Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung
Erwägungen (6 Absätze)
E. 3 In der Folge klärte die IV-Stelle den Sachverhalt ab und holte verschiede- ne Arztberichte ein. Unter anderem führte RAD-Arzt Dr. med. B._____ im Abschlussbericht vom 27. August 2013 aus, bei A._____ bestehe eine langjährige Alkoholabhängigkeit. Als Folge davon hätten rezidivierende Bauchspeicheldrüsenentzündungen bestanden, welche nun zu einer Zu- ckerkrankheit geführt hätten. Ausserdem sei eine koronare Herzkrankheit (KHK) mit einem Stent behandelt worden. A._____ sei seit Juni 2013 in seiner angestammten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig.
E. 4 Mit Vorbescheid vom 4. September 2013 stellte die IV-Stelle die Abwei- sung des Leistungsbegehrens bezüglich Rente in Aussicht. Die medizini- schen Abklärungen hätten ergeben, dass keine längerfristigen Perioden der Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen seien und A._____ seit Juni 2013 in seiner angestammten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig sei. Dage-
- 3 - gen erhob A._____ am 28. September 2013 Einwand. In der Folge holte die IV-Stelle weitere Arztberichte ein.
E. 5 Am 10. Dezember 2013 forderte die IV-Stelle A._____ zur Schadenmin- derung auf. Gemäss ihren Unterlagen liege bei ihm eine Alkoholabhän- gigkeit vor. Eine Alkoholabstinenz sei geeignet, zu einer deutlichen Ver- besserung der Folgekrankheiten und ihrer Auswirkungen zu führen. Die IV-Stelle sei unter der Voraussetzung des Nachweises einer vorgängigen vierwöchigen Alkoholabstinenz bereit, A._____ mit Eingliederungsmass- nahmen zu unterstützen. Der Nachweis der Alkoholabstinenz habe mittels Blutkontrollen auf CDT, GPT, GOT, GGT und MCV zu Beginn und dann in den ersten zwei Monaten alle zwei Wochen zu erfolgen. Ab dem dritten Monat habe der Abstinenznachweis mittels Blutkontrollen auf die genann- ten Werte alle vier Wochen zu erfolgen. Sollte A._____ dieser Aufforde- rung nicht vollumfänglich Folge leisten, werde die IV-Stelle aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten be- schliessen. Es werde davon ausgegangen, dass die Arbeitsfähigkeit von A._____ durch die schadenmindernde Massnahme wieder auf 100 % ge- steigert werden könne.
E. 6 In der Folge reichte Dr. med. C._____ der IV-Stelle unter anderem die Laborwerte vom 6. Januar 2014, 20. Januar 2014, 17. Februar 2014 und
3. März 2014 ein.
E. 7 RAD-Arzt Dr. med. B._____ führte am 27. März 2014 aus, bei A._____ bestehe keine nachgewiesene Alkoholabstinenz. Der Aufforderung vom
E. 10 Dezember 2013 sei nicht Folge geleistet worden. Dr. med. B._____ empfehle, wie angedroht, Nichteintreten zu beschliessen.
- 12 - b) Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer im Juni und Juli 2013 in seiner angestammten Tätigkeit als Koch zu 100 % arbeitsfähig war. Dies ist dem Arztbericht von Dr. med. C._____ vom 6. August 2013 (IV-act. 40) sowie dem Abschlussbericht von RAD-Arzt Dr. med. B._____ vom
27. August 2013 (IV-act. 64 S. 5) zu entnehmen. Sodann ist aufgrund der Akten nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. B._____ vom 27. November 2013 (IV-act. 64 S. 7) davon ausgeht, dass die geltend gemachte allfällige Arbeitsunfähigkeit ab August 2013 im Wesentlichen durch die aktenkun- dige und unbestrittene Alkoholabhängigkeit des Beschwerdeführers ver- ursacht ist. Auch die Beurteilung und Einschätzung von RAD-Arzt Dr. med. B._____ vom 27. November 2013 (IV-act. 64 S. 7), wonach der Beschwerdeführer bei Alkoholabstinenz wieder eine 100%ige Arbeits- fähigkeit erreichen sollte, kann angesichts der gesamten Aktenlage als schlüssig und nachvollziehbar bezeichnet werden (vgl. dazu die obge- nannten Arztberichte von Dr. med. C._____ vom 6. August 2013, 14. No- vember 2013 und 5. Dezember 2013; IV-act. 40, 47 und 58 S. 8). Der Be- schwerdeführer bringt denn auch nichts vor, was zu einer anderen Ein- schätzung führen würde und auch in den Akten finden sich keine anders- lautenden Arztberichte. Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdegeg- nerin den Beschwerdeführer zu Recht mit Schreiben vom 10. Dezember 2013 zur Schadenminderung aufgefordert (IV-act. 50).
