opencaselaw.ch

S 2015 13

Graubünden · 2016-01-07 · Deutsch GR

Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung

Erwägungen (7 Absätze)

E. 3 Wegen anhaltenden gesundheitlichen Beschwerden hatte sich A._____ bereits am 2. Mai 2014 bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nach- folgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug angemeldet. Die IV-Stelle klärte die gesundheitliche und erwerbliche Situation von A._____ ab. Am

20. August 2014 bejahte sie deren Anspruch auf Arbeitsvermittlung und sprach ihr am 23. September 2014 die Kosten für ein Arbeitstraining im Restaurant D._____ in Y._____ ab dem 22. September 2014 bis zum

31. März 2015 zu. In der Mitteilung vom 27. Oktober 2014 stellte die IV- Stelle sodann fest, das begonnene Arbeitstraining im Restaurant D._____

- 3 - habe nur während einer Woche durchgeführt werden können. Die Ab- klärungen hätten ergeben, dass sich A._____ nicht in der Lage fühle, an diesem niederschwelligen Arbeitstraining teilzunehmen. Deshalb würden die Mitteilung betreffend die Arbeitsvermittlung per 22. Oktober 2014 so- wie jene betreffend das Arbeitstraining per 26. September 2014 aufgeho- ben. Das IV-Taggeld werde A._____ für den Zeitraum vom 22. September 2014 bis zum 26. September 2014 ausbezahlt. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle in der Folge mit Verfügung vom 12. Dezember 2014 den Anspruch von A._____ auf eine Invaliden- rente.

E. 4 Gegen diesen abschlägigen Rentenentscheid gelangte A._____ (nachfol- gend: Beschwerdeführerin) am 26. Januar 2015 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Darin beantragte sie, die Verfügung der IV-Stelle vom 12. Dezember 2014 sei aufzuheben und die Sache sei zur neuen Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Die IV- Stelle sei anzuweisen, ein polydisziplinäres Gutachten nach Massgabe der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und vorgängig durchgeführtem Einigungsverfahren in Auftrag zu geben. Die Beschwerdeführerin leide gemäss dem vorläufigen Austrittsbericht der Klinik Valens vom 4. Februar 2014 an einem chronischen Panvertebralsyndrom und einer leichten de- pressiven Episode mit somatischem Syndrom. Solche gesundheitlichen Beeinträchtigungen gälten zwar praxisgemäss als überwindbar und seien deshalb ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Nach der neuen bun- desgerichtlichen Rechtsprechung sei die IV-Stelle jedoch gehalten, eine fachgerechte und umfassende Begutachtung in Auftrag zu geben. Die Gutachter hätten einleuchtend darzulegen, aus welchen Gründen sie ein unklares Beschwerdebild diagnostiziert und weshalb die klinisch psychia- trische Untersuchung keine nachvollziehbaren und in Bezug auf deren in- validisierende Folgen objektivierbaren Störungsbilder ergeben hätten. Ei- ne solche Begutachtung habe die IV-Stelle im vorliegenden Fall nicht ver-

- 4 - anlasst, womit sie den massgeblichen Sachverhalt unzureichend abge- klärt habe.

E. 5 In der Vernehmlassung vom 26. Februar 2015 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Die Einschätzungen von Dr. med. E._____ und von Dr. med. C._____ vermöchten die Beurteilung des RAD-Arztes, Dr. med. F._____, vom 21. Juli 2014 nicht zu erschüttern. Aus den Akten ergäben sich keine Hinweise auf eine seit Juli 2014 eingetretene Ver- schlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin. Bei den Einschätzungen von Dr. med. E._____ und Dr. med. C._____ handle es sich somit um andere Beurteilungen eines im Wesentlichen unverän- dert gebliebenen Gesundheitszustands. Die fraglichen ärztlichen Ein- schätzungen unterschieden sich im Übrigen von der Einschätzung von Dr. med. F._____ lediglich in Bezug auf die Auswirkung der gesundheitlichen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Derartige Diskrepanzen in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seien durchaus nicht ungewöhnlich. Insbesondere Dr. med. E._____ liefere vorliegend als Hausarzt der Beschwerdeführerin eine Einschätzung, die sich an den tatsächlichen, also auch IV-fremden Gegebenheiten, einschliesslich der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin und psychosozialer Faktoren orientiere. Bezeichnenderweise begründe er die von ihm attestierte Ar- beitsunfähigkeit auch damit, dass die Arbeitssuche für die unter Schmer- zen leidende Beschwerdeführerin schwierig sei. Demgegenüber sei Dr. med. F._____ auf eine objektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit speziali- siert. Er habe die Kompetenz, sich aus medizinisch-theoretischer Sicht zu der verbleibenden Arbeitsfähigkeit zu äussern. Dessen Beurteilung führe zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in einer behindertengeeigne- ten Tätigkeit ab dem 1. November 2014 zu 100 % arbeitsfähig sei. Der Vergleich des unter Verwertung dieser Arbeitsfähigkeit erzielbaren Invali- deneinkommens von Fr. 49'158.48 mit dem Valideneinkommen der Be- schwerdeführerin zeige, dass sie infolge ihres Gesundheitszustands of-

- 5 - fenkundig keine rentenrelevante Erwerbseinbusse erlitten habe. Demzu- folge könne sie selbst dann keine Invalidenrente beanspruchen, wenn das Wartejahr entgegen der in der angefochtenen Verfügung vertretenen Auf- fassung als erfüllt anzusehen wäre.

E. 6 In der Replik vom 10. März 2015 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und nahm zu den Ausführungen der IV-Stelle Stellung. Mit Schreiben vom 19. März 2015 verzichtete die IV-Stelle auf die Einrei- chung einer Duplik.

E. 7 Auf entsprechende Aufforderung hin stellte das KIGA dem Verwaltungs- gericht des Kantons Graubünden am 20. August 2015 die Stellungnahme von Dr. med. C._____ vom 8. Dezember 2014 zu. Die Verfahrensparteien äusserten sich dazu am 25. August 2015 (Beschwerdeführerin) bzw.

