IV-Rente (Rückerstattung) | Invalidenversicherung
Erwägungen (10 Absätze)
E. 3 Mit Verfügung vom 28. August 2013 verpflichtete die Ausgleichskasse für Gewerbe, Handel und Industrie Graubünden/Glarus (nachfolgend: Aus- gleichskasse) A._____ dazu, den Betrag von Fr. 15'761.-- zurückzuerstat- ten. Sie führte aus, im Rahmen einer Überprüfung der Zivilstandsangaben von Bezügern von AHV/IV-Leistungen habe sie erfahren, dass A._____ bereits seit November 2008 geschieden sei. Die IV-Rente habe deshalb neu berechnet werden müssen, und nach der Durchführung des Splittings ergebe sich eine tiefere Rente. Die zu Unrecht bezogenen Renten vom 1. Dezember 2008 bis zum 31. August 2013 seien zurückzuerstatten.
E. 4 Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die Ausgleichs- kasse mit Einspracheentscheid vom 11. Februar 2014 ab. Auf eine Rück- forderung von zu viel bezogenen Leistungen könne nur bei gutem Glau- ben des Leistungsbezügers verzichtet werden. Dieser gute Glaube sei bei A._____ nicht gegeben, habe er doch seine Meldepflicht verletzt, indem er die zuständige IV-Stelle des Kantons Tessin nicht über seine Schei- dung informiert habe. Seine Behauptung, er habe die IV-Stelle des Kan-
- 3 - tons Graubünden unmittelbar nach der Hauptverhandlung mündlich über die Scheidung informiert, sei nicht glaubhaft. Eine mündliche Mitteilung ohne Vorlage eines Dokumentes werde nicht entgegengenommen.
E. 5 Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._____ am 11. März 2014 Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er bean- tragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, eventualiter den Erlass der Rückerstattung der IV-Leistungen in der Höhe von Fr. 15'761.-- Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er habe unverzüg- lich nach der Gerichtsverhandlung die IV-Stelle in Chur mündlich über die Scheidung informiert. Es könne von ihm als juristischem Laien nicht er- wartet werden, dass er wisse, dass ein Urteil zunächst noch in Rechts- kraft erwachsen müsse, und dass er die durchaus nicht einfachen Zu- ständigkeiten im Sozialversicherungsrecht kenne. Die IV-Stelle des Kan- tons Graubünden wäre verpflichtet gewesen, seine Mitteilung an die zu- ständige IV-Stelle weiterzuleiten. Es habe für ihn keinen Grund gegeben, die Scheidung im Rahmen des Revisionsverfahrens nochmals zu erwäh- nen. Eine Meldepflichtverletzung liege nicht vor, er sei guten Glaubens gewesen. Die IV-Stelle hätte spätestens seit Dezember 2010 Kenntnis von der Scheidung haben können, so dass die Rückforderung zwischen- zeitlich verjährt sei.
E. 6 Die Ausgleichskasse beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 5. Mai 2014 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Sie machte haupt- sächlich geltend, es gebe keinen Beweis für die behauptete mündliche Mitteilung an die IV-Stelle Graubünden. Hinzu komme, dass der Be- schwerdeführer habe wissen müssen, dass die Scheidung Auswirkungen auf die Höhe der Rente habe. Er hätte deshalb nachfragen müssen, als nie eine neue Berechnung erfolgt sei. Die Rückforderung sei nicht ver-
- 4 - jährt, sie habe erst am 8. August 2013 Kenntnis von der Scheidung er- langt.
E. 7 Der Beschwerdeführer macht geltend, damals sei die IV-Zusatzrente für Ehegatten durch den Gesetzgeber abgeschafft worden. Es sei ihm des- halb eine „gekürzte Rente“ ausbezahlt worden, und er sei davon ausge-
- 8 - gangen, dass dies wegen der Scheidung sei. Mit diesem Vorbringen be- zieht sich der Beschwerdeführer auf die 5. Revision der Invalidenversi- cherung, welche in der Volksabstimmung vom 17. Juni 2006 gutgeheis- sen worden war. Diese Revision enthielt verschiedene Sparmassnahmen zur Sanierung der IV. Eine dieser Sparmassnahmen war die Aufhebung der noch laufenden Zusatzrenten für Ehepartner von IV-Rentnern per 31. Dezember 2007. Die Zusatzrente für die ehemalige Ehefrau des Be- schwerdeführers war also bereits zu Beginn des Jahres 2008 weggefal- len, mithin rund 10 Monate vor der Scheidung im September 2008, so dass es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht möglich war, den Wegfall der Zusatzrente als Folge der Scheidung zu interpretieren. Nach der Scheidung blieb die dem Beschwerdeführer ausbezahlte Rente unverändert, es fand nie eine Neuberechnung statt. Daran hätte der Be- schwerdeführer auch als juristischer Laie erkennen können, dass die IV- Stelle nicht über die Scheidung informiert war.
