Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung
Erwägungen (14 Absätze)
E. 3 Nachdem am 20. September 2013 ein entsprechender Vorbescheid er- gangen war und A._____ dagegen am 16. Oktober resp. (mit Begrün- dung) am 14. November 2013 Einwand erhoben hatte, hob die IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) die bisherige Rente mit Verfügung vom 14. April 2014 auf Ende des der Zustellung derselben fol- genden Monats auf. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Ge- sundheitszustand aus medizinischer Sicht seit Ende Februar 2013 ver- bessert habe und A._____ spätestens seit August 2013 eine leidensan- gepasste Tätigkeit in vollem Pensum zumutbar sei.
E. 4 Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 27. Mai 2014 Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Weiteraus- richtung einer ganzen IV-Rente sowie eventualiter die Erstellung eines unabhängigen psychotraumatologischen Fachgutachtens hinsichtlich sei- ner Erwerbsfähigkeit. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unent- geltliche Prozessführung sowie die Einsetzung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Dabei führte er aus, inwiefern eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes nicht rechtsgenügend dargetan worden sei und ein Revisionsgrund deshalb nicht vorliege. Zu- dem monierte er, dass die IV-Stelle zur Bestimmung der Arbeits- und Er-
- 3 - werbsfähigkeit ausschliesslich auf den RAD-Bericht abgestellt und den weiteren im Recht liegenden Arztberichten keine Beachtung geschenkt habe. Dass der Arztbericht des Traumaspezialisten pract. med. C._____ vom 7. März 2014 nicht in die Beweiswürdigung eingeflossen sei, stelle eine massive Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Sodann habe der RAD-Arzt das Vorliegen einer posttraumatischen Belas- tungsstörung entgegen den übrigen Arztberichten zu Unrecht verneint, und die Rente könne schon deshalb nicht aufgehoben werden, weil vor- gängig keine Eingliederungsabklärung erfolgt sei.
E. 5 In ihrer Vernehmlassung vom 2. Juli 2014 beantragte die IV-Stelle die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Dabei machte sie geltend, dass eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs – welche aber nicht vor- liege – durch die Äusserungsmöglichkeit vor Verwaltungsgericht als ge- heilt zu betrachten wäre und führte aus, weshalb sie den Einschätzungen des RAD-Arztes gegenüber den (in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stark abweichenden) übrigen Arztberichten Vorrang eingeräumt habe. Dem 30jährigen Beschwerdeführer sei es – wie im Regelfall – zumutbar, seine Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Nach Ausführungen zur Berechnung des Invalideneinkommens wurde der Vollständigkeit halber festgehalten, dass der Beschwerdeführer, sofern er eingliederungswillig sei, Anspruch auf berufliche Eingliederungsmass- nahmen habe.
E. 6 In seiner Replik vom 31. Juli 2014 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Anträgen fest und vertiefte seine Ausführungen insbesondere hinsichtlich der gerügten Gehörsverletzung. Sollte dieser Verfahrensman- gel als geheilt betrachtet werden, sei dies bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen.
- 4 -
E. 7 März 2014 bei ihrem Entscheid sehr wohl berücksichtigt und gewürdigt, auf eine Auseinandersetzung mit diesem in der angefochtenen Verfügung jedoch bewusst verzichtet zu haben.
E. 8 Im Rahmen einer ersten Beratung entschied die 3. Kammer des Verwal- tungsgerichts am 9. Dezember 2014, dass eine abschliessende Beurtei- lung der Angelegenheit gestützt auf die vorhandenen medizinischen Ak- ten nicht möglich und deshalb ein psychiatrisches Gerichtsgutachten ein- zuholen sei. Mittels prozessleitender Verfügung vom 23. April 2015 teilte der Instruktionsrichter dies den Parteien mit und räumte ihnen gleichzeitig Gelegenheit ein, zum vorgeschlagenen Gutachter sowie zum beigelegten Fragenkatalog Stellung zu nehmen und allfällige Ergänzungsfragen einzu- reichen.
E. 9 Nach Eingang der Stellungnahmen der IV-Stelle vom 29. April 2015 resp. des Beschwerdeführers vom 4. Mai 2015 beauftragte der Instruktionsrich- ter Dr. med. D._____ am 7. Mai 2015 mit der Erstellung eines psychiatri- schen Gutachtens, welches anhand des beigelegten Fragenkataloges er- folgen sollte. Das hierauf erstellte psychiatrische Gutachten von Dr. med. D._____ datiert vom 22. Juni 2015.
E. 10 In seiner Stellungnahme zu diesem psychiatrischen Gutachten vom 8. Juli 2015 beantragte der Beschwerdeführer weiterhin die Aufhebung des an- gefochtenen Entscheids und die Weiterausrichtung einer ganzen Rente resp. eventualiter und subeventualiter einer Dreiviertelrente oder einer halben Rente. Eventualiter sei das psychiatrische Gutachten bezüglich der Frage der Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung zu ergänzen und/oder es sei ein rheumatologisch-orthopädisches Sach- verständigengutachten bezüglich der Frage der Arbeitsfähigkeit einzuho-
- 5 - len. Gemäss dem Gutachter sei er sowohl derzeit als auch im Monat April 2014 lediglich im geschützten Rahmen zu 50 % arbeitsfähig und habe aufgrund des geringen Invalideneinkommens Anspruch auf eine ganze IV-Rente. Sowohl an der Beschaffenheit des Arbeitsplatzes als auch an der Arbeit als solchen würden grosse Einschränkungen bestehen, wes- halb kaum von einer eigentlichen Arbeitsgelegenheit gesprochen werden könne.
E. 11 Am 14. August 2015 nahm auch die IV-Stelle zum Gutachten Stellung und reichte gleichzeitig eine diesbezügliche Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. E._____ vom 27. Juli 2015 ein. Dabei hielt sie an der angefoch- tenen Verfügung sowie ihren bisherigen Ausführungen fest, zumal sich der Gutachter und RAD-Arzt Dr. med. E._____ insofern einig seien, als der Beschwerdeführer zwar an einer (notabene behandelbaren) Pa- nikstörung, nicht aber an einer posttraumatischen Belastungsstörung, ei- ner Depression oder einer dissoziativen Störung (mehr) leide. Was die unterschiedliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit angehe, so seien die Ausführungen des Gutachters nicht überzeugend. Ausserdem halte die- ser wiederholt selbst fest, dass eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ausserordentlich schwierig sei und stelle seine Ausführungen damit selbst ernsthaft in Frage.
E. 12 In einer weiteren Stellungnahme vom 27. August 2015 monierte die IV- Stelle die eingereichte Honorarnote des Rechtsvertreters des Beschwer- deführers als zu umfassend und hielt fest, dass der im Gutachten erwähn- te rezidivierende Spontanpneumothorax jeweils keine langandauernde Arbeitsunfähigkeit zur Folge gehabt habe und auch im hier relevanten Zeitraum ab August 2013 keine Arbeitsunfähigkeit begründe, weshalb diesbezügliche Abklärungen im vorliegenden Verfahren zu unterbleiben hätten.
- 6 -
E. 13 Auf entsprechende Aufforderung des Instruktionsrichters hin ergänzte Dr. med. D._____ sein Gutachten am 23. September 2015 und führte aus, dass der bei Begutachtungsabschluss im Juni 2015 festgestellte Ge- sundheitszustand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits 14 Mona- te zuvor, mithin im April 2014 vorgelegen habe.
E. 14 Zu dieser Ergänzung reichten sowohl der Beschwerdeführer am 25. Sep- tember 2015 als auch die IV-Stelle am 30. September 2015 kritische Stel- lungnahmen ein und bemängelten, dass sich der Gutachter zur Begrün- dung der weitgehend übereinstimmenden gesundheitlichen Situation im April 2014 einzig auf eine Selbstangabe des Beschwerdeführers beziehe.
E. 15 Da der Instruktionsrichter eine abschliessende Beurteilung auch nach Vorliegen des psychiatrischen Gerichtsgutachtens nicht für möglich er- achtete, beauftragte er – nach Einholen entsprechender Stellungnahmen der Parteien sowie einer Offerte des Gutachters – Dr. med. F._____ am
9. Dezember 2015 mit der Erstellung eines ergänzenden pneumologi- schen Gutachtens. Das hierauf erstellte internistisch-pneumologische Teilgutachten von Dr. med. F._____ datiert vom 12. April 2016.
E. 16 Am 28. April 2016 nahm die IV-Stelle auch zu diesem Gutachten Stellung und hielt fest, dass darin die von ihr vertretene Auffassung, wonach die rezidivierenden Pneumothoraxereignisse keinen Einfluss auf die Arbeits- fähigkeit des Beschwerdeführers hätten, uneingeschränkt bestätigt werde. Zu bemerken sei in diesem Zusammenhang einzig, dass Tätigkeiten mit Staub- und Rauchexposition sowie ausgeprägter klimatischer Exposition für den Beschwerdeführer nicht geeignet seien. Demgegenüber verzichte- te der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme. Auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und in den Rechtsschriften der Parteien sowie auf die im Recht liegenden Be-
- 7 - weismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
1. a) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet die Verfügung der IV-Stelle vom 14. April 2014, mit welcher diese die IV-Rente des Be- schwerdeführers aufgehoben hat. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bun- desgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi- cherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) ist das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als Versicherungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sach- lich und örtlich zuständig. Als formeller und materieller Verfügungsadres- sat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung unmittel- bar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren gerichtlichen Überprüfung, womit er zur Beschwerdeführung berechtigt ist (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwer- de (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist demnach einzutreten. b) Streitgegenstand bildet die Frage, ob die bisherige volle IV-Rente des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben worden ist oder ob dieser ab dem 1. Juni 2014 weiterhin Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Dabei wird insbesondere das Vorliegen eines Revisionsgrundes (vgl. nachfol- gend Erwägung 5), die Arbeitsfähigkeit zum Erlasszeitpunkt der ange- fochtenen Verfügung (vgl. Erwägung 6) sowie das Invalideneinkommen (vgl. Erwägung 7) zu prüfen sein. Bevor die Rechtmässigkeit der ange- fochtenen Rentenaufhebung erörtert wird, ist jedoch auf die formelle Rüge
- 8 - des Beschwerdeführers einzugehen, wonach die IV-Stelle seinen An- spruch auf rechtliches Gehör verletzt habe.
2. a) Der durch Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht, sich vor Erlass des Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.3.2 sowie 132 V 368 E.3.1). Wesentlicher Bestandteil des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs ist sodann die Begrün- dungspflicht. Diese soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachli- chen Motiven leiten lässt und es dem Betroffenen ermöglichen, die Verfü- gung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen we- nigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indes nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tat- beständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander- zusetzen hat. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentli- chen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 126 V 75 E.5b/cc). b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, was bedeutet, dass eine Rechtsmittelinstanz, die eine Verletzung des Anspruchs fest- stellt, den angefochtenen Hoheitsakt aufheben muss, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Anhörung für den Ausgang des Verfahrens rele-
- 9 - vant ist. Nach der Rechtsprechung kann ein Verfahrensmangel, insbe- sondere eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, jedoch ausnahmsweise geheilt werden, wenn die Kognition der urteilenden In- stanz nicht eingeschränkt ist, die Rückweisung an die Vorinstanz zu ei- nem formalistischen Leerlauf führt und prozessökonomisch keinen Sinn macht und dem Beschwerdeführer daraus auch kein Nachteil erwächst. Eine Heilung ist ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt, und sie soll die Ausnahme bleiben (vgl. BGE 134 I 335 E.3.1; 126 I 72 E.2 m.w.H. sowie PVG 2008 Nr. 1). Weiter erachtet das Bundesgericht bei Verstössen ge- gen die Begründungspflicht durch die Erstinstanz den Mangel im Rechts- mittelverfahren als behoben, wenn die erstinstanzliche Behörde anlässlich der Anfechtung ihres Entscheids eine hinreichende Begründung in der Vernehmlassung nachschiebt und der Beschwerdeführer Gelegenheit er- hält, seine Beschwerde in der Replik oder einer zusätzlichen Beschwer- debegründung zu ergänzen, so dass ihm durch die erst nachträgliche Stellungnahme kein prozessualer Nachteil entsteht (vgl. BGE 127 V 437 E.3d/aa sowie WIEDERKEHR, Die Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV und die Heilung bei Verletzung, in: ZBI 111 (2010) S. 481 ff., 502). c) Vorliegend macht der Beschwerdeführer insofern eine Verletzung seines Gehörsanspruchs geltend, als sich die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung vom 14. April 2014 – absichtlich oder aus Versehen – nicht mit dem Arztbericht von pract. med. C._____ vom 7. März 2014 auseinan- dergesetzt habe. Hierzu führt die IV-Stelle aus, dass auf eine Auseinan- dersetzung mit diesem Bericht bewusst verzichtet worden sei. Da sich pract. med. C._____ im fraglichen Bericht explizit mit den vorliegend rele- vanten Fragen (momentaner psychischer Zustand, allfällige Veränderun- gen des psychopathologischen Status im Vergleich zum Vorgespräch im April 2011, Arbeitsfähigkeit und Integrierbarkeit auf dem freien Arbeits-
- 10 - markt; vgl. Beilage der IV-Stelle [IV-act.] 29) auseinandergesetzt hat, wä- re die IV-Stelle jedoch gehalten gewesen, diese jüngste Einschätzung in ihre Beurteilung einfliessen zu lassen resp. zumindest darzutun, aus wel- chen Gründen sie diese als unerheblich betrachte. Insofern ist sie ihrer Begründungspflicht in der angefochtenen Verfügung nicht nachgekom- men. Dieser Verfahrensmangel kann im vorliegenden Verfahren aber deshalb als geheilt betrachtet werden, weil die IV-Stelle eine Begründung für diese Nichtbeachtung nachgeliefert hat (fehlende Auseinandersetzung mit dem RAD-Untersuchungsbericht, mangelnde Qualifikation von pract. med. C._____, kommentarlose Zustellung durch den Beschwerdeführer ohne rechtliche Ausführungen; vgl. Vernehmlassung vom 2. Juli 2014 S. 3), der Beschwerdeführer sich hierzu hat äussern können, ohne dass ihm prozessuale Nachteile erwachsen wären (vgl. Replik S. 2 f.) und das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz mit voller Kognition zu ent- scheiden hat. Eine Rückweisung der Angelegenheit an die IV-Stelle wür- de demnach einem prozessualen Leerlauf gleichkommen. Ob die nach- geschobene Begründung der IV-Stelle rechtlich zutreffend und haltbar ist, braucht an dieser Stelle nicht erörtert zu werden. Jedenfalls erübrigt es sich bei diesem Verfahrensausgang, diesen Verfahrensmangel – entspre- chend dem Antrag des Beschwerdeführers (vgl. Replik S. 3 f.) – im Rah- men der Kostenverteilung zu berücksichtigen. d) Soweit der Beschwerdeführer eine weitere Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör darin sieht, dass sein Hinweis im Einwand hinsicht- lich der Beeinträchtigung in der Kontaktfähigkeit zu Dritten in der ange- fochtenen Verfügung keine Berücksichtigung gefunden habe (vgl. Be- schwerde S. 8), ist ihm demgegenüber nicht zu folgen. Wie vorstehend dargelegt, braucht sich eine Behörde nämlich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinan- derzusetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken.
- 11 -
3. a) Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wer im Sinne des Gesetzes invalid ist. Bei erwerbstätigen Versicherten gilt als Invalidität die durch einen kör- perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ATSG), welche die Folge von Geburtsge- brechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Die Invali- dität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Der renten- begründende Invaliditätsgrad ist in diesem Fall aufgrund eines Einkom- mensvergleichs zu bestimmen (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein- tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenann- tes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenann- tes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 130 V 343 E.3.4.2, 128 V 29 E.1). Ein rentenbegründender Invali- ditätsgrad liegt vor, wenn eine versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, er- halten oder verbessern kann, während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % im bisheri- gen Beruf oder Aufgabenbereich eingeschränkt gewesen ist und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 1 IVG). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so steht der versicherten Person nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Anspruchs,
- 12 - frühestens im Monat der Vollendung des 18. Altersjahrs (Art. 29 Abs. 1 IVG), bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % eine halbe Rente, bei ei- nem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente zu (Art. 28 Abs. 2 IVG). b) Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entspre- chend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 88a und Art. 88bis der Verordnung über die Inva- lidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Anlass für eine solche Anpassung gibt jede Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch etwa dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Ge- sundheitszustandes erheblich verändert haben oder eine andere Art der Invaliditätsbemessung zur Anwendung gelangt (vgl. BGE 134 V 131 E.3, 133 V 545 E.6.1, 130 V 343 E.3.5 sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.1 und 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E.1.2). Dagegen bildet die unterschiedliche Beurteilung der Auswir- kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszu- standes auf die Arbeitsfähigkeit nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung für sich allein genommen keinen Revisionsgrund (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_552/2007 vom 17. Januar 2008 E.3.1.2). c) Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prü-
- 13 - fung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (vgl. KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 17 N 37 sowie BGE 133 V 108 E.5, Urteile des Bundesgerichts 9C_646/2014 vom 17. Dezember 2014 E.2.2, 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.2 und 9C_418/2010 vom 20. Au- gust 2011 E.3.1). Wird bei dieser Gegenüberstellung festgestellt, dass der Invaliditätsgrad im zur Beurteilung stehenden Zeitraum keine rechtserheb- liche Änderung erfahren hat, bleibt es beim bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.3). Andernfalls ist das Vorliegen eines Revisionsgrundes zu bejahen und die zugesprochene Rente entsprechend der festgestellten Sachverhaltsver- änderung abzuändern (vgl. MEYER/REICHMUTH, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungs- recht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung,
3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 30-31 N 13 ff.). d) Die ganze IV-Rente, welche der Beschwerdeführer seit dem 1. Septem- ber 2011 bezogen hatte, wurde diesem mit Verfügung vom 15. Dezember 2011 der IV-Stelle Zürich zugesprochen (vgl. Original-Akten der IV in be- schwerdeführerischer Beilage [Bf-act.] 5). Das vorliegend zu beurteilende Rentenrevisionsverfahren ist das erste, das seit der damaligen Rentenzu- sprache eingeleitet worden ist. Ob der Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers – wie in der angefochtenen Verfügung vom 14. April 2014 angenommen – eine rentenrelevante Änderung erfahren hat, beur- teilt sich demnach anhand eines Vergleichs zwischen dem Sachverhalt, welcher der Rentenzusprache vom 15. Dezember 2011 zugrunde lag, und jenem, der sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 14. April 2014 verwirklicht hat. Davon ausgehend wird anschliessend zunächst zu untersuchen sein, auf welchem Sachverhalt die Verfügung vom 15. De-
- 14 - zember 2011 beruht. Daraufhin wird der rechtserhebliche Sachverhalt zu ermitteln sein, der sich bis zum Abschluss des vorinstanzlichen Verfah- rens zugetragen hat. Schliesslich wird durch Gegenüberstellung dieser beiden Sachverhalte zu entscheiden sein, ob die massgeblichen Verhält- nisse eine rechtserhebliche Änderung erfahren haben, mithin ob ein Revi- sionsgrund vorliegt.
