opencaselaw.ch

S 2014 54

Graubünden · 2014-09-30 · Deutsch GR

Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung

Erwägungen (7 Absätze)

E. 3 Am 10. Februar 2014 teilte die IV-Stelle A._____ mit, dass eine polydiszi- plinäre medizinische Begutachtung notwendig sei und die Wahl der Gut- achterstelle nach dem Zufallsprinzip erfolge. In der Folge wurde durch das Zufallsprinzip das C._____ Begutachtungszentrum als Begutach- tungsort zugelost und dies alsdann A._____ mit Schreiben vom 13. Fe- bruar 2014 mitgeteilt. Am 18. Februar 2014 teilte die Gutachterstelle A._____ die Untersuchungstermine mit. In der Folge wies Dr. med. D._____ die IV-Stelle mit Schreiben vom 20. Februar 2014 darauf hin, dass A._____ grosse Mühe habe, länger als eine halbe Stunde im Auto zu sitzen, worauf die IV-Stelle dem betreffenden Arzt am 21. Februar 2014 formlos mitteilte, dass die Wahl der Gutachterstelle nach dem Zu- fallsprinzip erfolge und dass es der IV-Stelle nicht möglich sei, einen an- deren Ort zu bestimmen. Mit Schreiben vom 26. März 2014 ersuchte A._____ die IV-Stelle, ihr eine andere Gutachterstelle im Raum Ost- schweiz oder Zürich vorzuschlagen.

- 3 -

E. 4 Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2014 lehnte die IV-Stelle den An- trag der A._____ ab, die zugeloste Gutachterstelle nicht aufsuchen zu müssen. Die Anreise dorthin könne am Vortag mit mehreren Pausen er- folgen. Eine Einigung über eine Gutachterstelle sei rechtlich nicht mehr möglich, weil für polydisziplinäre Gutachten nach Art. 72bis IVV das Zu- fallsprinzip gelte.

E. 5 Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 29. April 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Anträgen um Aufhebung der angefochtenen Zwischenverfügung, Gutheissung des Gesuchs um Verlegung des Begutachtungsortes und Vergabe des polydisziplinären Abklärungsauftrags an eine geeignete MEDAS-Stelle in der Region Ostschweiz oder Zürich. Zur Begründung ih- rer Anträge brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie sich nicht gegen die Begutachtung oder die einzelnen Gutachter an sich wehre, sondern es ihr darum gehe, den Ort der Begutachtung zu ver- legen. Seit dem Reitunfall am 13. Januar 2012 leide sie an einem thera- pieresistenten lumbo sakro-coccygeales Schmerzsyndrom mit therapiere- fraktärem Verlauf und es sei ihr daher nicht möglich, länger als 30 Minu- ten zu sitzen. Diese Reiseeinschränkung habe auch der behandelnde Arzt, Dr. med. D._____, mit Schreiben vom 20. Februar 2014 und 28. April 2014 bestätigt. Bei längerem Sitzen seien die Rücken-/Becken- schmerzen so stark, dass es ihr nicht zumutbar sei, für die entsprechende Begutachtung von X._____ bis nach Y._____ zu reisen, zumal auch in der Region Ostschweiz oder Zürich MEDAS-Abklärungsstellen vorhanden seien. Längere Strecken seien ihr weder liegend noch auf einem speziel- len Sitz im Auto möglich. Mit der vorgeschlagenen Anreise am Vortag sei das Problem nicht gelöst. Längere Pausen würden einzig die benötigte Anreisezeit entsprechend verlängern.

- 4 -

E. 6 In ihrer Vernehmlassung beantragte die IV-Stelle (hiernach Beschwerde- gegnerin) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Streitgegenstand sei hier nur, ob die Gutachterstelle C._____ aufgrund der Distanz abgelehnt werden könne oder nicht. Was den gerügten Rei- seweg betreffe, so handle es sich dabei wohl um einen nicht wieder gut- zumachenden Nachteil (somit Eintreten auf angefochtene Zwischenverfü- gung). Mit den Einwänden der Beschwerdeführerin habe sich die Be- schwerdegegnerin bereits in der angefochtenen Zwischenverfügung aus- einandergesetzt. Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb die Anreise am Vortag oder mit den öffentlichen Verkehrsmitteln aus medizinischen Gründen nicht möglich und zumutbar sein sollte. Wegen der geschilderten Rücken-/Beckenbeschwerden, welche seit dem Reitunfall im Januar 2012 bestünden, sei eine Reise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zwar un- angenehm, aber nicht ausgeschlossen. Es sei der Beschwerdeführerin ja auch möglich gewesen, am 31. Juli 2013 für Untersuchungen nach Zürich zu reisen. Die Anreisezeit in eine MEDAS in Zürich oder St. Gallen betra- ge jeweils zirka 1.5 Stunden. Die Beschwerdeführerin sei zweifellos reise- fähig. Es bestehe keine Reiseunfähigkeit wie z.B. bei einer zwingenden stationären Hospitalisation. Der Gutachterauftrag sei deshalb korrekt nach dem Zufallsprinzip gemäss Art. 72bis IVV vergeben worden.

E. 7 In der Replik machte die Beschwerdeführerin noch geltend, dass die Be- schwerdegegnerin zu wenig auf ihre gesundheitlichen Einschränkungen eingegangen sei. Es sei der Beschwerdegegnerin zumutbar, sich mit ihr auf eine entsprechende Gutachterstelle zu einigen. Ihre beschränkte Rei- sefähigkeit sei medizinisch genügend dokumentiert. Es bestünde ein we- sentlicher Unterschied, ob sie 3 Stunden (nach Y._____ ) oder nur 1.5 Stunden (nach Z.1_____ oder Z.2_____ ) unterwegs sein müsse.