4. a) Zu prüfen bleibt die Frage, ob der Beschwerdeführer seine Schadenmin- derungspflicht im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG respektive Art. 7 IVG verletzt hat, da er entgegen der Aufforderung der Beschwerdegegnerin keine Alkoholabstinenz nachgewiesen hat. b) Gemäss Art. 7 Abs. 1 und 2 IVG muss der Versicherte alles ihm Zumutba- re unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit
- 13 - (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Sodann muss er an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu seiner Eingliede- rung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen, insbesondere an Massnah- men der Frühintervention, Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, Massnahmen beruflicher Art, medizinischen Behandlungen nach Art. 25 KVG und Massnahmen zur Wiedereingliede- rung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern nach Art. 8a Abs.2 IVG. Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung des Versi- cherten dient; ausgenommen sind Massnahmen, die seinem Gesund- heitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG). Nach den Gesetzge- bungsmaterialien konkretisiert diese Bestimmung den bis anhin nur von der Rechtsprechung näher definierten Begriff der Zumutbarkeit und hält fest, dass jede Massnahme, die der Eingliederung eines Versicherten dient, grundsätzlich zumutbar ist, solange sie nicht ausdrücklich als un- zumutbar betrachtet werden muss. Damit wird die Beweislast in Bezug auf die Zumutbarkeitsfrage verschoben. Musste bis anhin dargelegt wer- den, dass eine Massnahme einem Versicherten in seiner konkreten Lage zumutbar ist, so kann neu davon ausgegangen werden, dass eine Mass- nahme prinzipiell zumutbar ist. Es liegt denn auch am Versicherten darzu- legen, inwiefern ihm eine bestimmte Massnahme nicht zumutbar sein soll. Allerdings wirkt sich diese Beweislastverteilung faktisch nur im Streitfalle aus, da die IV-Stelle aufgrund des in Art. 43 Abs. 1 ATSG geregelten Un- tersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen verpflichtet ist zu prüfen, ob eine unzumutbare Massnahme vorliegt. Sodann wird in Art. 7a 2. Satzteil IVG ausdrücklich festgehalten, dass lediglich gesundheitliche Gründe da- zu führen können, dass eine Massnahme im konkreten Einzelfall als un- zumutbar erachtet werden muss (Botschaft des Bundesrats, BBl 2005 S. 4560). Kommt der Versicherte den Pflichten nach Art. 7 IVG nicht
- 14 - nach, können ihm die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Er muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihm ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 7b Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 4 ATSG; vgl. auch KIESER, a.a.O, Art. 21 Rz. 65 ff. S. 293 ff. m.w.H.). c) Eine vorübergehende oder dauernde Kürzung oder Verweigerung der Leistung wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt nach dem Gesagten vorab die Zumutbarkeit der (unterbliebenen) Eingliede- rungsmassnahme voraus. Diesbezüglich führte der RAD-Arzt Dr. med. B._____ in seinem Bericht vom 27. November 2013 (IV-act. 64 S. 7) aus, die Laborresultate vom 16. August 2013, insbesondere der CDT-Wert, würden für einen fortgesetzten Alkoholkonsum sprechen. Das erschwere die Einstellung des Diabetes und unterhalte die chronische Pankreatitis, sowie die depressive Symptomatik. Er empfehle daher eine Abstinenzauf- lage. Daraus folgt, dass die genannte Massnahme in medizinisch- theoretischer Sicht insbesondere eine Verbesserung des Gesundheitszu- standes mit sich bringen könnte. Ob sich das Potential im vorliegenden Fall tatsächlich realisieren lässt und auch zu einer Verbesserung der Ar- beits- und Leistungsfähigkeit führt, kann jedoch erst nach durchgeführter Abstinenz, zu welcher der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, eruiert werden. Des Weiteren sind den vorliegenden Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die gegen eine Alkoholabstinenz sprechen würden. Viel- mehr kann den Akten entnommen werden, dass sich der Beschwerdefüh- rer wegen seiner Alkoholabhängigkeit bereits verschiedentlich zum Alko- holentzug in Kliniken der Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR) aufhielt (vgl. IV-act. 13, 23, 16 und 27) und mithin bereits daher von einer Zumutbarkeit der angeordneten Alkoholabstinenz auszugehen ist. Dass diese eine Gefahr für Leben und Gesundheit des Beschwerdeführers dar- stellen würde (Art. 21 Abs. 4 Satz 3 ATSG), wurde zudem in keiner Art
- 15 - und Weise von den behandelnden Ärzten angedeutet. Überdies legt auch der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern für ihn die angeordnete Absti- nenz unzumutbar sein sollte. Aus dem Dargelegten folgt deshalb, dass die Alkoholabstinenz medizinisch indiziert und zumutbar war. d) Weiter setzt Art. 21 Abs. 4 ATSG voraus, dass sich der Versicherte der angeordneten Massnahme widersetzt, entzogen oder nicht aus eigenem Antrieb das ihm Zumutbare beigetragen hat. Mit Schreiben vom 10. De- zember 2013 (IV-act. 50) wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, den Nachweis einer Alkoholabstinenz mittels Blutkontrollen auf CDT, GPT, GOT, GGT und MCV zu erbringen. In der Folge reichte Dr. med. C._____ der IV-Stelle Laborwerte vom 6. Januar 2014, 20. Januar 2014, 17. Fe- bruar 2014 und 3. März 2014 ein (IV-act. 51, 52, 61 und 62). Dr. med. B._____ vom RAD Ostschweiz führte im Bericht vom 27. März 2014 (IV- act. 64 S. 7) dazu insbesondere aus, der CDT-Wert sei am 6. Januar 2014 und am 20. Januar 2014 unauffällig gewesen, am 17. Februar 2014 erhöht und am 3. März 2014 deutlich auf 3.9 erhöht. Der GGT-Wert sei bis zum 17. Februar 2014 massiv ansteigend und am 3. März 2014 wei- terhin deutlich erhöht gewesen. Es bestehe keine nachgewiesene Alko- holabstinenz respektive sei der Aufforderung vom 10. Dezember 2013 nicht Folge geleistet worden. Folglich ist aufgrund der Laborwerte mit deutlich erhöhten CCT- und GGT-Werten (IV-act. 51, 52, 61 und 62) er- wiesen, dass sich der Beschwerdeführer der angeordneten Alkoholabsti- nenz widersetzte respektive die angeordnete Massnahme nicht durchge- führt wurde, weshalb das vorausgesetzte Verweigerungsverhalten gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG ohne weiteres erfüllt ist. e) Schliesslich rechtfertigt sich die Kürzung oder Verweigerung von Leistun- gen erst nach Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens, des- sen Durchführung die Rechtsprechung für den Bereich der IV als zwin-
