opencaselaw.ch

S 2014 56

Graubünden · 2014-06-17 · Deutsch GR

Prämienverbilligung | Krankenversicherung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 3 Die Ausgleichskasse (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 12. Mai 2014 die Abweisung der Beschwerde. Die Mitteilung der Verfügung vom 28. Januar 2013 an den Beschwerde- führer sei offensichtlich Ende Januar 2014 erfolgt. Spätestens am 1. Fe- bruar 2014 habe die 30-tägige Einsprachefrist zu laufen begonnen und folglich spätestens am 3. März 2014 geendet. Indem die Einsprache erst am 23. März 2014 erhoben worden sei, habe der Beschwerdeführer die Einsprachefrist versäumt. Folglich sei die Verfügung betreffend IPV 2013 vom 28. Januar 2014 in formelle Rechtskraft erwachsen, weshalb sie zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers eingetreten sei. Daran vermöge der Hinweis in der Verfügung vom 28. Januar 2014, wo- nach die versicherte Person die Kasse anrufen solle, falls sie Fragen ha- be oder bevor sie Einsprache erhebe, nichts zu ändern. Falls der Be- schwerdeführer mit der erwähnten Verfügung nicht einverstanden gewe- sen wäre, hätte er gegen die Verfügung rechtzeitig Einsprache erheben müssen, was er nicht getan habe. Der Beschwerdeführer könne mit der definitiven Steuerveranlagung 2013 eine Neuberechnung des IPV- Anspruchs 2013 verlangen, sofern sich das anrechenbare Einkommen um mindestens 20 % geändert habe.

E. 4 Am 14. Mai 2014 führte der Beschwerdeführer replicando aus, er habe schon im Januar 2014 eine Korrektur gemäss den geänderten Verhältnis- sen 2013 verlangt, was aber abgewiesen worden und erklärt worden sei, dass die Korrektur erst erfolge, wenn die definitive Veranlagung 2013 er-

- 4 - folgt sei. Diese erfolge normalerweise automatisch. Zur Sicherheit könne er ja, sobald die Veranlagung erstellt sei, diese in Kopie zustellen. Dar- aufhin habe er der Beschwerdegegnerin erklärt, dass die Veranlagung erst nach der Ablauffrist erfolgen werde. Es sei ihm dann erklärt worden, dass dies kein Problem sei, da auch erst dann definitiv (Anm. die IPV) be- rechnet werde. Er könne nicht aufgrund der mangelnden oder falschen In- formation oder fehlenden Auskunft der Beschwerdegegnerin verantwort- lich gemacht werden. Er habe genau das verlangt, was jetzt gemäss Ziff. III. 3. der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin plötzlich möglich sei. Bei den telefonischen und schriftlichen Anfragen und Einwendungen sei dies nie so zur Sprache gekommen und abgewiesen worden.

E. 5 Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 22. Mai 2014 unter Verweis auf ihre Vernehmlassung und den angefochtenen Einspra- cheentscheid auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie auf den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 19 Abs. 2 des Gesetzes über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (KPVG; BR 542.100) können Einspracheent- scheide der AHV-Ausgleichskasse innert 30 Tagen seit deren Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden schriftlich angefoch- ten werden. Der Einspracheentscheid vom 7. April 2014, mit welchem die Beschwerdegegnerin mangels Einhaltung der 30-tägigen Einsprachefrist nicht auf die Einsprache des heutigen Beschwerdeführers vom 23. März

- 5 - 2014 eintrat und damit ihre Verfügung vom 28. Januar 2014 bestätigte, stellt demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht dar. Die sachliche Zuständigkeit des Verwal- tungsgerichtes ergibt sich aus Art. 49 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 59 des Bundes- gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist somit einzutreten. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache des heutigen Be- schwerdeführers vom 23. März 2014 eingetreten ist. 2. Hinsichtlich des anwendbaren Verfahrensrechts gilt es vorweg was folgt festzuhalten: Per 1. Januar 2014 wurde die Berechnung des für den An- spruch auf IPV massgebenden anrechenbaren Einkommens angepasst; dies insbesondere um unerwünschte Effekte der Steuergesetzgebung auf die IPV zu beseitigen. Ab dem 1. Januar 2014 bildet − wohl um Verfahren wie das vorliegende und ähnliche Verfahren zu vermeiden − immer die definitive Steuerveranlagung des Vorjahres die Berechnungsgrundlage (vgl. Art. 21 der Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung [VOzKPVG; BR 542.120] in der ab dem