28. August 2015 (IV-Stelle). Die Beschwerdeführerin nahm mit Schreiben vom 3. September 2015 überdies zu den fraglichen Vorbringen der IV- Stelle Stellung. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Be- weismittel wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV- Stelle des Kantons Graubünden vom 12. Dezember 2014. Eine solche Anordnung, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde an das Versiche- rungsgericht am Ort der IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsge- richt des Kantons Graubünden angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]

- 6 - i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung [IVG; SR 831.20] und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allge- meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die Beur- teilung der vorliegenden Beschwerde fällt folglich in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Als formelle und materielle Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin von der angefochtenen Verfügung überdies unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf- hebung oder Abänderung. Demnach ist sie zur Beschwerdeführung be- rechtigt (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Schliesslich hat die Be- schwerdeführerin ihre Beschwerde frist- und formgerecht beim Verwal- tungsgericht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). Auf die vorliegende Beschwerde ist damit einzutreten.

2. a) Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die IV-Stelle den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente in der Verfügung vom

E. 12 November 2014 infolge ihrer gesundheitlichen Verfassung nur mehr eine leichte Arbeitstätigkeit mit Wechselbelastung ausüben und das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG entgegen der angefochtenen Verfügung als erfüllt angesehen würde, hätte sie demnach bei einem Invaliditätsgrad von 19 % keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2 IVG). An diesem Ergebnis würde sich selbst dann nichts ändern, wenn der Beschwerdeführerin entgegen der hier vertretenen Auffassung ein leidensbedingter Abzug von 10 %

- 20 - zuzugestehen wäre. Dass die Einholung des von der Beschwerdeführerin beantragten polydisziplinären Gutachtens zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad führen und damit einen Anspruch auf eine Invalidenrente begründen würde, kann unter den gegebenen Umständen in antizipierter Beweiswürdigung ausgeschlossen werden (BGE 137 V 64 E.5.2, 134 I 140 E.5.3, 124 V 90 E.4b; Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2015 vom

E. 17 August 2015 E.6.3.2). Der entsprechende Beweisantrag der Be- schwerdeführerin ist daher abzuweisen. Die IV-Stelle hat den rechtser- heblichen medizinischen Sachverhalt im vorliegenden Fall demzufolge hinreichend abgeklärt und den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente auf der Grundlage der getätigten Sachverhaltsabklärungen zu Recht verneint. Die angefochtene Verfügung erweist sich folglich jedenfalls im Ergebnis als rechtens, was zu deren Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kosten- pflichtig. Die Gerichtskosten sind gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen. Diese werden für den vorliegenden Fall, der mit einem durchschnittlichen Auf- wand verbunden war, ermessensweise auf Fr. 700.-- festgelegt und ent- sprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin als unterlie- gender Partei zur Bezahlung auferlegt (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die obsie- gende IV-Stelle hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

- 21 - Demnach erkennt das Gericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
  3. [Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 13

3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Moser Richter Stecher, Audétat Aktuarin Baumann-Maissen URTEIL vom 7. Januar 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Assista Rechtsschutz AG, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

- 2 - 1. Die 1984 geborene A._____ ist verheiratet und Mutter eines Sohnes (Jahrgang 2009). Am 9. Dezember 2005 reiste sie in die Schweiz ein. Danach arbeitete sie zunächst während einiger Jahre als Reinigungsfach- frau, anschliessend als Fabrikarbeiterin bei der B._____ AG. Diese Ar- beitsstelle löste A._____ per 31. Dezember 2012 auf. Zuletzt war sie als- dann stundenweise als Reinigungsfachfrau in einem Kaffee tätig. 2. Am 7. November 2012 meldete sich A._____ bei der Arbeitslosenkasse Graubünden zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherungen an. Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013 sprach die zuständige Arbeitslo- senkasse A._____ Arbeitslosentaggelder zu. Mit Verfügung vom 24. Fe- bruar 2014 verpflichtete das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) A._____ in der Folge, vom 5. März 2014 bis zum 5. September 2014 am Einsatzprogramm Mittelbünden in X._____ teilzu- nehmen. Am 14. November 2014 wies es sie überdies an, sich bei Dr. med. C._____ einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Dr. med. C._____ teilte dem KIGA in der Stellungnahme vom 8. Dezem- ber 2014 daraufhin mit, die Versicherte sei in einer leichten Tätigkeit mit Wechselbelastung zu 60 % arbeitsfähig. Auf der Grundlage dieser Beur- teilung bejahte die zuständige Arbeitslosenkasse die Vermittlungsfähigkeit von A._____. 3. Wegen anhaltenden gesundheitlichen Beschwerden hatte sich A._____ bereits am 2. Mai 2014 bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nach- folgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug angemeldet. Die IV-Stelle klärte die gesundheitliche und erwerbliche Situation von A._____ ab. Am

20. August 2014 bejahte sie deren Anspruch auf Arbeitsvermittlung und sprach ihr am 23. September 2014 die Kosten für ein Arbeitstraining im Restaurant D._____ in Y._____ ab dem 22. September 2014 bis zum

31. März 2015 zu. In der Mitteilung vom 27. Oktober 2014 stellte die IV- Stelle sodann fest, das begonnene Arbeitstraining im Restaurant D._____