- 5 -

E. 8 Am 22. Mai 2014 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik.

E. 9 Mit Schreiben vom 19. Dezember 2014 teilte die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht – unter Beilage der erforderlichen Auftragsvollmacht – noch mit, dass ihr neuer Rechtsvertreter Rechtsanwalt lic. iur. Christian Thöny sei und ihm das Gerichtsurteil zuzustellen sei. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist die verfahrensleitende Verfügung (Zwischenverfü- gung) vom 31. März 2014, worin die Beschwerdegegnerin den Antrag der Beschwerdeführerin – ihr eine vom Wohnort distanzmässig näher gelege- ne Begutachtungsstelle in Z.1_____ oder in Z.2_____ (statt der mitgeteil- ten Abklärungsstelle C._____ zuzuweisen – ablehnte. Strittig und zu klären ist, ob die (eingeschränkte) Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin einen ausreichenden Grund für den beantragten Wechsel der MEDAS- Stelle darstellt oder ob die Beschwerdegegnerin die umstrittene Anreise zu Recht als der Beschwerdeführerin zumutbar und möglich taxierte. Zunächst gilt es formell aber noch zu entscheiden, ob auf die angefochte- ne Verfügung – die im Ergebnis einem Nichteintretensentscheid bezüg- lich des Antrags der Beschwerdeführerin gleichkommt – überhaupt einge- treten werden kann. 2. Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Ver- fügungen. Laut Art. 55 Abs. 1 ATSG bestimmen sich die in den Art. 27-54

- 6 - oder in den Einzelgesetzen nicht abschliessend geregelten Verfahrensbe- reiche gemäss dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG; SR 172.021). Laut Art. 5 Abs. 2 VwVG gelten als Verfügungen (u.a.) auch Zwischenver- fügungen. Nach Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG ist die Beschwerde auch gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen zulässig, wenn sie ei- nen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt es sich bei verfahrenslei- tenden Verfügungen – mangels ausdrücklicher Regelung im ATSG – so- mit um Zwischenverfügungen (BGE 132 V 93 E.6.1, 131 V 46 E.2.4), wel- che unter Beachtung der allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätze direkt bei der kantonalen Gerichtsinstanz angefochten werden können. Unter der speziellen Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzuma- chenden Nachteils können derartige Zwischenverfügungen somit grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden (so auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] S 13 17 vom 5. November 2013 E.1a). Dabei genügt schon ein tatsächlicher Nachteil (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich u.a. 2009, Art. 56 N. 9 f. mit Hinweisen). Nach BGE 137 V 210 E.3.4.2.7 können auch Zwischenverfügungen über die Anordnung/Zuweisung einer Begut- achtungsstelle selbständig angefochten werden. Nicht sachgerechte Be- gutachtungen können in der Regel einen rechtlichen und nicht bloss tatsächlichen Nachteil bewirken. Aus dieser Überlegung ist die Eintre- tensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Rah- men einer verfassungs- und konventionskonformen Auslegung für das erstinstanzliche Verfahren bei Anfechtung einer umstrittenen Gutachtens- anordnung zu bejahen (so auch BGE 138 V 271 E.1.2.2 sowie VGU S 13 17 E.1a-b bzw. S 12 130 E.1a und S 13 8 E.1a, beide vom 5. November 2013). Im konkreten Fall verhält es sich ebenfalls so, dass die Beschwer- deführerin durch die Zwischenverfügung vom 31. März 2014 einen nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil erleiden könnte, sofern die vor-

- 7 - genommene Zuweisung an die Abklärungsstelle C._____ in Y._____ tatsächlich als fehlerhaft oder rechtswidrig qualifiziert werden müsste; zumal solche Administrativgutachten gerichtsnotorisch häufig zugleich die wichtigste medizinische Entscheidungsgrundlage im Beschwerdeverfah- ren darstellen. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten und diese somit auch noch unter materiell-rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen.

3. a) Die Invalidenversicherung hat auf den 1. März 2012 ein neues Vergabe- system für polydisziplinäre medizinische Gutachten eingeführt und gleich- zeitig höhere und einheitliche Qualitätsanforderungen an die Gutachter- stellen sowie Kontrollmassnahmen definiert. Zudem werden die Partizipa- tionsrechte der Versicherten im Begutachtungsverfahren gestärkt. Damit erfüllt die Invalidenversicherung die Forderungen des Bundesgerichts aus dem Urteil 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011 (= BGE 137 V 210 ff.), das im Nachgang zu einem Rechtsgutachten und der Parlamentarischen Initiati- ve "Faire Begutachtung und rechtstaatliche Verfahren" ergangen war (vgl. dazu Medienmittelung vom 5. April 2012 des Bundesamtes für Sozialver- sicherung [BSV] und Aufsatz von ELISABETH GLÄTTLI, Das neue Begutach- tungsverfahren in der Invalidenversicherung, in: Jusletter 2. Juli 2012). b) Muss die IV-Stelle zur Abklärung des Sachverhalts ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, gibt sie der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus trifti- gen Gründen ablehnen und sie kann Gegenvorschläge machen (vgl. Art. 44 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 des Bundesge- setzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). c) Im Bemühen um ein vernünftiges Verhältnis zwischen den Mitwirkungs- rechten im Abklärungsverfahren und dem Ziel einer raschen und korrek- ten Abklärung hat das Bundesgericht in BGE 137 V 210 für das Verfahren