E. 8 Der Beschwerdeführer macht geltend, die IV-Stelle des Kantons Tessin hätte ihn im Rahmen der Untersuchungsmaxime bei der Revision im De- zember 2010 nach seinem Zivilstand fragen müssen, da er bei der Revi- sion im August 2007 angegeben hatte, er lebe in Trennung. Dieses Vor- bringen ist unbehelflich. Wie gezeigt besteht die Meldepflichtverletzung primär darin, dass der Beschwerdeführer die Scheidung nicht unverzüg- lich nach dem Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils im November 2008 gemeldet hat. Dass der Beschwerdeführer die Scheidung rund zwei Jahre später bei der Revision nicht erwähnte, ist sekundär.
E. 9 Es hat sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer wegen der Meldepflicht- verletzung beim Bezug der unrechtmässigen Leistungen nicht guten Glaubens war. Ein Erlass der Rückforderung kommt deshalb nicht in Fra-
- 9 - ge. Die Klärung der Frage, ob die Rückforderung für ihn aus finanzieller Sicht eine grosse Härte darstellt, kann damit offen bleiben.
E. 10 a) Der Beschwerdeführer macht geltend, der Rückforderungsanspruch sei verjährt. Die einjährige Frist sei im Dezember 2010 angelaufen; die IV- Stelle des Kantons Tessin hätte im Rahmen der damaligen Revision Kenntnis von der Scheidung erlangen können, wenn sie nach dem Zivil- stand gefragt hätte. Dem kann, aus den nachstehend dargelegten Grün- den, nicht gefolgt werden. b) Gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Unter der Wendung „nach- dem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat“ ist der Zeitpunkt zu verstehen, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraus- setzungen für eine Rückerstattung bestehen (BGE 139 V 6 E.4.1; U. KIE- SER, ATSG-Kommentar, 2009, 2. Auflage, Rz 39 zu Art. 25 ATSG). Dies ist der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatze nach und in seinem Ausmass gegenüber einem be- stimmten Rückerstattungspflichtigen ergibt (Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2012 vom 18. März 2013 E.4). c) Im vorliegenden Fall erhielt die Beschwerdegegnerin erstmals Kenntnis von der Scheidung des Beschwerdeführers, nachdem die Zentrale Aus- gleichskasse in Genf einen Abgleich der Zivilstandsdaten zwischen Info- star, der Datenbank der Zivilstandsämter, und dem Zentralen Rentenre- gister durchgeführt hatte. Mit Schreiben vom 5. August 2013 ersuchte die
- 10 - Beschwerdegegnerin daraufhin das Zivilstandsamt X._____ um Bestäti- gung. Diese ging am 8. August 2013 bei der Beschwerdegegnerin ein. Ab diesem Zeitpunkt hatte die Beschwerdegegnerin somit gesicherte Kennt- nis von der Scheidung und auch die übrigen, für den Rückforderungsan- spruch wesentlichen Umstände waren zugänglich. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist der Beginn des Fristenlaufs damit auf den 8. August 2013 anzusetzen. Weder die IV-Stelle des Kantons Tessin noch die Beschwerdegegnerin hätten vor diesem Zeitpunkt um die Scheidung wissen müssen. Die Verwaltungsbehörden sind nicht verpflichtet, von sich aus Nachforschungen über allfällige Änderungen in den anspruchswe- sentlichen Verhältnissen der Rentenbezüger vorzunehmen. Von ihnen wird nur verlangt, dass sie Indizien für solche Änderungen erkennen und beim Vorliegen von klaren Indizien die nötigen Nachforschungen unter- nehmen. Dass der Beschwerdeführer in der Revision 2007 erwähnt hatte, er lebe in Trennung, stellt kein genügendes Indiz dar, welches die IV- Stelle verpflichtet hätte, von sich aus nachzufragen, ob sich der Zivilstand unterdessen verändert habe. Eine Trennung führt nicht zwangsläufig zu einer Scheidung. Eine Trennung kann auch über längere Zeit andauern und es ist umgekehrt auch denkbar, dass getrennte Partner sich dazu entscheiden, wieder in einer ehelichen Gemeinschaft zusammenzuleben. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Beschwer- degegnerin mit ihrer Rückforderungsverfügung vom 28. August 2013 die einjährige Frist wahrte, welche am 8. August 2013 zu laufen begonnen hatte.