- 3 - habe nur während einer Woche durchgeführt werden können. Die Ab- klärungen hätten ergeben, dass sich A._____ nicht in der Lage fühle, an diesem niederschwelligen Arbeitstraining teilzunehmen. Deshalb würden die Mitteilung betreffend die Arbeitsvermittlung per 22. Oktober 2014 so- wie jene betreffend das Arbeitstraining per 26. September 2014 aufgeho- ben. Das IV-Taggeld werde A._____ für den Zeitraum vom 22. September 2014 bis zum 26. September 2014 ausbezahlt. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle in der Folge mit Verfügung vom 12. Dezember 2014 den Anspruch von A._____ auf eine Invaliden- rente. 4. Gegen diesen abschlägigen Rentenentscheid gelangte A._____ (nachfol- gend: Beschwerdeführerin) am 26. Januar 2015 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Darin beantragte sie, die Verfügung der IV-Stelle vom 12. Dezember 2014 sei aufzuheben und die Sache sei zur neuen Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Die IV- Stelle sei anzuweisen, ein polydisziplinäres Gutachten nach Massgabe der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und vorgängig durchgeführtem Einigungsverfahren in Auftrag zu geben. Die Beschwerdeführerin leide gemäss dem vorläufigen Austrittsbericht der Klinik Valens vom 4. Februar 2014 an einem chronischen Panvertebralsyndrom und einer leichten de- pressiven Episode mit somatischem Syndrom. Solche gesundheitlichen Beeinträchtigungen gälten zwar praxisgemäss als überwindbar und seien deshalb ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Nach der neuen bun- desgerichtlichen Rechtsprechung sei die IV-Stelle jedoch gehalten, eine fachgerechte und umfassende Begutachtung in Auftrag zu geben. Die Gutachter hätten einleuchtend darzulegen, aus welchen Gründen sie ein unklares Beschwerdebild diagnostiziert und weshalb die klinisch psychia- trische Untersuchung keine nachvollziehbaren und in Bezug auf deren in- validisierende Folgen objektivierbaren Störungsbilder ergeben hätten. Ei- ne solche Begutachtung habe die IV-Stelle im vorliegenden Fall nicht ver-

- 4 - anlasst, womit sie den massgeblichen Sachverhalt unzureichend abge- klärt habe. 5. In der Vernehmlassung vom 26. Februar 2015 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Die Einschätzungen von Dr. med. E._____ und von Dr. med. C._____ vermöchten die Beurteilung des RAD-Arztes, Dr. med. F._____, vom 21. Juli 2014 nicht zu erschüttern. Aus den Akten ergäben sich keine Hinweise auf eine seit Juli 2014 eingetretene Ver- schlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin. Bei den Einschätzungen von Dr. med. E._____ und Dr. med. C._____ handle es sich somit um andere Beurteilungen eines im Wesentlichen unverän- dert gebliebenen Gesundheitszustands. Die fraglichen ärztlichen Ein- schätzungen unterschieden sich im Übrigen von der Einschätzung von Dr. med. F._____ lediglich in Bezug auf die Auswirkung der gesundheitlichen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Derartige Diskrepanzen in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seien durchaus nicht ungewöhnlich. Insbesondere Dr. med. E._____ liefere vorliegend als Hausarzt der Beschwerdeführerin eine Einschätzung, die sich an den tatsächlichen, also auch IV-fremden Gegebenheiten, einschliesslich der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin und psychosozialer Faktoren orientiere. Bezeichnenderweise begründe er die von ihm attestierte Ar- beitsunfähigkeit auch damit, dass die Arbeitssuche für die unter Schmer- zen leidende Beschwerdeführerin schwierig sei. Demgegenüber sei Dr. med. F._____ auf eine objektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit speziali- siert. Er habe die Kompetenz, sich aus medizinisch-theoretischer Sicht zu der verbleibenden Arbeitsfähigkeit zu äussern. Dessen Beurteilung führe zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in einer behindertengeeigne- ten Tätigkeit ab dem 1. November 2014 zu 100 % arbeitsfähig sei. Der Vergleich des unter Verwertung dieser Arbeitsfähigkeit erzielbaren Invali- deneinkommens von Fr. 49'158.48 mit dem Valideneinkommen der Be- schwerdeführerin zeige, dass sie infolge ihres Gesundheitszustands of-

- 5 - fenkundig keine rentenrelevante Erwerbseinbusse erlitten habe. Demzu- folge könne sie selbst dann keine Invalidenrente beanspruchen, wenn das Wartejahr entgegen der in der angefochtenen Verfügung vertretenen Auf- fassung als erfüllt anzusehen wäre. 6. In der Replik vom 10. März 2015 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und nahm zu den Ausführungen der IV-Stelle Stellung. Mit Schreiben vom 19. März 2015 verzichtete die IV-Stelle auf die Einrei- chung einer Duplik. 7. Auf entsprechende Aufforderung hin stellte das KIGA dem Verwaltungs- gericht des Kantons Graubünden am 20. August 2015 die Stellungnahme von Dr. med. C._____ vom 8. Dezember 2014 zu. Die Verfahrensparteien äusserten sich dazu am 25. August 2015 (Beschwerdeführerin) bzw.

28. August 2015 (IV-Stelle). Die Beschwerdeführerin nahm mit Schreiben vom 3. September 2015 überdies zu den fraglichen Vorbringen der IV- Stelle Stellung. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Be- weismittel wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV- Stelle des Kantons Graubünden vom 12. Dezember 2014. Eine solche Anordnung, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde an das Versiche- rungsgericht am Ort der IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsge- richt des Kantons Graubünden angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]

- 6 - i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung [IVG; SR 831.20] und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allge- meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die Beur- teilung der vorliegenden Beschwerde fällt folglich in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Als formelle und materielle Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin von der angefochtenen Verfügung überdies unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf- hebung oder Abänderung. Demnach ist sie zur Beschwerdeführung be- rechtigt (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Schliesslich hat die Be- schwerdeführerin ihre Beschwerde frist- und formgerecht beim Verwal- tungsgericht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). Auf die vorliegende Beschwerde ist damit einzutreten.