- 16 - gend erforderlich erklärt hat. Dem Versicherten ist unter substanziierter Bezugnahme auf das von ihm geforderte Verhalten schriftlich mitzuteilen, welche Folgen seine Widersetzlichkeit nach sich ziehen kann, und er ist aufzufordern, seiner (zumutbaren) Schadenminderungspflicht nachzu- kommen. Dazu ist ihm eine angemessen Bedenkzeit einzuräumen (vgl. KIESER, a.a.O, Art. 21 Rz. 88 ff. S. 298 m.H.a. BGE 122 V 219). Aus den Akten ergeht, dass die Beschwerdegegnerin das Mahn- und Bedenkzeit- verfahren gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG korrekt durchgeführt hat. Dies wird vom Beschwerdeführer zu Recht auch nicht in Frage gestellt. So for- derte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer am 10. Dezember 2013 (IV-act. 50) schriftlich dazu auf, den Nachweis einer Alkoholabsti- nenz zu erbringen. Weiter sollte der Beschwerdeführer der Beschwerde- gegnerin bis am 10. Januar 2014 mitteilen, bei welchem Arzt er die ange- ordneten Blutkontrollen durchführen lasse, diesen über die Massnahme informieren sowie die Resultate der Kontrollen monatlich unaufgefordert einreichen. Auch wies die Beschwerdegegnerin unmissverständlich dar- auf hin, dass bei Nichtbefolgung der Anordnung aufgrund der Akten ver- fügt werde oder die Erhebung eingestellt und Nichteintreten beschlossen werde. f) Somit steht fest, dass die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch zu Recht verneint hat, da gemäss den medizinischen Akten beim Beschwer- deführer keine längerfristigen Perioden der Arbeitsunfähigkeit ausgewie- sen sind und er im Juni und Juli 2013 in seiner angestammten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig war. Weiter steht fest, dass die vom Be- schwerdeführer seit August 2013 geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit von 50 % auf dessen Alkoholabhängigkeit zurückzuführen ist. Ebenfalls ist die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren betreffend berufliche Massnahmen eingetreten, weil der Beschwerdefüh- rer seine Schadenminderungspflicht gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG respek-
- 17 - tive Art. 7 IVG verletzt hat, indem er entgegen der Aufforderung der Be- schwerdegegnerin keine Alkoholabstinenz nachgewiesen hat. Die ange- fochtene Verfügung vom 14. April 2014 erweist sich damit in allen Punk- ten als begründet und rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5. Letztlich bleibt noch festzuhalten, dass die Sanktion nach Art. 21 Abs. 4 ATSG nur solange greifen kann, als zwischen Verhaltensweise und Schaden ein Kausalzusammenhang besteht. Entschliesst sich der Be- schwerdeführer, die bisherige Verweigerung aufzugeben und die gefor- derte Alkoholabstinenz einzuhalten, fällt für die Zukunft der Kausalzu- sammenhang grundsätzlich dahin und ist ab diesem Zeitpunkt mit Wir- kung für die Zukunft zu prüfen, ob auf die bisherige Verweigerung von Leistungen zurückzukommen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_994/2009 vom 22. März 2010 E.5.1; KIESER, a.a.O, Art. 21 Rz. 98 S. 300 u.a.). 6. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkei- ten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert der Sache im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs dieses Verfahrens rechtfertigt es sich vorliegend, dem unterliegenden Be- schwerdeführer Kosten von Fr. 500.-- zu überbinden.
- 18 - Demnach erkennt das Gericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten von Fr. 500.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 14 61
3. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Vizepräsidentin Moser als Vorsitzende, Verwaltungsrichter Stecher und Audétat, Aktuar ad hoc Bott URTEIL vom 10. April 2015 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG
- 2 - 1. A._____ meldete sich am 8. September 2011 erstmals bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen an. Er gab an, er leide seit 1983 an einem körperlichen Gebrechen. Im Ab- schlussbericht vom 20. Februar 2012 führte Dr. med. B._____ vom Regi- onalen Ärztlichen Dienst (RAD) Ostschweiz aus, A._____ leide an einer schweren Alkoholabhängigkeit. Bei zumutbarer Abstinenz sei er jedoch vollumfänglich arbeitsfähig. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2012 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren von A._____ ab. Die Abklärungen hätten ergeben, dass seine Arbeitsunfähigkeit vor allem durch sein Ab- hängigkeitsverhalten begründet sei. Es liege deshalb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor. 2. Am 27. Mai 2013 meldete sich A._____ bei der IV-Stelle erneut zum Be- zug von Leistungen an. 3. In der Folge klärte die IV-Stelle den Sachverhalt ab und holte verschiede- ne Arztberichte ein. Unter anderem führte RAD-Arzt Dr. med. B._____ im Abschlussbericht vom 27. August 2013 aus, bei A._____ bestehe eine langjährige Alkoholabhängigkeit. Als Folge davon hätten rezidivierende Bauchspeicheldrüsenentzündungen bestanden, welche nun zu einer Zu- ckerkrankheit geführt hätten. Ausserdem sei eine koronare Herzkrankheit (KHK) mit einem Stent behandelt worden. A._____ sei seit Juni 2013 in seiner angestammten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig. 4. Mit Vorbescheid vom 4. September 2013 stellte die IV-Stelle die Abwei- sung des Leistungsbegehrens bezüglich Rente in Aussicht. Die medizini- schen Abklärungen hätten ergeben, dass keine längerfristigen Perioden der Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen seien und A._____ seit Juni 2013 in seiner angestammten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig sei. Dage-
- 3 - gen erhob A._____ am 28. September 2013 Einwand. In der Folge holte die IV-Stelle weitere Arztberichte ein. 5. Am 10. Dezember 2013 forderte die IV-Stelle A._____ zur Schadenmin- derung auf. Gemäss ihren Unterlagen liege bei ihm eine Alkoholabhän- gigkeit vor. Eine Alkoholabstinenz sei geeignet, zu einer deutlichen Ver- besserung der Folgekrankheiten und ihrer Auswirkungen zu führen. Die IV-Stelle sei unter der Voraussetzung des Nachweises einer vorgängigen vierwöchigen Alkoholabstinenz bereit, A._____ mit Eingliederungsmass- nahmen zu unterstützen. Der Nachweis der Alkoholabstinenz habe mittels Blutkontrollen auf CDT, GPT, GOT, GGT und MCV zu Beginn und dann in den ersten zwei Monaten alle zwei Wochen zu erfolgen. Ab dem dritten Monat habe der Abstinenznachweis mittels Blutkontrollen auf die genann- ten Werte alle vier Wochen zu erfolgen. Sollte A._____ dieser Aufforde- rung nicht vollumfänglich Folge leisten, werde die IV-Stelle aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten be- schliessen. Es werde davon ausgegangen, dass die Arbeitsfähigkeit von A._____ durch die schadenmindernde Massnahme wieder auf 100 % ge- steigert werden könne. 6. In der Folge reichte Dr. med. C._____ der IV-Stelle unter anderem die Laborwerte vom 6. Januar 2014, 20. Januar 2014, 17. Februar 2014 und
3. März 2014 ein. 7. RAD-Arzt Dr. med. B._____ führte am 27. März 2014 aus, bei A._____ bestehe keine nachgewiesene Alkoholabstinenz. Der Aufforderung vom