- 8 - betreffend die Einholung von polydisziplinären medizinischen Entschei- dungsgrundlagen im Sinne einer Praxisänderung namentlich definiert, dass die Auftragsvergabe bzw. Zuweisung der Aufträge zur polydiszi- plinären Begutachtung auf dem Zufallsprinzip beruhen müsse, um die Unabhängigkeit der Gutachterstellen und die Neutralität der Gutachter zu gewährleisten (vgl. E.3.1.1; bestätigt in BGE 138 V 271 E.1.1). Zur Um- setzung dieser bundesgerichtlichen Vorgaben setzte der Bundesrat auf den 1. März 2012 den neuen Art. 72bis der Verordnung über die Invaliden- versicherung (IVV; SR 831.201) in Kraft. Diese Verordnungsbestimmung besagt, dass medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdis- ziplinen beteiligt sind, bei einer Gutachterstelle zu erfolgen haben, mit welcher das Bundesamt eine Vereinbarung getroffen hat (Abs. 1), und dass die Vergabe der Aufträge nach dem Zufallsprinzip erfolgt (Abs. 2). Auf der Grundlage von Art. 27bis IVV hat das BSV das Zuweisungssystem "SuisseMED@P" etabliert, dem alle Gutachtensinstitute angeschlossen sind, die über eine entsprechende Vereinbarung mit dem BSV verfügen (BGE 138 V 271 E.1.1). Die Vergabe polydisziplinärer Aufträge erfolgt seither immer nach dem Zufallsprinzip laut Art. 72bis Abs. 2 IVV (zuletzt bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 9C_708/2013 vom 28. Oktober 2014 E.3.1). Nicht nach dem Zufallsprinzip werden heute nur noch die mono- und bidisziplinären Gutachten vergeben (vgl. dazu BGE 139 V 349 E.2.2, E.5.2. und E.5.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_512/2013 vom 13. Januar 2014 E.3.4 und 3.5). Ausserdem setzte das BSV die bundesge- richtliche Praxisänderung im Kreisschreiben über das Verfahren in der In- validenversicherung um (vgl. dazu die Ziffern 2075 ff. KSVI; Stand 1. Ja- nuar 2014). Kommt die IV-Stelle danach zum Schluss, dass eine polydis- ziplinäre Begutachtung notwendig ist, richtet sie eine Mitteilung an die versicherte Person und macht sie darauf aufmerksam, dass eine polydis- ziplinäre Begutachtung durchzuführen sei. Sie nennt dabei die zu begut- achtenden Fachdisziplinen, legt den Fragenkatalog bei und weist auf die

- 9 - Möglichkeit hin, Zusatzfragen zu stellen; werden rechtzeitig Einwände ge- gen die Begutachtung erhoben, erfolgt eine anfechtbare Zwischenverfü- gung (Ziff. 2081.5). Erhebt die versicherte Person keine Beschwerde oder wird die Zwischenverfügungen rechtskräftig bestätigt, kann in einem zwei- ten Verfahrensschritt die medizinische Begutachtung durchgeführt werden (Ziff. 2081.9; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-119/2013 vom

15. September 2014 E.2.2, 2.3 und 2.4; BGE 139 V 349 E.5.2.2.2 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_512/2013 vom 13. Januar 2014 E.3.4 und 3.5).

4. a) Nach Art. 28 Abs. 2 ATSG gilt: "Wer Versicherungsleistungen bean- sprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, welche zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erfor- derlich sind." Gestützt auf Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versiche- rungsträger die gestellten Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Nach Art. 43 Abs. 2 ATSG hat sich die versicherte Person – soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind – diesen zu unterziehen. Diese Bestimmung knüpft die Mitwirkungs- pflicht also an die doppelte Voraussetzung, dass die Untersuchung für die Beurteilung notwendig und der versicherten Person zumutbar ist. Das Er- fordernis der Notwendigkeit ergibt sich bereits aus Art. 43 Abs. 1 ATSG (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich u.a. 2009, Art. 43 Rz. 44, S. 556). Vorliegend ist die Notwendigkeit medizinischer Abklärun- gen selbst von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt oder bestrit- ten worden, weshalb sich weitere Erörterungen dazu erübrigen. Weiter gilt es klarzustellen, dass die üblichen Untersuchungen in einer Begutach- tungsstelle ohne konkrete entgegenstehende Umstände generell als zu- mutbar betrachtet werden (KIESER, a.a.O., Art. 43 Rz. 44, S. 556). Anzu- merken bleibt zudem noch, dass für die versicherte Person kein Anspruch

- 10 - auf eine Begutachtung durch einen oder mehrere Experten eigener Wahl besteht (so bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 8C_828/2013 vom 19. März 2014 E.4.2). Über die erfolgte Zumutbarkeitsbeurteilung durch die Beschwerdegegnerin gilt es nachfolgend im Detail zu befinden. b) Unter dem Aspekt der Zumutbarkeit ist zu entscheiden, ob die Abklärun- gen in der Gutachterstelle C._____ aufgrund der Wegdistanz bzw. Reise- dauer für die in X._____ wohnhafte Beschwerdeführerin zu Recht von der Beschwerdegegnerin als vertretbar und möglich qualifiziert wurde oder ob der von der Beschwerdeführerin gesundheitlich angeführte Grund einer beschränkten Reisefähigkeit zu einem anderen Resultat hätte führen müssen. Die Beschwerdeführerin macht dazu – im Besonderen unter Verweis auf das Schreiben vom 20. Februar 2014 von Dr. med. D._____, worin dieser festhielt, dass die Patientin grosse Mühe habe, länger als ei- ne halbe Stunde im Auto zu sitzen, und sie deshalb nicht am anderen En- de der Schweiz zu weiteren Abklärungen aufgeboten werden sollte – gel- tend, dass ihr die erfolgte Zuweisung schlichtweg unzumutbar sei. Die Notwendigkeit einer (polydisziplinären) Begutachtung bestritt die Be- schwerdeführerin hingegen nicht. Ebenso wenig erhob sie gegen die ge- planten Fachdisziplinen oder die bezeichneten Sachverständigen irgend- welche Einwände. Einziger Beschwerdepunkt ist deshalb die Auswahl der fraglichen Begutachtungsstelle wegen zu beschwerlicher Anreise von zu Hause. Wie bereits einleitend dargetan, muss die Wahl der Gutachterstel- le bei polydisziplinären MEDAS-Begutachtungen aber immer und aus- nahmslos nach dem Zufallsprinzip gemäss Art. 72bis Abs. 2 IVV erfolgen (zuletzt bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 9C_708/2013 vom 28. Ok- tober 2014 E.3.1); eine Verhandlungslösung bzw. die Einigung der Par- teien auf eine bestimmte Gutachterstelle ist dagegen ausgeschlossen.