2. a) Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die IV-Stelle den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente in der Verfügung vom

12. Dezember 2014 zu Recht verneint hat. Anspruch auf eine Invaliden- rente hat, wer in rentenbegründendem Umfang invalid ist. Bei erwerbs- tätigen Versicherten – wie der Beschwerdeführerin – gilt als Invalidität die durch einen körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsscha- den verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 1 IVG i.V.m.Art. 8 Abs. 1 ATSG), welche die Fol- ge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung sowie Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Ver- lust der Erwerbsmöglichkeit auf dem in Betracht kommenden ausgegli- chenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor- liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge- sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen, die aus objektiver Sicht nicht überwindbar sind (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG liegt ein rentenbegründender Invaliditätsgrad vor, wenn eine versi-

- 7 - cherte Person ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliede- rungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann, während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch- schnittlich zu mindestens 40 % im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich eingeschränkt gewesen ist und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 1 IVG). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, steht der versicherten Person nach Ablauf von sechs Monaten nach Gel- tendmachung des Anspruchs, frühestens indessen im Monat der Vollen- dung des 18. Altersjahrs (Art. 29 Abs. 1 IVG), bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von min- destens 60 % eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente zu (Art. 28 Abs. 2 IVG). De rentenbegründende Invaliditätsgrad ist bei erwerbstätigen Versicherten aufgrund eines Ein- kommensvergleichs zu bestimmen (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). b) Die Verwaltung und das im Streitfall angerufene Sozialversicherungsge- richt haben den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzu- stellen (Art. 43 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG). Diese Untersuchungspflicht dauert so lange an, bis über die für die Beurteilung des streitigen An- spruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht oder alle zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts zur Verfügung stehen- den Beweismittel ausgeschöpft wurden. Um die medizinischen Voraus- setzungen eines geltend gemachten Leistungsanspruchs beurteilen zu können, hat die IV-Stelle unter anderem die Möglichkeit, auf den regiona- len ärztlichen Dienst (RAD) zurückzugreifen. Dieser bezeichnet die einer Versicherten zumutbaren Tätigkeiten und die unzumutbaren Funktionen unter Angabe einer allfälligen medizinisch begründeten zeitlichen Scho- nung aufgrund einer objektiven Beurteilung in einer schriftlichen Stellung- nahme (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Gestützt auf diese Angaben darf die IV-

- 8 - Stelle die Arbeitsfähigkeit einer Versicherten freilich nur festlegen, wenn der RAD-Bericht die von Rechtsprechung und Lehre entwickelten Anfor- derungen erfüllt, die beweiskräftige ärztliche Stellungnahmen zu respek- tieren haben (Urteil des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E.4.2 m.w.H.). Dazu muss der RAD-Bericht in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sein, in der Beschreibung der medizini- schen Situation und Zusammenhänge einleuchten sowie in den daraus gezogenen Schlussfolgerungen begründet sein (Urteil des Bundesge- richts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E.4.3.1 = SVR 2009 IV Nr. 56; UL- RICH MEYER / MARCO REICHMUTH, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Bun- desgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2014, Art. 59 N. 5). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Ein- zelfall erforderliche Fachqualifikation verfügen (Urteile Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 142/07 vom 20. November 2007 E.3.2.3, I 362/06 vom 10. April 2007 E.3.2.1). Nicht unerlässlich ist, dass der RAD-Arzt die Versicherte untersucht. Nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die In- validenversicherung (IVV; SR 831.201) hat der RAD für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur bei Be- darf selber ärztliche Untersuchungen durchzuführen. In den übrigen Fäl- len stützt er seine Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen. Das Absehen von einer eigenen Untersuchung bildet für sich allen folglich keinen Grund, um die Beweiskraft eines RAD-Berichts in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung ei- nes feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und die direkte Be- fassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E.4.3.1). In sozialversi- cherungsrechtlichen Verfahren besteht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein Anspruch auf eine versicherungsexterne Begutach- tung. Eine solche ist allerdings bereits anzuordnen, wenn auch nur gerin- ge Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit eines RAD-Berichts

- 9 - als versicherungsinterne Beurteilung bestehen (BGE 139 V 225 E.5.2, 135 V 465 E.4.4, 122 V 157 E.1d). c) Die IV-Stelle hat die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der RAD-Beurteilung von Dr. med. F._____, Facharzt für Rheumatologie FMH, Facharzt für physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, Fach- arzt für Innere Medizin FMH, vom 21. Juli 2014 bestimmt (IV-act. 52 S. 11). Dieser beurteilte die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf der Grundlage der seinerzeitigen medizinischen Berichte, ohne die Be- schwerdeführerin persönlich zu untersuchen. Die ihm vorliegenden Arzt- berichte fasste er dahingehend zusammen, als dass die Versicherte seit mehr als einem Jahr an verstärkten Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den Kopf sowie Schmerzen in der gesamten Wirbelsäule mit Ausstrah- lung in den Schultergürtel beidseits und in die Arme bis zu den Händen mit rezidivierendem Einschlafgefühl an den Armen leide. Zudem bestün- den lumbale Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in die Beine (IV-act. 52 S. 11). Während des stationären Aufenthalts in der Klinik Valens vom

8. Januar bis zum 4. Februar 2014 sei die cerviko-cephale und –brachiale Symptomatik im Vordergrund gestanden. Das MRI der Halswirbelsäule vom 8. Mai 2014 habe breitbasige Diskusprotrusionen von C5/6 und C6/7 ohne neurale Kompression ergeben. Die Symptomatik habe auf eine ein- geschränkte Haltefähigkeit der Rückenmuskulatur, vor allem im Schulter- gürten/Nackenbereich zurückgeführt werden können. Dadurch bestünden qualitative Einschränkungen für Tätigkeiten über Schulterhöhe. Diese funktionellen Beeinträchtigungen könnten durch eine weitere konsequente Physiotherapie indessen deutlich verbessert werden. Die bisherige Tätig- keit sei der Versicherten weiterhin möglich. Der behandelnde Psychiater, Dr. med. G._____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gehe sodann von einer aktuell leichten depressiven Episode (Differentialdiagnose: Dys- thymie) aus. Dadurch ergebe sich eine Einschränkung der Leistungs- fähigkeit von ca. 30 %. Diese Einschränkung könne durch Arbeitstraining