10. Dezember 2013 sei nicht Folge geleistet worden. Er empfehle daher, wie angedroht, Nichteintreten zu beschliessen.
- 4 - 8. Mit Verfügung vom 14. April 2014 wies die IV-Stelle das Leistungsbegeh- ren Rente von A._____ ab und trat auf das Gesuch um berufliche Einglie- derungsmassnahmen nicht ein. Die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass keine längerfristigen Perioden der Arbeitsunfähigkeit aus- gewiesen seien und A._____ seit Juni 2013 in seiner angestammten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig sei. Nachdem gegen den Vorbe- scheid Einwand erhoben worden sei, habe die IV-Stelle die Prüfung beruf- licher Massnahmen im Sinne von Eingliederungsmassnahmen in Aussicht gestellt. Dies unter der Voraussetzung, dass A._____ vorgängig eine vierwöchige Alkoholabstinenz nachweise. Die Auswertung der eingereich- ten Laborwerte habe ergeben, dass er der Aufforderung nicht nachge- kommen sei, weshalb auf das Leistungsbegehren betreffend berufliche Massnahmen nicht eingetreten werde. Da von einer 100%igen Arbeits- fähigkeit ausgegangen werde, bestehe kein Rentenanspruch. 9. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 12. Mai 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Mit prozessleitender Verfügung vom 14. Mai 2014 forderte die Instruktions- richterin den Beschwerdeführer zur Verbesserung der Beschwerde auf. In der Folge stellte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht am
26. Mai 2014 und somit fristgerecht die verbesserte Fassung seiner Be- schwerdeschrift zu und beantragte sinngemäss die Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung. Es entspreche nicht der Tatsache, dass er seit Juni 2013 wieder 100 % arbeiten könne. Der Versuch, wieder 100 % zu arbei- ten, habe ihn psychisch und physisch überfordert. Im August 2013 sei er wegen einer Hypoglykämie ins Spital eingeliefert worden. Danach sei er nur noch zu 50 % arbeitsfähig gewesen. Der damalige Arbeitgeber habe ihm deshalb die Kündigung ausgesprochen, da dieser nur Stellen zu 100 % besetzen wolle.
- 5 - 10. Die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Ver- nehmlassung vom 27. Juni 2014 die Abweisung der Beschwerde. Die an- gefochtene Verfügung vom 14. April 2014 sei rechtmässig. Die beim Be- schwerdeführer allenfalls seit August 2013 vorliegende Arbeitsunfähigkeit werde im Wesentlichen durch dessen unbestritten bestehende Alko- holabhängigkeit verursacht. Daher sei der Beschwerdeführer am 10. De- zember 2013 aufgefordert worden, seinen Alkoholkonsum einzustellen, wobei er darauf hingewiesen worden sei, dass die Leistungen verweigert würden, wenn dieser Aufforderung nicht vollumfänglich Folge geleistet werde. Die verlangte Alkoholabstinenz sei dem Beschwerdeführer zumut- bar, zumal diese offensichtlich keine Gefahr für sein Leben und seine Ge- sundheit darstelle. Vielmehr sei es im Gegenteil so, dass der Beschwer- deführer seine Gesundheit ohne einen Alkoholentzug schwer schädige. Die IV-Stelle habe das Nichteinstellen des Alkoholkonsums als schuldhaf- te Verletzung der Schadenminderungspflicht gewertet. Bei Einstellung des Alkoholkonsums wäre der Beschwerdeführer sicher vor Ablauf der einjährigen Wartezeit im August 2014 sowohl in der angestammten Tätig- keit als Koch, als auch in allen anderen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig gewesen. In der Beschwerde werde in keiner Weise begründet und es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern diese Betrachtung falsch sein sollte. Auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen einge- gangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
1. a) Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen di- rekt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. An-
- 6 - fechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet die Verfügung der IV- Stelle des Kantons Graubünden vom 14. April 2014, sodass die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden zu be- jahen ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung auf (Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist somit einzutreten. b) Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob der Beschwerdeführer ab dem
1. August 2014 einen Anspruch auf eine Invalidenrente und auf berufliche Eingliederungsmassnahmen hat. Massgebend für die Beantwortung die- ser Frage ist der bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 14. April 2014 eingetretene Sachverhalt (BGE 129 V 1 E.1.2).
2. a) Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs- unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht An- spruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
- 7 - 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von min- destens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). b) Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkom- mensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensver- gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe- tischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdif- ferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Ein- kommensvergleichs; BGE 130 V 343 E.3.4.2 m.H.a BGE 128 V 30 E.1 und BGE 104 V 136 E.2a und b). c) Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren des Versicherten, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein, wobei mündlich erteilte Aus- künfte schriftlich festzuhalten sind. Der IV-Stelle obliegt es, nach Eingang der Anmeldung zum Leistungsbezug die Verhältnisse abzuklären (Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. der Verordnung über die Invalidenversi- cherung [IVV, SR 831.201]). Art. 69 Abs. 2 IVV ergänzt und präzisiert Art. 43 Abs. 1 ATSG und hält fest, dass die IV-Stelle, wenn die versiche- rungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind, die erforderlichen Unterla- gen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Ar-
- 8 - beits- und Eingliederungsfähigkeit des Versicherten sowie die Zweckmäs- sigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen beschafft und zu diesem Zweck Berichte und Auskünfte verlangen, Gutachten einholen, Abklärun- gen vor Ort und Stelle vornehmen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beiziehen kann. Um den Invaliditätsgrad be- messen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Ge- richt) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkei- ten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind ärztliche Auskünf- te eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeits- leistungen der Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 132 V 93 E.4; SVR 2008 IV Nr. 40 S. 133 E.3.2). Gestützt darauf wird der wirt- schaftliche Wert der noch vorhandenen Leistungsfähigkeit bestimmt. d) Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die in den Akten liegenden Arzt- berichte oder medizinischen Unterlagen als Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwer- deverfahren gilt daher der allgemeine Grundsatz der freien Beweiswürdi- gung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Be- weiswerts solcher Unterlagen ist entscheidend, ob diese für die Beantwor- tung der gestellten Fragen umfassend sind, auf den erforderlichen allsei- tigen Untersuchungen beruhen, die geklagten Beschwerden berücksichti- gen und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinandersetzen, in Kenntnis der Vorakten und gegebenenfalls in Aus- einandersetzung mit darin enthaltenen Stellungnahmen abgegeben wor- den sind, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ein-
- 9 - leuchtend sind und Schlussfolgerungen in einer Weise begründet sind, dass sie von der rechtsanwendende Person prüfend nachvollzogen wer- den können. Für den Beweiswert ist die Herkunft des Beweismittels oder die Bezeichnung der Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten nicht ausschlaggebend (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1; 125 V 351 E.3.a; 122 V 157 E.1.c; MEYER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Aufl., Zürich 2010, S. 352 f.; KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2009, Art. 44 Rz. 29 ff.).