1. Januar 2014 gültigen Fassung). Darüber hinaus wird die Prämienverbil- ligung neu schweizweit direkt an die Krankenversicherer ausbezahlt (vgl. Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10] i.V.m. Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. März 2010 des KVG). Damit soll sichergestellt werden, dass die IPV auch tatsächlich für die Bezahlung der Krankenkassenprämien ver- wendet wird. IPV-Ansprüche für das Jahr 2013 sowie für vorangehende Jahre werden indes noch nach den bis Ende 2013 gültigen Bestimmun-

- 6 - gen abgewickelt, weshalb die ab dem 1. Januar 2014 geltenden neuen Verfahrensbestimmungen auf das vorliegende Verfahren noch keine An- wendung finden (vgl. Art. 22a Abs. 2 KPVG). 3. Vorliegend sind sich die Parteien insofern einig, als die Beschwerdegeg- nerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Januar 2014 mitteil- te, dass ihm gemäss den verfügbaren kantonalen definitiven Steuerdaten des Jahres 2012 für das Jahr 2013 keine Beiträge an die Prämien der Krankenpflege-Grundversicherung zustehen. Diese Verfügung ist beim Beschwerdeführer − wie dieser in seiner Beschwerdeschrift auf S. 1 sel- ber eingesteht − Ende Januar 2014 eingegangen. Die erwähnte Verfü- gung vom 28. Januar 2014 ist sodann mit einer korrekten Rechtsmittelbe- lehrung versehen, wonach die Verfügung innert 30 Tagen seit Erhalt mit- tels einer Einsprache bei der Beschwerdegegnerin angefochten werden kann. Indem der Beschwerdeführer aber erst am 23. März 2014 Einspra- che erhob, hat er die 30-tägige Einsprachefrist, welche spätestens am

1. Februar 2014 zu laufen begann und folglich spätestens am 3. März 2014 endete, offenkundig versäumt. Folglich ist aber die Beschwerde- gegnerin grundsätzlich zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwer- deführers vom 23. März 2014 eingetreten.

4. a) Der Beschwerdeführer beruft sich nun aber sinngemäss auf den Vertrau- ensschutz indem er ausführt, dass ihm die Beschwerdegegnerin telefo- nisch die Auskunft erteilt habe, dass eine Anpassung der Verfügung für die Bezugsberechtigung der IPV 2013 automatisch erfolge, wenn die de- finitive Steuerveranlagung 2013 vorläge. Auch wenn die definitive Steuer- veranlagung 2013 erst nach Ablauf der (Einsprache-)Frist vorläge, sei dies kein Problem, da die IPV erst dann definitiv berechnet werde. Wie es sich damit verhält, ist nachfolgend zu prüfen.

- 7 - b) Der Grundsatz des Vertrauensschutzes gemäss Art. 9 der Bundesverfas- sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) bedeutet, dass die Privaten einen Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in ein anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,

