bei der Stiftung B._____ von Fr. 26'818.05 für ein 50%-Pensum ausge-

- 17 - gangen. Aufgerechnet auf das im Gesundheitsfall hypothetisch ausgeübte 100%-Pensum ergibt sich somit ein Valideneinkommen von Fr. 53'636.10.

E. 9 a) Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 42'190.20 und einem Validenein- kommen von Fr. 53'636.10 ergibt sich eine invaliditätsbedingte Einkom- menseinbusse von Fr. 11'446.10 und damit ein Invaliditätsgrad von 21.34 %. Da erst ab einem Invaliditätsgrad von 40 % Anspruch auf eine Rente besteht, hat die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Beschwerde- führerin zu Recht abgelehnt. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Resultat als korrekt und die Beschwerde ist abzuweisen. b) Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkei- ten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1000.-- festgelegt. Vorliegend werden die Kosten auf Fr. 500.-- festgesetzt. Sie sind angesichts des Verfahrensausganges der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der obsiegenden IV-Stelle nicht zu. Demnach erkennt das Gericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten von Fr. 500.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
  3. [Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 43

3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Stecher RichterIn Moser, Audétat Aktuarin ad hoc Christen URTEIL vom 9. März 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente

- 2 - 1. A._____ war seit Mai 2012 als Ökonomieangestellte in einem 50%- Pensum bei der B._____ tätig. Im Sommer 2013 begab sie sich wegen Schulter- und Rückenbeschwerden in hausärztliche Behandlung. Nach diversen Konsilien fand vom 16. Dezember 2013 bis zum 15. Januar 2014 eine stationäre Rehabilitation in der Klinik Valens statt. Diese brachte kei- ne wesentliche Besserung, so dass A._____ für die Zeit nach dem Austritt aus der Klinik eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Trotz anal- getischer, physio- und psychotherapeutischer Behandlung besserte sich ihr gesundheitlicher Zustand in der Folge nicht. 2. Am 26. Juni 2014 meldete sich A._____ bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle holte beim Hausarzt, bei der behandelnden Psychotherapeu- tin und bei der Klinik Valens Berichte ein, in welchen jeweils eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit diagnostiziert wurde. Am

4. Dezember 2014 fand eine Haushaltsabklärung statt. Dabei gab A._____ an, sie wäre im Gesundheitsfall zu 100 % in der Reinigung oder im Service erwerbstätig. Mit Abklärungsbericht Haushalt vom 16. Dezem- ber 2014 kam die Abklärungsperson zum Schluss, aufgrund der Akten und der Abklärung sei eine ausserhäusliche Tätigkeit von maximal 50 % nachvollziehbar. Die Einschränkung im Haushalt wurde auf 4.55 % fest- gelegt. In Kombination mit der Haushaltsabklärung fand eine Abklärung durch einen Psychiater des RAD statt. Mit Bericht vom 10. April 2015 dia- gnostizierte dieser eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Rein aus ärztlicher Sicht leide A._____ an chronischen Schmerzen, ein versi- cherungsmedizinisch anerkennenswerter Gesundheitsschaden sei zu verneinen, es liege keine IV-relevante Arbeitsunfähigkeit vor. 3. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens reichte A._____ den Bericht der Klinik Valens vom 12. Juni 2015 zur interdisziplinären Schmerzsprech- stunde vom 25. Mai 2015 ein. Darin wurden neben dem bereits früher diagnostizierten zerviko- und lumbospondylogenen sowie thorakoverte-