E. 11 Somit ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht den Betrag von Fr. 15'761.-- zurückgefordert hat. Ein Erlass der Rückforderung kommt nicht in Frage, weil der Beschwerdeführer angesichts der Meldepflichtver- letzung nicht als gutgläubiger Empfänger der unrechtmässig bezogenen
- 11 - Leistungen gelten kann. Der angefochtene Einspracheentscheid ist des- halb rechtmässig und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12 a) Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung (IVG; SR 831.20) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend hat der Beschwerdeführer Kosten von Fr. 500.-- zu übernehmen. b) Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Beschwerdegegnerin nicht zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen
- Die Kosten von Fr.500.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 14 31
3. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichter Stecher als Vorsitzender, Verwaltungsrichterin Moser und Verwaltungsrichter Audétat, Aktuarin ad hoc Christen URTEIL vom 2. September 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch die FORTUNA Rechtsschutz-Versicherungs- Gesellschaft, Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse für Gewerbe, Handel und Industrie in Graubün- den/Glarus, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Ettisberger, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente (Rückerstattung)
- 2 - 1. A._____ wurde ab dem 1. August 2003 eine Invalidenrente zugespro- chen. Damals war er verheiratet und im Kanton Graubünden wohnhaft. Mit Schreiben vom 21. November 2005 überwies die IV-Stelle des Kan- tons Graubünden die Akten an die IV-Stelle des Kantons Tessin, nach- dem A._____ dort Wohnsitz genommen hatte. 2. Im Rahmen einer Rentenrevision gab A._____ am 8. August 2007 an, er lebe in Trennung („fase die separazione“). Am 25. September 2008 fand die Hauptverhandlung im Scheidungsverfahren statt. Das Urteil wurde am
21. Oktober 2008 schriftlich mitgeteilt und erlangte am 11. November 2008 Rechtskraft. Im Rahmen der im Dezember 2010 durchgeführten Rentenrevision wurde der Zivilstand nicht thematisiert. 3. Mit Verfügung vom 28. August 2013 verpflichtete die Ausgleichskasse für Gewerbe, Handel und Industrie Graubünden/Glarus (nachfolgend: Aus- gleichskasse) A._____ dazu, den Betrag von Fr. 15'761.-- zurückzuerstat- ten. Sie führte aus, im Rahmen einer Überprüfung der Zivilstandsangaben von Bezügern von AHV/IV-Leistungen habe sie erfahren, dass A._____ bereits seit November 2008 geschieden sei. Die IV-Rente habe deshalb neu berechnet werden müssen, und nach der Durchführung des Splittings ergebe sich eine tiefere Rente. Die zu Unrecht bezogenen Renten vom 1. Dezember 2008 bis zum 31. August 2013 seien zurückzuerstatten. 4. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die Ausgleichs- kasse mit Einspracheentscheid vom 11. Februar 2014 ab. Auf eine Rück- forderung von zu viel bezogenen Leistungen könne nur bei gutem Glau- ben des Leistungsbezügers verzichtet werden. Dieser gute Glaube sei bei A._____ nicht gegeben, habe er doch seine Meldepflicht verletzt, indem er die zuständige IV-Stelle des Kantons Tessin nicht über seine Schei- dung informiert habe. Seine Behauptung, er habe die IV-Stelle des Kan-
- 3 - tons Graubünden unmittelbar nach der Hauptverhandlung mündlich über die Scheidung informiert, sei nicht glaubhaft. Eine mündliche Mitteilung ohne Vorlage eines Dokumentes werde nicht entgegengenommen. 5. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._____ am 11. März 2014 Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er bean- tragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, eventualiter den Erlass der Rückerstattung der IV-Leistungen in der Höhe von Fr. 15'761.-- Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er habe unverzüg- lich nach der Gerichtsverhandlung die IV-Stelle in Chur mündlich über die Scheidung informiert. Es könne von ihm als juristischem Laien nicht er- wartet werden, dass er wisse, dass ein Urteil zunächst noch in Rechts- kraft erwachsen müsse, und dass er die durchaus nicht einfachen Zu- ständigkeiten im Sozialversicherungsrecht kenne. Die IV-Stelle des Kan- tons Graubünden wäre verpflichtet gewesen, seine Mitteilung an die zu- ständige IV-Stelle weiterzuleiten. Es habe für ihn keinen Grund gegeben, die Scheidung im Rahmen des Revisionsverfahrens nochmals zu erwäh- nen. Eine Meldepflichtverletzung liege nicht vor, er sei guten Glaubens gewesen. Die IV-Stelle hätte spätestens seit Dezember 2010 Kenntnis von der Scheidung haben können, so dass die Rückforderung zwischen- zeitlich verjährt sei. 6. Die Ausgleichskasse beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 5. Mai 2014 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Sie machte haupt- sächlich geltend, es gebe keinen Beweis für die behauptete mündliche Mitteilung an die IV-Stelle Graubünden. Hinzu komme, dass der Be- schwerdeführer habe wissen müssen, dass die Scheidung Auswirkungen auf die Höhe der Rente habe. Er hätte deshalb nachfragen müssen, als nie eine neue Berechnung erfolgt sei. Die Rückforderung sei nicht ver-
- 4 - jährt, sie habe erst am 8. August 2013 Kenntnis von der Scheidung er- langt. 7. In einem zweiten Schriftenwechsel vertieften die Parteien ihre Standpunk- te. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in den Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Ein- spracheentscheid der Ausgleichskasse für Gewerbe, Handel und Indus- trie in Graubünden/Glarus vom 11. Februar 2014. Streitig und zu prüfen ist, ob die Ausgleichskasse zu Recht den Betrag von Fr. 15'761.-- zurückgefordert hat, beziehungsweise ob der Beschwerdeführer seiner Meldepflicht im Zusammenhang mit der Scheidung nachgekommen ist. Unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. Dezem- ber 2008 bis zum 31. August 2013 im Umfang von Fr. 15'761.-- zu hohe IV-Renten ausbezahlt worden sind.
2. a) Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sind unrechtmässig be- zogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Damit auf eine Rückerstattung verzichtet werden kann, müssen somit zwei Voraussetzungen erfüllt sein. Einerseits muss der Empfänger der unrechtmässigen Leistungen guten Glaubens gewesen sein, und an- dererseits müsste die Rückerstattung eine grosse Härte, das heisst eine
- 5 - nicht zumutbare finanzielle Belastung im Sinne von Art. 5 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) darstellen. b) Nach der Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvoraussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leis- tungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben be- rufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war. Wie in an- deren Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Sub- jektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E.4). 3. Art. 31 Abs. 1 ATSG und Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversi- cherung (IVV; SR 831.201) verpflichten die Bezüger von Leistungen der Invalidenversicherung, der IV-Stelle jede wesentliche Änderung in den für die Leistung massgebenden Verhältnissen unverzüglich zu melden. Da die Änderung des Zivilstandes Einfluss auf die Höhe der Rente hat, unter- liegt eine Scheidung der Meldepflicht. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. 4. Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz be- herrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Das Gericht darf eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn
- 6 - es von ihrem Bestehen überzeugt ist. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichen- des vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich- keit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin ha- ben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweis- führungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversiche- rungsgerichts ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sach- verhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E.6). 5. Vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtslage wird nachstehend ge- prüft, ob der Beschwerdeführer beim Bezug der unrechtmässigen Leis- tungen als gutgläubig betrachtet werden kann. Der Beschwerdeführer be- hauptet, er habe unverzüglich nach der Hauptverhandlung im Schei- dungsverfahren am 25. September 2008 die IV-Stelle des Kantons Graubünden mündlich über die Scheidung informiert. Die Beschwerde- gegnerin bestreitet dies. Der Beschwerdeführer vermag jedoch keinen Beweis für die behauptete Tatsache zu erbringen. Selbst wenn sich die behauptete mündliche Mitteilung so zugetragen hätte, muss sich der Be- schwerdeführer die Folgen dieser Beweislosigkeit entgegenhalten lassen. Der Entscheid muss demzufolge zu Ungunsten des Beschwerdeführers