- 10 - behoben werden. Der Hausarzt attestiere der Versicherten eine 50 % Krankschreibung, weil sich die Arbeitssuche aufgrund der Schmerzpro- blematik schwierig gestalte (IV-act. 52 S. 11). In Würdigung dieser medi- zinischen Beurteilungen gelangte Dr. med. F._____ zur Überzeugung, bei der Versicherten bestünden derzeit Einschränkungen für Tätigkeiten über Schulterhöhe infolge der muskulären Problematik im Schulter- / Nacken- bereich. Diese funktionellen Beeinträchtigungen liessen sich durch eine konsequente Physiotherapie verbessern (IV-act. 52 S. 11). Aus psychia- trischer Sicht würden Einschränkungen der Leistungsfähigkeit aufgrund einer leichten depressiven Störung geltend gemacht. Diese würden mit ca. 30 % beziffert, wobei sie mit einem Arbeitstraining behoben werden könnten. Sollte bei der Versicherten tatsächlich eine Dysthymie vorliegen, so würde diese psychische Krankheit für sich allein noch keine Arbeitsun- fähigkeit begründen. Sollte es sich hierbei um eine leichte depressive Episode handeln, so müsste diskutiert werden, inwieweit diese psychi- sche Krankheit nicht in die ebenfalls diagnostizierte chronische Schmerz- störung einfliesse, was meistens der Fall sei. In diesem Fall würde die psychische Erkrankung die Arbeitsfähigkeit der Versicherten nicht zusätz- lich beeinträchtigen. Eine abschliessende Beurteilung dieser Frage sei je- doch nicht erforderlich, da der behandelnde Psychiater zum einen festhal- te, die fragliche Beeinträchtigung würde in den nächsten Monaten wegfal- len, zum anderen bereits aufgrund der somatischen Beschwerden derzeit nur von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Bereits zum jet- zigen Zeitpunkt könne demzufolge von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten ausgegangen werden, die nicht mit repetitiven Arbeiten über Schulterhöhe verbunden seien. Sowohl somatisch wie auch psychiatrisch sei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit durch die entsprechende Behand- lung bzw. durch Arbeitstraining in den nächsten Monaten freilich möglich und zu erwarten. Die vom Hausarzt darüber hinausgehend attestierte Ar- beitsunfähigkeit werde mit einer Schmerzproblematik begründet, die sich

- 11 - so nicht objektivieren lasse und damit nicht beachtlich sei (IV-act. 52 S. 11). d) Diese Beurteilung von Dr. med. F._____ stützt sich sowohl hinsichtlich der diagnostizierten Krankheiten als auch bezüglich der daraus resultie- renden Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auf den Verlaufsbericht der Klinik Valens vom 13. Mai 2014 betreffend den dortigen knapp einmonati- gen stationären Rehabilitationsaufenthalt (IV-act. 12 S. 1 ff.), den diesen Aufenthalt betreffenden Austrittsbericht der Klinik Valens vom 17. März 2014 (IV-act. 20 S. 11 f.) sowie die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch deren behandelnden Psychiater, Dr. med. G._____, vom 2. Juni 2014 (IV-act. 21). Die von diesen Beurteilungen abweichende Einschätzung des Hausarztes der Beschwerdeführerin, Dr. med. E._____, im Arztbericht vom 14. Mai 2014 (IV-act. 20 S. 1-3) erach- tet Dr. med. F._____ nicht für überzeugend. Dr. med. E._____ führte dar- in im Wesentlichen aus, die Patientin habe sich erstmals im Juni 2012 bei ihm wegen seit langem bestehender Rückenbeschwerden bei dazumal schwerer körperlicher Arbeit vorgestellt. Die getätigten Abklärungen hät- ten keine Hinweise auf ein rheumatologisches Grundleiden ergeben. Eventuell als mögliche Folge der chronischen Schmerzen, möglicherwei- se aber auch als deren Ursache, seien im Krankheitsverlauf immer wieder depressive Symptome mit wechselnden somatischen Beschwerden ohne entsprechende organische Korrelate aufgetreten (IV-act. 20 S. 2). Eine ambulante psychiatrische Behandlung bei Dr. med. G._____ sei im Gang. Obwohl der Patientin in Valens formal eine 100%ige Arbeitsfähigkeit at- testiert worden sei, gestalte sich die Arbeitssuche sowie das Arbeiten auch aktuell beim RAV aufgrund der Schmerzproblematik als sehr schwierig bis nicht durchführbar. Deshalb habe er die Patientin auf den

25. April 2014 hin wieder zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben (IV-act. 20 S. 2).

- 12 - e) Bezüglich dieser Einschätzung der Arbeitsfähigkeit weist Dr. med. F._____ zutreffend darauf hin, dass sie allein auf den subjektiven Anga- ben der Beschwerdeführerin zu Art und Umfang ihrer Beschwerden be- ruht, die Dr. med. E._____, ohne sie einer kritischen Würdigung zu unter- ziehen, einfach übernimmt. Er begründet denn auch nicht, inwiefern sich die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführer in den knapp drei Monaten seit Beendigung des Rehabilitationsaufenthalts in der Klinik Va- lens verschlechtert haben soll. Freilich ist erstellt, dass die Beschwerde- führerin im Einsatzprogramm Mittelbünden X._____, welches sie nach dem Rehabilitationsaufenthalt vom 5. März bis zum 5. September 2014 besuchte, mehrfach krankheitsbedingt fehlte und deshalb die gesetzten Ziele nur zu 86 % erreichen konnte (vgl. Schlussbericht vom 2. Septem- ber 2013 S. 3 [IV-act. 35 S. 3]). Im betreffenden Schlussbericht vom

2. September 2014 wird die Versicherte jedoch als aktive Person be- schrieben, die es gewohnt sei, unter Zeit- und Leistungsdruck zu arbeiten. Sie sei in ihrer Arbeitsweise speditiv gewesen und habe ihre Arbeitsabläu- fe selbständig organisiert. Sie sei zuverlässig und habe sich rasch auf neue Aufgaben einstellen können (IV-act. 23 S. 2). Bedauerlicherweise leide sie an einer Fybromyalgie. Diese Krankheit sei für die Versicherte nicht so leicht zu akzeptieren. Es falle ihr schwer, ihr Arbeitstempo zu drosseln. Sie sei es gewohnt, zu funktionieren, wenn Arbeit zu erledigen sei. Leider bringe sie diese Haltung immer wieder an ihre körperlichen Grenzen. Nach einigen Reinigungseinsätzen unter voller Leistung sei sie jeweils ein paar Tage krank gewesen. Ausserdem sei die Versicherte öf- ters nicht im Einsatzprogramm erschienen. Die Medikamente reduzierten ihre Wachsamkeit und so habe sie des Öftern verschlafen (IV-act. 35 S. 2). Soweit diese Ausführungen Rückschlüsse auf das objektive Leis- tungsvermögen der Beschwerdeführerin zulassen, lässt sich daraus nichts Relevantes betreffend deren Arbeitsfähigkeit ableiten. Offenbar war die Beschwerdeführerin immer in der Lage, die ihr zugewiesenen Arbeiten zu erledigen. Sie erschien jedoch bisweilen zu spät oder meldete sich