- 3 - bragenen Schmerzsyndrom neu ein Fibromyalgiesyndrom und eine An- passungsstörung diagnostiziert. Die aktuelle Tätigkeit sei nicht mehr lei- densangepasst. Eine adaptierte leichte Tätigkeit mit ständigem Hantieren von Lasten bis 5 kg sei zu 100 % möglich. 4. Mit Verfügung vom 2. März 2016 wies die IV-Stelle das Leistungsbegeh- ren ab. Der Invaliditätsgrad sei mit der gemischten Methode zu ermitteln, da A._____ im Gesundheitsfall zu 50 % erwerbstätig wäre. Sie arbeite seit Mai 2012 in einem 50%-Pensum und habe vor ihrer Erkrankung keine Bemühungen zur Annahme einer vollen Erwerbstätigkeit gemacht. Der Teilinvaliditätsgrad im Bereich Erwerbstätigkeit sei 0 %, davon ausge- hend, dass A._____ die bisherige Tätigkeit als Ökonomieangestellte oder eine adaptierte Tätigkeit im Rahmen von 50 % ausüben könne. Der Teil- invaliditätsgrad für den Bereich Haushalt liege gestützt auf den Ab- klärungsbericht Haushalt bei 2.27 %. Somit liege der Invaliditätsgrad bei 2.27 % und es bestehe kein Anspruch auf eine Rente. 5. Gegen diese Verfügung erhob A._____ am 30. März 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen. Zur Begründung machte sie im We- sentlichen geltend, sie habe bis zu ihrer Erkrankung immer eine 100%- Anstellung gesucht. Der Invaliditätsgrad sei deshalb nicht mit der ge- mischten Methode zu bestimmen. Zum Beweis reichte sie diverse Unter- lagen aus dem Bereich Arbeitslosenversicherung ein. 6. Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 20. April 2016 die Ab- weisung der Beschwerde. Sie hielt an der Begründung der angefochtenen Verfügung fest und ergänzte, im Zeitraum von Juni 2007 bis Ende 2012 sei die Beschwerdeführerin maximal zu 50 % erwerbstätig gewesen, ob- wohl es ihr während dieser Zeit aus gesundheitlichen und familiären

- 4 - Gründen ohne weiteres möglich gewesen wäre, eine Erwerbstätigkeit über 50 % auszuüben. 7. Mit Replik vom 26. April 2016 hielt die Beschwerdeführerin entgegen, sie habe seit Juni 2007 wann immer möglich eine 100%-Anstellung inne ge- habt. Dies belegte sie mit einer Liste der entsprechenden Arbeitsverhält- nisse. 8. Mit Duplik vom 4. Mai 2016 machte die IV-Stelle geltend, bei den von der Beschwerdeführerin aufgelisteten 100%-Stellen habe es sich nie um ein dauerhaftes Arbeitsverhältnis, sondern immer nur um kurzfristige Arbeits- einsätze gehandelt. Auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen einge- gangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die Verfü- gung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 2. März 2016. Das Verwaltungsgericht ist aufgrund von Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesge- setzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zur Beur- teilung der Beschwerde sachlich und örtlich zuständig. Als formelle und materielle Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin von der an- gefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren gerichtlicher Überprüfung (Art. 59 ATSG). Überdies wurde die Beschwerde frist- und formgerecht beim Verwaltungsgericht

- 5 - eingereicht (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). Demzufolge ist auf die Be- schwerde einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle das Bestehen eines Rentenan- spruchs ab dem 1. Januar 2015 zu Recht verneint hat. Im Zentrum steht dabei die Frage, welche Methode bei der Ermittlung des Invaliditätsgra- des anzuwenden ist. Die IV-Stelle geht in der angefochtenen Verfügung von der gemischten Methode aus mit der Begründung, die Beschwerde- führerin wäre im Gesundheitsfall zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig. Die Beschwerdeführerin vertritt demgegenüber die An- sicht, es sei die Methode des Einkommensvergleichs anzuwenden, da sie im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre. 3. Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesund- heitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall ver- ursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbs- unfähigkeit (Art. 4 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 ATSG). Die versicherte Person hat bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine Dreivier- telsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Bei er- werbstätigen Personen erfolgt die Bemessung der Invalidität aufgrund ei- nes Einkommensvergleichs (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Bei Nichterwerbstätigen wird darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Diese Methode wird Betätigungsvergleich oder spezifische Methode genannt (Art. 28a Abs. 2 IVG). Bei Teilerwerbstätigen schliesslich kommt die gemischte Me- thode zur Anwendung, eine Kombination von Einkommens- und Betäti- gungsvergleich (Art. 28a Abs. 3 IVG).