- 7 - ausfallen, weil er aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt das Recht ableiten wollte, als gutgläubiger Leistungsempfänger, welcher sei- ner Meldepflicht nachgekommen ist, von der Rückerstattungspflicht befreit zu werden. Somit ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin dem Be- schwerdeführer zu Recht zumindest eine grobfahrlässige Meldepflichtver- letzung vorwirft. Angesichts dieses Ergebnisses braucht die in den Rechtsschriften aufgeworfene Frage, ob der Beschwerdeführer um die fehlende Zuständigkeit der IV-Stelle des Kantons Graubünden hätte wis- sen müssen, nicht geklärt zu werden. 6. Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass er durch das Scheidungs- verfahren psychisch stark belastet gewesen sei. Er reichte ein E-Mail vom
6. März 2014 ein, in welchem Dr. med. B._____ angab, der Beschwerde- führer stehe seit 2002 in seiner ambulanten psychiatrischen Behandlung. Im Vorfeld der Scheidung sei er ihm durch starke Unruhe, Agitiertheit und Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit aufgefallen. Und auch nach der Scheidung seien eine starke Aufmerksamkeitsbeeinträchtigung, Unruhe, Unkonzentriertheit und fehlende gedankliche Kohärenz vorhanden gewe- sen. Bei der Beurteilung des Verschuldensgrades einer Meldepflichtver- letzung sind die Urteilsfähigkeit und der Gesundheitszustand eines Ren- tenbezügers wie gezeigt zu berücksichtigen. Vorliegend ist indessen auch angesichts der vom Psychiater geschilderten psychischen Belastungssi- tuation davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Meldepflicht hätte wahrnehmen können. Dass er überhaupt nicht mehr fähig gewesen wäre, sinnvoll und zielorientiert zu handeln, geht aus dem Mail des Psych- iaters nicht hervor. 7. Der Beschwerdeführer macht geltend, damals sei die IV-Zusatzrente für Ehegatten durch den Gesetzgeber abgeschafft worden. Es sei ihm des- halb eine „gekürzte Rente“ ausbezahlt worden, und er sei davon ausge-
- 8 - gangen, dass dies wegen der Scheidung sei. Mit diesem Vorbringen be- zieht sich der Beschwerdeführer auf die 5. Revision der Invalidenversi- cherung, welche in der Volksabstimmung vom 17. Juni 2006 gutgeheis- sen worden war. Diese Revision enthielt verschiedene Sparmassnahmen zur Sanierung der IV. Eine dieser Sparmassnahmen war die Aufhebung der noch laufenden Zusatzrenten für Ehepartner von IV-Rentnern per 31. Dezember 2007. Die Zusatzrente für die ehemalige Ehefrau des Be- schwerdeführers war also bereits zu Beginn des Jahres 2008 weggefal- len, mithin rund 10 Monate vor der Scheidung im September 2008, so dass es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht möglich war, den Wegfall der Zusatzrente als Folge der Scheidung zu interpretieren. Nach der Scheidung blieb die dem Beschwerdeführer ausbezahlte Rente unverändert, es fand nie eine Neuberechnung statt. Daran hätte der Be- schwerdeführer auch als juristischer Laie erkennen können, dass die IV- Stelle nicht über die Scheidung informiert war. 8. Der Beschwerdeführer macht geltend, die IV-Stelle des Kantons Tessin hätte ihn im Rahmen der Untersuchungsmaxime bei der Revision im De- zember 2010 nach seinem Zivilstand fragen müssen, da er bei der Revi- sion im August 2007 angegeben hatte, er lebe in Trennung. Dieses Vor- bringen ist unbehelflich. Wie gezeigt besteht die Meldepflichtverletzung primär darin, dass der Beschwerdeführer die Scheidung nicht unverzüg- lich nach dem Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils im November 2008 gemeldet hat. Dass der Beschwerdeführer die Scheidung rund zwei Jahre später bei der Revision nicht erwähnte, ist sekundär. 9. Es hat sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer wegen der Meldepflicht- verletzung beim Bezug der unrechtmässigen Leistungen nicht guten Glaubens war. Ein Erlass der Rückforderung kommt deshalb nicht in Fra-
- 9 - ge. Die Klärung der Frage, ob die Rückforderung für ihn aus finanzieller Sicht eine grosse Härte darstellt, kann damit offen bleiben.