E. 6 Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 627). Auf Auskünfte, die sich hinterher als un- zutreffend erweisen, darf sich der Empfänger berufen und die verantwort- liche Behörde muss sich so verhalten, als ob die Auskunft richtig gewesen wäre, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind: • (1) Die Auskunft wurde vorbehaltlos in einer konkreten Situation mit Bezug auf eine bestimmte Person erteilt; • (2) Die Behörde war zur Auskunftserteilung zuständig oder der Bürger durfte sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten; • (3) Die Unrichtigkeit der Auskunft war nicht ohne weiteres erkennbar; • (4) Aufgrund der Auskunft wurden Dispositionen getroffen, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können; dabei muss die Auskunft für die nachteilige Disposition kausal gewesen sein; • (5) Die relevante Rechts- und Sachlage hat seit der Auskunftserteilung keine Änderungen erfahren. Doch selbst dann, wenn diese Voraussetzungen alle erfüllt sind, steht nicht fest, ob der Private mit seiner Berufung auf Treu und Glauben durchdringen kann. Es müssen das Interesse an der richtigen Durchset- zung des objektiven Rechts und jenes des Vertrauensschutzes gegenein- ander abgewogen werden. Überwiegt das öffentliche Interesse an der Anwendung des positiven Rechts, muss sich der Bürger diesem unterzie- hen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 668 ff.; TSCHANNEN/ZIMMERLI/ MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 22 Rz. 15; BGE 116 Ib 185 E.3c; Urteile des Verwaltungsgerichtes des Kantons

- 8 - Graubünden R 13 186 vom 4. Februar 2014 E.3b, R 09 22 vom 8. De- zember 2009 E.2). c) Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Einerseits ist es be- reits unklar und zudem nicht belegt, welche Auskünfte dem Beschwerde- führer von der Beschwerdegegnerin telefonisch genau erteilt wurden. Es könnte durchaus sein, dass er die telefonische Auskunft − wie sie nun auch unter Ziff. III. 3. der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom

12. Mai 2014 erfolgt ist − erhalten hat, wonach der Beschwerdeführer mit der definitiven Steuerveranlagung des Jahres 2013 eine Neuberechnung des IPV-Anspruchs 2013 verlangen kann, sofern sich das anrechenbare Einkommen um mindestens 20 % geändert hat (vgl. Art. 22a KPVG i.V.m. Art. 23 Abs. 2 VOzKPVG in der bis Ende 2013 gültigen Fassung). Ebenso könnte es sein, dass der Beschwerdeführer diese Auskunft im von ihm dargelegten (falschen) Sinne verstanden hat. Beweisrechtlich erscheint es indes zweifelhaft, welche Auskünfte dem Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin telefonisch genau erteilt wurden. Zudem ist der Be- schwerdeführer keineswegs rechtsunkundig, hat er doch in den vergan- genen Jahren verschiedentlich IPV beantragt und erhalten, Erlassgesu- che gestellt und notabene − und dies ist entscheidend − auch fristgerech- te Einsprachen erhoben. Dies zuletzt am 26. Februar 2013 gegen die am

23. Januar 2013 erlassene Verfügung betreffend IPV für das Jahr 2012 (vgl. dazu der beschwerdegegnerische Einsprache-Entscheid vom

16. Januar 2014 [Bg-act. 41]). Vor diesem Hintergrund hätte es für den rechtskundigen Beschwerdeführer aber klar sein müssen, dass er − falls er trotz der von ihm erwähnten Telefongespräche mit der Verfügung be- treffend IPV 2013 vom 28. Januar 2014 nicht einverstanden war − gegen die erwähnte Verfügung innerhalb der 30-tägigen Frist schriftlich Einspra- che hätte erheben müssen. Jedenfalls wäre für den Beschwerdeführer die von ihm behauptete Unrichtigkeit der von der Beschwerdegegnerin erhal-

- 9 - tenen Auskünfte ohne weiteres erkennbar gewesen. Eine Vertrauens- grundlage ist deshalb nicht vorhanden, weshalb sich der Beschwerdefüh- rer selbst dann nicht auf den Vertrauensschutz berufen könnte, wenn ihm die Beschwerdegegnerin − wie von ihm behauptet − fehlerhafte Auskünfte erteilt hätte. Dementsprechend liegt offenkundig keine Verletzung des Gebots von Treu und Glauben in Form des Vertrauensschutzes im Sinne von Art. 9 BV vor. An diesem Ergebnis vermag auch der Hinweis in der Verfügung betreffend IPV 2013 vom 28. Januar 2014, wonach bei Fragen und vor Erhebung einer Einsprache bei der Beschwerdegegnerin angeru- fen werden soll, nichts zu ändern, wenn auch festzustellen ist, dass dieser Hinweis etwas missverständlich ist. 5. Vor dem Hintergrund des vorstehend Gesagten ist die Beschwerdegegne- rin zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom

23. März 2014 eingetreten. Folglich erweist sich der angefochtene Ein- spracheentscheid vom 7. April 2014 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Gerichtskosten werden keine erhoben, da das kanto- nale Beschwerdeverfahren in Sachen IPV gemäss Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich kostenlos ist. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu. Demnach erkennt das Gericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. [Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 14 56

3. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichter Stecher als Vorsitzender, Verwaltungsrichterin Moser und Verwaltungsrichter Audétat, Aktuar Simmen URTEIL vom 17. Juni 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV-Aus- gleichskasse, Beschwerdegegnerin betreffend Prämienverbilligung

- 2 - 1. A._____ reichte am 19. Dezember 2013 bei der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden (nachfolgend Ausgleichskasse) die Anmeldung zum Bezug der individuellen Prämienverbilligung (IPV) für das Jahr 2013 ein. Mit Verfügung vom 28. Januar 2014 teilte die Ausgleichskasse A._____ mit, dass er für das Jahr 2013 keine Beiträge an die Prämien der Krankenpflege-Grundversicherung erhalte. Dagegen erhob A._____ am

23. März 2014 Einsprache, welche er mit tieferen Steuerfaktoren begrün- dete. Mit Einspracheentscheid vom 7. April 2014 trat die Ausgleichskasse nicht auf die Einsprache ein, da die 30-tägige Frist zum Zeitpunkt der Ein- sprache bereits verstrichen sei und folglich die Verfügung für die Bezugs- berechtigung der IPV 2013 vom 28. Januar 2014 bereits vor dem

23. März 2014 in Rechtskraft erwachsen sei. 2. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 5. Mai 2014 (Poststempel) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den sinngemässen Anträgen auf Aufhebung des ange- fochtenen Einspracheentscheids und Neuberechnung der IPV, sobald die Gemeinde die Verfügung (recte: definitive Steuerveranlagung) erstellt ha- be. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er habe nach Erhalt der Verfügung vom 28. Januar 2014 verschiedentlich mit Personen der Ausgleichskasse telefoniert und dabei erklärt, dass die Berechnung des Einkommens zu hoch ausgefallen sei und er im Jahr 2013 weniger ver- dient habe. Es sei ihm von Seiten der Ausgleichskasse erklärt worden, dass man abwarte, bis die definitive Steuerverfügung (recte: definitive Steuerveranlagung) vorliege. Erst dann erfolge die genaue Berechnung und Abrechnung der Ausgleichskasse. Sobald die genaue Verfügung (recte: definitive Steuerveranlagung) bekannt sei, gebe es eine definitive Berechnung. Die Ausgleichskasse mache in ihrem Schreiben darauf auf- merksam, dass man sich telefonisch mit ihr in Verbindung setzen solle, bevor man Einsprache erhebe. Dies habe er getan, und es sei ihm erklärt