4. a) Ob eine Versicherte als Erwerbstätige, Teilerwerbstätige oder als Nich- terwerbstätige einzustufen ist, ergibt sich aus der Annahme, was die Ver- sicherte bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine ge-

- 6 - sundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Dabei sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Nei- gungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgeblich ist dabei der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 133 V 504 E. 3.3, 125 V 146 E.2c; Urteil des Bundesgerichts 9C_701/2016 vom 1. März 2017 E.3.1). b) Die Beschwerdeführerin besuchte acht Jahre lang die Grundschule und während dreier Jahre das Gymnasium. Ein Studium oder eine Berufslehre absolvierte sie nicht. 1981 bekam sie ein Kind. 1986 übersiedelte sie in die Schweiz, wo sie 1990 heiratete und zwei weitere Kinder bekam. Von 1986 bis 1993 arbeitete sie zunächst in einem Hotel, später in einem Sportrestaurant und schliesslich in einem weiteren Restaurant (IV-act. 24 S. 1). In den Jahren 1994 bis 1997 war sie nicht erwerbstätig. Von 1998 bis 2007 hatte sie ein langjähriges vollzeitiges Arbeitsverhältnis im einem Hotel (IV-act. 18 S. 7). Nachdem ihr dort per Ende Mai 2007 gekündigt worden war, arbeitete sie von September bis Dezember 2007 zu 100 % in einem Einsatzprogramm des KIGA (IV-act. 19) und zusätzlich aushilfs- weise für ein Hotel (IV-act. 18 S. 5) sowie für ein Bergbahnunternehmen (IV-act. 24 S. 2). Von Dezember 2007 bis März 2008 war sie als Hilfskraft in der Küche angestellt (IV-act. 18 S. 4). Von Juli bis Oktober 2008 hatte sie eine Vollzeitstelle in einem Bergrestaurant inne (IV-act. 24 S. 2) und für die Wintersaison von Dezember 2008 bis Februar 2009 arbeitete sie in einem Hotel als Etagenmitarbeiterin (IV-act. 18 S. 3). Im Juli 2009 konnte sie erneut im selben Bergrestaurant arbeiten und von August 2009 bis Oktober 2010 war sie mit einem vollen Pensum als Zimmermädchen in einem Hotel angestellt (IV-act. 24 S. 3 und 4). Von März bis November 2011 arbeitete sie sodann vollzeitig in einem Bistro (IV-act. 24 S. 4). Im Dezember 2011 und im Januar 2012 war sie mit einem kleinen Pensum als Ferienaushilfe im Gebäudeunterhalt tätig (IV-act. 18 S. 1), und von

- 7 - Januar bis März 2012 absolvierte sie, unterstützt vom KIGA Graubünden, einen Gastro-Service-Kurs (IV-act. 18 S. 9). Seit Mai 2012 arbeitet sie nun in einer 50%-Stelle als Ökonomieangestellte, wobei sie in dieser Tätigkeit seit Januar 2014 nur noch zu 50 % arbeitsfähig ist. c) Die IV-Stelle ist der Ansicht, die Beschwerdeführerin habe vor Eintritt ihrer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit keine Bemühungen zur Aufnahme einer vollen Arbeitstätigkeit gemacht, sie habe seit Juni 2007 abgesehen von wenigen kurzfristigen Arbeitseinsätzen nie mehr in einem dauerhaften Arbeitsverhältnis gestanden. Dem kann nicht gefolgt werden. Im Zeitraum von der Auflösung des Arbeitsverhältnisses in einem Kurhaus bis zum An- tritt der aktuellen Stelle bei der Stiftung B._____ anfangs Mai 2012 war die Beschwerdeführerin – wie die Auflistung in der vorstehenden Erwä- gung zeigt - zum grossen Teil voll erwerbstätig. Von den 59 Monaten die- ser Zeitspanne war die Beschwerdeführerin während rund 34 Monaten zu 100 % erwerbstätig, während rund 7 Monaten arbeitete sie im Rahmen eines Einsatzprogrammes und besuchte einen Gastro-Service-Kurs, und nur während der übrigen 18 Monate war sie arbeitslos oder in Aushilfs- tätigkeiten beschäftigt. Dass sie nach der Kündigung im Kurhaus nicht so- fort wieder eine langjährige Anstellung finden konnte, kann ihr nicht ange- lastet werden. Die Beschwerdeführerin verfügt über keine Berufsausbil- dung und war immer im Gastgewerbe tätig. Entsprechend standen ihr in der Umgebung ihres Wohnortes vor allem Saisonanstellungen im Gast- gewerbe offen, bei welchen naturgemäss in der Zwischensaison eine Phase der Arbeitslosigkeit entsteht und häufige Stellenwechsel üblich sind. Der Beschwerdeführerin ist deshalb darin beizupflichten, dass sie in der Zeit zwischen den Anstellungen beim Kurhaus und bei der Stiftung B._____ wann immer möglich eine 100%ige Arbeitstätigkeit ausgeübt hat. d) Im Mai 2012 trat die Beschwerdeführerin ihre aktuelle 50%-Stelle bei der Stiftung B._____ an. Entgegen der Ansicht der IV-Stelle ist dies nicht in dem Sinne zu interpretieren, dass die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspen-