4. a) Um beurteilen zu können, ob sich der Gesundheitszustand eines Versi- cherten in anspruchserheblicher Weise geändert hat (vgl. sogleich Erwä- gung 5) oder in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten ihm noch eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann (vgl. nachfolgend Er- wägung 6), sind die Verwaltung und das im Beschwerdefall angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls an- dere Fachleute zur Verfügung stellen. Dabei besteht die Aufgabe des Arz- tes darin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und − wenn nötig − sei- ne Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjek- tiven Beschwerden Befunde zu erheben und gestützt darauf eine Diagno- se zu stellen. Hiermit erfüllt der Arzt seine genuine Aufgabe, wofür die Verwaltung und im Streitfall das Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgeabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt dem Arzt hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt er zur Arbeitsunfähigkeit Stel- lung, d.h. er gibt eine Schätzung ab, welche er aus seiner Sicht so sub- stanziell wie möglich begründet. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann ei- ne wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleis- tungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193 E.3.2 und 125 V 256 E.4). b) Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichts-
- 15 - beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Da- nach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfas- send und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren be- deutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander wider- sprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab- stellt (BGE 125 V 351 E.3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe- richtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas- send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Be- schwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgege- ben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a mit Hinweis). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Be- zeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweis- würdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E.3b, 118 V 286 E.1b, 112 V 30 E.1a mit Hinweisen). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens einge- holten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund einge- hender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssi- gen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft
- 16 - zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 351 E.3b/bb). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt sodann Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollzieh- bar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien ge- gen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut- achters allerdings ein strenger Massstab anzulegen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versiche- rungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E.5.2, 135 V 465 E.4.4, 125 V 351 E.3b/ee, 122 V 157 E.1c). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstel- lung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E.4.3.2, 4.4 und 4.5, 125 V 351 E.3a und 3b).
5. a) Die rentenzusprechende Verfügung vom 15. Dezember 2011 beruhte nicht auf einem Gutachten, sondern in erster Linie wohl auf einem Bericht des Universitätsspitals Zürich vom 6. Mai 2011, einem psychiatrischen Bericht von pract. med. C._____ vom 11. Mai 2011, einem psychiatri- schen Bericht von Dr. med. B._____ vom 20. Juni 2011 sowie insbeson- dere einer Stellungnahme der Psychiaterin Dr. med. G._____ des RAD vom 20. September 2011 (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 sowie Origi- nal-Akten der IV in Bf-act. 5). Die damalige Rente wurde offenbar gestützt auf die Diagnosen einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung
- 17 - resp. einer komplexen Traumafolgestörung mit sozialen Ängsten und dis- soziativen Symptomen sowie rezidivierenden Pneumothoraces gespro- chen, wobei die psychischen Einschränkungen als von bedeutendem Ausmass erachtet wurden, sich in plötzlich auftretenden und massiven Ängsten, flashbackartigen Erinnerungen an die traumatisierenden Erleb- nisse, Gedankenkreisen und Schlafstörungen äusserten und je nach Ausprägung einen sozialen Rückzug zur Folge hatten. Aufgrund dessen wurde von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt seit 2009 ausgegangen. Eine Stabilisierung des Gesundheitszustandes wurde jedoch medizinisch-theoretisch nicht aus- geschlossen, zumal sich der Beschwerdeführer in fachgerechter psychia- trisch-psychotherapeutischer Behandlung befunden habe. Dabei gilt es zu bemerken, dass sich die RAD-Psychiaterin Dr. med. G._____ bei ihrer Einschätzung "100%ige Arbeitsfähigkeit für jegliche Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt seit 2009" offenbar auf den Arztbericht der Psychiate- rin Dr. med. B._____ vom 20. Juni 2011 abgestützt hatte, welche ihrer- seits jedoch keine Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensan- gepassten Tätigkeit gemacht hatte (vgl. Original-Akten der IV in Bf-act. 5). b) In Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zum Er- lasszeitpunkt der angefochtenen Verfügung (14. April 2014) resp. die streitgegenständliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes lagen der IV-Stelle verschiedene medizinische Berichte und Einschätzungen vor, deren Inhalt im Folgenden – zumindest im Wesentlichen – in chrono- logischer Reihenfolge kurz wiedergegeben wird: • In ihrem Arztbericht zu Handen der IV-Stelle vom 24. Februar 2013 (IV-act. 12) diagnostizierte die behandelnde Psychiaterin, Dr. med. B._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Angstzustände mit Panikattacken (ICD-10: F.41.0) wegen somatischer Problematik (rezidivierende Spontanpneumothoraces) und hielt fest, dass der Patient wegen Überforderungsgefühlen, grossen zwischenmenschlichen Ängsten, Konfliktscheue mit Rückzugstendenz bis hin zu dissoziativen Zuständen mit Körperwahrnehmungs-
- 18 - störungen seit dem 1. Juni 2011 bis heute und auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei. Die bisherige Tätigkeit – welche jedoch nicht näher bezeichnet wurde – sei ihm nicht mehr zumutbar, und in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit wurden keine Einschätzungen gemacht. Zum chronologischen Verlauf seit Juni 2011 führte sie aus, dass der Patient gelernt habe, über seine Befindlichkeit und Erfahrun- gen zu berichten und die notwendigen Bewältigungsstrategien bezüglich seiner Ängs- te und Wahrnehmungsstörungen entwickelt habe. Ausserdem habe er seine körperli- chen Berührungsängste verloren, eine sehr harmonische Zweierbeziehung aufgebaut und durch musikalischen Erfolg mit seiner Rap-Musik ein besseres Selbstwertgefühl entwickelt. Die sozialen Ängste seien jedoch geblieben; er könne sich nur mit Beruhi- gungstabletten unter Menschen wagen. Von den langandauernden dissoziativen Zu- ständen könne er sich jeweils nur langsam erholen. Bei adäquater psychischer und körperlicher Betreuung könne mittelfristig eine stabile Prognose gestellt werden, be- züglich der Arbeitsfähigkeit bestehe jedoch kaum Besserungsfähigkeit. • Im ärztlichen Bericht vom 9. September 2013 zur psychiatrischen RAD- Abklärung vom 14. August 2013 (IV-act. 16) diagnostizierte Dr. med. E._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und zertifizierter medizinischer Gutach- ter SIM, beim Beschwerdeführer eine arbeitsfähigkeitsrelevante Panikstörung (ICD- 10: F41.0). Mittlerweile bestünden zwar weiterhin Angstzustände und Panikattacken, doch der Versicherte habe seine Beziehungsangst überwinden können und lebe in einer als stabil und gut bezeichneten Zweierbeziehung. Laut der behandelnden Psychiaterin habe er ein besseres Selbstwertgefühl entwickelt, und er selbst berichte von einer besseren Akzeptanz seiner Angst und einem besseren Verständnis für sich. Der Versicherte habe ein gutes Krankheitsverständnis und im Umgang mit seinen Angstzuständen eine Menge adäquater Strategien entwickelt. Zur Arbeitsfähigkeit führte RAD-Arzt Dr. med. E._____ aus, dass eine Tätigkeit als Koch (der Versicherte habe eine Lehre als Koch begonnen, wohl aus gesundheitlichen Gründen jedoch nicht abgeschlossen) nicht leidensadaptiert sei, da häufig mit grossem zeitlichen Druck und in der Regel streng hierarchischen Bedingungen verbunden. Nicht beein- trächtigt seien die Anpassungsfähigkeit an Regeln und Routinen, die Planung und Strukturierung von Aufgaben, die Durchhaltefähigkeit sowie die Kontaktfähigkeit zu Dritten. Eingeschränkt sei der Versicherte demgegenüber in Bezug auf die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, die Fähigkeit, in sozialen Kontakten oder Konfliktsituationen ohne beeinträchtigende Befangenheit zu bestehen (aufgrund übermässiger Schüchternheit) oder sich in Gruppen einzufügen. Leidensadaptierte Tätigkeiten seien demnach solche mit tiefen Anforderungen an Flexibilität und die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, mit klaren Aufträgen, wenig Veränderungen, ohne intensive Teamarbeit und ausgeprägten Kundenkontakt. In ei-
- 19 - ner solchermassen adaptierten Tätigkeit bestünde keine Arbeitsunfähigkeit; diese könne vollschichtig ausgeführt werden. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen zwar sinnvoll und empfehlenswert, nicht jedoch erfolgsversprechend, da sich der Versicherte leider nicht als eingliede- rungsfähig erachte. • In seinem Zwischenbericht vom 7. März 2014 (IV-act. 29) hielt pract. med. C._____, leitender Arzt im Bereich Psychotraumatologie einer Privatklinik für Psychia- trie und Psychotherapie, nebst Ausführungen zu den momentanen panikartigen Zu- ständen fest, dass sich die psychische Befindlichkeit sowie auch der psychopatholo- gische Status im Vergleich zum Vorgespräch im April 2011 nicht relevant verändert hätten und die gestellten Diagnosen heute gleichermassen bestünden. Der Patient sei auf dem freien Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsunfähig und gegenwärtig auch nicht integrierbar. Aufgrund der massiven psychopathologischen Symptomatik gebe es auf dem freien Arbeitsmarkt auch keine behinderungsangepasste Tätigkeit. Eine gewisse Arbeitsfähigkeit liesse sich in einer freiberuflichen musikalischen Tätigkeit aufrechter- halten, zumal der Patient dabei keine festen Termine einhalten müsse. Die Prognose hinsichtlich einer möglichen Arbeitsfähigkeit beurteilte pract. med. C._____ als eher ungünstig, wobei eine neue Evaluation des psychischen Gesamtzustandes in ca. ei- nem Jahr empfohlen wurde. c) Wie die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhält, sind sich die behandelnde Psychiaterin Dr. med. B._____ sowie der RAD-Arzt Dr. med. E._____ insofern einig, als zwar weiterhin Angstzustände und Panikattacken bestünden, der Beschwerdeführer aber mittlerweile seine Beziehungsangst habe überwinden können, nun in einer als stabil und gut bezeichneten Zweierbeziehung lebe, infolge der musikalischen Erfolge ein besseres Selbstwertgefühl entwickelt habe und seine Ängste besser akzeptieren und verstehen könne resp. eine Menge entsprechender Stra- tegien erlernt habe (vgl. angefochtene Verfügung S. 3). Der Beweiswert dieser nachvollziehbaren und schlüssigen Einschätzungen ist insofern hoch, als sie sich – unter Einbezug des damaligen Zustandes – explizit zu einer effektiv stattgefunden Veränderung äussern (zum Beweiswert von revisionsrechtlich relevanten ärztlichen Einschätzungen vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_618/2014 vom 19. Dezember 2014 E.2.2 m.w.H.). Diese von zwei verschiedenen Fachärzten festgestellten Verbesserungen
- 20 - sind entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht deshalb zu relativieren, weil er schon zum Zeitpunkt der damaligen Rentenzuspra- che bei einem Kollegen gewohnt (Stichwort Beziehungsangst) und in ei- ner Band gespielt habe (Stichwort Kontakte; so Beschwerde S. 5). Selbst- redend sollen die jahrelangen Übergriffe durch die nun festgestellte Ver- besserung des Gesundheitszustandes keinesfalls bagatellisiert werden. Das verbesserte Selbstwertgefühl und insbesondere auch die bessere Akzeptanz sowie die Strategien im Umgang mit den Panikattacken kön- nen auf die aus der schwierigen Vergangenheit resultierenden Angst- und Traumazustände aber sehr wohl einen wesentlichen Einfluss haben. Ent- gegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt auch nicht nachweis- lich gar eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor, weil er aufgrund seiner Ängste nur noch alleine musiziere. Auch der Zwischenbe- richt von pract. med. C._____ vom 7. März 2014 vermag an diesen Fest- stellungen nichts zu ändern, obschon dieser den Beschwerdeführer schon im Rahmen der damaligen Rentenzusprache untersucht und beurteilt hat- te (vgl. vorstehend Erwägung 5a). Pract. med. C._____ hat nämlich keine testpsychologischen Abklärungen durchgeführt und seine Ausführungen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wirken wenig fundiert. So ist insbesonde- re seine pauschale und nicht näher begründete Verneinung einer mögli- chen leidensangepassten Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt nicht nachvollziehbar (vgl. Zwischenbericht von pract. med. C._____ vom
7. März 2014 in IV-act. 29). d) Damit ist festzuhalten, dass sich das Leiden des Beschwerdeführers – trotz weiterhin bestehender Angstzustände und Panikattacken – in seiner Intensität verringert hat. Daran ändert auch nichts, dass die Einschätzun- gen von Dres. med. B._____ und E._____ – obschon sie sich auch in diagnostischer Hinsicht decken (Panikstörung gemäss ICD-10 F41.0) – hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers diametral auseinandergehen (vgl. hierzu nachfolgend Erwägung 6c).
- 21 - Selbst wenn die IV-Stelle es unterlassen hat, diesbezüglich eine hinrei- chend konkrete Begründung abzugeben, so ergibt sich aus den nachvoll- ziehbaren Ausführungen im RAD-Abklärungsbericht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensadaptierten Tätigkeit, inwiefern die Überwindung der Berührungs- und Beziehungsängste sowie das Entwi- ckeln eines besseren Selbstwert- und Krankheitsgefühls einen positiven, anspruchsrelevanten Einfluss auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat (vgl. RAD-Abklärungsbericht vom 9. September 2013 in IV-act. 16 S. 9 ff.). In welchem Umfang dem Beschwerdeführer eine solche adaptier- te Tätigkeit möglich ist resp. wie sich diese zumutbare Arbeitsfähigkeit konkret auf den Rentenanspruch auswirkt, wird im Folgenden zu prüfen sein (vgl. nachfolgend Erwägungen 6 und 7). Die Annahme einer wesent- lichen Verbesserung des Gesundheitszustandes erscheint sodann auch insofern plausibel und gerechtfertigt, als die involvierte RAD-Ärztin im Rahmen der damaligen Rentenzusprache festgehalten hatte, dass eine Stabilisierung des Gesundheitszustandes aus medizin-theoretischer Sicht nicht ausgeschlossen sei und eine zeitnahe Neubeurteilung in einem Jahr erfolgen solle, zumal sich der Versicherte in fachgerechter psychiatrisch- psychotherapeutischer Behandlung befinde (vgl. Original-Akten der IV in Bf-act. 5). Auch aus diesem Grunde erscheint es entgegen der Auffas- sung des Beschwerdeführers deshalb als nachvollziehbar, dass mit den regelmässigen psychotherapeutischen Sitzungen bei Dr. med. B._____ (vgl. Beschwerde S. 4) eine Stabilisierung des psychischen Zustandes im Sinne einer Verbesserung hat erreicht werden können. Auch Dres. med. D._____ und E._____ betrachten eine Panikstörung nämlich als thera- peutisch angehbar und damit überwindbar (vgl. nachfolgend Erwägung 6c/ee). Überdies wird die Annahme eines verbesserten Gesundheitszu- standes auch durch die Ausführungen im psychiatrischen Gerichtsgutach- ten gestützt. Dr. med. D._____ wurde zwar nicht explizit nach dem Ge- sundheitszustand des Beschwerdeführers im zeitlichen Verlauf gefragt, doch er hält fest, dass sich die Symptomatik der Panikstörung gebessert
- 22 - habe und lässt durchblicken, dass die Rentenrevision nach geraumer Zeit berechtigterweise erfolgt sei (vgl. psychiatrisches Gutachten von Dr. med. D._____ vom 22. Juni 2015 [nachfolgend Gutachten Dr. med. D._____] S. 35 ff.) e) In Würdigung der gesamten Aktenlage gelangt das Verwaltungsgericht aus den vorgenannten Gründen zum Schluss, dass sich der Gesund- heitszustand des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom 15. Dezem- ber 2011 bis zum 14. April 2014 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wesentlich gebessert hat. Eine anspruchserhebliche Änderung des Ge- sundheitszustandes kann nämlich auch dann vorliegen, wenn sich ein Leiden bei gleicher Diagnose in seiner Intensität und in seinen Auswir- kungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (vgl. Urteil des Bundesge- richts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E.2.3). Bei dieser Sachlage ist die IV-Stelle deshalb zu Recht vom Vorliegen eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 17 ATSG ausgegangen. f) Vor diesem Hintergrund kann an dieser Stelle offen bleiben, ob die heute nicht mehr diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung zum Zeit- punkt der Rentenzusprache – wie dies von RAD-Arzt Dr. med. E._____ angezweifelt wird (vgl. RAD-Abklärungsbericht vom 9. September 2013 in IV-act. 16 S. 9) – überhaupt vorgelegen hat, mithin ob diesbezüglich ebenfalls von einer relevanten Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen wäre.