- 3 - worden, er solle sich bei der Ausgleichskasse melden, sobald er veranlagt sei. Die definitive Steuerveranlagung sei jedoch bis heute nicht bei ihm eingegangen, weshalb er dies aus Sicherheit am 23. März 2014 in einer Einsprache der Ausgleichskasse gemeldet und mit der Steuererklärung 2013 belegt habe. 3. Die Ausgleichskasse (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 12. Mai 2014 die Abweisung der Beschwerde. Die Mitteilung der Verfügung vom 28. Januar 2013 an den Beschwerde- führer sei offensichtlich Ende Januar 2014 erfolgt. Spätestens am 1. Fe- bruar 2014 habe die 30-tägige Einsprachefrist zu laufen begonnen und folglich spätestens am 3. März 2014 geendet. Indem die Einsprache erst am 23. März 2014 erhoben worden sei, habe der Beschwerdeführer die Einsprachefrist versäumt. Folglich sei die Verfügung betreffend IPV 2013 vom 28. Januar 2014 in formelle Rechtskraft erwachsen, weshalb sie zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers eingetreten sei. Daran vermöge der Hinweis in der Verfügung vom 28. Januar 2014, wo- nach die versicherte Person die Kasse anrufen solle, falls sie Fragen ha- be oder bevor sie Einsprache erhebe, nichts zu ändern. Falls der Be- schwerdeführer mit der erwähnten Verfügung nicht einverstanden gewe- sen wäre, hätte er gegen die Verfügung rechtzeitig Einsprache erheben müssen, was er nicht getan habe. Der Beschwerdeführer könne mit der definitiven Steuerveranlagung 2013 eine Neuberechnung des IPV- Anspruchs 2013 verlangen, sofern sich das anrechenbare Einkommen um mindestens 20 % geändert habe. 4. Am 14. Mai 2014 führte der Beschwerdeführer replicando aus, er habe schon im Januar 2014 eine Korrektur gemäss den geänderten Verhältnis- sen 2013 verlangt, was aber abgewiesen worden und erklärt worden sei, dass die Korrektur erst erfolge, wenn die definitive Veranlagung 2013 er-

- 4 - folgt sei. Diese erfolge normalerweise automatisch. Zur Sicherheit könne er ja, sobald die Veranlagung erstellt sei, diese in Kopie zustellen. Dar- aufhin habe er der Beschwerdegegnerin erklärt, dass die Veranlagung erst nach der Ablauffrist erfolgen werde. Es sei ihm dann erklärt worden, dass dies kein Problem sei, da auch erst dann definitiv (Anm. die IPV) be- rechnet werde. Er könne nicht aufgrund der mangelnden oder falschen In- formation oder fehlenden Auskunft der Beschwerdegegnerin verantwort- lich gemacht werden. Er habe genau das verlangt, was jetzt gemäss Ziff. III. 3. der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin plötzlich möglich sei. Bei den telefonischen und schriftlichen Anfragen und Einwendungen sei dies nie so zur Sprache gekommen und abgewiesen worden. 5. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 22. Mai 2014 unter Verweis auf ihre Vernehmlassung und den angefochtenen Einspra- cheentscheid auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie auf den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 19 Abs. 2 des Gesetzes über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (KPVG; BR 542.100) können Einspracheent- scheide der AHV-Ausgleichskasse innert 30 Tagen seit deren Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden schriftlich angefoch- ten werden. Der Einspracheentscheid vom 7. April 2014, mit welchem die Beschwerdegegnerin mangels Einhaltung der 30-tägigen Einsprachefrist nicht auf die Einsprache des heutigen Beschwerdeführers vom 23. März

- 5 - 2014 eintrat und damit ihre Verfügung vom 28. Januar 2014 bestätigte, stellt demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht dar. Die sachliche Zuständigkeit des Verwal- tungsgerichtes ergibt sich aus Art. 49 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 59 des Bundes- gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist somit einzutreten. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache des heutigen Be- schwerdeführers vom 23. März 2014 eingetreten ist. 2. Hinsichtlich des anwendbaren Verfahrensrechts gilt es vorweg was folgt festzuhalten: Per 1. Januar 2014 wurde die Berechnung des für den An- spruch auf IPV massgebenden anrechenbaren Einkommens angepasst; dies insbesondere um unerwünschte Effekte der Steuergesetzgebung auf die IPV zu beseitigen. Ab dem 1. Januar 2014 bildet − wohl um Verfahren wie das vorliegende und ähnliche Verfahren zu vermeiden − immer die definitive Steuerveranlagung des Vorjahres die Berechnungsgrundlage (vgl. Art. 21 der Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung [VOzKPVG; BR 542.120] in der ab dem