- 8 - sum freiwillig reduzierte. Vielmehr gibt es klare Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin weiterhin in einem vollen Pensum arbeiten wollte. Gegenüber der Arbeitslosenkasse hatte die Beschwerdeführerin angege- ben, sie suche Arbeit im Umfang von 100 %. Als das RAV ihr die 50%- Stelle bei der Stiftung B._____ zuwies, nahm sie diese Stelle in der Hoff- nung an, sie könne ihr Arbeitspensum später ausweiten (IV-act. 40 S. 3). Den bei der Stiftung B._____ erzielten Lohn rechnete die Arbeitslosen- kasse entsprechend als Zwischenverdienst an und richtete Arbeitslosen- entschädigung aus (Beilagen der Beschwerdeführerin B2 ff.). Auch ge- genüber dem Mitarbeiter der IV-Stelle, welcher das Evaluationsgespräch führte (IV-act. 12 S. 3), gegenüber dem RAD-Arzt (IV-act. 40 S. 3) und gegenüber der Abklärungsperson Haushalt (IV-act. 32 S. 4 und S. 9) gab die Beschwerdeführerin an, dass sie damals eine 100%-Stelle gesucht habe, beziehungsweise dass sie sich um eine Aufstockung ihres Arbeits- pensums bemüht habe. e) Die Beschwerdeführerin erklärte am 16. Dezember 2014 im entsprechen- den Formular (IV-act. 31), dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbs- tätig wäre. Als Gründe nannte sie die Notwendigkeit, den Lebensunterhalt zu verdienen und die Freude an der Arbeit. Auch später hielt sie immer an dieser Aussage fest. Gegenüber ihren erwachsenen Kindern hat die Be- schwerdeführerin seit längerem keine Betreuungsaufgaben mehr, und seit November 2013 beziehen sie und ihr Ehemann Sozialleistungen, weil letzterer kein Einkommen mehr erzielt (IV-act. 32 S. 3, 40 S. 2). f) Vor dem Hintergrund der geschilderten erwerblichen, familiären und fi- nanziellen Verhältnisse erscheint für den Gesundheitsfall eine hypotheti- sche 100%ige Erwerbstätigkeit plausibel und nachvollziehbar. Die Be- schwerdeführerin war bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses im Kurhaus immer voll erwerbstätig, abgesehen von einer dreijährigen, familiär be- dingten Auszeit. Und auch in der Zeit von Juni 2007 bis Mai 2012 hat die Beschwerdeführerin entgegen der Ansicht der IV-Stelle wann immer mög-