6. a) Liegt ein Revisionsgrund vor, hat die IV-Stelle und im Beschwerdefall das angerufene Sozialversicherungsgericht ohne Bindung an frühere Beurtei- lungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei zu prüfen, ob ein Ver- sicherter im Zeitpunkt der Revisionsverfügung in rentenbegründendem Umfang invalid ist (vgl. BGE 141 V 9 E.2.3 und 6.1 sowie Urteil des Bun- desgerichts 8C_209/2015 vom 17. August 2015 E.6.3). Vorliegend ist das
- 23 - Verwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (14. April 2014) gestützt auf die vorhande- nen medizinischen Akten (vgl. die auszugsweise Wiedergabe in Erwä- gung 5b) nicht möglich sei. Aus diesem Grunde hat es sowohl ein psych- iatrisches als auch ein pneumologisches Gerichtsgutachten in Auftrag ge- geben. Zum Beweiswert solcher Gerichtsgutachten gilt es – in Ergänzung zu den vorstehenden Ausführungen in Erwägung 4 – festzuhalten, dass das Gericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung medizinischer Experten ab- weicht, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichts- expertise widersprüchlich ist oder wenn gegensätzliche Meinungsäusse- rungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen (vgl. BGE 125 V 351 E.3.b/aa). b) Das internistisch-pneumologische Teilgutachten vom 12. April 2016 wur- de deshalb eingeholt, weil im psychiatrischen Gerichtsgutachten (vgl. hierzu sogleich Erwägung 6c/aa) nicht ausgeschlossen werden konnte, dass ein rheumatologisch-orthopädisches Grundleiden mit Auswirkungen auf das Lungengewebe und die Achsenskelettstabilität (wie beispielswei- se ein Marfan-Syndrom) vorliegt und – insbesondere im Hinblick auf Ver- weistätigkeiten mit mehr als nur leichter körperlicher Belastung – zu einer entsprechenden Abklärung geraten wurde. Gestützt auf diese Ausführun- gen beantragte sodann auch der Beschwerdeführer die Einholung eines entsprechenden Gerichtsgutachtens (vgl. Stellungnahme vom 8. Juli 2015 zum psychiatrischen Gerichtsgutachten S. 3). In diesem internistisch- pneumologischen Gerichtsgutachten diagnostizierte Dr. med. F._____, leitender Arzt Pneumologie/Innere Medizin, nach eingehender Anamnese
- 24 - und Diskussion aktueller Untersuchungsbefunde als Diagnose mit Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte bronchiale Obstruktion und als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach rezidivierenden Pneumothoraces, während das Vorliegen eines Marfan- Syndroms klinisch und anamnestisch als äusserst unwahrscheinlich er- achtet wurde. Aus pneumologischer Sicht sei eine Tätigkeit als Koch (welche jedoch nicht als angestammter Beruf gelten könne, zumal der Explorand keine Abschlussprüfung gemacht und nie in diesem Beruf ge- arbeitet habe) zufolge Wärme- und Dampfexposition und phasenweise grösserer körperlicher Anstrengung nicht ideal. Hier sei eine theoretische Arbeitsfähigkeit von 50 % vorstellbar. Abgesehen von Tätigkeiten mit Staub- und Rauchexposition sowie ausgeprägter klimatischer Exposition bestehe aus pneumologischer Sicht für Tätigkeiten mit leichter bis mittel- schwerer körperlicher Belastung wie z.B. Reinigungs- und leichtere Mon- tagearbeiten jedoch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die rezidi- vierenden Pneumothoraxereignisse stellten per se keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit dar (vgl. internistisch-pneumologisches Teilgutachten von Dr. med. F._____ vom 12. April 2016 S. 7 ff.). Gegen die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Gutachters erfolgten seitens der Parteien keine Einwendungen. Damit steht unbestrittenermassen fest, dass die rezidivierenden Pneumothoraxereignisse keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bedeuten und dass es aus pneumologischer Sicht keinen Grund gibt, in einer adaptierten Tätigkeit nicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Im Hinblick auf die Umschreibung einer ad- aptierten Tätigkeit gilt es jedoch zu beachten, dass Tätigkeiten mit Staub- und Rauchexposition sowie ausgeprägter klimatischer Exposition für den Beschwerdeführer nicht geeignet sind. c) Demgegenüber gestaltet sich die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Be- schwerdeführers zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (14. April
2014) aus psychiatrischer Sicht um einiges schwieriger. Vor der Einho-
- 25 - lung des Gerichtsgutachtens präsentierte sich die Aktenlage insofern als unzureichend, als die Einschätzungen der behandelnden Psychiaterin und des RAD-Arztes hinsichtlich der Diagnosestellung zwar identisch wa- ren (Panikstörung), hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit jedoch diametral aus- einandergingen (100%ige Arbeitsunfähigkeit aus Sicht der Therapeutin, 100%ige Arbeitsfähigkeit aus Sicht des RAD-Arztes). Auch pract. med. C._____ ging von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auf dem freien Ar- beitsmarkt aus (vgl. vorstehend Erwägung 5b). Aus diesem Grunde er- achtete es das Verwaltungsgericht als angezeigt, hinsichtlich der schwie- rigen retrospektiven Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh- rers zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (14. April 2014) ein psychiatrisches Fachgutachten einzuholen. aa) In seinem psychiatrischen Gutachten vom 22. Juni 2015 stellte Dr. med. D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, ebenfalls die Diagnose einer Panikstörung gemäss ICD-10 F41.0. Laut dem Gutachter hätten die Panikattacken be- gonnen, als dem Exploranden bewusst geworden sei, dass sein erster Pneumothorax kein einmaliges Ereignis bleiben werde. Die inzwischen verbesserte Symptomatik der Panikstörung hänge wahrscheinlich auch damit zusammen, dass seit der Fibrinpleurodese im Jahre 2012 keine weiteren Lungenrisse mehr aufgetreten seien. Für die Krankheitsentwick- lung könnten sicher auch die traumatischen Kindheitserlebnisse von Be- deutung gewesen sein. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielt der Gutach- ter fest, dass die Beurteilung derselben – erst recht im zeitlichen Verlauf – sehr schwierig sei. Der Explorand sei sowohl in seiner "Herkunftstätigkeit" als Koch als auch in seiner selbst gewählten spezifischen Lebensform des Künstlers beeinträchtigt, zumal es ihm krankheitsbedingt schwerfalle, sich an Abmachungen zu halten, und weil ihm Live-Auftritte auf der Bühne nicht mehr möglich seien. In der selbst organisierten und angstfrei erleb- ten Verweistätigkeit als Hausmann sei der Explorand gemäss eigenen
- 26 - Angaben uneingeschränkt arbeitsfähig. In der Herkunftstätigkeit als Koch ohne Abschluss bestehe zum Zeitpunkt der Beurteilung überwiegend wahrscheinlich eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (zumindest theoretisch, zumal sich das allgemeine Stressniveau in vivo wohl als zu hoch erwei- se). Die in der Tätigkeit eines Künstlers/Musikers bestehende Teilleis- tungsfähigkeit lasse sich nicht in Prozent berechnen. Auch wenn keine Live-Auftritte mehr möglich seien, seien Studioaufnahmen bei nicht ein- geschränkter Kreativität doch weiterhin möglich. Auch in leidensadaptier- ter Tätigkeit sei von einer ca. 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, wo- bei die Beschaffenheit des Arbeitsplatzes aus berufsberaterischer Sicht zu klären sei. Auf jeden Fall müsse es bis auf Weiteres eine Arbeit sein, welche dem Exploranden puncto Einhalten von Terminen und insbeson- dere Exposition gegenüber grösseren Menschenansammlungen relativ grosse Freiheiten einräume, wie etwa weiterhin die Tätigkeit des Künst- lers oder Tätigkeiten in freier Natur oder zu Hause (home office). Eine Ar- beit in der Küche erscheine wegen des allgemein hohen Stressniveaus als ungeeignet. Den Einschätzungen des RAD-Arztes sei grundsätzlich zu folgen, obschon dieser den zumindest vorübergehenden, doch relevanten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit durch das krankheitsbedingte und längst chronifizierte Vermeidungsverhalten zu wenig Rechnung trage. Der Explorand sei im Gegensatz zu früheren Aussagen nun bereit, sich wei- terreichenden therapeutischen und insbesondere auch Integrationsmass- nahmen zu unterziehen. Er sei aktuell in ideal adaptierter Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig, allerdings vorübergehend (während ca. 3 Monaten) nur in geschütztem Rahmen. Abschliessend schlug der Gutachter vor, die Leistungsfähigkeit des Exploranden nach einem dreimonatigen Arbeits- training im Sinne einer In-vivo-Exposition zu objektivieren, um alsdann ei- ne verbindliche Aussage zur Arbeitsfähigkeit und Gesamtprognose stellen zu können (vgl. Gutachten Dr. med. D._____ S. 36 ff.). Auf Nachfrage des Instruktionsrichters führte Dr. med. D._____ am 23. September 2013 so- dann ergänzend aus, dass im April 2014, mithin im vorliegend relevanten
- 27 - Zeitraum, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine weitgehend über- einstimmende psychische Befindlichkeit und Leistungsfähigkeit vorgele- gen habe wie zum Begutachtungsabschluss im Juni 2015. bb) In diagnostischer Hinsicht besteht somit weiterhin Einigkeit. Auch der Gutachter Dr. med. D._____ diagnostiziert eine Panikstörung, wobei die inzwischen eingetretene Verbesserung der Symptomatik wahrscheinlich damit zusammenhänge, dass seit der Fibrinpleurodese im Jahre 2012 keine weiteren Lungenrisse mehr aufgetreten seien und der Beschwerde- führer langsam und wahrscheinlich berechtigterweise zu hoffen beginne, das Schlimmste sei überstanden (vgl. Gutachten Dr. med. D._____ S. 35). Zu klären sind nun aber die Auswirkungen der bestehenden psy- chischen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh- rers. Während in den Vorakten von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit (Dr. med. B._____ und pract. med. C._____) resp. von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit (Dr. med. E._____) ausgegangen wurde (vgl. vorstehend Erwägung 5b), postuliert Dr. med. D._____ nun quasi einen Mittelweg und erachtet den Beschwerdeführer als zu 50 % arbeitsfähig in einer leidens- angepassten Tätigkeit, wenn auch vorübergehend (während ca. 3 Mona- ten) nur in geschütztem Rahmen (vgl. Gutachten Dr. med. D._____ S. 41). cc) Auf die nachvollziehbaren und in sich stimmigen Ausführungen im einge- holten Gerichtsgutachten ist grundsätzlich abzustellen, obschon einzelne Aussagen – etwa in Bezug auf den geschützten Rahmen oder die retro- spektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit – gewisse Fragen aufgeworfen haben (vgl. hierzu sogleich). Dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und insbesondere deren retrospektive Beurteilung sehr schwierig ist, er- gibt sich bereits aus der bisherigen Aktenlage. Wenn der Gutachter dies einräumt resp. wiederholt relativierend darauf hinweist (vgl. Gutachten Dr. med. D._____ S. 37 und 39), schmälert dies den Beweiswert seiner Aus-
- 28 - sagen entgegen der Auffassung der IV-Stelle (vgl. Stellungnahme vom
14. August 2015 zum psychiatrischen Gerichtsgutachten) nicht. Auch Dr. med. B._____ hat diese Schwierigkeit offenbar erkannt, wenn sie die Ar- beitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit als "durch mich kaum beurteilbar" bezeichnet (vgl. Arztbericht von Dr. med. B._____ vom 20. Juni 2011 in Original-Akten der IV in Bf-act. 5) resp. diese Frage gar nicht beantwortet (vgl. Arztbericht von Dr. med. B._____ vom 24. Februar 2013 in IV-act. 12 S. 3). Pract. med. C._____ seinerseits verneint das Vorliegen von behin- derungsangepassten Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt pauschal und ohne weitere Begründung und empfiehlt zudem eine medizinische Begutachtung der Arbeitsfähigkeit bei der MEDAS (vgl. Arztbericht von pract. med. C._____ vom 7. März 2014 in IV-act. 29). Insofern sind die Einschätzungen von Dr. med. B._____ sowie pract. med. C._____ nicht geeignet, die Ausführungen des gerichtlichen Gutachters, welcher sich differenziert und nachvollziehbar mit der Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit befasst, ernsthaft in Zweifel zu ziehen. dd) Dass die Tätigkeit als Koch nicht mehr möglich ist, liegt auf der Hand (all- gemein hohes Stressniveau, i.d.R. strenge Hierarchien, Dampf- und Rau- chexposition). Auch die künstlerische Tätigkeit kann nur sehr beschränkt als Referenz resp. Bemessungsgrundlage herangezogen werden, zumal die entsprechende Leistungsfähigkeit kaum zu objektivieren ist (vgl. Gut- achten Dr. med. D._____ S. 39) und sich das entsprechende Invaliden- einkommen in einem sehr tiefen Bereich bewegen dürfte (vgl. Stellung- nahme des Beschwerdeführers vom 8. Juli 2015 zum psychiatrischen Ge- richtsgutachten S. 4). Demgegenüber äussert sich der Gutachter einge- hend zur Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit resp. wie eine solche auszusehen hätte (relativ grosse Freiheiten puncto Einhalten von Termi- nen und Exposition gegenüber grösseren Menschenansammlungen) und aus welchen Gründen die Arbeitsfähigkeit in einer solchen Tätigkeit ein- geschränkt sei (nämlich in erster Linie wegen dem deutlichen Vermei-
- 29 - dungsverhalten, dem Rückzug aus vielen Bereichen des Lebens sowie der Schwierigkeit, sich an Abmachungen zu halten; vgl. Gutachten Dr. med. D._____ S. 38 ff.). Eine weitere Einschränkung in Bezug auf eine zumutbare adaptierte Tätigkeit ergibt sich aus dem pneumologischen Ge- richtsgutachten, gemäss welchem Tätigkeiten mit Staub- und Rauchex- position sowie ausgeprägter klimatischer Exposition nicht ideal seien (vgl. vorstehend Erwägung 6b). Die nachvollziehbaren Ausführungen des psychiatrischen Gerichtsgutachters hinsichtlich einer adaptierten Tätigkeit lassen sich grundsätzlich mit den entsprechenden Einschätzungen von RAD-Arzt Dr. med. E._____ vereinbaren, welcher Tätigkeiten mit tiefen Anforderungen an Flexibilität und Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, mit klaren Aufträgen, wenig Veränderungen, ohne intensive Teamarbeit und ausgeprägten Kundenkontakt als leidensadaptiert betrachtet (vgl. zu den Ressourcen und Beeinträchtigungen gemäss Dr. med. E._____ vorste- hend Erwägung 5b). Demgegenüber äussern sich die behandelnde Psychiaterin und pract. med. C._____ – wie bereits dargelegt – zur Ar- beitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit nicht resp. nicht fundiert. In Anbe- tracht der Ressourcen des Beschwerdeführers erscheint es – entgegen der Auffassung von pract. med. C._____ (vgl. dessen Zwischenbericht vom 7. März 2014 in IV-act. 29 S. 2) – durchaus möglich, eine entspre- chende Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zu finden. Möglich sind gemäss Dr. med. F._____ – der die Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht beurteilt – etwa Tätigkeiten mit leichter bis mittelschwerer körperli- cher Belastung wie Reinigungs- und leichtere Montagearbeiten. ee) Was die Arbeitsfähigkeit in einer dergestalt adaptierten Tätigkeit betrifft, so geht der psychiatrische Gutachter gleich wie RAD-Arzt Dr. med. E._____ davon aus, dass Menschen, die von einer Panikstörung betroffen sind, mehrheitlich spätestens nach Abschluss einer Lege-artis- Behandlung keine Rente benötigten, mithin dass eine Panikerkrankung prinzipiell als überwindbar und therapeutisch angehbar zu betrachten sei