3. a) Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 14. April 2014 wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren Rente ab, weil die medizini- schen Abklärungen ergeben hätten, dass beim Beschwerdeführer keine längerfristigen Perioden der Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen seien und er seit Juni 2013 in seiner angestammten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeits- fähig sei. Diesen Entscheid traf sie unter anderem aufgrund folgender medizinischer Unterlagen: Dr. med. C._____, Arztbericht vom 6. August 2013 (IV-act. 40): Eine Folge vom chroni- schen Alkoholabusus des Beschwerdeführers sei eine chronische Pankreatitis mit aku- ten Schüben und entsprechenden Spitalaufenthalten. Im Januar 2013 sei auch eine dia- betische Stoffwechsellage entdeckt worden. Bei der letzten Hospitalisation im KSGR sei es um eine koronare Dreigefässerkrankung bei persistierendem Nikotinabusus gegan- gen, wo auch ein Stent eingelegt worden sei. Bei der letzten Konsultation habe sich der Beschwerdeführer recht gut präsentiert. Er sei im Moment auch im D._____ in der Küche in X._____ engagiert und gefordert, was auf den Alkoholkonsum natürlich einen günsti- gen Einfluss habe. Die Blutdruckwerte und vor allem die Pulswerte seien oft über dem Normalbereich und auch der DM sollte noch besser eingestellt werden können. Immer wieder komme es zu akuten Schmerzen im Oberbauch und im Rippenbogenbereich. Die Pankreatitis hänge vom Alkoholkonsum ab und die KHK vom Nikotinabusus und dem erhöhten Blutdruck. Wenn es gelinge, den Beschwerdeführer arbeitsfähig zu halten und er auch in einem normalen Betrieb integriert werden könne, wie dies im Moment der Fall sei, scheine die Prognose am günstigsten. Sonst dürfe die Prognose nicht als sehr güns- tig betrachtet werden. Bis im Mai 2013 sei der Beschwerdeführer praktisch dauernd zu 50 bis 100 % krankgeschrieben gewesen. Seit Juni 2013 liege wieder eine volle Arbeits- fähigkeit in seinem Beruf als Koch vor. Unter einem Alkoholeinfluss gebe es verschiede- ne Defizite. Körperlich sei der Beschwerdeführer sicher nicht gesund. Es gehe ihm je- doch besser, wenn er arbeiten könne, so dass Dr. med. C._____ es im Prinzip unterstüt- ze, wenn er arbeitsfähig sei. Offenbar sei er dies im Moment, was Dr. med. C._____ ei- nigermassen erstaune. Möglicherweise gebe es wieder mal Ausfälle durch den Zucker, das Pankreas oder das Herz. Im Moment arbeite der Beschwerdeführer.
- 10 - Spital X._____, Austrittsbericht vom 14. August 2013 (IV-act. 41): Vom 7. August 2013 bis zum 12. August 2013 war der Beschwerdeführer im Spital X._____ hospitalisiert. Da- bei wurden folgende Diagnosen gestellt: DM, am ehesten pankreatogen bedingt, ED 01/13, aktuell hypoglykämisches Koma; Chronische Pankreatitis; Chronischer Alkohol- abusus; Koronare 3-Ast-Erkrankung, aktuell Thoraxschmerzen; Chronische Entzündung der Magenschleimhaut ED 09/11; Verdacht auf Gonarthrose beidseits; Status nach Frak- tur 7./8. Rippe linksseitig 04/2013; Polyneuropathie; Depressive Störung; Hypochrome, mikrozytäre Anämie; Passagere Hypokaliämie. Dr. med. B._____ vom RAD Ostschweiz, Abschlussbericht vom 27. August 2013 (IV- act. 64 S. 5): Beim Beschwerdeführer bestehe eine langjährige Alkoholabhängigkeit. Als Folge davon hätten rezidivierende Bauchspeicheldrüsenentzündungen bestanden, wel- che nun zu einer Zuckerkrankheit geführt hätten (Arztbericht von Dr. med. C._____ vom
16. August 2013). Ausserdem sei eine KHK mit einem Stent behandelt worden. Der Be- schwerdeführer sei seit Juni 2013 in seiner angestammten Tätigkeit wieder zu 100 % ar- beitsfähig. Klar ausgewiesen würden die Arbeitsunfähigkeiten nicht. Begründbar seien vorübergehende Arbeitsunfähigkeiten von einigen Wochen während einer akuten Bauchspeicheldrüsenentzündung und einer akuten KHK (Angina Pectoris). Dr. med. E._____, Leitender Arzt Endokrinologie am KSGR, Arztbericht vom 3. Septem- ber 2013 (IV-act. 49 S. 5): Dr. med. E._____ hat den Beschwerdeführer am 30. August 2013 und am 2. September 2013 in der Sprechstunde gesehen. Dies auf Zuweisung des Spitals X._____, wo der Beschwerdeführer vom 7. August 2013 bis zum 12. August 2013 hospitalisiert war. Dr. med. E._____ stellte folgende Diagnosen: DM, wahrschein- lich pankreatopriv, ED 01/2013; Chronische Pankreatitis (Spital X._____, Austrittsbericht vom 14. August 2013); Chronischer schädlicher Alkoholkonsum, aktuell keine Abstinenz; Koronare 3-Ast-Erkrankung. Aufgrund der Aufzeichnungen könne davon ausgegangen werden, dass ein pankreatopriver Diabetes vorliege. Der Beschwerdeführer habe auch während der Hospitalisation recht sensibel auf kleine Dosen eines präprandialen Insulins reagiert. Während einer der Nächte sei der Blutzucker von 20.30 Uhr bis in die Morgen- stunden zwischen 2.3 und 3.8 mmol/l verharrt. Dies sei für den Beschwerdeführer asym- ptomatisch. Ob ein direkter Zusammenhang mit dem Alkoholkonsum bestanden habe, lasse sich nicht eruieren. Während der zweiten Konsultation habe ein eindeutiger Foetor aethylicus gerochen werden können. Die Therapie werde durch den Alkoholkonsum kompliziert. Es sei durchaus möglich, dass einige der Hypoglykämien auf die Kombinati- on von Insulin und Alkohol zurückzuführen seien. Trotzdem glaube Dr. med. E._____ nicht, dass man ohne prandiales Insulin auskomme. Eventuell könnten die Schwankun- gen damit etwas verkleinert werden. Dr. med. C._____, Arztbericht vom 14. November 2013 (IV-act. 47): Der Beschwerdefüh- rer habe Dr. med. C._____ gebeten, der IV-Stelle zu schreiben, da sich seit August 2013 einiges geändert habe. Damals habe man noch die Hoffnung gehabt, dass der Be- schwerdeführer wieder voll arbeiten könne. Jedoch sei diesem unterdessen die Stelle als Koch gekündigt worden und er sei wieder arbeitslos gewesen. Nächste Woche sollte er eine Arbeit als Koch zu 50 % wieder antreten können. Auf der anderen Seite klage er häufig über Brustschmerzen, was bei der bekannten KHK auch nicht so einfach zu handhaben sei, wobei Dr. med. C._____ eher auch an Schmerzen der Rippen denke. Bezüglich der chronischen Pankreatitis sei vor allem zu sagen, dass die Blutzuckerwerte sehr stark schwankten. Am 7. August 2013 sei der Beschwerdeführer mit der Ambulanz ins Spital X._____ eingewiesen worden mit einem hypoglykämischen Koma, obwohl das HbA1c damals 13 % gewesen sei. Es gelinge auch nicht, die Blutzuckerwerte sehr gut einzustellen trotz ständiger Kontrolle und Anpassung der Insulindosis. Die Hospitalisati- on und die Hypoglykämie seien auch die Gründe gewesen, weshalb der frühere Arbeit- geber dem Beschwerdeführer gekündigt habe, so dass er seit dem 13. August 2013 nur
- 11 - noch zu 50 % arbeitsfähig sei, mit einem dreitägigen Unterbruch einer 100%igen Ar- beitsunfähigkeit. Im Moment sehe Dr. med. C._____ es auch so, dass es schon befriedi- gend wäre, wenn der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig bleibe. Die Blutdruckwerte seien bei der letzten Konsultation trotz verschiedenen Medikamenten (vier- bis fünffache Kombination) mit 174/119 mmHg wieder deutlich zu hoch gewesen. Der Puls betrage 108 Schläge pro Minute. Spital X._____, Austrittsbericht vom 25. November 2013 (IV-act. 49 S. 6 ff.): Dem Aus- trittsbericht sind folgende Diagnosen zu entnehmen: Chronische Pankreatitis; Depressi- ve Störung; Chronischer Alkoholabusus; DM, am ehesten pankreatogen bedingt, ED 01/13; Koronare 3-Ast-Erkrankung; Chronische Entzündung der Magenschleimhaut, ED 09/11; Verdacht auf Gonarthrose beidseits; Polyneuropathie; Hypochrome, mikrozytäre Anämie; Verdacht auf Postzosterneuralgie cephal Dermatom V1/C2; Hyponatriämie un- klarer Genese. Bei Eintritt habe der Beschwerdeführer eine deutlich verringerte Lebens- freude mit Durchschlafschwierigkeiten und Suizidgedanken geäussert. Einzig seine Kin- der hielten ihn momentan davon ab, seine bereits gemachten Suizidpläne umzusetzen. Ein durch Dr. med. F._____ durchgeführtes psychiatrisches Konsil habe jedoch keine Suizidalität ergeben, sondern die bekannte depressive Störung. Es habe weiterhin keine Hinweise gegeben für eine notwendige medikamentöse Behandlung. Dr. med. B._____ vom RAD Ostschweiz, Bericht vom 27. November 2013 (IV-act. 64 S. 7): Die Laborresultate vom 16. August 2013, insbesondere der CDT-Wert, würden für einen fortgesetzten Alkoholkonsum sprechen. Das erschwere die Einstellung des Diabe- tes und unterhalte die chronische Pankreatitis, sowie die depressive Symptomatik. Dr. med. B._____ empfehle eine Abstinenzauflage. Zuerst sei ein Monat Abstinenz abzu- warten. Sofern dies erfüllt werde, seien Eingliederungsmassnahmen durchzuführen. Nach Abschluss von diesen seien nötigenfalls weitere Abklärungen zu tätigen. Nach Einschätzung von Dr. med. B._____, sollte beim Beschwerdeführer bei Alkoholabstinenz innert sechs Monaten wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erreichbar sein. Dr. med. C._____, Arztbericht vom 5. Dezember 2013 (IV-act. 58 S. 8): Dr. med. C._____ stellte folgende Diagnosen: Chronische Pankreatitis; depressive Störung; chro- nischer Alkoholabusus; DM, insulinpflichtig; koronare 3-AST-Erkrankung, chronische Gastritis. Ab dem 1. September 2013 habe Dr. med. C._____ den Beschwerdeführer als zu 50 % einsatzfähig eingestuft. Ein Versuch, als Koch 50 % zu arbeiten, sei unterdes- sen schon wieder gescheitert. Das Problem dabei seien das unregelmässige Essen und sehr stark schwankende Blutzuckerwerte mit gelegentlichen Hypoglykämien. Gerade vor zehn Tagen sei der Beschwerdeführer wieder im Spital X._____ hospitalisiert gewesen, wegen einem Pankreatitisschub. Immer wieder gebe er auch Druck und Schmerzen auf der Brust an. Eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit sehe Dr. med. C._____ im Moment in keiner Tätigkeit. Dr. med. C._____ wäre schon glücklich, wenn 50 % erreicht werden könnten. Dr. med. B._____ vom RAD Ostschweiz, Bericht vom 27. März 2014 (IV-act. 64 S. 7): Gemäss Austrittsbericht des KSGR vom 6. Mai 2013 würden sich eine KHK, chronische Pankreatitis, DM Polyneuropathie, Depressive Störung und Anämie ergeben. Der CDT- Wert sei am 6. Januar 2014 und am 20. Januar 2014 unauffällig gewesen, am 17. Fe- bruar 2014 erhöht und am 3. März 2014 deutlich auf 3.9 erhöht. Der GGT-Wert sei bis zum 17. Februar 2014 massiv ansteigend und am 3. März 2014 weiterhin deutlich erhöht gewesen. Es bestehe keine nachgewiesene Alkoholabstinenz. Der Aufforderung vom
10. Dezember 2013 sei nicht Folge geleistet worden. Dr. med. B._____ empfehle, wie angedroht, Nichteintreten zu beschliessen.