- 11 - c) Zu prüfen und zu würdigen bleibt also die angeführte Reiseeinschränkung in Form einer zeitlich verminderten Sitzfähigkeit im Privatauto bzw. in den öffentlichen Verkehrsmitteln (Bahn/Zug; Bus/Tram usw.) aus medizini- schen Gründen (vgl. Beilage der Beschwerdeführerin [Bf-act.] 5]; Schrei- ben Dr. med. D._____). Die Argumente der Beschwerdeführerin betref- fend mühsame und äusserst beschwerliche Reisestrecke vom Wohnort X._____ zum Zielort Y._____ erachtet das streitberufene Verwaltungsge- richt im konkreten Fall aber noch nicht für stichhaltig genug, um daraus bereits auf einen Wechsel der zugelosten Begutachtungsstelle bzw. auf eine Abkehr vom neu ausdrücklich verankerten Zufallsprinzip erkennen zu können. Unbestritten ist zwar, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich Probleme beim längeren Sitzen hat und somit gesundheitlich angeschla- gen ist. Dennoch ist für das Gericht nicht ersichtlich, weshalb eine Anreise vom Wohnort in eine näher gelegene MEDAS in Z.1____ oder in Z.2____ aus medizinischen Gründen möglich sein sollte, eine solche nach Y._____ aber nicht. Die Reisezeit nach Z.1____ oder Z.2____ beträgt mit dem Auto ca. 1 Stunde und 15 Minuten bzw. mit den öffentlichen Ver- kehrsmitteln ca. 1 Stunde und 45 Minuten. Bei der örtlich (angeblich) zu weit entfernten Gutachterstelle in Y.____ ist mit dem Auto von einer Fahr- zeit von 2 Stunden bzw. mit den öffentlichen Verkehrsmitteln von 2 Stun- den und 50 Minuten auszugehen, womit sich die effektive Zeitdifferenz jeweils „lediglich“ auf rund 1 Stunde beläuft. Die Reisetätigkeit muss demnach so oder anders jeweils unterbrochen werden, da die Beschwer- deführerin nachweislich und unbestritten ja nicht länger als 30 Minuten am Stück sitzen kann. Sowohl bei einer Anreise mit der Bahn als auch mit dem Auto besteht indessen eine genügende Gelegenheit, zwischendurch aufzustehen und sich (im Zugskorridor) zu bewegen bzw. bei Autobahn- raststätten anzuhalten und sich dort jeweils wieder körperlich entspre- chend zu lockern bzw. „auszuschütteln“ und/oder rückengerecht zu ent- spannen. Bei korrekter Betrachtungsweise dauert die Anreise nach

- 12 - Y._____ also einfach etwas länger, die angeführte „Reiseeinschränkung“ (im Sitzen Zeitlimite 30 Minuten) muss aber in jedem der drei in Frage kommenden Zielorte überwunden werden, da keine der erwähnten Be- gutachtungsstellen in einer halben Stunde oder weniger vom Wohnort der Beschwerdeführerin zu erreichen ist. Hinzu kommt, dass auch eine Anrei- se am Vortag denkbar erscheint, um so die gesamte Reisezeit von rund 2 Stunden (Autofahrzeit) bzw. höchstens 3 Stunden (Bahn/Busse) besser „verdauen“ zu können und dadurch am Tag der Begutachtung selbst aus- geruhter und aufmerksamer mitwirken zu können. Anzumerken bleibt hier noch, dass es der Beschwerdeführerin auch möglich war, am 31. Juli 2013 für Untersuchungen nach Z.1_____ zu reisen (vgl. Beilage der Be- schwerdegegnerin [Bg-act.] 37 S. 1]). Von einer generellen und absolut unüberwindbaren Reiseunfähigkeit (z.B. infolge ärztlicher Spitaleinwei- sung oder dgl.) kann folglich keine Rede sein, weshalb die Beschwerde- gegnerin zu Recht an der Gutachterstelle C._____ festgehalten hat. d) Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin gesetzes- konform nach Art. 72bis IVV handelte und es an der angefochtenen Zwi- schenverfügung vom 31. März 2014 (Nichteintreten auf Antrag der Be- schwerdeführerin betreffend Wechsel zu einer distanzmässig näher gele- genen Begutachtungsstelle) somit nichts auszusetzen oder zu korrigieren gibt, was zur Abweisung der Beschwerde vom 29. April 2014 führt. 5. Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Ver- weigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Umfang von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Vorliegend hat die unterliegende Be- schwerdeführerin die Kosten von Fr. 500.-- zu übernehmen. Eine aus-

- 13 - sergerichtliche Entschädigung steht der obsiegenden Beschwerdegegne- rin nicht zu (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). 6. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Urteilsdispositiv ist Fol- gendes zu ergänzen: Laut Bundesgericht folgt die Qualifikation des vor- liegenden kantonalen Entscheids der Rechtsnatur des Anfechtungsob- jekts (BGE 138 V 271 E.2.1), weshalb es sich beim jetzigen Urteil eben- falls um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid (im Sinne von Art. 93 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]) handelt. Demnach ist gegen das vorliegende Urteil eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Wie das Bundesgericht vor Kurzem in einem Grundsatzurteil festgehalten hat, sind kantonale Entscheide über Beschwerden gegen Verfügungen der IV- Stellen betreffend Einholung von medizinischen Gutachten nicht an das Bundesgericht weiterziehbar, sofern nicht Ausstandsgründe beurteilt wor- den sind (BGE 138 V 271 E.3 f.; bestätigt in BGE 139 V 339 E.4.5 f.; noch offen gelassen in BGE 137 V 210 E.3.4.2.7 in fine). Es ist daher in Anbe- tracht der neuesten Rechtsprechung fraglich, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angele- genheiten an das Bundesgericht erfüllt sind. Der Entscheid darüber ob- liegt aber dem Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt (so bereits VGU S 13 17 vom 5. November 2013 E.8).