- 30 - (vgl. Gutachten Dr. med. D._____ S. 40 sowie Stellungnahme von Dr. med. E._____ vom 27. Juli 2015 in der Beilage der Stellungnahme der IV- Stelle vom 14. August 2015 zum psychiatrischen Gerichtsgutachten). Im Gegensatz zum RAD-Arzt berücksichtigt der psychiatrische Gutachter in- des auch die Möglichkeit einer zumindest vorübergehenden, doch rele- vanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (auch in einer Verweistätigkeit) durch das krankheitsbedingte und längst chronifizierte Vermeidungsver- halten. Dabei kommt Dr. med. D._____ in nachvollziehbarer Weise zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zum Begutachtungszeitpunkt in ide- al adaptierter Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei. Dass Dr. med. D._____ den Beschwerdeführer – ohne nähere Begründung – vorübergehend (während ca. 3 Monaten) nur im geschützten Rahmen als zu 50 % adap- tiert arbeitsfähig sieht (vgl. Gutachten Dr. med. D._____ S. 41), ist wohl der mit den grossen Schwierigkeiten bei der Einschätzung der Arbeits- fähigkeit verbundenen Unsicherheit geschuldet. Im Gesamtkontext ist diese Aussage jedenfalls nicht dahingehend zu würdigen, dass die auf 50 % bezifferte Arbeitsfähigkeit gemäss Auffassung des Gutachters nur in geschütztem Rahmen verwertbar wäre, was zur Konsequenz hätte, dass bei der Berechnung des IV-Grades von einem viel geringeren Invaliden- einkommen auszugehen wäre (vgl. hierzu nachfolgend Erwägung 7). Vielmehr bringt der Gutachter damit zum Ausdruck, dass der Beschwer- deführer nach einer langen Zeit ohne berufliche Tätigkeit eine solche An- passungszeit benötigen wird, um in der Arbeitswelt wieder Fuss fassen zu können. Er sieht den geschützten Rahmen offenbar denn auch insofern als "Übergangsfrist", als sich in einer ersten Phase in geschütztem Rah- men – im Sinne einer in-vivo-Exposition – zeigen werde, wie die Arbeits- fähigkeit konkret zu beurteilen sei und ob der Beschwerdeführer für einen solchen Schritt bereit sei oder ob ein Einstieg auf niedrigerem Niveau (beispielsweise in Form eines Besuches einer psychiatrischen Tagesklinik oder einer Teilnahme an Arbeitsintegrationsprogrammen) angezeigt sein werde. Zudem könne in dieser Zeit die Beschaffenheit des Arbeitsplatzes
- 31 - aus berufsberaterischer Sicht noch geklärt werden (vgl. Gutachten Dr. med. D._____ S. 42). Ausserdem ist aus der gutachterlichen Einschät- zung, wonach in einer Tätigkeit als Koch zumindest theoretisch (da sich in vivo das allgemeine Stressniveau als zu hoch erweisen würde) eine 50%- ige Arbeitsfähigkeit bestehe (vgl. Gutachten Dr. med. D._____ S. 39), e contrario zu schliessen, dass eine Kochtätigkeit ohne Stress – welche bei bestimmten Arbeitsplätzen existiert und wie es auch viele andere ver- gleichbare Tätigkeiten gibt – ebenfalls zu 50 % möglich wäre, auch aus- serhalb eines geschützten Rahmens und nicht zwingend in freier Natur. Die Ausführungen in Bezug auf den geschützten Rahmen ändern deshalb nichts daran, dass den insgesamt schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Gutachters – auch vor dem Hintergrund der Einschät- zungen des RAD-Arztes – zu folgen und davon auszugehen ist, dass zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit bestanden hat. ff) Auf entsprechende Nachfrage des Instruktionsrichters geht Dr. med. D._____ in einer Ergänzung vom 23. September 2015 zu seinem Ge- richtsgutachten davon aus, dass zum Erlasszeitpunkt der angefochtenen Verfügung im April 2014 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine im Vergleich zum Begutachtungsabschluss im Juni 2015 weitgehend über- einstimmende resp. unveränderte psychische Befindlichkeit und Leis- tungsfähigkeit vorgelegen habe. Zur Begründung stützt sich Dr. med. D._____ dabei einerseits auf subjektive Aussagen des Beschwerdefüh- rers (wonach sich seine gesundheitliche Situation in den letzten ca. zwei Jahren nur unwesentlich gebessert habe) sowie andererseits auf den Arztbericht des behandelnden Therapeuten pract. med. C._____ vom
7. März 2014 (wonach sich der psychopathologische Status im Vergleich zum Vorgespräch vom April 2011 nicht relevant verändert habe), der den Beschwerdeführer nach wie vor für voll arbeitsunfähig hält (vgl. vorste- hend Erwägung 5b). Dieser Argumentation, welche in erster Linie auf ei-
- 32 - ner subjektiven Schilderung des Beschwerdeführers beruht, kann kein voller Beweiswert zukommen, was die Parteien nicht zu Unrecht bemän- geln (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 25. September 2015 resp. der IV-Stelle vom 30. September 2015 zum psychiatrischen Gerichtsgutachten). Ausgehend von der Tatsache, dass sich der Ge- sundheitszustand des Beschwerdeführers seit August 2013 verbessert hat und seither keine Verschlechterung aktenkundig ist sowie angesichts des Zusammenspiels zwischen den Ausführungen des psychiatrischen Gutachters und des RAD-Arztes (welcher von einer 100%igen Arbeitsun- fähigkeit seit August 2013 ausgeht) erscheint es jedoch als vertretbar, die naturgemäss schwierige retrospektive Beurteilung dieser Frage mit dem Gutachter dahingehend zu beantworten, dass der Beschwerdeführer im April 2014 in adaptierter Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig war. Insbesondere lässt sich nach der Auffassung des Gerichts aus den vorerwähnten Aus- sagen hinsichtlich des geschützten Rahmens (vgl. soeben Erwägung 6c/ee) nicht ableiten, dass die Arbeitsfähigkeit zu einem früheren Zeit- punkt zwangsläufig noch mehr eingeschränkt gewesen sein müsse (so aber Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 8. Juli 2015 zum psych- iatrischen Gerichtsgutachten S. 2 f.). d) Gestützt auf das psychiatrische Gerichtsgutachten von Dr. med. D._____ ist demnach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum Erlasszeitpunkt der angefochtenen Ver- fügung im April 2014 in adaptierter Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig war. e) In Bezug auf die arbeitsmässige Integrierbarkeit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Gegensatz zu früheren Einschätzungen (vgl. etwa RAD-Abklärungsbericht vom 9. September 2013 in IV-act. 16 S. 11) nun offenbar bereit ist, sich weiterreichenden therapeutischen und insbeson- dere auch Integrationsmassnahmen zu unterziehen, sich mit anderen Worten einer beruflichen Abklärung und Integrationsbeschäftigung zu
- 33 - stellen (vgl. Gutachten Dr. med. D._____ S. 41 f.). Auf diese Zusicherun- gen gegenüber dem Gutachter ist der Beschwerdeführer zu behaften. In ihrer Vernehmlassung vom 2. Juli 2014 hat die IV-Stelle denn auch fest- gehalten, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Eingliede- rungsmassnahmen habe. Um den Anforderungen solcher Massnahmen gewachsen zu sein, ist der Beschwerdeführer zudem gehalten, die in letz- ter Zeit offenbar reduzierte psychotherapeutische Behandlung zu reakti- vieren und sich nötigenfalls psychopharmakologisch behandeln zu lassen. Dies insbesondere auch deshalb, weil gemäss dem psychiatrischen Gut- achter bei konsequenter Durchführung der empfohlenen Massnahmen spätestens nach einem Jahr zumindest in adaptierter Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne (vgl. Gutachten Dr. med. D._____ S. 43). In diesem Sinne sei die IV-Stelle angewiesen, den Be- schwerdeführer bei den entsprechenden Bemühungen zu unterstützen und ihn nötigenfalls im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht (Art. 7 IVG) dazu aufzufordern. Sollten derartige Integrationsbemühungen erfolg- reich sein, wäre die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zeitnah er- neut abzuklären.
7. a) Das von der IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung auf Fr. 63'017.85 festgesetzte Valideneinkommen blieb seitens des Beschwerdeführers unwidersprochen. Streitig und zu prüfen bleibt demgegenüber, welches Invalideneinkommen (mutmasslich erzielbarer Jahresverdienst trotz Be- hinderung) der Beschwerdeführer unter Ausschöpfung der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt erzielen könn- te. Hat der Versicherte, wie vorliegend der Beschwerdeführer, nach Ein- tritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so ist das massgebliche Invaliden- einkommen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entweder auf- grund der DAP-Zahlen (DAP = Dokumentation von Arbeitsplätzen [durch SUVA]) oder der LSE-Tabellenlöhne zu bestimmen (BGE 135 V 297
- 34 - E.5.2, 126 V 75 E.3.b/aa, 117 V 18 E.2c/aa, je mit Hinweisen). Im letztge- nannten Fall ist praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabel- lengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom sog. Zentralwert (Median) auszugehen ist (BGE 129 V 472 E.4.2.1). Die entsprechenden Angaben sind in der Folge auf eine durchschnittliche und betriebsübliche Arbeits- zeit umzurechnen, da die LSE-Tabellenlöhne aus statistischen Gründen auf einer standardisierten Arbeitszeit von 40 Wochenstunden beruhen (vgl. BGE 124 V 321 E.3b/bb). b) In der angefochtenen Verfügung hat die IV-Stelle das Invalideneinkom- men des Beschwerdeführers auf der Grundlage der LSE 2010, Anforde- rungsprofil 4 (einfache und repetitive Tätigkeit), männlich, bestimmt. Demnach beläuft sich das Invalideneinkommen – unter Berücksichtigung eines individuellen Leidensabzuges von 15 % und angepasst an die No- minallohnentwicklung – auf Fr. 53'565.15 (vgl. angefochtene Verfügung S. 2). c) Ausgehend von der im April 2014 bestehenden Arbeitsfähigkeit von 50 % (vgl. vorstehend Erwägung 6d) hätte der Beschwerdeführer unter Zu- grundlegung der LSE 2010 bei Ausschöpfung der ihm verbliebenen Ar- beitsfähigkeit folglich ein Einkommen von Fr. 26'782.60 (50 % von Fr. 53'565.15) erzielen können. Darin enthalten ist wiederum ein Leidens- abzug von 15 %, zumal der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesund- heitlichen Beeinträchtigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage sein wird, das durchschnittliche Lohnniveau zu erreichen (vgl. BGE 137 V 71 E.5.2, 126 V 79 E.5b). Wird dieses Invalideneinkommen dem massgeblichen Valideneinkommen von Fr. 63'017.85 gegenüberge- stellt, so zeigt sich, dass der Beschwerdeführer eine Erwerbseinbusse von Fr. 36'235.25 (Fr. 63'017.85 minus Fr. 26'782.60) erleidet, was einem Invaliditätsgrad von 57.5 % entspricht. Aufgrund des Gesagten liegt der Invaliditätsgrad ab April 2014 demnach bei 57.5 %, weshalb seither ein
- 35 - Anspruch auf eine halbe IV-Rente besteht (Art. 28 Abs. 2 IVG). Die ange- fochtene Verfügung, mit welcher die Rente des Beschwerdeführers per
31. Mai 2014 aufgehoben worden ist, erweist sich demnach als rechtswid- rig, weshalb diese in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten ist, dem Beschwerdeführer für die Zeit ab dem
1. Juni 2014 eine halbe IV-Rente auszurichten. Der Beschwerdeführer seinerseits ist – wie vorstehend erwähnt – im Sinne seiner Schadenmin- derungspflicht gehalten, seine psychotherapeutische Behandlung zu reak- tivieren und an Eingliederungs- und Integrationsmassnahmen mitzuwir- ken.
8. a) Der Kostenzuteilung und dem Entscheid über die aussergerichtliche Ent- schädigung gilt es bei diesem Verfahrensausgang ein paar Bemerkungen vorauszuschicken. Das vorliegende Verfahren umfasst eine erste Phase, in welcher sich – nebst dem Vorliegen eines Revisionsgrundes – im We- sentlichen die Frage stellte, ob die vorhandenen Arztberichte eine zuver- lässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erlaubten. Diese Frage musste in Anbetracht der sich in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit teilweise diametral zuwiderlaufenden Einschätzungen der involvierten Ärzte verneint werden (vgl. vorstehend Erwägung 6). Das Einholen eines Gerichtsgutachtens kommt – materiell betrachtet – einer Rückweisung zu neuer Abklärung gleich, was hinsichtlich der Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung praxisgemäss als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei gilt (vgl. BGE 137 V 210 E.7.1). In der zweiten Phase des Verfahrens stellte sich sodann die Frage, ob auf die gerichtlichen Gutachten abgestellt werden kann und ob die streitge- genständliche Rentenaufhebung gestützt darauf als rechtmässig zu be- trachten ist. Wie vorstehend dargelegt, wurde die Rente zu Unrecht auf- gehoben und ist der Beschwerdeführer mit der Zusprechung einer halben Rente ab dem 1. Juni 2014 zumindest im Rahmen seines Subeventual- begehrens durchgedrungen. Damit hat der Beschwerdeführer im Grund-
- 36 - satz obsiegt und ist – zumal er im Hauptbegehren eine ganze Rente und im Eventualbegehren eine Dreiviertelrente beantragt hat – lediglich im Masslichen (teilweise) unterlegen. Da sein entsprechendes (Subeventual-) Rechtsbegehren den Prozessaufwand nicht beeinflusst hat, ist ihm gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung deshalb dennoch eine volle Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_178/2011 vom 20. Mai 2011 E.3.3.1 m.w.H.). b) Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Ver- weigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver- fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens sind die Gerichtskosten von Fr. 700.-- gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der un- terliegenden IV-Stelle zu überbinden. c) Die unterliegende IV-Stelle hat den anwaltlich vertretenen Beschwerde- führer nach Art. 61 lit. g ATSG zudem aussergerichtlich angemessen zu entschädigen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat dem Ver- waltungsgericht am 21. April 2016 eine aktualisierte Honorarnote im Um- fang von Fr. 6'940.-- eingereicht. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einem Honorar von Fr. 6'120.-- für 25.5 Arbeitsstunden à Fr. 240.--, einer Spesenpauschale von 5 % (Fr. 306.--) sowie 8 % Mehrwertsteuer (Fr. 514.--). Die Rechnung umfasst den Zeitraum vom 16. Oktober 2013 bis zum 21. April 2016. Da mit der Parteientschädigung jedoch nur Auf- wendungen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren abgegol- ten werden sollen und die angefochtene Verfügung am 17. April 2014 mitgeteilt worden ist, sind sämtliche Rechnungspositionen vom 16. Okto- ber 2013 bis und mit 21. März 2014 im Umfang von 8.75 Arbeitsstunden zu streichen. Ausserdem sind die Spesen – zumal keine anderslautende
- 37 - Vereinbarung bei den Akten liegt – mit der üblichen Pauschale von 3 % anstelle der veranschlagten 5 % zu entschädigen. Folglich ergibt sich eine reduzierte Entschädigung von Fr. 4'471.85 (Honorar nach Zeitaufwand 16.75 h à Fr. 240.-- = Fr. 4'020.-- zzgl. 3 % Spesen und 8 % MWST). In diesem Umfang hat die IV-Stelle den Beschwerdeführer demnach aus- sergerichtlich zu entschädigen. d) Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeistän- dung wird bei diesem Ausgang des Verfahrens gegenstandslos, zumal dem obsiegenden Beschwerdeführer keine Gerichtskosten auferlegt wer- den und ihm eine aussergerichtliche Entschädigung zugesprochen wird. e) Gemäss Art. 45 Abs. 1 ATSG übernimmt der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung des Sachverhalts durch einen unabhängigen Sach- verständigen, wenn er die Massnahme angeordnet hat oder wenn diese für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich war. Dazu zählen nach Lehre und Rechtsprechung auch Gerichtsgutachten, die das Gericht ein- holen musste, weil die Abklärungen des Versicherers ungenügend waren (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 45 N 16 ff. sowie BGE 139 V 496 [= Pra 3/2014 Nr. 32] E. 4.4 und 137 V 210 E.4.4.2). Gemäss der Rechnung vom 17. Ju- li 2015 hat das psychiatrische Gerichtsgutachten von Dr. med. D._____ Kosten von Fr. 4'510.-- verursacht, während das pneumologische Gutach- ten von Dr. med. F._____ gemäss der Rechnung vom 21. September 2016 mit Fr. 2'700.-- sowie die damit zusammenhängenden Untersuchun- gen gemäss der Rechnung vom 8. Januar 2016 mit Fr. 547.05 zu Buche schlagen. Diese Kosten sind angemessen und erscheinen dem Gericht als gerechtfertigt. Da die Einholung dieser Gutachten in Anbetracht der unzureichenden Entscheidungsgrundlagen zwecks abschliessender Beur- teilung der Angelegenheit erforderlich war (vgl. vorstehend Erwägung 6), sind diese Kosten in vollem Umfang von der IV-Stelle zu übernehmen.
- 38 - Demnach erkennt das Gericht:
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom
- April 2014 aufgehoben und die IV-Stelle des Kantons Graubünden verpflichtet, A._____ ab dem 1. Juni 2014 eine halbe IV-Rente zuzuspre- chen.
- Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
- Die Kosten für die gerichtlichen Gutachten in der Höhe von gesamthaft Fr. 7'757.05 gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzver- waltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
- Die IV-Stelle des Kantons Graubünden hat A._____ eine reduzierte aus- sergerichtliche Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'471.85 (inkl. MWST) zu bezahlen.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 14 74
3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Stecher RichterIn Moser, Audétat Aktuar Decurtins URTEIL vom 28. Juni 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG
- 2 - 1. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2011 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich A._____ aufgrund einer psychiatrischen Problematik eine ganze IV-Rente ab dem 1. September 2011 zu. 2. Am 17. Oktober 2012 wurde von Amtes wegen ein Rentenrevisionsver- fahren eingeleitet, um den künftigen Rentenanspruch zu überprüfen. In diesem Zusammenhang wurde unter anderem ein Arztbericht von Dr. med. B._____ eingeholt sowie eine psychiatrische Untersuchung beim Regionalen Ärztlichen Dienst Ostschweiz (RAD) durchgeführt. 3. Nachdem am 20. September 2013 ein entsprechender Vorbescheid er- gangen war und A._____ dagegen am 16. Oktober resp. (mit Begrün- dung) am 14. November 2013 Einwand erhoben hatte, hob die IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) die bisherige Rente mit Verfügung vom 14. April 2014 auf Ende des der Zustellung derselben fol- genden Monats auf. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Ge- sundheitszustand aus medizinischer Sicht seit Ende Februar 2013 ver- bessert habe und A._____ spätestens seit August 2013 eine leidensan- gepasste Tätigkeit in vollem Pensum zumutbar sei. 4. Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 27. Mai 2014 Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Weiteraus- richtung einer ganzen IV-Rente sowie eventualiter die Erstellung eines unabhängigen psychotraumatologischen Fachgutachtens hinsichtlich sei- ner Erwerbsfähigkeit. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unent- geltliche Prozessführung sowie die Einsetzung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Dabei führte er aus, inwiefern eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes nicht rechtsgenügend dargetan worden sei und ein Revisionsgrund deshalb nicht vorliege. Zu- dem monierte er, dass die IV-Stelle zur Bestimmung der Arbeits- und Er-
- 3 - werbsfähigkeit ausschliesslich auf den RAD-Bericht abgestellt und den weiteren im Recht liegenden Arztberichten keine Beachtung geschenkt habe. Dass der Arztbericht des Traumaspezialisten pract. med. C._____ vom 7. März 2014 nicht in die Beweiswürdigung eingeflossen sei, stelle eine massive Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Sodann habe der RAD-Arzt das Vorliegen einer posttraumatischen Belas- tungsstörung entgegen den übrigen Arztberichten zu Unrecht verneint, und die Rente könne schon deshalb nicht aufgehoben werden, weil vor- gängig keine Eingliederungsabklärung erfolgt sei. 5. In ihrer Vernehmlassung vom 2. Juli 2014 beantragte die IV-Stelle die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Dabei machte sie geltend, dass eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs – welche aber nicht vor- liege – durch die Äusserungsmöglichkeit vor Verwaltungsgericht als ge- heilt zu betrachten wäre und führte aus, weshalb sie den Einschätzungen des RAD-Arztes gegenüber den (in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stark abweichenden) übrigen Arztberichten Vorrang eingeräumt habe. Dem 30jährigen Beschwerdeführer sei es – wie im Regelfall – zumutbar, seine Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Nach Ausführungen zur Berechnung des Invalideneinkommens wurde der Vollständigkeit halber festgehalten, dass der Beschwerdeführer, sofern er eingliederungswillig sei, Anspruch auf berufliche Eingliederungsmass- nahmen habe. 6. In seiner Replik vom 31. Juli 2014 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Anträgen fest und vertiefte seine Ausführungen insbesondere hinsichtlich der gerügten Gehörsverletzung. Sollte dieser Verfahrensman- gel als geheilt betrachtet werden, sei dies bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen.
- 4 - 7. Am 15. August 2014 hielt auch die IV-Stelle duplicando an ihren Anträgen fest und stellte klar, den fraglichen Bericht von pract. med. C._____ vom
7. März 2014 bei ihrem Entscheid sehr wohl berücksichtigt und gewürdigt, auf eine Auseinandersetzung mit diesem in der angefochtenen Verfügung jedoch bewusst verzichtet zu haben. 8. Im Rahmen einer ersten Beratung entschied die 3. Kammer des Verwal- tungsgerichts am 9. Dezember 2014, dass eine abschliessende Beurtei- lung der Angelegenheit gestützt auf die vorhandenen medizinischen Ak- ten nicht möglich und deshalb ein psychiatrisches Gerichtsgutachten ein- zuholen sei. Mittels prozessleitender Verfügung vom 23. April 2015 teilte der Instruktionsrichter dies den Parteien mit und räumte ihnen gleichzeitig Gelegenheit ein, zum vorgeschlagenen Gutachter sowie zum beigelegten Fragenkatalog Stellung zu nehmen und allfällige Ergänzungsfragen einzu- reichen. 9. Nach Eingang der Stellungnahmen der IV-Stelle vom 29. April 2015 resp. des Beschwerdeführers vom 4. Mai 2015 beauftragte der Instruktionsrich- ter Dr. med. D._____ am 7. Mai 2015 mit der Erstellung eines psychiatri- schen Gutachtens, welches anhand des beigelegten Fragenkataloges er- folgen sollte. Das hierauf erstellte psychiatrische Gutachten von Dr. med. D._____ datiert vom 22. Juni 2015. 10. In seiner Stellungnahme zu diesem psychiatrischen Gutachten vom 8. Juli 2015 beantragte der Beschwerdeführer weiterhin die Aufhebung des an- gefochtenen Entscheids und die Weiterausrichtung einer ganzen Rente resp. eventualiter und subeventualiter einer Dreiviertelrente oder einer halben Rente. Eventualiter sei das psychiatrische Gutachten bezüglich der Frage der Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung zu ergänzen und/oder es sei ein rheumatologisch-orthopädisches Sach- verständigengutachten bezüglich der Frage der Arbeitsfähigkeit einzuho-
- 5 - len. Gemäss dem Gutachter sei er sowohl derzeit als auch im Monat April 2014 lediglich im geschützten Rahmen zu 50 % arbeitsfähig und habe aufgrund des geringen Invalideneinkommens Anspruch auf eine ganze IV-Rente. Sowohl an der Beschaffenheit des Arbeitsplatzes als auch an der Arbeit als solchen würden grosse Einschränkungen bestehen, wes- halb kaum von einer eigentlichen Arbeitsgelegenheit gesprochen werden könne. 11. Am 14. August 2015 nahm auch die IV-Stelle zum Gutachten Stellung und reichte gleichzeitig eine diesbezügliche Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. E._____ vom 27. Juli 2015 ein. Dabei hielt sie an der angefoch- tenen Verfügung sowie ihren bisherigen Ausführungen fest, zumal sich der Gutachter und RAD-Arzt Dr. med. E._____ insofern einig seien, als der Beschwerdeführer zwar an einer (notabene behandelbaren) Pa- nikstörung, nicht aber an einer posttraumatischen Belastungsstörung, ei- ner Depression oder einer dissoziativen Störung (mehr) leide. Was die unterschiedliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit angehe, so seien die Ausführungen des Gutachters nicht überzeugend. Ausserdem halte die- ser wiederholt selbst fest, dass eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ausserordentlich schwierig sei und stelle seine Ausführungen damit selbst ernsthaft in Frage. 12. In einer weiteren Stellungnahme vom 27. August 2015 monierte die IV- Stelle die eingereichte Honorarnote des Rechtsvertreters des Beschwer- deführers als zu umfassend und hielt fest, dass der im Gutachten erwähn- te rezidivierende Spontanpneumothorax jeweils keine langandauernde Arbeitsunfähigkeit zur Folge gehabt habe und auch im hier relevanten Zeitraum ab August 2013 keine Arbeitsunfähigkeit begründe, weshalb diesbezügliche Abklärungen im vorliegenden Verfahren zu unterbleiben hätten.
- 6 - 13. Auf entsprechende Aufforderung des Instruktionsrichters hin ergänzte Dr. med. D._____ sein Gutachten am 23. September 2015 und führte aus, dass der bei Begutachtungsabschluss im Juni 2015 festgestellte Ge- sundheitszustand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits 14 Mona- te zuvor, mithin im April 2014 vorgelegen habe. 14. Zu dieser Ergänzung reichten sowohl der Beschwerdeführer am 25. Sep- tember 2015 als auch die IV-Stelle am 30. September 2015 kritische Stel- lungnahmen ein und bemängelten, dass sich der Gutachter zur Begrün- dung der weitgehend übereinstimmenden gesundheitlichen Situation im April 2014 einzig auf eine Selbstangabe des Beschwerdeführers beziehe. 15. Da der Instruktionsrichter eine abschliessende Beurteilung auch nach Vorliegen des psychiatrischen Gerichtsgutachtens nicht für möglich er- achtete, beauftragte er – nach Einholen entsprechender Stellungnahmen der Parteien sowie einer Offerte des Gutachters – Dr. med. F._____ am
9. Dezember 2015 mit der Erstellung eines ergänzenden pneumologi- schen Gutachtens. Das hierauf erstellte internistisch-pneumologische Teilgutachten von Dr. med. F._____ datiert vom 12. April 2016. 16. Am 28. April 2016 nahm die IV-Stelle auch zu diesem Gutachten Stellung und hielt fest, dass darin die von ihr vertretene Auffassung, wonach die rezidivierenden Pneumothoraxereignisse keinen Einfluss auf die Arbeits- fähigkeit des Beschwerdeführers hätten, uneingeschränkt bestätigt werde. Zu bemerken sei in diesem Zusammenhang einzig, dass Tätigkeiten mit Staub- und Rauchexposition sowie ausgeprägter klimatischer Exposition für den Beschwerdeführer nicht geeignet seien. Demgegenüber verzichte- te der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme. Auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und in den Rechtsschriften der Parteien sowie auf die im Recht liegenden Be-
- 7 - weismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
1. a) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet die Verfügung der IV-Stelle vom 14. April 2014, mit welcher diese die IV-Rente des Be- schwerdeführers aufgehoben hat. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bun- desgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi- cherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) ist das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als Versicherungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sach- lich und örtlich zuständig. Als formeller und materieller Verfügungsadres- sat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung unmittel- bar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren gerichtlichen Überprüfung, womit er zur Beschwerdeführung berechtigt ist (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwer- de (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist demnach einzutreten. b) Streitgegenstand bildet die Frage, ob die bisherige volle IV-Rente des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben worden ist oder ob dieser ab dem 1. Juni 2014 weiterhin Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Dabei wird insbesondere das Vorliegen eines Revisionsgrundes (vgl. nachfol- gend Erwägung 5), die Arbeitsfähigkeit zum Erlasszeitpunkt der ange- fochtenen Verfügung (vgl. Erwägung 6) sowie das Invalideneinkommen (vgl. Erwägung 7) zu prüfen sein. Bevor die Rechtmässigkeit der ange- fochtenen Rentenaufhebung erörtert wird, ist jedoch auf die formelle Rüge
- 8 - des Beschwerdeführers einzugehen, wonach die IV-Stelle seinen An- spruch auf rechtliches Gehör verletzt habe.
2. a) Der durch Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht, sich vor Erlass des Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.3.2 sowie 132 V 368 E.3.1). Wesentlicher Bestandteil des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs ist sodann die Begrün- dungspflicht. Diese soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachli- chen Motiven leiten lässt und es dem Betroffenen ermöglichen, die Verfü- gung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen we- nigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indes nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tat- beständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander- zusetzen hat. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentli- chen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 126 V 75 E.5b/cc). b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, was bedeutet, dass eine Rechtsmittelinstanz, die eine Verletzung des Anspruchs fest- stellt, den angefochtenen Hoheitsakt aufheben muss, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Anhörung für den Ausgang des Verfahrens rele-
- 9 - vant ist. Nach der Rechtsprechung kann ein Verfahrensmangel, insbe- sondere eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, jedoch ausnahmsweise geheilt werden, wenn die Kognition der urteilenden In- stanz nicht eingeschränkt ist, die Rückweisung an die Vorinstanz zu ei- nem formalistischen Leerlauf führt und prozessökonomisch keinen Sinn macht und dem Beschwerdeführer daraus auch kein Nachteil erwächst. Eine Heilung ist ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt, und sie soll die Ausnahme bleiben (vgl. BGE 134 I 335 E.3.1; 126 I 72 E.2 m.w.H. sowie PVG 2008 Nr. 1). Weiter erachtet das Bundesgericht bei Verstössen ge- gen die Begründungspflicht durch die Erstinstanz den Mangel im Rechts- mittelverfahren als behoben, wenn die erstinstanzliche Behörde anlässlich der Anfechtung ihres Entscheids eine hinreichende Begründung in der Vernehmlassung nachschiebt und der Beschwerdeführer Gelegenheit er- hält, seine Beschwerde in der Replik oder einer zusätzlichen Beschwer- debegründung zu ergänzen, so dass ihm durch die erst nachträgliche Stellungnahme kein prozessualer Nachteil entsteht (vgl. BGE 127 V 437 E.3d/aa sowie WIEDERKEHR, Die Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV und die Heilung bei Verletzung, in: ZBI 111 (2010) S. 481 ff., 502). c) Vorliegend macht der Beschwerdeführer insofern eine Verletzung seines Gehörsanspruchs geltend, als sich die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung vom 14. April 2014 – absichtlich oder aus Versehen – nicht mit dem Arztbericht von pract. med. C._____ vom 7. März 2014 auseinan- dergesetzt habe. Hierzu führt die IV-Stelle aus, dass auf eine Auseinan- dersetzung mit diesem Bericht bewusst verzichtet worden sei. Da sich pract. med. C._____ im fraglichen Bericht explizit mit den vorliegend rele- vanten Fragen (momentaner psychischer Zustand, allfällige Veränderun- gen des psychopathologischen Status im Vergleich zum Vorgespräch im April 2011, Arbeitsfähigkeit und Integrierbarkeit auf dem freien Arbeits-
- 10 - markt; vgl. Beilage der IV-Stelle [IV-act.] 29) auseinandergesetzt hat, wä- re die IV-Stelle jedoch gehalten gewesen, diese jüngste Einschätzung in ihre Beurteilung einfliessen zu lassen resp. zumindest darzutun, aus wel- chen Gründen sie diese als unerheblich betrachte. Insofern ist sie ihrer Begründungspflicht in der angefochtenen Verfügung nicht nachgekom- men. Dieser Verfahrensmangel kann im vorliegenden Verfahren aber deshalb als geheilt betrachtet werden, weil die IV-Stelle eine Begründung für diese Nichtbeachtung nachgeliefert hat (fehlende Auseinandersetzung mit dem RAD-Untersuchungsbericht, mangelnde Qualifikation von pract. med. C._____, kommentarlose Zustellung durch den Beschwerdeführer ohne rechtliche Ausführungen; vgl. Vernehmlassung vom 2. Juli 2014 S. 3), der Beschwerdeführer sich hierzu hat äussern können, ohne dass ihm prozessuale Nachteile erwachsen wären (vgl. Replik S. 2 f.) und das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz mit voller Kognition zu ent- scheiden hat. Eine Rückweisung der Angelegenheit an die IV-Stelle wür- de demnach einem prozessualen Leerlauf gleichkommen. Ob die nach- geschobene Begründung der IV-Stelle rechtlich zutreffend und haltbar ist, braucht an dieser Stelle nicht erörtert zu werden. Jedenfalls erübrigt es sich bei diesem Verfahrensausgang, diesen Verfahrensmangel – entspre- chend dem Antrag des Beschwerdeführers (vgl. Replik S. 3 f.) – im Rah- men der Kostenverteilung zu berücksichtigen. d) Soweit der Beschwerdeführer eine weitere Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör darin sieht, dass sein Hinweis im Einwand hinsicht- lich der Beeinträchtigung in der Kontaktfähigkeit zu Dritten in der ange- fochtenen Verfügung keine Berücksichtigung gefunden habe (vgl. Be- schwerde S. 8), ist ihm demgegenüber nicht zu folgen. Wie vorstehend dargelegt, braucht sich eine Behörde nämlich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinan- derzusetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken.