- 13 - krankheitshalber ab. Dagegen wurde nicht beobachtet, dass sie Tätigkei- ten aufgrund vorhandener gesundheitlicher Beschwerden und Beeinträch- tigungen nicht oder verlangsamt ausführen konnte. Die von Dr. med. E._____ als Grund für die angenommene Verschlechterung der gesund- heitlichen Verfassung der Beschwerdeführer angeführten Schwierigkeiten bei der Arbeit im RAV-Einsatzprogramm lassen sich folglich nicht objekti- vieren. f) Soweit Dr. med. E._____ bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Be- schwerdeführer sodann die Situation auf dem Arbeitsmarkt miteinbezieht, nimmt er auf einen invaliditätsfremden Faktor Bezug. Die Invalidenversi- cherung bietet ausschliesslich Versicherungsschutz für gesundheitlich bedingte Erwerbseinbussen (vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG, vorne E.2a). Für die Invaliditätsbemessung kommt es daher nicht darauf an, wie die Beschäf- tigungslage tatsächlich ist. Konjunkturelle Entwicklungen, der Verlauf der gesamtwirtschaftlichen Beschäftigung usw. sind deshalb für die Invali- ditätsbemessung unerheblich. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht dar- auf abzustellen, ob eine Versicherte unter den konkreten Arbeitsmarkt- verhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn auf dem für sie nach ihren Fähigkeiten und Möglichkeiten in Betracht fallen- den Teil des Arbeitsmarkts die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprächen. Es wird also bei der Ermittlung des rentenbe- gründenden Invaliditätsgrads im Sinne einer abstrakten Annahme ein ausgeglichener Arbeitsmarkt unterlegt, von dem angenommen wird, es bestehe eine Nachfrage nach Arbeit, wie sie die Versicherte trotz ihres Gesundheitsschadens noch zu leisten vermag (vgl. statt vieler BGE 130 V 343 E.3.3; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 28a N. 132; GUSTAVO SCARTAZ- ZINI/MARC HÜRZELER, Bundessozialversicherungsrecht, 4. Aufl., Basel 2012, § 11 N. 40). Wenn Dr. med. E._____ die Arbeitsunfähigkeit der Be- schwerdeführerin mit Blick auf die praktischen Schwierigkeiten der Be-

- 14 - schwerdeführerin bei der Arbeitssuche begründet, orientiert er sich an den konjunkturellen Bedingungen auf dem realen Arbeitsmarkt, die als in- validitätsfremde Faktoren bei der Bemessung der Arbeitsfähigkeit ausser Betracht zu bleiben haben. Die Beurteilung von Dr. med. E._____ im Arztbericht vom 14. Mai 2014 vermag daher weder Zweifel an der Zuver- lässigkeit sowie Schlüssigkeit der Einschätzung des RAD-Arztes Dr. med. F._____ noch am im Wesentlichen feststehenden medizinischen Sach- verhalt zu begründen (vgl. dazu vorne E.2b). g) Zu demselben Schluss gelangt die IV-Stelle in Bezug auf die Stellung- nahme von Dr. med. C._____, Leitender Arzt Rheumatologie, vom 8. De- zember 2014, die dieser im Auftrag des KIGA verfasste (vgl. die vom KI- GA edierte Stellungnahme von Dr. med. C._____). In der fraglichen Stel- lungnahme weist Dr. med. C._____ vorab darauf hin, die Versicherte be- reits am 12. November 2014 im Auftrag von Dr. med. E._____ (X._____) persönlich untersucht zu haben. Deshalb habe er sich erlaubt, sie nicht zu einer zweiten Untersuchung aufzubieten. An Unterlagen seien ihm ein Be- richt der Klinik Valens über die Rehabilitation im Januar 2014 sowie ein Bericht des Hausarztes, Dr. med. E._____, zur Verfügung gestanden. Der Gesundheitszustand der Versicherten habe sich seit dem Rehabilitations- aufenthalt vom Januar 2014 insgesamt wesentlich verschlechtert und ver- schiedene zwischenzeitlich durchgeführte Arbeitsversuche seien aufgrund von Schmerzexazerbation gescheitert. Medizinisch leide die Versicherte seit Jahren an chronischen Rückenschmerzen, die sich zwischenzeitlich zu einem generalisierten Schmerzsyndrom ausgeweitet hätten. Trotz in- tensiver therapeutischer Massnahmen inklusive einer stationären Rehabi- litationsbehandlung hätten sich die Beschwerden der Versicherten nicht gebessert. Was die Arbeitsfähigkeit betreffe, so bestehe aktuell für eine leichte Tätigkeit mit Wechselbelastung eine Arbeitsfähigkeit von 60 %. Die Einschränkungen seien einerseits bedingt durch einen erhöhten Pausen- bedarf, wobei die Versicherte bei einem acht Stunden Arbeitstag Zusatz-