- 12 - b) Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer im Juni und Juli 2013 in seiner angestammten Tätigkeit als Koch zu 100 % arbeitsfähig war. Dies ist dem Arztbericht von Dr. med. C._____ vom 6. August 2013 (IV-act. 40) sowie dem Abschlussbericht von RAD-Arzt Dr. med. B._____ vom
27. August 2013 (IV-act. 64 S. 5) zu entnehmen. Sodann ist aufgrund der Akten nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. B._____ vom 27. November 2013 (IV-act. 64 S. 7) davon ausgeht, dass die geltend gemachte allfällige Arbeitsunfähigkeit ab August 2013 im Wesentlichen durch die aktenkun- dige und unbestrittene Alkoholabhängigkeit des Beschwerdeführers ver- ursacht ist. Auch die Beurteilung und Einschätzung von RAD-Arzt Dr. med. B._____ vom 27. November 2013 (IV-act. 64 S. 7), wonach der Beschwerdeführer bei Alkoholabstinenz wieder eine 100%ige Arbeits- fähigkeit erreichen sollte, kann angesichts der gesamten Aktenlage als schlüssig und nachvollziehbar bezeichnet werden (vgl. dazu die obge- nannten Arztberichte von Dr. med. C._____ vom 6. August 2013, 14. No- vember 2013 und 5. Dezember 2013; IV-act. 40, 47 und 58 S. 8). Der Be- schwerdeführer bringt denn auch nichts vor, was zu einer anderen Ein- schätzung führen würde und auch in den Akten finden sich keine anders- lautenden Arztberichte. Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdegeg- nerin den Beschwerdeführer zu Recht mit Schreiben vom 10. Dezember 2013 zur Schadenminderung aufgefordert (IV-act. 50).
4. a) Zu prüfen bleibt die Frage, ob der Beschwerdeführer seine Schadenmin- derungspflicht im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG respektive Art. 7 IVG verletzt hat, da er entgegen der Aufforderung der Beschwerdegegnerin keine Alkoholabstinenz nachgewiesen hat. b) Gemäss Art. 7 Abs. 1 und 2 IVG muss der Versicherte alles ihm Zumutba- re unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit
- 13 - (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Sodann muss er an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu seiner Eingliede- rung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen, insbesondere an Massnah- men der Frühintervention, Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, Massnahmen beruflicher Art, medizinischen Behandlungen nach Art. 25 KVG und Massnahmen zur Wiedereingliede- rung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern nach Art. 8a Abs.2 IVG. Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung des Versi- cherten dient; ausgenommen sind Massnahmen, die seinem Gesund- heitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG). Nach den Gesetzge- bungsmaterialien konkretisiert diese Bestimmung den bis anhin nur von der Rechtsprechung näher definierten Begriff der Zumutbarkeit und hält fest, dass jede Massnahme, die der Eingliederung eines Versicherten dient, grundsätzlich zumutbar ist, solange sie nicht ausdrücklich als un- zumutbar betrachtet werden muss. Damit wird die Beweislast in Bezug auf die Zumutbarkeitsfrage verschoben. Musste bis anhin dargelegt wer- den, dass eine Massnahme einem Versicherten in seiner konkreten Lage zumutbar ist, so kann neu davon ausgegangen werden, dass eine Mass- nahme prinzipiell zumutbar ist. Es liegt denn auch am Versicherten darzu- legen, inwiefern ihm eine bestimmte Massnahme nicht zumutbar sein soll. Allerdings wirkt sich diese Beweislastverteilung faktisch nur im Streitfalle aus, da die IV-Stelle aufgrund des in Art. 43 Abs. 1 ATSG geregelten Un- tersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen verpflichtet ist zu prüfen, ob eine unzumutbare Massnahme vorliegt. Sodann wird in Art. 7a 2. Satzteil IVG ausdrücklich festgehalten, dass lediglich gesundheitliche Gründe da- zu führen können, dass eine Massnahme im konkreten Einzelfall als un- zumutbar erachtet werden muss (Botschaft des Bundesrats, BBl 2005 S. 4560). Kommt der Versicherte den Pflichten nach Art. 7 IVG nicht
- 14 - nach, können ihm die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Er muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihm ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 7b Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 4 ATSG; vgl. auch KIESER, a.a.O, Art. 21 Rz. 65 ff. S. 293 ff. m.w.H.). c) Eine vorübergehende oder dauernde Kürzung oder Verweigerung der Leistung wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt nach dem Gesagten vorab die Zumutbarkeit der (unterbliebenen) Eingliede- rungsmassnahme voraus. Diesbezüglich führte der RAD-Arzt Dr. med. B._____ in seinem Bericht vom 27. November 2013 (IV-act. 64 S. 7) aus, die Laborresultate vom 16. August 2013, insbesondere der CDT-Wert, würden für einen fortgesetzten Alkoholkonsum sprechen. Das erschwere die Einstellung des Diabetes und unterhalte die chronische Pankreatitis, sowie die depressive Symptomatik. Er empfehle daher eine Abstinenzauf- lage. Daraus folgt, dass die genannte Massnahme in medizinisch- theoretischer Sicht insbesondere eine Verbesserung des Gesundheitszu- standes mit sich bringen könnte. Ob sich das Potential im vorliegenden Fall tatsächlich realisieren lässt und auch zu einer Verbesserung der Ar- beits- und Leistungsfähigkeit führt, kann jedoch erst nach durchgeführter Abstinenz, zu welcher der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, eruiert werden. Des Weiteren sind den vorliegenden Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die gegen eine Alkoholabstinenz sprechen würden. Viel- mehr kann den Akten entnommen werden, dass sich der Beschwerdefüh- rer wegen seiner Alkoholabhängigkeit bereits verschiedentlich zum Alko- holentzug in Kliniken der Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR) aufhielt (vgl. IV-act. 13, 23, 16 und 27) und mithin bereits daher von einer Zumutbarkeit der angeordneten Alkoholabstinenz auszugehen ist. Dass diese eine Gefahr für Leben und Gesundheit des Beschwerdeführers dar- stellen würde (Art. 21 Abs. 4 Satz 3 ATSG), wurde zudem in keiner Art