1. Januar 2014 gültigen Fassung). Darüber hinaus wird die Prämienverbil- ligung neu schweizweit direkt an die Krankenversicherer ausbezahlt (vgl. Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10] i.V.m. Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. März 2010 des KVG). Damit soll sichergestellt werden, dass die IPV auch tatsächlich für die Bezahlung der Krankenkassenprämien ver- wendet wird. IPV-Ansprüche für das Jahr 2013 sowie für vorangehende Jahre werden indes noch nach den bis Ende 2013 gültigen Bestimmun-

- 6 - gen abgewickelt, weshalb die ab dem 1. Januar 2014 geltenden neuen Verfahrensbestimmungen auf das vorliegende Verfahren noch keine An- wendung finden (vgl. Art. 22a Abs. 2 KPVG). 3. Vorliegend sind sich die Parteien insofern einig, als die Beschwerdegeg- nerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Januar 2014 mitteil- te, dass ihm gemäss den verfügbaren kantonalen definitiven Steuerdaten des Jahres 2012 für das Jahr 2013 keine Beiträge an die Prämien der Krankenpflege-Grundversicherung zustehen. Diese Verfügung ist beim Beschwerdeführer − wie dieser in seiner Beschwerdeschrift auf S. 1 sel- ber eingesteht − Ende Januar 2014 eingegangen. Die erwähnte Verfü- gung vom 28. Januar 2014 ist sodann mit einer korrekten Rechtsmittelbe- lehrung versehen, wonach die Verfügung innert 30 Tagen seit Erhalt mit- tels einer Einsprache bei der Beschwerdegegnerin angefochten werden kann. Indem der Beschwerdeführer aber erst am 23. März 2014 Einspra- che erhob, hat er die 30-tägige Einsprachefrist, welche spätestens am

1. Februar 2014 zu laufen begann und folglich spätestens am 3. März 2014 endete, offenkundig versäumt. Folglich ist aber die Beschwerde- gegnerin grundsätzlich zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwer- deführers vom 23. März 2014 eingetreten.

4. a) Der Beschwerdeführer beruft sich nun aber sinngemäss auf den Vertrau- ensschutz indem er ausführt, dass ihm die Beschwerdegegnerin telefo- nisch die Auskunft erteilt habe, dass eine Anpassung der Verfügung für die Bezugsberechtigung der IPV 2013 automatisch erfolge, wenn die de- finitive Steuerveranlagung 2013 vorläge. Auch wenn die definitive Steuer- veranlagung 2013 erst nach Ablauf der (Einsprache-)Frist vorläge, sei dies kein Problem, da die IPV erst dann definitiv berechnet werde. Wie es sich damit verhält, ist nachfolgend zu prüfen.

- 7 - b) Der Grundsatz des Vertrauensschutzes gemäss Art. 9 der Bundesverfas- sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) bedeutet, dass die Privaten einen Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in ein anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,

6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 627). Auf Auskünfte, die sich hinterher als un- zutreffend erweisen, darf sich der Empfänger berufen und die verantwort- liche Behörde muss sich so verhalten, als ob die Auskunft richtig gewesen wäre, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind: • (1) Die Auskunft wurde vorbehaltlos in einer konkreten Situation mit Bezug auf eine bestimmte Person erteilt; • (2) Die Behörde war zur Auskunftserteilung zuständig oder der Bürger durfte sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten; • (3) Die Unrichtigkeit der Auskunft war nicht ohne weiteres erkennbar; • (4) Aufgrund der Auskunft wurden Dispositionen getroffen, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können; dabei muss die Auskunft für die nachteilige Disposition kausal gewesen sein; • (5) Die relevante Rechts- und Sachlage hat seit der Auskunftserteilung keine Änderungen erfahren. Doch selbst dann, wenn diese Voraussetzungen alle erfüllt sind, steht nicht fest, ob der Private mit seiner Berufung auf Treu und Glauben durchdringen kann. Es müssen das Interesse an der richtigen Durchset- zung des objektiven Rechts und jenes des Vertrauensschutzes gegenein- ander abgewogen werden. Überwiegt das öffentliche Interesse an der Anwendung des positiven Rechts, muss sich der Bürger diesem unterzie- hen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 668 ff.; TSCHANNEN/ZIMMERLI/ MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 22 Rz. 15; BGE 116 Ib 185 E.3c; Urteile des Verwaltungsgerichtes des Kantons