- 14 - Demnach erkennt das Gericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten von Fr. 500.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kan- tons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
  3. [Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 14 54

3. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichterin Moser als Vorsitzende, Verwaltungsrichter Stecher und Audétat, Aktuar Gross URTEIL vom 30. September 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

- 2 - 1. A._____ war seit 1. Juli 2011 bei der Firma B._____ AG als Aussen- dienstmitarbeiterin angestellt und durch die Arbeitgeberin obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Am 13. Januar 2012 erlitt sie einen Rei- tunfall, wobei sie sich Quetschungen/Prellungen an der Lendenwirbelsäu- le (LWS) und am Becken zuzog. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2012 stellte die SUVA die Versicherungsleistungen per 4. Juni 2012 ein. 2. Am 16. März 2013 meldete sich A._____ bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (IV-Stelle) für Leistungen unter dem Titel „Früherfassung“ an. Am 26. März 2013 folgte die IV-Anmeldung für berufliche Integrati- on/Rente wegen anhaltender Rückenbeschwerden im LWS- und Becken- bereich, chronischer Nackenschmerzen sowie der daraus resultierenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit. 3. Am 10. Februar 2014 teilte die IV-Stelle A._____ mit, dass eine polydiszi- plinäre medizinische Begutachtung notwendig sei und die Wahl der Gut- achterstelle nach dem Zufallsprinzip erfolge. In der Folge wurde durch das Zufallsprinzip das C._____ Begutachtungszentrum als Begutach- tungsort zugelost und dies alsdann A._____ mit Schreiben vom 13. Fe- bruar 2014 mitgeteilt. Am 18. Februar 2014 teilte die Gutachterstelle A._____ die Untersuchungstermine mit. In der Folge wies Dr. med. D._____ die IV-Stelle mit Schreiben vom 20. Februar 2014 darauf hin, dass A._____ grosse Mühe habe, länger als eine halbe Stunde im Auto zu sitzen, worauf die IV-Stelle dem betreffenden Arzt am 21. Februar 2014 formlos mitteilte, dass die Wahl der Gutachterstelle nach dem Zu- fallsprinzip erfolge und dass es der IV-Stelle nicht möglich sei, einen an- deren Ort zu bestimmen. Mit Schreiben vom 26. März 2014 ersuchte A._____ die IV-Stelle, ihr eine andere Gutachterstelle im Raum Ost- schweiz oder Zürich vorzuschlagen.

- 3 - 4. Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2014 lehnte die IV-Stelle den An- trag der A._____ ab, die zugeloste Gutachterstelle nicht aufsuchen zu müssen. Die Anreise dorthin könne am Vortag mit mehreren Pausen er- folgen. Eine Einigung über eine Gutachterstelle sei rechtlich nicht mehr möglich, weil für polydisziplinäre Gutachten nach Art. 72bis IVV das Zu- fallsprinzip gelte. 5. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 29. April 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Anträgen um Aufhebung der angefochtenen Zwischenverfügung, Gutheissung des Gesuchs um Verlegung des Begutachtungsortes und Vergabe des polydisziplinären Abklärungsauftrags an eine geeignete MEDAS-Stelle in der Region Ostschweiz oder Zürich. Zur Begründung ih- rer Anträge brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie sich nicht gegen die Begutachtung oder die einzelnen Gutachter an sich wehre, sondern es ihr darum gehe, den Ort der Begutachtung zu ver- legen. Seit dem Reitunfall am 13. Januar 2012 leide sie an einem thera- pieresistenten lumbo sakro-coccygeales Schmerzsyndrom mit therapiere- fraktärem Verlauf und es sei ihr daher nicht möglich, länger als 30 Minu- ten zu sitzen. Diese Reiseeinschränkung habe auch der behandelnde Arzt, Dr. med. D._____, mit Schreiben vom 20. Februar 2014 und 28. April 2014 bestätigt. Bei längerem Sitzen seien die Rücken-/Becken- schmerzen so stark, dass es ihr nicht zumutbar sei, für die entsprechende Begutachtung von X._____ bis nach Y._____ zu reisen, zumal auch in der Region Ostschweiz oder Zürich MEDAS-Abklärungsstellen vorhanden seien. Längere Strecken seien ihr weder liegend noch auf einem speziel- len Sitz im Auto möglich. Mit der vorgeschlagenen Anreise am Vortag sei das Problem nicht gelöst. Längere Pausen würden einzig die benötigte Anreisezeit entsprechend verlängern.

- 4 - 6. In ihrer Vernehmlassung beantragte die IV-Stelle (hiernach Beschwerde- gegnerin) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Streitgegenstand sei hier nur, ob die Gutachterstelle C._____ aufgrund der Distanz abgelehnt werden könne oder nicht. Was den gerügten Rei- seweg betreffe, so handle es sich dabei wohl um einen nicht wieder gut- zumachenden Nachteil (somit Eintreten auf angefochtene Zwischenverfü- gung). Mit den Einwänden der Beschwerdeführerin habe sich die Be- schwerdegegnerin bereits in der angefochtenen Zwischenverfügung aus- einandergesetzt. Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb die Anreise am Vortag oder mit den öffentlichen Verkehrsmitteln aus medizinischen Gründen nicht möglich und zumutbar sein sollte. Wegen der geschilderten Rücken-/Beckenbeschwerden, welche seit dem Reitunfall im Januar 2012 bestünden, sei eine Reise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zwar un- angenehm, aber nicht ausgeschlossen. Es sei der Beschwerdeführerin ja auch möglich gewesen, am 31. Juli 2013 für Untersuchungen nach Zürich zu reisen. Die Anreisezeit in eine MEDAS in Zürich oder St. Gallen betra- ge jeweils zirka 1.5 Stunden. Die Beschwerdeführerin sei zweifellos reise- fähig. Es bestehe keine Reiseunfähigkeit wie z.B. bei einer zwingenden stationären Hospitalisation. Der Gutachterauftrag sei deshalb korrekt nach dem Zufallsprinzip gemäss Art. 72bis IVV vergeben worden. 7. In der Replik machte die Beschwerdeführerin noch geltend, dass die Be- schwerdegegnerin zu wenig auf ihre gesundheitlichen Einschränkungen eingegangen sei. Es sei der Beschwerdegegnerin zumutbar, sich mit ihr auf eine entsprechende Gutachterstelle zu einigen. Ihre beschränkte Rei- sefähigkeit sei medizinisch genügend dokumentiert. Es bestünde ein we- sentlicher Unterschied, ob sie 3 Stunden (nach Y._____ ) oder nur 1.5 Stunden (nach Z.1_____ oder Z.2_____ ) unterwegs sein müsse.