- 15 - und Weise von den behandelnden Ärzten angedeutet. Überdies legt auch der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern für ihn die angeordnete Absti- nenz unzumutbar sein sollte. Aus dem Dargelegten folgt deshalb, dass die Alkoholabstinenz medizinisch indiziert und zumutbar war. d) Weiter setzt Art. 21 Abs. 4 ATSG voraus, dass sich der Versicherte der angeordneten Massnahme widersetzt, entzogen oder nicht aus eigenem Antrieb das ihm Zumutbare beigetragen hat. Mit Schreiben vom 10. De- zember 2013 (IV-act. 50) wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, den Nachweis einer Alkoholabstinenz mittels Blutkontrollen auf CDT, GPT, GOT, GGT und MCV zu erbringen. In der Folge reichte Dr. med. C._____ der IV-Stelle Laborwerte vom 6. Januar 2014, 20. Januar 2014, 17. Fe- bruar 2014 und 3. März 2014 ein (IV-act. 51, 52, 61 und 62). Dr. med. B._____ vom RAD Ostschweiz führte im Bericht vom 27. März 2014 (IV- act. 64 S. 7) dazu insbesondere aus, der CDT-Wert sei am 6. Januar 2014 und am 20. Januar 2014 unauffällig gewesen, am 17. Februar 2014 erhöht und am 3. März 2014 deutlich auf 3.9 erhöht. Der GGT-Wert sei bis zum 17. Februar 2014 massiv ansteigend und am 3. März 2014 wei- terhin deutlich erhöht gewesen. Es bestehe keine nachgewiesene Alko- holabstinenz respektive sei der Aufforderung vom 10. Dezember 2013 nicht Folge geleistet worden. Folglich ist aufgrund der Laborwerte mit deutlich erhöhten CCT- und GGT-Werten (IV-act. 51, 52, 61 und 62) er- wiesen, dass sich der Beschwerdeführer der angeordneten Alkoholabsti- nenz widersetzte respektive die angeordnete Massnahme nicht durchge- führt wurde, weshalb das vorausgesetzte Verweigerungsverhalten gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG ohne weiteres erfüllt ist. e) Schliesslich rechtfertigt sich die Kürzung oder Verweigerung von Leistun- gen erst nach Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens, des- sen Durchführung die Rechtsprechung für den Bereich der IV als zwin-
- 16 - gend erforderlich erklärt hat. Dem Versicherten ist unter substanziierter Bezugnahme auf das von ihm geforderte Verhalten schriftlich mitzuteilen, welche Folgen seine Widersetzlichkeit nach sich ziehen kann, und er ist aufzufordern, seiner (zumutbaren) Schadenminderungspflicht nachzu- kommen. Dazu ist ihm eine angemessen Bedenkzeit einzuräumen (vgl. KIESER, a.a.O, Art. 21 Rz. 88 ff. S. 298 m.H.a. BGE 122 V 219). Aus den Akten ergeht, dass die Beschwerdegegnerin das Mahn- und Bedenkzeit- verfahren gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG korrekt durchgeführt hat. Dies wird vom Beschwerdeführer zu Recht auch nicht in Frage gestellt. So for- derte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer am 10. Dezember 2013 (IV-act. 50) schriftlich dazu auf, den Nachweis einer Alkoholabsti- nenz zu erbringen. Weiter sollte der Beschwerdeführer der Beschwerde- gegnerin bis am 10. Januar 2014 mitteilen, bei welchem Arzt er die ange- ordneten Blutkontrollen durchführen lasse, diesen über die Massnahme informieren sowie die Resultate der Kontrollen monatlich unaufgefordert einreichen. Auch wies die Beschwerdegegnerin unmissverständlich dar- auf hin, dass bei Nichtbefolgung der Anordnung aufgrund der Akten ver- fügt werde oder die Erhebung eingestellt und Nichteintreten beschlossen werde. f) Somit steht fest, dass die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch zu Recht verneint hat, da gemäss den medizinischen Akten beim Beschwer- deführer keine längerfristigen Perioden der Arbeitsunfähigkeit ausgewie- sen sind und er im Juni und Juli 2013 in seiner angestammten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig war. Weiter steht fest, dass die vom Be- schwerdeführer seit August 2013 geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit von 50 % auf dessen Alkoholabhängigkeit zurückzuführen ist. Ebenfalls ist die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren betreffend berufliche Massnahmen eingetreten, weil der Beschwerdefüh- rer seine Schadenminderungspflicht gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG respek-
- 17 - tive Art. 7 IVG verletzt hat, indem er entgegen der Aufforderung der Be- schwerdegegnerin keine Alkoholabstinenz nachgewiesen hat. Die ange- fochtene Verfügung vom 14. April 2014 erweist sich damit in allen Punk- ten als begründet und rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5. Letztlich bleibt noch festzuhalten, dass die Sanktion nach Art. 21 Abs. 4 ATSG nur solange greifen kann, als zwischen Verhaltensweise und Schaden ein Kausalzusammenhang besteht. Entschliesst sich der Be- schwerdeführer, die bisherige Verweigerung aufzugeben und die gefor- derte Alkoholabstinenz einzuhalten, fällt für die Zukunft der Kausalzu- sammenhang grundsätzlich dahin und ist ab diesem Zeitpunkt mit Wir- kung für die Zukunft zu prüfen, ob auf die bisherige Verweigerung von Leistungen zurückzukommen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_994/2009 vom 22. März 2010 E.5.1; KIESER, a.a.O, Art. 21 Rz. 98 S. 300 u.a.). 6. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkei- ten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert der Sache im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs dieses Verfahrens rechtfertigt es sich vorliegend, dem unterliegenden Be- schwerdeführer Kosten von Fr. 500.-- zu überbinden.
- 18 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 500.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]