- 15 - pausen von insgesamt mindestens zwei Stunden pro Tag benötige. Ande- rerseits sei damit zu rechnen, dass Tätigkeiten allenfalls aufgrund von Schmerzexazerbationen unterbrochen werden müssten, was zusätzlich zu den benötigen Pausen zu einem verlangsamten Arbeitstempo führe. h) Diese Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführer hat Dr. med. C._____ als Vertrauensarzt für das KIGA vorgenommen, mit dem Zweck, der zuständigen Arbeitslosenkasse zu ermöglichen, über die Versiche- rungsansprüche der Beschwerdeführerin aufgrund einer objektiven Beur- teilung ihres Gesundheitszustandes und ihrer Arbeitsfähigkeit zu ent- scheiden (vgl. Art. 15 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [ALV; SR 837.0]). Allerdings war Dr. med. C._____ zugleich als behandelnder Arzt der Beschwerdeführerin tätig. In dieser Funktion durfte er das Vor- handensein der von der Beschwerdeführerin beklagten gesundheitlichen Beschwerden und funktionellen Beeinträchtigungen grundsätzlich voraus- setzen, während er als Vertrauensarzt insbesondere auch zu prüfen hat- te, ob die geltend gemachten Beeinträchtigungen in der behaupteten Form überhaupt existieren (vgl. CHRISTOPH BODMER, Wenn der Gutachter nicht gut achtet, in: MURER [Hrsg.], Möglichkeiten und Grenzen der medi- zinischen Begutachtung, Freiburger Sozialrechtstage 2010, Bern 2010, S. 195, S. 197). Wegen dieser ganz unterschiedlicher Herangehensweise kann ein behandelnder Arzt grundsätzlich nicht als Gutachter eigener Pa- tienten tätig sein (vgl. statt vieler: Qualitätsrichtlinien für psychiatrische Gutachten in der Eidgenössischen Invalidenversicherung, Februar 2012, S. 3, abrufbar unterhttp://www.swiss-insurance-medicine.ch/de/Leitlinien_ IV-Gutachten. html; besucht am 5. April 2016). Der Stellungnahme von Dr. med. C._____ vom 8. Dezember 2014 ist deshalb nicht derselbe Stel- lenwert beizumessen wie einem vom Versicherungsträger eingeholten verwaltungsexternen oder –internen Gutachten. Dies bedeutet allerdings nicht, dass der fraglichen Stellungnahme von vornherein jeder Beweis-

- 16 - wert abzusprechen ist. Vielmehr hat das Gericht diese – wie jede sub- stantiiert vorgetragene Einwendung eines behandelnden Arztes – nach den von der Rechtsprechung entwickelten Beweiswürdigungsgrundsätzen dahingehend zu prüfen, ob sie in rechtserheblichen Fragen den RAD- Bericht vom 21. Juli 2014 derart zu erschüttern vermag, dass an dessen Schlüssigkeit und Richtigkeit oder am im Wesentlichen feststehenden medizinischen Sachverhalt zu zweifeln ist (vgl. dazu vorne E.2b). i) Diesbezüglich ist mit der IV-Stelle zunächst festzuhalten, dass Dr. med. C._____ keine neue Diagnose stellt, sondern in der Stellungnahme vom

8. Dezember 2014 diagnostisch unscharf von chronischen Rücken- schmerzen spricht, die sich zwischenzeitlich zu einem generalisierten Schmerzsyndrom ausgeweitet hätten. Soweit er unmittelbar anschlies- send an diesen medizinischen Befund festhält, trotz intensiver therapeuti- scher Massnahmen, inklusive einer stationären Rehabilitationsbehand- lung, hätte keine Besserung der Beschwerden erreicht werden können, steht diese Aussage im Widerspruch zum Schlussbericht der Klinik Va- lens vom 17. März 2014 (IV-act. 20 S. 12). Diesem Bericht zufolge ist es den behandelnden Ärzten während des knapp einmonatigen stationären Rehabilitationsaufenthalts durch ein intensives, multimodales Therapie- konzept gelungen, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit Wechselbelastung vollständig wie- derherzustellen (IV-act. 20 S. 12). Im Übrigen ist auch der behandelnde Psychiater der Beschwerdeführerin, Dr. med. G._____, davon überzeugt, die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin liesse sich durch eine geeignete Therapie und ein Arbeitstraining verbessern (IV-act. 21). Weshalb diese Annahmen unzutreffend sind und die von der Beschwer- deführerin beklagten Beschwerden einer Therapie nicht zugänglich sein sollen, begründet Dr. med. C._____ nicht. Ebenso wenig legt er dar, in- wiefern sich die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin seit dem Rehabilitationsaufenthalt verschlechtert haben soll. Sofern er die an-

- 17 - genommene Verschlechterung mit den gescheiterten Arbeitsversuchen begründen sollte, so vermag diese Schlussfolgerung – wie bereits im Zu- sammenhang mit dem Arztbericht von Dr. med. E._____ vom 14. Mai 2014 (IV-act. 20 S. 1-3) festgehalten – in Bezug auf die Teilnahme der Beschwerdeführerin am RAV-Einsatzprogramm Mittelbünden X._____ nicht zu überzeugen. Sollte er das Scheitern des von der Invalidenversi- cherung finanzierten Arbeitstrainings als Küchengehilfin im Restaurant D._____ als Indiz für eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin ansehen, so ist diesbezüglich aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin das fragliche Arbeitstraining nach einem guten Gespräch mit der dortigen Geschäftsführerin positiv startete, jedoch be- reits nach wenigen Tagen nicht mehr im Restaurant erschien. Weder ha- be sie sich abgemeldet noch sei sie telefonisch erreichbar gewesen. Des- halb sei das Arbeitstraining abgebrochen worden (IV-act. 45 S. 3). Soweit aktenkundig nahm sie erst am 13. Oktober 2014 mit der IV-Stelle Kontakt auf und teilte mit, nicht in der Lage zu sein, das Aufbautraining durchzu- führen. Den vorgeschlagenen Wechsel in eine andere Institution, bei wel- cher auf einem tieferen Niveau mit dem Arbeitstraining hätte begonnen werden können, lehnte sie ab, da sie sich für jegliche Tätigkeit nicht ar- beitsfähig fühle (IV-act. 45 S. 3). Bei dieser Aktenlage lässt das Scheitern des Arbeitstrainings im Restaurant D._____ aus objektiver Sicht keine Rückschlüsse auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu. Aus den genannten Gründen vermag die Stellungnahme von Dr. med. C._____ vom 8. Dezember 2014 keine begründeten Zweifel an der RAD- Beurteilung von Dr. med. F._____ vom 21. Juli 2014 zu wecken. Auch dürfte nach wie vor von einem an sich feststehenden medizinischen Sachverhalt auszugehen sein, weshalb eine Beurteilung der Arbeitsfähig- keit der Beschwerdeführerin ohne persönliche Exploration aufgrund der vorhandenen ärztlichen Unterlagen zulässig gewesen sein dürfte (vgl. da- zu vorne E.2b). Letztlich kann diese Frage indessen offengelassen wer- den. Denn selbst wenn die Beschwerdeführerin – wie von Dr. med.