10. a) Der Beschwerdeführer macht geltend, der Rückforderungsanspruch sei verjährt. Die einjährige Frist sei im Dezember 2010 angelaufen; die IV- Stelle des Kantons Tessin hätte im Rahmen der damaligen Revision Kenntnis von der Scheidung erlangen können, wenn sie nach dem Zivil- stand gefragt hätte. Dem kann, aus den nachstehend dargelegten Grün- den, nicht gefolgt werden. b) Gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Unter der Wendung „nach- dem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat“ ist der Zeitpunkt zu verstehen, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraus- setzungen für eine Rückerstattung bestehen (BGE 139 V 6 E.4.1; U. KIE- SER, ATSG-Kommentar, 2009, 2. Auflage, Rz 39 zu Art. 25 ATSG). Dies ist der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatze nach und in seinem Ausmass gegenüber einem be- stimmten Rückerstattungspflichtigen ergibt (Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2012 vom 18. März 2013 E.4). c) Im vorliegenden Fall erhielt die Beschwerdegegnerin erstmals Kenntnis von der Scheidung des Beschwerdeführers, nachdem die Zentrale Aus- gleichskasse in Genf einen Abgleich der Zivilstandsdaten zwischen Info- star, der Datenbank der Zivilstandsämter, und dem Zentralen Rentenre- gister durchgeführt hatte. Mit Schreiben vom 5. August 2013 ersuchte die
- 10 - Beschwerdegegnerin daraufhin das Zivilstandsamt X._____ um Bestäti- gung. Diese ging am 8. August 2013 bei der Beschwerdegegnerin ein. Ab diesem Zeitpunkt hatte die Beschwerdegegnerin somit gesicherte Kennt- nis von der Scheidung und auch die übrigen, für den Rückforderungsan- spruch wesentlichen Umstände waren zugänglich. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist der Beginn des Fristenlaufs damit auf den 8. August 2013 anzusetzen. Weder die IV-Stelle des Kantons Tessin noch die Beschwerdegegnerin hätten vor diesem Zeitpunkt um die Scheidung wissen müssen. Die Verwaltungsbehörden sind nicht verpflichtet, von sich aus Nachforschungen über allfällige Änderungen in den anspruchswe- sentlichen Verhältnissen der Rentenbezüger vorzunehmen. Von ihnen wird nur verlangt, dass sie Indizien für solche Änderungen erkennen und beim Vorliegen von klaren Indizien die nötigen Nachforschungen unter- nehmen. Dass der Beschwerdeführer in der Revision 2007 erwähnt hatte, er lebe in Trennung, stellt kein genügendes Indiz dar, welches die IV- Stelle verpflichtet hätte, von sich aus nachzufragen, ob sich der Zivilstand unterdessen verändert habe. Eine Trennung führt nicht zwangsläufig zu einer Scheidung. Eine Trennung kann auch über längere Zeit andauern und es ist umgekehrt auch denkbar, dass getrennte Partner sich dazu entscheiden, wieder in einer ehelichen Gemeinschaft zusammenzuleben. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Beschwer- degegnerin mit ihrer Rückforderungsverfügung vom 28. August 2013 die einjährige Frist wahrte, welche am 8. August 2013 zu laufen begonnen hatte. 11. Somit ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht den Betrag von Fr. 15'761.-- zurückgefordert hat. Ein Erlass der Rückforderung kommt nicht in Frage, weil der Beschwerdeführer angesichts der Meldepflichtver- letzung nicht als gutgläubiger Empfänger der unrechtmässig bezogenen
- 11 - Leistungen gelten kann. Der angefochtene Einspracheentscheid ist des- halb rechtmässig und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
12. a) Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung (IVG; SR 831.20) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend hat der Beschwerdeführer Kosten von Fr. 500.-- zu übernehmen. b) Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Beschwerdegegnerin nicht zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen 2. Die Kosten von Fr.500.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]