- 11 -
3. a) Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wer im Sinne des Gesetzes invalid ist. Bei erwerbstätigen Versicherten gilt als Invalidität die durch einen kör- perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ATSG), welche die Folge von Geburtsge- brechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Die Invali- dität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Der renten- begründende Invaliditätsgrad ist in diesem Fall aufgrund eines Einkom- mensvergleichs zu bestimmen (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein- tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenann- tes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenann- tes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 130 V 343 E.3.4.2, 128 V 29 E.1). Ein rentenbegründender Invali- ditätsgrad liegt vor, wenn eine versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, er- halten oder verbessern kann, während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % im bisheri- gen Beruf oder Aufgabenbereich eingeschränkt gewesen ist und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 1 IVG). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so steht der versicherten Person nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Anspruchs,
- 12 - frühestens im Monat der Vollendung des 18. Altersjahrs (Art. 29 Abs. 1 IVG), bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % eine halbe Rente, bei ei- nem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente zu (Art. 28 Abs. 2 IVG). b) Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entspre- chend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 88a und Art. 88bis der Verordnung über die Inva- lidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Anlass für eine solche Anpassung gibt jede Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch etwa dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Ge- sundheitszustandes erheblich verändert haben oder eine andere Art der Invaliditätsbemessung zur Anwendung gelangt (vgl. BGE 134 V 131 E.3, 133 V 545 E.6.1, 130 V 343 E.3.5 sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.1 und 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E.1.2). Dagegen bildet die unterschiedliche Beurteilung der Auswir- kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszu- standes auf die Arbeitsfähigkeit nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung für sich allein genommen keinen Revisionsgrund (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_552/2007 vom 17. Januar 2008 E.3.1.2). c) Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prü-
- 13 - fung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (vgl. KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 17 N 37 sowie BGE 133 V 108 E.5, Urteile des Bundesgerichts 9C_646/2014 vom 17. Dezember 2014 E.2.2, 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.2 und 9C_418/2010 vom 20. Au- gust 2011 E.3.1). Wird bei dieser Gegenüberstellung festgestellt, dass der Invaliditätsgrad im zur Beurteilung stehenden Zeitraum keine rechtserheb- liche Änderung erfahren hat, bleibt es beim bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.3). Andernfalls ist das Vorliegen eines Revisionsgrundes zu bejahen und die zugesprochene Rente entsprechend der festgestellten Sachverhaltsver- änderung abzuändern (vgl. MEYER/REICHMUTH, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungs- recht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung,
3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 30-31 N 13 ff.). d) Die ganze IV-Rente, welche der Beschwerdeführer seit dem 1. Septem- ber 2011 bezogen hatte, wurde diesem mit Verfügung vom 15. Dezember 2011 der IV-Stelle Zürich zugesprochen (vgl. Original-Akten der IV in be- schwerdeführerischer Beilage [Bf-act.] 5). Das vorliegend zu beurteilende Rentenrevisionsverfahren ist das erste, das seit der damaligen Rentenzu- sprache eingeleitet worden ist. Ob der Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers – wie in der angefochtenen Verfügung vom 14. April 2014 angenommen – eine rentenrelevante Änderung erfahren hat, beur- teilt sich demnach anhand eines Vergleichs zwischen dem Sachverhalt, welcher der Rentenzusprache vom 15. Dezember 2011 zugrunde lag, und jenem, der sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 14. April 2014 verwirklicht hat. Davon ausgehend wird anschliessend zunächst zu untersuchen sein, auf welchem Sachverhalt die Verfügung vom 15. De-
- 14 - zember 2011 beruht. Daraufhin wird der rechtserhebliche Sachverhalt zu ermitteln sein, der sich bis zum Abschluss des vorinstanzlichen Verfah- rens zugetragen hat. Schliesslich wird durch Gegenüberstellung dieser beiden Sachverhalte zu entscheiden sein, ob die massgeblichen Verhält- nisse eine rechtserhebliche Änderung erfahren haben, mithin ob ein Revi- sionsgrund vorliegt.
4. a) Um beurteilen zu können, ob sich der Gesundheitszustand eines Versi- cherten in anspruchserheblicher Weise geändert hat (vgl. sogleich Erwä- gung 5) oder in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten ihm noch eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann (vgl. nachfolgend Er- wägung 6), sind die Verwaltung und das im Beschwerdefall angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls an- dere Fachleute zur Verfügung stellen. Dabei besteht die Aufgabe des Arz- tes darin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und − wenn nötig − sei- ne Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjek- tiven Beschwerden Befunde zu erheben und gestützt darauf eine Diagno- se zu stellen. Hiermit erfüllt der Arzt seine genuine Aufgabe, wofür die Verwaltung und im Streitfall das Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgeabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt dem Arzt hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt er zur Arbeitsunfähigkeit Stel- lung, d.h. er gibt eine Schätzung ab, welche er aus seiner Sicht so sub- stanziell wie möglich begründet. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann ei- ne wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleis- tungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193 E.3.2 und 125 V 256 E.4). b) Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichts-
- 15 - beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Da- nach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfas- send und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren be- deutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander wider- sprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab- stellt (BGE 125 V 351 E.3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe- richtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas- send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Be- schwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgege- ben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a mit Hinweis). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Be- zeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweis- würdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E.3b, 118 V 286 E.1b, 112 V 30 E.1a mit Hinweisen). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens einge- holten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund einge- hender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssi- gen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft
- 16 - zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 351 E.3b/bb). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt sodann Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollzieh- bar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien ge- gen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut- achters allerdings ein strenger Massstab anzulegen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versiche- rungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E.5.2, 135 V 465 E.4.4, 125 V 351 E.3b/ee, 122 V 157 E.1c). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstel- lung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E.4.3.2, 4.4 und 4.5, 125 V 351 E.3a und 3b).
5. a) Die rentenzusprechende Verfügung vom 15. Dezember 2011 beruhte nicht auf einem Gutachten, sondern in erster Linie wohl auf einem Bericht des Universitätsspitals Zürich vom 6. Mai 2011, einem psychiatrischen Bericht von pract. med. C._____ vom 11. Mai 2011, einem psychiatri- schen Bericht von Dr. med. B._____ vom 20. Juni 2011 sowie insbeson- dere einer Stellungnahme der Psychiaterin Dr. med. G._____ des RAD vom 20. September 2011 (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 sowie Origi- nal-Akten der IV in Bf-act. 5). Die damalige Rente wurde offenbar gestützt auf die Diagnosen einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung
- 17 - resp. einer komplexen Traumafolgestörung mit sozialen Ängsten und dis- soziativen Symptomen sowie rezidivierenden Pneumothoraces gespro- chen, wobei die psychischen Einschränkungen als von bedeutendem Ausmass erachtet wurden, sich in plötzlich auftretenden und massiven Ängsten, flashbackartigen Erinnerungen an die traumatisierenden Erleb- nisse, Gedankenkreisen und Schlafstörungen äusserten und je nach Ausprägung einen sozialen Rückzug zur Folge hatten. Aufgrund dessen wurde von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt seit 2009 ausgegangen. Eine Stabilisierung des Gesundheitszustandes wurde jedoch medizinisch-theoretisch nicht aus- geschlossen, zumal sich der Beschwerdeführer in fachgerechter psychia- trisch-psychotherapeutischer Behandlung befunden habe. Dabei gilt es zu bemerken, dass sich die RAD-Psychiaterin Dr. med. G._____ bei ihrer Einschätzung "100%ige Arbeitsfähigkeit für jegliche Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt seit 2009" offenbar auf den Arztbericht der Psychiate- rin Dr. med. B._____ vom 20. Juni 2011 abgestützt hatte, welche ihrer- seits jedoch keine Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensan- gepassten Tätigkeit gemacht hatte (vgl. Original-Akten der IV in Bf-act. 5). b) In Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zum Er- lasszeitpunkt der angefochtenen Verfügung (14. April 2014) resp. die streitgegenständliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes lagen der IV-Stelle verschiedene medizinische Berichte und Einschätzungen vor, deren Inhalt im Folgenden – zumindest im Wesentlichen – in chrono- logischer Reihenfolge kurz wiedergegeben wird: • In ihrem Arztbericht zu Handen der IV-Stelle vom 24. Februar 2013 (IV-act. 12) diagnostizierte die behandelnde Psychiaterin, Dr. med. B._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Angstzustände mit Panikattacken (ICD-10: F.41.0) wegen somatischer Problematik (rezidivierende Spontanpneumothoraces) und hielt fest, dass der Patient wegen Überforderungsgefühlen, grossen zwischenmenschlichen Ängsten, Konfliktscheue mit Rückzugstendenz bis hin zu dissoziativen Zuständen mit Körperwahrnehmungs-
- 18 - störungen seit dem 1. Juni 2011 bis heute und auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei. Die bisherige Tätigkeit – welche jedoch nicht näher bezeichnet wurde – sei ihm nicht mehr zumutbar, und in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit wurden keine Einschätzungen gemacht. Zum chronologischen Verlauf seit Juni 2011 führte sie aus, dass der Patient gelernt habe, über seine Befindlichkeit und Erfahrun- gen zu berichten und die notwendigen Bewältigungsstrategien bezüglich seiner Ängs- te und Wahrnehmungsstörungen entwickelt habe. Ausserdem habe er seine körperli- chen Berührungsängste verloren, eine sehr harmonische Zweierbeziehung aufgebaut und durch musikalischen Erfolg mit seiner Rap-Musik ein besseres Selbstwertgefühl entwickelt. Die sozialen Ängste seien jedoch geblieben; er könne sich nur mit Beruhi- gungstabletten unter Menschen wagen. Von den langandauernden dissoziativen Zu- ständen könne er sich jeweils nur langsam erholen. Bei adäquater psychischer und körperlicher Betreuung könne mittelfristig eine stabile Prognose gestellt werden, be- züglich der Arbeitsfähigkeit bestehe jedoch kaum Besserungsfähigkeit. • Im ärztlichen Bericht vom 9. September 2013 zur psychiatrischen RAD- Abklärung vom 14. August 2013 (IV-act. 16) diagnostizierte Dr. med. E._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und zertifizierter medizinischer Gutach- ter SIM, beim Beschwerdeführer eine arbeitsfähigkeitsrelevante Panikstörung (ICD- 10: F41.0). Mittlerweile bestünden zwar weiterhin Angstzustände und Panikattacken, doch der Versicherte habe seine Beziehungsangst überwinden können und lebe in einer als stabil und gut bezeichneten Zweierbeziehung. Laut der behandelnden Psychiaterin habe er ein besseres Selbstwertgefühl entwickelt, und er selbst berichte von einer besseren Akzeptanz seiner Angst und einem besseren Verständnis für sich. Der Versicherte habe ein gutes Krankheitsverständnis und im Umgang mit seinen Angstzuständen eine Menge adäquater Strategien entwickelt. Zur Arbeitsfähigkeit führte RAD-Arzt Dr. med. E._____ aus, dass eine Tätigkeit als Koch (der Versicherte habe eine Lehre als Koch begonnen, wohl aus gesundheitlichen Gründen jedoch nicht abgeschlossen) nicht leidensadaptiert sei, da häufig mit grossem zeitlichen Druck und in der Regel streng hierarchischen Bedingungen verbunden. Nicht beein- trächtigt seien die Anpassungsfähigkeit an Regeln und Routinen, die Planung und Strukturierung von Aufgaben, die Durchhaltefähigkeit sowie die Kontaktfähigkeit zu Dritten. Eingeschränkt sei der Versicherte demgegenüber in Bezug auf die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, die Fähigkeit, in sozialen Kontakten oder Konfliktsituationen ohne beeinträchtigende Befangenheit zu bestehen (aufgrund übermässiger Schüchternheit) oder sich in Gruppen einzufügen. Leidensadaptierte Tätigkeiten seien demnach solche mit tiefen Anforderungen an Flexibilität und die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, mit klaren Aufträgen, wenig Veränderungen, ohne intensive Teamarbeit und ausgeprägten Kundenkontakt. In ei-
- 19 - ner solchermassen adaptierten Tätigkeit bestünde keine Arbeitsunfähigkeit; diese könne vollschichtig ausgeführt werden. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen zwar sinnvoll und empfehlenswert, nicht jedoch erfolgsversprechend, da sich der Versicherte leider nicht als eingliede- rungsfähig erachte. • In seinem Zwischenbericht vom 7. März 2014 (IV-act. 29) hielt pract. med. C._____, leitender Arzt im Bereich Psychotraumatologie einer Privatklinik für Psychia- trie und Psychotherapie, nebst Ausführungen zu den momentanen panikartigen Zu- ständen fest, dass sich die psychische Befindlichkeit sowie auch der psychopatholo- gische Status im Vergleich zum Vorgespräch im April 2011 nicht relevant verändert hätten und die gestellten Diagnosen heute gleichermassen bestünden. Der Patient sei auf dem freien Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsunfähig und gegenwärtig auch nicht integrierbar. Aufgrund der massiven psychopathologischen Symptomatik gebe es auf dem freien Arbeitsmarkt auch keine behinderungsangepasste Tätigkeit. Eine gewisse Arbeitsfähigkeit liesse sich in einer freiberuflichen musikalischen Tätigkeit aufrechter- halten, zumal der Patient dabei keine festen Termine einhalten müsse. Die Prognose hinsichtlich einer möglichen Arbeitsfähigkeit beurteilte pract. med. C._____ als eher ungünstig, wobei eine neue Evaluation des psychischen Gesamtzustandes in ca. ei- nem Jahr empfohlen wurde. c) Wie die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhält, sind sich die behandelnde Psychiaterin Dr. med. B._____ sowie der RAD-Arzt Dr. med. E._____ insofern einig, als zwar weiterhin Angstzustände und Panikattacken bestünden, der Beschwerdeführer aber mittlerweile seine Beziehungsangst habe überwinden können, nun in einer als stabil und gut bezeichneten Zweierbeziehung lebe, infolge der musikalischen Erfolge ein besseres Selbstwertgefühl entwickelt habe und seine Ängste besser akzeptieren und verstehen könne resp. eine Menge entsprechender Stra- tegien erlernt habe (vgl. angefochtene Verfügung S. 3). Der Beweiswert dieser nachvollziehbaren und schlüssigen Einschätzungen ist insofern hoch, als sie sich – unter Einbezug des damaligen Zustandes – explizit zu einer effektiv stattgefunden Veränderung äussern (zum Beweiswert von revisionsrechtlich relevanten ärztlichen Einschätzungen vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_618/2014 vom 19. Dezember 2014 E.2.2 m.w.H.). Diese von zwei verschiedenen Fachärzten festgestellten Verbesserungen
- 20 - sind entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht deshalb zu relativieren, weil er schon zum Zeitpunkt der damaligen Rentenzuspra- che bei einem Kollegen gewohnt (Stichwort Beziehungsangst) und in ei- ner Band gespielt habe (Stichwort Kontakte; so Beschwerde S. 5). Selbst- redend sollen die jahrelangen Übergriffe durch die nun festgestellte Ver- besserung des Gesundheitszustandes keinesfalls bagatellisiert werden. Das verbesserte Selbstwertgefühl und insbesondere auch die bessere Akzeptanz sowie die Strategien im Umgang mit den Panikattacken kön- nen auf die aus der schwierigen Vergangenheit resultierenden Angst- und Traumazustände aber sehr wohl einen wesentlichen Einfluss haben. Ent- gegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt auch nicht nachweis- lich gar eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor, weil er aufgrund seiner Ängste nur noch alleine musiziere. Auch der Zwischenbe- richt von pract. med. C._____ vom 7. März 2014 vermag an diesen Fest- stellungen nichts zu ändern, obschon dieser den Beschwerdeführer schon im Rahmen der damaligen Rentenzusprache untersucht und beurteilt hat- te (vgl. vorstehend Erwägung 5a). Pract. med. C._____ hat nämlich keine testpsychologischen Abklärungen durchgeführt und seine Ausführungen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wirken wenig fundiert. So ist insbesonde- re seine pauschale und nicht näher begründete Verneinung einer mögli- chen leidensangepassten Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt nicht nachvollziehbar (vgl. Zwischenbericht von pract. med. C._____ vom
7. März 2014 in IV-act. 29). d) Damit ist festzuhalten, dass sich das Leiden des Beschwerdeführers – trotz weiterhin bestehender Angstzustände und Panikattacken – in seiner Intensität verringert hat. Daran ändert auch nichts, dass die Einschätzun- gen von Dres. med. B._____ und E._____ – obschon sie sich auch in diagnostischer Hinsicht decken (Panikstörung gemäss ICD-10 F41.0) – hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers diametral auseinandergehen (vgl. hierzu nachfolgend Erwägung 6c).
- 21 - Selbst wenn die IV-Stelle es unterlassen hat, diesbezüglich eine hinrei- chend konkrete Begründung abzugeben, so ergibt sich aus den nachvoll- ziehbaren Ausführungen im RAD-Abklärungsbericht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensadaptierten Tätigkeit, inwiefern die Überwindung der Berührungs- und Beziehungsängste sowie das Entwi- ckeln eines besseren Selbstwert- und Krankheitsgefühls einen positiven, anspruchsrelevanten Einfluss auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat (vgl. RAD-Abklärungsbericht vom 9. September 2013 in IV-act. 16 S. 9 ff.). In welchem Umfang dem Beschwerdeführer eine solche adaptier- te Tätigkeit möglich ist resp. wie sich diese zumutbare Arbeitsfähigkeit konkret auf den Rentenanspruch auswirkt, wird im Folgenden zu prüfen sein (vgl. nachfolgend Erwägungen 6 und 7). Die Annahme einer wesent- lichen Verbesserung des Gesundheitszustandes erscheint sodann auch insofern plausibel und gerechtfertigt, als die involvierte RAD-Ärztin im Rahmen der damaligen Rentenzusprache festgehalten hatte, dass eine Stabilisierung des Gesundheitszustandes aus medizin-theoretischer Sicht nicht ausgeschlossen sei und eine zeitnahe Neubeurteilung in einem Jahr erfolgen solle, zumal sich der Versicherte in fachgerechter psychiatrisch- psychotherapeutischer Behandlung befinde (vgl. Original-Akten der IV in Bf-act. 5). Auch aus diesem Grunde erscheint es entgegen der Auffas- sung des Beschwerdeführers deshalb als nachvollziehbar, dass mit den regelmässigen psychotherapeutischen Sitzungen bei Dr. med. B._____ (vgl. Beschwerde S. 4) eine Stabilisierung des psychischen Zustandes im Sinne einer Verbesserung hat erreicht werden können. Auch Dres. med. D._____ und E._____ betrachten eine Panikstörung nämlich als thera- peutisch angehbar und damit überwindbar (vgl. nachfolgend Erwägung 6c/ee). Überdies wird die Annahme eines verbesserten Gesundheitszu- standes auch durch die Ausführungen im psychiatrischen Gerichtsgutach- ten gestützt. Dr. med. D._____ wurde zwar nicht explizit nach dem Ge- sundheitszustand des Beschwerdeführers im zeitlichen Verlauf gefragt, doch er hält fest, dass sich die Symptomatik der Panikstörung gebessert
- 22 - habe und lässt durchblicken, dass die Rentenrevision nach geraumer Zeit berechtigterweise erfolgt sei (vgl. psychiatrisches Gutachten von Dr. med. D._____ vom 22. Juni 2015 [nachfolgend Gutachten Dr. med. D._____] S. 35 ff.) e) In Würdigung der gesamten Aktenlage gelangt das Verwaltungsgericht aus den vorgenannten Gründen zum Schluss, dass sich der Gesund- heitszustand des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom 15. Dezem- ber 2011 bis zum 14. April 2014 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wesentlich gebessert hat. Eine anspruchserhebliche Änderung des Ge- sundheitszustandes kann nämlich auch dann vorliegen, wenn sich ein Leiden bei gleicher Diagnose in seiner Intensität und in seinen Auswir- kungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (vgl. Urteil des Bundesge- richts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E.2.3). Bei dieser Sachlage ist die IV-Stelle deshalb zu Recht vom Vorliegen eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 17 ATSG ausgegangen. f) Vor diesem Hintergrund kann an dieser Stelle offen bleiben, ob die heute nicht mehr diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung zum Zeit- punkt der Rentenzusprache – wie dies von RAD-Arzt Dr. med. E._____ angezweifelt wird (vgl. RAD-Abklärungsbericht vom 9. September 2013 in IV-act. 16 S. 9) – überhaupt vorgelegen hat, mithin ob diesbezüglich ebenfalls von einer relevanten Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen wäre.