- 5 - 8. Am 22. Mai 2014 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik. 9. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2014 teilte die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht – unter Beilage der erforderlichen Auftragsvollmacht – noch mit, dass ihr neuer Rechtsvertreter Rechtsanwalt lic. iur. Christian Thöny sei und ihm das Gerichtsurteil zuzustellen sei. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist die verfahrensleitende Verfügung (Zwischenverfü- gung) vom 31. März 2014, worin die Beschwerdegegnerin den Antrag der Beschwerdeführerin – ihr eine vom Wohnort distanzmässig näher gelege- ne Begutachtungsstelle in Z.1_____ oder in Z.2_____ (statt der mitgeteil- ten Abklärungsstelle C._____ zuzuweisen – ablehnte. Strittig und zu klären ist, ob die (eingeschränkte) Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin einen ausreichenden Grund für den beantragten Wechsel der MEDAS- Stelle darstellt oder ob die Beschwerdegegnerin die umstrittene Anreise zu Recht als der Beschwerdeführerin zumutbar und möglich taxierte. Zunächst gilt es formell aber noch zu entscheiden, ob auf die angefochte- ne Verfügung – die im Ergebnis einem Nichteintretensentscheid bezüg- lich des Antrags der Beschwerdeführerin gleichkommt – überhaupt einge- treten werden kann. 2. Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Ver- fügungen. Laut Art. 55 Abs. 1 ATSG bestimmen sich die in den Art. 27-54

- 6 - oder in den Einzelgesetzen nicht abschliessend geregelten Verfahrensbe- reiche gemäss dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG; SR 172.021). Laut Art. 5 Abs. 2 VwVG gelten als Verfügungen (u.a.) auch Zwischenver- fügungen. Nach Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG ist die Beschwerde auch gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen zulässig, wenn sie ei- nen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt es sich bei verfahrenslei- tenden Verfügungen – mangels ausdrücklicher Regelung im ATSG – so- mit um Zwischenverfügungen (BGE 132 V 93 E.6.1, 131 V 46 E.2.4), wel- che unter Beachtung der allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätze direkt bei der kantonalen Gerichtsinstanz angefochten werden können. Unter der speziellen Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzuma- chenden Nachteils können derartige Zwischenverfügungen somit grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden (so auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] S 13 17 vom 5. November 2013 E.1a). Dabei genügt schon ein tatsächlicher Nachteil (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich u.a. 2009, Art. 56 N. 9 f. mit Hinweisen). Nach BGE 137 V 210 E.3.4.2.7 können auch Zwischenverfügungen über die Anordnung/Zuweisung einer Begut- achtungsstelle selbständig angefochten werden. Nicht sachgerechte Be- gutachtungen können in der Regel einen rechtlichen und nicht bloss tatsächlichen Nachteil bewirken. Aus dieser Überlegung ist die Eintre- tensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Rah- men einer verfassungs- und konventionskonformen Auslegung für das erstinstanzliche Verfahren bei Anfechtung einer umstrittenen Gutachtens- anordnung zu bejahen (so auch BGE 138 V 271 E.1.2.2 sowie VGU S 13 17 E.1a-b bzw. S 12 130 E.1a und S 13 8 E.1a, beide vom 5. November 2013). Im konkreten Fall verhält es sich ebenfalls so, dass die Beschwer- deführerin durch die Zwischenverfügung vom 31. März 2014 einen nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil erleiden könnte, sofern die vor-

- 7 - genommene Zuweisung an die Abklärungsstelle C._____ in Y._____ tatsächlich als fehlerhaft oder rechtswidrig qualifiziert werden müsste; zumal solche Administrativgutachten gerichtsnotorisch häufig zugleich die wichtigste medizinische Entscheidungsgrundlage im Beschwerdeverfah- ren darstellen. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten und diese somit auch noch unter materiell-rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen.

3. a) Die Invalidenversicherung hat auf den 1. März 2012 ein neues Vergabe- system für polydisziplinäre medizinische Gutachten eingeführt und gleich- zeitig höhere und einheitliche Qualitätsanforderungen an die Gutachter- stellen sowie Kontrollmassnahmen definiert. Zudem werden die Partizipa- tionsrechte der Versicherten im Begutachtungsverfahren gestärkt. Damit erfüllt die Invalidenversicherung die Forderungen des Bundesgerichts aus dem Urteil 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011 (= BGE 137 V 210 ff.), das im Nachgang zu einem Rechtsgutachten und der Parlamentarischen Initiati- ve "Faire Begutachtung und rechtstaatliche Verfahren" ergangen war (vgl. dazu Medienmittelung vom 5. April 2012 des Bundesamtes für Sozialver- sicherung [BSV] und Aufsatz von ELISABETH GLÄTTLI, Das neue Begutach- tungsverfahren in der Invalidenversicherung, in: Jusletter 2. Juli 2012). b) Muss die IV-Stelle zur Abklärung des Sachverhalts ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, gibt sie der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus trifti- gen Gründen ablehnen und sie kann Gegenvorschläge machen (vgl. Art. 44 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 des Bundesge- setzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). c) Im Bemühen um ein vernünftiges Verhältnis zwischen den Mitwirkungs- rechten im Abklärungsverfahren und dem Ziel einer raschen und korrek- ten Abklärung hat das Bundesgericht in BGE 137 V 210 für das Verfahren