- 9 - lich eine 100%ige Arbeitstätigkeit ausgeübt. Ihre aktuelle 50%-Stelle bei der Stiftung B._____ hat sie sodann in der Hoffnung angetreten, ihr Pen- sum später aufstocken zu können. Ihre Aussage, sie würde als Gesunde in einem 100%-Pensum arbeiten, ist deshalb durchaus glaubhaft. Dies umso mehr, weil sie aufgrund des fehlenden Einkommens von Seiten ih- res Ehemannes im Gesundheitsfall gezwungen wäre, voll erwerbstätig zu sein. 5. Somit ergibt sich, dass die IV-Stelle den Invaliditätsgrad zu Unrecht mit der gemischten Methode ermittelt hat. Insoweit ist die Beschwerde also gutzuheissen und der Invaliditätsgrad ist neu festzulegen. Davon ausge- hend, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbs- tätig wäre, ist dabei die Methode des Einkommensvergleichs anzuwen- den. Dazu ist gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG das Er- werbseinkommen, das die Beschwerdeführerin nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus- geglichener Arbeitslage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Bezie- hung zu setzen zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommens- vergleich hat in der Weise zu erfolgen, dass Validen- und Invalidenein- kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali- ditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E.3.4.2).

6. a) Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist die Frage entscheidend, welche Arbeitsleistungen einer Versicherten in welchem Umfang noch zugemutet werden können, beziehungsweise wie gross die Arbeitsfähig- keit in einer optimal angepassten Tätigkeit ist. Für die Beantwortung die- ser Frage ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Un- terlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fach- leute zur Verfügung stellen (BGE 125 V 256 E.4). Aufgabe des Arztes ist

- 10 - es, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und Stellung zu nehmen zu der Frage, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93 E.4). b) Arztberichte unterliegen wie sämtliche Beweismittel in sozialversiche- rungsrechtlichen Verfahren der freien Beweiswürdigung. Der Beweiswert der ärztlichen Stellungnahmen hängt deshalb nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung davon ab, ob sie für die streitigen Belange umfas- send sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, die geklagten Be- schwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge- geben wurden, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchten und in den daraus gezoge- nen Schlussfolgerungen zu überzeugen vermögen (BGE 134 V 231 E.5.1). Auch den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuver- lässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpartei- lichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hin- blick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozial- versicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E.3b/ee). c) Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Ökonomieangestellte bei der Stiftung B._____ wurde zunächst von al- len Ärzten auf 50 % festgelegt (Berichte der Klinik Valens vom 1. Novem- ber 2013 [IV-act. 13 S. 10], vom 5. November 2013 [IV-act. 13 S. 19] und vom 17. Februar 2014 [IV-act. 13 S. 40], Bericht des Hausarztes vom 4. Juli 2014 [IV-act. 13 S. 4], Bericht der behandelnden Psychiaterin vom 11. Juli 2014 [IV-act. 21 S. 3]). Mit Bericht vom 25. August 2014 führte die

- 11 - Klinik Valens dann aus, die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit lie- ge bei 50 % mit Steigerungserwartung auf eine ganztägige Einsatzmög- lichkeit mit auf 75 % reduzierter Leistungsfähigkeit aufgrund vermehrter Kurzpausen von 2 Stunden pro Tag (IV-act. 28 S. 3). Die erhoffte Verbes- serung trat indessen nicht ein. Am 25. Mai 2015 fand in der Klinik Valens erneut eine interdisziplinäre Schmerzsprechstunde statt. Im entsprechen- den Bericht vom 12. Juni 2015 wurde ausgeführt, mit der bisherigen Tätigkeit als Ökonomieangestellte sei die Beschwerdeführerin überfordert, diese Tätigkeit sei nicht mehr leidensgerecht (IV-act. 42 S. 3). Die Be- schwerdeführerin widerspricht diesen Einschätzungen nicht und es liegen keine Hinweise dafür vor, dass sie nicht sachgerecht wären. d) Bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer adaptier- ten Tätigkeit werden zunächst die Einschränkungen aus physischen Gründen geklärt. Im Bericht der Klinik Valens vom 12. Juni 2015 findet sich dazu folgende Beurteilung: „Die im Rahmen der Testung beobachte- te körperliche Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit entspricht einer sehr leichten Tätigkeit mit Hantieren von Lasten ständig bis 5 kg. Diese sollte zu 100 % möglich sein“ (IV-act. 42 S. 3). Grundlage für diese Beurteilung war einerseits der Untersuchungsbericht Innere Medizin/Rheumatologie vom 29. Mai 2015, in welchem ausgeführt wurde, nach Arbeitsentlastung und Rekonditionierung gegebenenfalls durch ein erneutes stationäres Rehabilitationsverfahren wären leichte wechselbelastende Tätigkeiten zu 100 % vorstellbar“ (IV-act. 42 S. 8). Grundlage war zudem der Bericht zu den so genannten „Basistests der körperlichen Leistungsfähigkeit“ vom