- 18 - C._____ in seiner Stellungnahme vom 8. Dezember 2014 postuliert – in einer leichten Arbeitstätigkeit mit Wechselbelastung nur mehr zu 60 % ar- beitsfähig wäre, hätte sie, wie aus den nachfolgenden Ausführungen her- vorgeht, keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. 3. Hinsichtlich des für die Bestimmung des Invaliditätsgrads der Beschwer- deführerin massgeblichen Einkommensvergleichs gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass der von der Beschwerdeführerin im 2012 als Gesunde erzielte Validenlohn auf der Grundlage des von ihr bei der B._____ AG erzielten Einkommens zu bestimmen ist. Danach hätte sie im 2014 unter Anpassung an die zwischenzeitliche Nominallohnent- wicklung mit einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit einen Jahreslohn von Fr. 38'622.50 erzielen können (38'049.65 [vgl. IV-act. 25 S. 9] x 1.007 [2013] x 1.008 [2014; abrufbar unter www.bfs.admin.ch > Themen > 03 > Arbeit und Erwerb > Löhne, Erwerbseinkommen > Detaillierte Daten > Lohnentwicklung, besucht am 31. März 2016]; vgl. dazu BGE 134 V 322 E.4.1). Diesem Valideneinkommen ist das Einkommen gegenüberzustellen, welches die Beschwerdeführerin bei Ausschöpfung ihrer Arbeitsfähigkeit im 2014 auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt hätte erzielen können (sog. Invalideneinkommen). Diesbezüglich gehen die Verfahrensparteien übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerde- führerin ihr Arbeitspotential derzeit nicht ausschöpft. Unter diesen Um- ständen ist das Invalideneinkommen aufgrund der LSE-Tabellenlöhne zu bestimmen (vgl. BGE 135 V 297 E.5.2, 126 V 75 E.3b/aa). Nach den LSE 2012 betrug der standardisierte, monatliche Bruttoverdienst von Frauen (TA1) im Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeit körperlicher oder handwerklicher Art) im privaten Sektor durchschnittlich Fr. 4'112.--. Auf der Basis der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2014 von 41.7 Stunden (abrufbar unter http://www.bfs.admin.ch/ > 03-Arbeit und Erwerb > Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit > Indikatoren > Arbeitszeit > Normalarbeitsstunden, besucht am

31. März 2016) und unter

- 19 - Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung ergibt sich daraus bei einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit für das Jahr 2014 ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 4'351.30 (Fr. 4'286.75 [Fr. 4'112.-- : 40 x 41.7] x 1.007 [2013] x 1.008 [2014]). Wird, der Meinung von Dr. med. C._____ folgend, angenommen, die Beschwerdeführerin sei in einer leichten Tätigkeit mit Wechselbelastung zu 60 % arbeitsfähig, so könnte sie bei Ausschöpfung dieses Arbeitspotentials ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 2'610.80 (Fr. 4'351.30 x 0.6) bzw. ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 31'329.60 (12 x Fr. 2'610.80) erzielen. Dass die Beschwerdeführerin dieses Lohnniveau aus gesundheitlichen Gründen nicht erreichen könnte und ihr deshalb ein leidensbedingter Abzug zuzugestehen wäre, wurde nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich (vgl. zum Ganzen BGE 134 V 322 E.5 und 6, 126 V 75 E.5). Folglich wäre die Beschwerdeführerin in der Lage, mit einer leichten Tätigkeit mit Wechselbelastung bei einem Pensum von 60 % jährlich Fr. 31'329.60 zu verdienen. Wird dieses Erwerbseinkommen dem massgeblichen Valideneinkommen der Beschwerdeführerin gegenübergestellt, so resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 7'292.90 (Fr. 38'622.50 – Fr. 31'329.60), was einem Invaliditätsgrad von 19 % (18.8825 %, BGE 130 V 121 E.3) entspricht. 4. Selbst wenn im vorliegenden Fall, der Auffassung von Dr. med. C._____ folgend, anzunehmen wäre, die Beschwerdeführerin könne seit dem

12. November 2014 infolge ihrer gesundheitlichen Verfassung nur mehr eine leichte Arbeitstätigkeit mit Wechselbelastung ausüben und das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG entgegen der angefochtenen Verfügung als erfüllt angesehen würde, hätte sie demnach bei einem Invaliditätsgrad von 19 % keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2 IVG). An diesem Ergebnis würde sich selbst dann nichts ändern, wenn der Beschwerdeführerin entgegen der hier vertretenen Auffassung ein leidensbedingter Abzug von 10 %

- 20 - zuzugestehen wäre. Dass die Einholung des von der Beschwerdeführerin beantragten polydisziplinären Gutachtens zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad führen und damit einen Anspruch auf eine Invalidenrente begründen würde, kann unter den gegebenen Umständen in antizipierter Beweiswürdigung ausgeschlossen werden (BGE 137 V 64 E.5.2, 134 I 140 E.5.3, 124 V 90 E.4b; Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2015 vom

17. August 2015 E.6.3.2). Der entsprechende Beweisantrag der Be- schwerdeführerin ist daher abzuweisen. Die IV-Stelle hat den rechtser- heblichen medizinischen Sachverhalt im vorliegenden Fall demzufolge hinreichend abgeklärt und den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente auf der Grundlage der getätigten Sachverhaltsabklärungen zu Recht verneint. Die angefochtene Verfügung erweist sich folglich jedenfalls im Ergebnis als rechtens, was zu deren Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kosten- pflichtig. Die Gerichtskosten sind gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen. Diese werden für den vorliegenden Fall, der mit einem durchschnittlichen Auf- wand verbunden war, ermessensweise auf Fr. 700.-- festgelegt und ent- sprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin als unterlie- gender Partei zur Bezahlung auferlegt (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die obsie- gende IV-Stelle hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

- 21 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]