- 8 - betreffend die Einholung von polydisziplinären medizinischen Entschei- dungsgrundlagen im Sinne einer Praxisänderung namentlich definiert, dass die Auftragsvergabe bzw. Zuweisung der Aufträge zur polydiszi- plinären Begutachtung auf dem Zufallsprinzip beruhen müsse, um die Unabhängigkeit der Gutachterstellen und die Neutralität der Gutachter zu gewährleisten (vgl. E.3.1.1; bestätigt in BGE 138 V 271 E.1.1). Zur Um- setzung dieser bundesgerichtlichen Vorgaben setzte der Bundesrat auf den 1. März 2012 den neuen Art. 72bis der Verordnung über die Invaliden- versicherung (IVV; SR 831.201) in Kraft. Diese Verordnungsbestimmung besagt, dass medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdis- ziplinen beteiligt sind, bei einer Gutachterstelle zu erfolgen haben, mit welcher das Bundesamt eine Vereinbarung getroffen hat (Abs. 1), und dass die Vergabe der Aufträge nach dem Zufallsprinzip erfolgt (Abs. 2). Auf der Grundlage von Art. 27bis IVV hat das BSV das Zuweisungssystem "SuisseMED@P" etabliert, dem alle Gutachtensinstitute angeschlossen sind, die über eine entsprechende Vereinbarung mit dem BSV verfügen (BGE 138 V 271 E.1.1). Die Vergabe polydisziplinärer Aufträge erfolgt seither immer nach dem Zufallsprinzip laut Art. 72bis Abs. 2 IVV (zuletzt bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 9C_708/2013 vom 28. Oktober 2014 E.3.1). Nicht nach dem Zufallsprinzip werden heute nur noch die mono- und bidisziplinären Gutachten vergeben (vgl. dazu BGE 139 V 349 E.2.2, E.5.2. und E.5.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_512/2013 vom 13. Januar 2014 E.3.4 und 3.5). Ausserdem setzte das BSV die bundesge- richtliche Praxisänderung im Kreisschreiben über das Verfahren in der In- validenversicherung um (vgl. dazu die Ziffern 2075 ff. KSVI; Stand 1. Ja- nuar 2014). Kommt die IV-Stelle danach zum Schluss, dass eine polydis- ziplinäre Begutachtung notwendig ist, richtet sie eine Mitteilung an die versicherte Person und macht sie darauf aufmerksam, dass eine polydis- ziplinäre Begutachtung durchzuführen sei. Sie nennt dabei die zu begut- achtenden Fachdisziplinen, legt den Fragenkatalog bei und weist auf die

- 9 - Möglichkeit hin, Zusatzfragen zu stellen; werden rechtzeitig Einwände ge- gen die Begutachtung erhoben, erfolgt eine anfechtbare Zwischenverfü- gung (Ziff. 2081.5). Erhebt die versicherte Person keine Beschwerde oder wird die Zwischenverfügungen rechtskräftig bestätigt, kann in einem zwei- ten Verfahrensschritt die medizinische Begutachtung durchgeführt werden (Ziff. 2081.9; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-119/2013 vom

15. September 2014 E.2.2, 2.3 und 2.4; BGE 139 V 349 E.5.2.2.2 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_512/2013 vom 13. Januar 2014 E.3.4 und 3.5).

4. a) Nach Art. 28 Abs. 2 ATSG gilt: "Wer Versicherungsleistungen bean- sprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, welche zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erfor- derlich sind." Gestützt auf Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versiche- rungsträger die gestellten Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Nach Art. 43 Abs. 2 ATSG hat sich die versicherte Person – soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind – diesen zu unterziehen. Diese Bestimmung knüpft die Mitwirkungs- pflicht also an die doppelte Voraussetzung, dass die Untersuchung für die Beurteilung notwendig und der versicherten Person zumutbar ist. Das Er- fordernis der Notwendigkeit ergibt sich bereits aus Art. 43 Abs. 1 ATSG (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich u.a. 2009, Art. 43 Rz. 44, S. 556). Vorliegend ist die Notwendigkeit medizinischer Abklärun- gen selbst von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt oder bestrit- ten worden, weshalb sich weitere Erörterungen dazu erübrigen. Weiter gilt es klarzustellen, dass die üblichen Untersuchungen in einer Begutach- tungsstelle ohne konkrete entgegenstehende Umstände generell als zu- mutbar betrachtet werden (KIESER, a.a.O., Art. 43 Rz. 44, S. 556). Anzu- merken bleibt zudem noch, dass für die versicherte Person kein Anspruch

- 10 - auf eine Begutachtung durch einen oder mehrere Experten eigener Wahl besteht (so bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 8C_828/2013 vom 19. März 2014 E.4.2). Über die erfolgte Zumutbarkeitsbeurteilung durch die Beschwerdegegnerin gilt es nachfolgend im Detail zu befinden. b) Unter dem Aspekt der Zumutbarkeit ist zu entscheiden, ob die Abklärun- gen in der Gutachterstelle C._____ aufgrund der Wegdistanz bzw. Reise- dauer für die in X._____ wohnhafte Beschwerdeführerin zu Recht von der Beschwerdegegnerin als vertretbar und möglich qualifiziert wurde oder ob der von der Beschwerdeführerin gesundheitlich angeführte Grund einer beschränkten Reisefähigkeit zu einem anderen Resultat hätte führen müssen. Die Beschwerdeführerin macht dazu – im Besonderen unter Verweis auf das Schreiben vom 20. Februar 2014 von Dr. med. D._____, worin dieser festhielt, dass die Patientin grosse Mühe habe, länger als ei- ne halbe Stunde im Auto zu sitzen, und sie deshalb nicht am anderen En- de der Schweiz zu weiteren Abklärungen aufgeboten werden sollte – gel- tend, dass ihr die erfolgte Zuweisung schlichtweg unzumutbar sei. Die Notwendigkeit einer (polydisziplinären) Begutachtung bestritt die Be- schwerdeführerin hingegen nicht. Ebenso wenig erhob sie gegen die ge- planten Fachdisziplinen oder die bezeichneten Sachverständigen irgend- welche Einwände. Einziger Beschwerdepunkt ist deshalb die Auswahl der fraglichen Begutachtungsstelle wegen zu beschwerlicher Anreise von zu Hause. Wie bereits einleitend dargetan, muss die Wahl der Gutachterstel- le bei polydisziplinären MEDAS-Begutachtungen aber immer und aus- nahmslos nach dem Zufallsprinzip gemäss Art. 72bis Abs. 2 IVV erfolgen (zuletzt bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 9C_708/2013 vom 28. Ok- tober 2014 E.3.1); eine Verhandlungslösung bzw. die Einigung der Par- teien auf eine bestimmte Gutachterstelle ist dagegen ausgeschlossen.