28. Mai 2015, in welchem festgehalten wurde, die gezeigte Belastbarkeit entspreche einer sehr leichten Tätigkeit (Hantieren von Lasten bis 5 kg), welche ganztags ausgeführt werden könne. Die Verhaltensbeobachtung habe eine erhebliche Symptomausweitung gezeigt, so dass die Resultate der physischen Leistungstests nur teilweise verwertbar seien (IV-act. 42 S. 10). An physischen Leiden wurden ein Fibromyalgiesyndrom WPI 14/19 SS-Scale-Score 10/12, ein zervicospondylogenes Schmerzsyndrom

- 12 - rechts mehr als links, ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyn- drom rechts mehr als links und ein chronisches lumbovertebragenes Schmerzsyndrom mit Verdacht auf Osteoporose bei Höhenabnahme von -5,5 cm diagnostiziert (IV-act. 42 S. 2). Den zitierten Berichten der Klinik Valens zur zweiten interdisziplinären Schmerzsprechstunde kann volle Beweiskraft beigemessen werden. Sie beruhen auf allseitigen Untersu- chungen, wurden in Kenntnis der Krankheitsgeschichte und der wesentli- chen Vorakten abgegeben und leuchten in der Beurteilung der medizini- schen Zusammenhänge ein. In den Akten finden sich denn auch keine abweichenden Einschätzungen. In den früheren Berichten der Klinik Va- lens zur ersten interdisziplinären Schmerzsprechstunde vom 31. Oktober 2013 und zu stationären Rehabilitation vom 16. Dezember 2013 bis am

15. Januar 2014 wurde die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit nicht thematisiert. Nur im Bericht der Ergonomietherapeutin vom 5. No- vember 2013 wurde erwähnt, dass sich die Beschwerdeführerin in einer leichteren Tätigkeit als derjenigen der Ökonomieangestellten ein Vollzeit- pensum vorstellen könne (IV-act. 13 S. 21). Der Hausarzt äusserte sich in seinem Bericht vom 4. Juli 2014 ebenfalls nicht zur Frage der behinde- rungsangepassten Tätigkeit (IV-act. 13 S. 3). Somit kann festgehalten werden, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer adap- tierten leichten und wechselbelastenden Tätigkeit aus physischer Sicht bei 100 % liegt. e) Zu klären ist ferner die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer adap- tierten Tätigkeit aus psychischen Gründen. Dazu stehen drei verschiede- ne ärztliche Einschätzungen zur Verfügung. Mit Bericht vom 11. Juli 2014 diagnostizierte die behandelnde Psychiaterin eine rezidivierende depres- sive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige depressive Episode und einen Verdacht auf Persönlichkeitsakzentuierung. Sie attestierte eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einem wohlwollenden und verständnisvollen Team (IV-act. 21). Der RAD-Arzt diagnostizierte mit Bericht vom 10. April 2015 zur psychiatrischen RAD-Abklärung vom 4. Dezember 2014 eine