- 8 - Graubünden R 13 186 vom 4. Februar 2014 E.3b, R 09 22 vom 8. De- zember 2009 E.2). c) Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Einerseits ist es be- reits unklar und zudem nicht belegt, welche Auskünfte dem Beschwerde- führer von der Beschwerdegegnerin telefonisch genau erteilt wurden. Es könnte durchaus sein, dass er die telefonische Auskunft − wie sie nun auch unter Ziff. III. 3. der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom

12. Mai 2014 erfolgt ist − erhalten hat, wonach der Beschwerdeführer mit der definitiven Steuerveranlagung des Jahres 2013 eine Neuberechnung des IPV-Anspruchs 2013 verlangen kann, sofern sich das anrechenbare Einkommen um mindestens 20 % geändert hat (vgl. Art. 22a KPVG i.V.m. Art. 23 Abs. 2 VOzKPVG in der bis Ende 2013 gültigen Fassung). Ebenso könnte es sein, dass der Beschwerdeführer diese Auskunft im von ihm dargelegten (falschen) Sinne verstanden hat. Beweisrechtlich erscheint es indes zweifelhaft, welche Auskünfte dem Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin telefonisch genau erteilt wurden. Zudem ist der Be- schwerdeführer keineswegs rechtsunkundig, hat er doch in den vergan- genen Jahren verschiedentlich IPV beantragt und erhalten, Erlassgesu- che gestellt und notabene − und dies ist entscheidend − auch fristgerech- te Einsprachen erhoben. Dies zuletzt am 26. Februar 2013 gegen die am

23. Januar 2013 erlassene Verfügung betreffend IPV für das Jahr 2012 (vgl. dazu der beschwerdegegnerische Einsprache-Entscheid vom

16. Januar 2014 [Bg-act. 41]). Vor diesem Hintergrund hätte es für den rechtskundigen Beschwerdeführer aber klar sein müssen, dass er − falls er trotz der von ihm erwähnten Telefongespräche mit der Verfügung be- treffend IPV 2013 vom 28. Januar 2014 nicht einverstanden war − gegen die erwähnte Verfügung innerhalb der 30-tägigen Frist schriftlich Einspra- che hätte erheben müssen. Jedenfalls wäre für den Beschwerdeführer die von ihm behauptete Unrichtigkeit der von der Beschwerdegegnerin erhal-

- 9 - tenen Auskünfte ohne weiteres erkennbar gewesen. Eine Vertrauens- grundlage ist deshalb nicht vorhanden, weshalb sich der Beschwerdefüh- rer selbst dann nicht auf den Vertrauensschutz berufen könnte, wenn ihm die Beschwerdegegnerin − wie von ihm behauptet − fehlerhafte Auskünfte erteilt hätte. Dementsprechend liegt offenkundig keine Verletzung des Gebots von Treu und Glauben in Form des Vertrauensschutzes im Sinne von Art. 9 BV vor. An diesem Ergebnis vermag auch der Hinweis in der Verfügung betreffend IPV 2013 vom 28. Januar 2014, wonach bei Fragen und vor Erhebung einer Einsprache bei der Beschwerdegegnerin angeru- fen werden soll, nichts zu ändern, wenn auch festzustellen ist, dass dieser Hinweis etwas missverständlich ist. 5. Vor dem Hintergrund des vorstehend Gesagten ist die Beschwerdegegne- rin zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom

23. März 2014 eingetreten. Folglich erweist sich der angefochtene Ein- spracheentscheid vom 7. April 2014 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Gerichtskosten werden keine erhoben, da das kanto- nale Beschwerdeverfahren in Sachen IPV gemäss Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich kostenlos ist. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]