6. a) Liegt ein Revisionsgrund vor, hat die IV-Stelle und im Beschwerdefall das angerufene Sozialversicherungsgericht ohne Bindung an frühere Beurtei- lungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei zu prüfen, ob ein Ver- sicherter im Zeitpunkt der Revisionsverfügung in rentenbegründendem Umfang invalid ist (vgl. BGE 141 V 9 E.2.3 und 6.1 sowie Urteil des Bun- desgerichts 8C_209/2015 vom 17. August 2015 E.6.3). Vorliegend ist das
- 23 - Verwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (14. April 2014) gestützt auf die vorhande- nen medizinischen Akten (vgl. die auszugsweise Wiedergabe in Erwä- gung 5b) nicht möglich sei. Aus diesem Grunde hat es sowohl ein psych- iatrisches als auch ein pneumologisches Gerichtsgutachten in Auftrag ge- geben. Zum Beweiswert solcher Gerichtsgutachten gilt es – in Ergänzung zu den vorstehenden Ausführungen in Erwägung 4 – festzuhalten, dass das Gericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung medizinischer Experten ab- weicht, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichts- expertise widersprüchlich ist oder wenn gegensätzliche Meinungsäusse- rungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen (vgl. BGE 125 V 351 E.3.b/aa). b) Das internistisch-pneumologische Teilgutachten vom 12. April 2016 wur- de deshalb eingeholt, weil im psychiatrischen Gerichtsgutachten (vgl. hierzu sogleich Erwägung 6c/aa) nicht ausgeschlossen werden konnte, dass ein rheumatologisch-orthopädisches Grundleiden mit Auswirkungen auf das Lungengewebe und die Achsenskelettstabilität (wie beispielswei- se ein Marfan-Syndrom) vorliegt und – insbesondere im Hinblick auf Ver- weistätigkeiten mit mehr als nur leichter körperlicher Belastung – zu einer entsprechenden Abklärung geraten wurde. Gestützt auf diese Ausführun- gen beantragte sodann auch der Beschwerdeführer die Einholung eines entsprechenden Gerichtsgutachtens (vgl. Stellungnahme vom 8. Juli 2015 zum psychiatrischen Gerichtsgutachten S. 3). In diesem internistisch- pneumologischen Gerichtsgutachten diagnostizierte Dr. med. F._____, leitender Arzt Pneumologie/Innere Medizin, nach eingehender Anamnese
- 24 - und Diskussion aktueller Untersuchungsbefunde als Diagnose mit Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte bronchiale Obstruktion und als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach rezidivierenden Pneumothoraces, während das Vorliegen eines Marfan- Syndroms klinisch und anamnestisch als äusserst unwahrscheinlich er- achtet wurde. Aus pneumologischer Sicht sei eine Tätigkeit als Koch (welche jedoch nicht als angestammter Beruf gelten könne, zumal der Explorand keine Abschlussprüfung gemacht und nie in diesem Beruf ge- arbeitet habe) zufolge Wärme- und Dampfexposition und phasenweise grösserer körperlicher Anstrengung nicht ideal. Hier sei eine theoretische Arbeitsfähigkeit von 50 % vorstellbar. Abgesehen von Tätigkeiten mit Staub- und Rauchexposition sowie ausgeprägter klimatischer Exposition bestehe aus pneumologischer Sicht für Tätigkeiten mit leichter bis mittel- schwerer körperlicher Belastung wie z.B. Reinigungs- und leichtere Mon- tagearbeiten jedoch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die rezidi- vierenden Pneumothoraxereignisse stellten per se keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit dar (vgl. internistisch-pneumologisches Teilgutachten von Dr. med. F._____ vom 12. April 2016 S. 7 ff.). Gegen die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Gutachters erfolgten seitens der Parteien keine Einwendungen. Damit steht unbestrittenermassen fest, dass die rezidivierenden Pneumothoraxereignisse keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bedeuten und dass es aus pneumologischer Sicht keinen Grund gibt, in einer adaptierten Tätigkeit nicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Im Hinblick auf die Umschreibung einer ad- aptierten Tätigkeit gilt es jedoch zu beachten, dass Tätigkeiten mit Staub- und Rauchexposition sowie ausgeprägter klimatischer Exposition für den Beschwerdeführer nicht geeignet sind. c) Demgegenüber gestaltet sich die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Be- schwerdeführers zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (14. April
2014) aus psychiatrischer Sicht um einiges schwieriger. Vor der Einho-
- 25 - lung des Gerichtsgutachtens präsentierte sich die Aktenlage insofern als unzureichend, als die Einschätzungen der behandelnden Psychiaterin und des RAD-Arztes hinsichtlich der Diagnosestellung zwar identisch wa- ren (Panikstörung), hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit jedoch diametral aus- einandergingen (100%ige Arbeitsunfähigkeit aus Sicht der Therapeutin, 100%ige Arbeitsfähigkeit aus Sicht des RAD-Arztes). Auch pract. med. C._____ ging von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auf dem freien Ar- beitsmarkt aus (vgl. vorstehend Erwägung 5b). Aus diesem Grunde er- achtete es das Verwaltungsgericht als angezeigt, hinsichtlich der schwie- rigen retrospektiven Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh- rers zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (14. April 2014) ein psychiatrisches Fachgutachten einzuholen. aa) In seinem psychiatrischen Gutachten vom 22. Juni 2015 stellte Dr. med. D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, ebenfalls die Diagnose einer Panikstörung gemäss ICD-10 F41.0. Laut dem Gutachter hätten die Panikattacken be- gonnen, als dem Exploranden bewusst geworden sei, dass sein erster Pneumothorax kein einmaliges Ereignis bleiben werde. Die inzwischen verbesserte Symptomatik der Panikstörung hänge wahrscheinlich auch damit zusammen, dass seit der Fibrinpleurodese im Jahre 2012 keine weiteren Lungenrisse mehr aufgetreten seien. Für die Krankheitsentwick- lung könnten sicher auch die traumatischen Kindheitserlebnisse von Be- deutung gewesen sein. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielt der Gutach- ter fest, dass die Beurteilung derselben – erst recht im zeitlichen Verlauf – sehr schwierig sei. Der Explorand sei sowohl in seiner "Herkunftstätigkeit" als Koch als auch in seiner selbst gewählten spezifischen Lebensform des Künstlers beeinträchtigt, zumal es ihm krankheitsbedingt schwerfalle, sich an Abmachungen zu halten, und weil ihm Live-Auftritte auf der Bühne nicht mehr möglich seien. In der selbst organisierten und angstfrei erleb- ten Verweistätigkeit als Hausmann sei der Explorand gemäss eigenen
- 26 - Angaben uneingeschränkt arbeitsfähig. In der Herkunftstätigkeit als Koch ohne Abschluss bestehe zum Zeitpunkt der Beurteilung überwiegend wahrscheinlich eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (zumindest theoretisch, zumal sich das allgemeine Stressniveau in vivo wohl als zu hoch erwei- se). Die in der Tätigkeit eines Künstlers/Musikers bestehende Teilleis- tungsfähigkeit lasse sich nicht in Prozent berechnen. Auch wenn keine Live-Auftritte mehr möglich seien, seien Studioaufnahmen bei nicht ein- geschränkter Kreativität doch weiterhin möglich. Auch in leidensadaptier- ter Tätigkeit sei von einer ca. 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, wo- bei die Beschaffenheit des Arbeitsplatzes aus berufsberaterischer Sicht zu klären sei. Auf jeden Fall müsse es bis auf Weiteres eine Arbeit sein, welche dem Exploranden puncto Einhalten von Terminen und insbeson- dere Exposition gegenüber grösseren Menschenansammlungen relativ grosse Freiheiten einräume, wie etwa weiterhin die Tätigkeit des Künst- lers oder Tätigkeiten in freier Natur oder zu Hause (home office). Eine Ar- beit in der Küche erscheine wegen des allgemein hohen Stressniveaus als ungeeignet. Den Einschätzungen des RAD-Arztes sei grundsätzlich zu folgen, obschon dieser den zumindest vorübergehenden, doch relevanten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit durch das krankheitsbedingte und längst chronifizierte Vermeidungsverhalten zu wenig Rechnung trage. Der Explorand sei im Gegensatz zu früheren Aussagen nun bereit, sich wei- terreichenden therapeutischen und insbesondere auch Integrationsmass- nahmen zu unterziehen. Er sei aktuell in ideal adaptierter Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig, allerdings vorübergehend (während ca. 3 Monaten) nur in geschütztem Rahmen. Abschliessend schlug der Gutachter vor, die Leistungsfähigkeit des Exploranden nach einem dreimonatigen Arbeits- training im Sinne einer In-vivo-Exposition zu objektivieren, um alsdann ei- ne verbindliche Aussage zur Arbeitsfähigkeit und Gesamtprognose stellen zu können (vgl. Gutachten Dr. med. D._____ S. 36 ff.). Auf Nachfrage des Instruktionsrichters führte Dr. med. D._____ am 23. September 2013 so- dann ergänzend aus, dass im April 2014, mithin im vorliegend relevanten
- 27 - Zeitraum, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine weitgehend über- einstimmende psychische Befindlichkeit und Leistungsfähigkeit vorgele- gen habe wie zum Begutachtungsabschluss im Juni 2015. bb) In diagnostischer Hinsicht besteht somit weiterhin Einigkeit. Auch der Gutachter Dr. med. D._____ diagnostiziert eine Panikstörung, wobei die inzwischen eingetretene Verbesserung der Symptomatik wahrscheinlich damit zusammenhänge, dass seit der Fibrinpleurodese im Jahre 2012 keine weiteren Lungenrisse mehr aufgetreten seien und der Beschwerde- führer langsam und wahrscheinlich berechtigterweise zu hoffen beginne, das Schlimmste sei überstanden (vgl. Gutachten Dr. med. D._____ S. 35). Zu klären sind nun aber die Auswirkungen der bestehenden psy- chischen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh- rers. Während in den Vorakten von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit (Dr. med. B._____ und pract. med. C._____) resp. von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit (Dr. med. E._____) ausgegangen wurde (vgl. vorstehend Erwägung 5b), postuliert Dr. med. D._____ nun quasi einen Mittelweg und erachtet den Beschwerdeführer als zu 50 % arbeitsfähig in einer leidens- angepassten Tätigkeit, wenn auch vorübergehend (während ca. 3 Mona- ten) nur in geschütztem Rahmen (vgl. Gutachten Dr. med. D._____ S. 41). cc) Auf die nachvollziehbaren und in sich stimmigen Ausführungen im einge- holten Gerichtsgutachten ist grundsätzlich abzustellen, obschon einzelne Aussagen – etwa in Bezug auf den geschützten Rahmen oder die retro- spektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit – gewisse Fragen aufgeworfen haben (vgl. hierzu sogleich). Dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und insbesondere deren retrospektive Beurteilung sehr schwierig ist, er- gibt sich bereits aus der bisherigen Aktenlage. Wenn der Gutachter dies einräumt resp. wiederholt relativierend darauf hinweist (vgl. Gutachten Dr. med. D._____ S. 37 und 39), schmälert dies den Beweiswert seiner Aus-
- 28 - sagen entgegen der Auffassung der IV-Stelle (vgl. Stellungnahme vom
14. August 2015 zum psychiatrischen Gerichtsgutachten) nicht. Auch Dr. med. B._____ hat diese Schwierigkeit offenbar erkannt, wenn sie die Ar- beitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit als "durch mich kaum beurteilbar" bezeichnet (vgl. Arztbericht von Dr. med. B._____ vom 20. Juni 2011 in Original-Akten der IV in Bf-act. 5) resp. diese Frage gar nicht beantwortet (vgl. Arztbericht von Dr. med. B._____ vom 24. Februar 2013 in IV-act. 12 S. 3). Pract. med. C._____ seinerseits verneint das Vorliegen von behin- derungsangepassten Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt pauschal und ohne weitere Begründung und empfiehlt zudem eine medizinische Begutachtung der Arbeitsfähigkeit bei der MEDAS (vgl. Arztbericht von pract. med. C._____ vom 7. März 2014 in IV-act. 29). Insofern sind die Einschätzungen von Dr. med. B._____ sowie pract. med. C._____ nicht geeignet, die Ausführungen des gerichtlichen Gutachters, welcher sich differenziert und nachvollziehbar mit der Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit befasst, ernsthaft in Zweifel zu ziehen. dd) Dass die Tätigkeit als Koch nicht mehr möglich ist, liegt auf der Hand (all- gemein hohes Stressniveau, i.d.R. strenge Hierarchien, Dampf- und Rau- chexposition). Auch die künstlerische Tätigkeit kann nur sehr beschränkt als Referenz resp. Bemessungsgrundlage herangezogen werden, zumal die entsprechende Leistungsfähigkeit kaum zu objektivieren ist (vgl. Gut- achten Dr. med. D._____ S. 39) und sich das entsprechende Invaliden- einkommen in einem sehr tiefen Bereich bewegen dürfte (vgl. Stellung- nahme des Beschwerdeführers vom 8. Juli 2015 zum psychiatrischen Ge- richtsgutachten S. 4). Demgegenüber äussert sich der Gutachter einge- hend zur Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit resp. wie eine solche auszusehen hätte (relativ grosse Freiheiten puncto Einhalten von Termi- nen und Exposition gegenüber grösseren Menschenansammlungen) und aus welchen Gründen die Arbeitsfähigkeit in einer solchen Tätigkeit ein- geschränkt sei (nämlich in erster Linie wegen dem deutlichen Vermei-
- 29 - dungsverhalten, dem Rückzug aus vielen Bereichen des Lebens sowie der Schwierigkeit, sich an Abmachungen zu halten; vgl. Gutachten Dr. med. D._____ S. 38 ff.). Eine weitere Einschränkung in Bezug auf eine zumutbare adaptierte Tätigkeit ergibt sich aus dem pneumologischen Ge- richtsgutachten, gemäss welchem Tätigkeiten mit Staub- und Rauchex- position sowie ausgeprägter klimatischer Exposition nicht ideal seien (vgl. vorstehend Erwägung 6b). Die nachvollziehbaren Ausführungen des psychiatrischen Gerichtsgutachters hinsichtlich einer adaptierten Tätigkeit lassen sich grundsätzlich mit den entsprechenden Einschätzungen von RAD-Arzt Dr. med. E._____ vereinbaren, welcher Tätigkeiten mit tiefen Anforderungen an Flexibilität und Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, mit klaren Aufträgen, wenig Veränderungen, ohne intensive Teamarbeit und ausgeprägten Kundenkontakt als leidensadaptiert betrachtet (vgl. zu den Ressourcen und Beeinträchtigungen gemäss Dr. med. E._____ vorste- hend Erwägung 5b). Demgegenüber äussern sich die behandelnde Psychiaterin und pract. med. C._____ – wie bereits dargelegt – zur Ar- beitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit nicht resp. nicht fundiert. In Anbe- tracht der Ressourcen des Beschwerdeführers erscheint es – entgegen der Auffassung von pract. med. C._____ (vgl. dessen Zwischenbericht vom 7. März 2014 in IV-act. 29 S. 2) – durchaus möglich, eine entspre- chende Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zu finden. Möglich sind gemäss Dr. med. F._____ – der die Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht beurteilt – etwa Tätigkeiten mit leichter bis mittelschwerer körperli- cher Belastung wie Reinigungs- und leichtere Montagearbeiten. ee) Was die Arbeitsfähigkeit in einer dergestalt adaptierten Tätigkeit betrifft, so geht der psychiatrische Gutachter gleich wie RAD-Arzt Dr. med. E._____ davon aus, dass Menschen, die von einer Panikstörung betroffen sind, mehrheitlich spätestens nach Abschluss einer Lege-artis- Behandlung keine Rente benötigten, mithin dass eine Panikerkrankung prinzipiell als überwindbar und therapeutisch angehbar zu betrachten sei