- 13 - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (IV-act. 40 S. 7). Es bestehe eine so genannte syndromale Störung anhaltenden Charakters. Die Förs- ter Kriterien seien nur teilweise erfüllt. Eine in der Vorgeschichte attestier- te Depression sei nicht mehr auszumachen. Für den Abklärungszeitpunkt sei deshalb ein versicherungsmedizinisch anerkennenswerter Gesund- heitsschaden, der eine IV-relevante Arbeitsunfähigkeit begründen könne, zu verneinen (IV-act. 40 S. 11). Die Klinik Valens schliesslich diagnosti- zierte mit Bericht vom 12. Juni 2015 zur zweiten interdisziplinären Schmerzsprechstunde eine Anpassungsstörung (IV-act. 42 S. 2). Grund- lage dafür war der Bericht zur psychosomatischen Untersuchung vom 29. Mai 2015, in welchem eine Anpassungsstörung (mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen), wahrscheinlich im Rahmen einer Dys- thymie, diagnostiziert und wo ausgeführt wurde, es lasse sich keine an- haltende Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischen Gründen attestieren. Zum Zeitpunkt der Untersuchung beziehungsweise für einen Zeitraum von we- nigen Wochen davor und überwiegend wahrscheinlich auch in die Zukunft projiziert sei die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus rein psychischen Gründen mit maximal 20 % anzusetzen (IV-act. 42 S. 17). Dem letztge- nannten Bericht kommt – aus den nachfolgend dargelegten Gründen – gegenüber den anderen beiden Berichten mehr Beweiskraft zu. Massge- blich für die sich im vorliegenden Verfahren stellenden Rechtsfragen ist der Sachverhalt zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfü- gung am 2. März 2016. Die Untersuchung durch die Klinik Valens fand somit rund 10 Monate vor dem massgeblichen Zeitpunkt statt, diejenige durch den RAD rund 15 Monate zuvor, und der Bericht der behandelnden Psychiaterin widerspiegelt die Situation, wie sie fast zwei Jahre vor dem Erlass der Verfügung bestanden hatte. Der Bericht der Klinik Valens ist somit der aktuellste. Er stammt zudem von einem unabhängigen Fach- arzt, während der versicherungsinterne RAD-Arzt und die behandelnde Psychiaterin in einem Näheverhältnis zu den beiden Parteien stehen. Es ist in diesem Zusammenhang die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche

- 14 - Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aus- sagen, da bei ihnen die Behandlung und nicht die objektive Beurteilung des Gesundheitszustands im Hinblick auf einen Entscheid über Versiche- rungsansprüche im Zentrum steht (BGE 135 V 465 E.4.5). Die behan- delnde Psychiaterin führte die von ihr attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % auf eine Depression zurück. Dass diese zum Zeitpunkt der RAD- Untersuchung nicht mehr vorlag, begründet der RAD-Arzt eingehend und nachvollziehbar. Auch im Bericht der Klinik Valens wird gebührend auf frühere Episoden von leichter bis mittelgradiger Verstimmung hingewie- sen und dargelegt, dass der aktuelle Zustand diesbezüglich weitgehend unauffällig sei (IV-act. 42 S. 17). Dies steht denn auch in Einklang mit der Angabe der behandelnden Psychiaterin, wonach sich die von ihr attestier- ten Einschränkungen durch konsequente psychotherapeutische sowie op- timierte medikamentöse Therapie vermindern liessen (IV-act. 21). Der Be- richt der Klinik Valens wurde sodann aufgrund einer umfassenden per- sönlichen Untersuchung verfasst, wobei auch auf die Ergebnisse der früheren Untersuchungen anlässlich der ersten interdisziplinären Schmerzsprechstunde und im Rahmen der stationären Rehabilitation zurückgegriffen werden konnte. Der Bericht erwähnt die von der Be- schwerdeführerin geklagten Beschwerden der psychischen Überlastung, der Anspannung, der schmerzbedingten Einschränkungen der Nachtruhe sowie eines daraus resultierenden Circulus vitiosus von Schmerz – Er- schöpfung - psychische Symptome (IV-act. 42 S. 16). Der Bericht wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben und nimmt wie erwähnt Stellung zu der abweichenden Einschätzung der behandelnden Psychiaterin. Er legt die medizinische Situation einleuchtend dar und überzeugt in den daraus gezogenen Schlussfolgerungen. Es ist deshalb gestützt auf die Einschät- zung der Klinik Valens davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht maximal zu 20 % in ihrer Arbeitsfähigkeit einge- schränkt ist. f) Es hat sich gezeigt, dass der Beschwerdeführerin in körperlicher Hinsicht eine leichte wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist und dass

- 15 - aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung von maximal 20 % besteht. Somit ergibt sich eine Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit von mindestens 80 %.