- 11 - c) Zu prüfen und zu würdigen bleibt also die angeführte Reiseeinschränkung in Form einer zeitlich verminderten Sitzfähigkeit im Privatauto bzw. in den öffentlichen Verkehrsmitteln (Bahn/Zug; Bus/Tram usw.) aus medizini- schen Gründen (vgl. Beilage der Beschwerdeführerin [Bf-act.] 5]; Schrei- ben Dr. med. D._____). Die Argumente der Beschwerdeführerin betref- fend mühsame und äusserst beschwerliche Reisestrecke vom Wohnort X._____ zum Zielort Y._____ erachtet das streitberufene Verwaltungsge- richt im konkreten Fall aber noch nicht für stichhaltig genug, um daraus bereits auf einen Wechsel der zugelosten Begutachtungsstelle bzw. auf eine Abkehr vom neu ausdrücklich verankerten Zufallsprinzip erkennen zu können. Unbestritten ist zwar, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich Probleme beim längeren Sitzen hat und somit gesundheitlich angeschla- gen ist. Dennoch ist für das Gericht nicht ersichtlich, weshalb eine Anreise vom Wohnort in eine näher gelegene MEDAS in Z.1____ oder in Z.2____ aus medizinischen Gründen möglich sein sollte, eine solche nach Y._____ aber nicht. Die Reisezeit nach Z.1____ oder Z.2____ beträgt mit dem Auto ca. 1 Stunde und 15 Minuten bzw. mit den öffentlichen Ver- kehrsmitteln ca. 1 Stunde und 45 Minuten. Bei der örtlich (angeblich) zu weit entfernten Gutachterstelle in Y.____ ist mit dem Auto von einer Fahr- zeit von 2 Stunden bzw. mit den öffentlichen Verkehrsmitteln von 2 Stun- den und 50 Minuten auszugehen, womit sich die effektive Zeitdifferenz jeweils „lediglich“ auf rund 1 Stunde beläuft. Die Reisetätigkeit muss demnach so oder anders jeweils unterbrochen werden, da die Beschwer- deführerin nachweislich und unbestritten ja nicht länger als 30 Minuten am Stück sitzen kann. Sowohl bei einer Anreise mit der Bahn als auch mit dem Auto besteht indessen eine genügende Gelegenheit, zwischendurch aufzustehen und sich (im Zugskorridor) zu bewegen bzw. bei Autobahn- raststätten anzuhalten und sich dort jeweils wieder körperlich entspre- chend zu lockern bzw. „auszuschütteln“ und/oder rückengerecht zu ent- spannen. Bei korrekter Betrachtungsweise dauert die Anreise nach

- 12 - Y._____ also einfach etwas länger, die angeführte „Reiseeinschränkung“ (im Sitzen Zeitlimite 30 Minuten) muss aber in jedem der drei in Frage kommenden Zielorte überwunden werden, da keine der erwähnten Be- gutachtungsstellen in einer halben Stunde oder weniger vom Wohnort der Beschwerdeführerin zu erreichen ist. Hinzu kommt, dass auch eine Anrei- se am Vortag denkbar erscheint, um so die gesamte Reisezeit von rund 2 Stunden (Autofahrzeit) bzw. höchstens 3 Stunden (Bahn/Busse) besser „verdauen“ zu können und dadurch am Tag der Begutachtung selbst aus- geruhter und aufmerksamer mitwirken zu können. Anzumerken bleibt hier noch, dass es der Beschwerdeführerin auch möglich war, am 31. Juli 2013 für Untersuchungen nach Z.1_____ zu reisen (vgl. Beilage der Be- schwerdegegnerin [Bg-act.] 37 S. 1]). Von einer generellen und absolut unüberwindbaren Reiseunfähigkeit (z.B. infolge ärztlicher Spitaleinwei- sung oder dgl.) kann folglich keine Rede sein, weshalb die Beschwerde- gegnerin zu Recht an der Gutachterstelle C._____ festgehalten hat. d) Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin gesetzes- konform nach Art. 72bis IVV handelte und es an der angefochtenen Zwi- schenverfügung vom 31. März 2014 (Nichteintreten auf Antrag der Be- schwerdeführerin betreffend Wechsel zu einer distanzmässig näher gele- genen Begutachtungsstelle) somit nichts auszusetzen oder zu korrigieren gibt, was zur Abweisung der Beschwerde vom 29. April 2014 führt. 5. Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Ver- weigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Umfang von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Vorliegend hat die unterliegende Be- schwerdeführerin die Kosten von Fr. 500.-- zu übernehmen. Eine aus-

- 13 - sergerichtliche Entschädigung steht der obsiegenden Beschwerdegegne- rin nicht zu (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). 6. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Urteilsdispositiv ist Fol- gendes zu ergänzen: Laut Bundesgericht folgt die Qualifikation des vor- liegenden kantonalen Entscheids der Rechtsnatur des Anfechtungsob- jekts (BGE 138 V 271 E.2.1), weshalb es sich beim jetzigen Urteil eben- falls um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid (im Sinne von Art. 93 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]) handelt. Demnach ist gegen das vorliegende Urteil eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Wie das Bundesgericht vor Kurzem in einem Grundsatzurteil festgehalten hat, sind kantonale Entscheide über Beschwerden gegen Verfügungen der IV- Stellen betreffend Einholung von medizinischen Gutachten nicht an das Bundesgericht weiterziehbar, sofern nicht Ausstandsgründe beurteilt wor- den sind (BGE 138 V 271 E.3 f.; bestätigt in BGE 139 V 339 E.4.5 f.; noch offen gelassen in BGE 137 V 210 E.3.4.2.7 in fine). Es ist daher in Anbe- tracht der neuesten Rechtsprechung fraglich, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angele- genheiten an das Bundesgericht erfüllt sind. Der Entscheid darüber ob- liegt aber dem Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt (so bereits VGU S 13 17 vom 5. November 2013 E.8).

- 14 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 500.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kan- tons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]