- 30 - (vgl. Gutachten Dr. med. D._____ S. 40 sowie Stellungnahme von Dr. med. E._____ vom 27. Juli 2015 in der Beilage der Stellungnahme der IV- Stelle vom 14. August 2015 zum psychiatrischen Gerichtsgutachten). Im Gegensatz zum RAD-Arzt berücksichtigt der psychiatrische Gutachter in- des auch die Möglichkeit einer zumindest vorübergehenden, doch rele- vanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (auch in einer Verweistätigkeit) durch das krankheitsbedingte und längst chronifizierte Vermeidungsver- halten. Dabei kommt Dr. med. D._____ in nachvollziehbarer Weise zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zum Begutachtungszeitpunkt in ide- al adaptierter Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei. Dass Dr. med. D._____ den Beschwerdeführer – ohne nähere Begründung – vorübergehend (während ca. 3 Monaten) nur im geschützten Rahmen als zu 50 % adap- tiert arbeitsfähig sieht (vgl. Gutachten Dr. med. D._____ S. 41), ist wohl der mit den grossen Schwierigkeiten bei der Einschätzung der Arbeits- fähigkeit verbundenen Unsicherheit geschuldet. Im Gesamtkontext ist diese Aussage jedenfalls nicht dahingehend zu würdigen, dass die auf 50 % bezifferte Arbeitsfähigkeit gemäss Auffassung des Gutachters nur in geschütztem Rahmen verwertbar wäre, was zur Konsequenz hätte, dass bei der Berechnung des IV-Grades von einem viel geringeren Invaliden- einkommen auszugehen wäre (vgl. hierzu nachfolgend Erwägung 7). Vielmehr bringt der Gutachter damit zum Ausdruck, dass der Beschwer- deführer nach einer langen Zeit ohne berufliche Tätigkeit eine solche An- passungszeit benötigen wird, um in der Arbeitswelt wieder Fuss fassen zu können. Er sieht den geschützten Rahmen offenbar denn auch insofern als "Übergangsfrist", als sich in einer ersten Phase in geschütztem Rah- men – im Sinne einer in-vivo-Exposition – zeigen werde, wie die Arbeits- fähigkeit konkret zu beurteilen sei und ob der Beschwerdeführer für einen solchen Schritt bereit sei oder ob ein Einstieg auf niedrigerem Niveau (beispielsweise in Form eines Besuches einer psychiatrischen Tagesklinik oder einer Teilnahme an Arbeitsintegrationsprogrammen) angezeigt sein werde. Zudem könne in dieser Zeit die Beschaffenheit des Arbeitsplatzes
- 31 - aus berufsberaterischer Sicht noch geklärt werden (vgl. Gutachten Dr. med. D._____ S. 42). Ausserdem ist aus der gutachterlichen Einschät- zung, wonach in einer Tätigkeit als Koch zumindest theoretisch (da sich in vivo das allgemeine Stressniveau als zu hoch erweisen würde) eine 50%- ige Arbeitsfähigkeit bestehe (vgl. Gutachten Dr. med. D._____ S. 39), e contrario zu schliessen, dass eine Kochtätigkeit ohne Stress – welche bei bestimmten Arbeitsplätzen existiert und wie es auch viele andere ver- gleichbare Tätigkeiten gibt – ebenfalls zu 50 % möglich wäre, auch aus- serhalb eines geschützten Rahmens und nicht zwingend in freier Natur. Die Ausführungen in Bezug auf den geschützten Rahmen ändern deshalb nichts daran, dass den insgesamt schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Gutachters – auch vor dem Hintergrund der Einschät- zungen des RAD-Arztes – zu folgen und davon auszugehen ist, dass zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit bestanden hat. ff) Auf entsprechende Nachfrage des Instruktionsrichters geht Dr. med. D._____ in einer Ergänzung vom 23. September 2015 zu seinem Ge- richtsgutachten davon aus, dass zum Erlasszeitpunkt der angefochtenen Verfügung im April 2014 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine im Vergleich zum Begutachtungsabschluss im Juni 2015 weitgehend über- einstimmende resp. unveränderte psychische Befindlichkeit und Leis- tungsfähigkeit vorgelegen habe. Zur Begründung stützt sich Dr. med. D._____ dabei einerseits auf subjektive Aussagen des Beschwerdefüh- rers (wonach sich seine gesundheitliche Situation in den letzten ca. zwei Jahren nur unwesentlich gebessert habe) sowie andererseits auf den Arztbericht des behandelnden Therapeuten pract. med. C._____ vom
7. März 2014 (wonach sich der psychopathologische Status im Vergleich zum Vorgespräch vom April 2011 nicht relevant verändert habe), der den Beschwerdeführer nach wie vor für voll arbeitsunfähig hält (vgl. vorste- hend Erwägung 5b). Dieser Argumentation, welche in erster Linie auf ei-
- 32 - ner subjektiven Schilderung des Beschwerdeführers beruht, kann kein voller Beweiswert zukommen, was die Parteien nicht zu Unrecht bemän- geln (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 25. September 2015 resp. der IV-Stelle vom 30. September 2015 zum psychiatrischen Gerichtsgutachten). Ausgehend von der Tatsache, dass sich der Ge- sundheitszustand des Beschwerdeführers seit August 2013 verbessert hat und seither keine Verschlechterung aktenkundig ist sowie angesichts des Zusammenspiels zwischen den Ausführungen des psychiatrischen Gutachters und des RAD-Arztes (welcher von einer 100%igen Arbeitsun- fähigkeit seit August 2013 ausgeht) erscheint es jedoch als vertretbar, die naturgemäss schwierige retrospektive Beurteilung dieser Frage mit dem Gutachter dahingehend zu beantworten, dass der Beschwerdeführer im April 2014 in adaptierter Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig war. Insbesondere lässt sich nach der Auffassung des Gerichts aus den vorerwähnten Aus- sagen hinsichtlich des geschützten Rahmens (vgl. soeben Erwägung 6c/ee) nicht ableiten, dass die Arbeitsfähigkeit zu einem früheren Zeit- punkt zwangsläufig noch mehr eingeschränkt gewesen sein müsse (so aber Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 8. Juli 2015 zum psych- iatrischen Gerichtsgutachten S. 2 f.). d) Gestützt auf das psychiatrische Gerichtsgutachten von Dr. med. D._____ ist demnach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum Erlasszeitpunkt der angefochtenen Ver- fügung im April 2014 in adaptierter Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig war. e) In Bezug auf die arbeitsmässige Integrierbarkeit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Gegensatz zu früheren Einschätzungen (vgl. etwa RAD-Abklärungsbericht vom 9. September 2013 in IV-act. 16 S. 11) nun offenbar bereit ist, sich weiterreichenden therapeutischen und insbeson- dere auch Integrationsmassnahmen zu unterziehen, sich mit anderen Worten einer beruflichen Abklärung und Integrationsbeschäftigung zu
- 33 - stellen (vgl. Gutachten Dr. med. D._____ S. 41 f.). Auf diese Zusicherun- gen gegenüber dem Gutachter ist der Beschwerdeführer zu behaften. In ihrer Vernehmlassung vom 2. Juli 2014 hat die IV-Stelle denn auch fest- gehalten, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Eingliede- rungsmassnahmen habe. Um den Anforderungen solcher Massnahmen gewachsen zu sein, ist der Beschwerdeführer zudem gehalten, die in letz- ter Zeit offenbar reduzierte psychotherapeutische Behandlung zu reakti- vieren und sich nötigenfalls psychopharmakologisch behandeln zu lassen. Dies insbesondere auch deshalb, weil gemäss dem psychiatrischen Gut- achter bei konsequenter Durchführung der empfohlenen Massnahmen spätestens nach einem Jahr zumindest in adaptierter Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne (vgl. Gutachten Dr. med. D._____ S. 43). In diesem Sinne sei die IV-Stelle angewiesen, den Be- schwerdeführer bei den entsprechenden Bemühungen zu unterstützen und ihn nötigenfalls im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht (Art. 7 IVG) dazu aufzufordern. Sollten derartige Integrationsbemühungen erfolg- reich sein, wäre die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zeitnah er- neut abzuklären.
7. a) Das von der IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung auf Fr. 63'017.85 festgesetzte Valideneinkommen blieb seitens des Beschwerdeführers unwidersprochen. Streitig und zu prüfen bleibt demgegenüber, welches Invalideneinkommen (mutmasslich erzielbarer Jahresverdienst trotz Be- hinderung) der Beschwerdeführer unter Ausschöpfung der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt erzielen könn- te. Hat der Versicherte, wie vorliegend der Beschwerdeführer, nach Ein- tritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so ist das massgebliche Invaliden- einkommen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entweder auf- grund der DAP-Zahlen (DAP = Dokumentation von Arbeitsplätzen [durch SUVA]) oder der LSE-Tabellenlöhne zu bestimmen (BGE 135 V 297
- 34 - E.5.2, 126 V 75 E.3.b/aa, 117 V 18 E.2c/aa, je mit Hinweisen). Im letztge- nannten Fall ist praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabel- lengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom sog. Zentralwert (Median) auszugehen ist (BGE 129 V 472 E.4.2.1). Die entsprechenden Angaben sind in der Folge auf eine durchschnittliche und betriebsübliche Arbeits- zeit umzurechnen, da die LSE-Tabellenlöhne aus statistischen Gründen auf einer standardisierten Arbeitszeit von 40 Wochenstunden beruhen (vgl. BGE 124 V 321 E.3b/bb). b) In der angefochtenen Verfügung hat die IV-Stelle das Invalideneinkom- men des Beschwerdeführers auf der Grundlage der LSE 2010, Anforde- rungsprofil 4 (einfache und repetitive Tätigkeit), männlich, bestimmt. Demnach beläuft sich das Invalideneinkommen – unter Berücksichtigung eines individuellen Leidensabzuges von 15 % und angepasst an die No- minallohnentwicklung – auf Fr. 53'565.15 (vgl. angefochtene Verfügung S. 2). c) Ausgehend von der im April 2014 bestehenden Arbeitsfähigkeit von 50 % (vgl. vorstehend Erwägung 6d) hätte der Beschwerdeführer unter Zu- grundlegung der LSE 2010 bei Ausschöpfung der ihm verbliebenen Ar- beitsfähigkeit folglich ein Einkommen von Fr. 26'782.60 (50 % von Fr. 53'565.15) erzielen können. Darin enthalten ist wiederum ein Leidens- abzug von 15 %, zumal der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesund- heitlichen Beeinträchtigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage sein wird, das durchschnittliche Lohnniveau zu erreichen (vgl. BGE 137 V 71 E.5.2, 126 V 79 E.5b). Wird dieses Invalideneinkommen dem massgeblichen Valideneinkommen von Fr. 63'017.85 gegenüberge- stellt, so zeigt sich, dass der Beschwerdeführer eine Erwerbseinbusse von Fr. 36'235.25 (Fr. 63'017.85 minus Fr. 26'782.60) erleidet, was einem Invaliditätsgrad von 57.5 % entspricht. Aufgrund des Gesagten liegt der Invaliditätsgrad ab April 2014 demnach bei 57.5 %, weshalb seither ein
- 35 - Anspruch auf eine halbe IV-Rente besteht (Art. 28 Abs. 2 IVG). Die ange- fochtene Verfügung, mit welcher die Rente des Beschwerdeführers per
31. Mai 2014 aufgehoben worden ist, erweist sich demnach als rechtswid- rig, weshalb diese in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten ist, dem Beschwerdeführer für die Zeit ab dem
1. Juni 2014 eine halbe IV-Rente auszurichten. Der Beschwerdeführer seinerseits ist – wie vorstehend erwähnt – im Sinne seiner Schadenmin- derungspflicht gehalten, seine psychotherapeutische Behandlung zu reak- tivieren und an Eingliederungs- und Integrationsmassnahmen mitzuwir- ken.
8. a) Der Kostenzuteilung und dem Entscheid über die aussergerichtliche Ent- schädigung gilt es bei diesem Verfahrensausgang ein paar Bemerkungen vorauszuschicken. Das vorliegende Verfahren umfasst eine erste Phase, in welcher sich – nebst dem Vorliegen eines Revisionsgrundes – im We- sentlichen die Frage stellte, ob die vorhandenen Arztberichte eine zuver- lässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erlaubten. Diese Frage musste in Anbetracht der sich in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit teilweise diametral zuwiderlaufenden Einschätzungen der involvierten Ärzte verneint werden (vgl. vorstehend Erwägung 6). Das Einholen eines Gerichtsgutachtens kommt – materiell betrachtet – einer Rückweisung zu neuer Abklärung gleich, was hinsichtlich der Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung praxisgemäss als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei gilt (vgl. BGE 137 V 210 E.7.1). In der zweiten Phase des Verfahrens stellte sich sodann die Frage, ob auf die gerichtlichen Gutachten abgestellt werden kann und ob die streitge- genständliche Rentenaufhebung gestützt darauf als rechtmässig zu be- trachten ist. Wie vorstehend dargelegt, wurde die Rente zu Unrecht auf- gehoben und ist der Beschwerdeführer mit der Zusprechung einer halben Rente ab dem 1. Juni 2014 zumindest im Rahmen seines Subeventual- begehrens durchgedrungen. Damit hat der Beschwerdeführer im Grund-
- 36 - satz obsiegt und ist – zumal er im Hauptbegehren eine ganze Rente und im Eventualbegehren eine Dreiviertelrente beantragt hat – lediglich im Masslichen (teilweise) unterlegen. Da sein entsprechendes (Subeventual-) Rechtsbegehren den Prozessaufwand nicht beeinflusst hat, ist ihm gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung deshalb dennoch eine volle Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_178/2011 vom 20. Mai 2011 E.3.3.1 m.w.H.). b) Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Ver- weigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver- fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens sind die Gerichtskosten von Fr. 700.-- gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der un- terliegenden IV-Stelle zu überbinden. c) Die unterliegende IV-Stelle hat den anwaltlich vertretenen Beschwerde- führer nach Art. 61 lit. g ATSG zudem aussergerichtlich angemessen zu entschädigen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat dem Ver- waltungsgericht am 21. April 2016 eine aktualisierte Honorarnote im Um- fang von Fr. 6'940.-- eingereicht. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einem Honorar von Fr. 6'120.-- für 25.5 Arbeitsstunden à Fr. 240.--, einer Spesenpauschale von 5 % (Fr. 306.--) sowie 8 % Mehrwertsteuer (Fr. 514.--). Die Rechnung umfasst den Zeitraum vom 16. Oktober 2013 bis zum 21. April 2016. Da mit der Parteientschädigung jedoch nur Auf- wendungen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren abgegol- ten werden sollen und die angefochtene Verfügung am 17. April 2014 mitgeteilt worden ist, sind sämtliche Rechnungspositionen vom 16. Okto- ber 2013 bis und mit 21. März 2014 im Umfang von 8.75 Arbeitsstunden zu streichen. Ausserdem sind die Spesen – zumal keine anderslautende
- 37 - Vereinbarung bei den Akten liegt – mit der üblichen Pauschale von 3 % anstelle der veranschlagten 5 % zu entschädigen. Folglich ergibt sich eine reduzierte Entschädigung von Fr. 4'471.85 (Honorar nach Zeitaufwand 16.75 h à Fr. 240.-- = Fr. 4'020.-- zzgl. 3 % Spesen und 8 % MWST). In diesem Umfang hat die IV-Stelle den Beschwerdeführer demnach aus- sergerichtlich zu entschädigen. d) Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeistän- dung wird bei diesem Ausgang des Verfahrens gegenstandslos, zumal dem obsiegenden Beschwerdeführer keine Gerichtskosten auferlegt wer- den und ihm eine aussergerichtliche Entschädigung zugesprochen wird. e) Gemäss Art. 45 Abs. 1 ATSG übernimmt der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung des Sachverhalts durch einen unabhängigen Sach- verständigen, wenn er die Massnahme angeordnet hat oder wenn diese für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich war. Dazu zählen nach Lehre und Rechtsprechung auch Gerichtsgutachten, die das Gericht ein- holen musste, weil die Abklärungen des Versicherers ungenügend waren (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 45 N 16 ff. sowie BGE 139 V 496 [= Pra 3/2014 Nr. 32] E. 4.4 und 137 V 210 E.4.4.2). Gemäss der Rechnung vom 17. Ju- li 2015 hat das psychiatrische Gerichtsgutachten von Dr. med. D._____ Kosten von Fr. 4'510.-- verursacht, während das pneumologische Gutach- ten von Dr. med. F._____ gemäss der Rechnung vom 21. September 2016 mit Fr. 2'700.-- sowie die damit zusammenhängenden Untersuchun- gen gemäss der Rechnung vom 8. Januar 2016 mit Fr. 547.05 zu Buche schlagen. Diese Kosten sind angemessen und erscheinen dem Gericht als gerechtfertigt. Da die Einholung dieser Gutachten in Anbetracht der unzureichenden Entscheidungsgrundlagen zwecks abschliessender Beur- teilung der Angelegenheit erforderlich war (vgl. vorstehend Erwägung 6), sind diese Kosten in vollem Umfang von der IV-Stelle zu übernehmen.
- 38 - Demnach erkennt das Gericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom
14. April 2014 aufgehoben und die IV-Stelle des Kantons Graubünden verpflichtet, A._____ ab dem 1. Juni 2014 eine halbe IV-Rente zuzuspre- chen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Kosten für die gerichtlichen Gutachten in der Höhe von gesamthaft Fr. 7'757.05 gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzver- waltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 4. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden hat A._____ eine reduzierte aus- sergerichtliche Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'471.85 (inkl. MWST) zu bezahlen. 5. [Rechtsmittelbelehrung] 6. [Mitteilungen]