7. a) Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtspre- chung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der In- validität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Ver- dienst als Invalideneinkommen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so können entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Sta- tistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die Zahlen der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der Suva heran- gezogen werden, um ein hypothetisches Invalideneinkommen festzule- gen (BGE 139 V 592 E.2.3). b) Vorliegend ist bei der Bestimmung des Invalideneinkommens nicht vom tatsächlich erzielten Verdienst auszugehen. Mit dem 50%-Pensum bei der Stiftung B._____ schöpft die Beschwerdeführerin die ihr verbleibende Ar- beitsfähigkeit nicht in zumutbarer Weise voll aus, könnte sie doch in einer adaptierten leichten und wechselbelastenden Tätigkeit ein Pensum von 80 bis 100 % absolvieren und damit offensichtlich ein grösseres Einkom- men erzielen. Damit soll indessen nicht gesagt sein, dass die Beschwer- deführerin problemlos eine geeignete 80%ige Arbeitsstelle finden könnte. Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades kommt es nämlich nicht darauf an, wie die Beschäftigungslage und die Chancen einer Versicherten bei der Stellensuche tatsächlich aussehen. Vielmehr ist im Sinne einer abs- trakten Annahme von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen und anzunehmen, es bestehe eine Nachfrage nach Arbeit, wie sie die

- 16 - versicherte Person trotz ihres Gesundheitsschadens noch zu leisten ver- mag (BGE 137 V 20 E.2.2, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsge- richts I 856/06 vom 10. Mai 2007 E.4.2). Zu denken ist dabei an leichte Maschinenbedienung, Kontrollfunktionen, leichte Sortier-, Prüf- und Ver- packungsarbeiten sowie leichtere Arbeiten im Bereich der Lager- oder Er- satzteilbewirtschaftung. c) Somit wird das Invalideneinkommen vorliegend gestützt auf die LSE fest- gelegt. Gemäss Tabelle TA1 der LSE 2012 beträgt der monatliche Brutto- lohn für Frauen im privaten Sektor im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige für Tätigkeiten auf dem Kompetenzniveau 1, das heisst für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art, Fr. 4'112.--. Aufgerech- net auf die übliche durchschnittliche Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (2013 0.7 %, 2014 0.8 %, 2015 1 %) und des Arbeitspensums von mindestens 80 % ergibt sich für das Vergleichsjahr 2015 ein Invalideneinkommen von Fr. 42'190.20 (Fr. 4112.-- : 40 x 41.7 x 1.007 x 1.008 x 1.01 x 0.8 x 12).

8. a) Das Valideneinkommen bemisst sich danach, was die Beschwerdeführe- rin im Vergleichsjahr 2015 aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Die Einkommens- ermittlung hat nach der Rechtsprechung so konkret wie möglich zu erfol- gen. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Ein- tritt der Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (BGE 135 V 58 E.3.1). b) Vorliegend ist die IV-Stelle zu Recht vom Lohn der Beschwerdeführerin bei der Stiftung B._____ von Fr. 26'818.05 für ein 50%-Pensum ausge-

- 17 - gangen. Aufgerechnet auf das im Gesundheitsfall hypothetisch ausgeübte 100%-Pensum ergibt sich somit ein Valideneinkommen von Fr. 53'636.10.

9. a) Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 42'190.20 und einem Validenein- kommen von Fr. 53'636.10 ergibt sich eine invaliditätsbedingte Einkom- menseinbusse von Fr. 11'446.10 und damit ein Invaliditätsgrad von 21.34 %. Da erst ab einem Invaliditätsgrad von 40 % Anspruch auf eine Rente besteht, hat die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Beschwerde- führerin zu Recht abgelehnt. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Resultat als korrekt und die Beschwerde ist abzuweisen. b) Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkei- ten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1000.-- festgelegt. Vorliegend werden die Kosten auf Fr. 500.-- festgesetzt. Sie sind angesichts des Verfahrensausganges der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der obsiegenden IV-Stelle nicht zu. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 500.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]